Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2016 - AN 9 K 15.01467
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen eine vom Landratsamt … an die Große Kreisstadt … erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis.
Der G.-Weiher Fl. Nr. … der Gemarkung ... hat eine Wasserfläche von 79.478 m², daneben gehört zu dem Grundstück die den Weiher umgebende Fläche von 47.007 m². Das Grundstück liegt im südwestlichen Außenbereich der Großen Kreisstadt ..., der Weiher wird durch den von Nordwesten zufließenden W--Weiherbach ein Gewässer dritter Ordnung, gespeist. Nach Osten fließt ein Kanal bzw. Bach in den angrenzenden W.-Weiher ab, bevor dieser wiederum über einen Bach in die …, ein Gewässer zweiter Ordnung, mündet. Das Grundstück steht im Miteigentum des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2) (je zu 1/6), von ... (1/3) und von ... (1/3). Nördlich des G.-Weihers und damit am südwestlichen Ortsrand der Stadt ... befinden sich bereits die Wohnbaugebiete „...“ und „...“, welche ihr Regenwasser über ein vorgeschaltetes Regenrückhaltebecken mit Sedimentationsbecken in den G.-Weiher einleiten. Nordwestlich an diese angrenzend liegt das Baugebiet „...“, welches die Große Kreisstadt ... mit Bebauungsplan festgesetzt hat. Es umfasst eine Fläche von ca. 9,6 ha, und sieht 88 Baugrundstücke vor. Aus dem in den Behördenakten befindlichen Bauentwurf für die Erschließung des Wohnbaugebiets „...“ in der Fassung vom 16. April 2014 geht hervor, dass das Wohnbaugebiet im Trennsystem entwässert werden soll. Schmutzwasser soll über zu errichtende Schmutzwasserkanäle zur bestehenden Kläranlage der Stadt ... geleitet und dort gereinigt werden. Niederschlagswasser, welches auf Dach-, Grundstücks- und Straßenflächen anfällt, soll über Regenwasserkanäle gefasst und über ein Regenrückhaltebecken mit einem vorgeschalteten Sedimentationsbecken gedrosselt in den G.-Weiher eingeleitet werden. In dem Sedimentationsbecken sollen Feststoffe in einem Dauerstaubereich von 1,3 m Tiefe und 240 m² Fläche zurückgehalten werden. Über vier getauchte Rohre soll es mit dem Regenrückhaltebecken verbunden werden, welches der Dämpfung von Abflussspitzen bei Starkregenereignissen dienen und ein Volumen von ca. 3.000 m³ besitzen soll. Von dort soll das Wasser über ein Mönchbauwerk mit Wirbeldrossel mit einem Drosselabfluss von 50 l/s zeitverzögert über einen etwa 40 m langen Ablaufkanal durch das klägerische Grundstück in den G.-Weiher geleitet werden. Das Mönchbauwerk soll über einen Geröllfang mit Einlaufgitter zur Zurückhaltung grober Sedimente verfügen, eine Überlaufschwelle soll als Überlauf fungieren. Aus den Planunterlagen geht hervor, dass Regenrückhaltebecken und Sedimentationsanlage bereits für die zukünftige Erschließung des Baugebiets „...“ dimensioniert wurden. Zugrunde gelegt für die Messung wurden die DWA Regelwerke, Arbeitsblatt DWA-A 117, A 166 und die Merkblätter DWA-M 153 und M 176.
Mit Antrag vom
Für die Oberflächenentwässerung der Bauabschnitte I und II des Baugebiets „…“ wurde im Jahr 2007 mit ... (dem Rechtsvorgänger von …) und mit … eine zivilrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, in welcher sich diese mit der Einleitung von Niederschlagswasser aus den Baugebieten einverstanden erklärten.
Zu dem Vorhaben hat das Wasserwirtschaftsamt … mit Gutachten vom
In der Behördenakte findet sich ein Abdruck der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in der ..., Nr. … - Samstag,
Als nicht ortsansässige Betroffene wurden die Kläger mit E-Mail vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit E-Mail vom
Am
... trug vor, zu einer Verschlechterung der Wasserqualität durch Einleitung von Regenwasser von den bereits erschlossenen Baugebieten „…“ Bauabschnitte I und II könne er nichts sagen, da es an einer Beweissicherung fehle. Die teils erhebliche Wassereinleitung führe zu Unruhe im G.-Weiher und bewirke, dass der Weiher im Winter nur teils zugefroren sei, was für die Überwinterung der Fische nicht unproblematisch sei. Der Klägerbevollmächtigte trug vor, dass sich in den Akten zu den Bauabschnitten I und II ein Vermerk befinde, wonach alle Miteigentümer, auch ... als Rechtsvorgänger der Kläger, im Jahr 2008 der damaligen Einleitungsgenehmigung zugestimmt hätten. Gegen das jetzige Vorhaben der Entwässerung des Bauabschnitts III wandte er ein, für die Frage der Ermessensausübung bzw. der Erforderlichkeit sei auf der einen Seite die Sozialbindung des Eigentums ausschlaggebend, die in den §§ 92 und 93 WHG zum Ausdruck komme. Im Rahmen dieser Sozialbindung hätten die Kläger ihre Schuldigkeit der Allgemeinheit und der Stadt ... gegenüber bereits durch die Zustimmung zur Entwässerung der Baugebiete I und II in ihren Weiher erfüllt und könnten mit ihrem Eigentum nicht darüber hinaus noch für die Entwässerung des Bauabschnitts III und in der Zukunft auch IV in Anspruch genommen werden. Der in dem Einwendungsschreiben des Klägers zu 1) genannte „…“ sei als Marke eingetragen und EU-weit geschützt. Damit verbunden sei ein erhöhter Qualitätsanspruch an das wertvolle Regionalerzeugnis und Naturprodukt Karpfen. Die Qualität dieses Fisches leide schon in der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, wenn der Fisch im Abwasser schwimme, zudem befürchte man eine Verschlechterung der Wasserqualität durch das eingeleitete Regenwasser von den Straßen durch Streusalz und durch die Verwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Es könne zu unbekannten und daher auch durch Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht zu verhindernden Einleitungen kommen, die die Fischpopulation als solche gefährden oder jedenfalls zu einer Belastung des Fischfleisches führen könnten. Letzteres wäre katastrophal für den Betreiber. Auch fehle es an der Erforderlichkeit, die von der Stadt geprüften Alternativrouten würden maximal Mehrkosten von 366.520,00 Euro verursachen, von denen sicherlich 90% als Erschließungsmaßnahmen auf die zukünftigen Grundstückseigentümer umgelegt würden, daher die Stadt ... nur sehr wenig belasteten und auch den Grundstückspreis um maximal 5% erhöhten. Selbst bei der teuersten Alternative III wäre für die Stadt ... mit einer Gewinnminderung von lediglich 500 € je Bauplatz zu rechnen und einer Preiserhöhung von lediglich 3.600 Euro je Grundstück. Man müsse daher daran zweifeln, dass die Voraussetzungen von § 92 Satz 2 WHG erfüllt seien.
Auf die Frage der Wasserqualität angesprochen führte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ... aus, nach § 57 WHG müsse das Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser zähle, nach dem geforderten Stand der Technik behandelt werden. Derzeit sei das DWA-Regelwerk M 153 maßgebend. Im vorliegenden Fall werde mehr getan als eigentlich erforderlich sei. In der Regel lege man ein Absetzbecken an, in dem eine gewisse Klärung des Niederschlagwassers stattfinde. Im vorliegenden Fall sei es deutlich größer gebaut und statt - wie erforderlich - für ein zweijähriges Niederschlagsereignis im vorliegenden Fall für ein zehnjähriges Niederschlagsereignis angelegt. Die etwaige Einleitung von Desinfektionsmitteln oder anderen chemischen Stoffen sei grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil dessen Einleitung einen Missbrauch darstellen würde, von dem man nicht ausgehen müsse. Man müsse dieses Risiko auch in Relation zur Größe des G.-Weihers sehen, der über ein Einzugsgebiet von 17,36 km2 verfüge. Der Vertreter des Landratsamtes entgegnete, Missbrauch könne man nie komplett verhindern, woraufhin die Vertreterin der Stadt ... in Aussicht stellte, dass die Stadt eine Satzung mit einem entsprechenden Streusalzverbot erlassen werde. Der Klägervertreter warf die Frage auf, ob das Absetzbecken richtig dimensioniert sei, im Falle eines lang andauernden starken Regens sei zu befürchten, dass das zu behandelnde Wasser einfach durchfließe. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes erwiderte, einerseits komme nicht das gesamte Niederschlagswasser, welches auf das Baugebiet III niedergehe, auch in dem Sedimentationsbecken an, weil ein großer Teil anderswo ablaufe und ein Teil auch verdunste, zum anderen dürfe nach dem technischen Regelwerk bei Zugrundelegung einer bestimmten Regenmenge eine gewisse Fließgeschwindigkeit in dem Sedimentationsbecken nicht überschritten werden, da sonst die Kanäle das Wasser nicht mehr fassen könnten. Diese seien auf ein zweijähriges Niederschlagsereignis auszulegen.
Der Klägervertreter rügte des Weiteren, dass die Stadt ... lediglich eine gehobene Erlaubnis für das Baugebiet „...“ habe, obwohl daneben auch die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „…“ beabsichtigt sei. Das Wasserwirtschaftsamt … habe indes in seinem Gutachten den Bauabschnitt „...“ unberücksichtigt gelassen.
Im Nachgang stellte die Stadt ... mit Schreiben vom
„Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig …“
Strafbewehrt ist diese Vorschrift nicht.
Mit Schreiben des Landratsamts ...
Mit Bescheid vom
„Folgende Prüfbemerkungen sind zu berücksichtigen:
Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.
Die Große Kreisstadt ... hat sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß an das Schmutzwasserkanalnetz angeschlossen worden sind und keine Abwässer über die Einleitungsstelle E 1 dem Vorfluter zugeführt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen hat dies die Große Kreisstadt ... dem Landratsamt ... schriftlich zu bestätigen.
Die Einleitungsstelle in den G.-Weiher ist im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt ... zu gestalten. Sie ist fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern.“
In Ziffer 1.4 wird der Beigeladenen die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit erteilt.
Ziffer 1.6 enthält eine Duldungsanordnung gegenüber den Eigentümern des G.-Weihers nämlich den Klägern sowie ... und ..., wonach diese die Durchleitung des Abwassers aus dem Baugebiet „...“ durch den G.-Weiher, die Errichtung des Einleitungsbauwerks sowie die Errichtung der Rohrleitung zum G.-Weiher auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... sowie die damit zusammenhängenden Unterhaltungsarbeiten gemäß den ausgelegten Planunterlagen zu dulden haben.
Bezüglich der gehobenen und der beschränkten Erlaubnis sowie der Duldungsanordnung wurde unter Ziffer 4 der Bescheidsgründe der Sofortvollzug angeordnet.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der beantragten Einleitung von Niederschlagswasser in den G.-Weiher handle es sich um die Benutzung eines oberirdischen Gewässers im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, welche nach § 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis bedürfe. Da die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung diene und somit im öffentlichen Interesse liege, könne eine gehobene Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG erteilt werden. Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG stünden nicht entgegen, die Anforderungen des § 57 WHG seien erfüllt, nachteilige Wirkungen auf die Rechte der Gewässereigentümer könnten durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden bzw. ausgeglichen werden. Zu den Einwendungen der Kläger sei folgendermaßen Stellung zu nehmen: Wasser eines fließenden Gewässers sei nicht eigentumsfähig (§ 4 Abs. 2 WHG), ein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit könne nach § 10 Abs. 2 WHG nicht geltend gemacht werden. Gleichwohl sei auf die Fischhaltung der Eigentümer ausreichend Rücksicht genommen. Die Anforderungen von § 57 Abs. 1 WHG, wonach bei der Einleitung in ein Gewässer unter anderem Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten seien, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich sei, würden eingehalten - zu diesem Zweck sei ein ständig gefülltes Absetzbecken geplant, auch das Regenrückhaltebecken sei größer als im Allgemeinen erforderlich bemessen. Dass auch ein solches System im Fall eines extremen Niederschlagsereignisses, zum Beispiel bei einer Naturkatastrophe, überlastet wäre, könne niemals ausgeschlossen werden. Die Anlage nach dem Stand der Technik zu errichten, bedeute nicht, für jedes Niederschlagsereignis gewappnet zu sein. Vom Wasserwirtschaftsamt ... sei dies als ausreichend angesehen worden. Auch auf den Fischbestand habe die Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken keine nachteiligen Auswirkungen gesehen. Bezüglich der angeblich geschützten Marke „...“ habe man keine Stelle in Mittelfranken gefunden, die sich um die Etablierung und Vermarktung eines Schutzstatus für den „...“ bemühe, einen Kriterienkatalog, wann ein Karpfen als „...“ bezeichnet werden könne, gebe es nicht. Diesbezüglich habe der Kläger weder Unterlagen, die den behaupteten Schutzstatus untermauern, im Verfahren vorgelegt, noch die Beeinträchtigung des „...“ glaubhaft gemacht. Was seine Besorgnis anbelange, es könnte durch Streusalz, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel verunreinigtes Niederschlagswasser eingeleitet werden, so habe die Große Kreisstadt … zugestanden, ein Streusalzverbot zu erlassen und dies gegebenenfalls durch den Erlass einer Satzung zu regeln oder in den Grundstückskaufverträgen die jeweiligen Grundstückseigentümer (auch deren Rechtsnachfolger durch Dienstbarkeit) zu verpflichten. Dass es durch den rechtswidrigen Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln durch Dritte zu einer Gefährdung des Fischbesatzes kommen könne, sei nie komplett auszuschließen, dies schließe jedoch die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung nicht aus. Was die Sozialbindung des Eigentums anbelange, so sei dieser nicht ab einem bestimmten Zeitpunkt genüge getan, sondern es müsse bei jedem wasserrechtlichen Verfahren geprüft werden, ob eine Einleitung nach dem Stand der Technik erfolge und ob Rechte Dritter berührt würden. Der Bescheid sei auch ermessensgerecht, und die Maßnahme erforderlich, insbesondere würden Alternativen für die Große Kreisstadt ... zu unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen führen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der Abwassereinleitung das Interesse der Gewässereigentümer.
Die Duldungsanordnung hinsichtlich der Abwasserleitung stütze sich auf § 93 WHG, zu materiellen Einwendungen gelte oben Gesagtes. Sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen. Die Erforderlichkeit der Abwasserleitung sei nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück und den G.-Weiher zwingend und unerlässlich sei, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden könne, sondern es reiche, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung des Vorhabens vernünftig und sinnvoll sei (unter Verweis auf OVG NRW, U. v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05). Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG seien nur solche Alternativen vorzugswürdig, bei denen das gleiche Vorhaben ebenso zweckmäßig und nicht mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, da alle Alternativlösungen deutlich längere Abwasserleitungen erforderten und somit deutlich höhere Kosten verursachten. Variante III würde zudem den Miteigentümer … alleine und zudem noch gravierender belasten, da eine Pufferung des Niederschlagswassers aus dem Baugebiet „...“ im G.-Weiher nicht stattfände, sondern direkt in den W.-Weiher eingeleitet werde.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. September 2015, bei Gericht am 4. September 2015 eingegangen, haben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 lassen sie zur Begründung im Wesentlichen vortragen, der Bescheid sei rechtswidrig. Ihre Einwendungen seien falsch gewichtet und teils falsch verstanden worden. Die Beeinträchtigung ihres Warenzeichens sei nicht ihre wesentliche Einwendung gegen das Vorhaben, vom Landratsamt ... jedoch als erstes abgehandelt und somit falsch gewichtet worden. Gleichwohl sei die Einleitung verschmutzten Oberflächenwassers als Beeinträchtigung des Warenzeichens anzusehen. Darüber hinaus handle es sich bei dem G.-Weiher nicht um ein fließendes Gewässer, Eigentum an ihm könne begründet werden, was schon aus § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG folge. Die Frage der Sozialbindung sei darüber hinaus fehlerhaft gewertet worden, aus § 4 Abs. 3 und Abs. 4 WHG sei nämlich herzuleiten, dass grundsätzlich ein Abwehranspruch des Gewässereigentümers bestehe, sofern er nicht zur Duldung verpflichtet sei. Fehlerhaft sei das Landratsamt davon ausgegangen, aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 2 WHG gebe es keinen Gewässereigentümer und folglich auch keine Abwehrrechte. Die Grenzen der Sozialbindung seien falsch bewertet worden, man hätte Alternativen in Betracht ziehen müssen die die Kläger weniger beeinträchtigten. Solche seien vorhanden und von der Stadt ... aus rein fiskalischen Erwägungen verworfen worden, weil die Preise für die Bauplätze im Baugebiet „...“ bereits feststünden und die Stadt sie nicht erhöhen wolle. Eine finanzielle Mehrbelastung der Stadt ... entstehe bei Wahl der Alternativplanungen nicht, sie wolle lediglich den Kaufinteressenten gegenüber ihr Gesicht wahren. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... vom 12. Dezember 2014 gehe lediglich auf die Einleitung von Abwasser aus dem Baugebiet „...“ ein, tatsächlich werde aber bereits Abwasser aus den Baugebieten „...“ und „...“ eingeleitet. Diese Gesamtmenge hätte man beurteilen müssen. Hinsichtlich ihrer Besorgnis der Einleitung von verunreinigtem Niederschlagswasser könne man nicht - wie das Landratsamt ... - davon ausgehen, dass ein Streusalzverbot ausreiche, dieses könne die Verwendung nicht verhindern, sondern bestenfalls bestrafen. Auch ihr Vortrag zum befürchteten Eintrag von Sedimenten sei falsch verstanden worden. Sie gingen nicht davon aus, dass der Eintrag von Sedimenten aus dem Absetzbecken in den G.-Weiher unter allen Umständen verhindert werden müsse, was bei Starkregenereignissen gar nicht möglich sei. Vielmehr gehe es ihnen um das Rückhaltebecken. Dieses könne eine Verminderung des Schadstoffeintrags nur dann bewirken, wenn im Laufe der Rückhaltung Schadstoffe biologisch abgebaut würden, verdunsteten oder auf sonstige Art und Weise verschwinden würden, Sedimente jedoch blieben erhalten, würden gleichsam gespeichert und im Falle eines Starkregens doch wieder in den G.-Weiher eingetragen. Man hätte daher dem Rückhaltebecken keine Schutzfunktion zumessen dürfen. Auch wolle die Stadt über die nunmehr geplante Anlage nicht nur das Baugebiet „...“, sondern zukünftig auch das noch größere geplante Baugebiet „...“ entwässern, obwohl sich die Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt lediglich auf die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ bezogen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. Oktober 2015 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen:
Der Bescheid des Landratsamts ...
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung verweist der Beklagte mit Schriftsätzen vom
In der mündlichen Verhandlung am
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Soweit sich die Klägerin zu 2) mit der Klage gegen die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts ...
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
2.1 Die mit der Klage angegriffene gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts ...
Rechtsgrundlage für die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis sind die §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, 10, 11, 12, 15 und 57 WHG. Sie gewährt dem Berechtigten die Befugnis, das Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
Die Einleitung von Niederschlagswasser in den G.-Weiher erfüllt den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG (mit „Einleiten“ ist das Zuführen von flüssigen Stoffen, also auch Niederschlagswasser, gemeint; vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 9, Rn. 33, 45) und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde die gehobene Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da für die Beseitigung von Abwasser eines Baugebiets durch die Kommune ein öffentliches Interesse besteht.
Die gehobene Erlaubnis verstößt gegen keine solchen Vorschriften, die dem Kläger zu 1) einen Abwehranspruch vermitteln können. Ihre Erteilung steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, materiell bemisst sie sich nach § 12 Abs. 1 WHG. Hiernach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sind darüber hinaus die speziellen Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG zu beachten. Danach darf eine solche Erlaubnis nur erteilt werden, wenn erstens die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), zweitens die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2) und drittens Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. § 12 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG bezwecken ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen und haben keinen nachbarschützenden Charakter, insb. § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 12, Rn. 13; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a. F. BayVGH, B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris, Rn. 4; zu § 57 WHG vgl. HessVGH, U. v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 - juris, Rn. 94).
Der Kläger zu 1) kann sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen. Dieses ergibt sich aus einem Zusammenspiel der §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG. Nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 WHG darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Die Wasserrechtsbehörde ist im Rahmen ihres aus § 12 Abs. 2 WHG folgenden Bewirtschaftungsermessens also nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestandes zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen - sich gegebenenfalls widerstreitenden - öffentlichen und privaten Interessen zu koordinieren und zu einem gerechten, auch den haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern berücksichtigenden Ausgleich zu bringen. Die Ermessensentscheidung ist durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch des Dritten entsteht dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und qualifiziert betroffen ist (vgl. VG Aachen, U. v. 30.1.2015 -7 K 4/11 - juris, Rn. 56). Der Abwehranspruch verlangt dementsprechend, dass der Kläger zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die erlaubte Gewässerbenutzung in gravierender Weise beeinträchtigt werden (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris, Rn. 99;
Der Kläger zu 1) zählt als Miteigentümer des G.-Weihers zu einem solchen von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis, der durch die Gewässerbenutzung grundsätzlich in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen sein kann. Die Karpfenzucht stellt für ihn die rechtmäßige Ausübung von Eigentümerbefugnissen nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Darüber hinaus steht ihm als Gewässereigentümer nach Art. 3 Satz 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) ein Fischereirecht zu.
Unter Anwendung des dargestellten Maßstabs geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass mit der geplanten Niederschlagswassereinleitung in den G.-Weiher für den Kläger zu 1) eine gravierende, die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen dieser Rechte verbunden ist.
Ausschlaggebend für die Überzeugungsbildung sind zunächst das Gutachten und die weiteren Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts ... sowie die Ausführungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung. Als amtlichem Sachverständigen nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG kommt seinen Aussagen im wasserrechtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung eine hervorgehobene Stellung und ein erhöhter Beweiswert zu, da sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen wie etwa Gutachten von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, U. v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris, Rn. 31;
Auf ihrer Grundlage geht das Gericht davon aus, dass die streitgegenständliche Gewässerbenutzung schon die speziellen materiell-rechtlichen Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG erfüllt, der die Einleitung von Abwasser in andere Gewässer regelt. Dies bildet ein starkes Indiz dafür, dass auch die Belange des Klägers zu 1), in dessen Gewässer das Niederschlagswasser eingeleitet wird, nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden und dementsprechend das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird. Die seitens der Beigeladenen eingereichten und den Genehmigungsstempel des Landratsamts ... tragenden Pläne vom 16. April 2014 sehen die Entwässerung des Baugebiets „...“ über ein Trenn-system vor, bei dem das Schmutzwasser über Schmutzwasserkanäle und einen Schmutzwassersammler der bestehenden Kläranlage der Stadt ... zugeleitet und dort gereinigt wird, das auf Dach-, Grundstücks- und Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser hingegen über eine Regenrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von ca. 3.000 m³ mit vorgeschaltetem Sedimentationsbecken, durch das Feststoffe im Dauerstaubereich zurückgehalten werden, in den G.-Weiher eingeleitet wird. Ein Mönchbauwerk mit Wirbeldrossel lässt einen Zulauf von maximal 50 l/s in den G.-Weiher zu. Dass diese Behandlung dem derzeitigen Stand der Technik entspricht und insofern die Anforderungen von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfüllt, steht für die Kammer außer Zweifel. Dies wurde durch das wasserwirtschaftliche Gutachten vom 30. Juni 2014 und durch den Vertreter des Wasserwirtschaftsamts ... in der mündlichen Verhandlung in widerspruchsfreier Weise bestätigt und auch vom Kläger zu 1) nicht in Zweifel gezogen.
Die Kammer geht auch davon aus, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts widersprach den genehmigten Plänen lediglich insofern, als dort die Ansicht vertreten wird, diese Abwasserbehandlung sei auf Grundlage des DWA Merkblatts M 153 zwingend erforderlich. Wie viel Einleitung ein Gewässer vertrage, ergebe sich einerseits aus der Gewässerfläche, in die eingeleitet wird, und andererseits aus der versiegelten Fläche, von der eingeleitet wird. Überschreite die versiegelte, zu entwässernde Fläche nicht das Fünffache der Weiherfläche, so sei mangels Überschreitung der Bagatellgrenze des zu erwartenden Wassers eine hydraulische Vorbehandlung nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall beträgt die Fläche des G.-Weihers ca. 80.000 m², die versiegelte Fläche des zu entwässernden Baugebiets „...“ und des zukünftigen Baugebiets „...“ laut Angaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zusammen ca. 80.000 m², so dass nach dieser Ansicht eine Vorbehandlung unter gewässerwirtschaftlichen Gesichtspunkten überhaupt nicht erforderlich wäre. Hierdurch zeigt sich, dass durch das tatsächlich genehmigte Vorhaben „...“, welches die hydraulische Vorbehandlung vorsieht, die Anforderungen an die Gewässereigenschaften (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG) weit übererfüllt werden. Die Anlagen wurden darüber hinaus nicht bloß für ein zweijähriges, sondern sogar ein zehnjähriges Niederschlagsereignis, und damit für deutlich höhere zu entsorgende Wassermassen, ausgelegt. Dass diese „Überdimensionierung“ im Hinblick auf das geplante Baugebiet „...“ erfolgte, ist unerheblich, da einzig die beantragte und genehmigte Entwässerung des Baugebiets „...“ Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens ist. Darüber hinaus legte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar dar, dass in dem Gutachten vom 30. Juni 2014 zwar die Einleitung aus dem Baugebiet „...“ isoliert betrachtet worden war, weil die Einleitung aus den Baugebieten „...“ über eine isolierte Einleitungsstelle erfolge, jedoch auch bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund der genannten Größenverhältnisse die Einleitung für den G.-Weiher unproblematisch sei - diese Aussage bezieht sich auch auf den vom Kläger zu 1) befürchteten Eintrag von Streusalz. Bekräftigt wird die Einschätzung der Kammer auch dadurch, dass aus den Baugebieten „...“ bereits seit etwa dem Jahr 2009 Niederschlagswasser in den G.-Weiher eingeleitet wird und es hierdurch bislang zu keinen nachweisbaren schädlichen Gewässerveränderungen gekommen ist. Zudem hat es der Kläger zu 1) sowohl im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als auch im Laufe des Gerichtsverfahrens unterlassen, die fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts substantiiert anzugreifen. Auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Aussagen des Klägervertreters, die Pächter hätten beobachtet, dass die Fische infolge der Einleitung anfälliger, kränker und gestresster geworden seien, was insbesondere bei den Karpfen zu optischen Beeinträchtigungen und damit finanziellen Einbußen führe, blieben unbelegt und wenig substantiiert. Er selbst räumte ein, dass es keine konkreten Feststellungen hierzu gebe. Dass solche nachteiligen Auswirkungen nicht zu erwarten sind, legt auch die Stellungnahme der Fischereifachberatung vom 12. Februar 2015 nahe. Hier wurde mitgeteilt, dass in Mittelfranken immer wieder die Einleitung von Niederschlagswasser genehmigt worden sei. Nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand seien bisher nicht bekannt. Außerdem verfügt der G.-Weiher laut Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts über ein Einzugsgebiet von ca. 17,63 km², in dem sich Staatsstraßen, Kleinkläranlagen, Mischwasseranlagen und umfangreiche landwirtschaftliche Flächen befinden. Das gesamte Oberflächenwasser von dort fließt über Bäche unbehandelt in den G.-Weiher. Auch deswegen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern durch die Einleitung von der demgegenüber relativ kleinen Fläche des streitgegenständlichen Baugebiets „...“ nach vorheriger hydraulischer Behandlung nunmehr eine signifikante Verschlechterung der Gewässereigenschaften und des Fischbestandes zu befürchten sein soll. Im Falle des befürchteten Streusalzeintrags kommt hinzu, dass die Große Kreisstadt ... durch das in § 8 Nr. 1 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter enthaltene grundsätzliche Streusalzverbot für das Baugebiet „...“ eine Schutzmaßnahme ergriffen hat und die Erlaubnis unter Geltung dieser Verordnung erteilt worden ist. Eine unzumutbare Beeinträchtigung, die dem Kläger zu 1) einen Abwehranspruch gegen die Einleitung geben würde, liegt nicht vor.
Auch unter Würdigung der übrigen vorgebrachten Einwendungen erweist sich die gehobene Erlaubnis als rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Dabei ist zu beachten, dass die Ermessensentscheidung der Behörde aufgrund von § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Dritten sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührte Belange schließlich fehlerfrei gewichtet hat. Dies ist hier der Fall.
Soweit der Klägervertreter sich darauf beruft, das Landratsamt ... habe in dem angegriffenen Bescheid seine Einwendungen in der falschen Reihenfolge gewürdigt und daher auch falsch gewichtet, ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Zum einen muss das Landratsamt die Einwendungen der Verfahrensbeteiligten jedenfalls in irgendeiner Reihenfolge abhandeln, was nicht schon zwangsläufig den Schluss auf eine Gewichtung zulässt. Außerdem läuft die Argumentation, das Landratsamt habe zu Unrecht die vorgetragene Beeinträchtigung des Warenzeichens „...“ als die wesentliche Einwendung behandelt, darauf hinaus, dass das Landratsamt sie als wichtiger eingestuft hat, als dies der Kläger zu 1) selbst tut.
Der Einwand, die geschützte Marke „…“ werde beeinträchtigt, wurde darüber hinaus aber auch nicht substantiiert. Es wurden - trotz Zusage bereits im Verwaltungsverfahren - keine konkreten Nachweise über den Schutzstatus der behaupteten Marke erbracht, so dass sich keine Aussage dazu treffen ließ, ob eine solche Marke überhaupt eingetragen ist, und wenn ja, welche Zucht- oder sonstigen Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Karpfen als „...“ bezeichnet werden darf, und inwieweit diese Kriterien wegen der gestatteten Gewässerbenutzung nun nicht mehr eingehalten werden können.
Auch die befürchtete Einleitung giftiger Stoffe in den G.-Weiher durch vorschriftswidrige Entsorgung im Baugebiet kann der gehobenen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden. Zum einen enthält der angegriffene Bescheid auf Seite drei die Bestimmung, dass das eingeleitete Niederschlagswasser keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen und keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen darf. Das ist nach den Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts bei der geplanten und genehmigten Vorbehandlung des Niederschlagswassers durch Sedimentations- und Regenrückhaltebecken auch so gut wie möglich gewährleistet, weil hierdurch die Einleitung verzögert wird bzw. nur dann erfolgt, wenn der Pegel des Regenrückhaltebeckens eine bestimmte Schwelle überschreitet. So kann man jedenfalls bei optisch sichtbaren Verunreinigungen wie Verfärbungen oder einem aufschwimmenden Film umgehend die in den G.-Weiher führende Zuleitung verschließen und die Verunreinigung sammeln. Einer weitergehenden Regelung bedurfte es in dem Bescheid nicht, weil sich das Verbot der Einleitung giftiger Stoffe in ein Gewässer schon aus den einschlägigen Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften ergibt. Zum anderen kann missbräuchliches oder gar strafbares Verhalten von Seiten Dritter niemals ganz ausgeschlossen werden. Würde aber das (befürchtete) eigenmächtige, vorschriftswidrige Handeln Dritter auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Erlaubnis durchschlagen, wäre es schlechthin unmöglich, überhaupt Gewässerbenutzungen zuzulassen.
Der Kläger zu 1) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe die ihm aufgebürdete Sozialbindung seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG bereits erfüllt, weil er schon die Einleitung von Niederschlagswasser aus den Baugebieten „…“ und „…“ dulde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis sind in jedem Einzelfall anhand der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Sie bilden insoweit die Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden.
Soweit der Klägervertreter vorträgt, das Landratsamt habe den G.-Weiher fälschlicherweise als fließendes und nicht als stehendes Gewässer behandelt, so kann daraus im Hinblick auf § 4 Abs. 2 WHG nicht gefolgert werden, dass es deswegen das Eigentumsgrundrecht des Klägers zu 1) bei der Ermessensentscheidung außer Betracht gelassen hat. Die Regelung bezieht sich nur auf das Wasser als solches, nicht auf das Gewässer als Ganzes. Das Landratsamt hat jedoch durch die umfangreiche Würdigung seiner Belange (S. 9 ff. des Bescheids) zu erkennen gegeben, dass es seine Rechtsstellung als Miteigentümer des G.-Weihers und die Karpfenzucht als Ausübung dieses Eigentumsrechts erkannt und bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt hat.
Auch sonst sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nach § 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser ortsnaher versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation (ohne Vermischung mit Schmutzwasser) in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Vorschrift kann insofern als ermessenslenkend angesehen werden - das Landratsamt hätte demnach bei Erfüllung der allgemeinen (§ 12 WHG) und besonderen (§ 57 WHG) Anforderungen im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Niederschlagswassereinleitung in den G.-Weiher nicht ohne besondere Gründe versagen können.
Damit erweist sich die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis im Hinblick auf drittschützende Vorschriften als rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten.
2.2 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Duldungsanordnung in Ziffer 1.6 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2015 wendet.
Die Duldungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 93 Satz 1 WHG. Dieser erlaubt es der zuständigen Behörde, Grundstücks- bzw. Gewässereigentümer zu verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 93 Satz 2 WHG verweist auf § 92 Satz 2 WHG, der die Erforderlichkeitsprüfung konkretisiert. Danach gilt Satz 1 nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Die Erforderlichkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück zwingend unerlässlich ist, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden kann vgl. OVG NRW, U. v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Inmitten steht neben der Einleitung des Niederschlagswassers vor allem die Rohrleitung, welche auf einer Gesamtlänge von ca. 40 m von dem Regenrückhaltebecken ausgehend etwa 20 m durch den Uferstreifen des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. … verlegt werden soll. Sie stellt sich als die zweckmäßigste, da kürzeste und kostengünstigste Lösung zur Entsorgung des Niederschlagswassers dar und ist für die Kläger mit keinen unzumutbaren Nachteilen verbunden. Es wurde auch nicht vorgetragen, inwieweit die unterirdische Rohrleitung für die Kläger einen Nachteil darstellen soll, sondern nur auf die Einleitung des Niederschlagswassers abgestellt, weil allein hierdurch eine Beeinträchtigung befürchtet wird. Auch insoweit ist die Duldungsanordnung nicht zu beanstanden. Variante I würde in den W.-Weiherbach einleiten und damit letztlich auch in den G.-Weiher, die Varianten IIa und IIb führten ebenfalls in den G.-Weiher, nur Variante III würde direkt in den W.-Weiher führen. Alle Varianten wären für die Stadt ... mit finanziellem Mehraufwand verbunden, weil entweder längere Leitungen erforderlich wären oder (bei den Varianten IIa und IIb) das Regenrückhaltebecken für die Baugebiete „...“ und „...“ mitbenutzt werden müsste, was zum einen dieses leichter an seine Kapazitätsgrenze brächte, und zum anderen spätestens für das Baugebiet „…“ ein neues Regenrückhaltebecken erforderlich machen würde. Damit wären diese Varianten schon nicht ebenso zweckmäßig wie die gewählte. Demgegenüber bieten die Varianten IIa und IIb für die Kläger lediglich den Vorteil, dass keine weitere Leitung durch ihr Grundstück verlegt werden müsste, bei der Einleitung in den G.-Weiher bliebe es indes. Variante III wäre sogar deutlich teurer und würde zudem zur alleinigen Belastung des Eigentümers des W.-Weihers führen. Zieht man in Betracht, dass von der Niederschlagswassereinleitung für den G.-Weiher keine schädlichen Gewässereinwirkungen zu erwarten sind (siehe oben), so muss hier das private Interesse der Kläger gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven und kostengünstigen Niederschlagswasserbeseitigung zurücktreten. Die Duldungsanordnung erweist sich daher als rechtmäßig.
2.3 Die ebenfalls in dem Bescheid vom 27. August 2015 enthaltene beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit war nicht Gegenstand der Anfechtung.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2016 - AN 9 K 15.01467
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(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
- 1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, - 2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, - 3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und - 4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, ein privates Wasserversorgungsunternehmen mit den Gemeinden A. , X. , N. und F. als Gesellschaftern, betreibt u.a. am Standort P. eine Trinkwassergewinnungsanlage. Die Grundwasserentnahme erfolgt aus drei Brunnen, von denen zwei in das sog. 2. Stockwerk (Horizont 9 B, früher als Horizont 10 bezeichnet, ca. 60 m tief) reichen und einer in das sog. 4. Stockwerk (Horizont 7 A, ca. 170 m tief) reicht. Die beiden Brunnen in das 2. Stockwerk stammen aus den Jahren 1981 und 1989. Im Jahre 1996 wurde der neue Brunnen in das 4. Stockwerk ausgebracht.
3Ursprünglich war der Klägerin mit Bescheid vom 26. September 1977 eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, aus drei Brunnen auf dem Grundstück Gemeinde A. , Gemarkung P. , Flur X, Flurstück 00 eine Jahresmenge von 2,8 Mio. m³ Grundwasser zur Verwendung als Trink- und Brauchwasser in ihrem Versorgungsgebiet zu fördern. Mit dem 1. Änderungsbescheid vom 10. August 1987 war die Förderung auf das 2. Grundwasserstockwerk beschränkt worden. Durch den 2. Änderungsbescheid vom 29. Dezember 1995, befristet bis zum 31. Dezember 2007, war die Fördermenge auf 1,6 Mio. m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk beschränkt worden; gleichzeitig war der Klägerin die Erlaubnis erteilt worden, aus dem 4. Grundwasserstockwerk eine Menge von 0,44 Mio. m³/a zu fördern. Die Gesamtfördermenge in der Wassergewinnungsanlage P. war auf 2,04 Mio. m³/a begrenzt worden.
4Mit Schreiben vom 02. Juli 2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, aus drei vorhandenen Brunnen (Wassergewinnungsanlage P. ) auf dem oben genannten Grundstück Grundwasser in einer Menge von 2,044 Mio. m³/a zu fördern, um es für die öffentliche Wasserversorgung im eigenen Versorgungsgebiet zu verwenden. In dem hydrogeologischen Gutachten der C. und Q. Beratende Ingenieure GmbH (im Folgenden: C. und Q. GmbH) vom 29. Juni 2009 zum Bewilligungsantrag wurde als verfügbare Grundwasserreserve ein rechnerischer Überschuss von 16.930 m³/a ausgewiesen; das Wasserrecht des Beigeladenen war bei der Berechnung bereits mit 50.000 m³/a in der Bilanzierung berücksichtigt. Nachdem zuvor jeweils kurzfristige Erlaubnisse erteilt worden waren (Erlaubnisbescheid vom 20. Dezember 2007, 1. Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2009: Verlängerung bis zum 31. Juni 2010, 2. Änderungsbescheid vom 25. Juni 2010: Verlängerung bis zum 31. Dezember 2010), bewilligte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 das bis zum 31. Dezember 2030 befristete Recht, in der Wassergewinnungsanlage P. auf dem in Rede stehenden Grundstück mittels zweier Tiefbrunnen und eines Flachbrunnens Grundwasser in einer Menge von 400 m³/h (in akuten Notfällen: 480 m³/h), 6.000 m³/d, 2,044 Mio. m³/a zu fördern, um es als Trink- und Brauchwasser im eigenen Versorgungsgebiet zu verwenden. Die Gesamtfördermenge verteilt sich auf 1,6 Mio. m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 9B) und 0,44 Mio. m³/a aus dem 4. Grundwasserstockwerk (Horizont 7A). Die Bewilligung war mit zahlreichen Auflagen versehen. Zur Begründung führte die Bezirksregierung L. aus, unter Berücksichtigung der verschiedenen Unsicherheiten könne bei einer Dauerentnahme von 1,6 Mio. m³/a aus dem Horizont 9B eine deutliche Vertiefung der Grundwasserabsenkung und eine Ausweitung des Einzugsgebietes sowie auch – aufgrund der erheblichen Druckentspannungen und nicht auszuschließender Wechselbeziehungen mit dem oberen Grundwasserstockwerk an Zustromrändern – ein Einfluss auf das obere Grundwasserstockwerk mit Folgen für ökologische Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden. Daneben wiesen die vorhandenen Grundwasserdaten und die zu beobachtenden Grundwasserdruckminderungen auf eine mögliche Überbeanspruchung des Grundwasserleiters Horizont 7A im Zusammenwirken mit den Auswirkungen einer im nahen Umfeld vorhandenen großen Grundwasserentnahme einer Papierfabrik hin. Diese könnten jedoch hinsichtlich der kritischen Entnahmemengen und der möglichen Auswirkungen nicht hinreichend konkret beziffert werden, so dass eine hinreichend begründbare Reduzierung oder Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung unverhältnismäßig wäre. Stattdessen werde der Klägerin als milderes Mittel ein umfassendes Monitoring aufgegeben.
5Der Beigeladene bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb im Regenschatten der Eifel. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1988 hatte er die wasserrechtliche Erlaubnis beantragt, auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00 aus einem Tiefbrunnen Grundwasser bis zu einer Menge von 21.000,00 m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk zu fördern und es zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen zu verwenden. Nachdem seitens des F1. in seiner Stellungnahme vom 05. Januar 1989 (tiefere Grundwasserstockwerke sollen der öffentlichen Wasserversorgung vorbehalten bleiben) und des früheren Staatlichen Umweltamts (StUA) B. in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 1989 (2. Grundwasserstockwerk bereits vollständig beansprucht) Bedenken an einer Entnahme aus dem 2. Grundwasserstockwerk geäußert worden waren, stellte der Beigeladene über das Ingenieurbüro B1. N1. mit Schreiben vom 31. Januar 1990 einen neuen Antrag betreffend die Förderung von Grundwasser aus dem 1. Grundwasserstockwerk. Diesem Antrag war ein hydrogeologisches Gutachten des Ingenieur-geologischen Büros L1. – L2. vom 15. Dezember 1989 beigefügt. Diesem Gutachten zufolge stand eine maximale Fördermenge von ca. 32 m³/h zur Verfügung. Antragsgemäß war dem Beigeladenen für die Entnahme von Grundwasser zwecks Beregnung landwirtschaftlicher Flächen mit Bescheid vom 15. Juni 1990 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser bis zu 8,89 l/s, 32 m³/h, 300 m³/d, 21.000 m³/a aus dem örtlichen oberen Grundwasserstockwerk erteilt worden.
6Wegen erhöhten Wasserbedarfs durch neu hinzugekommene Flächen hatte der Beigeladene mit Schreiben vom 14. Juni 1999 eine Erhöhung der Wasserentnahmemenge auf 60.000 m³/a beantragt. Der F.1 merkte hierzu in seiner Stellungnahme vom 25. August 1999 an, nach der Konstruktion des Bohr- und Ausbauprofils des Beregnungsbrunnens sei es nicht zweifelhaft, dass die Grundwasserentnahme aus dem 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 10) erfolge. Die beantragte Entnahmemenge sei zwar im Vergleich zur Wasserwerksentnahme gering (4%), aber nicht mehr zu vernachlässigen, weil die Erneuerung ausschließlich über Leckage erfolge und die hierfür benötigte Fläche knapp 2 km² betrage. Die Erhöhung der Förderung durch den Beregnungsbrunnen werde also zwangsläufig eine Veränderung und Vergrößerung des Gesamteinzugsgebiets zur Folge haben, wodurch eine langfristige negative Veränderung der Grundwassergüte nicht ausgeschlossen werden könne. Das StUA B. führte in seiner Stellungnahme vom 01. September 1999 aus, ausweislich des Schichtenverzeichnisses und des Pumpversuchsprotokolls sei der Brunnen nicht im oberen, sondern im 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 10) verfiltert. Das in diesem Grundwasserhorizont infolge der Tonüberdeckung nur in engem Maße vorhandene Grundwasserdargebot sei bereits weitestgehend durch die öffentliche Trinkwasserversorgung beansprucht. Deshalb sei hier zunächst die Möglichkeit einer Grundwasserentnahme aus dem oberen Grundwasserstockwerk oder aus einem benachbarten oberirdischen Gewässer ins Auge zu fassen. Die im Rahmen des ursprünglichen Antrags vorgelegten hydrogeologischen Unterlagen seien für eine Entnahme aus dem oberen Grundwasserstockwerk erstellt worden und seien somit für eine Beurteilung der Entnahme aus dem 2. Grundwasserstockwerk nicht maßgeblich. Vor diesem Hintergrund hatte der Beklagte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 08. März 2000 mitgeteilt, dass einer Erhöhung der Entnahmemenge noch nicht entsprochen werden könne. Wenn der Antrag aufrechterhalten werde, sei die Vorlage eines neuen hydrogeologischen Gutachtens erforderlich.
7Daraufhin hatte der Beigeladene einen „Erläuterungsbericht zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots“ der C. und Q. GmbH vom 03. Juli 2003 vorgelegt. Der Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass „unter den vorgegebenen Randbedingungen jährlich bis zu 56.000 m³ aus einem potentiellen Einzugsgebiet des Ersatzbrunnens im 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 10) ohne Befürchtung einer Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts für die Brunnen 1 und 2 der WGA P. gewonnen werden kann.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erläuterungsbericht verwiesen. Mit Blick auf die Begutachtung stellte der F1. in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2003 seine Bedenken gegen eine Entnahme von 60.000 m³/a aus dem Horizont 10 zurück. Das StUA B. führte in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2003 aus, im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage P. befinde sich neben der Grundwasserentnahme des Beigeladenen auch die Entnahmen „C1. , Brunnen 2“, „T. -V. “ und „C1. , Brunnen 1“, die zusätzlich gesamtbilanzmäßig in Ansatz gebracht werden müssten. Zudem sei am Ortsrand des Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage P. die beantragte Wassergewinnungsanlage „WGA L3. , Brunnen 2“ bilanzmäßig zu berücksichtigen. Überdies bestehe im dargestellten Einzugsgebiet des Brunnens des Beigeladenen auch eine geringere tatsächliche Leckage von Horizont 16 nach Horizont 10 als errechnet und wirke sich bilanzmindernd aus, da bei den Darstellungen und Berechnungen von Erneuerungsmengen die tatsächlich geringeren Potentialunterschiede nordwestlich des Bleibachs (bedingt durch einen Grundwasserzustrom zum C2. hin) mit in Ansatz zu bringen seien. Insgesamt bestehe für die in Rede stehende Grundwasserentnahme somit ein geringeres Grundwasserdargebot als die von der C. und Q. GmbH errechneten 56.000 m³/a. Das StUA B. schlug angesichts der starken Beanspruchung des Horizonts 10 die Erteilung eines zunächst auf zwei Jahre befristeten Bescheides nach § 9 a WHG für eine Entnahme von maximal 50.000 m³/a aus dem Horizont 10 vor.
8Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 hatte der Beklagte dem Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00 bis zu einer Höchstmenge von 13,89 l/s, 50,00 m³/h, 500,00 m³/d, 10.000,00 m³/m, 50.000,00 m³/a Grundwasser zu entnehmen und es als Brauchwasser zu verwenden. Die Erlaubnis war bis zum 30. Juli 2006 befristet. Mit Ablauf der in dem Bescheid gesetzten Frist galt wieder die zunächst ruhend gestellte Alterlaubnis vom 15. Juni 1990.
9Mit Schreiben vom 30. April 2010 beantragte der Beigeladene unter nochmaliger Vorlage des Gutachtens der C. und Q. GmbH vom 03. Juli 2003 die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis über eine Entnahmemenge von 35.000 m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk.
10Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06. Dezember 2010 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Berufung auf die §§ 8, 9 und 10 WHG i.V.m. den §§ 24, 25 und 136 LWG NRW die bis zum 30. November 2020 befristete wasserrechtliche Erlaubnis, Grundwasser an der im Lageplan gekennzeichneten Stelle auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00, bis zu einer Höchstmenge von 17,5 l/s, 63,00 m³/h, 378,00 m³/d, 11.340,00 m³/m, 35.000,00 m³/a zu entnehmen und dieses zum Gebrauch von Beregnungswasser zu verwenden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, durch gutachterliche Erhebungen für die Wassergewinnungsanlage P. sei ermittelt worden, dass für deren Einzugsgebiet rechnerisch ein äußerst geringer Überschuss bestehe. Bei diesem rechnerischen und auch nur theoretischen Überschuss sei bereits die Entnahmemenge aus dem Brunnen des Beigeladenen in einer Größenordnung von 50.000 m³/a berücksichtigt worden. Es bestehe für die Grundwasserentnahme ein geringeres Grundwasserdargebot als die errechneten 56.000 m³. Auf dieser Grundlage sei es möglich, dem neuen wasserrechtlichen Erlaubnisantrag über eine Entnahmemenge von 35.000 m³/a zuzustimmen.
11Die Klägerin hat am 03. Januar 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend:
12- 13
Die streitgegenständliche Erlaubnis sei dem Beigeladenen unter dem 06. Dezember 2010 erteilt worden. Der Bescheid zur Bewilligung eines Rechts zur Förderung von Grundwasser in der Wassergewinnungsanlage P. sei ihr, der Klägerin, mit Datum vom 14. Dezember 2010 erteilt worden. Allein aus dieser zeitlichen Abfolge ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erlaubnis zugunsten des Beigeladenen, da die Grundlagen des Bewilligungsbescheides zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien.
- 14
Die Erlaubnis dürfe mangels Verfügbarkeit entsprechender Entnahmemengen nicht erteilt werden. Es sei nicht gesichert, dass die Entnahmemenge von 35.000 m³/a überhaupt zur Verfügung stehe. Auch für die laut Vermerk des Beklagten vom 04. März 2010 von der Bezirksregierung L. favorisierte Entnahmemenge von 35.000 m³/a gebe es keine ausreichende Grundlage. Gegen einen Verweis auf das Gutachten der C. und Q. GmbH aus dem Jahre 2003 sei einzuwenden, dass es sich um rein rechnerisch ermittelte Ergebnisse handele, die nicht durch empirische Daten belegt seien. Die Daten aus dem Jahre 2003 seien auch im Rahmen des Bewilligungsverfahrens in Bezug auf die ihr – der Klägerin – gewährten Wasserrechte nicht mehr maßgeblich.
- 15
Auf den rechnerischen Überschuss von 31.930 m³/a komme es aufgrund seiner Geringfügigkeit nicht an. In ihrer Stellungnahme vom 05. Juli 2010 weise die C. und Q. GmbH darauf hin, dass aufgrund der komplexen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse absolute Mengenbilanzierungen nicht exakt auf einige 10.000 m³/a der jährlich neu gebildeten Grundwasserreserven möglich seien. Die Abweichungen aus der Sicht des Jahres 2009 in Bezug auf die noch 2003 festgestellte Bilanz würden begründet; insbesondere werde auf die sog. Neukartierung der Tonausbisse und die Absenkungslinien im Wasserrechtsantrag P. Bezug genommen. Es hätte auch auf detailliertere Grundlagen zurückgegriffen werden können. Auch hieraus ergebe sich ausschließlich ein rechnerischer Überschuss von minimal 17.000 m³, in dem bereits eine mögliche Entnahme des Beigeladenen enthalten sei. Im Verhältnis zu den insgesamt verfügbaren Mengen sei dieser Anteil jedoch prozentual so gering, dass er aufgrund der bestehenden Unsicherheiten, Entnahmemengen in einer Größenordnung von wenigen 10.000 m³ zu beziffern, in keiner Weise Grundlage für eine weitergehende Erlaubnis über eine Bewilligung zugunsten der Klägerin hinaus sein könne.
- 16
In der dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis werde ausdrücklich auf die Stellungnahme des StUA B. vom 22. Oktober 2003 Bezug genommen, in der dargelegt werde, dass der Horizont 10 (2. Stockwerk) durch Grundwasserentnahmen bereits so stark beansprucht sei, dass deutliche Grundwasserabsenkungen in ihm zu verzeichnen seien. Deshalb sei eine besonders sorgfältige wasserwirtschaftliche Bilanzierung erforderlich.
- 17
Obwohl die Erlaubnis die Wasserentnahme aus dem 2. Stockwerk betreffe, ergebe sich aus der Erlaubnis keinerlei Konkretisierung in Bezug auf die Wasserentnahme aus diesem Stockwerk. Es finde sich auch keine Abwägung, warum eine Entnahme aus dem 1. Stockwerk – wie bisher – nicht gewährt werde oder nicht zu berücksichtigen sei. Es fänden sich auch keine Auflagen im Hinblick auf die Instandhaltung, Regenerierung, Verschmutzung, Sanierung sowie Maßnahmen, die von ihr – der Klägerin – bezüglich der von ihr genutzten Brunnen alle fünf bis zehn Jahre nachgewiesen werden müssten.
- 18
Durch das Ausbringen des Brunnens in das 2. Stockwerk könne auch ein hydrologischer Kurzschluss zwischen den beiden Horizonten mit Zustrom belasteten Wassers des oberen Stockwerks in den Trinkwasserentnahme-Horizont 10 nicht ausgeschlossen werden. Bei einem auch nur kurzzeitigen hydrologischen Kurzschluss entstünden mittelfristig durch die Belastung des Grundwassers im 2. Grundwasserstockwerk Schäden, die nur langfristig reparabel seien.
- 19
Mit keinem Satz werde erläutert, nach welchen Kriterien eine Reduzierung der Entnahmemenge auf 35.000 m³/a vorgenommen werde.
- 20
Die Erlaubnis stelle sich selbst in Frage, indem auf Seite 11 ausgeführt werde, dass der Überschuss zum einen äußerst gering und zum anderen rein theoretischer und rechnerischer Art sei. Die Aussage auf Seite 13 oben, dass die Grundwasserknappheit im 4. Stockwerk bestehe, müsse als offensichtlich widerlegt angesehen werden.
- 21
Entgegen der Annahme in dem Gutachten sehe die Erlaubnis aus dem Jahre 2002 gerade keine Entnahme aus dem 2. Stockwerk vor, da gerade dort festgestellt werde, dass der bestehende Brunnen unzulässig aus dem 2. Stockwerk fördere und insofern ein neuer Brunnen zu errichten sowie der alte Brunnen entsprechend zurückzubauen sei.
- 22
Die Aussage des Gutachters der C. und Q. GmbH (Prof. Dr. U. ) zu dem rechnerischen Überschuss von 50.000 m³/a werde von diesem nicht mehr aufrechterhalten.
- 23
In der Erlaubnis vom 28. August 2004 habe der Beklagte ausgeführt, sowohl durch die bestehende öffentliche Wasserversorgung als auch durch die gewerblich genutzten Grundwasserentnahmen sei das 2. Grundwasserstockwerk bereits so weit beansprucht, dass Grundwasserabsenkungen erkennbar seien. Deswegen sei dem Beigeladenen in 1990 die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, den Wasserbedarf für die Beregnung nur aus dem 1. Stockwerk zu decken.
Die Klägerin beantragt,
25die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 06. Dezember 2010 erteilte Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zur Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00, zum Gebrauch von Brauchwasser aufzuheben.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er trägt vor:
29- 30
Das vorhandene Grundwasser werde nicht vollständig zur Trinkwasserversorgung genutzt. Daher könne der Überschuss Dritten zuteil werden, da die Vorschriften des Wasserrechts kein entsprechendes Verbot vorsähen. Unter Berücksichtigung der reduzierten Entnahmemenge, des vorhandenen Wasserüberschusses und der Möglichkeit, die regelmäßige Gültigkeitsdauer zu verkürzen und die Erlaubnis durch weitere Nebenbestimmungen zu reglementieren, habe die Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen getroffen werden können.
- 31
Die Daten aus dem Gutachten der C. und Q. GmbH aus dem Jahre 2003 seien nicht die Grundlage für die Erlaubnis gewesen, sondern die Daten aus dem Jahre 2009, die sich aus dem mit dem Bewilligungsantrag der Klägerin vorgelegten Gutachten ergäben. Auch wenn es sich um rechnerische Angaben handele, sei nicht ersichtlich, dass diese nicht zugrunde gelegt werden dürften.
- 32
In der Stellungnahme der C. & Q. GmbH vom 23. März 2011 werde ausgeführt, dass für Drittnutzungen aus dem Förderhorizont der Trinkwassergewinnung keine weiteren Mengen zur Disposition stünden. Diese Einschätzung werde von der Unteren Wasserbehörde geteilt. Bereits zwei Anträge seien im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnung abgelehnt worden. Der Brunnen des Beigeladenen bestehe jedoch schon seit 1990. Erst nach Vorlage der Schichtenverzeichnisse sei festgestellt worden, dass sich der Brunnen im 2. Stockwerk befinde. Die Entnahme existiere also schon seit 20 Jahren. In der Bilanzierung der C. & Q. GmbH sei der Brunnen auch mit 50.000 m³ berücksichtigt worden.
- 33
Die Stellungnahme des StUA B. werde nur verkürzt wiedergegeben. Es seien auch weitere Entnahmen, u.a. auch drei Brauchwasserentnahmen des Wasserversorgungsverbands F. -T1. , angeführt worden. Unter den Textziffern 4.24 und 4.25 seien vorsorglich Auflagen festgeschrieben worden, um zum einen dem Erlaubnisnehmer eine entsprechende Überwachung aufzugeben und zum anderen bei Feststellung von Unzulänglichkeiten vom Erlaubnisnehmer den Rückbau verlangen zu können. Die Forderungen in den Ziffern 4.24 und 4.25 seien nicht vor dem Hintergrund der Enge der Bilanzierung zu sehen.
- 34
Sofern ein ausreichendes Wasserdargebot gesehen werde und durch die Grundwasserentnahme nicht damit zu rechnen sei, dass enorm stark belastetes Wasser vom 1. in den 2. Grundwasserstockwerk gelange, würden keine Ablehnungsgründe erkannt. Die Auflagen seien ausreichend, um bei einer Undichtigkeit der Quelltonschicht entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.
- 35
Die Schwankungen seien dadurch zu erklären, dass bei Nichtinanspruchnahme des 2. Stockwerks durch den Brunnen des Beigeladenen das Grundwasser derart steigen könne, dass es sich über den Quelltonbereich in Richtung 1. Stockwerk bewege, ohne sich aber dort zu ergießen. Es stehe praktisch im Brunnenrohr. Bei der nächsten Entnahme senke sich der Grundwasserspiegel im Brunnenrohr wieder auf „altes Niveau“. Da es dicht sei, könne weder Wasser des 2. Stockwerks in das 1. Stockwerk gelangen noch umgekehrt. Aus der Querschnittszeichnung des Brunnens sei zu erkennen, dass der Ruhewasserstand über dem dichten Quelltonbereich stehe. Dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass 30.000 m³ oder 35.000 m³ nicht gefördert werden könnten.
- 36
Zwar sei laut Gutachten die 9 m mächtige Ton-/Schluffschicht durchbohrt und mit einer 3 m mächtigen Quelltonschicht unvollständig abgedichtet worden. Es entspreche aber der fachlichen Praxis, dass eine 9 m mächtige Ton-/Schluffschicht mit einer ebenso mächtigen Quelltonschicht wieder abgedichtet werde. Letztlich komme es darauf an, ob die 3 m mächtige Quelltonschicht ausreichend bemessen und dicht sei. Der Nachweis, dass es zu keinem hydraulischen Kurzschluss gekommen sei, sei von dem Beigeladenen seit 2004 zweimal jährlich erbracht worden. Lediglich die Werte von Mangan und Eisen entsprächen nicht der Trinkwasserverordnung. Die Befürchtung, dass nitratangereichertes Wasser vom 1. in das 2. Stockwerk fließe, habe sich damit nicht bestätigt. Der Brunnen gelte daher zwischen dem 1. und dem 2. Stockwerk als abgedichtet. Zur Kontrolle würden in der Erlaubnis vom 06. Dezember 2010 weitere Beprobungen verlangt.
- 37
Der Erlaubnis liege ein Beregnungsplan der Landwirtschaftskammer NRW zugrunde. Darin werde ein Bedarf von 36.000 m³ ermittelt. Die Untere Wasserbehörde habe diese Zahl im Einvernehmen mit dem Beigeladenen um 1.000 m³/a reduziert.
Der Beigeladene beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
43Die als (Dritt-)Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet.
44Der Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 06. Dezember 2010 ist nicht aus Gründen, die die Klägerin zu rügen befugt ist, rechtswidrig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45Bei der hiesigen Drittanfechtungsklage ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis verlangen kann. Entscheidungserheblich ist allein, ob diese gegen auch den Dritten schützende Vorschriften verstößt. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 - juris; VG Arnsberg, Urteil vom 19.07.2011 - 12 K 129/09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 26.02.2014 – 5 A 5671/13 –, juris; ferner Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DÖV 2011, 135.
47An einer solchen Verletzung drittschützenden Rechts fehlt es hier.
48Rechtsgrundlage für die Erlaubnis ist § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Die im angefochtenen Bescheid geregelte Grundwasserentnahme stellt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG eine Benutzung eines Gewässers im Sinne dieser Vorschrift dar.
49Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Erlaubnis zu Recht erteilt, da weder im Rahmen der Rügebefugnis der Klägerin beachtliche Versagungsgründe vorliegen (nachfolgend I.) noch Ermessensfehler bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens festzustellen sind (II.).
50I.
51Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn a) schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder b) andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Der Begriff der „schädlichen Gewässerveränderungen“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG wird in § 3 Nr. 10 WHG legaldefiniert. Danach ist eine schädliche Gewässerveränderung gegeben, wenn Gewässereigenschaften so verändert werden, dass eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und hierbei insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorliegt, ferner, wenn Anforderungen aus dem WHG bzw. solche, die aufgrund des WHG erlassen wurden, nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 WHG).
52Hiervon ausgehend wurde die angefochtene Erlaubnis rechtsfehlerfrei erteilt. Bei ihrer Erteilung wurden die Interessen des Beigeladenen an der Wasserentnahme gegenüber öffentlichen Interessen und Belangen privater Dritter einschließlich der Klägerin zutreffend abgewogen und diesen Interessen durch Auflagen und Nebenbestimmungen hinreichend Rechnung getragen. Es ist nicht erkennbar, dass die Erlaubnis zum Schutze der Klägerin zu versagen war oder mit zusätzlichen Nebenbestimmungen zu versehen gewesen wäre. Es sind nämlich keine nachteiligen Einwirkungen durch die Gewässerbenutzung zu erwarten, die nicht durch Auflagen verhütet, ausgeglichen oder entschädigt werden können.
53Die Klägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass möglicherweise ein Versagungsgrund für die beantragte Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 WHG (Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung) vorgelegen hat. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind die Belange der Trinkwasserversorgung letztlich Gemeinwohlbelange und können daher objektivrechtlich die Versagung der Erlaubnis gebieten, jedoch ohne dass dieses Gebot die Klägerin nachbarschützend begünstigt. Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz öffentlicher Interessen.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 -, juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 28.07.2010 – 22 B 09.1949 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 02.02.2010 – 22 ZB 09.515 –, juris Rn. 4.
55Daraus folgt, dass sich die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, das sich gegen die dem Beigeladenen erteilte „konkurrierende“ wasserrechtliche Erlaubnis wendet, nicht auf einen möglichen Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 WHG berufen kann.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 – 4 C 56/83 –, juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 28.07.2010 – 22 B 09.1949 –, juris Rn. 21; Nds. OVG, vom 28.07.2009 – 13 LA 71/08 –, juris Rn. 5.
57II.
58Die wasserrechtliche Erlaubnis erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Ausübung des dem Beklagten zustehenden Bewirtschaftungsermessens i.S.d. § 12 Abs. 2 WHG als rechtswidrig.
59Insbesondere ist ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht festzustellen.
60Das Rücksichtnahmegebot ist Anknüpfungspunkt für Drittschutz gegen wasserrechtliche Gestattungen, namentlich gegenüber der einfachen Erlaubnis. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG belegen - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme, sofern der Dritte individualisiert und qualifiziert betroffen ist.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - BVerwG 4 C 56.83 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 28.07.2004 - BVerwG 7 B 61.04 -, juris Rn. 10; Hess.VGH, Urteil vom 01.09.2011 – 7 A 1736/10 –, juris Rn. 97; Bay.VGH, Urteil vom 30.10.2007 - 22 B 06.3236 -, juris Rn. 29; VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2014 – 12 K 3965/13 –, juris Rn. 45 ff.; Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DÖV 2011, 135.
62Die hier in Rede stehende Erlaubnis zugunsten des Beigeladenen erweist sich indes nicht als rücksichtslos. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die vorgesehene Grundwasserförderung nachteilig auf die Wassergewinnungsanlage der Klägerin auswirken wird.
631.) Nach den der Kammer vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten ist von einem hinreichenden Grundwasserdargebot auszugehen.
64a) So hat die C. und Q. GmbH in ihrem Erläuterungsbericht zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots im Rahmen der geplanten Erhöhung der Beregnungswassermenge im Bereich der südlichen S. vom 03. Juli 2003 ausgeführt, es könnten jährlich 56.000 m³ aus dem 2. Grundwasserstockwerk gefördert werden, ohne dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts zu befürchten wäre. Dieser Einschätzung lagen umfangreiche Grundwasserdargebotsberechnungen zugrunde.
65Vgl. C. und Q. GmbH, Erläuterungsbericht zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserrahmens im Rahmen der geplanten Erhöhung der Beregnungswassermenge im Bereich der südlichen S. vom 03. Juli 2003, S. 9 ff.
66b) Das StUA B. ist in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2003 zu dem Erläuterungsbericht zwar zu der Einschätzung gelangt, dass das Grundwasserdargebot geringer als 56.000 m³/a zu veranschlagen ist, hat aber seinerseits eine auf zwei Jahre befristete Entnahme von maximal 50.000 m³/a befürwortet.
67Vgl. StUA B. , Stellungnahme vom 22. Oktober 2003, S. 2.
68c) In ihrem Hydrogeologischen Gutachten vom 29. Juni 2009 zum wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der Klägerin hat die C. und Q. GmbH als verfügbare Grundwasserreserve einen rechnerischen Überschuss von 16.930 m³/a ausgewiesen. Das Wasserrecht des Beigeladenen war bei der Berechnung bereits mit 50.000 m³/a in der Bilanzierung berücksichtigt.
69Vgl. C. und Q. GmbH, Hydrogeologisches Gutachten zum wasserrechtlichen Bewilligungsantrag für die Wassergewinnungsanlage P. der Verbandswasserwerk GmbH F. von Juni 2009, S. 66.
70Der Überschuss ist noch einmal um 15.000 m³/a größer und beträgt damit 31.930 m³/a, wenn in Rechnung gestellt wird, dass es hier nicht um eine Erlaubnis über eine Wasserentnahmemenge von 50.000 m³, sondern lediglich von 35.000 m³/a geht.
71Einzuräumen ist der Klägerin zwar, dass der rechnerische Überschuss gering ist. An dem Bestehen eines zureichenden Überschusses vermag dieser Umstand aber nichts zu ändern. Auch wenn man der Einschätzung der C. und Q. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 05. Juli 2010 folgt, dass es aufgrund der komplexen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse absolut auf einige 10.000 m³/a exakte Mengenbilanzierungen nicht geben könne, zwingt das nicht zu der Schlussfolgerung, dass ein Überschuss jedenfalls nicht in der benötigten Höhe zur Verfügung stehe. Denkbar ist vielmehr auch, dass ein höherer Überschuss als errechnet zur Verfügung steht. Hier zeigt sich die Grundproblematik, dass die Prognose im Bereich der Grundwasserentnahmen von einer derartigen Komplexität ist, dass gesicherte Schlüsse kaum möglich sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Bereich des Grundwassers mit Modellen gearbeitet wird, die nie eine vollständige Datenbasis haben und die es immer notwendig machen, Lücken durch Annahmen und Schlussfolgerungen zu schließen. Könnte eine wasserrechtliche Entscheidung nur bei einer vollständig sicheren Datengrundlage erfolgen, so würde es wahrscheinlich nie zu einer Genehmigung kommen.
72Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 04.06.2008 – AN 15 K 07.02221 –, juris Rn. 85 ff.
73Untermauert wird diese Einschätzung durch die Feststellung der Bezirksregierung L. als Oberer Wasserbehörde in ihrem Gutachten vom 15. September 2009, im Untersuchungsgebiet lägen aufgrund der Nähe zum Eifel-Gebirgsrand und der teilweise sehr inhomogenen Faziesverhältnisse komplexe Untergrund- und Grundwasserverhältnisse vor, die schon in der Vergangenheit zu erheblichen Fachdiskussionen geführt hätten; die Darstellungen und Berechnungen im Gutachten stellten deshalb vielfach eher Abschätzungen für die konkret betrachteten Grundwasserverhältnisse dar und seien darstellerisch für Teile der Einzugsgebiete und auch rechnerisch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.
74Angesichts dessen ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass das rechnerische ermittelte Ergebnis letztlich nicht durch empirische Daten belegt ist.
75Für die Annahme eines hinreichenden Überschusses und damit die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzungen spricht hier zum einen, dass der Beklagte dem Beigeladenen bereits mit Bescheid vom 28. Juli 2004 die bis zum 30. Juli 2006 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hatte, auf seinem Grundstück bis zu einer Höchstmenge von 50.000,00 m³/a Grundwasser – mithin einer deutlich größeren Menge, als sie hier in Rede steht – zu entnehmen und es als Brauchwasser zu verwenden. Soweit die Klägerin bestreitet, dass sich der Bescheid vom 28. Juli 2014 auf das 2. Grundwasserstockwerk bezieht, überzeugt das nicht. Dem Bescheid ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er genau dieses Stockwerk betrifft. Der Hinweis auf Seite 10 des Bescheides, dass im Falle eines Widerspruchs der Klägerin kein Grundwasser aus dem 2. Stockwerk entnommen werden könne, wäre anderenfalls nicht verständlich.
76Nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt durch diese Erlaubnis zur Förderung einer deutlich höheren Menge, als sie im vorliegenden Klageverfahren im Raum steht, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
77Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beigeladene das Grundwasser entgegen der Erlaubnis, das Grundwasser bis zu einer Höchstmenge von 21.000 m³/a aus dem 1. Grundwasserstockwerk zu entnehmen, tatsächlich aus dem 2. Grundwasserstockwerk entnommen hatte. Auch insoweit sind nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt nicht anzunehmen.
78d) Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Stellungnahmen der C. und Q. GmbH vom 05. Juli 2010 und 23. März 2011 geltend macht, dass aufgrund eines Erkenntniszugewinns im Bereich der Grundlagendaten davon auszugehen sei, dass die Grundwasserreserven des 2. Grundwasserstockwerks als wasserwirtschaftlich ausgeschöpft zu betrachten seien, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zum einen ist in der Stellungnahme vom 23. März 2011 (weiterhin) von einem rechnerischen Bilanzüberschuss von 16.930 m³/a die Rede, wobei zugunsten des Beigeladenen bereits ein Entnahmevolumen von 50.000 m³/a berücksichtigt ist. Das steht zwar nicht in Einklang mit den Erkenntnissen des Jahres 2003; in dem Erläuterungsbericht des C. und Q. GmbH vom 03. Juli 2003 war von einer unproblematischen Entnahme von bis zu 56.000 m³/a die Rede. Indes hat der Beklagte nicht auf der Grundlage dieses Erläuterungsberichts, sondern in Kenntnis des hydrogeologischen Gutachtens der C. und Q. GmbH vom 29. Juni 2009 über den Antrag des Beigeladenen entschieden (vgl. Seite 12 des Erlaubnisbescheides vom 06. Dezember 2010). Zum anderen ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich. In diesem Zeitpunkt müssen für eine Versagung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG konkrete Anhaltspunkte - seien es solche der allgemeinen Lebenserfahrung oder anerkannte naturwissenschaftliche Erkenntnisse - bestehen, die bei objektiver Betrachtung eine wasserwirtschaftliche Entwicklung befürchten lassen, welche die Belastungsgrenze des Gewässers überschreitet. Bei dieser prognostischen Entscheidung besteht eine Einschätzungsprärogative im Sinne der ordnungsrechtlichen Grundsätze.
79Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 26.02.2014 – 5 A 5671/13 –, juris Rn. 29; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG § 12 Rn. 31 (Stand: April 2011).
80Dieser Prognosemaßstab gilt entsprechend für zu erwartende nachteilige Wirkungen auf Rechte und Interessen eines anderen im Sinne von § 14 Abs. 3 und 4 WHG
81Vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 14 Rn. 86 (Stand: September 2012).
82In Anbetracht der weiteren Entwicklung kann sich zwar eine Prognoseentscheidung als richtig oder falsch erweisen. Letzteres zwingt indes nicht zu der Annahme, dass die Erkenntnisse, die der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, unzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind.
832.) Vor dem Hintergrund insbesondere der bereits praktizierten Inanspruchnahme des 2. Stockwerks durch den Beigeladenen erhellt zugleich, dass auch das Gutachten der Oberen Wasserbehörde - Bezirksregierung L. - vom 15. September 2009 nicht gegen die Annahme eines zureichenden Grundwasserdargebots angeführt werden kann. Die Obere Wasserbehörde hat darin zwar ausgeführt, dass bei einer Dauerentnahme von 1,6 Mio. m³/a eine deutliche Vertiefung und Ausweitung des Einzugsgebietes und auch - aufgrund der erheblichen Druckentspannungen und nicht auszuschließender Wechselbeziehungen mit dem oberen Grundwasserstockwerk an Zustromrändern - ein Einfluss auf das obere Grundwasserstockwerk mit Folgen für ökologische Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden könne. Daher hat die Obere Wasserbehörde eine Entnahme durch die Klägerin in Höhe von maximal 1,4 Mio. m³/a für "noch gerade vertretbar" gehalten. Allerdings hat die Bezirksregierung L. ungeachtet dessen angesichts der bestehenden Unsicherheiten eine Erlaubnis über die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 1,6 Mio. m³/a erteilt und der Klägerin als mildere Maßnahme in dem Bescheid vom 14. Dezember 2010 ein umfassendes Monitoring aufgegeben. Wenn es aber wegen der Unsicherheiten in der hydrologischen und hydrogeologischen Bewertung trotz Bedenken aus der Sicht der Bezirksregierung L. gerechtfertigt ist, der Klägerin antragsgemäß die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 1,6 Mio. m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk zu erlauben, d.h. 200.000 m³/a über die „gerade noch vertretbare“ Menge hinaus, ist nicht ersichtlich, warum eine Erlaubnis über eine vergleichsweise geringe Menge von 35.000 m³/a durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein soll.
84Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, es sei nicht ersichtlich, warum die beantragte Entnahmemenge von ursprünglich 50.000 m³/a auf 35.000 m³/a reduziert worden sei. Der Beklagte hat dem nachvollziehbar entgegengehalten, dass sich aus dem Beregnungsplan der Landwirtschaftskammer NRW ein Bedarf von 36.000 m³/a ergebe; diesen Bedarf habe man im Einvernehmen mit dem Beigeladenen um 1.000 m³/ reduziert.
85Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und damit das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO getragen hat, waren der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des auf Seiten des obsiegenden Beklagten stehenden Beigeladenen aufzuerlegen.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 13.01552
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1030
Hauptpunkte:
Klage einer Drittbetroffenen gegen Änderung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis „zu-erwarten-sein“ von nachteiligen Einwirkungen, Einschätzungsvorsprung wasserrechtlicher Fachbehörden, Bewirtschaftungsermessen,
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Stadt ... Rechtsamt
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Wasserrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt und durch die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines denkmalgeschütztes Gebäudes und wendet sich gegen die von der Beklagten an sich selbst erteilte Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in ..., das mit dem denkmalgeschützten Gebäude „...“ bebaut ist. Das denkmalgeschützte Gebäude befindet sich unmittelbar am ..., der von der Beklagten in den Jahren 1976/1977 mit einer Tiefgarage bebaut wurde.
Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Tiefgarage“ nahm die Landesgewerbeanstalt Bayern mit erstem Bericht zur Baugrunduntersuchung vom
„Aus den Bohr- und Sondierergebnissen lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass innerhalb des Untersuchungsbereiches dichte bis mitteldichte Sande bis etwa Kote 321,0 m über NN reichen. Sie werden dann von Sandsteinfaulfels in Wechsellagerung mit Sand, sehr mürben Sandsteinbänkchen und örtlich auch halbfesten Tonschichten unterlagert bis zu einer durchschnittlichen Tiefe Kote 318,0 m über NN. Darunter folgt bis zu den Endtiefen der meisten Bohrungen („ca. 314,0 m über NN) sehr mürber und mürber Sandstein ohne bedeutende Sand- oder Tonzwischenschichten. Mit Rücksicht auf die benachbarte Bebauung sollte für die Umschließung der Baugrube eine möglichst erschütterungsfreie Bauweise gewählt werden, die außerdem den Grundwasserstand und die Lagerungsverhältnisse des Bodens außerhalb der Baugrube nicht wesentlich verändert. Empfohlen werden kann die Verwendung von rückwärtig verankerten Bohrpfahlwänden oder Schlitzwänden für die Umschließung. Bei den anstehenden, im Unterwasserbereich schichtweise zum Fließen neigenden Sandböden hat dabei die Schlitzwand Vorteile, da hier der seitliche Bodenentzug bei fachgerechter Ausführung erfahrungsgemäß auf ein Minimum herabgesetzt wird. Hierauf ist im Hinblick auf die Sicherheit der Nachbargebäude Wert zu legen. Im Übrigen kann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden, welche Art der beiden genannten Umschließungen gewählt wird. Innerhalb der Umschließung ist eine offene Wasserhaltung ausreichend, wobei eine Entspannung wasserführender Schichten im tiefen Sohlbereich der Baugrube mittels zwei bis drei Brunnen zu empfehlen ist.“
Im Baugrundgutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern vom
„Die geologische Karte von Bayern, Blatt ..., M = 1:25.000, gibt für den Untersuchungsbereich Sande der diluvialen Hauptterrasse an. Als Liegendes ist der Blasensandstein (Keuper) ausgewiesen. Diese Schichtenfolge dürfte für den überwiegenden (westlichen) Teil des Baugeländes zutreffen. Dabei ist es schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen diluvialen Sedimenten und vollständig aufgewitterten Keuperpartien, zumal beide Formationen in ähnlicher Körnung und Färbung auftreten. Aus den Sondierergebnissen an der Ostseite des untersuchten Bereiches (S 6, S 7, S 8, S 11, S 12) und aus den bindigen Lagen (Keuperletten) an den Bohrstellen B 4 und B 6 ist zu folgern, dass die Böden der Keuperformation zumindest im östlichen Drittel des Marktplatzes bis ca. 1,3 m unter Gelände ansteigen.
In den Bohrlöchern zeigte sich erster Grundwasserandrang in unterschiedlichen Tiefen. Im Verlauf der Bohrarbeiten und nach dem Ziehen der Verrohrung war allgemein ein Wasseranstieg in den Bohrlöchern festzustellen.
Starker Wasserandrang war in Tiefen zwischen 7,0 m und 9,0 m festzustellen, was auf stärker durchlässige Böden in diesem Tiefenbereich schließen lässt. Das Grundwasser in diesen Schichten kann entsprechend dem vorhandenen höherliegenden Ruhewasserspiegel (Drucklinie) als gespannt angesehen werden. Für die Bemessung ist für den gesamten Gründungsbereich einheitlich der höchste Grundwasserspiegel bei Kote 325,1 m über NN anzunehmen. Ein Aufstau des Grundwassers hinter den Schlitzwänden der Süd- und Westseite wird durch Drainagen im Zuge der Tieferlegung des dort vorhandenen Sammlers verhindert. Die Kosten für die Auftriebssicherung sind relativ hoch. Unter der Voraussetzung, dass Vorkehrungen getroffen werden, die einen längeren Ausfall der Pumpen zuverlässig verhindern, wäre eine Dauerabsenkung des Grundwassers unter dem Bauwerk (jedoch begrenzt auf die von der Schlitzwand umschlossenen Fläche) durch geeignete Flächendrainagen in Erwägung zu ziehen.“
Im Rahmen der statischen Berechnungen zum Nachweis gegen Grundbruch wurde die Landesgewerbeanstalt Bayern zur fachlichen Beurteilung und Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen. In der Stellungnahme der Landesgewerbeanstalt Bayern zu den Problemen eines hydraulischen Grundbuches mit Schreiben vom 30. April 1976 ist u. a. folgendes ausgeführt:
„Eine rechnerische Überprüfung ergab, dass die Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch nur für die Annahme eines durchlässigen Untergrundes gewährleistet war, unter einer Voraussetzung also, die für den anstehenden Keupersandstein nicht in vollem Umfang zutrifft. (…). Der rechnerische Nachweis der Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch ist nur für bestimmte vereinfachte Annahmen hinsichtlich der Bodenschichtung möglich:
a) Für Bauzustände in durchlässigem Boden (z. B. Sand, Kies)
b) Für Bauzustände in geschichtetem Lockergestein mit wechselweise durchlässigen und undurchlässigen Lagen (z. B. Wechsellagen von Ton- und Schluff und Sand).
Bei dem mürben Keupersandstein handelt es sich weder um einen Baugrund mit den Eigenschaften nach Punkt a) noch Punkt b). Sandstein ist zudem auch kein homogener Felsen mit Gesteinszusammenhalt bis in große Tiefen, wie man ihn etwa für Granitfels voraussetzen könnte. Der Sandstein ist ein geschichteter Felsen mit Partien unterschiedlicher Kornzusammensetzung, Festigkeit, Durchlässigkeit usw. Dabei ist nicht auszuschließen, dass abschnittsweise eine ungünstige Schichtfolge von undurchlässigen und durchlässigen Zonen vorliegt, in denen sich der volle Wasserdruck aufbauen kann. Bei zu geringer Überdeckungshöhe und entsprechend hohem Wasserdruck besteht deshalb die Möglichkeit, dass zumindest Teilbereiche der Baugrubensohle „aufschwimmen“ oder aufbrechen.
Gegen diesen Zustand wäre rechnerisch ausreichende Sicherheit gewährleistet, wenn die Einbindetiefen der Schlitzwand mindestens 5,0 m (tiefer Abschnitt der Baugrube) bzw. 4,3 m (flacherer Abschnitt der Baugrube) betragen würden. Die stärker gefährdeten Eckbereiche wären zusätzlich zu vertiefen.
Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Grundbrüchen in der Außensohle besteht darin, den Grundwasserspiegel innerhalb der Baugrube durch ein geeignetes System vom Brunnen zu entspannen bzw. das Wasser - soweit als möglich -abzusenken. Auch diesbezüglich ergeben sich aus der besonderen Beschaffenheit des Keupersandsteins Schwierigkeiten, die vor allem in der geringen Reichweite solcher Brunnen zu sehen sind. Unter Beachtung der hohen Kosten, die eine Vertiefung der Schlitzwand mit sich brächte, wurde auch von unserer Seite einer Sicherung der Baugrubensohle gegen eventuellen Grundbruch durch Maßnahmen der Wasserhaltung zugestimmt.“
Mit Stellungnahme vom
„Aus den Baugrundaufschlüssen und den Erkenntnissen beim Schlitzwandaushub wissen wir, dass die Umfassungswände der Tiefgarage (Schlitzwand) mehr als 3,0 m in typische Keuperböden einbindet. Sowohl die quartäre Überdeckung als auch die Keuperschichten sind durch Sedimentation entstanden. Bekanntlich ist die Durchlässigkeit solcher Böden in vertikaler Richtung weitaus geringer als in horizontaler. Bei den Keuperschichten kann infolge ihrer bindigen Anteile und wegen der vorhandenen Ton- oder Felsschichten ohnehin eine überwiegend wassersperrende Eigenschaft erwartet werden.
Diese Gegebenheiten berücksichtigend, haben wir während der Planungszeit den oben genannten Einbindetiefen zugestimmt. Dabei wurde streng darauf geachtet, ob sich beim Baugrubenaushub örtlich eine Umspülung der Schlitzwand zeigte, die durch quellartige Wasseraustritte in Wandnähe hätte in Erscheinung treten müssen. Eine solche Umspülung wurde an keiner Stelle beobachtet.
Daraus kann geschlossen werden, dass die Schlitzwand an den durchfahrenden Bodenschichten dicht anliegt und dass eine Verbindung des oberen Grundwasserstockwerkes zum Baugrubeninneren nicht besteht. Das während der Bauzeit und noch heute abgepumpte Grundwasser entstammt tieferen felsigen Schichten des Keupers und ist hier als Kluft- oder Schichtwasser vorhanden. Es wurde durch den Aushub von Fundamentgruben oder durch Bohrungen angeschnitten und trat an einzelnen Stellen wegen seiner artesischen Eigenschaften in der Aushubzone aus.
Die heute im Durchschnitt erforderliche Pumpleistung wird von der Bauleitung der ... mit 4,6 l/s angegeben. Eine solche Leistung reichte erfahrungsgemäß nicht aus, um in einem Sandboden für eine Baugrube dieses Ausmaßes eine merkliche Grundwasserabsenkung zu erreichen. Nach überschläglicher Berechnung wäre für eine gewünschte Absenkung des Grundwassers um nur 0,5 m für die Fläche von 60 x 35 qm (ungefähre Baugrubenmaße) bereits eine Pumpenleistung von ca. 50 l/s notwendig. Hieran soll deutlich gemacht werden, in welcher Größenordnung die abgepumpte Wassermenge von 4,6 l/s liegt.
Wäre tatsächlich eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung in der Baugrubensohle vorhanden, würde ein Wasserentzug von 4,6 l/s unmittelbar durch horizontal nachströmendes Grundwasser ausgeglichen. Eine Absenkung wäre nicht messbar. Zudem wäre dann auch zu erwarten, dass sich solche Wege des Wassers wegen der bindigen Anteile im Boden schon nach kurzer Zeit schließen.“
Mit Bescheid vom
Die Stadt ... beantragte am
Im Rahmen der Beteiligung im wasserrechtlichen Verfahren führte das Wasserwirtschaftsamt in seinem Gutachten vom
„Der natürliche Grundwasserstand liegt zwischen 3,2 m und 4,9 m der Geländeoberkante. Durch die Absenkung um weitere 5,6 m bis 7,0 m ist je nach Gründungstiefe eine Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude nicht auszuschließen.
Die Einleitungsmenge von 5 l/s ist im Hinblick auf die Wasserführung der ... möglich. Gesonderte Ausbaumaßnahmen werden infolge der geringen Menge nicht notwendig. Es wird vorgeschlagen, für die Absenkung und Ableitung von Grundwasser eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG zu erteilen. Die Erlaubnis umfasst die ständige Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage am ... und die Einleitung von maximal 5 l/s in die ....“
Darüber hinaus wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes vorgeschlagen, in den Nebenbestimmungen eine Haftungsklausel für u. a. Senkungsschäden aufzunehmen und ein Beweissicherungsverfahren für die betroffenen Gebäude durchzuführen.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wies mit Schreiben vom
Daraufhin führte das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom
„Aus den Gutachten der LGA vom
Die Regierung von Mittelfranken teilte dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und dem Landeskirchenrat der ... Kirche mit Schreiben vom jeweils
Mit Bescheid vom
„Die Stadt ... erstellt unter dem ... eine zweieinhalbstöckige Tiefgarage für 190 Personenkraftwagen. Die Außenwände der Garage werden als Schlitzwand ausgeführt, die bis zur Tiefe der anstehenden, schwach durchlässigen Sandsteinschicht abgetäuft wird. Die Stärke der Schlitzwand beträgt 0,6 m. Die Höhe wechselt zwischen 9,4 m und 12,05 m. Innerhalb der Schlitzwandumschließung der Tiefgarage ist eine offene Dauerwasserhaltung bei einem berechneten Wasserandrang von 2 l/s bis 4 l/s zur Absenkung des Grundwassers und damit zur Trockenhaltung der Tiefgarage vorgesehen. Das Grundwasser wird in einer Flächendrainage gesammelt, in einen Pumpenraum abgeleitet und mittels zwei gleich starken Tauchpumpen abgepumpt. Beide Pumpen arbeiten in Betrieb automatisch in Wechselschaltung. Für Störungen im Pumpenbetrieb ist eine Alarmanlage vorgesehen. Das abgepumpte Grundwasser wird mittels einer Druckleitung entlang der Westseite des Bauwerkes durch die ... in die ... eingeleitet. (…)
Bedingungen und Auflagen: (…)
1. Die Entnahme von Grundwasser in Bereichen der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 5 l/s begrenzt. (…)
7. Für Schäden infolge der Grundwasserabsenkung, z. B. Senkungsschäden, Trockenfallen von Flachbrunnen, Verunreinigungen, Überschwemmungen, Schäden am Vorfluter usw., haftet die Unternehmerin.“
In der Begründung wird ausgeführt, die beantragte Erlaubnis bzw. die Genehmigung nach Art. 59 BayWG habe erteilt werden können, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch das Vorhaben nicht zu erwarten sei, sofern die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen eingehalten würden (§ 6 WHG). Diese Auflagen und Bedingungen seien - soweit sie nicht nur während der inzwischen abgeschlossenen Bauarbeiten zu berücksichtigen waren - voll inhaltlich in den Bescheid übernommen worden. Da die beantragte Erlaubnis im Zusammenhang mit dem Bau der öffentlichen Tiefgarage stehe, durch die Parkplätze für die Allgemeinheit geschaffen würden, sei eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG im öffentlichen Interesse erteilt worden. Nach den vorliegenden gutachtlichen Äußerungen sei nicht mit Senkungsschäden an Gebäuden im Bereich um die Tiefgarage zu rechnen. Den diesbezüglichen Einwendungen der betroffenen Eigentümer sei jedoch dadurch Rechnung getragen worden, dass im Bescheid ausgesprochen worden sei, dass die Stadt ... für - wider Erwarten - auftretende Senkungsschäden, die im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme bzw. Absenkung entstünden - hafte.
Die Tiefgarage wurde im November 1977 eingeweiht.
Im Jahr 2008 stand eine Sanierung der Tiefgarage an. Gegen den Baugenehmigungsbescheid vom
Im Rahmen der anstehenden Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 wies das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom
Im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme, deren Gegenstand u. a. auch die Ersetzung bzw. Sanierung der Drainageeinrichtungen war, wurde festgestellt, dass die Menge des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers in der Vergangenheit nicht erfasst wurde. Die Einhaltung der Auflagen des wasserwirtschaftlichen Bescheides vom 4. August 1977 wurde seitens der technischen Wasserwirtschaft nicht kontrolliert. Nach Auskunft des Tiefbauamtes der Beklagten vom 9. Juli 2009 sei eine Kontrolle und Dokumentation der tatsächlich entnommenen Grundwassermengen erst seit Beendigung des 2. Sanierungsabschnitt des Anfang 2009 möglich. Zuvor seien die technischen Möglichkeiten nicht vorhanden gewesen. Eine Aufzeichnung der entnommenen Wassermengen erfolgte bei der Beklagten erst seit dem Jahre 2010. Nachdem die Messungen und Aufzeichnungen hinsichtlich der Entnahme- und Ableitungsmengen ergaben, dass seither ein Wert von 6,4 l/s bei konstantem Grundwasserspiegel abgeleitet wurde, beantragte die Stadt ..., Tiefbauamt, mit Schreiben vom 9. August 2010 die Abänderung der Entnahme- und Einleitungsmengen an Grundwasser. Der Antrag war darauf gerichtet, die zu fördernde Wassermenge auf die tatsächliche Menge zu erhöhen, ohne eine Begrenzung festzulegen.
Das Wasserwirtschaftsamt stimmte in seiner Stellungnahme vom
Mit Bescheid vom
„Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.“
Zur Begründung wurde auf die positive Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom
Gegen den am
Weiterhin sei festgestellt worden, dass in der Fassade der „...“, mithin dem Eigentum der Klägerin, Risse entstanden seien, die vor der Sanierung der Tiefgarage nicht vorhanden gewesen seien. Auch im Inneren der „...“ seien Beschädigungen festgestellt worden. Eine Beweissicherung durch die LGA ... im Dezember 2007 habe u. a. festgestellt, dass die sich im zweiten Obergeschoss im Wohnbereich zum ... hin befindliche Stuckdecke im restaurierten und komplett schadensfreien Zustand befand. Im Februar 2009 habe festgestellt werden müssen, dass sich am Stuckgesims der vorgenannten Stuckdecke ein Riss gebildet habe. Dies sei durch die LGA am 28. Juli 2009 ebenfalls dokumentiert worden. Sämtliche genannten Schäden seien auf die Entnahme von Grundwasser zurückzuführen. Im Rahmen der Ursachenforschung für die Schäden an der Stadtkirche ... seien am ... durch die Beklagte Bohrungen zur Abklärung der Grundwassersituation veranlasst worden. Im Zuge dessen sei durch den Gutachter durch ... GmbH ein Absenktrichter außerhalb der Tiefgarage festgestellt worden. Die Klägerin habe bei der Beklagten eine weitere Zusatzbohrung beantragt, um Erkenntnisse zu gewinnen, wie und ob sich die permanente Grundwasserabsenkung im unmittelbaren Bereich ihres Anwesens bezüglich der Bodenverhältnisse ausgewirkt habe. Dies sei seitens der Beklagten abgelehnt worden. Vielmehr sei unter Außerachtlassung der bereits vorhandenen Schäden keine Ursachenforschung durch die Beklagte betrieben, sondern sogar eine Erhöhung des zu entnehmenden Grundwassers genehmigt worden. Damit würden die Rechte der Klägerin durch die Beklagte in einer nicht mehr hinzunehmenden Art und Weise verletzt und eine weitere Beschädigung und Gefährdung des Eigentums hingenommen. Dies verletze den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensgerechte, d. h. insbesondere rücksichtnehmende Beachtung und Würdigung ihrer Belange (unter Verweis auf VGH München, B.v. 14.9.2006, NVwZ 2007, 408). Die Außerachtlassung der Interessen, die sich in den Schäden an der ... dokumentierten, habe die Beklagte nicht veranlasst, bei ihrer Ermessensentscheidung die gebotene Rücksicht auf die klägerischen Interessen zu nehmen.
Auch die Nichtbeteiligung der Klägerin im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids geführt habe, stelle eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin dar.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund positiver Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom
Das Gutachten der LGA aus den 70er Jahren weise aus, dass eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung nicht vorhanden sei. Das Gutachten gehe davon aus, dass eine Grundwasserabsenkung durch das Abpumpen nur im Bereich der Baugrube erfolge und Setzungsvorgänge nicht zu erwarten seien. Solche seien offensichtlich im Laufe der Jahre auch nicht eingetreten. Aus dem Gutachten der LGA ergebe sich zudem, dass bei einer Größenordnung von 5 l/s bzw. auch mit streitgegenständlichem Bescheid genehmigten 7 l/s eine Absenkung nicht messbar wäre. Im Rahmen der Ertüchtigung der Benutzungsanlage seien erstmals ab 2010 überhaupt Entnahmemengen gemessen worden. Inwieweit daher die nunmehr genehmigte Entnahmemenge von 7 l/s höher sei als das, was vor Sanierung der Tiefgarage abgepumpt worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger habe ausdrücklich auch nach Abklärung, dass die im Bereich der Kirche auftretenden Schäden nichts mit der Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage zu tun hätten, der höheren Entnahmemenge zugestimmt.
Aus Sicht der Unteren Wasserrechtsbehörde ergebe sich, dass die Erhöhung der zulässigen Entnahmemenge von 5 l/s auf 7 l/s keine so wesentliche Änderung des Bescheides vom
Es stelle sich bereits die Frage, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Klage verfolge. Die Klägerin habe bis heute keine Ansprüche wegen vermeintlicher Schäden an ihrem Anwesen bei der Beklagten geltend gemacht. Unter Zugrundelegung aller Umstände halte die Beklagte die Klage bereits für unzulässig, da hierfür bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen.
Am
Mit Schreiben vom
„Das abgepumpte Wasser weist ein klares Bild auf, eine Auslösung von Gesteinsmaterial muss daher nicht vermutet werden. Der im Monatsmittel gemessene Grundwasserabfluss wie auch der Grundwasserpegel im Bereich des Traufbeckens zeigen konstante Werte an. (…). Der tiefere Untergrund im Bereich der Tiefgarage, auch auf der Südseite des Marktplatzes, besteht nach den vorliegenden Unterlagen aus Festgesteinen, überwiegend aus Sandstein. In Festgesteinen erfolgt das Grundwasserfließen überwiegend auf Klüften und Schichtfugen ohne Materialumlagerungen. Es kann angenommen werden, dass bei einer Grundwasserabsenkung in solchen Gesteinen keine messbaren Setzungen im Umfeld auftreten, da das Gebirge als Stützgerüst unverändert erhalten bleiben sollte, unabhängig von einer Entnahmemenge in der hier vorliegenden Größenordnung. Eine fachliche Ausarbeitung zu einem möglichen Zusammenhang zwischen der Grundwasserhaltung und Einwirkungen auf die benachbarte Bebauung ist in der Klageschrift nicht aufgeführt. Inwieweit das Gutachten des Büro ... darauf eingeht, wäre durch die Stadt ... zu prüfen. Ebenso empfehlen wir aus fachlicher Sicht weitere Bohrungen und damit weitere Erkundungen der Auswirkung der Grundwasserentnahme vorzunehmen, um mögliche Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung noch genauer beurteilen zu können. Etwaige Schäden an umliegenden Gebäuden sollten unserer Auffassung nach durch ein baustatisches Gutachten bzw. die Stellungnahme eines Bausachverständigen, unter Berücksichtigung der Bauwerksgründungen, erkundet werden.“
Mit Schriftsatz vom
Zwar hafte die Beklagte selbstverständlich für verursachte Schäden, jedoch stünden bei dem denkmalgeschützten Gebäude unwiderbringliche Schäden im Raum. Aufgrund der Einmaligkeit der Decken sei das Gebäude der Klägerin als hochwertigstes Baudenkmal der Stadt ... eingestuft worden. Aus diesem Grund sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte das Gebäude der Klägerin vermeidbaren Gefahren aussetze. Die Gefahrenlage werde bereits dadurch verdeutlicht, dass die Beklagte es unterlassen habe, entsprechende Bohrungen durchzuführen. Die Besonderheit des klägerischen Gebäudes bestehe auch darin, dass es keine Bodengründung besitze. Die Gründung werde durch zwei Gewölbe vorgenommen. Diese stammten aus dem Jahre 1500. Dadurch sei das Gebäude in der Gründung zweigeteilt. Eines befinde sich links und eines befinde sich rechts. Aus diesem Grund sei vorliegend zu berücksichtigen, dass Schäden nur schwer zuordnenbar seien. Dies bedeute, dass im Fall des Nachgebens eines Gründungsbogens kein unmittelbarer Riss im darüber befindlichen Gebäude wahrnehmbar sein müsse. Vielmehr könnten sich diese weit entfernt vom Gründungsbogen befinden. Daher seien die in der Klageschrift beschriebenen Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Entnahme des Grundwassers zurückzuführen.
Im Zusammenhang mit festgestellten Schäden an der Stadtkirche ... und ...in ... erstellte das Geowissenschaftliche Büro ... GmbH am
„Schwierig für die Bewertung der Grundwasserverhältnisse ist die Tatsache, dass seit den Bohrungen im Jahr 1975 keine Daten über die Wasserstände um die Tiefgarage herum vorliegen. Auch kann die abgeleitete Wassermenge bis zum Abschluss der Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 nur anhand der installierten Pumpenleistung abgeschätzt werden. (...) Schäden, insbesondere Setzungen, durch eine Grundwasserabsenkung können grundsätzlich durch folgende Faktoren hervorgerufen werden:
1. Minderung des Auftrieb
2. Schrumpfen von Tonlagen
3. Zersetzen von organischer Substanz wie Torf, Faulschlamm o. ä.
4. Zersetzen von alten Pfahlgründungen auf Holzpfählen
5. Ausspülen von Feinanteilen
An der Stadtkirche wurde keine Pfahlgründung festgestellt, ob andere Gebäude im Umfeld des ... auf Pfählen gegründet sind, ist nicht bekannt. Organische Ablagerungen, auf denen Gebäude um den ... gegründet sein können, sind ebenfalls nicht bekannt, können in den anstehenden Quartärsedimenten aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Das Ausspülen von Feinanteilen im Sand und in den anstehenden Sandsteinen hätte vor allem in den ersten Jahren des Betriebs der Wasserhaltung stattgefunden. Hierzu liegen keine Informationen vor. Nach den vorliegenden Wasserstandsmessungen (...) ist ein Rückgang des Wasserspiegels von 1,4 m festzustellen. (...) Eine Absenkung des Grundwasserspiegels durch die Dränage der Tiefgarage ist demnach anzunehmen. Bei der beobachteten Grundwasserabsenkung ist bei einem Abstand von der Westfassade der Kirche zur Ostkante der Tiefgarage von 25-30 m kein wesentlicher Einfluss der Absenkung auf die Gründung der Kirche zu erwarten. Ein „Abgleiten“ des Kirchengebäudes entlang des Absenktrichters, wie es in der Tagespresse publiziert wurde, ist sowohl aus hydraulischen, als auch aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht anzunehmen. (...) Inwieweit eine Grundwasserabsenkung um über 1 m zu Einflüssen an den Gebäuden um den ... führen könnte, ist abhängig von den Gründungsverhältnissen der einzelnen Gebäude und von den Untergrundverhältnissen an der jeweiligen Stelle.“
Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom
In der mündlichen Verhandlung vom
Mit Schriftsatz der Beklagten vom
„Beim Vergleich der Angaben aus den Jahren 1975 und 1976 und den jetzt ermittelten Daten sind folgende Bohrungen an ungefähr ähnlichen Stellen gebohrt worden (…). Die Ergebnisse der Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Bohrergebnisse der Landesgewerbeanstalt aus dem Jahr 1975. (…). Auch die nun hergestellten Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Angaben der LGA, dass die Sandsteinoberkante nach Osten hin deutlich ansteigt, während auf der restlichen Fläche bis kurz über die Gründungssohle der Tiefgarage Sande anstehen. Bodenschichten, die bei Wasserzutritt stark quellen, bzw. beim Austrocknen stark schrumpfen, wurden bei den Bohrungen nicht in wesentlichen Umfang festgestellt. Für den Sand wurde von der LGA eine dichte bis mitteldichte Lagerung angegeben, so dass hier auch bei einer Entwässerung nur eine geringe bis mäßige Setzungsempfindlichkeit anzunehmen ist. (…). Während Grundwasserabsenkungen um 1 m durchaus auch auf den allgemeinen Rückgang der Grundwasserstände im städtischen Bereich zurückzuführen sein können, erscheinen Differenzen von über 2 m eher von anderen Einflüssen geprägt zu sein. Hier dürfte die Grundwasserabsenkung durch die Dauerwasserhaltung durch die Tiefgarage durchaus einen (schwer quantifizierbaren) Einfluss haben. Dass die Dauerwasserhaltung aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände hat, zeigt sich an zwei Tatsachen:
1. Zwischen den einzelnen Pegeln bestehen noch deutliche Unterschiede in den jeweiligen Pegelständen, d. h. die Wasserhaltung führt nicht zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels auf ein einheitliches Niveau im Bereich des ....
2. Die Grundwasserstände in den Pegeln werden weiterhin durch äußere Faktoren, wie z. B. Niederschlagsereignisse beeinflusst, was an den nicht linear verlaufenden Ganglinien sichtbar wird. (…).
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Baugrundverhältnisse im Gutachten aus dem Jahr 1975 überwiegend zutreffend beschrieben wurden. Sie decken sich weitgehend mit den Ergebnissen der Bohrungen aus den Jahren 2010 bis 2012. Nur im Bereich der früheren Baugrubenzufahrt auf der Westseite des ... könnte es nach dem Ergebnis der Pegelbohrung zu einem bis 8 m unter GOK reichenden Aushub, oder zu einem sonstigen Einbringen von künstlicher Auffüllung gekommen sein. Besonders setzungsempfindliche Bodenschichten, die besonders bei einer Entwässerung massiv zum Schrumpfen neigen, wurden bei den Baugrunderkundungen nicht angetroffen. (…). Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass die Dauerwasserhaltung in der Tiefgarage unter dem ... in ... zwar eine merkliche Auswirkung im unmittelbaren Umfeld hat. Dies zeigt sich durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels um über 1 m im Vergleich zu dem allgemein zu erwartenden Rückgang der Grundwasserstände. Auch die zumindest teilweise Reduzierung der Wasserspiegelschwankungen im Verlauf eines Jahres kann auf die Wasserhaltung zurückgeführt werden. Insgesamt sind die Auswirkungen jedoch relativ gering. Aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse sind Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Unmittelbar an den ... angrenzend sind keine auf Pfählen gegründete Gebäude bekannt, bei denen eine Trockenlegung der Pfahlköpfe um 1 m problematisch werden könnte.
Weitergehende Maßnahmen zur Erkundung der Grundwasserverhältnisse sind aus unserer Sicht derzeit nicht erforderlich. Die geförderten Wassermengen aus der Tiefgarage sollten weiterhin regelmäßig registriert werden.“
Die Klägerin führt mit Schriftsatz vom
Mit Stellungnahme vom
Mit Stellungnahme vom
„Mit der formalen Erhöhung der der genehmigten Ableitungsmenge von ursprünglich 5 l/s auf nun 7 l/s wird lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Menge vermutlich bereits seit Beginn der Bauzeit erforderlich war, um das Absenkziel sicher einhalten zu können. Somit wurde der Bescheid nachträglich nur den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und nicht de facto die Entnahmemenge erhöht.
Natürlich bewirkt eine Grundwasserabsenkung immer eine Art Absenktrichter, der regelmäßig auch Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse außerhalb der Baugrube haben kann. Allerdings sind bei der vorliegenden Geologie (mürbes Festgestein und/oder dicht gelagertes Lockergestein mit bindigen Anteilen) und den Fakten, die über die Gründung des Gebäudes bekannt sind, und der Tatsache, dass die Baugrube durch eine Schlitzwand gesichert war, Grundwasserspiegelschwankungen oder Grundwasserspiegelabsenkungen von maximal bis zu 2 m keine relevanten Auswirkungen auf die Lagerungsdichte der Gesteine im tieferen Untergrund oder außerhalb der Schlitzwand herzuleiten. Setzungen als Folge einer solch geringen Grundwasserabsenkung sind deshalb außerhalb der Schlitzwand nicht bekannt und auch nicht zu erwarten.
Der Anwalt des Klägers schließt aus der geringfügig anderen Korngröße des Gesteins bei der Neubohrung der GWM 6 gegenüber der Schichtansprache bei der alten LGA-Bohrung, dass es bereits als Folge der Grundwasserabsenkung zu einer Ausspülung von Feinkornanteilen gekommen ist und damit die Lagerungsdichte der Gesteine im Untergrund des Gebäudes verändert worden sein könnte. Diese Schlussfolgerung ist so sicher nicht zutreffend, da die Schleppkraft des Grundwassers bei einer Potenzialdifferenz von rund 2 m und der abgeleiteten Menge von maximal 7 l/s sicher nicht in der Lage ist, die dafür vorhandenen Massenverlagerungen zu bewirken. Wäre dies der Fall, dann müsste das abgeleitete Grundwasser auch signifikant messbare Feststoffanteile mit sich führen, was unseres Wissens jedoch nicht der Fall ist. Um dies auf Dauer sicher belegen zu können, könnte z. B. ein Trübungsmessgerät mit Datensammler in die Ablaufleitung eingebaut werden.
Wären die Böden im Umfeld der Tiefgarage ... setzungsempfindlich, dann hätte es bereits während der Bauphase Ende der 70er Jahre und der langen Betriebszeit seither deutlich erkennbare Setzungsschäden an den streitgegenständlichen oder anderen benachbarten Gebäuden geben müssen. Dies ist jedoch auf Basis der vorliegenden Daten nicht der Fall. Die getroffenen Schlussfolgerungen des Büros ... GmbH sind nachvollziehbar. Das Büro verfügt auch über die entsprechende Sachkunde und die langjährige regional-geologische Erfahrung, um solche Schlussfolgerungen ziehen zu können. Die Ausführung des Klägeranwalts, wonach das Grundwasser unter dem Gebäude in zwei verschiedene Richtungen fließen soll, bleiben dem Wasserwirtschaftsamt ... unverständlich und können anhand der vorliegenden Wasserspiegeldaten auch nicht nachvollzogen werden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich unter dem Gebäude eine Grundwasserscheide befindet und dies schädliche Auswirkungen auf das Gebäude haben könnte.
Zusammenfassend geht das Wasserwirtschaftsamt als Fazit auf Basis der vorliegenden Daten davon aus, dass die seit nunmehr fast 40 Jahren betriebene Grundwasserableitung an der Tiefgarage ... keine Setzungsschäden an dem streitgegenständlichen Gebäude verursachen kann.“
Mit Bescheid vom
„1.1 Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.
1.2 Die geförderten und abgeleiteten Wassermengen sind mindestens monatlich regelmäßig zu registrieren.
1.3 Spätestens am 31. März eines Jahres sind Daten zu den abgesenkten Wassermengen des jeweiligen Vorjahres dem Wasserwirtschaftsamt ... und dem Umweltschutzamt der Stadt ... unaufgefordert mitzuteilen. Die Daten haben insbesondere Angaben zur jeweiligen monatlichen Durchschnittsentnahmemenge in Liter pro Sekunde und die Gesamtjahresmenge zu enthalten.“
Unter Einbeziehung des Ergänzungsbescheides vom
Die Beklagte führt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 weiter ergänzend aus, dass generell vor dem Bau einer Betonschlitzwand statische Berechnungen erforderlich seien. Ein Teil dieser statischen Berechnungen stelle der sogenannte Nachweis gegen Grundbruch dar. Die Landesgewerbeanstalt Bayern sei im Jahr 1976 zur fachlichen Beurteilung bzw. Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen worden. Bei der Sanierung der Tiefgarage 2008 sei ursprünglich eine Sanierung der Drainageleitungen nicht vorgesehen gewesen. Nach aufwändigen, detaillierten Untersuchungen vor Ort sei jedoch festgestellt worden, dass auch an den Drainageleitungen Sanierungsbedarf bestehe. Diese Sanierungsarbeiten seien ebenfalls unter baubegleitender Betreuung durch die LGA ... durchgeführt worden. Im Bereich des Marktplatzes seien in den letzten Jahren seit 2010 insgesamt sechs Grundwassermesspegel errichtet worden. Bei jeder dieser Bohrungen sei der anstehende Boden bis zu Tiefen bis 12 m untersucht worden. Auf die letzte Bohrung, sowie latente Grundwasserbeobachtung habe man sich in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Ansbach
Mit Schreiben vom 29. April 2014 nimmt das Wasserwirtschaftsamt ... erneut fachlich wie folgt Stellung:
„Der Absenktrichter reicht unter das Anwesen des Klägers. Eine Setzung des Bodens unterhalb des Gebäudes ist nicht zu erwarten, da der Untergrund nicht setzungsempfindlich ist, siehe hierzu auch das von der Stadt ... beauftragte Gutachten des Büros ...
Ein Grundbruch ist kein Setzungsschaden. Aus dem Aktenvermerk der LGA ist erkennbar, dass es nie zu einem Grundbruch gekommen ist, sondern dass nur über die theoretische Möglichkeit eines solchen Grundbruchs im Bauzustand diskutiert wurde und wie er (während der Bauzeit) zu vermeiden ist.
Die kurzzeitig ausgetretenen Trübungen haben nichts mit dem Austrag von Feinkorn aus den natürlichen Böden zu tun, sondern waren gelöste Feinanteile aus dem Filtermaterial (Kalk) um die Drainagen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die Anfechtung des Änderungsbescheids vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014, womit die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend geändert wird, als die Entnahme und Ableitung des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung der Tiefgarage Am ..., ... von 5 l/s auf 7 l/s erhöht wurde.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die mit Bescheiden der Beklagten vom 15. Dezember 2010 und 20. Februar 2014 erteilte Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und Ableitung von Grundwasser in einer Größenordnung von 7 l/s verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - NJW 1988, 434). Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr aufgibt, auch die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen beinhaltet die Pflicht, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme besteht allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit eines Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht knüpft an die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Nachbarn an, die ihm ein individuelles Abwehrrecht gegenüber einer ihn nachteilig berührenden Gewässerbenutzung einräumt (vgl. Pape in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 14 WHG, Rn. 48).
Die Klägerin macht vorliegend als Anwohnerin des ... ..., somit in unmittelbarer Nähe zur Tiefgarage, der die angegriffene wasserrechtliche Erlaubnis dient, Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude, mithin also an ihrem Eigentum, geltend.
Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung dem Denkmaleigentümer im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten einerseits, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen (Art. 4 DSchG), die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, und im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits, die verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten sollen, im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine (Bau-) Maßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - juris). Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals einerseits Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, die mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein können, ohne ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung, die seine Erhaltungsinvestitionen möglicherweise entwerten, abzuwehren.
Aufgrund ihres Eigentums an einem Baudenkmal sowie der unmittelbaren räumlichen Nähe zur genehmigten Wasserbenutzung ergibt sich vorliegend eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit der Klägerin. Nachdem die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, ist die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO somit gegeben.
Die Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgrund der Haftungsklausel unter Ziffer C 7. im Bescheid vom 4. August 1977 lässt das Rechtsschutzbedürfnis zu einer Anfechtung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entfallen. Da es der Klägerin mit der vorliegenden Klage darum geht, möglicherweise irreparable und unwiderbringliche Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude zu vermeiden, würde sich eine Klage auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nicht als schnellerer und einfacherer Weg darstellen, das erstrebte Rechtsschutzbegehren zu erreichen.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Beklagten erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis in der Fassung des Bescheides vom 20. Februar 2014 verletzt die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der der Stadt ... mit den angefochtenen Bescheiden vom 15. Dezember 2010 und vom 20. Februar 2014 erteilten Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese beruht auf § 15 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der bis zum 19. Mai 2015 geltenden Fassung. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Anfechtungsklage, wie sie hier erhoben wurde, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids vom 20. Februar 2014. Der rechtlichen Beurteilung sind daher das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die nachfolgend zitierten Gesetzesbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes beziehen sich deshalb auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 gültigen Fassungen (WHG i. d. F. d. Gültigkeit vom 15.8.2013 bis 19.5.2015 und BayWG i. d. F. d. Gültigkeit vom 30.4.2013 bis 29.8.2014).
Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die angefochtene Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ist vorliegend weder in verfahrensrechtlicher (vgl. 2.1) noch in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. 2.2) ersichtlich.
2.1 Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Nach § 15 Abs. 2 WHG gelten für die gehobene Erlaubnis § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Danach kann die gehobene Erlaubnis nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können (§ 11 Abs. 2 WHG). Gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG gelten für das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 15 WHG die Bestimmungen Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend. Damit ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ein förmliches Anhörungsverfahren im Sinne von Art. 73 BayVwVfG durchzuführen.
Die Änderung eines festgestellten bzw. erlaubten Vorhabens bedarf grundsätzlich eines erneuten förmlichen Verfahrens, soweit es sich nicht um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt (Art. 74 Abs. 7, Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens). Dabei ist gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG eine Auslegung verzichtbar, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob für die Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Menge an Grundwasser von 5 l/s auf 7 l/s die Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens erforderlich war. Ein möglicher Verstoß gegen die nicht nachbarschützenden Verfahrensbestimmungen wäre jedenfalls durch Gewährung von Akteneinsicht, einer Nachholung der Anhörung und Berücksichtigung der geltend gemachten Einwendungen im Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachträglich geheilt.
Nach ständiger Rechtsprechung räumen die Vorschriften über die Anhörung im Bewilligungsverfahren ebenso wie im Verfahren der gehobenen Erlaubnis den von dem Vorhaben Betroffenen kein „absolutes Verfahrensrecht“ ein, dessen Verletzung unabhängig von den Auswirkungen auf materielle Rechtspositionen zur Aufhebung der Bewilligung führt (vgl. BVerwG, B. v. 29. 7.1980 - 4 B 218.79 -, ZfW 1981, 38;
Die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern beurteilen sich somit nach Art. 44 bis 46 BayVwVfG. Dabei ist davon auszugehen, dass Verfahrensfehler zumeist nicht so gewichtig sind, dass sie den Bewilligungs- bzw. Erlaubnisbescheid nichtig machen (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 11 Rn. 41 m. w. N.; Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG Komm., Stand 2014, § 11 WHG Rn. 32). Ein Verwaltungsakt ist nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend in diesem Sinne sind nur Fehler, die den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechthin unerträglich erscheinen, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lassen. Ein Absehen von einem Anhörungs- und Erörterungsverfahren nach Art. 73 BayVwVfG - insbesondere im Falle einer geringfügigen Änderung einer erteilten Erlaubnis - hat indes nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 6. 7. 2000 - 3 M 561/00 -, NVwZ-RR 2001, 362). Ein fehlendes Anhörungsverfahren führt insbesondere zum Ausschluss der Präklusionswirkung nach Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG. Erhält der Betroffene nachträglich Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Geltendmachung von Einwendungen, die im Rahmen einer Überprüfung der Entscheidung Berücksichtigung finden, so ist auch in einem förmlichen Verfahren von einer Heilung des Verfahrensfehlers nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.2008 - 8 A 07.40043 - juris Rn. 21;
Die von Klägerseite geltend gemachte unterbliebene Anhörung ist zwischenzeitlich geheilt. Die Frage, ob es sich bei Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s um eine bedeutende Änderung handelt, aus der sich eine neue oder verstärkte Betroffenheit der Klägerin ergeben könnte, oder ob dieser zumindest nach dem Rechtsgedanken des Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre, bedarf hier keiner vertieften Erörterung. Denn die Klägerin hat zwischenzeitlich Akteneinsicht erhalten, sich im Klageverfahren seit 2011 in einer Reihe von Schriftsätzen eingehend dazu geäußert, und die geltend gemachten Einwendungen haben spätestens mit dem Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 Berücksichtigung gefunden. Dadurch ist ein möglicherweise vorliegender Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.
2.2 Die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Änderung des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers von 5 l/s auf 7 l/s verletzt die Klägerin auch materiell-rechtlich nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers - wie hier das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG - der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Erlaubnis kann gemäß § 15 Abs. 1 WHG als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist im WHG nicht näher definiert, entspricht im wesentlichen jedoch dem „Wohl der Allgemeinheit“ im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WHG. Das öffentliche Interesse ist dabei nicht allein auf Belange der Wasserwirtschaft beschränkt (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 15 Rn. 8).
Die vorliegend angefochtene Gewässerbenutzung dient der Wasserhaltung eines öffentlichen Parkhauses. Die Schaffung von öffentlichem Parkraum steht insoweit im öffentlichen Interesse.
Gemäß § 12 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn erstens schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind, oder zweitens andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. § 12 WHG bezweckt indes allein den Schutz öffentlicher Interessen und hat keinen nachbarschützenden Charakter (vgl. zur Vorgängerregelung § 6 WHG a. F. BayVGH, B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 14).
Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die gehobene Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Im Rahmen des Anspruches auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann somit die Würdigung geltend gemachter Beeinträchtigungen eines Drittschutzrechtes im Einzelfall zu einer Versagung führen, wenn nachteilige Einwirkungen eines Dritten nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Die Ermessensentscheidung der Wasserrechtsbehörde im Rahmen des nach § 12 Abs. 2 WHG eröffneten Bewirtschaftungsermessens ist vorliegend nicht zu beanstanden. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 WHG belegen - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme, sofern der Dritte individualisiert und qualifiziert betroffen ist (vgl. VG Aachen, U. v. 30.1.2015 - 7 K 4/11 - juris Rn. 56).
Die getroffene Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus wären diesbezüglich im Rahmen der hier vorliegenden Drittklage Rechtsfehler nur beachtlich, wenn diese mit einer Verletzung der Klägerin in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verbunden wäre.
Derartige Ermessensfehler vermag das Gericht indes nicht zu erkennen. Insbesondere sind bei der mit streitgegenständlichem Bescheid zugelassenen Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s nach den vorliegenden fachlichen Gutachten keine adäquat kausalen nachteiligen Einwirkungen auf klägerische Rechte zu erwarten.
Das klägerische Aufhebungsbegehren lässt sich nicht auf das in § 14 Abs. 3 WHG enthaltene relative Erlaubnisverbot stützen, weil eine nachteilige Einwirkung der erlaubten Gewässerbenutzung auf das denkmalgeschützte Eigentum der Klägerin nicht im Sinn von § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ ist. Dieses Merkmal setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2008 - 22 ZB 08.78 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 2 m. w. N.).
Die Kammer ist nach den nachvollziehbaren fachlichen Beurteilungen seitens des Wasserwirtschaftsamtes als der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 3 S. 1 BayWG) in den Stellungnahmen vom 17. November 2010, vom 11. Mai 2011, vom 18. Juli 2013, vom 9. Januar 2014 und vom 29. April 2014 sowie des fachlichen Gutachtens des Geowissenschaftlichen Büro ... vom 10. Juni 2013 zu der Überzeugung gelangt, dass nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin in Form von Setzungsschäden durch die erlaubte Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Auch wenn Erkenntnislücken betreffend der Verhältnisse im Untergrund häufig unvermeidbar sein mögen, schließt dies wissenschaftlich fundierte, in sich schlüssige Schlussfolgerungen nicht aus, die Grundlage von behördlichen Entscheidungen sein können (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2010 - 22 B 09.1949 - juris Rn. 34). Das Wasserwirtschaftsamt hat in den oben genannten Stellungnahmen mehrfach explizit geäußert, dass auch unter Berücksichtigung der geologischen Verhältnisse am klägerischen Grundstück, der Wirkung des möglicherweise unter das klägerische Grundstück reichenden Absenktrichters sowie des nicht signifikant messbaren Feststoffanteils des abgeleiteten Grundwassers die Grundwasserabsenkung und -ableitung nach aller Wahrscheinlichkeit keine Setzungsschäden verursachen wird. Dieser Befund wurde durch das Gutachten des Geowissenschaftlichen Büros ... im Gutachten vom 10. Juni 2013 bestätigt, wonach aufgrund des nicht setzungsemfindlichen Untergrunds Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Die Dauerwasserhaltung bewirkt nach der gutachtlichen Feststellung zwar merkliche Auswirkungen im unmittelbaren Umfeld, hat aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände. Von der streitgegenständlichen Erhöhung von 5 l/s auf 7 l/s des abzuleitenden Grundwassers sind insoweit keine maßgeblichen Auswirkungen zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft des klägerischen Gebäudes und der damit verbundenen besonderen Schutzbedürftigkeit ist nach den fachlichen Gutachten vorliegend keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin erkennbar. Die zum Zeitpunkt des Bescheides vom 15.12.2010 zugrunde gelegte Prognose, wonach Gebäudeschäden nicht zu erwarten sind, hat sich durch die aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung seither - und möglicherweise bereits zuvor - realisierte Wasserhaltung im erlaubten Umfang insoweit bestätigt, als seither keine Setzungsschäden der umliegenden Gebäude, die auf die Wasserhaltung zurückzuführen wären, zu verzeichnen sind. Die Tatsache, dass trotz der jahrelangen Wasserhaltung keine Senkungsschäden zu verzeichnen sind, spricht insoweit für die Richtigkeit der fachlichen Einschätzung (vgl. ebenso BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 25).
Die ausschließlich vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen und nicht fachlich belegten Einwendungen erweisen sich als nicht hinreichend substantiiert und vermögen die fachlichen Wertungen nicht zu erschüttern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lassen sich aufgrund des Einschätzungsvorsprungs der im wasserrechtlichen Verfahren tätig gewordenen wasserrechtlichen Fachbehörden (hier Wasserwirtschaftsamt) die fachlichen Aussagen nicht allein durch pauschale Behauptungen und subjektive Befürchtungen entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff; BayVGH B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. zahlr. w. N. aus der st. Rspr.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B. v. 4.8.2014
„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH
Solche qualifizierten Einwendungen müssen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig auf ein einschlägiges Sachverständigengutachten gestützt sein (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff.). Die Richtigkeit amtlicher Auskünfte des Wasserwirtschaftsamtes kann nicht schon durch laienhafte Erwägungen in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 18). Die von Klägerseite geltend gemachten Einwendungen sind weder fachlich gestützt noch geeignet, Widersprüche in den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes zu belegen. Auch ist nicht erkennbar, dass das Wasserwirtschaftsamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre oder aus identischen Befunden gegenteilige Schlussfolgerungen gezogen hätte. Vielmehr ist das Wasserwirtschaftsamt in einer Vielzahl von Stellungnahmen auf die stets erneuten Einwendungen von Klägerseite eingegangen und hat die von Klägerseite aufgezeigten Widersprüche entkräftet. So wurde nachvollziehbar dargelegt, dass kurzzeitig auftretende Trübungen des Grundwassers nicht mit einem Austrag von Festmasse gleichzusetzen sind, und die abzuleitende Grundwassermenge von 7 l/s nicht in der Lage wäre, derartige Massenverlagerungen zu bewirken. Aufgrund der Übereinstimmung der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes mit der gutachtlichen Einschätzung des Geowissenschaftlichen Büros ..., die sich auch mit den fachlichen Bewertungen seitens der Landesgewerbeanstalt Bayern aus den Jahren 1975/76 decken, besteht nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Die pauschale Einlassung der Klägerin, die Sachverständigengutachten seien nicht überzeugend, vermag demgegenüber nicht, die fachlichen Aussagen zu erschüttern.
Aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen, wonach durch die erlaubte Wasserhaltung keine Setzungsschäden an benachbarten Grundstücken zu erwarten sind, besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf Rechte der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 3 WHG.
Das Gebot der wasserrechtlichen Rücksichtnahme vermittelt neben den drittschützenden Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 4 WHG darüber hinaus keinen weitergehenden Schutz und bedarf daher keiner weiteren Prüfung (vgl. VG Oldenburg, U. v. 26.2.2014 - 5 A 5671/13 - juris Rn. 67).
Sollte die Entwicklung entgegen den vorliegenden sachgerechten Prognosen zu nachweisbaren Schäden führen, ist die Klägerin keineswegs schutzlos. Das Gesetz gibt gerade für diesen Fall einen Anspruch auf nachträgliche Auflagen und, falls diese nicht möglich sein sollten, einen Entschädigungsanspruch (§ 14 Abs. 5, 6 WHG), der bereits in der Haftungsklausel des Bescheides vom 4. August 1977 Niederschlag gefunden hat. § 14 Abs. 6 WHG ist nach dem Sinn der Vorschrift auch dann anwendbar, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens vorausgesehen und rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, damit jedoch bei der Bewilligungsbehörde nicht durchgedrungen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 10 Rn. 5 b).
Aufgrund der nachvollziehbaren und unwiderlegten fachlichen Einschätzungen, wonach nachteilige Einwirkungen auf Rechte Dritter nicht zu erwarten sind, ist die Gewichtung der Behörde, der im öffentlichen Interesse stehenden Wasserhaltung Vorrang einzuräumen gegenüber den nicht belegten Befürchtungen einer Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin, nicht zu beanstanden.
Mangels Rechtsverletzung der Klägerin war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert war gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich hier für die Klägerin aus der geltend gemachten möglichen Beeinträchtigung ihres Baudenkmals (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2009 - 20 C 09.376 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.9.2008 - 22 C 08.2047 - juris Rn. 2; BayVGH B. v. 11.9.2008 - 22 C 08.2048 - juris).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen und wenden sich mit ihrer Klage gegen die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser auf benachbarten Grundstücken.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... Die Grundstücke werden landwirtschaftlich genutzt.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ..., die zum Zwecke des Gemüseanbaus verpachtet werden. Im Nordosten der Grundstücke verläuft in ca. 1 km Entfernung der ..., in der weiteren Umgebung befinden sich mehrere Wasserschutzgebiete.
Im Oktober 2013 und am
Nach Durchführung der Versuchsbohrungen beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen am
Die Stadt ... nahm mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Wasser- und Bodenverbandes ...
Der BUND Naturschutz in ... e.V. nahm mit Schreiben vom
Mit E-Mail-Schreiben vom 8. Januar nahm die untere Naturschutzbehörde des Beklagten dahingehend Stellung, die Schlussfolgerungen, dass der ... nur noch weniger und auf Dauer sogar belastetes Wasser bekomme, seien ohne tiefere hydrogeologische Kenntnisse naheliegend. Die Bedenken einer befürchteten Verschlechterung für wasserabhängige Lebensgemeinschaften seien berechtigt, wenn es tatsächlich zu einer Wasserentnahme zugunsten einer bewässerungsintensiven Landbewirtschaftung kommen sollte. Nur ein aussagekräftiges Gutachten könne Auskunft darüber geben, ob diese Befürchtungen zuträfen.
Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit Gutachten vom
Ergänzend führt das Wasserwirtschaftsamt mit Email-Schreiben vom
Mit Bescheid vom
„Der ganze oder teilweise Widerruf dieser Erlaubnis bleibt insbesondere vorbehalten für den Fall, dass der Wasser- und Bodenverband ... selbst seine Aufgabe der öffentlichen Bewässerung vornehmen will und das Grundwasser nicht für beide Benutzungen ausreichen sollte. Gleiches gilt für den Fall, dass die erlaubte Grundwasserentnahme zu einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des ... führen sollte.“
Unter Ziffer 4.9 wird eine Bestimmung der Grundwasserfließrichtung sowie weitere Datenerfassungen zur Beweissicherung der Grundwasserentnahme auferlegt. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, die Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß Art. 15 Abs. 1 Alternative 1 BayWG lägen vor; es lägen auch keine zwingenden Versagungsgründe gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. § 3 Nr. 10 WHG vor. Nach der Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. März 2015 könne die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet werden. Geringfügige Auswirkungen auf den Abfluss des ... aus dem Quellgebiet seien jedoch nicht vollständig auszuschließen. Ein Trockenfallen des Gewässers aufgrund der Grundwasserentnahme sei jedoch nicht möglich, da der ... auch noch von anderen Bereichen gespeist werde und nur ein kleiner Teil des Feuchtgebietes betroffen sein könne. Eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels könne durch die Festlegung der Entnahmemenge und der maximal zulässigen Grundwasserabsenkung ausgeschlossen werden. Langfristige Änderungen der Grundwasserneubildung aufgrund klimatischer Veränderungen durch Ruhewasserspiegelmessungen könnten erkannt und durch Reduzierung der genehmigten Grundwassermenge ausgeglichen werden. Die Entnahmemengen müssten regelmäßig dem Wasserwirtschaftsamt sowie dem Landratsamt ... gemeldet werden. Im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht erfolge eine stichpunktartige Überprüfung der Wassergewinnungsanlage. Eine Erhöhung der Entnahmemengen sei aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse nicht möglich. Auch das Ausweichen auf tiefere Grundwasserstockwerke sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sei von einer messbaren qualitativen Verschlechterung des Grundwassers bzw. des ... nicht auszugehen, solange die Vorgaben für die Bewässerung und die gesetzlichen Vorgaben zur Düngung und Verwendung von PBSM beachtet würden. Anhaltspunkte für Vorschriften, die dem Vorhaben widersprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass eine erste beantragte Grundwassernutzung keiner integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Nach Abwägung aller im Verfahren bekannt gewordenen von der Gewässerbenutzung berührten Belange überwiegten die Gesichtspunkte, welche für die befristete Erlaubnis der Grundwasserentnahme zu Bewässerungszwecken sprächen. Das Vorhaben diene dazu, Feldgemüse zu bewässern. Da in diesem Bereich kein nutzbares Oberflächenwasser zur Verfügung stehe und eine ausreichende Versorgung durch gespeichertes Niederschlagswasser aufgrund der geringen Bebauung nicht sichergestellt werden könne, sei die Bewässerung mittels Grundwasserentnahme das einzig mögliche Mittel, wobei tiefere Grundwasservorkommen, sofern am Standort vorhanden, der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorbehalten blieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Gegen den Klägern nicht zugestellten Bescheid vom 19. Mai 2015 haben die Kläger durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 14. Juli 2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Rechte der Kläger. Die Kläger seien klagebefugt; eine geschützte subjektivöffentliche Rechtsposition ergebe sich jedenfalls aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Die individualisierte Betroffenheit der Kläger ergebe sich daraus, dass die Grundstücke der Kläger unmittelbar an die Grundstücke, auf denen die Wasserentnahmestellen geplant seien, angrenzten. Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis sei zu versagen, da schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Das Wasserwirtschaftsamt ... habe im Rahmen der gutacherlichen Stellungnahme festgestellt, dass lediglich eine geringe Ergiebigkeit der Brunnennutzung erzielt werden könne und Auswirkungen auf den Abfluss des ... jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Gutachten wasserwirtschaftlicher Fachbehörden sei gleichwohl gerichtlich voll überprüfbar, ob das Gutachten der Fachbehörde vollständig, schlüssig und aus sonstigen Gründen überzeugend sei und ob es auf zutreffenden tatsächlichen Annahme beruhe. Vorliegend sei insoweit zu berücksichtigen, dass durch das Gutachten bestätigt werde, dass ein geringes Grundwasserangebot vorliege. Auch werde festgestellt, dass bei der genehmigten Fördermenge von 1,3 l/s bis 0,8 l/s bereits ein Drittel des Grundwasserstockes und damit der kritischen Menge erreicht werde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass Auswirkungen auf den Abfluss des ... jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt ... (AS 202 der Verfahrensakte) werde bestätigt, dass aufgrund der beantragten Grundwasserentnahme zu befürchten sei, dass der ... weniger Wasser führen werde, da die Wasserentnahme aus den Schichten des Coburger und Blasensandsteines gewonnen werden solle, die auch den ... speisten. Somit hätten die Fachbehörden festgestellt, dass Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts eintreten würden. Gleichwohl sei das Vorhaben vom Wasserwirtschaftsamt befürwortet worden.
Auch habe das Wasserwirtschaftsamt festgestellt, dass die Grundwasserentnahme in einer Tiefe erfolge, in der die Pflanzentiefe überschritten sei. Dies erscheine nicht plausibel. Aufgrund der erhöhten Grundwasserentnahme sei vielmehr davon auszugehen, dass das Oberflächenwasser nahezu abgesaugt und in die entsprechenden Vorhaltevorrichtungen abgeleitet werde. Ausweislich der Erläuterung zum Wasserrechtsantrag des Büros ... solle eine funktionierende Bewässerung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durch eine permanente Wasserförderung und -sammlung erreicht werden. Damit werde also permanent der Grundwasserpegel abgesenkt. Denklogisch führe eine permanente Grundwasserreduzierung auch dazu, dass Wasser nicht in bislang vorhandenen Mengen weitergeleitet werden könne und damit auch nicht in gleicher Menge den ... speise könne. Hierüber fänden sich keine Aussagen in den dem Bescheid zugrunde gelegten Stellungnahmen. Nachdem ohnehin ein geringes Grundwasserangebot vorhanden sei, sei zwingend davon auszugehen, dass eine weitere Reduzierung dieses Grundwasserangebots auch Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke der Kläger haben werde. Durch das Sinken des Grundwasserspiegels werde eine weitere Durchtrocknung des Erdreichs bewirkt. Dies habe zur Folge, dass der Boden insgesamt weiter durchtrockne und insoweit auch im Bereich der Bepflanzung und im für die Bepflanzung relevanten Bereich eine größere Durchtrocknung aufweise. Dies werde zwingend zu Ertragseinbußen der Kläger führen. Soweit seitens des Wasserwirtschaftsamtes mithin eine mögliche Auswirkung im Hinblick auf den ohnehin geringen Grundwasserspiegel angenommen werde, gleichzeitig jedoch eine Auswirkung auf die im Einzugsgebiet vorhandenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht erwartet werde, erscheine das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes jedenfalls unplausibel. Das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes ... könne insoweit keine hinreichende Grundlage des Bescheids darstellen.
Die wasserrechtliche Erlaubnis sei zu versagen, da schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien, § 12 Abs. 1 WHG. Gemäß Art. 4b der Richtlinie 2000/60/EG sei die Gewässerveränderung bei nachteiliger Wirkung einer Grundwasserentnahme anzunehmen. Dies sei durch das Wasserwirtschaftsamt ... gutachterlich festgestellt worden. Die Gewässerveränderungen würden aufgrund der veränderten bzw. verstärkten Entnahme bedingten Grundwasserabsenkung Folgewirkung für die Böden im Einzugsbereich der Brunnen, mithin den von den Klägern bewirtschafteten Grundstücken und das Grundwasserdargebot haben. Bei objektiver Betrachtung sei eine Gewässerveränderung wie eine Austrocknung der klägerischen angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu erwarten. Für die Versagung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei ausreichend, dass die schädliche Gewässerveränderung wahrscheinlich eintreten werde. Dies sei auch von der zuständigen Fachbehörde bestätigt worden. Die schädlichen Gewässerveränderungen ließen sich auch nicht durch Nebenbestimmungen ausgleichen. Durch den streitgegenständlichen Bescheid werde unter Ziffer 1.2 und 4.2 lediglich bestimmt, dass unabhängig von der zulässigen Wassermenge der Wasserspiegel nicht tiefer als 15 m unter GOK abgesenkt werden dürfe. Bei Erreichen des Absenkzieles sei die Entnahme entsprechend zu drosseln. Diese Nebenbestimmung sei jedoch nicht ausreichend, um eine schädliche Gewässerveränderung tatsächlich verhindern zu können. Sie griffen erst dann ein, wenn eine Schädigung bereits eingetreten sei.
Der Bescheid sei überdies rechtswidrig, da der Beklagte von seinem Bewirtschaftungsermessen gemäß § 12 Abs. 2 WHG keinen Gebrauch gemacht habe. Die Grundwasserabsenkung mit der Folge der Austrocknung der Grundstücke werde insbesondere im Nahbereich um die Brunnen und damit auf den Grundstücken der Kläger erfolgen. Der Beklagte habe die betroffenen Interessen der Kläger wie auch der Beigeladenen weder gegeneinander noch untereinander abgewogen. Der Beklagte habe sein Bewirtschaftungsermessen im Hinblick auf die betroffenen Belange der Kläger oder anderer Bewirtschafter vorhandener Flächen im Einzugsbereich der Brunnen bereits nicht gesehen. Das Ermessen sei insoweit nicht ausgeübt worden. Es seien nicht alle maßgeblichen Belange in die Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen eingestellt worden. Es sei zudem vollumfänglich unberücksichtigt geblieben, dass die Gewässerbenutzung zugunsten der Beigeladenen ausschließlich wirtschaftlichen Interessen diene. Der Grundstückswert einzelner Grundstücke der Beigeladenen solle durch die genehmigte Maßnahme gesteigert werden. Dagegen würden die Interessen der Kläger an einer unveränderten Beibehaltung der Bodenqualität nicht berücksichtigt. Zudem seien Gefährdungslagen nicht hinreichend festgestellt worden. Die getroffenen Auflagen ermöglichten ein Einschreiten des Beklagten erst dann, wenn eine Gefährdung bereits eingetreten sei. Insoweit sei durch die Auflagen nicht gewährleistet, dass eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit grundsätzlich ausgeschlossen werde. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, worauf sich auch die Kläger berufen könnten. Die streitgegenständliche beschränkte Erlaubnis verletze das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lasse sich aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen ließen (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - juris). Das Wasserhaushaltsgesetz, insbesondere §§ 14 und 16 WHG sähen privatrechtliche Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung vor. Private Ansprüche könnten insbesondere aus dem Eigentumsrecht, § 903 BGB, begründet werden. Vorliegend sei die tiefgehende Austrocknung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Kläger durch die Grundwasserentnahme der Beigeladenen zu erwarten. Dies stelle einen relevanten Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger dar. Das Rücksichtnahmegebot sei insoweit verletzt.
Der Bescheid sei überdies formell rechtswidrig, da der Widerrufsvorbehalt, Ziffer 6) des Bescheids, zu unbestimmt sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes ...
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei teilweise zulässig, jedoch nicht begründet. Bezüglich der behaupteten Abflussminderung des ... könne keine Betroffenheit der Kläger erkannt werden. Eine Bewilligung oder Erlaubnis zur Gewässerbenutzung des ... durch die Kläger liege nicht vor.
Eine mögliche Klagebefugnis aufgrund der drittschützenden Wirkung der der streitgegenständlichen Erlaubnis zugrundeliegenden wasserrechtlichen Normen sei anzuerkennen. Die Kläger seien als Eigentümer von Flächen im Umgriff der streitgegenständlichen Gewässerentnahme somit qualifiziert und individualisiert betroffen.
Die Klage sei jedoch nur teilweise zulässig, nämlich im Hinblick auf eventuelle Auswirkungen des Brunnenbetriebs auf das Grundwasser. Eine Rechtsgutverletzung wie von den Klägern dargelegt, lasse sich hier jedoch nicht begründen, insbesondere liege keine rücksichtslose Gewässerbenutzung vor.
Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis sei rechtmäßig. Es sei darauf hinzuweisen, dass im wasserrechtlichen Verfahren das Wasserwirtschaftsamt die wasserwirtschaftliche Fachbehörde sei (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG). Das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger gehe jedoch nicht davon aus, dass durch die erlaubte Grundwasserentnahme das Grundwasser erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werde. Zu der im Rahmen der Klagebegründung aufgeworfenen Frage, ob aufgrund der erhöhten Grundwasserentnahme das Oberflächenwasser „nahezu abgesaugt“ werde und durch die Grundwasserabsenkung Böden ausgetrocknet würden, habe das Wasserwirtschaftsamt mitgeteilt, dass diese Befürchtung aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten unbegründet sei. Nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes erfolge die Grundwasserentnahme und Absenkung nur im Sandstein, wobei die Absenkung vermutlich aufgrund der geringen Durchlässigkeit kleinräumig begrenzt sei. Aufgrund der geringeren Durchlässigkeit des Sandsteins staue sich hierauf oberflächennahes Grundwasser bzw. Schichtwasser, so dass eine Austrocknung der Böden aufgrund dessen nicht zu erwarten sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass Dritte durch die Absenkung nachteilig beeinträchtigt würden. Eine Grundwasserabsenkung lasse sich bei einer großen Grundwasserentnahme nicht vermeiden. Eine Übernutzung und weiter sinkende Grundwasserspiegel würden jedoch durch die festgesetzte Entnahmemenge und durch die maximal zulässige Absenkung ausgeschlossen. Der Hinweis des Wasserwirtschaftsamtes, dass bei der Absenkung die technisch-kritische Marke von ein Drittel der erschlossenen Wassersäule überschritten werde, beziehe sich ausschließlich auf die nachteilige Wirkung auf das Bauwerk Brunnen und nicht auf den genutzten Grundwasserkörper. Um die Beeinflussung der Gewässer (Grundwasser und Oberflächenwasser) durch die genehmigte Grundwasserentnahme zuverlässig zu ermitteln, sei der Bescheid mit der Auflage verbunden worden, die möglichen Änderungen durch Grundwassermessstellen zu überwachen. Hierdurch bestehe die Möglichkeit, wesentliche Veränderungen frühzeitig zu erkennen und bei Bedarf entsprechend entgegenzuwirken.
Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden, das Gebot der Rücksichtnahme sei ausreichend berücksichtigt. Den vorgebrachten Bedenken werde durch die Festsetzung von Auflagen und eines Widerrufsvorbehaltes Rechnung getragen. Ein mögliches Absenken des Grundwasserspiegels durch den Brunnenbetrieb werde durch die Verpflichtung des Betreibers, eine Grundwassermessstelle einzurichten und zu betreiben sowie die gewonnenen Daten zur Grundwasserfließrichtung dem Landratsamt ... und dem Wasserwirtschaftsamt ... zur Bewertung vorzulegen, überwacht. Ursprünglich habe das Wasserwirtschaftsamt ... die Anordnung eines Biomonitorings vorgeschlagen. Auf Einwand des Antragstellers sei anstelle des Biomonitorings unter Ziffer 4.9 des Bescheids die Auflage festgesetzt worden, die Grundwasserfließrichtung zu bestimmen und die Geeignetheit des vorhandenen Hausbrunnens am ... als Beweissicherungsmessstelle zu prüfen. Das Wasserwirtschaftsamt habe sich als amtlicher Sachverständiger mit dieser Auflagenänderung einverstanden erklärt. Darüber hinaus könne eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die erfolgte Festlegung einer maximalen Absenktiefe und erlaubten Fördermenge ausgeschlossen werden. Eine mögliche qualitative Veränderung des Grundwassers sei bereits durch gesetzliche Regelungen zur Düngung und Verwendung von PBSM ausreichend sichergestellt. Aufgrund des Widerrufsvorbehalts bestehe jederzeit die Möglichkeit, negative Gewässerveränderungen zeitnah und nachhaltig zu verhindern, wenn eine beachtliche Verringerung des Abflusses des ... festgestellt werden sollte, die durch die erlaubte Grundwassernutzung verursacht werde. Dadurch sei der Begriff der „beachtlichen Verringerung des Abflusses“ auch nicht unbestimmt, sondern vielmehr an das Ergebnis der geforderten Beweissicherung geknüpft.
Die Belange der Kläger seien somit im Sinne einer gerechten Interessenabwägung mit den Interessen des Antragstellers durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen, Auflagen sowie die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts im Bescheid berücksichtigt worden.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus, die Klage sei unzulässig, da es offensichtlich an der Klagebefugnis der Privatkläger fehle. Die genehmigten Brunnen befänden sich an der Südgrenze der Grundstücke der Beigeladenen FlNrn. ... und ... der Gemarkung .... Die Kläger hätten keine Rechtsposition an dem nicht zu ihrem Eigentumsrecht gehörenden Grundwasservorkommen. Nach den Antragsunterlagen, die auf die geologische Karte des Landesamtes für Umwelt Bezug nehme, sei im Einflussbereich der Brunnen eine Grundwasserfließrichtung von Süden bis Südwesten nach Norden bis Nordosten gegeben. Die Grundwasserfließrichtung verlaufe also in Bezug auf die klägerischen Grundstücke abstromig. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt vom 3.3.2015) liege der Ruhewasserspiegel der Brunnen bei 4,5 m bis 6,2 m unter GOK und damit deutlich unterhalb der pflanzenverfügbaren Tiefe am Ort der Entnahme. Die mit der gestatteten Entnahme verbundene zeitweise Absenkung des Ruhewasserspiegels könne demnach an der landwirtschaftlichen Nutzung und Nutzbarkeit der klägerischen Grundstücke nichts ändern. Damit sei nicht erkennbar, welches subjektivöffentliche Recht der Kläger durch die wasserrechtliche Gestattung betroffen sein könnte. Tatsächlich grenze nur die klägerische Landwirtschaftsfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... unmittelbar an die Grundstücke FlNrn. ... und ... der Beigeladenen an. Eine Klagebefugnis sei nur dann anzunehmen, wenn es nach dem Vortrag der Klagepartei zumindest als möglich erscheine, dass die angegriffene Entscheidung gegen Normen verstoße, die auch dem Drittbetroffenen schutzwürdige Rechtspositionen einräumten, und der Drittbetroffene auch vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Normen einbezogen sei. Eine in diesem Sinn erforderliche Klagebefugnis lasse sich vorliegend nicht aus dem klägerischen Grundeigentum ableiten und insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass das klägerische Grundstück FlNr. ... unmittelbar an die Vorhabensgrundstücke FlNrn. ... und ... mit den dort zugelassenen Wassergewinnungsanlagen angrenze. Die Brunnen befänden sich ausschließlich auf den Grundstücken der Beigeladenen. Für die Grundwasserentnahme würden Grundstücksflächen der Kläger nicht in Anspruch genommen. Aus dem benachbarten Grundeigentum lasse sich ein Abwehrrecht gegen eine einem Dritten bzw. einem Grundstücksnachbarn erteilte Befugnis, Grundwasser zu fördern und zu einem bestimmten Zweck zu gebrauchen, nicht ableiten. Denn das Wasserhaushaltsrecht unterstelle das Grundwasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, die dem Grundstückseigentümer grundsätzlich kein Recht gebe, auf das unterirdische Wasser zuzugreifen, sondern es der Allgemeinheit zuordne. Da das durch Art. 14 gewährleistete Eigentumsrecht schon nicht die Befugnis umschließe, auf das in der Tiefe des eigenen Grundstücks befindliche Grundwasser zuzugreifen, könne aus dem Eigentum erst recht nicht eine wehrfähige Rechtsposition abgeleitet werden, die zur Anfechtung einer einem Dritten gestatteten Grundwassernutzung innerhalb fremder Grundstücke berechtigen würde. Soweit sich die Kläger auf die Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots beriefen, führe auch dieser Vortrag nicht zu einer Klagebefugnis. Ein möglicher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot würde das Vorliegen von Anhaltspunkten voraussetzen, die darauf schließen ließen, dass Belange in gravierender Weise betroffen würden und sich die Erlaubnis nicht nur als objektiv defizitär, sondern gerade im Hinblick auf die Belange des Dritten als rücksichtslos darstelle (mit Verweis auf HessVGH
Seitens des Wasserwirtschaftsamtes ... wird mit Schreiben vom
Mit Stellungnahme vom
Die Klägerbevollmächtigte trägt mit Schriftsatz vom
Mit Stellungnahme vom
Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom
Mit Stellungnahme vom
Aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten werde der Wasserspiegel auch bei einer verhältnismäßig geringen Entnahmemenge deutlich abgesenkt. Durch die hohe Absenkung der Grundwassersäule im Brunnen sei lokal mit hohen Fließgeschwindigkeiten und turbulenter Strömung im Anstrom zu den Brunnen zu rechnen. Durch eine Absenkung unter den Richtwert von ein Drittel der Wassersäule könne es so zu einer verstärkten Brunnenalterung und zu mechanischen Belastungen am Bauwerk Brunnen kommen. Wasserwirtschaftlich relevant sei dieser Wert jedoch nicht. Nachdem die Absenkung im Festgestein erfolge, seien sicher keine Geländesetzungen zu befürchten. Das anstehende Schichtwasser im näheren Umfeld der Brunnen werde gezielt durch Drainagen gefasst und über offene Gräben in den ... geleitet. Dieser Aspekt wirke sich wesentlich stärker und flächenhafter auf den Bodenwasserhaushalt aus, als eine Absenkung in genutzten Grundwasserleiter an den Brunnen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den ... sei mittlerweile seitens der Stadt ... in Eigenleistung eine Messstelle errichtet worden, um den Abfluss des ... zu dokumentieren. Die im Gutachten angesprochene kritische hydrogeologische Situation mit dem geringen Grundwasserdargebot sei auch dem Wasserwirtschaftsamt bekannt. Bereits vor der Brunnenbohrung sei auf das hohe Erschließungsrisiko hingewiesen worden. Weitere interne Brunnen seien im Einzugsgebiet nicht möglich, da durch die drei Brunnen das gewinnbare Grundwasserdargebot voraussichtlich ausgeschöpft werde. Um die Leistungsfähigkeit des Aquifers zu testen, sei daher im Vorfeld in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt ein sehr langer Pumpversuch durchgeführt worden, der mit einer Abpumpphase von über 190 h deutlich über das übliche Maß hinausgegangen sei. Die dem Wasserrechtsantrag beigefügten Pumpversuchsergebnisse zeigten, dass die beantragte Menge an Grundwasser nach derzeitigem Kenntnisstand schadlos und auf Dauer zu entnehmen sei. Nach dem Ausbau der Versuchsbohrungen sei gemäß dem Wasserrechtsbescheid nochmals ein Pumpversuch durchzuführen, um die Ergiebigkeit der dann fertig ausgebauten Brunnen vor Inbetriebnahme zu überprüfen. Hierbei könne die im ausgebauten Zustand tatsächlich mögliche Brunnenleistung ermittelt und eventuelle Veränderungen im Vergleich zu den Pumptests im offenen Bohrloch erkannt werden. Die von Seiten des Instituts ... vorgebrachten Bedenken, dass die beantragte Menge nicht dauerhaft nachhaltig zu entnehmen sei, könne von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes nicht gänzlich ausgeräumt werden. Daher sei nicht nur die Entnahmemenge beschränkt, sondern auch eine maximale Grundwasserabsenkung festgesetzt worden. Hierdurch könne eine Übernutzung unabhängig von der tatsächlichen Einzugsgebietsgröße und Grundwasserneubildungsrate sicher ausgeschlossen werden. Die Auflagen seien so formuliert, dass eine Übernutzung und nachhaltige und schädliche Gewässerveränderung nicht zu besorgen seien. Mit den geforderten Messungen und Überwachungen könnten die Auswirkungen der Grundwasserentnahme überwacht und dokumentiert werden und bei Bedarf entsprechende weitere Nebenbestimmungen erlassen werden.
Die Beigeladene trägt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
Mit Schriftsatz vom
Am
Mit Bescheid vom
„Sie erlischt, wenn nicht bis spätestens 1 Jahr nach Bestandskraft des Bescheids mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt ... einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf zugestimmt hat.“
Zur Begründung wird ausgeführt, die Behörde habe bei Bescheiderlass nicht davon ausgehen können, dass Rechtsmittel gegen die wasserrechtliche Erlaubnis eingelegt würden. Ansonsten wäre bereits beim Erlass des Bescheides die Frist zur Aufnahme der Grundwasserbenutzung vom Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides abhängig gemacht worden. Die Rechtsfolgen für die Beigeladenen, die durch ein Erlöschen des Bescheides wegen Fristablaufs entstünden, seien insofern für die Beigeladenen unzumutbar, als nicht absehbar gewesen sei, dass der Eintritt der Bestandskraft der wasserrechtlichen Erlaubnis über den 1. Juli 2016 hinaus gehemmt würde. Insoweit liege eine Unbilligkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG vor.
Mit Schriftsatz vom
Die Klägerbevollmächtigte trägt mit Schriftsatz vom
Es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Kulturpflanzen und dem oberflächennahen Wasservorkommen. Das oberflächennahe Wasservorkommen staue sich auf der Sandsteinoberkante in Tiefen von 3 bis 4 m auf und werde durch die Grundwasserentnahme weiter absinken. Werde das Grundwasser abgesenkt, strecke sich die Pflanze mit längeren Wurzeln nach dem Grundwasser; in der Folge würden die Feldfrüchte kleiner wachsen. Im Fall einer Grundwasserabsenkung komme es aufgrund verstärkter Nachsickerung zu einer Austrocknung der oberflächennahen Schichten. Diese Erfahrungen hätten sich bei anderen Grundwasserentnahmen im Umfeld von Trinkwasserbrunnen bestätigt; dort erhalte der Kläger jedoch für diese Flächen einen finanziellen Ausgleich.
Die Kläger beantragen:
Der Bescheid des Landratsamtes ...
hilfsweise,
es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamtes ...
Der Beigeladenenvertreter trägt mit Schriftsatz vom
Am
Gründe
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der hilfsweise gestellte Klageantrag kommt wegen Zulässigkeit des Hauptantrages nicht zum Tragen. Sollte der Hilfsantrag auch für den Fall der Unbegründetheit des Hauptantrages gestellt sein, ist er unzulässig.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die mit Bescheid vom
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage im Hauptantrag mangelt es der Klage weder am erforderlichen Rechtsschutzinteresse noch an der Klagebefugnis der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist weiterhin als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Mangels Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Kläger ist die Anfechtungsklage auch gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgemäß erhoben.
1.1 Die mit der Klage angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom
Dahinstehen kann, ob - wie von der Behörde zunächst angenommen - mit der Anfechtung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom
Nach Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG). Die rückwirkende Fristverlängerung steht dabei im Ermessen der Behörde. Das der Behörde eingeräumte Ermessen verdichtet sich zu einer gebundenen Entscheidung, wenn Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - juris).
Bei der in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids gesetzten Frist handelt es sich um eine behördliche Frist, bei der die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Verfahrensherrschaft die Möglichkeit hat, die von ihr gesetzte Frist auch nach deren Ablauf rückwirkend zu verlängern. Art. 37 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG kann insoweit auch auf Fristen Anwendung finden, die Bestandteil einer Nebenbestimmung sind und von denen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängt (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999, a. a. O.). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der Regelung unter Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides um eine Befristung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, die eine Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt regelt, oder um eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, bei der der Eintritt der Wirkung von einem ungewissen Ereignis abhängt, handelt. Denn der Gesetzeswortlaut des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG beschränkt sich nicht auf Befristungen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, sondern ermöglicht die Bestimmung eines neuen Endzeitpunktes, unabhängig davon, ob dieser Endzeitpunkt Bestandteil einer Nebenbestimmung ist oder von weiteren Ereignissen abhängt.
Die Behörde hat sich mit der Formulierung „einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat“ in sinngemäßer Auslegung nicht dahingehend selbst gebunden, die Anwendung der Billigkeitsvorschrift des Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG damit auszuschließen. Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG stellt sich als Billigkeitsregelung im Ausnahmefall dar. Mit der geregelten Bestimmung in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides vom 19. Mai 2015 wollte die Behörde erkennbar den Regelfall normieren, jedoch wohl nicht eine Verlängerungsmöglichkeit dieser Frist aus Billigkeitsgründen ausschließen. Die Behörde war somit nicht gehindert, die gesetzte Frist zum 1. Juli 2016 auch nach deren Ablauf rückwirkend zu verlängern.
Die Ermessensentscheidung der Behörde ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Verlängerung der Frist auch der Billigkeit entspricht. Das der Behörde eingeräumte Ermessen hat sich vorliegend aus Gründen der Billigkeit insofern zu einer gebundenen Entscheidung verdichtet, als Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden. Denn die Folgen einer Versäumung einer behördlichen Frist können für den Betroffenen nicht einschneidender sein als bei Versäumung gesetzlicher Fristen.
Der Zweck der gesetzten Frist bestand vorliegend darin, die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis quasi „auf Vorrat“, also ohne davon Gebrauch machen zu wollen, zu verhindern. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) war es der Beigeladenen nicht möglich, von der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vor Fristablauf Gebrauch zu machen. Die Regelung nach Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 beinhaltete darüber hinaus kein Antragserfordernis des Erlaubnisinhabers, das ein Versäumnis des Erlaubnisinhabers begründen könnte. Vielmehr ging die Behörde selbst davon aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 der Fristlauf im Sinne einer Wirksamkeitshemmung gehemmt werde. Unter Berücksichtigung dessen und insbesondere der Tatsache, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung ein Eintritt der Bedingung bzw. ein Fristablauf nicht verhinderbar war, entspricht es somit vorliegend der Billigkeit, die gesetzte Frist rückwirkend zu verlängern und an die Unanfechtbarkeit des Bescheids zu koppeln. Berechtigte Interessen Dritter, insbesondere unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Frist, die einer nachträglichen Modifizierung der Frist entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal ein konkurrierender Antrag auf Nutzung des Grundwassers nicht vorliegt.
Aufgrund der geänderten Fristbestimmung mit Ergänzungsbescheid vom
1.2 Da der streitgegenständliche Bescheid den Klägern nicht zugestellt worden ist, mithin keine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG erfolgt ist, hat der Fristlauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begonnen. Die Klageerhebung ist somit nicht verfristet.
1.3 Die Klagebefugnis der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aufgrund einer nicht auszuschließenden, möglichen nachteiligen Veränderung der Bodenbeschaffenheit des an die erlaubte Grundwasserentnahme unmittelbar angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... der Kläger.
Die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Gestattung in Gestalt einer beschränkten Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG räumt den Begünstigten zwar kein subjektives öffentliches Recht mit Außenwirkung ein und ergeht auch unbeschadet privater Rechte Dritter. Gleichwohl ist gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG auch im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren auf nachteilige Wirkungen für Dritte Rücksicht zu nehmen. Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften herleiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen deutlich erkennen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2013 - 8 ZB 12.725 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.81 - BVerwGE 78, 40/41). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung in § 6 Abs. 1 WHG sind in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung, geschützt; darüber hinaus gehören zu dem Kreis der danach geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung es nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden gilt (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987, a. a. O.). Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit eines Dritten ist dann gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht knüpft an die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Dritten an, die ihm ein individuelles Abwehrrecht gegenüber einer ihn nachteilig berührenden Gewässerbenutzung einräumt (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 14 WHG, Rn. 48; VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris, Rn. 99).
Die Kläger gehören als Grundstückseigentümer des unmittelbar an die Gewässerbenutzung angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... zu einem abgrenzbaren Personenkreis, deren Belange unter Berücksichtigung der grenzständigen Situierung der Brunnen und möglicher Auswirkungen der Absenktrichter der Brunnen B2 und B3 möglicherweise in relevanter Weise betroffen werden. Die Kläger sind somit klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. VG Münster, U.v. 5.10.2011 - 7 K 1829/09 - juris Rn. 21).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom
Die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom
Rechtsgrundlage für die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ist § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG. Eine derartige Erlaubnis gewährt dem Inhaber nur die Befugnis und nicht das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte betroffener Dritter (arg. § 16 WHG), so dass den Klägern die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung oder Schadensersatz im Zivilrechtsweg weiterhin offen steht.
Das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser stellt sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG als eine Gewässerbenutzung dar, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung bedarf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 WHG und einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG hier nicht vorlagen, kam nur eine beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1 BayWG in Betracht, die die widerrufliche Befugnis, mithin kein „Recht“ entsprechend der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 WHG gewährt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 15 Abs. 1 BayWG, dass für eine Benutzung, die wie vorliegend nicht im öffentlichen Interesse liegt, nur eine beschränkte Erlaubnis erteilt werden kann. Da vorliegend die wasserrechtliche Gestattung gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BayWG auch als beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wurde und die Gewässerbenutzung nicht im öffentlichen Interesse liegt, kam somit nur die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis in Betracht.
Ein Rechtsanspruch auf die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis besteht nicht, vielmehr liegt die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG, Bewirtschaftungsermessen), soweit sie nicht gemäß § 12 Abs. 1 WHG zu versagen ist, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 WHG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Da diese Bestimmung ausschließlich öffentlichen Interessen dient und die Kläger auch nicht als konkurrierende Nutzer des Grundwassers anzusehen sind, kann vorliegend dahinstehen, ob durch die erlaubte Grundwasserentnahme eine schädliche Übernutzung des Grundwassers entsteht oder aufgrund der Grundwasserentnahme ein verminderter Zufluss für den ... und somit eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist, da jedenfalls die Kläger sich hierauf nicht berufen können. Die beantragte Beweiserhebung über den Einzugsbereich des Grundwassers war daher als unerheblich abzulehnen.
Bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie sich insbesondere aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG ergibt - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet, wobei bei der objektiven Pflicht im Rahmen der Zuteilungsentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Der planerische Gestaltungsfreiraum im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens korrespondiert mit einem subjektivöffentlichen Recht auf Rücksichtnahme, sofern eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten gegeben ist (vgl. VG Aachen, U.v. 30.1.2015 - 7 K 4/11 - juris Rn. 56).
Die im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffene Ermessensentscheidung der Behörde ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot dient auch dem Schutz derjenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der angestrebten Gewässerbenutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigungen nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist. Dies betrifft insbesondere auch die Eigentümer der umliegenden Grundstücke, deren Situation durch die angestrebte Gewässerbenutzung verändert werden kann. Diesem Personenkreis steht ein Anspruch auf ermessensgerechte, d. h. insbesondere Rücksicht nehmende Beachtung und Würdigung seiner Belange zu. Eine Rücksichtnahme auf lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile ist demgegenüber nicht geboten (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 6.9.2004 - 7 B 62/04 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.9.2006 - 22 ZB 06.2199 - juris Rn. 5). Drittschutz wird durch das Gebot der wasserrechtlichen Rücksichtnahme nur insoweit vermittelt, als Dritte qualifiziert und individualisiert betroffen sind. Eine klägerische, qualifizierte Betroffenheit und eine Verletzung in drittschützenden Rechten ist nur gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen bzw. beeinträchtigt werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris Rn. 99).
Nach diesen Maßstäben ist die Kammer unter Würdigung der Aussagen der beteiligten Sachverständigen und insbesondere der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass für die Kläger durch die erlaubte Grundwasserentnahme keine erheblichen, unzumutbaren nachteiligen Wirkungen zu erwarten sind.
Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und damit grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten. Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes kommt entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG eine besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris Rn. 31;
Gemessen hieran sind die gutachterlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes ... plausibel, nachvollziehbar und überzeugend. Das Wasserwirtschaftsamt hat bereits mit E-Mail-Schreiben vom
Aufgrund dieser eindeutigen und plausiblen fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vermag die fachliche Stellungnahme des von Klägerseite beigezogenen Sachverständigen ..., wonach aufgrund der Absenkung des Grundwasserspiegels infolge der erlaubten Grundwasserentnahme eine verstärkte Zusickerung und im Extremfall ein gänzliches Versiegen des oberflächennahen Schichtwassers zu befürchten sei, nicht zu überzeugen. Insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass an allen Bohrprofilen eine hydraulische Trennung zwischen den jeweiligen Grundwasserschichten vorgefunden wurde, stellen sich die fachlichen Äußerungen insoweit als reine Befürchtung dar. Aufgrund der von der fachlichen Stellungnahme des Sachverständigen ... klar abweichenden und überzeugenden fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichen Sachverständigen misst die Kammer den von Klägerseite geäußerten Befürchtungen nicht die für die Annahme einer relevanten Beeinträchtigung geforderte Gravität und Wahrscheinlichkeit zu.
Die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes, die sich im Übrigen mit den Aussagen des von der Beigeladenen beigezogenen Sachverständigen ... deckt, erweist sich somit weder als unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend. Sie beruht auf zutreffenden tatsächlichen Annahmen wie den bei den Probebohrungen festgestellten Bohrprofilen; Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes bestehen insoweit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit der von Klägerseite beigezogene Sachverständige ... über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügen sollte. Soweit die von Klägerseite beantragte Beweisaufnahme nicht bereits unerhebliche Tatsachen betraf, musste sich unter Berücksichtigung der von drei Seiten vorliegenden sachverständigen Äußerungen dementsprechend die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Einzelne Erkenntnislücken hinsichtlich des Vorliegens eines hydraulischen Kontakts zwischen oberflächennahen Schichtwasser und den von der Grundwasserentnahme betroffenen Grundwasserschichten sind für sich genommen noch nicht geeignet, die sachverständigen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes zu erschüttern. Denn solche Erkenntnislücken betreffend der Verhältnisse im Untergrund sind häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem Aufwand nicht zu schließen. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, sich mit Sachverständigenabschätzungen zu begnügen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2002 - 22 ZB 02.1206 - juris Rn. 9).
Nach den fachlich überzeugenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes sind somit durch die erlaubte Grundwasserentnahme keine nicht nur geringfügigen, gravierenden oder unzumutbaren Nachteile für die Bodenbeschaffenheit des klägerischen Grundstücks und damit keine nachteiligen Veränderungen zu erwarten.
Unter den dargestellten Umständen und in Würdigung der fachlichen Äußerungen ist es somit für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Rechte der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen verletzt werden.
2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, da seitens der Beigeladenen das Verfahren gefördert wurde und sich diese mit der Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hat.
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.