Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2016 - AN 9 K 15.01467

bei uns veröffentlicht am09.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen eine vom Landratsamt … an die Große Kreisstadt … erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis.

Der G.-Weiher Fl. Nr. … der Gemarkung ... hat eine Wasserfläche von 79.478 m², daneben gehört zu dem Grundstück die den Weiher umgebende Fläche von 47.007 m². Das Grundstück liegt im südwestlichen Außenbereich der Großen Kreisstadt ..., der Weiher wird durch den von Nordwesten zufließenden W--Weiherbach ein Gewässer dritter Ordnung, gespeist. Nach Osten fließt ein Kanal bzw. Bach in den angrenzenden W.-Weiher ab, bevor dieser wiederum über einen Bach in die …, ein Gewässer zweiter Ordnung, mündet. Das Grundstück steht im Miteigentum des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2) (je zu 1/6), von ... (1/3) und von ... (1/3). Nördlich des G.-Weihers und damit am südwestlichen Ortsrand der Stadt ... befinden sich bereits die Wohnbaugebiete „...“ und „...“, welche ihr Regenwasser über ein vorgeschaltetes Regenrückhaltebecken mit Sedimentationsbecken in den G.-Weiher einleiten. Nordwestlich an diese angrenzend liegt das Baugebiet „...“, welches die Große Kreisstadt ... mit Bebauungsplan festgesetzt hat. Es umfasst eine Fläche von ca. 9,6 ha, und sieht 88 Baugrundstücke vor. Aus dem in den Behördenakten befindlichen Bauentwurf für die Erschließung des Wohnbaugebiets „...“ in der Fassung vom 16. April 2014 geht hervor, dass das Wohnbaugebiet im Trennsystem entwässert werden soll. Schmutzwasser soll über zu errichtende Schmutzwasserkanäle zur bestehenden Kläranlage der Stadt ... geleitet und dort gereinigt werden. Niederschlagswasser, welches auf Dach-, Grundstücks- und Straßenflächen anfällt, soll über Regenwasserkanäle gefasst und über ein Regenrückhaltebecken mit einem vorgeschalteten Sedimentationsbecken gedrosselt in den G.-Weiher eingeleitet werden. In dem Sedimentationsbecken sollen Feststoffe in einem Dauerstaubereich von 1,3 m Tiefe und 240 m² Fläche zurückgehalten werden. Über vier getauchte Rohre soll es mit dem Regenrückhaltebecken verbunden werden, welches der Dämpfung von Abflussspitzen bei Starkregenereignissen dienen und ein Volumen von ca. 3.000 m³ besitzen soll. Von dort soll das Wasser über ein Mönchbauwerk mit Wirbeldrossel mit einem Drosselabfluss von 50 l/s zeitverzögert über einen etwa 40 m langen Ablaufkanal durch das klägerische Grundstück in den G.-Weiher geleitet werden. Das Mönchbauwerk soll über einen Geröllfang mit Einlaufgitter zur Zurückhaltung grober Sedimente verfügen, eine Überlaufschwelle soll als Überlauf fungieren. Aus den Planunterlagen geht hervor, dass Regenrückhaltebecken und Sedimentationsanlage bereits für die zukünftige Erschließung des Baugebiets „...“ dimensioniert wurden. Zugrunde gelegt für die Messung wurden die DWA Regelwerke, Arbeitsblatt DWA-A 117, A 166 und die Merkblätter DWA-M 153 und M 176.

Mit Antrag vom 23. Mai 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in den G.-Weiher, zusätzlich beantragte sie die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die vorübergehende Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit.

Für die Oberflächenentwässerung der Bauabschnitte I und II des Baugebiets „…“ wurde im Jahr 2007 mit ... (dem Rechtsvorgänger von …) und mit … eine zivilrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, in welcher sich diese mit der Einleitung von Niederschlagswasser aus den Baugebieten einverstanden erklärten.

Zu dem Vorhaben hat das Wasserwirtschaftsamt … mit Gutachten vom 30. Juni 2014 Stellung genommen. Bei dem G.-Weiher handle es sich um ein Gewässer dritter Ordnung. Für das zu entwässernde Baugebiet „…“ sei von einem Gesamteinzugsgebiet Ages = 9,28 ha und von einem Einzugsgebiet aus undurchlässiger Fläche Au = 3,61 ha auszugehen. Der Regenrückhalteteich habe ein Gesamtvolumen Vges Rückhalt = 3.000 m³, das Sedimentationsbecken einen Dauerstau von 1,3 m Tiefe und eine Fläche von A = 240 m². Die Wirbeldrossel solle maximal 50 l/s abgeben. Gemäß § 57 WHG dürfe eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werde, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich sei. Die Einleitung müsse zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssten Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen. Die Abwasseranlage dürfe nach § 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Aufgrund der durchgeführten Prüfung sehe man keine Notwendigkeit für wesentliche Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Regenwasserkanalisation und der Regenwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke. Mit der Ausführung auf Grundlage der eingereichten Pläne des Ingenieurbüros ..., ..., ... vom 16. April 2014 nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt ... vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen bestehe Einverständnis. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten. Durch die Einleitung sei eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten, weswegen aus wasserwirtschaftlicher Sicht unter Beachtung der Grundsätze von § 6 WHG und der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) keine Bedenken bestünden. Auch für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit könne unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen die beschränkte Erlaubnis erteilt werden. Es wird empfohlen, die Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2034 zu befristen. Der Umfang der Einleitung von Regenwasser aus den Regenwasserkanälen (bei Niedergehen des Bemessungsregens r360, n=0,1) solle an der Einleitungsstelle E1 „...“ ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme maximal 50 l/s betragen. Das Niederschlagswasser dürfe keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. Die Stadt ... habe sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß an das Schmutzwasserkanalnetz angeschlossen würden und keine Abwässer über die Einleitungsstelle E1 dem Vorfluter zugeführt würden. Selbige sei fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern. Die Grundwasserabsenkung und -ableitung sei auf die Dauer der Bauzeit zu befristen. Stoffe aller Art, die eine Verunreinigung des Grundwassers bewirken können, seien den Baugruben fernzuhalten, insbesondere sei von der Lagerung von Mineralölen oder sonstigen schädlichen Stoffen im Bereich der Baugrube abzusehen, damit bei unbeaufsichtigtem Auslaufen keine das Grundwasser schädigenden Stoffe von oben oder seitlich durch den Boden einsickern könnten. Entnommenes Grundwasser dürfe nur abgeleitet werden, wenn es augenscheinlich keinerlei Trübungen bzw. Verunreinigungen aufweise. Die Auslaufbauwerke sowie das Flussufer von 5 m oberhalb bis 10 m unterhalb der Einleitungsstellen müsse der Betreiber im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten sichern und unterhalten. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts ... vom 30. Juni 2014 Bezug genommen. Etwaige Einwendungen wurden in dem Gutachten noch nicht berücksichtigt, weil zu dem Zeitpunkt die Baupläne noch nicht öffentlich ausgelegt worden waren.

In der Behördenakte findet sich ein Abdruck der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in der ..., Nr. … - Samstag, 2. August 2014.

Als nicht ortsansässige Betroffene wurden die Kläger mit E-Mail vom 1. August 2014 von der Beigeladenen auf das geplante Vorhaben „Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „…“ in … in den G.-Weiher/W.-Weiher hingewiesen und ihnen mitgeteilt, dass die entsprechenden Antragsunterlagen für die Dauer eines Monats vom 5. August 2014 bis einschließlich 5. September 2014 bei der Stadt …, Stadtbauamt, zweiter Stock, Zimmer 2.08, in der ..., … während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zur Einsicht auslägen. Bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 19. September 2014, könnten sie bei der Stadt … oder beim Landratsamt … Einwendungen gegen das Vorhaben erheben, nach Ablauf dieser Frist seien alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten, ausgeschlossen. Auf dieses Schreiben hin legte der Kläger zu 1) mit E-Mail vom 31. August 2014 ohne weitere Begründung „Widerspruch“ ein. Mit Schreiben vom 6. September 2014 führte er näher aus, er habe für Millionen Euro Fischteiche gekauft, sein Warenzeichen „…“ sei EU-weit geschützt. Wo in die Teiche verunreinigtes Oberwasser eingeleitet würde, könne er keine Karpfen züchten.

Mit Schreiben vom 14. November 2014 nahm das Sachgebiet 44 - Technischer Umweltschutz des Landratsamts … zu dem Vorhaben Stellung. Der im südlichen Außenbereich der Stadt ... gelegene W.- und G.-Weiher werde einschließlich seiner angrenzenden Uferbereiche seit 1. April 1984 unter der Bezeichnung „Vogelfreistätte W.- und G.-Weiher“ als Naturschutzgebiet geschützt. Die großflächige Einleitung von Niederschlagswasser könnte eine Gefährdung des Gewässers darstellen. Vor allem im Winterhalbjahr sei vom Gebrauch von Streusalz im Wohnbaugebiet „...“ auszugehen. Um eine Beeinträchtigung des Gewässers zu vermeiden, seien schützende Maßnahmen umzusetzen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte das Wasserwirtschaftsamt ... dem Landratsamt ... mit, dass das anfallende Niederschlagswasser des Baugebiets „...“ anhand der in dem DWA-Merkblatt 153 enthaltenen Empfehlungen zur quantitativen und qualitativen Behandlung von Regenwasser in Trennsystemen eingestuft worden sei. Über die Anforderungen hinaus sei für die Behandlung des zu erwartenden gering belasteten Niederschlagswassers der Dach- und Verkehrsflächen ein ständig befülltes Absetzbecken mit getauchter Ablaufleitung zur Rückhaltung etwaiger Leichtflüssigkeiten geplant worden. Auch das Rückhaltebecken sei statt für ein zweijähriges Niederschlagsereignis für ein zehnjähriges Niederschlagsereignis mit V = 3.000 m³, und damit größer als im Allgemeinen erforderlich, bemessen worden. Damit entspreche die vorgesehene Niederschlagswasserbehandlung dem geforderten Stand der Technik.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte die Stadt ... dem Landratsamt ... mit, die Stadt ... könne für den Fall, dass sie nicht berechtigt wäre, das Ufergrundstück für die Errichtung der Rohrleitung in Anspruch zu nehmen, die ordnungsgemäße Entwässerung des Baugebiets „...“ nur mit enormem baulichem und finanziellem Mehraufwand zwischen ca. 250.000 Euro und 370.000 Euro bewerkstelligen. In der Behördenakte befindet sich eine Variantenuntersuchung mit beigelegten Lageplänen, welche für den Entlastungskanal des Regenrückhaltebeckens des Baugebiets „...“ die Varianten I, IIa, IIb und III untersucht, und auf die Bezug genommen wird. In Anbetracht der erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Stadt sei es angemessen, die Miteigentümer zur Duldung zu verpflichten. Die Planung der Einleitungsstelle sei so erfolgt, dass das ohnehin unbebaubare Ufergrundstück sowohl von der Länge der Leitung als auch von deren Einbautiefe her nicht in seiner rechtlich zulässigen Grundstücksbenutzung beeinträchtigt werde. Auch sei durch die Abwasseranlage keinerlei wirtschaftliche Beeinträchtigung des Weihergrundstücks ersichtlich. Der Nachteil, den die Grundstückseigentümer durch die Einleitungsanlage erlitten, trete weit hinter dem Vorteil für die Stadt zurück, welcher mit der wasserrechtlich unbedenklichen Einleitung von Oberflächenwasser an der geplanten Stelle verbunden sei.

Mit E-Mail vom 12. Februar 2015 nahm die Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken zu dem Vorhaben Stellung. In Mittelfranken seien immer wieder Niederschlagswassereinleitungen genehmigt worden, bei denen Oberflächenwasser über eine Behandlungsanlage in einen Teich eingeleitet werde. Nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand seien bisher nicht bekannt. Voraussetzung sei, dass die Behandlungsanlage stets funktionstüchtig sei.

Am 24. März 2015 fand im Landratsamt ... ein Erörterungstermin statt, zu dem die Kläger sowie die weiteren Grundstücksmiteigentümer mit Schreiben des Landratsamts ... vom 18. Februar 2015 geladen worden waren. Das Schreiben enthielt die Information, dass der Erörterungstermin am 24. März 2015 ab 10:00 Uhr im Sitzungssaal 1.31 des Landratsamts …, Dienstgebäude 1, ..., ..., stattfinden würde. Dieselbe Information enthielt eine amtliche Bekanntmachung der Stadt ... vom 21. Februar 2015 im Lokalteil der ..., deren Abdruck sich in der Behördenakte befindet.

... trug vor, zu einer Verschlechterung der Wasserqualität durch Einleitung von Regenwasser von den bereits erschlossenen Baugebieten „…“ Bauabschnitte I und II könne er nichts sagen, da es an einer Beweissicherung fehle. Die teils erhebliche Wassereinleitung führe zu Unruhe im G.-Weiher und bewirke, dass der Weiher im Winter nur teils zugefroren sei, was für die Überwinterung der Fische nicht unproblematisch sei. Der Klägerbevollmächtigte trug vor, dass sich in den Akten zu den Bauabschnitten I und II ein Vermerk befinde, wonach alle Miteigentümer, auch ... als Rechtsvorgänger der Kläger, im Jahr 2008 der damaligen Einleitungsgenehmigung zugestimmt hätten. Gegen das jetzige Vorhaben der Entwässerung des Bauabschnitts III wandte er ein, für die Frage der Ermessensausübung bzw. der Erforderlichkeit sei auf der einen Seite die Sozialbindung des Eigentums ausschlaggebend, die in den §§ 92 und 93 WHG zum Ausdruck komme. Im Rahmen dieser Sozialbindung hätten die Kläger ihre Schuldigkeit der Allgemeinheit und der Stadt ... gegenüber bereits durch die Zustimmung zur Entwässerung der Baugebiete I und II in ihren Weiher erfüllt und könnten mit ihrem Eigentum nicht darüber hinaus noch für die Entwässerung des Bauabschnitts III und in der Zukunft auch IV in Anspruch genommen werden. Der in dem Einwendungsschreiben des Klägers zu 1) genannte „…“ sei als Marke eingetragen und EU-weit geschützt. Damit verbunden sei ein erhöhter Qualitätsanspruch an das wertvolle Regionalerzeugnis und Naturprodukt Karpfen. Die Qualität dieses Fisches leide schon in der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, wenn der Fisch im Abwasser schwimme, zudem befürchte man eine Verschlechterung der Wasserqualität durch das eingeleitete Regenwasser von den Straßen durch Streusalz und durch die Verwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Es könne zu unbekannten und daher auch durch Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht zu verhindernden Einleitungen kommen, die die Fischpopulation als solche gefährden oder jedenfalls zu einer Belastung des Fischfleisches führen könnten. Letzteres wäre katastrophal für den Betreiber. Auch fehle es an der Erforderlichkeit, die von der Stadt geprüften Alternativrouten würden maximal Mehrkosten von 366.520,00 Euro verursachen, von denen sicherlich 90% als Erschließungsmaßnahmen auf die zukünftigen Grundstückseigentümer umgelegt würden, daher die Stadt ... nur sehr wenig belasteten und auch den Grundstückspreis um maximal 5% erhöhten. Selbst bei der teuersten Alternative III wäre für die Stadt ... mit einer Gewinnminderung von lediglich 500 € je Bauplatz zu rechnen und einer Preiserhöhung von lediglich 3.600 Euro je Grundstück. Man müsse daher daran zweifeln, dass die Voraussetzungen von § 92 Satz 2 WHG erfüllt seien.

Auf die Frage der Wasserqualität angesprochen führte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ... aus, nach § 57 WHG müsse das Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser zähle, nach dem geforderten Stand der Technik behandelt werden. Derzeit sei das DWA-Regelwerk M 153 maßgebend. Im vorliegenden Fall werde mehr getan als eigentlich erforderlich sei. In der Regel lege man ein Absetzbecken an, in dem eine gewisse Klärung des Niederschlagwassers stattfinde. Im vorliegenden Fall sei es deutlich größer gebaut und statt - wie erforderlich - für ein zweijähriges Niederschlagsereignis im vorliegenden Fall für ein zehnjähriges Niederschlagsereignis angelegt. Die etwaige Einleitung von Desinfektionsmitteln oder anderen chemischen Stoffen sei grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil dessen Einleitung einen Missbrauch darstellen würde, von dem man nicht ausgehen müsse. Man müsse dieses Risiko auch in Relation zur Größe des G.-Weihers sehen, der über ein Einzugsgebiet von 17,36 km2 verfüge. Der Vertreter des Landratsamtes entgegnete, Missbrauch könne man nie komplett verhindern, woraufhin die Vertreterin der Stadt ... in Aussicht stellte, dass die Stadt eine Satzung mit einem entsprechenden Streusalzverbot erlassen werde. Der Klägervertreter warf die Frage auf, ob das Absetzbecken richtig dimensioniert sei, im Falle eines lang andauernden starken Regens sei zu befürchten, dass das zu behandelnde Wasser einfach durchfließe. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes erwiderte, einerseits komme nicht das gesamte Niederschlagswasser, welches auf das Baugebiet III niedergehe, auch in dem Sedimentationsbecken an, weil ein großer Teil anderswo ablaufe und ein Teil auch verdunste, zum anderen dürfe nach dem technischen Regelwerk bei Zugrundelegung einer bestimmten Regenmenge eine gewisse Fließgeschwindigkeit in dem Sedimentationsbecken nicht überschritten werden, da sonst die Kanäle das Wasser nicht mehr fassen könnten. Diese seien auf ein zweijähriges Niederschlagsereignis auszulegen.

Der Klägervertreter rügte des Weiteren, dass die Stadt ... lediglich eine gehobene Erlaubnis für das Baugebiet „...“ habe, obwohl daneben auch die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „…“ beabsichtigt sei. Das Wasserwirtschaftsamt … habe indes in seinem Gutachten den Bauabschnitt „...“ unberücksichtigt gelassen.

Im Nachgang stellte die Stadt ... mit Schreiben vom 4. Mai 2015 klar, dass sich ihre wasserrechtlichen Anträge ausschließlich auf die Ableitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ bezögen, die Ableitung von Niederschlagswasser eines etwaigen künftigen Baugebiets „...“ solle nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Eine Leitungsführung nach den Varianten I, IIa, IIb oder III sei der Stadt ... nicht zuzumuten, zumal bei den Varianten I, IIa und IIb ebenfalls in den G.-Weiher eingeleitet würde. Lediglich die Variante III würde direkt ohne vorherige Vermischung mit dem Wasser des G.-Weihers in den W.-Weiher einleiten, und damit dessen Eigentümer ... als einzigen belasten. Den Bedenken gegen den Gebrauch von Streusalz im Einzugsgebiet werde insoweit Rechnung getragen, als alle Erwerber der Baugrundstücke von der Stadt ... im Kaufvertrag zum Verzicht auf Streusalz und andere wassergefährdende Stoffe verpflichtet würden. Darüber hinaus bestehe schon gemäß § 8 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt... grundsätzlich die Verpflichtung zur Verwendung von abstumpfenden Stoffen bei Glätte anstelle von Streusalz, an welche sich selbstverständlich auch der Städtische Bauhof der Stadt ... halte. In der Behördenakte findet sich im Anhang zu diesem Schreiben ein Musterkaufvertrag zwischen der Stadt ... und einem potentiellen Käufer eines Bauplatzes im Baugebiet „...“, in welchem sich der potentielle Käufer unter Ziffer XI 6. der Stadt ... gegenüber verpflichtet, zum Schutz des G.-Weihers keine wassergefährdenden Stoffe den Entwässerungsanlagen zuzuführen. § 8 der Verordnung der Stadt... über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter lautet:

„Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig …“

Strafbewehrt ist diese Vorschrift nicht.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 13. Juli 2015 wurde dem Klägervertreter mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, zum Zwecke der Niederschlagswassereinleitung eine ca. 20 m lange Rohrleitung durch das Grundstück der Kläger zu verlegen und ein Einleitungsbauwerk zu errichten. Zu diesem Zweck solle den Klägern gegenüber eine Duldungsanordnung nach § 93 WHG für das Durchleiten des Abwassers durch den G.-Weiher für die Errichtung eines Einleitungsbauwerks im G.-Weiher sowie zur Errichtung einer Rohrleitung zum G.-Weiher erlassen werden. Ihm wurde bis zum 31. Juli 2015 Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Mit Bescheid vom 27. August 2015, ausweißlich Zustellungsnachweises für Einschreibesendungen am selben Tag zur Post gegeben, erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die gehobene Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 15 WHG für das Vorhaben „Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ der großen Kreisstadt ... über ein Regenrückhaltebecken mit Sedimentationsbecken in den G.-Weiher durch die Große Kreisstadt ...“ (Ziffer 1). Die Erlaubnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 2034 (Ziffer 1.5.1). Nach Ziffer 1.5.2 (Umfang der Einleitungen von Regenwasser aus den Regenwasserkanälen) ist unter Zugrundelegung des Bemessungsregens r3 360, n=0,1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ein maximal möglicher Abfluss von 50 l/s gestattet. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

„Folgende Prüfbemerkungen sind zu berücksichtigen:

Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.

Die Große Kreisstadt ... hat sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß an das Schmutzwasserkanalnetz angeschlossen worden sind und keine Abwässer über die Einleitungsstelle E 1 dem Vorfluter zugeführt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen hat dies die Große Kreisstadt ... dem Landratsamt ... schriftlich zu bestätigen.

Die Einleitungsstelle in den G.-Weiher ist im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt ... zu gestalten. Sie ist fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern.“

In Ziffer 1.4 wird der Beigeladenen die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit erteilt.

Ziffer 1.6 enthält eine Duldungsanordnung gegenüber den Eigentümern des G.-Weihers nämlich den Klägern sowie ... und ..., wonach diese die Durchleitung des Abwassers aus dem Baugebiet „...“ durch den G.-Weiher, die Errichtung des Einleitungsbauwerks sowie die Errichtung der Rohrleitung zum G.-Weiher auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... sowie die damit zusammenhängenden Unterhaltungsarbeiten gemäß den ausgelegten Planunterlagen zu dulden haben.

Bezüglich der gehobenen und der beschränkten Erlaubnis sowie der Duldungsanordnung wurde unter Ziffer 4 der Bescheidsgründe der Sofortvollzug angeordnet.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der beantragten Einleitung von Niederschlagswasser in den G.-Weiher handle es sich um die Benutzung eines oberirdischen Gewässers im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, welche nach § 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis bedürfe. Da die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung diene und somit im öffentlichen Interesse liege, könne eine gehobene Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG erteilt werden. Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG stünden nicht entgegen, die Anforderungen des § 57 WHG seien erfüllt, nachteilige Wirkungen auf die Rechte der Gewässereigentümer könnten durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden bzw. ausgeglichen werden. Zu den Einwendungen der Kläger sei folgendermaßen Stellung zu nehmen: Wasser eines fließenden Gewässers sei nicht eigentumsfähig (§ 4 Abs. 2 WHG), ein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit könne nach § 10 Abs. 2 WHG nicht geltend gemacht werden. Gleichwohl sei auf die Fischhaltung der Eigentümer ausreichend Rücksicht genommen. Die Anforderungen von § 57 Abs. 1 WHG, wonach bei der Einleitung in ein Gewässer unter anderem Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten seien, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich sei, würden eingehalten - zu diesem Zweck sei ein ständig gefülltes Absetzbecken geplant, auch das Regenrückhaltebecken sei größer als im Allgemeinen erforderlich bemessen. Dass auch ein solches System im Fall eines extremen Niederschlagsereignisses, zum Beispiel bei einer Naturkatastrophe, überlastet wäre, könne niemals ausgeschlossen werden. Die Anlage nach dem Stand der Technik zu errichten, bedeute nicht, für jedes Niederschlagsereignis gewappnet zu sein. Vom Wasserwirtschaftsamt ... sei dies als ausreichend angesehen worden. Auch auf den Fischbestand habe die Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken keine nachteiligen Auswirkungen gesehen. Bezüglich der angeblich geschützten Marke „...“ habe man keine Stelle in Mittelfranken gefunden, die sich um die Etablierung und Vermarktung eines Schutzstatus für den „...“ bemühe, einen Kriterienkatalog, wann ein Karpfen als „...“ bezeichnet werden könne, gebe es nicht. Diesbezüglich habe der Kläger weder Unterlagen, die den behaupteten Schutzstatus untermauern, im Verfahren vorgelegt, noch die Beeinträchtigung des „...“ glaubhaft gemacht. Was seine Besorgnis anbelange, es könnte durch Streusalz, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel verunreinigtes Niederschlagswasser eingeleitet werden, so habe die Große Kreisstadt … zugestanden, ein Streusalzverbot zu erlassen und dies gegebenenfalls durch den Erlass einer Satzung zu regeln oder in den Grundstückskaufverträgen die jeweiligen Grundstückseigentümer (auch deren Rechtsnachfolger durch Dienstbarkeit) zu verpflichten. Dass es durch den rechtswidrigen Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln durch Dritte zu einer Gefährdung des Fischbesatzes kommen könne, sei nie komplett auszuschließen, dies schließe jedoch die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung nicht aus. Was die Sozialbindung des Eigentums anbelange, so sei dieser nicht ab einem bestimmten Zeitpunkt genüge getan, sondern es müsse bei jedem wasserrechtlichen Verfahren geprüft werden, ob eine Einleitung nach dem Stand der Technik erfolge und ob Rechte Dritter berührt würden. Der Bescheid sei auch ermessensgerecht, und die Maßnahme erforderlich, insbesondere würden Alternativen für die Große Kreisstadt ... zu unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen führen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der Abwassereinleitung das Interesse der Gewässereigentümer.

Die Duldungsanordnung hinsichtlich der Abwasserleitung stütze sich auf § 93 WHG, zu materiellen Einwendungen gelte oben Gesagtes. Sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen. Die Erforderlichkeit der Abwasserleitung sei nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück und den G.-Weiher zwingend und unerlässlich sei, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden könne, sondern es reiche, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung des Vorhabens vernünftig und sinnvoll sei (unter Verweis auf OVG NRW, U. v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05). Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG seien nur solche Alternativen vorzugswürdig, bei denen das gleiche Vorhaben ebenso zweckmäßig und nicht mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, da alle Alternativlösungen deutlich längere Abwasserleitungen erforderten und somit deutlich höhere Kosten verursachten. Variante III würde zudem den Miteigentümer … alleine und zudem noch gravierender belasten, da eine Pufferung des Niederschlagswassers aus dem Baugebiet „...“ im G.-Weiher nicht stattfände, sondern direkt in den W.-Weiher eingeleitet werde.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. September 2015, bei Gericht am 4. September 2015 eingegangen, haben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 lassen sie zur Begründung im Wesentlichen vortragen, der Bescheid sei rechtswidrig. Ihre Einwendungen seien falsch gewichtet und teils falsch verstanden worden. Die Beeinträchtigung ihres Warenzeichens sei nicht ihre wesentliche Einwendung gegen das Vorhaben, vom Landratsamt ... jedoch als erstes abgehandelt und somit falsch gewichtet worden. Gleichwohl sei die Einleitung verschmutzten Oberflächenwassers als Beeinträchtigung des Warenzeichens anzusehen. Darüber hinaus handle es sich bei dem G.-Weiher nicht um ein fließendes Gewässer, Eigentum an ihm könne begründet werden, was schon aus § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG folge. Die Frage der Sozialbindung sei darüber hinaus fehlerhaft gewertet worden, aus § 4 Abs. 3 und Abs. 4 WHG sei nämlich herzuleiten, dass grundsätzlich ein Abwehranspruch des Gewässereigentümers bestehe, sofern er nicht zur Duldung verpflichtet sei. Fehlerhaft sei das Landratsamt davon ausgegangen, aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 2 WHG gebe es keinen Gewässereigentümer und folglich auch keine Abwehrrechte. Die Grenzen der Sozialbindung seien falsch bewertet worden, man hätte Alternativen in Betracht ziehen müssen die die Kläger weniger beeinträchtigten. Solche seien vorhanden und von der Stadt ... aus rein fiskalischen Erwägungen verworfen worden, weil die Preise für die Bauplätze im Baugebiet „...“ bereits feststünden und die Stadt sie nicht erhöhen wolle. Eine finanzielle Mehrbelastung der Stadt ... entstehe bei Wahl der Alternativplanungen nicht, sie wolle lediglich den Kaufinteressenten gegenüber ihr Gesicht wahren. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... vom 12. Dezember 2014 gehe lediglich auf die Einleitung von Abwasser aus dem Baugebiet „...“ ein, tatsächlich werde aber bereits Abwasser aus den Baugebieten „...“ und „...“ eingeleitet. Diese Gesamtmenge hätte man beurteilen müssen. Hinsichtlich ihrer Besorgnis der Einleitung von verunreinigtem Niederschlagswasser könne man nicht - wie das Landratsamt ... - davon ausgehen, dass ein Streusalzverbot ausreiche, dieses könne die Verwendung nicht verhindern, sondern bestenfalls bestrafen. Auch ihr Vortrag zum befürchteten Eintrag von Sedimenten sei falsch verstanden worden. Sie gingen nicht davon aus, dass der Eintrag von Sedimenten aus dem Absetzbecken in den G.-Weiher unter allen Umständen verhindert werden müsse, was bei Starkregenereignissen gar nicht möglich sei. Vielmehr gehe es ihnen um das Rückhaltebecken. Dieses könne eine Verminderung des Schadstoffeintrags nur dann bewirken, wenn im Laufe der Rückhaltung Schadstoffe biologisch abgebaut würden, verdunsteten oder auf sonstige Art und Weise verschwinden würden, Sedimente jedoch blieben erhalten, würden gleichsam gespeichert und im Falle eines Starkregens doch wieder in den G.-Weiher eingetragen. Man hätte daher dem Rückhaltebecken keine Schutzfunktion zumessen dürfen. Auch wolle die Stadt über die nunmehr geplante Anlage nicht nur das Baugebiet „...“, sondern zukünftig auch das noch größere geplante Baugebiet „...“ entwässern, obwohl sich die Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt lediglich auf die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ bezogen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. Oktober 2015 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 27. August 2015, Geschäftszeichen ..., bezüglich der gehobenen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ der Großen Kreisstadt ... über ein Regenrückhaltebecken in den G.-Weiher durch die Große Kreisstadt ..., Landkreis ..., und hilfsweise bezüglich der Duldungsanordnung wird aufgehoben und der auf Erteilung dieser Erlaubnis bzw. dieser Duldungsanordnung gerichtete Antrag der großen Kreisstadt ... wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung verweist der Beklagte mit Schriftsätzen vom 10. September 2015 und vom 1. Dezember 2015 auf den angegriffenen Bescheid vom 27. August 2015 und führt ergänzend aus, der Bescheid betreffe lediglich die Einleitung von Wasser aus dem Baugebiet „...“, er behandle die Einwände in deren vorgebrachter Reihenfolge, eine explizite Gewichtung folge daraus nicht. Für die wasserrechtliche Erlaubnis sei maßgebend, dass die Abwasseranlage den geltenden Regeln der Technik entspreche und diese überobligatorisch erfülle. Wegen §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 2 WHG könnten die Kläger zudem keinen Anspruch auf eine bestimmte Beschaffenheit des Wassers geltend machen.

In der mündlichen Verhandlung am 9. November 2016 waren die Beteiligten vertreten und stellten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Soweit sich die Klägerin zu 2) mit der Klage gegen die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts ... vom 27. August 2015 wendet, ist die Klage unzulässig, Es fehlt ihr insofern an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, da sie es unterlassen hat, im Verwaltungsverfahren Einwendungen zu erheben. In dem an das Planfeststellungsverfahren angelehnte Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis hat derjenige, dessen Belange berührt werden, die Möglichkeit, seine Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb der in Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG genannten Frist vorzutragen, wobei eine Einwendung wenigstens den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten muss. Unterlässt er dies, schließt Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG die Einwendungen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das weitere Verfahren aus. Die Vorschrift bewirkt eine materielle Präklusion - im Falle der Klageerhebung fehlt es an der Klagebefugnis (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73, Rn. 88). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zu 2) in dem formell nicht zu beanstandenden Verwaltungsverfahrens innerhalb der Einwendungsfrist persönlich keine Einwendungen erhoben, und auch die Schreiben des Klägers zu 1) (E-Mail vom 31.8.2014 und Schreiben vom 6.9.2014 an die Stadt ...) lassen nicht den Schluss zu, dass die dort erhobenen Einwendungen auch für die Klägerin zu 2) gelten sollten. Ihr Name wird an keiner Stelle genannt, und auch sonst findet sich keine Bezugnahme auf sie. Unerheblich ist, dass das Landratsamt ... die vorgebrachten Einwendungen als „Einwendungen der Eheleute …“ behandelt hat, da die Präklusionswirkung jedenfalls nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht (vgl. Ebd.).

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

2.1 Die mit der Klage angegriffene gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts ... vom 27. August 2015 ist im Hinblick auf drittschützende Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis sind die §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, 10, 11, 12, 15 und 57 WHG. Sie gewährt dem Berechtigten die Befugnis, das Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

Die Einleitung von Niederschlagswasser in den G.-Weiher erfüllt den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG (mit „Einleiten“ ist das Zuführen von flüssigen Stoffen, also auch Niederschlagswasser, gemeint; vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 9, Rn. 33, 45) und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde die gehobene Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da für die Beseitigung von Abwasser eines Baugebiets durch die Kommune ein öffentliches Interesse besteht.

Die gehobene Erlaubnis verstößt gegen keine solchen Vorschriften, die dem Kläger zu 1) einen Abwehranspruch vermitteln können. Ihre Erteilung steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, materiell bemisst sie sich nach § 12 Abs. 1 WHG. Hiernach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sind darüber hinaus die speziellen Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG zu beachten. Danach darf eine solche Erlaubnis nur erteilt werden, wenn erstens die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), zweitens die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2) und drittens Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. § 12 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG bezwecken ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen und haben keinen nachbarschützenden Charakter, insb. § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 12, Rn. 13; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a. F. BayVGH, B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris, Rn. 4; zu § 57 WHG vgl. HessVGH, U. v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 - juris, Rn. 94).

Der Kläger zu 1) kann sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen. Dieses ergibt sich aus einem Zusammenspiel der §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG. Nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 WHG darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Die Wasserrechtsbehörde ist im Rahmen ihres aus § 12 Abs. 2 WHG folgenden Bewirtschaftungsermessens also nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestandes zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen - sich gegebenenfalls widerstreitenden - öffentlichen und privaten Interessen zu koordinieren und zu einem gerechten, auch den haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern berücksichtigenden Ausgleich zu bringen. Die Ermessensentscheidung ist durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch des Dritten entsteht dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und qualifiziert betroffen ist (vgl. VG Aachen, U. v. 30.1.2015 -7 K 4/11 - juris, Rn. 56). Der Abwehranspruch verlangt dementsprechend, dass der Kläger zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die erlaubte Gewässerbenutzung in gravierender Weise beeinträchtigt werden (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris, Rn. 99; U. v. 4.8.2016 - AN 9 K 15.01102), lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile genügen nicht (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.2004 - 7 B 62/04 - juris, Rn. 24; BayVGH, U. v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris, Rn. 29; BayVGH, B. v. 14.9.2006 - 22 ZB 06.2199 - juris, Rn. 5).

Der Kläger zu 1) zählt als Miteigentümer des G.-Weihers zu einem solchen von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis, der durch die Gewässerbenutzung grundsätzlich in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen sein kann. Die Karpfenzucht stellt für ihn die rechtmäßige Ausübung von Eigentümerbefugnissen nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Darüber hinaus steht ihm als Gewässereigentümer nach Art. 3 Satz 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) ein Fischereirecht zu.

Unter Anwendung des dargestellten Maßstabs geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass mit der geplanten Niederschlagswassereinleitung in den G.-Weiher für den Kläger zu 1) eine gravierende, die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen dieser Rechte verbunden ist.

Ausschlaggebend für die Überzeugungsbildung sind zunächst das Gutachten und die weiteren Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts ... sowie die Ausführungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung. Als amtlichem Sachverständigen nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG kommt seinen Aussagen im wasserrechtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung eine hervorgehobene Stellung und ein erhöhter Beweiswert zu, da sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen wie etwa Gutachten von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, U. v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris, Rn. 31; B. v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1802 - juris, Rn. 19; B. v. 7.3.2016 - 8 ZB 14.2628 - juris, Rn. 8). In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachterliche Stellungnahmen anderer Behörden auch dann stützen kann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47 f.; B. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - juris). Die Kammer stützt sich daneben auf die fachliche Stellungnahme der Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken.

Auf ihrer Grundlage geht das Gericht davon aus, dass die streitgegenständliche Gewässerbenutzung schon die speziellen materiell-rechtlichen Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG erfüllt, der die Einleitung von Abwasser in andere Gewässer regelt. Dies bildet ein starkes Indiz dafür, dass auch die Belange des Klägers zu 1), in dessen Gewässer das Niederschlagswasser eingeleitet wird, nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden und dementsprechend das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird. Die seitens der Beigeladenen eingereichten und den Genehmigungsstempel des Landratsamts ... tragenden Pläne vom 16. April 2014 sehen die Entwässerung des Baugebiets „...“ über ein Trenn-system vor, bei dem das Schmutzwasser über Schmutzwasserkanäle und einen Schmutzwassersammler der bestehenden Kläranlage der Stadt ... zugeleitet und dort gereinigt wird, das auf Dach-, Grundstücks- und Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser hingegen über eine Regenrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von ca. 3.000 m³ mit vorgeschaltetem Sedimentationsbecken, durch das Feststoffe im Dauerstaubereich zurückgehalten werden, in den G.-Weiher eingeleitet wird. Ein Mönchbauwerk mit Wirbeldrossel lässt einen Zulauf von maximal 50 l/s in den G.-Weiher zu. Dass diese Behandlung dem derzeitigen Stand der Technik entspricht und insofern die Anforderungen von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfüllt, steht für die Kammer außer Zweifel. Dies wurde durch das wasserwirtschaftliche Gutachten vom 30. Juni 2014 und durch den Vertreter des Wasserwirtschaftsamts ... in der mündlichen Verhandlung in widerspruchsfreier Weise bestätigt und auch vom Kläger zu 1) nicht in Zweifel gezogen.

Die Kammer geht auch davon aus, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts widersprach den genehmigten Plänen lediglich insofern, als dort die Ansicht vertreten wird, diese Abwasserbehandlung sei auf Grundlage des DWA Merkblatts M 153 zwingend erforderlich. Wie viel Einleitung ein Gewässer vertrage, ergebe sich einerseits aus der Gewässerfläche, in die eingeleitet wird, und andererseits aus der versiegelten Fläche, von der eingeleitet wird. Überschreite die versiegelte, zu entwässernde Fläche nicht das Fünffache der Weiherfläche, so sei mangels Überschreitung der Bagatellgrenze des zu erwartenden Wassers eine hydraulische Vorbehandlung nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall beträgt die Fläche des G.-Weihers ca. 80.000 m², die versiegelte Fläche des zu entwässernden Baugebiets „...“ und des zukünftigen Baugebiets „...“ laut Angaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zusammen ca. 80.000 m², so dass nach dieser Ansicht eine Vorbehandlung unter gewässerwirtschaftlichen Gesichtspunkten überhaupt nicht erforderlich wäre. Hierdurch zeigt sich, dass durch das tatsächlich genehmigte Vorhaben „...“, welches die hydraulische Vorbehandlung vorsieht, die Anforderungen an die Gewässereigenschaften (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG) weit übererfüllt werden. Die Anlagen wurden darüber hinaus nicht bloß für ein zweijähriges, sondern sogar ein zehnjähriges Niederschlagsereignis, und damit für deutlich höhere zu entsorgende Wassermassen, ausgelegt. Dass diese „Überdimensionierung“ im Hinblick auf das geplante Baugebiet „...“ erfolgte, ist unerheblich, da einzig die beantragte und genehmigte Entwässerung des Baugebiets „...“ Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens ist. Darüber hinaus legte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar dar, dass in dem Gutachten vom 30. Juni 2014 zwar die Einleitung aus dem Baugebiet „...“ isoliert betrachtet worden war, weil die Einleitung aus den Baugebieten „...“ über eine isolierte Einleitungsstelle erfolge, jedoch auch bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund der genannten Größenverhältnisse die Einleitung für den G.-Weiher unproblematisch sei - diese Aussage bezieht sich auch auf den vom Kläger zu 1) befürchteten Eintrag von Streusalz. Bekräftigt wird die Einschätzung der Kammer auch dadurch, dass aus den Baugebieten „...“ bereits seit etwa dem Jahr 2009 Niederschlagswasser in den G.-Weiher eingeleitet wird und es hierdurch bislang zu keinen nachweisbaren schädlichen Gewässerveränderungen gekommen ist. Zudem hat es der Kläger zu 1) sowohl im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als auch im Laufe des Gerichtsverfahrens unterlassen, die fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts substantiiert anzugreifen. Auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Aussagen des Klägervertreters, die Pächter hätten beobachtet, dass die Fische infolge der Einleitung anfälliger, kränker und gestresster geworden seien, was insbesondere bei den Karpfen zu optischen Beeinträchtigungen und damit finanziellen Einbußen führe, blieben unbelegt und wenig substantiiert. Er selbst räumte ein, dass es keine konkreten Feststellungen hierzu gebe. Dass solche nachteiligen Auswirkungen nicht zu erwarten sind, legt auch die Stellungnahme der Fischereifachberatung vom 12. Februar 2015 nahe. Hier wurde mitgeteilt, dass in Mittelfranken immer wieder die Einleitung von Niederschlagswasser genehmigt worden sei. Nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand seien bisher nicht bekannt. Außerdem verfügt der G.-Weiher laut Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts über ein Einzugsgebiet von ca. 17,63 km², in dem sich Staatsstraßen, Kleinkläranlagen, Mischwasseranlagen und umfangreiche landwirtschaftliche Flächen befinden. Das gesamte Oberflächenwasser von dort fließt über Bäche unbehandelt in den G.-Weiher. Auch deswegen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern durch die Einleitung von der demgegenüber relativ kleinen Fläche des streitgegenständlichen Baugebiets „...“ nach vorheriger hydraulischer Behandlung nunmehr eine signifikante Verschlechterung der Gewässereigenschaften und des Fischbestandes zu befürchten sein soll. Im Falle des befürchteten Streusalzeintrags kommt hinzu, dass die Große Kreisstadt ... durch das in § 8 Nr. 1 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter enthaltene grundsätzliche Streusalzverbot für das Baugebiet „...“ eine Schutzmaßnahme ergriffen hat und die Erlaubnis unter Geltung dieser Verordnung erteilt worden ist. Eine unzumutbare Beeinträchtigung, die dem Kläger zu 1) einen Abwehranspruch gegen die Einleitung geben würde, liegt nicht vor.

Auch unter Würdigung der übrigen vorgebrachten Einwendungen erweist sich die gehobene Erlaubnis als rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Dabei ist zu beachten, dass die Ermessensentscheidung der Behörde aufgrund von § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Dritten sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührte Belange schließlich fehlerfrei gewichtet hat. Dies ist hier der Fall.

Soweit der Klägervertreter sich darauf beruft, das Landratsamt ... habe in dem angegriffenen Bescheid seine Einwendungen in der falschen Reihenfolge gewürdigt und daher auch falsch gewichtet, ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Zum einen muss das Landratsamt die Einwendungen der Verfahrensbeteiligten jedenfalls in irgendeiner Reihenfolge abhandeln, was nicht schon zwangsläufig den Schluss auf eine Gewichtung zulässt. Außerdem läuft die Argumentation, das Landratsamt habe zu Unrecht die vorgetragene Beeinträchtigung des Warenzeichens „...“ als die wesentliche Einwendung behandelt, darauf hinaus, dass das Landratsamt sie als wichtiger eingestuft hat, als dies der Kläger zu 1) selbst tut.

Der Einwand, die geschützte Marke „…“ werde beeinträchtigt, wurde darüber hinaus aber auch nicht substantiiert. Es wurden - trotz Zusage bereits im Verwaltungsverfahren - keine konkreten Nachweise über den Schutzstatus der behaupteten Marke erbracht, so dass sich keine Aussage dazu treffen ließ, ob eine solche Marke überhaupt eingetragen ist, und wenn ja, welche Zucht- oder sonstigen Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Karpfen als „...“ bezeichnet werden darf, und inwieweit diese Kriterien wegen der gestatteten Gewässerbenutzung nun nicht mehr eingehalten werden können.

Auch die befürchtete Einleitung giftiger Stoffe in den G.-Weiher durch vorschriftswidrige Entsorgung im Baugebiet kann der gehobenen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden. Zum einen enthält der angegriffene Bescheid auf Seite drei die Bestimmung, dass das eingeleitete Niederschlagswasser keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen und keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen darf. Das ist nach den Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts bei der geplanten und genehmigten Vorbehandlung des Niederschlagswassers durch Sedimentations- und Regenrückhaltebecken auch so gut wie möglich gewährleistet, weil hierdurch die Einleitung verzögert wird bzw. nur dann erfolgt, wenn der Pegel des Regenrückhaltebeckens eine bestimmte Schwelle überschreitet. So kann man jedenfalls bei optisch sichtbaren Verunreinigungen wie Verfärbungen oder einem aufschwimmenden Film umgehend die in den G.-Weiher führende Zuleitung verschließen und die Verunreinigung sammeln. Einer weitergehenden Regelung bedurfte es in dem Bescheid nicht, weil sich das Verbot der Einleitung giftiger Stoffe in ein Gewässer schon aus den einschlägigen Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften ergibt. Zum anderen kann missbräuchliches oder gar strafbares Verhalten von Seiten Dritter niemals ganz ausgeschlossen werden. Würde aber das (befürchtete) eigenmächtige, vorschriftswidrige Handeln Dritter auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Erlaubnis durchschlagen, wäre es schlechthin unmöglich, überhaupt Gewässerbenutzungen zuzulassen.

Der Kläger zu 1) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe die ihm aufgebürdete Sozialbindung seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG bereits erfüllt, weil er schon die Einleitung von Niederschlagswasser aus den Baugebieten „…“ und „…“ dulde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis sind in jedem Einzelfall anhand der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Sie bilden insoweit die Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden.

Soweit der Klägervertreter vorträgt, das Landratsamt habe den G.-Weiher fälschlicherweise als fließendes und nicht als stehendes Gewässer behandelt, so kann daraus im Hinblick auf § 4 Abs. 2 WHG nicht gefolgert werden, dass es deswegen das Eigentumsgrundrecht des Klägers zu 1) bei der Ermessensentscheidung außer Betracht gelassen hat. Die Regelung bezieht sich nur auf das Wasser als solches, nicht auf das Gewässer als Ganzes. Das Landratsamt hat jedoch durch die umfangreiche Würdigung seiner Belange (S. 9 ff. des Bescheids) zu erkennen gegeben, dass es seine Rechtsstellung als Miteigentümer des G.-Weihers und die Karpfenzucht als Ausübung dieses Eigentumsrechts erkannt und bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt hat.

Auch sonst sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nach § 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser ortsnaher versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation (ohne Vermischung mit Schmutzwasser) in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Vorschrift kann insofern als ermessenslenkend angesehen werden - das Landratsamt hätte demnach bei Erfüllung der allgemeinen (§ 12 WHG) und besonderen (§ 57 WHG) Anforderungen im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Niederschlagswassereinleitung in den G.-Weiher nicht ohne besondere Gründe versagen können.

Damit erweist sich die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis im Hinblick auf drittschützende Vorschriften als rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten.

2.2 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Duldungsanordnung in Ziffer 1.6 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2015 wendet.

Die Duldungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 93 Satz 1 WHG. Dieser erlaubt es der zuständigen Behörde, Grundstücks- bzw. Gewässereigentümer zu verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 93 Satz 2 WHG verweist auf § 92 Satz 2 WHG, der die Erforderlichkeitsprüfung konkretisiert. Danach gilt Satz 1 nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Die Erforderlichkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück zwingend unerlässlich ist, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden kann vgl. OVG NRW, U. v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Inmitten steht neben der Einleitung des Niederschlagswassers vor allem die Rohrleitung, welche auf einer Gesamtlänge von ca. 40 m von dem Regenrückhaltebecken ausgehend etwa 20 m durch den Uferstreifen des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. … verlegt werden soll. Sie stellt sich als die zweckmäßigste, da kürzeste und kostengünstigste Lösung zur Entsorgung des Niederschlagswassers dar und ist für die Kläger mit keinen unzumutbaren Nachteilen verbunden. Es wurde auch nicht vorgetragen, inwieweit die unterirdische Rohrleitung für die Kläger einen Nachteil darstellen soll, sondern nur auf die Einleitung des Niederschlagswassers abgestellt, weil allein hierdurch eine Beeinträchtigung befürchtet wird. Auch insoweit ist die Duldungsanordnung nicht zu beanstanden. Variante I würde in den W.-Weiherbach einleiten und damit letztlich auch in den G.-Weiher, die Varianten IIa und IIb führten ebenfalls in den G.-Weiher, nur Variante III würde direkt in den W.-Weiher führen. Alle Varianten wären für die Stadt ... mit finanziellem Mehraufwand verbunden, weil entweder längere Leitungen erforderlich wären oder (bei den Varianten IIa und IIb) das Regenrückhaltebecken für die Baugebiete „...“ und „...“ mitbenutzt werden müsste, was zum einen dieses leichter an seine Kapazitätsgrenze brächte, und zum anderen spätestens für das Baugebiet „…“ ein neues Regenrückhaltebecken erforderlich machen würde. Damit wären diese Varianten schon nicht ebenso zweckmäßig wie die gewählte. Demgegenüber bieten die Varianten IIa und IIb für die Kläger lediglich den Vorteil, dass keine weitere Leitung durch ihr Grundstück verlegt werden müsste, bei der Einleitung in den G.-Weiher bliebe es indes. Variante III wäre sogar deutlich teurer und würde zudem zur alleinigen Belastung des Eigentümers des W.-Weihers führen. Zieht man in Betracht, dass von der Niederschlagswassereinleitung für den G.-Weiher keine schädlichen Gewässereinwirkungen zu erwarten sind (siehe oben), so muss hier das private Interesse der Kläger gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven und kostengünstigen Niederschlagswasserbeseitigung zurücktreten. Die Duldungsanordnung erweist sich daher als rechtmäßig.

2.3 Die ebenfalls in dem Bescheid vom 27. August 2015 enthaltene beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit war nicht Gegenstand der Anfechtung.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2016 - AN 9 K 15.01467

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(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen au

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 15 Gehobene Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung


(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. (2) Niederschlagswasser soll ortsnah

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser


Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten


(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,2. ein

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer


Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 24 25 26 27 28 29 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 13.01552

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. November 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1030

Hauptpunkte:

Klage einer Drittbetroffenen gegen Änderung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis „zu-erwarten-sein“ von nachteiligen Einwirkungen, Einschätzungsvorsprung wasserrechtlicher Fachbehörden, Bewirtschaftungsermessen,

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt ... Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Wasserrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt und durch die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 2015

am 11. November 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines denkmalgeschütztes Gebäudes und wendet sich gegen die von der Beklagten an sich selbst erteilte Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. August 1977 zur Erhöhung abzuleitenden Grundwassers von 5 l/s auf 7 l/s durch Bescheid vom 15. Dezember 2010 und Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in ..., das mit dem denkmalgeschützten Gebäude „...“ bebaut ist. Das denkmalgeschützte Gebäude befindet sich unmittelbar am ..., der von der Beklagten in den Jahren 1976/1977 mit einer Tiefgarage bebaut wurde.

Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Tiefgarage“ nahm die Landesgewerbeanstalt Bayern mit erstem Bericht zur Baugrunduntersuchung vom 14. November 1975 wie folgt Stellung:

„Aus den Bohr- und Sondierergebnissen lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass innerhalb des Untersuchungsbereiches dichte bis mitteldichte Sande bis etwa Kote 321,0 m über NN reichen. Sie werden dann von Sandsteinfaulfels in Wechsellagerung mit Sand, sehr mürben Sandsteinbänkchen und örtlich auch halbfesten Tonschichten unterlagert bis zu einer durchschnittlichen Tiefe Kote 318,0 m über NN. Darunter folgt bis zu den Endtiefen der meisten Bohrungen („ca. 314,0 m über NN) sehr mürber und mürber Sandstein ohne bedeutende Sand- oder Tonzwischenschichten. Mit Rücksicht auf die benachbarte Bebauung sollte für die Umschließung der Baugrube eine möglichst erschütterungsfreie Bauweise gewählt werden, die außerdem den Grundwasserstand und die Lagerungsverhältnisse des Bodens außerhalb der Baugrube nicht wesentlich verändert. Empfohlen werden kann die Verwendung von rückwärtig verankerten Bohrpfahlwänden oder Schlitzwänden für die Umschließung. Bei den anstehenden, im Unterwasserbereich schichtweise zum Fließen neigenden Sandböden hat dabei die Schlitzwand Vorteile, da hier der seitliche Bodenentzug bei fachgerechter Ausführung erfahrungsgemäß auf ein Minimum herabgesetzt wird. Hierauf ist im Hinblick auf die Sicherheit der Nachbargebäude Wert zu legen. Im Übrigen kann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden, welche Art der beiden genannten Umschließungen gewählt wird. Innerhalb der Umschließung ist eine offene Wasserhaltung ausreichend, wobei eine Entspannung wasserführender Schichten im tiefen Sohlbereich der Baugrube mittels zwei bis drei Brunnen zu empfehlen ist.“

Im Baugrundgutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 8. Januar 1976 (Zweiter Bericht) wird weiter ausgeführt:

„Die geologische Karte von Bayern, Blatt ..., M = 1:25.000, gibt für den Untersuchungsbereich Sande der diluvialen Hauptterrasse an. Als Liegendes ist der Blasensandstein (Keuper) ausgewiesen. Diese Schichtenfolge dürfte für den überwiegenden (westlichen) Teil des Baugeländes zutreffen. Dabei ist es schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen diluvialen Sedimenten und vollständig aufgewitterten Keuperpartien, zumal beide Formationen in ähnlicher Körnung und Färbung auftreten. Aus den Sondierergebnissen an der Ostseite des untersuchten Bereiches (S 6, S 7, S 8, S 11, S 12) und aus den bindigen Lagen (Keuperletten) an den Bohrstellen B 4 und B 6 ist zu folgern, dass die Böden der Keuperformation zumindest im östlichen Drittel des Marktplatzes bis ca. 1,3 m unter Gelände ansteigen.

In den Bohrlöchern zeigte sich erster Grundwasserandrang in unterschiedlichen Tiefen. Im Verlauf der Bohrarbeiten und nach dem Ziehen der Verrohrung war allgemein ein Wasseranstieg in den Bohrlöchern festzustellen.

Starker Wasserandrang war in Tiefen zwischen 7,0 m und 9,0 m festzustellen, was auf stärker durchlässige Böden in diesem Tiefenbereich schließen lässt. Das Grundwasser in diesen Schichten kann entsprechend dem vorhandenen höherliegenden Ruhewasserspiegel (Drucklinie) als gespannt angesehen werden. Für die Bemessung ist für den gesamten Gründungsbereich einheitlich der höchste Grundwasserspiegel bei Kote 325,1 m über NN anzunehmen. Ein Aufstau des Grundwassers hinter den Schlitzwänden der Süd- und Westseite wird durch Drainagen im Zuge der Tieferlegung des dort vorhandenen Sammlers verhindert. Die Kosten für die Auftriebssicherung sind relativ hoch. Unter der Voraussetzung, dass Vorkehrungen getroffen werden, die einen längeren Ausfall der Pumpen zuverlässig verhindern, wäre eine Dauerabsenkung des Grundwassers unter dem Bauwerk (jedoch begrenzt auf die von der Schlitzwand umschlossenen Fläche) durch geeignete Flächendrainagen in Erwägung zu ziehen.“

Im Rahmen der statischen Berechnungen zum Nachweis gegen Grundbruch wurde die Landesgewerbeanstalt Bayern zur fachlichen Beurteilung und Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen. In der Stellungnahme der Landesgewerbeanstalt Bayern zu den Problemen eines hydraulischen Grundbuches mit Schreiben vom 30. April 1976 ist u. a. folgendes ausgeführt:

„Eine rechnerische Überprüfung ergab, dass die Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch nur für die Annahme eines durchlässigen Untergrundes gewährleistet war, unter einer Voraussetzung also, die für den anstehenden Keupersandstein nicht in vollem Umfang zutrifft. (…). Der rechnerische Nachweis der Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch ist nur für bestimmte vereinfachte Annahmen hinsichtlich der Bodenschichtung möglich:

a) Für Bauzustände in durchlässigem Boden (z. B. Sand, Kies)

b) Für Bauzustände in geschichtetem Lockergestein mit wechselweise durchlässigen und undurchlässigen Lagen (z. B. Wechsellagen von Ton- und Schluff und Sand).

Bei dem mürben Keupersandstein handelt es sich weder um einen Baugrund mit den Eigenschaften nach Punkt a) noch Punkt b). Sandstein ist zudem auch kein homogener Felsen mit Gesteinszusammenhalt bis in große Tiefen, wie man ihn etwa für Granitfels voraussetzen könnte. Der Sandstein ist ein geschichteter Felsen mit Partien unterschiedlicher Kornzusammensetzung, Festigkeit, Durchlässigkeit usw. Dabei ist nicht auszuschließen, dass abschnittsweise eine ungünstige Schichtfolge von undurchlässigen und durchlässigen Zonen vorliegt, in denen sich der volle Wasserdruck aufbauen kann. Bei zu geringer Überdeckungshöhe und entsprechend hohem Wasserdruck besteht deshalb die Möglichkeit, dass zumindest Teilbereiche der Baugrubensohle „aufschwimmen“ oder aufbrechen.

Gegen diesen Zustand wäre rechnerisch ausreichende Sicherheit gewährleistet, wenn die Einbindetiefen der Schlitzwand mindestens 5,0 m (tiefer Abschnitt der Baugrube) bzw. 4,3 m (flacherer Abschnitt der Baugrube) betragen würden. Die stärker gefährdeten Eckbereiche wären zusätzlich zu vertiefen.

Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Grundbrüchen in der Außensohle besteht darin, den Grundwasserspiegel innerhalb der Baugrube durch ein geeignetes System vom Brunnen zu entspannen bzw. das Wasser - soweit als möglich -abzusenken. Auch diesbezüglich ergeben sich aus der besonderen Beschaffenheit des Keupersandsteins Schwierigkeiten, die vor allem in der geringen Reichweite solcher Brunnen zu sehen sind. Unter Beachtung der hohen Kosten, die eine Vertiefung der Schlitzwand mit sich brächte, wurde auch von unserer Seite einer Sicherung der Baugrubensohle gegen eventuellen Grundbruch durch Maßnahmen der Wasserhaltung zugestimmt.“

Mit Stellungnahme vom 30. November 1976 wird seitens der Landesgewerbeanstalt Bayern folgende Beurteilung zum Einfluss der Dauerwasserhaltung auf den Grundwasserspiegel vorgenommen:

„Aus den Baugrundaufschlüssen und den Erkenntnissen beim Schlitzwandaushub wissen wir, dass die Umfassungswände der Tiefgarage (Schlitzwand) mehr als 3,0 m in typische Keuperböden einbindet. Sowohl die quartäre Überdeckung als auch die Keuperschichten sind durch Sedimentation entstanden. Bekanntlich ist die Durchlässigkeit solcher Böden in vertikaler Richtung weitaus geringer als in horizontaler. Bei den Keuperschichten kann infolge ihrer bindigen Anteile und wegen der vorhandenen Ton- oder Felsschichten ohnehin eine überwiegend wassersperrende Eigenschaft erwartet werden.

Diese Gegebenheiten berücksichtigend, haben wir während der Planungszeit den oben genannten Einbindetiefen zugestimmt. Dabei wurde streng darauf geachtet, ob sich beim Baugrubenaushub örtlich eine Umspülung der Schlitzwand zeigte, die durch quellartige Wasseraustritte in Wandnähe hätte in Erscheinung treten müssen. Eine solche Umspülung wurde an keiner Stelle beobachtet.

Daraus kann geschlossen werden, dass die Schlitzwand an den durchfahrenden Bodenschichten dicht anliegt und dass eine Verbindung des oberen Grundwasserstockwerkes zum Baugrubeninneren nicht besteht. Das während der Bauzeit und noch heute abgepumpte Grundwasser entstammt tieferen felsigen Schichten des Keupers und ist hier als Kluft- oder Schichtwasser vorhanden. Es wurde durch den Aushub von Fundamentgruben oder durch Bohrungen angeschnitten und trat an einzelnen Stellen wegen seiner artesischen Eigenschaften in der Aushubzone aus.

Die heute im Durchschnitt erforderliche Pumpleistung wird von der Bauleitung der ... mit 4,6 l/s angegeben. Eine solche Leistung reichte erfahrungsgemäß nicht aus, um in einem Sandboden für eine Baugrube dieses Ausmaßes eine merkliche Grundwasserabsenkung zu erreichen. Nach überschläglicher Berechnung wäre für eine gewünschte Absenkung des Grundwassers um nur 0,5 m für die Fläche von 60 x 35 qm (ungefähre Baugrubenmaße) bereits eine Pumpenleistung von ca. 50 l/s notwendig. Hieran soll deutlich gemacht werden, in welcher Größenordnung die abgepumpte Wassermenge von 4,6 l/s liegt.

Wäre tatsächlich eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung in der Baugrubensohle vorhanden, würde ein Wasserentzug von 4,6 l/s unmittelbar durch horizontal nachströmendes Grundwasser ausgeglichen. Eine Absenkung wäre nicht messbar. Zudem wäre dann auch zu erwarten, dass sich solche Wege des Wassers wegen der bindigen Anteile im Boden schon nach kurzer Zeit schließen.“

Mit Bescheid vom 8. Juni 1977 erteilte die Beklagte ihrem Stadtbauamt einen Baugenehmigungsbescheid zur Errichtung einer Tiefgarage mit 190 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Plan-Nr...., Gemarkung ... am ... durch die Stadt ....

Die Stadt ... beantragte am 17. August 1976 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage am ... und Einleitung des Grundwassers in die ...

Im Rahmen der Beteiligung im wasserrechtlichen Verfahren führte das Wasserwirtschaftsamt in seinem Gutachten vom 30. September 1976 folgendes aus:

„Der natürliche Grundwasserstand liegt zwischen 3,2 m und 4,9 m der Geländeoberkante. Durch die Absenkung um weitere 5,6 m bis 7,0 m ist je nach Gründungstiefe eine Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude nicht auszuschließen.

Die Einleitungsmenge von 5 l/s ist im Hinblick auf die Wasserführung der ... möglich. Gesonderte Ausbaumaßnahmen werden infolge der geringen Menge nicht notwendig. Es wird vorgeschlagen, für die Absenkung und Ableitung von Grundwasser eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG zu erteilen. Die Erlaubnis umfasst die ständige Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage am ... und die Einleitung von maximal 5 l/s in die ....“

Darüber hinaus wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes vorgeschlagen, in den Nebenbestimmungen eine Haftungsklausel für u. a. Senkungsschäden aufzunehmen und ein Beweissicherungsverfahren für die betroffenen Gebäude durchzuführen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wies mit Schreiben vom 23. Dezember 1976 auf die Gefahr von Senkungsschäden hin.

Daraufhin führte das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 16. Februar 1977 ergänzend aus:

„Aus den Gutachten der LGA vom 14. November 1975, sowie den Folgegutachten vom 8. Januar 1976 und vom 30. November 1976 an die Firma ... wird eindeutig festgestellt, dass sich die Grundwasserabsenkung nicht auf den Bereich außerhalb der Baugrube auswirkt. Somit erfolgt die Grundwasserabsenkung nur im Bereich der Baugrube. Außerhalb sind keine Setzungsvorgänge in der unmittelbaren Nachbarschaft zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesamte Baugrubenumschließung mit Schlitzwänden ausgeführt wird. Nur an den Stellen, wo die Ausführung von Schlitzwänden nicht mehr möglich ist, werden ausnahmsweise Spundwände vorgesehen. Die Abdichtung der Baugrubenumschließung gegen die anstehenden Bodenschichten ist zu gewährleisten. Somit können die Einsprüche der Anlieger, soweit sie sich auf die befürchteten Setzungen durch die Grundwasserabsenkung beziehen, als unbegründet zurückgewiesen werden.“

Die Regierung von Mittelfranken teilte dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und dem Landeskirchenrat der ... Kirche mit Schreiben vom jeweils 26. Mai 1977 mit, dass es aufgrund der gutachtlichen Äußerungen zur Überzeugung gelangt sei, dass sich eine Grundwasserabsenkung innerhalb der Tiefgarage nicht auf den Bereich außerhalb dieses Bauwerkes auswirke. Da eine Verbindung des oberen Grundwasserstockwerkes zum Baugrubeninneren nicht bestehen dürfte, werde keine Grundwasserabsenkung hervorgerufen, die Setzungen verursachen könnte. Die Regierung von Mittelfranken sehe deshalb keine Veranlassung, von der Stadt ... besondere Sicherungsmaßnahmen zu fordern. Daraufhin teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 26. Juli 1977 mit, dass, nachdem die Bedenken von Fachbehörden als unbegründet zurückgewiesen wurden, die Angelegenheit als erledigt betrachtet werde.

Mit Bescheid vom 4. August 1977 erteilte die Stadt ... ihrem Stadtbauamt die wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser und zur Einleitung des zutage geförderten Grundwassers in die .... Im Bescheid vom 4. August 1977 ist u. a. folgendes ausgeführt:

„Die Stadt ... erstellt unter dem ... eine zweieinhalbstöckige Tiefgarage für 190 Personenkraftwagen. Die Außenwände der Garage werden als Schlitzwand ausgeführt, die bis zur Tiefe der anstehenden, schwach durchlässigen Sandsteinschicht abgetäuft wird. Die Stärke der Schlitzwand beträgt 0,6 m. Die Höhe wechselt zwischen 9,4 m und 12,05 m. Innerhalb der Schlitzwandumschließung der Tiefgarage ist eine offene Dauerwasserhaltung bei einem berechneten Wasserandrang von 2 l/s bis 4 l/s zur Absenkung des Grundwassers und damit zur Trockenhaltung der Tiefgarage vorgesehen. Das Grundwasser wird in einer Flächendrainage gesammelt, in einen Pumpenraum abgeleitet und mittels zwei gleich starken Tauchpumpen abgepumpt. Beide Pumpen arbeiten in Betrieb automatisch in Wechselschaltung. Für Störungen im Pumpenbetrieb ist eine Alarmanlage vorgesehen. Das abgepumpte Grundwasser wird mittels einer Druckleitung entlang der Westseite des Bauwerkes durch die ... in die ... eingeleitet. (…)

Bedingungen und Auflagen: (…)

1. Die Entnahme von Grundwasser in Bereichen der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 5 l/s begrenzt. (…)

7. Für Schäden infolge der Grundwasserabsenkung, z. B. Senkungsschäden, Trockenfallen von Flachbrunnen, Verunreinigungen, Überschwemmungen, Schäden am Vorfluter usw., haftet die Unternehmerin.“

In der Begründung wird ausgeführt, die beantragte Erlaubnis bzw. die Genehmigung nach Art. 59 BayWG habe erteilt werden können, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch das Vorhaben nicht zu erwarten sei, sofern die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen eingehalten würden (§ 6 WHG). Diese Auflagen und Bedingungen seien - soweit sie nicht nur während der inzwischen abgeschlossenen Bauarbeiten zu berücksichtigen waren - voll inhaltlich in den Bescheid übernommen worden. Da die beantragte Erlaubnis im Zusammenhang mit dem Bau der öffentlichen Tiefgarage stehe, durch die Parkplätze für die Allgemeinheit geschaffen würden, sei eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG im öffentlichen Interesse erteilt worden. Nach den vorliegenden gutachtlichen Äußerungen sei nicht mit Senkungsschäden an Gebäuden im Bereich um die Tiefgarage zu rechnen. Den diesbezüglichen Einwendungen der betroffenen Eigentümer sei jedoch dadurch Rechnung getragen worden, dass im Bescheid ausgesprochen worden sei, dass die Stadt ... für - wider Erwarten - auftretende Senkungsschäden, die im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme bzw. Absenkung entstünden - hafte.

Die Tiefgarage wurde im November 1977 eingeweiht.

Im Jahr 2008 stand eine Sanierung der Tiefgarage an. Gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 18. April 2008 zum Einbau Bau einer Aufzugsanlage in die bestehende Tiefgarage ging die Klägerin Klageverfahren AN 9 K 08.02282 gerichtlich vor. Das Verfahren wurde nach Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2009 eingestellt.

Im Rahmen der anstehenden Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 wies das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 14. April 2008 darauf hin, dass die im Bescheid vom 4. August 1977 aufgeführten Auflagen und Bedingungen einzuhalten seien. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 führte das Wasserwirtschaftsamt weiter aus, dass im Hinblick darauf, dass das (Sanierungs-) Bauvorhaben weder mit einer Änderung noch mit einer Erweiterung der mit Bescheid vom 4. August 1977 genehmigten Einrichtungen zur permanenten Grundwasserabsenkung verbunden sei, sei die Stellungnahme vom 14. April 2008 als hinfällig zu betrachten sei. Gleichzeitig wurde auf die Einhaltung der maximal zu entnehmenden Grundwassermenge von 5 l/s hingewiesen, was zum einen der Verhinderung von Setzungsschäden und zum anderen dem Wohl der Allgemeinheit diene.

Im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme, deren Gegenstand u. a. auch die Ersetzung bzw. Sanierung der Drainageeinrichtungen war, wurde festgestellt, dass die Menge des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers in der Vergangenheit nicht erfasst wurde. Die Einhaltung der Auflagen des wasserwirtschaftlichen Bescheides vom 4. August 1977 wurde seitens der technischen Wasserwirtschaft nicht kontrolliert. Nach Auskunft des Tiefbauamtes der Beklagten vom 9. Juli 2009 sei eine Kontrolle und Dokumentation der tatsächlich entnommenen Grundwassermengen erst seit Beendigung des 2. Sanierungsabschnitt des Anfang 2009 möglich. Zuvor seien die technischen Möglichkeiten nicht vorhanden gewesen. Eine Aufzeichnung der entnommenen Wassermengen erfolgte bei der Beklagten erst seit dem Jahre 2010. Nachdem die Messungen und Aufzeichnungen hinsichtlich der Entnahme- und Ableitungsmengen ergaben, dass seither ein Wert von 6,4 l/s bei konstantem Grundwasserspiegel abgeleitet wurde, beantragte die Stadt ..., Tiefbauamt, mit Schreiben vom 9. August 2010 die Abänderung der Entnahme- und Einleitungsmengen an Grundwasser. Der Antrag war darauf gerichtet, die zu fördernde Wassermenge auf die tatsächliche Menge zu erhöhen, ohne eine Begrenzung festzulegen.

Das Wasserwirtschaftsamt stimmte in seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 einer Erhöhung der abgeleiteten Grundwassermenge von 5 l/s auf den Ist-Zustand mit 7 l/s zu. Für eine unbestimmte Erhöhung wurde keine Zustimmung erteilt. Bezugnehmend auf eine Besprechung am 21. Juli 2010 wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes ausgeführt, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an der ... Stadtkirche entgegen Presseveröffentlichungen nicht ursächlich auf eine Grundwasserentnahme zurückzuführen seien. Auch seitens des verantwortlichen Planers der Kirchensanierung könne ein Zusammenhang zwischen den Schäden an der Kirche und der Grundwasserabsenkung nahezu völlig ausgeschlossen werden. Die an der Kirche entstandenen Rissbilder seien nicht auf Setzungen im Untergrund zurückzuführen. Da auch an anderen Gebäuden, die wesentlich näher an der Tiefgarage lägen, keine Risse zu beobachten seien, dürften daher Schäden durch die Grundwasserabsenkung auszuschließen sein. Zusätzlich werde der Zustand des abgepumpten Wassers bewertet, da wegen der Klarheit des Pumpwassers keine Auslösungserscheinungen im Gestein zu vermuten seien.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 der Stadt ... wurde die wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend geändert, dass C Nr. 1 folgende Fassung erhält:

„Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.“

Zur Begründung wurde auf die positive Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. November 2010 hingewiesen. Gründe, die Erhöhung der zu fördernden Wassermenge zu versagen, lägen laut Fachbehörde nicht vor. Die Änderung des Bescheids hinsichtlich der Wassermenge erfolge daher nach pflichtgemäßem Ermessen.

Gegen den am 24. Februar 2011 zugestellten Bescheid hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten am 24. März 2011 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte, ohne die Klägerin entsprechend des im Jahre 1977 durchgeführten Verwaltungsverfahrens einzubinden, und unter Ignorierung der beständigen Beteuerungen, wonach die maximale Grundwasserentnahme 5 l/s betrage, eine Erlaubnis an sich selbst erteilt habe, wonach nunmehr Grundwasser von maximal 7 l/s entnommen werden könnte. Durch die permanente Entnahme des Grundwassers seien Schäden an den Gebäuden am ... und im Bereich der Tiefgaragenbaugrube, insbesondere am Gebäude der Klägerin, entstanden. An der ... Stadtkirche von ... seien im Jahre 2008 erhebliche Schäden festgestellt worden. Im ... Tagblatt sei als Ursache für die Schäden die ständige Grundwasserabsenkung für die Tiefgarage benannt worden. Mit Zeitungsveröffentlichung des ...Tagblatts vom 23. Dezember 2008 sei berichtet worden, dass die Tiefgarage entgegen der Genehmigung vom 4. August 1977 über keine funktionierende Drainage verfüge. Somit stehe zu vermuten, dass die Beklagte entgegen der Regelung im Bescheid vom 4. August 1977 nicht beständig den Zustand überprüft habe. Auch sei am 16. März 2009 festgestellt worden, dass die Ebene 5 der Tiefgarage unter Wasser stand, mithin Grundwasser in die Tiefgarage eingedrungen sei. Dies sei Beleg dafür, dass die Beklagte als Unternehmerin entgegen dem wasserrechtlichen Bescheid nicht in der Lage sei, die Wasserhaltung so auszuführen, dass weder deren Eigentum noch das Eigentum Dritter, insbesondere das der Klägerin, Gefahr laufe, beschädigt zu werden. Auch habe festgestellt werden müssen, dass sich zwischen Tiefgaragenbauwerk und einem an den ... angrenzenden Geschäftsgebäude ein „Straßeneinbruch“ in unmittelbarer Nähe des klägerischen Gebäudes ereignet habe. Zudem habe die Grundwasserabsenkung ein Absenken des Hauptkanals zwischen Tiefgarage und klägerischem Anwesen bedingt. Der Absenkungsversatz Stichkanal (Hof der ...) zum Querkanal auf dem ... sei einem der Stadt ... vorliegenden Video und Dokumentation der Firma ... aus dem Jahre 2009 zu entnehmen.

Weiterhin sei festgestellt worden, dass in der Fassade der „...“, mithin dem Eigentum der Klägerin, Risse entstanden seien, die vor der Sanierung der Tiefgarage nicht vorhanden gewesen seien. Auch im Inneren der „...“ seien Beschädigungen festgestellt worden. Eine Beweissicherung durch die LGA ... im Dezember 2007 habe u. a. festgestellt, dass die sich im zweiten Obergeschoss im Wohnbereich zum ... hin befindliche Stuckdecke im restaurierten und komplett schadensfreien Zustand befand. Im Februar 2009 habe festgestellt werden müssen, dass sich am Stuckgesims der vorgenannten Stuckdecke ein Riss gebildet habe. Dies sei durch die LGA am 28. Juli 2009 ebenfalls dokumentiert worden. Sämtliche genannten Schäden seien auf die Entnahme von Grundwasser zurückzuführen. Im Rahmen der Ursachenforschung für die Schäden an der Stadtkirche ... seien am ... durch die Beklagte Bohrungen zur Abklärung der Grundwassersituation veranlasst worden. Im Zuge dessen sei durch den Gutachter durch ... GmbH ein Absenktrichter außerhalb der Tiefgarage festgestellt worden. Die Klägerin habe bei der Beklagten eine weitere Zusatzbohrung beantragt, um Erkenntnisse zu gewinnen, wie und ob sich die permanente Grundwasserabsenkung im unmittelbaren Bereich ihres Anwesens bezüglich der Bodenverhältnisse ausgewirkt habe. Dies sei seitens der Beklagten abgelehnt worden. Vielmehr sei unter Außerachtlassung der bereits vorhandenen Schäden keine Ursachenforschung durch die Beklagte betrieben, sondern sogar eine Erhöhung des zu entnehmenden Grundwassers genehmigt worden. Damit würden die Rechte der Klägerin durch die Beklagte in einer nicht mehr hinzunehmenden Art und Weise verletzt und eine weitere Beschädigung und Gefährdung des Eigentums hingenommen. Dies verletze den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensgerechte, d. h. insbesondere rücksichtnehmende Beachtung und Würdigung ihrer Belange (unter Verweis auf VGH München, B.v. 14.9.2006, NVwZ 2007, 408). Die Außerachtlassung der Interessen, die sich in den Schäden an der ... dokumentierten, habe die Beklagte nicht veranlasst, bei ihrer Ermessensentscheidung die gebotene Rücksicht auf die klägerischen Interessen zu nehmen.

Auch die Nichtbeteiligung der Klägerin im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids geführt habe, stelle eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin dar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund positiver Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. November 2010 der Bescheid vom 15. Dezember 2010 die wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend abgeändert habe, dass die Entnahme von Grundwasser und die Einleitung in die ... auf maximal 7 l/s begrenzt werde. Einer gänzlichen Aufhebung der Begrenzung, wie es seitens des Tiefbauamtes der Beklagten beantragt worden sei, sei nicht zugestimmt worden. Wie bereits dem Ausgangsbescheid vom 4. August 1977 zu entnehmen sei, seien die damaligen Erstbedenken des Wasserwirtschaftsamtes, wonach durch die Absenkung des Grundwassers je nach Gründungstiefe eine Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude nicht auszuschließen sei, durch Gutachten der LGA vom 14. November 1975, 8. Januar 1976 und 30. November 1976 mit dem Ergebnis überprüft worden, dass sich die Grundwasserabsenkung nicht auf den Bereich außerhalb der Baugrube auswirke. Aufgrund dieser Gutachten habe das Wasserwirtschaftsamt in einer weiteren gutachtlichen Äußerung als amtlicher Sachverständiger vom 16. Februar 1977 dem Vorhaben zugestimmt. Den Einwendungen der betroffenen Eigentümer sei dadurch Rechnung getragen worden, dass im Bescheid festgelegt wurde, dass die Stadt ... für auftretende Senkungsschäden im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme bzw. -absenkung hafte. Entsprechende Schäden seien nach Kenntnis bisher nicht aufgetreten und auch nicht geltend gemacht worden.

Das Gutachten der LGA aus den 70er Jahren weise aus, dass eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung nicht vorhanden sei. Das Gutachten gehe davon aus, dass eine Grundwasserabsenkung durch das Abpumpen nur im Bereich der Baugrube erfolge und Setzungsvorgänge nicht zu erwarten seien. Solche seien offensichtlich im Laufe der Jahre auch nicht eingetreten. Aus dem Gutachten der LGA ergebe sich zudem, dass bei einer Größenordnung von 5 l/s bzw. auch mit streitgegenständlichem Bescheid genehmigten 7 l/s eine Absenkung nicht messbar wäre. Im Rahmen der Ertüchtigung der Benutzungsanlage seien erstmals ab 2010 überhaupt Entnahmemengen gemessen worden. Inwieweit daher die nunmehr genehmigte Entnahmemenge von 7 l/s höher sei als das, was vor Sanierung der Tiefgarage abgepumpt worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger habe ausdrücklich auch nach Abklärung, dass die im Bereich der Kirche auftretenden Schäden nichts mit der Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage zu tun hätten, der höheren Entnahmemenge zugestimmt.

Aus Sicht der Unteren Wasserrechtsbehörde ergebe sich, dass die Erhöhung der zulässigen Entnahmemenge von 5 l/s auf 7 l/s keine so wesentliche Änderung des Bescheides vom 4. August 1977 darstelle, dass dies eines erneuten Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass für nicht entstehende Schäden eine Haftungsklausel bestehe. Darüber hinaus sei der Klägerin bzw. ihrem Ehemann vollständige Einsicht in die Verfahrensakten gewährt und der streitgegenständliche Bescheid zugestellt worden. Soweit sich die Klägerin auf die Schäden an der Stadtkirche beziehe und die dortigen Schäden mit der Grundwasserabsenkung in Verbindung bringe, tue sie dies wider besseren Wissen. Der behauptete Zusammenhang der Schäden an der Stadtkirche mit der Grundwasserabsenkung sei längst gutachterlich widerlegt.

Es stelle sich bereits die Frage, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Klage verfolge. Die Klägerin habe bis heute keine Ansprüche wegen vermeintlicher Schäden an ihrem Anwesen bei der Beklagten geltend gemacht. Unter Zugrundelegung aller Umstände halte die Beklagte die Klage bereits für unzulässig, da hierfür bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen.

Am 13. April 2014 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 15. Dezember 2010 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einer Drosselung der abzupumpenden Grundwassermenge auf 5 l/s bestehe die Gefahr einer Überflutung des Parkdecks 5. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Verhinderung von Schäden an der öffentlichen Einrichtung Tiefgarage überwiege das Interesse der Klägerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage, da Schäden infolge der Grundwasserabsenkung weder bekannt noch zu erwarten seien.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 nahm das Wasserwirtschaftsamt ... u. a. wie folgt Stellung:

„Das abgepumpte Wasser weist ein klares Bild auf, eine Auslösung von Gesteinsmaterial muss daher nicht vermutet werden. Der im Monatsmittel gemessene Grundwasserabfluss wie auch der Grundwasserpegel im Bereich des Traufbeckens zeigen konstante Werte an. (…). Der tiefere Untergrund im Bereich der Tiefgarage, auch auf der Südseite des Marktplatzes, besteht nach den vorliegenden Unterlagen aus Festgesteinen, überwiegend aus Sandstein. In Festgesteinen erfolgt das Grundwasserfließen überwiegend auf Klüften und Schichtfugen ohne Materialumlagerungen. Es kann angenommen werden, dass bei einer Grundwasserabsenkung in solchen Gesteinen keine messbaren Setzungen im Umfeld auftreten, da das Gebirge als Stützgerüst unverändert erhalten bleiben sollte, unabhängig von einer Entnahmemenge in der hier vorliegenden Größenordnung. Eine fachliche Ausarbeitung zu einem möglichen Zusammenhang zwischen der Grundwasserhaltung und Einwirkungen auf die benachbarte Bebauung ist in der Klageschrift nicht aufgeführt. Inwieweit das Gutachten des Büro ... darauf eingeht, wäre durch die Stadt ... zu prüfen. Ebenso empfehlen wir aus fachlicher Sicht weitere Bohrungen und damit weitere Erkundungen der Auswirkung der Grundwasserentnahme vorzunehmen, um mögliche Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung noch genauer beurteilen zu können. Etwaige Schäden an umliegenden Gebäuden sollten unserer Auffassung nach durch ein baustatisches Gutachten bzw. die Stellungnahme eines Bausachverständigen, unter Berücksichtigung der Bauwerksgründungen, erkundet werden.“

Mit Schriftsatz vom 15. August 2011 trägt die Klägerin weiter vor, im Gutachten der LGA werde festgehalten, dass die Grundwasserabsenkung in Höhe von 5 l/s keine Auswirkung außerhalb der Baugrube haben sollte. Bei einer Grundwasserabsenkung von 7 l/s sei jedoch die Gefahr gegeben, dass sich die Grundwasserabsenkung auch im Bereich außerhalb der Baugrube auswirken könnte. Von weiterer Bedeutung sei, dass der Bau der streitgegenständlichen Tiefgarage im Jahr 1976 begonnen wurde und die Schlitzwände lediglich eine Einbindetiefe von 3 m hatten, obgleich eine Einbindetiefe von 5 m erforderlich gewesen wäre. Von diesen baulichen Gegebenheiten habe das Wasserwirtschaftsamt damals ausgehen müssen, mithin diese mangelbehaftete Einbindetiefe berücksichtigen müssen. Im Idealfalle wäre erforderlich gewesen, die Schlitzwände tiefer zu gründen. Dies sei von der Beklagten als zu kostspielig abgelehnt worden. Hinsichtlich der Entnahmemengen sei darzulegen, dass die Entnahmemengen ausweislich des ursprünglichen Bescheides seit über 30 Jahren hätten gemessen werden müssen, doch diese Messungen von der Beklagten offensichtlich nicht veranlasst worden seien. Ausweislich der Pumpenstände habe die Beklagte im Jahr 2009 weniger als 5 l/s, nämlich lediglich 3,99 l/s, abgepumpt.

Zwar hafte die Beklagte selbstverständlich für verursachte Schäden, jedoch stünden bei dem denkmalgeschützten Gebäude unwiderbringliche Schäden im Raum. Aufgrund der Einmaligkeit der Decken sei das Gebäude der Klägerin als hochwertigstes Baudenkmal der Stadt ... eingestuft worden. Aus diesem Grund sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte das Gebäude der Klägerin vermeidbaren Gefahren aussetze. Die Gefahrenlage werde bereits dadurch verdeutlicht, dass die Beklagte es unterlassen habe, entsprechende Bohrungen durchzuführen. Die Besonderheit des klägerischen Gebäudes bestehe auch darin, dass es keine Bodengründung besitze. Die Gründung werde durch zwei Gewölbe vorgenommen. Diese stammten aus dem Jahre 1500. Dadurch sei das Gebäude in der Gründung zweigeteilt. Eines befinde sich links und eines befinde sich rechts. Aus diesem Grund sei vorliegend zu berücksichtigen, dass Schäden nur schwer zuordnenbar seien. Dies bedeute, dass im Fall des Nachgebens eines Gründungsbogens kein unmittelbarer Riss im darüber befindlichen Gebäude wahrnehmbar sein müsse. Vielmehr könnten sich diese weit entfernt vom Gründungsbogen befinden. Daher seien die in der Klageschrift beschriebenen Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Entnahme des Grundwassers zurückzuführen.

Im Zusammenhang mit festgestellten Schäden an der Stadtkirche ... und ...in ... erstellte das Geowissenschaftliche Büro ... GmbH am 4. Februar 2011 ein Gutachten zu Untergrunduntersuchungen im Umfeld der Stadtkirche. Darin ist zur Frage der Grundwasserverhältnisse und des Einflusses der Tiefgarage auf festgestellte Schäden an der Kirche folgendes ausgeführt:

„Schwierig für die Bewertung der Grundwasserverhältnisse ist die Tatsache, dass seit den Bohrungen im Jahr 1975 keine Daten über die Wasserstände um die Tiefgarage herum vorliegen. Auch kann die abgeleitete Wassermenge bis zum Abschluss der Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 nur anhand der installierten Pumpenleistung abgeschätzt werden. (...) Schäden, insbesondere Setzungen, durch eine Grundwasserabsenkung können grundsätzlich durch folgende Faktoren hervorgerufen werden:

1. Minderung des Auftrieb

2. Schrumpfen von Tonlagen

3. Zersetzen von organischer Substanz wie Torf, Faulschlamm o. ä.

4. Zersetzen von alten Pfahlgründungen auf Holzpfählen

5. Ausspülen von Feinanteilen

An der Stadtkirche wurde keine Pfahlgründung festgestellt, ob andere Gebäude im Umfeld des ... auf Pfählen gegründet sind, ist nicht bekannt. Organische Ablagerungen, auf denen Gebäude um den ... gegründet sein können, sind ebenfalls nicht bekannt, können in den anstehenden Quartärsedimenten aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Das Ausspülen von Feinanteilen im Sand und in den anstehenden Sandsteinen hätte vor allem in den ersten Jahren des Betriebs der Wasserhaltung stattgefunden. Hierzu liegen keine Informationen vor. Nach den vorliegenden Wasserstandsmessungen (...) ist ein Rückgang des Wasserspiegels von 1,4 m festzustellen. (...) Eine Absenkung des Grundwasserspiegels durch die Dränage der Tiefgarage ist demnach anzunehmen. Bei der beobachteten Grundwasserabsenkung ist bei einem Abstand von der Westfassade der Kirche zur Ostkante der Tiefgarage von 25-30 m kein wesentlicher Einfluss der Absenkung auf die Gründung der Kirche zu erwarten. Ein „Abgleiten“ des Kirchengebäudes entlang des Absenktrichters, wie es in der Tagespresse publiziert wurde, ist sowohl aus hydraulischen, als auch aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht anzunehmen. (...) Inwieweit eine Grundwasserabsenkung um über 1 m zu Einflüssen an den Gebäuden um den ... führen könnte, ist abhängig von den Gründungsverhältnissen der einzelnen Gebäude und von den Untergrundverhältnissen an der jeweiligen Stelle.“

Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 weiter vor, aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 11. Mai 2011 seien weitere Bohrungen und Erkundungen der Grundwasserentnahme eingeleitet worden, um mögliche Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung in Ergänzung zu den früheren Gutachten der LGA genauer beurteilen zu können. Das Geowissenschaftliche Büro ... GmbH sei mit der Untersuchung beauftragt worden. Ob nun tatsächlich seit Sanierung der Tiefgarage und Ertüchtigung der Drainagen mehr Grundwasser als frühere abgepumpt werde - mit der Folge einer behaupteten eventuellen Gefährdung des Klägeranwesens - solle nach Möglichkeit durch das in Auftrag gegebene Gutachten abgeklärt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 einigten die Beteiligten sich darauf, dass im Bereich des Gebäudes der Klägerin ein Beobachtungspegel eingerichtet werde. Untersucht werden solle sowohl das Grundwasser als auch die Geologie im Bereich des Hauses der Klägerin. Nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von einem Jahr solle von der ... GmbH ein Gutachten erstellt werden, wovon auch die Klägerin eine Ausfertigung erhalte. Die Beteiligten beantragten sodann, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Mit Schriftsatz der Beklagten vom 22. August 2013 wurde das Gutachten des geowissenschaftlichen Büros ... zu den Grundwasserverhältnissen unter dem ... in ... in das Verfahren eingeführt. Im Gutachten des geowissenschaftlichen Büros ... GmbH vom 10. Juni 2013 wird u. a. folgendes ausgeführt:

„Beim Vergleich der Angaben aus den Jahren 1975 und 1976 und den jetzt ermittelten Daten sind folgende Bohrungen an ungefähr ähnlichen Stellen gebohrt worden (…). Die Ergebnisse der Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Bohrergebnisse der Landesgewerbeanstalt aus dem Jahr 1975. (…). Auch die nun hergestellten Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Angaben der LGA, dass die Sandsteinoberkante nach Osten hin deutlich ansteigt, während auf der restlichen Fläche bis kurz über die Gründungssohle der Tiefgarage Sande anstehen. Bodenschichten, die bei Wasserzutritt stark quellen, bzw. beim Austrocknen stark schrumpfen, wurden bei den Bohrungen nicht in wesentlichen Umfang festgestellt. Für den Sand wurde von der LGA eine dichte bis mitteldichte Lagerung angegeben, so dass hier auch bei einer Entwässerung nur eine geringe bis mäßige Setzungsempfindlichkeit anzunehmen ist. (…). Während Grundwasserabsenkungen um 1 m durchaus auch auf den allgemeinen Rückgang der Grundwasserstände im städtischen Bereich zurückzuführen sein können, erscheinen Differenzen von über 2 m eher von anderen Einflüssen geprägt zu sein. Hier dürfte die Grundwasserabsenkung durch die Dauerwasserhaltung durch die Tiefgarage durchaus einen (schwer quantifizierbaren) Einfluss haben. Dass die Dauerwasserhaltung aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände hat, zeigt sich an zwei Tatsachen:

1. Zwischen den einzelnen Pegeln bestehen noch deutliche Unterschiede in den jeweiligen Pegelständen, d. h. die Wasserhaltung führt nicht zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels auf ein einheitliches Niveau im Bereich des ....

2. Die Grundwasserstände in den Pegeln werden weiterhin durch äußere Faktoren, wie z. B. Niederschlagsereignisse beeinflusst, was an den nicht linear verlaufenden Ganglinien sichtbar wird. (…).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Baugrundverhältnisse im Gutachten aus dem Jahr 1975 überwiegend zutreffend beschrieben wurden. Sie decken sich weitgehend mit den Ergebnissen der Bohrungen aus den Jahren 2010 bis 2012. Nur im Bereich der früheren Baugrubenzufahrt auf der Westseite des ... könnte es nach dem Ergebnis der Pegelbohrung zu einem bis 8 m unter GOK reichenden Aushub, oder zu einem sonstigen Einbringen von künstlicher Auffüllung gekommen sein. Besonders setzungsempfindliche Bodenschichten, die besonders bei einer Entwässerung massiv zum Schrumpfen neigen, wurden bei den Baugrunderkundungen nicht angetroffen. (…). Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass die Dauerwasserhaltung in der Tiefgarage unter dem ... in ... zwar eine merkliche Auswirkung im unmittelbaren Umfeld hat. Dies zeigt sich durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels um über 1 m im Vergleich zu dem allgemein zu erwartenden Rückgang der Grundwasserstände. Auch die zumindest teilweise Reduzierung der Wasserspiegelschwankungen im Verlauf eines Jahres kann auf die Wasserhaltung zurückgeführt werden. Insgesamt sind die Auswirkungen jedoch relativ gering. Aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse sind Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Unmittelbar an den ... angrenzend sind keine auf Pfählen gegründete Gebäude bekannt, bei denen eine Trockenlegung der Pfahlköpfe um 1 m problematisch werden könnte.

Weitergehende Maßnahmen zur Erkundung der Grundwasserverhältnisse sind aus unserer Sicht derzeit nicht erforderlich. Die geförderten Wassermengen aus der Tiefgarage sollten weiterhin regelmäßig registriert werden.“

Die Klägerin führt mit Schriftsatz vom 10. September 2013 aus, dass die Schlussfolgerung des Gutachters, dass Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten seien, nicht berücksichtigungsfähig sei, da dem Büro ... als geowissenschaftlichem Büro die entsprechende Sachkunde fehle. Zum anderen werde auch keine nachweisbare Begründung in Bezug auf das klägerische Gebäude geliefert. Es sei von Bedeutung, dass das klägerische Gebäude auf zwei Längsgewölben liege, und bei den festgestellten Absenktrichtern in Süd-Nord-Richtung und einem ansteigenden Grundwasserspiegel in Ost-West-Richtung der dringende Verdacht bestehe, dass das Grundwasser in zwei Richtungen fließe, was sich auf die Gründung des Gebäudes zwangsläufig auswirke, so dass die Grundwasserabsenkung unmittelbaren Einfluss auf die Standsicherheit habe. Von tragender Bedeutung sei auch, dass das Gutachten belege, dass sich die permanente Grundwasserabsenkung außerhalb der Tiefgaragenschlitzwände auswirke, obgleich die streitgegenständliche Genehmigung lediglich erlaube, dass das aufsteigende Grundwasser im Bereich der Tiefgarage entnommen werden dürfe. Die nunmehr festgestellten Auswirkungen seien somit von der Genehmigung keinesfalls mehr umfasst.

Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2013 schloss sich das Wasserwirtschaftsamt ... der gutachterlichen Auffassung des Institutes ... an, wonach auf Basis der Untersuchungsergebnisse keine Schadwirkung auf die umliegenden Gebäude zu erwarten sei. Eine weitergehende Erkundung der Grundwasserverhältnisse sei bis auf weiteres nicht erforderlich. Es sei jedoch angezeigt, den Bescheid hinsichtlich der Registrierung der geförderten und abgeleiteten Wassermengen entsprechend der gutachterlichen Empfehlung zu ergänzen.

Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2014 führt das Wasserwirtschaftsamt ... des Weiteren folgendes aus:

„Mit der formalen Erhöhung der der genehmigten Ableitungsmenge von ursprünglich 5 l/s auf nun 7 l/s wird lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Menge vermutlich bereits seit Beginn der Bauzeit erforderlich war, um das Absenkziel sicher einhalten zu können. Somit wurde der Bescheid nachträglich nur den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und nicht de facto die Entnahmemenge erhöht.

Natürlich bewirkt eine Grundwasserabsenkung immer eine Art Absenktrichter, der regelmäßig auch Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse außerhalb der Baugrube haben kann. Allerdings sind bei der vorliegenden Geologie (mürbes Festgestein und/oder dicht gelagertes Lockergestein mit bindigen Anteilen) und den Fakten, die über die Gründung des Gebäudes bekannt sind, und der Tatsache, dass die Baugrube durch eine Schlitzwand gesichert war, Grundwasserspiegelschwankungen oder Grundwasserspiegelabsenkungen von maximal bis zu 2 m keine relevanten Auswirkungen auf die Lagerungsdichte der Gesteine im tieferen Untergrund oder außerhalb der Schlitzwand herzuleiten. Setzungen als Folge einer solch geringen Grundwasserabsenkung sind deshalb außerhalb der Schlitzwand nicht bekannt und auch nicht zu erwarten.

Der Anwalt des Klägers schließt aus der geringfügig anderen Korngröße des Gesteins bei der Neubohrung der GWM 6 gegenüber der Schichtansprache bei der alten LGA-Bohrung, dass es bereits als Folge der Grundwasserabsenkung zu einer Ausspülung von Feinkornanteilen gekommen ist und damit die Lagerungsdichte der Gesteine im Untergrund des Gebäudes verändert worden sein könnte. Diese Schlussfolgerung ist so sicher nicht zutreffend, da die Schleppkraft des Grundwassers bei einer Potenzialdifferenz von rund 2 m und der abgeleiteten Menge von maximal 7 l/s sicher nicht in der Lage ist, die dafür vorhandenen Massenverlagerungen zu bewirken. Wäre dies der Fall, dann müsste das abgeleitete Grundwasser auch signifikant messbare Feststoffanteile mit sich führen, was unseres Wissens jedoch nicht der Fall ist. Um dies auf Dauer sicher belegen zu können, könnte z. B. ein Trübungsmessgerät mit Datensammler in die Ablaufleitung eingebaut werden.

Wären die Böden im Umfeld der Tiefgarage ... setzungsempfindlich, dann hätte es bereits während der Bauphase Ende der 70er Jahre und der langen Betriebszeit seither deutlich erkennbare Setzungsschäden an den streitgegenständlichen oder anderen benachbarten Gebäuden geben müssen. Dies ist jedoch auf Basis der vorliegenden Daten nicht der Fall. Die getroffenen Schlussfolgerungen des Büros ... GmbH sind nachvollziehbar. Das Büro verfügt auch über die entsprechende Sachkunde und die langjährige regional-geologische Erfahrung, um solche Schlussfolgerungen ziehen zu können. Die Ausführung des Klägeranwalts, wonach das Grundwasser unter dem Gebäude in zwei verschiedene Richtungen fließen soll, bleiben dem Wasserwirtschaftsamt ... unverständlich und können anhand der vorliegenden Wasserspiegeldaten auch nicht nachvollzogen werden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich unter dem Gebäude eine Grundwasserscheide befindet und dies schädliche Auswirkungen auf das Gebäude haben könnte.

Zusammenfassend geht das Wasserwirtschaftsamt als Fazit auf Basis der vorliegenden Daten davon aus, dass die seit nunmehr fast 40 Jahren betriebene Grundwasserableitung an der Tiefgarage ... keine Setzungsschäden an dem streitgegenständlichen Gebäude verursachen kann.“

Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 ergänzte die Beklagte den Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 dahingehend, dass der Bescheid der Stadt ... vom 4. August 1977 in C Nr. 1 folgende Fassung erhält:

„1.1 Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.

1.2 Die geförderten und abgeleiteten Wassermengen sind mindestens monatlich regelmäßig zu registrieren.

1.3 Spätestens am 31. März eines Jahres sind Daten zu den abgesenkten Wassermengen des jeweiligen Vorjahres dem Wasserwirtschaftsamt ... und dem Umweltschutzamt der Stadt ... unaufgefordert mitzuteilen. Die Daten haben insbesondere Angaben zur jeweiligen monatlichen Durchschnittsentnahmemenge in Liter pro Sekunde und die Gesamtjahresmenge zu enthalten.“

Unter Einbeziehung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 in das Verfahren führt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. März 2014 weiter aus, dass das Wasserwirtschaftsamt einräume, dass eine Grundwasserabsenkung immer eine Art Absenktrichter bewirke, der Auswirkungen außerhalb der Baugrube haben könne. Obgleich das Wasserwirtschaftsamt nunmehr über die Erkenntnis verfüge, dass sich die Grundwasserabsenkung außerhalb der Baugrube auswirken musste, würden nicht etwa die ursprünglichen Bedenken erneuert, sondern der durch nichts zu rechtfertigende Schluss gezogen, dass keine Setzungen zu erwarten seien. Dies erstaune umso mehr, als keine Erkenntnisse darüber vorlägen, welche tatsächlichen Bodenverhältnisse unter dem klägerischen Anwesen vorhanden seien, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen könnten. Die Messstelle GWM 6, die sich lediglich 3 m vom klägerischen Anwesen entfernt befinde, zeige eine Absenkung des Grundwasserspiegels um bis zu 2,3 m auf. Diese Absenkung ende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abrupt an der klägerischen Grundstücksgrenze, sondern werde sich über diese unter das denkmalgeschützte Gebäude ausbreiten, so dass eine Gefährdung der historisch wertvollen Bausubstanz offenkundig sehenden Auges hingenommen werde. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes aus den 70er Jahren zu der Gefahr eines Grundbruches zeige überdeutlich, dass sich die Bodenverhältnisse als äußerst problematisch darstellten. Soweit das Wasserwirtschaftsamt davon ausgehe, dass nichts auf eine Massenverlagerung hindeute, da das abgeleitete Grundwasser keine signifikant messbaren Feststoffanteile mit sich führe, stehe dies im Widerspruch zu einer Stellungnahme der LGA vom 7. April 2008, in der festgestellt wurde, dass sich im Sammelbecken der Drainage getrübtes Wasser befinde, was auf gelöste Feinteile hinweise. Es sei somit festzuhalten, dass das Wasserwirtschaftsamt von unzutreffenden Tatsachen ausgehe und trotz identischer Ausgangsannahmen gegenteilige Bewertungen vornehme, die einseitig zugunsten der Beklagten auszuschlagen schienen. Entscheidend sei, dass das klägerische Eigentum wie auch alle anderen Anwesen im betroffenen Bereich einer unkalkulierbaren Gefahr ausgesetzt würden, die es zu unterbinden gelte. Da das Wasserwirtschaftsamt mit bloßen Vermutungen und entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten auf den vorliegenden Rechtsstreit einwirke, bestünden erhebliche Bedenken, diese Aussagen zu verwerten. Hierzu müsste ein Sachverständigengutachten zur Erkundung der Bodenverhältnisse eingeholt werden, um nachvollziehbare Rückschlüsse ziehen zu können, wie sich der Absenktrichter auf die Gründung des klägerischen Eigentums auswirke.

Die Beklagte führt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 weiter ergänzend aus, dass generell vor dem Bau einer Betonschlitzwand statische Berechnungen erforderlich seien. Ein Teil dieser statischen Berechnungen stelle der sogenannte Nachweis gegen Grundbruch dar. Die Landesgewerbeanstalt Bayern sei im Jahr 1976 zur fachlichen Beurteilung bzw. Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen worden. Bei der Sanierung der Tiefgarage 2008 sei ursprünglich eine Sanierung der Drainageleitungen nicht vorgesehen gewesen. Nach aufwändigen, detaillierten Untersuchungen vor Ort sei jedoch festgestellt worden, dass auch an den Drainageleitungen Sanierungsbedarf bestehe. Diese Sanierungsarbeiten seien ebenfalls unter baubegleitender Betreuung durch die LGA ... durchgeführt worden. Im Bereich des Marktplatzes seien in den letzten Jahren seit 2010 insgesamt sechs Grundwassermesspegel errichtet worden. Bei jeder dieser Bohrungen sei der anstehende Boden bis zu Tiefen bis 12 m untersucht worden. Auf die letzte Bohrung, sowie latente Grundwasserbeobachtung habe man sich in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Ansbach am 14. Dezember 2011 geeinigt. Ebenso auf die Ausarbeitung eines Gutachtens nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von einem Jahr durch das geowissenschaftliche Büro ... GmbH. Aus Kostengründen würden seitens der Beklagten weitere Gutachten abgelehnt.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 nimmt das Wasserwirtschaftsamt ... erneut fachlich wie folgt Stellung:

„Der Absenktrichter reicht unter das Anwesen des Klägers. Eine Setzung des Bodens unterhalb des Gebäudes ist nicht zu erwarten, da der Untergrund nicht setzungsempfindlich ist, siehe hierzu auch das von der Stadt ... beauftragte Gutachten des Büros ...

Ein Grundbruch ist kein Setzungsschaden. Aus dem Aktenvermerk der LGA ist erkennbar, dass es nie zu einem Grundbruch gekommen ist, sondern dass nur über die theoretische Möglichkeit eines solchen Grundbruchs im Bauzustand diskutiert wurde und wie er (während der Bauzeit) zu vermeiden ist.

Die kurzzeitig ausgetretenen Trübungen haben nichts mit dem Austrag von Feinkorn aus den natürlichen Böden zu tun, sondern waren gelöste Feinanteile aus dem Filtermaterial (Kalk) um die Drainagen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die Anfechtung des Änderungsbescheids vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014, womit die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend geändert wird, als die Entnahme und Ableitung des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung der Tiefgarage Am ..., ... von 5 l/s auf 7 l/s erhöht wurde.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die mit Bescheiden der Beklagten vom 15. Dezember 2010 und 20. Februar 2014 erteilte Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und Ableitung von Grundwasser in einer Größenordnung von 7 l/s verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - NJW 1988, 434). Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr aufgibt, auch die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen beinhaltet die Pflicht, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme besteht allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit eines Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht knüpft an die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Nachbarn an, die ihm ein individuelles Abwehrrecht gegenüber einer ihn nachteilig berührenden Gewässerbenutzung einräumt (vgl. Pape in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 14 WHG, Rn. 48).

Die Klägerin macht vorliegend als Anwohnerin des ... ..., somit in unmittelbarer Nähe zur Tiefgarage, der die angegriffene wasserrechtliche Erlaubnis dient, Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude, mithin also an ihrem Eigentum, geltend.

Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung dem Denkmaleigentümer im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten einerseits, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen (Art. 4 DSchG), die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, und im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits, die verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten sollen, im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine (Bau-) Maßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - juris). Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals einerseits Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, die mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein können, ohne ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung, die seine Erhaltungsinvestitionen möglicherweise entwerten, abzuwehren.

Aufgrund ihres Eigentums an einem Baudenkmal sowie der unmittelbaren räumlichen Nähe zur genehmigten Wasserbenutzung ergibt sich vorliegend eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit der Klägerin. Nachdem die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, ist die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO somit gegeben.

Die Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgrund der Haftungsklausel unter Ziffer C 7. im Bescheid vom 4. August 1977 lässt das Rechtsschutzbedürfnis zu einer Anfechtung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entfallen. Da es der Klägerin mit der vorliegenden Klage darum geht, möglicherweise irreparable und unwiderbringliche Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude zu vermeiden, würde sich eine Klage auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nicht als schnellerer und einfacherer Weg darstellen, das erstrebte Rechtsschutzbegehren zu erreichen.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Beklagten erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis in der Fassung des Bescheides vom 20. Februar 2014 verletzt die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der der Stadt ... mit den angefochtenen Bescheiden vom 15. Dezember 2010 und vom 20. Februar 2014 erteilten Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese beruht auf § 15 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der bis zum 19. Mai 2015 geltenden Fassung. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Anfechtungsklage, wie sie hier erhoben wurde, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids vom 20. Februar 2014. Der rechtlichen Beurteilung sind daher das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die nachfolgend zitierten Gesetzesbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes beziehen sich deshalb auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 gültigen Fassungen (WHG i. d. F. d. Gültigkeit vom 15.8.2013 bis 19.5.2015 und BayWG i. d. F. d. Gültigkeit vom 30.4.2013 bis 29.8.2014).

Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die angefochtene Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ist vorliegend weder in verfahrensrechtlicher (vgl. 2.1) noch in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. 2.2) ersichtlich.

2.1 Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Nach § 15 Abs. 2 WHG gelten für die gehobene Erlaubnis § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Danach kann die gehobene Erlaubnis nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können (§ 11 Abs. 2 WHG). Gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG gelten für das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 15 WHG die Bestimmungen Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend. Damit ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ein förmliches Anhörungsverfahren im Sinne von Art. 73 BayVwVfG durchzuführen.

Die Änderung eines festgestellten bzw. erlaubten Vorhabens bedarf grundsätzlich eines erneuten förmlichen Verfahrens, soweit es sich nicht um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt (Art. 74 Abs. 7, Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens). Dabei ist gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG eine Auslegung verzichtbar, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob für die Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Menge an Grundwasser von 5 l/s auf 7 l/s die Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens erforderlich war. Ein möglicher Verstoß gegen die nicht nachbarschützenden Verfahrensbestimmungen wäre jedenfalls durch Gewährung von Akteneinsicht, einer Nachholung der Anhörung und Berücksichtigung der geltend gemachten Einwendungen im Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachträglich geheilt.

Nach ständiger Rechtsprechung räumen die Vorschriften über die Anhörung im Bewilligungsverfahren ebenso wie im Verfahren der gehobenen Erlaubnis den von dem Vorhaben Betroffenen kein „absolutes Verfahrensrecht“ ein, dessen Verletzung unabhängig von den Auswirkungen auf materielle Rechtspositionen zur Aufhebung der Bewilligung führt (vgl. BVerwG, B. v. 29. 7.1980 - 4 B 218.79 -, ZfW 1981, 38; U. v. 20.10.1972 - 4 C 107.67 -, ZfW 1973, 99). Zwar tragen die Vorschriften des Verfahrens dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis der von der Bewilligung bzw. gehobenen Erlaubnis Betroffenen durch ein formstrenges Verfahren Rechnung. Gleichwohl ist den Verfahrensvorschriften nichts dafür zu entnehmen, dass sie den Betroffenen zusätzlichen Schutz zu den materiellen Rechtspositionen gewähren wollten. Von einer verfahrensrechtlichen Schutzfunktion kann aber nur dort ausgegangen werden, wo der der Rechtsnorm zugrunde liegende Schutzzweck gerade in der Wahrung der Anhörungs- und Mitwirkungsrechte selbst liegt. Im Regelfall ist jedoch anzunehmen, dass Verfahrensvorschriften durch die Regelung von Art und Weise, in der betroffene Rechte oder Interessen geltend zu machen und von der Behörde zu ermitteln sind, den Schutz allein desjenigen materiellen Rechts bezwecken, auf das sich das vorgeschriebene Verfahren bezieht (vgl. VG Ansbach, U. v. 4.6.2008 - AN 15 K 07.02224 - juris Rn. 64). Nach ständiger Rechtsprechung haben weder die das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis noch die das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung regelnden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes eine solche nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.1972 - IV C 107.67 - juris; VG Ansbach, U. v. 4.6.2008, a. a. O.; ebenso Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 11 Rn. 43).

Die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern beurteilen sich somit nach Art. 44 bis 46 BayVwVfG. Dabei ist davon auszugehen, dass Verfahrensfehler zumeist nicht so gewichtig sind, dass sie den Bewilligungs- bzw. Erlaubnisbescheid nichtig machen (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 11 Rn. 41 m. w. N.; Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG Komm., Stand 2014, § 11 WHG Rn. 32). Ein Verwaltungsakt ist nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend in diesem Sinne sind nur Fehler, die den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechthin unerträglich erscheinen, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lassen. Ein Absehen von einem Anhörungs- und Erörterungsverfahren nach Art. 73 BayVwVfG - insbesondere im Falle einer geringfügigen Änderung einer erteilten Erlaubnis - hat indes nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 6. 7. 2000 - 3 M 561/00 -, NVwZ-RR 2001, 362). Ein fehlendes Anhörungsverfahren führt insbesondere zum Ausschluss der Präklusionswirkung nach Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG. Erhält der Betroffene nachträglich Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Geltendmachung von Einwendungen, die im Rahmen einer Überprüfung der Entscheidung Berücksichtigung finden, so ist auch in einem förmlichen Verfahren von einer Heilung des Verfahrensfehlers nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.2008 - 8 A 07.40043 - juris Rn. 21; U. v. 3.7.2007 - 8 B 05.304 - juris Rn. 19).

Die von Klägerseite geltend gemachte unterbliebene Anhörung ist zwischenzeitlich geheilt. Die Frage, ob es sich bei Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s um eine bedeutende Änderung handelt, aus der sich eine neue oder verstärkte Betroffenheit der Klägerin ergeben könnte, oder ob dieser zumindest nach dem Rechtsgedanken des Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre, bedarf hier keiner vertieften Erörterung. Denn die Klägerin hat zwischenzeitlich Akteneinsicht erhalten, sich im Klageverfahren seit 2011 in einer Reihe von Schriftsätzen eingehend dazu geäußert, und die geltend gemachten Einwendungen haben spätestens mit dem Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 Berücksichtigung gefunden. Dadurch ist ein möglicherweise vorliegender Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.

2.2 Die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Änderung des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers von 5 l/s auf 7 l/s verletzt die Klägerin auch materiell-rechtlich nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers - wie hier das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG - der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Erlaubnis kann gemäß § 15 Abs. 1 WHG als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist im WHG nicht näher definiert, entspricht im wesentlichen jedoch dem „Wohl der Allgemeinheit“ im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WHG. Das öffentliche Interesse ist dabei nicht allein auf Belange der Wasserwirtschaft beschränkt (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 15 Rn. 8).

Die vorliegend angefochtene Gewässerbenutzung dient der Wasserhaltung eines öffentlichen Parkhauses. Die Schaffung von öffentlichem Parkraum steht insoweit im öffentlichen Interesse.

Gemäß § 12 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn erstens schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind, oder zweitens andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. § 12 WHG bezweckt indes allein den Schutz öffentlicher Interessen und hat keinen nachbarschützenden Charakter (vgl. zur Vorgängerregelung § 6 WHG a. F. BayVGH, B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 14).

Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die gehobene Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Im Rahmen des Anspruches auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann somit die Würdigung geltend gemachter Beeinträchtigungen eines Drittschutzrechtes im Einzelfall zu einer Versagung führen, wenn nachteilige Einwirkungen eines Dritten nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Die Ermessensentscheidung der Wasserrechtsbehörde im Rahmen des nach § 12 Abs. 2 WHG eröffneten Bewirtschaftungsermessens ist vorliegend nicht zu beanstanden. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 WHG belegen - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme, sofern der Dritte individualisiert und qualifiziert betroffen ist (vgl. VG Aachen, U. v. 30.1.2015 - 7 K 4/11 - juris Rn. 56).

Die getroffene Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus wären diesbezüglich im Rahmen der hier vorliegenden Drittklage Rechtsfehler nur beachtlich, wenn diese mit einer Verletzung der Klägerin in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verbunden wäre.

Derartige Ermessensfehler vermag das Gericht indes nicht zu erkennen. Insbesondere sind bei der mit streitgegenständlichem Bescheid zugelassenen Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s nach den vorliegenden fachlichen Gutachten keine adäquat kausalen nachteiligen Einwirkungen auf klägerische Rechte zu erwarten.

Das klägerische Aufhebungsbegehren lässt sich nicht auf das in § 14 Abs. 3 WHG enthaltene relative Erlaubnisverbot stützen, weil eine nachteilige Einwirkung der erlaubten Gewässerbenutzung auf das denkmalgeschützte Eigentum der Klägerin nicht im Sinn von § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ ist. Dieses Merkmal setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2008 - 22 ZB 08.78 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 2 m. w. N.).

Die Kammer ist nach den nachvollziehbaren fachlichen Beurteilungen seitens des Wasserwirtschaftsamtes als der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 3 S. 1 BayWG) in den Stellungnahmen vom 17. November 2010, vom 11. Mai 2011, vom 18. Juli 2013, vom 9. Januar 2014 und vom 29. April 2014 sowie des fachlichen Gutachtens des Geowissenschaftlichen Büro ... vom 10. Juni 2013 zu der Überzeugung gelangt, dass nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin in Form von Setzungsschäden durch die erlaubte Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Auch wenn Erkenntnislücken betreffend der Verhältnisse im Untergrund häufig unvermeidbar sein mögen, schließt dies wissenschaftlich fundierte, in sich schlüssige Schlussfolgerungen nicht aus, die Grundlage von behördlichen Entscheidungen sein können (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2010 - 22 B 09.1949 - juris Rn. 34). Das Wasserwirtschaftsamt hat in den oben genannten Stellungnahmen mehrfach explizit geäußert, dass auch unter Berücksichtigung der geologischen Verhältnisse am klägerischen Grundstück, der Wirkung des möglicherweise unter das klägerische Grundstück reichenden Absenktrichters sowie des nicht signifikant messbaren Feststoffanteils des abgeleiteten Grundwassers die Grundwasserabsenkung und -ableitung nach aller Wahrscheinlichkeit keine Setzungsschäden verursachen wird. Dieser Befund wurde durch das Gutachten des Geowissenschaftlichen Büros ... im Gutachten vom 10. Juni 2013 bestätigt, wonach aufgrund des nicht setzungsemfindlichen Untergrunds Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Die Dauerwasserhaltung bewirkt nach der gutachtlichen Feststellung zwar merkliche Auswirkungen im unmittelbaren Umfeld, hat aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände. Von der streitgegenständlichen Erhöhung von 5 l/s auf 7 l/s des abzuleitenden Grundwassers sind insoweit keine maßgeblichen Auswirkungen zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft des klägerischen Gebäudes und der damit verbundenen besonderen Schutzbedürftigkeit ist nach den fachlichen Gutachten vorliegend keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin erkennbar. Die zum Zeitpunkt des Bescheides vom 15.12.2010 zugrunde gelegte Prognose, wonach Gebäudeschäden nicht zu erwarten sind, hat sich durch die aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung seither - und möglicherweise bereits zuvor - realisierte Wasserhaltung im erlaubten Umfang insoweit bestätigt, als seither keine Setzungsschäden der umliegenden Gebäude, die auf die Wasserhaltung zurückzuführen wären, zu verzeichnen sind. Die Tatsache, dass trotz der jahrelangen Wasserhaltung keine Senkungsschäden zu verzeichnen sind, spricht insoweit für die Richtigkeit der fachlichen Einschätzung (vgl. ebenso BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 25).

Die ausschließlich vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen und nicht fachlich belegten Einwendungen erweisen sich als nicht hinreichend substantiiert und vermögen die fachlichen Wertungen nicht zu erschüttern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lassen sich aufgrund des Einschätzungsvorsprungs der im wasserrechtlichen Verfahren tätig gewordenen wasserrechtlichen Fachbehörden (hier Wasserwirtschaftsamt) die fachlichen Aussagen nicht allein durch pauschale Behauptungen und subjektive Befürchtungen entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff; BayVGH B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. zahlr. w. N. aus der st. Rspr.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B. v. 4.8.2014) führt hierzu folgendes aus:

„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 26.7.2000, BayVBl 2002, 2829; v. 7.10.2001 BayVBl 2003, 753; v. 14.2.2005 BayVBl 2005, 726/727; v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH v. 26.2.2007 BayVBl 2008, 21/22 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG v. 6.2.1985 BVerwGE 71, 38; v. 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; v. 23.2.1994 BayVBl 1994, 444/445).“

Solche qualifizierten Einwendungen müssen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig auf ein einschlägiges Sachverständigengutachten gestützt sein (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff.). Die Richtigkeit amtlicher Auskünfte des Wasserwirtschaftsamtes kann nicht schon durch laienhafte Erwägungen in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 18). Die von Klägerseite geltend gemachten Einwendungen sind weder fachlich gestützt noch geeignet, Widersprüche in den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes zu belegen. Auch ist nicht erkennbar, dass das Wasserwirtschaftsamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre oder aus identischen Befunden gegenteilige Schlussfolgerungen gezogen hätte. Vielmehr ist das Wasserwirtschaftsamt in einer Vielzahl von Stellungnahmen auf die stets erneuten Einwendungen von Klägerseite eingegangen und hat die von Klägerseite aufgezeigten Widersprüche entkräftet. So wurde nachvollziehbar dargelegt, dass kurzzeitig auftretende Trübungen des Grundwassers nicht mit einem Austrag von Festmasse gleichzusetzen sind, und die abzuleitende Grundwassermenge von 7 l/s nicht in der Lage wäre, derartige Massenverlagerungen zu bewirken. Aufgrund der Übereinstimmung der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes mit der gutachtlichen Einschätzung des Geowissenschaftlichen Büros ..., die sich auch mit den fachlichen Bewertungen seitens der Landesgewerbeanstalt Bayern aus den Jahren 1975/76 decken, besteht nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Die pauschale Einlassung der Klägerin, die Sachverständigengutachten seien nicht überzeugend, vermag demgegenüber nicht, die fachlichen Aussagen zu erschüttern.

Aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen, wonach durch die erlaubte Wasserhaltung keine Setzungsschäden an benachbarten Grundstücken zu erwarten sind, besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf Rechte der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 3 WHG.

Das Gebot der wasserrechtlichen Rücksichtnahme vermittelt neben den drittschützenden Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 4 WHG darüber hinaus keinen weitergehenden Schutz und bedarf daher keiner weiteren Prüfung (vgl. VG Oldenburg, U. v. 26.2.2014 - 5 A 5671/13 - juris Rn. 67).

Sollte die Entwicklung entgegen den vorliegenden sachgerechten Prognosen zu nachweisbaren Schäden führen, ist die Klägerin keineswegs schutzlos. Das Gesetz gibt gerade für diesen Fall einen Anspruch auf nachträgliche Auflagen und, falls diese nicht möglich sein sollten, einen Entschädigungsanspruch (§ 14 Abs. 5, 6 WHG), der bereits in der Haftungsklausel des Bescheides vom 4. August 1977 Niederschlag gefunden hat. § 14 Abs. 6 WHG ist nach dem Sinn der Vorschrift auch dann anwendbar, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens vorausgesehen und rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, damit jedoch bei der Bewilligungsbehörde nicht durchgedrungen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 10 Rn. 5 b).

Aufgrund der nachvollziehbaren und unwiderlegten fachlichen Einschätzungen, wonach nachteilige Einwirkungen auf Rechte Dritter nicht zu erwarten sind, ist die Gewichtung der Behörde, der im öffentlichen Interesse stehenden Wasserhaltung Vorrang einzuräumen gegenüber den nicht belegten Befürchtungen einer Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin, nicht zu beanstanden.

Mangels Rechtsverletzung der Klägerin war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert war gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich hier für die Klägerin aus der geltend gemachten möglichen Beeinträchtigung ihres Baudenkmals (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2009 - 20 C 09.376 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.9.2008 - 22 C 08.2047 - juris Rn. 2; BayVGH B. v. 11.9.2008 - 22 C 08.2048 - juris).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen und wenden sich mit ihrer Klage gegen die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser auf benachbarten Grundstücken.

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... Die Grundstücke werden landwirtschaftlich genutzt.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ..., die zum Zwecke des Gemüseanbaus verpachtet werden. Im Nordosten der Grundstücke verläuft in ca. 1 km Entfernung der ..., in der weiteren Umgebung befinden sich mehrere Wasserschutzgebiete.

Im Oktober 2013 und am 14. Juli 2014 zeigte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zur Ermittlung der gewinnbaren Wassermenge drei Versuchsbohrungen gem. § 49 WHG, Art. 30 BayWG an. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 wies das Wasserwirtschaftsamt ... darauf hin, dass aufgrund der geologischen Verhältnisse von einem geringen Grundwasserdargebot auszugehen sei. Die Festlegung des Wasserbedarfs obliege der Landwirtschaftsverwaltung. Aufgrund der geplanten Nutzung und der geringen Ergiebigkeit des Aquifers sei ein ausreichend dimensioniertes Pufferbecken vorzusehen.

Nach Durchführung der Versuchsbohrungen beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen am 30. Oktober 2014 unter Vorlage einer Erläuterung des Sachverständigeninstituts für Geotechnik ... und der Ergebnisse der Versuchsbohrungen sowie einer Betriebsbeschreibung der Firma ... Gemüseanbau und einer Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 12. Mai 2014 die wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zur Bewässerung mit einer Gesamtentnahmemenge von 45.000 m3/a. Ausweislich der Betriebsbeschreibung seien für den Anbau von Feldgemüse auf 15 ha Bewässerungsgaben von 3.000 m3/ha bis 5.000 m3/ha erforderlich. Laut Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 12. Mai 2014 sollten auf den zu bewässernden Flächen überwiegend Salate, Rettich, Rhabarber und Spargel produziert werden, die als Kulturen mit hohen Ansprüchen an eine gleichmäßige Wasserversorgung anzusehen seien. Dabei wird eine jährliche Wasserentnahmemenge von 75.000 m3 als fachlich begründet angesehen. Nach den Erläuterungen zum Antrag seitens des Sachverständigeninstitutes ... hätten die Probebohrungen eine mögliche Förderleistung von 1,3 l/s bei der Bohrung B 1, 0,9 l/s bei der Bohrung B 2 und 0,8 l/s bei der Bohrung B 3 ergeben. Bei den hydrogeologischen und topographischen Verhältnissen sei von einem Einzugsgebiet der Brunnen von ≥ 2 km2 auszugehen. Bei einer ortsüblichen Grundwasserneubildung von rd. 80.000 m3/a und km2 sei mit einer Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet der Brunnen von rd. 160.000 m3/a und einem verfügbaren Grundwasserdargebot von rd. 80.000 m3/a zu rechnen. Im Einzugsbereich der Brunnen sei ein Schichteinfallen und somit eine Grundwasserfließrichtung von Süd/Südwesten nach Nord/Nordosten gegeben.

Die Stadt ... nahm mit Schreiben vom 17. November 2014 dahingehend Stellung, dass unter Berücksichtigung hoher Investitionen in die Renaturierung des ... eine nachteilige Beeinflussung des ... befürchtet werde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 wird weiter ausgeführt, dass größte Bedenken gegen die geplante Grundwasserentnahme bestünden. Es sei zu befürchten, dass die qualitative Belastung des Wassers des ... zunehme und Biotopflächen entlang des Baches akut gefährdet würden. Weitgehend ungeklärt erschienen auch die Auswirkungen auf die Fische und die Belange der Fischerei.

Mit Schreiben des Wasser- und Bodenverbandes ... vom 12. Dezember 2014 nahm dieser zur beabsichtigten Grundwassergewinnung Stellung und führte aus, die zu bewässernden Flächen lägen im Verbandsgebiet, für das die satzungsgemäße Aufgabe der Bewässerung bestehe. Auf einer Fläche von 2 bis 3 km2 würde bei Genehmigung der beantragten Grundwasserentnahme keine weitere Entnahme von Grundwasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen möglich sein. Es bestehe Interesse einiger Verbandsmitglieder an einer Bewässerung. Ohne Zustimmung des Verbandes seien die Brunnen nicht genehmigungsfähig.

Der BUND Naturschutz in ... e.V. nahm mit Schreiben vom 4. November 2014 folgendermaßen Stellung: Im Kartendienst Gewässerbewirtschaftung sei ausgewiesen, dass der Zustand des Grundwassers in Bezug auf den chemischen Zustand schlecht sei und eine Zielerreichung bei Nitrat unwahrscheinlich. Durch die intensive Nutzung für den Gemüseanbau sei eine Verschlechterung zu befürchten. durch die Sogwirkung beim Abpumpen werde der Durchsatz insgesamt beschleunigt, insbesondere dringe Oberflächenwasser schneller vor, so dass sich die Filterwirkung des Bodens nicht mehr in vollem Ausmaß entfalten könne. Bei einem Rückgang der Niederschläge werde auch die Grundwasserneubildung und damit die Ergiebigkeit der Brunnen zurückgehen und der Grundwasserspiegel abgesenkt werden. Weniger und qualitativ schlechteres Grundwasser führe zu einer Beeinträchtigung der Qualität des Wassers, das den ... speise. Die positiven Entwicklungen aufgrund der Renaturierung des ... würden damit wieder zunichte gemacht. Die beantragte Obergrenze von 45.000 m3/a passe nicht zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die von einem jährlichen Bedarf von 75.000 m3/a spreche. Werde hier nur der Minimalwert einer Bewässerung beantragt und zugestanden, sei unklar, ob bei Bedarf die zulässige Fördermenge angehoben werde. Auch sei die Anlage einer derart wasserintensiven Kultur in einem Wassermangelgebiet wie dem vorliegenden keine zukunftsorientierte Lösung. Eine intensive Bewässerung führe zu Bodenversalzung, wie es auch schon im Knoblauchsland zu beobachten sei. Bei Genehmigung der drei Brunnen seien keine weiteren Wasserentnahmen möglich, was keine gerechte Ressourcenverteilung darstelle. In den Planungsunterlagen fänden sich keine Angaben zu dem abgedichteten Erdbecken. Ein derart großes, offenes Wasserbecken weise eine große Verdunstung auf, was nicht hinnehmbare Verluste an dem kostbaren Gut Grundwasser bedeute. Für den Fall einer Genehmigung werde eine engmaschige Überwachung und qualitative Beprobung des ... gefordert.

Mit E-Mail-Schreiben vom 8. Januar nahm die untere Naturschutzbehörde des Beklagten dahingehend Stellung, die Schlussfolgerungen, dass der ... nur noch weniger und auf Dauer sogar belastetes Wasser bekomme, seien ohne tiefere hydrogeologische Kenntnisse naheliegend. Die Bedenken einer befürchteten Verschlechterung für wasserabhängige Lebensgemeinschaften seien berechtigt, wenn es tatsächlich zu einer Wasserentnahme zugunsten einer bewässerungsintensiven Landbewirtschaftung kommen sollte. Nur ein aussagekräftiges Gutachten könne Auskunft darüber geben, ob diese Befürchtungen zuträfen.

Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit Gutachten vom 3. März 2015 fachlich Stellung. Unter anderem wird ausgeführt, dass aufgrund der ohnehin geringen Wasserführung des ... eine negative Auswirkung nicht völlig ausgeschlossen werden könne und daher ein Biomonitoring angezeigt sei. Bei Entnahmemengen zwischen 1,3 l/s und 0,8 l/s lägen die Absenkungen des Grundwassers zwischen 16 m und 18 m unter Ruhewasserspiegel und damit bereits über der technischkritischen Marke von ein Drittel der erschlossenen Wassersäule. Negative Auswirkungen auf den Abfluss des ... könnten zumindest nicht völlig ausgeschlossen werden. Auf die Einzelheiten des Gutachtens wird im Übrigen verwiesen.

Ergänzend führt das Wasserwirtschaftsamt mit Email-Schreiben vom 13. April 2015 (AS 237 der Verfahrensakte) aus, dass der Ruhewasserspiegel bei 4,5 m und 6,2 m unterhalb der Geländeoberkante liege und der Grundwasserspiegel damit unterhalb des sogenannten Grenzflurabstandes liege, ab dem das Grundwasser zur nutzbaren Feldkapazität beitragen könne. Das Grundwasser sei daher nicht pflanzenverfügbar. Ertragseinbußen seien nicht zu befürchten.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 erteilte das Landratsamt ... dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die beschränkte Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1, 10 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG, Grundwasser aus den Brunnen B1, B2 und B3 auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... zum Zwecke der Bewässerung beim Gemüseanbau im Bereich des ... bei ... zutage zu fördern. Die Erlaubnis gewährt die stets widerrufliche Befugnis bis zum 31. Dezember 2020 aus dem Brunnen B1 maximal 1,3 l/s bzw. maximal 112,3 m3/d, am Brunnen B2 maximal 0,9 l/s und maximal 77,76 m3/d und am Brunnen B3 maximal 0,8 l/s und maximal 69,12 m3/d sowie insgesamt maximal 3 l/s, 259 m3/d und insgesamt 45.000 m3/a Grundwasser zutage zu fördern. Unabhängig von der zulässigen Wassermenge dürfe der Wasserspiegel nicht tiefer als 15 m unter GOK abgesenkt werden. Bei Erreichen dieses Absenkzieles sei die Entnahme entsprechend zu drosseln. Das Grundwasser solle für die Bewässerung von Feldgemüse auf einer Fläche von 15 ha verwendet werden. Hierfür seien ressourcenschonende Bewässerungsmöglichkeiten vorgesehen. Aufgrund der geringen Ergiebigkeit sei eine Zwischenspeicherung in einem abgedichteten Erdbecken geplant. Unter Ziffer 2) des Bescheides vom 19. Mai 2015 ist ausgeführt, dass die beschränkte Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2020 erteilt werde. Sie erlösche, wenn nicht bis zum 1. Juli 2016 mit der Gewässerbenutzung begonnen worden sei und das Landratsamt ... einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt habe. Nach Ziffer 3.1 geht die Erlaubnis mit allen Befugnissen und Pflichten auf einen anderen Unternehmer (Besitz- und Rechtsnachfolger) über, wenn die gesamte Benutzungsanlage übertragen wird und das Landratsamt ... dem Rechtsübergang schriftlich zustimmt. Für Übergänge kraft Erbrechts bedürfe es keiner Zustimmung; der Übergang sei jedoch dem Landratsamt ... unverzüglich anzuzeigen. Unter Ziffer 4) des streitgegenständlichen Bescheids sind weitere Nebenbestimmungen für die beschränkte Erlaubnis geregelt. Unter Ziffer 6) „Widerrufsvorbehalt zugunsten des Wasser- und Bodenverbandes ...“ ist folgendes ausgeführt:

„Der ganze oder teilweise Widerruf dieser Erlaubnis bleibt insbesondere vorbehalten für den Fall, dass der Wasser- und Bodenverband ... selbst seine Aufgabe der öffentlichen Bewässerung vornehmen will und das Grundwasser nicht für beide Benutzungen ausreichen sollte. Gleiches gilt für den Fall, dass die erlaubte Grundwasserentnahme zu einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des ... führen sollte.“

Unter Ziffer 4.9 wird eine Bestimmung der Grundwasserfließrichtung sowie weitere Datenerfassungen zur Beweissicherung der Grundwasserentnahme auferlegt. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, die Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß Art. 15 Abs. 1 Alternative 1 BayWG lägen vor; es lägen auch keine zwingenden Versagungsgründe gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. § 3 Nr. 10 WHG vor. Nach der Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. März 2015 könne die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet werden. Geringfügige Auswirkungen auf den Abfluss des ... aus dem Quellgebiet seien jedoch nicht vollständig auszuschließen. Ein Trockenfallen des Gewässers aufgrund der Grundwasserentnahme sei jedoch nicht möglich, da der ... auch noch von anderen Bereichen gespeist werde und nur ein kleiner Teil des Feuchtgebietes betroffen sein könne. Eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels könne durch die Festlegung der Entnahmemenge und der maximal zulässigen Grundwasserabsenkung ausgeschlossen werden. Langfristige Änderungen der Grundwasserneubildung aufgrund klimatischer Veränderungen durch Ruhewasserspiegelmessungen könnten erkannt und durch Reduzierung der genehmigten Grundwassermenge ausgeglichen werden. Die Entnahmemengen müssten regelmäßig dem Wasserwirtschaftsamt sowie dem Landratsamt ... gemeldet werden. Im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht erfolge eine stichpunktartige Überprüfung der Wassergewinnungsanlage. Eine Erhöhung der Entnahmemengen sei aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse nicht möglich. Auch das Ausweichen auf tiefere Grundwasserstockwerke sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sei von einer messbaren qualitativen Verschlechterung des Grundwassers bzw. des ... nicht auszugehen, solange die Vorgaben für die Bewässerung und die gesetzlichen Vorgaben zur Düngung und Verwendung von PBSM beachtet würden. Anhaltspunkte für Vorschriften, die dem Vorhaben widersprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass eine erste beantragte Grundwassernutzung keiner integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Nach Abwägung aller im Verfahren bekannt gewordenen von der Gewässerbenutzung berührten Belange überwiegten die Gesichtspunkte, welche für die befristete Erlaubnis der Grundwasserentnahme zu Bewässerungszwecken sprächen. Das Vorhaben diene dazu, Feldgemüse zu bewässern. Da in diesem Bereich kein nutzbares Oberflächenwasser zur Verfügung stehe und eine ausreichende Versorgung durch gespeichertes Niederschlagswasser aufgrund der geringen Bebauung nicht sichergestellt werden könne, sei die Bewässerung mittels Grundwasserentnahme das einzig mögliche Mittel, wobei tiefere Grundwasservorkommen, sofern am Standort vorhanden, der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorbehalten blieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Gegen den Klägern nicht zugestellten Bescheid vom 19. Mai 2015 haben die Kläger durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 14. Juli 2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Rechte der Kläger. Die Kläger seien klagebefugt; eine geschützte subjektivöffentliche Rechtsposition ergebe sich jedenfalls aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Die individualisierte Betroffenheit der Kläger ergebe sich daraus, dass die Grundstücke der Kläger unmittelbar an die Grundstücke, auf denen die Wasserentnahmestellen geplant seien, angrenzten. Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis sei zu versagen, da schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Das Wasserwirtschaftsamt ... habe im Rahmen der gutacherlichen Stellungnahme festgestellt, dass lediglich eine geringe Ergiebigkeit der Brunnennutzung erzielt werden könne und Auswirkungen auf den Abfluss des ... jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Gutachten wasserwirtschaftlicher Fachbehörden sei gleichwohl gerichtlich voll überprüfbar, ob das Gutachten der Fachbehörde vollständig, schlüssig und aus sonstigen Gründen überzeugend sei und ob es auf zutreffenden tatsächlichen Annahme beruhe. Vorliegend sei insoweit zu berücksichtigen, dass durch das Gutachten bestätigt werde, dass ein geringes Grundwasserangebot vorliege. Auch werde festgestellt, dass bei der genehmigten Fördermenge von 1,3 l/s bis 0,8 l/s bereits ein Drittel des Grundwasserstockes und damit der kritischen Menge erreicht werde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass Auswirkungen auf den Abfluss des ... jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt ... (AS 202 der Verfahrensakte) werde bestätigt, dass aufgrund der beantragten Grundwasserentnahme zu befürchten sei, dass der ... weniger Wasser führen werde, da die Wasserentnahme aus den Schichten des Coburger und Blasensandsteines gewonnen werden solle, die auch den ... speisten. Somit hätten die Fachbehörden festgestellt, dass Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts eintreten würden. Gleichwohl sei das Vorhaben vom Wasserwirtschaftsamt befürwortet worden.

Auch habe das Wasserwirtschaftsamt festgestellt, dass die Grundwasserentnahme in einer Tiefe erfolge, in der die Pflanzentiefe überschritten sei. Dies erscheine nicht plausibel. Aufgrund der erhöhten Grundwasserentnahme sei vielmehr davon auszugehen, dass das Oberflächenwasser nahezu abgesaugt und in die entsprechenden Vorhaltevorrichtungen abgeleitet werde. Ausweislich der Erläuterung zum Wasserrechtsantrag des Büros ... solle eine funktionierende Bewässerung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durch eine permanente Wasserförderung und -sammlung erreicht werden. Damit werde also permanent der Grundwasserpegel abgesenkt. Denklogisch führe eine permanente Grundwasserreduzierung auch dazu, dass Wasser nicht in bislang vorhandenen Mengen weitergeleitet werden könne und damit auch nicht in gleicher Menge den ... speise könne. Hierüber fänden sich keine Aussagen in den dem Bescheid zugrunde gelegten Stellungnahmen. Nachdem ohnehin ein geringes Grundwasserangebot vorhanden sei, sei zwingend davon auszugehen, dass eine weitere Reduzierung dieses Grundwasserangebots auch Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke der Kläger haben werde. Durch das Sinken des Grundwasserspiegels werde eine weitere Durchtrocknung des Erdreichs bewirkt. Dies habe zur Folge, dass der Boden insgesamt weiter durchtrockne und insoweit auch im Bereich der Bepflanzung und im für die Bepflanzung relevanten Bereich eine größere Durchtrocknung aufweise. Dies werde zwingend zu Ertragseinbußen der Kläger führen. Soweit seitens des Wasserwirtschaftsamtes mithin eine mögliche Auswirkung im Hinblick auf den ohnehin geringen Grundwasserspiegel angenommen werde, gleichzeitig jedoch eine Auswirkung auf die im Einzugsgebiet vorhandenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht erwartet werde, erscheine das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes jedenfalls unplausibel. Das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes ... könne insoweit keine hinreichende Grundlage des Bescheids darstellen.

Die wasserrechtliche Erlaubnis sei zu versagen, da schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien, § 12 Abs. 1 WHG. Gemäß Art. 4b der Richtlinie 2000/60/EG sei die Gewässerveränderung bei nachteiliger Wirkung einer Grundwasserentnahme anzunehmen. Dies sei durch das Wasserwirtschaftsamt ... gutachterlich festgestellt worden. Die Gewässerveränderungen würden aufgrund der veränderten bzw. verstärkten Entnahme bedingten Grundwasserabsenkung Folgewirkung für die Böden im Einzugsbereich der Brunnen, mithin den von den Klägern bewirtschafteten Grundstücken und das Grundwasserdargebot haben. Bei objektiver Betrachtung sei eine Gewässerveränderung wie eine Austrocknung der klägerischen angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu erwarten. Für die Versagung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei ausreichend, dass die schädliche Gewässerveränderung wahrscheinlich eintreten werde. Dies sei auch von der zuständigen Fachbehörde bestätigt worden. Die schädlichen Gewässerveränderungen ließen sich auch nicht durch Nebenbestimmungen ausgleichen. Durch den streitgegenständlichen Bescheid werde unter Ziffer 1.2 und 4.2 lediglich bestimmt, dass unabhängig von der zulässigen Wassermenge der Wasserspiegel nicht tiefer als 15 m unter GOK abgesenkt werden dürfe. Bei Erreichen des Absenkzieles sei die Entnahme entsprechend zu drosseln. Diese Nebenbestimmung sei jedoch nicht ausreichend, um eine schädliche Gewässerveränderung tatsächlich verhindern zu können. Sie griffen erst dann ein, wenn eine Schädigung bereits eingetreten sei.

Der Bescheid sei überdies rechtswidrig, da der Beklagte von seinem Bewirtschaftungsermessen gemäß § 12 Abs. 2 WHG keinen Gebrauch gemacht habe. Die Grundwasserabsenkung mit der Folge der Austrocknung der Grundstücke werde insbesondere im Nahbereich um die Brunnen und damit auf den Grundstücken der Kläger erfolgen. Der Beklagte habe die betroffenen Interessen der Kläger wie auch der Beigeladenen weder gegeneinander noch untereinander abgewogen. Der Beklagte habe sein Bewirtschaftungsermessen im Hinblick auf die betroffenen Belange der Kläger oder anderer Bewirtschafter vorhandener Flächen im Einzugsbereich der Brunnen bereits nicht gesehen. Das Ermessen sei insoweit nicht ausgeübt worden. Es seien nicht alle maßgeblichen Belange in die Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen eingestellt worden. Es sei zudem vollumfänglich unberücksichtigt geblieben, dass die Gewässerbenutzung zugunsten der Beigeladenen ausschließlich wirtschaftlichen Interessen diene. Der Grundstückswert einzelner Grundstücke der Beigeladenen solle durch die genehmigte Maßnahme gesteigert werden. Dagegen würden die Interessen der Kläger an einer unveränderten Beibehaltung der Bodenqualität nicht berücksichtigt. Zudem seien Gefährdungslagen nicht hinreichend festgestellt worden. Die getroffenen Auflagen ermöglichten ein Einschreiten des Beklagten erst dann, wenn eine Gefährdung bereits eingetreten sei. Insoweit sei durch die Auflagen nicht gewährleistet, dass eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit grundsätzlich ausgeschlossen werde. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, worauf sich auch die Kläger berufen könnten. Die streitgegenständliche beschränkte Erlaubnis verletze das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lasse sich aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen ließen (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - juris). Das Wasserhaushaltsgesetz, insbesondere §§ 14 und 16 WHG sähen privatrechtliche Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung vor. Private Ansprüche könnten insbesondere aus dem Eigentumsrecht, § 903 BGB, begründet werden. Vorliegend sei die tiefgehende Austrocknung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Kläger durch die Grundwasserentnahme der Beigeladenen zu erwarten. Dies stelle einen relevanten Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger dar. Das Rücksichtnahmegebot sei insoweit verletzt.

Der Bescheid sei überdies formell rechtswidrig, da der Widerrufsvorbehalt, Ziffer 6) des Bescheids, zu unbestimmt sei.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Mai 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei teilweise zulässig, jedoch nicht begründet. Bezüglich der behaupteten Abflussminderung des ... könne keine Betroffenheit der Kläger erkannt werden. Eine Bewilligung oder Erlaubnis zur Gewässerbenutzung des ... durch die Kläger liege nicht vor.

Eine mögliche Klagebefugnis aufgrund der drittschützenden Wirkung der der streitgegenständlichen Erlaubnis zugrundeliegenden wasserrechtlichen Normen sei anzuerkennen. Die Kläger seien als Eigentümer von Flächen im Umgriff der streitgegenständlichen Gewässerentnahme somit qualifiziert und individualisiert betroffen.

Die Klage sei jedoch nur teilweise zulässig, nämlich im Hinblick auf eventuelle Auswirkungen des Brunnenbetriebs auf das Grundwasser. Eine Rechtsgutverletzung wie von den Klägern dargelegt, lasse sich hier jedoch nicht begründen, insbesondere liege keine rücksichtslose Gewässerbenutzung vor.

Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis sei rechtmäßig. Es sei darauf hinzuweisen, dass im wasserrechtlichen Verfahren das Wasserwirtschaftsamt die wasserwirtschaftliche Fachbehörde sei (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG). Das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger gehe jedoch nicht davon aus, dass durch die erlaubte Grundwasserentnahme das Grundwasser erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werde. Zu der im Rahmen der Klagebegründung aufgeworfenen Frage, ob aufgrund der erhöhten Grundwasserentnahme das Oberflächenwasser „nahezu abgesaugt“ werde und durch die Grundwasserabsenkung Böden ausgetrocknet würden, habe das Wasserwirtschaftsamt mitgeteilt, dass diese Befürchtung aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten unbegründet sei. Nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes erfolge die Grundwasserentnahme und Absenkung nur im Sandstein, wobei die Absenkung vermutlich aufgrund der geringen Durchlässigkeit kleinräumig begrenzt sei. Aufgrund der geringeren Durchlässigkeit des Sandsteins staue sich hierauf oberflächennahes Grundwasser bzw. Schichtwasser, so dass eine Austrocknung der Böden aufgrund dessen nicht zu erwarten sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass Dritte durch die Absenkung nachteilig beeinträchtigt würden. Eine Grundwasserabsenkung lasse sich bei einer großen Grundwasserentnahme nicht vermeiden. Eine Übernutzung und weiter sinkende Grundwasserspiegel würden jedoch durch die festgesetzte Entnahmemenge und durch die maximal zulässige Absenkung ausgeschlossen. Der Hinweis des Wasserwirtschaftsamtes, dass bei der Absenkung die technisch-kritische Marke von ein Drittel der erschlossenen Wassersäule überschritten werde, beziehe sich ausschließlich auf die nachteilige Wirkung auf das Bauwerk Brunnen und nicht auf den genutzten Grundwasserkörper. Um die Beeinflussung der Gewässer (Grundwasser und Oberflächenwasser) durch die genehmigte Grundwasserentnahme zuverlässig zu ermitteln, sei der Bescheid mit der Auflage verbunden worden, die möglichen Änderungen durch Grundwassermessstellen zu überwachen. Hierdurch bestehe die Möglichkeit, wesentliche Veränderungen frühzeitig zu erkennen und bei Bedarf entsprechend entgegenzuwirken.

Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden, das Gebot der Rücksichtnahme sei ausreichend berücksichtigt. Den vorgebrachten Bedenken werde durch die Festsetzung von Auflagen und eines Widerrufsvorbehaltes Rechnung getragen. Ein mögliches Absenken des Grundwasserspiegels durch den Brunnenbetrieb werde durch die Verpflichtung des Betreibers, eine Grundwassermessstelle einzurichten und zu betreiben sowie die gewonnenen Daten zur Grundwasserfließrichtung dem Landratsamt ... und dem Wasserwirtschaftsamt ... zur Bewertung vorzulegen, überwacht. Ursprünglich habe das Wasserwirtschaftsamt ... die Anordnung eines Biomonitorings vorgeschlagen. Auf Einwand des Antragstellers sei anstelle des Biomonitorings unter Ziffer 4.9 des Bescheids die Auflage festgesetzt worden, die Grundwasserfließrichtung zu bestimmen und die Geeignetheit des vorhandenen Hausbrunnens am ... als Beweissicherungsmessstelle zu prüfen. Das Wasserwirtschaftsamt habe sich als amtlicher Sachverständiger mit dieser Auflagenänderung einverstanden erklärt. Darüber hinaus könne eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die erfolgte Festlegung einer maximalen Absenktiefe und erlaubten Fördermenge ausgeschlossen werden. Eine mögliche qualitative Veränderung des Grundwassers sei bereits durch gesetzliche Regelungen zur Düngung und Verwendung von PBSM ausreichend sichergestellt. Aufgrund des Widerrufsvorbehalts bestehe jederzeit die Möglichkeit, negative Gewässerveränderungen zeitnah und nachhaltig zu verhindern, wenn eine beachtliche Verringerung des Abflusses des ... festgestellt werden sollte, die durch die erlaubte Grundwassernutzung verursacht werde. Dadurch sei der Begriff der „beachtlichen Verringerung des Abflusses“ auch nicht unbestimmt, sondern vielmehr an das Ergebnis der geforderten Beweissicherung geknüpft.

Die Belange der Kläger seien somit im Sinne einer gerechten Interessenabwägung mit den Interessen des Antragstellers durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen, Auflagen sowie die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts im Bescheid berücksichtigt worden.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus, die Klage sei unzulässig, da es offensichtlich an der Klagebefugnis der Privatkläger fehle. Die genehmigten Brunnen befänden sich an der Südgrenze der Grundstücke der Beigeladenen FlNrn. ... und ... der Gemarkung .... Die Kläger hätten keine Rechtsposition an dem nicht zu ihrem Eigentumsrecht gehörenden Grundwasservorkommen. Nach den Antragsunterlagen, die auf die geologische Karte des Landesamtes für Umwelt Bezug nehme, sei im Einflussbereich der Brunnen eine Grundwasserfließrichtung von Süden bis Südwesten nach Norden bis Nordosten gegeben. Die Grundwasserfließrichtung verlaufe also in Bezug auf die klägerischen Grundstücke abstromig. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt vom 3.3.2015) liege der Ruhewasserspiegel der Brunnen bei 4,5 m bis 6,2 m unter GOK und damit deutlich unterhalb der pflanzenverfügbaren Tiefe am Ort der Entnahme. Die mit der gestatteten Entnahme verbundene zeitweise Absenkung des Ruhewasserspiegels könne demnach an der landwirtschaftlichen Nutzung und Nutzbarkeit der klägerischen Grundstücke nichts ändern. Damit sei nicht erkennbar, welches subjektivöffentliche Recht der Kläger durch die wasserrechtliche Gestattung betroffen sein könnte. Tatsächlich grenze nur die klägerische Landwirtschaftsfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... unmittelbar an die Grundstücke FlNrn. ... und ... der Beigeladenen an. Eine Klagebefugnis sei nur dann anzunehmen, wenn es nach dem Vortrag der Klagepartei zumindest als möglich erscheine, dass die angegriffene Entscheidung gegen Normen verstoße, die auch dem Drittbetroffenen schutzwürdige Rechtspositionen einräumten, und der Drittbetroffene auch vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Normen einbezogen sei. Eine in diesem Sinn erforderliche Klagebefugnis lasse sich vorliegend nicht aus dem klägerischen Grundeigentum ableiten und insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass das klägerische Grundstück FlNr. ... unmittelbar an die Vorhabensgrundstücke FlNrn. ... und ... mit den dort zugelassenen Wassergewinnungsanlagen angrenze. Die Brunnen befänden sich ausschließlich auf den Grundstücken der Beigeladenen. Für die Grundwasserentnahme würden Grundstücksflächen der Kläger nicht in Anspruch genommen. Aus dem benachbarten Grundeigentum lasse sich ein Abwehrrecht gegen eine einem Dritten bzw. einem Grundstücksnachbarn erteilte Befugnis, Grundwasser zu fördern und zu einem bestimmten Zweck zu gebrauchen, nicht ableiten. Denn das Wasserhaushaltsrecht unterstelle das Grundwasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, die dem Grundstückseigentümer grundsätzlich kein Recht gebe, auf das unterirdische Wasser zuzugreifen, sondern es der Allgemeinheit zuordne. Da das durch Art. 14 gewährleistete Eigentumsrecht schon nicht die Befugnis umschließe, auf das in der Tiefe des eigenen Grundstücks befindliche Grundwasser zuzugreifen, könne aus dem Eigentum erst recht nicht eine wehrfähige Rechtsposition abgeleitet werden, die zur Anfechtung einer einem Dritten gestatteten Grundwassernutzung innerhalb fremder Grundstücke berechtigen würde. Soweit sich die Kläger auf die Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots beriefen, führe auch dieser Vortrag nicht zu einer Klagebefugnis. Ein möglicher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot würde das Vorliegen von Anhaltspunkten voraussetzen, die darauf schließen ließen, dass Belange in gravierender Weise betroffen würden und sich die Erlaubnis nicht nur als objektiv defizitär, sondern gerade im Hinblick auf die Belange des Dritten als rücksichtslos darstelle (mit Verweis auf HessVGH v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10). Im Hinblick auf die von den Klägern befürchtete Abflussminderung des ... bzw. des ... könne eine die klägerischen Eigentümer- und Grundstücksnutzungsbelange berührende Rücksichtslosigkeit bereits nicht erkannt werden. Die klägerischen Grundstücke fänden sich südlich und südwestlich des ... außerhalb des Gewässerverlaufs. Auf eine Abflussminderung des ... könnten sich die Kläger daher nicht stützen, da nicht erkannt werden könne, inwieweit die klägerischen Grundstücke bzw. Grundstücksnutzungen selbst einen Minderfluss unterstellt nachteilig betroffen oder beeinflusst werden sollten. Soweit sich die Kläger auf zu erwartende schädliche Gewässerveränderungen zu ihren Lasten stützten und eine durch die streitgegenständliche Grundwassernutzung eintretende „Durchtrocknung“ der Böden mit zwingenden Ertragseinbußen geltend machten, fehlten für einen eventuellen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jegliche Anhaltspunkte. Das Wasserwirtschaftsamt habe in seinem Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren festgestellt, dass mit der unter zahlreichen Auflagen und Nebenbestimmungen genehmigten Grundwasserentnahme keine schädliche und nachteilige Beeinflussung der Gewässer zu erwarten sei. Auch sei nicht davon auszugehen, dass durch die Grundwasserbenutzung Dritte nachteilig beeinträchtigt würden. Die nicht nachvollziehbare Behauptung der Austrocknung der Böden werde damit gerade nicht vom Wasserwirtschaftsamt bestätigt. Vielmehr habe das Wasserwirtschaftsamt festgestellt, dass durch die aufgrund der Grundwasserentnahme eintretende Grundwasserabsenkung keine nachteiligen Beeinträchtigungen Dritter zu besorgen seien. Da naturgemäß gewisse Auswirkungen der Entnahme nie völlig ausgeschlossen werden könnten, sei dennoch die Grundwassernutzung mit Rücksicht auf den Vorsorgegrundsatz reglementiert und für die Grundwasserentnahme eine feste Entnahmemenge festgelegt worden, um die Grundwasserneubildung sicherzustellen. Zudem sei auch eine maximal zulässige Absenkung bestimmt worden, damit der Grundwasserspiegel nicht in einen Bereich absinke, der sich nachteilig auf den Gewässer- und Naturhaushalt auswirken könne. Die Behauptung der Kläger, dass die Grundwasserbenutzung zu einem „Austrocknen“ ihrer landwirtschaftlichen Flächen führen könnte, stelle mithin eine reine Besorgnis dar. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte, die diese geäußerte Besorgnis tragen könnten. Ausweislich der zahlreichen Auflagen in dem Bescheid sei die Erlaubnis unter Berücksichtigung des konkret verfügbaren Grundwasserdargebots erteilt worden. Der Vortrag einer Durchtrocknung des Erdreiches erschöpfe sich in reinen Behauptungen. Selbst wenn sich die Kläger auf eine wehrfähige Rechtsposition stützen könnten, wäre die Klage jedenfalls unbegründet, da die wasserrechtliche Erlaubnis rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt würden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Erlaubnis gegenüber den Klägern als rücksichtslos darstellen könnte. Nach den Feststellungen des amtlichen Gutachters würden die Entnahmen aus den drei Brunnen lediglich zu einer geringfügigen, vermutlich messtechnisch nicht erfassbaren Abflussminderung des ... führen, da nur ein kleiner Teil des Einzugsgebiets dieses Feuchtgebietes, in dem der ... entspringe, von den Entnahmen betroffen sei bzw. der ... von verschiedenen Stellen gespeist werde. Trotz dieser Einschätzung der Geringfügigkeit des Einflusses der Grundwasserentnahme auf das Abflussverhalten im ... sei ein Auflagenvorbehalt aufgenommen worden, sofern sich dennoch entgegen der gutachterlichen Prognose nicht nur geringfügige vorhabensbedingte Auswirkungen zeigen sollten. Durch die genehmigte Grundwassernutzung seien auch keine nachteiligen Auswirkungen in Gestalt einer Austrocknung der klägerischen Grundstücksflächen zu erwarten. Durch die Begrenzung der Grundwasserentnahme auf eine bestimmte Menge und durch Vorgabe der Einhaltung einer bestimmten Grundwasserhöhe würden schädliche Gewässerveränderungen ausgeschlossen bzw. vermieden. Die verfügten Auflagen stellten insbesondere die Grundwasserneubildung sicher, so dass das natürliche Wasserdargebot nicht nachteilig auch nicht zulasten Dritter durch die Entnahme beeinträchtigt werde. Der Beklagte habe im Übrigen das ihm am Grundwasser obliegende Bewirtschaftungsermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt. Insoweit sei zu beachten, dass die Ermessensentscheidung der Wasserbehörde nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar sei, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen die Wasserbenutzung sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet wurden (§ 114 Satz 1 VwGO). Eine Fehlgewichtung von Belangen aufgrund Belangen Dritter bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis liege nicht vor. Der Beklagte habe durch die Festsetzung zahlreicher Auflagen und Nebenbestimmungen die Belange und Interessen Dritter berücksichtigt.

Seitens des Wasserwirtschaftsamtes ... wird mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass durch die genehmigte Grundwasserentnahme das Grundwasser bzw. das Oberflächengewässer erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werde. Der ... liege ca. 1 km abstromig der Bewässerungsbrunnen. Eine direkte Beeinflussung durch die Grundwasserentnahme könne dadurch ausgeschlossen werden, langfristige Auswirkungen könnten derzeit nicht abschließend zuverlässig prognostiziert werden. Nach einer groben Abschätzung sei eine Abflussminderung um ca. 10% bei der Quelle möglich. Hierbei werde ein im Kluftgrundwasserleiter üblicher Erschließungsfaktor von 50% bis 60% angenommen. Weiter werde angenommen, dass ein Viertel des Einzugsgebietes des Quelltopfes betroffen sei. Die Abflussminderung werde im Bereich des ca. 1,5 km abstromigen Bereichs, der durch die Stadt ... renaturiert worden sei, nochmals deutlich geringer ausfallen. Die Grundwasserqualität werde durch die Beregnung an sich unter Einhaltung der Nebenbestimmungen des Bescheids nicht negativ beeinträchtigt. Vielmehr könne sich die Bewässerung insofern positiv auswirken, als die im Boden vorhandenen Nährstoffe dadurch besser von den Pflanzen aufgenommen werden könnten. Um die Beeinflussung der Gewässer (Grundwasser und Oberflächengewässer) durch die genehmigte Grundwasserentnahme und der geplanten Nutzung zuverlässig zu ermitteln, sei der Bescheid mit der Auflage verbunden worden, die möglichen Änderungen durch ein Biomonitoring am Quelltopf bzw. durch Grundwassermessstellen zu überwachen. Hierdurch bestehe die Möglichkeit, wesentliche Veränderungen frühzeitig zu erkennen und bei Bedarf entsprechend entgegen zu wirken. Schädliche und nachhaltige Veränderungen könnten somit ausgeschlossen werden (Verschlechterungsverbot). Des Weiteren nimmt das Wasserwirtschaftsamt hinsichtlich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) dahingehend Stellung, dass die Zulässigkeit von Sonderkulturen bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplanes im Vordergrund stehe. Die Umsetzung von Maßnahmen zur „gewässerschonenden Landbewirtschaftung“ obliege der Landwirtschaftsverwaltung. Die wasserrechtliche Genehmigung sei davon unabhängig zu beurteilen, da die Bewässerung an sich nicht zu einer qualitativen Verschlechterung des Grundwassers führe. Die Grundwasserentnahme zur Bewässerung von Sonderkulturen sei auch nicht insofern zu versagen, als der Anbau von Sonderkulturen nicht verboten sei, insbesondere da das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2014 den wasserrechtlichen Antrag befürwortet habe.

Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 führt das Wasserwirtschaftsamt ... weiter aus, aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten sei die Befürchtung, dass durch die Grundwasserentnahme das Oberflächenwasser nahezu „abgesaugt“ werde und die Böden ausgetrocknet würden, unbegründet. Im Bereich der Versuchsbohrungen stehe oberhalb des Sandsteinkeupers eine ca. 3 m bis 4 m mächtige Sandschicht an. Aufgrund der geringeren Durchlässigkeit des Sandsteines staue sich hierauf oberflächennahes Grundwasser, das im weiteren Schichtwasser genannt werde. Dieses Schichtwasser bilde keinen flächendeckenden Grundwasserkörper und reagiere schnell auf örtliche Niederschlagsereignisse. Nachdem die landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen den Beregnungsbrunnen und dem ... überwiegend drainiert seien, sei anzunehmen, dass dieses Schichtwasser im Bereich der Beregnungsbrunnen großflächig auftrete. Durch die Drainagen werde das Schichtwasser erfasst und abgeleitet, um eine Versumpfung der Ackerflächen zu vermeiden. Bei dem geplanten endgültigen Ausbau der Bewässerungsbrunnen werde dieses Schichtwasser nicht tangiert. Die Absperrung binde in den Sandsteinkeuper ein, wodurch die Grundwasserentnahme und Absenkung nur im Sandstein folge. Die Absenkung sei vermutlich aufgrund der geringen Durchlässigkeit kleinräumig begrenzt. Die bei einer Grundwasserentnahme nicht vermeidbare Grundwasserabsenkung sei durch Auflagen und Bedingungen ausgeglichen bzw. auf ein erträgliches Maß reduziert. Eine Übernutzung und weiter sinkende Grundwasserspiegel seien durch die festgesetzte Entnahmemenge und durch die maximal zulässige Absenkung ausgeschlossen. Von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes werde nicht davon ausgegangen, dass bei einer Grundwasserabsenkung auf 15 m unter GOK eine schädliche Gewässerveränderung zu befürchten sei. Der Hinweis, dass bei der Absenkung die technisch kritische Marke von ein Drittel der erschlossenen Wassersäule überschritten werde (Gutachten Nr. 2.2.3.1) beziehe sich ausschließlich auf die nachteilige Wirkung auf das Bauwerk (Brunnen) und nicht auf den genutzten Grundwasserkörper.

Die Klägerbevollmächtigte trägt mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 ergänzend vor, maßgeblich für die Klagebefugnis sei allein die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Die Frage, ob die behauptete Verletzung eigner Rechte tatsächlich vorliege, sei eine Frage der Begründetheit. Die Kläger könnten auch aufgrund der Abflussminderung des ... eine Betroffenheit eigener Rechte für sich in Anspruch nehmen. Wie seitens des Landratsamtes ... klargestellt worden sei, stehe der ... im Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes. Die Kläger seien Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes und insoweit auch in ihren Verbandsmitgliedsrechten betroffen. Darüber hinaus werde durch die Abflussminderung des ... unmittelbar auf die Bodenqualität der bewirtschafteten Grundstücke eingewirkt. Jedenfalls bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass durch die Abflussminderung des ... auch die Bewässerungssituation der Grundstücke der Kläger verändert werde. Insoweit spiele es keine Rolle, auf wessen Grundstück sich die Brunnen zur Grundwasserbeförderung befänden. Maßgeblich sei allein, dass durch Entnahme von Grundwasser weiträumig auch Grundwasser an anderen Grundstücken entzogen werde. Dies führe zu einer Durchtrocknung der Grundstücke und damit zu einer unmittelbaren Betroffenheit der Kläger. Nicht maßgeblich sei darüber hinaus, ob das Grundwasser eigentumsfähig und damit dem jeweils durchfließenden Grundstück zuzuordnen sei. Maßgeblich sei allein, dass auch die Oberfläche des Grundstücks durch die Entziehung des unterirdischen Grundwassers nachteilig verändert und ausgetrocknet werde.

Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2016 führt das Wasserwirtschaftsamt ... ergänzend aus, nach der Verbandssatzung vom 11. März 1953 sei die Bewässerung im Verbandsgebiet Aufgabe des Wasser- und Bodenverbandes .... Für die im Wasserrechtsantrag aufgeführten Ackerflächen sei jedoch derzeit keine Bewässerung über den Verband gewährleistet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass derzeit der genaue Umgriff des Verbandsgebiets auch nicht bekannt sei, da ein Lageplan zum Verbandsgebiet bzw. ein Grundstücksverzeichnis nicht vorliege. Die in einem Lageplan eingezeichneten drainierten Flächen des Verbandes könnten als Mindestumgriff des Verbandsgebietes bezeichnet werden. Nach diesen befänden sich einige der zu bewässernden Grundstücke innerhalb, aber auch einige außerhalb des „Verbandsgebietes“. Unabhängig davon sei seitens des Verbandes bisher auch nicht die Absicht bekundet worden, in absehbarer Zeit seiner Aufgabe, die Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen sicherzustellen, nachzukommen. Seitens des Wasserwirtschaftsamtes sei daher dem Wasserrechtsantrag zugestimmt worden, da aus fachlicher Sicht keine Versagungsgründe vorlägen. Dies sei nicht widersprüchlich hinsichtlich der Empfehlungen, die Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen über Wasserverbände sicherzustellen. Schädliche Gewässerveränderungen seien nicht zu erwarten. Eine Übernutzung des Grundwassers könne durch die beschränkten Entnahmemengen und der maximal zulässigen Grundwasserabsenkung ausgeschlossen werden. Eine ausreichende Ergiebigkeit der Brunnen sei durch einen geforderten Pumpversuch nach Ausbau der Versuchsbohrungen zudem nochmals nachzuweisen. Eine eventuell geringfügige Abflussminderung des ... könne jedoch nicht ausgeschlossen werden; nach einer groben Abschätzung sei eine Minderung um 10% im Bereich des Quellgebietes möglich.

Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 8. März 2016 und unter Vorlage eines Gutachtens des geowissenschaftlichen Büros ... vom 23. Februar 2016 wird ausgeführt, dass gutachterlich festgestellt worden sei, dass durch die genehmigte Grundwasserentnahme eine Übernutzung des lokalen Grundwasservorkommens entstehen werde. Hieraus folgten zwingend Auswirkungen auf die oberflächennahen Wasserverhältnisse und den .... Der Gutachter stelle insbesondere bei der Auswertung der Pumpversuchsergebnisse einen signifikanten Abfall der Leistungsquotienten fest. Die Reaktion des Wasserspiegels bei der zweiten Pumpstufe zeige, dass die genehmigten Förderraten an B1 und B2 zu einer Übernutzung des Grundwasservorkommens führen würden. Die bislang vorliegenden Erkundungsergebnisse lieferten jedenfalls nicht den Nachweis, dass die angestrebte Förderleistung nachhaltig und ohne nachteilige Auswirkungen auf das lokale Grundwasservorkommen realisierbar sei. Die vom Wasserwirtschaftsamt zugrunde gelegten Parameter, beispielsweise bezogen auf das Brunneneinzugsgebiet, seien nicht nachvollziehbar. Für die langfristige Bewertung der Grundwasserergiebigkeit sei es notwendig, eine Bilanzierung für das Umfeld der Brunnen zu erstellen. Maßgeblich hierfür seien insbesondere die Feststellung, aus welcher Fläche den Brunnen Grundwasser zuströme und die Menge an Wasser, die durch klimatische Prozesse nachgebildet werde. Diese Parameter seien vom Wasserwirtschaftsamt nicht zutreffend ermittelt und der Berechnung zugrunde gelegt worden. Das Geowissenschaftliche Büro ... stelle fest, dass das Brunneneinzugsgebiet wesentlich kleiner sei, als vom Wasserwirtschaftsamt angenommen. Der Anstrombereich werde bezogen auf die Brunnenstandorte in südlicher Richtung durch den Grundbach begrenzt. Auch bei unterstellter Annahme, dass der Grundbach vom Grundwasser unterströmt werde, würde sich der Volumenstrom jedoch erheblich verringern. Der Anstrom auf die Brunnen ... wäre insoweit ebenfalls signifikant verringert. Tatsächlich sei ein rund 50% kleineres Bilanzgebiet anzunehmen, als es vom Wasserwirtschaftsamt zugrunde gelegt worden sei. Das Grundwasserdargebot sei daher ebenfalls um 50% geringer anzusetzen. Damit liege das Dargebot des Grundwassers unterhalb der angestrebten Jahresentnahmemenge. Des Weiteren sei bei den Berechnungen des Wasserwirtschaftsamtes klimatische Schwankungen fehlerhaft unberücksichtigt geblieben, die sich auch auf die Grundwasserneubildungsraten und somit das Grundwasserdargebot auswirkten. Insbesondere bei trockenen Jahren sei ein weitaus geringeres Grundwasserdargebot mit verringerter Grundwasserneubildung anzunehmen, als dies vom Wasserwirtschaftsamt zugrunde gelegt worden sei. Seitens des Gutachters des geowissenschaftlichen Büros ... werde weiter festgestellt, dass es gerade oberflächennah zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels kommen werde. Genau dieses oberflächennahe Wasservorkommen sei für die landwirtschaftlichen Nutzflächen relevant. Für die vorgesehene Grundwasserabsenkung werde die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen somit unmittelbar nachteilig beeinträchtigt. Eine nachteilige Beeinträchtigung der umliegenden Grundstücke sei somit durch die genehmigte Grundwasserentnahme nachgewiesen. Die geplante Grundwasserentnahme führe zu einer Übernutzung des Grundwasservorkommens. Der Gutachter des geowissenschaftlichen Büros ... führt in der Zusammenfassung des Gutachtens aus, dass aufgrund der befürchteten Übernutzung des lokalen Grundwasservorkommens zwingend weitere Untersuchungen zu fordern seien und derzeit von einer geplanten Grundwasserentnahme im Bereich des ... abgesehen werden sollte.

Mit Stellungnahme vom 23. März 2016 führt das Wasserwirtschaftsamt ... hierzu aus, es sei derzeit nicht bekannt, ob der ca. 1,2 km oberstromig der Bohrungen gelegene ... als Vorfluter fungiere oder unterströmt werde und sich dadurch das Einzugsgebiet noch weiter in Richtung Süden erstrecke. Das Einzugsgebiet bis zum ... sei jedoch realistisch und werde auch nicht vom Gutachter angezweifelt. Dies würde grob geschätzt 2 km2 ergeben. Eine fundierte Einzugsgebietsabgrenzung sei mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden und für die geplanten Bewässerungsbrunnen unverhältnismäßig und fachlich nicht erforderlich. Der vom Gutachter festgestellte signifikante Leistungsabfall bei der zweiten Pumpstufe bei B1 sei leider dadurch begründet, dass im Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes in Tabelle unter 3.1.3.1 der abgesenkte Wasserspiegel unter Ruhewasserspiegel fälschlich als Absenkung unter Messpunkt angegeben worden sei. Die Tatsache, dass das Büro von ... eine Grundwasserübernutzung aufgrund der gegebenen Grundwasserabsenkung vermute, sei voraussichtlich diesem Fehler geschuldet und ebenso der Tatsache, dass dem Gutachter die Auswertungen der Pumpversuche nicht vorgelegen seien. Diese Ergebnisse zeigten jedoch, dass sich bei allen Pumpzuständen stationäre Verhältnisse über mehrere Tage eingestellt hätten. Die Vermutung, dass das oberflächennahe Schichtwasser direkt über die Versuchsbohrung mit erschlossen werde, sei falsch. Natürlich sei auch in den offenen Bohrlöchern der Versuchsbohrung das oberflächennahe Lockergestein samt Schichtwasser durch Bohrrohre abgesperrt, die mindestens einen Meter ins Festgestein einbänden. Ohne diese Bohrrohre sei eine Sicherung der offenen Bohrlöcher gar nicht möglich; es hätten auch ansonsten überhaupt keine Pumpversuche stattfinden können.

Aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten werde der Wasserspiegel auch bei einer verhältnismäßig geringen Entnahmemenge deutlich abgesenkt. Durch die hohe Absenkung der Grundwassersäule im Brunnen sei lokal mit hohen Fließgeschwindigkeiten und turbulenter Strömung im Anstrom zu den Brunnen zu rechnen. Durch eine Absenkung unter den Richtwert von ein Drittel der Wassersäule könne es so zu einer verstärkten Brunnenalterung und zu mechanischen Belastungen am Bauwerk Brunnen kommen. Wasserwirtschaftlich relevant sei dieser Wert jedoch nicht. Nachdem die Absenkung im Festgestein erfolge, seien sicher keine Geländesetzungen zu befürchten. Das anstehende Schichtwasser im näheren Umfeld der Brunnen werde gezielt durch Drainagen gefasst und über offene Gräben in den ... geleitet. Dieser Aspekt wirke sich wesentlich stärker und flächenhafter auf den Bodenwasserhaushalt aus, als eine Absenkung in genutzten Grundwasserleiter an den Brunnen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den ... sei mittlerweile seitens der Stadt ... in Eigenleistung eine Messstelle errichtet worden, um den Abfluss des ... zu dokumentieren. Die im Gutachten angesprochene kritische hydrogeologische Situation mit dem geringen Grundwasserdargebot sei auch dem Wasserwirtschaftsamt bekannt. Bereits vor der Brunnenbohrung sei auf das hohe Erschließungsrisiko hingewiesen worden. Weitere interne Brunnen seien im Einzugsgebiet nicht möglich, da durch die drei Brunnen das gewinnbare Grundwasserdargebot voraussichtlich ausgeschöpft werde. Um die Leistungsfähigkeit des Aquifers zu testen, sei daher im Vorfeld in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt ein sehr langer Pumpversuch durchgeführt worden, der mit einer Abpumpphase von über 190 h deutlich über das übliche Maß hinausgegangen sei. Die dem Wasserrechtsantrag beigefügten Pumpversuchsergebnisse zeigten, dass die beantragte Menge an Grundwasser nach derzeitigem Kenntnisstand schadlos und auf Dauer zu entnehmen sei. Nach dem Ausbau der Versuchsbohrungen sei gemäß dem Wasserrechtsbescheid nochmals ein Pumpversuch durchzuführen, um die Ergiebigkeit der dann fertig ausgebauten Brunnen vor Inbetriebnahme zu überprüfen. Hierbei könne die im ausgebauten Zustand tatsächlich mögliche Brunnenleistung ermittelt und eventuelle Veränderungen im Vergleich zu den Pumptests im offenen Bohrloch erkannt werden. Die von Seiten des Instituts ... vorgebrachten Bedenken, dass die beantragte Menge nicht dauerhaft nachhaltig zu entnehmen sei, könne von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes nicht gänzlich ausgeräumt werden. Daher sei nicht nur die Entnahmemenge beschränkt, sondern auch eine maximale Grundwasserabsenkung festgesetzt worden. Hierdurch könne eine Übernutzung unabhängig von der tatsächlichen Einzugsgebietsgröße und Grundwasserneubildungsrate sicher ausgeschlossen werden. Die Auflagen seien so formuliert, dass eine Übernutzung und nachhaltige und schädliche Gewässerveränderung nicht zu besorgen seien. Mit den geforderten Messungen und Überwachungen könnten die Auswirkungen der Grundwasserentnahme überwacht und dokumentiert werden und bei Bedarf entsprechende weitere Nebenbestimmungen erlassen werden.

Die Beigeladene trägt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2016 ergänzend vor, nach der geotechnischen Stellungnahme des Sachverständigen Instituts für Geotechnik ... vom 7. April 2016 lägen der Bewertung des Sachverständigenbüros ... teils unzutreffende Annahmen, teils unzureichende Feststellungen zugrunde. Völlig unberücksichtigt blieben in der Bewertung durch das Büro ... die im streitgegenständlichen Wasserrechtsbescheid angeordneten Auflagen, die zum Schutz des Grundwassers vor einer Übernutzung und auch zur Vermeidung nachteiliger Gewässerveränderungen getroffen worden seien. Der Sachverständige von Seiten des Instituts ... sehe es als nicht nachgewiesen an, dass die geplante Grundwasserentnahme zu einer Übernutzung des Grundwasservorkommens und zu einer Beeinträchtigung der umliegenden Grundstücke führe. Da im Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes die Absenkung des Wasserspiegels und der Ruhewasserspiegel versehentlich als Absenkung unter den Messpunkt bezeichnet worden sei, sei die Schlussfolgerung des Instituts ... auf eine Übernutzung des lokalen Grundwasserkörpers unzutreffend. Die vom Büro ... beschriebenen möglichen Auswirkungen der Grundwasserabsenkung seien fachlich nicht nachvollziehbar. Insbesondere seien Geländesetzungen durch die geplante Grundwasserabsenkung nicht zu erwarten, da die Absenkung nur in den setzungsunempfindlichen Festgesteinen stattfinde. Auch die Vermutung, dass durch die Grundwasserabsenkung eine indirekte nachteilige Einflussnahme durch entsprechende Wasserspiegelabsenkungen im oberflächennahen Bereich entstünden, sei fachlich nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige von ... komme vielmehr zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Zustrombereiche für den ... sich die Reduzierung der Zuflussmenge in den ... infolge des Brunnenbetriebes nur unwesentlich auf die Abflussmengen im ... auswirken werde. Die Vermutungen des Büros ... seien somit fachlich nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die geotechnische Stellungnahme des Sachverständigen Instituts für Geotechnik ... vom 7. April 2016 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 trägt die Klägerbevollmächtigte erneut vor, das Einzugsgebiet der Brunnen sei fehlerhaft berechnet worden. Tatsächlich sei von einem erheblich geringeren Grundwasserdargebot für die Brunnen auszugehen, als dies vom Wasserwirtschaftsamt angenommen worden sei. Die seitens des Sachverständigeninstituts ... dargestellten hydraulischen Verhältnisse stimmten nicht mit der Realität überein. Tatsächlich herrschten keine derart ausgeprägten morphologischen Verhältnisse vor. Fehlerhaft und ohne Begründung führe das Wasserwirtschaftsamt weiter aus, ein Rückgang der Grundwasserneubildung in trockenen Zeiträumen habe keine Auswirkung auf die mögliche Jahresentnahme. Der Grundwasserleiter im betreffenden Gebiet weise generell eine geringe Ergiebigkeit auf. Er besitze kein ausgeprägtes Speicher- bzw. Puffervermögen, mit dem die reduzierte Grundwasserneubildung überbrückt werden könnte. Nachweislich sei daher bei länger anhaltendem Trockenzeitraum von Auswirkungen auf die durch Brunnen erschließbare Jahresentnahmemenge auszugehen. Auch nach den erneuten Berechnungen sei festzustellen, dass die spezifischen Ergiebigkeiten in den Versuchsbohrungen mit Werten zwischen 0,06 l/s ...m und 0,17 l/s ...m sehr gering sei. Das geringe Grundwasserdargebot im Umfeld der geplanten Brunnen bestätige sich somit. Der wasserrechtliche Bescheid sei jedenfalls widersprüchlich und aus diesem Grund rechtswidrig. Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf den ... seien in einem weiten Abschnitt zu erwarten. Durch die Absenkung würde sich ein Absenktrichter mit einer Reichweite von je ca. 220 m bilden. Dies führe zu einer verstärkten Zusickerung aus dem oberflächennahen Bereich und damit zu einer Beeinträchtigung des landwirtschaftlich genutzten Schichtwasservorkommens. Die Grundwasserentnahme im Bereich des ... sei wegen der Standortverhältnisse daher nicht genehmigungsfähig.

Am 6. Juli 2016 wurde erstmals über die Klage mündlich verhandelt; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2015 hinsichtlich Ziffer 2) Absatz 2 des Bescheidtenors wie folgt:

„Sie erlischt, wenn nicht bis spätestens 1 Jahr nach Bestandskraft des Bescheids mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt ... einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf zugestimmt hat.“

Zur Begründung wird ausgeführt, die Behörde habe bei Bescheiderlass nicht davon ausgehen können, dass Rechtsmittel gegen die wasserrechtliche Erlaubnis eingelegt würden. Ansonsten wäre bereits beim Erlass des Bescheides die Frist zur Aufnahme der Grundwasserbenutzung vom Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides abhängig gemacht worden. Die Rechtsfolgen für die Beigeladenen, die durch ein Erlöschen des Bescheides wegen Fristablaufs entstünden, seien insofern für die Beigeladenen unzumutbar, als nicht absehbar gewesen sei, dass der Eintritt der Bestandskraft der wasserrechtlichen Erlaubnis über den 1. Juli 2016 hinaus gehemmt würde. Insoweit liege eine Unbilligkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG vor.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 trägt der Beklagte ergänzend vor, das Grundwasser sei nicht eigentumsfähig und eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis schließe privatrechtliche Abwehransprüche nicht aus (§ 16 WHG). Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu prüfen gewesen, ob die Grundwasserentnahme mit den Interessen der Beteiligten vereinbar sei. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot würde jedoch voraussetzen, dass sich die Erlaubnis im Hinblick auf die klägerischen Belange als rücksichtslos darstellt. Dies sei insoweit nicht gegeben, als das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 23. März 2016 mitgeteilt habe, dass Auswirkungen im Bereich des Absenktrichters auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen vernachlässigbar seien.

Die Klägerbevollmächtigte trägt mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 ergänzend vor, der streitgegenständliche Ausgangsbescheid habe sich mit Ablauf des 1. Juli 2016 und seinem Erlöschen erledigt; der Änderungsbescheid gehe insoweit ins Leere, sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Die in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides genannte Frist stelle keine behördliche Frist im Sinne des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG dar, sondern eine Nebenbestimmung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG dar. Eine behördliche Frist Sinne von Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG sei nicht mit der Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes verbunden. Durch Ziffer 2) des streitgegenständlichen Bescheides werde nicht eine behördliche Frist gesetzt, sondern durch die Befristung der zeitliche Geltungsbereich des Bescheides definiert. Zum 1. Juli 2016 sei die Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Genehmigung erloschen. Eine rückwirkende Erlaubnis sei insoweit ausgeschlossen. Der Änderungsbescheid gehe ins Leere; zudem fehle es an der erforderlichen Ermessensausübung. Der Änderungsbescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben. Die berechtigten Belange der Kläger würden im Rahmen des Änderungsbescheides vollumfänglich unberücksichtigt gelassen.

Es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Kulturpflanzen und dem oberflächennahen Wasservorkommen. Das oberflächennahe Wasservorkommen staue sich auf der Sandsteinoberkante in Tiefen von 3 bis 4 m auf und werde durch die Grundwasserentnahme weiter absinken. Werde das Grundwasser abgesenkt, strecke sich die Pflanze mit längeren Wurzeln nach dem Grundwasser; in der Folge würden die Feldfrüchte kleiner wachsen. Im Fall einer Grundwasserabsenkung komme es aufgrund verstärkter Nachsickerung zu einer Austrocknung der oberflächennahen Schichten. Diese Erfahrungen hätten sich bei anderen Grundwasserentnahmen im Umfeld von Trinkwasserbrunnen bestätigt; dort erhalte der Kläger jedoch für diese Flächen einen finanziellen Ausgleich.

Die Kläger beantragen:

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 wird aufgehoben,

hilfsweise,

es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2015 rechtswidrig war.

Der Beigeladenenvertreter trägt mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 unter Vorlage einer geotechnischen Stellungnahme des Sachverständigeninstituts ... vom 25. Juli 2016 ergänzend vor, eine mögliche Betroffenheit des Klägers käme nur im Bereich des Grundstückes FlNr. ... in Betracht. Eine nachteilige Auswirkung auf die Bewirtschaftsmöglichkeit dieses Grundstückes könne dennoch ausgeschlossen werden, da sich die zugelassene Grundwasserentnahme auf tieferes Grundwasser und nicht auf das höhere Schichtenwasser beziehe, das auf das Wasserspeichervermögen des Bodens und die Pflanzenverfügbarkeit von Einfluss wäre. Die Wachstumsbedingungen auf dem klägerischen Grundstück würden durch die Grundwasserentnahme nicht eingeschränkt, da die Grundwasserentnahme sich nicht auf eine pflanzenverfügbare Tiefe auswirke. Auf die Erschließungstiefen gemäß der LfL-Information der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft werde verwiesen. Auch der Absenktrichter bewirke nicht, dass Schichtenwasser abgesenkt werde. Die Grundwasserentnahme bewirke eine Absenkung im tieferen Grundwasser. Die Einhaltung der maximalen Absenkttiefe könne nachteilige Wirkungen auch zulasten der Kläger ausschließen. Auf die ergänzende fachliche Stellungnahme der ... vom 25. Juli 2016 wird Bezug genommen. Im Wesentlichen wird darin vorgetragen, anhand der geologischen Karte und den Bohrprofilen lasse sich erkennen, dass der ... als auch der ... mit einer Höhe von rd. 35 m unterströmt würden und nur wenige Meter in das umgebende Gelände einbänden, mithin nur oberflächennahes Wasser abführten. Das Einzugsgebiet der Brunnen sei in der Realität eher noch größer als im Wasserrechtsantrag angenommen. Die Behauptung, es sei von einem geringeren Grundwasserdargebot auszugehen, sei daher unzutreffend. Die geologische Karte sei großmaßstäblich und nicht für eine Aufklärung geeignet. Während nach der Karte das Grundwasser im Entnahmebereich bei ca. 325 müNN angegeben sei, sei bei der Bohrung B 1 das Grundwasser bei ca. 367 müNN, d. h. 42 m höher gemessen worden. Dies belege, dass die hydrogeologische Karte und die darauf beruhenden Schlussfolgerung unzutreffend seien. Zwar sei bei der genehmigten Entnahmerate für die Brunnen B 1 und B 2 die genehmigte Maximalabsenkung überschritten worden. Bei einer geringfügig reduzierten Entnahmemenge wäre dies jedoch nicht der Fall, so dass nur etwas länger gepumpt werden müsste, um die genehmigte Jahresentnahme zu erreichen. Durch die Brunnenabsenkung erfolge keine Veränderung bezüglich des Schichtenwassers im Quartär. Es seien keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen durch den Brunnenbetrieb auf landwirtschaftliche Nutzflächen zu erwarten.

Am 4. August 2016 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen. Hinsichtlich der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen wird auf die hierüber jeweils gefertigten Niederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der hilfsweise gestellte Klageantrag kommt wegen Zulässigkeit des Hauptantrages nicht zum Tragen. Sollte der Hilfsantrag auch für den Fall der Unbegründetheit des Hauptantrages gestellt sein, ist er unzulässig.

Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die mit Bescheid vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser zum Zwecke der Flurbewässerung.

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage im Hauptantrag mangelt es der Klage weder am erforderlichen Rechtsschutzinteresse noch an der Klagebefugnis der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist weiterhin als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Mangels Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Kläger ist die Anfechtungsklage auch gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgemäß erhoben.

1.1 Die mit der Klage angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Bescheid aufgrund der Regelung in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides erloschen wäre. Gemäß Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 erlischt die wasserrechtliche Erlaubnis, wenn nicht bis zum 1. Juli 2016 mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt ... einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat.

Dahinstehen kann, ob - wie von der Behörde zunächst angenommen - mit der Anfechtung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 19. Mai 2015 die unter Ziffer 2) Satz 2 benannte Frist aufgrund der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer Wirksamkeitshemmung (zum Meinungsstand hinsichtlich einer Wirksamkeitshemmung bzw. Vollzugshemmung durch die aufschiebende Wirkung vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO Kommentar, § 80 Rn. 90 ff.) nicht laufen konnte. Denn jedenfalls hat der Beklagte mit Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 11. Juli 2016 die unter Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 geregelte Frist gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG in wirksamer Weise rückwirkend verlängert.

Nach Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG). Die rückwirkende Fristverlängerung steht dabei im Ermessen der Behörde. Das der Behörde eingeräumte Ermessen verdichtet sich zu einer gebundenen Entscheidung, wenn Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - juris).

Bei der in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids gesetzten Frist handelt es sich um eine behördliche Frist, bei der die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Verfahrensherrschaft die Möglichkeit hat, die von ihr gesetzte Frist auch nach deren Ablauf rückwirkend zu verlängern. Art. 37 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG kann insoweit auch auf Fristen Anwendung finden, die Bestandteil einer Nebenbestimmung sind und von denen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängt (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999, a. a. O.). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der Regelung unter Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides um eine Befristung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, die eine Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt regelt, oder um eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, bei der der Eintritt der Wirkung von einem ungewissen Ereignis abhängt, handelt. Denn der Gesetzeswortlaut des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG beschränkt sich nicht auf Befristungen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, sondern ermöglicht die Bestimmung eines neuen Endzeitpunktes, unabhängig davon, ob dieser Endzeitpunkt Bestandteil einer Nebenbestimmung ist oder von weiteren Ereignissen abhängt.

Die Behörde hat sich mit der Formulierung „einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat“ in sinngemäßer Auslegung nicht dahingehend selbst gebunden, die Anwendung der Billigkeitsvorschrift des Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG damit auszuschließen. Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG stellt sich als Billigkeitsregelung im Ausnahmefall dar. Mit der geregelten Bestimmung in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides vom 19. Mai 2015 wollte die Behörde erkennbar den Regelfall normieren, jedoch wohl nicht eine Verlängerungsmöglichkeit dieser Frist aus Billigkeitsgründen ausschließen. Die Behörde war somit nicht gehindert, die gesetzte Frist zum 1. Juli 2016 auch nach deren Ablauf rückwirkend zu verlängern.

Die Ermessensentscheidung der Behörde ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Verlängerung der Frist auch der Billigkeit entspricht. Das der Behörde eingeräumte Ermessen hat sich vorliegend aus Gründen der Billigkeit insofern zu einer gebundenen Entscheidung verdichtet, als Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden. Denn die Folgen einer Versäumung einer behördlichen Frist können für den Betroffenen nicht einschneidender sein als bei Versäumung gesetzlicher Fristen.

Der Zweck der gesetzten Frist bestand vorliegend darin, die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis quasi „auf Vorrat“, also ohne davon Gebrauch machen zu wollen, zu verhindern. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) war es der Beigeladenen nicht möglich, von der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vor Fristablauf Gebrauch zu machen. Die Regelung nach Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 beinhaltete darüber hinaus kein Antragserfordernis des Erlaubnisinhabers, das ein Versäumnis des Erlaubnisinhabers begründen könnte. Vielmehr ging die Behörde selbst davon aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 der Fristlauf im Sinne einer Wirksamkeitshemmung gehemmt werde. Unter Berücksichtigung dessen und insbesondere der Tatsache, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung ein Eintritt der Bedingung bzw. ein Fristablauf nicht verhinderbar war, entspricht es somit vorliegend der Billigkeit, die gesetzte Frist rückwirkend zu verlängern und an die Unanfechtbarkeit des Bescheids zu koppeln. Berechtigte Interessen Dritter, insbesondere unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Frist, die einer nachträglichen Modifizierung der Frist entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal ein konkurrierender Antrag auf Nutzung des Grundwassers nicht vorliegt.

Aufgrund der geänderten Fristbestimmung mit Ergänzungsbescheid vom 11. Juli 2016 erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt vom 19. Mai 2015 somit als weiterhin wirksam. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht mithin fort, die Klage ist weiterhin als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag kommt - soweit er für den Fall der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage erhoben wurde - nicht zum Tragen. Sollte der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags insgesamt erhoben sein, erweist sich dieser wegen des weitergehenden Rechtsschutzziels der Anfechtungsklage als subsidiär und unzulässig nach § 43 Abs. 2 VwGO.

1.2 Da der streitgegenständliche Bescheid den Klägern nicht zugestellt worden ist, mithin keine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG erfolgt ist, hat der Fristlauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begonnen. Die Klageerhebung ist somit nicht verfristet.

1.3 Die Klagebefugnis der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aufgrund einer nicht auszuschließenden, möglichen nachteiligen Veränderung der Bodenbeschaffenheit des an die erlaubte Grundwasserentnahme unmittelbar angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... der Kläger.

Die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Gestattung in Gestalt einer beschränkten Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG räumt den Begünstigten zwar kein subjektives öffentliches Recht mit Außenwirkung ein und ergeht auch unbeschadet privater Rechte Dritter. Gleichwohl ist gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG auch im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren auf nachteilige Wirkungen für Dritte Rücksicht zu nehmen. Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften herleiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen deutlich erkennen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2013 - 8 ZB 12.725 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.81 - BVerwGE 78, 40/41). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung in § 6 Abs. 1 WHG sind in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung, geschützt; darüber hinaus gehören zu dem Kreis der danach geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung es nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden gilt (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987, a. a. O.). Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit eines Dritten ist dann gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht knüpft an die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Dritten an, die ihm ein individuelles Abwehrrecht gegenüber einer ihn nachteilig berührenden Gewässerbenutzung einräumt (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 14 WHG, Rn. 48; VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris, Rn. 99).

Die Kläger gehören als Grundstückseigentümer des unmittelbar an die Gewässerbenutzung angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... zu einem abgrenzbaren Personenkreis, deren Belange unter Berücksichtigung der grenzständigen Situierung der Brunnen und möglicher Auswirkungen der Absenktrichter der Brunnen B2 und B3 möglicherweise in relevanter Weise betroffen werden. Die Kläger sind somit klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. VG Münster, U.v. 5.10.2011 - 7 K 1829/09 - juris Rn. 21).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 erweist sich im Hinblick auf die Wahrung drittbetroffener Belange als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 ist im Hinblick auf eine Verletzung nachbarlicher Rechte nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ist § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG. Eine derartige Erlaubnis gewährt dem Inhaber nur die Befugnis und nicht das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte betroffener Dritter (arg. § 16 WHG), so dass den Klägern die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung oder Schadensersatz im Zivilrechtsweg weiterhin offen steht.

Das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser stellt sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG als eine Gewässerbenutzung dar, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung bedarf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 WHG und einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG hier nicht vorlagen, kam nur eine beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1 BayWG in Betracht, die die widerrufliche Befugnis, mithin kein „Recht“ entsprechend der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 WHG gewährt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 15 Abs. 1 BayWG, dass für eine Benutzung, die wie vorliegend nicht im öffentlichen Interesse liegt, nur eine beschränkte Erlaubnis erteilt werden kann. Da vorliegend die wasserrechtliche Gestattung gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BayWG auch als beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wurde und die Gewässerbenutzung nicht im öffentlichen Interesse liegt, kam somit nur die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis in Betracht.

Ein Rechtsanspruch auf die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis besteht nicht, vielmehr liegt die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG, Bewirtschaftungsermessen), soweit sie nicht gemäß § 12 Abs. 1 WHG zu versagen ist, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 WHG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Da diese Bestimmung ausschließlich öffentlichen Interessen dient und die Kläger auch nicht als konkurrierende Nutzer des Grundwassers anzusehen sind, kann vorliegend dahinstehen, ob durch die erlaubte Grundwasserentnahme eine schädliche Übernutzung des Grundwassers entsteht oder aufgrund der Grundwasserentnahme ein verminderter Zufluss für den ... und somit eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist, da jedenfalls die Kläger sich hierauf nicht berufen können. Die beantragte Beweiserhebung über den Einzugsbereich des Grundwassers war daher als unerheblich abzulehnen.

Bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie sich insbesondere aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG ergibt - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet, wobei bei der objektiven Pflicht im Rahmen der Zuteilungsentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Der planerische Gestaltungsfreiraum im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens korrespondiert mit einem subjektivöffentlichen Recht auf Rücksichtnahme, sofern eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten gegeben ist (vgl. VG Aachen, U.v. 30.1.2015 - 7 K 4/11 - juris Rn. 56).

Die im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffene Ermessensentscheidung der Behörde ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot dient auch dem Schutz derjenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der angestrebten Gewässerbenutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigungen nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist. Dies betrifft insbesondere auch die Eigentümer der umliegenden Grundstücke, deren Situation durch die angestrebte Gewässerbenutzung verändert werden kann. Diesem Personenkreis steht ein Anspruch auf ermessensgerechte, d. h. insbesondere Rücksicht nehmende Beachtung und Würdigung seiner Belange zu. Eine Rücksichtnahme auf lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile ist demgegenüber nicht geboten (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 6.9.2004 - 7 B 62/04 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.9.2006 - 22 ZB 06.2199 - juris Rn. 5). Drittschutz wird durch das Gebot der wasserrechtlichen Rücksichtnahme nur insoweit vermittelt, als Dritte qualifiziert und individualisiert betroffen sind. Eine klägerische, qualifizierte Betroffenheit und eine Verletzung in drittschützenden Rechten ist nur gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen bzw. beeinträchtigt werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris Rn. 99).

Nach diesen Maßstäben ist die Kammer unter Würdigung der Aussagen der beteiligten Sachverständigen und insbesondere der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass für die Kläger durch die erlaubte Grundwasserentnahme keine erheblichen, unzumutbaren nachteiligen Wirkungen zu erwarten sind.

Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und damit grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten. Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes kommt entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG eine besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris Rn. 31; B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris Rn. 19; B.v. 7.3.2016 - 8 ZB 14.2628 - juris Rn. 8). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47/48; B.v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011, a. a. O.). Auffassungen eines für einen Beteiligten tätig gewordenen Sachverständigen müssen dann außer Betracht bleiben, wenn das Wasserwirtschaftsamt eine hiervon klar abweichende, nicht offensichtlich unhaltbare Position bezogen hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2016 - 22 CS 16.1158 - Rn. 47).

Gemessen hieran sind die gutachterlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes ... plausibel, nachvollziehbar und überzeugend. Das Wasserwirtschaftsamt hat bereits mit E-Mail-Schreiben vom 13. April 2015 ausgeführt, dass der Ruhewasserspiegel des Grundwassers bei 4,5 m und 6,2 m unterhalb der Geländeoberkante liegt und der Grundwasserspiegel damit unterhalb des sogenannten Grenzflurabstandes zum Liegen kommt, ab dem das Grundwasser zur nutzbaren Kapazität beitragen kann. Das Grundwasser ist nicht pflanzenverfügbar; Ertragseinbußen durch die Grundwasserentnahme sind damit nicht zu befürchten. Ergänzend führt das Wasserwirtschaftsamt mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 aus, aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten sei die Befürchtung, dass durch die Grundwasserentnahme das Oberflächenwasser nahezu „abgesaugt“ werde und die Böden ausgetrocknet werden könnten, unbegründet. Im Bereich der Versuchsbohrungen stehe oberhalb des Sandsteinkeupers eine ca. 3 m bis 4 m mächtige Sandschicht an. Aufgrund der geringeren Durchlässigkeit des Sandsteins staue sich hierauf oberflächennahes Grundwasser, das keinen flächendeckenden Grundwasserkörper bilde. Bei dem geplanten endgültigen Ausbau der Bewässerungsbrunnen werde dieses Schichtwasser nicht tangiert. Die Absperrung binde in den Sandsteinkeuper ein, wodurch die Grundwasserentnahme und Absenkung nur im Sandstein erfolge. Die Absenkung sei vermutlich aufgrund der geringen Durchlässigkeit des Sandsteins kleinräumig begrenzt. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2016 hat das Wasserwirtschaftsamt bekräftigt, dass kein Risiko einer Beeinträchtigung für die umliegenden landwirtschaftlichen Grundstückseigentümer bestehe. Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzungen seien allenfalls geringfügig möglich, wobei ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um einen schädlichen Einfluss handele. Denn es werde hier nicht das Schichtwasser entnommen, sondern nur Wasser aus dem darunterliegenden Sandstein. Dieser sei zwar nicht undurchlässig, wirke aber als Stauer, weil seine Durchlässigkeit gering sei. Ob ein direkter hydraulischer Kontakt des Schichtwassers mit dem Wasser in Sandstein punktuell vorhanden sei, der bei einer Absenkung des Grundwassers in Sandstein zu einer entsprechenden „natürlichen“ Zusickerung führen würde, könne nicht gesagt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dies nur im geringen Umfange vorkommen könne und der Sandstein trotz seiner Durchlässigkeit weiterhin eine Stauerfunktion aufweise. Das oberflächennahe Schichtwasser ist nach fachlicher Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2016 durch die erlaubte Grundwasserentnahme nur vernachlässigbar betroffen, zumindest habe bei dem Pumpversuch keine direkte hydraulische Verbindung bestanden. Nur bei einer direkten hydraulischen Verbindung, die allenfalls punktuell zu erwarten sei, und im Bereich der Absenktrichter könne die Grundwasserabsenkung dazu führen, dass sich die natürliche Zusickerrate ins Grundwasser einstelle. Eine erhöhte Zusickerrate, ein Trockenfallen des oberflächennahen Schichtwassers oder eine Durchtrocknung des Erdreichs oder ein „Leersaugen“ im Bereich der Absenktrichter sei bei ordnungsgemäßem Ausbau des Brunnens nicht zu befürchten. Da sich die Durchlässigkeit des Sandsteins nicht verändere, gehe dessen Stauerfunktion nicht verloren. Eine zusätzliche Sicherung sei beim Ausbau der Brunnen durch eine tiefere Einbindung in den Sandsteinkeuper möglich.

Aufgrund dieser eindeutigen und plausiblen fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vermag die fachliche Stellungnahme des von Klägerseite beigezogenen Sachverständigen ..., wonach aufgrund der Absenkung des Grundwasserspiegels infolge der erlaubten Grundwasserentnahme eine verstärkte Zusickerung und im Extremfall ein gänzliches Versiegen des oberflächennahen Schichtwassers zu befürchten sei, nicht zu überzeugen. Insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass an allen Bohrprofilen eine hydraulische Trennung zwischen den jeweiligen Grundwasserschichten vorgefunden wurde, stellen sich die fachlichen Äußerungen insoweit als reine Befürchtung dar. Aufgrund der von der fachlichen Stellungnahme des Sachverständigen ... klar abweichenden und überzeugenden fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichen Sachverständigen misst die Kammer den von Klägerseite geäußerten Befürchtungen nicht die für die Annahme einer relevanten Beeinträchtigung geforderte Gravität und Wahrscheinlichkeit zu.

Die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes, die sich im Übrigen mit den Aussagen des von der Beigeladenen beigezogenen Sachverständigen ... deckt, erweist sich somit weder als unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend. Sie beruht auf zutreffenden tatsächlichen Annahmen wie den bei den Probebohrungen festgestellten Bohrprofilen; Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes bestehen insoweit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit der von Klägerseite beigezogene Sachverständige ... über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügen sollte. Soweit die von Klägerseite beantragte Beweisaufnahme nicht bereits unerhebliche Tatsachen betraf, musste sich unter Berücksichtigung der von drei Seiten vorliegenden sachverständigen Äußerungen dementsprechend die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Einzelne Erkenntnislücken hinsichtlich des Vorliegens eines hydraulischen Kontakts zwischen oberflächennahen Schichtwasser und den von der Grundwasserentnahme betroffenen Grundwasserschichten sind für sich genommen noch nicht geeignet, die sachverständigen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes zu erschüttern. Denn solche Erkenntnislücken betreffend der Verhältnisse im Untergrund sind häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem Aufwand nicht zu schließen. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, sich mit Sachverständigenabschätzungen zu begnügen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2002 - 22 ZB 02.1206 - juris Rn. 9).

Nach den fachlich überzeugenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes sind somit durch die erlaubte Grundwasserentnahme keine nicht nur geringfügigen, gravierenden oder unzumutbaren Nachteile für die Bodenbeschaffenheit des klägerischen Grundstücks und damit keine nachteiligen Veränderungen zu erwarten.

Unter den dargestellten Umständen und in Würdigung der fachlichen Äußerungen ist es somit für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Rechte der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen verletzt werden.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, da seitens der Beigeladenen das Verfahren gefördert wurde und sich diese mit der Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hat.

3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.