Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.01102
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen und wenden sich mit ihrer Klage gegen die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser auf benachbarten Grundstücken.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... Die Grundstücke werden landwirtschaftlich genutzt.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ..., die zum Zwecke des Gemüseanbaus verpachtet werden. Im Nordosten der Grundstücke verläuft in ca. 1 km Entfernung der ..., in der weiteren Umgebung befinden sich mehrere Wasserschutzgebiete.
Im Oktober 2013 und am
Nach Durchführung der Versuchsbohrungen beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen am
Die Stadt ... nahm mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Wasser- und Bodenverbandes ...
Der BUND Naturschutz in ... e.V. nahm mit Schreiben vom
Mit E-Mail-Schreiben vom 8. Januar nahm die untere Naturschutzbehörde des Beklagten dahingehend Stellung, die Schlussfolgerungen, dass der ... nur noch weniger und auf Dauer sogar belastetes Wasser bekomme, seien ohne tiefere hydrogeologische Kenntnisse naheliegend. Die Bedenken einer befürchteten Verschlechterung für wasserabhängige Lebensgemeinschaften seien berechtigt, wenn es tatsächlich zu einer Wasserentnahme zugunsten einer bewässerungsintensiven Landbewirtschaftung kommen sollte. Nur ein aussagekräftiges Gutachten könne Auskunft darüber geben, ob diese Befürchtungen zuträfen.
Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit Gutachten vom
Ergänzend führt das Wasserwirtschaftsamt mit Email-Schreiben vom
Mit Bescheid vom
„Der ganze oder teilweise Widerruf dieser Erlaubnis bleibt insbesondere vorbehalten für den Fall, dass der Wasser- und Bodenverband ... selbst seine Aufgabe der öffentlichen Bewässerung vornehmen will und das Grundwasser nicht für beide Benutzungen ausreichen sollte. Gleiches gilt für den Fall, dass die erlaubte Grundwasserentnahme zu einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des ... führen sollte.“
Unter Ziffer 4.9 wird eine Bestimmung der Grundwasserfließrichtung sowie weitere Datenerfassungen zur Beweissicherung der Grundwasserentnahme auferlegt. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, die Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß Art. 15 Abs. 1 Alternative 1 BayWG lägen vor; es lägen auch keine zwingenden Versagungsgründe gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. § 3 Nr. 10 WHG vor. Nach der Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. März 2015 könne die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet werden. Geringfügige Auswirkungen auf den Abfluss des ... aus dem Quellgebiet seien jedoch nicht vollständig auszuschließen. Ein Trockenfallen des Gewässers aufgrund der Grundwasserentnahme sei jedoch nicht möglich, da der ... auch noch von anderen Bereichen gespeist werde und nur ein kleiner Teil des Feuchtgebietes betroffen sein könne. Eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels könne durch die Festlegung der Entnahmemenge und der maximal zulässigen Grundwasserabsenkung ausgeschlossen werden. Langfristige Änderungen der Grundwasserneubildung aufgrund klimatischer Veränderungen durch Ruhewasserspiegelmessungen könnten erkannt und durch Reduzierung der genehmigten Grundwassermenge ausgeglichen werden. Die Entnahmemengen müssten regelmäßig dem Wasserwirtschaftsamt sowie dem Landratsamt ... gemeldet werden. Im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht erfolge eine stichpunktartige Überprüfung der Wassergewinnungsanlage. Eine Erhöhung der Entnahmemengen sei aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse nicht möglich. Auch das Ausweichen auf tiefere Grundwasserstockwerke sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sei von einer messbaren qualitativen Verschlechterung des Grundwassers bzw. des ... nicht auszugehen, solange die Vorgaben für die Bewässerung und die gesetzlichen Vorgaben zur Düngung und Verwendung von PBSM beachtet würden. Anhaltspunkte für Vorschriften, die dem Vorhaben widersprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass eine erste beantragte Grundwassernutzung keiner integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Nach Abwägung aller im Verfahren bekannt gewordenen von der Gewässerbenutzung berührten Belange überwiegten die Gesichtspunkte, welche für die befristete Erlaubnis der Grundwasserentnahme zu Bewässerungszwecken sprächen. Das Vorhaben diene dazu, Feldgemüse zu bewässern. Da in diesem Bereich kein nutzbares Oberflächenwasser zur Verfügung stehe und eine ausreichende Versorgung durch gespeichertes Niederschlagswasser aufgrund der geringen Bebauung nicht sichergestellt werden könne, sei die Bewässerung mittels Grundwasserentnahme das einzig mögliche Mittel, wobei tiefere Grundwasservorkommen, sofern am Standort vorhanden, der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorbehalten blieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Gegen den Klägern nicht zugestellten Bescheid vom 19. Mai 2015 haben die Kläger durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 14. Juli 2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Rechte der Kläger. Die Kläger seien klagebefugt; eine geschützte subjektivöffentliche Rechtsposition ergebe sich jedenfalls aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Die individualisierte Betroffenheit der Kläger ergebe sich daraus, dass die Grundstücke der Kläger unmittelbar an die Grundstücke, auf denen die Wasserentnahmestellen geplant seien, angrenzten. Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis sei zu versagen, da schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Das Wasserwirtschaftsamt ... habe im Rahmen der gutacherlichen Stellungnahme festgestellt, dass lediglich eine geringe Ergiebigkeit der Brunnennutzung erzielt werden könne und Auswirkungen auf den Abfluss des ... jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Gutachten wasserwirtschaftlicher Fachbehörden sei gleichwohl gerichtlich voll überprüfbar, ob das Gutachten der Fachbehörde vollständig, schlüssig und aus sonstigen Gründen überzeugend sei und ob es auf zutreffenden tatsächlichen Annahme beruhe. Vorliegend sei insoweit zu berücksichtigen, dass durch das Gutachten bestätigt werde, dass ein geringes Grundwasserangebot vorliege. Auch werde festgestellt, dass bei der genehmigten Fördermenge von 1,3 l/s bis 0,8 l/s bereits ein Drittel des Grundwasserstockes und damit der kritischen Menge erreicht werde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass Auswirkungen auf den Abfluss des ... jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt ... (AS 202 der Verfahrensakte) werde bestätigt, dass aufgrund der beantragten Grundwasserentnahme zu befürchten sei, dass der ... weniger Wasser führen werde, da die Wasserentnahme aus den Schichten des Coburger und Blasensandsteines gewonnen werden solle, die auch den ... speisten. Somit hätten die Fachbehörden festgestellt, dass Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts eintreten würden. Gleichwohl sei das Vorhaben vom Wasserwirtschaftsamt befürwortet worden.
Auch habe das Wasserwirtschaftsamt festgestellt, dass die Grundwasserentnahme in einer Tiefe erfolge, in der die Pflanzentiefe überschritten sei. Dies erscheine nicht plausibel. Aufgrund der erhöhten Grundwasserentnahme sei vielmehr davon auszugehen, dass das Oberflächenwasser nahezu abgesaugt und in die entsprechenden Vorhaltevorrichtungen abgeleitet werde. Ausweislich der Erläuterung zum Wasserrechtsantrag des Büros ... solle eine funktionierende Bewässerung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durch eine permanente Wasserförderung und -sammlung erreicht werden. Damit werde also permanent der Grundwasserpegel abgesenkt. Denklogisch führe eine permanente Grundwasserreduzierung auch dazu, dass Wasser nicht in bislang vorhandenen Mengen weitergeleitet werden könne und damit auch nicht in gleicher Menge den ... speise könne. Hierüber fänden sich keine Aussagen in den dem Bescheid zugrunde gelegten Stellungnahmen. Nachdem ohnehin ein geringes Grundwasserangebot vorhanden sei, sei zwingend davon auszugehen, dass eine weitere Reduzierung dieses Grundwasserangebots auch Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke der Kläger haben werde. Durch das Sinken des Grundwasserspiegels werde eine weitere Durchtrocknung des Erdreichs bewirkt. Dies habe zur Folge, dass der Boden insgesamt weiter durchtrockne und insoweit auch im Bereich der Bepflanzung und im für die Bepflanzung relevanten Bereich eine größere Durchtrocknung aufweise. Dies werde zwingend zu Ertragseinbußen der Kläger führen. Soweit seitens des Wasserwirtschaftsamtes mithin eine mögliche Auswirkung im Hinblick auf den ohnehin geringen Grundwasserspiegel angenommen werde, gleichzeitig jedoch eine Auswirkung auf die im Einzugsgebiet vorhandenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht erwartet werde, erscheine das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes jedenfalls unplausibel. Das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes ... könne insoweit keine hinreichende Grundlage des Bescheids darstellen.
Die wasserrechtliche Erlaubnis sei zu versagen, da schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien, § 12 Abs. 1 WHG. Gemäß Art. 4b der Richtlinie 2000/60/EG sei die Gewässerveränderung bei nachteiliger Wirkung einer Grundwasserentnahme anzunehmen. Dies sei durch das Wasserwirtschaftsamt ... gutachterlich festgestellt worden. Die Gewässerveränderungen würden aufgrund der veränderten bzw. verstärkten Entnahme bedingten Grundwasserabsenkung Folgewirkung für die Böden im Einzugsbereich der Brunnen, mithin den von den Klägern bewirtschafteten Grundstücken und das Grundwasserdargebot haben. Bei objektiver Betrachtung sei eine Gewässerveränderung wie eine Austrocknung der klägerischen angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu erwarten. Für die Versagung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei ausreichend, dass die schädliche Gewässerveränderung wahrscheinlich eintreten werde. Dies sei auch von der zuständigen Fachbehörde bestätigt worden. Die schädlichen Gewässerveränderungen ließen sich auch nicht durch Nebenbestimmungen ausgleichen. Durch den streitgegenständlichen Bescheid werde unter Ziffer 1.2 und 4.2 lediglich bestimmt, dass unabhängig von der zulässigen Wassermenge der Wasserspiegel nicht tiefer als 15 m unter GOK abgesenkt werden dürfe. Bei Erreichen des Absenkzieles sei die Entnahme entsprechend zu drosseln. Diese Nebenbestimmung sei jedoch nicht ausreichend, um eine schädliche Gewässerveränderung tatsächlich verhindern zu können. Sie griffen erst dann ein, wenn eine Schädigung bereits eingetreten sei.
Der Bescheid sei überdies rechtswidrig, da der Beklagte von seinem Bewirtschaftungsermessen gemäß § 12 Abs. 2 WHG keinen Gebrauch gemacht habe. Die Grundwasserabsenkung mit der Folge der Austrocknung der Grundstücke werde insbesondere im Nahbereich um die Brunnen und damit auf den Grundstücken der Kläger erfolgen. Der Beklagte habe die betroffenen Interessen der Kläger wie auch der Beigeladenen weder gegeneinander noch untereinander abgewogen. Der Beklagte habe sein Bewirtschaftungsermessen im Hinblick auf die betroffenen Belange der Kläger oder anderer Bewirtschafter vorhandener Flächen im Einzugsbereich der Brunnen bereits nicht gesehen. Das Ermessen sei insoweit nicht ausgeübt worden. Es seien nicht alle maßgeblichen Belange in die Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen eingestellt worden. Es sei zudem vollumfänglich unberücksichtigt geblieben, dass die Gewässerbenutzung zugunsten der Beigeladenen ausschließlich wirtschaftlichen Interessen diene. Der Grundstückswert einzelner Grundstücke der Beigeladenen solle durch die genehmigte Maßnahme gesteigert werden. Dagegen würden die Interessen der Kläger an einer unveränderten Beibehaltung der Bodenqualität nicht berücksichtigt. Zudem seien Gefährdungslagen nicht hinreichend festgestellt worden. Die getroffenen Auflagen ermöglichten ein Einschreiten des Beklagten erst dann, wenn eine Gefährdung bereits eingetreten sei. Insoweit sei durch die Auflagen nicht gewährleistet, dass eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit grundsätzlich ausgeschlossen werde. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, worauf sich auch die Kläger berufen könnten. Die streitgegenständliche beschränkte Erlaubnis verletze das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lasse sich aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen ließen (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - juris). Das Wasserhaushaltsgesetz, insbesondere §§ 14 und 16 WHG sähen privatrechtliche Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung vor. Private Ansprüche könnten insbesondere aus dem Eigentumsrecht, § 903 BGB, begründet werden. Vorliegend sei die tiefgehende Austrocknung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Kläger durch die Grundwasserentnahme der Beigeladenen zu erwarten. Dies stelle einen relevanten Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger dar. Das Rücksichtnahmegebot sei insoweit verletzt.
Der Bescheid sei überdies formell rechtswidrig, da der Widerrufsvorbehalt, Ziffer 6) des Bescheids, zu unbestimmt sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes ...
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei teilweise zulässig, jedoch nicht begründet. Bezüglich der behaupteten Abflussminderung des ... könne keine Betroffenheit der Kläger erkannt werden. Eine Bewilligung oder Erlaubnis zur Gewässerbenutzung des ... durch die Kläger liege nicht vor.
Eine mögliche Klagebefugnis aufgrund der drittschützenden Wirkung der der streitgegenständlichen Erlaubnis zugrundeliegenden wasserrechtlichen Normen sei anzuerkennen. Die Kläger seien als Eigentümer von Flächen im Umgriff der streitgegenständlichen Gewässerentnahme somit qualifiziert und individualisiert betroffen.
Die Klage sei jedoch nur teilweise zulässig, nämlich im Hinblick auf eventuelle Auswirkungen des Brunnenbetriebs auf das Grundwasser. Eine Rechtsgutverletzung wie von den Klägern dargelegt, lasse sich hier jedoch nicht begründen, insbesondere liege keine rücksichtslose Gewässerbenutzung vor.
Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis sei rechtmäßig. Es sei darauf hinzuweisen, dass im wasserrechtlichen Verfahren das Wasserwirtschaftsamt die wasserwirtschaftliche Fachbehörde sei (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG). Das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger gehe jedoch nicht davon aus, dass durch die erlaubte Grundwasserentnahme das Grundwasser erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werde. Zu der im Rahmen der Klagebegründung aufgeworfenen Frage, ob aufgrund der erhöhten Grundwasserentnahme das Oberflächenwasser „nahezu abgesaugt“ werde und durch die Grundwasserabsenkung Böden ausgetrocknet würden, habe das Wasserwirtschaftsamt mitgeteilt, dass diese Befürchtung aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten unbegründet sei. Nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes erfolge die Grundwasserentnahme und Absenkung nur im Sandstein, wobei die Absenkung vermutlich aufgrund der geringen Durchlässigkeit kleinräumig begrenzt sei. Aufgrund der geringeren Durchlässigkeit des Sandsteins staue sich hierauf oberflächennahes Grundwasser bzw. Schichtwasser, so dass eine Austrocknung der Böden aufgrund dessen nicht zu erwarten sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass Dritte durch die Absenkung nachteilig beeinträchtigt würden. Eine Grundwasserabsenkung lasse sich bei einer großen Grundwasserentnahme nicht vermeiden. Eine Übernutzung und weiter sinkende Grundwasserspiegel würden jedoch durch die festgesetzte Entnahmemenge und durch die maximal zulässige Absenkung ausgeschlossen. Der Hinweis des Wasserwirtschaftsamtes, dass bei der Absenkung die technisch-kritische Marke von ein Drittel der erschlossenen Wassersäule überschritten werde, beziehe sich ausschließlich auf die nachteilige Wirkung auf das Bauwerk Brunnen und nicht auf den genutzten Grundwasserkörper. Um die Beeinflussung der Gewässer (Grundwasser und Oberflächenwasser) durch die genehmigte Grundwasserentnahme zuverlässig zu ermitteln, sei der Bescheid mit der Auflage verbunden worden, die möglichen Änderungen durch Grundwassermessstellen zu überwachen. Hierdurch bestehe die Möglichkeit, wesentliche Veränderungen frühzeitig zu erkennen und bei Bedarf entsprechend entgegenzuwirken.
Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden, das Gebot der Rücksichtnahme sei ausreichend berücksichtigt. Den vorgebrachten Bedenken werde durch die Festsetzung von Auflagen und eines Widerrufsvorbehaltes Rechnung getragen. Ein mögliches Absenken des Grundwasserspiegels durch den Brunnenbetrieb werde durch die Verpflichtung des Betreibers, eine Grundwassermessstelle einzurichten und zu betreiben sowie die gewonnenen Daten zur Grundwasserfließrichtung dem Landratsamt ... und dem Wasserwirtschaftsamt ... zur Bewertung vorzulegen, überwacht. Ursprünglich habe das Wasserwirtschaftsamt ... die Anordnung eines Biomonitorings vorgeschlagen. Auf Einwand des Antragstellers sei anstelle des Biomonitorings unter Ziffer 4.9 des Bescheids die Auflage festgesetzt worden, die Grundwasserfließrichtung zu bestimmen und die Geeignetheit des vorhandenen Hausbrunnens am ... als Beweissicherungsmessstelle zu prüfen. Das Wasserwirtschaftsamt habe sich als amtlicher Sachverständiger mit dieser Auflagenänderung einverstanden erklärt. Darüber hinaus könne eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die erfolgte Festlegung einer maximalen Absenktiefe und erlaubten Fördermenge ausgeschlossen werden. Eine mögliche qualitative Veränderung des Grundwassers sei bereits durch gesetzliche Regelungen zur Düngung und Verwendung von PBSM ausreichend sichergestellt. Aufgrund des Widerrufsvorbehalts bestehe jederzeit die Möglichkeit, negative Gewässerveränderungen zeitnah und nachhaltig zu verhindern, wenn eine beachtliche Verringerung des Abflusses des ... festgestellt werden sollte, die durch die erlaubte Grundwassernutzung verursacht werde. Dadurch sei der Begriff der „beachtlichen Verringerung des Abflusses“ auch nicht unbestimmt, sondern vielmehr an das Ergebnis der geforderten Beweissicherung geknüpft.
Die Belange der Kläger seien somit im Sinne einer gerechten Interessenabwägung mit den Interessen des Antragstellers durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen, Auflagen sowie die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts im Bescheid berücksichtigt worden.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus, die Klage sei unzulässig, da es offensichtlich an der Klagebefugnis der Privatkläger fehle. Die genehmigten Brunnen befänden sich an der Südgrenze der Grundstücke der Beigeladenen FlNrn. ... und ... der Gemarkung .... Die Kläger hätten keine Rechtsposition an dem nicht zu ihrem Eigentumsrecht gehörenden Grundwasservorkommen. Nach den Antragsunterlagen, die auf die geologische Karte des Landesamtes für Umwelt Bezug nehme, sei im Einflussbereich der Brunnen eine Grundwasserfließrichtung von Süden bis Südwesten nach Norden bis Nordosten gegeben. Die Grundwasserfließrichtung verlaufe also in Bezug auf die klägerischen Grundstücke abstromig. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt vom 3.3.2015) liege der Ruhewasserspiegel der Brunnen bei 4,5 m bis 6,2 m unter GOK und damit deutlich unterhalb der pflanzenverfügbaren Tiefe am Ort der Entnahme. Die mit der gestatteten Entnahme verbundene zeitweise Absenkung des Ruhewasserspiegels könne demnach an der landwirtschaftlichen Nutzung und Nutzbarkeit der klägerischen Grundstücke nichts ändern. Damit sei nicht erkennbar, welches subjektivöffentliche Recht der Kläger durch die wasserrechtliche Gestattung betroffen sein könnte. Tatsächlich grenze nur die klägerische Landwirtschaftsfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... unmittelbar an die Grundstücke FlNrn. ... und ... der Beigeladenen an. Eine Klagebefugnis sei nur dann anzunehmen, wenn es nach dem Vortrag der Klagepartei zumindest als möglich erscheine, dass die angegriffene Entscheidung gegen Normen verstoße, die auch dem Drittbetroffenen schutzwürdige Rechtspositionen einräumten, und der Drittbetroffene auch vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Normen einbezogen sei. Eine in diesem Sinn erforderliche Klagebefugnis lasse sich vorliegend nicht aus dem klägerischen Grundeigentum ableiten und insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass das klägerische Grundstück FlNr. ... unmittelbar an die Vorhabensgrundstücke FlNrn. ... und ... mit den dort zugelassenen Wassergewinnungsanlagen angrenze. Die Brunnen befänden sich ausschließlich auf den Grundstücken der Beigeladenen. Für die Grundwasserentnahme würden Grundstücksflächen der Kläger nicht in Anspruch genommen. Aus dem benachbarten Grundeigentum lasse sich ein Abwehrrecht gegen eine einem Dritten bzw. einem Grundstücksnachbarn erteilte Befugnis, Grundwasser zu fördern und zu einem bestimmten Zweck zu gebrauchen, nicht ableiten. Denn das Wasserhaushaltsrecht unterstelle das Grundwasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, die dem Grundstückseigentümer grundsätzlich kein Recht gebe, auf das unterirdische Wasser zuzugreifen, sondern es der Allgemeinheit zuordne. Da das durch Art. 14 gewährleistete Eigentumsrecht schon nicht die Befugnis umschließe, auf das in der Tiefe des eigenen Grundstücks befindliche Grundwasser zuzugreifen, könne aus dem Eigentum erst recht nicht eine wehrfähige Rechtsposition abgeleitet werden, die zur Anfechtung einer einem Dritten gestatteten Grundwassernutzung innerhalb fremder Grundstücke berechtigen würde. Soweit sich die Kläger auf die Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots beriefen, führe auch dieser Vortrag nicht zu einer Klagebefugnis. Ein möglicher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot würde das Vorliegen von Anhaltspunkten voraussetzen, die darauf schließen ließen, dass Belange in gravierender Weise betroffen würden und sich die Erlaubnis nicht nur als objektiv defizitär, sondern gerade im Hinblick auf die Belange des Dritten als rücksichtslos darstelle (mit Verweis auf HessVGH
Seitens des Wasserwirtschaftsamtes ... wird mit Schreiben vom
Mit Stellungnahme vom
Die Klägerbevollmächtigte trägt mit Schriftsatz vom
Mit Stellungnahme vom
Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom
Mit Stellungnahme vom
Aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten werde der Wasserspiegel auch bei einer verhältnismäßig geringen Entnahmemenge deutlich abgesenkt. Durch die hohe Absenkung der Grundwassersäule im Brunnen sei lokal mit hohen Fließgeschwindigkeiten und turbulenter Strömung im Anstrom zu den Brunnen zu rechnen. Durch eine Absenkung unter den Richtwert von ein Drittel der Wassersäule könne es so zu einer verstärkten Brunnenalterung und zu mechanischen Belastungen am Bauwerk Brunnen kommen. Wasserwirtschaftlich relevant sei dieser Wert jedoch nicht. Nachdem die Absenkung im Festgestein erfolge, seien sicher keine Geländesetzungen zu befürchten. Das anstehende Schichtwasser im näheren Umfeld der Brunnen werde gezielt durch Drainagen gefasst und über offene Gräben in den ... geleitet. Dieser Aspekt wirke sich wesentlich stärker und flächenhafter auf den Bodenwasserhaushalt aus, als eine Absenkung in genutzten Grundwasserleiter an den Brunnen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den ... sei mittlerweile seitens der Stadt ... in Eigenleistung eine Messstelle errichtet worden, um den Abfluss des ... zu dokumentieren. Die im Gutachten angesprochene kritische hydrogeologische Situation mit dem geringen Grundwasserdargebot sei auch dem Wasserwirtschaftsamt bekannt. Bereits vor der Brunnenbohrung sei auf das hohe Erschließungsrisiko hingewiesen worden. Weitere interne Brunnen seien im Einzugsgebiet nicht möglich, da durch die drei Brunnen das gewinnbare Grundwasserdargebot voraussichtlich ausgeschöpft werde. Um die Leistungsfähigkeit des Aquifers zu testen, sei daher im Vorfeld in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt ein sehr langer Pumpversuch durchgeführt worden, der mit einer Abpumpphase von über 190 h deutlich über das übliche Maß hinausgegangen sei. Die dem Wasserrechtsantrag beigefügten Pumpversuchsergebnisse zeigten, dass die beantragte Menge an Grundwasser nach derzeitigem Kenntnisstand schadlos und auf Dauer zu entnehmen sei. Nach dem Ausbau der Versuchsbohrungen sei gemäß dem Wasserrechtsbescheid nochmals ein Pumpversuch durchzuführen, um die Ergiebigkeit der dann fertig ausgebauten Brunnen vor Inbetriebnahme zu überprüfen. Hierbei könne die im ausgebauten Zustand tatsächlich mögliche Brunnenleistung ermittelt und eventuelle Veränderungen im Vergleich zu den Pumptests im offenen Bohrloch erkannt werden. Die von Seiten des Instituts ... vorgebrachten Bedenken, dass die beantragte Menge nicht dauerhaft nachhaltig zu entnehmen sei, könne von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes nicht gänzlich ausgeräumt werden. Daher sei nicht nur die Entnahmemenge beschränkt, sondern auch eine maximale Grundwasserabsenkung festgesetzt worden. Hierdurch könne eine Übernutzung unabhängig von der tatsächlichen Einzugsgebietsgröße und Grundwasserneubildungsrate sicher ausgeschlossen werden. Die Auflagen seien so formuliert, dass eine Übernutzung und nachhaltige und schädliche Gewässerveränderung nicht zu besorgen seien. Mit den geforderten Messungen und Überwachungen könnten die Auswirkungen der Grundwasserentnahme überwacht und dokumentiert werden und bei Bedarf entsprechende weitere Nebenbestimmungen erlassen werden.
Die Beigeladene trägt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
Mit Schriftsatz vom
Am
Mit Bescheid vom
„Sie erlischt, wenn nicht bis spätestens 1 Jahr nach Bestandskraft des Bescheids mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt ... einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf zugestimmt hat.“
Zur Begründung wird ausgeführt, die Behörde habe bei Bescheiderlass nicht davon ausgehen können, dass Rechtsmittel gegen die wasserrechtliche Erlaubnis eingelegt würden. Ansonsten wäre bereits beim Erlass des Bescheides die Frist zur Aufnahme der Grundwasserbenutzung vom Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides abhängig gemacht worden. Die Rechtsfolgen für die Beigeladenen, die durch ein Erlöschen des Bescheides wegen Fristablaufs entstünden, seien insofern für die Beigeladenen unzumutbar, als nicht absehbar gewesen sei, dass der Eintritt der Bestandskraft der wasserrechtlichen Erlaubnis über den 1. Juli 2016 hinaus gehemmt würde. Insoweit liege eine Unbilligkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG vor.
Mit Schriftsatz vom
Die Klägerbevollmächtigte trägt mit Schriftsatz vom
Es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Kulturpflanzen und dem oberflächennahen Wasservorkommen. Das oberflächennahe Wasservorkommen staue sich auf der Sandsteinoberkante in Tiefen von 3 bis 4 m auf und werde durch die Grundwasserentnahme weiter absinken. Werde das Grundwasser abgesenkt, strecke sich die Pflanze mit längeren Wurzeln nach dem Grundwasser; in der Folge würden die Feldfrüchte kleiner wachsen. Im Fall einer Grundwasserabsenkung komme es aufgrund verstärkter Nachsickerung zu einer Austrocknung der oberflächennahen Schichten. Diese Erfahrungen hätten sich bei anderen Grundwasserentnahmen im Umfeld von Trinkwasserbrunnen bestätigt; dort erhalte der Kläger jedoch für diese Flächen einen finanziellen Ausgleich.
Die Kläger beantragen:
Der Bescheid des Landratsamtes ...
hilfsweise,
es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamtes ...
Der Beigeladenenvertreter trägt mit Schriftsatz vom
Am
Gründe
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der hilfsweise gestellte Klageantrag kommt wegen Zulässigkeit des Hauptantrages nicht zum Tragen. Sollte der Hilfsantrag auch für den Fall der Unbegründetheit des Hauptantrages gestellt sein, ist er unzulässig.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die mit Bescheid vom
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage im Hauptantrag mangelt es der Klage weder am erforderlichen Rechtsschutzinteresse noch an der Klagebefugnis der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist weiterhin als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Mangels Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Kläger ist die Anfechtungsklage auch gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgemäß erhoben.
1.1 Die mit der Klage angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom
Dahinstehen kann, ob - wie von der Behörde zunächst angenommen - mit der Anfechtung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom
Nach Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG). Die rückwirkende Fristverlängerung steht dabei im Ermessen der Behörde. Das der Behörde eingeräumte Ermessen verdichtet sich zu einer gebundenen Entscheidung, wenn Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - juris).
Bei der in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids gesetzten Frist handelt es sich um eine behördliche Frist, bei der die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Verfahrensherrschaft die Möglichkeit hat, die von ihr gesetzte Frist auch nach deren Ablauf rückwirkend zu verlängern. Art. 37 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG kann insoweit auch auf Fristen Anwendung finden, die Bestandteil einer Nebenbestimmung sind und von denen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängt (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999, a. a. O.). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der Regelung unter Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides um eine Befristung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, die eine Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt regelt, oder um eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, bei der der Eintritt der Wirkung von einem ungewissen Ereignis abhängt, handelt. Denn der Gesetzeswortlaut des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG beschränkt sich nicht auf Befristungen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, sondern ermöglicht die Bestimmung eines neuen Endzeitpunktes, unabhängig davon, ob dieser Endzeitpunkt Bestandteil einer Nebenbestimmung ist oder von weiteren Ereignissen abhängt.
Die Behörde hat sich mit der Formulierung „einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat“ in sinngemäßer Auslegung nicht dahingehend selbst gebunden, die Anwendung der Billigkeitsvorschrift des Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG damit auszuschließen. Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG stellt sich als Billigkeitsregelung im Ausnahmefall dar. Mit der geregelten Bestimmung in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides vom 19. Mai 2015 wollte die Behörde erkennbar den Regelfall normieren, jedoch wohl nicht eine Verlängerungsmöglichkeit dieser Frist aus Billigkeitsgründen ausschließen. Die Behörde war somit nicht gehindert, die gesetzte Frist zum 1. Juli 2016 auch nach deren Ablauf rückwirkend zu verlängern.
Die Ermessensentscheidung der Behörde ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Verlängerung der Frist auch der Billigkeit entspricht. Das der Behörde eingeräumte Ermessen hat sich vorliegend aus Gründen der Billigkeit insofern zu einer gebundenen Entscheidung verdichtet, als Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden. Denn die Folgen einer Versäumung einer behördlichen Frist können für den Betroffenen nicht einschneidender sein als bei Versäumung gesetzlicher Fristen.
Der Zweck der gesetzten Frist bestand vorliegend darin, die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis quasi „auf Vorrat“, also ohne davon Gebrauch machen zu wollen, zu verhindern. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) war es der Beigeladenen nicht möglich, von der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vor Fristablauf Gebrauch zu machen. Die Regelung nach Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 beinhaltete darüber hinaus kein Antragserfordernis des Erlaubnisinhabers, das ein Versäumnis des Erlaubnisinhabers begründen könnte. Vielmehr ging die Behörde selbst davon aus, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 der Fristlauf im Sinne einer Wirksamkeitshemmung gehemmt werde. Unter Berücksichtigung dessen und insbesondere der Tatsache, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung ein Eintritt der Bedingung bzw. ein Fristablauf nicht verhinderbar war, entspricht es somit vorliegend der Billigkeit, die gesetzte Frist rückwirkend zu verlängern und an die Unanfechtbarkeit des Bescheids zu koppeln. Berechtigte Interessen Dritter, insbesondere unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Frist, die einer nachträglichen Modifizierung der Frist entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal ein konkurrierender Antrag auf Nutzung des Grundwassers nicht vorliegt.
Aufgrund der geänderten Fristbestimmung mit Ergänzungsbescheid vom
1.2 Da der streitgegenständliche Bescheid den Klägern nicht zugestellt worden ist, mithin keine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG erfolgt ist, hat der Fristlauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begonnen. Die Klageerhebung ist somit nicht verfristet.
1.3 Die Klagebefugnis der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aufgrund einer nicht auszuschließenden, möglichen nachteiligen Veränderung der Bodenbeschaffenheit des an die erlaubte Grundwasserentnahme unmittelbar angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... der Kläger.
Die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Gestattung in Gestalt einer beschränkten Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG räumt den Begünstigten zwar kein subjektives öffentliches Recht mit Außenwirkung ein und ergeht auch unbeschadet privater Rechte Dritter. Gleichwohl ist gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG auch im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren auf nachteilige Wirkungen für Dritte Rücksicht zu nehmen. Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften herleiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen deutlich erkennen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2013 - 8 ZB 12.725 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.81 - BVerwGE 78, 40/41). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung in § 6 Abs. 1 WHG sind in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung, geschützt; darüber hinaus gehören zu dem Kreis der danach geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung es nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden gilt (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987, a. a. O.). Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit eines Dritten ist dann gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht knüpft an die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Dritten an, die ihm ein individuelles Abwehrrecht gegenüber einer ihn nachteilig berührenden Gewässerbenutzung einräumt (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 14 WHG, Rn. 48; VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris, Rn. 99).
Die Kläger gehören als Grundstückseigentümer des unmittelbar an die Gewässerbenutzung angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... zu einem abgrenzbaren Personenkreis, deren Belange unter Berücksichtigung der grenzständigen Situierung der Brunnen und möglicher Auswirkungen der Absenktrichter der Brunnen B2 und B3 möglicherweise in relevanter Weise betroffen werden. Die Kläger sind somit klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. VG Münster, U.v. 5.10.2011 - 7 K 1829/09 - juris Rn. 21).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom
Die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom
Rechtsgrundlage für die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ist § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG. Eine derartige Erlaubnis gewährt dem Inhaber nur die Befugnis und nicht das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte betroffener Dritter (arg. § 16 WHG), so dass den Klägern die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung oder Schadensersatz im Zivilrechtsweg weiterhin offen steht.
Das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser stellt sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG als eine Gewässerbenutzung dar, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung bedarf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 WHG und einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG hier nicht vorlagen, kam nur eine beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1 BayWG in Betracht, die die widerrufliche Befugnis, mithin kein „Recht“ entsprechend der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 WHG gewährt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 15 Abs. 1 BayWG, dass für eine Benutzung, die wie vorliegend nicht im öffentlichen Interesse liegt, nur eine beschränkte Erlaubnis erteilt werden kann. Da vorliegend die wasserrechtliche Gestattung gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BayWG auch als beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wurde und die Gewässerbenutzung nicht im öffentlichen Interesse liegt, kam somit nur die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis in Betracht.
Ein Rechtsanspruch auf die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis besteht nicht, vielmehr liegt die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG, Bewirtschaftungsermessen), soweit sie nicht gemäß § 12 Abs. 1 WHG zu versagen ist, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 WHG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Da diese Bestimmung ausschließlich öffentlichen Interessen dient und die Kläger auch nicht als konkurrierende Nutzer des Grundwassers anzusehen sind, kann vorliegend dahinstehen, ob durch die erlaubte Grundwasserentnahme eine schädliche Übernutzung des Grundwassers entsteht oder aufgrund der Grundwasserentnahme ein verminderter Zufluss für den ... und somit eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist, da jedenfalls die Kläger sich hierauf nicht berufen können. Die beantragte Beweiserhebung über den Einzugsbereich des Grundwassers war daher als unerheblich abzulehnen.
Bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie sich insbesondere aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG ergibt - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet, wobei bei der objektiven Pflicht im Rahmen der Zuteilungsentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Der planerische Gestaltungsfreiraum im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens korrespondiert mit einem subjektivöffentlichen Recht auf Rücksichtnahme, sofern eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten gegeben ist (vgl. VG Aachen, U.v. 30.1.2015 - 7 K 4/11 - juris Rn. 56).
Die im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffene Ermessensentscheidung der Behörde ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot dient auch dem Schutz derjenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der angestrebten Gewässerbenutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigungen nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist. Dies betrifft insbesondere auch die Eigentümer der umliegenden Grundstücke, deren Situation durch die angestrebte Gewässerbenutzung verändert werden kann. Diesem Personenkreis steht ein Anspruch auf ermessensgerechte, d. h. insbesondere Rücksicht nehmende Beachtung und Würdigung seiner Belange zu. Eine Rücksichtnahme auf lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile ist demgegenüber nicht geboten (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 6.9.2004 - 7 B 62/04 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.9.2006 - 22 ZB 06.2199 - juris Rn. 5). Drittschutz wird durch das Gebot der wasserrechtlichen Rücksichtnahme nur insoweit vermittelt, als Dritte qualifiziert und individualisiert betroffen sind. Eine klägerische, qualifizierte Betroffenheit und eine Verletzung in drittschützenden Rechten ist nur gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen bzw. beeinträchtigt werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris Rn. 99).
Nach diesen Maßstäben ist die Kammer unter Würdigung der Aussagen der beteiligten Sachverständigen und insbesondere der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass für die Kläger durch die erlaubte Grundwasserentnahme keine erheblichen, unzumutbaren nachteiligen Wirkungen zu erwarten sind.
Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und damit grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten. Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes kommt entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG eine besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris Rn. 31;
Gemessen hieran sind die gutachterlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes ... plausibel, nachvollziehbar und überzeugend. Das Wasserwirtschaftsamt hat bereits mit E-Mail-Schreiben vom
Aufgrund dieser eindeutigen und plausiblen fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vermag die fachliche Stellungnahme des von Klägerseite beigezogenen Sachverständigen ..., wonach aufgrund der Absenkung des Grundwasserspiegels infolge der erlaubten Grundwasserentnahme eine verstärkte Zusickerung und im Extremfall ein gänzliches Versiegen des oberflächennahen Schichtwassers zu befürchten sei, nicht zu überzeugen. Insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass an allen Bohrprofilen eine hydraulische Trennung zwischen den jeweiligen Grundwasserschichten vorgefunden wurde, stellen sich die fachlichen Äußerungen insoweit als reine Befürchtung dar. Aufgrund der von der fachlichen Stellungnahme des Sachverständigen ... klar abweichenden und überzeugenden fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichen Sachverständigen misst die Kammer den von Klägerseite geäußerten Befürchtungen nicht die für die Annahme einer relevanten Beeinträchtigung geforderte Gravität und Wahrscheinlichkeit zu.
Die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes, die sich im Übrigen mit den Aussagen des von der Beigeladenen beigezogenen Sachverständigen ... deckt, erweist sich somit weder als unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend. Sie beruht auf zutreffenden tatsächlichen Annahmen wie den bei den Probebohrungen festgestellten Bohrprofilen; Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes bestehen insoweit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit der von Klägerseite beigezogene Sachverständige ... über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügen sollte. Soweit die von Klägerseite beantragte Beweisaufnahme nicht bereits unerhebliche Tatsachen betraf, musste sich unter Berücksichtigung der von drei Seiten vorliegenden sachverständigen Äußerungen dementsprechend die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Einzelne Erkenntnislücken hinsichtlich des Vorliegens eines hydraulischen Kontakts zwischen oberflächennahen Schichtwasser und den von der Grundwasserentnahme betroffenen Grundwasserschichten sind für sich genommen noch nicht geeignet, die sachverständigen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes zu erschüttern. Denn solche Erkenntnislücken betreffend der Verhältnisse im Untergrund sind häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem Aufwand nicht zu schließen. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, sich mit Sachverständigenabschätzungen zu begnügen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2002 - 22 ZB 02.1206 - juris Rn. 9).
Nach den fachlich überzeugenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes sind somit durch die erlaubte Grundwasserentnahme keine nicht nur geringfügigen, gravierenden oder unzumutbaren Nachteile für die Bodenbeschaffenheit des klägerischen Grundstücks und damit keine nachteiligen Veränderungen zu erwarten.
Unter den dargestellten Umständen und in Würdigung der fachlichen Äußerungen ist es somit für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Rechte der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen verletzt werden.
2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, da seitens der Beigeladenen das Verfahren gefördert wurde und sich diese mit der Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hat.
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.
(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.
(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.
(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.
(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.
(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.
(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.
(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.
(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.