Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2018 - AN 9 K 16.01362

published on 17/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2018 - AN 9 K 16.01362
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage B. in den F-bach.

Die Klägerinnen sind Eigentümer der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung … und FlNr. … Gemarkung … Auf diesen östlich der Kläranlage … (FlNr. … Gemarkung …) gelegenen Grundstücken befinden sich mehrere verpachtete Fischteiche u.a. die sog. S-weiher (I-III).

Am 28. April 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Verlängerung der am 31. Dezember 2014 auslaufenden gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Abwasser und Mischwasser aus ihrer Kläranlage in den F-bach. Mit Gutachten vom 11. August 2014 befürwortete das Wasserwirtschaftsamt … (WWA) das Vorhaben. Die Prüfung habe keine Notwendigkeit von Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Kläranlage ergeben. Sofern die im Vorschlag für die wasserrechtliche Behandlung genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen (Prüfbemerkungen) bei der weiteren Planung und Bauausführung sowie beim Betrieb der Anlagen berücksichtigt würden, bestünden gegen die geplante Einleitung aus der Kläranlage keine Bedenken. Durch die Abwassereinleitung sei eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten. Auch seien die Grundsätze des § 6 WHG beachtet. Das Vorhaben wurde im Amts-und Mitteilungsblatt der Beigeladenen vom 24. September 2014 bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen im Zeitraum vom 29. September 2014 bis 29. Oktober 2014 zur Einsichtnahme bei der Beigeladenen und beim Markt … als Sitz der Verwaltungsgemeinschaft während der Dienststunden (die explizit aufgeführt wurden) auslägen und dass Einwendungen bis zum 12. November 2014 beim Landratsamt … oder bei der Beigeladenen erhoben werden können.

Die Klägerinnen erhoben daraufhin mit Schreiben vom 4. November 2014, am 7. November 2014 bei der Gemeinde … eingegangen, Einwendungen und verwiesen auf die Bewirtschaftung der S-weiher. Da der F-bach im Bereich des S-weihers I teilweise verrohrt sei, bei Hochwasser diese Rohrleitung für das Abwasser jedoch nicht ausreiche, komme es regelmäßig zu einem Überlaufen des F-bachs. Bei einer Einleitung des Abwassers in den F-bach werde daher zwangsläufig abwasserbelastetes Bachwasser auch in die S-weiher gelangen und diese verunreinigen. Die Beigeladene müsse sicherstellen, dass das Einlaufgitter vor der Rohrleitung täglich und zuverlässig gereinigt werde. Der angelegte Sandfang sei unzureichend, da trotzdem Sand in den oberen Bereich des S-weihers I angeschwemmt werde, was zur Verlandung des Teiches führe. Auch sei die Unterhaltung des Dammes sicherzustellen und die Zuständigkeit für den Weg an der S-mühle zu regeln (Wegsicherungspflicht und Unterhalt der Brücke).

Die Fachberatung für das Fischereiwesen weist in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2015 darauf hin, dass aus Sicht der Fischerei und der Fischökologie der Einleitung nur dann zugestimmt werden könne, wenn der Betrieb der Anlage soweit gesichert sei, dass bei der Wiedereinleitung des Mischwassers in den Vorfluter die vorgegebenen Werte eingehalten würden. Es müsse sichergestellt sein, dass der Abwassereintrag für die Fischerei (Fischarten, Fischfauna, Fischnährtiere) mit keinen Nachteilen einhergehe. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn die Kläranlage und das Regenüberlaufbecken dem Stand der Technik entsprechen würden und somit die Einleitung von mit einem hohen Anteil von Schweb- und Schadstoffen belasteten Mischwasser in den Vorfluter unterbleibe.

Am 19. Januar 2016 fand der Erörterungstermin statt, an dem unter anderem die Klägerinnen teilnahmen. Auf die betreffende Niederschrift des Landratsamtes wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2016, ausweislich Zustellungsnachweis für Einschreibesendungen am 22. Juni 2016 zur Post gegeben, erteilte das Landratsamt … der Beigeladenen die gehobene Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 15 WHG für die Einleitung von Abwasser aus der Abwasserbehandlungsanlage … in den F* …bach (Ziffer 1). Die Erlaubnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 2034 (Ziffer 1.4.1). Nach Ziffer 1.4.2 (Einleitung von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage) beträgt der mittlere tägliche Trockenwetterabfluss 191 m3/d bzw. der maximale stündliche Trockenwetterabfluss 16,4 m3/h und der Mischwasserabfluss 25 l/s. Im Bescheid sind im Detail die Anforderungen an das eingeleitete Abwasser genannt. Insbesondere darf das Abwasser keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an wassergefährdenden Stoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. Die von den Klägerinnen erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen.

Mit am 21. Juli 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten haben die Klägerinnen hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte gehobene Erlaubnis sei rechtswidrig. Der Antrag der Beigeladenen ziele nur auf die Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis ab. Da wegen des zwischenzeitlichen Auslaufens der bestehenden Erlaubnis zum 31. Dezember 2014 letztlich keine Verlängerung mehr möglich gewesen sei, habe der Beklagte anstelle der beantragten Verlängerung zwar rein formal eine neue Erlaubnis erteilt, Prüfungsmaßstab und -tiefe aber an einer Verlängerung ausgerichtet, die aus Gründen des Bestandsschutzes im Unterschied zu einer reinen Neuerteilung gerade unter erleichterten Voraussetzungen möglich sei. Auch sei die Geltungsdauer der gehobenen Erlaubnis von 20 Jahren unangemessen lang. Überdies komme es zu einer übermäßigen Verschmutzung des F* …bachs unterhalb der Einleitungsstelle, denn aus den Erläuterungen des Ingenieurbüros … vom 28. April 2014 gehe hervor, dass der F-bach unterhalb der Einleitungsstelle als „stark verschmutzt“ anzusehen sei. Diese Verschmutzung werde ausschließlich durch die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage … verursacht. Die Erteilung der gehobenen Erlaubnis ohne ausreichende Ertüchtigung der Kläranlage sei schon aus diesem Grund nicht zulässig. Des Weiteren werde es gerade bei außergewöhnlichen Niederschlags- bzw. Hochwasserereignissen zu einem Überlaufen des F-bachs in die S-weiher kommen, da die Rohre, über die der Auslauf der Kläranlage in den Vorfluter, den F-bach, erfolge bzw. mit denen der Bach verrohrt sei, mit Nennweiten von 300 mm bzw. 400 mm unterdimensioniert seien. Es sei schon zweifelhaft, ob die Querschnittsfläche der Rohre tatsächlich vollumfänglich für den Wasserdurchfluss zur Verfügung stehe, weil sich im unteren Bereich der Rohre Sediment abgesetzt habe, wodurch der freie Querschnitt verkleinert werde. Jedenfalls sei aber bereits bei einem relativ geringfügigen Ansteigen des Wasserspiegels aufgrund der Unterdimensionierung der Rohre ein Überlaufen des F-baches in die S-weiher zu erwarten. Da dieses überlaufende Wasser zu einem überwiegenden Teil aus der Kläranlage stamme, sei es besonders stark belastet. Die Kläranlage der Beigeladenen weise auch keine Einrichtung zur Denitrifikation auf, so dass die Nitrit-Werte des Abwassers höher seien, als es technisch möglich wäre. Das WWA habe in seinem Gutachten vom 11. August 2014 gerade die Aufrüstung der Kläranlage um Nitrifikation und Denitrifikation gefordert; eine solche sei jedoch nicht erfolgt. Die Feststellung des WWA, dass durch die Abwassereinleitung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten sei, sei überdies eine rein formelhafte Behauptung, die durch den vorgefundenen Sachverhalt weder bestätigt, noch begründet werde.

Die Klägerinnen beantragen zuletzt,

den Bescheid des Landratsamts … vom 21. Juni 2016 zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gemäß § 15 WHG zugunsten der Gemeinde … zur Benutzung des F-bachs durch Einleiten gesammelter Abwässer aufzuheben, hilfsweise die Erlaubnis auf eine Dauer von maximal 5 Jahren zu beschränken.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 31. August 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte gehobene Erlaubnis sei rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insofern auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Die im Verfahren vorgelegten Planunterlagen seien vom WWA als amtlich bestellten Sachverständigen geprüft, und die vom WWA vorgeschlagenen Auflagen seien im Bescheid aufgenommen worden. Der Stand der Technik sei mithin gewahrt. Des Weiteren werde auf die beigefügte Stellungnahme des WWA vom 19. Oktober 2016 verwiesen. In dieser führt das WWA aus, dass der vorhandene Rohrdurchmesser im verrohrten Teil des F-bachs (DN 500) und der Ablaufleitung der Kläranlage (DN 300) keine Aussage über die tatsächliche Ablaufmenge zulasse. Bei mittleren Wasserverhältnissen leite der Bach ca. 34 l/s und die Kläranlage bei trockenem Wetter ca. 2,2 l/s ab. Die S* …weiher würden zwar durch den F-bach gespeist; die Einspeisung in die Weiher erfolge allerdings oberhalb der Kläranlage, so dass bei normalen Abflussverhältnissen des Baches kein gereinigtes Abwasser aus der Kläranlage in die Weiher gelangen könne. Da der F-bach im weiteren Verlauf verrohrt sei (mit Einlaufgitter), könne es in diesem Bereich bei Hochwasserereignissen (insbesondere, wenn das Einlaufgitter verstopft sei) zwar tatsächlich zum Überlaufen des F-bachs in den S-weiher I kommen (nicht hingegen in die oberhalb liegenden S-weiher II und III). Dabei könne auch – allerdings stark verdünntes – gereinigtes Abwasser in den Weiher gelangen. Dieses gereinigte Abwasser sei allerdings unbedenklich. Das Ingenieurbüro … habe im Verwaltungsverfahren mit Unterlagen vom 28. April 2014 nachgewiesen, dass die Kläranlage über eine ausreichende Bemessung i.S.d. DWA Regelwerks A-201 bzw. A-281 für einen Kohlenstoffabbau und einer Denitrifikation der zu behandelnden Abwässer verfüge. Durch eine Rückführung des Abwasserstroms in die Vorklärung werde auch die geforderte Denitrifikation erreicht. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht entspreche die Einleitung des in der Kläranlage behandelten Abwassers dem geforderten Stand der Technik. Die Abwasseranlage der Beigeladenen werde nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und unterhalten. Es erfolge weder eine überhöhte Einleitung von Nitrit noch ein Eintrag von signifikanten Mengen Schlamm aus dem Kläranlagenablauf, da die Anlage u.a. aus einem ausreichend bemessenen Abwasserteich und einer ausreichend großen Vorklärung (Absatzbecken) verfüge. Auch durch die Kläranlagenüberwachung sei bestätigt worden, dass die geforderte Denitrifikation eingehalten werde (festgelegter Wert im Bescheid: 18 mg/l; Mittelwert 2015 gemessen: 13,02 mg/l). Die Aussage im Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros …, wonach der F-bach unterhalb der Einleitungsstelle der Kläranlage als stark verschmutzt anzusehen sei, könne vom WWA nicht kommentiert und ohne nähere Angaben auch nicht gewertet werden. Seitens des WWA sei im Frühjahr 2016 zur Ermittlung der ökologischen Zustandsklasse „Saprobie“ am F-bach ein biologisches Monitoring oberhalb und unterhalb der Einleitung der Kläranlage erfolgt. Dieses Verfahren habe der Erfassung und Dokumentation kleinräumiger bzw. ereignisabhängiger Einflüsse organischer Belastungen gedient. Dabei habe ein negativer Einfluss der Kläranlage auf den F-bach nicht festgestellt werden können. Zur Befristung der gehobenen Erlaubnis auf 20 Jahre trägt der Beklagte weiter vor, damit werde den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz der Beigeladenen ebenso Rechnung getragen, wie den Anforderungen des Gewässerbzw. Umweltschutzes. Die Befristung liege im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis. Die vom Landratsamt am 8. Februar 2016 zusätzlich erteilte beschränkte Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage in den F-bach diene der Überbrückung des Zeitraums bis zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des hier streitgegenständlichen Bescheids und sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes … vom 21. Juni 2016 erteilte gehobene Erlaubnis verletzt die Klägerinnen nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Bei der vorliegenden Drittanfechtungsklage ist zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen keine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Gestattung verlangen können. Entscheidungserheblich ist allein, ob der streitgegenständliche Bescheid auch gegen Rechtsvorschriften verstößt, die gerade dem Schutz der Klägerinnen dienen. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 5/17 – juris Rn. 15).

Von vorstehenden Erwägungen ausgehend ist eine Verletzung drittschützender Bestimmungen, die der Klage ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen könnte, zu verneinen.

Die rechtlichen Grundlagen für die der Beigeladenen erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis finden sich in §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, 10, 11, 12, 15 und 57 WHG. Sie gewähren der Beigeladenen die Befugnis, das jeweilige Gewässer (oberirdisches Gewässer F-bach) zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Das Einleiten von behandeltem Abwasser in den F* …bach stellt eine Gewässerbenutzung dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG), die gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde im konkreten Fall die gehobene Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da an der Beseitigung des geklärten Abwassers aus der gemeindlichen Kläranlage ein öffentliches Interesse besteht und darüber hinaus die Beigeladene auch ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis hat. Im Übrigen wären die Klägerinnen ohnehin nicht in ihren Rechten verletzt, wenn der Beklagte zu Unrecht statt einer beschränkten, eine gehobene Erlaubnis erteilt hätte, da sich eine solche Rechtsverletzung nur auf Grundlage materieller Vorschriften ergeben könnte (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.1972 – IV C 107.67 – juris Rn. 17).

Gemäß § 12 Abs. 1 WHG ist die gehobene Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sind als andere Anforderungen i.d.S. auch die Vorgaben des § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG zu beachten. Danach darf eine solche Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2) und Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen (Nr. 3). Im Übrigen steht die Erteilung einer (gehobenen) Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 WHG).

Versagungsgründe, die gleichzeitig Rechte oder Interessen der Klägerinnen verletzten, liegen nicht vor. Dabei ist zu beachten, dass die §§ 12 Abs. 1 und 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen bezwecken und keinen nachbarschützenden Charakter haben. Insbesondere § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser gerade das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 12 Rn. 13; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a.F. BayVGH, B.v. 2.2.2010 – 22 ZB 09.515 – juris Rn. 4; zu § 57 WHG vgl. HessVGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 – juris Rn. 94; VG Ansbach, U.v. 9.11.2016 – AN 9 K 15.01467 – juris Rn. 44). Eine materielle Rechtsposition wird den Klägerinnen lediglich durch § 14 Abs. 3 bis 5 WHG eingeräumt. Diese Norm ist auf die gehobene Erlaubnis entsprechend anzuwenden (§ 15 Abs. 2 WHG) und entfaltet insoweit drittschützende Wirkung. Für einen Erfolg der Klage ist damit entscheidend, ob durch die Erteilung der (gehobenen) Erlaubnis eine Verletzung des § 14 Abs. 3 bzw. 4 WHG gegeben ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 14 Abs. 3 WHG darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, darf die Erlaubnis gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG). Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht in einem Recht beeinträchtigt wird, aber bestimmte und nicht nur geringfügige nachteilige Wirkungen (u.a. Veränderungen der Wasserbeschaffenheit) zu erwarten hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG).

Da die Klägerinnen als Gewässereigentümerinnen der S-weiher auch Inhaber des damit einhergehenden Fischereirechts sind (Art. 3 i.V.m Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG), dürfte ihnen hier zwar ein Recht i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG zustehen. Begründet könnte die Klage – unabhängig davon, ob das Berufen auf ein Recht i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG möglich ist oder (lediglich) eine nachteilige Wirkung i.S.d. § 14 Abs. 4 WHG geltend gemacht werden kann – jedoch allenfalls dann sein, wenn eine nachteilige (Ein-)Wirkung auch „zu erwarten“ wäre. Zu erwarten sind nachteilige Einwirkungen jedoch nur dann, wenn ihr Eintritt zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78 – juris Rn. 17; VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 – AN 9 K 13.01552 – juris Rn. 122).

Daran fehlt es hier aber. Das Landratsamt … hat zutreffend angenommen, dass mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einleitung des gereinigten Kläranlagenabwassers in den F-bach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Rechtspositionen der Klägerinnen nachteilig einwirken wird.

Nach den vom Landratsamt … im Erlaubnisverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des WWA entspricht die Kläranlage der Beigeladenen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und erfüllt damit die an solche Anlagen nach § 60 WHG zu stellenden Anforderungen. Insbesondere werde die aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendige Denitrifikation durch eine Rezirkulation, d.h. durch Rückführung des Abwasserstromes in die Vorklärung hinreichend erreicht. Insofern werde es – anders als die Klägerinnen befürchten – auch zu keiner überhöhten Einleitung von Nitrit in den F* …bach kommen. Da die Kläranlage überdies auch über einen ausreichend bemessenen Abwasserteich und einer ausreichend großen Vorklärung (Absatzbecken) verfüge, sei auch der Eintrag von signifikanten Mengen Schlamm aus dem Kläranlagenablauf in den Bach ausgeschlossen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht entspreche die Einleitung des in der Kläranlage behandelten Abwassers auch dem nach § 57 WHG geforderten Stand der Technik.

Das Gericht hat auch keinen Anlass, an den sachverständigen Aussagen des WWA als kraft Gesetzes eingerichtete Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) zu zweifeln, zumal solchen Fachbehörden nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zukommt. Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die wasserwirtschaftliche Beurteilung erhobene substantiierte Einwände vom WWA widerlegt werden müssen oder gegebenenfalls eine weitergehende Klärung notwendig machen. Solange die Stellungnahmen des WWA aber nachvollziehbar sind und nicht an erkennbaren inhaltlichen Defiziten leiden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 11.1.2013 – 22 B 12.2367 – juris Rn. 24). Derartige Defizite sind für das Gericht nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerinnen widersprüchliche Angaben insbesondere hinsichtlich der Wassermenge in den Stellungnahmen und Gutachten rügen, haben die Vertreter des WWA in der mündlichen Verhandlung die differierenden Wassermengenangaben für das Gericht nachvollziehbar erläutert und die vermeintlich bestehenden Widersprüche vollumfänglich ausgeräumt. Gegen diese plausiblen Ausführungen haben die Klägerinnen letztlich auch keine substantiierten Einwände (mehr) erhoben, die geeignet gewesen wären, die Erläuterungen des WWA in Zweifel zu ziehen.

Auch der Einwand der Klägerinnen, dass die Erläuterung des Ingenieurbüros … vom 28. April 2014 Fehler aufweise und damit vom WWA nicht als taugliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden könne, verfängt nicht. Die Klägerinnen stützen ihren Einwand hauptsächlich darauf, dass im Erläuterungsbericht die Aussage, der F-bach sei unterhalb der Einleitungsstelle „stark verschmutzt“ (Seite 3 des Erläuterungsberichts), unzutreffend bzw. jedenfalls widersprüchlich zu den Feststellungen des WWA sei. Dies mag zwar zutreffend sein, da das Ingenieurbüro auf Kartenmaterial aus dem Jahre 2008 zurückgegriffen hat, welches die Situation noch anders darstellte. Allerdings ist dieser Aspekt nicht entscheidungstragend für die im Erläuterungsbericht getroffene gutachterliche Einschätzung gewesen, mithin der Erläuterungsbericht und insbesondere die Feststellungen zur Kläranlage nicht als falsch anzusehen. Der Einwand der Klägerinnen ist daher nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts von der Tauglichkeit des Erläuterungsberichts zu erschüttern.

Aufgrund dieser wasserwirtschaftlichen Einschätzung bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es durch die Einleitung des geklärten Abwassers überhaupt zu einer unzulässigen Belastung des F-bachs kommen wird. Selbst wenn also bei starken Niederschlagsereignissen oder bei Hochwasser Wasser aus dem F-bach in den S-weiher I überlaufen sollte, ist der Eintritt einer Verunreinigung des S-weihers I nicht hinreichend wahrscheinlich bzw. könnte eine eventuell eintretende Verunreinigung jedenfalls nicht auf die Einleitung des geklärten Abwassers in den F-bach zurückgeführt werden. Dieses Ergebnis wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass bei einem seitens des WWA im Frühjahr 2016 durchgeführten biologischen Monitoring zur Ermittlung der ökologischen Zustandsklasse „Saprobie“ oberhalb und unterhalb der Einleitung der Kläranlage kein negativer Einfluss der Kläranlage auf den F-bach nachgewiesen werden konnte.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass die erlaubte Einleitung des Abwassers das bei starkem Regen oder bei Hochwasser auch bislang schon auftretende Überlaufen des F-bachs in den S-weiher I negativ beeinflussen wird. Wie die Vertreter des WWA in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt haben, ist dieses Überlaufen nicht ursächlich auf die Abwassereinleitung zurückzuführen, da sich die Wassermenge des F-bachs bei starkem Regen derart erheblich erhöht (auf bis zu 1000 l/s; Wert für ein einjähriges Hochwasser), dass das Abwasser aus dem Kläranlagenüberlauf (maximaler Wasserabfluss 25 l/s) daneben nicht bzw. allenfalls nur geringfügig ins Gewicht fällt. Auf die Frage, ob die Verrohrung des Baches ausreichend dimensioniert ist, kommt es damit ebenfalls nicht an.

Auch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der seitens der Klägerinnen gerügte Eintrag von Sedimenten in keinem kausalen Zusammenhang mit der Abwassereinleitung stehen kann. Das WWA hat auch hierzu nachvollziehbar und in sich schlüssig ausgeführt, dass die Kläranlage mit entsprechend ausreichend dimensionierten Klärbecken ausgestattet sei und über einen eigenen Sandfang verfüge. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die bei starkem Regen in den Weiher gespülten Sedimente wohl aus dem südlich der Kläranlage verlaufenden … bzw. dem Einzugsgebiet des F-bachs insgesamt stammen.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung der S-weiher (insbesondere des S-weihers I) hier nicht im Sinne von § 14 Abs. 3 WHG zu erwarten ist. Dies wird überdies auch durch die im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Fachberatung für das Fischereiwesen vom 12. Mai 2015 untermauert, nach der für die Fischerei keine Nachteile zu befürchten seien, wenn die Kläranlage und das Regenüberlaufbecken dem Stand der Technik entsprechen und somit eine Einleitung von Mischwasser, das mit einem hohen Anteil von Schwebe- und Schadstoffen belastet sei, unterbleibe. Wie oben ausgeführt ist dies gerade der Fall.

Nichts anderes folgt aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Soweit dieses neben den speziellen drittschützenden Vorschriften der § 14 Abs. 3 und 4 WHG überhaupt noch anwendbar wäre, würde es jedenfalls keinen weitergehenden Schutz als die drittschützende Spezialregelung vermitteln.

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid am Maßstab des § 114 VwGO ferner als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat das ihm nach § 12 Abs. 2 zustehende Bewirtschaftungsermessen gesehen und auf belastbarer sachlicher Grundlage in vertretbarer Weise ausgeübt. Aus den Gründen des Bescheides geht hervor, dass er alle maßgeblichen Belange in seine Abwägung eingestellt und auch die speziell die Klägerinnen betreffenden Belange und Interessen gesehen und vertretbar abgewogen hat. Auch hinsichtlich der 20jährigen Dauer der gehobenen Erlaubnis sind keine Ermessensfehler erkennbar, zumal bei einer Erlaubnis – im Gegensatz zu einer Bewilligung (§ 14 Abs. 2 WHG) – die Festsetzung einer Geltungsdauer gerade nicht gesetzlich gefordert wird. Der Beklagte hat bei der Festlegung der Frist einerseits die wirtschaftlichen Interessen und den Vertrauensschutz der Beigeladenen, andererseits auch die Anforderungen an die Gewässer und den Umweltschutz berücksichtigt, mithin hat er die Dauer der Erlaubnis ebenfalls vertretbar abgewogen.

Letztlich ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerinnen, anstelle der beantragten Verlängerung sei zwar formal eine neue Erlaubnis erteilt, letztlich aber Prüfungsmaßstab und -tiefe an den vermeintlich erleichterten Voraussetzungen einer Verlängerung ausgerichtet worden. Abgesehen davon, dass die Klägerinnen als Dritte hier ohnehin keinen Anspruch auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Behandlung eines Antrages haben, sich ihre Rechtsposition vielmehr ausschließlich nach materiellem Recht beurteilt, hat das Landratsamt … den Antrag auf „Verlängerung“ nach Fristablauf der unwirksam gewordenen Erlaubnis zutreffend als Antrag auf Neuerteilung der bisherigen Gestattung behandelt (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 22 B 03.3228 – juris Rn. 38). Es ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass sich dies auf die materiell-rechtliche Position der Klägerinnen nachteilig ausgewirkt hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen gelten nämlich für die Entscheidung über eine Verlängerung keine anderen Maßstäbe als für eine Neuerteilung. Auch lässt sich den hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kein Grundsatz entnehmen, dass eine Verlängerung unter erleichterten Bedingungen erteilt werden könnte, weil hierbei eine eventuelle Bindungswirkung der auslaufenden Genehmigung oder Vertrauensschutzgründe zu berücksichtigen wären.

Nach alldem ist die streitgegenständliche gehobene Erlaubnis vom 21. Juni 2016 nicht geeignet, die Klägerinnen in drittschützenden Vorschriften zu verletzen. Die Klage ist mithin unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Als im Verfahren Unterlegene haben die Klägerinnen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Sie hat im Klageverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.