Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 13.01552
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1030
Hauptpunkte:
Klage einer Drittbetroffenen gegen Änderung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis „zu-erwarten-sein“ von nachteiligen Einwirkungen, Einschätzungsvorsprung wasserrechtlicher Fachbehörden, Bewirtschaftungsermessen,
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Stadt ... Rechtsamt
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Wasserrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt und durch die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines denkmalgeschütztes Gebäudes und wendet sich gegen die von der Beklagten an sich selbst erteilte Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in ..., das mit dem denkmalgeschützten Gebäude „...“ bebaut ist. Das denkmalgeschützte Gebäude befindet sich unmittelbar am ..., der von der Beklagten in den Jahren 1976/1977 mit einer Tiefgarage bebaut wurde.
Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Tiefgarage“ nahm die Landesgewerbeanstalt Bayern mit erstem Bericht zur Baugrunduntersuchung vom
„Aus den Bohr- und Sondierergebnissen lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass innerhalb des Untersuchungsbereiches dichte bis mitteldichte Sande bis etwa Kote 321,0 m über NN reichen. Sie werden dann von Sandsteinfaulfels in Wechsellagerung mit Sand, sehr mürben Sandsteinbänkchen und örtlich auch halbfesten Tonschichten unterlagert bis zu einer durchschnittlichen Tiefe Kote 318,0 m über NN. Darunter folgt bis zu den Endtiefen der meisten Bohrungen („ca. 314,0 m über NN) sehr mürber und mürber Sandstein ohne bedeutende Sand- oder Tonzwischenschichten. Mit Rücksicht auf die benachbarte Bebauung sollte für die Umschließung der Baugrube eine möglichst erschütterungsfreie Bauweise gewählt werden, die außerdem den Grundwasserstand und die Lagerungsverhältnisse des Bodens außerhalb der Baugrube nicht wesentlich verändert. Empfohlen werden kann die Verwendung von rückwärtig verankerten Bohrpfahlwänden oder Schlitzwänden für die Umschließung. Bei den anstehenden, im Unterwasserbereich schichtweise zum Fließen neigenden Sandböden hat dabei die Schlitzwand Vorteile, da hier der seitliche Bodenentzug bei fachgerechter Ausführung erfahrungsgemäß auf ein Minimum herabgesetzt wird. Hierauf ist im Hinblick auf die Sicherheit der Nachbargebäude Wert zu legen. Im Übrigen kann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden, welche Art der beiden genannten Umschließungen gewählt wird. Innerhalb der Umschließung ist eine offene Wasserhaltung ausreichend, wobei eine Entspannung wasserführender Schichten im tiefen Sohlbereich der Baugrube mittels zwei bis drei Brunnen zu empfehlen ist.“
Im Baugrundgutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern vom
„Die geologische Karte von Bayern, Blatt ..., M = 1:25.000, gibt für den Untersuchungsbereich Sande der diluvialen Hauptterrasse an. Als Liegendes ist der Blasensandstein (Keuper) ausgewiesen. Diese Schichtenfolge dürfte für den überwiegenden (westlichen) Teil des Baugeländes zutreffen. Dabei ist es schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen diluvialen Sedimenten und vollständig aufgewitterten Keuperpartien, zumal beide Formationen in ähnlicher Körnung und Färbung auftreten. Aus den Sondierergebnissen an der Ostseite des untersuchten Bereiches (S 6, S 7, S 8, S 11, S 12) und aus den bindigen Lagen (Keuperletten) an den Bohrstellen B 4 und B 6 ist zu folgern, dass die Böden der Keuperformation zumindest im östlichen Drittel des Marktplatzes bis ca. 1,3 m unter Gelände ansteigen.
In den Bohrlöchern zeigte sich erster Grundwasserandrang in unterschiedlichen Tiefen. Im Verlauf der Bohrarbeiten und nach dem Ziehen der Verrohrung war allgemein ein Wasseranstieg in den Bohrlöchern festzustellen.
Starker Wasserandrang war in Tiefen zwischen 7,0 m und 9,0 m festzustellen, was auf stärker durchlässige Böden in diesem Tiefenbereich schließen lässt. Das Grundwasser in diesen Schichten kann entsprechend dem vorhandenen höherliegenden Ruhewasserspiegel (Drucklinie) als gespannt angesehen werden. Für die Bemessung ist für den gesamten Gründungsbereich einheitlich der höchste Grundwasserspiegel bei Kote 325,1 m über NN anzunehmen. Ein Aufstau des Grundwassers hinter den Schlitzwänden der Süd- und Westseite wird durch Drainagen im Zuge der Tieferlegung des dort vorhandenen Sammlers verhindert. Die Kosten für die Auftriebssicherung sind relativ hoch. Unter der Voraussetzung, dass Vorkehrungen getroffen werden, die einen längeren Ausfall der Pumpen zuverlässig verhindern, wäre eine Dauerabsenkung des Grundwassers unter dem Bauwerk (jedoch begrenzt auf die von der Schlitzwand umschlossenen Fläche) durch geeignete Flächendrainagen in Erwägung zu ziehen.“
Im Rahmen der statischen Berechnungen zum Nachweis gegen Grundbruch wurde die Landesgewerbeanstalt Bayern zur fachlichen Beurteilung und Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen. In der Stellungnahme der Landesgewerbeanstalt Bayern zu den Problemen eines hydraulischen Grundbuches mit Schreiben vom 30. April 1976 ist u. a. folgendes ausgeführt:
„Eine rechnerische Überprüfung ergab, dass die Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch nur für die Annahme eines durchlässigen Untergrundes gewährleistet war, unter einer Voraussetzung also, die für den anstehenden Keupersandstein nicht in vollem Umfang zutrifft. (…). Der rechnerische Nachweis der Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch ist nur für bestimmte vereinfachte Annahmen hinsichtlich der Bodenschichtung möglich:
a) Für Bauzustände in durchlässigem Boden (z. B. Sand, Kies)
b) Für Bauzustände in geschichtetem Lockergestein mit wechselweise durchlässigen und undurchlässigen Lagen (z. B. Wechsellagen von Ton- und Schluff und Sand).
Bei dem mürben Keupersandstein handelt es sich weder um einen Baugrund mit den Eigenschaften nach Punkt a) noch Punkt b). Sandstein ist zudem auch kein homogener Felsen mit Gesteinszusammenhalt bis in große Tiefen, wie man ihn etwa für Granitfels voraussetzen könnte. Der Sandstein ist ein geschichteter Felsen mit Partien unterschiedlicher Kornzusammensetzung, Festigkeit, Durchlässigkeit usw. Dabei ist nicht auszuschließen, dass abschnittsweise eine ungünstige Schichtfolge von undurchlässigen und durchlässigen Zonen vorliegt, in denen sich der volle Wasserdruck aufbauen kann. Bei zu geringer Überdeckungshöhe und entsprechend hohem Wasserdruck besteht deshalb die Möglichkeit, dass zumindest Teilbereiche der Baugrubensohle „aufschwimmen“ oder aufbrechen.
Gegen diesen Zustand wäre rechnerisch ausreichende Sicherheit gewährleistet, wenn die Einbindetiefen der Schlitzwand mindestens 5,0 m (tiefer Abschnitt der Baugrube) bzw. 4,3 m (flacherer Abschnitt der Baugrube) betragen würden. Die stärker gefährdeten Eckbereiche wären zusätzlich zu vertiefen.
Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Grundbrüchen in der Außensohle besteht darin, den Grundwasserspiegel innerhalb der Baugrube durch ein geeignetes System vom Brunnen zu entspannen bzw. das Wasser - soweit als möglich -abzusenken. Auch diesbezüglich ergeben sich aus der besonderen Beschaffenheit des Keupersandsteins Schwierigkeiten, die vor allem in der geringen Reichweite solcher Brunnen zu sehen sind. Unter Beachtung der hohen Kosten, die eine Vertiefung der Schlitzwand mit sich brächte, wurde auch von unserer Seite einer Sicherung der Baugrubensohle gegen eventuellen Grundbruch durch Maßnahmen der Wasserhaltung zugestimmt.“
Mit Stellungnahme vom
„Aus den Baugrundaufschlüssen und den Erkenntnissen beim Schlitzwandaushub wissen wir, dass die Umfassungswände der Tiefgarage (Schlitzwand) mehr als 3,0 m in typische Keuperböden einbindet. Sowohl die quartäre Überdeckung als auch die Keuperschichten sind durch Sedimentation entstanden. Bekanntlich ist die Durchlässigkeit solcher Böden in vertikaler Richtung weitaus geringer als in horizontaler. Bei den Keuperschichten kann infolge ihrer bindigen Anteile und wegen der vorhandenen Ton- oder Felsschichten ohnehin eine überwiegend wassersperrende Eigenschaft erwartet werden.
Diese Gegebenheiten berücksichtigend, haben wir während der Planungszeit den oben genannten Einbindetiefen zugestimmt. Dabei wurde streng darauf geachtet, ob sich beim Baugrubenaushub örtlich eine Umspülung der Schlitzwand zeigte, die durch quellartige Wasseraustritte in Wandnähe hätte in Erscheinung treten müssen. Eine solche Umspülung wurde an keiner Stelle beobachtet.
Daraus kann geschlossen werden, dass die Schlitzwand an den durchfahrenden Bodenschichten dicht anliegt und dass eine Verbindung des oberen Grundwasserstockwerkes zum Baugrubeninneren nicht besteht. Das während der Bauzeit und noch heute abgepumpte Grundwasser entstammt tieferen felsigen Schichten des Keupers und ist hier als Kluft- oder Schichtwasser vorhanden. Es wurde durch den Aushub von Fundamentgruben oder durch Bohrungen angeschnitten und trat an einzelnen Stellen wegen seiner artesischen Eigenschaften in der Aushubzone aus.
Die heute im Durchschnitt erforderliche Pumpleistung wird von der Bauleitung der ... mit 4,6 l/s angegeben. Eine solche Leistung reichte erfahrungsgemäß nicht aus, um in einem Sandboden für eine Baugrube dieses Ausmaßes eine merkliche Grundwasserabsenkung zu erreichen. Nach überschläglicher Berechnung wäre für eine gewünschte Absenkung des Grundwassers um nur 0,5 m für die Fläche von 60 x 35 qm (ungefähre Baugrubenmaße) bereits eine Pumpenleistung von ca. 50 l/s notwendig. Hieran soll deutlich gemacht werden, in welcher Größenordnung die abgepumpte Wassermenge von 4,6 l/s liegt.
Wäre tatsächlich eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung in der Baugrubensohle vorhanden, würde ein Wasserentzug von 4,6 l/s unmittelbar durch horizontal nachströmendes Grundwasser ausgeglichen. Eine Absenkung wäre nicht messbar. Zudem wäre dann auch zu erwarten, dass sich solche Wege des Wassers wegen der bindigen Anteile im Boden schon nach kurzer Zeit schließen.“
Mit Bescheid vom
Die Stadt ... beantragte am
Im Rahmen der Beteiligung im wasserrechtlichen Verfahren führte das Wasserwirtschaftsamt in seinem Gutachten vom
„Der natürliche Grundwasserstand liegt zwischen 3,2 m und 4,9 m der Geländeoberkante. Durch die Absenkung um weitere 5,6 m bis 7,0 m ist je nach Gründungstiefe eine Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude nicht auszuschließen.
Die Einleitungsmenge von 5 l/s ist im Hinblick auf die Wasserführung der ... möglich. Gesonderte Ausbaumaßnahmen werden infolge der geringen Menge nicht notwendig. Es wird vorgeschlagen, für die Absenkung und Ableitung von Grundwasser eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG zu erteilen. Die Erlaubnis umfasst die ständige Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage am ... und die Einleitung von maximal 5 l/s in die ....“
Darüber hinaus wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes vorgeschlagen, in den Nebenbestimmungen eine Haftungsklausel für u. a. Senkungsschäden aufzunehmen und ein Beweissicherungsverfahren für die betroffenen Gebäude durchzuführen.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wies mit Schreiben vom
Daraufhin führte das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom
„Aus den Gutachten der LGA vom
Die Regierung von Mittelfranken teilte dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und dem Landeskirchenrat der ... Kirche mit Schreiben vom jeweils
Mit Bescheid vom
„Die Stadt ... erstellt unter dem ... eine zweieinhalbstöckige Tiefgarage für 190 Personenkraftwagen. Die Außenwände der Garage werden als Schlitzwand ausgeführt, die bis zur Tiefe der anstehenden, schwach durchlässigen Sandsteinschicht abgetäuft wird. Die Stärke der Schlitzwand beträgt 0,6 m. Die Höhe wechselt zwischen 9,4 m und 12,05 m. Innerhalb der Schlitzwandumschließung der Tiefgarage ist eine offene Dauerwasserhaltung bei einem berechneten Wasserandrang von 2 l/s bis 4 l/s zur Absenkung des Grundwassers und damit zur Trockenhaltung der Tiefgarage vorgesehen. Das Grundwasser wird in einer Flächendrainage gesammelt, in einen Pumpenraum abgeleitet und mittels zwei gleich starken Tauchpumpen abgepumpt. Beide Pumpen arbeiten in Betrieb automatisch in Wechselschaltung. Für Störungen im Pumpenbetrieb ist eine Alarmanlage vorgesehen. Das abgepumpte Grundwasser wird mittels einer Druckleitung entlang der Westseite des Bauwerkes durch die ... in die ... eingeleitet. (…)
Bedingungen und Auflagen: (…)
1. Die Entnahme von Grundwasser in Bereichen der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 5 l/s begrenzt. (…)
7. Für Schäden infolge der Grundwasserabsenkung, z. B. Senkungsschäden, Trockenfallen von Flachbrunnen, Verunreinigungen, Überschwemmungen, Schäden am Vorfluter usw., haftet die Unternehmerin.“
In der Begründung wird ausgeführt, die beantragte Erlaubnis bzw. die Genehmigung nach Art. 59 BayWG habe erteilt werden können, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch das Vorhaben nicht zu erwarten sei, sofern die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen eingehalten würden (§ 6 WHG). Diese Auflagen und Bedingungen seien - soweit sie nicht nur während der inzwischen abgeschlossenen Bauarbeiten zu berücksichtigen waren - voll inhaltlich in den Bescheid übernommen worden. Da die beantragte Erlaubnis im Zusammenhang mit dem Bau der öffentlichen Tiefgarage stehe, durch die Parkplätze für die Allgemeinheit geschaffen würden, sei eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG im öffentlichen Interesse erteilt worden. Nach den vorliegenden gutachtlichen Äußerungen sei nicht mit Senkungsschäden an Gebäuden im Bereich um die Tiefgarage zu rechnen. Den diesbezüglichen Einwendungen der betroffenen Eigentümer sei jedoch dadurch Rechnung getragen worden, dass im Bescheid ausgesprochen worden sei, dass die Stadt ... für - wider Erwarten - auftretende Senkungsschäden, die im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme bzw. Absenkung entstünden - hafte.
Die Tiefgarage wurde im November 1977 eingeweiht.
Im Jahr 2008 stand eine Sanierung der Tiefgarage an. Gegen den Baugenehmigungsbescheid vom
Im Rahmen der anstehenden Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 wies das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom
Im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme, deren Gegenstand u. a. auch die Ersetzung bzw. Sanierung der Drainageeinrichtungen war, wurde festgestellt, dass die Menge des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers in der Vergangenheit nicht erfasst wurde. Die Einhaltung der Auflagen des wasserwirtschaftlichen Bescheides vom 4. August 1977 wurde seitens der technischen Wasserwirtschaft nicht kontrolliert. Nach Auskunft des Tiefbauamtes der Beklagten vom 9. Juli 2009 sei eine Kontrolle und Dokumentation der tatsächlich entnommenen Grundwassermengen erst seit Beendigung des 2. Sanierungsabschnitt des Anfang 2009 möglich. Zuvor seien die technischen Möglichkeiten nicht vorhanden gewesen. Eine Aufzeichnung der entnommenen Wassermengen erfolgte bei der Beklagten erst seit dem Jahre 2010. Nachdem die Messungen und Aufzeichnungen hinsichtlich der Entnahme- und Ableitungsmengen ergaben, dass seither ein Wert von 6,4 l/s bei konstantem Grundwasserspiegel abgeleitet wurde, beantragte die Stadt ..., Tiefbauamt, mit Schreiben vom 9. August 2010 die Abänderung der Entnahme- und Einleitungsmengen an Grundwasser. Der Antrag war darauf gerichtet, die zu fördernde Wassermenge auf die tatsächliche Menge zu erhöhen, ohne eine Begrenzung festzulegen.
Das Wasserwirtschaftsamt stimmte in seiner Stellungnahme vom
Mit Bescheid vom
„Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.“
Zur Begründung wurde auf die positive Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom
Gegen den am
Weiterhin sei festgestellt worden, dass in der Fassade der „...“, mithin dem Eigentum der Klägerin, Risse entstanden seien, die vor der Sanierung der Tiefgarage nicht vorhanden gewesen seien. Auch im Inneren der „...“ seien Beschädigungen festgestellt worden. Eine Beweissicherung durch die LGA ... im Dezember 2007 habe u. a. festgestellt, dass die sich im zweiten Obergeschoss im Wohnbereich zum ... hin befindliche Stuckdecke im restaurierten und komplett schadensfreien Zustand befand. Im Februar 2009 habe festgestellt werden müssen, dass sich am Stuckgesims der vorgenannten Stuckdecke ein Riss gebildet habe. Dies sei durch die LGA am 28. Juli 2009 ebenfalls dokumentiert worden. Sämtliche genannten Schäden seien auf die Entnahme von Grundwasser zurückzuführen. Im Rahmen der Ursachenforschung für die Schäden an der Stadtkirche ... seien am ... durch die Beklagte Bohrungen zur Abklärung der Grundwassersituation veranlasst worden. Im Zuge dessen sei durch den Gutachter durch ... GmbH ein Absenktrichter außerhalb der Tiefgarage festgestellt worden. Die Klägerin habe bei der Beklagten eine weitere Zusatzbohrung beantragt, um Erkenntnisse zu gewinnen, wie und ob sich die permanente Grundwasserabsenkung im unmittelbaren Bereich ihres Anwesens bezüglich der Bodenverhältnisse ausgewirkt habe. Dies sei seitens der Beklagten abgelehnt worden. Vielmehr sei unter Außerachtlassung der bereits vorhandenen Schäden keine Ursachenforschung durch die Beklagte betrieben, sondern sogar eine Erhöhung des zu entnehmenden Grundwassers genehmigt worden. Damit würden die Rechte der Klägerin durch die Beklagte in einer nicht mehr hinzunehmenden Art und Weise verletzt und eine weitere Beschädigung und Gefährdung des Eigentums hingenommen. Dies verletze den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensgerechte, d. h. insbesondere rücksichtnehmende Beachtung und Würdigung ihrer Belange (unter Verweis auf VGH München, B.v. 14.9.2006, NVwZ 2007, 408). Die Außerachtlassung der Interessen, die sich in den Schäden an der ... dokumentierten, habe die Beklagte nicht veranlasst, bei ihrer Ermessensentscheidung die gebotene Rücksicht auf die klägerischen Interessen zu nehmen.
Auch die Nichtbeteiligung der Klägerin im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids geführt habe, stelle eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin dar.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund positiver Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom
Das Gutachten der LGA aus den 70er Jahren weise aus, dass eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung nicht vorhanden sei. Das Gutachten gehe davon aus, dass eine Grundwasserabsenkung durch das Abpumpen nur im Bereich der Baugrube erfolge und Setzungsvorgänge nicht zu erwarten seien. Solche seien offensichtlich im Laufe der Jahre auch nicht eingetreten. Aus dem Gutachten der LGA ergebe sich zudem, dass bei einer Größenordnung von 5 l/s bzw. auch mit streitgegenständlichem Bescheid genehmigten 7 l/s eine Absenkung nicht messbar wäre. Im Rahmen der Ertüchtigung der Benutzungsanlage seien erstmals ab 2010 überhaupt Entnahmemengen gemessen worden. Inwieweit daher die nunmehr genehmigte Entnahmemenge von 7 l/s höher sei als das, was vor Sanierung der Tiefgarage abgepumpt worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger habe ausdrücklich auch nach Abklärung, dass die im Bereich der Kirche auftretenden Schäden nichts mit der Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage zu tun hätten, der höheren Entnahmemenge zugestimmt.
Aus Sicht der Unteren Wasserrechtsbehörde ergebe sich, dass die Erhöhung der zulässigen Entnahmemenge von 5 l/s auf 7 l/s keine so wesentliche Änderung des Bescheides vom
Es stelle sich bereits die Frage, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Klage verfolge. Die Klägerin habe bis heute keine Ansprüche wegen vermeintlicher Schäden an ihrem Anwesen bei der Beklagten geltend gemacht. Unter Zugrundelegung aller Umstände halte die Beklagte die Klage bereits für unzulässig, da hierfür bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen.
Am
Mit Schreiben vom
„Das abgepumpte Wasser weist ein klares Bild auf, eine Auslösung von Gesteinsmaterial muss daher nicht vermutet werden. Der im Monatsmittel gemessene Grundwasserabfluss wie auch der Grundwasserpegel im Bereich des Traufbeckens zeigen konstante Werte an. (…). Der tiefere Untergrund im Bereich der Tiefgarage, auch auf der Südseite des Marktplatzes, besteht nach den vorliegenden Unterlagen aus Festgesteinen, überwiegend aus Sandstein. In Festgesteinen erfolgt das Grundwasserfließen überwiegend auf Klüften und Schichtfugen ohne Materialumlagerungen. Es kann angenommen werden, dass bei einer Grundwasserabsenkung in solchen Gesteinen keine messbaren Setzungen im Umfeld auftreten, da das Gebirge als Stützgerüst unverändert erhalten bleiben sollte, unabhängig von einer Entnahmemenge in der hier vorliegenden Größenordnung. Eine fachliche Ausarbeitung zu einem möglichen Zusammenhang zwischen der Grundwasserhaltung und Einwirkungen auf die benachbarte Bebauung ist in der Klageschrift nicht aufgeführt. Inwieweit das Gutachten des Büro ... darauf eingeht, wäre durch die Stadt ... zu prüfen. Ebenso empfehlen wir aus fachlicher Sicht weitere Bohrungen und damit weitere Erkundungen der Auswirkung der Grundwasserentnahme vorzunehmen, um mögliche Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung noch genauer beurteilen zu können. Etwaige Schäden an umliegenden Gebäuden sollten unserer Auffassung nach durch ein baustatisches Gutachten bzw. die Stellungnahme eines Bausachverständigen, unter Berücksichtigung der Bauwerksgründungen, erkundet werden.“
Mit Schriftsatz vom
Zwar hafte die Beklagte selbstverständlich für verursachte Schäden, jedoch stünden bei dem denkmalgeschützten Gebäude unwiderbringliche Schäden im Raum. Aufgrund der Einmaligkeit der Decken sei das Gebäude der Klägerin als hochwertigstes Baudenkmal der Stadt ... eingestuft worden. Aus diesem Grund sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte das Gebäude der Klägerin vermeidbaren Gefahren aussetze. Die Gefahrenlage werde bereits dadurch verdeutlicht, dass die Beklagte es unterlassen habe, entsprechende Bohrungen durchzuführen. Die Besonderheit des klägerischen Gebäudes bestehe auch darin, dass es keine Bodengründung besitze. Die Gründung werde durch zwei Gewölbe vorgenommen. Diese stammten aus dem Jahre 1500. Dadurch sei das Gebäude in der Gründung zweigeteilt. Eines befinde sich links und eines befinde sich rechts. Aus diesem Grund sei vorliegend zu berücksichtigen, dass Schäden nur schwer zuordnenbar seien. Dies bedeute, dass im Fall des Nachgebens eines Gründungsbogens kein unmittelbarer Riss im darüber befindlichen Gebäude wahrnehmbar sein müsse. Vielmehr könnten sich diese weit entfernt vom Gründungsbogen befinden. Daher seien die in der Klageschrift beschriebenen Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Entnahme des Grundwassers zurückzuführen.
Im Zusammenhang mit festgestellten Schäden an der Stadtkirche ... und ...in ... erstellte das Geowissenschaftliche Büro ... GmbH am
„Schwierig für die Bewertung der Grundwasserverhältnisse ist die Tatsache, dass seit den Bohrungen im Jahr 1975 keine Daten über die Wasserstände um die Tiefgarage herum vorliegen. Auch kann die abgeleitete Wassermenge bis zum Abschluss der Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 nur anhand der installierten Pumpenleistung abgeschätzt werden. (...) Schäden, insbesondere Setzungen, durch eine Grundwasserabsenkung können grundsätzlich durch folgende Faktoren hervorgerufen werden:
1. Minderung des Auftrieb
2. Schrumpfen von Tonlagen
3. Zersetzen von organischer Substanz wie Torf, Faulschlamm o. ä.
4. Zersetzen von alten Pfahlgründungen auf Holzpfählen
5. Ausspülen von Feinanteilen
An der Stadtkirche wurde keine Pfahlgründung festgestellt, ob andere Gebäude im Umfeld des ... auf Pfählen gegründet sind, ist nicht bekannt. Organische Ablagerungen, auf denen Gebäude um den ... gegründet sein können, sind ebenfalls nicht bekannt, können in den anstehenden Quartärsedimenten aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Das Ausspülen von Feinanteilen im Sand und in den anstehenden Sandsteinen hätte vor allem in den ersten Jahren des Betriebs der Wasserhaltung stattgefunden. Hierzu liegen keine Informationen vor. Nach den vorliegenden Wasserstandsmessungen (...) ist ein Rückgang des Wasserspiegels von 1,4 m festzustellen. (...) Eine Absenkung des Grundwasserspiegels durch die Dränage der Tiefgarage ist demnach anzunehmen. Bei der beobachteten Grundwasserabsenkung ist bei einem Abstand von der Westfassade der Kirche zur Ostkante der Tiefgarage von 25-30 m kein wesentlicher Einfluss der Absenkung auf die Gründung der Kirche zu erwarten. Ein „Abgleiten“ des Kirchengebäudes entlang des Absenktrichters, wie es in der Tagespresse publiziert wurde, ist sowohl aus hydraulischen, als auch aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht anzunehmen. (...) Inwieweit eine Grundwasserabsenkung um über 1 m zu Einflüssen an den Gebäuden um den ... führen könnte, ist abhängig von den Gründungsverhältnissen der einzelnen Gebäude und von den Untergrundverhältnissen an der jeweiligen Stelle.“
Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom
In der mündlichen Verhandlung vom
Mit Schriftsatz der Beklagten vom
„Beim Vergleich der Angaben aus den Jahren 1975 und 1976 und den jetzt ermittelten Daten sind folgende Bohrungen an ungefähr ähnlichen Stellen gebohrt worden (…). Die Ergebnisse der Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Bohrergebnisse der Landesgewerbeanstalt aus dem Jahr 1975. (…). Auch die nun hergestellten Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Angaben der LGA, dass die Sandsteinoberkante nach Osten hin deutlich ansteigt, während auf der restlichen Fläche bis kurz über die Gründungssohle der Tiefgarage Sande anstehen. Bodenschichten, die bei Wasserzutritt stark quellen, bzw. beim Austrocknen stark schrumpfen, wurden bei den Bohrungen nicht in wesentlichen Umfang festgestellt. Für den Sand wurde von der LGA eine dichte bis mitteldichte Lagerung angegeben, so dass hier auch bei einer Entwässerung nur eine geringe bis mäßige Setzungsempfindlichkeit anzunehmen ist. (…). Während Grundwasserabsenkungen um 1 m durchaus auch auf den allgemeinen Rückgang der Grundwasserstände im städtischen Bereich zurückzuführen sein können, erscheinen Differenzen von über 2 m eher von anderen Einflüssen geprägt zu sein. Hier dürfte die Grundwasserabsenkung durch die Dauerwasserhaltung durch die Tiefgarage durchaus einen (schwer quantifizierbaren) Einfluss haben. Dass die Dauerwasserhaltung aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände hat, zeigt sich an zwei Tatsachen:
1. Zwischen den einzelnen Pegeln bestehen noch deutliche Unterschiede in den jeweiligen Pegelständen, d. h. die Wasserhaltung führt nicht zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels auf ein einheitliches Niveau im Bereich des ....
2. Die Grundwasserstände in den Pegeln werden weiterhin durch äußere Faktoren, wie z. B. Niederschlagsereignisse beeinflusst, was an den nicht linear verlaufenden Ganglinien sichtbar wird. (…).
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Baugrundverhältnisse im Gutachten aus dem Jahr 1975 überwiegend zutreffend beschrieben wurden. Sie decken sich weitgehend mit den Ergebnissen der Bohrungen aus den Jahren 2010 bis 2012. Nur im Bereich der früheren Baugrubenzufahrt auf der Westseite des ... könnte es nach dem Ergebnis der Pegelbohrung zu einem bis 8 m unter GOK reichenden Aushub, oder zu einem sonstigen Einbringen von künstlicher Auffüllung gekommen sein. Besonders setzungsempfindliche Bodenschichten, die besonders bei einer Entwässerung massiv zum Schrumpfen neigen, wurden bei den Baugrunderkundungen nicht angetroffen. (…). Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass die Dauerwasserhaltung in der Tiefgarage unter dem ... in ... zwar eine merkliche Auswirkung im unmittelbaren Umfeld hat. Dies zeigt sich durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels um über 1 m im Vergleich zu dem allgemein zu erwartenden Rückgang der Grundwasserstände. Auch die zumindest teilweise Reduzierung der Wasserspiegelschwankungen im Verlauf eines Jahres kann auf die Wasserhaltung zurückgeführt werden. Insgesamt sind die Auswirkungen jedoch relativ gering. Aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse sind Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Unmittelbar an den ... angrenzend sind keine auf Pfählen gegründete Gebäude bekannt, bei denen eine Trockenlegung der Pfahlköpfe um 1 m problematisch werden könnte.
Weitergehende Maßnahmen zur Erkundung der Grundwasserverhältnisse sind aus unserer Sicht derzeit nicht erforderlich. Die geförderten Wassermengen aus der Tiefgarage sollten weiterhin regelmäßig registriert werden.“
Die Klägerin führt mit Schriftsatz vom
Mit Stellungnahme vom
Mit Stellungnahme vom
„Mit der formalen Erhöhung der der genehmigten Ableitungsmenge von ursprünglich 5 l/s auf nun 7 l/s wird lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Menge vermutlich bereits seit Beginn der Bauzeit erforderlich war, um das Absenkziel sicher einhalten zu können. Somit wurde der Bescheid nachträglich nur den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und nicht de facto die Entnahmemenge erhöht.
Natürlich bewirkt eine Grundwasserabsenkung immer eine Art Absenktrichter, der regelmäßig auch Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse außerhalb der Baugrube haben kann. Allerdings sind bei der vorliegenden Geologie (mürbes Festgestein und/oder dicht gelagertes Lockergestein mit bindigen Anteilen) und den Fakten, die über die Gründung des Gebäudes bekannt sind, und der Tatsache, dass die Baugrube durch eine Schlitzwand gesichert war, Grundwasserspiegelschwankungen oder Grundwasserspiegelabsenkungen von maximal bis zu 2 m keine relevanten Auswirkungen auf die Lagerungsdichte der Gesteine im tieferen Untergrund oder außerhalb der Schlitzwand herzuleiten. Setzungen als Folge einer solch geringen Grundwasserabsenkung sind deshalb außerhalb der Schlitzwand nicht bekannt und auch nicht zu erwarten.
Der Anwalt des Klägers schließt aus der geringfügig anderen Korngröße des Gesteins bei der Neubohrung der GWM 6 gegenüber der Schichtansprache bei der alten LGA-Bohrung, dass es bereits als Folge der Grundwasserabsenkung zu einer Ausspülung von Feinkornanteilen gekommen ist und damit die Lagerungsdichte der Gesteine im Untergrund des Gebäudes verändert worden sein könnte. Diese Schlussfolgerung ist so sicher nicht zutreffend, da die Schleppkraft des Grundwassers bei einer Potenzialdifferenz von rund 2 m und der abgeleiteten Menge von maximal 7 l/s sicher nicht in der Lage ist, die dafür vorhandenen Massenverlagerungen zu bewirken. Wäre dies der Fall, dann müsste das abgeleitete Grundwasser auch signifikant messbare Feststoffanteile mit sich führen, was unseres Wissens jedoch nicht der Fall ist. Um dies auf Dauer sicher belegen zu können, könnte z. B. ein Trübungsmessgerät mit Datensammler in die Ablaufleitung eingebaut werden.
Wären die Böden im Umfeld der Tiefgarage ... setzungsempfindlich, dann hätte es bereits während der Bauphase Ende der 70er Jahre und der langen Betriebszeit seither deutlich erkennbare Setzungsschäden an den streitgegenständlichen oder anderen benachbarten Gebäuden geben müssen. Dies ist jedoch auf Basis der vorliegenden Daten nicht der Fall. Die getroffenen Schlussfolgerungen des Büros ... GmbH sind nachvollziehbar. Das Büro verfügt auch über die entsprechende Sachkunde und die langjährige regional-geologische Erfahrung, um solche Schlussfolgerungen ziehen zu können. Die Ausführung des Klägeranwalts, wonach das Grundwasser unter dem Gebäude in zwei verschiedene Richtungen fließen soll, bleiben dem Wasserwirtschaftsamt ... unverständlich und können anhand der vorliegenden Wasserspiegeldaten auch nicht nachvollzogen werden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich unter dem Gebäude eine Grundwasserscheide befindet und dies schädliche Auswirkungen auf das Gebäude haben könnte.
Zusammenfassend geht das Wasserwirtschaftsamt als Fazit auf Basis der vorliegenden Daten davon aus, dass die seit nunmehr fast 40 Jahren betriebene Grundwasserableitung an der Tiefgarage ... keine Setzungsschäden an dem streitgegenständlichen Gebäude verursachen kann.“
Mit Bescheid vom
„1.1 Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.
1.2 Die geförderten und abgeleiteten Wassermengen sind mindestens monatlich regelmäßig zu registrieren.
1.3 Spätestens am 31. März eines Jahres sind Daten zu den abgesenkten Wassermengen des jeweiligen Vorjahres dem Wasserwirtschaftsamt ... und dem Umweltschutzamt der Stadt ... unaufgefordert mitzuteilen. Die Daten haben insbesondere Angaben zur jeweiligen monatlichen Durchschnittsentnahmemenge in Liter pro Sekunde und die Gesamtjahresmenge zu enthalten.“
Unter Einbeziehung des Ergänzungsbescheides vom
Die Beklagte führt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 weiter ergänzend aus, dass generell vor dem Bau einer Betonschlitzwand statische Berechnungen erforderlich seien. Ein Teil dieser statischen Berechnungen stelle der sogenannte Nachweis gegen Grundbruch dar. Die Landesgewerbeanstalt Bayern sei im Jahr 1976 zur fachlichen Beurteilung bzw. Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen worden. Bei der Sanierung der Tiefgarage 2008 sei ursprünglich eine Sanierung der Drainageleitungen nicht vorgesehen gewesen. Nach aufwändigen, detaillierten Untersuchungen vor Ort sei jedoch festgestellt worden, dass auch an den Drainageleitungen Sanierungsbedarf bestehe. Diese Sanierungsarbeiten seien ebenfalls unter baubegleitender Betreuung durch die LGA ... durchgeführt worden. Im Bereich des Marktplatzes seien in den letzten Jahren seit 2010 insgesamt sechs Grundwassermesspegel errichtet worden. Bei jeder dieser Bohrungen sei der anstehende Boden bis zu Tiefen bis 12 m untersucht worden. Auf die letzte Bohrung, sowie latente Grundwasserbeobachtung habe man sich in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Ansbach
Mit Schreiben vom 29. April 2014 nimmt das Wasserwirtschaftsamt ... erneut fachlich wie folgt Stellung:
„Der Absenktrichter reicht unter das Anwesen des Klägers. Eine Setzung des Bodens unterhalb des Gebäudes ist nicht zu erwarten, da der Untergrund nicht setzungsempfindlich ist, siehe hierzu auch das von der Stadt ... beauftragte Gutachten des Büros ...
Ein Grundbruch ist kein Setzungsschaden. Aus dem Aktenvermerk der LGA ist erkennbar, dass es nie zu einem Grundbruch gekommen ist, sondern dass nur über die theoretische Möglichkeit eines solchen Grundbruchs im Bauzustand diskutiert wurde und wie er (während der Bauzeit) zu vermeiden ist.
Die kurzzeitig ausgetretenen Trübungen haben nichts mit dem Austrag von Feinkorn aus den natürlichen Böden zu tun, sondern waren gelöste Feinanteile aus dem Filtermaterial (Kalk) um die Drainagen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die Anfechtung des Änderungsbescheids vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014, womit die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend geändert wird, als die Entnahme und Ableitung des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung der Tiefgarage Am ..., ... von 5 l/s auf 7 l/s erhöht wurde.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die mit Bescheiden der Beklagten vom 15. Dezember 2010 und 20. Februar 2014 erteilte Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und Ableitung von Grundwasser in einer Größenordnung von 7 l/s verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - NJW 1988, 434). Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr aufgibt, auch die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen beinhaltet die Pflicht, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme besteht allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit eines Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht knüpft an die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Nachbarn an, die ihm ein individuelles Abwehrrecht gegenüber einer ihn nachteilig berührenden Gewässerbenutzung einräumt (vgl. Pape in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 14 WHG, Rn. 48).
Die Klägerin macht vorliegend als Anwohnerin des ... ..., somit in unmittelbarer Nähe zur Tiefgarage, der die angegriffene wasserrechtliche Erlaubnis dient, Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude, mithin also an ihrem Eigentum, geltend.
Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung dem Denkmaleigentümer im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten einerseits, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen (Art. 4 DSchG), die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, und im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits, die verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten sollen, im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine (Bau-) Maßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - juris). Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals einerseits Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, die mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein können, ohne ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung, die seine Erhaltungsinvestitionen möglicherweise entwerten, abzuwehren.
Aufgrund ihres Eigentums an einem Baudenkmal sowie der unmittelbaren räumlichen Nähe zur genehmigten Wasserbenutzung ergibt sich vorliegend eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit der Klägerin. Nachdem die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, ist die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO somit gegeben.
Die Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgrund der Haftungsklausel unter Ziffer C 7. im Bescheid vom 4. August 1977 lässt das Rechtsschutzbedürfnis zu einer Anfechtung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entfallen. Da es der Klägerin mit der vorliegenden Klage darum geht, möglicherweise irreparable und unwiderbringliche Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude zu vermeiden, würde sich eine Klage auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nicht als schnellerer und einfacherer Weg darstellen, das erstrebte Rechtsschutzbegehren zu erreichen.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Beklagten erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis in der Fassung des Bescheides vom 20. Februar 2014 verletzt die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der der Stadt ... mit den angefochtenen Bescheiden vom 15. Dezember 2010 und vom 20. Februar 2014 erteilten Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese beruht auf § 15 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der bis zum 19. Mai 2015 geltenden Fassung. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Anfechtungsklage, wie sie hier erhoben wurde, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids vom 20. Februar 2014. Der rechtlichen Beurteilung sind daher das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die nachfolgend zitierten Gesetzesbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes beziehen sich deshalb auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 gültigen Fassungen (WHG i. d. F. d. Gültigkeit vom 15.8.2013 bis 19.5.2015 und BayWG i. d. F. d. Gültigkeit vom 30.4.2013 bis 29.8.2014).
Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die angefochtene Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ist vorliegend weder in verfahrensrechtlicher (vgl. 2.1) noch in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. 2.2) ersichtlich.
2.1 Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Nach § 15 Abs. 2 WHG gelten für die gehobene Erlaubnis § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Danach kann die gehobene Erlaubnis nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können (§ 11 Abs. 2 WHG). Gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG gelten für das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 15 WHG die Bestimmungen Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend. Damit ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ein förmliches Anhörungsverfahren im Sinne von Art. 73 BayVwVfG durchzuführen.
Die Änderung eines festgestellten bzw. erlaubten Vorhabens bedarf grundsätzlich eines erneuten förmlichen Verfahrens, soweit es sich nicht um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt (Art. 74 Abs. 7, Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens). Dabei ist gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG eine Auslegung verzichtbar, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob für die Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Menge an Grundwasser von 5 l/s auf 7 l/s die Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens erforderlich war. Ein möglicher Verstoß gegen die nicht nachbarschützenden Verfahrensbestimmungen wäre jedenfalls durch Gewährung von Akteneinsicht, einer Nachholung der Anhörung und Berücksichtigung der geltend gemachten Einwendungen im Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachträglich geheilt.
Nach ständiger Rechtsprechung räumen die Vorschriften über die Anhörung im Bewilligungsverfahren ebenso wie im Verfahren der gehobenen Erlaubnis den von dem Vorhaben Betroffenen kein „absolutes Verfahrensrecht“ ein, dessen Verletzung unabhängig von den Auswirkungen auf materielle Rechtspositionen zur Aufhebung der Bewilligung führt (vgl. BVerwG, B. v. 29. 7.1980 - 4 B 218.79 -, ZfW 1981, 38;
Die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern beurteilen sich somit nach Art. 44 bis 46 BayVwVfG. Dabei ist davon auszugehen, dass Verfahrensfehler zumeist nicht so gewichtig sind, dass sie den Bewilligungs- bzw. Erlaubnisbescheid nichtig machen (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 11 Rn. 41 m. w. N.; Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG Komm., Stand 2014, § 11 WHG Rn. 32). Ein Verwaltungsakt ist nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend in diesem Sinne sind nur Fehler, die den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechthin unerträglich erscheinen, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lassen. Ein Absehen von einem Anhörungs- und Erörterungsverfahren nach Art. 73 BayVwVfG - insbesondere im Falle einer geringfügigen Änderung einer erteilten Erlaubnis - hat indes nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 6. 7. 2000 - 3 M 561/00 -, NVwZ-RR 2001, 362). Ein fehlendes Anhörungsverfahren führt insbesondere zum Ausschluss der Präklusionswirkung nach Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG. Erhält der Betroffene nachträglich Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Geltendmachung von Einwendungen, die im Rahmen einer Überprüfung der Entscheidung Berücksichtigung finden, so ist auch in einem förmlichen Verfahren von einer Heilung des Verfahrensfehlers nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.2008 - 8 A 07.40043 - juris Rn. 21;
Die von Klägerseite geltend gemachte unterbliebene Anhörung ist zwischenzeitlich geheilt. Die Frage, ob es sich bei Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s um eine bedeutende Änderung handelt, aus der sich eine neue oder verstärkte Betroffenheit der Klägerin ergeben könnte, oder ob dieser zumindest nach dem Rechtsgedanken des Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre, bedarf hier keiner vertieften Erörterung. Denn die Klägerin hat zwischenzeitlich Akteneinsicht erhalten, sich im Klageverfahren seit 2011 in einer Reihe von Schriftsätzen eingehend dazu geäußert, und die geltend gemachten Einwendungen haben spätestens mit dem Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 Berücksichtigung gefunden. Dadurch ist ein möglicherweise vorliegender Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.
2.2 Die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Änderung des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers von 5 l/s auf 7 l/s verletzt die Klägerin auch materiell-rechtlich nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers - wie hier das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG - der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Erlaubnis kann gemäß § 15 Abs. 1 WHG als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist im WHG nicht näher definiert, entspricht im wesentlichen jedoch dem „Wohl der Allgemeinheit“ im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WHG. Das öffentliche Interesse ist dabei nicht allein auf Belange der Wasserwirtschaft beschränkt (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 15 Rn. 8).
Die vorliegend angefochtene Gewässerbenutzung dient der Wasserhaltung eines öffentlichen Parkhauses. Die Schaffung von öffentlichem Parkraum steht insoweit im öffentlichen Interesse.
Gemäß § 12 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn erstens schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind, oder zweitens andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. § 12 WHG bezweckt indes allein den Schutz öffentlicher Interessen und hat keinen nachbarschützenden Charakter (vgl. zur Vorgängerregelung § 6 WHG a. F. BayVGH, B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 14).
Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die gehobene Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Im Rahmen des Anspruches auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann somit die Würdigung geltend gemachter Beeinträchtigungen eines Drittschutzrechtes im Einzelfall zu einer Versagung führen, wenn nachteilige Einwirkungen eines Dritten nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Die Ermessensentscheidung der Wasserrechtsbehörde im Rahmen des nach § 12 Abs. 2 WHG eröffneten Bewirtschaftungsermessens ist vorliegend nicht zu beanstanden. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 WHG belegen - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme, sofern der Dritte individualisiert und qualifiziert betroffen ist (vgl. VG Aachen, U. v. 30.1.2015 - 7 K 4/11 - juris Rn. 56).
Die getroffene Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus wären diesbezüglich im Rahmen der hier vorliegenden Drittklage Rechtsfehler nur beachtlich, wenn diese mit einer Verletzung der Klägerin in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verbunden wäre.
Derartige Ermessensfehler vermag das Gericht indes nicht zu erkennen. Insbesondere sind bei der mit streitgegenständlichem Bescheid zugelassenen Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s nach den vorliegenden fachlichen Gutachten keine adäquat kausalen nachteiligen Einwirkungen auf klägerische Rechte zu erwarten.
Das klägerische Aufhebungsbegehren lässt sich nicht auf das in § 14 Abs. 3 WHG enthaltene relative Erlaubnisverbot stützen, weil eine nachteilige Einwirkung der erlaubten Gewässerbenutzung auf das denkmalgeschützte Eigentum der Klägerin nicht im Sinn von § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ ist. Dieses Merkmal setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2008 - 22 ZB 08.78 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 2 m. w. N.).
Die Kammer ist nach den nachvollziehbaren fachlichen Beurteilungen seitens des Wasserwirtschaftsamtes als der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 3 S. 1 BayWG) in den Stellungnahmen vom 17. November 2010, vom 11. Mai 2011, vom 18. Juli 2013, vom 9. Januar 2014 und vom 29. April 2014 sowie des fachlichen Gutachtens des Geowissenschaftlichen Büro ... vom 10. Juni 2013 zu der Überzeugung gelangt, dass nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin in Form von Setzungsschäden durch die erlaubte Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Auch wenn Erkenntnislücken betreffend der Verhältnisse im Untergrund häufig unvermeidbar sein mögen, schließt dies wissenschaftlich fundierte, in sich schlüssige Schlussfolgerungen nicht aus, die Grundlage von behördlichen Entscheidungen sein können (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2010 - 22 B 09.1949 - juris Rn. 34). Das Wasserwirtschaftsamt hat in den oben genannten Stellungnahmen mehrfach explizit geäußert, dass auch unter Berücksichtigung der geologischen Verhältnisse am klägerischen Grundstück, der Wirkung des möglicherweise unter das klägerische Grundstück reichenden Absenktrichters sowie des nicht signifikant messbaren Feststoffanteils des abgeleiteten Grundwassers die Grundwasserabsenkung und -ableitung nach aller Wahrscheinlichkeit keine Setzungsschäden verursachen wird. Dieser Befund wurde durch das Gutachten des Geowissenschaftlichen Büros ... im Gutachten vom 10. Juni 2013 bestätigt, wonach aufgrund des nicht setzungsemfindlichen Untergrunds Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Die Dauerwasserhaltung bewirkt nach der gutachtlichen Feststellung zwar merkliche Auswirkungen im unmittelbaren Umfeld, hat aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände. Von der streitgegenständlichen Erhöhung von 5 l/s auf 7 l/s des abzuleitenden Grundwassers sind insoweit keine maßgeblichen Auswirkungen zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft des klägerischen Gebäudes und der damit verbundenen besonderen Schutzbedürftigkeit ist nach den fachlichen Gutachten vorliegend keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin erkennbar. Die zum Zeitpunkt des Bescheides vom 15.12.2010 zugrunde gelegte Prognose, wonach Gebäudeschäden nicht zu erwarten sind, hat sich durch die aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung seither - und möglicherweise bereits zuvor - realisierte Wasserhaltung im erlaubten Umfang insoweit bestätigt, als seither keine Setzungsschäden der umliegenden Gebäude, die auf die Wasserhaltung zurückzuführen wären, zu verzeichnen sind. Die Tatsache, dass trotz der jahrelangen Wasserhaltung keine Senkungsschäden zu verzeichnen sind, spricht insoweit für die Richtigkeit der fachlichen Einschätzung (vgl. ebenso BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 25).
Die ausschließlich vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen und nicht fachlich belegten Einwendungen erweisen sich als nicht hinreichend substantiiert und vermögen die fachlichen Wertungen nicht zu erschüttern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lassen sich aufgrund des Einschätzungsvorsprungs der im wasserrechtlichen Verfahren tätig gewordenen wasserrechtlichen Fachbehörden (hier Wasserwirtschaftsamt) die fachlichen Aussagen nicht allein durch pauschale Behauptungen und subjektive Befürchtungen entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff; BayVGH B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. zahlr. w. N. aus der st. Rspr.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B. v. 4.8.2014
„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH
Solche qualifizierten Einwendungen müssen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig auf ein einschlägiges Sachverständigengutachten gestützt sein (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff.). Die Richtigkeit amtlicher Auskünfte des Wasserwirtschaftsamtes kann nicht schon durch laienhafte Erwägungen in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 18). Die von Klägerseite geltend gemachten Einwendungen sind weder fachlich gestützt noch geeignet, Widersprüche in den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes zu belegen. Auch ist nicht erkennbar, dass das Wasserwirtschaftsamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre oder aus identischen Befunden gegenteilige Schlussfolgerungen gezogen hätte. Vielmehr ist das Wasserwirtschaftsamt in einer Vielzahl von Stellungnahmen auf die stets erneuten Einwendungen von Klägerseite eingegangen und hat die von Klägerseite aufgezeigten Widersprüche entkräftet. So wurde nachvollziehbar dargelegt, dass kurzzeitig auftretende Trübungen des Grundwassers nicht mit einem Austrag von Festmasse gleichzusetzen sind, und die abzuleitende Grundwassermenge von 7 l/s nicht in der Lage wäre, derartige Massenverlagerungen zu bewirken. Aufgrund der Übereinstimmung der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes mit der gutachtlichen Einschätzung des Geowissenschaftlichen Büros ..., die sich auch mit den fachlichen Bewertungen seitens der Landesgewerbeanstalt Bayern aus den Jahren 1975/76 decken, besteht nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Die pauschale Einlassung der Klägerin, die Sachverständigengutachten seien nicht überzeugend, vermag demgegenüber nicht, die fachlichen Aussagen zu erschüttern.
Aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen, wonach durch die erlaubte Wasserhaltung keine Setzungsschäden an benachbarten Grundstücken zu erwarten sind, besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf Rechte der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 3 WHG.
Das Gebot der wasserrechtlichen Rücksichtnahme vermittelt neben den drittschützenden Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 4 WHG darüber hinaus keinen weitergehenden Schutz und bedarf daher keiner weiteren Prüfung (vgl. VG Oldenburg, U. v. 26.2.2014 - 5 A 5671/13 - juris Rn. 67).
Sollte die Entwicklung entgegen den vorliegenden sachgerechten Prognosen zu nachweisbaren Schäden führen, ist die Klägerin keineswegs schutzlos. Das Gesetz gibt gerade für diesen Fall einen Anspruch auf nachträgliche Auflagen und, falls diese nicht möglich sein sollten, einen Entschädigungsanspruch (§ 14 Abs. 5, 6 WHG), der bereits in der Haftungsklausel des Bescheides vom 4. August 1977 Niederschlag gefunden hat. § 14 Abs. 6 WHG ist nach dem Sinn der Vorschrift auch dann anwendbar, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens vorausgesehen und rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, damit jedoch bei der Bewilligungsbehörde nicht durchgedrungen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 10 Rn. 5 b).
Aufgrund der nachvollziehbaren und unwiderlegten fachlichen Einschätzungen, wonach nachteilige Einwirkungen auf Rechte Dritter nicht zu erwarten sind, ist die Gewichtung der Behörde, der im öffentlichen Interesse stehenden Wasserhaltung Vorrang einzuräumen gegenüber den nicht belegten Befürchtungen einer Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin, nicht zu beanstanden.
Mangels Rechtsverletzung der Klägerin war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert war gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich hier für die Klägerin aus der geltend gemachten möglichen Beeinträchtigung ihres Baudenkmals (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2009 - 20 C 09.376 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.9.2008 - 22 C 08.2047 - juris Rn. 2; BayVGH B. v. 11.9.2008 - 22 C 08.2048 - juris).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, ein privates Wasserversorgungsunternehmen mit den Gemeinden A. , X. , N. und F. als Gesellschaftern, betreibt u.a. am Standort P. eine Trinkwassergewinnungsanlage. Die Grundwasserentnahme erfolgt aus drei Brunnen, von denen zwei in das sog. 2. Stockwerk (Horizont 9 B, früher als Horizont 10 bezeichnet, ca. 60 m tief) reichen und einer in das sog. 4. Stockwerk (Horizont 7 A, ca. 170 m tief) reicht. Die beiden Brunnen in das 2. Stockwerk stammen aus den Jahren 1981 und 1989. Im Jahre 1996 wurde der neue Brunnen in das 4. Stockwerk ausgebracht.
3Ursprünglich war der Klägerin mit Bescheid vom 26. September 1977 eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, aus drei Brunnen auf dem Grundstück Gemeinde A. , Gemarkung P. , Flur X, Flurstück 00 eine Jahresmenge von 2,8 Mio. m³ Grundwasser zur Verwendung als Trink- und Brauchwasser in ihrem Versorgungsgebiet zu fördern. Mit dem 1. Änderungsbescheid vom 10. August 1987 war die Förderung auf das 2. Grundwasserstockwerk beschränkt worden. Durch den 2. Änderungsbescheid vom 29. Dezember 1995, befristet bis zum 31. Dezember 2007, war die Fördermenge auf 1,6 Mio. m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk beschränkt worden; gleichzeitig war der Klägerin die Erlaubnis erteilt worden, aus dem 4. Grundwasserstockwerk eine Menge von 0,44 Mio. m³/a zu fördern. Die Gesamtfördermenge in der Wassergewinnungsanlage P. war auf 2,04 Mio. m³/a begrenzt worden.
4Mit Schreiben vom 02. Juli 2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, aus drei vorhandenen Brunnen (Wassergewinnungsanlage P. ) auf dem oben genannten Grundstück Grundwasser in einer Menge von 2,044 Mio. m³/a zu fördern, um es für die öffentliche Wasserversorgung im eigenen Versorgungsgebiet zu verwenden. In dem hydrogeologischen Gutachten der C. und Q. Beratende Ingenieure GmbH (im Folgenden: C. und Q. GmbH) vom 29. Juni 2009 zum Bewilligungsantrag wurde als verfügbare Grundwasserreserve ein rechnerischer Überschuss von 16.930 m³/a ausgewiesen; das Wasserrecht des Beigeladenen war bei der Berechnung bereits mit 50.000 m³/a in der Bilanzierung berücksichtigt. Nachdem zuvor jeweils kurzfristige Erlaubnisse erteilt worden waren (Erlaubnisbescheid vom 20. Dezember 2007, 1. Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2009: Verlängerung bis zum 31. Juni 2010, 2. Änderungsbescheid vom 25. Juni 2010: Verlängerung bis zum 31. Dezember 2010), bewilligte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 das bis zum 31. Dezember 2030 befristete Recht, in der Wassergewinnungsanlage P. auf dem in Rede stehenden Grundstück mittels zweier Tiefbrunnen und eines Flachbrunnens Grundwasser in einer Menge von 400 m³/h (in akuten Notfällen: 480 m³/h), 6.000 m³/d, 2,044 Mio. m³/a zu fördern, um es als Trink- und Brauchwasser im eigenen Versorgungsgebiet zu verwenden. Die Gesamtfördermenge verteilt sich auf 1,6 Mio. m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 9B) und 0,44 Mio. m³/a aus dem 4. Grundwasserstockwerk (Horizont 7A). Die Bewilligung war mit zahlreichen Auflagen versehen. Zur Begründung führte die Bezirksregierung L. aus, unter Berücksichtigung der verschiedenen Unsicherheiten könne bei einer Dauerentnahme von 1,6 Mio. m³/a aus dem Horizont 9B eine deutliche Vertiefung der Grundwasserabsenkung und eine Ausweitung des Einzugsgebietes sowie auch – aufgrund der erheblichen Druckentspannungen und nicht auszuschließender Wechselbeziehungen mit dem oberen Grundwasserstockwerk an Zustromrändern – ein Einfluss auf das obere Grundwasserstockwerk mit Folgen für ökologische Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden. Daneben wiesen die vorhandenen Grundwasserdaten und die zu beobachtenden Grundwasserdruckminderungen auf eine mögliche Überbeanspruchung des Grundwasserleiters Horizont 7A im Zusammenwirken mit den Auswirkungen einer im nahen Umfeld vorhandenen großen Grundwasserentnahme einer Papierfabrik hin. Diese könnten jedoch hinsichtlich der kritischen Entnahmemengen und der möglichen Auswirkungen nicht hinreichend konkret beziffert werden, so dass eine hinreichend begründbare Reduzierung oder Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung unverhältnismäßig wäre. Stattdessen werde der Klägerin als milderes Mittel ein umfassendes Monitoring aufgegeben.
5Der Beigeladene bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb im Regenschatten der Eifel. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1988 hatte er die wasserrechtliche Erlaubnis beantragt, auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00 aus einem Tiefbrunnen Grundwasser bis zu einer Menge von 21.000,00 m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk zu fördern und es zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen zu verwenden. Nachdem seitens des F1. in seiner Stellungnahme vom 05. Januar 1989 (tiefere Grundwasserstockwerke sollen der öffentlichen Wasserversorgung vorbehalten bleiben) und des früheren Staatlichen Umweltamts (StUA) B. in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 1989 (2. Grundwasserstockwerk bereits vollständig beansprucht) Bedenken an einer Entnahme aus dem 2. Grundwasserstockwerk geäußert worden waren, stellte der Beigeladene über das Ingenieurbüro B1. N1. mit Schreiben vom 31. Januar 1990 einen neuen Antrag betreffend die Förderung von Grundwasser aus dem 1. Grundwasserstockwerk. Diesem Antrag war ein hydrogeologisches Gutachten des Ingenieur-geologischen Büros L1. – L2. vom 15. Dezember 1989 beigefügt. Diesem Gutachten zufolge stand eine maximale Fördermenge von ca. 32 m³/h zur Verfügung. Antragsgemäß war dem Beigeladenen für die Entnahme von Grundwasser zwecks Beregnung landwirtschaftlicher Flächen mit Bescheid vom 15. Juni 1990 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser bis zu 8,89 l/s, 32 m³/h, 300 m³/d, 21.000 m³/a aus dem örtlichen oberen Grundwasserstockwerk erteilt worden.
6Wegen erhöhten Wasserbedarfs durch neu hinzugekommene Flächen hatte der Beigeladene mit Schreiben vom 14. Juni 1999 eine Erhöhung der Wasserentnahmemenge auf 60.000 m³/a beantragt. Der F.1 merkte hierzu in seiner Stellungnahme vom 25. August 1999 an, nach der Konstruktion des Bohr- und Ausbauprofils des Beregnungsbrunnens sei es nicht zweifelhaft, dass die Grundwasserentnahme aus dem 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 10) erfolge. Die beantragte Entnahmemenge sei zwar im Vergleich zur Wasserwerksentnahme gering (4%), aber nicht mehr zu vernachlässigen, weil die Erneuerung ausschließlich über Leckage erfolge und die hierfür benötigte Fläche knapp 2 km² betrage. Die Erhöhung der Förderung durch den Beregnungsbrunnen werde also zwangsläufig eine Veränderung und Vergrößerung des Gesamteinzugsgebiets zur Folge haben, wodurch eine langfristige negative Veränderung der Grundwassergüte nicht ausgeschlossen werden könne. Das StUA B. führte in seiner Stellungnahme vom 01. September 1999 aus, ausweislich des Schichtenverzeichnisses und des Pumpversuchsprotokolls sei der Brunnen nicht im oberen, sondern im 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 10) verfiltert. Das in diesem Grundwasserhorizont infolge der Tonüberdeckung nur in engem Maße vorhandene Grundwasserdargebot sei bereits weitestgehend durch die öffentliche Trinkwasserversorgung beansprucht. Deshalb sei hier zunächst die Möglichkeit einer Grundwasserentnahme aus dem oberen Grundwasserstockwerk oder aus einem benachbarten oberirdischen Gewässer ins Auge zu fassen. Die im Rahmen des ursprünglichen Antrags vorgelegten hydrogeologischen Unterlagen seien für eine Entnahme aus dem oberen Grundwasserstockwerk erstellt worden und seien somit für eine Beurteilung der Entnahme aus dem 2. Grundwasserstockwerk nicht maßgeblich. Vor diesem Hintergrund hatte der Beklagte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 08. März 2000 mitgeteilt, dass einer Erhöhung der Entnahmemenge noch nicht entsprochen werden könne. Wenn der Antrag aufrechterhalten werde, sei die Vorlage eines neuen hydrogeologischen Gutachtens erforderlich.
7Daraufhin hatte der Beigeladene einen „Erläuterungsbericht zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots“ der C. und Q. GmbH vom 03. Juli 2003 vorgelegt. Der Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass „unter den vorgegebenen Randbedingungen jährlich bis zu 56.000 m³ aus einem potentiellen Einzugsgebiet des Ersatzbrunnens im 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 10) ohne Befürchtung einer Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts für die Brunnen 1 und 2 der WGA P. gewonnen werden kann.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erläuterungsbericht verwiesen. Mit Blick auf die Begutachtung stellte der F1. in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2003 seine Bedenken gegen eine Entnahme von 60.000 m³/a aus dem Horizont 10 zurück. Das StUA B. führte in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2003 aus, im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage P. befinde sich neben der Grundwasserentnahme des Beigeladenen auch die Entnahmen „C1. , Brunnen 2“, „T. -V. “ und „C1. , Brunnen 1“, die zusätzlich gesamtbilanzmäßig in Ansatz gebracht werden müssten. Zudem sei am Ortsrand des Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage P. die beantragte Wassergewinnungsanlage „WGA L3. , Brunnen 2“ bilanzmäßig zu berücksichtigen. Überdies bestehe im dargestellten Einzugsgebiet des Brunnens des Beigeladenen auch eine geringere tatsächliche Leckage von Horizont 16 nach Horizont 10 als errechnet und wirke sich bilanzmindernd aus, da bei den Darstellungen und Berechnungen von Erneuerungsmengen die tatsächlich geringeren Potentialunterschiede nordwestlich des Bleibachs (bedingt durch einen Grundwasserzustrom zum C2. hin) mit in Ansatz zu bringen seien. Insgesamt bestehe für die in Rede stehende Grundwasserentnahme somit ein geringeres Grundwasserdargebot als die von der C. und Q. GmbH errechneten 56.000 m³/a. Das StUA B. schlug angesichts der starken Beanspruchung des Horizonts 10 die Erteilung eines zunächst auf zwei Jahre befristeten Bescheides nach § 9 a WHG für eine Entnahme von maximal 50.000 m³/a aus dem Horizont 10 vor.
8Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 hatte der Beklagte dem Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00 bis zu einer Höchstmenge von 13,89 l/s, 50,00 m³/h, 500,00 m³/d, 10.000,00 m³/m, 50.000,00 m³/a Grundwasser zu entnehmen und es als Brauchwasser zu verwenden. Die Erlaubnis war bis zum 30. Juli 2006 befristet. Mit Ablauf der in dem Bescheid gesetzten Frist galt wieder die zunächst ruhend gestellte Alterlaubnis vom 15. Juni 1990.
9Mit Schreiben vom 30. April 2010 beantragte der Beigeladene unter nochmaliger Vorlage des Gutachtens der C. und Q. GmbH vom 03. Juli 2003 die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis über eine Entnahmemenge von 35.000 m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk.
10Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06. Dezember 2010 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Berufung auf die §§ 8, 9 und 10 WHG i.V.m. den §§ 24, 25 und 136 LWG NRW die bis zum 30. November 2020 befristete wasserrechtliche Erlaubnis, Grundwasser an der im Lageplan gekennzeichneten Stelle auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00, bis zu einer Höchstmenge von 17,5 l/s, 63,00 m³/h, 378,00 m³/d, 11.340,00 m³/m, 35.000,00 m³/a zu entnehmen und dieses zum Gebrauch von Beregnungswasser zu verwenden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, durch gutachterliche Erhebungen für die Wassergewinnungsanlage P. sei ermittelt worden, dass für deren Einzugsgebiet rechnerisch ein äußerst geringer Überschuss bestehe. Bei diesem rechnerischen und auch nur theoretischen Überschuss sei bereits die Entnahmemenge aus dem Brunnen des Beigeladenen in einer Größenordnung von 50.000 m³/a berücksichtigt worden. Es bestehe für die Grundwasserentnahme ein geringeres Grundwasserdargebot als die errechneten 56.000 m³. Auf dieser Grundlage sei es möglich, dem neuen wasserrechtlichen Erlaubnisantrag über eine Entnahmemenge von 35.000 m³/a zuzustimmen.
11Die Klägerin hat am 03. Januar 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend:
12- 13
Die streitgegenständliche Erlaubnis sei dem Beigeladenen unter dem 06. Dezember 2010 erteilt worden. Der Bescheid zur Bewilligung eines Rechts zur Förderung von Grundwasser in der Wassergewinnungsanlage P. sei ihr, der Klägerin, mit Datum vom 14. Dezember 2010 erteilt worden. Allein aus dieser zeitlichen Abfolge ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erlaubnis zugunsten des Beigeladenen, da die Grundlagen des Bewilligungsbescheides zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien.
- 14
Die Erlaubnis dürfe mangels Verfügbarkeit entsprechender Entnahmemengen nicht erteilt werden. Es sei nicht gesichert, dass die Entnahmemenge von 35.000 m³/a überhaupt zur Verfügung stehe. Auch für die laut Vermerk des Beklagten vom 04. März 2010 von der Bezirksregierung L. favorisierte Entnahmemenge von 35.000 m³/a gebe es keine ausreichende Grundlage. Gegen einen Verweis auf das Gutachten der C. und Q. GmbH aus dem Jahre 2003 sei einzuwenden, dass es sich um rein rechnerisch ermittelte Ergebnisse handele, die nicht durch empirische Daten belegt seien. Die Daten aus dem Jahre 2003 seien auch im Rahmen des Bewilligungsverfahrens in Bezug auf die ihr – der Klägerin – gewährten Wasserrechte nicht mehr maßgeblich.
- 15
Auf den rechnerischen Überschuss von 31.930 m³/a komme es aufgrund seiner Geringfügigkeit nicht an. In ihrer Stellungnahme vom 05. Juli 2010 weise die C. und Q. GmbH darauf hin, dass aufgrund der komplexen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse absolute Mengenbilanzierungen nicht exakt auf einige 10.000 m³/a der jährlich neu gebildeten Grundwasserreserven möglich seien. Die Abweichungen aus der Sicht des Jahres 2009 in Bezug auf die noch 2003 festgestellte Bilanz würden begründet; insbesondere werde auf die sog. Neukartierung der Tonausbisse und die Absenkungslinien im Wasserrechtsantrag P. Bezug genommen. Es hätte auch auf detailliertere Grundlagen zurückgegriffen werden können. Auch hieraus ergebe sich ausschließlich ein rechnerischer Überschuss von minimal 17.000 m³, in dem bereits eine mögliche Entnahme des Beigeladenen enthalten sei. Im Verhältnis zu den insgesamt verfügbaren Mengen sei dieser Anteil jedoch prozentual so gering, dass er aufgrund der bestehenden Unsicherheiten, Entnahmemengen in einer Größenordnung von wenigen 10.000 m³ zu beziffern, in keiner Weise Grundlage für eine weitergehende Erlaubnis über eine Bewilligung zugunsten der Klägerin hinaus sein könne.
- 16
In der dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis werde ausdrücklich auf die Stellungnahme des StUA B. vom 22. Oktober 2003 Bezug genommen, in der dargelegt werde, dass der Horizont 10 (2. Stockwerk) durch Grundwasserentnahmen bereits so stark beansprucht sei, dass deutliche Grundwasserabsenkungen in ihm zu verzeichnen seien. Deshalb sei eine besonders sorgfältige wasserwirtschaftliche Bilanzierung erforderlich.
- 17
Obwohl die Erlaubnis die Wasserentnahme aus dem 2. Stockwerk betreffe, ergebe sich aus der Erlaubnis keinerlei Konkretisierung in Bezug auf die Wasserentnahme aus diesem Stockwerk. Es finde sich auch keine Abwägung, warum eine Entnahme aus dem 1. Stockwerk – wie bisher – nicht gewährt werde oder nicht zu berücksichtigen sei. Es fänden sich auch keine Auflagen im Hinblick auf die Instandhaltung, Regenerierung, Verschmutzung, Sanierung sowie Maßnahmen, die von ihr – der Klägerin – bezüglich der von ihr genutzten Brunnen alle fünf bis zehn Jahre nachgewiesen werden müssten.
- 18
Durch das Ausbringen des Brunnens in das 2. Stockwerk könne auch ein hydrologischer Kurzschluss zwischen den beiden Horizonten mit Zustrom belasteten Wassers des oberen Stockwerks in den Trinkwasserentnahme-Horizont 10 nicht ausgeschlossen werden. Bei einem auch nur kurzzeitigen hydrologischen Kurzschluss entstünden mittelfristig durch die Belastung des Grundwassers im 2. Grundwasserstockwerk Schäden, die nur langfristig reparabel seien.
- 19
Mit keinem Satz werde erläutert, nach welchen Kriterien eine Reduzierung der Entnahmemenge auf 35.000 m³/a vorgenommen werde.
- 20
Die Erlaubnis stelle sich selbst in Frage, indem auf Seite 11 ausgeführt werde, dass der Überschuss zum einen äußerst gering und zum anderen rein theoretischer und rechnerischer Art sei. Die Aussage auf Seite 13 oben, dass die Grundwasserknappheit im 4. Stockwerk bestehe, müsse als offensichtlich widerlegt angesehen werden.
- 21
Entgegen der Annahme in dem Gutachten sehe die Erlaubnis aus dem Jahre 2002 gerade keine Entnahme aus dem 2. Stockwerk vor, da gerade dort festgestellt werde, dass der bestehende Brunnen unzulässig aus dem 2. Stockwerk fördere und insofern ein neuer Brunnen zu errichten sowie der alte Brunnen entsprechend zurückzubauen sei.
- 22
Die Aussage des Gutachters der C. und Q. GmbH (Prof. Dr. U. ) zu dem rechnerischen Überschuss von 50.000 m³/a werde von diesem nicht mehr aufrechterhalten.
- 23
In der Erlaubnis vom 28. August 2004 habe der Beklagte ausgeführt, sowohl durch die bestehende öffentliche Wasserversorgung als auch durch die gewerblich genutzten Grundwasserentnahmen sei das 2. Grundwasserstockwerk bereits so weit beansprucht, dass Grundwasserabsenkungen erkennbar seien. Deswegen sei dem Beigeladenen in 1990 die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, den Wasserbedarf für die Beregnung nur aus dem 1. Stockwerk zu decken.
Die Klägerin beantragt,
25die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 06. Dezember 2010 erteilte Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zur Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00, zum Gebrauch von Brauchwasser aufzuheben.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er trägt vor:
29- 30
Das vorhandene Grundwasser werde nicht vollständig zur Trinkwasserversorgung genutzt. Daher könne der Überschuss Dritten zuteil werden, da die Vorschriften des Wasserrechts kein entsprechendes Verbot vorsähen. Unter Berücksichtigung der reduzierten Entnahmemenge, des vorhandenen Wasserüberschusses und der Möglichkeit, die regelmäßige Gültigkeitsdauer zu verkürzen und die Erlaubnis durch weitere Nebenbestimmungen zu reglementieren, habe die Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen getroffen werden können.
- 31
Die Daten aus dem Gutachten der C. und Q. GmbH aus dem Jahre 2003 seien nicht die Grundlage für die Erlaubnis gewesen, sondern die Daten aus dem Jahre 2009, die sich aus dem mit dem Bewilligungsantrag der Klägerin vorgelegten Gutachten ergäben. Auch wenn es sich um rechnerische Angaben handele, sei nicht ersichtlich, dass diese nicht zugrunde gelegt werden dürften.
- 32
In der Stellungnahme der C. & Q. GmbH vom 23. März 2011 werde ausgeführt, dass für Drittnutzungen aus dem Förderhorizont der Trinkwassergewinnung keine weiteren Mengen zur Disposition stünden. Diese Einschätzung werde von der Unteren Wasserbehörde geteilt. Bereits zwei Anträge seien im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnung abgelehnt worden. Der Brunnen des Beigeladenen bestehe jedoch schon seit 1990. Erst nach Vorlage der Schichtenverzeichnisse sei festgestellt worden, dass sich der Brunnen im 2. Stockwerk befinde. Die Entnahme existiere also schon seit 20 Jahren. In der Bilanzierung der C. & Q. GmbH sei der Brunnen auch mit 50.000 m³ berücksichtigt worden.
- 33
Die Stellungnahme des StUA B. werde nur verkürzt wiedergegeben. Es seien auch weitere Entnahmen, u.a. auch drei Brauchwasserentnahmen des Wasserversorgungsverbands F. -T1. , angeführt worden. Unter den Textziffern 4.24 und 4.25 seien vorsorglich Auflagen festgeschrieben worden, um zum einen dem Erlaubnisnehmer eine entsprechende Überwachung aufzugeben und zum anderen bei Feststellung von Unzulänglichkeiten vom Erlaubnisnehmer den Rückbau verlangen zu können. Die Forderungen in den Ziffern 4.24 und 4.25 seien nicht vor dem Hintergrund der Enge der Bilanzierung zu sehen.
- 34
Sofern ein ausreichendes Wasserdargebot gesehen werde und durch die Grundwasserentnahme nicht damit zu rechnen sei, dass enorm stark belastetes Wasser vom 1. in den 2. Grundwasserstockwerk gelange, würden keine Ablehnungsgründe erkannt. Die Auflagen seien ausreichend, um bei einer Undichtigkeit der Quelltonschicht entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.
- 35
Die Schwankungen seien dadurch zu erklären, dass bei Nichtinanspruchnahme des 2. Stockwerks durch den Brunnen des Beigeladenen das Grundwasser derart steigen könne, dass es sich über den Quelltonbereich in Richtung 1. Stockwerk bewege, ohne sich aber dort zu ergießen. Es stehe praktisch im Brunnenrohr. Bei der nächsten Entnahme senke sich der Grundwasserspiegel im Brunnenrohr wieder auf „altes Niveau“. Da es dicht sei, könne weder Wasser des 2. Stockwerks in das 1. Stockwerk gelangen noch umgekehrt. Aus der Querschnittszeichnung des Brunnens sei zu erkennen, dass der Ruhewasserstand über dem dichten Quelltonbereich stehe. Dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass 30.000 m³ oder 35.000 m³ nicht gefördert werden könnten.
- 36
Zwar sei laut Gutachten die 9 m mächtige Ton-/Schluffschicht durchbohrt und mit einer 3 m mächtigen Quelltonschicht unvollständig abgedichtet worden. Es entspreche aber der fachlichen Praxis, dass eine 9 m mächtige Ton-/Schluffschicht mit einer ebenso mächtigen Quelltonschicht wieder abgedichtet werde. Letztlich komme es darauf an, ob die 3 m mächtige Quelltonschicht ausreichend bemessen und dicht sei. Der Nachweis, dass es zu keinem hydraulischen Kurzschluss gekommen sei, sei von dem Beigeladenen seit 2004 zweimal jährlich erbracht worden. Lediglich die Werte von Mangan und Eisen entsprächen nicht der Trinkwasserverordnung. Die Befürchtung, dass nitratangereichertes Wasser vom 1. in das 2. Stockwerk fließe, habe sich damit nicht bestätigt. Der Brunnen gelte daher zwischen dem 1. und dem 2. Stockwerk als abgedichtet. Zur Kontrolle würden in der Erlaubnis vom 06. Dezember 2010 weitere Beprobungen verlangt.
- 37
Der Erlaubnis liege ein Beregnungsplan der Landwirtschaftskammer NRW zugrunde. Darin werde ein Bedarf von 36.000 m³ ermittelt. Die Untere Wasserbehörde habe diese Zahl im Einvernehmen mit dem Beigeladenen um 1.000 m³/a reduziert.
Der Beigeladene beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
43Die als (Dritt-)Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet.
44Der Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 06. Dezember 2010 ist nicht aus Gründen, die die Klägerin zu rügen befugt ist, rechtswidrig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45Bei der hiesigen Drittanfechtungsklage ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis verlangen kann. Entscheidungserheblich ist allein, ob diese gegen auch den Dritten schützende Vorschriften verstößt. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 - juris; VG Arnsberg, Urteil vom 19.07.2011 - 12 K 129/09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 26.02.2014 – 5 A 5671/13 –, juris; ferner Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DÖV 2011, 135.
47An einer solchen Verletzung drittschützenden Rechts fehlt es hier.
48Rechtsgrundlage für die Erlaubnis ist § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Die im angefochtenen Bescheid geregelte Grundwasserentnahme stellt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG eine Benutzung eines Gewässers im Sinne dieser Vorschrift dar.
49Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Erlaubnis zu Recht erteilt, da weder im Rahmen der Rügebefugnis der Klägerin beachtliche Versagungsgründe vorliegen (nachfolgend I.) noch Ermessensfehler bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens festzustellen sind (II.).
50I.
51Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn a) schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder b) andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Der Begriff der „schädlichen Gewässerveränderungen“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG wird in § 3 Nr. 10 WHG legaldefiniert. Danach ist eine schädliche Gewässerveränderung gegeben, wenn Gewässereigenschaften so verändert werden, dass eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und hierbei insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorliegt, ferner, wenn Anforderungen aus dem WHG bzw. solche, die aufgrund des WHG erlassen wurden, nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 WHG).
52Hiervon ausgehend wurde die angefochtene Erlaubnis rechtsfehlerfrei erteilt. Bei ihrer Erteilung wurden die Interessen des Beigeladenen an der Wasserentnahme gegenüber öffentlichen Interessen und Belangen privater Dritter einschließlich der Klägerin zutreffend abgewogen und diesen Interessen durch Auflagen und Nebenbestimmungen hinreichend Rechnung getragen. Es ist nicht erkennbar, dass die Erlaubnis zum Schutze der Klägerin zu versagen war oder mit zusätzlichen Nebenbestimmungen zu versehen gewesen wäre. Es sind nämlich keine nachteiligen Einwirkungen durch die Gewässerbenutzung zu erwarten, die nicht durch Auflagen verhütet, ausgeglichen oder entschädigt werden können.
53Die Klägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass möglicherweise ein Versagungsgrund für die beantragte Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 WHG (Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung) vorgelegen hat. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind die Belange der Trinkwasserversorgung letztlich Gemeinwohlbelange und können daher objektivrechtlich die Versagung der Erlaubnis gebieten, jedoch ohne dass dieses Gebot die Klägerin nachbarschützend begünstigt. Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz öffentlicher Interessen.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 -, juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 28.07.2010 – 22 B 09.1949 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 02.02.2010 – 22 ZB 09.515 –, juris Rn. 4.
55Daraus folgt, dass sich die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, das sich gegen die dem Beigeladenen erteilte „konkurrierende“ wasserrechtliche Erlaubnis wendet, nicht auf einen möglichen Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 WHG berufen kann.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 – 4 C 56/83 –, juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 28.07.2010 – 22 B 09.1949 –, juris Rn. 21; Nds. OVG, vom 28.07.2009 – 13 LA 71/08 –, juris Rn. 5.
57II.
58Die wasserrechtliche Erlaubnis erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Ausübung des dem Beklagten zustehenden Bewirtschaftungsermessens i.S.d. § 12 Abs. 2 WHG als rechtswidrig.
59Insbesondere ist ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht festzustellen.
60Das Rücksichtnahmegebot ist Anknüpfungspunkt für Drittschutz gegen wasserrechtliche Gestattungen, namentlich gegenüber der einfachen Erlaubnis. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG belegen - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme, sofern der Dritte individualisiert und qualifiziert betroffen ist.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - BVerwG 4 C 56.83 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 28.07.2004 - BVerwG 7 B 61.04 -, juris Rn. 10; Hess.VGH, Urteil vom 01.09.2011 – 7 A 1736/10 –, juris Rn. 97; Bay.VGH, Urteil vom 30.10.2007 - 22 B 06.3236 -, juris Rn. 29; VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2014 – 12 K 3965/13 –, juris Rn. 45 ff.; Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DÖV 2011, 135.
62Die hier in Rede stehende Erlaubnis zugunsten des Beigeladenen erweist sich indes nicht als rücksichtslos. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die vorgesehene Grundwasserförderung nachteilig auf die Wassergewinnungsanlage der Klägerin auswirken wird.
631.) Nach den der Kammer vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten ist von einem hinreichenden Grundwasserdargebot auszugehen.
64a) So hat die C. und Q. GmbH in ihrem Erläuterungsbericht zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots im Rahmen der geplanten Erhöhung der Beregnungswassermenge im Bereich der südlichen S. vom 03. Juli 2003 ausgeführt, es könnten jährlich 56.000 m³ aus dem 2. Grundwasserstockwerk gefördert werden, ohne dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts zu befürchten wäre. Dieser Einschätzung lagen umfangreiche Grundwasserdargebotsberechnungen zugrunde.
65Vgl. C. und Q. GmbH, Erläuterungsbericht zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserrahmens im Rahmen der geplanten Erhöhung der Beregnungswassermenge im Bereich der südlichen S. vom 03. Juli 2003, S. 9 ff.
66b) Das StUA B. ist in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2003 zu dem Erläuterungsbericht zwar zu der Einschätzung gelangt, dass das Grundwasserdargebot geringer als 56.000 m³/a zu veranschlagen ist, hat aber seinerseits eine auf zwei Jahre befristete Entnahme von maximal 50.000 m³/a befürwortet.
67Vgl. StUA B. , Stellungnahme vom 22. Oktober 2003, S. 2.
68c) In ihrem Hydrogeologischen Gutachten vom 29. Juni 2009 zum wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der Klägerin hat die C. und Q. GmbH als verfügbare Grundwasserreserve einen rechnerischen Überschuss von 16.930 m³/a ausgewiesen. Das Wasserrecht des Beigeladenen war bei der Berechnung bereits mit 50.000 m³/a in der Bilanzierung berücksichtigt.
69Vgl. C. und Q. GmbH, Hydrogeologisches Gutachten zum wasserrechtlichen Bewilligungsantrag für die Wassergewinnungsanlage P. der Verbandswasserwerk GmbH F. von Juni 2009, S. 66.
70Der Überschuss ist noch einmal um 15.000 m³/a größer und beträgt damit 31.930 m³/a, wenn in Rechnung gestellt wird, dass es hier nicht um eine Erlaubnis über eine Wasserentnahmemenge von 50.000 m³, sondern lediglich von 35.000 m³/a geht.
71Einzuräumen ist der Klägerin zwar, dass der rechnerische Überschuss gering ist. An dem Bestehen eines zureichenden Überschusses vermag dieser Umstand aber nichts zu ändern. Auch wenn man der Einschätzung der C. und Q. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 05. Juli 2010 folgt, dass es aufgrund der komplexen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse absolut auf einige 10.000 m³/a exakte Mengenbilanzierungen nicht geben könne, zwingt das nicht zu der Schlussfolgerung, dass ein Überschuss jedenfalls nicht in der benötigten Höhe zur Verfügung stehe. Denkbar ist vielmehr auch, dass ein höherer Überschuss als errechnet zur Verfügung steht. Hier zeigt sich die Grundproblematik, dass die Prognose im Bereich der Grundwasserentnahmen von einer derartigen Komplexität ist, dass gesicherte Schlüsse kaum möglich sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Bereich des Grundwassers mit Modellen gearbeitet wird, die nie eine vollständige Datenbasis haben und die es immer notwendig machen, Lücken durch Annahmen und Schlussfolgerungen zu schließen. Könnte eine wasserrechtliche Entscheidung nur bei einer vollständig sicheren Datengrundlage erfolgen, so würde es wahrscheinlich nie zu einer Genehmigung kommen.
72Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 04.06.2008 – AN 15 K 07.02221 –, juris Rn. 85 ff.
73Untermauert wird diese Einschätzung durch die Feststellung der Bezirksregierung L. als Oberer Wasserbehörde in ihrem Gutachten vom 15. September 2009, im Untersuchungsgebiet lägen aufgrund der Nähe zum Eifel-Gebirgsrand und der teilweise sehr inhomogenen Faziesverhältnisse komplexe Untergrund- und Grundwasserverhältnisse vor, die schon in der Vergangenheit zu erheblichen Fachdiskussionen geführt hätten; die Darstellungen und Berechnungen im Gutachten stellten deshalb vielfach eher Abschätzungen für die konkret betrachteten Grundwasserverhältnisse dar und seien darstellerisch für Teile der Einzugsgebiete und auch rechnerisch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.
74Angesichts dessen ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass das rechnerische ermittelte Ergebnis letztlich nicht durch empirische Daten belegt ist.
75Für die Annahme eines hinreichenden Überschusses und damit die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzungen spricht hier zum einen, dass der Beklagte dem Beigeladenen bereits mit Bescheid vom 28. Juli 2004 die bis zum 30. Juli 2006 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hatte, auf seinem Grundstück bis zu einer Höchstmenge von 50.000,00 m³/a Grundwasser – mithin einer deutlich größeren Menge, als sie hier in Rede steht – zu entnehmen und es als Brauchwasser zu verwenden. Soweit die Klägerin bestreitet, dass sich der Bescheid vom 28. Juli 2014 auf das 2. Grundwasserstockwerk bezieht, überzeugt das nicht. Dem Bescheid ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er genau dieses Stockwerk betrifft. Der Hinweis auf Seite 10 des Bescheides, dass im Falle eines Widerspruchs der Klägerin kein Grundwasser aus dem 2. Stockwerk entnommen werden könne, wäre anderenfalls nicht verständlich.
76Nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt durch diese Erlaubnis zur Förderung einer deutlich höheren Menge, als sie im vorliegenden Klageverfahren im Raum steht, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
77Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beigeladene das Grundwasser entgegen der Erlaubnis, das Grundwasser bis zu einer Höchstmenge von 21.000 m³/a aus dem 1. Grundwasserstockwerk zu entnehmen, tatsächlich aus dem 2. Grundwasserstockwerk entnommen hatte. Auch insoweit sind nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt nicht anzunehmen.
78d) Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Stellungnahmen der C. und Q. GmbH vom 05. Juli 2010 und 23. März 2011 geltend macht, dass aufgrund eines Erkenntniszugewinns im Bereich der Grundlagendaten davon auszugehen sei, dass die Grundwasserreserven des 2. Grundwasserstockwerks als wasserwirtschaftlich ausgeschöpft zu betrachten seien, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zum einen ist in der Stellungnahme vom 23. März 2011 (weiterhin) von einem rechnerischen Bilanzüberschuss von 16.930 m³/a die Rede, wobei zugunsten des Beigeladenen bereits ein Entnahmevolumen von 50.000 m³/a berücksichtigt ist. Das steht zwar nicht in Einklang mit den Erkenntnissen des Jahres 2003; in dem Erläuterungsbericht des C. und Q. GmbH vom 03. Juli 2003 war von einer unproblematischen Entnahme von bis zu 56.000 m³/a die Rede. Indes hat der Beklagte nicht auf der Grundlage dieses Erläuterungsberichts, sondern in Kenntnis des hydrogeologischen Gutachtens der C. und Q. GmbH vom 29. Juni 2009 über den Antrag des Beigeladenen entschieden (vgl. Seite 12 des Erlaubnisbescheides vom 06. Dezember 2010). Zum anderen ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich. In diesem Zeitpunkt müssen für eine Versagung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG konkrete Anhaltspunkte - seien es solche der allgemeinen Lebenserfahrung oder anerkannte naturwissenschaftliche Erkenntnisse - bestehen, die bei objektiver Betrachtung eine wasserwirtschaftliche Entwicklung befürchten lassen, welche die Belastungsgrenze des Gewässers überschreitet. Bei dieser prognostischen Entscheidung besteht eine Einschätzungsprärogative im Sinne der ordnungsrechtlichen Grundsätze.
79Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 26.02.2014 – 5 A 5671/13 –, juris Rn. 29; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG § 12 Rn. 31 (Stand: April 2011).
80Dieser Prognosemaßstab gilt entsprechend für zu erwartende nachteilige Wirkungen auf Rechte und Interessen eines anderen im Sinne von § 14 Abs. 3 und 4 WHG
81Vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 14 Rn. 86 (Stand: September 2012).
82In Anbetracht der weiteren Entwicklung kann sich zwar eine Prognoseentscheidung als richtig oder falsch erweisen. Letzteres zwingt indes nicht zu der Annahme, dass die Erkenntnisse, die der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, unzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind.
832.) Vor dem Hintergrund insbesondere der bereits praktizierten Inanspruchnahme des 2. Stockwerks durch den Beigeladenen erhellt zugleich, dass auch das Gutachten der Oberen Wasserbehörde - Bezirksregierung L. - vom 15. September 2009 nicht gegen die Annahme eines zureichenden Grundwasserdargebots angeführt werden kann. Die Obere Wasserbehörde hat darin zwar ausgeführt, dass bei einer Dauerentnahme von 1,6 Mio. m³/a eine deutliche Vertiefung und Ausweitung des Einzugsgebietes und auch - aufgrund der erheblichen Druckentspannungen und nicht auszuschließender Wechselbeziehungen mit dem oberen Grundwasserstockwerk an Zustromrändern - ein Einfluss auf das obere Grundwasserstockwerk mit Folgen für ökologische Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden könne. Daher hat die Obere Wasserbehörde eine Entnahme durch die Klägerin in Höhe von maximal 1,4 Mio. m³/a für "noch gerade vertretbar" gehalten. Allerdings hat die Bezirksregierung L. ungeachtet dessen angesichts der bestehenden Unsicherheiten eine Erlaubnis über die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 1,6 Mio. m³/a erteilt und der Klägerin als mildere Maßnahme in dem Bescheid vom 14. Dezember 2010 ein umfassendes Monitoring aufgegeben. Wenn es aber wegen der Unsicherheiten in der hydrologischen und hydrogeologischen Bewertung trotz Bedenken aus der Sicht der Bezirksregierung L. gerechtfertigt ist, der Klägerin antragsgemäß die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 1,6 Mio. m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk zu erlauben, d.h. 200.000 m³/a über die „gerade noch vertretbare“ Menge hinaus, ist nicht ersichtlich, warum eine Erlaubnis über eine vergleichsweise geringe Menge von 35.000 m³/a durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein soll.
84Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, es sei nicht ersichtlich, warum die beantragte Entnahmemenge von ursprünglich 50.000 m³/a auf 35.000 m³/a reduziert worden sei. Der Beklagte hat dem nachvollziehbar entgegengehalten, dass sich aus dem Beregnungsplan der Landwirtschaftskammer NRW ein Bedarf von 36.000 m³/a ergebe; diesen Bedarf habe man im Einvernehmen mit dem Beigeladenen um 1.000 m³/ reduziert.
85Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und damit das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO getragen hat, waren der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des auf Seiten des obsiegenden Beklagten stehenden Beigeladenen aufzuerlegen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.