Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Apr. 2019 - AN 9 K 19.00196
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„Zweck des Gewässerausbaus:
Mit dem Zweck soll die Funktionsfähigkeit der Dorfmühle als Getreidemühle und zur Stromerzeugung geschaffen werden.“
„4. Antrag von Herrn … auf Stromerzeugung mit der Mühle vom 16.02.2015“.
den Bescheid aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Apr. 2019 - AN 9 K 19.00196 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
sie auf Umständen beruhen, die - a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder - b)
durch Unfälle entstanden sind,
- 2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, - 3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und - 4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, - 2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, - 3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
- 1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen, - 2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.
(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.
(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen eine vom Landratsamt … an die Große Kreisstadt … erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis.
Der G.-Weiher Fl. Nr. … der Gemarkung ... hat eine Wasserfläche von 79.478 m², daneben gehört zu dem Grundstück die den Weiher umgebende Fläche von 47.007 m². Das Grundstück liegt im südwestlichen Außenbereich der Großen Kreisstadt ..., der Weiher wird durch den von Nordwesten zufließenden W--Weiherbach ein Gewässer dritter Ordnung, gespeist. Nach Osten fließt ein Kanal bzw. Bach in den angrenzenden W.-Weiher ab, bevor dieser wiederum über einen Bach in die …, ein Gewässer zweiter Ordnung, mündet. Das Grundstück steht im Miteigentum des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2) (je zu 1/6), von ... (1/3) und von ... (1/3). Nördlich des G.-Weihers und damit am südwestlichen Ortsrand der Stadt ... befinden sich bereits die Wohnbaugebiete „...“ und „...“, welche ihr Regenwasser über ein vorgeschaltetes Regenrückhaltebecken mit Sedimentationsbecken in den G.-Weiher einleiten. Nordwestlich an diese angrenzend liegt das Baugebiet „...“, welches die Große Kreisstadt ... mit Bebauungsplan festgesetzt hat. Es umfasst eine Fläche von ca. 9,6 ha, und sieht 88 Baugrundstücke vor. Aus dem in den Behördenakten befindlichen Bauentwurf für die Erschließung des Wohnbaugebiets „...“ in der Fassung vom 16. April 2014 geht hervor, dass das Wohnbaugebiet im Trennsystem entwässert werden soll. Schmutzwasser soll über zu errichtende Schmutzwasserkanäle zur bestehenden Kläranlage der Stadt ... geleitet und dort gereinigt werden. Niederschlagswasser, welches auf Dach-, Grundstücks- und Straßenflächen anfällt, soll über Regenwasserkanäle gefasst und über ein Regenrückhaltebecken mit einem vorgeschalteten Sedimentationsbecken gedrosselt in den G.-Weiher eingeleitet werden. In dem Sedimentationsbecken sollen Feststoffe in einem Dauerstaubereich von 1,3 m Tiefe und 240 m² Fläche zurückgehalten werden. Über vier getauchte Rohre soll es mit dem Regenrückhaltebecken verbunden werden, welches der Dämpfung von Abflussspitzen bei Starkregenereignissen dienen und ein Volumen von ca. 3.000 m³ besitzen soll. Von dort soll das Wasser über ein Mönchbauwerk mit Wirbeldrossel mit einem Drosselabfluss von 50 l/s zeitverzögert über einen etwa 40 m langen Ablaufkanal durch das klägerische Grundstück in den G.-Weiher geleitet werden. Das Mönchbauwerk soll über einen Geröllfang mit Einlaufgitter zur Zurückhaltung grober Sedimente verfügen, eine Überlaufschwelle soll als Überlauf fungieren. Aus den Planunterlagen geht hervor, dass Regenrückhaltebecken und Sedimentationsanlage bereits für die zukünftige Erschließung des Baugebiets „...“ dimensioniert wurden. Zugrunde gelegt für die Messung wurden die DWA Regelwerke, Arbeitsblatt DWA-A 117, A 166 und die Merkblätter DWA-M 153 und M 176.
Mit Antrag vom
Für die Oberflächenentwässerung der Bauabschnitte I und II des Baugebiets „…“ wurde im Jahr 2007 mit ... (dem Rechtsvorgänger von …) und mit … eine zivilrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, in welcher sich diese mit der Einleitung von Niederschlagswasser aus den Baugebieten einverstanden erklärten.
Zu dem Vorhaben hat das Wasserwirtschaftsamt … mit Gutachten vom
In der Behördenakte findet sich ein Abdruck der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in der ..., Nr. … - Samstag,
Als nicht ortsansässige Betroffene wurden die Kläger mit E-Mail vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit E-Mail vom
Am
... trug vor, zu einer Verschlechterung der Wasserqualität durch Einleitung von Regenwasser von den bereits erschlossenen Baugebieten „…“ Bauabschnitte I und II könne er nichts sagen, da es an einer Beweissicherung fehle. Die teils erhebliche Wassereinleitung führe zu Unruhe im G.-Weiher und bewirke, dass der Weiher im Winter nur teils zugefroren sei, was für die Überwinterung der Fische nicht unproblematisch sei. Der Klägerbevollmächtigte trug vor, dass sich in den Akten zu den Bauabschnitten I und II ein Vermerk befinde, wonach alle Miteigentümer, auch ... als Rechtsvorgänger der Kläger, im Jahr 2008 der damaligen Einleitungsgenehmigung zugestimmt hätten. Gegen das jetzige Vorhaben der Entwässerung des Bauabschnitts III wandte er ein, für die Frage der Ermessensausübung bzw. der Erforderlichkeit sei auf der einen Seite die Sozialbindung des Eigentums ausschlaggebend, die in den §§ 92 und 93 WHG zum Ausdruck komme. Im Rahmen dieser Sozialbindung hätten die Kläger ihre Schuldigkeit der Allgemeinheit und der Stadt ... gegenüber bereits durch die Zustimmung zur Entwässerung der Baugebiete I und II in ihren Weiher erfüllt und könnten mit ihrem Eigentum nicht darüber hinaus noch für die Entwässerung des Bauabschnitts III und in der Zukunft auch IV in Anspruch genommen werden. Der in dem Einwendungsschreiben des Klägers zu 1) genannte „…“ sei als Marke eingetragen und EU-weit geschützt. Damit verbunden sei ein erhöhter Qualitätsanspruch an das wertvolle Regionalerzeugnis und Naturprodukt Karpfen. Die Qualität dieses Fisches leide schon in der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, wenn der Fisch im Abwasser schwimme, zudem befürchte man eine Verschlechterung der Wasserqualität durch das eingeleitete Regenwasser von den Straßen durch Streusalz und durch die Verwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Es könne zu unbekannten und daher auch durch Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht zu verhindernden Einleitungen kommen, die die Fischpopulation als solche gefährden oder jedenfalls zu einer Belastung des Fischfleisches führen könnten. Letzteres wäre katastrophal für den Betreiber. Auch fehle es an der Erforderlichkeit, die von der Stadt geprüften Alternativrouten würden maximal Mehrkosten von 366.520,00 Euro verursachen, von denen sicherlich 90% als Erschließungsmaßnahmen auf die zukünftigen Grundstückseigentümer umgelegt würden, daher die Stadt ... nur sehr wenig belasteten und auch den Grundstückspreis um maximal 5% erhöhten. Selbst bei der teuersten Alternative III wäre für die Stadt ... mit einer Gewinnminderung von lediglich 500 € je Bauplatz zu rechnen und einer Preiserhöhung von lediglich 3.600 Euro je Grundstück. Man müsse daher daran zweifeln, dass die Voraussetzungen von § 92 Satz 2 WHG erfüllt seien.
Auf die Frage der Wasserqualität angesprochen führte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ... aus, nach § 57 WHG müsse das Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser zähle, nach dem geforderten Stand der Technik behandelt werden. Derzeit sei das DWA-Regelwerk M 153 maßgebend. Im vorliegenden Fall werde mehr getan als eigentlich erforderlich sei. In der Regel lege man ein Absetzbecken an, in dem eine gewisse Klärung des Niederschlagwassers stattfinde. Im vorliegenden Fall sei es deutlich größer gebaut und statt - wie erforderlich - für ein zweijähriges Niederschlagsereignis im vorliegenden Fall für ein zehnjähriges Niederschlagsereignis angelegt. Die etwaige Einleitung von Desinfektionsmitteln oder anderen chemischen Stoffen sei grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil dessen Einleitung einen Missbrauch darstellen würde, von dem man nicht ausgehen müsse. Man müsse dieses Risiko auch in Relation zur Größe des G.-Weihers sehen, der über ein Einzugsgebiet von 17,36 km2 verfüge. Der Vertreter des Landratsamtes entgegnete, Missbrauch könne man nie komplett verhindern, woraufhin die Vertreterin der Stadt ... in Aussicht stellte, dass die Stadt eine Satzung mit einem entsprechenden Streusalzverbot erlassen werde. Der Klägervertreter warf die Frage auf, ob das Absetzbecken richtig dimensioniert sei, im Falle eines lang andauernden starken Regens sei zu befürchten, dass das zu behandelnde Wasser einfach durchfließe. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes erwiderte, einerseits komme nicht das gesamte Niederschlagswasser, welches auf das Baugebiet III niedergehe, auch in dem Sedimentationsbecken an, weil ein großer Teil anderswo ablaufe und ein Teil auch verdunste, zum anderen dürfe nach dem technischen Regelwerk bei Zugrundelegung einer bestimmten Regenmenge eine gewisse Fließgeschwindigkeit in dem Sedimentationsbecken nicht überschritten werden, da sonst die Kanäle das Wasser nicht mehr fassen könnten. Diese seien auf ein zweijähriges Niederschlagsereignis auszulegen.
Der Klägervertreter rügte des Weiteren, dass die Stadt ... lediglich eine gehobene Erlaubnis für das Baugebiet „...“ habe, obwohl daneben auch die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „…“ beabsichtigt sei. Das Wasserwirtschaftsamt … habe indes in seinem Gutachten den Bauabschnitt „...“ unberücksichtigt gelassen.
Im Nachgang stellte die Stadt ... mit Schreiben vom
„Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig …“
Strafbewehrt ist diese Vorschrift nicht.
Mit Schreiben des Landratsamts ...
Mit Bescheid vom
„Folgende Prüfbemerkungen sind zu berücksichtigen:
Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.
Die Große Kreisstadt ... hat sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß an das Schmutzwasserkanalnetz angeschlossen worden sind und keine Abwässer über die Einleitungsstelle E 1 dem Vorfluter zugeführt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen hat dies die Große Kreisstadt ... dem Landratsamt ... schriftlich zu bestätigen.
Die Einleitungsstelle in den G.-Weiher ist im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt ... zu gestalten. Sie ist fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern.“
In Ziffer 1.4 wird der Beigeladenen die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit erteilt.
Ziffer 1.6 enthält eine Duldungsanordnung gegenüber den Eigentümern des G.-Weihers nämlich den Klägern sowie ... und ..., wonach diese die Durchleitung des Abwassers aus dem Baugebiet „...“ durch den G.-Weiher, die Errichtung des Einleitungsbauwerks sowie die Errichtung der Rohrleitung zum G.-Weiher auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... sowie die damit zusammenhängenden Unterhaltungsarbeiten gemäß den ausgelegten Planunterlagen zu dulden haben.
Bezüglich der gehobenen und der beschränkten Erlaubnis sowie der Duldungsanordnung wurde unter Ziffer 4 der Bescheidsgründe der Sofortvollzug angeordnet.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der beantragten Einleitung von Niederschlagswasser in den G.-Weiher handle es sich um die Benutzung eines oberirdischen Gewässers im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, welche nach § 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis bedürfe. Da die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung diene und somit im öffentlichen Interesse liege, könne eine gehobene Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG erteilt werden. Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG stünden nicht entgegen, die Anforderungen des § 57 WHG seien erfüllt, nachteilige Wirkungen auf die Rechte der Gewässereigentümer könnten durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden bzw. ausgeglichen werden. Zu den Einwendungen der Kläger sei folgendermaßen Stellung zu nehmen: Wasser eines fließenden Gewässers sei nicht eigentumsfähig (§ 4 Abs. 2 WHG), ein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit könne nach § 10 Abs. 2 WHG nicht geltend gemacht werden. Gleichwohl sei auf die Fischhaltung der Eigentümer ausreichend Rücksicht genommen. Die Anforderungen von § 57 Abs. 1 WHG, wonach bei der Einleitung in ein Gewässer unter anderem Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten seien, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich sei, würden eingehalten - zu diesem Zweck sei ein ständig gefülltes Absetzbecken geplant, auch das Regenrückhaltebecken sei größer als im Allgemeinen erforderlich bemessen. Dass auch ein solches System im Fall eines extremen Niederschlagsereignisses, zum Beispiel bei einer Naturkatastrophe, überlastet wäre, könne niemals ausgeschlossen werden. Die Anlage nach dem Stand der Technik zu errichten, bedeute nicht, für jedes Niederschlagsereignis gewappnet zu sein. Vom Wasserwirtschaftsamt ... sei dies als ausreichend angesehen worden. Auch auf den Fischbestand habe die Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken keine nachteiligen Auswirkungen gesehen. Bezüglich der angeblich geschützten Marke „...“ habe man keine Stelle in Mittelfranken gefunden, die sich um die Etablierung und Vermarktung eines Schutzstatus für den „...“ bemühe, einen Kriterienkatalog, wann ein Karpfen als „...“ bezeichnet werden könne, gebe es nicht. Diesbezüglich habe der Kläger weder Unterlagen, die den behaupteten Schutzstatus untermauern, im Verfahren vorgelegt, noch die Beeinträchtigung des „...“ glaubhaft gemacht. Was seine Besorgnis anbelange, es könnte durch Streusalz, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel verunreinigtes Niederschlagswasser eingeleitet werden, so habe die Große Kreisstadt … zugestanden, ein Streusalzverbot zu erlassen und dies gegebenenfalls durch den Erlass einer Satzung zu regeln oder in den Grundstückskaufverträgen die jeweiligen Grundstückseigentümer (auch deren Rechtsnachfolger durch Dienstbarkeit) zu verpflichten. Dass es durch den rechtswidrigen Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln durch Dritte zu einer Gefährdung des Fischbesatzes kommen könne, sei nie komplett auszuschließen, dies schließe jedoch die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung nicht aus. Was die Sozialbindung des Eigentums anbelange, so sei dieser nicht ab einem bestimmten Zeitpunkt genüge getan, sondern es müsse bei jedem wasserrechtlichen Verfahren geprüft werden, ob eine Einleitung nach dem Stand der Technik erfolge und ob Rechte Dritter berührt würden. Der Bescheid sei auch ermessensgerecht, und die Maßnahme erforderlich, insbesondere würden Alternativen für die Große Kreisstadt ... zu unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen führen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der Abwassereinleitung das Interesse der Gewässereigentümer.
Die Duldungsanordnung hinsichtlich der Abwasserleitung stütze sich auf § 93 WHG, zu materiellen Einwendungen gelte oben Gesagtes. Sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen. Die Erforderlichkeit der Abwasserleitung sei nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück und den G.-Weiher zwingend und unerlässlich sei, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden könne, sondern es reiche, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung des Vorhabens vernünftig und sinnvoll sei (unter Verweis auf OVG NRW, U. v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05). Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG seien nur solche Alternativen vorzugswürdig, bei denen das gleiche Vorhaben ebenso zweckmäßig und nicht mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, da alle Alternativlösungen deutlich längere Abwasserleitungen erforderten und somit deutlich höhere Kosten verursachten. Variante III würde zudem den Miteigentümer … alleine und zudem noch gravierender belasten, da eine Pufferung des Niederschlagswassers aus dem Baugebiet „...“ im G.-Weiher nicht stattfände, sondern direkt in den W.-Weiher eingeleitet werde.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. September 2015, bei Gericht am 4. September 2015 eingegangen, haben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 lassen sie zur Begründung im Wesentlichen vortragen, der Bescheid sei rechtswidrig. Ihre Einwendungen seien falsch gewichtet und teils falsch verstanden worden. Die Beeinträchtigung ihres Warenzeichens sei nicht ihre wesentliche Einwendung gegen das Vorhaben, vom Landratsamt ... jedoch als erstes abgehandelt und somit falsch gewichtet worden. Gleichwohl sei die Einleitung verschmutzten Oberflächenwassers als Beeinträchtigung des Warenzeichens anzusehen. Darüber hinaus handle es sich bei dem G.-Weiher nicht um ein fließendes Gewässer, Eigentum an ihm könne begründet werden, was schon aus § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG folge. Die Frage der Sozialbindung sei darüber hinaus fehlerhaft gewertet worden, aus § 4 Abs. 3 und Abs. 4 WHG sei nämlich herzuleiten, dass grundsätzlich ein Abwehranspruch des Gewässereigentümers bestehe, sofern er nicht zur Duldung verpflichtet sei. Fehlerhaft sei das Landratsamt davon ausgegangen, aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 2 WHG gebe es keinen Gewässereigentümer und folglich auch keine Abwehrrechte. Die Grenzen der Sozialbindung seien falsch bewertet worden, man hätte Alternativen in Betracht ziehen müssen die die Kläger weniger beeinträchtigten. Solche seien vorhanden und von der Stadt ... aus rein fiskalischen Erwägungen verworfen worden, weil die Preise für die Bauplätze im Baugebiet „...“ bereits feststünden und die Stadt sie nicht erhöhen wolle. Eine finanzielle Mehrbelastung der Stadt ... entstehe bei Wahl der Alternativplanungen nicht, sie wolle lediglich den Kaufinteressenten gegenüber ihr Gesicht wahren. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... vom 12. Dezember 2014 gehe lediglich auf die Einleitung von Abwasser aus dem Baugebiet „...“ ein, tatsächlich werde aber bereits Abwasser aus den Baugebieten „...“ und „...“ eingeleitet. Diese Gesamtmenge hätte man beurteilen müssen. Hinsichtlich ihrer Besorgnis der Einleitung von verunreinigtem Niederschlagswasser könne man nicht - wie das Landratsamt ... - davon ausgehen, dass ein Streusalzverbot ausreiche, dieses könne die Verwendung nicht verhindern, sondern bestenfalls bestrafen. Auch ihr Vortrag zum befürchteten Eintrag von Sedimenten sei falsch verstanden worden. Sie gingen nicht davon aus, dass der Eintrag von Sedimenten aus dem Absetzbecken in den G.-Weiher unter allen Umständen verhindert werden müsse, was bei Starkregenereignissen gar nicht möglich sei. Vielmehr gehe es ihnen um das Rückhaltebecken. Dieses könne eine Verminderung des Schadstoffeintrags nur dann bewirken, wenn im Laufe der Rückhaltung Schadstoffe biologisch abgebaut würden, verdunsteten oder auf sonstige Art und Weise verschwinden würden, Sedimente jedoch blieben erhalten, würden gleichsam gespeichert und im Falle eines Starkregens doch wieder in den G.-Weiher eingetragen. Man hätte daher dem Rückhaltebecken keine Schutzfunktion zumessen dürfen. Auch wolle die Stadt über die nunmehr geplante Anlage nicht nur das Baugebiet „...“, sondern zukünftig auch das noch größere geplante Baugebiet „...“ entwässern, obwohl sich die Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt lediglich auf die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ bezogen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. Oktober 2015 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen:
Der Bescheid des Landratsamts ...
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung verweist der Beklagte mit Schriftsätzen vom
In der mündlichen Verhandlung am
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Soweit sich die Klägerin zu 2) mit der Klage gegen die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts ...
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
2.1 Die mit der Klage angegriffene gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts ...
Rechtsgrundlage für die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis sind die §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, 10, 11, 12, 15 und 57 WHG. Sie gewährt dem Berechtigten die Befugnis, das Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
Die Einleitung von Niederschlagswasser in den G.-Weiher erfüllt den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG (mit „Einleiten“ ist das Zuführen von flüssigen Stoffen, also auch Niederschlagswasser, gemeint; vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 9, Rn. 33, 45) und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde die gehobene Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da für die Beseitigung von Abwasser eines Baugebiets durch die Kommune ein öffentliches Interesse besteht.
Die gehobene Erlaubnis verstößt gegen keine solchen Vorschriften, die dem Kläger zu 1) einen Abwehranspruch vermitteln können. Ihre Erteilung steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, materiell bemisst sie sich nach § 12 Abs. 1 WHG. Hiernach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sind darüber hinaus die speziellen Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG zu beachten. Danach darf eine solche Erlaubnis nur erteilt werden, wenn erstens die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), zweitens die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2) und drittens Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. § 12 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG bezwecken ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen und haben keinen nachbarschützenden Charakter, insb. § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 12, Rn. 13; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a. F. BayVGH, B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris, Rn. 4; zu § 57 WHG vgl. HessVGH, U. v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 - juris, Rn. 94).
Der Kläger zu 1) kann sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen. Dieses ergibt sich aus einem Zusammenspiel der §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG. Nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 WHG darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Die Wasserrechtsbehörde ist im Rahmen ihres aus § 12 Abs. 2 WHG folgenden Bewirtschaftungsermessens also nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestandes zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen - sich gegebenenfalls widerstreitenden - öffentlichen und privaten Interessen zu koordinieren und zu einem gerechten, auch den haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern berücksichtigenden Ausgleich zu bringen. Die Ermessensentscheidung ist durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch des Dritten entsteht dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und qualifiziert betroffen ist (vgl. VG Aachen, U. v. 30.1.2015 -7 K 4/11 - juris, Rn. 56). Der Abwehranspruch verlangt dementsprechend, dass der Kläger zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die erlaubte Gewässerbenutzung in gravierender Weise beeinträchtigt werden (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris, Rn. 99;
Der Kläger zu 1) zählt als Miteigentümer des G.-Weihers zu einem solchen von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis, der durch die Gewässerbenutzung grundsätzlich in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen sein kann. Die Karpfenzucht stellt für ihn die rechtmäßige Ausübung von Eigentümerbefugnissen nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Darüber hinaus steht ihm als Gewässereigentümer nach Art. 3 Satz 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) ein Fischereirecht zu.
Unter Anwendung des dargestellten Maßstabs geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass mit der geplanten Niederschlagswassereinleitung in den G.-Weiher für den Kläger zu 1) eine gravierende, die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen dieser Rechte verbunden ist.
Ausschlaggebend für die Überzeugungsbildung sind zunächst das Gutachten und die weiteren Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts ... sowie die Ausführungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung. Als amtlichem Sachverständigen nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG kommt seinen Aussagen im wasserrechtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung eine hervorgehobene Stellung und ein erhöhter Beweiswert zu, da sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen wie etwa Gutachten von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, U. v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris, Rn. 31;
Auf ihrer Grundlage geht das Gericht davon aus, dass die streitgegenständliche Gewässerbenutzung schon die speziellen materiell-rechtlichen Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG erfüllt, der die Einleitung von Abwasser in andere Gewässer regelt. Dies bildet ein starkes Indiz dafür, dass auch die Belange des Klägers zu 1), in dessen Gewässer das Niederschlagswasser eingeleitet wird, nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden und dementsprechend das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird. Die seitens der Beigeladenen eingereichten und den Genehmigungsstempel des Landratsamts ... tragenden Pläne vom 16. April 2014 sehen die Entwässerung des Baugebiets „...“ über ein Trenn-system vor, bei dem das Schmutzwasser über Schmutzwasserkanäle und einen Schmutzwassersammler der bestehenden Kläranlage der Stadt ... zugeleitet und dort gereinigt wird, das auf Dach-, Grundstücks- und Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser hingegen über eine Regenrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von ca. 3.000 m³ mit vorgeschaltetem Sedimentationsbecken, durch das Feststoffe im Dauerstaubereich zurückgehalten werden, in den G.-Weiher eingeleitet wird. Ein Mönchbauwerk mit Wirbeldrossel lässt einen Zulauf von maximal 50 l/s in den G.-Weiher zu. Dass diese Behandlung dem derzeitigen Stand der Technik entspricht und insofern die Anforderungen von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfüllt, steht für die Kammer außer Zweifel. Dies wurde durch das wasserwirtschaftliche Gutachten vom 30. Juni 2014 und durch den Vertreter des Wasserwirtschaftsamts ... in der mündlichen Verhandlung in widerspruchsfreier Weise bestätigt und auch vom Kläger zu 1) nicht in Zweifel gezogen.
Die Kammer geht auch davon aus, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts widersprach den genehmigten Plänen lediglich insofern, als dort die Ansicht vertreten wird, diese Abwasserbehandlung sei auf Grundlage des DWA Merkblatts M 153 zwingend erforderlich. Wie viel Einleitung ein Gewässer vertrage, ergebe sich einerseits aus der Gewässerfläche, in die eingeleitet wird, und andererseits aus der versiegelten Fläche, von der eingeleitet wird. Überschreite die versiegelte, zu entwässernde Fläche nicht das Fünffache der Weiherfläche, so sei mangels Überschreitung der Bagatellgrenze des zu erwartenden Wassers eine hydraulische Vorbehandlung nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall beträgt die Fläche des G.-Weihers ca. 80.000 m², die versiegelte Fläche des zu entwässernden Baugebiets „...“ und des zukünftigen Baugebiets „...“ laut Angaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zusammen ca. 80.000 m², so dass nach dieser Ansicht eine Vorbehandlung unter gewässerwirtschaftlichen Gesichtspunkten überhaupt nicht erforderlich wäre. Hierdurch zeigt sich, dass durch das tatsächlich genehmigte Vorhaben „...“, welches die hydraulische Vorbehandlung vorsieht, die Anforderungen an die Gewässereigenschaften (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG) weit übererfüllt werden. Die Anlagen wurden darüber hinaus nicht bloß für ein zweijähriges, sondern sogar ein zehnjähriges Niederschlagsereignis, und damit für deutlich höhere zu entsorgende Wassermassen, ausgelegt. Dass diese „Überdimensionierung“ im Hinblick auf das geplante Baugebiet „...“ erfolgte, ist unerheblich, da einzig die beantragte und genehmigte Entwässerung des Baugebiets „...“ Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens ist. Darüber hinaus legte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar dar, dass in dem Gutachten vom 30. Juni 2014 zwar die Einleitung aus dem Baugebiet „...“ isoliert betrachtet worden war, weil die Einleitung aus den Baugebieten „...“ über eine isolierte Einleitungsstelle erfolge, jedoch auch bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund der genannten Größenverhältnisse die Einleitung für den G.-Weiher unproblematisch sei - diese Aussage bezieht sich auch auf den vom Kläger zu 1) befürchteten Eintrag von Streusalz. Bekräftigt wird die Einschätzung der Kammer auch dadurch, dass aus den Baugebieten „...“ bereits seit etwa dem Jahr 2009 Niederschlagswasser in den G.-Weiher eingeleitet wird und es hierdurch bislang zu keinen nachweisbaren schädlichen Gewässerveränderungen gekommen ist. Zudem hat es der Kläger zu 1) sowohl im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als auch im Laufe des Gerichtsverfahrens unterlassen, die fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts substantiiert anzugreifen. Auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Aussagen des Klägervertreters, die Pächter hätten beobachtet, dass die Fische infolge der Einleitung anfälliger, kränker und gestresster geworden seien, was insbesondere bei den Karpfen zu optischen Beeinträchtigungen und damit finanziellen Einbußen führe, blieben unbelegt und wenig substantiiert. Er selbst räumte ein, dass es keine konkreten Feststellungen hierzu gebe. Dass solche nachteiligen Auswirkungen nicht zu erwarten sind, legt auch die Stellungnahme der Fischereifachberatung vom 12. Februar 2015 nahe. Hier wurde mitgeteilt, dass in Mittelfranken immer wieder die Einleitung von Niederschlagswasser genehmigt worden sei. Nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand seien bisher nicht bekannt. Außerdem verfügt der G.-Weiher laut Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts über ein Einzugsgebiet von ca. 17,63 km², in dem sich Staatsstraßen, Kleinkläranlagen, Mischwasseranlagen und umfangreiche landwirtschaftliche Flächen befinden. Das gesamte Oberflächenwasser von dort fließt über Bäche unbehandelt in den G.-Weiher. Auch deswegen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern durch die Einleitung von der demgegenüber relativ kleinen Fläche des streitgegenständlichen Baugebiets „...“ nach vorheriger hydraulischer Behandlung nunmehr eine signifikante Verschlechterung der Gewässereigenschaften und des Fischbestandes zu befürchten sein soll. Im Falle des befürchteten Streusalzeintrags kommt hinzu, dass die Große Kreisstadt ... durch das in § 8 Nr. 1 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter enthaltene grundsätzliche Streusalzverbot für das Baugebiet „...“ eine Schutzmaßnahme ergriffen hat und die Erlaubnis unter Geltung dieser Verordnung erteilt worden ist. Eine unzumutbare Beeinträchtigung, die dem Kläger zu 1) einen Abwehranspruch gegen die Einleitung geben würde, liegt nicht vor.
Auch unter Würdigung der übrigen vorgebrachten Einwendungen erweist sich die gehobene Erlaubnis als rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Dabei ist zu beachten, dass die Ermessensentscheidung der Behörde aufgrund von § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Dritten sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührte Belange schließlich fehlerfrei gewichtet hat. Dies ist hier der Fall.
Soweit der Klägervertreter sich darauf beruft, das Landratsamt ... habe in dem angegriffenen Bescheid seine Einwendungen in der falschen Reihenfolge gewürdigt und daher auch falsch gewichtet, ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Zum einen muss das Landratsamt die Einwendungen der Verfahrensbeteiligten jedenfalls in irgendeiner Reihenfolge abhandeln, was nicht schon zwangsläufig den Schluss auf eine Gewichtung zulässt. Außerdem läuft die Argumentation, das Landratsamt habe zu Unrecht die vorgetragene Beeinträchtigung des Warenzeichens „...“ als die wesentliche Einwendung behandelt, darauf hinaus, dass das Landratsamt sie als wichtiger eingestuft hat, als dies der Kläger zu 1) selbst tut.
Der Einwand, die geschützte Marke „…“ werde beeinträchtigt, wurde darüber hinaus aber auch nicht substantiiert. Es wurden - trotz Zusage bereits im Verwaltungsverfahren - keine konkreten Nachweise über den Schutzstatus der behaupteten Marke erbracht, so dass sich keine Aussage dazu treffen ließ, ob eine solche Marke überhaupt eingetragen ist, und wenn ja, welche Zucht- oder sonstigen Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Karpfen als „...“ bezeichnet werden darf, und inwieweit diese Kriterien wegen der gestatteten Gewässerbenutzung nun nicht mehr eingehalten werden können.
Auch die befürchtete Einleitung giftiger Stoffe in den G.-Weiher durch vorschriftswidrige Entsorgung im Baugebiet kann der gehobenen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden. Zum einen enthält der angegriffene Bescheid auf Seite drei die Bestimmung, dass das eingeleitete Niederschlagswasser keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen und keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen darf. Das ist nach den Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts bei der geplanten und genehmigten Vorbehandlung des Niederschlagswassers durch Sedimentations- und Regenrückhaltebecken auch so gut wie möglich gewährleistet, weil hierdurch die Einleitung verzögert wird bzw. nur dann erfolgt, wenn der Pegel des Regenrückhaltebeckens eine bestimmte Schwelle überschreitet. So kann man jedenfalls bei optisch sichtbaren Verunreinigungen wie Verfärbungen oder einem aufschwimmenden Film umgehend die in den G.-Weiher führende Zuleitung verschließen und die Verunreinigung sammeln. Einer weitergehenden Regelung bedurfte es in dem Bescheid nicht, weil sich das Verbot der Einleitung giftiger Stoffe in ein Gewässer schon aus den einschlägigen Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften ergibt. Zum anderen kann missbräuchliches oder gar strafbares Verhalten von Seiten Dritter niemals ganz ausgeschlossen werden. Würde aber das (befürchtete) eigenmächtige, vorschriftswidrige Handeln Dritter auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Erlaubnis durchschlagen, wäre es schlechthin unmöglich, überhaupt Gewässerbenutzungen zuzulassen.
Der Kläger zu 1) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe die ihm aufgebürdete Sozialbindung seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG bereits erfüllt, weil er schon die Einleitung von Niederschlagswasser aus den Baugebieten „…“ und „…“ dulde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis sind in jedem Einzelfall anhand der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Sie bilden insoweit die Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden.
Soweit der Klägervertreter vorträgt, das Landratsamt habe den G.-Weiher fälschlicherweise als fließendes und nicht als stehendes Gewässer behandelt, so kann daraus im Hinblick auf § 4 Abs. 2 WHG nicht gefolgert werden, dass es deswegen das Eigentumsgrundrecht des Klägers zu 1) bei der Ermessensentscheidung außer Betracht gelassen hat. Die Regelung bezieht sich nur auf das Wasser als solches, nicht auf das Gewässer als Ganzes. Das Landratsamt hat jedoch durch die umfangreiche Würdigung seiner Belange (S. 9 ff. des Bescheids) zu erkennen gegeben, dass es seine Rechtsstellung als Miteigentümer des G.-Weihers und die Karpfenzucht als Ausübung dieses Eigentumsrechts erkannt und bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt hat.
Auch sonst sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nach § 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser ortsnaher versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation (ohne Vermischung mit Schmutzwasser) in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Vorschrift kann insofern als ermessenslenkend angesehen werden - das Landratsamt hätte demnach bei Erfüllung der allgemeinen (§ 12 WHG) und besonderen (§ 57 WHG) Anforderungen im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Niederschlagswassereinleitung in den G.-Weiher nicht ohne besondere Gründe versagen können.
Damit erweist sich die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis im Hinblick auf drittschützende Vorschriften als rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten.
2.2 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Duldungsanordnung in Ziffer 1.6 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2015 wendet.
Die Duldungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 93 Satz 1 WHG. Dieser erlaubt es der zuständigen Behörde, Grundstücks- bzw. Gewässereigentümer zu verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 93 Satz 2 WHG verweist auf § 92 Satz 2 WHG, der die Erforderlichkeitsprüfung konkretisiert. Danach gilt Satz 1 nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Die Erforderlichkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück zwingend unerlässlich ist, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden kann vgl. OVG NRW, U. v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Inmitten steht neben der Einleitung des Niederschlagswassers vor allem die Rohrleitung, welche auf einer Gesamtlänge von ca. 40 m von dem Regenrückhaltebecken ausgehend etwa 20 m durch den Uferstreifen des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. … verlegt werden soll. Sie stellt sich als die zweckmäßigste, da kürzeste und kostengünstigste Lösung zur Entsorgung des Niederschlagswassers dar und ist für die Kläger mit keinen unzumutbaren Nachteilen verbunden. Es wurde auch nicht vorgetragen, inwieweit die unterirdische Rohrleitung für die Kläger einen Nachteil darstellen soll, sondern nur auf die Einleitung des Niederschlagswassers abgestellt, weil allein hierdurch eine Beeinträchtigung befürchtet wird. Auch insoweit ist die Duldungsanordnung nicht zu beanstanden. Variante I würde in den W.-Weiherbach einleiten und damit letztlich auch in den G.-Weiher, die Varianten IIa und IIb führten ebenfalls in den G.-Weiher, nur Variante III würde direkt in den W.-Weiher führen. Alle Varianten wären für die Stadt ... mit finanziellem Mehraufwand verbunden, weil entweder längere Leitungen erforderlich wären oder (bei den Varianten IIa und IIb) das Regenrückhaltebecken für die Baugebiete „...“ und „...“ mitbenutzt werden müsste, was zum einen dieses leichter an seine Kapazitätsgrenze brächte, und zum anderen spätestens für das Baugebiet „…“ ein neues Regenrückhaltebecken erforderlich machen würde. Damit wären diese Varianten schon nicht ebenso zweckmäßig wie die gewählte. Demgegenüber bieten die Varianten IIa und IIb für die Kläger lediglich den Vorteil, dass keine weitere Leitung durch ihr Grundstück verlegt werden müsste, bei der Einleitung in den G.-Weiher bliebe es indes. Variante III wäre sogar deutlich teurer und würde zudem zur alleinigen Belastung des Eigentümers des W.-Weihers führen. Zieht man in Betracht, dass von der Niederschlagswassereinleitung für den G.-Weiher keine schädlichen Gewässereinwirkungen zu erwarten sind (siehe oben), so muss hier das private Interesse der Kläger gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven und kostengünstigen Niederschlagswasserbeseitigung zurücktreten. Die Duldungsanordnung erweist sich daher als rechtmäßig.
2.3 Die ebenfalls in dem Bescheid vom 27. August 2015 enthaltene beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit war nicht Gegenstand der Anfechtung.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 7. Dezember 2016 anzuordnen und 7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach dem Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.