Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Apr. 2019 - AN 9 K 19.00196

published on 18/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Apr. 2019 - AN 9 K 19.00196
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Zweckänderung eines Mühlenbetriebs durch den Beigeladenen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … Nr. … in …, Fl.-Nr. …, Gemarkung … Das Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut, das vom Kläger bewohnt wird. Östlich und südlich davon liegt das Grundstück FlNrn. … und … Gemarkung …, … Nr. … und Nr. … Dort befindet sich die Dorfmühle, die aus zwei aneinandergrenzenden Gebäuden besteht und vom Beigeladenen als Wohnhaus sowie zum Betrieb einer Mühle genutzt wird. Die Dorfmühle ist zusammen mit dem früher als Scheune genutzten Gebäude sowie dem auf dem Grundstück vorhandenen Austragshaus als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen.

Nachdem der Mühlenbetrieb vor längerer Zeit eingestellt worden war und die Stauanlage sowie der frühere Mühlbach aufgelassen worden waren, reichte der Beigeladene am 27. Februar 2008 beim Landratsamt … einen „Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zur Wasserkraftnutzung der … durch die Dorfmühle in … im Rahmen des nicht erloschenen Altrechts“, auf Reparatur des teilweise zerstörten Wehrs mit Aufstau der …, für den Bau einer Fischtreppe im Bereich des Wehres, zur veränderten Ausleitung im Bereich des vorderen Mühlgrabens, zur Reparatur des Unterwassergrabens sowie zur Einleitung des Auslaufwassers des neben dem Feuerwehrhauses befindlichen Teichs in die Zuleitung des Mühlgrabens ein. In der Begründung wurde ausgeführt, die Mühle solle im Rahmen ihrer ursprünglichen Nutzung als Wohn- und Mahlmühle wieder in Betrieb genommen werden, dabei stehe die Besichtigung der Mühleneinrichtung interessierten Einzelpersonen und auch Gruppen zur Verfügung, in begrenztem Umfang werde in regelmäßigen Abständen Getreide vermahlen, dabei sollten vornehmlich Dinkel und Emmer vermahlen werden. Die Mühleneinrichtung solle als Teil des Kulturdenkmals erhalten, genutzt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Da das Altrecht nicht das Recht beinhalte, fremde Grundstücke zu benutzen, werde um Genehmigung ersucht, das Wasser auf das Mühlrad für einen Teilbereich unterirdisch über Gemeindegrund zu leiten, nachdem sich im Bereich der bisherigen Zuleitung das Grundstück mit dem Wohnhaus des Klägers befinde.

Mit Schreiben an das Landratsamt, dort eingegangen am 8. August 2008, führte die Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks … aus, die Neuerrichtung der beantragten Wasserkraftanlage sei aus fischereifachlicher und fischökologischer Sicht abzulehnen, dies wurde ausführlich fachlich begründet. Mit Schreiben vom 17. November 2008 an das Landratsamt sprach sich das Wasserwirtschaftsamt … wie bereits in früheren Schreiben gegen das Vorhaben aus und teilte mit, der Mittelwasserabfluss der … betrage 48 l/s, diese Abflussmenge sei aber als Mindestdotation für die Ausleitungsstrecke erforderlich, so dass lediglich ein Drittel des Jahres zuverlässig Wasser aus der … entnommen werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 10. Dezember 2008 an das Landratsamt vertiefte das Wasserwirtschaftsamt seine Ausführungen und führte zusammenfassend aus, der mitgeteilte Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke von 48 l/s berücksichtige die ökologische Bedeutung der Gewässerstrecke, er könne nicht reduziert werden, ohne gleichzeitig eine Verschlechterung des gewässerökologischen Zustandes herbeizuführen.

Mit Bescheid vom 23. April 2009 erteilte das Landratsamt …dem Beigeladenen die Plangenehmigung gemäß § 31 Abs. 2 und 3 WHG, Art. 58 BayWG zur Reaktivierung des Mühlbaches, der Gewässerausbau diene der Wasserkraftnutzung an der Dorfmühle … (A. Nr. 1). In A. 2 wurde dem Beigeladenen die beschränkte Erlaubnis gemäß § 7 WHG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BayWG erteilt, sie gewährt die stets widerrufliche Befugnis zum Aufstau des Wassers der … auf den Grundstücken FlNrn. … und … Gemarkung …, zur Ableitung von Wasser aus der … auf der FlNr. …, zur Einleitung von Wasser aus dem Teich auf der FlNr. … und zum Einleiten von Wasser in die … auf der FlNr. … Als Zweck des Gewässerausbaus wurde in B. 2 des Bescheids die Schaffung der Funktionsfähigkeit der Dorfmühle als Getreidemühle genannt. Gegenstand der Genehmigung war der vom Beigeladenen vorgelegte geänderte Antrag mit entsprechenden Plänen, die jeweils den Genehmigungsstempel tragen. Auf den Inhalt des Bescheids sowie der in den Akten befindlichen Unterlagen hierzu wird Bezug genommen.

Mit Abnahmeprotokoll vom 15. Februar 2012 stellte der Sachverständige … fest, Abweichungen von der Planung beträfen die Fischtreppe, den Mühlbach sowie den Zulauf aus dem Weiherüberlauf. Der Sachverstände stellte weiter fest, die Anlage sei entsprechend dem genehmigten Plan errichtet worden und der bestehende Bewuchs erhalten worden, der im Bescheid festgesetzte Restwasserabfluss von 10 l/s werde durch die Fischtreppe als tiefster Entnahmestelle am Aufstau gesichert. Die Anlage sei funktionstüchtig, sowohl bei hohem Mittelwasserabfluss als auch bei Niedrigwasser sei keine Beeinträchtigung des Gewässers ersichtlich. Bei Niedrigwasser werde entsprechend den Anforderungen der Mindestwasserabfluss von 10 l/s durch die Fischaufstiegsanlage gesichert, bei Hochwasser könnten durch das Schubwehr der Mühlbach und die nachfolgenden Anlage vor Überflutung gesichert werden.

Nachdem sich der Kläger beim Landratsamt darüber beklagt hatte, dass die Mühle auch nachts in Betrieb sei, führte der Umweltingenieur … beim Landratsamt vor Ort einen Messversuch durch. Laut Aktenvermerk sei das Mühlrad am 10. Mai 2012 von 17:00 Uhr bis 17:30 in Betrieb gewesen, am Anwesen des Klägers seien Wassergeräusche erkennbar gewesen. Eine Schallpegelmessung habe zu keinem belastbaren Ergebnis geführt, da ständig vorherrschende Fremdgeräusche (Flugzeug, landwirtschaftliche Maschinen und insbesondere Vogelgezwitscher) einen repräsentativen Messwert für die Wassergeräusche nicht ermitteln ließen. Die bei der Messung festgestellte Größenordnung der Schallpegel - einschließlich Fremdgeräusche - habe in einem Bereich gelegen, der ein Einschreiten der Behörde nicht begründe.

Nachdem sich der Kläger erneut beim Landratsamt darüber beschwert hatte, dass der Beigeladene die Mühle auch zur Nachtzeit betreibe, teilte der Beigeladene auf Anfrage des Landratsamts mit Schreiben vom 1. August 2013 mit, die Stromerzeugung habe für die Mühle eine ganz untergeordnete Bedeutung, die Hauptkomponente sei die Funktionsfähigkeit der Getreidemühle. Es sei in der Zwischenzeit ein Gerinne gebaut worden, um weiteren Streit zu vermeiden. Von ihm durchgeführte Schallpegelmessungen hätten sehr niedrige Werte ergeben, im Übrigen gebe es Entscheidungen, nach denen Mühlradgeklapper nicht als lästig empfunden werde.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 wandte sich der Kläger erneut an das Landratsamt und rügte eine planabweichende Errichtung bzw. einen nicht zugelassenen Betrieb der vom Beigeladenen errichteten Anlagen.

Nachdem sich der Kläger schriftlich an das Bayerische Landesamt für Umwelt gewandt und seine Einwände gegen den Betrieb der Mühle wiederholt hatte, teilte die Regierung von … dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 mit, dass die Frage, ob eventuelle Planabweichungen erheblich seien, noch geprüft werde, aber die Stromnutzung mit dem Bescheid vom 23. April 2009 nicht zugelassen worden sei. Zugleich wurde das Landratsamt von der Regierung von … aufgefordert, für rechtmäßige Verhältnisse hinsichtlich der nicht genehmigten und trotzdem laufenden Stromnutzung zu sorgen.

Laut Aktenvermerk vom 20. November 2014 des Umweltingenieurs … sei bei der am 10. Mai 2012 durchgeführten überschlägigen Schallpegelmessung lediglich ein Mittelungspegel von unter 42 dB(A) am Wohnhaus des Klägers festgestellt worden. Nach Abzug eines Messabschlags von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm sei man hier in einer Größenordnung, die noch in einem WA-Gebiet zulässig wäre. Demnach sei hier der Kläger auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2015 an das Landratsamt teilte das Wasserwirtschaftsamt … mit, zur Frage, ob eine Stromnutzung isoliert nachträglich genehmigungsfähig wäre, werde aus wasserwirtschaftlicher Sicht mitgeteilt, dass der Zweck der Gewässerbenutzung untergeordnet sei und es maßgeblich auf die Art und Weise der Nutzung ankomme. Ob eine nachträgliche Änderung des Zwecks auf Stromerzeugung möglich sei, könne von dortiger Seite nicht beantwortet werden.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 forderte das Landratsamt den Beigeladenen auf, die Nutzung der Mühle zur Stromerzeugung in einem kurzen Schreiben zu beantragen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 an das Landratsamt beantragte der Beigeladene die Nutzung der Dorfmühle auch zur Stromerzeugung, dadurch könne ein Schwallbetrieb, der ökologisch ungünstiger wäre, vermieden werden.

Mit Bescheid des Landrats des Landkreises … vom 19. Februar 2015 wurde der Bescheid des Landratsamts vom 23. April 2009 wie folgt geändert:

1.1. Die Nr. B 1.2 erhält folgende Fassung:

„Zweck des Gewässerausbaus:

Mit dem Zweck soll die Funktionsfähigkeit der Dorfmühle als Getreidemühle und zur Stromerzeugung geschaffen werden.“

1.2. Am Ende der Nr. B 1.3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4. Antrag von Herrn … auf Stromerzeugung mit der Mühle vom 16.02.2015“.

Zur Begründung wurde ausgeführt, durch den Antrag habe auch die Stromerzeugung genehmigt werden können, da sie keine öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt würden, der Bescheid sei deshalb gemäß § 13 Abs. 1 WHG geändert worden. Der Änderungsbescheid wurde dem Kläger am 26. Februar 2015 mit PZU zugestellt.

Mit am 26. März 2015 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des* … vom 19. Februar 2015 erheben mit dem Antrag,

den Bescheid aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 wurde zur Klagebegründung ausgeführt, der Bescheid vom 19. Februar 2015 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid sei nicht in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ergangen, der handschriftliche Antrag lasse nicht erkennen, dass der Beigeladene irgendwelche erläuternden Pläne oder Hinweise beigebracht habe, es handle sich daher nicht um einen Antrag im Rechtssinne. Die Verfahrensdauer von drei Tagen zeige, dass die Behörde sich für den Umfang und die Bewerkstelligung der Stromerzeugung nicht ausreichend interessiert habe. Mangels informativer Unterlagen lasse sich auch nicht abschätzen, ob die in der TA Lärm geforderten Emissionsrichtwerte eingehalten seien. Zudem sei nicht geprüft worden, ob der Beigeladene mit der Ausübung eines Gewerbes begonnen habe durch die Stromerzeugung.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 wurde … zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 trugen die Klägervertreter ergänzend vor, der Beigeladene habe mehrere Abweichungen von der genehmigten Planung eingeräumt, eine wasserrechtliche Behandlung sei insofern aber nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 trug der Beigeladene vor, der im ursprünglichen Text enthaltene Passus der Stromerzeugung sei im Antrag gestrichen worden, nicht aber ausgeschlossen, da von Seiten des Landratsamtes Bedenken bestanden hätten, dass die ausdrückliche Formulierung der Stromerzeugung eventuell Anstoß erregen könnte. Geringfügige Abweichungen von der ursprünglich genehmigten Planung seien entweder aus Gründen der Ökologie erfolgt oder seien technisch bedingt, jedenfalls würden die Interessen des Klägers dadurch nicht beeinträchtigt. Eine unzulässige Geräuschbelästigung gehe vom Mühlbetrieb nicht zu Lasten des Klägers aus, deshalb sei auch keine Klageberechtigung ersichtlich. Der Kläger habe von Anfang an versucht, dem Beigeladenen beim Bau der Mühle und der Wasserführung Steine in den Weg zu legen, im Übrigen sei hier ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren erfolgt.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 9. Juni 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde der Sachverhalt aus Sicht der Behörde geschildert und ausgeführt, der Ergänzungsbescheid vom 19. Februar 2015 verstoße nicht gegen drittschützende Normen, insbesondere sei das Verfahren ausreichend gewesen, ein schriftlicher Antrag sei gestellt worden, den das Landratsamt auch geprüft und zulässigerweise verbeschieden habe. Zudem würde ein Verfahrensfehler den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei hier nicht verletzt, der von der Mühle durch die Stromerzeugung verursachte Lärm sei nicht größer als der beim bereits genehmigten Mahlbetrieb. Im Übrigen habe der gemessene Mittelungspegel von kleiner 42 dB(A) abzüglich des Messabschlags von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm am Wohnhaus des Klägers einen noch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Umfang, zudem resultierten die Geräusche größtenteils aus dem Betrieb des Mühlrads und ggf. der Zuleitung des Wassers, diese Situation sei aber bereits mit dem Bescheid vom 23. April 2009 genehmigt worden. Über die Turbine selbst habe sich der Kläger nie beschwert, nennenswerte Geräusche würden durch diese auch nicht verursacht. Der Betrieb des Wasserrads sei aber ohne jede Einschränkung auch auf Grund des Ausgangsbescheids möglich, Einschränkungen des Betriebs seien dort nicht enthalten. Gegen den Bescheid vom 23. April 2009 habe der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt, auch nicht innerhalb eines Jahres, nachdem er von den Mahlgeräuschen Kenntnis erlangt hatte, also spätestens seit Ende Februar 2012. Die Frage der Gewerbeausübung stelle sich im wasserrechtlichen Verfahren nicht, im Übrigen sei das alte Wasserrecht an der Mahlmühle nie erloschen, sondern bestehe grundsätzlich weiter. Schließlich müsse der Kläger auch damit rechnen, dass in einem Dorfgebiet neue gewerbliche Nutzungen wie eine stromerzeugende Mühle zulässigerweise aufgenommen werden könnten. Eventuelle zivilrechtliche Abwehransprüche des Klägers würden durch die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nicht tangiert.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 trug die Beigeladenenvertreterin vor, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Es fehle das Klagebedürfnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da keine Rechtsverletzung vorliege. Das Verwaltungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, andernfalls sei eine Heilung im gerichtlichen Verfahren eingetreten. Die maßgeblichen Stellen seien beteiligt worden. Die Immissionsmessung der Mühlengeräusche zeige, dass diese weit unterhalb des zulässigen Geräuschpegels von 45 dB(A) lägen.

Nachdem die Parteien im Rahmen zivilrechtlicher Verfahren ohne Erfolg eine Einigung versucht hatten, wurde der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 bestellten sich die weiteren Klägervertreter und trugen vor, der Kläger könne gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1a, b i.V.m. Abs. 3 UmwRG die Aufhebung der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung verlangen. Der Kläger könne auch geltend machen, möglicherweise in seinen privaten Rechten verletzt zu sein. Bei der nach § 12 WHG zu treffenden Ermessensentscheidung seien die Interessen des Klägers als Nachbar nicht berücksichtigt worden, obwohl er mehrfach Einwendungen gegen den Betrieb der Mühle zur Stromerzeugung vorgetragen habe. Das plätschernde Wasser führe insbesondere in den Nachtstunden zu unzumutbaren Geräuschimmissionen auf dem Grundstück des Klägers. Die Klage sei auch begründet, der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Der Bescheid vom 23. Februar 2009 erhalte unter Ziffer B 2/5.1 die Auflage: „Wenn die Mühle nicht zum Mahlbetrieb genutzt wird, ist ferner das Staubrett zu ziehen.“ In den Antragsunterlagen auf Seite 3 habe der Beigeladene dazu ausgeführt, dass in Zeiten, in denen die Mühle nicht betrieben werde, das Staubrett herausgezogen werde und der Zulauf zum Mühlrad vollständig abgesperrt werde. Die Getreidemühle habe nach den Antragsunterlagen nur während eines Bruchteils der Jahresstunden betrieben werden sollen, dies sei auch tatsächlich so gehandhabt worden nach Wahrnehmungen des Klägers. Bei einem ausreichenden Wasserangebot laufe das Wasserrad aber nunmehr zur Stromerzeugung während eines überwiegenden Teils des Jahres, auch in den Nachtstunden. Das Wasserwirtschaftsamt wie die Fischereifachberatung hätten sich aus fachlichen Gründen gegen das Vorhaben ausgesprochen. Die Erweiterung auf den Zweck Stromerzeugung sei ohne weitere Beteiligung der Fachbehörden erfolgt. Die Genehmigung verstoße auch gegen § 3a, 3c (a.F.) i.V.m. Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG. Diesen Rechtsfehler könne der Kläger als klagebefugter Drittbetroffener gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG rügen. Danach könne die Aufhebung der Entscheidung verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltsverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt worden noch nachgeholt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 legte die Beigeladenenvertreterin auf Anfrage des Gerichts die Stellungnahme des Beigeladenen sowie mehrere Jahresabrechnungen hinsichtlich der Stromerzeugung vor.

Nachdem mehrere Termine insbesondere wegen Wassermangels oder Verhinderung der Beteiligten abgesagt werden mussten, nahm der Einzelrichter die Mühle, den Mühlbach sowie die weiteren hier betroffenen Anlagen an der … bzw. dem Mühlbach sowie das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung am 17. April 2019 in Augenschein, im Anschluss daran wurde vor Ort mündlich verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Augenscheins auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gegenstand der vom Kläger als Nachbar erhobenen Anfechtungsklage ist allein der Bescheid des Landratsamtes … vom 19. Februar 2015.

Der Bescheid vom 23. April 2009, mit dem das Landratsamt dem Beigeladenen die Plangenehmigung für die Reaktivierung des Mühlbaches mit geänderter Wasserführung und die wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau des Wassers der …, der Ableitung von Wasser aus der …, dem Einleiten von Wasser aus dem Feuerlöschteich und dem Einleiten von Wasser in die … widerruflich erlaubt hatte, ist dem gegenüber bestandskräftig geworden und auch vom Kläger nicht mehr anfechtbar. Zwar wurde der Bescheid vom 23. April 2009 soweit ersichtlich nicht dem Kläger zugestellt, so dass die laut der Rechtsbehelfsbelehrung:wirksame Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem Kläger nicht zu laufen begann, § 58 Abs. 1 VwGO. Allerdings hat der Kläger bei der tatsächlichen Errichtung des Mühlbaches als Zulauf und der Reaktivierung der Dorfmühle, die spätestens bei Erstellung des Abnahmeprotokolls durch den privaten Sachverständigen am 15. Februar 2012 abgeschlossen war, Kenntnis von der Baumaßnahme erlangt und entweder, wofür die protokollierten Anrufe des Klägers am 1. März und 5. März 2012 beim Landratsamt sprechen, Kenntnis vom Bescheid erlangt oder sich aber Kenntnis davon verschaffen müssen, so dass sein Klagerecht verwirkt ist.

Die Verwirkung prozessualer Befugnisse setzt voraus, das jemand - insbesondere in einem Dreiecksverhältnis wie hier - die Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden und das öffentliche Interesse um Rechtsfrieden missachtender Weise verzögert. Das ist der Fall, wenn ein Kläger, obwohl er vom Vorliegen einer Genehmigung für Baumaßnahmen bereits längere Zeit sichere Kenntnis hatte oder hätte erlangen können, diesen Antrag zu einem Zeitpunkt erhebt, in dem der Bauherr nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Anfechtung seiner Genehmigung rechnen musste bzw. darauf vertrauen durfte, das ein Rechtsschutzantrag auch zukünftig nicht mehr gestellt wird (VG Ansbach, U.v. 2.3.2016, AN 9 K 14.02026 zur Anfechtung einer Baugenehmigung unter Verweis auf BVerwG v. 7.2.1974, - III C 115.71 - juris; vom 16.5.1991, 4 C 4.89 - juris). Nach der Rechtsprechung der Kammer wie des Bundesverwaltungsgerichts muss sich also ein Nachbar, der Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung bzw. einer zu Baumaßnahmen berechtigenden wasserrechtlichen Plangenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätten haben müssen, so behandeln lassen, als sei ihm die Genehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, das nach Treu und Glauben von Nachbarn besondere Rücksichten gegeneinander fordert, etwa die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen, um auf diese Weise wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder gering zu halten (BVerwG v. 16.5.1991, a. a. O.). Dabei hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier sind seit Erteilung der Plangenehmigung im Bescheid vom 23. April 2009 ca. zehn Jahre vergangen, in denen der Kläger keine Rechtsmittel gegen diesen Bescheid eingelegt hat. Zudem hat der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2019 erklärt, er habe nach wie vor keine Einwände gegen eine Getreidemühle und habe deshalb auch die Genehmigung im Jahr 2009 nicht angegriffen. Zugleich führte der Kläger dort aus, die Mühle sei von Anfang an zur Stromerzeugung tatsächlich genutzt worden, an der Laufzeit habe sich durch die neue Genehmigung faktisch nichts geändert. Dies bedeutet, dass die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen durch den Mühlenbetrieb zur Stromerzeugung bereits seit der Fertigstellung der Anlage und Inbetriebnahme der Mühle im Jahr 2012 von ihm wahrgenommen wurden, so dass er damals die Frage der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung bei der Behörde hätte prüfen müssen, wenn ihm nicht bereits damals der Inhalt des Bescheids vom 23. April 2009 bekannt gewesen war.

Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass der Kläger seine Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Bescheid vom 23. April 2009 einzulegen, verwirkt hat, zum einem im Hinblick auf die seither verstrichenen ca. zehn Jahren, aber auch durch seine Erklärung, gegen diesen Bescheid nicht vorgehen zu wollen, da er keine Einwände gegen die damalige Zulassung einer Getreidemühle gehabt habe und heute nicht habe.

Der Bescheid vom 23. April 2009 ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht nichtig, auch wenn erhebliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Denn es liegt keiner der zwingenden Gründe dafür nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG vor und auch nicht die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, jedenfalls im Hinblick auf die Offensichtlichkeit. Denn der Bescheid ist zwar unter Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften, etwa das Verschlechterungsverbot der Wasserrechtsrahmenrichtlinie, ergangen, wie bereits das Wasserwirtschaftsamt … in seinen Stellungnahmen an die erlassende Behörde mehrfach ausgeführt hat. Allerdings erscheint es dem Gericht als zweifelhaft, ob im Hinblick auf die hier widerstreitenden Interessen der Erhaltung bzw. Verbesserung der Gewässerqualität und des Naturschutzes einerseits und des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung eines Denkmals andererseits ein besonders schwerer Fehler im Sinne des Art. 44 Abs. 1 bei BayVwVfG vorliegt, darüber hinaus mangelt liegt es aber an der Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes, zumal im Bescheid durch die Auflagen zum Anlegen einer Fischtreppe und den Mindestwasserabfluss dorthin, der durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt sein muss, den Belangen des Gewässerschutzes zumindest teilweise Rechnung betragen wurde.

Damit ist Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage allein die Regelung im Bescheid vom 19. Februar 2015, in dem der im ursprünglichen Bescheid vom 23. April 2009 enthaltene Zweck der Gewässerbenutzung von Mahlbetrieb auf Stromerzeugung ausgeweitet wurde, ohne dass damit irgendwelche baulichen Veränderungen zugelassen wurden.

Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt wird, die beim Erlass des Bescheids zu prüfen waren. Dabei könnte, da die bauliche Errichtung der Anlage insgesamt bereits durch den unanfechtbaren Bescheid vom 23. April 2009 genehmigt und deren Betrieb erlaubt worden war, lediglich eine von der durch den angefochtenen Änderungsbescheid bedingten zeitlichen Ausdehnung des Mühlenbetriebs verursachte Beeinträchtigung eine Rechtsverletzung beim Kläger bewirken.

Insofern ist zwar festzustellen, dass weder der ursprüngliche Bescheid vom 23. April 2009 noch der Änderungsbescheid vom 19. Februar 2015 Betriebszeiten für die Anlage enthalten, allerdings ist aus den zum Bestandteil des Bescheid vom 23. April 2009 gemachten Antragsunterlagen eine Betriebsdauer nur im geringen Umfang und während der Tagzeit begründbar, während dem Änderungsantrag zur Stromerzeugung ersichtlich ein längerer Betrieb, auch zur Nachtzeit, zugrunde lag, auch wenn dies ausdrücklich weder im Antrag noch im Bescheid erwähnt wurde.

Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2015 bewirkte Zweckänderung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die damit bewirkte längere Nutzungsmöglichkeit für die Mühle verstoßen gegen keine Vorschriften, die dem Kläger einen Abwehranspruch vermitteln können. Ihre Erteilung steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, der Kläger als Nachbar kann sich dabei hier nur auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, das sich aus einem Zusammenspiel der §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG ergibt und die Behörde verpflichtet, die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragen Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen sich gegebenenfalls widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu koordinieren und zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (VG Ansbach, U. V. 9.11.16, AN 9 K 15.01467, juris). Die Ermessensentscheidung ist durch einen planerischen Gestaltungsspielraum gekennzeichnet, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und ein Abwehrrecht des Dritten entstehen nur dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und qualifiziert betroffen ist.

Vorliegend ist auch im Hinblick auf den Vortrag des Klägers eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots unter Umständen durch den von der Gewässerbenutzung und den Mühlenbetrieb ausgehenden Lärm denkbar. Allerdings lässt sich aus den Akten und insbesondere auch dem Ergebnis des Augenscheins nicht erkennen, dass insoweit die erlaubte Zweckänderung sich gegenüber dem Kläger rücksichtslos auswirkt.

Nach Auffassung der Kammer sind im Hinblick auf die Bestimmung des Schutzgrades des Wohngebäudes des Klägers und den Umfang der ihm zumutbaren Lärmimmissionen die Wertungen der TA Lärm geeignet, da sie das Verhältnis zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung regeln und die Nutzung der Mühle zur Stromerzeugnis - ungeachtet dessen, ob es sich gewerberechtlich und steuerrechtlich um einen Gewerbebetrieb handelt - jedenfalls bau- und wasserrechtlich einer gewerblichen Nutzung entspricht.

Der Schutzgrad, den der Kläger für sein Wohngebäude beanspruchen kann, resultiert dabei aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung und den dort vorhandenen Nutzungen. Danach liegen das Grundstück des Klägers wie das Grundstück des Beigeladenen in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, da in der hier maßgeblich näheren Umgebung, nämlich dem Ortsteil …, neben Wohngebäuden auch noch landwirtschaftliche Betreibe und mindestens eine Gastwirtschaft vorhanden sind. Als Immissionsrichtwerte sind hier nach 6.1 d) 45 db(A) nachts und 60 db(A) tags als Obergrenze für die Lärmbelastung anzunehmen. Das der hier allein relevante Immissionsrichtwert von 45 db(A) nachts am maßgeblichen Immissionsort vor den Fenstern des Wohngebäudes des Klägers überschritten werden könnte, ist sowohl nach den Feststellungen des Gerichts beim Augenschein als auch nach den Feststellungen des Umweltingenieurs des Landratsamt …, aber auch nach dem Vortrag des Klägers selbst nicht anzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Mühlrad, von dessen Betrieb die vom Kläger befürchtenden Geräusche ausgehen, praktisch vollständig im Mühlengebäude eingeschlossen ist, wobei inzwischen der aus Metallleitungen mit dicker Holzbohlen-Abdeckung bestehende Zulaufkanal ebenfalls vollständig eingeschlossen ist. Auch beim Betrieb der Mühle zur Stromerzeugung während des Augenscheins waren keine nennenswerten Geräusche an der Grundstücksgrenze bzw. auf dem Grundstück des Klägers vor dessen Wohnzimmerfenster und unterhalb des Schlafzimmerfenster bemerkbar, dies wurde auch vom Kläger so festgestellt. Wenn der Kläger dem gegenüber behauptet, bei sehr starker Wasserführung steige der Lärm in erheblichen Umfang an, so hat er selbst vorgetragen, dass nach der von ihm durchgeführten „Lärmmessung“ Immissionswerte von „43 - 45 /46 db(A) gemessen“ worden seien. Abgesehen davon, dass eine solche „Messung“ nur grobe Anhaltswerte schaffen kann, wird daraus ein Überschreiten der Grenzwerte ebenfalls nicht dokumentiert, zumal der Kläger selbst eingeräumt hat, eine derart starke Wasserführung sei im Jahr 2019 lediglich an drei Tagen im Januar und im Jahr 2018 überhaupt nicht erfolgt. Eine derart seltene Beeinträchtigung würde im Übrigen möglicherweise, falls sie sich tatsächlich ereignen würde, unter 7.2 TA-Lärm fallen, und damit der Zulässigkeit der Anlage selbst rechnerisch nicht entgegenstehen.

Im Hinblick auf den vom Umweltingenieur beim Landratsamt wie vom Gericht beim Augenschein festgestellten kaum wahrnehmbaren Lärmpegel, der durch die im Dorf üblichen Umgebungsgeräusche deutlich übertönt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass hier die Festsetzung von Immissionsrichtwerten für das Anwesen des Klägers Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides war. Hinzu kommt, dass auch der bestandskräftigte Bescheid vom 23. April 2009, der den Mühlenbetrieb erlaubte, keine Immissionsrichtwerte enthält. Das Gericht geht insofern nicht davon aus, das es hier zum notwendigen Umfang des unangefochtenen Bescheids gehört hätte, solche Immissionsrichtwerte festzusetzen, auch wenn eine solche Festsetzung möglichweise dem Nachbarstreit die Grundlage entzogen und zu einer Einigung geführt hätte. Zudem führt die Bestandskraft dazu, dass Einwendungen gegen diesen Bescheid auch insoweit ausgeschlossen sind (vgl. BayVGH vom 5.7.2017, 9 CS 17.603, juris).

Soweit sich der Kläger auf Verstöße gegen sonstige wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche einschließlich europarechtlicher Vorschriften stützt, so ist nicht ersichtlich, dass diese durch den hier angefochtenen Änderungsbescheid tangiert werden, nachdem die ursprüngliche Plangenehmigung und wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Mühle unanfechtbar geworden ist.

Die Frage, ob der Gewässerausbau hier planmäßig oder planwidrig erfolgt ist, ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens, da es sich lediglich um die verfügte Zweckänderung des genehmigten Gewässerausbaus geht, nicht aber um die Modalität des Ausbaus; allerdings spricht nach dem Abnahmeprotokoll des Sachverständigten viel dafür, dass die vom Beigeladenen durchgeführten relativen geringfügigen Änderungen für die Rechtsmäßigkeit des Gewässerausbaus nicht relevant sind. Wenn - wie der Kläger vorträgt - der Beigeladene beim Betrieb der Mühle und des Zulaufs die im Bescheid angeordneten Vorgaben nicht einhält, so wäre eine entsprechende Kontrolle und gegebenenfalls ein Einschreiten Aufgabe der Behörde, nicht aber Gegenstand der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids als solchem.

Damit war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dem Kläger nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da dieser sich am Verfahren beteiligt und selbst mit einem Antrag ein Kostenrisiko übernommen hat.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 09/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
published on 05/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
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Annotations

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.