Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Dez. 2016 - Au 3 K 15.789

bei uns veröffentlicht am20.12.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in den *bach bzw. Untergrund.

1. Die Beigeladene betreibt seit der im Jahr 2004 erfolgten Aufgabe der militärischen Nutzung des ehemaligen Fliegerhorstes * den Verkehrsflughafen „*“. Der östliche Teil der Start- und Landebahn erstreckt sich auf das Gebiet der Klägerin; im Übrigen liegt das Flughafengelände auf dem Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde *.

Mit Bescheid des Landratsamts * vom 29. Juli 1994 war der Standortverwaltung des seinerzeitigen Militärflugplatzes die bis zum 31. Dezember 2014 befristete gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Flugplatzgelände

in das Grundwasser (max. 1.000 l/s) auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * und

in den *bach (max. 200 l/s) auf Höhe des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung * erteilt worden.

Der *bach, ein Gewässer dritter Ordnung, durchfließt das Gemeindegebiet der Klägerin von Süden nach Norden und mündet noch auf dem Gebiet der Klägerin in den *bach.

In dem Bescheid vom 29. Juli 1994 wurde unter 3.8. des Entscheidungssatzes verfügt, dass die Klägerin 48,5% und die Bunderepublik Deutschland 51,5% der Unterhaltungslast am *bach von der Einleitungsstelle des Entwässerungskanals bis zur Einmündung in den *bach zu tragen habe.

Die in den *bach tatsächlich (über insgesamt zwei Einleitungsstellen) eingeleitete Niederschlagswassermenge betrug (nach Angaben des Wasserwirtschaftsamtes Kempten) bis zu 1.500 l/s.

2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt * unter Vorlage von Planunterlagen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gesammeltem, nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser über zwei auf dem Gebiet der Klägerin liegende Einleitungsstellen in den *bach.

Das Landratsamt holte daraufhin die Stellungnahmen der beteiligten Behörden ein.

Mit Schreiben vom 18. September 2014 erstattete das Wasserwirtschaftsamt * als amtlicher Sachverständiger das Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren nach Nr. 7.4.5 VVWas und schlug die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis unter bestimmten Inhalts- und Nebenbestimmungen vor (die mit Schreiben vom 29. Mai 2015 ergänzt wurden).

Das Landratsamt veranlasste daraufhin die Auslegung der Planunterlagen vom „31. Oktober 2014 bis 30. November 2014“ sowie die vorherige ortsübliche Bekanntmachung in den beiden betroffenen Gemeinden. Im Bekanntmachungstext wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen das Vorhaben bis spätestens „14.12.2014“ zu erheben seien. Sowohl der 30. November 2014 als auch der 14. Dezember 2014 war ein Sonntag.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2014, beim Landratsamt per Telefax eingegangen am 11. Dezember 2014, hat die Klägerin Einwendungen erheben lassen. Durch die zu erwartende Schadstoffbelastung durch Reifenabrieb, Abrieb von Bremsen, Rückständen von Enteisungsmitteln sowie ausgetretenen Ölen und Kraftstoffen sei eine erhebliche Verunreinigung des Vorfluters zu erwarten. Da eine Vorklärung nicht vorgesehen sei, sei das Niederschlagswasser über die Kanalisation der Gemeinde * zu entsorgen. Durch die Einleitung sei eine Überlastung des *bachs im Fall eines hundertjährlichen Hochwassers zu besorgen, was zu Hochwassergefahren im weiteren Bachverlauf führen könne; diese Besorgnis sei nicht durch einen hydraulischen Nachweis ausgeräumt.

Auch wenn die Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser „offensichtlich nicht unmittelbarer Gegenstand“ des Antrags sei, sehe das Entwässerungskonzept der Beigeladenen eine solche Niederschlagswasserentsorgung vor, was von der Klägerin nicht akzeptiert werden könne. Der Flugplatz, auf dem sich Bodenbelastungen, nämlich per- und polyfluorierte Tenside (PFT) aus der Zeit der militärischen Nutzung befänden, liege im Grundwasseranströmbereich der Trinkwasserquellen der Klägerin. Aufgrund von durch versickerndes Wasser verursachten Verfrachtungen sei eine Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung der Klägerin zu besorgen. Es müsse weiter auch sichergestellt sein, dass die Beigeladene für die Beseitigung sämtlicher Verschmutzungen von Gewässern und Boden aufzukommen habe.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2015 befristete und mit weiteren Nebenbestimmungen versehene Zulassung des vorzeitigen Nutzungsbeginns für die Einleitung von insgesamt maximal 690 l/s gesammeltem Niederschlagswasser über zwei Einleitungsstellen in den *bach. Unter Nr. 3.1.8 des Entscheidungssatzes wurde der Beigeladenen auferlegt, für die Wiederinbetriebnahme des vorhandenen Versickerungsbeckens bis spätestens 30. September 2015 unter Einreichung qualifizierter Planunterlagen einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt zu stellen und gleichzeitig bestimmte Nachweise vorzulegen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und „Zustimmung“ müsse das vorhandene Versickerungsbecken bis 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen werden.

Am 16. März 2015 fand der Erörterungstermin statt, an dem u.a. Vertreter der Klägerin teilnahmen. Auf die betreffende Niederschrift des Landratsamts wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis zum 31. Dezember 2034 befristete gehobene wasserrechtliche Erlaubnis, bei Niedergehen des Bemessungsregens

 aus einem Regenrückhaltebecken über die Einleitungsstelle EGW 1 bei Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * max. 200 l/s gesammeltes Niederschlagswasser in den *bach,

 über die Einleitungsstelle EGW 2 bei Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * max. 490 l/s gesammeltes Niederschlagswasser in den *bach und

 über das südliche Versickerungsbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * gesammeltes Niederschlagswasser in den Untergrund

einleiten zu dürfen.

Unter Nr. 3.1.7 wurde die Beigeladene verpflichtet, die Ausführungsplanung für das erforderlich Regenrückhaltebecken vor der Einleitungsstelle EGW 1 bis 30. September 2015 vorzulegen und nach Prüfung und Zustimmung bis spätestens 31. Dezember 2016 betriebsbereit umzusetzen.

Nach Auflage Nr. 3.1.8 wurde die Beigeladene verpflichtet, für die Inbetriebnahme des bereits vorhandenen Versickerungsbeckens auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * bis spätestens 30. September 2015 eine qualifizierte Ausführungsplanung einschließlich erforderlicher Nachweise vorzulegen und nach Prüfung und Zustimmung das Versickerungsbecken bis 31. Dezember 2016 in Betrieb zu nehmen.

Unter Nr. 3.1.15 bzw. 3.1.16 wurde der Beigeladenen die Sicherung und Unterhaltung der Ausleitungsbauwerke sowie der Bachufer von 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb der Einleitungsstellen und (erneut) die Unterhaltungslast am *bach ab der Einleitungsstelle 1 bis zur Mündung in den *bach anteilig in Höhe von 51,5% auferlegt.

Auf die weiteren Auflagen des Bescheids wird verwiesen.

Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen.

Der Bescheid des Landratsamts vom 17. Dezember 2014 über die Zulassung des vorzeitigen Nutzungsbeginns wurde widerrufen (Nr. 7).

Auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheids wird verwiesen.

3. Am 29. Mai 2015 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt,

den Bescheid des Landratsamts * vom 6. Mai 2015 aufzuheben.

Die Klägerin sei als Gewässerunterhaltungspflichtige am *bach klagebefugt. Sie habe auch rechtzeitig Einwendungen erhoben und sei deshalb nicht präkludiert; im Übrigen sei ohnehin fraglich, ob sie als Träger öffentlicher Belange überhaupt der Einwendungspräklusion unterliege.

Die erteilte Erlaubnis sei bereits formell rechtswidrig, da die nach Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG (bei Grundwasseranreichungsmaßnahmen) erforderliche standortbezogene Vorprüfung nicht durchgeführt worden sei. Dies müsse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG zur Aufhebung des Bescheids führen, ohne dass es der Verletzung eines subjektiven Rechts der Klägerin bedürfe.

Im Erlaubnisverfahren seien die hydraulischen Verhältnisse im Vorfluter, insbesondere im Bereich der Einmündung in den *bach nicht untersucht worden. Es bestehe die Gefahr, dass es bei Starkregen zu einem Rückstau im gemeindlichen Oberflächenwasserkanal in der *bachstraße und zu einer Überschwemmung eines landwirtschaftlichen Anwesens - wie in der Vergangenheit bereits eingetreten - komme.

Die Kostenverteilung bezüglich der Unterhaltung des *bachs müsse geändert werden. Die Beigeladene habe bis zum ersten Quelleneinlauf in den *bach die Unterhaltungskosten vollständig zu tragen.

Auf dem Flugplatzgelände seien von der früheren militärischen Nutzung herrührende Boden- und Grundwasserbelastungen mit polyfluorierten Tensiden festgestellt worden; diese seien mobil und bewegten sich in Richtung der Trinkwasserquelle der Klägerin. Dies werde durch von der Klägerin veranlasste Untersuchungen bestätigt. An beiden Einleitungsstellen am *bach seien PFT-Belastungen nachgewiesen. Ebenso sei nachgewiesen, dass die Grundwasserfließrichtung von Südwest nach Nordost und somit auf den Trinkwasserbrunnen der Klägerin zu verlaufe.

Die erlaubte Einleitung beeinflusse auch die Grundwasserverhältnisse, was wohl auch das Landratsamt so sehe. Die Sanierung der Altlast müsse Vorrang vor der Einleitung in den *bach haben. Um ggf. das anfallende Niederschlagswasser in ein Konzept zur Sanierung der Grundwasserbelastung einbeziehen zu können, könne die Erlaubnis im Interesse einer jederzeitigen Widerruflichkeit nicht als gehobene Erlaubnis, sondern nur als jederzeit widerrufliche einfache Erlaubnis erteilt werden.

Wegen der Unterhaltungslast der Klägerin für den *bach müsse der Klägerin ein umfassendes Informationsrecht hinsichtlich Beprobungen etc. zuerkannt werden; dies gelte auch in Bezug auf die Benzinabscheider sowie spätere Änderungen i.S.d. Nr. 3.1.14 des Tenors des angefochtenen Bescheids. Ihr müsse zugestanden werden, eigene Proben aus dem Einleitungswasser zu ziehen und hierzu das Flughafengelände zu betreten. Weiter müsse sie auch bei der Ausführungsplanung bezüglich des Regenrückhaltebeckens sowie der Versickerung beteiligt werden.

Das der Einleitungsstelle EGW 1 vorgeschaltete Regenrückhaltebecken sei zu gering dimensioniert, bei der Einleitungsstelle EGW 2 erfolge die Einleitung unmittelbar ohne Rückhaltebecken. Dies widerspreche den Standards an Flughäfen, wo regelmäßig das gesamte Oberflächenwasser nur vorgeklärt eingeleitet werde.

Die geplante Versickerung entspreche nicht dem Stand der Technik und sei unzulässig, da Oberflächenwasser gewerblicher Herkunft nicht versickert werden dürfe. Ungeklärt sei auch, wie sich die Versickerung auf die Altlast auswirke.

Zwar sei nach Auflage Nr. 3.1.4 die Einleitung von mit Enteisungsmittel verunreinigtem Niederschlagswasser verboten, doch sei diese Auflage nicht geeignet, die Einleitung solchen Abwassers zu verhindern. Die Sohle am „*“, an der eine zusätzliche Enteisungsfläche für Flugzeuge geplant sei, sei sehr dünn und grenze an das Wasserschutzgebiet der Klägerin. Die hier geplanten Auffangbecken für Enteisungsmittel seien nach der jetzigen Planung nicht ausreichend. Daher sei derzeit nicht ersichtlich, wie im praktischen Betrieb die Einhaltung der Auflage unter Nr. 3.1.4 gewährleistet werden könne.

Unbestimmt und damit nicht überprüfbar seien auch die Auflagen Nr. 3.1.5, wonach im „Einzugsbereich“ der beiden Einleitungsstellen der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten sei, und Nr. 3.1.12, soweit nur die „vorschriftsmäßige“ Wartung ohne weitere konkrete Vorgaben angeordnet werde.

Schließlich habe das Landratsamt das ihm vom Gesetz eingeräumte Bewirtschaftungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Flughafengelände sei durch die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde * erschlossen und unterfalle damit nach der betreffenden Satzung dieser Gemeinde dem Benutzungszwang. Es sei nicht bekannt, dass die Beigeladene vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit worden sei.

Durch die rechtwidrige Erlaubnis sei die Klägerin als Trägerin der Unterhaltungslast am *bach und als Trägerin der örtlichen Wasserversorgung in subjektiven Rechten verletzt.

4. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt, 45

die Klage abzuweisen.

Die angefochtene gehobene Erlaubnis sei rechtmäßig.

Das Landratsamt habe zu Recht eine gehobene Erlaubnis für die Gewässerbenutzungen erteilt, die nach § 18 Abs. 1 WHG kraft Gesetzes auch widerruflich sei; für den Widerruf sei jeder hinreichend gewichtige Grund mit gewässerschützender Relevanz ausreichend.

Eine UVP-Pflicht bestehe nicht, weil die Erlaubnis keine Grundwasserbenutzung i.S.d. der Anlage 1 zum UVPG, auch nicht nach Nr. 13.3.3, zum Gegenstand habe. Dies sei geprüft und im Aktenvermerk vom 27. April 2015 dokumentiert worden.

Die getroffenen Unterhaltungsregelungen berücksichtigten u.a., dass am *bach neben den streitgegenständlichen Einleitungen auch noch weitere Einleitungen durch die Klägerin und Private vorhanden seien. Nach fachlicher Aussage des Wasserwirtschaftsamts habe sich hinsichtlich der Einleitungen in den *bach zum bisherigen Bestand keine Änderung ergeben. An der bisher getroffenen Verteilungsregelung habe daher nach pflichtgemäßem Ermessen festgehalten werden können.

Hinsichtlich der klägerischen Einwendungen zu den Punkten Überschwemmungsgefahr, Altlasten, Enteisungsmittel, Dimensionierung des geplanten Regenrückhaltebecken, Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser und Entwässerungssatzung der Gemeinde * werde auf die Begründung des Erlaubnisbescheids verwiesen (Ziff. II Nr. 6). Insoweit seien die Einwendungen aufgrund der sachverständigen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts wie auch der Beurteilung der Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde * durch die Kommunalaufsicht des Landratsamts zurückgewiesen worden.

Zwingende Versagungsgründe i.S.d. § 12 WHG lägen demnach nicht vor. Das Wasserwirtschaftsamt habe auch keinen Verstoß gegen Bewirtschaftungsgrundsätze festgestellt. Die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen zum Schutz des Gewässers sei durch die getroffenen Nebenbestimmungen gewährleistet. Die Gewässerbenutzung habe daher unter Ausübung des Bewirtschaftungsermessens erlaubt werden können.

5. Die mit Beschluss vom 24. Juli 2015 zum Verfahren beigeladene Betreibergesellschaft beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die erteilte gehobene Erlaubnis sei rechtmäßig.

Mit ihren Einwendungen in Bezug auf die Entwässerungssatzung der Gemeinde, die Einleitungsstelle „*bachstraße“ und die Größe des Regenrückhaltebeckens sei die Klägerin bereits präkludiert.

Entgegen der klägerischen Auffassung sei eine standortbezogene Vorprüfung nach Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG nicht erforderlich gewesen, da die erlaubten Benutzungen keinen der dort genannten Benutzungstatbestände erfülle. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt, dass und inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten seien. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt sei, sei die Belastung des einzuleitenden Wassers vergleichbar mit dem Oberflächenwasser anderer Verkehrsflächen und bedürfe daher auch keiner Abwasservorbehandlung. Darüber hinaus sei die Versickerung über eine bewachsene Oberbodenschicht grundsätzlich geeignet, tolerierbar belastetes Niederschlagswasser ausreichend natürlich zu reinigen. Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme seien daher ausgeschlossen.

Zu Unrecht rüge die Klägerin, dass die Gefahr des Einleitens von Enteisungsflüssigkeit oder von mit PFT verunreinigtem Wasser bestehe. Der Umgang bzw. die Entsorgung von mit Enteisungsmittel verunreinigtem Wasser sei nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern sei mit einer gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Februar 2010 i.d.F. vom 26. November 2014 geregelt. Im angefochtenen Erlaubnisbescheid sei darüber hinaus die Einleitung von Oberflächenwasser, das mit Enteisungsmitteln verunreinigt sei, ausdrücklich untersagt. Das Niederschlagswasser könne auch mit PFT-kontaminiertem Erdreich nicht in Berührung kommen, sodass ausgeschlossen sei, dass PFT-haltiges Niederschlagswasser über die Einleitungen in den *bach gelangen könne.

Soweit die Klägerin Überschwemmungs- und Rückstaugefahren im Zusammenhang mit einer Einleitungsstelle für Oberflächenwasser aus der *bachstraße, die unterhalb des Wasserspiegels liege, und Beeinträchtigungen an einem landwirtschaftlichen Anwesen einwende, sei die streitgegenständliche Erlaubnis hierfür nicht kausal. Insoweit bestünde vielmehr eine Verpflichtung der Klägerin, die Einleitungsstelle in den *bach (und zwar unabhängig von der hier streitgegenständlichen Erlaubnis) zu optimieren. Im Übrigen ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass die Einleitungsmenge des Niederschlagswassers in den *bach vor Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnis rund 1.500 I/s betragen habe. Die Beigeladene werde künftig eine erheblich geringere Menge (max. 690 l/s) einleiten (dürfen). Entsprechend habe auch das Wasserwirtschaftsamt eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand bestätigt.

Soweit sich die Klägerin gegen die Regelung der Unterhaltungslast hinsichtlich des Vorfluters wende, lege sie keinen Versagungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 1 WHG dar, da insoweit eine schädliche Gewässerveränderung nicht zu erwarten sei und auch keine Anforderungen, die sich aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, berührt seien. Die Uferunterhaltung im Bereich der Einleitungsstellen sei allein der Beigeladenen, die Unterhaltungslast im Übrigen ihr zu 51,5% auferlegt worden; letzteres entspreche der bisherigen Regelung und sei nicht ermessensfehlerhaft. Mit ihrer Forderung, wegen ihrer Unterhaltungsverpflichtung für den *bach bei Beprobungen und Prüfungen informatorisch einbezogen zu werden oder das Gelände zur Durchführung eigener Beprobungen betreten zu dürfen, lege die Klägerin ebenfalls keinen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 WHG dar. Entsprechende Rechte stünden der Klägerin grundsätzlich auch nicht zu. Solche seien auch nicht erforderlich. Die Überwachung der Einhaltung der Auflagen sei Sache des Beklagten, der diese Aufgabe auch wahrnehme.

Der klägerische Einwand hinsichtlich der angeblich zu geringen Größe des Regenrückhaltebeckens, der nicht Gegenstand ihres Einwendungsschreibens vom 10. Dezember 2014 gewesen sei, treffe nicht zu. Die ausreichende Dimensionierung sei vom Wasserwirtschaftsamt ebenso bestätigt worden wie die Entbehrlichkeit einer weiteren Vorklärung. Darüber hinaus müsse die Qualität des Wassers an der Einleitungsstelle auch durch entsprechende Beprobungen überprüft und nachgewiesen werden.

Weiter seien die klägerischen Darlegungen, dass die Auflagen Nr. 3.1.5 und 3.1.12 unbestimmt seien, nicht zutreffend. Ebenso sei es nicht richtig, dass die Versickerung von Niederschlagswasser nicht dem Stand der Technik entspreche. Diese Behauptungen seien durch das Wasserwirtschaftsamt widerlegt.

Schließlich könne auch keine Rede davon sein, dass das Landratsamt sein Bewirtschaftungsermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Für die Erteilung der Erlaubnis spreche bereits, dass sie den bislang genehmigten Zustand im Wesentlichen fortsetzte. Durch die Reduzierung der Einleitungsmenge in den *bach und die weiteren Auflagen werde die Situation wasserwirtschaftlich sogar verbessert.

Für einen Ermessensfehlgebrauch sprächen auch nicht die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde *. Denn der seit langem bestehende Regenwasserkanal auf dem Areal der Beigeladenen sei bewusst - anders als die Schmutzwasserkanäle - nicht an das Entwässerungssystem der Gemeinde * angeschlossen worden; es handle sich um einen reinen Privatkanal. Wie vom Wasserwirtschaftsamt im Erörterungstermin ausgeführt, dürfe Niederschlagswasser grundsätzlich auch nicht mehr in Schmutz- bzw. Mischwasserkanäle eingeleitet werden. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin diese Einwendung nicht zum Gegenstand ihres Einwendungsschreibens vom 10. Dezember 2014 gemacht habe.

6. In der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016 vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene, in Vergleichsgespräche mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits einzutreten. Für den Fall des Scheiterns der Vergleichsbemühungen verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird - auch hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und des Wasserwirtschaftsamts - verwiesen.

7. Mit Schriftsatz vom 21. September 2016 ließ die Beigeladene mitteilen, dass die außergerichtlichen Vergleichsgespräche gescheitert seien und bat um eine Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren.

8. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 änderte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Beigeladenen den streitgegenständlichen Erlaubnisbescheid vom 6. Mai „2016“ (gemeint: 2015).

In die Auflage Nr. 3.1.4 wurde der bisherige Hinweis Nr. 6 als weiterer Absatz eingefügt, sodass die gesamte Auflage Nr. 3.1.4 lautet:

Mit Enteisungsmittel verunreinigtes Niederschlagswasser darf nicht in den *bach eingeleitet werden.

Hinsichtlich des Einsatzes von Enteisungsmittel ist der Bescheid des Landratsamtes * vom 08.02.2010 i.d.F.v. 26.11.2014 zu beachten.

Der letzte Absatz der Auflage Nr. 3.1.9 erhielt folgende Fassung:

Bei der Ausführung der Regenrückhaltebecken ist zu beachten, dass das Niederschlagswasser vor der Einleitung in den *bach eine Absetzanlage als mechanische Behandlungsstufe durchlaufen muss. Das Regenwasser muss dabei von absetzbaren Stoffen befreit und gleichzeitig die Schwimmstoffe sowie eventl. vorhandene Leichtflüssigkeiten zurückgehalten werden.

Auflage Nr. 3.1.16 wurde wie folgt neu gefasst:

Zur Unterhaltung nach Nr. 3.1.15 ist die anteilige Unterhaltungslast des *bachs ab der Einleitungsstelle EGW 1 bis zur Einmündung des *bachs in den *bach durch die * GmbH & Co. KG zu 70% und durch die Gemeinde * zu 30% zu tragen.

9. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Das Verwaltungsgericht kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016 damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes * vom 6. Mai 2015 erteilten gehobenen Erlaubnisse verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitgegenstand ist ausschließlich der Bescheid des Landratsamts vom 6. Mai 2015. Das Landratsamt hat diesen Bescheid zwar durch Bescheid vom 6. Oktober 2016 in einzelnen Nebenbestimmungen geändert, doch hat die anwaltlich vertretene Klägerin den Änderungsbescheid nicht durch Klageänderung bzw. -erweiterung nach § 91 VwGO in das Streitverfahren einbezogen. Da die Klägerin im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit bestimmt, was sie zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen will oder nicht, ist der Änderungsbescheid nicht streitgegenständlich geworden.

1. Die Klage ist im Wesentlichen zulässig. Soweit sich die Klägerin gegen die im angefochtenen Bescheid geregelte Aufteilung der Unterhaltungslast am *bach wendet, fehlt ihr allerdings das Rechtsschutzinteresse. Das Landratsamt hat die zunächst im Bescheid vom 6. Mai 2015 getroffene Regelung über die Verteilung der Unterhaltungslast am *bach (Klägerin: 48,5%, Beigeladene: 51,5%) mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 zu Gunsten der Klägerin geändert. Nunmehr trägt die Klägerin nur noch 30%, die Beigeladene jedoch 70% der Unterhaltungslast. Nachdem die von der Klägerin als unzureichend gerügte ursprüngliche Verteilungsregelung nicht mehr Bestand hat, die Klägerin den Änderungsbescheid aber nicht in das Verfahren einbezogen hat, fehlt ihr insoweit das Rechtsschutzinteresse.

Im Übrigen ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt.

1.1 Die Klagebefugnis der Klägerin ist nicht - insgesamt oder hinsichtlich einzelner Einwendungen - wegen materieller Präklusion entfallen (zum Verlust der Klagebefugnis wegen materieller Präklusion vgl. BayVGH, U.v. 9.4.1979 - 167 VI 77 - juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 73 Rn. 88). Ein Einwendungsausschluss gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ist nicht eingetreten. Wegen der einschneidenden Wirkung der Präklusion ist Voraussetzung für deren Eintritt, dass die Verfahrensbestimmungen eingehalten sind, sodass dem potentiell Betroffenen die Möglichkeit verbleibt, seine Einwendungen geltend zu machen und dabei auch die Einwendungsfrist bis zum letzten Tag auszuschöpfen. Das Verfahren wurde jedoch nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt.

Das Verfahren zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis richtet sich gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 Satz 2 BayWG nach Art. 72 bis 78 BayVwVfG. Nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Betroffene Einwendungen erheben (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Für die Berechnung der Fristen gilt Art. 31 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Art. 73 Rn. 49 und 83). Die Auslegungsfrist begann hier entsprechend der Festlegung durch das Landratsamt und den Bekanntmachungen in den betreffenden Gemeinden am 31. Oktober 2014 (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB endete die Monatsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorherging, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht, somit am 30. November 2014. Da dieser Tag ein Sonntag war, endete die Auslegungsfrist mit dem Ablauf des nächsten Werktags, d.h. am Montag, dem 1. Dezember 2014 um 24.00 Uhr (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Demnach konnte die Einwendungsfrist erst am 2. Dezember 2014 (Dienstag) beginnen. Die Einwendungsfrist lief deshalb nicht bereits am 14. Dezember 2014 (24.00 Uhr), sondern erst am Ende des darauffolgenden Tages (15. Dezember 2014) ab (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Da in den Bekanntmachungen als letzter Tag der Einwendungsfrist ausdrücklich der 14. Dezember 2014 genannt war, war somit eine zu kurze Einwendungsfrist bekanntgemacht worden. Dies hat zur Folge, dass die Einwendungsfrist nicht zu laufen begann und damit auch keine Präklusionswirkung eintreten konnte (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rn. 84, 85 und 90).

1.2 Die Klägerin ist als Drittbetroffene auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -; U.v. 3.7.1987 - 4 C 41.86 - und U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - sämtliche juris). Im konkreten Fall ergibt sich die Klagebefugnis - auch hinsichtlich der Erlaubnis zur Versickerung - aus dem aus § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 i.V.m. § 70 Abs. 1 WHG herzuleitenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot gegenüber der gemeindlichen Trinkwasserversorgung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.2.2015 - 8 CS 14.2518 - juris). Da die von der Klägerin befürchtete Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung - sowohl in Bezug auf die Erlaubnis zu Einleitung in den *bach als auch hinsichtlich der Erlaubnis zur Versickerung über das bestehende Sickerbecken - nicht von vornherein ausgeschlossen, somit „möglich“ erscheint, ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nicht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (oder der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren). Welcher Zeitpunkt relevant ist, richtet sich nach dem materiellen Recht. Ist den einschlägigen normativen Bestimmungen kein maßgeblicher Zeitpunkt zu entnehmen, gilt für (Dritt-) Anfechtungsklagen, dass auf die Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1982 - 7 C 42.80 - und U.v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - beide juris; zum Meinungsstand siehe auch W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 29 ff. m.w.N.). Im Rahmen einer Drittanfechtung muss sich der Begünstigte dann grundsätzlich nur Verletzungen von Drittrechten entgegenhalten lassen, die in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Spätere Änderungen zu Lasten des Begünstigten bleiben unberücksichtigt. Änderungen zu seinen Gunsten ist demgegenüber Rechnung zu tragen (vgl. zum Bau- und Immissionsschutzrecht BVerwG, U.v. 19. 9.1969 - IV C 18.67 -, U.v. 14.4.1978 - IV C 96.76, IV C 97.76 -, U.v. 18.5.1982 - 7 C 42.80 -; zum Bergrecht OVG NW, U.v. 18.11.2015 - 11 A 3048/11 - sämtliche juris). Nichts anderes gilt für wasserrechtliche Gestattungen (Erlaubnisse, Bewilligungen), die von einem Dritten angefochten werden. Nach der Rechtsprechung ist auch dann auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung abzustellen, die Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.6.2008 - 22 ZB 08.78 - und U.v. 28.07.2010 - 22 B 09.1949 -; VG Ansbach, U.v. 4.6.2008 - AN 15 K 07.02221 - und U.v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - sämtliche juris). Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der gehobenen Erlaubnis mit Bescheid vom 6. Mai 2015 abzustellen. Der Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2016 vermag daran nichts zu ändern, da dieser - wie oben dargelegt - mangels Einbeziehung in das Klageverfahren nicht streitgegenständlich geworden ist. Darüber hinaus enthält der Bescheid vom 6. Oktober 2016 hinsichtlich der Auflagen 3.1.4 im Wesentlichen nur eine Klarstellung der durch den mit Bescheid des Landratsamtes vom 8. Februar 2010 i.d.F.v. 26. November 2014 über die Behandlung und Beseitigung des mit Enteisungsmitteln verunreinigten Niederschlagswassers getroffenen Regelung, in Auflage 3.1.9 eine Konkretisierung des Bescheids hinsichtlich der Ausgestaltung des Rückhaltebeckens und in Auflage 3.1.16 lediglich eine modifizierte Verteilung der Unterhaltungslast am *bach zugunsten der Klägerin. Der Bescheid vom 6. Mai 2015 ist offensichtlich auch ohne die durch den Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2016 geänderten Regelungsteile ein selbständig aufrechtzuerhaltender Verwaltungsakt und nicht etwa nur ein “Regelungstorso“ ohne eigenständige Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.1992 - 7 B 180.92 - juris Rn. 3; siehe auch Kraft, Änderungsbescheide im Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess, BayVBl 1995, 519 ff.).

Die Klägerin kann keine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten gehobenen Erlaubnisse verlangen. Entscheidungserheblich ist allein, ob die gehobenen Erlaubnisse gegen Vorschriften, die zumindest auch die Klägerin schützen, verstoßen. Unerheblich ist, ob sie im Übrigen (objektiv) rechtswidrig sind.

Etwas anderes träfe nur dann zu, wenn eine der erlaubten Gewässerbenutzungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3b UVPG) oder mindestens gemäß § 3c Satz 1 UVPG einer allgemeinen Vorprüfung (im Einzelfall) oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2 UVPG) bedurft hätte. Denn nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG, § 61 Nr. 1 VwGO könnte die Klägerin als juristische Person (des öffentlichen Rechts) die Aufhebung einer oder aller Erlaubnisse auch dann verlangen, wenn eine nach dem UVPG erforderliche (Vor-) Prüfung (über die UVP-Pflichtigkeit) unterblieben wäre (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris). Dieser Fehler wäre erheblich, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte (BVerwG, U.v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - und U.v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - beide juris). Für die streitgegenständlichen Gewässerbenutzungen war jedoch keine Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit durchzuführen. Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“), die im konkreten Fall allenfalls für die erlaubte Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * in Betracht kommen könnte. Diese Regelung betrifft u.a. das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung. Eine Grundwasseranreicherung (vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG) liegt jedoch nur dann vor, wenn eine künstliche Erhöhung der verfügbaren Grundwassermenge durch quantitative oder qualitative Maßnahmen erreicht werden soll (HessVGH, B.v. 20.3.2013 - 2 B 1716/12 - juris). Das mit der Grundwasserbenutzung als zweckgerichteter Maßnahme verfolgte Ziel ist deshalb immer die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Anreicherung des Grundwassers (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 30). Diese Zweckrichtung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zweck der erlaubten Versickerung ist ausschließlich die Beseitigung anfallenden Niederschlagswassers durch Einleitung in das Grundwasser; ein darüber hinausgehender, auf Verbesserung der Grundwasserverhältnisse gerichteter Zweck ist nicht ersichtlich.

Von vorstehenden Erwägungen ausgehend, ist eine Verletzung drittschützender Bestimmungen, die der Klage ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen könnte, zu verneinen.

Die rechtlichen Grundlagen für die der Beigeladenen erteilten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnisse finden sich in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, §§ 10, 11, 12, 15 und 57 WHG. Sie gewähren der Beigeladenen die Befugnis, das jeweilige Gewässer (oberirdisches Gewässer *bach, Grundwasser) zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in den *bach einerseits sowie ins Grundwasser andererseits erfüllt jeweils den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde im konkreten Fall die gehobene Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da für die Beseitigung des Niederschlagswassers eines Verkehrsflughafens ein öffentliches Interesse besteht und darüber hinaus die Beigeladene auch ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis hat.

Die Erteilung der (gehobenen) Erlaubnis steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Materiell bemisst sie sich nach § 12 Abs. 1 WHG. Darüber hinaus finden gemäß § § 15 Abs. 2 WHG auf die gehobene Erlaubnis auch die (unmittelbar für die Bewilligung geltenden) materiellen Zulassungsbestimmungen in § 14 Abs. 3 bis 5 WHG entsprechend Anwendung.

Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sind darüber hinaus besondere Anforderungen zu beachten, wobei unter Abwasser auch das von Niederschlägen stammende, aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser zählt (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG darf insoweit eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2) und Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. § 12 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG bezwecken ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen und haben keinen drittschützenden Charakter. Insbesondere § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Mai 2016, § 12 Rn. 13; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a.F. vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris; zu § 57 WHG vgl. HessVGH, U.v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 - juris; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 9.11.2016 - AN 9 K 15.01467 - juris). Selbst wenn eine Verletzung der genannten Vorschriften (§ 12 Abs. 1, § 57 Abs. 1 WHG) vorläge, könnte dies nicht per se zur Begründetheit der Klage führen.

Wie dargelegt, finden auf die gehobene Erlaubnis auch die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 WHG entsprechend Anwendung. Danach darf eine gehobene Erlaubnis, wie hier, nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, darf die Erlaubnis gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG). Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht in einem Recht beeinträchtigt wird, aber bestimmte und nicht nur geringfügige nachteilige Wirkungen (u.a. Veränderung der Wasserbeschaffenheit) zu erwarten hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG).

Die Wasserrechtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestandes zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen - sich gegebenenfalls widerstreitenden - Interessen zu koordinieren und zu einem gerechten, auch den haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern berücksichtigenden Ausgleich zu bringen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch eines Dritten entsteht dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und unzumutbar betroffen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.9.2006 - 22 ZB 06.2199 - juris).

2.1 Die der Beigeladenen erteilte gehobene Erlaubnis für die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser über die Einleitungsstellen EGW 1 bei Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * und EGW 2 bei Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * in den *bach verletzte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gehobenen Erlaubnis keine Rechte der Klägerin i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.1.1 Soweit sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung ihrer gemeindlichen Trinkwasserversorgung wegen einer Kontamination mit per- bzw. polyfluorierten Tensiden (PFT) beruft, führt dies nicht zur Begründetheit ihrer Klage.

Es kann offen bleiben, ob sich die Klägerin insoweit auf ein Recht i.S.d. § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 3 WHG beruft oder (lediglich) eine nachteilige Wirkung i.S.d. § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 4 WHG geltend macht. Für die Annahme eines Rechts spricht, dass die Klägerin ihre Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung der kommunalen Daseinsvorsorge, d.h. als (Pflicht-) Aufgabe im eigenen Wirkungskreis nach Art. 57 Abs. 1 und 2 GO betreibt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.75 - juris Rn. 7). Dagegen spricht für eine bloße nachteilige Wirkung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WHG), dass der Klägerin für die Grundwasserentnahme zum Zwecke der Trinkwassergewinnung, worauf die derzeitige Wasserversorgung der Klägerin beruht, keine ein Recht vermittelnde Bewilligung, sondern, wie der erste Bürgermeister der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nur eine (gehobene) Erlaubnis erteilt wurde. Diese gewährt jedoch kein (Abwehr-) Recht, sondern lediglich eine Befugnis, d.h. eine „öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“, die befristet und (vor Ablauf ihrer Geltungsdauer) widerruflich ist und auch nachträglich mit (einschränkenden) Nebenbestimmungen versehen werden kann. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Klage insoweit allenfalls dann begründet wäre, wenn entweder die Beeinträchtigung eines Rechts oder eine nachteilige Wirkung zu erwarten gewesen wäre. Am Tatbestandsmerkmal des „Zu-erwarten-seins“, das sowohl nach § 14 Abs. 3 als auch nach § 14 Abs. 4 WHG erfüllt sein müsste, fehlte es jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt. Dieses Merkmal setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2008 - 22 ZB 08.78 - juris; B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris m. w. N.; VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris).

Das Landratsamt hat zutreffend angenommen, dass wegen der erlaubten Einleitungen in den *bach eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Klägerin durch Veränderung der Wasserbeschaffenheit (Verunreinigung mit PTF) nicht zu erwarten ist.

Das Wasserwirtschaftsamt hat im Verwaltungsverfahren dem Landratsamt mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 mitgeteilt, dass die Analyse von Wasserproben, die am 14. Januar 2015 aus dem *bach entnommen worden seien, eine (unter den vom Landesamt für Umwelt empfohlenen Schwellenwerten liegende) Belastung mit einzelnen Stoffen der Gruppe der per- und polyfluorierten Tensiden ergeben habe. Es sei davon auszugehen, dass das Wasser des *bachs unterhalb der Einleitungsstellen durch Exfiltrationsprozesse stark grundwasserbeeinflusst sei. Eine Gefahr für die aquatischen Lebensgemeinschaften resultiere daraus nicht. Darüber hinaus seien durch temporäre Versickerungen des *bachs, welche sich außerhalb des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens der Klägerin befänden, keine qualitativen Beeinträchtigungen der Wasserversorgung der Klägerin zu erwarten.

Aufgrund dieser fachbehördlichen Feststellungen und Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamts bestand für die untere Wasserbehörde kein Grund für die Annahme, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch die Niederschlagswassereinleitung in den *bach zu erwarten war.

Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG kommt nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebietes und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und damit grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht haben als etwa Expertisen von privaten Fachinstituten. Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen bzw. bloße Behauptungen wasserwirtschaftlicher Art seitens Prozessbeteiligter gilt dies erst recht (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der fachlichen Aussage des Wasserwirtschaftsamts, dass die temporären Versickerungen des *bachs außerhalb des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens der Klägerin lägen, zu zweifeln. Die Klägerin stellt diese Aussage auch nicht substanziiert und qualifiziert in Frage. Vielmehr wird die fachbehördliche Einschätzung durch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 vorgelegten Unterlagen bestätigt; denn aus der als Anlage „K2“ beigefügten Darstellung des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens kann entnommen werden, dass der *bach außerhalb des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens verläuft. Eine negative Beeinflussung des im Brunnen gesammelten Wassers durch versickerndes kontaminiertes Wasser des *bachs ist daher nicht anzunehmen.

Die nach Erteilung der Erlaubnis erstmalig festgestellte erhebliche Verunreinigung des gesammeltes Niederschlagswassers mit PFT, wie vom Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, stellt die Richtigkeit der vom Landratsamt zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt angestellten Prognose, dass für die Klägerin eine Rechtsbeeinträchtigung oder eine nachteilige Wirkung nicht zu erwarten sei, nicht in Frage. Das nunmehr festgestellte Auftreten von über den Schwellenwerten liegenden PFT-Belastungen in den Sedimenten des *bachs im Bereich der Einleitungsstellen und im gesammelten Niederschlagswasser in den Einleitungskanälen kurz vor der Einmündung in den *bach mag zwar die Annahme nahelegen, dass solche Kontaminationen auch bereits in der Vergangenheit aufgetreten sind. Dies mag möglicherweise auch zur objektiven Rechtswidrigkeit der Benutzungserlaubnis führen, doch kann sich die Klägerin darauf nicht berufen. Denn in Anbetracht der Lage des Anströmbereichs ihres Brunnes, ist nicht zu erwarten, dass eine durch eingeleitetes Niederschlagswasser verursachte Kontamination des *bachs die Qualität des im Brunnen gesammelten Trinkwassers negativ beeinflusst.

2.1.2 Soweit die Klägerin die Verwendung von Enteisungsmitteln durch die Beigeladene anspricht und hierin eine potenzielle Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass bei entsprechender Witterung im Interesse eines sicheren Flugbetriebs Flugzeuge vor dem Start einer Enteisung unterzogen werden müssen. Soweit dabei mit Enteisungsmitteln versetztes (Niederschlags-) Wasser anfällt, darf dieses nicht über den Oberflächenwasserkanal in den *bach eingeleitet werden. Weder umfasst der Antrag der Beigeladenen vom 10. Dezember 2012 eine solche Einleitung noch lässt der angefochtene Bescheid dies zu; vielmehr wird in Auflage 3.1.4 die Einleitung von mit Enteisungsmitteln verunreinigtem Wasser in den Vorfluter ausdrücklich verboten. Die Beseitigung solchen Abwassers hat vielmehr entsprechend den Regelungen der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Februar 2010 i.d.F. vom 26. November 2014, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, zu erfolgen. Sollte entgegen der streitgegenständlichen Erlaubnisse Wasser, das mit Enteisungsmitteln verunreinigt ist, in den *bach tatsächlich eingeleitet werden, so hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 6. Mai 2015, sondern beträfe die Frage der Einhaltung der Regelungen des Bescheids, somit den Vollzug. Darüber hinaus wäre auch aus den unter 2.1.1 dargelegten Gründen eine Beeinträchtigung des im gemeindlichen Trinkwasserbrunnen gesammelten Wassers selbst dann nicht zu erwarten, wenn tatsächlich Enteisungsmittel in den Vorfluter gelangen würden.

2.1.3 Die Klägerin macht weiter geltend, dass die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erlaubten Einleitungen in den *bach bei größeren Regenereignissen zu Überschwemmungen und zum Rückstau in die gemeindliche Kanalisation führen würden. Das Landratsamt und die Fachbehörde hätten insoweit jedenfalls nicht durch eine hydraulische Berechnung den Nachweis erbracht, dass solche Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Diese Befürchtungen der Klägerin sind jedoch nicht begründet.

Soweit die Klägerin die Gefahr von Überschwemmungen bebauter Flächen entlang des *bachs befürchtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „*“ hat das Ingenieurbüro * GmbH im Auftrag der Klägerin eine „Hochwassernachrechnung *bach“ (Hydraulische Berechnung) für ein hundertjährliches Hochwasser erstellt. Danach wird bei einem HQ100-Ereignis lediglich eine Wiese westlich des *baches teilweise mit eingestaut; das Baugebiet sei aufgrund eines ausreichenden Freibords von 0,30 m bis 1,30 m vom Hochwasser jedoch nicht betroffen. In dieser Berechnung ist nach Angaben des Wasserwirtschaftsamts (Email von 16. März 2015 an das Landratsamt), das seinerzeit die Bemessungsgrundlagen (u.a. Hochwassermenge bei HQ100 = 9,00 m3/s) ermittelte und dem Ingenieurbüro zur Verfügung stellte, der gesamte Einzugsbereich des „*bach-*bachsystems“ berücksichtigt worden. Zum Einzugsbereich des *bachs gehöre nahezu das gesamte Gelände des Verkehrsflughafens. Hieraus ergibt sich, dass das Landratsamt zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Überschwemmung bebauter Bereiche entlang des *bachs selbst bei einem HQ100 -Ereignis nicht zu erwarten ist.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich durch die streitgegenständliche Benutzung ein Rückstau in einem gemeindlichen Regenwasserkanal, der etwa 200 m oberhalb der Einmündung des *bachs in den *bach mündet, bilde, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, ist insoweit eine Ursächlichkeit ausgeschlossen, da der *bach bei Starkregen, aber auch unter normalen Bedingungen, wesentlich mehr Wasser führe als der *bach. Dem ist die Klägerin nicht substanziiert und qualifiziert entgegengetreten.

Eine mehr als geringfügige Beeinflussung der Wasserstände im *bach oberhalb des Zuflusses des *bachs, wie von der Klägerin befürchtet, ist daher nicht zu erwarten.

2.1.4 Der Einwand der Klägerin, die Bemessung des Regenrückhaltebeckens vor der Einleitungsstelle EGW 1 sei fehlerhaft, verfängt ebenfalls nicht.

Das Wasserwirtschaftsamt hat in seinem Gutachten gemäß Nr. 7.4.5 VVWas vom 18. September 2014, auf das Bezug genommen wird, unter 2.6 (Ergebnis der Prüfung - Geplantes Regenrückhaltebecken) ausführlich dargelegt, dass nach den betreffenden technischen Richtlinien (DWA Merk- und Arbeitsblätter, DIN) die erforderliche Dimensionierung des Rückhaltebeckens zutreffend berechnet wurde, d.h. ein Retentionsvolumen von 13.525 m3 ausreichend ist. Damit hat sich die Klägerin nicht qualifiziert auseinandergesetzt. Ein bloßes Bestreiten der Richtigkeit der Berechnung ohne substanzielle Darlegungen bietet angesichts der besonderen Stellung und fachlichen Kompetenz des Wasserwirtschaftsamts keinen Anlass, dem weiter nachzugehen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass das System der Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Flughafen nicht dem Stand der Technik entspreche, hilft ihr dies ebenfalls nicht weiter. Denn selbst wenn dieser Vorwurf gerechtfertigt wäre, könnte sie sich im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht darauf berufen. Denn § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG, der die Beachtung des Stands der Technik vorschreibt, dient als Vorsorgeregelung nur dem Allgemeininteresse und entfaltet, wie oben bereits dargelegt, keinen Drittschutz (vgl. HessVGH, U.v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 -; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a.F. vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - beide juris).

2.1.5 Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Ausübung des Bewirtschaftungsermessens darin zu erkennen glaubt, dass das Landratsamt den nach der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde * vom 31. August 1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Januar 2000, bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht beachtet habe, hilft ihr dies nicht weiter. Selbst wenn nach den genannten ortsrechtlichen Bestimmungen ein Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf das gesammelte Niederschlagswasser des Flughafens bestünde, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Die Bestimmungen der Satzung der Gemeinde * dienen jedenfalls nicht dem Schutz von Nachbargemeinden. Die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift kann die Klägerin insoweit nicht geltend machen.

2.1.6 Auch soweit die Klägerin vermeintliche Ungenauigkeiten im angefochtenen Bescheid rügt und Überwachungs-, Informations-, Beteiligungs- und Betretungsbefugnisse geltend macht, fehlt es an einer Rechtsverletzung. Auf die geltend gemachten Befugnisse hat sie keinen Anspruch. Insbesondere obliegt die Überwachung des Vollzugs der Erlaubnisse, vor allem in Bezug auf die Einhaltung der Auflagen, den dafür zuständigen Behörden und nicht der Klägerin.

2.2 Die gehobene Erlaubnis für die Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser im vorhandenen Sickerbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * südlich der Start- und Landebahn (Nr. 1.3 des Entscheidungssatzes des angefochtenen Bescheids) verletzt ebenfalls keine Rechte der Klägerin i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.2.1 Die genannte gehobene Versickerungserlaubnis ist zwar in formeller Hinsicht objektiv rechtswidrig, doch kann sich die Klägerin darauf nicht berufen.

Für die genannte Gewässerbenutzung lag bereits kein Erlaubnisantrag der Beigeladenen vor. Der Antrag der Beigeladenen vom 10. Dezember 2013 bezog sich ausschließlich auf die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer (*bach), nicht jedoch ins Grundwasser. Auch das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts nach Nr. 7.4.5 VVWas vom 18. September 2014 benennt ausschließlich die Einleitungen in den *bach als den Gegenstand des Antrags und der zu erteilenden Erlaubnis. Das bestehende Sickerbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * wird in dem Gutachten zwar erwähnt, doch geht der amtliche Sachverständige, wie sich insbesondere aus dem Auflagenvorschlag unter Nr. 3.4.3 ergibt, davon aus, dass hinsichtlich der Versickerung ein weiteres, eigenständiges Erlaubnisverfahren zu beantragen und durchzuführen sei. In den nach Art. 73 Abs. 5, 3 und 4 BayVwVfG erfolgten Bekanntmachungen wird als Gegenstand des Verfahrens ebenfalls ausschließlich die Einleitung von Niederschlagswasser in den *bach genannt. Demzufolge wurden auch im Verwaltungsverfahren keine auf die Versickerung südlich der Start- und Landebahn bezogenen Einwendungen erhoben. Die Thematik wurde im Erörterungstermin auch nicht erörtert. Hinsichtlich dieser Grundwasserbenutzung wurden daher sämtliche Verfahrensvorschriften, die im wasserrechtlichen Verfahren vor der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zu beachten sind, nicht angewendet.

Verfahrensvorschriften sind allerdings - soweit sie sich nicht auf sog. absolute Verfahrensrechte beziehen (vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 42 Abs. 2 Rn. 73) - grundsätzlich nicht drittschützend. Sie sind nur dann den Interessen eines Drittbetroffenen zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Dritten berühren (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 95). Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiellen Rechte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 14 ZB 11.2209 -; VGH BW, B.v. 25.4.2006 - 3 S 547/06 -; beide juris). Hieraus folgt, dass ein Dritter grundsätzlich weder einen Anspruch auf Durchführung eines „richtigen“ Verfahrens noch einen solchen auf Durchführung eines Verfahrens überhaupt hat, denn die Verfahrensvorschriften dienen i.d.R. nicht dem Schutz des Dritten, sondern „nur“ dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (vgl. z.B. BayVGH, B.v. vom 14.1.2009 - 1 ZB 08.97 -; OVG Saarl, B.v. 27.5.2010 - 2 B 95/10 -; beide juris).

Da im konkreten Fall offensichtlich keine absoluten Verfahrensrechte der Klägerin im Raum stehen - als solche sind lediglich bestimmte enteignungsrechtliche Verfahrensvorschriften, Beteiligungsrechte von Gemeinden und Gemeindeverbänden im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren und Beteiligungsrechte von anerkannten (Naturschutz-)Verbänden bei bestimmten Planfeststellungsverfahren anerkannt (vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 42 Abs. 2 Rn 73; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 40 f.; jeweils m.w.N.) -, kann eine lediglich verfahrensfehlerhafte Erlaubnis, unabhängig davon, ob ein subjektives materielles Recht verletzt ist, keine Rechtsverletzung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründen.

2.2.2 Soweit die Klägerin auch in Bezug auf die erlaubte Versickerung auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * südlich der Start- und Landebahn eine (vermeintliche) Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung durch PFT-Verunreinigungen geltend macht, verhilft dies der Klage nicht zu einem (teilweisen) Erfolg.

Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin auf eine Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG oder lediglich eine nachteilige Veränderung i.S.d. § 14 Abs. 4 WHG berufen kann (vgl. oben 2.1.1). Denn eine solche Wirkung ist und war auch insoweit nicht zu erwarten. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts * in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist zwar eine PFT-Belastung des Bodens auch südlich der Start- und Landebahn vorhanden, doch befindet sich diese im Wesentlichen im Anströmbereich des Versickerungsbeckens, d.h. südwestlich davon. Es sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass durch das Versickerungswasser Bodenkontaminationen in das Trinkwasserschutzgebiet der Klägerin transportiert werden. Allerdings bestehe der Grundwasserstrom unabhängig von dem zu versickernden Niederschlagswasser. Da eine Niederschlagswasserversickerung nur bei stärkeren Regelfällen und damit nur relativ selten stattfinde, sei ein Einfluss des Versickerungswassers auf den Transport der PFT so gut wie ausgeschlossen. Eine eventuell eintretende Belastung des Trinkwassers der Klägerin sei nicht auf das zu versickernde Wasser zurückzuführen. Im Übrigen sei derzeit auch der Verlauf der Grundwasserströme im Einzelnen auch noch nicht vollständig geklärt. Aufgrund dieser fachlichen Beurteilung, die auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts plausibel ist und der die Klägerin nicht in qualifizierter Weise entgegengetreten ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Wasserversorgung zu erwarten war.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; als unterlegener Teil hat die Klägerin demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Da die Beigeladene einen eigenen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Dez. 2016 - Au 3 K 15.789

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Dez. 2016 - Au 3 K 15.789

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Dez. 2016 - Au 3 K 15.789 zitiert 29 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen


(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschr

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten


(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bes

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer


(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn 1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren n

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 15 Gehobene Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung


(1) Abwasser ist 1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie2. das von Niederschlägen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten


(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,2. ein

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren


(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren


(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes ents

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis ist widerruflich. (2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Dez. 2016 - Au 3 K 15.789 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Dez. 2016 - Au 3 K 15.789 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2016 - AN 9 K 15.01467

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552

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Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.3.2010 – 5 L 149/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlic

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Apr. 2006 - 3 S 547/06

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 2 K 622/06 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragste

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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.

(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
2.
den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. November 2014 für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis‚ die die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage mit zusätzlicher Hygienisierung und anschließender Einleitung in das Grundwasser über eine Versickerungsmulde erteilt hat.

Die Antragstellerin ist eine Gemeinde‚ die die gemeindliche Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Das landwirtschaftlich genutzte Anwesen des Beigeladenen liegt in der weiteren Schutzzone (Zone III) des für die Trinkwassergewinnungsanlage der Antragstellerin ausgewiesenen Wasserschutzgebiets‚ in dem u. a. die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage bzw. einer Anlage zur Versickerung von Abwasser verboten ist (§ 3 Nr. 4.1 und 4.5 der Schutzgebietsverordnung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde K. vom 6.10.2003).

Bislang verfügte der im Außenbereich gelegene, etwa 500 bis 600 m vom Brunnen 2 entfernte Hof des Beigeladenen lediglich über eine abflusslose Gülle- und Abwassergrube‚ deren Inhalt ohne Vorbehandlung auf umliegende Felder ausgebracht wurde. Auf den Antrag des Beigeladenen hin erteilte ihm die Antragsgegnerin nach Anhörung des Gesundheitsamts und des Wasserwirtschaftsamts A. mit Bescheid vom 22. Mai 2014 eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis‚ die auf seinen Anwesen FlNr. ...‚ Gemarkung H.‚ anfallenden gesammelten Hausabwässer in einer vollbiologischen Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage der Ablaufklasse D (Nitrifikation und Denitrifikation) mit zusätzlicher Hygienisierung (belebte Bodenzone) zu behandeln und anschließend über eine Versickerungsmulde auf dem genannten Flurstück in das Grundwasser einzuleiten. Unter Ziffer 4 des Bescheides‚ der zahlreiche Nebenbestimmungen enthält‚ wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte das Landratsamt A. dem Beigeladenen die erforderliche Befreiung von den Verboten nach § 3 Nr. 4.1 und 4.5 der Wasserschutzgebietsverordnung vom 6. Oktober 2003.

Gegen beide Bescheide hat die Antragstellerin Klagen zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben‚ über die bislang noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit der Begründung abgelehnt‚ nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts A. vom 25. März 2014 sei bei Beachtung der im Bescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen eine Grundwasserbeeinträchtigung durch die Einleitung des gereinigten Hausabwassers nicht zu erwarten. Diese Einschätzung werde auch durch die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des Technologiezentrums Wasser DVGW vom 14. Oktober 2014 nicht infrage gestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin‚ die weitere Stellungnahmen des Technologiezentrums Wasser DVGW vorgelegt hat.

Die Antragsgegnerin beruft sich auf eine weitere Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts A. vom 20. November 2014.

Die Landesanwaltschaft vertritt die Auffassung‚ dass eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht gerechtfertigt sei.

Wegen der schriftsätzlichen Ausführungen und weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde‚ bei deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist‚ hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. November 2014 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die mit Bescheid vom 22. Mai 2014 erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nicht beanspruchen.

Der Senat erachtet die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen. Im Rahmen der danach zu treffenden Interessenabwägung sprechen jedoch gewichtige Gründe für die sofortige Vollziehung der erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis‚ die das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1. Aufgrund der mittlerweile vorliegenden Stellungnahmen des Technologiezentrums Wasser DVGW (im Folgenden: TZW) und des Wasserwirtschaftsamts A. kann die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22. Mai 2014 im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht eindeutig beurteilt werden. Erst im Rahmen des Klageverfahrens wird abschließend geklärt werden können, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. Knopp in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp‚ WGH‚ Stand Mai 2014‚ § 12 Rn. 17) dafür besteht, dass die für das Einleiten von behandeltem Abwasser in das Grundwasser erteilte beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG 2010, Art. 15 Abs. 1 BayWG 2010 schädliche Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 verursacht, und ob dies gegenüber der Antragstellerin wegen der Gefährdung der von ihr zu gewährleistenden Trinkwasserversorgung einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78‚ 40 ff. m. w. N.) darstellt.

Zwar kommt das Wasserwirtschaftsamt sowohl in seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 als auch in seinem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben vom 20. November 2014 zu der Einschätzung‚ dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von einem sicheren Betrieb der mittlerweile bereits fertiggestellten Kleinkläranlage des Beigeladenen auszugehen und keine Grundwasserbeeinträchtigung zu erwarten ist. Das Wasserwirtschaftsamt verweist insoweit auf die Bauart der Kleinkläranlage‚ die der höchsten Anforderungsstufe der Abwasserverordnung (AbwV) in Verbindung mit dem LfU-Merkblatt 4.4/22 vom 13. Februar 2013 entspricht und eine zusätzliche Nitrifikation und Denitrifikation mit Hygienisierung (Reinigungsklasse D+H) aufweist‚ sowie auf die in der Bauartzulassung und in den Betriebsvorgaben festgelegten Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage und auf die durch die Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids festgeschriebene umfangreiche Eigen- und Fremdüberwachung. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt‚ weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf den Auswertungen von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (st. Rspr. des Senats‚ vgl. etwa BayVGH‚ B. v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen‚ dass die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen ebenfalls fachgutachtlich untermauert und durch die vorliegenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 25. März und 20. November 2014 nicht vollumfänglich ausgeräumt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind diese vorgelegten Stellungnahmen des TZW auch berücksichtigungsfähig. Der Antragstellerin hat nämlich bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerügt‚ dass in der hier vorliegenden Konstellation der grundsätzliche Einschätzungsvorsprung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde nicht pauschal angewandt werden dürfe‚ und die Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des TZW angekündigt. Angesichts dessen sind die weiteren vorgelegten Stellungnahmen des TZW vom 15. Dezember 2014 sowie vom 14. und 21. Januar 2015 mit dem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin als Ergänzungen zu werten‚ die auch noch nach Ablauf der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 19). Nachdem sich die Antragstellerin damit gegen die vom Wasserwirtschaftsamt vorgenommene Gefahrenprognose wendet, die Grundlage für die Abwägungsüberlegungen des Verwaltungsgerichts war, wird dieser Vortrag den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung gerecht.

Die auf fachkundige Äußerungen hydrogeologischer Sachverständiger gestützten Einwendungen sind auch nicht von vorneherein ungeeignet, die vorliegende fachbehördliche Einschätzung infrage zu stellen, da Grundwassergefährdungen geltend gemacht werden, auf die die bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht bzw. nicht abschließend eingehen. So wird in den vorgelegten Stellungnahmen des TZW auf die Gefahr des Eintrags biologisch nicht abbaubarer Stoffe hingewiesen. Das Wasserwirtschaftsamt hat in der Stellungnahme vom 20. November 2014 zwar dargelegt‚ dass der nicht auszuschließende Eintrag von Spurenstoffen (Arzneimittelrückstände‚ hormonell wirkende Stoffe‚ Süßstoffe usw.) wegen der geringen Stoffmengen und der entsprechenden Verdünnung aufgrund der Grundwasserneubildung nur in geringen Konzentrationen auftreten dürfte‚ auch soweit keine dauerhaften Adsorptions- und Abbauprozesse in der Bodenpassage stattfinden würden. In diesem Zusammenhang weist das Wasserwirtschaftsamt jedoch auch darauf hin‚ dass für eine abschließende mikrobiologische Bewertung und im Hinblick auf die Auswirkungen humanwirksamer Spurenstoffe eine Anhörung des Gesundheitsamts erforderlich sei. Eine solche ist nicht erfolgt. Das Gesundheitsamt des Landratsamts A. hat zwar im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit Schreiben vom 24. März 2014 ausgeführt‚ die Errichtung der Kleinkläranlage des Beigeladenen sei bezogen auf den Trinkwasserschutz als sinnvoll anzusehen und werde unter der Voraussetzung, dass die vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Auflagen beim Bau und Betrieb beachtet werden, befürwortet. Eine fachliche Stellungnahme zu den von der Antragstellerin aufgeworfenen und vom Wasserwirtschaftsamt nicht abschließend bewerteten Fragen liegt aber nicht vor.

Zudem fehlt eine fachbehördliche Äußerung zu anderen nicht abbaubaren Stoffen, welche nach dem Vortrag des TZW z. B. auch als Korrosionsschutzmittel in Geschirrspülmitteln oder in Haushaltschemikalien vorkommen. Zwar dürfen nach den Vorgaben zum ordnungsgemäßen Betrieb der vollbiologischen Kleinkläranlage des Beigeladenen keine Stoffe in das Abwasser eingebracht werden, die die biologische Reinigungsleistung der Abwasserbakterien beeinträchtigen (vgl. Stellungnahme des WWA vom 20.11.2014 S. 3). Ob damit die Einleitung sämtlicher nicht abbaubarer wassergefährdender Stoffe ausgeschlossen ist, ist im Rahmen der summarischen Prüfung jedoch nicht überschaubar. Gleichermaßen ist offen‚ weshalb von der Forderung einer vierten Reinigungsstufe in Form eines Aktivkohleeinsatzes‚ der nach der Stellungnahme mit des TZW vom 21. Januar 2015 geeignet wäre‚ gegebenenfalls bestehende Restrisiken für das Grundwasser durch nicht abbaubare gewässergefährdende Stoffe aus den häuslichen Abwässern des Beigeladenen auszuschließen‚ hier abgesehen wurde.

Darüber hinaus ist nicht eindeutig geklärt‚ ob der Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an die öffentliche Kanalisation mit zumutbarem Aufwand möglich ist oder nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist dieser Umstand für das hiesige Verfahren voraussichtlich auch nicht ohne Belang, weil er Auswirkungen darauf haben kann, nach welchem Maßstab die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Grundwasserveränderung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 zu bemessen ist. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin‚ dass das Wasserwirtschaftsamt bereits im Gutachten zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets vom 30. September 2002 (S. 12) und laut seiner Stellungnahme vom 20. November 2014 erneut mit Schreiben vom 6. November 2012 einen solchen Anschluss gefordert hatte und diesen auch noch im Schreiben vom 7. April 2014 als vorzugswürdig bezeichnete. Die befürwortenden Stellungnahmen zu der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgten unter der Prämisse‚ dass ein solcher Anschluss mit zumutbarem Aufwand nicht zu realisieren ist. Gleiches gilt für die von der Landesanwaltschaft in dem unter dem Az. 8 CS 14.2490 geführten Parallelverfahren vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt (LfU) vom 22. Dezember 2014. Die Fachbehörden stützen sich dabei auf die Angaben der Antragsgegnerin‚ die den Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt A. wegen der von ihr im Jahr 2009 hierfür ermittelten Kosten in Höhe von ca. 150.000 Euro als unverhältnismäßig erachtet. Demgegenüber verweist die Antragstellerin unter Vorlage eines entsprechenden Angebots auf die Möglichkeit eines erheblich kostengünstigeren Anschlusses des Anwesens des Beigeladenen an eine Verbundleitung zum Kanal-Hauptsammler des Abwasserverbands U...‚ dem die Antragsgegnerin mit dem Stadtteil H. angehören soll. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen konkreten Bedingungen das vorgelegte Gegenangebot realisierbar und ein entsprechender Anschluss dem Beigeladenen zuzumuten wäre. In diesem Zusammenhang wird möglicherweise auch aufzuklären sein, inwiefern damit auch die Abwasserentsorgung der Hof- und Dachflächen sowie der Viehhaltung auf dem Anwesen des Beigeladenen geregelt werden könnte, die von der Kleinkläranlage des Beigeladenen, die nur für die Reinigung von häuslichen Abwässern konzipiert ist, nicht aufgenommen werden können.

2. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestand des angeordneten Sofortvollzugs der dem Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb seiner Kleinkläranlage das Interessen der hierdurch (dritt-)belasteten Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2‚ Abs. 3 VwGO) nicht eindeutig zu beurteilen oder offen‚ weil der angegriffene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist‚ hat das Gericht aufgrund einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 80 Rn. 77 ff.). Es kommt insoweit darauf an‚ ob aufgrund der konkret vorliegenden Umstände das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Erlaubnis das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Das ist vorliegend der Fall.

Zwar darf der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers umso weniger zurückstehen‚ je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG‚ B. v. 18.7.1973 - 1 BvR 23/731 BvR 155/73 - BVerfGE 35‚ 382/402; B. v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69‚ 220/228; B. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004‚ 93/94; BVerwG‚ B. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123‚ 241/245). Es ist auch nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Realisierung der nach obigen Ausführungen noch nicht abschließend geklärten Gefahr einer schädlichen Grundwasserveränderung durch das Einleiten des in der Kleinkläranlage des Beigeladenen behandelten Abwassers gegebenenfalls nicht unerhebliche Folgen für die Trinkwassergewinnung nach sich ziehen könnte. Dessen ungeachtet sprechen im konkreten Fall überwiegende Gründe für den vorläufigen Betrieb der vom Beigeladenen mittlerweile bereits errichteten Kleinkläranlage, hinter denen das Interesse der Antragstellerin‚ diesen bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu verhindern, zurücksteht.

Denn eine Versickerung des in dieser Anlage behandelten häuslichen Abwassers ist gerade mit Blick auf den hohen Stellenwert des Grundwasserschutzes jedenfalls der sonst bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nur möglichen Abwasserbeseitigung vorzuziehen, die - wie vor Errichtung der Kleinkläranlage - ohne Vorbehandlung über eine abflusslose Grube mit anschließender Ausbringung des Abwassers auf umliegenden Feldern erfolgen würde. Dabei ist weder die Dichtigkeit der seit Jahren nicht mehr geprüften Abwasser- und Güllegrube geklärt, noch kann ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Felder innerhalb des Wasserschutzgebiets liegen. Zwar ist der Beigeladene zur Beachtung der Auflagen und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung verpflichtet, welche in § 3 Nr. 1.5 die regelmäßige Überprüfung der Dichtigkeit der Grube vorsieht und in § 3 Nr. 1.1 das Düngen mit Gülle und Jauche sowie in § 3 Nr. 4.4 das Ausbringen von Abwasser verbietet. Wie sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt, wurde die Einhaltung dieser Vorgaben bislang aber offenbar nicht eingefordert und wäre daher in absehbarer Zeit schon wegen der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten des Beigeladenen jedenfalls nicht zwangsweise durchsetzbar. Es steht daher zu befürchten, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das häusliche Abwasser des Beigeladenen auf nicht absehbare Zeit ohne jegliche Vorreinigung in das Grundwasser eingeleitet wird und in den Grundwasserzustrom der Trinkwassergewinnungsanlage der Antragsgegnerin gelangt. Die Versickerung des in der Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers erfolgt dagegen nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts über eine 20 cm tiefe belebte Oberschicht‚ welche die Schwebstoffe‚ Mikroverunreinigungen und hygienische Belastungen durch Abbau bzw. Adsorption verringert. Dabei macht es nach der Stellungnahme der Fachbehörde vom 20. November 2014 auch keinen Unterschied‚ ob die Wirkstoffmenge wie bisher großflächig oder nunmehr auf der begrenzten Teilfläche der Versickerungsmulde aufgebracht wird. Das TZW hat diese letztgenannte Aussage zwar relativiert‚ ist dem aber nicht substanziiert entgegengetreten. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Entsorgung des häuslichen Abwassers seit der Errichtung der Kleinkläranlage auf dem Hof des Beigeladenen jedenfalls eine Verbesserung zu der früheren Situation darstellt. Das entspricht auch der übereinstimmenden Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts A. (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2014 sowie dessen Schreiben vom 7.4.2014) und des Gesundheitsamts (vgl. Stellungnahme vom 24.3.2014 sowie dessen Schreiben vom 8.4.2014, Bl. 39 der Behördenakte des unter dem Az. 8 CS 14.2590 geführten Parallelverfahrens). Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Beibehaltung der Abwasserentsorgung über die Kleinkläranlage des Beigeladenen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Beschwerde erweist sich danach als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1‚ § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat‚ trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Nach Ziffer 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert der erteilten Erlaubnis, den der Senat mit 20.000‚- Euro bemisst. Da es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt, ist hier die Hälfte dieses Betrags als Streitwert festzusetzen (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Zulassungsbescheid des Beklagten betreffend den Hauptbetriebsplan II für den Tagebau I.    M.     , Baufeld F.         II, der Beigeladenen vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2009 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. November 2009, vom 14. September 2011 und vom 13. September 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 13.01552

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. November 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1030

Hauptpunkte:

Klage einer Drittbetroffenen gegen Änderung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis „zu-erwarten-sein“ von nachteiligen Einwirkungen, Einschätzungsvorsprung wasserrechtlicher Fachbehörden, Bewirtschaftungsermessen,

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt ... Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Wasserrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt und durch die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 2015

am 11. November 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines denkmalgeschütztes Gebäudes und wendet sich gegen die von der Beklagten an sich selbst erteilte Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. August 1977 zur Erhöhung abzuleitenden Grundwassers von 5 l/s auf 7 l/s durch Bescheid vom 15. Dezember 2010 und Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in ..., das mit dem denkmalgeschützten Gebäude „...“ bebaut ist. Das denkmalgeschützte Gebäude befindet sich unmittelbar am ..., der von der Beklagten in den Jahren 1976/1977 mit einer Tiefgarage bebaut wurde.

Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Tiefgarage“ nahm die Landesgewerbeanstalt Bayern mit erstem Bericht zur Baugrunduntersuchung vom 14. November 1975 wie folgt Stellung:

„Aus den Bohr- und Sondierergebnissen lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass innerhalb des Untersuchungsbereiches dichte bis mitteldichte Sande bis etwa Kote 321,0 m über NN reichen. Sie werden dann von Sandsteinfaulfels in Wechsellagerung mit Sand, sehr mürben Sandsteinbänkchen und örtlich auch halbfesten Tonschichten unterlagert bis zu einer durchschnittlichen Tiefe Kote 318,0 m über NN. Darunter folgt bis zu den Endtiefen der meisten Bohrungen („ca. 314,0 m über NN) sehr mürber und mürber Sandstein ohne bedeutende Sand- oder Tonzwischenschichten. Mit Rücksicht auf die benachbarte Bebauung sollte für die Umschließung der Baugrube eine möglichst erschütterungsfreie Bauweise gewählt werden, die außerdem den Grundwasserstand und die Lagerungsverhältnisse des Bodens außerhalb der Baugrube nicht wesentlich verändert. Empfohlen werden kann die Verwendung von rückwärtig verankerten Bohrpfahlwänden oder Schlitzwänden für die Umschließung. Bei den anstehenden, im Unterwasserbereich schichtweise zum Fließen neigenden Sandböden hat dabei die Schlitzwand Vorteile, da hier der seitliche Bodenentzug bei fachgerechter Ausführung erfahrungsgemäß auf ein Minimum herabgesetzt wird. Hierauf ist im Hinblick auf die Sicherheit der Nachbargebäude Wert zu legen. Im Übrigen kann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden, welche Art der beiden genannten Umschließungen gewählt wird. Innerhalb der Umschließung ist eine offene Wasserhaltung ausreichend, wobei eine Entspannung wasserführender Schichten im tiefen Sohlbereich der Baugrube mittels zwei bis drei Brunnen zu empfehlen ist.“

Im Baugrundgutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 8. Januar 1976 (Zweiter Bericht) wird weiter ausgeführt:

„Die geologische Karte von Bayern, Blatt ..., M = 1:25.000, gibt für den Untersuchungsbereich Sande der diluvialen Hauptterrasse an. Als Liegendes ist der Blasensandstein (Keuper) ausgewiesen. Diese Schichtenfolge dürfte für den überwiegenden (westlichen) Teil des Baugeländes zutreffen. Dabei ist es schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen diluvialen Sedimenten und vollständig aufgewitterten Keuperpartien, zumal beide Formationen in ähnlicher Körnung und Färbung auftreten. Aus den Sondierergebnissen an der Ostseite des untersuchten Bereiches (S 6, S 7, S 8, S 11, S 12) und aus den bindigen Lagen (Keuperletten) an den Bohrstellen B 4 und B 6 ist zu folgern, dass die Böden der Keuperformation zumindest im östlichen Drittel des Marktplatzes bis ca. 1,3 m unter Gelände ansteigen.

In den Bohrlöchern zeigte sich erster Grundwasserandrang in unterschiedlichen Tiefen. Im Verlauf der Bohrarbeiten und nach dem Ziehen der Verrohrung war allgemein ein Wasseranstieg in den Bohrlöchern festzustellen.

Starker Wasserandrang war in Tiefen zwischen 7,0 m und 9,0 m festzustellen, was auf stärker durchlässige Böden in diesem Tiefenbereich schließen lässt. Das Grundwasser in diesen Schichten kann entsprechend dem vorhandenen höherliegenden Ruhewasserspiegel (Drucklinie) als gespannt angesehen werden. Für die Bemessung ist für den gesamten Gründungsbereich einheitlich der höchste Grundwasserspiegel bei Kote 325,1 m über NN anzunehmen. Ein Aufstau des Grundwassers hinter den Schlitzwänden der Süd- und Westseite wird durch Drainagen im Zuge der Tieferlegung des dort vorhandenen Sammlers verhindert. Die Kosten für die Auftriebssicherung sind relativ hoch. Unter der Voraussetzung, dass Vorkehrungen getroffen werden, die einen längeren Ausfall der Pumpen zuverlässig verhindern, wäre eine Dauerabsenkung des Grundwassers unter dem Bauwerk (jedoch begrenzt auf die von der Schlitzwand umschlossenen Fläche) durch geeignete Flächendrainagen in Erwägung zu ziehen.“

Im Rahmen der statischen Berechnungen zum Nachweis gegen Grundbruch wurde die Landesgewerbeanstalt Bayern zur fachlichen Beurteilung und Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen. In der Stellungnahme der Landesgewerbeanstalt Bayern zu den Problemen eines hydraulischen Grundbuches mit Schreiben vom 30. April 1976 ist u. a. folgendes ausgeführt:

„Eine rechnerische Überprüfung ergab, dass die Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch nur für die Annahme eines durchlässigen Untergrundes gewährleistet war, unter einer Voraussetzung also, die für den anstehenden Keupersandstein nicht in vollem Umfang zutrifft. (…). Der rechnerische Nachweis der Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch ist nur für bestimmte vereinfachte Annahmen hinsichtlich der Bodenschichtung möglich:

a) Für Bauzustände in durchlässigem Boden (z. B. Sand, Kies)

b) Für Bauzustände in geschichtetem Lockergestein mit wechselweise durchlässigen und undurchlässigen Lagen (z. B. Wechsellagen von Ton- und Schluff und Sand).

Bei dem mürben Keupersandstein handelt es sich weder um einen Baugrund mit den Eigenschaften nach Punkt a) noch Punkt b). Sandstein ist zudem auch kein homogener Felsen mit Gesteinszusammenhalt bis in große Tiefen, wie man ihn etwa für Granitfels voraussetzen könnte. Der Sandstein ist ein geschichteter Felsen mit Partien unterschiedlicher Kornzusammensetzung, Festigkeit, Durchlässigkeit usw. Dabei ist nicht auszuschließen, dass abschnittsweise eine ungünstige Schichtfolge von undurchlässigen und durchlässigen Zonen vorliegt, in denen sich der volle Wasserdruck aufbauen kann. Bei zu geringer Überdeckungshöhe und entsprechend hohem Wasserdruck besteht deshalb die Möglichkeit, dass zumindest Teilbereiche der Baugrubensohle „aufschwimmen“ oder aufbrechen.

Gegen diesen Zustand wäre rechnerisch ausreichende Sicherheit gewährleistet, wenn die Einbindetiefen der Schlitzwand mindestens 5,0 m (tiefer Abschnitt der Baugrube) bzw. 4,3 m (flacherer Abschnitt der Baugrube) betragen würden. Die stärker gefährdeten Eckbereiche wären zusätzlich zu vertiefen.

Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Grundbrüchen in der Außensohle besteht darin, den Grundwasserspiegel innerhalb der Baugrube durch ein geeignetes System vom Brunnen zu entspannen bzw. das Wasser - soweit als möglich -abzusenken. Auch diesbezüglich ergeben sich aus der besonderen Beschaffenheit des Keupersandsteins Schwierigkeiten, die vor allem in der geringen Reichweite solcher Brunnen zu sehen sind. Unter Beachtung der hohen Kosten, die eine Vertiefung der Schlitzwand mit sich brächte, wurde auch von unserer Seite einer Sicherung der Baugrubensohle gegen eventuellen Grundbruch durch Maßnahmen der Wasserhaltung zugestimmt.“

Mit Stellungnahme vom 30. November 1976 wird seitens der Landesgewerbeanstalt Bayern folgende Beurteilung zum Einfluss der Dauerwasserhaltung auf den Grundwasserspiegel vorgenommen:

„Aus den Baugrundaufschlüssen und den Erkenntnissen beim Schlitzwandaushub wissen wir, dass die Umfassungswände der Tiefgarage (Schlitzwand) mehr als 3,0 m in typische Keuperböden einbindet. Sowohl die quartäre Überdeckung als auch die Keuperschichten sind durch Sedimentation entstanden. Bekanntlich ist die Durchlässigkeit solcher Böden in vertikaler Richtung weitaus geringer als in horizontaler. Bei den Keuperschichten kann infolge ihrer bindigen Anteile und wegen der vorhandenen Ton- oder Felsschichten ohnehin eine überwiegend wassersperrende Eigenschaft erwartet werden.

Diese Gegebenheiten berücksichtigend, haben wir während der Planungszeit den oben genannten Einbindetiefen zugestimmt. Dabei wurde streng darauf geachtet, ob sich beim Baugrubenaushub örtlich eine Umspülung der Schlitzwand zeigte, die durch quellartige Wasseraustritte in Wandnähe hätte in Erscheinung treten müssen. Eine solche Umspülung wurde an keiner Stelle beobachtet.

Daraus kann geschlossen werden, dass die Schlitzwand an den durchfahrenden Bodenschichten dicht anliegt und dass eine Verbindung des oberen Grundwasserstockwerkes zum Baugrubeninneren nicht besteht. Das während der Bauzeit und noch heute abgepumpte Grundwasser entstammt tieferen felsigen Schichten des Keupers und ist hier als Kluft- oder Schichtwasser vorhanden. Es wurde durch den Aushub von Fundamentgruben oder durch Bohrungen angeschnitten und trat an einzelnen Stellen wegen seiner artesischen Eigenschaften in der Aushubzone aus.

Die heute im Durchschnitt erforderliche Pumpleistung wird von der Bauleitung der ... mit 4,6 l/s angegeben. Eine solche Leistung reichte erfahrungsgemäß nicht aus, um in einem Sandboden für eine Baugrube dieses Ausmaßes eine merkliche Grundwasserabsenkung zu erreichen. Nach überschläglicher Berechnung wäre für eine gewünschte Absenkung des Grundwassers um nur 0,5 m für die Fläche von 60 x 35 qm (ungefähre Baugrubenmaße) bereits eine Pumpenleistung von ca. 50 l/s notwendig. Hieran soll deutlich gemacht werden, in welcher Größenordnung die abgepumpte Wassermenge von 4,6 l/s liegt.

Wäre tatsächlich eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung in der Baugrubensohle vorhanden, würde ein Wasserentzug von 4,6 l/s unmittelbar durch horizontal nachströmendes Grundwasser ausgeglichen. Eine Absenkung wäre nicht messbar. Zudem wäre dann auch zu erwarten, dass sich solche Wege des Wassers wegen der bindigen Anteile im Boden schon nach kurzer Zeit schließen.“

Mit Bescheid vom 8. Juni 1977 erteilte die Beklagte ihrem Stadtbauamt einen Baugenehmigungsbescheid zur Errichtung einer Tiefgarage mit 190 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Plan-Nr...., Gemarkung ... am ... durch die Stadt ....

Die Stadt ... beantragte am 17. August 1976 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage am ... und Einleitung des Grundwassers in die ...

Im Rahmen der Beteiligung im wasserrechtlichen Verfahren führte das Wasserwirtschaftsamt in seinem Gutachten vom 30. September 1976 folgendes aus:

„Der natürliche Grundwasserstand liegt zwischen 3,2 m und 4,9 m der Geländeoberkante. Durch die Absenkung um weitere 5,6 m bis 7,0 m ist je nach Gründungstiefe eine Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude nicht auszuschließen.

Die Einleitungsmenge von 5 l/s ist im Hinblick auf die Wasserführung der ... möglich. Gesonderte Ausbaumaßnahmen werden infolge der geringen Menge nicht notwendig. Es wird vorgeschlagen, für die Absenkung und Ableitung von Grundwasser eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG zu erteilen. Die Erlaubnis umfasst die ständige Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage am ... und die Einleitung von maximal 5 l/s in die ....“

Darüber hinaus wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes vorgeschlagen, in den Nebenbestimmungen eine Haftungsklausel für u. a. Senkungsschäden aufzunehmen und ein Beweissicherungsverfahren für die betroffenen Gebäude durchzuführen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wies mit Schreiben vom 23. Dezember 1976 auf die Gefahr von Senkungsschäden hin.

Daraufhin führte das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 16. Februar 1977 ergänzend aus:

„Aus den Gutachten der LGA vom 14. November 1975, sowie den Folgegutachten vom 8. Januar 1976 und vom 30. November 1976 an die Firma ... wird eindeutig festgestellt, dass sich die Grundwasserabsenkung nicht auf den Bereich außerhalb der Baugrube auswirkt. Somit erfolgt die Grundwasserabsenkung nur im Bereich der Baugrube. Außerhalb sind keine Setzungsvorgänge in der unmittelbaren Nachbarschaft zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesamte Baugrubenumschließung mit Schlitzwänden ausgeführt wird. Nur an den Stellen, wo die Ausführung von Schlitzwänden nicht mehr möglich ist, werden ausnahmsweise Spundwände vorgesehen. Die Abdichtung der Baugrubenumschließung gegen die anstehenden Bodenschichten ist zu gewährleisten. Somit können die Einsprüche der Anlieger, soweit sie sich auf die befürchteten Setzungen durch die Grundwasserabsenkung beziehen, als unbegründet zurückgewiesen werden.“

Die Regierung von Mittelfranken teilte dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und dem Landeskirchenrat der ... Kirche mit Schreiben vom jeweils 26. Mai 1977 mit, dass es aufgrund der gutachtlichen Äußerungen zur Überzeugung gelangt sei, dass sich eine Grundwasserabsenkung innerhalb der Tiefgarage nicht auf den Bereich außerhalb dieses Bauwerkes auswirke. Da eine Verbindung des oberen Grundwasserstockwerkes zum Baugrubeninneren nicht bestehen dürfte, werde keine Grundwasserabsenkung hervorgerufen, die Setzungen verursachen könnte. Die Regierung von Mittelfranken sehe deshalb keine Veranlassung, von der Stadt ... besondere Sicherungsmaßnahmen zu fordern. Daraufhin teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 26. Juli 1977 mit, dass, nachdem die Bedenken von Fachbehörden als unbegründet zurückgewiesen wurden, die Angelegenheit als erledigt betrachtet werde.

Mit Bescheid vom 4. August 1977 erteilte die Stadt ... ihrem Stadtbauamt die wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser und zur Einleitung des zutage geförderten Grundwassers in die .... Im Bescheid vom 4. August 1977 ist u. a. folgendes ausgeführt:

„Die Stadt ... erstellt unter dem ... eine zweieinhalbstöckige Tiefgarage für 190 Personenkraftwagen. Die Außenwände der Garage werden als Schlitzwand ausgeführt, die bis zur Tiefe der anstehenden, schwach durchlässigen Sandsteinschicht abgetäuft wird. Die Stärke der Schlitzwand beträgt 0,6 m. Die Höhe wechselt zwischen 9,4 m und 12,05 m. Innerhalb der Schlitzwandumschließung der Tiefgarage ist eine offene Dauerwasserhaltung bei einem berechneten Wasserandrang von 2 l/s bis 4 l/s zur Absenkung des Grundwassers und damit zur Trockenhaltung der Tiefgarage vorgesehen. Das Grundwasser wird in einer Flächendrainage gesammelt, in einen Pumpenraum abgeleitet und mittels zwei gleich starken Tauchpumpen abgepumpt. Beide Pumpen arbeiten in Betrieb automatisch in Wechselschaltung. Für Störungen im Pumpenbetrieb ist eine Alarmanlage vorgesehen. Das abgepumpte Grundwasser wird mittels einer Druckleitung entlang der Westseite des Bauwerkes durch die ... in die ... eingeleitet. (…)

Bedingungen und Auflagen: (…)

1. Die Entnahme von Grundwasser in Bereichen der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 5 l/s begrenzt. (…)

7. Für Schäden infolge der Grundwasserabsenkung, z. B. Senkungsschäden, Trockenfallen von Flachbrunnen, Verunreinigungen, Überschwemmungen, Schäden am Vorfluter usw., haftet die Unternehmerin.“

In der Begründung wird ausgeführt, die beantragte Erlaubnis bzw. die Genehmigung nach Art. 59 BayWG habe erteilt werden können, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch das Vorhaben nicht zu erwarten sei, sofern die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen eingehalten würden (§ 6 WHG). Diese Auflagen und Bedingungen seien - soweit sie nicht nur während der inzwischen abgeschlossenen Bauarbeiten zu berücksichtigen waren - voll inhaltlich in den Bescheid übernommen worden. Da die beantragte Erlaubnis im Zusammenhang mit dem Bau der öffentlichen Tiefgarage stehe, durch die Parkplätze für die Allgemeinheit geschaffen würden, sei eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG im öffentlichen Interesse erteilt worden. Nach den vorliegenden gutachtlichen Äußerungen sei nicht mit Senkungsschäden an Gebäuden im Bereich um die Tiefgarage zu rechnen. Den diesbezüglichen Einwendungen der betroffenen Eigentümer sei jedoch dadurch Rechnung getragen worden, dass im Bescheid ausgesprochen worden sei, dass die Stadt ... für - wider Erwarten - auftretende Senkungsschäden, die im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme bzw. Absenkung entstünden - hafte.

Die Tiefgarage wurde im November 1977 eingeweiht.

Im Jahr 2008 stand eine Sanierung der Tiefgarage an. Gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 18. April 2008 zum Einbau Bau einer Aufzugsanlage in die bestehende Tiefgarage ging die Klägerin Klageverfahren AN 9 K 08.02282 gerichtlich vor. Das Verfahren wurde nach Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2009 eingestellt.

Im Rahmen der anstehenden Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 wies das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 14. April 2008 darauf hin, dass die im Bescheid vom 4. August 1977 aufgeführten Auflagen und Bedingungen einzuhalten seien. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 führte das Wasserwirtschaftsamt weiter aus, dass im Hinblick darauf, dass das (Sanierungs-) Bauvorhaben weder mit einer Änderung noch mit einer Erweiterung der mit Bescheid vom 4. August 1977 genehmigten Einrichtungen zur permanenten Grundwasserabsenkung verbunden sei, sei die Stellungnahme vom 14. April 2008 als hinfällig zu betrachten sei. Gleichzeitig wurde auf die Einhaltung der maximal zu entnehmenden Grundwassermenge von 5 l/s hingewiesen, was zum einen der Verhinderung von Setzungsschäden und zum anderen dem Wohl der Allgemeinheit diene.

Im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme, deren Gegenstand u. a. auch die Ersetzung bzw. Sanierung der Drainageeinrichtungen war, wurde festgestellt, dass die Menge des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers in der Vergangenheit nicht erfasst wurde. Die Einhaltung der Auflagen des wasserwirtschaftlichen Bescheides vom 4. August 1977 wurde seitens der technischen Wasserwirtschaft nicht kontrolliert. Nach Auskunft des Tiefbauamtes der Beklagten vom 9. Juli 2009 sei eine Kontrolle und Dokumentation der tatsächlich entnommenen Grundwassermengen erst seit Beendigung des 2. Sanierungsabschnitt des Anfang 2009 möglich. Zuvor seien die technischen Möglichkeiten nicht vorhanden gewesen. Eine Aufzeichnung der entnommenen Wassermengen erfolgte bei der Beklagten erst seit dem Jahre 2010. Nachdem die Messungen und Aufzeichnungen hinsichtlich der Entnahme- und Ableitungsmengen ergaben, dass seither ein Wert von 6,4 l/s bei konstantem Grundwasserspiegel abgeleitet wurde, beantragte die Stadt ..., Tiefbauamt, mit Schreiben vom 9. August 2010 die Abänderung der Entnahme- und Einleitungsmengen an Grundwasser. Der Antrag war darauf gerichtet, die zu fördernde Wassermenge auf die tatsächliche Menge zu erhöhen, ohne eine Begrenzung festzulegen.

Das Wasserwirtschaftsamt stimmte in seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 einer Erhöhung der abgeleiteten Grundwassermenge von 5 l/s auf den Ist-Zustand mit 7 l/s zu. Für eine unbestimmte Erhöhung wurde keine Zustimmung erteilt. Bezugnehmend auf eine Besprechung am 21. Juli 2010 wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes ausgeführt, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an der ... Stadtkirche entgegen Presseveröffentlichungen nicht ursächlich auf eine Grundwasserentnahme zurückzuführen seien. Auch seitens des verantwortlichen Planers der Kirchensanierung könne ein Zusammenhang zwischen den Schäden an der Kirche und der Grundwasserabsenkung nahezu völlig ausgeschlossen werden. Die an der Kirche entstandenen Rissbilder seien nicht auf Setzungen im Untergrund zurückzuführen. Da auch an anderen Gebäuden, die wesentlich näher an der Tiefgarage lägen, keine Risse zu beobachten seien, dürften daher Schäden durch die Grundwasserabsenkung auszuschließen sein. Zusätzlich werde der Zustand des abgepumpten Wassers bewertet, da wegen der Klarheit des Pumpwassers keine Auslösungserscheinungen im Gestein zu vermuten seien.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 der Stadt ... wurde die wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend geändert, dass C Nr. 1 folgende Fassung erhält:

„Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.“

Zur Begründung wurde auf die positive Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. November 2010 hingewiesen. Gründe, die Erhöhung der zu fördernden Wassermenge zu versagen, lägen laut Fachbehörde nicht vor. Die Änderung des Bescheids hinsichtlich der Wassermenge erfolge daher nach pflichtgemäßem Ermessen.

Gegen den am 24. Februar 2011 zugestellten Bescheid hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten am 24. März 2011 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte, ohne die Klägerin entsprechend des im Jahre 1977 durchgeführten Verwaltungsverfahrens einzubinden, und unter Ignorierung der beständigen Beteuerungen, wonach die maximale Grundwasserentnahme 5 l/s betrage, eine Erlaubnis an sich selbst erteilt habe, wonach nunmehr Grundwasser von maximal 7 l/s entnommen werden könnte. Durch die permanente Entnahme des Grundwassers seien Schäden an den Gebäuden am ... und im Bereich der Tiefgaragenbaugrube, insbesondere am Gebäude der Klägerin, entstanden. An der ... Stadtkirche von ... seien im Jahre 2008 erhebliche Schäden festgestellt worden. Im ... Tagblatt sei als Ursache für die Schäden die ständige Grundwasserabsenkung für die Tiefgarage benannt worden. Mit Zeitungsveröffentlichung des ...Tagblatts vom 23. Dezember 2008 sei berichtet worden, dass die Tiefgarage entgegen der Genehmigung vom 4. August 1977 über keine funktionierende Drainage verfüge. Somit stehe zu vermuten, dass die Beklagte entgegen der Regelung im Bescheid vom 4. August 1977 nicht beständig den Zustand überprüft habe. Auch sei am 16. März 2009 festgestellt worden, dass die Ebene 5 der Tiefgarage unter Wasser stand, mithin Grundwasser in die Tiefgarage eingedrungen sei. Dies sei Beleg dafür, dass die Beklagte als Unternehmerin entgegen dem wasserrechtlichen Bescheid nicht in der Lage sei, die Wasserhaltung so auszuführen, dass weder deren Eigentum noch das Eigentum Dritter, insbesondere das der Klägerin, Gefahr laufe, beschädigt zu werden. Auch habe festgestellt werden müssen, dass sich zwischen Tiefgaragenbauwerk und einem an den ... angrenzenden Geschäftsgebäude ein „Straßeneinbruch“ in unmittelbarer Nähe des klägerischen Gebäudes ereignet habe. Zudem habe die Grundwasserabsenkung ein Absenken des Hauptkanals zwischen Tiefgarage und klägerischem Anwesen bedingt. Der Absenkungsversatz Stichkanal (Hof der ...) zum Querkanal auf dem ... sei einem der Stadt ... vorliegenden Video und Dokumentation der Firma ... aus dem Jahre 2009 zu entnehmen.

Weiterhin sei festgestellt worden, dass in der Fassade der „...“, mithin dem Eigentum der Klägerin, Risse entstanden seien, die vor der Sanierung der Tiefgarage nicht vorhanden gewesen seien. Auch im Inneren der „...“ seien Beschädigungen festgestellt worden. Eine Beweissicherung durch die LGA ... im Dezember 2007 habe u. a. festgestellt, dass die sich im zweiten Obergeschoss im Wohnbereich zum ... hin befindliche Stuckdecke im restaurierten und komplett schadensfreien Zustand befand. Im Februar 2009 habe festgestellt werden müssen, dass sich am Stuckgesims der vorgenannten Stuckdecke ein Riss gebildet habe. Dies sei durch die LGA am 28. Juli 2009 ebenfalls dokumentiert worden. Sämtliche genannten Schäden seien auf die Entnahme von Grundwasser zurückzuführen. Im Rahmen der Ursachenforschung für die Schäden an der Stadtkirche ... seien am ... durch die Beklagte Bohrungen zur Abklärung der Grundwassersituation veranlasst worden. Im Zuge dessen sei durch den Gutachter durch ... GmbH ein Absenktrichter außerhalb der Tiefgarage festgestellt worden. Die Klägerin habe bei der Beklagten eine weitere Zusatzbohrung beantragt, um Erkenntnisse zu gewinnen, wie und ob sich die permanente Grundwasserabsenkung im unmittelbaren Bereich ihres Anwesens bezüglich der Bodenverhältnisse ausgewirkt habe. Dies sei seitens der Beklagten abgelehnt worden. Vielmehr sei unter Außerachtlassung der bereits vorhandenen Schäden keine Ursachenforschung durch die Beklagte betrieben, sondern sogar eine Erhöhung des zu entnehmenden Grundwassers genehmigt worden. Damit würden die Rechte der Klägerin durch die Beklagte in einer nicht mehr hinzunehmenden Art und Weise verletzt und eine weitere Beschädigung und Gefährdung des Eigentums hingenommen. Dies verletze den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensgerechte, d. h. insbesondere rücksichtnehmende Beachtung und Würdigung ihrer Belange (unter Verweis auf VGH München, B.v. 14.9.2006, NVwZ 2007, 408). Die Außerachtlassung der Interessen, die sich in den Schäden an der ... dokumentierten, habe die Beklagte nicht veranlasst, bei ihrer Ermessensentscheidung die gebotene Rücksicht auf die klägerischen Interessen zu nehmen.

Auch die Nichtbeteiligung der Klägerin im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids geführt habe, stelle eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin dar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund positiver Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. November 2010 der Bescheid vom 15. Dezember 2010 die wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend abgeändert habe, dass die Entnahme von Grundwasser und die Einleitung in die ... auf maximal 7 l/s begrenzt werde. Einer gänzlichen Aufhebung der Begrenzung, wie es seitens des Tiefbauamtes der Beklagten beantragt worden sei, sei nicht zugestimmt worden. Wie bereits dem Ausgangsbescheid vom 4. August 1977 zu entnehmen sei, seien die damaligen Erstbedenken des Wasserwirtschaftsamtes, wonach durch die Absenkung des Grundwassers je nach Gründungstiefe eine Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude nicht auszuschließen sei, durch Gutachten der LGA vom 14. November 1975, 8. Januar 1976 und 30. November 1976 mit dem Ergebnis überprüft worden, dass sich die Grundwasserabsenkung nicht auf den Bereich außerhalb der Baugrube auswirke. Aufgrund dieser Gutachten habe das Wasserwirtschaftsamt in einer weiteren gutachtlichen Äußerung als amtlicher Sachverständiger vom 16. Februar 1977 dem Vorhaben zugestimmt. Den Einwendungen der betroffenen Eigentümer sei dadurch Rechnung getragen worden, dass im Bescheid festgelegt wurde, dass die Stadt ... für auftretende Senkungsschäden im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme bzw. -absenkung hafte. Entsprechende Schäden seien nach Kenntnis bisher nicht aufgetreten und auch nicht geltend gemacht worden.

Das Gutachten der LGA aus den 70er Jahren weise aus, dass eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung nicht vorhanden sei. Das Gutachten gehe davon aus, dass eine Grundwasserabsenkung durch das Abpumpen nur im Bereich der Baugrube erfolge und Setzungsvorgänge nicht zu erwarten seien. Solche seien offensichtlich im Laufe der Jahre auch nicht eingetreten. Aus dem Gutachten der LGA ergebe sich zudem, dass bei einer Größenordnung von 5 l/s bzw. auch mit streitgegenständlichem Bescheid genehmigten 7 l/s eine Absenkung nicht messbar wäre. Im Rahmen der Ertüchtigung der Benutzungsanlage seien erstmals ab 2010 überhaupt Entnahmemengen gemessen worden. Inwieweit daher die nunmehr genehmigte Entnahmemenge von 7 l/s höher sei als das, was vor Sanierung der Tiefgarage abgepumpt worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger habe ausdrücklich auch nach Abklärung, dass die im Bereich der Kirche auftretenden Schäden nichts mit der Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage zu tun hätten, der höheren Entnahmemenge zugestimmt.

Aus Sicht der Unteren Wasserrechtsbehörde ergebe sich, dass die Erhöhung der zulässigen Entnahmemenge von 5 l/s auf 7 l/s keine so wesentliche Änderung des Bescheides vom 4. August 1977 darstelle, dass dies eines erneuten Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass für nicht entstehende Schäden eine Haftungsklausel bestehe. Darüber hinaus sei der Klägerin bzw. ihrem Ehemann vollständige Einsicht in die Verfahrensakten gewährt und der streitgegenständliche Bescheid zugestellt worden. Soweit sich die Klägerin auf die Schäden an der Stadtkirche beziehe und die dortigen Schäden mit der Grundwasserabsenkung in Verbindung bringe, tue sie dies wider besseren Wissen. Der behauptete Zusammenhang der Schäden an der Stadtkirche mit der Grundwasserabsenkung sei längst gutachterlich widerlegt.

Es stelle sich bereits die Frage, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Klage verfolge. Die Klägerin habe bis heute keine Ansprüche wegen vermeintlicher Schäden an ihrem Anwesen bei der Beklagten geltend gemacht. Unter Zugrundelegung aller Umstände halte die Beklagte die Klage bereits für unzulässig, da hierfür bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen.

Am 13. April 2014 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 15. Dezember 2010 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einer Drosselung der abzupumpenden Grundwassermenge auf 5 l/s bestehe die Gefahr einer Überflutung des Parkdecks 5. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Verhinderung von Schäden an der öffentlichen Einrichtung Tiefgarage überwiege das Interesse der Klägerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage, da Schäden infolge der Grundwasserabsenkung weder bekannt noch zu erwarten seien.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 nahm das Wasserwirtschaftsamt ... u. a. wie folgt Stellung:

„Das abgepumpte Wasser weist ein klares Bild auf, eine Auslösung von Gesteinsmaterial muss daher nicht vermutet werden. Der im Monatsmittel gemessene Grundwasserabfluss wie auch der Grundwasserpegel im Bereich des Traufbeckens zeigen konstante Werte an. (…). Der tiefere Untergrund im Bereich der Tiefgarage, auch auf der Südseite des Marktplatzes, besteht nach den vorliegenden Unterlagen aus Festgesteinen, überwiegend aus Sandstein. In Festgesteinen erfolgt das Grundwasserfließen überwiegend auf Klüften und Schichtfugen ohne Materialumlagerungen. Es kann angenommen werden, dass bei einer Grundwasserabsenkung in solchen Gesteinen keine messbaren Setzungen im Umfeld auftreten, da das Gebirge als Stützgerüst unverändert erhalten bleiben sollte, unabhängig von einer Entnahmemenge in der hier vorliegenden Größenordnung. Eine fachliche Ausarbeitung zu einem möglichen Zusammenhang zwischen der Grundwasserhaltung und Einwirkungen auf die benachbarte Bebauung ist in der Klageschrift nicht aufgeführt. Inwieweit das Gutachten des Büro ... darauf eingeht, wäre durch die Stadt ... zu prüfen. Ebenso empfehlen wir aus fachlicher Sicht weitere Bohrungen und damit weitere Erkundungen der Auswirkung der Grundwasserentnahme vorzunehmen, um mögliche Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung noch genauer beurteilen zu können. Etwaige Schäden an umliegenden Gebäuden sollten unserer Auffassung nach durch ein baustatisches Gutachten bzw. die Stellungnahme eines Bausachverständigen, unter Berücksichtigung der Bauwerksgründungen, erkundet werden.“

Mit Schriftsatz vom 15. August 2011 trägt die Klägerin weiter vor, im Gutachten der LGA werde festgehalten, dass die Grundwasserabsenkung in Höhe von 5 l/s keine Auswirkung außerhalb der Baugrube haben sollte. Bei einer Grundwasserabsenkung von 7 l/s sei jedoch die Gefahr gegeben, dass sich die Grundwasserabsenkung auch im Bereich außerhalb der Baugrube auswirken könnte. Von weiterer Bedeutung sei, dass der Bau der streitgegenständlichen Tiefgarage im Jahr 1976 begonnen wurde und die Schlitzwände lediglich eine Einbindetiefe von 3 m hatten, obgleich eine Einbindetiefe von 5 m erforderlich gewesen wäre. Von diesen baulichen Gegebenheiten habe das Wasserwirtschaftsamt damals ausgehen müssen, mithin diese mangelbehaftete Einbindetiefe berücksichtigen müssen. Im Idealfalle wäre erforderlich gewesen, die Schlitzwände tiefer zu gründen. Dies sei von der Beklagten als zu kostspielig abgelehnt worden. Hinsichtlich der Entnahmemengen sei darzulegen, dass die Entnahmemengen ausweislich des ursprünglichen Bescheides seit über 30 Jahren hätten gemessen werden müssen, doch diese Messungen von der Beklagten offensichtlich nicht veranlasst worden seien. Ausweislich der Pumpenstände habe die Beklagte im Jahr 2009 weniger als 5 l/s, nämlich lediglich 3,99 l/s, abgepumpt.

Zwar hafte die Beklagte selbstverständlich für verursachte Schäden, jedoch stünden bei dem denkmalgeschützten Gebäude unwiderbringliche Schäden im Raum. Aufgrund der Einmaligkeit der Decken sei das Gebäude der Klägerin als hochwertigstes Baudenkmal der Stadt ... eingestuft worden. Aus diesem Grund sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte das Gebäude der Klägerin vermeidbaren Gefahren aussetze. Die Gefahrenlage werde bereits dadurch verdeutlicht, dass die Beklagte es unterlassen habe, entsprechende Bohrungen durchzuführen. Die Besonderheit des klägerischen Gebäudes bestehe auch darin, dass es keine Bodengründung besitze. Die Gründung werde durch zwei Gewölbe vorgenommen. Diese stammten aus dem Jahre 1500. Dadurch sei das Gebäude in der Gründung zweigeteilt. Eines befinde sich links und eines befinde sich rechts. Aus diesem Grund sei vorliegend zu berücksichtigen, dass Schäden nur schwer zuordnenbar seien. Dies bedeute, dass im Fall des Nachgebens eines Gründungsbogens kein unmittelbarer Riss im darüber befindlichen Gebäude wahrnehmbar sein müsse. Vielmehr könnten sich diese weit entfernt vom Gründungsbogen befinden. Daher seien die in der Klageschrift beschriebenen Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Entnahme des Grundwassers zurückzuführen.

Im Zusammenhang mit festgestellten Schäden an der Stadtkirche ... und ...in ... erstellte das Geowissenschaftliche Büro ... GmbH am 4. Februar 2011 ein Gutachten zu Untergrunduntersuchungen im Umfeld der Stadtkirche. Darin ist zur Frage der Grundwasserverhältnisse und des Einflusses der Tiefgarage auf festgestellte Schäden an der Kirche folgendes ausgeführt:

„Schwierig für die Bewertung der Grundwasserverhältnisse ist die Tatsache, dass seit den Bohrungen im Jahr 1975 keine Daten über die Wasserstände um die Tiefgarage herum vorliegen. Auch kann die abgeleitete Wassermenge bis zum Abschluss der Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 nur anhand der installierten Pumpenleistung abgeschätzt werden. (...) Schäden, insbesondere Setzungen, durch eine Grundwasserabsenkung können grundsätzlich durch folgende Faktoren hervorgerufen werden:

1. Minderung des Auftrieb

2. Schrumpfen von Tonlagen

3. Zersetzen von organischer Substanz wie Torf, Faulschlamm o. ä.

4. Zersetzen von alten Pfahlgründungen auf Holzpfählen

5. Ausspülen von Feinanteilen

An der Stadtkirche wurde keine Pfahlgründung festgestellt, ob andere Gebäude im Umfeld des ... auf Pfählen gegründet sind, ist nicht bekannt. Organische Ablagerungen, auf denen Gebäude um den ... gegründet sein können, sind ebenfalls nicht bekannt, können in den anstehenden Quartärsedimenten aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Das Ausspülen von Feinanteilen im Sand und in den anstehenden Sandsteinen hätte vor allem in den ersten Jahren des Betriebs der Wasserhaltung stattgefunden. Hierzu liegen keine Informationen vor. Nach den vorliegenden Wasserstandsmessungen (...) ist ein Rückgang des Wasserspiegels von 1,4 m festzustellen. (...) Eine Absenkung des Grundwasserspiegels durch die Dränage der Tiefgarage ist demnach anzunehmen. Bei der beobachteten Grundwasserabsenkung ist bei einem Abstand von der Westfassade der Kirche zur Ostkante der Tiefgarage von 25-30 m kein wesentlicher Einfluss der Absenkung auf die Gründung der Kirche zu erwarten. Ein „Abgleiten“ des Kirchengebäudes entlang des Absenktrichters, wie es in der Tagespresse publiziert wurde, ist sowohl aus hydraulischen, als auch aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht anzunehmen. (...) Inwieweit eine Grundwasserabsenkung um über 1 m zu Einflüssen an den Gebäuden um den ... führen könnte, ist abhängig von den Gründungsverhältnissen der einzelnen Gebäude und von den Untergrundverhältnissen an der jeweiligen Stelle.“

Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 weiter vor, aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 11. Mai 2011 seien weitere Bohrungen und Erkundungen der Grundwasserentnahme eingeleitet worden, um mögliche Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung in Ergänzung zu den früheren Gutachten der LGA genauer beurteilen zu können. Das Geowissenschaftliche Büro ... GmbH sei mit der Untersuchung beauftragt worden. Ob nun tatsächlich seit Sanierung der Tiefgarage und Ertüchtigung der Drainagen mehr Grundwasser als frühere abgepumpt werde - mit der Folge einer behaupteten eventuellen Gefährdung des Klägeranwesens - solle nach Möglichkeit durch das in Auftrag gegebene Gutachten abgeklärt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 einigten die Beteiligten sich darauf, dass im Bereich des Gebäudes der Klägerin ein Beobachtungspegel eingerichtet werde. Untersucht werden solle sowohl das Grundwasser als auch die Geologie im Bereich des Hauses der Klägerin. Nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von einem Jahr solle von der ... GmbH ein Gutachten erstellt werden, wovon auch die Klägerin eine Ausfertigung erhalte. Die Beteiligten beantragten sodann, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Mit Schriftsatz der Beklagten vom 22. August 2013 wurde das Gutachten des geowissenschaftlichen Büros ... zu den Grundwasserverhältnissen unter dem ... in ... in das Verfahren eingeführt. Im Gutachten des geowissenschaftlichen Büros ... GmbH vom 10. Juni 2013 wird u. a. folgendes ausgeführt:

„Beim Vergleich der Angaben aus den Jahren 1975 und 1976 und den jetzt ermittelten Daten sind folgende Bohrungen an ungefähr ähnlichen Stellen gebohrt worden (…). Die Ergebnisse der Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Bohrergebnisse der Landesgewerbeanstalt aus dem Jahr 1975. (…). Auch die nun hergestellten Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Angaben der LGA, dass die Sandsteinoberkante nach Osten hin deutlich ansteigt, während auf der restlichen Fläche bis kurz über die Gründungssohle der Tiefgarage Sande anstehen. Bodenschichten, die bei Wasserzutritt stark quellen, bzw. beim Austrocknen stark schrumpfen, wurden bei den Bohrungen nicht in wesentlichen Umfang festgestellt. Für den Sand wurde von der LGA eine dichte bis mitteldichte Lagerung angegeben, so dass hier auch bei einer Entwässerung nur eine geringe bis mäßige Setzungsempfindlichkeit anzunehmen ist. (…). Während Grundwasserabsenkungen um 1 m durchaus auch auf den allgemeinen Rückgang der Grundwasserstände im städtischen Bereich zurückzuführen sein können, erscheinen Differenzen von über 2 m eher von anderen Einflüssen geprägt zu sein. Hier dürfte die Grundwasserabsenkung durch die Dauerwasserhaltung durch die Tiefgarage durchaus einen (schwer quantifizierbaren) Einfluss haben. Dass die Dauerwasserhaltung aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände hat, zeigt sich an zwei Tatsachen:

1. Zwischen den einzelnen Pegeln bestehen noch deutliche Unterschiede in den jeweiligen Pegelständen, d. h. die Wasserhaltung führt nicht zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels auf ein einheitliches Niveau im Bereich des ....

2. Die Grundwasserstände in den Pegeln werden weiterhin durch äußere Faktoren, wie z. B. Niederschlagsereignisse beeinflusst, was an den nicht linear verlaufenden Ganglinien sichtbar wird. (…).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Baugrundverhältnisse im Gutachten aus dem Jahr 1975 überwiegend zutreffend beschrieben wurden. Sie decken sich weitgehend mit den Ergebnissen der Bohrungen aus den Jahren 2010 bis 2012. Nur im Bereich der früheren Baugrubenzufahrt auf der Westseite des ... könnte es nach dem Ergebnis der Pegelbohrung zu einem bis 8 m unter GOK reichenden Aushub, oder zu einem sonstigen Einbringen von künstlicher Auffüllung gekommen sein. Besonders setzungsempfindliche Bodenschichten, die besonders bei einer Entwässerung massiv zum Schrumpfen neigen, wurden bei den Baugrunderkundungen nicht angetroffen. (…). Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass die Dauerwasserhaltung in der Tiefgarage unter dem ... in ... zwar eine merkliche Auswirkung im unmittelbaren Umfeld hat. Dies zeigt sich durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels um über 1 m im Vergleich zu dem allgemein zu erwartenden Rückgang der Grundwasserstände. Auch die zumindest teilweise Reduzierung der Wasserspiegelschwankungen im Verlauf eines Jahres kann auf die Wasserhaltung zurückgeführt werden. Insgesamt sind die Auswirkungen jedoch relativ gering. Aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse sind Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Unmittelbar an den ... angrenzend sind keine auf Pfählen gegründete Gebäude bekannt, bei denen eine Trockenlegung der Pfahlköpfe um 1 m problematisch werden könnte.

Weitergehende Maßnahmen zur Erkundung der Grundwasserverhältnisse sind aus unserer Sicht derzeit nicht erforderlich. Die geförderten Wassermengen aus der Tiefgarage sollten weiterhin regelmäßig registriert werden.“

Die Klägerin führt mit Schriftsatz vom 10. September 2013 aus, dass die Schlussfolgerung des Gutachters, dass Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten seien, nicht berücksichtigungsfähig sei, da dem Büro ... als geowissenschaftlichem Büro die entsprechende Sachkunde fehle. Zum anderen werde auch keine nachweisbare Begründung in Bezug auf das klägerische Gebäude geliefert. Es sei von Bedeutung, dass das klägerische Gebäude auf zwei Längsgewölben liege, und bei den festgestellten Absenktrichtern in Süd-Nord-Richtung und einem ansteigenden Grundwasserspiegel in Ost-West-Richtung der dringende Verdacht bestehe, dass das Grundwasser in zwei Richtungen fließe, was sich auf die Gründung des Gebäudes zwangsläufig auswirke, so dass die Grundwasserabsenkung unmittelbaren Einfluss auf die Standsicherheit habe. Von tragender Bedeutung sei auch, dass das Gutachten belege, dass sich die permanente Grundwasserabsenkung außerhalb der Tiefgaragenschlitzwände auswirke, obgleich die streitgegenständliche Genehmigung lediglich erlaube, dass das aufsteigende Grundwasser im Bereich der Tiefgarage entnommen werden dürfe. Die nunmehr festgestellten Auswirkungen seien somit von der Genehmigung keinesfalls mehr umfasst.

Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2013 schloss sich das Wasserwirtschaftsamt ... der gutachterlichen Auffassung des Institutes ... an, wonach auf Basis der Untersuchungsergebnisse keine Schadwirkung auf die umliegenden Gebäude zu erwarten sei. Eine weitergehende Erkundung der Grundwasserverhältnisse sei bis auf weiteres nicht erforderlich. Es sei jedoch angezeigt, den Bescheid hinsichtlich der Registrierung der geförderten und abgeleiteten Wassermengen entsprechend der gutachterlichen Empfehlung zu ergänzen.

Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2014 führt das Wasserwirtschaftsamt ... des Weiteren folgendes aus:

„Mit der formalen Erhöhung der der genehmigten Ableitungsmenge von ursprünglich 5 l/s auf nun 7 l/s wird lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Menge vermutlich bereits seit Beginn der Bauzeit erforderlich war, um das Absenkziel sicher einhalten zu können. Somit wurde der Bescheid nachträglich nur den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und nicht de facto die Entnahmemenge erhöht.

Natürlich bewirkt eine Grundwasserabsenkung immer eine Art Absenktrichter, der regelmäßig auch Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse außerhalb der Baugrube haben kann. Allerdings sind bei der vorliegenden Geologie (mürbes Festgestein und/oder dicht gelagertes Lockergestein mit bindigen Anteilen) und den Fakten, die über die Gründung des Gebäudes bekannt sind, und der Tatsache, dass die Baugrube durch eine Schlitzwand gesichert war, Grundwasserspiegelschwankungen oder Grundwasserspiegelabsenkungen von maximal bis zu 2 m keine relevanten Auswirkungen auf die Lagerungsdichte der Gesteine im tieferen Untergrund oder außerhalb der Schlitzwand herzuleiten. Setzungen als Folge einer solch geringen Grundwasserabsenkung sind deshalb außerhalb der Schlitzwand nicht bekannt und auch nicht zu erwarten.

Der Anwalt des Klägers schließt aus der geringfügig anderen Korngröße des Gesteins bei der Neubohrung der GWM 6 gegenüber der Schichtansprache bei der alten LGA-Bohrung, dass es bereits als Folge der Grundwasserabsenkung zu einer Ausspülung von Feinkornanteilen gekommen ist und damit die Lagerungsdichte der Gesteine im Untergrund des Gebäudes verändert worden sein könnte. Diese Schlussfolgerung ist so sicher nicht zutreffend, da die Schleppkraft des Grundwassers bei einer Potenzialdifferenz von rund 2 m und der abgeleiteten Menge von maximal 7 l/s sicher nicht in der Lage ist, die dafür vorhandenen Massenverlagerungen zu bewirken. Wäre dies der Fall, dann müsste das abgeleitete Grundwasser auch signifikant messbare Feststoffanteile mit sich führen, was unseres Wissens jedoch nicht der Fall ist. Um dies auf Dauer sicher belegen zu können, könnte z. B. ein Trübungsmessgerät mit Datensammler in die Ablaufleitung eingebaut werden.

Wären die Böden im Umfeld der Tiefgarage ... setzungsempfindlich, dann hätte es bereits während der Bauphase Ende der 70er Jahre und der langen Betriebszeit seither deutlich erkennbare Setzungsschäden an den streitgegenständlichen oder anderen benachbarten Gebäuden geben müssen. Dies ist jedoch auf Basis der vorliegenden Daten nicht der Fall. Die getroffenen Schlussfolgerungen des Büros ... GmbH sind nachvollziehbar. Das Büro verfügt auch über die entsprechende Sachkunde und die langjährige regional-geologische Erfahrung, um solche Schlussfolgerungen ziehen zu können. Die Ausführung des Klägeranwalts, wonach das Grundwasser unter dem Gebäude in zwei verschiedene Richtungen fließen soll, bleiben dem Wasserwirtschaftsamt ... unverständlich und können anhand der vorliegenden Wasserspiegeldaten auch nicht nachvollzogen werden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich unter dem Gebäude eine Grundwasserscheide befindet und dies schädliche Auswirkungen auf das Gebäude haben könnte.

Zusammenfassend geht das Wasserwirtschaftsamt als Fazit auf Basis der vorliegenden Daten davon aus, dass die seit nunmehr fast 40 Jahren betriebene Grundwasserableitung an der Tiefgarage ... keine Setzungsschäden an dem streitgegenständlichen Gebäude verursachen kann.“

Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 ergänzte die Beklagte den Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 dahingehend, dass der Bescheid der Stadt ... vom 4. August 1977 in C Nr. 1 folgende Fassung erhält:

„1.1 Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.

1.2 Die geförderten und abgeleiteten Wassermengen sind mindestens monatlich regelmäßig zu registrieren.

1.3 Spätestens am 31. März eines Jahres sind Daten zu den abgesenkten Wassermengen des jeweiligen Vorjahres dem Wasserwirtschaftsamt ... und dem Umweltschutzamt der Stadt ... unaufgefordert mitzuteilen. Die Daten haben insbesondere Angaben zur jeweiligen monatlichen Durchschnittsentnahmemenge in Liter pro Sekunde und die Gesamtjahresmenge zu enthalten.“

Unter Einbeziehung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 in das Verfahren führt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. März 2014 weiter aus, dass das Wasserwirtschaftsamt einräume, dass eine Grundwasserabsenkung immer eine Art Absenktrichter bewirke, der Auswirkungen außerhalb der Baugrube haben könne. Obgleich das Wasserwirtschaftsamt nunmehr über die Erkenntnis verfüge, dass sich die Grundwasserabsenkung außerhalb der Baugrube auswirken musste, würden nicht etwa die ursprünglichen Bedenken erneuert, sondern der durch nichts zu rechtfertigende Schluss gezogen, dass keine Setzungen zu erwarten seien. Dies erstaune umso mehr, als keine Erkenntnisse darüber vorlägen, welche tatsächlichen Bodenverhältnisse unter dem klägerischen Anwesen vorhanden seien, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen könnten. Die Messstelle GWM 6, die sich lediglich 3 m vom klägerischen Anwesen entfernt befinde, zeige eine Absenkung des Grundwasserspiegels um bis zu 2,3 m auf. Diese Absenkung ende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abrupt an der klägerischen Grundstücksgrenze, sondern werde sich über diese unter das denkmalgeschützte Gebäude ausbreiten, so dass eine Gefährdung der historisch wertvollen Bausubstanz offenkundig sehenden Auges hingenommen werde. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes aus den 70er Jahren zu der Gefahr eines Grundbruches zeige überdeutlich, dass sich die Bodenverhältnisse als äußerst problematisch darstellten. Soweit das Wasserwirtschaftsamt davon ausgehe, dass nichts auf eine Massenverlagerung hindeute, da das abgeleitete Grundwasser keine signifikant messbaren Feststoffanteile mit sich führe, stehe dies im Widerspruch zu einer Stellungnahme der LGA vom 7. April 2008, in der festgestellt wurde, dass sich im Sammelbecken der Drainage getrübtes Wasser befinde, was auf gelöste Feinteile hinweise. Es sei somit festzuhalten, dass das Wasserwirtschaftsamt von unzutreffenden Tatsachen ausgehe und trotz identischer Ausgangsannahmen gegenteilige Bewertungen vornehme, die einseitig zugunsten der Beklagten auszuschlagen schienen. Entscheidend sei, dass das klägerische Eigentum wie auch alle anderen Anwesen im betroffenen Bereich einer unkalkulierbaren Gefahr ausgesetzt würden, die es zu unterbinden gelte. Da das Wasserwirtschaftsamt mit bloßen Vermutungen und entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten auf den vorliegenden Rechtsstreit einwirke, bestünden erhebliche Bedenken, diese Aussagen zu verwerten. Hierzu müsste ein Sachverständigengutachten zur Erkundung der Bodenverhältnisse eingeholt werden, um nachvollziehbare Rückschlüsse ziehen zu können, wie sich der Absenktrichter auf die Gründung des klägerischen Eigentums auswirke.

Die Beklagte führt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 weiter ergänzend aus, dass generell vor dem Bau einer Betonschlitzwand statische Berechnungen erforderlich seien. Ein Teil dieser statischen Berechnungen stelle der sogenannte Nachweis gegen Grundbruch dar. Die Landesgewerbeanstalt Bayern sei im Jahr 1976 zur fachlichen Beurteilung bzw. Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen worden. Bei der Sanierung der Tiefgarage 2008 sei ursprünglich eine Sanierung der Drainageleitungen nicht vorgesehen gewesen. Nach aufwändigen, detaillierten Untersuchungen vor Ort sei jedoch festgestellt worden, dass auch an den Drainageleitungen Sanierungsbedarf bestehe. Diese Sanierungsarbeiten seien ebenfalls unter baubegleitender Betreuung durch die LGA ... durchgeführt worden. Im Bereich des Marktplatzes seien in den letzten Jahren seit 2010 insgesamt sechs Grundwassermesspegel errichtet worden. Bei jeder dieser Bohrungen sei der anstehende Boden bis zu Tiefen bis 12 m untersucht worden. Auf die letzte Bohrung, sowie latente Grundwasserbeobachtung habe man sich in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Ansbach am 14. Dezember 2011 geeinigt. Ebenso auf die Ausarbeitung eines Gutachtens nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von einem Jahr durch das geowissenschaftliche Büro ... GmbH. Aus Kostengründen würden seitens der Beklagten weitere Gutachten abgelehnt.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 nimmt das Wasserwirtschaftsamt ... erneut fachlich wie folgt Stellung:

„Der Absenktrichter reicht unter das Anwesen des Klägers. Eine Setzung des Bodens unterhalb des Gebäudes ist nicht zu erwarten, da der Untergrund nicht setzungsempfindlich ist, siehe hierzu auch das von der Stadt ... beauftragte Gutachten des Büros ...

Ein Grundbruch ist kein Setzungsschaden. Aus dem Aktenvermerk der LGA ist erkennbar, dass es nie zu einem Grundbruch gekommen ist, sondern dass nur über die theoretische Möglichkeit eines solchen Grundbruchs im Bauzustand diskutiert wurde und wie er (während der Bauzeit) zu vermeiden ist.

Die kurzzeitig ausgetretenen Trübungen haben nichts mit dem Austrag von Feinkorn aus den natürlichen Böden zu tun, sondern waren gelöste Feinanteile aus dem Filtermaterial (Kalk) um die Drainagen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die Anfechtung des Änderungsbescheids vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014, womit die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend geändert wird, als die Entnahme und Ableitung des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung der Tiefgarage Am ..., ... von 5 l/s auf 7 l/s erhöht wurde.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die mit Bescheiden der Beklagten vom 15. Dezember 2010 und 20. Februar 2014 erteilte Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und Ableitung von Grundwasser in einer Größenordnung von 7 l/s verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - NJW 1988, 434). Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr aufgibt, auch die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen beinhaltet die Pflicht, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme besteht allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit eines Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht knüpft an die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Nachbarn an, die ihm ein individuelles Abwehrrecht gegenüber einer ihn nachteilig berührenden Gewässerbenutzung einräumt (vgl. Pape in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 14 WHG, Rn. 48).

Die Klägerin macht vorliegend als Anwohnerin des ... ..., somit in unmittelbarer Nähe zur Tiefgarage, der die angegriffene wasserrechtliche Erlaubnis dient, Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude, mithin also an ihrem Eigentum, geltend.

Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung dem Denkmaleigentümer im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten einerseits, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen (Art. 4 DSchG), die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, und im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits, die verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten sollen, im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine (Bau-) Maßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - juris). Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals einerseits Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, die mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein können, ohne ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung, die seine Erhaltungsinvestitionen möglicherweise entwerten, abzuwehren.

Aufgrund ihres Eigentums an einem Baudenkmal sowie der unmittelbaren räumlichen Nähe zur genehmigten Wasserbenutzung ergibt sich vorliegend eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit der Klägerin. Nachdem die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, ist die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO somit gegeben.

Die Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgrund der Haftungsklausel unter Ziffer C 7. im Bescheid vom 4. August 1977 lässt das Rechtsschutzbedürfnis zu einer Anfechtung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entfallen. Da es der Klägerin mit der vorliegenden Klage darum geht, möglicherweise irreparable und unwiderbringliche Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude zu vermeiden, würde sich eine Klage auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nicht als schnellerer und einfacherer Weg darstellen, das erstrebte Rechtsschutzbegehren zu erreichen.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Beklagten erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis in der Fassung des Bescheides vom 20. Februar 2014 verletzt die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der der Stadt ... mit den angefochtenen Bescheiden vom 15. Dezember 2010 und vom 20. Februar 2014 erteilten Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese beruht auf § 15 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der bis zum 19. Mai 2015 geltenden Fassung. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Anfechtungsklage, wie sie hier erhoben wurde, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids vom 20. Februar 2014. Der rechtlichen Beurteilung sind daher das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die nachfolgend zitierten Gesetzesbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes beziehen sich deshalb auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 gültigen Fassungen (WHG i. d. F. d. Gültigkeit vom 15.8.2013 bis 19.5.2015 und BayWG i. d. F. d. Gültigkeit vom 30.4.2013 bis 29.8.2014).

Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die angefochtene Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ist vorliegend weder in verfahrensrechtlicher (vgl. 2.1) noch in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. 2.2) ersichtlich.

2.1 Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Nach § 15 Abs. 2 WHG gelten für die gehobene Erlaubnis § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Danach kann die gehobene Erlaubnis nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können (§ 11 Abs. 2 WHG). Gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG gelten für das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 15 WHG die Bestimmungen Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend. Damit ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ein förmliches Anhörungsverfahren im Sinne von Art. 73 BayVwVfG durchzuführen.

Die Änderung eines festgestellten bzw. erlaubten Vorhabens bedarf grundsätzlich eines erneuten förmlichen Verfahrens, soweit es sich nicht um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt (Art. 74 Abs. 7, Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens). Dabei ist gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG eine Auslegung verzichtbar, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob für die Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Menge an Grundwasser von 5 l/s auf 7 l/s die Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens erforderlich war. Ein möglicher Verstoß gegen die nicht nachbarschützenden Verfahrensbestimmungen wäre jedenfalls durch Gewährung von Akteneinsicht, einer Nachholung der Anhörung und Berücksichtigung der geltend gemachten Einwendungen im Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachträglich geheilt.

Nach ständiger Rechtsprechung räumen die Vorschriften über die Anhörung im Bewilligungsverfahren ebenso wie im Verfahren der gehobenen Erlaubnis den von dem Vorhaben Betroffenen kein „absolutes Verfahrensrecht“ ein, dessen Verletzung unabhängig von den Auswirkungen auf materielle Rechtspositionen zur Aufhebung der Bewilligung führt (vgl. BVerwG, B. v. 29. 7.1980 - 4 B 218.79 -, ZfW 1981, 38; U. v. 20.10.1972 - 4 C 107.67 -, ZfW 1973, 99). Zwar tragen die Vorschriften des Verfahrens dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis der von der Bewilligung bzw. gehobenen Erlaubnis Betroffenen durch ein formstrenges Verfahren Rechnung. Gleichwohl ist den Verfahrensvorschriften nichts dafür zu entnehmen, dass sie den Betroffenen zusätzlichen Schutz zu den materiellen Rechtspositionen gewähren wollten. Von einer verfahrensrechtlichen Schutzfunktion kann aber nur dort ausgegangen werden, wo der der Rechtsnorm zugrunde liegende Schutzzweck gerade in der Wahrung der Anhörungs- und Mitwirkungsrechte selbst liegt. Im Regelfall ist jedoch anzunehmen, dass Verfahrensvorschriften durch die Regelung von Art und Weise, in der betroffene Rechte oder Interessen geltend zu machen und von der Behörde zu ermitteln sind, den Schutz allein desjenigen materiellen Rechts bezwecken, auf das sich das vorgeschriebene Verfahren bezieht (vgl. VG Ansbach, U. v. 4.6.2008 - AN 15 K 07.02224 - juris Rn. 64). Nach ständiger Rechtsprechung haben weder die das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis noch die das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung regelnden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes eine solche nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.1972 - IV C 107.67 - juris; VG Ansbach, U. v. 4.6.2008, a. a. O.; ebenso Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 11 Rn. 43).

Die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern beurteilen sich somit nach Art. 44 bis 46 BayVwVfG. Dabei ist davon auszugehen, dass Verfahrensfehler zumeist nicht so gewichtig sind, dass sie den Bewilligungs- bzw. Erlaubnisbescheid nichtig machen (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 11 Rn. 41 m. w. N.; Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG Komm., Stand 2014, § 11 WHG Rn. 32). Ein Verwaltungsakt ist nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend in diesem Sinne sind nur Fehler, die den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechthin unerträglich erscheinen, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lassen. Ein Absehen von einem Anhörungs- und Erörterungsverfahren nach Art. 73 BayVwVfG - insbesondere im Falle einer geringfügigen Änderung einer erteilten Erlaubnis - hat indes nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 6. 7. 2000 - 3 M 561/00 -, NVwZ-RR 2001, 362). Ein fehlendes Anhörungsverfahren führt insbesondere zum Ausschluss der Präklusionswirkung nach Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG. Erhält der Betroffene nachträglich Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Geltendmachung von Einwendungen, die im Rahmen einer Überprüfung der Entscheidung Berücksichtigung finden, so ist auch in einem förmlichen Verfahren von einer Heilung des Verfahrensfehlers nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.2008 - 8 A 07.40043 - juris Rn. 21; U. v. 3.7.2007 - 8 B 05.304 - juris Rn. 19).

Die von Klägerseite geltend gemachte unterbliebene Anhörung ist zwischenzeitlich geheilt. Die Frage, ob es sich bei Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s um eine bedeutende Änderung handelt, aus der sich eine neue oder verstärkte Betroffenheit der Klägerin ergeben könnte, oder ob dieser zumindest nach dem Rechtsgedanken des Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre, bedarf hier keiner vertieften Erörterung. Denn die Klägerin hat zwischenzeitlich Akteneinsicht erhalten, sich im Klageverfahren seit 2011 in einer Reihe von Schriftsätzen eingehend dazu geäußert, und die geltend gemachten Einwendungen haben spätestens mit dem Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 Berücksichtigung gefunden. Dadurch ist ein möglicherweise vorliegender Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.

2.2 Die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Änderung des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers von 5 l/s auf 7 l/s verletzt die Klägerin auch materiell-rechtlich nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers - wie hier das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG - der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Erlaubnis kann gemäß § 15 Abs. 1 WHG als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist im WHG nicht näher definiert, entspricht im wesentlichen jedoch dem „Wohl der Allgemeinheit“ im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WHG. Das öffentliche Interesse ist dabei nicht allein auf Belange der Wasserwirtschaft beschränkt (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 15 Rn. 8).

Die vorliegend angefochtene Gewässerbenutzung dient der Wasserhaltung eines öffentlichen Parkhauses. Die Schaffung von öffentlichem Parkraum steht insoweit im öffentlichen Interesse.

Gemäß § 12 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn erstens schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind, oder zweitens andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. § 12 WHG bezweckt indes allein den Schutz öffentlicher Interessen und hat keinen nachbarschützenden Charakter (vgl. zur Vorgängerregelung § 6 WHG a. F. BayVGH, B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 14).

Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die gehobene Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Im Rahmen des Anspruches auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann somit die Würdigung geltend gemachter Beeinträchtigungen eines Drittschutzrechtes im Einzelfall zu einer Versagung führen, wenn nachteilige Einwirkungen eines Dritten nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Die Ermessensentscheidung der Wasserrechtsbehörde im Rahmen des nach § 12 Abs. 2 WHG eröffneten Bewirtschaftungsermessens ist vorliegend nicht zu beanstanden. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 WHG belegen - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme, sofern der Dritte individualisiert und qualifiziert betroffen ist (vgl. VG Aachen, U. v. 30.1.2015 - 7 K 4/11 - juris Rn. 56).

Die getroffene Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus wären diesbezüglich im Rahmen der hier vorliegenden Drittklage Rechtsfehler nur beachtlich, wenn diese mit einer Verletzung der Klägerin in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verbunden wäre.

Derartige Ermessensfehler vermag das Gericht indes nicht zu erkennen. Insbesondere sind bei der mit streitgegenständlichem Bescheid zugelassenen Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s nach den vorliegenden fachlichen Gutachten keine adäquat kausalen nachteiligen Einwirkungen auf klägerische Rechte zu erwarten.

Das klägerische Aufhebungsbegehren lässt sich nicht auf das in § 14 Abs. 3 WHG enthaltene relative Erlaubnisverbot stützen, weil eine nachteilige Einwirkung der erlaubten Gewässerbenutzung auf das denkmalgeschützte Eigentum der Klägerin nicht im Sinn von § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ ist. Dieses Merkmal setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2008 - 22 ZB 08.78 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 2 m. w. N.).

Die Kammer ist nach den nachvollziehbaren fachlichen Beurteilungen seitens des Wasserwirtschaftsamtes als der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 3 S. 1 BayWG) in den Stellungnahmen vom 17. November 2010, vom 11. Mai 2011, vom 18. Juli 2013, vom 9. Januar 2014 und vom 29. April 2014 sowie des fachlichen Gutachtens des Geowissenschaftlichen Büro ... vom 10. Juni 2013 zu der Überzeugung gelangt, dass nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin in Form von Setzungsschäden durch die erlaubte Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Auch wenn Erkenntnislücken betreffend der Verhältnisse im Untergrund häufig unvermeidbar sein mögen, schließt dies wissenschaftlich fundierte, in sich schlüssige Schlussfolgerungen nicht aus, die Grundlage von behördlichen Entscheidungen sein können (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2010 - 22 B 09.1949 - juris Rn. 34). Das Wasserwirtschaftsamt hat in den oben genannten Stellungnahmen mehrfach explizit geäußert, dass auch unter Berücksichtigung der geologischen Verhältnisse am klägerischen Grundstück, der Wirkung des möglicherweise unter das klägerische Grundstück reichenden Absenktrichters sowie des nicht signifikant messbaren Feststoffanteils des abgeleiteten Grundwassers die Grundwasserabsenkung und -ableitung nach aller Wahrscheinlichkeit keine Setzungsschäden verursachen wird. Dieser Befund wurde durch das Gutachten des Geowissenschaftlichen Büros ... im Gutachten vom 10. Juni 2013 bestätigt, wonach aufgrund des nicht setzungsemfindlichen Untergrunds Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Die Dauerwasserhaltung bewirkt nach der gutachtlichen Feststellung zwar merkliche Auswirkungen im unmittelbaren Umfeld, hat aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände. Von der streitgegenständlichen Erhöhung von 5 l/s auf 7 l/s des abzuleitenden Grundwassers sind insoweit keine maßgeblichen Auswirkungen zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft des klägerischen Gebäudes und der damit verbundenen besonderen Schutzbedürftigkeit ist nach den fachlichen Gutachten vorliegend keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin erkennbar. Die zum Zeitpunkt des Bescheides vom 15.12.2010 zugrunde gelegte Prognose, wonach Gebäudeschäden nicht zu erwarten sind, hat sich durch die aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung seither - und möglicherweise bereits zuvor - realisierte Wasserhaltung im erlaubten Umfang insoweit bestätigt, als seither keine Setzungsschäden der umliegenden Gebäude, die auf die Wasserhaltung zurückzuführen wären, zu verzeichnen sind. Die Tatsache, dass trotz der jahrelangen Wasserhaltung keine Senkungsschäden zu verzeichnen sind, spricht insoweit für die Richtigkeit der fachlichen Einschätzung (vgl. ebenso BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 25).

Die ausschließlich vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen und nicht fachlich belegten Einwendungen erweisen sich als nicht hinreichend substantiiert und vermögen die fachlichen Wertungen nicht zu erschüttern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lassen sich aufgrund des Einschätzungsvorsprungs der im wasserrechtlichen Verfahren tätig gewordenen wasserrechtlichen Fachbehörden (hier Wasserwirtschaftsamt) die fachlichen Aussagen nicht allein durch pauschale Behauptungen und subjektive Befürchtungen entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff; BayVGH B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. zahlr. w. N. aus der st. Rspr.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B. v. 4.8.2014) führt hierzu folgendes aus:

„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 26.7.2000, BayVBl 2002, 2829; v. 7.10.2001 BayVBl 2003, 753; v. 14.2.2005 BayVBl 2005, 726/727; v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH v. 26.2.2007 BayVBl 2008, 21/22 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG v. 6.2.1985 BVerwGE 71, 38; v. 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; v. 23.2.1994 BayVBl 1994, 444/445).“

Solche qualifizierten Einwendungen müssen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig auf ein einschlägiges Sachverständigengutachten gestützt sein (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff.). Die Richtigkeit amtlicher Auskünfte des Wasserwirtschaftsamtes kann nicht schon durch laienhafte Erwägungen in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 18). Die von Klägerseite geltend gemachten Einwendungen sind weder fachlich gestützt noch geeignet, Widersprüche in den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes zu belegen. Auch ist nicht erkennbar, dass das Wasserwirtschaftsamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre oder aus identischen Befunden gegenteilige Schlussfolgerungen gezogen hätte. Vielmehr ist das Wasserwirtschaftsamt in einer Vielzahl von Stellungnahmen auf die stets erneuten Einwendungen von Klägerseite eingegangen und hat die von Klägerseite aufgezeigten Widersprüche entkräftet. So wurde nachvollziehbar dargelegt, dass kurzzeitig auftretende Trübungen des Grundwassers nicht mit einem Austrag von Festmasse gleichzusetzen sind, und die abzuleitende Grundwassermenge von 7 l/s nicht in der Lage wäre, derartige Massenverlagerungen zu bewirken. Aufgrund der Übereinstimmung der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes mit der gutachtlichen Einschätzung des Geowissenschaftlichen Büros ..., die sich auch mit den fachlichen Bewertungen seitens der Landesgewerbeanstalt Bayern aus den Jahren 1975/76 decken, besteht nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Die pauschale Einlassung der Klägerin, die Sachverständigengutachten seien nicht überzeugend, vermag demgegenüber nicht, die fachlichen Aussagen zu erschüttern.

Aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen, wonach durch die erlaubte Wasserhaltung keine Setzungsschäden an benachbarten Grundstücken zu erwarten sind, besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf Rechte der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 3 WHG.

Das Gebot der wasserrechtlichen Rücksichtnahme vermittelt neben den drittschützenden Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 4 WHG darüber hinaus keinen weitergehenden Schutz und bedarf daher keiner weiteren Prüfung (vgl. VG Oldenburg, U. v. 26.2.2014 - 5 A 5671/13 - juris Rn. 67).

Sollte die Entwicklung entgegen den vorliegenden sachgerechten Prognosen zu nachweisbaren Schäden führen, ist die Klägerin keineswegs schutzlos. Das Gesetz gibt gerade für diesen Fall einen Anspruch auf nachträgliche Auflagen und, falls diese nicht möglich sein sollten, einen Entschädigungsanspruch (§ 14 Abs. 5, 6 WHG), der bereits in der Haftungsklausel des Bescheides vom 4. August 1977 Niederschlag gefunden hat. § 14 Abs. 6 WHG ist nach dem Sinn der Vorschrift auch dann anwendbar, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens vorausgesehen und rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, damit jedoch bei der Bewilligungsbehörde nicht durchgedrungen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 10 Rn. 5 b).

Aufgrund der nachvollziehbaren und unwiderlegten fachlichen Einschätzungen, wonach nachteilige Einwirkungen auf Rechte Dritter nicht zu erwarten sind, ist die Gewichtung der Behörde, der im öffentlichen Interesse stehenden Wasserhaltung Vorrang einzuräumen gegenüber den nicht belegten Befürchtungen einer Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin, nicht zu beanstanden.

Mangels Rechtsverletzung der Klägerin war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert war gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich hier für die Klägerin aus der geltend gemachten möglichen Beeinträchtigung ihres Baudenkmals (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2009 - 20 C 09.376 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.9.2008 - 22 C 08.2047 - juris Rn. 2; BayVGH B. v. 11.9.2008 - 22 C 08.2048 - juris).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen eine vom Landratsamt … an die Große Kreisstadt … erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis.

Der G.-Weiher Fl. Nr. … der Gemarkung ... hat eine Wasserfläche von 79.478 m², daneben gehört zu dem Grundstück die den Weiher umgebende Fläche von 47.007 m². Das Grundstück liegt im südwestlichen Außenbereich der Großen Kreisstadt ..., der Weiher wird durch den von Nordwesten zufließenden W--Weiherbach ein Gewässer dritter Ordnung, gespeist. Nach Osten fließt ein Kanal bzw. Bach in den angrenzenden W.-Weiher ab, bevor dieser wiederum über einen Bach in die …, ein Gewässer zweiter Ordnung, mündet. Das Grundstück steht im Miteigentum des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2) (je zu 1/6), von ... (1/3) und von ... (1/3). Nördlich des G.-Weihers und damit am südwestlichen Ortsrand der Stadt ... befinden sich bereits die Wohnbaugebiete „...“ und „...“, welche ihr Regenwasser über ein vorgeschaltetes Regenrückhaltebecken mit Sedimentationsbecken in den G.-Weiher einleiten. Nordwestlich an diese angrenzend liegt das Baugebiet „...“, welches die Große Kreisstadt ... mit Bebauungsplan festgesetzt hat. Es umfasst eine Fläche von ca. 9,6 ha, und sieht 88 Baugrundstücke vor. Aus dem in den Behördenakten befindlichen Bauentwurf für die Erschließung des Wohnbaugebiets „...“ in der Fassung vom 16. April 2014 geht hervor, dass das Wohnbaugebiet im Trennsystem entwässert werden soll. Schmutzwasser soll über zu errichtende Schmutzwasserkanäle zur bestehenden Kläranlage der Stadt ... geleitet und dort gereinigt werden. Niederschlagswasser, welches auf Dach-, Grundstücks- und Straßenflächen anfällt, soll über Regenwasserkanäle gefasst und über ein Regenrückhaltebecken mit einem vorgeschalteten Sedimentationsbecken gedrosselt in den G.-Weiher eingeleitet werden. In dem Sedimentationsbecken sollen Feststoffe in einem Dauerstaubereich von 1,3 m Tiefe und 240 m² Fläche zurückgehalten werden. Über vier getauchte Rohre soll es mit dem Regenrückhaltebecken verbunden werden, welches der Dämpfung von Abflussspitzen bei Starkregenereignissen dienen und ein Volumen von ca. 3.000 m³ besitzen soll. Von dort soll das Wasser über ein Mönchbauwerk mit Wirbeldrossel mit einem Drosselabfluss von 50 l/s zeitverzögert über einen etwa 40 m langen Ablaufkanal durch das klägerische Grundstück in den G.-Weiher geleitet werden. Das Mönchbauwerk soll über einen Geröllfang mit Einlaufgitter zur Zurückhaltung grober Sedimente verfügen, eine Überlaufschwelle soll als Überlauf fungieren. Aus den Planunterlagen geht hervor, dass Regenrückhaltebecken und Sedimentationsanlage bereits für die zukünftige Erschließung des Baugebiets „...“ dimensioniert wurden. Zugrunde gelegt für die Messung wurden die DWA Regelwerke, Arbeitsblatt DWA-A 117, A 166 und die Merkblätter DWA-M 153 und M 176.

Mit Antrag vom 23. Mai 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in den G.-Weiher, zusätzlich beantragte sie die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die vorübergehende Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit.

Für die Oberflächenentwässerung der Bauabschnitte I und II des Baugebiets „…“ wurde im Jahr 2007 mit ... (dem Rechtsvorgänger von …) und mit … eine zivilrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, in welcher sich diese mit der Einleitung von Niederschlagswasser aus den Baugebieten einverstanden erklärten.

Zu dem Vorhaben hat das Wasserwirtschaftsamt … mit Gutachten vom 30. Juni 2014 Stellung genommen. Bei dem G.-Weiher handle es sich um ein Gewässer dritter Ordnung. Für das zu entwässernde Baugebiet „…“ sei von einem Gesamteinzugsgebiet Ages = 9,28 ha und von einem Einzugsgebiet aus undurchlässiger Fläche Au = 3,61 ha auszugehen. Der Regenrückhalteteich habe ein Gesamtvolumen Vges Rückhalt = 3.000 m³, das Sedimentationsbecken einen Dauerstau von 1,3 m Tiefe und eine Fläche von A = 240 m². Die Wirbeldrossel solle maximal 50 l/s abgeben. Gemäß § 57 WHG dürfe eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werde, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich sei. Die Einleitung müsse zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssten Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen. Die Abwasseranlage dürfe nach § 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Aufgrund der durchgeführten Prüfung sehe man keine Notwendigkeit für wesentliche Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Regenwasserkanalisation und der Regenwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke. Mit der Ausführung auf Grundlage der eingereichten Pläne des Ingenieurbüros ..., ..., ... vom 16. April 2014 nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt ... vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen bestehe Einverständnis. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten. Durch die Einleitung sei eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten, weswegen aus wasserwirtschaftlicher Sicht unter Beachtung der Grundsätze von § 6 WHG und der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) keine Bedenken bestünden. Auch für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit könne unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen die beschränkte Erlaubnis erteilt werden. Es wird empfohlen, die Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2034 zu befristen. Der Umfang der Einleitung von Regenwasser aus den Regenwasserkanälen (bei Niedergehen des Bemessungsregens r360, n=0,1) solle an der Einleitungsstelle E1 „...“ ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme maximal 50 l/s betragen. Das Niederschlagswasser dürfe keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. Die Stadt ... habe sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß an das Schmutzwasserkanalnetz angeschlossen würden und keine Abwässer über die Einleitungsstelle E1 dem Vorfluter zugeführt würden. Selbige sei fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern. Die Grundwasserabsenkung und -ableitung sei auf die Dauer der Bauzeit zu befristen. Stoffe aller Art, die eine Verunreinigung des Grundwassers bewirken können, seien den Baugruben fernzuhalten, insbesondere sei von der Lagerung von Mineralölen oder sonstigen schädlichen Stoffen im Bereich der Baugrube abzusehen, damit bei unbeaufsichtigtem Auslaufen keine das Grundwasser schädigenden Stoffe von oben oder seitlich durch den Boden einsickern könnten. Entnommenes Grundwasser dürfe nur abgeleitet werden, wenn es augenscheinlich keinerlei Trübungen bzw. Verunreinigungen aufweise. Die Auslaufbauwerke sowie das Flussufer von 5 m oberhalb bis 10 m unterhalb der Einleitungsstellen müsse der Betreiber im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten sichern und unterhalten. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts ... vom 30. Juni 2014 Bezug genommen. Etwaige Einwendungen wurden in dem Gutachten noch nicht berücksichtigt, weil zu dem Zeitpunkt die Baupläne noch nicht öffentlich ausgelegt worden waren.

In der Behördenakte findet sich ein Abdruck der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in der ..., Nr. … - Samstag, 2. August 2014.

Als nicht ortsansässige Betroffene wurden die Kläger mit E-Mail vom 1. August 2014 von der Beigeladenen auf das geplante Vorhaben „Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „…“ in … in den G.-Weiher/W.-Weiher hingewiesen und ihnen mitgeteilt, dass die entsprechenden Antragsunterlagen für die Dauer eines Monats vom 5. August 2014 bis einschließlich 5. September 2014 bei der Stadt …, Stadtbauamt, zweiter Stock, Zimmer 2.08, in der ..., … während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zur Einsicht auslägen. Bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 19. September 2014, könnten sie bei der Stadt … oder beim Landratsamt … Einwendungen gegen das Vorhaben erheben, nach Ablauf dieser Frist seien alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten, ausgeschlossen. Auf dieses Schreiben hin legte der Kläger zu 1) mit E-Mail vom 31. August 2014 ohne weitere Begründung „Widerspruch“ ein. Mit Schreiben vom 6. September 2014 führte er näher aus, er habe für Millionen Euro Fischteiche gekauft, sein Warenzeichen „…“ sei EU-weit geschützt. Wo in die Teiche verunreinigtes Oberwasser eingeleitet würde, könne er keine Karpfen züchten.

Mit Schreiben vom 14. November 2014 nahm das Sachgebiet 44 - Technischer Umweltschutz des Landratsamts … zu dem Vorhaben Stellung. Der im südlichen Außenbereich der Stadt ... gelegene W.- und G.-Weiher werde einschließlich seiner angrenzenden Uferbereiche seit 1. April 1984 unter der Bezeichnung „Vogelfreistätte W.- und G.-Weiher“ als Naturschutzgebiet geschützt. Die großflächige Einleitung von Niederschlagswasser könnte eine Gefährdung des Gewässers darstellen. Vor allem im Winterhalbjahr sei vom Gebrauch von Streusalz im Wohnbaugebiet „...“ auszugehen. Um eine Beeinträchtigung des Gewässers zu vermeiden, seien schützende Maßnahmen umzusetzen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte das Wasserwirtschaftsamt ... dem Landratsamt ... mit, dass das anfallende Niederschlagswasser des Baugebiets „...“ anhand der in dem DWA-Merkblatt 153 enthaltenen Empfehlungen zur quantitativen und qualitativen Behandlung von Regenwasser in Trennsystemen eingestuft worden sei. Über die Anforderungen hinaus sei für die Behandlung des zu erwartenden gering belasteten Niederschlagswassers der Dach- und Verkehrsflächen ein ständig befülltes Absetzbecken mit getauchter Ablaufleitung zur Rückhaltung etwaiger Leichtflüssigkeiten geplant worden. Auch das Rückhaltebecken sei statt für ein zweijähriges Niederschlagsereignis für ein zehnjähriges Niederschlagsereignis mit V = 3.000 m³, und damit größer als im Allgemeinen erforderlich, bemessen worden. Damit entspreche die vorgesehene Niederschlagswasserbehandlung dem geforderten Stand der Technik.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte die Stadt ... dem Landratsamt ... mit, die Stadt ... könne für den Fall, dass sie nicht berechtigt wäre, das Ufergrundstück für die Errichtung der Rohrleitung in Anspruch zu nehmen, die ordnungsgemäße Entwässerung des Baugebiets „...“ nur mit enormem baulichem und finanziellem Mehraufwand zwischen ca. 250.000 Euro und 370.000 Euro bewerkstelligen. In der Behördenakte befindet sich eine Variantenuntersuchung mit beigelegten Lageplänen, welche für den Entlastungskanal des Regenrückhaltebeckens des Baugebiets „...“ die Varianten I, IIa, IIb und III untersucht, und auf die Bezug genommen wird. In Anbetracht der erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Stadt sei es angemessen, die Miteigentümer zur Duldung zu verpflichten. Die Planung der Einleitungsstelle sei so erfolgt, dass das ohnehin unbebaubare Ufergrundstück sowohl von der Länge der Leitung als auch von deren Einbautiefe her nicht in seiner rechtlich zulässigen Grundstücksbenutzung beeinträchtigt werde. Auch sei durch die Abwasseranlage keinerlei wirtschaftliche Beeinträchtigung des Weihergrundstücks ersichtlich. Der Nachteil, den die Grundstückseigentümer durch die Einleitungsanlage erlitten, trete weit hinter dem Vorteil für die Stadt zurück, welcher mit der wasserrechtlich unbedenklichen Einleitung von Oberflächenwasser an der geplanten Stelle verbunden sei.

Mit E-Mail vom 12. Februar 2015 nahm die Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken zu dem Vorhaben Stellung. In Mittelfranken seien immer wieder Niederschlagswassereinleitungen genehmigt worden, bei denen Oberflächenwasser über eine Behandlungsanlage in einen Teich eingeleitet werde. Nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand seien bisher nicht bekannt. Voraussetzung sei, dass die Behandlungsanlage stets funktionstüchtig sei.

Am 24. März 2015 fand im Landratsamt ... ein Erörterungstermin statt, zu dem die Kläger sowie die weiteren Grundstücksmiteigentümer mit Schreiben des Landratsamts ... vom 18. Februar 2015 geladen worden waren. Das Schreiben enthielt die Information, dass der Erörterungstermin am 24. März 2015 ab 10:00 Uhr im Sitzungssaal 1.31 des Landratsamts …, Dienstgebäude 1, ..., ..., stattfinden würde. Dieselbe Information enthielt eine amtliche Bekanntmachung der Stadt ... vom 21. Februar 2015 im Lokalteil der ..., deren Abdruck sich in der Behördenakte befindet.

... trug vor, zu einer Verschlechterung der Wasserqualität durch Einleitung von Regenwasser von den bereits erschlossenen Baugebieten „…“ Bauabschnitte I und II könne er nichts sagen, da es an einer Beweissicherung fehle. Die teils erhebliche Wassereinleitung führe zu Unruhe im G.-Weiher und bewirke, dass der Weiher im Winter nur teils zugefroren sei, was für die Überwinterung der Fische nicht unproblematisch sei. Der Klägerbevollmächtigte trug vor, dass sich in den Akten zu den Bauabschnitten I und II ein Vermerk befinde, wonach alle Miteigentümer, auch ... als Rechtsvorgänger der Kläger, im Jahr 2008 der damaligen Einleitungsgenehmigung zugestimmt hätten. Gegen das jetzige Vorhaben der Entwässerung des Bauabschnitts III wandte er ein, für die Frage der Ermessensausübung bzw. der Erforderlichkeit sei auf der einen Seite die Sozialbindung des Eigentums ausschlaggebend, die in den §§ 92 und 93 WHG zum Ausdruck komme. Im Rahmen dieser Sozialbindung hätten die Kläger ihre Schuldigkeit der Allgemeinheit und der Stadt ... gegenüber bereits durch die Zustimmung zur Entwässerung der Baugebiete I und II in ihren Weiher erfüllt und könnten mit ihrem Eigentum nicht darüber hinaus noch für die Entwässerung des Bauabschnitts III und in der Zukunft auch IV in Anspruch genommen werden. Der in dem Einwendungsschreiben des Klägers zu 1) genannte „…“ sei als Marke eingetragen und EU-weit geschützt. Damit verbunden sei ein erhöhter Qualitätsanspruch an das wertvolle Regionalerzeugnis und Naturprodukt Karpfen. Die Qualität dieses Fisches leide schon in der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, wenn der Fisch im Abwasser schwimme, zudem befürchte man eine Verschlechterung der Wasserqualität durch das eingeleitete Regenwasser von den Straßen durch Streusalz und durch die Verwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Es könne zu unbekannten und daher auch durch Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht zu verhindernden Einleitungen kommen, die die Fischpopulation als solche gefährden oder jedenfalls zu einer Belastung des Fischfleisches führen könnten. Letzteres wäre katastrophal für den Betreiber. Auch fehle es an der Erforderlichkeit, die von der Stadt geprüften Alternativrouten würden maximal Mehrkosten von 366.520,00 Euro verursachen, von denen sicherlich 90% als Erschließungsmaßnahmen auf die zukünftigen Grundstückseigentümer umgelegt würden, daher die Stadt ... nur sehr wenig belasteten und auch den Grundstückspreis um maximal 5% erhöhten. Selbst bei der teuersten Alternative III wäre für die Stadt ... mit einer Gewinnminderung von lediglich 500 € je Bauplatz zu rechnen und einer Preiserhöhung von lediglich 3.600 Euro je Grundstück. Man müsse daher daran zweifeln, dass die Voraussetzungen von § 92 Satz 2 WHG erfüllt seien.

Auf die Frage der Wasserqualität angesprochen führte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ... aus, nach § 57 WHG müsse das Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser zähle, nach dem geforderten Stand der Technik behandelt werden. Derzeit sei das DWA-Regelwerk M 153 maßgebend. Im vorliegenden Fall werde mehr getan als eigentlich erforderlich sei. In der Regel lege man ein Absetzbecken an, in dem eine gewisse Klärung des Niederschlagwassers stattfinde. Im vorliegenden Fall sei es deutlich größer gebaut und statt - wie erforderlich - für ein zweijähriges Niederschlagsereignis im vorliegenden Fall für ein zehnjähriges Niederschlagsereignis angelegt. Die etwaige Einleitung von Desinfektionsmitteln oder anderen chemischen Stoffen sei grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil dessen Einleitung einen Missbrauch darstellen würde, von dem man nicht ausgehen müsse. Man müsse dieses Risiko auch in Relation zur Größe des G.-Weihers sehen, der über ein Einzugsgebiet von 17,36 km2 verfüge. Der Vertreter des Landratsamtes entgegnete, Missbrauch könne man nie komplett verhindern, woraufhin die Vertreterin der Stadt ... in Aussicht stellte, dass die Stadt eine Satzung mit einem entsprechenden Streusalzverbot erlassen werde. Der Klägervertreter warf die Frage auf, ob das Absetzbecken richtig dimensioniert sei, im Falle eines lang andauernden starken Regens sei zu befürchten, dass das zu behandelnde Wasser einfach durchfließe. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes erwiderte, einerseits komme nicht das gesamte Niederschlagswasser, welches auf das Baugebiet III niedergehe, auch in dem Sedimentationsbecken an, weil ein großer Teil anderswo ablaufe und ein Teil auch verdunste, zum anderen dürfe nach dem technischen Regelwerk bei Zugrundelegung einer bestimmten Regenmenge eine gewisse Fließgeschwindigkeit in dem Sedimentationsbecken nicht überschritten werden, da sonst die Kanäle das Wasser nicht mehr fassen könnten. Diese seien auf ein zweijähriges Niederschlagsereignis auszulegen.

Der Klägervertreter rügte des Weiteren, dass die Stadt ... lediglich eine gehobene Erlaubnis für das Baugebiet „...“ habe, obwohl daneben auch die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „…“ beabsichtigt sei. Das Wasserwirtschaftsamt … habe indes in seinem Gutachten den Bauabschnitt „...“ unberücksichtigt gelassen.

Im Nachgang stellte die Stadt ... mit Schreiben vom 4. Mai 2015 klar, dass sich ihre wasserrechtlichen Anträge ausschließlich auf die Ableitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ bezögen, die Ableitung von Niederschlagswasser eines etwaigen künftigen Baugebiets „...“ solle nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Eine Leitungsführung nach den Varianten I, IIa, IIb oder III sei der Stadt ... nicht zuzumuten, zumal bei den Varianten I, IIa und IIb ebenfalls in den G.-Weiher eingeleitet würde. Lediglich die Variante III würde direkt ohne vorherige Vermischung mit dem Wasser des G.-Weihers in den W.-Weiher einleiten, und damit dessen Eigentümer ... als einzigen belasten. Den Bedenken gegen den Gebrauch von Streusalz im Einzugsgebiet werde insoweit Rechnung getragen, als alle Erwerber der Baugrundstücke von der Stadt ... im Kaufvertrag zum Verzicht auf Streusalz und andere wassergefährdende Stoffe verpflichtet würden. Darüber hinaus bestehe schon gemäß § 8 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt... grundsätzlich die Verpflichtung zur Verwendung von abstumpfenden Stoffen bei Glätte anstelle von Streusalz, an welche sich selbstverständlich auch der Städtische Bauhof der Stadt ... halte. In der Behördenakte findet sich im Anhang zu diesem Schreiben ein Musterkaufvertrag zwischen der Stadt ... und einem potentiellen Käufer eines Bauplatzes im Baugebiet „...“, in welchem sich der potentielle Käufer unter Ziffer XI 6. der Stadt ... gegenüber verpflichtet, zum Schutz des G.-Weihers keine wassergefährdenden Stoffe den Entwässerungsanlagen zuzuführen. § 8 der Verordnung der Stadt... über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter lautet:

„Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig …“

Strafbewehrt ist diese Vorschrift nicht.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 13. Juli 2015 wurde dem Klägervertreter mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, zum Zwecke der Niederschlagswassereinleitung eine ca. 20 m lange Rohrleitung durch das Grundstück der Kläger zu verlegen und ein Einleitungsbauwerk zu errichten. Zu diesem Zweck solle den Klägern gegenüber eine Duldungsanordnung nach § 93 WHG für das Durchleiten des Abwassers durch den G.-Weiher für die Errichtung eines Einleitungsbauwerks im G.-Weiher sowie zur Errichtung einer Rohrleitung zum G.-Weiher erlassen werden. Ihm wurde bis zum 31. Juli 2015 Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Mit Bescheid vom 27. August 2015, ausweißlich Zustellungsnachweises für Einschreibesendungen am selben Tag zur Post gegeben, erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die gehobene Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 15 WHG für das Vorhaben „Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ der großen Kreisstadt ... über ein Regenrückhaltebecken mit Sedimentationsbecken in den G.-Weiher durch die Große Kreisstadt ...“ (Ziffer 1). Die Erlaubnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 2034 (Ziffer 1.5.1). Nach Ziffer 1.5.2 (Umfang der Einleitungen von Regenwasser aus den Regenwasserkanälen) ist unter Zugrundelegung des Bemessungsregens r3 360, n=0,1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ein maximal möglicher Abfluss von 50 l/s gestattet. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

„Folgende Prüfbemerkungen sind zu berücksichtigen:

Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.

Die Große Kreisstadt ... hat sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß an das Schmutzwasserkanalnetz angeschlossen worden sind und keine Abwässer über die Einleitungsstelle E 1 dem Vorfluter zugeführt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen hat dies die Große Kreisstadt ... dem Landratsamt ... schriftlich zu bestätigen.

Die Einleitungsstelle in den G.-Weiher ist im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt ... zu gestalten. Sie ist fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern.“

In Ziffer 1.4 wird der Beigeladenen die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit erteilt.

Ziffer 1.6 enthält eine Duldungsanordnung gegenüber den Eigentümern des G.-Weihers nämlich den Klägern sowie ... und ..., wonach diese die Durchleitung des Abwassers aus dem Baugebiet „...“ durch den G.-Weiher, die Errichtung des Einleitungsbauwerks sowie die Errichtung der Rohrleitung zum G.-Weiher auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... sowie die damit zusammenhängenden Unterhaltungsarbeiten gemäß den ausgelegten Planunterlagen zu dulden haben.

Bezüglich der gehobenen und der beschränkten Erlaubnis sowie der Duldungsanordnung wurde unter Ziffer 4 der Bescheidsgründe der Sofortvollzug angeordnet.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der beantragten Einleitung von Niederschlagswasser in den G.-Weiher handle es sich um die Benutzung eines oberirdischen Gewässers im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, welche nach § 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis bedürfe. Da die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung diene und somit im öffentlichen Interesse liege, könne eine gehobene Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG erteilt werden. Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG stünden nicht entgegen, die Anforderungen des § 57 WHG seien erfüllt, nachteilige Wirkungen auf die Rechte der Gewässereigentümer könnten durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden bzw. ausgeglichen werden. Zu den Einwendungen der Kläger sei folgendermaßen Stellung zu nehmen: Wasser eines fließenden Gewässers sei nicht eigentumsfähig (§ 4 Abs. 2 WHG), ein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit könne nach § 10 Abs. 2 WHG nicht geltend gemacht werden. Gleichwohl sei auf die Fischhaltung der Eigentümer ausreichend Rücksicht genommen. Die Anforderungen von § 57 Abs. 1 WHG, wonach bei der Einleitung in ein Gewässer unter anderem Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten seien, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich sei, würden eingehalten - zu diesem Zweck sei ein ständig gefülltes Absetzbecken geplant, auch das Regenrückhaltebecken sei größer als im Allgemeinen erforderlich bemessen. Dass auch ein solches System im Fall eines extremen Niederschlagsereignisses, zum Beispiel bei einer Naturkatastrophe, überlastet wäre, könne niemals ausgeschlossen werden. Die Anlage nach dem Stand der Technik zu errichten, bedeute nicht, für jedes Niederschlagsereignis gewappnet zu sein. Vom Wasserwirtschaftsamt ... sei dies als ausreichend angesehen worden. Auch auf den Fischbestand habe die Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken keine nachteiligen Auswirkungen gesehen. Bezüglich der angeblich geschützten Marke „...“ habe man keine Stelle in Mittelfranken gefunden, die sich um die Etablierung und Vermarktung eines Schutzstatus für den „...“ bemühe, einen Kriterienkatalog, wann ein Karpfen als „...“ bezeichnet werden könne, gebe es nicht. Diesbezüglich habe der Kläger weder Unterlagen, die den behaupteten Schutzstatus untermauern, im Verfahren vorgelegt, noch die Beeinträchtigung des „...“ glaubhaft gemacht. Was seine Besorgnis anbelange, es könnte durch Streusalz, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel verunreinigtes Niederschlagswasser eingeleitet werden, so habe die Große Kreisstadt … zugestanden, ein Streusalzverbot zu erlassen und dies gegebenenfalls durch den Erlass einer Satzung zu regeln oder in den Grundstückskaufverträgen die jeweiligen Grundstückseigentümer (auch deren Rechtsnachfolger durch Dienstbarkeit) zu verpflichten. Dass es durch den rechtswidrigen Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln durch Dritte zu einer Gefährdung des Fischbesatzes kommen könne, sei nie komplett auszuschließen, dies schließe jedoch die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung nicht aus. Was die Sozialbindung des Eigentums anbelange, so sei dieser nicht ab einem bestimmten Zeitpunkt genüge getan, sondern es müsse bei jedem wasserrechtlichen Verfahren geprüft werden, ob eine Einleitung nach dem Stand der Technik erfolge und ob Rechte Dritter berührt würden. Der Bescheid sei auch ermessensgerecht, und die Maßnahme erforderlich, insbesondere würden Alternativen für die Große Kreisstadt ... zu unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen führen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der Abwassereinleitung das Interesse der Gewässereigentümer.

Die Duldungsanordnung hinsichtlich der Abwasserleitung stütze sich auf § 93 WHG, zu materiellen Einwendungen gelte oben Gesagtes. Sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen. Die Erforderlichkeit der Abwasserleitung sei nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück und den G.-Weiher zwingend und unerlässlich sei, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden könne, sondern es reiche, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung des Vorhabens vernünftig und sinnvoll sei (unter Verweis auf OVG NRW, U. v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05). Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG seien nur solche Alternativen vorzugswürdig, bei denen das gleiche Vorhaben ebenso zweckmäßig und nicht mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, da alle Alternativlösungen deutlich längere Abwasserleitungen erforderten und somit deutlich höhere Kosten verursachten. Variante III würde zudem den Miteigentümer … alleine und zudem noch gravierender belasten, da eine Pufferung des Niederschlagswassers aus dem Baugebiet „...“ im G.-Weiher nicht stattfände, sondern direkt in den W.-Weiher eingeleitet werde.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. September 2015, bei Gericht am 4. September 2015 eingegangen, haben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 lassen sie zur Begründung im Wesentlichen vortragen, der Bescheid sei rechtswidrig. Ihre Einwendungen seien falsch gewichtet und teils falsch verstanden worden. Die Beeinträchtigung ihres Warenzeichens sei nicht ihre wesentliche Einwendung gegen das Vorhaben, vom Landratsamt ... jedoch als erstes abgehandelt und somit falsch gewichtet worden. Gleichwohl sei die Einleitung verschmutzten Oberflächenwassers als Beeinträchtigung des Warenzeichens anzusehen. Darüber hinaus handle es sich bei dem G.-Weiher nicht um ein fließendes Gewässer, Eigentum an ihm könne begründet werden, was schon aus § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG folge. Die Frage der Sozialbindung sei darüber hinaus fehlerhaft gewertet worden, aus § 4 Abs. 3 und Abs. 4 WHG sei nämlich herzuleiten, dass grundsätzlich ein Abwehranspruch des Gewässereigentümers bestehe, sofern er nicht zur Duldung verpflichtet sei. Fehlerhaft sei das Landratsamt davon ausgegangen, aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 2 WHG gebe es keinen Gewässereigentümer und folglich auch keine Abwehrrechte. Die Grenzen der Sozialbindung seien falsch bewertet worden, man hätte Alternativen in Betracht ziehen müssen die die Kläger weniger beeinträchtigten. Solche seien vorhanden und von der Stadt ... aus rein fiskalischen Erwägungen verworfen worden, weil die Preise für die Bauplätze im Baugebiet „...“ bereits feststünden und die Stadt sie nicht erhöhen wolle. Eine finanzielle Mehrbelastung der Stadt ... entstehe bei Wahl der Alternativplanungen nicht, sie wolle lediglich den Kaufinteressenten gegenüber ihr Gesicht wahren. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... vom 12. Dezember 2014 gehe lediglich auf die Einleitung von Abwasser aus dem Baugebiet „...“ ein, tatsächlich werde aber bereits Abwasser aus den Baugebieten „...“ und „...“ eingeleitet. Diese Gesamtmenge hätte man beurteilen müssen. Hinsichtlich ihrer Besorgnis der Einleitung von verunreinigtem Niederschlagswasser könne man nicht - wie das Landratsamt ... - davon ausgehen, dass ein Streusalzverbot ausreiche, dieses könne die Verwendung nicht verhindern, sondern bestenfalls bestrafen. Auch ihr Vortrag zum befürchteten Eintrag von Sedimenten sei falsch verstanden worden. Sie gingen nicht davon aus, dass der Eintrag von Sedimenten aus dem Absetzbecken in den G.-Weiher unter allen Umständen verhindert werden müsse, was bei Starkregenereignissen gar nicht möglich sei. Vielmehr gehe es ihnen um das Rückhaltebecken. Dieses könne eine Verminderung des Schadstoffeintrags nur dann bewirken, wenn im Laufe der Rückhaltung Schadstoffe biologisch abgebaut würden, verdunsteten oder auf sonstige Art und Weise verschwinden würden, Sedimente jedoch blieben erhalten, würden gleichsam gespeichert und im Falle eines Starkregens doch wieder in den G.-Weiher eingetragen. Man hätte daher dem Rückhaltebecken keine Schutzfunktion zumessen dürfen. Auch wolle die Stadt über die nunmehr geplante Anlage nicht nur das Baugebiet „...“, sondern zukünftig auch das noch größere geplante Baugebiet „...“ entwässern, obwohl sich die Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt lediglich auf die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ bezogen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. Oktober 2015 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 27. August 2015, Geschäftszeichen ..., bezüglich der gehobenen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ der Großen Kreisstadt ... über ein Regenrückhaltebecken in den G.-Weiher durch die Große Kreisstadt ..., Landkreis ..., und hilfsweise bezüglich der Duldungsanordnung wird aufgehoben und der auf Erteilung dieser Erlaubnis bzw. dieser Duldungsanordnung gerichtete Antrag der großen Kreisstadt ... wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung verweist der Beklagte mit Schriftsätzen vom 10. September 2015 und vom 1. Dezember 2015 auf den angegriffenen Bescheid vom 27. August 2015 und führt ergänzend aus, der Bescheid betreffe lediglich die Einleitung von Wasser aus dem Baugebiet „...“, er behandle die Einwände in deren vorgebrachter Reihenfolge, eine explizite Gewichtung folge daraus nicht. Für die wasserrechtliche Erlaubnis sei maßgebend, dass die Abwasseranlage den geltenden Regeln der Technik entspreche und diese überobligatorisch erfülle. Wegen §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 2 WHG könnten die Kläger zudem keinen Anspruch auf eine bestimmte Beschaffenheit des Wassers geltend machen.

In der mündlichen Verhandlung am 9. November 2016 waren die Beteiligten vertreten und stellten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Soweit sich die Klägerin zu 2) mit der Klage gegen die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts ... vom 27. August 2015 wendet, ist die Klage unzulässig, Es fehlt ihr insofern an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, da sie es unterlassen hat, im Verwaltungsverfahren Einwendungen zu erheben. In dem an das Planfeststellungsverfahren angelehnte Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis hat derjenige, dessen Belange berührt werden, die Möglichkeit, seine Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb der in Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG genannten Frist vorzutragen, wobei eine Einwendung wenigstens den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten muss. Unterlässt er dies, schließt Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG die Einwendungen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das weitere Verfahren aus. Die Vorschrift bewirkt eine materielle Präklusion - im Falle der Klageerhebung fehlt es an der Klagebefugnis (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73, Rn. 88). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zu 2) in dem formell nicht zu beanstandenden Verwaltungsverfahrens innerhalb der Einwendungsfrist persönlich keine Einwendungen erhoben, und auch die Schreiben des Klägers zu 1) (E-Mail vom 31.8.2014 und Schreiben vom 6.9.2014 an die Stadt ...) lassen nicht den Schluss zu, dass die dort erhobenen Einwendungen auch für die Klägerin zu 2) gelten sollten. Ihr Name wird an keiner Stelle genannt, und auch sonst findet sich keine Bezugnahme auf sie. Unerheblich ist, dass das Landratsamt ... die vorgebrachten Einwendungen als „Einwendungen der Eheleute …“ behandelt hat, da die Präklusionswirkung jedenfalls nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht (vgl. Ebd.).

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

2.1 Die mit der Klage angegriffene gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts ... vom 27. August 2015 ist im Hinblick auf drittschützende Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis sind die §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, 10, 11, 12, 15 und 57 WHG. Sie gewährt dem Berechtigten die Befugnis, das Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

Die Einleitung von Niederschlagswasser in den G.-Weiher erfüllt den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG (mit „Einleiten“ ist das Zuführen von flüssigen Stoffen, also auch Niederschlagswasser, gemeint; vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 9, Rn. 33, 45) und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde die gehobene Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da für die Beseitigung von Abwasser eines Baugebiets durch die Kommune ein öffentliches Interesse besteht.

Die gehobene Erlaubnis verstößt gegen keine solchen Vorschriften, die dem Kläger zu 1) einen Abwehranspruch vermitteln können. Ihre Erteilung steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, materiell bemisst sie sich nach § 12 Abs. 1 WHG. Hiernach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sind darüber hinaus die speziellen Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG zu beachten. Danach darf eine solche Erlaubnis nur erteilt werden, wenn erstens die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), zweitens die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2) und drittens Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. § 12 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG bezwecken ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen und haben keinen nachbarschützenden Charakter, insb. § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 12, Rn. 13; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a. F. BayVGH, B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris, Rn. 4; zu § 57 WHG vgl. HessVGH, U. v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 - juris, Rn. 94).

Der Kläger zu 1) kann sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen. Dieses ergibt sich aus einem Zusammenspiel der §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG. Nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 WHG darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Die Wasserrechtsbehörde ist im Rahmen ihres aus § 12 Abs. 2 WHG folgenden Bewirtschaftungsermessens also nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestandes zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen - sich gegebenenfalls widerstreitenden - öffentlichen und privaten Interessen zu koordinieren und zu einem gerechten, auch den haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern berücksichtigenden Ausgleich zu bringen. Die Ermessensentscheidung ist durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch des Dritten entsteht dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und qualifiziert betroffen ist (vgl. VG Aachen, U. v. 30.1.2015 -7 K 4/11 - juris, Rn. 56). Der Abwehranspruch verlangt dementsprechend, dass der Kläger zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die erlaubte Gewässerbenutzung in gravierender Weise beeinträchtigt werden (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris, Rn. 99; U. v. 4.8.2016 - AN 9 K 15.01102), lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile genügen nicht (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.2004 - 7 B 62/04 - juris, Rn. 24; BayVGH, U. v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris, Rn. 29; BayVGH, B. v. 14.9.2006 - 22 ZB 06.2199 - juris, Rn. 5).

Der Kläger zu 1) zählt als Miteigentümer des G.-Weihers zu einem solchen von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis, der durch die Gewässerbenutzung grundsätzlich in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen sein kann. Die Karpfenzucht stellt für ihn die rechtmäßige Ausübung von Eigentümerbefugnissen nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Darüber hinaus steht ihm als Gewässereigentümer nach Art. 3 Satz 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) ein Fischereirecht zu.

Unter Anwendung des dargestellten Maßstabs geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass mit der geplanten Niederschlagswassereinleitung in den G.-Weiher für den Kläger zu 1) eine gravierende, die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen dieser Rechte verbunden ist.

Ausschlaggebend für die Überzeugungsbildung sind zunächst das Gutachten und die weiteren Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts ... sowie die Ausführungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung. Als amtlichem Sachverständigen nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG kommt seinen Aussagen im wasserrechtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung eine hervorgehobene Stellung und ein erhöhter Beweiswert zu, da sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen wie etwa Gutachten von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, U. v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris, Rn. 31; B. v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1802 - juris, Rn. 19; B. v. 7.3.2016 - 8 ZB 14.2628 - juris, Rn. 8). In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachterliche Stellungnahmen anderer Behörden auch dann stützen kann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47 f.; B. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - juris). Die Kammer stützt sich daneben auf die fachliche Stellungnahme der Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken.

Auf ihrer Grundlage geht das Gericht davon aus, dass die streitgegenständliche Gewässerbenutzung schon die speziellen materiell-rechtlichen Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG erfüllt, der die Einleitung von Abwasser in andere Gewässer regelt. Dies bildet ein starkes Indiz dafür, dass auch die Belange des Klägers zu 1), in dessen Gewässer das Niederschlagswasser eingeleitet wird, nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden und dementsprechend das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird. Die seitens der Beigeladenen eingereichten und den Genehmigungsstempel des Landratsamts ... tragenden Pläne vom 16. April 2014 sehen die Entwässerung des Baugebiets „...“ über ein Trenn-system vor, bei dem das Schmutzwasser über Schmutzwasserkanäle und einen Schmutzwassersammler der bestehenden Kläranlage der Stadt ... zugeleitet und dort gereinigt wird, das auf Dach-, Grundstücks- und Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser hingegen über eine Regenrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von ca. 3.000 m³ mit vorgeschaltetem Sedimentationsbecken, durch das Feststoffe im Dauerstaubereich zurückgehalten werden, in den G.-Weiher eingeleitet wird. Ein Mönchbauwerk mit Wirbeldrossel lässt einen Zulauf von maximal 50 l/s in den G.-Weiher zu. Dass diese Behandlung dem derzeitigen Stand der Technik entspricht und insofern die Anforderungen von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfüllt, steht für die Kammer außer Zweifel. Dies wurde durch das wasserwirtschaftliche Gutachten vom 30. Juni 2014 und durch den Vertreter des Wasserwirtschaftsamts ... in der mündlichen Verhandlung in widerspruchsfreier Weise bestätigt und auch vom Kläger zu 1) nicht in Zweifel gezogen.

Die Kammer geht auch davon aus, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts widersprach den genehmigten Plänen lediglich insofern, als dort die Ansicht vertreten wird, diese Abwasserbehandlung sei auf Grundlage des DWA Merkblatts M 153 zwingend erforderlich. Wie viel Einleitung ein Gewässer vertrage, ergebe sich einerseits aus der Gewässerfläche, in die eingeleitet wird, und andererseits aus der versiegelten Fläche, von der eingeleitet wird. Überschreite die versiegelte, zu entwässernde Fläche nicht das Fünffache der Weiherfläche, so sei mangels Überschreitung der Bagatellgrenze des zu erwartenden Wassers eine hydraulische Vorbehandlung nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall beträgt die Fläche des G.-Weihers ca. 80.000 m², die versiegelte Fläche des zu entwässernden Baugebiets „...“ und des zukünftigen Baugebiets „...“ laut Angaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zusammen ca. 80.000 m², so dass nach dieser Ansicht eine Vorbehandlung unter gewässerwirtschaftlichen Gesichtspunkten überhaupt nicht erforderlich wäre. Hierdurch zeigt sich, dass durch das tatsächlich genehmigte Vorhaben „...“, welches die hydraulische Vorbehandlung vorsieht, die Anforderungen an die Gewässereigenschaften (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG) weit übererfüllt werden. Die Anlagen wurden darüber hinaus nicht bloß für ein zweijähriges, sondern sogar ein zehnjähriges Niederschlagsereignis, und damit für deutlich höhere zu entsorgende Wassermassen, ausgelegt. Dass diese „Überdimensionierung“ im Hinblick auf das geplante Baugebiet „...“ erfolgte, ist unerheblich, da einzig die beantragte und genehmigte Entwässerung des Baugebiets „...“ Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens ist. Darüber hinaus legte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar dar, dass in dem Gutachten vom 30. Juni 2014 zwar die Einleitung aus dem Baugebiet „...“ isoliert betrachtet worden war, weil die Einleitung aus den Baugebieten „...“ über eine isolierte Einleitungsstelle erfolge, jedoch auch bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund der genannten Größenverhältnisse die Einleitung für den G.-Weiher unproblematisch sei - diese Aussage bezieht sich auch auf den vom Kläger zu 1) befürchteten Eintrag von Streusalz. Bekräftigt wird die Einschätzung der Kammer auch dadurch, dass aus den Baugebieten „...“ bereits seit etwa dem Jahr 2009 Niederschlagswasser in den G.-Weiher eingeleitet wird und es hierdurch bislang zu keinen nachweisbaren schädlichen Gewässerveränderungen gekommen ist. Zudem hat es der Kläger zu 1) sowohl im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als auch im Laufe des Gerichtsverfahrens unterlassen, die fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts substantiiert anzugreifen. Auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Aussagen des Klägervertreters, die Pächter hätten beobachtet, dass die Fische infolge der Einleitung anfälliger, kränker und gestresster geworden seien, was insbesondere bei den Karpfen zu optischen Beeinträchtigungen und damit finanziellen Einbußen führe, blieben unbelegt und wenig substantiiert. Er selbst räumte ein, dass es keine konkreten Feststellungen hierzu gebe. Dass solche nachteiligen Auswirkungen nicht zu erwarten sind, legt auch die Stellungnahme der Fischereifachberatung vom 12. Februar 2015 nahe. Hier wurde mitgeteilt, dass in Mittelfranken immer wieder die Einleitung von Niederschlagswasser genehmigt worden sei. Nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand seien bisher nicht bekannt. Außerdem verfügt der G.-Weiher laut Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts über ein Einzugsgebiet von ca. 17,63 km², in dem sich Staatsstraßen, Kleinkläranlagen, Mischwasseranlagen und umfangreiche landwirtschaftliche Flächen befinden. Das gesamte Oberflächenwasser von dort fließt über Bäche unbehandelt in den G.-Weiher. Auch deswegen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern durch die Einleitung von der demgegenüber relativ kleinen Fläche des streitgegenständlichen Baugebiets „...“ nach vorheriger hydraulischer Behandlung nunmehr eine signifikante Verschlechterung der Gewässereigenschaften und des Fischbestandes zu befürchten sein soll. Im Falle des befürchteten Streusalzeintrags kommt hinzu, dass die Große Kreisstadt ... durch das in § 8 Nr. 1 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter enthaltene grundsätzliche Streusalzverbot für das Baugebiet „...“ eine Schutzmaßnahme ergriffen hat und die Erlaubnis unter Geltung dieser Verordnung erteilt worden ist. Eine unzumutbare Beeinträchtigung, die dem Kläger zu 1) einen Abwehranspruch gegen die Einleitung geben würde, liegt nicht vor.

Auch unter Würdigung der übrigen vorgebrachten Einwendungen erweist sich die gehobene Erlaubnis als rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Dabei ist zu beachten, dass die Ermessensentscheidung der Behörde aufgrund von § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Dritten sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührte Belange schließlich fehlerfrei gewichtet hat. Dies ist hier der Fall.

Soweit der Klägervertreter sich darauf beruft, das Landratsamt ... habe in dem angegriffenen Bescheid seine Einwendungen in der falschen Reihenfolge gewürdigt und daher auch falsch gewichtet, ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Zum einen muss das Landratsamt die Einwendungen der Verfahrensbeteiligten jedenfalls in irgendeiner Reihenfolge abhandeln, was nicht schon zwangsläufig den Schluss auf eine Gewichtung zulässt. Außerdem läuft die Argumentation, das Landratsamt habe zu Unrecht die vorgetragene Beeinträchtigung des Warenzeichens „...“ als die wesentliche Einwendung behandelt, darauf hinaus, dass das Landratsamt sie als wichtiger eingestuft hat, als dies der Kläger zu 1) selbst tut.

Der Einwand, die geschützte Marke „…“ werde beeinträchtigt, wurde darüber hinaus aber auch nicht substantiiert. Es wurden - trotz Zusage bereits im Verwaltungsverfahren - keine konkreten Nachweise über den Schutzstatus der behaupteten Marke erbracht, so dass sich keine Aussage dazu treffen ließ, ob eine solche Marke überhaupt eingetragen ist, und wenn ja, welche Zucht- oder sonstigen Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Karpfen als „...“ bezeichnet werden darf, und inwieweit diese Kriterien wegen der gestatteten Gewässerbenutzung nun nicht mehr eingehalten werden können.

Auch die befürchtete Einleitung giftiger Stoffe in den G.-Weiher durch vorschriftswidrige Entsorgung im Baugebiet kann der gehobenen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden. Zum einen enthält der angegriffene Bescheid auf Seite drei die Bestimmung, dass das eingeleitete Niederschlagswasser keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen und keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen darf. Das ist nach den Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts bei der geplanten und genehmigten Vorbehandlung des Niederschlagswassers durch Sedimentations- und Regenrückhaltebecken auch so gut wie möglich gewährleistet, weil hierdurch die Einleitung verzögert wird bzw. nur dann erfolgt, wenn der Pegel des Regenrückhaltebeckens eine bestimmte Schwelle überschreitet. So kann man jedenfalls bei optisch sichtbaren Verunreinigungen wie Verfärbungen oder einem aufschwimmenden Film umgehend die in den G.-Weiher führende Zuleitung verschließen und die Verunreinigung sammeln. Einer weitergehenden Regelung bedurfte es in dem Bescheid nicht, weil sich das Verbot der Einleitung giftiger Stoffe in ein Gewässer schon aus den einschlägigen Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften ergibt. Zum anderen kann missbräuchliches oder gar strafbares Verhalten von Seiten Dritter niemals ganz ausgeschlossen werden. Würde aber das (befürchtete) eigenmächtige, vorschriftswidrige Handeln Dritter auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Erlaubnis durchschlagen, wäre es schlechthin unmöglich, überhaupt Gewässerbenutzungen zuzulassen.

Der Kläger zu 1) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe die ihm aufgebürdete Sozialbindung seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG bereits erfüllt, weil er schon die Einleitung von Niederschlagswasser aus den Baugebieten „…“ und „…“ dulde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis sind in jedem Einzelfall anhand der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Sie bilden insoweit die Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden.

Soweit der Klägervertreter vorträgt, das Landratsamt habe den G.-Weiher fälschlicherweise als fließendes und nicht als stehendes Gewässer behandelt, so kann daraus im Hinblick auf § 4 Abs. 2 WHG nicht gefolgert werden, dass es deswegen das Eigentumsgrundrecht des Klägers zu 1) bei der Ermessensentscheidung außer Betracht gelassen hat. Die Regelung bezieht sich nur auf das Wasser als solches, nicht auf das Gewässer als Ganzes. Das Landratsamt hat jedoch durch die umfangreiche Würdigung seiner Belange (S. 9 ff. des Bescheids) zu erkennen gegeben, dass es seine Rechtsstellung als Miteigentümer des G.-Weihers und die Karpfenzucht als Ausübung dieses Eigentumsrechts erkannt und bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt hat.

Auch sonst sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nach § 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser ortsnaher versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation (ohne Vermischung mit Schmutzwasser) in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Vorschrift kann insofern als ermessenslenkend angesehen werden - das Landratsamt hätte demnach bei Erfüllung der allgemeinen (§ 12 WHG) und besonderen (§ 57 WHG) Anforderungen im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Niederschlagswassereinleitung in den G.-Weiher nicht ohne besondere Gründe versagen können.

Damit erweist sich die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis im Hinblick auf drittschützende Vorschriften als rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten.

2.2 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Duldungsanordnung in Ziffer 1.6 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2015 wendet.

Die Duldungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 93 Satz 1 WHG. Dieser erlaubt es der zuständigen Behörde, Grundstücks- bzw. Gewässereigentümer zu verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 93 Satz 2 WHG verweist auf § 92 Satz 2 WHG, der die Erforderlichkeitsprüfung konkretisiert. Danach gilt Satz 1 nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Die Erforderlichkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück zwingend unerlässlich ist, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden kann vgl. OVG NRW, U. v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Inmitten steht neben der Einleitung des Niederschlagswassers vor allem die Rohrleitung, welche auf einer Gesamtlänge von ca. 40 m von dem Regenrückhaltebecken ausgehend etwa 20 m durch den Uferstreifen des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. … verlegt werden soll. Sie stellt sich als die zweckmäßigste, da kürzeste und kostengünstigste Lösung zur Entsorgung des Niederschlagswassers dar und ist für die Kläger mit keinen unzumutbaren Nachteilen verbunden. Es wurde auch nicht vorgetragen, inwieweit die unterirdische Rohrleitung für die Kläger einen Nachteil darstellen soll, sondern nur auf die Einleitung des Niederschlagswassers abgestellt, weil allein hierdurch eine Beeinträchtigung befürchtet wird. Auch insoweit ist die Duldungsanordnung nicht zu beanstanden. Variante I würde in den W.-Weiherbach einleiten und damit letztlich auch in den G.-Weiher, die Varianten IIa und IIb führten ebenfalls in den G.-Weiher, nur Variante III würde direkt in den W.-Weiher führen. Alle Varianten wären für die Stadt ... mit finanziellem Mehraufwand verbunden, weil entweder längere Leitungen erforderlich wären oder (bei den Varianten IIa und IIb) das Regenrückhaltebecken für die Baugebiete „...“ und „...“ mitbenutzt werden müsste, was zum einen dieses leichter an seine Kapazitätsgrenze brächte, und zum anderen spätestens für das Baugebiet „…“ ein neues Regenrückhaltebecken erforderlich machen würde. Damit wären diese Varianten schon nicht ebenso zweckmäßig wie die gewählte. Demgegenüber bieten die Varianten IIa und IIb für die Kläger lediglich den Vorteil, dass keine weitere Leitung durch ihr Grundstück verlegt werden müsste, bei der Einleitung in den G.-Weiher bliebe es indes. Variante III wäre sogar deutlich teurer und würde zudem zur alleinigen Belastung des Eigentümers des W.-Weihers führen. Zieht man in Betracht, dass von der Niederschlagswassereinleitung für den G.-Weiher keine schädlichen Gewässereinwirkungen zu erwarten sind (siehe oben), so muss hier das private Interesse der Kläger gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven und kostengünstigen Niederschlagswasserbeseitigung zurücktreten. Die Duldungsanordnung erweist sich daher als rechtmäßig.

2.3 Die ebenfalls in dem Bescheid vom 27. August 2015 enthaltene beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit war nicht Gegenstand der Anfechtung.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 13.01552

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. November 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1030

Hauptpunkte:

Klage einer Drittbetroffenen gegen Änderung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis „zu-erwarten-sein“ von nachteiligen Einwirkungen, Einschätzungsvorsprung wasserrechtlicher Fachbehörden, Bewirtschaftungsermessen,

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt ... Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Wasserrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt und durch die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 2015

am 11. November 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines denkmalgeschütztes Gebäudes und wendet sich gegen die von der Beklagten an sich selbst erteilte Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. August 1977 zur Erhöhung abzuleitenden Grundwassers von 5 l/s auf 7 l/s durch Bescheid vom 15. Dezember 2010 und Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in ..., das mit dem denkmalgeschützten Gebäude „...“ bebaut ist. Das denkmalgeschützte Gebäude befindet sich unmittelbar am ..., der von der Beklagten in den Jahren 1976/1977 mit einer Tiefgarage bebaut wurde.

Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Tiefgarage“ nahm die Landesgewerbeanstalt Bayern mit erstem Bericht zur Baugrunduntersuchung vom 14. November 1975 wie folgt Stellung:

„Aus den Bohr- und Sondierergebnissen lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass innerhalb des Untersuchungsbereiches dichte bis mitteldichte Sande bis etwa Kote 321,0 m über NN reichen. Sie werden dann von Sandsteinfaulfels in Wechsellagerung mit Sand, sehr mürben Sandsteinbänkchen und örtlich auch halbfesten Tonschichten unterlagert bis zu einer durchschnittlichen Tiefe Kote 318,0 m über NN. Darunter folgt bis zu den Endtiefen der meisten Bohrungen („ca. 314,0 m über NN) sehr mürber und mürber Sandstein ohne bedeutende Sand- oder Tonzwischenschichten. Mit Rücksicht auf die benachbarte Bebauung sollte für die Umschließung der Baugrube eine möglichst erschütterungsfreie Bauweise gewählt werden, die außerdem den Grundwasserstand und die Lagerungsverhältnisse des Bodens außerhalb der Baugrube nicht wesentlich verändert. Empfohlen werden kann die Verwendung von rückwärtig verankerten Bohrpfahlwänden oder Schlitzwänden für die Umschließung. Bei den anstehenden, im Unterwasserbereich schichtweise zum Fließen neigenden Sandböden hat dabei die Schlitzwand Vorteile, da hier der seitliche Bodenentzug bei fachgerechter Ausführung erfahrungsgemäß auf ein Minimum herabgesetzt wird. Hierauf ist im Hinblick auf die Sicherheit der Nachbargebäude Wert zu legen. Im Übrigen kann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden, welche Art der beiden genannten Umschließungen gewählt wird. Innerhalb der Umschließung ist eine offene Wasserhaltung ausreichend, wobei eine Entspannung wasserführender Schichten im tiefen Sohlbereich der Baugrube mittels zwei bis drei Brunnen zu empfehlen ist.“

Im Baugrundgutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 8. Januar 1976 (Zweiter Bericht) wird weiter ausgeführt:

„Die geologische Karte von Bayern, Blatt ..., M = 1:25.000, gibt für den Untersuchungsbereich Sande der diluvialen Hauptterrasse an. Als Liegendes ist der Blasensandstein (Keuper) ausgewiesen. Diese Schichtenfolge dürfte für den überwiegenden (westlichen) Teil des Baugeländes zutreffen. Dabei ist es schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen diluvialen Sedimenten und vollständig aufgewitterten Keuperpartien, zumal beide Formationen in ähnlicher Körnung und Färbung auftreten. Aus den Sondierergebnissen an der Ostseite des untersuchten Bereiches (S 6, S 7, S 8, S 11, S 12) und aus den bindigen Lagen (Keuperletten) an den Bohrstellen B 4 und B 6 ist zu folgern, dass die Böden der Keuperformation zumindest im östlichen Drittel des Marktplatzes bis ca. 1,3 m unter Gelände ansteigen.

In den Bohrlöchern zeigte sich erster Grundwasserandrang in unterschiedlichen Tiefen. Im Verlauf der Bohrarbeiten und nach dem Ziehen der Verrohrung war allgemein ein Wasseranstieg in den Bohrlöchern festzustellen.

Starker Wasserandrang war in Tiefen zwischen 7,0 m und 9,0 m festzustellen, was auf stärker durchlässige Böden in diesem Tiefenbereich schließen lässt. Das Grundwasser in diesen Schichten kann entsprechend dem vorhandenen höherliegenden Ruhewasserspiegel (Drucklinie) als gespannt angesehen werden. Für die Bemessung ist für den gesamten Gründungsbereich einheitlich der höchste Grundwasserspiegel bei Kote 325,1 m über NN anzunehmen. Ein Aufstau des Grundwassers hinter den Schlitzwänden der Süd- und Westseite wird durch Drainagen im Zuge der Tieferlegung des dort vorhandenen Sammlers verhindert. Die Kosten für die Auftriebssicherung sind relativ hoch. Unter der Voraussetzung, dass Vorkehrungen getroffen werden, die einen längeren Ausfall der Pumpen zuverlässig verhindern, wäre eine Dauerabsenkung des Grundwassers unter dem Bauwerk (jedoch begrenzt auf die von der Schlitzwand umschlossenen Fläche) durch geeignete Flächendrainagen in Erwägung zu ziehen.“

Im Rahmen der statischen Berechnungen zum Nachweis gegen Grundbruch wurde die Landesgewerbeanstalt Bayern zur fachlichen Beurteilung und Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen. In der Stellungnahme der Landesgewerbeanstalt Bayern zu den Problemen eines hydraulischen Grundbuches mit Schreiben vom 30. April 1976 ist u. a. folgendes ausgeführt:

„Eine rechnerische Überprüfung ergab, dass die Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch nur für die Annahme eines durchlässigen Untergrundes gewährleistet war, unter einer Voraussetzung also, die für den anstehenden Keupersandstein nicht in vollem Umfang zutrifft. (…). Der rechnerische Nachweis der Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch ist nur für bestimmte vereinfachte Annahmen hinsichtlich der Bodenschichtung möglich:

a) Für Bauzustände in durchlässigem Boden (z. B. Sand, Kies)

b) Für Bauzustände in geschichtetem Lockergestein mit wechselweise durchlässigen und undurchlässigen Lagen (z. B. Wechsellagen von Ton- und Schluff und Sand).

Bei dem mürben Keupersandstein handelt es sich weder um einen Baugrund mit den Eigenschaften nach Punkt a) noch Punkt b). Sandstein ist zudem auch kein homogener Felsen mit Gesteinszusammenhalt bis in große Tiefen, wie man ihn etwa für Granitfels voraussetzen könnte. Der Sandstein ist ein geschichteter Felsen mit Partien unterschiedlicher Kornzusammensetzung, Festigkeit, Durchlässigkeit usw. Dabei ist nicht auszuschließen, dass abschnittsweise eine ungünstige Schichtfolge von undurchlässigen und durchlässigen Zonen vorliegt, in denen sich der volle Wasserdruck aufbauen kann. Bei zu geringer Überdeckungshöhe und entsprechend hohem Wasserdruck besteht deshalb die Möglichkeit, dass zumindest Teilbereiche der Baugrubensohle „aufschwimmen“ oder aufbrechen.

Gegen diesen Zustand wäre rechnerisch ausreichende Sicherheit gewährleistet, wenn die Einbindetiefen der Schlitzwand mindestens 5,0 m (tiefer Abschnitt der Baugrube) bzw. 4,3 m (flacherer Abschnitt der Baugrube) betragen würden. Die stärker gefährdeten Eckbereiche wären zusätzlich zu vertiefen.

Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Grundbrüchen in der Außensohle besteht darin, den Grundwasserspiegel innerhalb der Baugrube durch ein geeignetes System vom Brunnen zu entspannen bzw. das Wasser - soweit als möglich -abzusenken. Auch diesbezüglich ergeben sich aus der besonderen Beschaffenheit des Keupersandsteins Schwierigkeiten, die vor allem in der geringen Reichweite solcher Brunnen zu sehen sind. Unter Beachtung der hohen Kosten, die eine Vertiefung der Schlitzwand mit sich brächte, wurde auch von unserer Seite einer Sicherung der Baugrubensohle gegen eventuellen Grundbruch durch Maßnahmen der Wasserhaltung zugestimmt.“

Mit Stellungnahme vom 30. November 1976 wird seitens der Landesgewerbeanstalt Bayern folgende Beurteilung zum Einfluss der Dauerwasserhaltung auf den Grundwasserspiegel vorgenommen:

„Aus den Baugrundaufschlüssen und den Erkenntnissen beim Schlitzwandaushub wissen wir, dass die Umfassungswände der Tiefgarage (Schlitzwand) mehr als 3,0 m in typische Keuperböden einbindet. Sowohl die quartäre Überdeckung als auch die Keuperschichten sind durch Sedimentation entstanden. Bekanntlich ist die Durchlässigkeit solcher Böden in vertikaler Richtung weitaus geringer als in horizontaler. Bei den Keuperschichten kann infolge ihrer bindigen Anteile und wegen der vorhandenen Ton- oder Felsschichten ohnehin eine überwiegend wassersperrende Eigenschaft erwartet werden.

Diese Gegebenheiten berücksichtigend, haben wir während der Planungszeit den oben genannten Einbindetiefen zugestimmt. Dabei wurde streng darauf geachtet, ob sich beim Baugrubenaushub örtlich eine Umspülung der Schlitzwand zeigte, die durch quellartige Wasseraustritte in Wandnähe hätte in Erscheinung treten müssen. Eine solche Umspülung wurde an keiner Stelle beobachtet.

Daraus kann geschlossen werden, dass die Schlitzwand an den durchfahrenden Bodenschichten dicht anliegt und dass eine Verbindung des oberen Grundwasserstockwerkes zum Baugrubeninneren nicht besteht. Das während der Bauzeit und noch heute abgepumpte Grundwasser entstammt tieferen felsigen Schichten des Keupers und ist hier als Kluft- oder Schichtwasser vorhanden. Es wurde durch den Aushub von Fundamentgruben oder durch Bohrungen angeschnitten und trat an einzelnen Stellen wegen seiner artesischen Eigenschaften in der Aushubzone aus.

Die heute im Durchschnitt erforderliche Pumpleistung wird von der Bauleitung der ... mit 4,6 l/s angegeben. Eine solche Leistung reichte erfahrungsgemäß nicht aus, um in einem Sandboden für eine Baugrube dieses Ausmaßes eine merkliche Grundwasserabsenkung zu erreichen. Nach überschläglicher Berechnung wäre für eine gewünschte Absenkung des Grundwassers um nur 0,5 m für die Fläche von 60 x 35 qm (ungefähre Baugrubenmaße) bereits eine Pumpenleistung von ca. 50 l/s notwendig. Hieran soll deutlich gemacht werden, in welcher Größenordnung die abgepumpte Wassermenge von 4,6 l/s liegt.

Wäre tatsächlich eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung in der Baugrubensohle vorhanden, würde ein Wasserentzug von 4,6 l/s unmittelbar durch horizontal nachströmendes Grundwasser ausgeglichen. Eine Absenkung wäre nicht messbar. Zudem wäre dann auch zu erwarten, dass sich solche Wege des Wassers wegen der bindigen Anteile im Boden schon nach kurzer Zeit schließen.“

Mit Bescheid vom 8. Juni 1977 erteilte die Beklagte ihrem Stadtbauamt einen Baugenehmigungsbescheid zur Errichtung einer Tiefgarage mit 190 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Plan-Nr...., Gemarkung ... am ... durch die Stadt ....

Die Stadt ... beantragte am 17. August 1976 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage am ... und Einleitung des Grundwassers in die ...

Im Rahmen der Beteiligung im wasserrechtlichen Verfahren führte das Wasserwirtschaftsamt in seinem Gutachten vom 30. September 1976 folgendes aus:

„Der natürliche Grundwasserstand liegt zwischen 3,2 m und 4,9 m der Geländeoberkante. Durch die Absenkung um weitere 5,6 m bis 7,0 m ist je nach Gründungstiefe eine Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude nicht auszuschließen.

Die Einleitungsmenge von 5 l/s ist im Hinblick auf die Wasserführung der ... möglich. Gesonderte Ausbaumaßnahmen werden infolge der geringen Menge nicht notwendig. Es wird vorgeschlagen, für die Absenkung und Ableitung von Grundwasser eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG zu erteilen. Die Erlaubnis umfasst die ständige Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage am ... und die Einleitung von maximal 5 l/s in die ....“

Darüber hinaus wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes vorgeschlagen, in den Nebenbestimmungen eine Haftungsklausel für u. a. Senkungsschäden aufzunehmen und ein Beweissicherungsverfahren für die betroffenen Gebäude durchzuführen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wies mit Schreiben vom 23. Dezember 1976 auf die Gefahr von Senkungsschäden hin.

Daraufhin führte das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 16. Februar 1977 ergänzend aus:

„Aus den Gutachten der LGA vom 14. November 1975, sowie den Folgegutachten vom 8. Januar 1976 und vom 30. November 1976 an die Firma ... wird eindeutig festgestellt, dass sich die Grundwasserabsenkung nicht auf den Bereich außerhalb der Baugrube auswirkt. Somit erfolgt die Grundwasserabsenkung nur im Bereich der Baugrube. Außerhalb sind keine Setzungsvorgänge in der unmittelbaren Nachbarschaft zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesamte Baugrubenumschließung mit Schlitzwänden ausgeführt wird. Nur an den Stellen, wo die Ausführung von Schlitzwänden nicht mehr möglich ist, werden ausnahmsweise Spundwände vorgesehen. Die Abdichtung der Baugrubenumschließung gegen die anstehenden Bodenschichten ist zu gewährleisten. Somit können die Einsprüche der Anlieger, soweit sie sich auf die befürchteten Setzungen durch die Grundwasserabsenkung beziehen, als unbegründet zurückgewiesen werden.“

Die Regierung von Mittelfranken teilte dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und dem Landeskirchenrat der ... Kirche mit Schreiben vom jeweils 26. Mai 1977 mit, dass es aufgrund der gutachtlichen Äußerungen zur Überzeugung gelangt sei, dass sich eine Grundwasserabsenkung innerhalb der Tiefgarage nicht auf den Bereich außerhalb dieses Bauwerkes auswirke. Da eine Verbindung des oberen Grundwasserstockwerkes zum Baugrubeninneren nicht bestehen dürfte, werde keine Grundwasserabsenkung hervorgerufen, die Setzungen verursachen könnte. Die Regierung von Mittelfranken sehe deshalb keine Veranlassung, von der Stadt ... besondere Sicherungsmaßnahmen zu fordern. Daraufhin teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 26. Juli 1977 mit, dass, nachdem die Bedenken von Fachbehörden als unbegründet zurückgewiesen wurden, die Angelegenheit als erledigt betrachtet werde.

Mit Bescheid vom 4. August 1977 erteilte die Stadt ... ihrem Stadtbauamt die wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser und zur Einleitung des zutage geförderten Grundwassers in die .... Im Bescheid vom 4. August 1977 ist u. a. folgendes ausgeführt:

„Die Stadt ... erstellt unter dem ... eine zweieinhalbstöckige Tiefgarage für 190 Personenkraftwagen. Die Außenwände der Garage werden als Schlitzwand ausgeführt, die bis zur Tiefe der anstehenden, schwach durchlässigen Sandsteinschicht abgetäuft wird. Die Stärke der Schlitzwand beträgt 0,6 m. Die Höhe wechselt zwischen 9,4 m und 12,05 m. Innerhalb der Schlitzwandumschließung der Tiefgarage ist eine offene Dauerwasserhaltung bei einem berechneten Wasserandrang von 2 l/s bis 4 l/s zur Absenkung des Grundwassers und damit zur Trockenhaltung der Tiefgarage vorgesehen. Das Grundwasser wird in einer Flächendrainage gesammelt, in einen Pumpenraum abgeleitet und mittels zwei gleich starken Tauchpumpen abgepumpt. Beide Pumpen arbeiten in Betrieb automatisch in Wechselschaltung. Für Störungen im Pumpenbetrieb ist eine Alarmanlage vorgesehen. Das abgepumpte Grundwasser wird mittels einer Druckleitung entlang der Westseite des Bauwerkes durch die ... in die ... eingeleitet. (…)

Bedingungen und Auflagen: (…)

1. Die Entnahme von Grundwasser in Bereichen der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 5 l/s begrenzt. (…)

7. Für Schäden infolge der Grundwasserabsenkung, z. B. Senkungsschäden, Trockenfallen von Flachbrunnen, Verunreinigungen, Überschwemmungen, Schäden am Vorfluter usw., haftet die Unternehmerin.“

In der Begründung wird ausgeführt, die beantragte Erlaubnis bzw. die Genehmigung nach Art. 59 BayWG habe erteilt werden können, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch das Vorhaben nicht zu erwarten sei, sofern die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen eingehalten würden (§ 6 WHG). Diese Auflagen und Bedingungen seien - soweit sie nicht nur während der inzwischen abgeschlossenen Bauarbeiten zu berücksichtigen waren - voll inhaltlich in den Bescheid übernommen worden. Da die beantragte Erlaubnis im Zusammenhang mit dem Bau der öffentlichen Tiefgarage stehe, durch die Parkplätze für die Allgemeinheit geschaffen würden, sei eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG im öffentlichen Interesse erteilt worden. Nach den vorliegenden gutachtlichen Äußerungen sei nicht mit Senkungsschäden an Gebäuden im Bereich um die Tiefgarage zu rechnen. Den diesbezüglichen Einwendungen der betroffenen Eigentümer sei jedoch dadurch Rechnung getragen worden, dass im Bescheid ausgesprochen worden sei, dass die Stadt ... für - wider Erwarten - auftretende Senkungsschäden, die im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme bzw. Absenkung entstünden - hafte.

Die Tiefgarage wurde im November 1977 eingeweiht.

Im Jahr 2008 stand eine Sanierung der Tiefgarage an. Gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 18. April 2008 zum Einbau Bau einer Aufzugsanlage in die bestehende Tiefgarage ging die Klägerin Klageverfahren AN 9 K 08.02282 gerichtlich vor. Das Verfahren wurde nach Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2009 eingestellt.

Im Rahmen der anstehenden Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 wies das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 14. April 2008 darauf hin, dass die im Bescheid vom 4. August 1977 aufgeführten Auflagen und Bedingungen einzuhalten seien. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 führte das Wasserwirtschaftsamt weiter aus, dass im Hinblick darauf, dass das (Sanierungs-) Bauvorhaben weder mit einer Änderung noch mit einer Erweiterung der mit Bescheid vom 4. August 1977 genehmigten Einrichtungen zur permanenten Grundwasserabsenkung verbunden sei, sei die Stellungnahme vom 14. April 2008 als hinfällig zu betrachten sei. Gleichzeitig wurde auf die Einhaltung der maximal zu entnehmenden Grundwassermenge von 5 l/s hingewiesen, was zum einen der Verhinderung von Setzungsschäden und zum anderen dem Wohl der Allgemeinheit diene.

Im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme, deren Gegenstand u. a. auch die Ersetzung bzw. Sanierung der Drainageeinrichtungen war, wurde festgestellt, dass die Menge des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers in der Vergangenheit nicht erfasst wurde. Die Einhaltung der Auflagen des wasserwirtschaftlichen Bescheides vom 4. August 1977 wurde seitens der technischen Wasserwirtschaft nicht kontrolliert. Nach Auskunft des Tiefbauamtes der Beklagten vom 9. Juli 2009 sei eine Kontrolle und Dokumentation der tatsächlich entnommenen Grundwassermengen erst seit Beendigung des 2. Sanierungsabschnitt des Anfang 2009 möglich. Zuvor seien die technischen Möglichkeiten nicht vorhanden gewesen. Eine Aufzeichnung der entnommenen Wassermengen erfolgte bei der Beklagten erst seit dem Jahre 2010. Nachdem die Messungen und Aufzeichnungen hinsichtlich der Entnahme- und Ableitungsmengen ergaben, dass seither ein Wert von 6,4 l/s bei konstantem Grundwasserspiegel abgeleitet wurde, beantragte die Stadt ..., Tiefbauamt, mit Schreiben vom 9. August 2010 die Abänderung der Entnahme- und Einleitungsmengen an Grundwasser. Der Antrag war darauf gerichtet, die zu fördernde Wassermenge auf die tatsächliche Menge zu erhöhen, ohne eine Begrenzung festzulegen.

Das Wasserwirtschaftsamt stimmte in seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 einer Erhöhung der abgeleiteten Grundwassermenge von 5 l/s auf den Ist-Zustand mit 7 l/s zu. Für eine unbestimmte Erhöhung wurde keine Zustimmung erteilt. Bezugnehmend auf eine Besprechung am 21. Juli 2010 wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes ausgeführt, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an der ... Stadtkirche entgegen Presseveröffentlichungen nicht ursächlich auf eine Grundwasserentnahme zurückzuführen seien. Auch seitens des verantwortlichen Planers der Kirchensanierung könne ein Zusammenhang zwischen den Schäden an der Kirche und der Grundwasserabsenkung nahezu völlig ausgeschlossen werden. Die an der Kirche entstandenen Rissbilder seien nicht auf Setzungen im Untergrund zurückzuführen. Da auch an anderen Gebäuden, die wesentlich näher an der Tiefgarage lägen, keine Risse zu beobachten seien, dürften daher Schäden durch die Grundwasserabsenkung auszuschließen sein. Zusätzlich werde der Zustand des abgepumpten Wassers bewertet, da wegen der Klarheit des Pumpwassers keine Auslösungserscheinungen im Gestein zu vermuten seien.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 der Stadt ... wurde die wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend geändert, dass C Nr. 1 folgende Fassung erhält:

„Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.“

Zur Begründung wurde auf die positive Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. November 2010 hingewiesen. Gründe, die Erhöhung der zu fördernden Wassermenge zu versagen, lägen laut Fachbehörde nicht vor. Die Änderung des Bescheids hinsichtlich der Wassermenge erfolge daher nach pflichtgemäßem Ermessen.

Gegen den am 24. Februar 2011 zugestellten Bescheid hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten am 24. März 2011 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte, ohne die Klägerin entsprechend des im Jahre 1977 durchgeführten Verwaltungsverfahrens einzubinden, und unter Ignorierung der beständigen Beteuerungen, wonach die maximale Grundwasserentnahme 5 l/s betrage, eine Erlaubnis an sich selbst erteilt habe, wonach nunmehr Grundwasser von maximal 7 l/s entnommen werden könnte. Durch die permanente Entnahme des Grundwassers seien Schäden an den Gebäuden am ... und im Bereich der Tiefgaragenbaugrube, insbesondere am Gebäude der Klägerin, entstanden. An der ... Stadtkirche von ... seien im Jahre 2008 erhebliche Schäden festgestellt worden. Im ... Tagblatt sei als Ursache für die Schäden die ständige Grundwasserabsenkung für die Tiefgarage benannt worden. Mit Zeitungsveröffentlichung des ...Tagblatts vom 23. Dezember 2008 sei berichtet worden, dass die Tiefgarage entgegen der Genehmigung vom 4. August 1977 über keine funktionierende Drainage verfüge. Somit stehe zu vermuten, dass die Beklagte entgegen der Regelung im Bescheid vom 4. August 1977 nicht beständig den Zustand überprüft habe. Auch sei am 16. März 2009 festgestellt worden, dass die Ebene 5 der Tiefgarage unter Wasser stand, mithin Grundwasser in die Tiefgarage eingedrungen sei. Dies sei Beleg dafür, dass die Beklagte als Unternehmerin entgegen dem wasserrechtlichen Bescheid nicht in der Lage sei, die Wasserhaltung so auszuführen, dass weder deren Eigentum noch das Eigentum Dritter, insbesondere das der Klägerin, Gefahr laufe, beschädigt zu werden. Auch habe festgestellt werden müssen, dass sich zwischen Tiefgaragenbauwerk und einem an den ... angrenzenden Geschäftsgebäude ein „Straßeneinbruch“ in unmittelbarer Nähe des klägerischen Gebäudes ereignet habe. Zudem habe die Grundwasserabsenkung ein Absenken des Hauptkanals zwischen Tiefgarage und klägerischem Anwesen bedingt. Der Absenkungsversatz Stichkanal (Hof der ...) zum Querkanal auf dem ... sei einem der Stadt ... vorliegenden Video und Dokumentation der Firma ... aus dem Jahre 2009 zu entnehmen.

Weiterhin sei festgestellt worden, dass in der Fassade der „...“, mithin dem Eigentum der Klägerin, Risse entstanden seien, die vor der Sanierung der Tiefgarage nicht vorhanden gewesen seien. Auch im Inneren der „...“ seien Beschädigungen festgestellt worden. Eine Beweissicherung durch die LGA ... im Dezember 2007 habe u. a. festgestellt, dass die sich im zweiten Obergeschoss im Wohnbereich zum ... hin befindliche Stuckdecke im restaurierten und komplett schadensfreien Zustand befand. Im Februar 2009 habe festgestellt werden müssen, dass sich am Stuckgesims der vorgenannten Stuckdecke ein Riss gebildet habe. Dies sei durch die LGA am 28. Juli 2009 ebenfalls dokumentiert worden. Sämtliche genannten Schäden seien auf die Entnahme von Grundwasser zurückzuführen. Im Rahmen der Ursachenforschung für die Schäden an der Stadtkirche ... seien am ... durch die Beklagte Bohrungen zur Abklärung der Grundwassersituation veranlasst worden. Im Zuge dessen sei durch den Gutachter durch ... GmbH ein Absenktrichter außerhalb der Tiefgarage festgestellt worden. Die Klägerin habe bei der Beklagten eine weitere Zusatzbohrung beantragt, um Erkenntnisse zu gewinnen, wie und ob sich die permanente Grundwasserabsenkung im unmittelbaren Bereich ihres Anwesens bezüglich der Bodenverhältnisse ausgewirkt habe. Dies sei seitens der Beklagten abgelehnt worden. Vielmehr sei unter Außerachtlassung der bereits vorhandenen Schäden keine Ursachenforschung durch die Beklagte betrieben, sondern sogar eine Erhöhung des zu entnehmenden Grundwassers genehmigt worden. Damit würden die Rechte der Klägerin durch die Beklagte in einer nicht mehr hinzunehmenden Art und Weise verletzt und eine weitere Beschädigung und Gefährdung des Eigentums hingenommen. Dies verletze den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensgerechte, d. h. insbesondere rücksichtnehmende Beachtung und Würdigung ihrer Belange (unter Verweis auf VGH München, B.v. 14.9.2006, NVwZ 2007, 408). Die Außerachtlassung der Interessen, die sich in den Schäden an der ... dokumentierten, habe die Beklagte nicht veranlasst, bei ihrer Ermessensentscheidung die gebotene Rücksicht auf die klägerischen Interessen zu nehmen.

Auch die Nichtbeteiligung der Klägerin im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids geführt habe, stelle eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin dar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund positiver Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. November 2010 der Bescheid vom 15. Dezember 2010 die wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend abgeändert habe, dass die Entnahme von Grundwasser und die Einleitung in die ... auf maximal 7 l/s begrenzt werde. Einer gänzlichen Aufhebung der Begrenzung, wie es seitens des Tiefbauamtes der Beklagten beantragt worden sei, sei nicht zugestimmt worden. Wie bereits dem Ausgangsbescheid vom 4. August 1977 zu entnehmen sei, seien die damaligen Erstbedenken des Wasserwirtschaftsamtes, wonach durch die Absenkung des Grundwassers je nach Gründungstiefe eine Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude nicht auszuschließen sei, durch Gutachten der LGA vom 14. November 1975, 8. Januar 1976 und 30. November 1976 mit dem Ergebnis überprüft worden, dass sich die Grundwasserabsenkung nicht auf den Bereich außerhalb der Baugrube auswirke. Aufgrund dieser Gutachten habe das Wasserwirtschaftsamt in einer weiteren gutachtlichen Äußerung als amtlicher Sachverständiger vom 16. Februar 1977 dem Vorhaben zugestimmt. Den Einwendungen der betroffenen Eigentümer sei dadurch Rechnung getragen worden, dass im Bescheid festgelegt wurde, dass die Stadt ... für auftretende Senkungsschäden im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme bzw. -absenkung hafte. Entsprechende Schäden seien nach Kenntnis bisher nicht aufgetreten und auch nicht geltend gemacht worden.

Das Gutachten der LGA aus den 70er Jahren weise aus, dass eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung nicht vorhanden sei. Das Gutachten gehe davon aus, dass eine Grundwasserabsenkung durch das Abpumpen nur im Bereich der Baugrube erfolge und Setzungsvorgänge nicht zu erwarten seien. Solche seien offensichtlich im Laufe der Jahre auch nicht eingetreten. Aus dem Gutachten der LGA ergebe sich zudem, dass bei einer Größenordnung von 5 l/s bzw. auch mit streitgegenständlichem Bescheid genehmigten 7 l/s eine Absenkung nicht messbar wäre. Im Rahmen der Ertüchtigung der Benutzungsanlage seien erstmals ab 2010 überhaupt Entnahmemengen gemessen worden. Inwieweit daher die nunmehr genehmigte Entnahmemenge von 7 l/s höher sei als das, was vor Sanierung der Tiefgarage abgepumpt worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger habe ausdrücklich auch nach Abklärung, dass die im Bereich der Kirche auftretenden Schäden nichts mit der Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage zu tun hätten, der höheren Entnahmemenge zugestimmt.

Aus Sicht der Unteren Wasserrechtsbehörde ergebe sich, dass die Erhöhung der zulässigen Entnahmemenge von 5 l/s auf 7 l/s keine so wesentliche Änderung des Bescheides vom 4. August 1977 darstelle, dass dies eines erneuten Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass für nicht entstehende Schäden eine Haftungsklausel bestehe. Darüber hinaus sei der Klägerin bzw. ihrem Ehemann vollständige Einsicht in die Verfahrensakten gewährt und der streitgegenständliche Bescheid zugestellt worden. Soweit sich die Klägerin auf die Schäden an der Stadtkirche beziehe und die dortigen Schäden mit der Grundwasserabsenkung in Verbindung bringe, tue sie dies wider besseren Wissen. Der behauptete Zusammenhang der Schäden an der Stadtkirche mit der Grundwasserabsenkung sei längst gutachterlich widerlegt.

Es stelle sich bereits die Frage, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Klage verfolge. Die Klägerin habe bis heute keine Ansprüche wegen vermeintlicher Schäden an ihrem Anwesen bei der Beklagten geltend gemacht. Unter Zugrundelegung aller Umstände halte die Beklagte die Klage bereits für unzulässig, da hierfür bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen.

Am 13. April 2014 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 15. Dezember 2010 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einer Drosselung der abzupumpenden Grundwassermenge auf 5 l/s bestehe die Gefahr einer Überflutung des Parkdecks 5. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Verhinderung von Schäden an der öffentlichen Einrichtung Tiefgarage überwiege das Interesse der Klägerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage, da Schäden infolge der Grundwasserabsenkung weder bekannt noch zu erwarten seien.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 nahm das Wasserwirtschaftsamt ... u. a. wie folgt Stellung:

„Das abgepumpte Wasser weist ein klares Bild auf, eine Auslösung von Gesteinsmaterial muss daher nicht vermutet werden. Der im Monatsmittel gemessene Grundwasserabfluss wie auch der Grundwasserpegel im Bereich des Traufbeckens zeigen konstante Werte an. (…). Der tiefere Untergrund im Bereich der Tiefgarage, auch auf der Südseite des Marktplatzes, besteht nach den vorliegenden Unterlagen aus Festgesteinen, überwiegend aus Sandstein. In Festgesteinen erfolgt das Grundwasserfließen überwiegend auf Klüften und Schichtfugen ohne Materialumlagerungen. Es kann angenommen werden, dass bei einer Grundwasserabsenkung in solchen Gesteinen keine messbaren Setzungen im Umfeld auftreten, da das Gebirge als Stützgerüst unverändert erhalten bleiben sollte, unabhängig von einer Entnahmemenge in der hier vorliegenden Größenordnung. Eine fachliche Ausarbeitung zu einem möglichen Zusammenhang zwischen der Grundwasserhaltung und Einwirkungen auf die benachbarte Bebauung ist in der Klageschrift nicht aufgeführt. Inwieweit das Gutachten des Büro ... darauf eingeht, wäre durch die Stadt ... zu prüfen. Ebenso empfehlen wir aus fachlicher Sicht weitere Bohrungen und damit weitere Erkundungen der Auswirkung der Grundwasserentnahme vorzunehmen, um mögliche Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung noch genauer beurteilen zu können. Etwaige Schäden an umliegenden Gebäuden sollten unserer Auffassung nach durch ein baustatisches Gutachten bzw. die Stellungnahme eines Bausachverständigen, unter Berücksichtigung der Bauwerksgründungen, erkundet werden.“

Mit Schriftsatz vom 15. August 2011 trägt die Klägerin weiter vor, im Gutachten der LGA werde festgehalten, dass die Grundwasserabsenkung in Höhe von 5 l/s keine Auswirkung außerhalb der Baugrube haben sollte. Bei einer Grundwasserabsenkung von 7 l/s sei jedoch die Gefahr gegeben, dass sich die Grundwasserabsenkung auch im Bereich außerhalb der Baugrube auswirken könnte. Von weiterer Bedeutung sei, dass der Bau der streitgegenständlichen Tiefgarage im Jahr 1976 begonnen wurde und die Schlitzwände lediglich eine Einbindetiefe von 3 m hatten, obgleich eine Einbindetiefe von 5 m erforderlich gewesen wäre. Von diesen baulichen Gegebenheiten habe das Wasserwirtschaftsamt damals ausgehen müssen, mithin diese mangelbehaftete Einbindetiefe berücksichtigen müssen. Im Idealfalle wäre erforderlich gewesen, die Schlitzwände tiefer zu gründen. Dies sei von der Beklagten als zu kostspielig abgelehnt worden. Hinsichtlich der Entnahmemengen sei darzulegen, dass die Entnahmemengen ausweislich des ursprünglichen Bescheides seit über 30 Jahren hätten gemessen werden müssen, doch diese Messungen von der Beklagten offensichtlich nicht veranlasst worden seien. Ausweislich der Pumpenstände habe die Beklagte im Jahr 2009 weniger als 5 l/s, nämlich lediglich 3,99 l/s, abgepumpt.

Zwar hafte die Beklagte selbstverständlich für verursachte Schäden, jedoch stünden bei dem denkmalgeschützten Gebäude unwiderbringliche Schäden im Raum. Aufgrund der Einmaligkeit der Decken sei das Gebäude der Klägerin als hochwertigstes Baudenkmal der Stadt ... eingestuft worden. Aus diesem Grund sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte das Gebäude der Klägerin vermeidbaren Gefahren aussetze. Die Gefahrenlage werde bereits dadurch verdeutlicht, dass die Beklagte es unterlassen habe, entsprechende Bohrungen durchzuführen. Die Besonderheit des klägerischen Gebäudes bestehe auch darin, dass es keine Bodengründung besitze. Die Gründung werde durch zwei Gewölbe vorgenommen. Diese stammten aus dem Jahre 1500. Dadurch sei das Gebäude in der Gründung zweigeteilt. Eines befinde sich links und eines befinde sich rechts. Aus diesem Grund sei vorliegend zu berücksichtigen, dass Schäden nur schwer zuordnenbar seien. Dies bedeute, dass im Fall des Nachgebens eines Gründungsbogens kein unmittelbarer Riss im darüber befindlichen Gebäude wahrnehmbar sein müsse. Vielmehr könnten sich diese weit entfernt vom Gründungsbogen befinden. Daher seien die in der Klageschrift beschriebenen Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Entnahme des Grundwassers zurückzuführen.

Im Zusammenhang mit festgestellten Schäden an der Stadtkirche ... und ...in ... erstellte das Geowissenschaftliche Büro ... GmbH am 4. Februar 2011 ein Gutachten zu Untergrunduntersuchungen im Umfeld der Stadtkirche. Darin ist zur Frage der Grundwasserverhältnisse und des Einflusses der Tiefgarage auf festgestellte Schäden an der Kirche folgendes ausgeführt:

„Schwierig für die Bewertung der Grundwasserverhältnisse ist die Tatsache, dass seit den Bohrungen im Jahr 1975 keine Daten über die Wasserstände um die Tiefgarage herum vorliegen. Auch kann die abgeleitete Wassermenge bis zum Abschluss der Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 nur anhand der installierten Pumpenleistung abgeschätzt werden. (...) Schäden, insbesondere Setzungen, durch eine Grundwasserabsenkung können grundsätzlich durch folgende Faktoren hervorgerufen werden:

1. Minderung des Auftrieb

2. Schrumpfen von Tonlagen

3. Zersetzen von organischer Substanz wie Torf, Faulschlamm o. ä.

4. Zersetzen von alten Pfahlgründungen auf Holzpfählen

5. Ausspülen von Feinanteilen

An der Stadtkirche wurde keine Pfahlgründung festgestellt, ob andere Gebäude im Umfeld des ... auf Pfählen gegründet sind, ist nicht bekannt. Organische Ablagerungen, auf denen Gebäude um den ... gegründet sein können, sind ebenfalls nicht bekannt, können in den anstehenden Quartärsedimenten aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Das Ausspülen von Feinanteilen im Sand und in den anstehenden Sandsteinen hätte vor allem in den ersten Jahren des Betriebs der Wasserhaltung stattgefunden. Hierzu liegen keine Informationen vor. Nach den vorliegenden Wasserstandsmessungen (...) ist ein Rückgang des Wasserspiegels von 1,4 m festzustellen. (...) Eine Absenkung des Grundwasserspiegels durch die Dränage der Tiefgarage ist demnach anzunehmen. Bei der beobachteten Grundwasserabsenkung ist bei einem Abstand von der Westfassade der Kirche zur Ostkante der Tiefgarage von 25-30 m kein wesentlicher Einfluss der Absenkung auf die Gründung der Kirche zu erwarten. Ein „Abgleiten“ des Kirchengebäudes entlang des Absenktrichters, wie es in der Tagespresse publiziert wurde, ist sowohl aus hydraulischen, als auch aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht anzunehmen. (...) Inwieweit eine Grundwasserabsenkung um über 1 m zu Einflüssen an den Gebäuden um den ... führen könnte, ist abhängig von den Gründungsverhältnissen der einzelnen Gebäude und von den Untergrundverhältnissen an der jeweiligen Stelle.“

Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 weiter vor, aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 11. Mai 2011 seien weitere Bohrungen und Erkundungen der Grundwasserentnahme eingeleitet worden, um mögliche Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung in Ergänzung zu den früheren Gutachten der LGA genauer beurteilen zu können. Das Geowissenschaftliche Büro ... GmbH sei mit der Untersuchung beauftragt worden. Ob nun tatsächlich seit Sanierung der Tiefgarage und Ertüchtigung der Drainagen mehr Grundwasser als frühere abgepumpt werde - mit der Folge einer behaupteten eventuellen Gefährdung des Klägeranwesens - solle nach Möglichkeit durch das in Auftrag gegebene Gutachten abgeklärt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 einigten die Beteiligten sich darauf, dass im Bereich des Gebäudes der Klägerin ein Beobachtungspegel eingerichtet werde. Untersucht werden solle sowohl das Grundwasser als auch die Geologie im Bereich des Hauses der Klägerin. Nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von einem Jahr solle von der ... GmbH ein Gutachten erstellt werden, wovon auch die Klägerin eine Ausfertigung erhalte. Die Beteiligten beantragten sodann, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Mit Schriftsatz der Beklagten vom 22. August 2013 wurde das Gutachten des geowissenschaftlichen Büros ... zu den Grundwasserverhältnissen unter dem ... in ... in das Verfahren eingeführt. Im Gutachten des geowissenschaftlichen Büros ... GmbH vom 10. Juni 2013 wird u. a. folgendes ausgeführt:

„Beim Vergleich der Angaben aus den Jahren 1975 und 1976 und den jetzt ermittelten Daten sind folgende Bohrungen an ungefähr ähnlichen Stellen gebohrt worden (…). Die Ergebnisse der Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Bohrergebnisse der Landesgewerbeanstalt aus dem Jahr 1975. (…). Auch die nun hergestellten Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Angaben der LGA, dass die Sandsteinoberkante nach Osten hin deutlich ansteigt, während auf der restlichen Fläche bis kurz über die Gründungssohle der Tiefgarage Sande anstehen. Bodenschichten, die bei Wasserzutritt stark quellen, bzw. beim Austrocknen stark schrumpfen, wurden bei den Bohrungen nicht in wesentlichen Umfang festgestellt. Für den Sand wurde von der LGA eine dichte bis mitteldichte Lagerung angegeben, so dass hier auch bei einer Entwässerung nur eine geringe bis mäßige Setzungsempfindlichkeit anzunehmen ist. (…). Während Grundwasserabsenkungen um 1 m durchaus auch auf den allgemeinen Rückgang der Grundwasserstände im städtischen Bereich zurückzuführen sein können, erscheinen Differenzen von über 2 m eher von anderen Einflüssen geprägt zu sein. Hier dürfte die Grundwasserabsenkung durch die Dauerwasserhaltung durch die Tiefgarage durchaus einen (schwer quantifizierbaren) Einfluss haben. Dass die Dauerwasserhaltung aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände hat, zeigt sich an zwei Tatsachen:

1. Zwischen den einzelnen Pegeln bestehen noch deutliche Unterschiede in den jeweiligen Pegelständen, d. h. die Wasserhaltung führt nicht zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels auf ein einheitliches Niveau im Bereich des ....

2. Die Grundwasserstände in den Pegeln werden weiterhin durch äußere Faktoren, wie z. B. Niederschlagsereignisse beeinflusst, was an den nicht linear verlaufenden Ganglinien sichtbar wird. (…).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Baugrundverhältnisse im Gutachten aus dem Jahr 1975 überwiegend zutreffend beschrieben wurden. Sie decken sich weitgehend mit den Ergebnissen der Bohrungen aus den Jahren 2010 bis 2012. Nur im Bereich der früheren Baugrubenzufahrt auf der Westseite des ... könnte es nach dem Ergebnis der Pegelbohrung zu einem bis 8 m unter GOK reichenden Aushub, oder zu einem sonstigen Einbringen von künstlicher Auffüllung gekommen sein. Besonders setzungsempfindliche Bodenschichten, die besonders bei einer Entwässerung massiv zum Schrumpfen neigen, wurden bei den Baugrunderkundungen nicht angetroffen. (…). Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass die Dauerwasserhaltung in der Tiefgarage unter dem ... in ... zwar eine merkliche Auswirkung im unmittelbaren Umfeld hat. Dies zeigt sich durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels um über 1 m im Vergleich zu dem allgemein zu erwartenden Rückgang der Grundwasserstände. Auch die zumindest teilweise Reduzierung der Wasserspiegelschwankungen im Verlauf eines Jahres kann auf die Wasserhaltung zurückgeführt werden. Insgesamt sind die Auswirkungen jedoch relativ gering. Aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse sind Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Unmittelbar an den ... angrenzend sind keine auf Pfählen gegründete Gebäude bekannt, bei denen eine Trockenlegung der Pfahlköpfe um 1 m problematisch werden könnte.

Weitergehende Maßnahmen zur Erkundung der Grundwasserverhältnisse sind aus unserer Sicht derzeit nicht erforderlich. Die geförderten Wassermengen aus der Tiefgarage sollten weiterhin regelmäßig registriert werden.“

Die Klägerin führt mit Schriftsatz vom 10. September 2013 aus, dass die Schlussfolgerung des Gutachters, dass Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten seien, nicht berücksichtigungsfähig sei, da dem Büro ... als geowissenschaftlichem Büro die entsprechende Sachkunde fehle. Zum anderen werde auch keine nachweisbare Begründung in Bezug auf das klägerische Gebäude geliefert. Es sei von Bedeutung, dass das klägerische Gebäude auf zwei Längsgewölben liege, und bei den festgestellten Absenktrichtern in Süd-Nord-Richtung und einem ansteigenden Grundwasserspiegel in Ost-West-Richtung der dringende Verdacht bestehe, dass das Grundwasser in zwei Richtungen fließe, was sich auf die Gründung des Gebäudes zwangsläufig auswirke, so dass die Grundwasserabsenkung unmittelbaren Einfluss auf die Standsicherheit habe. Von tragender Bedeutung sei auch, dass das Gutachten belege, dass sich die permanente Grundwasserabsenkung außerhalb der Tiefgaragenschlitzwände auswirke, obgleich die streitgegenständliche Genehmigung lediglich erlaube, dass das aufsteigende Grundwasser im Bereich der Tiefgarage entnommen werden dürfe. Die nunmehr festgestellten Auswirkungen seien somit von der Genehmigung keinesfalls mehr umfasst.

Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2013 schloss sich das Wasserwirtschaftsamt ... der gutachterlichen Auffassung des Institutes ... an, wonach auf Basis der Untersuchungsergebnisse keine Schadwirkung auf die umliegenden Gebäude zu erwarten sei. Eine weitergehende Erkundung der Grundwasserverhältnisse sei bis auf weiteres nicht erforderlich. Es sei jedoch angezeigt, den Bescheid hinsichtlich der Registrierung der geförderten und abgeleiteten Wassermengen entsprechend der gutachterlichen Empfehlung zu ergänzen.

Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2014 führt das Wasserwirtschaftsamt ... des Weiteren folgendes aus:

„Mit der formalen Erhöhung der der genehmigten Ableitungsmenge von ursprünglich 5 l/s auf nun 7 l/s wird lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Menge vermutlich bereits seit Beginn der Bauzeit erforderlich war, um das Absenkziel sicher einhalten zu können. Somit wurde der Bescheid nachträglich nur den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und nicht de facto die Entnahmemenge erhöht.

Natürlich bewirkt eine Grundwasserabsenkung immer eine Art Absenktrichter, der regelmäßig auch Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse außerhalb der Baugrube haben kann. Allerdings sind bei der vorliegenden Geologie (mürbes Festgestein und/oder dicht gelagertes Lockergestein mit bindigen Anteilen) und den Fakten, die über die Gründung des Gebäudes bekannt sind, und der Tatsache, dass die Baugrube durch eine Schlitzwand gesichert war, Grundwasserspiegelschwankungen oder Grundwasserspiegelabsenkungen von maximal bis zu 2 m keine relevanten Auswirkungen auf die Lagerungsdichte der Gesteine im tieferen Untergrund oder außerhalb der Schlitzwand herzuleiten. Setzungen als Folge einer solch geringen Grundwasserabsenkung sind deshalb außerhalb der Schlitzwand nicht bekannt und auch nicht zu erwarten.

Der Anwalt des Klägers schließt aus der geringfügig anderen Korngröße des Gesteins bei der Neubohrung der GWM 6 gegenüber der Schichtansprache bei der alten LGA-Bohrung, dass es bereits als Folge der Grundwasserabsenkung zu einer Ausspülung von Feinkornanteilen gekommen ist und damit die Lagerungsdichte der Gesteine im Untergrund des Gebäudes verändert worden sein könnte. Diese Schlussfolgerung ist so sicher nicht zutreffend, da die Schleppkraft des Grundwassers bei einer Potenzialdifferenz von rund 2 m und der abgeleiteten Menge von maximal 7 l/s sicher nicht in der Lage ist, die dafür vorhandenen Massenverlagerungen zu bewirken. Wäre dies der Fall, dann müsste das abgeleitete Grundwasser auch signifikant messbare Feststoffanteile mit sich führen, was unseres Wissens jedoch nicht der Fall ist. Um dies auf Dauer sicher belegen zu können, könnte z. B. ein Trübungsmessgerät mit Datensammler in die Ablaufleitung eingebaut werden.

Wären die Böden im Umfeld der Tiefgarage ... setzungsempfindlich, dann hätte es bereits während der Bauphase Ende der 70er Jahre und der langen Betriebszeit seither deutlich erkennbare Setzungsschäden an den streitgegenständlichen oder anderen benachbarten Gebäuden geben müssen. Dies ist jedoch auf Basis der vorliegenden Daten nicht der Fall. Die getroffenen Schlussfolgerungen des Büros ... GmbH sind nachvollziehbar. Das Büro verfügt auch über die entsprechende Sachkunde und die langjährige regional-geologische Erfahrung, um solche Schlussfolgerungen ziehen zu können. Die Ausführung des Klägeranwalts, wonach das Grundwasser unter dem Gebäude in zwei verschiedene Richtungen fließen soll, bleiben dem Wasserwirtschaftsamt ... unverständlich und können anhand der vorliegenden Wasserspiegeldaten auch nicht nachvollzogen werden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich unter dem Gebäude eine Grundwasserscheide befindet und dies schädliche Auswirkungen auf das Gebäude haben könnte.

Zusammenfassend geht das Wasserwirtschaftsamt als Fazit auf Basis der vorliegenden Daten davon aus, dass die seit nunmehr fast 40 Jahren betriebene Grundwasserableitung an der Tiefgarage ... keine Setzungsschäden an dem streitgegenständlichen Gebäude verursachen kann.“

Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 ergänzte die Beklagte den Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 dahingehend, dass der Bescheid der Stadt ... vom 4. August 1977 in C Nr. 1 folgende Fassung erhält:

„1.1 Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.

1.2 Die geförderten und abgeleiteten Wassermengen sind mindestens monatlich regelmäßig zu registrieren.

1.3 Spätestens am 31. März eines Jahres sind Daten zu den abgesenkten Wassermengen des jeweiligen Vorjahres dem Wasserwirtschaftsamt ... und dem Umweltschutzamt der Stadt ... unaufgefordert mitzuteilen. Die Daten haben insbesondere Angaben zur jeweiligen monatlichen Durchschnittsentnahmemenge in Liter pro Sekunde und die Gesamtjahresmenge zu enthalten.“

Unter Einbeziehung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 in das Verfahren führt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. März 2014 weiter aus, dass das Wasserwirtschaftsamt einräume, dass eine Grundwasserabsenkung immer eine Art Absenktrichter bewirke, der Auswirkungen außerhalb der Baugrube haben könne. Obgleich das Wasserwirtschaftsamt nunmehr über die Erkenntnis verfüge, dass sich die Grundwasserabsenkung außerhalb der Baugrube auswirken musste, würden nicht etwa die ursprünglichen Bedenken erneuert, sondern der durch nichts zu rechtfertigende Schluss gezogen, dass keine Setzungen zu erwarten seien. Dies erstaune umso mehr, als keine Erkenntnisse darüber vorlägen, welche tatsächlichen Bodenverhältnisse unter dem klägerischen Anwesen vorhanden seien, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen könnten. Die Messstelle GWM 6, die sich lediglich 3 m vom klägerischen Anwesen entfernt befinde, zeige eine Absenkung des Grundwasserspiegels um bis zu 2,3 m auf. Diese Absenkung ende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abrupt an der klägerischen Grundstücksgrenze, sondern werde sich über diese unter das denkmalgeschützte Gebäude ausbreiten, so dass eine Gefährdung der historisch wertvollen Bausubstanz offenkundig sehenden Auges hingenommen werde. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes aus den 70er Jahren zu der Gefahr eines Grundbruches zeige überdeutlich, dass sich die Bodenverhältnisse als äußerst problematisch darstellten. Soweit das Wasserwirtschaftsamt davon ausgehe, dass nichts auf eine Massenverlagerung hindeute, da das abgeleitete Grundwasser keine signifikant messbaren Feststoffanteile mit sich führe, stehe dies im Widerspruch zu einer Stellungnahme der LGA vom 7. April 2008, in der festgestellt wurde, dass sich im Sammelbecken der Drainage getrübtes Wasser befinde, was auf gelöste Feinteile hinweise. Es sei somit festzuhalten, dass das Wasserwirtschaftsamt von unzutreffenden Tatsachen ausgehe und trotz identischer Ausgangsannahmen gegenteilige Bewertungen vornehme, die einseitig zugunsten der Beklagten auszuschlagen schienen. Entscheidend sei, dass das klägerische Eigentum wie auch alle anderen Anwesen im betroffenen Bereich einer unkalkulierbaren Gefahr ausgesetzt würden, die es zu unterbinden gelte. Da das Wasserwirtschaftsamt mit bloßen Vermutungen und entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten auf den vorliegenden Rechtsstreit einwirke, bestünden erhebliche Bedenken, diese Aussagen zu verwerten. Hierzu müsste ein Sachverständigengutachten zur Erkundung der Bodenverhältnisse eingeholt werden, um nachvollziehbare Rückschlüsse ziehen zu können, wie sich der Absenktrichter auf die Gründung des klägerischen Eigentums auswirke.

Die Beklagte führt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 weiter ergänzend aus, dass generell vor dem Bau einer Betonschlitzwand statische Berechnungen erforderlich seien. Ein Teil dieser statischen Berechnungen stelle der sogenannte Nachweis gegen Grundbruch dar. Die Landesgewerbeanstalt Bayern sei im Jahr 1976 zur fachlichen Beurteilung bzw. Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen worden. Bei der Sanierung der Tiefgarage 2008 sei ursprünglich eine Sanierung der Drainageleitungen nicht vorgesehen gewesen. Nach aufwändigen, detaillierten Untersuchungen vor Ort sei jedoch festgestellt worden, dass auch an den Drainageleitungen Sanierungsbedarf bestehe. Diese Sanierungsarbeiten seien ebenfalls unter baubegleitender Betreuung durch die LGA ... durchgeführt worden. Im Bereich des Marktplatzes seien in den letzten Jahren seit 2010 insgesamt sechs Grundwassermesspegel errichtet worden. Bei jeder dieser Bohrungen sei der anstehende Boden bis zu Tiefen bis 12 m untersucht worden. Auf die letzte Bohrung, sowie latente Grundwasserbeobachtung habe man sich in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Ansbach am 14. Dezember 2011 geeinigt. Ebenso auf die Ausarbeitung eines Gutachtens nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von einem Jahr durch das geowissenschaftliche Büro ... GmbH. Aus Kostengründen würden seitens der Beklagten weitere Gutachten abgelehnt.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 nimmt das Wasserwirtschaftsamt ... erneut fachlich wie folgt Stellung:

„Der Absenktrichter reicht unter das Anwesen des Klägers. Eine Setzung des Bodens unterhalb des Gebäudes ist nicht zu erwarten, da der Untergrund nicht setzungsempfindlich ist, siehe hierzu auch das von der Stadt ... beauftragte Gutachten des Büros ...

Ein Grundbruch ist kein Setzungsschaden. Aus dem Aktenvermerk der LGA ist erkennbar, dass es nie zu einem Grundbruch gekommen ist, sondern dass nur über die theoretische Möglichkeit eines solchen Grundbruchs im Bauzustand diskutiert wurde und wie er (während der Bauzeit) zu vermeiden ist.

Die kurzzeitig ausgetretenen Trübungen haben nichts mit dem Austrag von Feinkorn aus den natürlichen Böden zu tun, sondern waren gelöste Feinanteile aus dem Filtermaterial (Kalk) um die Drainagen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die Anfechtung des Änderungsbescheids vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014, womit die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend geändert wird, als die Entnahme und Ableitung des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung der Tiefgarage Am ..., ... von 5 l/s auf 7 l/s erhöht wurde.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die mit Bescheiden der Beklagten vom 15. Dezember 2010 und 20. Februar 2014 erteilte Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und Ableitung von Grundwasser in einer Größenordnung von 7 l/s verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - NJW 1988, 434). Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr aufgibt, auch die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen beinhaltet die Pflicht, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme besteht allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit eines Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht knüpft an die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Nachbarn an, die ihm ein individuelles Abwehrrecht gegenüber einer ihn nachteilig berührenden Gewässerbenutzung einräumt (vgl. Pape in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 14 WHG, Rn. 48).

Die Klägerin macht vorliegend als Anwohnerin des ... ..., somit in unmittelbarer Nähe zur Tiefgarage, der die angegriffene wasserrechtliche Erlaubnis dient, Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude, mithin also an ihrem Eigentum, geltend.

Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung dem Denkmaleigentümer im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten einerseits, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen (Art. 4 DSchG), die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, und im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits, die verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten sollen, im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine (Bau-) Maßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - juris). Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals einerseits Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, die mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein können, ohne ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung, die seine Erhaltungsinvestitionen möglicherweise entwerten, abzuwehren.

Aufgrund ihres Eigentums an einem Baudenkmal sowie der unmittelbaren räumlichen Nähe zur genehmigten Wasserbenutzung ergibt sich vorliegend eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit der Klägerin. Nachdem die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, ist die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO somit gegeben.

Die Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgrund der Haftungsklausel unter Ziffer C 7. im Bescheid vom 4. August 1977 lässt das Rechtsschutzbedürfnis zu einer Anfechtung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entfallen. Da es der Klägerin mit der vorliegenden Klage darum geht, möglicherweise irreparable und unwiderbringliche Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude zu vermeiden, würde sich eine Klage auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nicht als schnellerer und einfacherer Weg darstellen, das erstrebte Rechtsschutzbegehren zu erreichen.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Beklagten erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis in der Fassung des Bescheides vom 20. Februar 2014 verletzt die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der der Stadt ... mit den angefochtenen Bescheiden vom 15. Dezember 2010 und vom 20. Februar 2014 erteilten Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese beruht auf § 15 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der bis zum 19. Mai 2015 geltenden Fassung. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Anfechtungsklage, wie sie hier erhoben wurde, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids vom 20. Februar 2014. Der rechtlichen Beurteilung sind daher das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die nachfolgend zitierten Gesetzesbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes beziehen sich deshalb auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 gültigen Fassungen (WHG i. d. F. d. Gültigkeit vom 15.8.2013 bis 19.5.2015 und BayWG i. d. F. d. Gültigkeit vom 30.4.2013 bis 29.8.2014).

Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die angefochtene Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ist vorliegend weder in verfahrensrechtlicher (vgl. 2.1) noch in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. 2.2) ersichtlich.

2.1 Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Nach § 15 Abs. 2 WHG gelten für die gehobene Erlaubnis § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Danach kann die gehobene Erlaubnis nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können (§ 11 Abs. 2 WHG). Gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG gelten für das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 15 WHG die Bestimmungen Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend. Damit ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ein förmliches Anhörungsverfahren im Sinne von Art. 73 BayVwVfG durchzuführen.

Die Änderung eines festgestellten bzw. erlaubten Vorhabens bedarf grundsätzlich eines erneuten förmlichen Verfahrens, soweit es sich nicht um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt (Art. 74 Abs. 7, Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens). Dabei ist gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG eine Auslegung verzichtbar, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob für die Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Menge an Grundwasser von 5 l/s auf 7 l/s die Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens erforderlich war. Ein möglicher Verstoß gegen die nicht nachbarschützenden Verfahrensbestimmungen wäre jedenfalls durch Gewährung von Akteneinsicht, einer Nachholung der Anhörung und Berücksichtigung der geltend gemachten Einwendungen im Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachträglich geheilt.

Nach ständiger Rechtsprechung räumen die Vorschriften über die Anhörung im Bewilligungsverfahren ebenso wie im Verfahren der gehobenen Erlaubnis den von dem Vorhaben Betroffenen kein „absolutes Verfahrensrecht“ ein, dessen Verletzung unabhängig von den Auswirkungen auf materielle Rechtspositionen zur Aufhebung der Bewilligung führt (vgl. BVerwG, B. v. 29. 7.1980 - 4 B 218.79 -, ZfW 1981, 38; U. v. 20.10.1972 - 4 C 107.67 -, ZfW 1973, 99). Zwar tragen die Vorschriften des Verfahrens dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis der von der Bewilligung bzw. gehobenen Erlaubnis Betroffenen durch ein formstrenges Verfahren Rechnung. Gleichwohl ist den Verfahrensvorschriften nichts dafür zu entnehmen, dass sie den Betroffenen zusätzlichen Schutz zu den materiellen Rechtspositionen gewähren wollten. Von einer verfahrensrechtlichen Schutzfunktion kann aber nur dort ausgegangen werden, wo der der Rechtsnorm zugrunde liegende Schutzzweck gerade in der Wahrung der Anhörungs- und Mitwirkungsrechte selbst liegt. Im Regelfall ist jedoch anzunehmen, dass Verfahrensvorschriften durch die Regelung von Art und Weise, in der betroffene Rechte oder Interessen geltend zu machen und von der Behörde zu ermitteln sind, den Schutz allein desjenigen materiellen Rechts bezwecken, auf das sich das vorgeschriebene Verfahren bezieht (vgl. VG Ansbach, U. v. 4.6.2008 - AN 15 K 07.02224 - juris Rn. 64). Nach ständiger Rechtsprechung haben weder die das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis noch die das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung regelnden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes eine solche nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.1972 - IV C 107.67 - juris; VG Ansbach, U. v. 4.6.2008, a. a. O.; ebenso Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 11 Rn. 43).

Die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern beurteilen sich somit nach Art. 44 bis 46 BayVwVfG. Dabei ist davon auszugehen, dass Verfahrensfehler zumeist nicht so gewichtig sind, dass sie den Bewilligungs- bzw. Erlaubnisbescheid nichtig machen (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 11 Rn. 41 m. w. N.; Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG Komm., Stand 2014, § 11 WHG Rn. 32). Ein Verwaltungsakt ist nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend in diesem Sinne sind nur Fehler, die den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechthin unerträglich erscheinen, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lassen. Ein Absehen von einem Anhörungs- und Erörterungsverfahren nach Art. 73 BayVwVfG - insbesondere im Falle einer geringfügigen Änderung einer erteilten Erlaubnis - hat indes nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 6. 7. 2000 - 3 M 561/00 -, NVwZ-RR 2001, 362). Ein fehlendes Anhörungsverfahren führt insbesondere zum Ausschluss der Präklusionswirkung nach Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG. Erhält der Betroffene nachträglich Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Geltendmachung von Einwendungen, die im Rahmen einer Überprüfung der Entscheidung Berücksichtigung finden, so ist auch in einem förmlichen Verfahren von einer Heilung des Verfahrensfehlers nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.2008 - 8 A 07.40043 - juris Rn. 21; U. v. 3.7.2007 - 8 B 05.304 - juris Rn. 19).

Die von Klägerseite geltend gemachte unterbliebene Anhörung ist zwischenzeitlich geheilt. Die Frage, ob es sich bei Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s um eine bedeutende Änderung handelt, aus der sich eine neue oder verstärkte Betroffenheit der Klägerin ergeben könnte, oder ob dieser zumindest nach dem Rechtsgedanken des Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre, bedarf hier keiner vertieften Erörterung. Denn die Klägerin hat zwischenzeitlich Akteneinsicht erhalten, sich im Klageverfahren seit 2011 in einer Reihe von Schriftsätzen eingehend dazu geäußert, und die geltend gemachten Einwendungen haben spätestens mit dem Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 Berücksichtigung gefunden. Dadurch ist ein möglicherweise vorliegender Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.

2.2 Die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Änderung des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers von 5 l/s auf 7 l/s verletzt die Klägerin auch materiell-rechtlich nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers - wie hier das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG - der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Erlaubnis kann gemäß § 15 Abs. 1 WHG als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist im WHG nicht näher definiert, entspricht im wesentlichen jedoch dem „Wohl der Allgemeinheit“ im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WHG. Das öffentliche Interesse ist dabei nicht allein auf Belange der Wasserwirtschaft beschränkt (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 15 Rn. 8).

Die vorliegend angefochtene Gewässerbenutzung dient der Wasserhaltung eines öffentlichen Parkhauses. Die Schaffung von öffentlichem Parkraum steht insoweit im öffentlichen Interesse.

Gemäß § 12 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn erstens schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind, oder zweitens andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. § 12 WHG bezweckt indes allein den Schutz öffentlicher Interessen und hat keinen nachbarschützenden Charakter (vgl. zur Vorgängerregelung § 6 WHG a. F. BayVGH, B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 14).

Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die gehobene Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Im Rahmen des Anspruches auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann somit die Würdigung geltend gemachter Beeinträchtigungen eines Drittschutzrechtes im Einzelfall zu einer Versagung führen, wenn nachteilige Einwirkungen eines Dritten nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Die Ermessensentscheidung der Wasserrechtsbehörde im Rahmen des nach § 12 Abs. 2 WHG eröffneten Bewirtschaftungsermessens ist vorliegend nicht zu beanstanden. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 WHG belegen - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme, sofern der Dritte individualisiert und qualifiziert betroffen ist (vgl. VG Aachen, U. v. 30.1.2015 - 7 K 4/11 - juris Rn. 56).

Die getroffene Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus wären diesbezüglich im Rahmen der hier vorliegenden Drittklage Rechtsfehler nur beachtlich, wenn diese mit einer Verletzung der Klägerin in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verbunden wäre.

Derartige Ermessensfehler vermag das Gericht indes nicht zu erkennen. Insbesondere sind bei der mit streitgegenständlichem Bescheid zugelassenen Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s nach den vorliegenden fachlichen Gutachten keine adäquat kausalen nachteiligen Einwirkungen auf klägerische Rechte zu erwarten.

Das klägerische Aufhebungsbegehren lässt sich nicht auf das in § 14 Abs. 3 WHG enthaltene relative Erlaubnisverbot stützen, weil eine nachteilige Einwirkung der erlaubten Gewässerbenutzung auf das denkmalgeschützte Eigentum der Klägerin nicht im Sinn von § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ ist. Dieses Merkmal setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2008 - 22 ZB 08.78 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 2 m. w. N.).

Die Kammer ist nach den nachvollziehbaren fachlichen Beurteilungen seitens des Wasserwirtschaftsamtes als der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 3 S. 1 BayWG) in den Stellungnahmen vom 17. November 2010, vom 11. Mai 2011, vom 18. Juli 2013, vom 9. Januar 2014 und vom 29. April 2014 sowie des fachlichen Gutachtens des Geowissenschaftlichen Büro ... vom 10. Juni 2013 zu der Überzeugung gelangt, dass nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin in Form von Setzungsschäden durch die erlaubte Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Auch wenn Erkenntnislücken betreffend der Verhältnisse im Untergrund häufig unvermeidbar sein mögen, schließt dies wissenschaftlich fundierte, in sich schlüssige Schlussfolgerungen nicht aus, die Grundlage von behördlichen Entscheidungen sein können (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2010 - 22 B 09.1949 - juris Rn. 34). Das Wasserwirtschaftsamt hat in den oben genannten Stellungnahmen mehrfach explizit geäußert, dass auch unter Berücksichtigung der geologischen Verhältnisse am klägerischen Grundstück, der Wirkung des möglicherweise unter das klägerische Grundstück reichenden Absenktrichters sowie des nicht signifikant messbaren Feststoffanteils des abgeleiteten Grundwassers die Grundwasserabsenkung und -ableitung nach aller Wahrscheinlichkeit keine Setzungsschäden verursachen wird. Dieser Befund wurde durch das Gutachten des Geowissenschaftlichen Büros ... im Gutachten vom 10. Juni 2013 bestätigt, wonach aufgrund des nicht setzungsemfindlichen Untergrunds Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Die Dauerwasserhaltung bewirkt nach der gutachtlichen Feststellung zwar merkliche Auswirkungen im unmittelbaren Umfeld, hat aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände. Von der streitgegenständlichen Erhöhung von 5 l/s auf 7 l/s des abzuleitenden Grundwassers sind insoweit keine maßgeblichen Auswirkungen zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft des klägerischen Gebäudes und der damit verbundenen besonderen Schutzbedürftigkeit ist nach den fachlichen Gutachten vorliegend keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin erkennbar. Die zum Zeitpunkt des Bescheides vom 15.12.2010 zugrunde gelegte Prognose, wonach Gebäudeschäden nicht zu erwarten sind, hat sich durch die aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung seither - und möglicherweise bereits zuvor - realisierte Wasserhaltung im erlaubten Umfang insoweit bestätigt, als seither keine Setzungsschäden der umliegenden Gebäude, die auf die Wasserhaltung zurückzuführen wären, zu verzeichnen sind. Die Tatsache, dass trotz der jahrelangen Wasserhaltung keine Senkungsschäden zu verzeichnen sind, spricht insoweit für die Richtigkeit der fachlichen Einschätzung (vgl. ebenso BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 25).

Die ausschließlich vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen und nicht fachlich belegten Einwendungen erweisen sich als nicht hinreichend substantiiert und vermögen die fachlichen Wertungen nicht zu erschüttern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lassen sich aufgrund des Einschätzungsvorsprungs der im wasserrechtlichen Verfahren tätig gewordenen wasserrechtlichen Fachbehörden (hier Wasserwirtschaftsamt) die fachlichen Aussagen nicht allein durch pauschale Behauptungen und subjektive Befürchtungen entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff; BayVGH B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. zahlr. w. N. aus der st. Rspr.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B. v. 4.8.2014) führt hierzu folgendes aus:

„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 26.7.2000, BayVBl 2002, 2829; v. 7.10.2001 BayVBl 2003, 753; v. 14.2.2005 BayVBl 2005, 726/727; v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH v. 26.2.2007 BayVBl 2008, 21/22 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG v. 6.2.1985 BVerwGE 71, 38; v. 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; v. 23.2.1994 BayVBl 1994, 444/445).“

Solche qualifizierten Einwendungen müssen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig auf ein einschlägiges Sachverständigengutachten gestützt sein (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff.). Die Richtigkeit amtlicher Auskünfte des Wasserwirtschaftsamtes kann nicht schon durch laienhafte Erwägungen in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 18). Die von Klägerseite geltend gemachten Einwendungen sind weder fachlich gestützt noch geeignet, Widersprüche in den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes zu belegen. Auch ist nicht erkennbar, dass das Wasserwirtschaftsamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre oder aus identischen Befunden gegenteilige Schlussfolgerungen gezogen hätte. Vielmehr ist das Wasserwirtschaftsamt in einer Vielzahl von Stellungnahmen auf die stets erneuten Einwendungen von Klägerseite eingegangen und hat die von Klägerseite aufgezeigten Widersprüche entkräftet. So wurde nachvollziehbar dargelegt, dass kurzzeitig auftretende Trübungen des Grundwassers nicht mit einem Austrag von Festmasse gleichzusetzen sind, und die abzuleitende Grundwassermenge von 7 l/s nicht in der Lage wäre, derartige Massenverlagerungen zu bewirken. Aufgrund der Übereinstimmung der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes mit der gutachtlichen Einschätzung des Geowissenschaftlichen Büros ..., die sich auch mit den fachlichen Bewertungen seitens der Landesgewerbeanstalt Bayern aus den Jahren 1975/76 decken, besteht nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Die pauschale Einlassung der Klägerin, die Sachverständigengutachten seien nicht überzeugend, vermag demgegenüber nicht, die fachlichen Aussagen zu erschüttern.

Aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen, wonach durch die erlaubte Wasserhaltung keine Setzungsschäden an benachbarten Grundstücken zu erwarten sind, besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf Rechte der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 3 WHG.

Das Gebot der wasserrechtlichen Rücksichtnahme vermittelt neben den drittschützenden Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 4 WHG darüber hinaus keinen weitergehenden Schutz und bedarf daher keiner weiteren Prüfung (vgl. VG Oldenburg, U. v. 26.2.2014 - 5 A 5671/13 - juris Rn. 67).

Sollte die Entwicklung entgegen den vorliegenden sachgerechten Prognosen zu nachweisbaren Schäden führen, ist die Klägerin keineswegs schutzlos. Das Gesetz gibt gerade für diesen Fall einen Anspruch auf nachträgliche Auflagen und, falls diese nicht möglich sein sollten, einen Entschädigungsanspruch (§ 14 Abs. 5, 6 WHG), der bereits in der Haftungsklausel des Bescheides vom 4. August 1977 Niederschlag gefunden hat. § 14 Abs. 6 WHG ist nach dem Sinn der Vorschrift auch dann anwendbar, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens vorausgesehen und rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, damit jedoch bei der Bewilligungsbehörde nicht durchgedrungen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 10 Rn. 5 b).

Aufgrund der nachvollziehbaren und unwiderlegten fachlichen Einschätzungen, wonach nachteilige Einwirkungen auf Rechte Dritter nicht zu erwarten sind, ist die Gewichtung der Behörde, der im öffentlichen Interesse stehenden Wasserhaltung Vorrang einzuräumen gegenüber den nicht belegten Befürchtungen einer Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin, nicht zu beanstanden.

Mangels Rechtsverletzung der Klägerin war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert war gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich hier für die Klägerin aus der geltend gemachten möglichen Beeinträchtigung ihres Baudenkmals (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2009 - 20 C 09.376 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.9.2008 - 22 C 08.2047 - juris Rn. 2; BayVGH B. v. 11.9.2008 - 22 C 08.2048 - juris).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 19. Februar 2014 zur Verlegung bzw. zum Ausbau (Neutrassierung) der Bundesstraße B 289 im Bereich der Stadt M. (Landkreis H.) mit einer Gesamtlänge des Bau- bzw. Ausbaubereichs von ca. 1,8 km.

Die Verlegung der Ortsumgehung von M. im Zuge der B 289 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zwischen dem Anschluss an die K. Straße (B 289 alt) und dem Anschluss der geplanten Neubaustrecke an die Staatsstraße ... enthalten. Der westlich des Anschlusses an die K. Straße gelegene Planfeststellungsbereich, der insbesondere die Erneuerung und Vergrößerung einer Bahnunterführung und eine Neutrassierung (Weitung des Kurvenradius) im Bereich der bereits bestehenden B 289 betrifft, ist nicht Bestandteil des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen. Die Bedarfsplangrenze verläuft etwa 85 m östlich der Eisenbahnbrücke der Bahnlinie B. - ...

Die Klägerin, die einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führt, ist Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNr. 276/1, 276/2, 276/3 und 278/1 der Gemarkung P. (Grundstücksfläche insgesamt 42.465 m²). Von diesen Grundstücken sollen für das Vorhaben im Bereich der geplanten Neutrassierung westlich des Anschlusses an die K. Straße 12.037 m² dauerhaft und 9.292 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden.

Laut von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegter Unterlagen (Mehrfachantrag 2014) nutzte deren landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb im Jahr 2013 insgesamt 48,06 ha und im Jahr 2014 44,97 ha Fläche landwirtschaftlich. Für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 wird hiernach ein betrieblicher Verlust von 29.132,40 € und ein steuerlicher Verlust von 19.107,56 € ausgewiesen. Die Eigenfläche des Betriebs beläuft sich nach Angaben der Klägerin auf 17 ha.

Die Klägerin trägt vor, für den Planfeststellungsbeschluss fehle es an der Planrechtfertigung. Im maßgeblichen Abschnitt sei das Vorhaben nicht im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen enthalten. Die bestehende Trasse genüge den Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Insbesondere sei die Prüfung der Nullvariante im maßgeblichen Abschnitt unterblieben. Die Klägerin sehe ihren landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens als existenzgefährdet an. Der Betrieb büße 5,07% an landwirtschaftlicher Betriebsfläche, 2,2% davon vorübergehend, ein. Nicht ausreichend gewürdigt worden sei auch die Vernässungsgefahr für Grundstücke der Klägerin. Die vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen am Straßenkörper seien defizitär.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2014 aufzuheben.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Februar 2014 festzustellen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide an keinem zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich wurde von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 19. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Dem auf §§ 17 ff. FStrG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG gestützten Planfeststellungsbeschluss fehlt es entgegen klägerischer Auffassung nicht an der Planrechtfertigung.

1.1.1 Hinsichtlich des Abschnitts zwischen dem Anschluss an die K. Straße (B 289 alt) und dem Anschluss der geplanten Neubaustrecke an die Staatsstraße ..., der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i. d. F. des 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes - 5. FStrAbÄndG - BGBl I S. 2574) enthalten ist, ergibt sich die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die auch die gerichtliche Beurteilung der Planrechtfertigung bindet (vgl. nur BVerwG, U. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 31; B. v. 15.7.2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dies wird auch von Klägerseite nicht ernsthaft infrage gestellt.

1.1.2 Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist jedoch auch bezogen auf den nicht im Fernstraßenbedarfsplan enthaltenen Ausbauabschnitt westlich des Anschlusses an die K. Straße, für dessen Realisierung die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Klägerin in Anspruch genommen werden sollen, erfüllt, weil sich das Vorhaben auch insoweit als vernünftigerweise geboten erweist (vgl. zu den Anforderungen an die Planrechtfertigung nur BVerwG, B. v. 30.6.2014 - 9 B 6.14 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 15.5.2015 - 8 A 14.40029 - juris Rn. 47).

Hierbei wird die Planrechtfertigung für den Ausbauabschnitt westlich des Anschlusses an die K. Straße nicht bereits dadurch infrage gestellt, dass dieser Ausbauabschnitt nicht im Fernstraßenbedarfsplan verzeichnet ist. § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG normiert keine Ausschlusswirkung des Bedarfsplans, sondern nur eine positive Bindungswirkung zugunsten des darin aufgenommenen Vorhabens. Eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 1 FStrG kann nach Maßgabe der konkreten Umstände deshalb auch bei einem von der gesetzlichen Bedarfsplanung abweichenden Vorhaben gegeben sein (vgl. nur BVerwG, U. v. 8.1.2014 - 9 A 4/13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 31 m. w. N.). Dies gilt zumal dann, wenn eine nicht im Bedarfsplan enthaltene Planung - wie hier - einen vergleichsweise geringen Umfang hat. In einem solchen Fall ist die Nichterwähnung im Fernstraßenbedarfsplan mit Rücksicht auf § 3 FStrAbG, wonach einzelne Verbesserungsmaßnahmen unberührt bleiben und auf die Ausführung von Bedarfsplanmaßnahmen abzustimmen sind, regelmäßig nicht einmal ein Indiz für einen fehlenden Bedarf (vgl. BVerwG, B. v. 15.7.2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5).

Wie im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in überzeugender Weise ausgeführt, ist das Ausbauvorhaben westlich des Anschlusses an die K. Straße zur Steigerung der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung erheblicher Unfallrisiken vernünftigerweise geboten und insoweit planerisch gerechtfertigt. Wie von der Planfeststellungsbehörde im Einzelnen dargelegt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 44 f. und S. 110 f.), ist der derzeitige Streckenzustand im Ausbaubereich westlich des Anschlusses an die K. Straße unter Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit defizitär. So bestehen im Bereich der bestehenden Eisenbahnüberführung einerseits unzureichende Sichtverhältnisse und andererseits eine beschränkte Durchfahrtshöhe (3,70 m). Der derzeit gegebene Kurvenradius ist eng (ca. 100 m) und die Trassierung der Strecke insoweit unbefriedigend. Darüber hinaus fehlt es im Bereich der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße nach G. in die B 289 an einem Linksabbiegestreifen. Insbesondere von den genannten erheblichen Defiziten hat sich der Senat im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheins auch selbst einen Eindruck verschafft (vgl. Niederschrift vom 5.8.2015, insbesondere S. 5 f.).

Nach der verfahrensgegenständlichen Planfeststellung ist im maßgeblichen Bereich die Errichtung eines neuen, engpassfreien Brückenbauwerks und eine Trassenführung mit einem Kurvenradius von 200 m vorgesehen. Diese Planung entspricht, wie die Beklagtenseite gut nachvollziehbar dargelegt hat, dem Stand der Technik (Mindestradius für Kurven nach der Verwaltungsvorschrift RAS-L: 180 m) und wird den Anforderungen an die Verkehrssicherheit in vollem Umfang gerecht. Dessen ungeachtet wurde der Flächenverbrauch für das Ausbauvorhaben im Rahmen des Möglichen begrenzt (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 111). Hinzu kommt, dass der Ausbau, namentlich die Steigerung der Durchfahrtshöhe im Bereich der im maßgeblichen Streckenabschnitt gelegenen Eisenbahnüberführung, dem weiteren legitimen Planungsziel dient, auch dem Schwerlastverkehr im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Benutzung der B 289 zu ermöglichen und auf diese Weise das nachgeordnete Straßennetz und mehrere Ortsdurchfahrten vom Schwerlastverkehr zu entlasten (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 43 f.).

Die im vorliegenden Zusammenhang gestellten klägerischen Beweisanträge waren sämtlich abzulehnen. Soweit die Klägerin beantragt hat, die Unfallstatistik der örtlichen Polizeidienstelle zum örtlichen Unfallgeschehen (B 289 im Abschnitt ..., Station ... bis ...) beizuziehen, liegt - soweit der Antrag nicht ohnedies als bloßer Beweisermittlungsantrag auszulegen ist - eine Beweisbedürftigkeit nicht vor, weil sich dem Senat nach fachplanungsrechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu nur BVerwG, U. v.26.4.2007 - 4 C 12.05 - NVwZ 2007, 1074 Rn. 71 m. w. N.) eine diesbezügliche weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängt. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt auf der Grundlage von Aufzeichnungen der Straßenverwaltung (Bayerisches Straßeninformationssystem BAYSIS), die sich auch aus den Unfallmitteilungen der einzelnen Polizeidienststellen speisen, das nicht unerhebliche Verkehrsunfallgeschehen im maßgeblichen Bereich (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 45). Fehler in der Datenbasis hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Für diesbezügliche Defizite ist auch nichts ersichtlich. Dessen ungeachtet käme es auf die Unfallstatistik der örtlichen Polizeidienstelle auch nicht entscheidungstragend an, weil sich aus den Defiziten der bestehenden Streckenführung der Straße unabhängig vom konkreten Unfallgeschehen in der Vergangenheit jedenfalls für die Zukunft erhebliche Verkehrsunfallrisiken ergeben, deren Beseitigung den Straßenausbau in der planfestgestellten Form rechtfertigen.

Soweit die Klägerin weiter beantragt hat, in Bezug auf die Sicherheit und Ungefährlichkeit der bestehenden Straßenführung ein Sachverständigengutachten einzuholen, handelt es sich um ein unzulässiges Ausforschungsbegehren. Die Klägerin tritt den gut nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten zu den Sicherheitsdefiziten der bestehenden Straßenführung ohne hinreichende fachliche Auseinandersetzung lediglich mit einer unsubstanziierten Behauptung entgegen. Dem vom Beweisantragsteller zu beachtenden Substanziierungsgebot (vgl. hierzu nur BVerwG, B. v. 28.5.2013 - 7 B 46/12 - juris Rn. 6 m. w. N.) wird dies nicht gerecht. Darüber hinaus besteht auch keine Beweisbedürftigkeit, weil sich dem Senat nach fachplanungsrechtlichen Maßstäben eine diesbezügliche weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängt. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich ausführlich, fachlich fundiert und gut nachvollziehbar mit der Verkehrssicherheit im maßgeblichen örtlichen Bereich auseinander (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 43 ff. und S. 110 f.). Diesbezügliche Defizite sind für den Senat nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin weiter beantragt hat, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass die Verkehrsströme auf der in die B 289 einmündenden „Privat- bzw. Ortsstraße“ (Gemeindeverbindungsstraße nach G.) so gering und vernachlässigbar seien, dass sie auch und gerade unter Sicherheitsaspekten keine Ausdehnung der Ausbaustraße in nordwestlicher Richtung über das Ende der im Bedarfsplan vorgesehenen Ausbaustrecke hinaus erforderlich machten bzw. rechtfertigen könnten, bezieht sich die Klägerin auf eine Rechts- und planerische Wertungsfrage, die dem Tatsachenbeweis nicht zugänglich ist. Darüber hinaus nimmt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Planrechtfertigung die Steigerung der Verkehrssicherheit im Bereich der B 289 und (nur) in diesem Zusammenhang auch die Steigerung der Verkehrssicherheit im Einmündungs- bzw. im Verknüpfungsbereich mit der Gemeindeverbindungsstraße nach G. in den Blick (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 44 f.). Insoweit kommt es auf die Verkehrsströme auf der Gemeindeverbindungsstraße nach G. selbst auch in tatsächlicher Hinsicht vorliegend nicht ausschlaggebend an. Vor diesem Hintergrund bleibt es auch ohne entscheidungstragende Bedeutung, dass eine Eisenbahnbrücke im Bereich der Gemeindeverbindungsstraße nach G. nach Angabe der Klägerin nur eine Durchfahrtshöhe von 3,20 m aufweist.

Lediglich klarstellend ist - mit Blick auf den zuletzt zitierten klägerischen Beweisantrag zur einmündenden „Privat- bzw. Ortsstraße“ (Gemeindeverbindungsstraße nach G.) - in straßenrechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die seitens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 7.6.2016, S. 5) eingeräumte fehlende Widmung des Grundstücks FlNr. 278/2 der Gemarkung P. im Bereich der bestehenden Gemeindeverbindungsstraße nach G. die Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses für die auszubauende Bundesstraße nicht zu berühren vermag. Einen bezogen auf das planfestgestellte Vorhaben relevanten rechtlichen Gesichtspunkt hat auch die Klägerseite nicht aufgezeigt.

Schließlich war auch der Antrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass die Ausdehnung des Ausbaus der B 289 über das Ende der im Bedarfsplan eindeutig als im vordringlichen Ausbaubedarf stehenden Strecke hinaus unwirtschaftlich sei, weil nur dadurch Kosten für die Verlagerung in der Kreuzung der B 289 mit der Bahnlinie entstünden, abzulehnen. Der Antrag bezieht sich auf eine Rechts- und planerische Wertungsfrage, die dem Tatsachenbeweis nicht zugänglich ist. Die wirtschaftliche und sparsame Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) stellt einen öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 98 f.). Dessen ungeachtet fehlt dem Vortrag der Unwirtschaftlichkeit vorliegend auch eine hinreichende, dem Substanziierungsgebot genügende tatsächliche Begründung. Dass durch den von der Klägerin abgelehnten Ausbauabschnitt Kosten entstehen, ist im Übrigen selbstverständlich. Dies macht das Vorhaben nicht per se unwirtschaftlich.

1.2 Die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene fachplanerische Alternativenprüfung leidet entgegen klägerischer Auffassung nicht unter beachtlichen Rechtsfehlern. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Ausbaubereichs westlich des Anschlusses an die K. Straße als auch hinsichtlich des Neubaubereichs zwischen dem Anschluss an die K. Straße (B 289 alt) und dem Anschluss der geplanten Neubaustrecke an die Staatsstraße ...

Insbesondere ist das Ausscheiden der Nullvariante für den Ausbaubereich westlich des Anschlusses an die K. Straße (außerhalb des Fernstraßenbedarfsplans), für den die verfahrensgegenständlichen klägerischen Grundstücke herangezogen werden sollen, bedenkenfrei erfolgt. Die von Klägerseite favorisierte Nullvariante würde insbesondere die gebotene Beseitigung der unter Ziff. 1.1.2 aufgezeigten Sicherheitsdefizite der bestehenden Streckenführung bzw. der derzeitigen Situation im Bereich der bestehenden Eisenbahnüberführung nicht ermöglichen und insoweit den planerischen Zielen nicht gerecht werden.

Beim (im Fernstraßenbedarfsplan enthaltenen) planfestgestellten Neubaubereich zwischen dem Anschluss an die K. Straße (B 289 alt) und dem Anschluss der geplanten Neubaustrecke an die Staatsstraße ... handelt es sich im Verhältnis zu bereits realisierten Straßenbaumaßnahmen, namentlich die bereits errichtete sog. s... Entlastungsstraße, um einen relativ kleinräumigen Lückenschluss. Bei diesem Lückenschluss ist die von der Planfeststellungsbehörde gewählte Trassenführung durch die bereits bestehenden Anschlüsse sowie zudem durch die bestehende Bundesautobahn A 9 mit der Talbrücke M. weitgehend festgelegt. Defizite bei der Alternativenprüfung sind insoweit auch hinsichtlich der Trassenführung nicht erkennbar. Die Nullvariante hinsichtlich des Neubaubereichs wurde - unbeschadet der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für den Neubau - von der Planfeststellungsbehörde im Übrigen auch dahingehend nachvollziehbar ausgeschieden, als für diesen Fall die defizitäre Situation in der Ortsdurchfahrt M. wegen der vorhandenen Bebauung im Wesentlichen unverändert bleiben müsste (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 50). Für rechtserhebliche Mängel der fachplanerischen Alternativenprüfung ist hiernach insgesamt nichts ersichtlich.

1.3 Die gegen das Vorhaben in wasserwirtschaftlicher Hinsicht vorgebrachten Bedenken, namentlich die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Vernässung bzw. mangelhaften Entwässerung von deren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, vermögen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht durchzugreifen. Die in nicht hinreichend substanziierter Weise vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Versickerungs- bzw. Abflussmöglichkeit für Regenwasser, die von der Klägerin lediglich behauptet und durch keinerlei sachverständige Untersuchungen untermauert wurden, konnte der Beklagte insbesondere durch fachliche Darlegungen zu den örtlichen Abflussverhältnissen, die auch mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abgestimmt worden sind, entkräften. Hinsichtlich der Expertise des Wasserwirtschaftsamts ist in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass dessen amtlichen Auskünften und Gutachten entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen bzw. bloße Behauptungen wasserwirtschaftlicher Art seitens Prozessbeteiligter - wie hier - gilt dies erst recht (vgl. nur BayVGH, B. v. 5.2.2016 - 8 ZB 15.1514 - juris Rn. 9 m. w. N.). Vorliegend wurden die örtlichen hydrologischen Verhältnisse dem Senat zudem im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheins, bei dem auch ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts für fachliche Erläuterungen zur Verfügung gestanden hat, nachvollziehbar erläutert.

Dessen ungeachtet hat der Beklagte sich dazu bereit erklärt, im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin zur Entwässerungssituation am Dammfuß der Ausbaustrecke der B 289 im Bereich der klägerischen Grundstücke (ohne Inanspruchnahme klägerischer Grundstücke) eine Entwässerungsmulde (Mulden-Rigolen-System) sowie einen Wasserdurchlass (DN 800) zu erstellen und zu unterhalten (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 16.3.2016, S. 3, sowie das in der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2016 übergebene Schreiben des Wasserwirtschaftsamts H. vom 12.4.2016). Die insoweit zugunsten der Klägerin vorgesehenen zusätzlichen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen wurden von Beklagtenseite zudem im Rahmen des Ortsaugenscheins und unter Übergabe eines Lageplans im Einzelnen erläutert (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 5.8.2015, S. 4 f.). Dessen ungeachtet weiter fortbestehende Defizite im Bereich der Entwässerung hat auch die Klägerin nicht behauptet.

1.4 Für einen Abwägungsmangel im verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss namentlich im Hinblick auf eine Existenzgefährdung für den von der Klägerin geführten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb ist nichts ersichtlich. Zum einen kommt es zulasten des Betriebs der Klägerin lediglich zu einem dauerhaften Flächenverlust von unter 3 Prozent. Zum anderen erscheint der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb der Klägerin ohnedies nicht als dazu geeignet, als nachhaltige Erwerbsquelle zu dienen. Darüber hinaus kommt bei Nebenerwerbsbetrieben der Einwand der Existenzgefährdung oder -vernichtung ohnedies nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris Rn. 18 m. w. N.). Für derartige besondere Umstände ist hier jedoch nichts ersichtlich.

1.4.1 Zulasten des Betriebs der Klägerin kommt es lediglich zu einem dauerhaften Flächenverlust in Höhe von unter 3 Prozent. Auf der Grundlage des seitens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Mehrfachantrags 2014, wonach sich die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Jahr 2013 auf 48,06 ha und im Jahr 2014 auf 44,97 ha belaufen hat, ergibt sich ein Flächenverlust von 2,67 Prozent (bezogen auf das Jahr 2014). Von der Betriebsfläche der Klägerin werden für das planfestgestellte Vorhaben nämlich lediglich 12.037 m² (1,20 ha) dauerhaft in Anspruch genommen.

Bei einem Abtretungsverlust von - wie hier - weniger als 5 Prozent der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne die Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27 unter Bezugnahme auf BayVGH, U. v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGHE 58, 155/164 m. w. N.). Diese 5-Prozent-Grenze ist im Übrigen auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland, die der Klägerin vorliegend ungeachtet des Nichterreichens der 5-Prozent-Grenze seitens des Beklagten unterbreitet worden sind, unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH vom 24.5.2005 VGH n. F. 58, 155/164 f.). Defizite in der Vorgehensweise des Beklagten, der ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten vorliegend nicht eingeholt hat, bestehen insoweit nicht. Für das Vorliegen eines Sonderfalls ist nichts ersichtlich.

1.4.2 Hinzu kommt, dass der Betrieb der Klägerin, der einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb darstellt, nicht als dazu geeignet erscheint, als hinreichend nachhaltige Erwerbsquelle zu dienen. Bei Betrieben, die auch ohne Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht lebensfähig sind, ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 28 m. w. N.). Nach eigenen Angaben der Klägerin hat ihr Betrieb für das insoweit offen gelegte Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 einen betrieblichen Verlust von 29.132,40 € und einen steuerlichen Verlust von 19.107,56 € ausgewiesen. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Nebenerwerbsbetrieb der Klägerin um einen auch längerfristig lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der eine nachhaltige Einkommensquelle darstellt, die neben dem Arbeitseinkommen relevant ist. Ein derartiger Nebenerwerbsbetrieb genießt in der Abwägung der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen die von der Behörde vorliegend angeführten Verkehrs- bzw. Verkehrssicherheitsbelange durchzusetzen. Schließlich kommt bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben der Einwand der Existenzgefährdung oder -vernichtung ohnedies nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris Rn. 18 m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris Rn. 208 f.). Für derartige besondere Umstände ist hier jedoch nichts ersichtlich.

1.4.3 Nach allem kommt es auf die seitens des Beklagten aufgeworfene Frage, ob und inwieweit Einwendungen der Klägerin mit Blick auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Frage einer etwaigen Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebs mindestens teilweise präkludiert sein könnten (vgl. Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG), nicht mehr an.

2. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Nachdem die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass die unterlegene Klägerin deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 2 K 622/06 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung vom 23. Dezember 2005 wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben, auch wenn manches dafür sprechen mag, dass die Baugenehmigung unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO erteilt wurde.
1. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächsthöhere Baurechtsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden. Um ein „Vorhaben der Gemeinde“ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats aber nur dann, wenn die Gemeinde selbst als Bauherr auftritt, und nicht schon, wenn sie z.B. aus städtebaulichen Gründen ein Interesse an der Verwirklichung bestimmter Vorhaben hat (Urteil vom 03.12.1999 - 3 S 790/99 -). Dies hat der Senat selbst für einen Fall angenommen, bei dem eine Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks war und sich an den Baukosten beteiligt hat (vgl. Beschluss vom 05.07.1999 - 3 S 1029/99 -). Offen gelassen hat der beschließende Senat bislang die Frage, ob ein „Vorhaben der Gemeinde“ im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO in Rede steht, wenn das Bauvorhaben von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts errichtet wird und die Gemeinde auf die Willensentschließung dieses Unternehmens einen entscheidenden Einfluss auszuüben befugt ist, so dass das Vorhaben de facto als ein Vorhaben der Gemeinde selbst anzusehen ist (so Sauter, LBO, Loseblattslg. Stand Mai 2005, Band 1, § 48 RdNr. 19). Hierfür spricht immerhin in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die beigeladene Bauherrin eine vollständig im Besitz der Antragsgegnerin stehende Wohnungsbaugesellschaft ist, dass ungeachtet der rechtlichen Verschiedenheit von Antragsgegnerin und Beigeladener Interessenkollisionen in gleicher Weise auftreten können wie bei einer Identität von Genehmigungsbehörde und Bauherr. Nach Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO könnte dieser Umstand eine erweiternde Auslegung der Vorschrift für Fälle der vorliegenden Art gebieten.
Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens bedarf diese Frage aber letztlich nicht der Entscheidung. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin als sachlich unzuständige Behörde gehandelt hätte, würde dies voraussichtlich weder die Nichtigkeit der Änderungsbaugenehmigung zur Folge haben (dazu sogleich a.) noch könnte der Widerspruch allein wegen einer Verletzung der Zuständigkeitsvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO Erfolg haben (b.).
a) Die mit dem Widerspruch angefochtene Änderungsbaugenehmigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gemäß § 44 LVwVfG nichtig. Zwar ist gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ein Verwaltungsakt nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die in Bezug genommene Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erfasst jedoch allein den Fall der örtlichen Unzuständigkeit bei besonderer Ortsgebundenheit von Verwaltungsakten und ist auf eine Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit - wie hier - nicht anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 44 RdNr. 38). Die Änderungsbaugenehmigung dürfte auch nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig sein. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Zuständigkeitsfehler fallen hierunter bei Handeln absolut unzuständiger Behörden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig sind. Eine evidente Verletzung der sachlichen Zuständigkeit in diesem Sinne wird etwa angenommen, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist (Kopp/Ramsauer, aaO, RdNr. 15 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall wohl keine Rede sein. Selbst wenn man - was in der Rechtsprechung des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs bislang noch nicht entschieden ist - annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO dahingehend hätte auslegen müssen, dass die der stadteigenen Wohnungsbaugesellschaft erteilte Änderungsbaugenehmigung ein „Vorhaben der Gemeinde“ betrifft mit der Folge, dass nach den eingegangenen Einwendungen der Antragstellerin die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums begründet wäre, dürfte jedenfalls eine evidente Verletzung der sachlichen Zuständigkeit in dem oben genannten Sinne nicht vorliegen. Insofern lässt sich der Fall auch nicht mit jenen vergleichen, in denen eine Gemeinde sich gleichsam selbst eine Baugenehmigung erteilt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.1982 - 3 S 108/82 -, VBlBW 1983, 25). Im Übrigen dürfte aus § 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG mindestens der Rechtsgedanke ableitbar sein, dass das bloße Tätigwerden trotz normativer Ausschließung aufgrund eines Interessenkonflikts die Nichtigkeit des Verwaltungsakts regelmäßig nicht zur Folge haben soll.
b) Erweist sich der Verwaltungsakt nach dem Vorstehenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als nichtig, schließt sich die Frage an, ob die Antragstellerin die Aufhebung der Änderungsbaugenehmigung allein deshalb verlangen kann, weil sie - möglicherweise - von einer sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht (vgl. in diesem Sinne auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.1996 - 20 CS 96.2369 -, BayVBl. 1997, 51; Sauter, aaO, § 48 RdNr. 5). Nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats dienen die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften hingegen nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (so schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1979 - III 3858/78 -; aus neuerer Zeit: Beschluss vom 05.07.1999 - 3 S 1029/99 -; ebenso der 5. Senat des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1998 - 5 S 1548/98 -, BRS 60 Nr. 146). Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung auch nach erneuter Überprüfung jedenfalls für die Fälle fest, in denen dem Bauherrn - wie vorliegend - ein (gebundener) Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zusteht und Ermessenserwägungen nicht anzustellen sind.
Zwar trifft zu - worauf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidend abhebt -, dass der Aufhebungsanspruch des Einzelnen nicht schon an § 46 LVwVfG scheitert. Diese Vorschrift schließt die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts unter anderem für solche Verwaltungsakte aus, die unter Verletzung von Vorschriften über die hier nicht in Rede stehende örtliche Zuständigkeit zustande gekommen sind. Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit werden hiervon nicht umfasst (vgl. statt Vieler: Kopp/Ramsauer, aaO, § 46 RdNr. 23). Allerdings besagt § 46 LVwVfG nichts über den Schutznormcharakter von Zuständigkeitsvorschriften und trifft insbesondere keine Aussage darüber, ob in mehrpoligen Rechtsverhältnissen - wie im Baunachbarrecht - die Aufhebung einer Baugenehmigung allein wegen eines Verstoßes gegen eine Zuständigkeitsvorschrift begehrt werden kann (vgl. ausführlich Baumeister, Der Beseitigungsanspruch als Fehlerfolge des rechtswidrigen Verwaltungsakts, 2006, S. 309). Richtig verstanden ist in § 46 LVwVfG eine Begrenzung der subjektiven Rechtsmacht, Fehler des Verwaltungsverfahrens mit kassatorischer Wirkung geltend zu machen, zu sehen (Schenke, DÖV 1986, 305<307 ff.>; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg. Stand Oktober 2005, Band 2, § 113 RdNr. 27). Mit anderen Worten setzt § 46 LVwVfG eine Verletzung in eigenen Rechten voraus, begründet sie aber nicht. Ob eine Verfahrensregel überhaupt den Interessen des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ist eine Vorfrage, zu der sich § 46 LVwVfG nicht verhält (vgl. auch Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 46 RdNr. 37 m.w.N.).
Lassen sich somit aus § 46 LVwVfG keine Schlüsse in Bezug auf den drittschützenden Charakter des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ziehen, ist die Frage nach den allgemeinen Grundsätzen der Schutznormtheorie zu beantworten. Verfahrensvorschriften sind danach - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden so genannten absoluten Verfahrensrechte (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg. Stand Oktober 2005, Band 1, § 42 Abs. 2 RdNr. 73) - den Interessen des Drittbetroffenen nur dann zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berühren (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 RdNr. 95). Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiell-rechtlichen Rechtsposition (so für einen vergleichbaren Fall wohl auch BVerwG, Beschluss vom 17.03.1998 - 4 B 25.98 -, NVwZ 1998, 737; vgl. auch allgemein bei gänzlichem Unterbleiben des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens: Kopp/Schenke, aaO). Auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Zuständigkeitsnorm des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO vermag der beschließende Senat nicht festzustellen, dass die genannte Vorschrift allgemein oder zumindest in Bezug auf den Nachbarn, der Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hat, drittschützenden Charakter hat. Ob etwas anderes in solchen Fällen zu gelten hat, in denen die sachlich zuständige Behörde Ermessenserwägungen anzustellen hat, mag im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
Einer Entscheidung der Frage, ob die Antragstellerin mit der Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist, wie die Antragsgegnerin meint, bedarf es folglich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Insoweit sei aber bemerkt, dass der Zuständigkeitswechsel nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO durch die Einwendung des Angrenzers erst herbeigeführt wird. Im Übrigen wird der betroffene Nachbar den ihm zugänglichen Bauvorlagen regelmäßig nicht entnehmen können, welche Behörde die Kompetenz zur Erteilung der Baugenehmigung für sich in Anspruch nimmt.
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vermag der beschließende Senat nicht festzustellen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Der nachbarschützende Teil der Abstandsflächen gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO dürfte durch die im 2. Obergeschoss um 56 cm zurückgesetzte Außenwand eingehalten sein. Der Senat vermag die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Klarheit der Bauvorlagen nicht zu teilen. Jedenfalls bei der gebotenen Gesamtschau der eingereichten Pläne und Ansichten ist klar erkennbar und nachvollziehbar, wie das 2. Obergeschoss nunmehr ausgeführt werden soll und welchen Einfluss dies auf die einzuhaltenden Abstandsflächen hat. Anders als noch bei der ursprünglichen Baugenehmigung liegt der Abstandsflächenberechnung nunmehr die Wandhöhe gemessen von der (gemittelten) Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut zugrunde (§ 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LBO). Die entsprechende Berechnung in dem Änderungsbaugesuch ist nachvollziehbar und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Wegen der zurücktretenden Außenwand im 2. Obergeschoss ist die Tiefe der Abstandsfläche für den jeweiligen Wandabschnitt zu ermitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz LBO). Sie beträgt für die bis zur Unterkante des 2. Obergeschosses reichende Außenwand 2,77 m (0,4 x 6,92 m) und erreicht die Grundstücksgrenze zur Antragstellerin bei weitem nicht. Die Tiefe der Abstandsfläche für die um 56 cm zurückgesetzte Außenwand im 2. Obergeschoss beträgt 3,81 m (0,4 x 9,54 m). Anders als die Antragstellerin offenbar meint, ist sie nur von der zurückgesetzten Wand im 2. Obergeschoss, und nicht von der - bezogen auf diese Wand - hervortretenden Wand im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss einzuhalten (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung in Fällen dieser Art Sauter, aaO, § 5 Rdnr. 65 und Abbildung 8 zu § 5). Nach den geänderten Ansichten wird mit der Außenwand im 2. Obergeschoss auch der Dachvorsprung dergestalt zurückgesetzt, dass er bei der Bemessung der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 LBO außer Betracht bleiben kann. Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher von der voraussichtlichen Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen auszugehen.
10 
Was endlich die Beseitigung des Niederschlagwassers auf dem Grundstück der Beigeladenen angeht, ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der Anböschung zum Grundstück der Antragstellerin nicht zu besorgen.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen zu erstatten, dass sie einen Antrag nicht gestellt hat und damit ein Kostenrisiko nicht eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.3.2010 – 5 L 149/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Aussetzungsbegehren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Sie sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 520/47 in Flur 3 der Gemarkung A-Stadt (Anwesen P straße Nr. 8). Das auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen den Anwesen Nr. 3 (Parzelle Nr. 37/2) und Nr. 13 (Parzelle Nr. 955/40) gelegene, von dort in nordöstlicher Richtung zur Bebauung entlang der T. Straße beziehungsweise zur Innenstadtlage von A-Stadt im Saartal hin abfallende Vorhabengrundstück (Parzellen Nrn. 38/7, 37/4 sowie Teilflächen aus Nrn. 37/3, 30/8 und 30/9) ist straßennah bisher nicht bebaut. In seinem rückwärtigen Anschluss (Parzelle Nr. 31/7) befindet sich ein Einfamilienhaus (Nr. 5).

Ende Dezember 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen“. (vgl. den Bauschein vom 23.12.2009 – 20090490 –, Blatt 140 der Bauakte) Der neben einem talseitig freistehenden Untergeschoss mit Tiefgarage ein Erdgeschoß und zwei Obergeschosse mit jeweils drei Wohnungen sowie ein „Penthouse“ mit weiteren zwei Wohnungen umfassende, ca. 35 m breite und bezogen auf Fahrbahnniveau etwa 12 m hohe Baukörper soll etwa 5 m abgesetzt von der P straße ausgeführt werden. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist in den Plänen an der linken Gebäudeseite mit einem Abstand von 3 m zu der sich dort anschließenden Nachbarparzelle Nr. 37/2 (Anwesen Nr. 3) dargestellt. Nach den Unterlagen soll eine neue Grenzziehung hinter dem Standort des Neubauvorhabens vorgenommen werden. (vgl. dazu den Ergänzungslageplan, Blatt 31 der Bauakte („neue Grenze“); nach der Auflage Nr. I.4. im Beiblatt zum Bauschein ist der Bestand des Baugrundstücks vor Baubeginn durch katastermäßige Vereinigung oder durch die Eintragung einer Vereinigungsbaulast sicherzustellen) Gleichzeitig wurden Abweichungen wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen zugelassen, und zwar zum einen hinsichtlich des Gebäudes bezogen auf die nordwestlich belegene Parzelle Nr. 30/9 und zum anderen hinsichtlich einer Stützwand auf den Parzellen Nr. 31/7, Nr. 30/8 und Nr. 30/9. (vgl. den Zulassungsbescheid (§ 68 LBO 2004) vom 23.12.2009, Blatt 147 der Bauakte)

Gegen die Baugenehmigung erhoben unter anderem die Antragsteller, die wie die Eigentümer von insgesamt 7 weiteren Grundstücken in der Umgebung bereits gegen einen im März 2008 erteilten Bauvorbescheid für das Bauvorhaben Rechtsbehelfe ergriffen hatten, Anfang Februar 2010 Widerspruch.

In der Begründung des gemeinsam mit anderen Nachbarn – erstinstanzlich Antragsteller zu 3) bis 13) – beim Verwaltungsgericht gestellten Aussetzungsantrags schilderten die Antragsteller den Verfahrensablauf und verwiesen auf eine unzureichende Beteiligung ihrerseits sowie in der Sache auf eine seit Jahrzehnten in dem Wohngebiet in Hanglage vorhandene, durch Grünflächen „aufgelockerte Bebauung“ mit „repräsentativen Einzel- und Doppelhäusern“ insbesondere auf der vom Vorhaben abgewandten Straßenseite. Die P straße sei eine Sackgasse und diene ausschließlich dem Anliegerverkehr. Das genehmigte Vorhaben füge sich aufgrund der Massivität des geplanten Baukörpers nicht in die vorhandene Bebauung ein und „behindere“ die unmittelbar benachbarten Anwesen Nr. 3 und Nr. 13 in deren Belichtung und Belüftung. Die von der Antragsgegnerin angeführten „Referenzobjekte“ Nr. 1 und Nr. 3 beziehungsweise Nr. 15 und Nr. 19 begründeten keine Zulässigkeit des Neubauvorhabens. Die auf der Seite des Baugrundstücks liegenden beiden größeren Mehrfamilienhäuser träten von der Straße her aufgrund der Hanglage zwei- beziehungsweise dreigeschossig in Erscheinung. Das „Anwesen Nr. 15-16“ vermittle den Eindruck zweieinhalbgeschossiger „Bauweise“, da es in den von der Straße gesehen tiefer liegenden Hang hineingebaut worden sei. Die dem Vorhabengrundstück unmittelbar seitlich benachbarten Anwesen Nr. 3 und Nr. 13 und das rückseitig anschließende eingeschossige Einfamilienhaus (Nr. 5) aus der Nachkriegszeit seien von der Antragsgegnerin „übersehen“ worden. Beim Haus Nr. 13 handle es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Firsthöhe von nur 5,50 m in einem Abstand von nur wenigen Metern zur 9,50 m bis 12,50 m hoch geplanten linken Giebelwand des Neubaus. Das „linke Referenzobjekt“ (gemeint wohl: das Doppelhaus Nrn. 1 und 3 auf den Parzellen Nrn. 1092/34 und 37/2) mit ausgebautem Walmdach rage bis zur Dachtraufe zweigeschossig über die Fahrbahnoberkante und wirke mit einer Firstlänge von ca. 15 m bei weitem nicht so massiv wie der geplante Neubau. Dessen Gesamthöhe betrage bezogen auf die „Mitte des Baukörpers“ mehr als 15 m und komme in der P straße sonst nicht vor. Erwägungen der Antragsgegnerin zur Bewältigung des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens und zur „Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm und TA-Luft“ seien nicht erkennbar.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im März 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller auf der Grundlage des für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in unbeplanten Ortslagen heranzuziehenden § 34 Abs. 1 BauGB und des darin enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Insbesondere ein von Nachbarn gewünschter Fortbestand faktischer Ruhezonen auf fremden Grundstücken oder ein Wegfall von Aussichtsmöglichkeiten begründe keine Rücksichtslosigkeit. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens lasse sich nicht schon aus einer Höhenüberschreitung bezogen auf die Umgebung herleiten und könne regelmäßig bei Einhaltung der Abstandsflächen nicht angenommen werden. Dass das rechts benachbarte Wohnhaus Nr. 13 den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich Höhe und Baumasse deutlich unterschreite, gebe auch den Eigentümern dieses Anwesens nicht das Recht, Gleiches von der Beigeladenen zu verlangen. Eine von den Antragstellern zur Akte gereichte Skizze zeige deutlich, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudehöhe in den von den Häusern P straße 1 bis 15 vorgegebenen Rahmen einfüge. Auch hinsichtlich des von den Antragstellern befürchteten zusätzlichen Verkehrsaufkommens seien unzumutbare Auswirkungen nicht ersichtlich. Durch zulässige Bauvorhaben ausgelöster Kraftfahrzeugverkehr sei von Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Auch die genehmigte Tiefgarage mit Zufahrt mache eine Rücksichtslosigkeit im Verhältnis zu den Nachbarn wenig wahrscheinlich. Garagen- und Stellplatzimmissionen gehörten auch in Wohngebieten zu den „Alltagserscheinungen“. Auch rückwärtige Freiflächen auf Wohngrundstücken seien nicht von vorneherein einer Verwendung zur Schaffung von Stellplätzen entzogen. Die von der Antragsgegnerin zugelassenen 16 Stellplätze befänden sich nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich, sondern im Unterschoss des Gebäudes mit entsprechender Abschirmungswirkung. Die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen der entlang der Grenze zum Anwesen Nr. 3 (Parzelle Nr. 37/2) geplanten nicht eingehausten und um ca. 12 % geneigten Einfahrt zur Tiefgarage sei auf der Grundlage eines von der Antragsgegnerin eigens geforderten Gutachtens der SGS-TÜV GmbH vom Oktober 2009 ebenfalls fernliegend. (vgl. die „Gutachterliche Stellungnahme“ vom 12.10.2009, Blätter 99 – 131 der Bauakte) Eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des Bauordnungsrechts sei nicht festzustellen. Im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller würden die Abstandsflächen eingehalten. Erweise sich damit insgesamt der Widerspruch als „wenig erfolgversprechend“, so müsse es bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen ungehinderte Ausnutzbarkeit von Baugenehmigungen bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.3.2010 – 5 L 149/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung lässt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller zu. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag – insoweit der Antragsteller zu 1) und 2) – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 29.12.2009 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen“ zu Recht zurückgewiesen.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer des dem Baugrundstück an der P straße gegenüber liegenden Wohnanwesens Nr. 8 (Parzelle Nr. 520/47) zutreffend verneint.

Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres Rechtsmittels auf eine „divergierende Rechtsprechung“ zu „Reichweite und Abwehrmöglichkeiten … gegen Bauvorhaben auf der Grundlage des § 15 BauNVO“ verweisen, ist festzuhalten, dass die Vorschrift für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens der Beigeladenen schon nicht einschlägig ist. Sie betrifft die ausnahmsweise Unzulässigkeit von mit Blick auf das Kriterium der Art der baulichen Nutzung nach den §§ 2 bis 14 BauNVO festsetzungskonformen Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§§ 9a Nr. 2 BauGB 2004/2007, 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Satzung für den in Rede stehenden Bereich der Antragsgegnerin lassen sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Von daher stellt sich die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage hier schon nicht. Das ergibt sich auch indirekt aus dem Beschwerdevorbringen selbst, wenn dort die Frage problematisiert wird, ob der § 15 BauNVO über den – wie hier – für Vorhaben in der nicht qualifiziert beplanten Ortslage planungsrechtlich einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinaus einen „generell abstrakten Interessenausgleich“ erfordert. Den beiden von den Antragstellern angeführten Entscheidungen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30.11.2009 – 8 S 1903/09 –, NVwZ-RR 2010, 179, OVG Hamburg, Beschluss vom 5.6.2009 – 2 Bs 26/09 –, BauR 2009, 1556) lässt sich eine unterschiedliche Beantwortung der Frage entnehmen, ob der Nachbar im Falle einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans einen sog. Gebietserhaltungsanspruch – unabhängig von Kriterien des Rücksichtnahmegebots und der in dessen Rahmen anzustellenden konkreten Zumutbarkeitsbetrachtung – auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 reklamieren kann oder nicht. (vgl. zur Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte zu dieser Frage Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 169-171, wonach sich der Nachbar auch in diesen Fällen nicht mit Erfolg allein auf die objektive Rechtswidrigkeit der Befreiung berufen kann; zur höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 – 4 B 64/98 –, BRS 60 Nr. 183) Die darin enthaltenen Erkenntnisse können daher von vorneherein nur für beplante Bereiche gelten, nicht aber für den vorliegenden Nachbarstreit.

Hier ist die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen in planungsrechtlicher Hinsicht aber am Maßstab des § 34 BauGB vorzunehmen, da sich das Vorhabengrundstück nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten in der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt befindet. Ein im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB nach § 34 Abs. 2 BauGB theoretisch denkbarer sog. Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung steht mit Blick auf die genehmigte Nutzungsart („Wohnen“) des Vorhabens nicht ernsthaft in Rede. Unter dem Aspekt der zugelassenen oder zulässigen Nutzungsart lässt sich daher entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine besondere „Gebietseigenart“ konstruieren. Das gilt insbesondere von vorneherein für die dabei regelmäßig nicht relevante Zahl der zugelassenen Wohnungen im Gebäude, was insbesondere auch nichts mit dem städtebaulichen Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung (entspr. §§ 16 ff. BauNVO 1990 für beplante Bereiche) zu tun hat. Um weiteren Missverständnissen bei den Antragstellern vorzubeugen, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die von ihnen zitierte Entscheidung des OVG Hamburg zentral mit der dort durch Dispens (§ 31 Abs. 2 BauGB) zugelassenen Nichteinhaltung einer bauleitplanerisch ausdrücklich vorgegebenen gebäudebezogenen Begrenzung der Wohnungszahl (heute § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, sog. „Zwei-Wohnungsklausel“) befasst, (hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 157-159) die im nicht beplanten Bereich von vorneherein nachbarrechtlich irrelevant ist, da die Anzahl der Wohnungen in Gebäuden kein Kriterium des „Einfügens“ im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt und daher nicht einmal im Rahmen des darin enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme Bedeutung erlangen kann. (hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 192 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)

Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass sich subjektive Abwehrrechte der Antragsteller gegen das von der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben voraussichtlich auch nicht aus dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben. Der in der Beschwerdebegründung vorgenommene Detailvergleich des Bauvorhabens der Beigeladenen mit bestehenden Gebäuden in der P straße ist in mehrfacher Hinsicht durch eine Verkennung der insoweit geltenden rechtlichen Maßstäbe gekennzeichnet. Dabei geht es nicht entscheidend darum, ob das von den Antragstellern bekämpfte Vorhaben sich objektiv hinsichtlich der genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „einfügt“, ob es mithin nach diesem Maßstab, etwa hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten Maßkriterien der Geschossflächen- und der Grundflächenzahl oder der Gesamthöhe des Baukörpers, genehmigungsfähig gewesen ist, beziehungsweise, ob – wie die Antragsteller behaupten – beim Bauantrag „verschiedene Unterlagen zur Bauzahlenberechnung fehlen“.

Da der Nachbar nach geltendem Recht in einem von ihm eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Baugenehmigung keine vollumfängliche rechtliche Überprüfung des Bauvorhabens verlangen kann, ist von einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme nur auszugehen, wenn die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens im Rahmen einer an den Kriterien wechselseitiger Zumutbarkeit orientierten Bewertung seiner Auswirkungen bezogen auf den sich konkret dagegen wendenden Nachbarn als schlechthin unzumutbar und damit rücksichtslos angesehen werden können. Auch in dem Rahmen können von der Nachbarrechtsposition unabhängige Rechtsverstöße allenfalls eine sehr eingeschränkte Bedeutung erlangen; ansonsten würde dem privaten Nachbarn entgegen der auf die Gewährung von Individualrechtsschutz angelegten Prozessrechtsordnung mittelbar eine Berufung auf die objektive Rechtslage, speziell in städtebaulicher Hinsicht, zugestanden. Daher sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass zum einen bei der auf der ersten Stufe der Beurteilung des „Einfügens“ hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten städtebaulichen Kriterien vorzunehmenden Ermittlung des durch die prägende Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks gezogenen „Rahmens“ für die Beurteilung nicht die Frage im Vordergrund steht, ob in der Umgebung auch kleinere Gebäude vorhanden sind, und dass zum anderen nicht erkennbar ist, dass es sich bei dem von den Antragstellern als „Bausünde“ angesehenen Mehrfamilienhäusern Nr. 15 bis 21 und bei dem als „Ausraster“ bezeichneten Doppelhaus Nr. 1/3 um nicht zu berücksichtigende Fremdkörper handelt.

Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand im konkreten Fall bezogen auf die allein maßgebliche Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks (Parzelle Nr. 520/47) nichts Durchgreifendes. Ob das Vorhaben für andere Nachbarn, etwa die Eigentümer der mit vergleichsweise kleineren Wohngebäuden bestandenen, unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Anwesen Nr. 5 (Parzelle Nr. 31/7) oder Nr. 13 (Parzelle Nr. 955/40) wegen der „klotzigen Masse des Baus“ erdrückend wirken und deswegen diesen Nachbarn gegenüber als rücksichtslos eingestuft werden kann, ist bei der Bewertung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs der Antragsteller nicht entscheidend. Dass dem jenseits der P straße und von deren nordwestlichem Rand zudem etwa 5 m abgesetzten Bauvorhaben aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren jedenfalls keine für die Antragsteller „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung und damit keine rücksichtslosen Auswirkungen auf ihr Eigentum beigemessen werden kann, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Zuordnung und den Abstand der Grundstücke zutreffend dargelegt. Das gilt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch für die Feststellung, dass eine Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insbesondere nicht aus einem Verlust von bisher – möglicherweise auch über viele Jahre – innegehabten Aussichtsmöglichkeiten für den Nachbarn hergeleitet werden kann. In unbeplanten Innerortslagen kann der Nachbar unter Rücksichtnahmeaspekten keinen Erhalt „unverbauter Aussicht“ mit entsprechenden Einschränkungen in der baulichen Ausnutzbarkeit anderer Grundstücke beanspruchen. Dass die Aussichtsmöglichkeiten aus den neu zu schaffenden Wohnungen aufgrund der Hanglage zur Innenstadt von A-Stadt hin einen Wert bildenden Faktor darstellen und dementsprechend bei der Bewerbung des Objekts von der Beigeladenen nutzbar gemacht werden, ist ohne weiteres nachzuvollziehen und steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich – worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen – um einen Wert bildenden Faktor im Sinne eines Lagevorteils des Baugrundstücks, dessen bauliche Ausnutzung nicht zur Folge haben kann, dass die dadurch entfallende freie „Aussicht auf die Stadtmitte“ vom Anwesen der Antragsteller, die ihnen bisher zur Verfügung stand, solange das ihrem Grundstück gegenüberliegende Gelände lediglich mit dem hangabwärts befindlichen Haus Nr. 5 bebaut war, diesen einen Anspruch auf Erhaltung vermitteln könnte. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand erscheint es daher zumindest sehr fernliegend, dass den Antragstellern aufgrund besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls über den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Abwehranspruch wegen „verbauter Aussicht“ über das Rücksichtnahmegebot zusteht. Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang geltend machen, die P straße erhalte bei Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen einen „Tunnelcharakter“ bleibt festzuhalten, dass der Standort des geplanten Neubaus ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (ausdrücklich) in seinem Abstand zur Straße an der „Flucht“ des Hauptbaukörpers des linksseitig benachbarten Doppelhauses (Nr. 1 und Nr. 3, Parzellen Nrn. 1092/34 und 37/2) (vgl. dazu den genehmigten Ergänzungslageplan („Lageplan“) Blatt 31 der Bauakten) und auch in der Höhenentwicklung an dieser im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB objektiv (mit) Rahmen bildenden und damit Maßstab gebenden Anlage orientiert ist. (vgl. hierzu insbesondere die Darstellung beider Anlagen in der Südwestansicht, Blatt 38 der Bauakte und die in den Schnittzeichnungen (A-A bzw. B-B), Blätter 37 f. der Bauakte ausgewiesene Silhouette) Das Doppelhaus erreicht danach sogar mit einer Höhe von 238,90 m üNN (+ 14,70 m bezogen auf das Straßenniveau) eine größere Gesamthöhe als das Neubauvorhaben der Beigeladenen (236,45 m üNN bezogen auf die Höhe des Flachdachs des Penthouses). Dass nun gerade aus der Realisierung des insoweit lückenschließenden Bauwerks bei Fehlen ausdrücklicher nachbarschützender planerischer Vorgaben durch die Antragsgegnerin (vgl. indes zur Erfolglosigkeit eines Nachbarrechtsbehelfs sogar trotz Nichteinhaltung einer in örtlichen Bauvorschriften enthaltenen „aussichtschonenden“ Vorgabe der zulässigen Dachformen (Flachdach) etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.1995 – 2 W 6/95 –, n.v.) ein nachbarlicher Abwehranspruch wegen „verbauter Aussicht“ begründet werden sollte, erscheint mindestens sehr zweifelhaft. Davon kann für die hier vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO jedenfalls nicht ausgegangen werden. Nichts Abweichendes ergibt sich insoweit aus der von den Antragstellern für ihre Auffassung im Schriftsatz vom 3.5.2010 angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1996. (vgl. VGH München, Urteil vom 10.12.1996 – 20 B 95.3349 –, BayVBl. 1997, 244) In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Bauaufsichtsbehörde Baugenehmigungen für Wohngebäude nach einem erfolgreichen Normenkontrollantrag gegen einen die Baugrundstücke erfassenden Bebauungsplan aufgrund einer erneuten objektivrechtlichen Prüfung mit Blick auf § 35 BauGB unter Verweis auf einen „krassen Außenbereichsfall“ zurückgenommen. In dem die Rücknahmebescheide auf die dagegen erhobene Anfechtungsklage des betroffenen Bauherrn bestätigenden Urteil wurde ebenfalls herausgestellt, dass der Nachbar „grundsätzlich … die Freihaltung einer gegebenen Aussicht nicht verlangen“ könne. Lediglich im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine erleichterte Rücknahme (§ 50 BayVwVfG) wurde anschließend bei der Interessenbewertung des Bauherrn eine von Nachbarn anhängig gemachte Klage als nicht von vorneherein aussichtslos (§ 42 Abs. 2 VwGO) beziehungsweise abstrakt als nicht bereits offensichtlich unbegründet eingestuft. Eine konkrete Aussage lässt sich dem nur insoweit entnehmen, dass das Gericht Fälle für denkbar hält, in denen eine „besonders wertvolle Aussicht“ im Rahmen des Rücksichtnahmegebots reklamiert werden kann. Ob das zutrifft, mag hier dahinstehen. Die Nachbarklage war im Übrigen auch in dem dortigen Fall wegen Fehlens einer subjektiven Rechtsverletzung des Nachbarn rechtskräftig abgewiesen worden. Ein Rückschluss darauf, dass die Beigeladene in dem hier zu entscheidenden Fall unter (teilweisem) Verzicht auf eine bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks verpflichtet wäre, den in der Vergangenheit von der bisherigen Baufreihaltung im straßennahen Bereich profitierenden Antragstellern eine Aussicht offen zu halten, lässt das nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Senats steht privaten Nachbarn in der Ortslage grundsätzlich kein Anspruch auf „unverbaute Aussicht“ zu. (hierzu auch dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 192 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)

Das Ausmaß des den Nachbarn unter dem Aspekt ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung des eigenen Grundstücks unter Rücksichtnahmegesichtspunkten Zumutbaren wird im Regelfall durch die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen konkretisiert (§§ 7, 8 LBO 2004). Diese sind nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller (deutlich) eingehalten. Besonderheiten des Einzelfalls sind insoweit nicht ersichtlich.

Auch ansonsten ergeben sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29.12.2009. Auch hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen am Maßstab der insoweit geltenden materiellen Anforderungen allgemein oder im Verhältnis zu sonstigen Nachbarn zulässig ist oder nicht. Die vom Verwaltungsgericht allgemein bejahte Einhaltung der Vorgaben des § 47 Abs. 6 LBO 2004 mit Blick auf die Tiefgarage und die linksseitig des Gebäudes angeordnete Zufahrt wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und bedarf daher hier ebenfalls keiner Vertiefung. Ebenso wenig sind die von den Antragstellern angesprochene frühere Behandlung anderer Bauvorhaben im Bereich der P straße, insbesondere auf der Hangseite zur T. Straße hin, durch die Antragsgegnerin und etwaige in dem Zusammenhang durch die jeweiligen Bauherrn vorgenommene Reduzierungen hinsichtlich des Umfangs der Bebauung für die rechtliche Bewertung des nun konkret von ihnen bekämpften Neubauvorhabens ausschlaggebend.

Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist ferner nicht von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 LBO 2004, GK 4) zutreffend beurteilt und entsprechend verfahrensrechtlich nach den §§ 60 ff., 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 LBO 2004 richtig eingeordnet hat, beziehungsweise ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine ausreichende Beteiligung Dritter, hier konkret der Nachbarschaft (§ 71 LBO 2004), erfolgt ist oder ob – mit den Worten der Antragsteller – diese „vor vollendete Tatsachen gestellt“ wurden. Soweit die Antragsteller eine fehlende abschließende Entscheidung über ihren Rechtsbehelf gegen einen Bauvorbescheid (§ 76 LBO 2004) aus dem Jahre 2008 anmahnen, ist festzuhalten, dass der Bauwillige allgemein nicht verpflichtet ist, dem Bauantrag eine Bauvoranfrage vorzuschalten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist nachbarrechtlich auch nicht von Belang, ob die von der Antragsgegnerin in Auflage Nr. 1.4. zum Bauschein mit Blick auf § 5 LBO 2004 geforderte rechtliche Vereinigung des katastermäßig neu zu bildenden Baugrundstücks vor Baubeginn tatsächlich durchgeführt wurde. Schließlich ist für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung von vorneherein nicht relevant, wer zivilrechtlich Eigentümer des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks ist (§ 73 Abs. 4 LBO 2004).

Demnach musste die Beschwerde der Antragsteller erfolglos bleiben. Vor dem Hintergrund ist offensichtlich auch kein Raum für die von ihnen „hilfsweise“ begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung (§ 81 LBO 2004).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie hat im Rechtsmittelverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. (vgl. entspr. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2005 – 1 W 4/05 – (MFH mit 11 Wohneinheiten und Tiefgarage))

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.