Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Dez. 2016 - Au 3 K 15.789

published on 20/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Dez. 2016 - Au 3 K 15.789
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in den *bach bzw. Untergrund.

1. Die Beigeladene betreibt seit der im Jahr 2004 erfolgten Aufgabe der militärischen Nutzung des ehemaligen Fliegerhorstes * den Verkehrsflughafen „*“. Der östliche Teil der Start- und Landebahn erstreckt sich auf das Gebiet der Klägerin; im Übrigen liegt das Flughafengelände auf dem Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde *.

Mit Bescheid des Landratsamts * vom 29. Juli 1994 war der Standortverwaltung des seinerzeitigen Militärflugplatzes die bis zum 31. Dezember 2014 befristete gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Flugplatzgelände

in das Grundwasser (max. 1.000 l/s) auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * und

in den *bach (max. 200 l/s) auf Höhe des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung * erteilt worden.

Der *bach, ein Gewässer dritter Ordnung, durchfließt das Gemeindegebiet der Klägerin von Süden nach Norden und mündet noch auf dem Gebiet der Klägerin in den *bach.

In dem Bescheid vom 29. Juli 1994 wurde unter 3.8. des Entscheidungssatzes verfügt, dass die Klägerin 48,5% und die Bunderepublik Deutschland 51,5% der Unterhaltungslast am *bach von der Einleitungsstelle des Entwässerungskanals bis zur Einmündung in den *bach zu tragen habe.

Die in den *bach tatsächlich (über insgesamt zwei Einleitungsstellen) eingeleitete Niederschlagswassermenge betrug (nach Angaben des Wasserwirtschaftsamtes Kempten) bis zu 1.500 l/s.

2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt * unter Vorlage von Planunterlagen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gesammeltem, nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser über zwei auf dem Gebiet der Klägerin liegende Einleitungsstellen in den *bach.

Das Landratsamt holte daraufhin die Stellungnahmen der beteiligten Behörden ein.

Mit Schreiben vom 18. September 2014 erstattete das Wasserwirtschaftsamt * als amtlicher Sachverständiger das Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren nach Nr. 7.4.5 VVWas und schlug die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis unter bestimmten Inhalts- und Nebenbestimmungen vor (die mit Schreiben vom 29. Mai 2015 ergänzt wurden).

Das Landratsamt veranlasste daraufhin die Auslegung der Planunterlagen vom „31. Oktober 2014 bis 30. November 2014“ sowie die vorherige ortsübliche Bekanntmachung in den beiden betroffenen Gemeinden. Im Bekanntmachungstext wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen das Vorhaben bis spätestens „14.12.2014“ zu erheben seien. Sowohl der 30. November 2014 als auch der 14. Dezember 2014 war ein Sonntag.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2014, beim Landratsamt per Telefax eingegangen am 11. Dezember 2014, hat die Klägerin Einwendungen erheben lassen. Durch die zu erwartende Schadstoffbelastung durch Reifenabrieb, Abrieb von Bremsen, Rückständen von Enteisungsmitteln sowie ausgetretenen Ölen und Kraftstoffen sei eine erhebliche Verunreinigung des Vorfluters zu erwarten. Da eine Vorklärung nicht vorgesehen sei, sei das Niederschlagswasser über die Kanalisation der Gemeinde * zu entsorgen. Durch die Einleitung sei eine Überlastung des *bachs im Fall eines hundertjährlichen Hochwassers zu besorgen, was zu Hochwassergefahren im weiteren Bachverlauf führen könne; diese Besorgnis sei nicht durch einen hydraulischen Nachweis ausgeräumt.

Auch wenn die Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser „offensichtlich nicht unmittelbarer Gegenstand“ des Antrags sei, sehe das Entwässerungskonzept der Beigeladenen eine solche Niederschlagswasserentsorgung vor, was von der Klägerin nicht akzeptiert werden könne. Der Flugplatz, auf dem sich Bodenbelastungen, nämlich per- und polyfluorierte Tenside (PFT) aus der Zeit der militärischen Nutzung befänden, liege im Grundwasseranströmbereich der Trinkwasserquellen der Klägerin. Aufgrund von durch versickerndes Wasser verursachten Verfrachtungen sei eine Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung der Klägerin zu besorgen. Es müsse weiter auch sichergestellt sein, dass die Beigeladene für die Beseitigung sämtlicher Verschmutzungen von Gewässern und Boden aufzukommen habe.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2015 befristete und mit weiteren Nebenbestimmungen versehene Zulassung des vorzeitigen Nutzungsbeginns für die Einleitung von insgesamt maximal 690 l/s gesammeltem Niederschlagswasser über zwei Einleitungsstellen in den *bach. Unter Nr. 3.1.8 des Entscheidungssatzes wurde der Beigeladenen auferlegt, für die Wiederinbetriebnahme des vorhandenen Versickerungsbeckens bis spätestens 30. September 2015 unter Einreichung qualifizierter Planunterlagen einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt zu stellen und gleichzeitig bestimmte Nachweise vorzulegen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und „Zustimmung“ müsse das vorhandene Versickerungsbecken bis 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen werden.

Am 16. März 2015 fand der Erörterungstermin statt, an dem u.a. Vertreter der Klägerin teilnahmen. Auf die betreffende Niederschrift des Landratsamts wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis zum 31. Dezember 2034 befristete gehobene wasserrechtliche Erlaubnis, bei Niedergehen des Bemessungsregens

 aus einem Regenrückhaltebecken über die Einleitungsstelle EGW 1 bei Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * max. 200 l/s gesammeltes Niederschlagswasser in den *bach,

 über die Einleitungsstelle EGW 2 bei Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * max. 490 l/s gesammeltes Niederschlagswasser in den *bach und

 über das südliche Versickerungsbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * gesammeltes Niederschlagswasser in den Untergrund

einleiten zu dürfen.

Unter Nr. 3.1.7 wurde die Beigeladene verpflichtet, die Ausführungsplanung für das erforderlich Regenrückhaltebecken vor der Einleitungsstelle EGW 1 bis 30. September 2015 vorzulegen und nach Prüfung und Zustimmung bis spätestens 31. Dezember 2016 betriebsbereit umzusetzen.

Nach Auflage Nr. 3.1.8 wurde die Beigeladene verpflichtet, für die Inbetriebnahme des bereits vorhandenen Versickerungsbeckens auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * bis spätestens 30. September 2015 eine qualifizierte Ausführungsplanung einschließlich erforderlicher Nachweise vorzulegen und nach Prüfung und Zustimmung das Versickerungsbecken bis 31. Dezember 2016 in Betrieb zu nehmen.

Unter Nr. 3.1.15 bzw. 3.1.16 wurde der Beigeladenen die Sicherung und Unterhaltung der Ausleitungsbauwerke sowie der Bachufer von 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb der Einleitungsstellen und (erneut) die Unterhaltungslast am *bach ab der Einleitungsstelle 1 bis zur Mündung in den *bach anteilig in Höhe von 51,5% auferlegt.

Auf die weiteren Auflagen des Bescheids wird verwiesen.

Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen.

Der Bescheid des Landratsamts vom 17. Dezember 2014 über die Zulassung des vorzeitigen Nutzungsbeginns wurde widerrufen (Nr. 7).

Auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheids wird verwiesen.

3. Am 29. Mai 2015 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt,

den Bescheid des Landratsamts * vom 6. Mai 2015 aufzuheben.

Die Klägerin sei als Gewässerunterhaltungspflichtige am *bach klagebefugt. Sie habe auch rechtzeitig Einwendungen erhoben und sei deshalb nicht präkludiert; im Übrigen sei ohnehin fraglich, ob sie als Träger öffentlicher Belange überhaupt der Einwendungspräklusion unterliege.

Die erteilte Erlaubnis sei bereits formell rechtswidrig, da die nach Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG (bei Grundwasseranreichungsmaßnahmen) erforderliche standortbezogene Vorprüfung nicht durchgeführt worden sei. Dies müsse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG zur Aufhebung des Bescheids führen, ohne dass es der Verletzung eines subjektiven Rechts der Klägerin bedürfe.

Im Erlaubnisverfahren seien die hydraulischen Verhältnisse im Vorfluter, insbesondere im Bereich der Einmündung in den *bach nicht untersucht worden. Es bestehe die Gefahr, dass es bei Starkregen zu einem Rückstau im gemeindlichen Oberflächenwasserkanal in der *bachstraße und zu einer Überschwemmung eines landwirtschaftlichen Anwesens - wie in der Vergangenheit bereits eingetreten - komme.

Die Kostenverteilung bezüglich der Unterhaltung des *bachs müsse geändert werden. Die Beigeladene habe bis zum ersten Quelleneinlauf in den *bach die Unterhaltungskosten vollständig zu tragen.

Auf dem Flugplatzgelände seien von der früheren militärischen Nutzung herrührende Boden- und Grundwasserbelastungen mit polyfluorierten Tensiden festgestellt worden; diese seien mobil und bewegten sich in Richtung der Trinkwasserquelle der Klägerin. Dies werde durch von der Klägerin veranlasste Untersuchungen bestätigt. An beiden Einleitungsstellen am *bach seien PFT-Belastungen nachgewiesen. Ebenso sei nachgewiesen, dass die Grundwasserfließrichtung von Südwest nach Nordost und somit auf den Trinkwasserbrunnen der Klägerin zu verlaufe.

Die erlaubte Einleitung beeinflusse auch die Grundwasserverhältnisse, was wohl auch das Landratsamt so sehe. Die Sanierung der Altlast müsse Vorrang vor der Einleitung in den *bach haben. Um ggf. das anfallende Niederschlagswasser in ein Konzept zur Sanierung der Grundwasserbelastung einbeziehen zu können, könne die Erlaubnis im Interesse einer jederzeitigen Widerruflichkeit nicht als gehobene Erlaubnis, sondern nur als jederzeit widerrufliche einfache Erlaubnis erteilt werden.

Wegen der Unterhaltungslast der Klägerin für den *bach müsse der Klägerin ein umfassendes Informationsrecht hinsichtlich Beprobungen etc. zuerkannt werden; dies gelte auch in Bezug auf die Benzinabscheider sowie spätere Änderungen i.S.d. Nr. 3.1.14 des Tenors des angefochtenen Bescheids. Ihr müsse zugestanden werden, eigene Proben aus dem Einleitungswasser zu ziehen und hierzu das Flughafengelände zu betreten. Weiter müsse sie auch bei der Ausführungsplanung bezüglich des Regenrückhaltebeckens sowie der Versickerung beteiligt werden.

Das der Einleitungsstelle EGW 1 vorgeschaltete Regenrückhaltebecken sei zu gering dimensioniert, bei der Einleitungsstelle EGW 2 erfolge die Einleitung unmittelbar ohne Rückhaltebecken. Dies widerspreche den Standards an Flughäfen, wo regelmäßig das gesamte Oberflächenwasser nur vorgeklärt eingeleitet werde.

Die geplante Versickerung entspreche nicht dem Stand der Technik und sei unzulässig, da Oberflächenwasser gewerblicher Herkunft nicht versickert werden dürfe. Ungeklärt sei auch, wie sich die Versickerung auf die Altlast auswirke.

Zwar sei nach Auflage Nr. 3.1.4 die Einleitung von mit Enteisungsmittel verunreinigtem Niederschlagswasser verboten, doch sei diese Auflage nicht geeignet, die Einleitung solchen Abwassers zu verhindern. Die Sohle am „*“, an der eine zusätzliche Enteisungsfläche für Flugzeuge geplant sei, sei sehr dünn und grenze an das Wasserschutzgebiet der Klägerin. Die hier geplanten Auffangbecken für Enteisungsmittel seien nach der jetzigen Planung nicht ausreichend. Daher sei derzeit nicht ersichtlich, wie im praktischen Betrieb die Einhaltung der Auflage unter Nr. 3.1.4 gewährleistet werden könne.

Unbestimmt und damit nicht überprüfbar seien auch die Auflagen Nr. 3.1.5, wonach im „Einzugsbereich“ der beiden Einleitungsstellen der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten sei, und Nr. 3.1.12, soweit nur die „vorschriftsmäßige“ Wartung ohne weitere konkrete Vorgaben angeordnet werde.

Schließlich habe das Landratsamt das ihm vom Gesetz eingeräumte Bewirtschaftungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Flughafengelände sei durch die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde * erschlossen und unterfalle damit nach der betreffenden Satzung dieser Gemeinde dem Benutzungszwang. Es sei nicht bekannt, dass die Beigeladene vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit worden sei.

Durch die rechtwidrige Erlaubnis sei die Klägerin als Trägerin der Unterhaltungslast am *bach und als Trägerin der örtlichen Wasserversorgung in subjektiven Rechten verletzt.

4. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt, 45

die Klage abzuweisen.

Die angefochtene gehobene Erlaubnis sei rechtmäßig.

Das Landratsamt habe zu Recht eine gehobene Erlaubnis für die Gewässerbenutzungen erteilt, die nach § 18 Abs. 1 WHG kraft Gesetzes auch widerruflich sei; für den Widerruf sei jeder hinreichend gewichtige Grund mit gewässerschützender Relevanz ausreichend.

Eine UVP-Pflicht bestehe nicht, weil die Erlaubnis keine Grundwasserbenutzung i.S.d. der Anlage 1 zum UVPG, auch nicht nach Nr. 13.3.3, zum Gegenstand habe. Dies sei geprüft und im Aktenvermerk vom 27. April 2015 dokumentiert worden.

Die getroffenen Unterhaltungsregelungen berücksichtigten u.a., dass am *bach neben den streitgegenständlichen Einleitungen auch noch weitere Einleitungen durch die Klägerin und Private vorhanden seien. Nach fachlicher Aussage des Wasserwirtschaftsamts habe sich hinsichtlich der Einleitungen in den *bach zum bisherigen Bestand keine Änderung ergeben. An der bisher getroffenen Verteilungsregelung habe daher nach pflichtgemäßem Ermessen festgehalten werden können.

Hinsichtlich der klägerischen Einwendungen zu den Punkten Überschwemmungsgefahr, Altlasten, Enteisungsmittel, Dimensionierung des geplanten Regenrückhaltebecken, Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser und Entwässerungssatzung der Gemeinde * werde auf die Begründung des Erlaubnisbescheids verwiesen (Ziff. II Nr. 6). Insoweit seien die Einwendungen aufgrund der sachverständigen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts wie auch der Beurteilung der Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde * durch die Kommunalaufsicht des Landratsamts zurückgewiesen worden.

Zwingende Versagungsgründe i.S.d. § 12 WHG lägen demnach nicht vor. Das Wasserwirtschaftsamt habe auch keinen Verstoß gegen Bewirtschaftungsgrundsätze festgestellt. Die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen zum Schutz des Gewässers sei durch die getroffenen Nebenbestimmungen gewährleistet. Die Gewässerbenutzung habe daher unter Ausübung des Bewirtschaftungsermessens erlaubt werden können.

5. Die mit Beschluss vom 24. Juli 2015 zum Verfahren beigeladene Betreibergesellschaft beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die erteilte gehobene Erlaubnis sei rechtmäßig.

Mit ihren Einwendungen in Bezug auf die Entwässerungssatzung der Gemeinde, die Einleitungsstelle „*bachstraße“ und die Größe des Regenrückhaltebeckens sei die Klägerin bereits präkludiert.

Entgegen der klägerischen Auffassung sei eine standortbezogene Vorprüfung nach Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG nicht erforderlich gewesen, da die erlaubten Benutzungen keinen der dort genannten Benutzungstatbestände erfülle. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt, dass und inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten seien. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt sei, sei die Belastung des einzuleitenden Wassers vergleichbar mit dem Oberflächenwasser anderer Verkehrsflächen und bedürfe daher auch keiner Abwasservorbehandlung. Darüber hinaus sei die Versickerung über eine bewachsene Oberbodenschicht grundsätzlich geeignet, tolerierbar belastetes Niederschlagswasser ausreichend natürlich zu reinigen. Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme seien daher ausgeschlossen.

Zu Unrecht rüge die Klägerin, dass die Gefahr des Einleitens von Enteisungsflüssigkeit oder von mit PFT verunreinigtem Wasser bestehe. Der Umgang bzw. die Entsorgung von mit Enteisungsmittel verunreinigtem Wasser sei nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern sei mit einer gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Februar 2010 i.d.F. vom 26. November 2014 geregelt. Im angefochtenen Erlaubnisbescheid sei darüber hinaus die Einleitung von Oberflächenwasser, das mit Enteisungsmitteln verunreinigt sei, ausdrücklich untersagt. Das Niederschlagswasser könne auch mit PFT-kontaminiertem Erdreich nicht in Berührung kommen, sodass ausgeschlossen sei, dass PFT-haltiges Niederschlagswasser über die Einleitungen in den *bach gelangen könne.

Soweit die Klägerin Überschwemmungs- und Rückstaugefahren im Zusammenhang mit einer Einleitungsstelle für Oberflächenwasser aus der *bachstraße, die unterhalb des Wasserspiegels liege, und Beeinträchtigungen an einem landwirtschaftlichen Anwesen einwende, sei die streitgegenständliche Erlaubnis hierfür nicht kausal. Insoweit bestünde vielmehr eine Verpflichtung der Klägerin, die Einleitungsstelle in den *bach (und zwar unabhängig von der hier streitgegenständlichen Erlaubnis) zu optimieren. Im Übrigen ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass die Einleitungsmenge des Niederschlagswassers in den *bach vor Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnis rund 1.500 I/s betragen habe. Die Beigeladene werde künftig eine erheblich geringere Menge (max. 690 l/s) einleiten (dürfen). Entsprechend habe auch das Wasserwirtschaftsamt eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand bestätigt.

Soweit sich die Klägerin gegen die Regelung der Unterhaltungslast hinsichtlich des Vorfluters wende, lege sie keinen Versagungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 1 WHG dar, da insoweit eine schädliche Gewässerveränderung nicht zu erwarten sei und auch keine Anforderungen, die sich aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, berührt seien. Die Uferunterhaltung im Bereich der Einleitungsstellen sei allein der Beigeladenen, die Unterhaltungslast im Übrigen ihr zu 51,5% auferlegt worden; letzteres entspreche der bisherigen Regelung und sei nicht ermessensfehlerhaft. Mit ihrer Forderung, wegen ihrer Unterhaltungsverpflichtung für den *bach bei Beprobungen und Prüfungen informatorisch einbezogen zu werden oder das Gelände zur Durchführung eigener Beprobungen betreten zu dürfen, lege die Klägerin ebenfalls keinen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 WHG dar. Entsprechende Rechte stünden der Klägerin grundsätzlich auch nicht zu. Solche seien auch nicht erforderlich. Die Überwachung der Einhaltung der Auflagen sei Sache des Beklagten, der diese Aufgabe auch wahrnehme.

Der klägerische Einwand hinsichtlich der angeblich zu geringen Größe des Regenrückhaltebeckens, der nicht Gegenstand ihres Einwendungsschreibens vom 10. Dezember 2014 gewesen sei, treffe nicht zu. Die ausreichende Dimensionierung sei vom Wasserwirtschaftsamt ebenso bestätigt worden wie die Entbehrlichkeit einer weiteren Vorklärung. Darüber hinaus müsse die Qualität des Wassers an der Einleitungsstelle auch durch entsprechende Beprobungen überprüft und nachgewiesen werden.

Weiter seien die klägerischen Darlegungen, dass die Auflagen Nr. 3.1.5 und 3.1.12 unbestimmt seien, nicht zutreffend. Ebenso sei es nicht richtig, dass die Versickerung von Niederschlagswasser nicht dem Stand der Technik entspreche. Diese Behauptungen seien durch das Wasserwirtschaftsamt widerlegt.

Schließlich könne auch keine Rede davon sein, dass das Landratsamt sein Bewirtschaftungsermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Für die Erteilung der Erlaubnis spreche bereits, dass sie den bislang genehmigten Zustand im Wesentlichen fortsetzte. Durch die Reduzierung der Einleitungsmenge in den *bach und die weiteren Auflagen werde die Situation wasserwirtschaftlich sogar verbessert.

Für einen Ermessensfehlgebrauch sprächen auch nicht die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde *. Denn der seit langem bestehende Regenwasserkanal auf dem Areal der Beigeladenen sei bewusst - anders als die Schmutzwasserkanäle - nicht an das Entwässerungssystem der Gemeinde * angeschlossen worden; es handle sich um einen reinen Privatkanal. Wie vom Wasserwirtschaftsamt im Erörterungstermin ausgeführt, dürfe Niederschlagswasser grundsätzlich auch nicht mehr in Schmutz- bzw. Mischwasserkanäle eingeleitet werden. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin diese Einwendung nicht zum Gegenstand ihres Einwendungsschreibens vom 10. Dezember 2014 gemacht habe.

6. In der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016 vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene, in Vergleichsgespräche mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits einzutreten. Für den Fall des Scheiterns der Vergleichsbemühungen verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird - auch hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und des Wasserwirtschaftsamts - verwiesen.

7. Mit Schriftsatz vom 21. September 2016 ließ die Beigeladene mitteilen, dass die außergerichtlichen Vergleichsgespräche gescheitert seien und bat um eine Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren.

8. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 änderte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Beigeladenen den streitgegenständlichen Erlaubnisbescheid vom 6. Mai „2016“ (gemeint: 2015).

In die Auflage Nr. 3.1.4 wurde der bisherige Hinweis Nr. 6 als weiterer Absatz eingefügt, sodass die gesamte Auflage Nr. 3.1.4 lautet:

Mit Enteisungsmittel verunreinigtes Niederschlagswasser darf nicht in den *bach eingeleitet werden.

Hinsichtlich des Einsatzes von Enteisungsmittel ist der Bescheid des Landratsamtes * vom 08.02.2010 i.d.F.v. 26.11.2014 zu beachten.

Der letzte Absatz der Auflage Nr. 3.1.9 erhielt folgende Fassung:

Bei der Ausführung der Regenrückhaltebecken ist zu beachten, dass das Niederschlagswasser vor der Einleitung in den *bach eine Absetzanlage als mechanische Behandlungsstufe durchlaufen muss. Das Regenwasser muss dabei von absetzbaren Stoffen befreit und gleichzeitig die Schwimmstoffe sowie eventl. vorhandene Leichtflüssigkeiten zurückgehalten werden.

Auflage Nr. 3.1.16 wurde wie folgt neu gefasst:

Zur Unterhaltung nach Nr. 3.1.15 ist die anteilige Unterhaltungslast des *bachs ab der Einleitungsstelle EGW 1 bis zur Einmündung des *bachs in den *bach durch die * GmbH & Co. KG zu 70% und durch die Gemeinde * zu 30% zu tragen.

9. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Das Verwaltungsgericht kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016 damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes * vom 6. Mai 2015 erteilten gehobenen Erlaubnisse verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitgegenstand ist ausschließlich der Bescheid des Landratsamts vom 6. Mai 2015. Das Landratsamt hat diesen Bescheid zwar durch Bescheid vom 6. Oktober 2016 in einzelnen Nebenbestimmungen geändert, doch hat die anwaltlich vertretene Klägerin den Änderungsbescheid nicht durch Klageänderung bzw. -erweiterung nach § 91 VwGO in das Streitverfahren einbezogen. Da die Klägerin im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit bestimmt, was sie zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen will oder nicht, ist der Änderungsbescheid nicht streitgegenständlich geworden.

1. Die Klage ist im Wesentlichen zulässig. Soweit sich die Klägerin gegen die im angefochtenen Bescheid geregelte Aufteilung der Unterhaltungslast am *bach wendet, fehlt ihr allerdings das Rechtsschutzinteresse. Das Landratsamt hat die zunächst im Bescheid vom 6. Mai 2015 getroffene Regelung über die Verteilung der Unterhaltungslast am *bach (Klägerin: 48,5%, Beigeladene: 51,5%) mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 zu Gunsten der Klägerin geändert. Nunmehr trägt die Klägerin nur noch 30%, die Beigeladene jedoch 70% der Unterhaltungslast. Nachdem die von der Klägerin als unzureichend gerügte ursprüngliche Verteilungsregelung nicht mehr Bestand hat, die Klägerin den Änderungsbescheid aber nicht in das Verfahren einbezogen hat, fehlt ihr insoweit das Rechtsschutzinteresse.

Im Übrigen ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt.

1.1 Die Klagebefugnis der Klägerin ist nicht - insgesamt oder hinsichtlich einzelner Einwendungen - wegen materieller Präklusion entfallen (zum Verlust der Klagebefugnis wegen materieller Präklusion vgl. BayVGH, U.v. 9.4.1979 - 167 VI 77 - juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 73 Rn. 88). Ein Einwendungsausschluss gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ist nicht eingetreten. Wegen der einschneidenden Wirkung der Präklusion ist Voraussetzung für deren Eintritt, dass die Verfahrensbestimmungen eingehalten sind, sodass dem potentiell Betroffenen die Möglichkeit verbleibt, seine Einwendungen geltend zu machen und dabei auch die Einwendungsfrist bis zum letzten Tag auszuschöpfen. Das Verfahren wurde jedoch nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt.

Das Verfahren zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis richtet sich gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 Satz 2 BayWG nach Art. 72 bis 78 BayVwVfG. Nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Betroffene Einwendungen erheben (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Für die Berechnung der Fristen gilt Art. 31 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Art. 73 Rn. 49 und 83). Die Auslegungsfrist begann hier entsprechend der Festlegung durch das Landratsamt und den Bekanntmachungen in den betreffenden Gemeinden am 31. Oktober 2014 (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB endete die Monatsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorherging, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht, somit am 30. November 2014. Da dieser Tag ein Sonntag war, endete die Auslegungsfrist mit dem Ablauf des nächsten Werktags, d.h. am Montag, dem 1. Dezember 2014 um 24.00 Uhr (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Demnach konnte die Einwendungsfrist erst am 2. Dezember 2014 (Dienstag) beginnen. Die Einwendungsfrist lief deshalb nicht bereits am 14. Dezember 2014 (24.00 Uhr), sondern erst am Ende des darauffolgenden Tages (15. Dezember 2014) ab (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Da in den Bekanntmachungen als letzter Tag der Einwendungsfrist ausdrücklich der 14. Dezember 2014 genannt war, war somit eine zu kurze Einwendungsfrist bekanntgemacht worden. Dies hat zur Folge, dass die Einwendungsfrist nicht zu laufen begann und damit auch keine Präklusionswirkung eintreten konnte (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rn. 84, 85 und 90).

1.2 Die Klägerin ist als Drittbetroffene auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -; U.v. 3.7.1987 - 4 C 41.86 - und U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - sämtliche juris). Im konkreten Fall ergibt sich die Klagebefugnis - auch hinsichtlich der Erlaubnis zur Versickerung - aus dem aus § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 i.V.m. § 70 Abs. 1 WHG herzuleitenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot gegenüber der gemeindlichen Trinkwasserversorgung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.2.2015 - 8 CS 14.2518 - juris). Da die von der Klägerin befürchtete Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung - sowohl in Bezug auf die Erlaubnis zu Einleitung in den *bach als auch hinsichtlich der Erlaubnis zur Versickerung über das bestehende Sickerbecken - nicht von vornherein ausgeschlossen, somit „möglich“ erscheint, ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nicht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (oder der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren). Welcher Zeitpunkt relevant ist, richtet sich nach dem materiellen Recht. Ist den einschlägigen normativen Bestimmungen kein maßgeblicher Zeitpunkt zu entnehmen, gilt für (Dritt-) Anfechtungsklagen, dass auf die Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1982 - 7 C 42.80 - und U.v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - beide juris; zum Meinungsstand siehe auch W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 29 ff. m.w.N.). Im Rahmen einer Drittanfechtung muss sich der Begünstigte dann grundsätzlich nur Verletzungen von Drittrechten entgegenhalten lassen, die in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Spätere Änderungen zu Lasten des Begünstigten bleiben unberücksichtigt. Änderungen zu seinen Gunsten ist demgegenüber Rechnung zu tragen (vgl. zum Bau- und Immissionsschutzrecht BVerwG, U.v. 19. 9.1969 - IV C 18.67 -, U.v. 14.4.1978 - IV C 96.76, IV C 97.76 -, U.v. 18.5.1982 - 7 C 42.80 -; zum Bergrecht OVG NW, U.v. 18.11.2015 - 11 A 3048/11 - sämtliche juris). Nichts anderes gilt für wasserrechtliche Gestattungen (Erlaubnisse, Bewilligungen), die von einem Dritten angefochten werden. Nach der Rechtsprechung ist auch dann auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung abzustellen, die Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.6.2008 - 22 ZB 08.78 - und U.v. 28.07.2010 - 22 B 09.1949 -; VG Ansbach, U.v. 4.6.2008 - AN 15 K 07.02221 - und U.v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - sämtliche juris). Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der gehobenen Erlaubnis mit Bescheid vom 6. Mai 2015 abzustellen. Der Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2016 vermag daran nichts zu ändern, da dieser - wie oben dargelegt - mangels Einbeziehung in das Klageverfahren nicht streitgegenständlich geworden ist. Darüber hinaus enthält der Bescheid vom 6. Oktober 2016 hinsichtlich der Auflagen 3.1.4 im Wesentlichen nur eine Klarstellung der durch den mit Bescheid des Landratsamtes vom 8. Februar 2010 i.d.F.v. 26. November 2014 über die Behandlung und Beseitigung des mit Enteisungsmitteln verunreinigten Niederschlagswassers getroffenen Regelung, in Auflage 3.1.9 eine Konkretisierung des Bescheids hinsichtlich der Ausgestaltung des Rückhaltebeckens und in Auflage 3.1.16 lediglich eine modifizierte Verteilung der Unterhaltungslast am *bach zugunsten der Klägerin. Der Bescheid vom 6. Mai 2015 ist offensichtlich auch ohne die durch den Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2016 geänderten Regelungsteile ein selbständig aufrechtzuerhaltender Verwaltungsakt und nicht etwa nur ein “Regelungstorso“ ohne eigenständige Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.1992 - 7 B 180.92 - juris Rn. 3; siehe auch Kraft, Änderungsbescheide im Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess, BayVBl 1995, 519 ff.).

Die Klägerin kann keine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten gehobenen Erlaubnisse verlangen. Entscheidungserheblich ist allein, ob die gehobenen Erlaubnisse gegen Vorschriften, die zumindest auch die Klägerin schützen, verstoßen. Unerheblich ist, ob sie im Übrigen (objektiv) rechtswidrig sind.

Etwas anderes träfe nur dann zu, wenn eine der erlaubten Gewässerbenutzungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3b UVPG) oder mindestens gemäß § 3c Satz 1 UVPG einer allgemeinen Vorprüfung (im Einzelfall) oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2 UVPG) bedurft hätte. Denn nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG, § 61 Nr. 1 VwGO könnte die Klägerin als juristische Person (des öffentlichen Rechts) die Aufhebung einer oder aller Erlaubnisse auch dann verlangen, wenn eine nach dem UVPG erforderliche (Vor-) Prüfung (über die UVP-Pflichtigkeit) unterblieben wäre (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris). Dieser Fehler wäre erheblich, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte (BVerwG, U.v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - und U.v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - beide juris). Für die streitgegenständlichen Gewässerbenutzungen war jedoch keine Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit durchzuführen. Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“), die im konkreten Fall allenfalls für die erlaubte Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * in Betracht kommen könnte. Diese Regelung betrifft u.a. das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung. Eine Grundwasseranreicherung (vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG) liegt jedoch nur dann vor, wenn eine künstliche Erhöhung der verfügbaren Grundwassermenge durch quantitative oder qualitative Maßnahmen erreicht werden soll (HessVGH, B.v. 20.3.2013 - 2 B 1716/12 - juris). Das mit der Grundwasserbenutzung als zweckgerichteter Maßnahme verfolgte Ziel ist deshalb immer die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Anreicherung des Grundwassers (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 30). Diese Zweckrichtung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zweck der erlaubten Versickerung ist ausschließlich die Beseitigung anfallenden Niederschlagswassers durch Einleitung in das Grundwasser; ein darüber hinausgehender, auf Verbesserung der Grundwasserverhältnisse gerichteter Zweck ist nicht ersichtlich.

Von vorstehenden Erwägungen ausgehend, ist eine Verletzung drittschützender Bestimmungen, die der Klage ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen könnte, zu verneinen.

Die rechtlichen Grundlagen für die der Beigeladenen erteilten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnisse finden sich in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, §§ 10, 11, 12, 15 und 57 WHG. Sie gewähren der Beigeladenen die Befugnis, das jeweilige Gewässer (oberirdisches Gewässer *bach, Grundwasser) zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in den *bach einerseits sowie ins Grundwasser andererseits erfüllt jeweils den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde im konkreten Fall die gehobene Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da für die Beseitigung des Niederschlagswassers eines Verkehrsflughafens ein öffentliches Interesse besteht und darüber hinaus die Beigeladene auch ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis hat.

Die Erteilung der (gehobenen) Erlaubnis steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Materiell bemisst sie sich nach § 12 Abs. 1 WHG. Darüber hinaus finden gemäß § § 15 Abs. 2 WHG auf die gehobene Erlaubnis auch die (unmittelbar für die Bewilligung geltenden) materiellen Zulassungsbestimmungen in § 14 Abs. 3 bis 5 WHG entsprechend Anwendung.

Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sind darüber hinaus besondere Anforderungen zu beachten, wobei unter Abwasser auch das von Niederschlägen stammende, aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser zählt (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG darf insoweit eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2) und Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. § 12 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG bezwecken ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen und haben keinen drittschützenden Charakter. Insbesondere § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Mai 2016, § 12 Rn. 13; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a.F. vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris; zu § 57 WHG vgl. HessVGH, U.v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 - juris; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 9.11.2016 - AN 9 K 15.01467 - juris). Selbst wenn eine Verletzung der genannten Vorschriften (§ 12 Abs. 1, § 57 Abs. 1 WHG) vorläge, könnte dies nicht per se zur Begründetheit der Klage führen.

Wie dargelegt, finden auf die gehobene Erlaubnis auch die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 WHG entsprechend Anwendung. Danach darf eine gehobene Erlaubnis, wie hier, nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, darf die Erlaubnis gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG). Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht in einem Recht beeinträchtigt wird, aber bestimmte und nicht nur geringfügige nachteilige Wirkungen (u.a. Veränderung der Wasserbeschaffenheit) zu erwarten hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG).

Die Wasserrechtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestandes zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen - sich gegebenenfalls widerstreitenden - Interessen zu koordinieren und zu einem gerechten, auch den haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern berücksichtigenden Ausgleich zu bringen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch eines Dritten entsteht dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und unzumutbar betroffen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.9.2006 - 22 ZB 06.2199 - juris).

2.1 Die der Beigeladenen erteilte gehobene Erlaubnis für die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser über die Einleitungsstellen EGW 1 bei Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * und EGW 2 bei Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * in den *bach verletzte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gehobenen Erlaubnis keine Rechte der Klägerin i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.1.1 Soweit sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung ihrer gemeindlichen Trinkwasserversorgung wegen einer Kontamination mit per- bzw. polyfluorierten Tensiden (PFT) beruft, führt dies nicht zur Begründetheit ihrer Klage.

Es kann offen bleiben, ob sich die Klägerin insoweit auf ein Recht i.S.d. § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 3 WHG beruft oder (lediglich) eine nachteilige Wirkung i.S.d. § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 4 WHG geltend macht. Für die Annahme eines Rechts spricht, dass die Klägerin ihre Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung der kommunalen Daseinsvorsorge, d.h. als (Pflicht-) Aufgabe im eigenen Wirkungskreis nach Art. 57 Abs. 1 und 2 GO betreibt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.75 - juris Rn. 7). Dagegen spricht für eine bloße nachteilige Wirkung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WHG), dass der Klägerin für die Grundwasserentnahme zum Zwecke der Trinkwassergewinnung, worauf die derzeitige Wasserversorgung der Klägerin beruht, keine ein Recht vermittelnde Bewilligung, sondern, wie der erste Bürgermeister der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nur eine (gehobene) Erlaubnis erteilt wurde. Diese gewährt jedoch kein (Abwehr-) Recht, sondern lediglich eine Befugnis, d.h. eine „öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“, die befristet und (vor Ablauf ihrer Geltungsdauer) widerruflich ist und auch nachträglich mit (einschränkenden) Nebenbestimmungen versehen werden kann. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Klage insoweit allenfalls dann begründet wäre, wenn entweder die Beeinträchtigung eines Rechts oder eine nachteilige Wirkung zu erwarten gewesen wäre. Am Tatbestandsmerkmal des „Zu-erwarten-seins“, das sowohl nach § 14 Abs. 3 als auch nach § 14 Abs. 4 WHG erfüllt sein müsste, fehlte es jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt. Dieses Merkmal setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2008 - 22 ZB 08.78 - juris; B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris m. w. N.; VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris).

Das Landratsamt hat zutreffend angenommen, dass wegen der erlaubten Einleitungen in den *bach eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Klägerin durch Veränderung der Wasserbeschaffenheit (Verunreinigung mit PTF) nicht zu erwarten ist.

Das Wasserwirtschaftsamt hat im Verwaltungsverfahren dem Landratsamt mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 mitgeteilt, dass die Analyse von Wasserproben, die am 14. Januar 2015 aus dem *bach entnommen worden seien, eine (unter den vom Landesamt für Umwelt empfohlenen Schwellenwerten liegende) Belastung mit einzelnen Stoffen der Gruppe der per- und polyfluorierten Tensiden ergeben habe. Es sei davon auszugehen, dass das Wasser des *bachs unterhalb der Einleitungsstellen durch Exfiltrationsprozesse stark grundwasserbeeinflusst sei. Eine Gefahr für die aquatischen Lebensgemeinschaften resultiere daraus nicht. Darüber hinaus seien durch temporäre Versickerungen des *bachs, welche sich außerhalb des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens der Klägerin befänden, keine qualitativen Beeinträchtigungen der Wasserversorgung der Klägerin zu erwarten.

Aufgrund dieser fachbehördlichen Feststellungen und Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamts bestand für die untere Wasserbehörde kein Grund für die Annahme, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch die Niederschlagswassereinleitung in den *bach zu erwarten war.

Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG kommt nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebietes und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und damit grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht haben als etwa Expertisen von privaten Fachinstituten. Für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen bzw. bloße Behauptungen wasserwirtschaftlicher Art seitens Prozessbeteiligter gilt dies erst recht (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der fachlichen Aussage des Wasserwirtschaftsamts, dass die temporären Versickerungen des *bachs außerhalb des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens der Klägerin lägen, zu zweifeln. Die Klägerin stellt diese Aussage auch nicht substanziiert und qualifiziert in Frage. Vielmehr wird die fachbehördliche Einschätzung durch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 vorgelegten Unterlagen bestätigt; denn aus der als Anlage „K2“ beigefügten Darstellung des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens kann entnommen werden, dass der *bach außerhalb des Anströmbereichs des Trinkwasserbrunnens verläuft. Eine negative Beeinflussung des im Brunnen gesammelten Wassers durch versickerndes kontaminiertes Wasser des *bachs ist daher nicht anzunehmen.

Die nach Erteilung der Erlaubnis erstmalig festgestellte erhebliche Verunreinigung des gesammeltes Niederschlagswassers mit PFT, wie vom Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, stellt die Richtigkeit der vom Landratsamt zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt angestellten Prognose, dass für die Klägerin eine Rechtsbeeinträchtigung oder eine nachteilige Wirkung nicht zu erwarten sei, nicht in Frage. Das nunmehr festgestellte Auftreten von über den Schwellenwerten liegenden PFT-Belastungen in den Sedimenten des *bachs im Bereich der Einleitungsstellen und im gesammelten Niederschlagswasser in den Einleitungskanälen kurz vor der Einmündung in den *bach mag zwar die Annahme nahelegen, dass solche Kontaminationen auch bereits in der Vergangenheit aufgetreten sind. Dies mag möglicherweise auch zur objektiven Rechtswidrigkeit der Benutzungserlaubnis führen, doch kann sich die Klägerin darauf nicht berufen. Denn in Anbetracht der Lage des Anströmbereichs ihres Brunnes, ist nicht zu erwarten, dass eine durch eingeleitetes Niederschlagswasser verursachte Kontamination des *bachs die Qualität des im Brunnen gesammelten Trinkwassers negativ beeinflusst.

2.1.2 Soweit die Klägerin die Verwendung von Enteisungsmitteln durch die Beigeladene anspricht und hierin eine potenzielle Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass bei entsprechender Witterung im Interesse eines sicheren Flugbetriebs Flugzeuge vor dem Start einer Enteisung unterzogen werden müssen. Soweit dabei mit Enteisungsmitteln versetztes (Niederschlags-) Wasser anfällt, darf dieses nicht über den Oberflächenwasserkanal in den *bach eingeleitet werden. Weder umfasst der Antrag der Beigeladenen vom 10. Dezember 2012 eine solche Einleitung noch lässt der angefochtene Bescheid dies zu; vielmehr wird in Auflage 3.1.4 die Einleitung von mit Enteisungsmitteln verunreinigtem Wasser in den Vorfluter ausdrücklich verboten. Die Beseitigung solchen Abwassers hat vielmehr entsprechend den Regelungen der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Februar 2010 i.d.F. vom 26. November 2014, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, zu erfolgen. Sollte entgegen der streitgegenständlichen Erlaubnisse Wasser, das mit Enteisungsmitteln verunreinigt ist, in den *bach tatsächlich eingeleitet werden, so hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 6. Mai 2015, sondern beträfe die Frage der Einhaltung der Regelungen des Bescheids, somit den Vollzug. Darüber hinaus wäre auch aus den unter 2.1.1 dargelegten Gründen eine Beeinträchtigung des im gemeindlichen Trinkwasserbrunnen gesammelten Wassers selbst dann nicht zu erwarten, wenn tatsächlich Enteisungsmittel in den Vorfluter gelangen würden.

2.1.3 Die Klägerin macht weiter geltend, dass die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erlaubten Einleitungen in den *bach bei größeren Regenereignissen zu Überschwemmungen und zum Rückstau in die gemeindliche Kanalisation führen würden. Das Landratsamt und die Fachbehörde hätten insoweit jedenfalls nicht durch eine hydraulische Berechnung den Nachweis erbracht, dass solche Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Diese Befürchtungen der Klägerin sind jedoch nicht begründet.

Soweit die Klägerin die Gefahr von Überschwemmungen bebauter Flächen entlang des *bachs befürchtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „*“ hat das Ingenieurbüro * GmbH im Auftrag der Klägerin eine „Hochwassernachrechnung *bach“ (Hydraulische Berechnung) für ein hundertjährliches Hochwasser erstellt. Danach wird bei einem HQ100-Ereignis lediglich eine Wiese westlich des *baches teilweise mit eingestaut; das Baugebiet sei aufgrund eines ausreichenden Freibords von 0,30 m bis 1,30 m vom Hochwasser jedoch nicht betroffen. In dieser Berechnung ist nach Angaben des Wasserwirtschaftsamts (Email von 16. März 2015 an das Landratsamt), das seinerzeit die Bemessungsgrundlagen (u.a. Hochwassermenge bei HQ100 = 9,00 m3/s) ermittelte und dem Ingenieurbüro zur Verfügung stellte, der gesamte Einzugsbereich des „*bach-*bachsystems“ berücksichtigt worden. Zum Einzugsbereich des *bachs gehöre nahezu das gesamte Gelände des Verkehrsflughafens. Hieraus ergibt sich, dass das Landratsamt zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Überschwemmung bebauter Bereiche entlang des *bachs selbst bei einem HQ100 -Ereignis nicht zu erwarten ist.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich durch die streitgegenständliche Benutzung ein Rückstau in einem gemeindlichen Regenwasserkanal, der etwa 200 m oberhalb der Einmündung des *bachs in den *bach mündet, bilde, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, ist insoweit eine Ursächlichkeit ausgeschlossen, da der *bach bei Starkregen, aber auch unter normalen Bedingungen, wesentlich mehr Wasser führe als der *bach. Dem ist die Klägerin nicht substanziiert und qualifiziert entgegengetreten.

Eine mehr als geringfügige Beeinflussung der Wasserstände im *bach oberhalb des Zuflusses des *bachs, wie von der Klägerin befürchtet, ist daher nicht zu erwarten.

2.1.4 Der Einwand der Klägerin, die Bemessung des Regenrückhaltebeckens vor der Einleitungsstelle EGW 1 sei fehlerhaft, verfängt ebenfalls nicht.

Das Wasserwirtschaftsamt hat in seinem Gutachten gemäß Nr. 7.4.5 VVWas vom 18. September 2014, auf das Bezug genommen wird, unter 2.6 (Ergebnis der Prüfung - Geplantes Regenrückhaltebecken) ausführlich dargelegt, dass nach den betreffenden technischen Richtlinien (DWA Merk- und Arbeitsblätter, DIN) die erforderliche Dimensionierung des Rückhaltebeckens zutreffend berechnet wurde, d.h. ein Retentionsvolumen von 13.525 m3 ausreichend ist. Damit hat sich die Klägerin nicht qualifiziert auseinandergesetzt. Ein bloßes Bestreiten der Richtigkeit der Berechnung ohne substanzielle Darlegungen bietet angesichts der besonderen Stellung und fachlichen Kompetenz des Wasserwirtschaftsamts keinen Anlass, dem weiter nachzugehen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass das System der Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Flughafen nicht dem Stand der Technik entspreche, hilft ihr dies ebenfalls nicht weiter. Denn selbst wenn dieser Vorwurf gerechtfertigt wäre, könnte sie sich im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht darauf berufen. Denn § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG, der die Beachtung des Stands der Technik vorschreibt, dient als Vorsorgeregelung nur dem Allgemeininteresse und entfaltet, wie oben bereits dargelegt, keinen Drittschutz (vgl. HessVGH, U.v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 -; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a.F. vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - beide juris).

2.1.5 Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Ausübung des Bewirtschaftungsermessens darin zu erkennen glaubt, dass das Landratsamt den nach der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde * vom 31. August 1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Januar 2000, bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht beachtet habe, hilft ihr dies nicht weiter. Selbst wenn nach den genannten ortsrechtlichen Bestimmungen ein Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf das gesammelte Niederschlagswasser des Flughafens bestünde, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Die Bestimmungen der Satzung der Gemeinde * dienen jedenfalls nicht dem Schutz von Nachbargemeinden. Die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift kann die Klägerin insoweit nicht geltend machen.

2.1.6 Auch soweit die Klägerin vermeintliche Ungenauigkeiten im angefochtenen Bescheid rügt und Überwachungs-, Informations-, Beteiligungs- und Betretungsbefugnisse geltend macht, fehlt es an einer Rechtsverletzung. Auf die geltend gemachten Befugnisse hat sie keinen Anspruch. Insbesondere obliegt die Überwachung des Vollzugs der Erlaubnisse, vor allem in Bezug auf die Einhaltung der Auflagen, den dafür zuständigen Behörden und nicht der Klägerin.

2.2 Die gehobene Erlaubnis für die Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser im vorhandenen Sickerbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * südlich der Start- und Landebahn (Nr. 1.3 des Entscheidungssatzes des angefochtenen Bescheids) verletzt ebenfalls keine Rechte der Klägerin i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.2.1 Die genannte gehobene Versickerungserlaubnis ist zwar in formeller Hinsicht objektiv rechtswidrig, doch kann sich die Klägerin darauf nicht berufen.

Für die genannte Gewässerbenutzung lag bereits kein Erlaubnisantrag der Beigeladenen vor. Der Antrag der Beigeladenen vom 10. Dezember 2013 bezog sich ausschließlich auf die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer (*bach), nicht jedoch ins Grundwasser. Auch das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts nach Nr. 7.4.5 VVWas vom 18. September 2014 benennt ausschließlich die Einleitungen in den *bach als den Gegenstand des Antrags und der zu erteilenden Erlaubnis. Das bestehende Sickerbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * wird in dem Gutachten zwar erwähnt, doch geht der amtliche Sachverständige, wie sich insbesondere aus dem Auflagenvorschlag unter Nr. 3.4.3 ergibt, davon aus, dass hinsichtlich der Versickerung ein weiteres, eigenständiges Erlaubnisverfahren zu beantragen und durchzuführen sei. In den nach Art. 73 Abs. 5, 3 und 4 BayVwVfG erfolgten Bekanntmachungen wird als Gegenstand des Verfahrens ebenfalls ausschließlich die Einleitung von Niederschlagswasser in den *bach genannt. Demzufolge wurden auch im Verwaltungsverfahren keine auf die Versickerung südlich der Start- und Landebahn bezogenen Einwendungen erhoben. Die Thematik wurde im Erörterungstermin auch nicht erörtert. Hinsichtlich dieser Grundwasserbenutzung wurden daher sämtliche Verfahrensvorschriften, die im wasserrechtlichen Verfahren vor der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zu beachten sind, nicht angewendet.

Verfahrensvorschriften sind allerdings - soweit sie sich nicht auf sog. absolute Verfahrensrechte beziehen (vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 42 Abs. 2 Rn. 73) - grundsätzlich nicht drittschützend. Sie sind nur dann den Interessen eines Drittbetroffenen zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Dritten berühren (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 95). Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiellen Rechte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 14 ZB 11.2209 -; VGH BW, B.v. 25.4.2006 - 3 S 547/06 -; beide juris). Hieraus folgt, dass ein Dritter grundsätzlich weder einen Anspruch auf Durchführung eines „richtigen“ Verfahrens noch einen solchen auf Durchführung eines Verfahrens überhaupt hat, denn die Verfahrensvorschriften dienen i.d.R. nicht dem Schutz des Dritten, sondern „nur“ dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (vgl. z.B. BayVGH, B.v. vom 14.1.2009 - 1 ZB 08.97 -; OVG Saarl, B.v. 27.5.2010 - 2 B 95/10 -; beide juris).

Da im konkreten Fall offensichtlich keine absoluten Verfahrensrechte der Klägerin im Raum stehen - als solche sind lediglich bestimmte enteignungsrechtliche Verfahrensvorschriften, Beteiligungsrechte von Gemeinden und Gemeindeverbänden im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren und Beteiligungsrechte von anerkannten (Naturschutz-)Verbänden bei bestimmten Planfeststellungsverfahren anerkannt (vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 42 Abs. 2 Rn 73; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 40 f.; jeweils m.w.N.) -, kann eine lediglich verfahrensfehlerhafte Erlaubnis, unabhängig davon, ob ein subjektives materielles Recht verletzt ist, keine Rechtsverletzung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründen.

2.2.2 Soweit die Klägerin auch in Bezug auf die erlaubte Versickerung auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * südlich der Start- und Landebahn eine (vermeintliche) Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung durch PFT-Verunreinigungen geltend macht, verhilft dies der Klage nicht zu einem (teilweisen) Erfolg.

Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin auf eine Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG oder lediglich eine nachteilige Veränderung i.S.d. § 14 Abs. 4 WHG berufen kann (vgl. oben 2.1.1). Denn eine solche Wirkung ist und war auch insoweit nicht zu erwarten. Wie der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts * in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist zwar eine PFT-Belastung des Bodens auch südlich der Start- und Landebahn vorhanden, doch befindet sich diese im Wesentlichen im Anströmbereich des Versickerungsbeckens, d.h. südwestlich davon. Es sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass durch das Versickerungswasser Bodenkontaminationen in das Trinkwasserschutzgebiet der Klägerin transportiert werden. Allerdings bestehe der Grundwasserstrom unabhängig von dem zu versickernden Niederschlagswasser. Da eine Niederschlagswasserversickerung nur bei stärkeren Regelfällen und damit nur relativ selten stattfinde, sei ein Einfluss des Versickerungswassers auf den Transport der PFT so gut wie ausgeschlossen. Eine eventuell eintretende Belastung des Trinkwassers der Klägerin sei nicht auf das zu versickernde Wasser zurückzuführen. Im Übrigen sei derzeit auch der Verlauf der Grundwasserströme im Einzelnen auch noch nicht vollständig geklärt. Aufgrund dieser fachlichen Beurteilung, die auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts plausibel ist und der die Klägerin nicht in qualifizierter Weise entgegengetreten ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Wasserversorgung zu erwarten war.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; als unterlegener Teil hat die Klägerin demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Da die Beigeladene einen eigenen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 07/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
published on 09/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
published on 20/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird unt
published on 11/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 13.01552 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. November 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1030 Hauptpunkte: Klage einer Drittbetroffenen gegen Änderun
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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.

(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
2.
den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.