Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2014 - 6 B 457/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
3Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris,
5bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
6Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
8Gemessen an diesen Grundsätzen ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Er hat seinen Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2014 unter anderem darauf gestützt, dass „den in diesem Jahr aus Alters- oder anderweitigen Gründen im gehobenen Dienst voraussichtlich ausscheidenden Beamtinnen und Beamten eine höhere Zahl von geprüften Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern gegenüberstehen wird“ mit der Folge, dass er sämtliche frei werdenden Planstellen dringend benötige, um die Nachwuchskräfte übernehmen zu können. Diese Ausführungen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. März 2014 konkretisiert und angegeben, dass in seinem Geschäftsbereich im Jahr 2014 voraussichtlich 80 Rechtspflegeranwärter aus dem Einstellungsjahrgang 2011 ihre Rechtspflegerprüfung ablegen werden. Er gehe erfahrungsgemäß davon aus, dass etwa 65 erfolgreich geprüfte Rechtspfleger spätestens ab November 2014 ihre Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis anstrebten. Nach derzeitigen Berechnungen verfüge er dann allerdings lediglich über 48 freie Planstellen. Er habe ein erhebliches Interesse daran, möglichst alle Nachwuchskräfte zu übernehmen, unter anderem weil das Land in ihre Ausbildung nicht unerhebliche Kosten investiert habe. Die Übernahme der Anwärter sei ferner auf eine langfristige Stellenauslastung angelegt und auch aus diesem Grunde dem von der Antragstellerin begehrten Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts vorzuziehen. Ab August 2014 setze er die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis ein, so dass Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten.
9Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der Senat hat zunächst keinen Anlass, an den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Angaben des Antragsgegners, er verfüge in seinem Geschäftsbereich in diesem Jahr lediglich über 48 freie Planstellen, die er für die Besetzung mit Nachwuchskräften benötige, zu zweifeln. Einen greifbaren Anhalt dafür, dass der aufgezeigte Stellenumfang nicht der „Haushaltswirklichkeit“ entsprechen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.
10Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, „dass in der Regel die Rechtspfleger, die Jahrzehnte an Dienstzeit mit den entsprechenden Erfahrungen haben sammeln können, (…) zwangsläufig höhere Qualifikationen erworben haben, als sie (…) ein mit Erfolg geprüfter Rechtspflegeranwärter vorweisen könnte“. Es müsse daher im „wohlverstandenen“ dienstlichen Interesse des Antragsgegners liegen, „sich der Dienste seiner erfahrenen Rechtspfleger auch über die reguläre Altersgrenze hinaus so lange zu bedienen, wie sie denn von diesen überhaupt angeboten“ würden. Diese Gegebenheiten, aus denen die Antragstellerin ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinn indes nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 B 232/14 -, juris.
12Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, sie stünde dem Dienstherrn „in einer Verlängerungszeit ungeschmälert zur Verfügung“, während dies bei den Nachwuchskräften von „vielen Imponderabilien“ abhänge, lassen sich keine Anhaltpunkte für ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts entnehmen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Dienstherr bei seinen personalwirtschaftlichen Entscheidungen im Bestreben nach einer „langfristigen Stellenauslastung“ (Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. März 2014) davon ausgeht, dass ihm die erfolgreich geprüften und am Beginn ihres Berufslebens stehenden Rechtspfleger regelmäßig weitaus länger zur Verfügung stehen als Beamte, deren Ruhestand nur in den gesetzlichen Grenzen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW hinausgeschoben werden kann.
13Die Beschwerde zeigt auch sonst nicht auf, dass der angegriffenen Entscheidung sachwidrige verwaltungsorganisatorische Überlegungen zugrunde liegen. Dies gilt auch für die Erwägungen des Antragsgegners, die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter würden ab August 2014 als beauftragte Rechtspfleger bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis eingesetzt, so dass bis zu diesem Zeitraum bereits entstandene Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 13. März 2014). Der hiergegen erhobene Einwand der Antragstellerin, die lediglich halbtags an den Amtsgerichten eingesetzten Rechtspflegeranwärter könnten allein Geschäfte der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnehmen und aus diesem Grunde nicht nennenswert zur Entlastung der Rechtspfleger beitragen, geht bereits vom rechtlichen Ausgangspunkt her fehl. Denn gemäß § 2 Abs. 6 RPflG i.V.m. § 10 Abs. 6 RpflAO kann der Präsident des Oberlandesgerichts Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Abs. 2 RpflAO vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen Justizdienst erteilen, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
14Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang pauschal geltend, ein Rechtspfleger würde bei von Anwärtern „vorbereiteten Akten mehr Zeit aufwenden, als wenn er sie gleich selbst erledigt hätte“. Mit diesem Einwand verkennt die Antragstellerin, dass die angeführten Vorschriften es dem Antragsgegner ermöglichen, gerade besonders leistungsstarken Anwärtern („deren Leistungen dies zulässt“) Dienstleistungsaufträge zu erteilen. Auch vor diesem Hintergrund begegnen die gerichtlich ohnehin nur beschränkt überprüfbaren Erwägungen des Antragsgegners, die durch den Ruhestandseintritt der Antragstellerin bedingte Personalvakanz könne durch Rechtspflegeranwärter ausreichend ausgeglichen werden, keinen durchgreifenden Bedenken.
15Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts auch für die Monate Mai 2014 bis einschließlich Juli 2014 zu verneinen, in denen die Rechtspflegeranwärter zu Unterstützungszwecken nicht zur Verfügung stünden, nicht zu beanstanden sei. Hierzu hat es festgestellt, dass sich die Vakanz über einen überschaubaren Zeitraum von nur drei Monaten erstrecke und die Antragstellerin auch keine Aufgaben wahrnehme, die nicht vorübergehend von einem Vertreter wahrgenommen werden könnten. Dem ist die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei den von ihr bearbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Auslandssachen um komplexe Aufgabenbereiche handelt, die nicht von einem Vertreter bearbeitet werden könnten. Der von der Antragstellerin angeführte Umstand, die Auslandssachen erforderten ein „penibles Arbeiten“, steht dem jedenfalls nicht entgegen.
16Auch der Hinweis auf die hohe Arbeitsbelastung der Rechtspfleger am Amtsgericht J. lässt die verwaltungsorganisatorische Entscheidung des Antragsgegners, die Personalvakanz vorübergehend hinzunehmen und offenbar durch Vertretungen abzudecken, angesichts des Aufgabenbereichs der Antragstellerin, ihrer fehlenden besonderen Fachkompetenzen und des im Streitfall zu überbrückenden Zeitraums von (nur) drei Monaten noch nicht als sachwidrig erscheinen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2014 - 6 B 457/14
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2014 - 6 B 457/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf 34.997,46 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 35.032,80 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs weder im Hinblick auf den Haupt- noch auf den Hilfsantrag dargetan.
3Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in dem in Bezug genommenen Urteil vom 24. Januar 2014, 13 K 8553/13, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris,
5bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
6Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
8Gemessen an diesen Grundsätzen ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Er hat seinen Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2013 darauf gestützt, dass die Dienstgeschäfte auch von einem Nachfolger weitergeführt werden könnten und damit in der Sache geltend gemacht, dass ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft X. nicht erforderlich sei.
9Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Die von der Beschwerde benannten Gegebenheiten, aus denen sie ein dienstliches Interesse für ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten verbunden ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 6 B 522/12 -, juris.
11Sie stützt ihre gegenteilige Auffassung im Kern auf den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013, wonach ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts „angesichts der weiterhin im staatsanwaltlichen Dienst der hiesigen Behörde bestehenden Unterbesetzung“ im dienstlichen Interesse liege. Die große Erfahrung und fachliche Kompetenz des Antragstellers trage dieser Problematik – gegenüber der Nachbesetzung der Stelle mit einem auf diesem Spezialgebiet nicht vertrauten Staatsanwalt - angemessener Rechnung. Damit allein ist ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers indes nicht dargetan. Das Ausscheiden eines leistungsstarken und erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Generalstaatsanwalt in E. zu dem angeführten Bericht unter dem 10. September 2013 ausgeführt hat, dass bereits veranlasst sei, der Staatsanwaltschaft X. aufgrund der absehbaren Personal- und Geschäftslage in Kürze zwei Nachwuchskräfte des staatsanwaltlichen Dienstes zur Verfügung zu stellen, und dass darüber hinaus geeignete Kandidaten für die Besetzung der durch den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand frei werdenden Stelle zur Verfügung stünden.
12Ohne Erfolg macht die Beschwerde unter Hinweis auf den angeführten Bericht vom 3. September 2013 geltend, der Antragsteller nehme „die in Brandsachen oft umfangreichen und schwierigen Sitzungen“ regelmäßig selbst wahr. Damit zeigt der Antragsteller nicht auf, dass der von ihm angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners sachwidrige organisatorische Überlegungen zu Grunde liegen. Denn nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts vom 10. September 2013 bearbeitet der Antragsteller keine „spezifischen Sonder- oder Umfangsverfahren“, die einer Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger entgegenstünden. Auch nach dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 3. September 2013 umfasst sein Dezernat im erheblichen Umfang allgemeine Strafsachen. Letzterer hatte im Übrigen bereits in seinem Bericht vom 12. April 2011 ausgeführt, dass im Dezernat des Antragstellers „insbesondere außergewöhnlich große Umfangsverfahren, die eine kontinuierliche Weiterbearbeitung durch einen Dezernenten nahelegen, (…) nicht vorhanden“ seien. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass sich diese Umstände in erheblicher Weise geändert haben könnten. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
13Auch der Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Februar 2014, 6 B 1370/13, vermag im Streitfall ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers nicht zu begründen. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung ausgeführt, dass nicht nur die mit dem konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten verbundenen Belange für das dienstliche Interesse maßgebend sind. Es besteht vielmehr auch, wenn sonstige personalwirtschaftliche Belange - wie etwa die Absicherung des Personalbedarfes - die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen. Solche Belange hat das Beschwerdevorbringen indes nicht näher aufgezeigt. Es erschöpft sich im Kern in dem pauschalen Vortrag, dass ein „Verbleib des Antragstellers im Dienst notwendig“ sei, weil „in Anbetracht der hohen Spezialisierung des Arbeitsgebiets“ davon auszugehen sei, „dass bei einer Übergabe an einen Nachfolger des Antragstellers entsprechende Reibungsverluste entstehen werden“. Allein der Umstand, dass das Ausscheiden des Antragstellers als insbesondere im Bereich der Brandschutzdelikte erfahrenen Beamten unter Umständen zu einem „Reibungsverlust“ führt, lässt die Entscheidung des Antragsgegners, das Dezernat von einem Nachfolger weiterbearbeiten zu lassen, aus den bereits angeführten Gründen nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Ein greifbarer Anhalt dafür, dass eine Neubesetzung unterbleibt, besteht angesichts des Berichts des Generalstaatsanwalts vom 10. September 2013, auf den das beklagte Land seine Antragserwiderung vom 2. Dezember 2013 gestützt hat, nicht.
14Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. März 2015 hinauszuschieben, bereits der zwischen den Beteiligten in dem Verfahren 13 K 5150/11 geschlossene gerichtliche Vergleich entgegensteht. Hierfür spricht, dass sich das beklagte Land in dem Vergleich dazu verpflichtet hat, über den entsprechenden Antrag des Antragstellers erneut zu entscheiden, „soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 geht“ (Ziffer 1 Satz 1 des Vergleichs), und der Antragsteller damit „sein Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt“ angesehen hat (Ziffer 2 des Vergleichs). Jedenfalls der Wortlaut dieses Vergleichs deutet darauf hin, dass der Antragsteller darauf verzichtet hat, seinen klageweise geltend gemachten Anspruch (Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis Ende März 2015), soweit es den über den 31. März 2014 hinausgehenden Zeitraum betrifft, weiterzuverfolgen. Unabhängig hiervon ist jedenfalls die Auffassung des Antragstellers unzutreffend, der Vergleich habe einen „Vertrauenstatbestand“ in dem Sinne geschaffen, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 auf der Grundlage der „alten Rechtslage“ entschieden wird. Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 24. Januar 2014, 13 K 8553/13, auf den Seiten 5 und 6 des Urteilsabdrucks das Notwendige ausgeführt. Auf die zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach diesen Vorschriften beträgt der Streitwert die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, und wenn das Verfahren – wie hier – den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betrifft. Für das erstinstanzliche Verfahren war danach der Streitwert auf 34.997,46 Euro (6 x 5.832,91 Euro = 5.633,11 Euro Endgrundgehalt + 199,80 Euro Amtszulage) festzusetzen. Dieser Streitwert war für das Beschwerdeverfahren zu erhöhen. Denn der Landesgesetzgeber hat die Amtszulage ab dem 1. Januar 2014 um 2,95 vom Hundert auf 205,69 Euro erhöht (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1c des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen). Der letztgenannte Betrag, der im Streitfall zu einem Gebührensprung führt, ist für die Festsetzung des Streitwertes für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 40 GKG maßgebend, weil der Antragsteller das Beschwerdeverfahren am 18. Februar 2014 und damit nach Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes eingeleitet hat. Für das Beschwerdeverfahren war der Streitwert danach auf 35.032,80 Euro (6 x 5.838,80 Euro = 5.633,11 Euro Endgrundgehalt + 205,69 Euro Amtszulage) festzusetzen.
17Von einer Reduzierung dieser Streitwerte hat der Senat abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/13 -, juris, Rdn. 24; und vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rdn. 25.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechtspfleger geeignet erscheinen. Die Länder können bestimmen, dass die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden kann.
(3) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Auf Teilnehmer einer Ausbildung nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) Referendare können mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden.
(6) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.