Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2014 - 6 B 232/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf 34.997,46 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 35.032,80 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs weder im Hinblick auf den Haupt- noch auf den Hilfsantrag dargetan.
3Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in dem in Bezug genommenen Urteil vom 24. Januar 2014, 13 K 8553/13, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris,
5bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
6Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
8Gemessen an diesen Grundsätzen ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Er hat seinen Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2013 darauf gestützt, dass die Dienstgeschäfte auch von einem Nachfolger weitergeführt werden könnten und damit in der Sache geltend gemacht, dass ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft X. nicht erforderlich sei.
9Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Die von der Beschwerde benannten Gegebenheiten, aus denen sie ein dienstliches Interesse für ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten verbunden ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 6 B 522/12 -, juris.
11Sie stützt ihre gegenteilige Auffassung im Kern auf den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013, wonach ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts „angesichts der weiterhin im staatsanwaltlichen Dienst der hiesigen Behörde bestehenden Unterbesetzung“ im dienstlichen Interesse liege. Die große Erfahrung und fachliche Kompetenz des Antragstellers trage dieser Problematik – gegenüber der Nachbesetzung der Stelle mit einem auf diesem Spezialgebiet nicht vertrauten Staatsanwalt - angemessener Rechnung. Damit allein ist ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers indes nicht dargetan. Das Ausscheiden eines leistungsstarken und erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Generalstaatsanwalt in E. zu dem angeführten Bericht unter dem 10. September 2013 ausgeführt hat, dass bereits veranlasst sei, der Staatsanwaltschaft X. aufgrund der absehbaren Personal- und Geschäftslage in Kürze zwei Nachwuchskräfte des staatsanwaltlichen Dienstes zur Verfügung zu stellen, und dass darüber hinaus geeignete Kandidaten für die Besetzung der durch den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand frei werdenden Stelle zur Verfügung stünden.
12Ohne Erfolg macht die Beschwerde unter Hinweis auf den angeführten Bericht vom 3. September 2013 geltend, der Antragsteller nehme „die in Brandsachen oft umfangreichen und schwierigen Sitzungen“ regelmäßig selbst wahr. Damit zeigt der Antragsteller nicht auf, dass der von ihm angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners sachwidrige organisatorische Überlegungen zu Grunde liegen. Denn nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts vom 10. September 2013 bearbeitet der Antragsteller keine „spezifischen Sonder- oder Umfangsverfahren“, die einer Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger entgegenstünden. Auch nach dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 3. September 2013 umfasst sein Dezernat im erheblichen Umfang allgemeine Strafsachen. Letzterer hatte im Übrigen bereits in seinem Bericht vom 12. April 2011 ausgeführt, dass im Dezernat des Antragstellers „insbesondere außergewöhnlich große Umfangsverfahren, die eine kontinuierliche Weiterbearbeitung durch einen Dezernenten nahelegen, (…) nicht vorhanden“ seien. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass sich diese Umstände in erheblicher Weise geändert haben könnten. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
13Auch der Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Februar 2014, 6 B 1370/13, vermag im Streitfall ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers nicht zu begründen. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung ausgeführt, dass nicht nur die mit dem konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten verbundenen Belange für das dienstliche Interesse maßgebend sind. Es besteht vielmehr auch, wenn sonstige personalwirtschaftliche Belange - wie etwa die Absicherung des Personalbedarfes - die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen. Solche Belange hat das Beschwerdevorbringen indes nicht näher aufgezeigt. Es erschöpft sich im Kern in dem pauschalen Vortrag, dass ein „Verbleib des Antragstellers im Dienst notwendig“ sei, weil „in Anbetracht der hohen Spezialisierung des Arbeitsgebiets“ davon auszugehen sei, „dass bei einer Übergabe an einen Nachfolger des Antragstellers entsprechende Reibungsverluste entstehen werden“. Allein der Umstand, dass das Ausscheiden des Antragstellers als insbesondere im Bereich der Brandschutzdelikte erfahrenen Beamten unter Umständen zu einem „Reibungsverlust“ führt, lässt die Entscheidung des Antragsgegners, das Dezernat von einem Nachfolger weiterbearbeiten zu lassen, aus den bereits angeführten Gründen nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Ein greifbarer Anhalt dafür, dass eine Neubesetzung unterbleibt, besteht angesichts des Berichts des Generalstaatsanwalts vom 10. September 2013, auf den das beklagte Land seine Antragserwiderung vom 2. Dezember 2013 gestützt hat, nicht.
14Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. März 2015 hinauszuschieben, bereits der zwischen den Beteiligten in dem Verfahren 13 K 5150/11 geschlossene gerichtliche Vergleich entgegensteht. Hierfür spricht, dass sich das beklagte Land in dem Vergleich dazu verpflichtet hat, über den entsprechenden Antrag des Antragstellers erneut zu entscheiden, „soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 geht“ (Ziffer 1 Satz 1 des Vergleichs), und der Antragsteller damit „sein Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt“ angesehen hat (Ziffer 2 des Vergleichs). Jedenfalls der Wortlaut dieses Vergleichs deutet darauf hin, dass der Antragsteller darauf verzichtet hat, seinen klageweise geltend gemachten Anspruch (Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis Ende März 2015), soweit es den über den 31. März 2014 hinausgehenden Zeitraum betrifft, weiterzuverfolgen. Unabhängig hiervon ist jedenfalls die Auffassung des Antragstellers unzutreffend, der Vergleich habe einen „Vertrauenstatbestand“ in dem Sinne geschaffen, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 auf der Grundlage der „alten Rechtslage“ entschieden wird. Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 24. Januar 2014, 13 K 8553/13, auf den Seiten 5 und 6 des Urteilsabdrucks das Notwendige ausgeführt. Auf die zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach diesen Vorschriften beträgt der Streitwert die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, und wenn das Verfahren – wie hier – den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betrifft. Für das erstinstanzliche Verfahren war danach der Streitwert auf 34.997,46 Euro (6 x 5.832,91 Euro = 5.633,11 Euro Endgrundgehalt + 199,80 Euro Amtszulage) festzusetzen. Dieser Streitwert war für das Beschwerdeverfahren zu erhöhen. Denn der Landesgesetzgeber hat die Amtszulage ab dem 1. Januar 2014 um 2,95 vom Hundert auf 205,69 Euro erhöht (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1c des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen). Der letztgenannte Betrag, der im Streitfall zu einem Gebührensprung führt, ist für die Festsetzung des Streitwertes für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 40 GKG maßgebend, weil der Antragsteller das Beschwerdeverfahren am 18. Februar 2014 und damit nach Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes eingeleitet hat. Für das Beschwerdeverfahren war der Streitwert danach auf 35.032,80 Euro (6 x 5.838,80 Euro = 5.633,11 Euro Endgrundgehalt + 205,69 Euro Amtszulage) festzusetzen.
17Von einer Reduzierung dieser Streitwerte hat der Senat abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/13 -, juris, Rdn. 24; und vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rdn. 25.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2014 - 6 B 232/14
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2014 - 6 B 232/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0. Februar 1947 geborene Kläger ist Staatsanwalt (Gruppenleiter) im Dienste des Beklagten. Er ist bei der Staatsanwaltschaft in X. beschäftigt.
3Unter dem 4. März 2011 beantragte er unter Berufung auf § 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben.
4Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger mit, dass der Eintritt in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um ein Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2013 hinausgeschoben werde. Für den weiteren Zeitraum stellte es die weitere Bescheidung des Antrags zurück, um hierfür zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
5Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 machte der Kläger gegenüber dem Justizministerium geltend, dass es unzulässig sei, den weitergehenden Antrag noch nicht zu bescheiden, und bat um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“.
6Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag „derzeit“ ab.
7Hiergegen erhob der Kläger am 29. August 2011 Klage (13 K 5150/11) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, den Beginn des Ruhestands über den 31. März 2013 hinaus um weitere zwei Jahre hinauszuschieben. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2012 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, der soweit für das hiesige Verfahren von Bedeutung den folgenden Inhalt hatte:
8„1. Das beklagte Land verpflichtet sich, unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2011 über den verbliebenen Antrag des Klägers vom 4. März 2011 bis zum 30. November 2012 erneut zu entscheiden, soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 geht. Die vorgenannte Entscheidungsfrist verlängert sich gegebenenfalls um die Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens zuzüglich einer Bearbeitungsfrist für das beklagte Land in Höhe von 10 Tagen.
92. Der Kläger sieht damit sein Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an.“
10Nach Kenntnisnahme durch die Gleichstellungsbeauftragte am 5. September 2012 und Zustimmung durch den Hauptpersonalrat der Staatsanwälte am 14. September 2012 schob das Justizministerium mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2014 hinaus. Das weitere Hinausschieben um ein drittes Jahr stellte es „derzeit“ zurück, um für den weiteren Zeitraum zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
11Zur Vorbereitung der Entscheidung über das weitere Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein drittes Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2015 forderte das Justizministerium den Generalstaatsanwalt in E. unter dem 16. August 2013 zu einem Bericht auf.
12Dieser berichtete unter dem 10. September 2013 und legte auch den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 vor.
13Im Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 hieß es u. a., dass Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Klägers nach wie vor nicht bestünden. Verhaltensbedingte Gründe, die einem weiteren Hinausschieben der Altersgrenze entgegen stehen könnten, seien nicht zu erkennen. Ein Verbleiben des Klägers im Dienst liege auch unter Berücksichtigung der Änderung des § 32 LBG NRW im dienstlichen Interesse angesichts der weiterhin im staatsanwaltlichen Dienst der „hiesigen Behörde bestehenden Unterbesetzung“. Die große Erfahrung und fachliche Kompetenz des Klägers, insbesondere in der von ihm wahrgenommenen Bearbeitung der Brandsachen, trage dieser Problematik angemessener Rechnung als dies durch den Nachzug eines mit diesem Spezialgebiet nicht vertrauten Staatsanwalts in dem maßgeblichen Zeitraum möglich wäre.
14Im vorgenannten Bericht des Generalstaatsanwalts in E. vom 10. September 2013 wurde ausgeführt, dass der Kläger keine spezifischen Sonder- oder Umfangsverfahren bearbeite, die einer rechtzeitigen Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger entgegenstünden. Geeignete Kandidaten zur Besetzung der Stelle stünden zur Verfügung. Der vom Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angesprochenen Unterbesetzung würde dadurch begegnet, dass in Kürze zwei Nachwuchskräfte des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zur Verfügung stehen würden. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes liege danach nicht vor.
15Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, den Ruhestandseintritt über den 31. März 2014 hinaus bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben, ab. Die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes richte sich nach der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Neufassung von § 32 Abs. 1 LBG NRW. Die danach erforderliche Bestimmung des dienstlichen Interesses an einem solchen Hinausschieben falle in den Bereich der dem Dienstherrn zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit. Im Übrigen bezog er sich auf die im Bericht des Generalstaatsanwalts in E. enthaltenen Gründe.
16Der Kläger hat am 7. November 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass mit Blick auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW zu Juni 2013 zu berücksichtigen sei, dass der Kläger bereits im Jahr 2011 den Antrag gestellt habe, den Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben. Dem Beklagten müsse bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen sei, dass eine Änderung des § 32 LBG NRW bevorstehe. Seine dortige Bezugnahme auf die dann maßgeblichen Umstände könne sich nur auf tatsächliche Veränderungen bezogen haben, nicht aber auf solche der Rechtslage. Entsprechende Erwägungen hätten dem seinerzeit geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu Grunde gelegen. Aus dem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. ergebe sich zudem, dass ein dienstliches Interesse auch im Sinne der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW bestehe. Die Ankündigung des Generalstaatsanwalts in E. , es werde im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Dienstes in der Staatsanwaltschaft in X. zu Neueinstellungen kommen, sei unbestimmt. Es könne überhaupt nicht gesagt werden, ob diese bis zum 31. März 2014 zur Verfügung stehen werden. Außerdem könne der große Erfahrungsschatz des Klägers danach nicht durch Nachwuchskräfte kompensiert werden.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben,
19hilfsweise
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW und verneint das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus.
24Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakten 13 L 2442/13 und 13 K 5150/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte).
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
27Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus bis zum 31. März 2015. Der dies versagende Bescheid vom 2. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
28Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) liegen nicht vor.
29§ 32 Abs. 1 LBG NRW ist in seiner seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (GV.NRW S. 272 - im Folgenden: n.F.) anzuwenden. Dies folgt bereits aus allgemeinen Erwägungen, nach denen bei der Verpflichtungsklage das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht anzuwenden ist, wenn sich nicht aus dem materiellen Recht ein anderes ergibt. Es ist § 32 Abs. 1 LBG NRW n.F. auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
30LT-Drs 16/1625, S. 83,
31welche das Ziel der stärkeren Gewichtung dienstlicher Belange bei der Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aufzeigt, nichts zu entnehmen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Regel rechtfertigt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 10 ff. = NRWE.
33Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Auch der konkrete Fall bietet keinen Anlass für die Annahme der Geltung alten Rechts. Namentlich ergibt sich nicht aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich im Verfahren 13 K 5150/11, dass über den hier streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf Grundlage alten Rechts entschieden werden soll. Denn einerseits enthält dieser Prozessvergleich überhaupt keine Regelungen zum anwendbaren Recht, andererseits enthält er ohnehin nur die Verpflichtung des Beklagten, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. März 2014 zu entscheiden. Eine Verpflichtung zur Entscheidung über den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 - gleich nach welchem Recht - ist in dem Prozessvergleich überhaupt nicht enthalten. Dieser Zeitraum wird von dem Prozessvergleich nur insoweit berührt, als sich die Erledigungserklärung unter Ziffer 2. des Prozessvergleichs auch hierauf bezieht.
34Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob dem Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen ist, dass im folgenden Jahr eine Änderung des § 32 Abs. 1 LBG NRW beabsichtigte war. Denn keinesfalls kann eine solche Kenntnis nun von der Anwendung des geltenden Rechts entbinden. Der Bescheid vom 4. Oktober 2012 enthielt auch keine Regelung dahingehend, dass die spätere Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, die hier streitgegenständlich ist, nach altem Recht erfolgen sollte. Ohne dass es hier darauf ankommt - der Bescheid vom 4. Oktober 2012 ist bestandskräftig und nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens - kann es grundsätzlich auch zulässig, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand abgeschichtet, d. h., Jahr für Jahr, zu entscheiden.
35OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, NWVBl. 2014, 26 = juris, Rn. 21.
36§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. ermöglicht das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
37Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
38OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 20 ff. = NRWE, m.w.N.
39Das Interesse des Dienstherrn, des Landes Nordrhein-Westfalen, wird vorliegend allein durch das Justizministerium als oberster Landesbehörde definiert. Berichte des Generalstaatsanwalts in E. und des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. mögen dem Justizministerium dabei als Hilfsmittel und Erkenntnisgewinn dienen. Die Bestimmung des dienstlichen Interesses hat es dabei jedoch selbst vorzunehmen und zu verantworten. Dies vorausgeschickt, ist es auf Grundlage des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden, dass das Justizministerium das Vorliegen dienstlicher Interessen verneint hat. Insbesondere kann diese Entscheidung nicht schon deswegen als gesetzeswidrig oder unsachlich angesehen werden, weil der Kläger - nicht nur nach dem Inhalt des Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. , sondern soweit ersichtlich unstreitig - wertvolle und qualitativ hochwertige Arbeit bei der Staatsanwaltschaft in X. leistet, bei einer Nachbesetzung deshalb sein Erfahrungsschatz verloren geht und es womöglich zu „Reibungsverlusten“ kommt. Dies wird aber regelmäßig bei der Pensionierung von Beamten der Fall sein. Deswegen kann es nicht unsachlich sein, wenn der Dienstherr im Fall eines regelhaften Eintritts in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze nach § 31 LBG NRW oder wie hier sogar danach das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint. Nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts in E. ist der Kläger auch nicht mit sog. Umfangsverfahren betraut, was das Bestehen eines dienstlichen Interesses begründen könnte. Ein dienstliches Interesse ist insbesondere auch nicht deswegen zwingend anzunehmen, weil der Eintritt des Klägers in den Ruhestand schon zweimal um ein Jahr hinausgeschoben wurde. Denn dies geschah noch auf Grundlage des § 32 Abs. 1 LBG NRW a.F., welcher die Versagung eines entsprechenden Antrages lediglich für den Fall vorsah, dass dienstliche Interessen entgegenstanden. Der Umstand, dass dienstliche Interessen einem Verbleib eines Beamten im Dienst nicht entgegen stehen, ist aber nicht gleichzusetzen mit der Annahme eines zwingenden dienstlichen Interesses an dessen Verbleib im Amt. Auch die vom Kläger und dem Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angeführten Vakanzen führen nicht zwingend zu der Annahme eines dienstlichen Interesses. Dabei lässt das Gericht offen, ob der Kläger diese Vakanzen überhaupt zu seinen Gunsten geltend machen kann und ob sie zwingend ein dienstliches Interesse am Verbleib des Klägers im Amt entstehen lassen könnten. Jedenfalls hat der Dienstherr v. a. durch den Bericht des Generalstaatsanwalts in E. zu erkennen gegeben, dass ihm das Vorhandensein unbesetzter Stellen bewusst ist und dass er diesem Umstand durch Neueinstellungen, die er für möglich hält, begegnen möchte. Hierin kann eine ungesetzliche oder unsachliche Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst nicht gesehen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch mehr als zwei Monate verbleiben, um vorhandene Stellen zu besetzen.
40Ist die Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst damit rechtmäßig, ergibt sich, dass auch der Hilfsantrag unbegründet ist.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
43Beschluss:
44Der Streitwert wird auf 35.925,47 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 2. Alt. GKG.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 12. Dezember 2011 weiter hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 19 K 5985/13 - oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 30. November 2014.Dieser Anordnung hat die Antragsgegnerin noch am Tage der Bekanntgabe dieses Beschlusses nachzukommen. Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - 19 K 5985/13 - hinauszuschieben, hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 gründe auf einer fehlerhaften Ausübung ihres Organisationsermessens, rechtfertigt die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat damit Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
4Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
5vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn.10, m.w.N.,
6bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
7§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermittelt dem Beamten auch in seiner Neufassung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 9.
9Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 12. Dezember 2011, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 30. November 2014 hinauszuschieben, beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor.
10Ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse gegeben.
11Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Folgendes ausgeführt hat:
12“Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist…
13Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann....“
14Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 20 - 22, m.w.N.
15Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Mangels gegenteiliger Erkenntnisse muss nach Lage der Akten davon ausgegangen werden, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin die Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Sinne der vorgenannten Senatsentscheidung zumindest sinnvoll ist.
16Der Senat zieht hierbei nicht die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel, die Erfüllung der konkreten dienstlichen Aufgaben des Antragstellers könne auch ohne seine Weiterbeschäftigung sichergestellt werden, da diese auch von anderen Mitarbeitern ihrer Feuerwehr übernommen werden könnte. Auch mag die Stelle „unproblematisch nachbesetzt werden“ können. Diese Annahmen unterliegen in wesentlichen Teilen der Einschätzungsprärogative und dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin.
17Rechtlich zu beanstanden ist jedoch die Annahme der Antragsgegnerin, das dienstliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers erschöpfe sich darin, die Erfüllung der bisher konkret durch den Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben sicherzustellen. Nicht nur die mit dem konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten verbundenen Belange sind maßgebend für das dienstliche Interesse. Es besteht auch, wenn sonstige personalwirtschaftliche Belange die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen.
18Letzteres ist hier nach den übereinstimmenden Darlegungen sowohl des betroffenen Fachamtes in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 als auch des Personal- und Organisationsamtes der Antragsgegnerin im Schreiben an die Personalvertretung vom 30. April 2013 der Fall. Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum Ablauf des 30. Novembers 2014 ist danach einerseits zur Absicherung des Personalbedarfes, andererseits zur gesicherten Personalentwicklung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin personalwirtschaftlich notwendig, zumindest aber sinnvoll. Begründet wird dies mit den Erfordernissen der Stellenbewirtschaftung durch die aktuell maßgebliche Nachverwendungsplanung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst. Der vom Finanzausschuss der Antragsgegnerin am 12. April 2013 beschlossene Stellenplan 2013/2014 sehe für die betroffene Dienststelle mehrere Stellen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor, die bis zum 31. Dezember 2014 befristet seien. Für die auf diesen Stellen eingesetzten Beamten seien im Anschluss daran Nachverwendungen zu planen. Stünden für diesen Zeitpunkt nicht zeitnah genügend Nachverwendungsstellen zur Verfügung, müssten entsprechende Stellen bereits gegenwärtig frei gehalten werden. Die betroffene Dienststelle könne aber längerfristige Vakanzen im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wegen der schon jetzt bestehenden Arbeitsauslastung nicht kompensieren. Zudem sei die Entlassung fertig ausgebildeter Laufbahnbewerber, denen die frei zu haltenden Stellen nicht übertragen werden könnten, als “äußerst personalunwirtschaftliche Entscheidung“ zu vermeiden.
19Erkenntnisse, die diese Erfordernisse der Stellenbewirtschaftung durchgreifend in Zweifel ziehen, sind weder dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 noch den Verwaltungsvorgängen im Übrigen zu entnehmen. Die Verwaltungsvorgänge stützen insbesondere nicht die Ausführungen der Personalvertretung im Rahmen des wegen der zunächst beabsichtigten Weiterbeschäftigung des Antragsstellers durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens und des nach Ablehnung der Zustimmung durchgeführten Einigungsstellenverfahrens. Der im Schreiben vom 3. Juli 2013 durch den Gesamtpersonalrat geäußerte Einwand, die Weiterbeschäftigung des Antragstellers habe auf die dargestellten Probleme der Nachverwendungsplanung keine Auswirkung, da dessen Stelle unbefristet sei, ist unzutreffend. Nichts anderes gilt für die Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 23. August 2013. Dort heißt es, Probleme in der Personalgestaltung zum Ende des Jahres 2014 seien nur künftige Problemstellungen, die für das dienstliche Interesse nicht maßgeblich seien. Diese vordergründige Betrachtung ist nicht tragfähig.
20Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers hat nach Lage der Akten den Vorzug, dass seine Stelle bis zum 30. November 2014 genutzt werden kann und zugleich mit Blick auf Ende 2014 auslaufende Befristungen zeitnah für eine Nachverwendung zur Verfügung steht. Dementsprechend hat die Verwaltung der Antragsgegnerin Ende August 2013 in ihrer Stellungnahme nach Durchführung des Einigungsstellenverfahrens gegenüber dem zur endgültigen Entscheidung berufenen Oberbürgermeister nochmals darauf hingewiesen, dass für die im Jahr 2014 auslaufenden Befristungen keine ausreichende Zahl an Nachverwendungsstellen zur Verfügung steht, eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum 30. November 2014 die angespannte Situation entlastet und eine andere Entscheidung zwangsläufig zur Mehrarbeit für andere Bedienstete führt.
21Eine andere Betrachtung dieser personalwirtschaftlichen Belange ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer plausiblen Erklärung. Daran fehlt es im Streitfall. Die Antragsgegnerin hat auch im vorliegenden Verfahren keine Umstände dargelegt, nach denen die durch ihre Verwaltung dargestellten personalwirtschaftlichen Belange, die ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Antragstellers für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zumindest sinnvoll erscheinen lassen, zwischenzeitlich entfallen oder aber anderen Belangen gegenüber als nachrangig zu betrachten sind. Der pauschale Hinweis auf interne Unstimmigkeiten reicht hierfür nicht aus.
22Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe. Die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren - Neubescheidung seines Antrags vom 12. Dezember 2011 würde nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
23Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 22.
24Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30. November 2014 allein auf die beantragte Entscheidung reduziert haben könnte.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/ -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0. Februar 1947 geborene Kläger ist Staatsanwalt (Gruppenleiter) im Dienste des Beklagten. Er ist bei der Staatsanwaltschaft in X. beschäftigt.
3Unter dem 4. März 2011 beantragte er unter Berufung auf § 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben.
4Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger mit, dass der Eintritt in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um ein Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2013 hinausgeschoben werde. Für den weiteren Zeitraum stellte es die weitere Bescheidung des Antrags zurück, um hierfür zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
5Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 machte der Kläger gegenüber dem Justizministerium geltend, dass es unzulässig sei, den weitergehenden Antrag noch nicht zu bescheiden, und bat um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“.
6Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag „derzeit“ ab.
7Hiergegen erhob der Kläger am 29. August 2011 Klage (13 K 5150/11) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, den Beginn des Ruhestands über den 31. März 2013 hinaus um weitere zwei Jahre hinauszuschieben. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2012 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, der soweit für das hiesige Verfahren von Bedeutung den folgenden Inhalt hatte:
8„1. Das beklagte Land verpflichtet sich, unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2011 über den verbliebenen Antrag des Klägers vom 4. März 2011 bis zum 30. November 2012 erneut zu entscheiden, soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 geht. Die vorgenannte Entscheidungsfrist verlängert sich gegebenenfalls um die Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens zuzüglich einer Bearbeitungsfrist für das beklagte Land in Höhe von 10 Tagen.
92. Der Kläger sieht damit sein Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an.“
10Nach Kenntnisnahme durch die Gleichstellungsbeauftragte am 5. September 2012 und Zustimmung durch den Hauptpersonalrat der Staatsanwälte am 14. September 2012 schob das Justizministerium mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2014 hinaus. Das weitere Hinausschieben um ein drittes Jahr stellte es „derzeit“ zurück, um für den weiteren Zeitraum zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
11Zur Vorbereitung der Entscheidung über das weitere Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein drittes Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2015 forderte das Justizministerium den Generalstaatsanwalt in E. unter dem 16. August 2013 zu einem Bericht auf.
12Dieser berichtete unter dem 10. September 2013 und legte auch den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 vor.
13Im Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 hieß es u. a., dass Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Klägers nach wie vor nicht bestünden. Verhaltensbedingte Gründe, die einem weiteren Hinausschieben der Altersgrenze entgegen stehen könnten, seien nicht zu erkennen. Ein Verbleiben des Klägers im Dienst liege auch unter Berücksichtigung der Änderung des § 32 LBG NRW im dienstlichen Interesse angesichts der weiterhin im staatsanwaltlichen Dienst der „hiesigen Behörde bestehenden Unterbesetzung“. Die große Erfahrung und fachliche Kompetenz des Klägers, insbesondere in der von ihm wahrgenommenen Bearbeitung der Brandsachen, trage dieser Problematik angemessener Rechnung als dies durch den Nachzug eines mit diesem Spezialgebiet nicht vertrauten Staatsanwalts in dem maßgeblichen Zeitraum möglich wäre.
14Im vorgenannten Bericht des Generalstaatsanwalts in E. vom 10. September 2013 wurde ausgeführt, dass der Kläger keine spezifischen Sonder- oder Umfangsverfahren bearbeite, die einer rechtzeitigen Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger entgegenstünden. Geeignete Kandidaten zur Besetzung der Stelle stünden zur Verfügung. Der vom Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angesprochenen Unterbesetzung würde dadurch begegnet, dass in Kürze zwei Nachwuchskräfte des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zur Verfügung stehen würden. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes liege danach nicht vor.
15Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, den Ruhestandseintritt über den 31. März 2014 hinaus bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben, ab. Die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes richte sich nach der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Neufassung von § 32 Abs. 1 LBG NRW. Die danach erforderliche Bestimmung des dienstlichen Interesses an einem solchen Hinausschieben falle in den Bereich der dem Dienstherrn zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit. Im Übrigen bezog er sich auf die im Bericht des Generalstaatsanwalts in E. enthaltenen Gründe.
16Der Kläger hat am 7. November 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass mit Blick auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW zu Juni 2013 zu berücksichtigen sei, dass der Kläger bereits im Jahr 2011 den Antrag gestellt habe, den Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben. Dem Beklagten müsse bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen sei, dass eine Änderung des § 32 LBG NRW bevorstehe. Seine dortige Bezugnahme auf die dann maßgeblichen Umstände könne sich nur auf tatsächliche Veränderungen bezogen haben, nicht aber auf solche der Rechtslage. Entsprechende Erwägungen hätten dem seinerzeit geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu Grunde gelegen. Aus dem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. ergebe sich zudem, dass ein dienstliches Interesse auch im Sinne der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW bestehe. Die Ankündigung des Generalstaatsanwalts in E. , es werde im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Dienstes in der Staatsanwaltschaft in X. zu Neueinstellungen kommen, sei unbestimmt. Es könne überhaupt nicht gesagt werden, ob diese bis zum 31. März 2014 zur Verfügung stehen werden. Außerdem könne der große Erfahrungsschatz des Klägers danach nicht durch Nachwuchskräfte kompensiert werden.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben,
19hilfsweise
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW und verneint das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus.
24Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakten 13 L 2442/13 und 13 K 5150/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte).
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
27Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus bis zum 31. März 2015. Der dies versagende Bescheid vom 2. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
28Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) liegen nicht vor.
29§ 32 Abs. 1 LBG NRW ist in seiner seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (GV.NRW S. 272 - im Folgenden: n.F.) anzuwenden. Dies folgt bereits aus allgemeinen Erwägungen, nach denen bei der Verpflichtungsklage das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht anzuwenden ist, wenn sich nicht aus dem materiellen Recht ein anderes ergibt. Es ist § 32 Abs. 1 LBG NRW n.F. auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
30LT-Drs 16/1625, S. 83,
31welche das Ziel der stärkeren Gewichtung dienstlicher Belange bei der Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aufzeigt, nichts zu entnehmen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Regel rechtfertigt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 10 ff. = NRWE.
33Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Auch der konkrete Fall bietet keinen Anlass für die Annahme der Geltung alten Rechts. Namentlich ergibt sich nicht aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich im Verfahren 13 K 5150/11, dass über den hier streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf Grundlage alten Rechts entschieden werden soll. Denn einerseits enthält dieser Prozessvergleich überhaupt keine Regelungen zum anwendbaren Recht, andererseits enthält er ohnehin nur die Verpflichtung des Beklagten, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. März 2014 zu entscheiden. Eine Verpflichtung zur Entscheidung über den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 - gleich nach welchem Recht - ist in dem Prozessvergleich überhaupt nicht enthalten. Dieser Zeitraum wird von dem Prozessvergleich nur insoweit berührt, als sich die Erledigungserklärung unter Ziffer 2. des Prozessvergleichs auch hierauf bezieht.
34Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob dem Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen ist, dass im folgenden Jahr eine Änderung des § 32 Abs. 1 LBG NRW beabsichtigte war. Denn keinesfalls kann eine solche Kenntnis nun von der Anwendung des geltenden Rechts entbinden. Der Bescheid vom 4. Oktober 2012 enthielt auch keine Regelung dahingehend, dass die spätere Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, die hier streitgegenständlich ist, nach altem Recht erfolgen sollte. Ohne dass es hier darauf ankommt - der Bescheid vom 4. Oktober 2012 ist bestandskräftig und nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens - kann es grundsätzlich auch zulässig, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand abgeschichtet, d. h., Jahr für Jahr, zu entscheiden.
35OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, NWVBl. 2014, 26 = juris, Rn. 21.
36§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. ermöglicht das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
37Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
38OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 20 ff. = NRWE, m.w.N.
39Das Interesse des Dienstherrn, des Landes Nordrhein-Westfalen, wird vorliegend allein durch das Justizministerium als oberster Landesbehörde definiert. Berichte des Generalstaatsanwalts in E. und des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. mögen dem Justizministerium dabei als Hilfsmittel und Erkenntnisgewinn dienen. Die Bestimmung des dienstlichen Interesses hat es dabei jedoch selbst vorzunehmen und zu verantworten. Dies vorausgeschickt, ist es auf Grundlage des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden, dass das Justizministerium das Vorliegen dienstlicher Interessen verneint hat. Insbesondere kann diese Entscheidung nicht schon deswegen als gesetzeswidrig oder unsachlich angesehen werden, weil der Kläger - nicht nur nach dem Inhalt des Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. , sondern soweit ersichtlich unstreitig - wertvolle und qualitativ hochwertige Arbeit bei der Staatsanwaltschaft in X. leistet, bei einer Nachbesetzung deshalb sein Erfahrungsschatz verloren geht und es womöglich zu „Reibungsverlusten“ kommt. Dies wird aber regelmäßig bei der Pensionierung von Beamten der Fall sein. Deswegen kann es nicht unsachlich sein, wenn der Dienstherr im Fall eines regelhaften Eintritts in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze nach § 31 LBG NRW oder wie hier sogar danach das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint. Nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts in E. ist der Kläger auch nicht mit sog. Umfangsverfahren betraut, was das Bestehen eines dienstlichen Interesses begründen könnte. Ein dienstliches Interesse ist insbesondere auch nicht deswegen zwingend anzunehmen, weil der Eintritt des Klägers in den Ruhestand schon zweimal um ein Jahr hinausgeschoben wurde. Denn dies geschah noch auf Grundlage des § 32 Abs. 1 LBG NRW a.F., welcher die Versagung eines entsprechenden Antrages lediglich für den Fall vorsah, dass dienstliche Interessen entgegenstanden. Der Umstand, dass dienstliche Interessen einem Verbleib eines Beamten im Dienst nicht entgegen stehen, ist aber nicht gleichzusetzen mit der Annahme eines zwingenden dienstlichen Interesses an dessen Verbleib im Amt. Auch die vom Kläger und dem Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angeführten Vakanzen führen nicht zwingend zu der Annahme eines dienstlichen Interesses. Dabei lässt das Gericht offen, ob der Kläger diese Vakanzen überhaupt zu seinen Gunsten geltend machen kann und ob sie zwingend ein dienstliches Interesse am Verbleib des Klägers im Amt entstehen lassen könnten. Jedenfalls hat der Dienstherr v. a. durch den Bericht des Generalstaatsanwalts in E. zu erkennen gegeben, dass ihm das Vorhandensein unbesetzter Stellen bewusst ist und dass er diesem Umstand durch Neueinstellungen, die er für möglich hält, begegnen möchte. Hierin kann eine ungesetzliche oder unsachliche Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst nicht gesehen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch mehr als zwei Monate verbleiben, um vorhandene Stellen zu besetzen.
40Ist die Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst damit rechtmäßig, ergibt sich, dass auch der Hilfsantrag unbegründet ist.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
43Beschluss:
44Der Streitwert wird auf 35.925,47 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 2. Alt. GKG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 12. Dezember 2011 weiter hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 19 K 5985/13 - oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 30. November 2014.Dieser Anordnung hat die Antragsgegnerin noch am Tage der Bekanntgabe dieses Beschlusses nachzukommen. Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - 19 K 5985/13 - hinauszuschieben, hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 gründe auf einer fehlerhaften Ausübung ihres Organisationsermessens, rechtfertigt die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat damit Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
4Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
5vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn.10, m.w.N.,
6bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
7§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermittelt dem Beamten auch in seiner Neufassung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 9.
9Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 12. Dezember 2011, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 30. November 2014 hinauszuschieben, beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor.
10Ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse gegeben.
11Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Folgendes ausgeführt hat:
12“Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist…
13Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann....“
14Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 20 - 22, m.w.N.
15Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Mangels gegenteiliger Erkenntnisse muss nach Lage der Akten davon ausgegangen werden, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin die Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Sinne der vorgenannten Senatsentscheidung zumindest sinnvoll ist.
16Der Senat zieht hierbei nicht die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel, die Erfüllung der konkreten dienstlichen Aufgaben des Antragstellers könne auch ohne seine Weiterbeschäftigung sichergestellt werden, da diese auch von anderen Mitarbeitern ihrer Feuerwehr übernommen werden könnte. Auch mag die Stelle „unproblematisch nachbesetzt werden“ können. Diese Annahmen unterliegen in wesentlichen Teilen der Einschätzungsprärogative und dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin.
17Rechtlich zu beanstanden ist jedoch die Annahme der Antragsgegnerin, das dienstliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers erschöpfe sich darin, die Erfüllung der bisher konkret durch den Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben sicherzustellen. Nicht nur die mit dem konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten verbundenen Belange sind maßgebend für das dienstliche Interesse. Es besteht auch, wenn sonstige personalwirtschaftliche Belange die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen.
18Letzteres ist hier nach den übereinstimmenden Darlegungen sowohl des betroffenen Fachamtes in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 als auch des Personal- und Organisationsamtes der Antragsgegnerin im Schreiben an die Personalvertretung vom 30. April 2013 der Fall. Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum Ablauf des 30. Novembers 2014 ist danach einerseits zur Absicherung des Personalbedarfes, andererseits zur gesicherten Personalentwicklung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin personalwirtschaftlich notwendig, zumindest aber sinnvoll. Begründet wird dies mit den Erfordernissen der Stellenbewirtschaftung durch die aktuell maßgebliche Nachverwendungsplanung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst. Der vom Finanzausschuss der Antragsgegnerin am 12. April 2013 beschlossene Stellenplan 2013/2014 sehe für die betroffene Dienststelle mehrere Stellen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor, die bis zum 31. Dezember 2014 befristet seien. Für die auf diesen Stellen eingesetzten Beamten seien im Anschluss daran Nachverwendungen zu planen. Stünden für diesen Zeitpunkt nicht zeitnah genügend Nachverwendungsstellen zur Verfügung, müssten entsprechende Stellen bereits gegenwärtig frei gehalten werden. Die betroffene Dienststelle könne aber längerfristige Vakanzen im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wegen der schon jetzt bestehenden Arbeitsauslastung nicht kompensieren. Zudem sei die Entlassung fertig ausgebildeter Laufbahnbewerber, denen die frei zu haltenden Stellen nicht übertragen werden könnten, als “äußerst personalunwirtschaftliche Entscheidung“ zu vermeiden.
19Erkenntnisse, die diese Erfordernisse der Stellenbewirtschaftung durchgreifend in Zweifel ziehen, sind weder dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 noch den Verwaltungsvorgängen im Übrigen zu entnehmen. Die Verwaltungsvorgänge stützen insbesondere nicht die Ausführungen der Personalvertretung im Rahmen des wegen der zunächst beabsichtigten Weiterbeschäftigung des Antragsstellers durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens und des nach Ablehnung der Zustimmung durchgeführten Einigungsstellenverfahrens. Der im Schreiben vom 3. Juli 2013 durch den Gesamtpersonalrat geäußerte Einwand, die Weiterbeschäftigung des Antragstellers habe auf die dargestellten Probleme der Nachverwendungsplanung keine Auswirkung, da dessen Stelle unbefristet sei, ist unzutreffend. Nichts anderes gilt für die Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 23. August 2013. Dort heißt es, Probleme in der Personalgestaltung zum Ende des Jahres 2014 seien nur künftige Problemstellungen, die für das dienstliche Interesse nicht maßgeblich seien. Diese vordergründige Betrachtung ist nicht tragfähig.
20Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers hat nach Lage der Akten den Vorzug, dass seine Stelle bis zum 30. November 2014 genutzt werden kann und zugleich mit Blick auf Ende 2014 auslaufende Befristungen zeitnah für eine Nachverwendung zur Verfügung steht. Dementsprechend hat die Verwaltung der Antragsgegnerin Ende August 2013 in ihrer Stellungnahme nach Durchführung des Einigungsstellenverfahrens gegenüber dem zur endgültigen Entscheidung berufenen Oberbürgermeister nochmals darauf hingewiesen, dass für die im Jahr 2014 auslaufenden Befristungen keine ausreichende Zahl an Nachverwendungsstellen zur Verfügung steht, eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum 30. November 2014 die angespannte Situation entlastet und eine andere Entscheidung zwangsläufig zur Mehrarbeit für andere Bedienstete führt.
21Eine andere Betrachtung dieser personalwirtschaftlichen Belange ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer plausiblen Erklärung. Daran fehlt es im Streitfall. Die Antragsgegnerin hat auch im vorliegenden Verfahren keine Umstände dargelegt, nach denen die durch ihre Verwaltung dargestellten personalwirtschaftlichen Belange, die ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Antragstellers für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zumindest sinnvoll erscheinen lassen, zwischenzeitlich entfallen oder aber anderen Belangen gegenüber als nachrangig zu betrachten sind. Der pauschale Hinweis auf interne Unstimmigkeiten reicht hierfür nicht aus.
22Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe. Die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren - Neubescheidung seines Antrags vom 12. Dezember 2011 würde nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
23Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 22.
24Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30. November 2014 allein auf die beantragte Entscheidung reduziert haben könnte.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/ -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. November 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 28. Februar 2015 und längstens bis zur Ernennung eines Nachfolgers des Antragstellers im Amt eines Universitätsprofessors der Antragsgegnerin oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 3 K 3787/13 ‑ oder dessen anderweitiger Erledigung.
Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Dass die Beschwerde keinen ausdrücklich formulierten Antrag enthält (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ist unschädlich, weil sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung klar ergibt.
4Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012 - 1 B 1042/11 -, juris, Rn. 2 - 4, m.w.N. aus der Rechtsprechung.
5Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein erstinstanzliches Begehren weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 28. Februar 2015 hinauszuschieben.
6Die mit der Beschwerde hinreichend verdeutlichte Rüge, die Antragsgegnerin habe bei ihrer durch den Rektor getroffenen Entscheidung ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, rechtfertigt die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat damit Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
7Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn.10, m.w.N.,
9bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
10§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermittelt dem Beamten auch in seiner Neufassung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wortlaut und Systematik der Regelung gewichten die dienstlichen Belange zwar deutlich stärker als dies noch bei der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (a.F.) der Fall war. Die Regelung gewährt dem Beamten aber unverändert ein Antragsrecht. Im Blick auf die daneben bestehende Möglichkeit, den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten von Amts wegen hinauszuschieben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), lässt dies nur den Schluss auf eine dem Gesetz innewohnende Zielrichtung zu, die auch dem Individualinteresse des Beamten zu dienen bestimmt ist und ihm deshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gewährt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
11Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 27. November 2012 beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 LBG Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor.
12Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Antragstellers ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse entgegen der Annahme der Antragsgegnerin gegeben.
13Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. - wie in der angefochtenen Entscheidung bereits erwähnt - Folgendes ausgeführt:
14“Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
15Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 ‑ 2 C 21.03 ‑, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 ‑ 6 B 443/13 ‑, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 ‑ 1 B 202/13 ‑, nrwe.de.
16Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann....“
17Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 20 - 22, m.w.N.
18Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung des Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Antragstellers über die reguläre Altersgrenze hinaus im Sinne der vorgenannten Senatsentscheidung geboten, zumindest aber sinnvoll ist.
19Der Senat zieht nicht die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel, die vom Antragsteller wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben könnten ebenso von einem Nachfolger erfüllt werden. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, für die der Rektor die Aufgaben des Dienstvorgesetzten ausübt (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 HG NRW) und - unbeschadet möglicher Bindungen bei der internen Entscheidungsfindung - die Außenvertretung wahrnimmt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 HG NRW), eine baldige Neubesetzung der Professur des Antragstellers und damit verbunden eine Neuausrichtung des Instituts für Trainingswissenschaft und Sportinformatik anstrebt, die einer längerfristigen Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegenstehen soll. Diese Annahmen und Vorentscheidungen unterliegen in wesentlichen Teilen der Einschätzungsprärogative und dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Die Ausübung dieser Entscheidungsspielräume zum Nachteil des Antragstellers wäre im Ergebnis jedoch nur dann bedenkenfrei, wenn ein Nachfolger - jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum - auch zur Verfügung stünde. Dafür war und ist nichts ersichtlich. Gegenwärtig ist weder ein Nachfolger für das Amt des Antragstellers ausgewählt noch sind dessen Auswahl und erst recht dessen Ernennung absehbar. Das für die Neubesetzung der Professur des Antragstellers durchzuführende Ausschreibungsverfahren nimmt noch einen längeren Zeitraum in Anspruch und ließ schon im Sommer 2013 keine rechtzeitige Wiederbesetzung für das Sommersemester 2014 erwarten.
20Es ist auch sonst nicht nachvollziehbar, weshalb es vorteilhafter sein könnte, die mit dem Wegfall der Beschäftigung des Antragstellers verbundene Mehrbelastung für den Hochschulbetrieb seiner zeitlich befristeten Weiterbeschäftigung vorzuziehen, zumal nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin bereits vier weitere Professuren an der betroffenen Hochschule nicht besetzt sind. Die Antragsgegnerin hat dafür keine vertretbare Erklärung gegeben. Der bloße Vortrag, die Aufgaben des Antragstellers könnten durch eine kurzfristig organisierte, fachlich kompetente Vertretung im Rahmen einer sog. „Vertretungsprofessur“ wahrgenommen werden, genügt nicht. Es mag zwar angesichts eines zeitlich und inhaltlich aufwendigen Berufungsverfahrens nicht selten notwendig sein, für die dienstlichen Aufgaben eines in den Ruhestand tretenden Hochschulprofessors zeitlich befristet eine Vertretung zu organisieren. Eine solche Maßnahme ist aber oft nicht mehr als eine unvermeidbare, wenig befriedigende Zwischenlösung. Wenn der damit verbundene Organisations- und Einarbeitungsaufwand durch eine befristete Weiterbeschäftigung des Amtsinhabers ohne weiteres vermieden werden kann, liegt sie im Allgemeinen nicht im dienstlichen Interesse. Eine gegenteilige Betrachtung ist nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer plausiblen Erklärung. Daran fehlt es im Streitfall.
21In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, wer es zu verantworten hat, dass das Verfahren zur Neubesetzung der Professur bislang noch nicht entscheidend fortgeschritten ist. Maßgeblich ist allein, dass die Nachbesetzung weiter auf sich warten lässt.
22Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe.
23Da der Antragsteller, würde sein Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben, mit Ablauf des 28. Februar 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träte, würde die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren - Neubescheidung seines Antrags vom 27. November 2012 nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
24Vgl. hierzu auch Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 113.
25Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers allein auf die hier beantragte Entscheidung reduziert haben könnte. Dem Vorbringen des Antragstellers, ihm stehe nach europarechtlichen Vorgaben ein Anspruch auf Hinausschieben seiner Altersgrenze zu, ist bereits das Verwaltungsgericht zu Recht entgegen getreten. Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Antragsgegnerin neben dem vorgenannten zentralen Punkt des Fehlens eines gegenwärtig vorhandenen Nachfolgers zu bedenken haben, dass die allgemeine Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses - so nachvollziehbar dieses Anliegen auch ist - die Interessen der einzelnen Hochschule nur dann unmittelbar berührt, wenn ihre eigenen personalwirtschaftlichen Belange betroffen sind.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.