Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 L 1294/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt seines Ruhestandes über den 31. Januar 2016 bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2 K 2889/15) hinauszuschieben,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eine (zumindest teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners, da mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über den 31. Januar 2016 hinaus der im Klageverfahren 2 K 2889/15 verfolgte Anspruch zum Teil schon erfüllt würde. Da die einstweilige Anordnung ihrem Zweck entsprechend lediglich der Sicherung, hingegen nicht der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich aber nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt vor dem Hintergrund des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise nur dann, wenn eine einstweilige Anordnung für den betreffen-den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile notwendig ist, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Haupt-sache spricht.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris, vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, IÖD 2008, 145, und vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 314; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 3 M 11/99 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Au-gust 2014 - 2 L 837/14 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 - 13 L 1412/13 -, juris.
8Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier nicht erfüllt.
9Der Antragsteller hat zwar das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, denn ein wirksamer (insbesondere rechtskräftig abgeschlossener) Rechtsschutz im anhängig gemachten Hauptsacheverfahren 2 K 2889/15 dürfte wegen der Kürze der Zeit bis zum Eintritt des Antragstellers in den gesetzlichen Ruhestand zum 31. Januar 2016 nicht zu erreichen sein, zumal schon begrifflich ein Hinausschieben des Beginns des Ruhestandes nur möglich ist, solange der Ruhestand noch nicht eingetreten ist. Dem entspricht auch der erkennbare Zweck der Vorschrift, nämlich die befristete Fortführung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand. Dies hat auch Auswirkungen auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Erlass oder die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung auf vorläufiges Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand verbietet sich, wenn der betreffende Beamte bereits zuvor in den Ruhestand getreten ist.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 A 871/09 -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 B 452/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 - 2 K 823/14 -, juris, und Beschluss vom 25. September 2013 - 13 L 1412/13 -, a. a. O.
11Im vorliegenden Fall fehlt es aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Es kann nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhe-stand hat und dementsprechend im Hauptsacheverfahren obsiegen wird.
12Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung. In der Rechtsprechung,
13vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 A 455/15 -, juris m.w.N.,
14ist geklärt, dass die hier in Rede stehende Fassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW so-wohl mit der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78 EG v. 27. November 2000, Abl. EG Nr. L 303 S. 16) als auch mit § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG vereinbar ist.
15Der hier streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2015 ist formell nicht zu beanstanden. Der Personalrat war schon deshalb nicht zu beteiligen, da § 72 Abs. 1 Nr. 10 LPVG die Mitbestimmung nur im Falle der beabsichtigten Weiterbeschäftigung von Beamten über die Altersgrenze hinaus vorsieht, nicht hingegen, wenn die Dienststelle einen entsprechenden Antrag eines Beamten auf Hinausschieben der Altersgrenze ablehnt.
16Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Bd. 2, § 72 Rdnr. 381.
17Die Gleichstellungsbeauftragte, die auch bei beabsichtigter Ablehnung des Antrags gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG einzubeziehen sein dürfte, wurde vor der ablehnenden Entscheidung ordnungsgemäß beteiligt.
18Das Antragsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass der Bescheid vom 1. August 2015 materiell-rechtlich zu beanstanden ist.
19Nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach Satz 2 ist der Antrag spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
20Im vorliegenden Fall ist der am 11. Mai 2015 beim Antragsgegner eingegangene Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zwar fristgerecht gestellt worden. Indes hat der Antragsteller das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht glaubhaft gemacht.
21Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vor, ist dem Dienstherrn eine Ermessensentscheidung eröffnet. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall keine Ermessensentscheidung getroffen, da er bereits ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint hat.
22Beim „dienstlichen Interesse“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 6 B 457/14 -, juris, vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, IÖD 2014, 64, und vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris.
24Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW („wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“), die systematische Stellung der Regelung (im Anschluss an den Regelfall des Ruhestands wegen Erreichens der Altersgrenze in § 31 LBG NRW) sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift (wenn es für den Dienstbetrieb förderlich ist, soll die Möglichkeit bestehen, dass von dem Beamten über die Regelaltersgrenze hinaus eine bereits begonnene Arbeit fortgesetzt und beendet wird) machen deutlich, dass die Regelung einen Ausnahmefall und nicht den Regelfall darstellt. Die Gründe für ein Hinausschieben des Ruhestandes müssen sich mithin aus besonderen dienstlichen Belangen ergeben, um einer vom Regelfall abweichenden Situation Rechnung zu tragen.
25Vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 9 L 930/15.F -, juris, zum ähnlich konzipierten § 34 Abs. 1 Satz 1 HBG.
26Ausgehend von diesem Grundverständnis der Norm sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles bei der Prüfung des „dienstlichen Interesses“ in den Blick zu nehmen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 -, juris.
28Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/14 -, juris, vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, a. a. O., und vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris,
30In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall die gesetzlichen Grenzen seines Organisationsermessens nicht überschritten und rechtsfehlerfrei hinsichtlich des Antragstellers ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts seines Ruhestands verneint.
31Der am 00.00.1950 geborene Antragsteller - der stellvertretender Schulleiter des T. Gymnasiums in L. ist - tritt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 u. 3 LBG NRW regulär zum Ende des Schulhalbjahres mit Ablauf des 31. Januar 2016 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Der Antragsgegner hat in seinem ablehnenden Bescheid vom 1. August 2015 darauf abgestellt, dass ein Wechsel in der Schulleitung immer mit der Übergabe von Unterlagen zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben und einer Einarbeitung verbunden sei. Durch ein gezieltes Übergabemanagement bestehe keine Gefahr eines Wissensverlustes. Auch sei die Nachbesetzung der Stelle des stellvertretenden Schulleiters haushaltsrechtlich abgesichert. Im Hinblick auf die Unterrichtsfächer des Antragstellers würde eine Verlängerung seiner Dienstzeit um ein halbes Jahr nur zu einer Verschiebung des Problems führen. Ein fachspezifischer Bedarf könne insoweit nur durch befristete und unbefristete Neueinstellungen, möglicherweise durch Neuaufnahmen durch Versetzungen aus anderen Bundesländern und ggfs. Abordnungen von benachbarten Schulen aufgefangen werden.
32Der Antragsgegner hat damit auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen seiner personalwirtschaftlichen Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit nachvollziehbar begründet, warum an einem Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers kein dienstliches Interesse besteht.
33Das Erreichen der Altersgrenze durch den Antragsteller und dessen Eintritt in den Ruhestand stellt jeweils zunächst einen planbaren und vorhersehbaren Vorgang dar. Dass die stellvertretende Schulleitung bei Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand auf einen Nachfolger übergeht, stellt keinen atypischen Sachverhalt dar. Bei der Übergabe der Dienstgeschäfte handelt es sich um einen typischen Sachverhalt, der regelmäßig durch einen kraft Gesetzes erfolgten Übertritt eines Beamten in den Ruhestand vorkommt. Im Fall eines Aufschubs des Ruhestandseintritts würden diese Belange ein halbes Jahr später ebenso relevant sein wie am 31. Januar 2016. Hieran ändert auch nichts, dass sich der Schulleiter sowie auch die Schulpflegschaft und eine Schülerin schriftlich für einen Verbleib des Antragstellers im Amt ausgesprochen haben, denn es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsteller besetzte Stelle als stellvertretender Schulleiter des T. Gymnasiums in L. mit seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2016 für längere Zeit vakant bleibt. Nach Angaben des Antragsgegners rechnet dieser mit einer entsprechenden Nachbesetzung bereits zum 1. Februar 2016. Die Nachbesetzung der Stelle ist danach auch haushaltsrechtlich abgesichert. Es handelt sich im vorliegenden Fall insoweit nicht um eine (unvorhersehbare) Ausnahmesituation, die ein Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers erfordert, sondern um eine planbare und vorhersehbare personelle Entwicklung, der der Antragsgegner rechtzeitig durch Ausschreibung der Stelle im öffentlichen Bewerberportal STELLA NRW Rechnung getragen hat. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners liegt eine zulässige Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle vor. Da jedoch keine Bewerbung einer Frau vorlag, wurde die Stelle aufgrund des Votums der Gleichstellungsbeauftragten erneut im Bewerberportal STELLA NRW veröffentlicht, so dass die Aussicht besteht, dass sich der Bewerberkreis über den weiterhin interessierten Bewerber hinaus noch erweitert und die Wiederbesetzung der Stelle zum 1. Februar 2016 zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend gesichert ist. Zu Recht hat der Antragsgegner insoweit auch darauf abgestellt, dass die Schule weiterhin durch einen allseits als sehr erfahren angesehenen Schulleiter - Herrn OStD I. - geleitet wird, der den Nachfolger oder die Nachfolgerin des Antragstellers in die Dienstgeschäfte und Aufgaben einweisen kann. Eine (ggfs. langandauernde) Vakanz in der Schulleitung ist damit nach gegenwärtigem Stand nicht zu befürchten. Auch der Vortrag des Antragstellers, dass im nächsten Schuljahr insgesamt sechs Lehrkräfte, darunter die beiden Koordinatoren StD S. (Erprobungsstufe – zum 1. Februar 2016) und StD N. (Oberstufe – zum 1. August 2016) in den Ruhestand gehen, so dass der Schulleiter für die Bewältigung der Umbrüche dringend die Unterstützung eines erfahrenen Stellvertreters benötige, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses hinsichtlich des Hinausschiebens des Ruhestandes des Antragstellers zu begründen. Im Hinblick auf die Darstellung des Antragstellers, dass StD N. zum 1. August 2016 in Ruhestand gehe, ist auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers bereits nicht schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, dass und inwiefern hier ein Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers bis zum 31. Juli 2016 überhaupt erforderlich sein soll und insbesondere im dienstlichen Interesse liegt. Dass der erfahrene Schulleiter nicht in der Lage sein soll, entweder alleine bzw. mit dem Nachfolger oder der Nachfolgerin des Antragstellers zusammen die Besetzung der Stelle des Koordinators der Oberstufe ab dem 1. August 2016 zu regeln, ist vom Antragsteller weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Aufgaben der Koordinatoren für die Erprobungsstufe und die Oberstufe im Falle deren Ausscheidens nicht zwangsläufig auf den stellvertretenden Schulleiter übergehen. Dem ist der Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche Übertragung von Aufgaben der ausscheidenden Koordinatoren auf den stellvertretenden Schulleiter in der Vergangenheit der ständigen Übung am T. Gymnasium L. entsprochen hätte. Demgegenüber hat der Antragsgegner diesbezüglich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des schulfachlichen Dezernenten vom 18. September 2015 ausgeführt, dass es im Schulbereich vielmehr üblich sei, dass Lehrkräfte (zumeist Oberstudienräte) kommissarisch mit den Aufgaben der Koordinierung beauftragt werden und dass das T. Gymnasium L. von einer entsprechenden kommissarischen Aufgabenübertragung auch in der Vergangenheit Gebrauch gemacht habe. Als Beispiel ist hierzu angeführt worden, dass StD S. in der Zeit vom 7. November 2006 bis September 2010 die Funktion des Erprobungsstufenkoordinators kommissarisch wahrgenommen habe. Auch dieser Vortrag ist von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin des Antragstellers wird sich gewiss in das bedeutende Amt des stellvertretenden Schulleiters einarbeiten müssen, es ist indes nicht ersichtlich, dass ohne ein Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers um ein halbes Jahr die Leitung der Schule oder die Koordination der Erprobungs- sowie der Oberstufe gefährdet wäre. Insbesondere ist auch die personalwirtschaftliche Erwägung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine nachhaltige Stellenbesetzung im vorliegenden Fall nur durch eine Neubesetzung sichergestellt ist und ein Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers die Notwendigkeit einer Neubesetzung lediglich um ein halbes Jahr hinausschiebt.
34Dies gilt auch mit Blick auf die Unterrichtsfächer des Antragstellers. Insbesondere im Hinblick auf das Unterrichtsfach Mathematik zeigt das Vorbringen des Antragstellers nicht auf, dass die Hinausschiebung seines Ruhestandes bis zum 31. Juli 2016 erforderlich ist. Die Kündigung des Lehrers I1. zum 31. März 2015 ist durch eine zum 1. August 2015 erfolgte Neueinstellung weitestgehend kompensiert worden. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des schulfachlichen Dezernenten L2. unterrichtet die Lehrkraft G. derzeit mit 16 Stunden das Fach Mathematik in der Sekundarstufe I. Die für den 31. Januar 2016 anstehenden Zurruhesetzungen des StD S. und des Antragstellers werden nach dem Vortrag des Antragsgegners - der vom Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt wurde - durch Neueinstellungen kompensiert. Der Antragsgegner hat für das Fach Mathematik zwei Stellen zum Einstellungstermin 1. November 2015 ausgeschrieben. Zum einen hat Frau H. eine Einstellungszusage erhalten. Deren Ernennungsurkunde zur Studienrätin im Beamtenverhältnis auf Probe wurde am 29. Oktober 2015 erstellt, an das T. Gymnasium L. übersandt und wird mit der Aushändigung wirksam. Frau H. hat eine Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Physik. Ferner hat Frau T3. - die eine Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Biologie besitzt - eine Einstellungszusage erhalten. Ausweislich der Stellungnahme des schulfachlichen Dezernenten vom 18. Februar 2015 kann an dem T. Gymnasium L. zudem - wenn dies notwendig sein sollte, bei entsprechenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen - eine weitere Stelle bereitgestellt werden. Soweit der Antragsteller von der Schulleitung noch im ersten Halbjahr der Q2 als Mathematiklehrer eingeteilt ist, ergibt sich ebenfalls kein Grund für ein Hinausschieben seines Ruhestandes. Ein Wechsel des Lehrers vor dem Abitur erfordert zweifelsohne eine Umstellung der Schüler auf den neuen Lehrer und den individuellen Unterrichtsstil, gleichwohl wirkt sich im vorliegenden Fall der Eintritt in den Ruhestand des Antragstellers zum 31. Januar 2016 nicht durchgreifend nachteilig für die Schüler des Mathematikkurses aus, denn die Abituraufgaben werden zum einen in Nordrhein-Westfalen zentral und nicht von dem jeweiligen Lehrer gestellt und zum anderen wird die erste Klausur der Q2 und damit die letzte Klausur vor der externen Abiturprüfung am 15. Februar 2016 geschrieben; sie wird damit noch von dem Antragsteller unterrichtlich vorbereitet. Ab dem 1. Februar 2016 ist mit Blick auf die Neueinstellungen am T. Gymnasium L. in der Q2 ein entsprechend qualifizierter Mathematikunterricht durch einen Lehrer bzw. eine Lehrerin mit entsprechender Lehrbefähigung aufgrund der Neueinstellungen sichergestellt. Entsprechendes gilt für die Fächer Physik und Informatik. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners stehen dem T. Gymnasium L. mit der Zurruhesetzung des StD S. und des Antragstellers mit Ablauf des 31. Januar 2016 mit OStR C. sowie Herrn T4. zwei Informatiklehrer mit entsprechender Lehrbefähigung zur Verfügung. Nach den aktuellen Planungen der Schule soll Herr T4. im zweiten Schulhalbjahr der Q2 im Fach Informatik als Lehrer eingesetzt werden. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift vom 7. September 2015 selbst ausgeführt, dass Herr T4. über die fachliche Qualifikation verfügt. Die Lehrer C. und T4. besitzen auch die Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Physik und können damit durch die beiden Neueinstellungen entlastet werden. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass auch kein Erfordernis besteht, dass der Antragsteller noch die mündliche Abiturprüfung einer Schülerin im Fach Informatik abnehmen muss. Denn nach § 37 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 APO-GOSt (BASS 13 – 32 Nr. 3.2) ist insoweit Fachprüferin oder Fachprüfer in der Regel die Fachkraft, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwerts kommt aufgrund des Umstandes, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 L 1294/15
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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 L 1294/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 2013 - 2 L 1307/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.448,76 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
„im Wege der einstweiligen Anordnung den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31.10.2013 hinaus bis zu einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag hinauszuschieben.“
II.
dazu zuletzt ausführlich BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94/11 -, juris Rdnrn. 8 ff.; ferner OVG Koblenz, Urteil vom 13.4.2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, und Beschluss des Senats vom 28.4.2011 - 1 B 250/11 -, SKZ 2011, 216 Leitsatz 11; die abweichende Meinung des VG Frankfurt (Main), u.a. Beschluss vom 15.7.2013 - 9 L 2184/13. F -, juris, hat sich nicht durchgesetzt, vgl. den die vorgenannte Entscheidung aufhebenden Beschluss des VGH Kassel vom 30.10.2013 - 1 B 1638/13 -, juris.
zum sachgerechten Verständnis des § 43 Abs. 3 SBG ausführlich Beschluss des Senats vom 28.4.2011, a.a.O..
so BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, a.a.O. Rdnr. 14.
u.a. Beschlüsse vom 22.9.2010 - 1 B 258/10 - durch bestätigende Inbezugnahme des damals angegriffen gewesenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2010 - 2 L 547/10 - und vom 28.4.2011, a.a.O..
u.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris Rdnr. 6, und OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011 - 1 Bs 104/11 -, juris Rdnr. 6; dem Sinne nach auch BVerwG, Urteil vom 4.11.1976 - II C 40/74 -, BVerwGE 51, 264 (265) = juris Rdnr. 20;
u.a. Battis, BBG, 4. Aufl., § 53 Anm. 2 a. E.; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009, § 139 Rdnr. 5, und Lemhöfer in Plog-Wiedow, BBG - Stand: Oktober 2013, § 41 BBG (alt) Rdnr. 4 e.
vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013, a.a.O. Rdnr. 1
vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Münster Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rdnr. 6
vgl. in diesem Zusammenhang OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011, a.a.O. Rdnr. 7.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Oktober 1948 geborene Kläger wurde am 26. Juli 1985 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer für die Sekundarstufe I ernannt. Er unterrichtete am O. -F. -Gymnasium in W. die Fächer Sport und Politik. Mit Ablauf des 31. Januar 2014 ist der Kläger in den gesetzlichen Ruhestand getreten.
3Mit Schreiben vom 3. und 10. März 2011 wies der Schulleiter des O. -F. -Gymnasiums, Oberstudiendirektor T. -D. , die Bezirksregierung E. darauf hin, dass der Kläger seine Aufsichtspflichten in den Schulpausen nicht wahrnehme. Der Kläger führte hierzu mit Schreiben vom 11. April 2011 aus, er könne aus gesundheitlichen Gründen infolge des mittlerweile dritten Hörsturzes der dienstlichen Anordnung, Pausenaufsicht zu führen, nicht nachkommen. In der beigefügten ärztlichen Bescheinigung von Dr. N. vom 28. März 2011 wird ausgeführt, dass die Hörsturzereignisse regelmäßig in Situationen besonderer psychischer Belastung aufgetreten seien. Um weiteren Rückfällen vorzubeugen, erscheine es aus HNO-ärztlicher Sicht sinnvoll, den Kläger von derartigen Belastungen, soweit dies möglich sei, zu befreien.
4Der Kläger bat mit Schreiben vom 6. Mai 2011 darum, ein für den 11. Mai 2011 von der Bezirksregierung E. anberaumtes Dienstgespräch „auf unbestimmte Zeit zu verschieben“, weil dieses für ihn eine „zu große emotionale und psychische Belastung“ darstelle. Dr. B. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Kläger unter dem 4. Mai 2011, dass zur Vermeidung der diagnostizierten Symptome (Tinnitus) Stresssituationen, insbesondere „interpersonelle Konflikte“, vermieden werden sollten. Die Psychotherapeutin H. empfahl in ihrer Bescheinigung vom 4. Mai 2011, das Dienstgespräch „auf ca. Oktober 2011“ zu verlegen.
5Die Bezirksregierung E. hob daraufhin den anberaumten Termin für das Dienstgespräch auf und kündigte an, den Kläger zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden und wies darauf hin, dass er aus gesundheitlichen Gründen lediglich zum Dienstgespräch am 11. Mai 2011 nicht habe erscheinen können. Die Bezirksregierung erwiderte hierauf, an der angekündigten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers festhalten zu wollen, weil mit Blick auf die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden (Schreiben vom 19. Mai 2011).
6In seinem Attest vom 27. Juni 2011 empfahl Dr. B. , dass „Dienstgespräche, die sich auf seine Person [den Kläger] beziehen, nicht geführt werden sollten“. In solchen Situationen sei es bereits mehrfach zu einer Verschlimmerung der Symptomatik gekommen. Weiterhin werde angeraten, den Kläger von der Pausenaufsicht zu befreien.
7Nachdem das Gesundheitsamt des Kreises N1. der Bezirksregierung empfohlen hatte, „im Sinne der Fürsorgepflicht für den Betroffenen die Dienstgeschäfte der Lehrkraft derzeit ruhen zu lassen“, stellte die Bezirksregierung E. den Kläger mit Schreiben vom 23. August 2011 bis zum Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens von seiner Unterrichtsverpflichtung frei.
8In seinem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 9. November 2011 stellte Dr. Albers fest, dass der Kläger unter einer schweren depressiven Episode vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit leide. Die therapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits über 50 Therapiestunden absolviert habe, ohne dass eine relevante Veränderung eingetreten sei. Das Gesundheitsamt des Kreises N1. stellte in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 11. November 2011 fest, bei dem Kläger bestünde eine schwere psychiatrische Erkrankung, die fortlaufend fachgerecht psychopharmakologisch und psychotherapeutisch behandelt werde. Trotz dieser Behandlungsmaßnahmen und der aktuellen Entlastungssituation durch die derzeitige Entbindung von dienstlichen Aufgaben sei es bislang nicht zu einer für die Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit hinreichenden Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes und völliger Beschwerdefreiheit gekommen. Bei Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit, auch in geringfügigem Umfang, sei jederzeit mit dem Wiederaufleben der vollständigen Krankheitszeichen zu rechnen. Die Art und Symptomatik der Erkrankung lasse auch eine anderweitige dienstliche Verwendung des Klägers nicht zu.
9Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 versetzte die Bezirksregierung E. den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dagegen erhob der Kläger am 31. Dezember 2011 Klage (2 K 8026/11).
10Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 beantragte der Kläger, seinen Ruhestand bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben.
11Der von der beschließenden Kammer in dem Verfahren 2 K 8026/11 bestellte Sachverständige, Dipl.-Phys. Dr. T1. , führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 2013 aus, dass eine psychische Erkrankung nicht festgestellt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei von uneingeschränkter Dienstfähigkeit auszugehen (Blatt 55 und 57 des Gutachtens). Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 nahm die Bezirksregierung die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Dezember 2011 zurück und versetzte den Kläger mit sofortiger Wirkung vom O. -F. -Gymnasium an das ebenfalls in W. gelegene Geschwister-T2. -Gymnasium. Die Versetzung begründete sie damit, dass es eine erhebliche, langjährige Konfliktsituation an der Stammschule des Klägers gegeben habe, die zu einem grundlegend gestörten Vertrauensverhältnis und zu einer erheblichen Störung des Schulfriedens geführt habe. Eine weitere Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Schulleiter des O. -F. -Gymnasiums sei nicht möglich.
12Gegen die Versetzungsverfügung erhob der Kläger am 31. Oktober 2013 Klage (2 K 8420/13). Zugleich suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach (2 L 2206/13). Mit Beschluss vom 27. November 2013 lehnte die Kammer den Rechtsschutzantrag ab. In dem vom Kläger angestrengten Beschwerdeverfahren (6 B 1473/13) einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Beklagte den Kläger bis zum 31. Januar 2014 vom Dienst frei stellt und Letzterer die Gelegenheit erhält, sich vor seinem Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des 31. Januar 2014 von seinen Kollegen im O. -F. -Gymnasium in angemessener Weise zu verabschieden. Das Verfahren 2 K 8420/13 haben die Beteiligten daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13Hinsichtlich des vom Kläger begehrten Hinausschiebens seiner Altersgrenze führte die Bezirksregierung E. in einem Vermerk vom 13. Dezember 2013 aus, dass dies nicht im dienstlichen Interesse liege, weil das O. -F. -Gymnasium und das Geschwister-T2. -Gymnasium in den von dem Kläger unterrichteten Fächern „personell sehr gut ausgestattet“ seien, so dass in den nächsten Jahren keine fachliche Unterversorgung eintreten werde.
14Mit Bescheid vom 9. Januar 2014, zugestellt am selben Tage, lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 2012 ab. Zur Begründung verwies sie auf die personelle Ausstattung an den vorgenannten Schulen und gab darüber hinaus an, dass das beklagte Land ein erhebliches Interesse daran habe, jungen Bewerbern eine Einstellungschance in den öffentlichen Schuldienst zu bieten. Im Bereiche der Gymnasien und Weiterbildungskollegs bestünde ein erheblicher Bewerberüberhang. Zum Einstellungstermin 1. Februar 2014 könnten im Geschäftsbereich der Bezirksregierung E. in diesen Schulformen lediglich ca. 85 Neueinstellungen erfolgen. Eine Verlängerung der Dienstzeit des Klägers sei daher mit dem Ziel der Sicherstellung eines „heterogenen Altersaufbaus“ nicht vereinbar. Ohne einen quantitativen und qualitativen „Input von jüngeren Nachrückern“ sinke die Leistungsfähigkeit der Belegschaft ab, da eine schnelllebige Zeit eine gewisse Innovation in wissenschaftlicher, pädagogischer und kultureller Hinsicht erfordere.
15Der Kläger hat am 10. Februar 2014, einem Montag, Klage erhoben.
16Zur Begründung macht der Kläger geltend, durch seinen inzwischen erfolgten Ruhestandseintritt dürfte das zunächst begehrte Hinausschieben der Altersgrenze „unmöglich“ geworden sein. Da der Beklagte durch die rechtswidrig verfügte Zurruhesetzung mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 und die verzögerte Bearbeitung des bereits am 18. Oktober 2012 nach der alten Rechtslage zu § 32 Abs. 1 LBG NRW gestellten Hinausschiebensantrages „die Unmöglichkeit zu vertreten hat, besteht (…) ein fortgesetztes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung vom 9. Januar 2014“. Im Übrigen sei der angegriffene Ablehnungsbescheid auch nach der Neufassung der vorgenannten Vorschrift rechtswidrig. Ganz maßgeblich sei hierbei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, mehr als zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze rechtswidrig aus dem aktiven Schuldienst herausgenommen worden sei. Damit sei ihm als passioniertem Lehrer eine wesentliche Lebensgrundlage und damit Lebensqualität entzogen worden. Ihm sei in Gestalt des Hinausschiebens der Altersgrenze ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Mit Nichtwissen bestreite er, dass an den angeführten beiden Gymnasien in W. eine ausreichende Personalausstattung vorhanden sei. Davon abgesehen habe er seine Bereitschaft aufgezeigt, auch über den Raum W. hinaus als Lehrer seinen Dienst zu verrichten. Die Begünstigung lebensjüngerer Nachrücker betrachte er als Altersdiskriminierung.
17Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, den Eintritt seines Ruhestandes bis zum 31. Januar 2016 hinauszuschieben, hilfsweise über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts vom 18. Oktober 2012 unter Beachtung des Gerichts erneut zu entscheiden, beantragt er nunmehr
18- 1.19
festzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 rechtswidrig war,
- 2.20
das beklagte Land zu verpflichten, ihn für die Dauer von zwei Jahren, jedoch nicht über das vollendete 70. Lebensjahr hinaus, unter erneuter Ernennung zum Lehrer und erneuter Aushändigung einer Ernennungsurkunde im aktiven Schuldienst weiter zu beschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er wiederholt, dass ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes des Klägers nicht bestünde. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, den Hinausschiebensantrag des Klägers während des Zurruhesetzungsverfahrens nicht zu bescheiden. Auf diese Verfahrensweise sei der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 hingewiesen worden. Einwände habe er hiergegen damals nicht erhoben.
24Im Übrigen seien dem Kläger durch die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Dezember 2011 - aufgrund der mittlerweile erfolgten Aufhebung dieses Bescheides - weder besoldungs- noch versorgungsrechtliche Nachteile entstanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte auch aus der vom Kläger angeführten Fürsorgepflicht nicht gehalten, den Ruhestandseintritt hinauszuschieben.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten 2 K 8026/11, 2 K 8420/13, 2 L 2206/13 und 2 K 5036/14 Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Februar 2015 zur Entscheidung übertragen hat.
28Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
29Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 gerichtete Klageantrag zu 1. ist bereits unzulässig.
30Dieser Klageantrag ist zunächst als (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den mit der Klageschrift vom 10. Februar 2014 gestellten Verpflichtungsantrag auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts mit Schriftsatz vom 21. März 2014 auf einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag umgestellt hat. Hierin liegt keine Klageänderung, sondern eine Beschränkung des Klageantrags, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Mit diesem Inhalt ist der (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag auch statthaft, weil sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers und der darauf bezogene ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 infolge des Eintritts des Klägers in den Ruhestand erledigt haben (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW).
31Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 36.
32Ist ein Beamter - wie hier der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2014 - kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, kommt ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr in Betracht; das gilt auch, wenn der Beamte rechtzeitig einen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 LBG NRW gestellt hat. Denn schon begrifflich ist das Hinausschieben des Beginns des Ruhestands nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 -, juris, Rn. 14; OVG Saarl., Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 B 452/13 -, juris, Rn. 16 bis 18.
34Dahingestellt bleiben kann, ob im Streitfall die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegeben ist. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO regelt selbst nur den Fall, dass sich eine Klage nach Klageerhebung erledigt. Vorliegend ist eine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens und des Ablehnungsbescheides vom 9. Januar 2014 bereits mit Ablauf des 31. Januar 2014 und damit vor Klageerhebung (10. Februar 2014) eingetreten. Ob in diesen Fällen die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) oder die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es mangelt dem Kläger an dem für die Feststellungsklage wie auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage gleichermaßen erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.
35Vgl. auch OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 37.
36Dieses kann der Kläger insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der „Präjudizialität für Schadens- oder Entschädigungsansprüche“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 21. März 2014) herleiten. Zwar kann die Vorgreiflichkeit einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
37Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 40, mit weiteren Nachweisen.
38Dies ist im Streitfall weder festzustellen, noch trägt der Kläger hierzu substantiiert vor.
39Davon abgesehen besteht ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen beabsichtigten Staatshaftungsprozess nur dann, wenn dieser Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist.
40Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. März 2015 - 4 LA 178/14 -, juris, Rn. 9.
41Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil der von dem Kläger geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB offenkundig nicht gegeben ist. Das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs setzt voraus, dass ein Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und hierdurch dem Dritten einen Schaden verursacht. Im Streitfall fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung, weil der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2014 – wie noch auszuführen sein – wird rechtmäßig ist.
42Schließlich begründet die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, von vornherein kein berechtigtes Interesse an einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage, wenn sich der Verwaltungsakt – wie hier – bereits vor Klageerhebung erledigt hat.
43Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 7 N 72/13 -, juris, Rn. 9.
44Ein Feststellungsinteresse vermag auch das Vorbringen nicht zu begründen, es sei davon auszugehen, dass die Bezirksregierung E. den „Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze vom 18. Oktober 2012 innerhalb der 3-Monats-Frist des § 75 VwGO“ beschieden hätte, wenn sie den Kläger nicht rechtswidrig vorzeitig zur Ruhe gesetzt hätte. Es war Sache des Klägers – insbesondere nachdem ihm die Bezirksregierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, während des Zurruhesetzungsverfahrens nicht über den Hinausschiebensantrag zu entscheiden – auf eine Bescheidung hinzuwirken beziehungsweise nach Ablauf der vorgenannten Frist Untätigkeitsklage zu erheben und gegebenenfalls vor Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand rechtzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.
45Ebenso wenig begründet das weiter geltend gemachte Rehabilitationsinteresse vorliegend ein Feststellungsinteresse. Anders verhielte es sich nur dann, wenn das geltend gemachte Interesse bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen wäre. Dafür reicht es nicht aus, dass der Kläger eine erlassene oder unterlassene Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen dieser Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte.
46Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 44.
47Die Entscheidung der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014, die hier allein Streitgegenstand des Verfahrens ist, hat bei vernünftiger Betrachtung keine den Kläger diskriminierende Wirkung.
48Ein anderweitiges anzuerkennendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse vermag das Gericht nicht zu erkennen.
49Abgesehen davon ist die Klage auch unbegründet. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Auf diese seit dem 1. Juni 2013 geltende Neuregelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist im Streitfall abzustellen. Denn den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein - wie hier - bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2014 - 6 A 228/14 -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 10 bis 12.
51Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. Folgendes ausgeführt:
52„Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. (…)
53Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. (…)
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 715/14 -, juris.
55Gemessen an diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Bezirksregierung E. das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Sie hat ihren Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2014 darauf gestützt, dass die beiden Gymnasien, an denen der Kläger die Fächer Sport, Politik und Sozialwissenschaften unterrichtet habe, „personell sehr gut ausgestattet sind, so dass in den nächsten Jahren keine fachliche Unterversorgung eintreten wird“ (Seite 4 des Bescheides). Auch die übrigen Schulen verfügten über eine ausreichende Personalausstattung in den vorgenannten Unterrichtsfächern. Darüber hinaus habe das Land ein erhebliches Interesse daran, jungen Bewerbern „die Chance auf Einstellung in den Schuldienst des Landes NRW zu ermöglichen“. Es bestünde ein „erheblicher Bewerberüberhang“. Eine Verlängerung der Dienstzeit des Klägers sei mit dem Ziel der Sicherstellung eines “heterogenen Altersaufbaus“ nicht vereinbar. Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Der pauschale Einwand, diese Entscheidung stelle eine Altersdiskriminierung dar, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Denn die Berufung auf eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen – wie hier – angemessen und erforderlich sein.
56Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris, Rn. 12.
57Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass seine Zurruhesetzung mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 rechtswidrig gewesen sei und ihm vor diesem Hintergrund ein Folgenbeseitigungsanspruch zustünde. Überdies habe die Bezirksregierung E. seinen Hinausschiebeantrag vom 18. Oktober 2012 pflichtwidrig verzögert behandelt. Das Klagebegehren lässt sich hierauf nicht mit Erfolg stützen. Eine in diesem Sinne geltend gemachte Folgenbeseitigungslast verpflichtet eine Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass sie einen Anspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat. Dies kann zu einer Ermessensreduzierung „auf Null“ führen.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2014 - 6 A 228/14 -, juris, Rn. 16.
59Diese Grundsätze verhelfen der Klage bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil - wie ausgeführt - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt sind und die Bezirksregierung E. bereits deswegen eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen hat.
60Dem mit der Klage in der Sache weiter verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruch (Klageantrag zu 2.) steht entgegen, dass der Kläger bereits mit Ablauf des 31. Januar 2014 in den Ruhestand getreten ist, ein Hinausschieben dieses Ruhestandes nicht (mehr) in Betracht kommt und die Voraussetzungen für eine erneute Ernennung ersichtlich nicht vorliegen. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW herleiten. Eine solche enthält insbesondere das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben der Bezirksregierung E. vom 26. Oktober 2012 ersichtlich nicht.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
63Beschluss:
64Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
65Gründe:
66Begehrt der Kläger das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand, so betrifft das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, mit der Folge, dass sich die Bemessung des Streitwertes nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrages) richtet. Danach war hier der Streitwert auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festzusetzen (25.850,91 € = 6 Monate x 4308,49 € [=4203,40 € Monats-Brutto A 12 + 105,09 € anteilige Sonderzahlung]).
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
3Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris,
5bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
6Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
8Gemessen an diesen Grundsätzen ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Er hat seinen Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2014 unter anderem darauf gestützt, dass „den in diesem Jahr aus Alters- oder anderweitigen Gründen im gehobenen Dienst voraussichtlich ausscheidenden Beamtinnen und Beamten eine höhere Zahl von geprüften Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern gegenüberstehen wird“ mit der Folge, dass er sämtliche frei werdenden Planstellen dringend benötige, um die Nachwuchskräfte übernehmen zu können. Diese Ausführungen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. März 2014 konkretisiert und angegeben, dass in seinem Geschäftsbereich im Jahr 2014 voraussichtlich 80 Rechtspflegeranwärter aus dem Einstellungsjahrgang 2011 ihre Rechtspflegerprüfung ablegen werden. Er gehe erfahrungsgemäß davon aus, dass etwa 65 erfolgreich geprüfte Rechtspfleger spätestens ab November 2014 ihre Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis anstrebten. Nach derzeitigen Berechnungen verfüge er dann allerdings lediglich über 48 freie Planstellen. Er habe ein erhebliches Interesse daran, möglichst alle Nachwuchskräfte zu übernehmen, unter anderem weil das Land in ihre Ausbildung nicht unerhebliche Kosten investiert habe. Die Übernahme der Anwärter sei ferner auf eine langfristige Stellenauslastung angelegt und auch aus diesem Grunde dem von der Antragstellerin begehrten Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts vorzuziehen. Ab August 2014 setze er die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis ein, so dass Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten.
9Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der Senat hat zunächst keinen Anlass, an den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Angaben des Antragsgegners, er verfüge in seinem Geschäftsbereich in diesem Jahr lediglich über 48 freie Planstellen, die er für die Besetzung mit Nachwuchskräften benötige, zu zweifeln. Einen greifbaren Anhalt dafür, dass der aufgezeigte Stellenumfang nicht der „Haushaltswirklichkeit“ entsprechen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.
10Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, „dass in der Regel die Rechtspfleger, die Jahrzehnte an Dienstzeit mit den entsprechenden Erfahrungen haben sammeln können, (…) zwangsläufig höhere Qualifikationen erworben haben, als sie (…) ein mit Erfolg geprüfter Rechtspflegeranwärter vorweisen könnte“. Es müsse daher im „wohlverstandenen“ dienstlichen Interesse des Antragsgegners liegen, „sich der Dienste seiner erfahrenen Rechtspfleger auch über die reguläre Altersgrenze hinaus so lange zu bedienen, wie sie denn von diesen überhaupt angeboten“ würden. Diese Gegebenheiten, aus denen die Antragstellerin ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinn indes nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 B 232/14 -, juris.
12Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, sie stünde dem Dienstherrn „in einer Verlängerungszeit ungeschmälert zur Verfügung“, während dies bei den Nachwuchskräften von „vielen Imponderabilien“ abhänge, lassen sich keine Anhaltpunkte für ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts entnehmen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Dienstherr bei seinen personalwirtschaftlichen Entscheidungen im Bestreben nach einer „langfristigen Stellenauslastung“ (Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. März 2014) davon ausgeht, dass ihm die erfolgreich geprüften und am Beginn ihres Berufslebens stehenden Rechtspfleger regelmäßig weitaus länger zur Verfügung stehen als Beamte, deren Ruhestand nur in den gesetzlichen Grenzen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW hinausgeschoben werden kann.
13Die Beschwerde zeigt auch sonst nicht auf, dass der angegriffenen Entscheidung sachwidrige verwaltungsorganisatorische Überlegungen zugrunde liegen. Dies gilt auch für die Erwägungen des Antragsgegners, die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter würden ab August 2014 als beauftragte Rechtspfleger bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis eingesetzt, so dass bis zu diesem Zeitraum bereits entstandene Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 13. März 2014). Der hiergegen erhobene Einwand der Antragstellerin, die lediglich halbtags an den Amtsgerichten eingesetzten Rechtspflegeranwärter könnten allein Geschäfte der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnehmen und aus diesem Grunde nicht nennenswert zur Entlastung der Rechtspfleger beitragen, geht bereits vom rechtlichen Ausgangspunkt her fehl. Denn gemäß § 2 Abs. 6 RPflG i.V.m. § 10 Abs. 6 RpflAO kann der Präsident des Oberlandesgerichts Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Abs. 2 RpflAO vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen Justizdienst erteilen, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
14Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang pauschal geltend, ein Rechtspfleger würde bei von Anwärtern „vorbereiteten Akten mehr Zeit aufwenden, als wenn er sie gleich selbst erledigt hätte“. Mit diesem Einwand verkennt die Antragstellerin, dass die angeführten Vorschriften es dem Antragsgegner ermöglichen, gerade besonders leistungsstarken Anwärtern („deren Leistungen dies zulässt“) Dienstleistungsaufträge zu erteilen. Auch vor diesem Hintergrund begegnen die gerichtlich ohnehin nur beschränkt überprüfbaren Erwägungen des Antragsgegners, die durch den Ruhestandseintritt der Antragstellerin bedingte Personalvakanz könne durch Rechtspflegeranwärter ausreichend ausgeglichen werden, keinen durchgreifenden Bedenken.
15Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts auch für die Monate Mai 2014 bis einschließlich Juli 2014 zu verneinen, in denen die Rechtspflegeranwärter zu Unterstützungszwecken nicht zur Verfügung stünden, nicht zu beanstanden sei. Hierzu hat es festgestellt, dass sich die Vakanz über einen überschaubaren Zeitraum von nur drei Monaten erstrecke und die Antragstellerin auch keine Aufgaben wahrnehme, die nicht vorübergehend von einem Vertreter wahrgenommen werden könnten. Dem ist die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei den von ihr bearbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Auslandssachen um komplexe Aufgabenbereiche handelt, die nicht von einem Vertreter bearbeitet werden könnten. Der von der Antragstellerin angeführte Umstand, die Auslandssachen erforderten ein „penibles Arbeiten“, steht dem jedenfalls nicht entgegen.
16Auch der Hinweis auf die hohe Arbeitsbelastung der Rechtspfleger am Amtsgericht J. lässt die verwaltungsorganisatorische Entscheidung des Antragsgegners, die Personalvakanz vorübergehend hinzunehmen und offenbar durch Vertretungen abzudecken, angesichts des Aufgabenbereichs der Antragstellerin, ihrer fehlenden besonderen Fachkompetenzen und des im Streitfall zu überbrückenden Zeitraums von (nur) drei Monaten noch nicht als sachwidrig erscheinen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. November 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 28. Februar 2015 und längstens bis zur Ernennung eines Nachfolgers des Antragstellers im Amt eines Universitätsprofessors der Antragsgegnerin oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 3 K 3787/13 ‑ oder dessen anderweitiger Erledigung.
Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Dass die Beschwerde keinen ausdrücklich formulierten Antrag enthält (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ist unschädlich, weil sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung klar ergibt.
4Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012 - 1 B 1042/11 -, juris, Rn. 2 - 4, m.w.N. aus der Rechtsprechung.
5Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein erstinstanzliches Begehren weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 28. Februar 2015 hinauszuschieben.
6Die mit der Beschwerde hinreichend verdeutlichte Rüge, die Antragsgegnerin habe bei ihrer durch den Rektor getroffenen Entscheidung ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, rechtfertigt die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat damit Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
7Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn.10, m.w.N.,
9bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
10§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermittelt dem Beamten auch in seiner Neufassung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wortlaut und Systematik der Regelung gewichten die dienstlichen Belange zwar deutlich stärker als dies noch bei der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (a.F.) der Fall war. Die Regelung gewährt dem Beamten aber unverändert ein Antragsrecht. Im Blick auf die daneben bestehende Möglichkeit, den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten von Amts wegen hinauszuschieben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), lässt dies nur den Schluss auf eine dem Gesetz innewohnende Zielrichtung zu, die auch dem Individualinteresse des Beamten zu dienen bestimmt ist und ihm deshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gewährt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
11Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 27. November 2012 beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 LBG Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor.
12Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Antragstellers ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse entgegen der Annahme der Antragsgegnerin gegeben.
13Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. - wie in der angefochtenen Entscheidung bereits erwähnt - Folgendes ausgeführt:
14“Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
15Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 ‑ 2 C 21.03 ‑, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 ‑ 6 B 443/13 ‑, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 ‑ 1 B 202/13 ‑, nrwe.de.
16Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann....“
17Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 20 - 22, m.w.N.
18Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung des Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Antragstellers über die reguläre Altersgrenze hinaus im Sinne der vorgenannten Senatsentscheidung geboten, zumindest aber sinnvoll ist.
19Der Senat zieht nicht die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel, die vom Antragsteller wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben könnten ebenso von einem Nachfolger erfüllt werden. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, für die der Rektor die Aufgaben des Dienstvorgesetzten ausübt (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 HG NRW) und - unbeschadet möglicher Bindungen bei der internen Entscheidungsfindung - die Außenvertretung wahrnimmt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 HG NRW), eine baldige Neubesetzung der Professur des Antragstellers und damit verbunden eine Neuausrichtung des Instituts für Trainingswissenschaft und Sportinformatik anstrebt, die einer längerfristigen Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegenstehen soll. Diese Annahmen und Vorentscheidungen unterliegen in wesentlichen Teilen der Einschätzungsprärogative und dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Die Ausübung dieser Entscheidungsspielräume zum Nachteil des Antragstellers wäre im Ergebnis jedoch nur dann bedenkenfrei, wenn ein Nachfolger - jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum - auch zur Verfügung stünde. Dafür war und ist nichts ersichtlich. Gegenwärtig ist weder ein Nachfolger für das Amt des Antragstellers ausgewählt noch sind dessen Auswahl und erst recht dessen Ernennung absehbar. Das für die Neubesetzung der Professur des Antragstellers durchzuführende Ausschreibungsverfahren nimmt noch einen längeren Zeitraum in Anspruch und ließ schon im Sommer 2013 keine rechtzeitige Wiederbesetzung für das Sommersemester 2014 erwarten.
20Es ist auch sonst nicht nachvollziehbar, weshalb es vorteilhafter sein könnte, die mit dem Wegfall der Beschäftigung des Antragstellers verbundene Mehrbelastung für den Hochschulbetrieb seiner zeitlich befristeten Weiterbeschäftigung vorzuziehen, zumal nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin bereits vier weitere Professuren an der betroffenen Hochschule nicht besetzt sind. Die Antragsgegnerin hat dafür keine vertretbare Erklärung gegeben. Der bloße Vortrag, die Aufgaben des Antragstellers könnten durch eine kurzfristig organisierte, fachlich kompetente Vertretung im Rahmen einer sog. „Vertretungsprofessur“ wahrgenommen werden, genügt nicht. Es mag zwar angesichts eines zeitlich und inhaltlich aufwendigen Berufungsverfahrens nicht selten notwendig sein, für die dienstlichen Aufgaben eines in den Ruhestand tretenden Hochschulprofessors zeitlich befristet eine Vertretung zu organisieren. Eine solche Maßnahme ist aber oft nicht mehr als eine unvermeidbare, wenig befriedigende Zwischenlösung. Wenn der damit verbundene Organisations- und Einarbeitungsaufwand durch eine befristete Weiterbeschäftigung des Amtsinhabers ohne weiteres vermieden werden kann, liegt sie im Allgemeinen nicht im dienstlichen Interesse. Eine gegenteilige Betrachtung ist nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer plausiblen Erklärung. Daran fehlt es im Streitfall.
21In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, wer es zu verantworten hat, dass das Verfahren zur Neubesetzung der Professur bislang noch nicht entscheidend fortgeschritten ist. Maßgeblich ist allein, dass die Nachbesetzung weiter auf sich warten lässt.
22Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe.
23Da der Antragsteller, würde sein Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben, mit Ablauf des 28. Februar 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träte, würde die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren - Neubescheidung seines Antrags vom 27. November 2012 nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
24Vgl. hierzu auch Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 113.
25Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers allein auf die hier beantragte Entscheidung reduziert haben könnte. Dem Vorbringen des Antragstellers, ihm stehe nach europarechtlichen Vorgaben ein Anspruch auf Hinausschieben seiner Altersgrenze zu, ist bereits das Verwaltungsgericht zu Recht entgegen getreten. Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Antragsgegnerin neben dem vorgenannten zentralen Punkt des Fehlens eines gegenwärtig vorhandenen Nachfolgers zu bedenken haben, dass die allgemeine Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses - so nachvollziehbar dieses Anliegen auch ist - die Interessen der einzelnen Hochschule nur dann unmittelbar berührt, wenn ihre eigenen personalwirtschaftlichen Belange betroffen sind.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. März 2016.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen, des Antragstellers, Eintritt in den Ruhestand entsprechend seinem Antrag vom 19. Dezember 2012 bis zum 31. März 2016 hinauszuschieben,
5hilfsweise
6den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag vom 19. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
7abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Er könne nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinausgeschoben werde. Zutreffend habe der Antragsgegner seinen ablehnenden Bescheid vom 25. Oktober 2013 auf § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung gestützt. Es sei nicht zu beanstanden, dass er unter Berufung auf sein Bestreben, eine ausgewogene Altersstruktur im Polizeipräsidium F. und insbesondere in der dortigen Direktion Kriminalität herzustellen, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne dieser Vorschrift verneint habe. Der Antragsteller verfüge nicht über ein - weitgehend nicht ersetzbares - Spezialwissen, dessen Bedeutsamkeit die genannten personalwirtschaftlichen Belange kompensieren könnte. Eine rechtzeitige Übertragung seiner speziellen Kenntnisse auf seine Nachfolger sei nicht ausgeschlossen.
8Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat jedenfalls mit seinem Beschwerdevorbringen Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
9Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.) die maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris.
11Hiernach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Diese Vorschrift vermittelt dem Beamten, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris.
13Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor. Ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse entgegen der Annahme des Antragsgegners gegeben.
14Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Folgendes ausgeführt:
15“Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
16Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 -, nrwe.de.
17Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
18Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013, a.a.O.“
19Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner hier von seinem Organisationsermessens in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint.
20Die Annahme des Antragsgegners, ein solches Interesse sei zu verneinen, gründet auf seiner Organisationsgrundentscheidung, eine ausgewogene (Gesamt-)Alters-struktur in den Kreispolizeibehörden und in den einzelnen Direktionen herzustellen. Er hat sein - an den Erlass seines Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 31. Juli 2013 - 401-58.25.17 - betreffend das “Nachersatz-/Versetzungsverfahren für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst (A 9 bis A 11 BBesO)“ anknüpfendes - personalwirtschaftliches Konzept bereits im erstinstanzlichen Verfahren erläutert. Die „Verjüngung der Altersstruktur“ in den Kreispolizeibehörden und auch in der jeweiligen Direktion Kriminalität sei erklärtes Ziel der Landesregierung. Dies beziehe sich auf die gesamte langfristige Personalplanung und nicht nur auf das Nachersatz- und Versetzungsverfahren. Der genannte Erlass beinhalte über dieses Verfahren hinausgehend Forderungen bezüglich der langfristigen Personalpolitik in den Kreispolizeibehörden. Nach Ziff. 2 des Erlasses sei das Erreichen einer ausgewogenen Altersstruktur in den Kreispolizeibehörden eine zentrale Herausforderung der kommenden Jahre. Ein langfristiges Ziel sei neben der Gewährleistung einer annähernd ausgewogenen Gesamtaltersstruktur in den Kreispolizeibehörden auch die Gewährleistung einer annähernd ausgewogenen Altersstruktur in den einzelnen Direktionen. Um dies zu realisieren, sei ein Entwicklungsprozess nötig, der auf längere Sicht u.a. vorsehe, dass in den Direktionen Kriminalität mindestens 30 % der dort insgesamt verwendeten Polizeivollzugsbeamten nicht älter als 41 Jahre seien. In den Direktionen Kriminalität der Kriminalhauptstellen gelte zudem ein Zielwert von 15 % an Polizeivollzugsbeamten, die nicht älter als 31 Jahre seien. Der Erlassgeber gehe davon aus, dass die vorhandenen Steuerungsmöglichkeiten zur Zielwerterreichung genutzt würden. Hinsichtlich des Polizeipräsidiums F. habe er vorgesehen, dass es die Zielwerte bis zum Jahr 2019 erreiche. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren betont, diese zeitliche Zielvorgabe sei unter Berücksichtigung der derzeitigen Altersstruktur in der Direktion Kriminalität des Polizeipräsidiums F. „sehr eng“. Das Durchschnittsalter in dieser Direktion liege derzeit bei „über 52 Jahren“.
21Es kann hier dahinstehen, ob es dem Antragsgegner gelungen ist, plausibel darzulegen, dass, wie er zu meinen scheint, die Erreichung der dem Polizeipräsidium F. vorgegebenen Zielwerte bis zum Jahr 2019 gefährdet wäre, wenn der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum 31. März 2016 hinausgeschoben würde, bzw. diese Zielwerte nur erreicht werden könnten, wenn der Antragsteller bereits mit Ablauf des 31. März 2014 in den Ruhestand träte.
22Der Antragsgegner verkennt jedenfalls, dass die mit seiner Organisationsgrundentscheidung verfolgte personalwirtschaftliche Zielsetzung, die es hinsichtlich des von ihr betroffenen Personenkreises regelmäßig rechtfertigen mag, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu verneinen, es nicht ausschließt, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ein solches Interesse gleichwohl gegeben ist. Die Organisationsgrundentscheidung entbindet daher den Antragsgegner und im vorliegenden Verfahren das Gericht nicht, die Besonderheiten des Einzelfalles in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob sie - die mit der Entscheidung verfolgte Zielsetzung einstweilen in den Hintergrund treten lassend - ein dienstliches Interesse i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. begründen. Diese Prüfung führt nach derzeitiger Erkenntnislage zu dem Ergebnis, dass ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand gegeben ist.
23Sein Fall weist u.a. folgende Besonderheiten auf: Der Antragsteller ist seit Juni 2013 ausschließlich für die Ermittlungskommission G. tätig. Sie bearbeitet nach den Ausführungen des Leiters der Kriminalinspektion 1, KD K. , vom 19. August 2013 ein - der organisierten Kriminalität zuzuordnendes - „Umfangsverfahren gegen eine arabische Großfamilie“. Es sei durch den Antragsteller initiiert worden, der daher auch die „umfangreichste Personen- und Sachkenntnis“ habe. Erfahrungsgemäß ergäben sich umfangreiche Nachermittlungen und Anschlussverfahren, welche sicherlich das gesamte Jahr 2014 in Anspruch nähmen. Der Antragsteller hat die ihm obliegenden Aufgaben im Beschwerdeverfahren weiter erläutert. Er sei im Rahmen der Ermittlungskommission G. seit Juli 2013 für eine Person, die mit einer gerichtlich angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme belegt sei, als „Stammsachbearbeiter“ eingesetzt. Er habe über den überwachten Mobilfunkanschluss mehr als 50.000 Datensätze verarbeitet. Aufgrund seines inzwischen monatelangen Abhörens und Abgleichens sei er als Einziger in der Lage, gesprochene Begrifflichkeiten der überwachten Person zu interpretieren. Die Unterhaltungen würden mit einem „Code“ geführt. Ein nicht eingearbeiteter Sachbearbeiter sei daher nicht in der Lage herauszufinden, ob es sich um die Verabredung von Vergehen und Verbrechen oder um „normale“ Telefongespräche handele . Ein neu eingesetzter Sachbearbeiter müsste, um die überwachte Person in ihrer wechselnden „konspirativen Vorgehensweise dechiffrieren zu können, von vorne anfangen“. Aus der Überwachungsmaßnahme seien diverse weitere Ermittlungsverfahren entstanden. Letztendlich bestehe der Verdacht, dass es sich um eine im gesamten Bundesgebiet aktive Tätergruppierung handele, welche bandenmäßig u.a. illegalen Rauschgifthandel betreibe. Der Leiter der Ermittlungskommission G. , Kriminalhauptkommissar I. , schloss sich unter dem 18. Februar 2014 den Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang an und ergänzte, der Antragsteller habe „durch seine monatelange Auswertearbeit der durchgeführten TKÜ-Maßnahmen“ einen solchen Umfang an Informationen gewonnen, dass sein Ausscheiden aus der Ermittlungskommission „den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens gefährden könnte“.
24Angesichts dieser - vom Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten - Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass das Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zumindest sinnvoll ist. Die Erfüllung der dem Antragsteller im Rahmen der Ermittlungskommission G. obliegenden Telefonüberwachung und Auswertung der zahlreichen Datensätze setzt spezielle Kenntnisse voraus, über die derzeit allein er verfügt. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit keine Maßnahmen ergriffen, um zu gewährleisten, dass diese für eine erfolgreiche Arbeit der Ermittlungskommission bedeutsamen Kenntnisse an andere Bedienstete weitergegeben werden. Die unter dem 25. Oktober 2013 gegenüber der Kriminalinspektion 1 geäußerte Bitte, die verbleibende Dienstzeit des Antragstellers für den nötigen Wissenstransfer zu nutzen, ist nicht erfüllt worden. Dass es dem Antragsteller unmöglich ist, einen - im Übrigen vom Antragsgegner nach wie vor nicht benannten - anderen Sachbearbeiter kurzfristig, geschweige denn bis zum 31. März 2014, mit der gebotenen Effektivität einzuarbeiten, drängt sich nicht zuletzt angesichts des vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellten Umfangs der zu vermittelnden speziellen Kenntnisse auf.
25Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. März 2014 geltend macht, es sei im vorliegenden Fall wie auch in allen anderen Fällen der Zurruhesetzung oder eines längerfristigen Ausfalls eines Mitarbeiters davon auszugehen, dass laufende Vorgänge ohne Qualitätsverlust von den übrigen Mitarbeitern weiter bearbeitet und eine gegebenenfalls entstehende zeitliche Verzögerung in Kauf genommen werde, ignoriert er erneut die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgaben durch einen anderen Mitarbeiter setzt voraus, dass dieser sich die hierfür erforderlichen speziellen Kenntnisse angeeignet hat. Dass dies ohne die Unterstützung durch den Antragsteller deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, versteht sich von selbst. Die sich u.a. hierauf beziehende Anmerkung des Antragsgegners, dies werde als „unkritisch betrachtet“, ist schon deshalb unverständlich, weil die Erfüllung der dem Antragsteller übertragenen Aufgabe für die Arbeit der - zur Verfolgung eines umfangreichen Verfahrens im Bereich der organisierten Kriminalität eingesetzten - Ermittlungskommission G. von erheblicher Bedeutung ist und eine verzögerte Aufgabenerfüllung ihre Arbeit beeinträchtigen würde.
26Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. vor, ist dem Dienstherrn Ermessen eröffnet. Der Antragsgegner hat von dem ihm eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil er bereits ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint hat. Mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. März 2014 sei angemerkt, dass § 114 Satz 2 VwGO nicht zu seinen Gunsten greift. Diese Regelung lässt nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch deren vollständige Nachholung zu.
27Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe. Da der Antragsteller, würde sein Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben, mit Ablauf des 31. März 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träte, würde die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren und im vorliegenden Verfahren hilfsweise begehrten - Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob der Antragsgegner sein Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
28Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris.
29Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen des Antragsgegners zu Gunsten des Antragstellers allein auf die beantragte Entscheidung reduziert haben könnte, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. März 2016 hinauszuschieben. Es bleibt dem Antragsgegner vielmehr unbenommen, seine Ermessensentscheidung (auch) an der Frage zu orientieren, innerhalb welcher Zeitspanne der erforderliche und vom Antragsteller pflichtgemäß zu unterstützende Wissenstransfer gewährleistet werden kann.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. November 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 28. Februar 2015 und längstens bis zur Ernennung eines Nachfolgers des Antragstellers im Amt eines Universitätsprofessors der Antragsgegnerin oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 3 K 3787/13 ‑ oder dessen anderweitiger Erledigung.
Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Dass die Beschwerde keinen ausdrücklich formulierten Antrag enthält (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ist unschädlich, weil sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung klar ergibt.
4Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012 - 1 B 1042/11 -, juris, Rn. 2 - 4, m.w.N. aus der Rechtsprechung.
5Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein erstinstanzliches Begehren weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 28. Februar 2015 hinauszuschieben.
6Die mit der Beschwerde hinreichend verdeutlichte Rüge, die Antragsgegnerin habe bei ihrer durch den Rektor getroffenen Entscheidung ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, rechtfertigt die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat damit Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
7Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn.10, m.w.N.,
9bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
10§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermittelt dem Beamten auch in seiner Neufassung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wortlaut und Systematik der Regelung gewichten die dienstlichen Belange zwar deutlich stärker als dies noch bei der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (a.F.) der Fall war. Die Regelung gewährt dem Beamten aber unverändert ein Antragsrecht. Im Blick auf die daneben bestehende Möglichkeit, den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten von Amts wegen hinauszuschieben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), lässt dies nur den Schluss auf eine dem Gesetz innewohnende Zielrichtung zu, die auch dem Individualinteresse des Beamten zu dienen bestimmt ist und ihm deshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gewährt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
11Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 27. November 2012 beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 LBG Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor.
12Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Antragstellers ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse entgegen der Annahme der Antragsgegnerin gegeben.
13Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. - wie in der angefochtenen Entscheidung bereits erwähnt - Folgendes ausgeführt:
14“Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
15Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 ‑ 2 C 21.03 ‑, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 ‑ 6 B 443/13 ‑, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 ‑ 1 B 202/13 ‑, nrwe.de.
16Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann....“
17Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 20 - 22, m.w.N.
18Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung des Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Antragstellers über die reguläre Altersgrenze hinaus im Sinne der vorgenannten Senatsentscheidung geboten, zumindest aber sinnvoll ist.
19Der Senat zieht nicht die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel, die vom Antragsteller wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben könnten ebenso von einem Nachfolger erfüllt werden. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, für die der Rektor die Aufgaben des Dienstvorgesetzten ausübt (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 HG NRW) und - unbeschadet möglicher Bindungen bei der internen Entscheidungsfindung - die Außenvertretung wahrnimmt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 HG NRW), eine baldige Neubesetzung der Professur des Antragstellers und damit verbunden eine Neuausrichtung des Instituts für Trainingswissenschaft und Sportinformatik anstrebt, die einer längerfristigen Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegenstehen soll. Diese Annahmen und Vorentscheidungen unterliegen in wesentlichen Teilen der Einschätzungsprärogative und dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Die Ausübung dieser Entscheidungsspielräume zum Nachteil des Antragstellers wäre im Ergebnis jedoch nur dann bedenkenfrei, wenn ein Nachfolger - jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum - auch zur Verfügung stünde. Dafür war und ist nichts ersichtlich. Gegenwärtig ist weder ein Nachfolger für das Amt des Antragstellers ausgewählt noch sind dessen Auswahl und erst recht dessen Ernennung absehbar. Das für die Neubesetzung der Professur des Antragstellers durchzuführende Ausschreibungsverfahren nimmt noch einen längeren Zeitraum in Anspruch und ließ schon im Sommer 2013 keine rechtzeitige Wiederbesetzung für das Sommersemester 2014 erwarten.
20Es ist auch sonst nicht nachvollziehbar, weshalb es vorteilhafter sein könnte, die mit dem Wegfall der Beschäftigung des Antragstellers verbundene Mehrbelastung für den Hochschulbetrieb seiner zeitlich befristeten Weiterbeschäftigung vorzuziehen, zumal nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin bereits vier weitere Professuren an der betroffenen Hochschule nicht besetzt sind. Die Antragsgegnerin hat dafür keine vertretbare Erklärung gegeben. Der bloße Vortrag, die Aufgaben des Antragstellers könnten durch eine kurzfristig organisierte, fachlich kompetente Vertretung im Rahmen einer sog. „Vertretungsprofessur“ wahrgenommen werden, genügt nicht. Es mag zwar angesichts eines zeitlich und inhaltlich aufwendigen Berufungsverfahrens nicht selten notwendig sein, für die dienstlichen Aufgaben eines in den Ruhestand tretenden Hochschulprofessors zeitlich befristet eine Vertretung zu organisieren. Eine solche Maßnahme ist aber oft nicht mehr als eine unvermeidbare, wenig befriedigende Zwischenlösung. Wenn der damit verbundene Organisations- und Einarbeitungsaufwand durch eine befristete Weiterbeschäftigung des Amtsinhabers ohne weiteres vermieden werden kann, liegt sie im Allgemeinen nicht im dienstlichen Interesse. Eine gegenteilige Betrachtung ist nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer plausiblen Erklärung. Daran fehlt es im Streitfall.
21In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, wer es zu verantworten hat, dass das Verfahren zur Neubesetzung der Professur bislang noch nicht entscheidend fortgeschritten ist. Maßgeblich ist allein, dass die Nachbesetzung weiter auf sich warten lässt.
22Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe.
23Da der Antragsteller, würde sein Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben, mit Ablauf des 28. Februar 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träte, würde die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren - Neubescheidung seines Antrags vom 27. November 2012 nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
24Vgl. hierzu auch Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 113.
25Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers allein auf die hier beantragte Entscheidung reduziert haben könnte. Dem Vorbringen des Antragstellers, ihm stehe nach europarechtlichen Vorgaben ein Anspruch auf Hinausschieben seiner Altersgrenze zu, ist bereits das Verwaltungsgericht zu Recht entgegen getreten. Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Antragsgegnerin neben dem vorgenannten zentralen Punkt des Fehlens eines gegenwärtig vorhandenen Nachfolgers zu bedenken haben, dass die allgemeine Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses - so nachvollziehbar dieses Anliegen auch ist - die Interessen der einzelnen Hochschule nur dann unmittelbar berührt, wenn ihre eigenen personalwirtschaftlichen Belange betroffen sind.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.