Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 L 1294/15

ECLI:ECLI:DE:VGAR:2015:1110.2L1294.15.00
bei uns veröffentlicht am10.11.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 EUR festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 L 1294/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 L 1294/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 31


(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden. (2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer g

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 32


(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgese

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 2 K 823/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckb

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2014 - 6 B 457/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keine

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. März 2014 - 6 B 215/14

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neue

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2014 - 6 B 1324/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. Dez. 2013 - 1 B 452/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 2013 - 2 L 1307/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird für

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 2013 - 2 L 1307/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.448,76 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am … 1948 geboren und stand viele Jahre im saarländischen Schuldienst. Seit dem 1.9.2003 war er mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben des Vertreters des Leiters des Landesinstituts für P beauftragt. Am 14.2.2011 übernahm er die Leitung dieses Instituts und wurde zum 1.4.2012 zum Oberstudiendirektor (BesGr. A 16) befördert.

Mit Schreiben vom 26.2. und 1.3.2013 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, seinen Ende Oktober 2013 anstehenden Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Dieses Anliegen wurde seitens des Antragsgegners zunächst unterstützt, dann jedoch mit Bescheid vom 28.8.2013 unter Hinweis auf eine Absprache der Staatssekretäre vom 18.2.2008 abgelehnt, wonach die Regelung des § 43 Abs. 3 SBG grundsätzlich auf oberste Landesbehörden beschränkt und insgesamt restriktiv gehandhabt werden und lediglich in Fällen eines überragenden öffentlichen Interesses zur Anwendung gelangen solle. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 23.9.2013 Widerspruch. Außerdem suchte er am 25.9.2013 beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.10.2013 den Antragsgegner verpflichtet,

„im Wege der einstweiligen Anordnung den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31.10.2013 hinaus bis zu einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag hinauszuschieben.“

Im Übrigen - uneingeschränkte Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - wurde das Anordnungsbegehren zurückgewiesen.

In der Beschlussbegründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe zwar keinen Anspruch auf Fortsetzung seiner aktiven Dienstzeit über das 65. Lebensjahr hinaus bis zum 31.8.2014, wohl aber einen durch einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf Neubescheidung seines entsprechenden Verwaltungsantrags. Der Bescheid vom 28.8.2013 verfehle nämlich zum Nachteil des Antragstellers den gesetzlichen Prüfungsmaßstab. § 43 Abs. 3 SBG mache im Falle eines Antrags des Beamten das Hinausschieben von dessen Eintritt in den Ruhestand vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses abhängig und stelle im Falle des Vorliegens eines solchen dienstlichen Interesses die abschließende Entscheidung in das Ermessen des Dienstherrn. Ob ein solches dienstliches Interesse vorliege, bedürfe einer einzelfallbezogenen Betrachtung, in deren Rahmen dem Dienstherrn ein Organisationsermessen zuzubilligen sei. Fallbezogen sei eine solche einzelfallbezogene Betrachtung indes trotz der von dem Antragsteller ins Feld geführten berücksichtigungswürdigen Aspekte unterblieben. Stattdessen habe der Antragsgegner ausschließlich auf die Absprache der Staatssekretäre vom 18.2.2008 verwiesen, die indes eindeutig zu Ungunsten des Antragstellers über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehe. Deshalb sei der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 SBG unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine erneute Entscheidung über das Begehren des Antragstellers zu treffen.

Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 22.10.2013 zugestellt.

Am 28.10.2013 hat der Antragsgegner zwecks Umsetzung des Beschlusses vom 21.10.2013 erneut den Antrag des Antragstellers auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand abgelehnt und unter näheren Darlegungen ausgeführt, die von dem Antragsteller angesprochenen Gründe für seinen Antrag - Umsetzung der neuen Funktionsstruktur am Landesinstitut, Kooperation mit Rheinland-Pfalz in der Lehrerfortbildung und gemeinsame Nutzung des Dienstgebäudes mit dem S begründeten kein dienstliches Interesse im Sinne des § 43 Abs. 3 SBG.

Der Antragsteller hat am 5.11.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.10.2013 und Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 erhoben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dabei ist dem Senat eine inhaltliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers auf Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand verwehrt, da der Antragsteller nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Falles mit Ablauf des 31.10.2013 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist und daran nichts mehr geändert werden kann.

Nach § 43 Abs.1 Satz 1 SBG ist für Beamte das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Mit dem Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird, treten Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SBG). Diese Regelung ist europa- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

dazu zuletzt ausführlich BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94/11 -, juris Rdnrn. 8 ff.; ferner OVG Koblenz, Urteil vom 13.4.2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, und Beschluss des Senats vom 28.4.2011 - 1 B 250/11 -, SKZ 2011, 216 Leitsatz 11; die abweichende Meinung des VG Frankfurt (Main), u.a. Beschluss vom 15.7.2013 - 9 L 2184/13. F -, juris, hat sich nicht durchgesetzt, vgl. den die vorgenannte Entscheidung aufhebenden Beschluss des VGH Kassel vom 30.10.2013 - 1 B 1638/13 -, juris.

Sie führt dazu, dass der am 24.10.1948 geborene Antragsteller mit Ablauf des 31.10.2013 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist. Eines formalisierten Umsetzungsaktes bedurfte es hierzu nicht.

§ 43 Abs. 3 SBG eröffnet allerdings die Möglichkeit, dass der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben wird, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass das Hinausschieben im dienstlichen Interesse liegt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn

zum sachgerechten Verständnis des § 43 Abs. 3 SBG ausführlich Beschluss des Senats vom 28.4.2011, a.a.O..

Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist „schon begrifflich …nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat“

so BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, a.a.O. Rdnr. 14.

Nach dem Eintritt in den Ruhestand wäre begrifflich allenfalls eine Reaktivierung des betroffenen Beamten möglich, was aber vom Gesetz gerade nicht vorgesehen ist. Ebenso wenig enthält das Gesetz eine Regelung des Inhalts, dass bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 43 Abs. 3 SBG der Eintritt in den Ruhestand vorläufig ausgesetzt wäre. All dies entspricht dem erkennbaren Zweck der Gesamtregelung, nämlich die - ausnahmsweise - befristete Fortsetzung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand.

Dies hat auch Auswirkungen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Erlass oder die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand verbietet sich, wenn der betreffende Beamte bereits zuvor in den Ruhestand getreten ist. In diesem Sinne hat der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden

u.a. Beschlüsse vom 22.9.2010 - 1 B 258/10 - durch bestätigende Inbezugnahme des damals angegriffen gewesenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2010 - 2 L 547/10 - und vom 28.4.2011, a.a.O..

Diese Auffassung entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung

u.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris Rdnr. 6, und OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011 - 1 Bs 104/11 -, juris Rdnr. 6; dem Sinne nach auch BVerwG, Urteil vom 4.11.1976 - II C 40/74 -, BVerwGE 51, 264 (265) = juris Rdnr. 20;

und der nahezu einheitlich vertretenen Meinung in der Literatur

u.a. Battis, BBG, 4. Aufl., § 53 Anm. 2 a. E.; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009, § 139 Rdnr. 5, und Lemhöfer in Plog-Wiedow, BBG - Stand: Oktober 2013, § 41 BBG (alt) Rdnr. 4 e.

Mithin erledigte sich das mit der - erst - am 5.11.2011 eingegangenen Beschwerde weiterverfolgte Anordnungsbegehren des Antragstellers mit Ablauf des 31.10.2013.

Daran ändert der dem Begehren des Antragstellers teilweise - nämlich im Sinne einer Neubescheidungsverpflichtung - stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 nichts. Darin ist allerdings ausdrücklich hervorgehoben, dass „nach Erreichen der Altersgrenze am 1.11.2013 ein Hinausschieben des Eintrittszeitpunktes nicht mehr möglich ist“. Das wird dort indes vor dem Hintergrund des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenen Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, lediglich als Rechtfertigung dafür angeführt, dass mit der erlassenen einstweiligen Anordnung die Hauptsache - teilweise - vorweg genommen wird. Darüber hinaus kann aus der Beschlussformel - allenfalls - noch herausgelesen werden, dass der Antragsgegner der Neubescheidungsverpflichtung, sollte dieser erst nach dem 1.11.2013 nachgekommen werden, nicht den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand entgegenhalten kann. Das bedarf hier keiner Vertiefung, denn der Antragsgegner hat seine neuerliche Entscheidung über das Verlängerungsbegehren bereits am 28.10.2013 getroffen. Da er darin das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wieder abgelehnt hat, stand der Tatsache, dass der Antragsteller kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.10.2013 in den Ruhestand tritt, kein Hindernis entgegen.

Dem hält der Antragsteller entgegen, der Antragsgegner sei mit dem Bescheid vom 28.10.2013 der Neubescheidungsverpflichtung nicht voll umfänglich nachgekommen. Dieser Einwand geht bereits vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung ins Leere. Ebenso wenig wie ein - unterstellt - zu Unrecht abgelehnter Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand den Termin des § 43 Abs. 2 Satz 1 SBG hinausschiebt, so bewirkt dies ein Verwaltungsakt, in dem eine gerichtliche Neubescheidungsverpflichtung - angeblich - nur unzureichend befolgt wird. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass der Bescheid vom 28.10.2013 die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 enthaltenen Vorgaben nicht beachtet hätte. In seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 28.8.2013 „unter Zugrundelegung eines vom Gesetz nicht vorgegebenen - strengeren - Maßstabes“ - nämlich der Vereinbarung der Staatssekretäre vom 18.2.2008 - entschieden und „darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des Einzelfalles“ unterlassen habe (so S. 3 des Beschlusses) und ihm „daher aufgegeben (werde), nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 SBG unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine erneute Entscheidung“ zu treffen (S. 4 unten/5 oben). Dem ist der Antragsgegner nachgekommen. Dass er dabei im Ergebnis einen Anspruch des Antragstellers auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand verneint hat, steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das den über die Neubescheidungsverpflichtung hinausgehenden Teil des Anordnungsbegehrens im Entscheidungsausspruch ausdrücklich zurückgewiesen und dies in der Beschlussbegründung (S. 3 Mitte) damit begründet hat, dass das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus zu verschieben, unbegründet sei.

Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 20.11.2013 zu Art. 19 Abs. 4 GG sind bereits im Ausgangspunkt ungeeignet, die aufgezeigte Rechtslage zu ändern. Im Übrigen kommen sie viel zu spät. So wären die Vorschläge auf Seite 6 der Beschwerdebegründung vom 20.11.2013 bei rechtzeitigem Eingang möglicherweise geeignet gewesen, die Tenorierung der einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht zu beeinflussen

vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013, a.a.O. Rdnr. 1

Für das zweitinstanzliche Verfahren gingen sie von vornherein ins Leere. Die Beschwerde datiert nämlich vom 5.11.2013 und ging am selben Tag über das Verwaltungsgericht beim beschließenden Senat ein. An diesem Tag war es aber für eine Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG

vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Münster Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rdnr. 6

bereits zu spät. Das fällt jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit

vgl. in diesem Zusammenhang OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011, a.a.O. Rdnr. 7.

Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG n. F., wobei der Senat in Begründung und Ergebnis dem Verwaltungsgericht folgt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 


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(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. November 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 28. Februar 2015 und längstens bis zur Ernennung eines Nachfolgers des Antragstellers im Amt eines Universitätsprofessors der Antragsgegnerin oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 3 K 3787/13 ‑ oder dessen anderweitiger Erledigung.

Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt


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(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. März 2016.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. November 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 28. Februar 2015 und längstens bis zur Ernennung eines Nachfolgers des Antragstellers im Amt eines Universitätsprofessors der Antragsgegnerin oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 3 K 3787/13 ‑ oder dessen anderweitiger Erledigung.

Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.