Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2015 - 2 L 2745/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der am 14. August 2015 gestellte sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31. Oktober 2015 hinaus bis zum 31. Oktober 2016 hinauszuschieben,
4hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers vom 30. April 2015 mit dem Inhalt, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 31. Oktober 2015 hinaus bis zum 31. Oktober 2016 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Der Antrag ist abzulehnen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Oktober 2016 hinauszuschieben und in seinen bisherigen Funktionen weiter zu beschäftigen, eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dem Antragsteller würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermittelt, die er auch in dem Hauptsacheverfahren – 2 K 5620/15 – anstrebt. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Klageverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
8Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 6 B 1626/02 -, NRWE, Rn. 5.
9Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
10Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf das ausweislich seines Antrags im Verwaltungsverfahren bis zum 31. Oktober 2016 begehrte Hinausschieben seines Ruhestandseintrittes über den 31. Oktober 2015 hinaus. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen dienstlichen Interesses sind vorliegend nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
11Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ausgeführt:
12„Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. (…)
13Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.“
14OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 715/14 -, NRWE, Rn. 6 u. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 K 6586/14 -, NRWE, Rn. 25 f; dieses bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 6 A 644/15 -, NRWE, Rn. 4; vgl. zur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10 -, juris, Rn. 50; zum Rechtsbegriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ auch BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21/03 -, juris, Rn. 10.
15Gemessen an diesen Grundsätzen ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das dienstliche Interesse im Streitfall verneint. Er stützt seinen Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2015 sinngemäß auf seine Einschätzung, dass die vom Antragsteller am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) P. ausgeübten Funktionen als Leitender Direktor – als Leiter eines Studienseminares – mit der Besoldungsgruppe A 16 LBesO sowie als Leiter des Seminars für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Seminar Gy/Ge) hinreichend zeitnah mit einem Nachfolger besetzt werden könnten. Überdies seien mögliche Nachfolger mit allen vom Antragsteller vorgetragenen Themen vertraut und müssten darüber hinaus in der Lage sein, sich kurzfristig in die anstehenden Aufgaben einzufinden. An dieser Einschätzung hält der Antragsgegner auch im für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
16vgl. zur Maßgeblichkeit des materiellen Rechts im Rahmen des Hauptsacheverfahrens OVG NRW, Urteil vom 26. März 2014 - 6 A 228/14 -, NRWE, Rn. 3,
17der im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechende Anwendung findet, fest.
18Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Antragsgegners, dass ein dienstliches Interesse sich nicht daraus ergebe, dass der Antragsteller in den von ihm ausgeübten Funktionen den Ausbildungsjahrgang der zum 1. Mai 2015 eingestellten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (LAA) bis zur Zweiten Staatsprüfung begleiten möchte. Die Ausbildungsbegleitung der LAA ist eine zentrale Aufgabe, für welche der jeweilige Leiter des Studienseminars die Gesamtverantwortung, und der Leiter des Seminars Gy/Ge die lehramtsbezogene Ausbildungsverantwortung trägt (vgl. § 9 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 – OVP). Insoweit ist an der sinngemäßen Einschätzung des Antragsgegners nichts zu erinnern, dass mögliche Nachfolger, welche die für diese Funktionen erforderliche Befähigung und Eignung aufweisen müssen, die damit verbundenen Aufgaben grundsätzlich übernehmen und fortführen können. Eine besondere Schwierigkeit dieser Aufgabe, die dem entgegenstünde, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Er macht insoweit lediglich geltend, dass er im Jahrgang 2015/16 mit 167 LAA über 100 Einzelgespräche geführt habe. Diese seien zu einem nicht unerheblichen Teil mit der notwendigen Vertrautheit geführt worden, so dass er mit der ihm gegebenen „Ausbildungs- und Fürsorgepflicht im (dienstlichen) Wort“ stünde. Auch wenn der Einwand vor dem Hintergrund nachvollziehbar ist, dass die persönliche Beziehung zwischen den für die Ausbildung verantwortlichen Personen und den auszubildenden LAA im jeweiligen Einzelfall für den Ausbildungserfolg bedeutsam sein mag, folgt hieraus nicht zwingend ein dienstliches Interesse. Zu beachten ist, dass der Antragsteller aus der maßgeblichen Sicht der Behörde deren gesetzliche Aufgaben als Amtsträger wahrnimmt. Die in dieser Funktion getätigten Äußerungen sind dem Antragsgegner zuzurechnen und binden diesen daher grundsätzlich auch über den Ruhestandseintritt des Antragstellers hinaus. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Ausbildungsjahrgänge angesichts des 18-monatigen Vorbereitungsdienstes (§ 7 Abs. 1 OVP) stets überschneiden. Dieser Umstand kann einem Personalwechsel, auch in den Leitungsfunktionen, nicht grundsätzlich entgegenstehen. Denn es bestehen zu jedem möglichen Zeitpunkt des Ruhestandseintrittes regelmäßig vorherige persönliche Kontakte zwischen den LAA und dem jeweiligen Leiter des Seminars. Hinsichtlich der persönlichen Gespräche mit den LAA ist ferner zu beachten, dass dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung nur bis zum 31. Oktober 2015 im Zeitpunkt der Einstellung der LAA zum 1. Mai 2015 bekannt war und er den zu erwartenden Personalwechsel in den persönlichen Gesprächen mit den LAA daher beachten konnte. Eine andere Wertung folgt deshalb auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner diesen dienstlichen Grund – damals bezogen auf den zum 1. Mai 2014 eingestellten Ausbildungsjahrgang – zuvor bereits seinem Bescheid vom 7. November 2014 zugrunde gelegt hatte, mit dem der ursprüngliche Ruhestandseintritt des Antragstellers zum 1. Februar 2015 auf den 1. November 2015 hinausgeschoben worden war. Hieraus entstand weder eine Selbstverpflichtung des Antragsgegners, einem weiteren Antrag des Antragstellers ebenfalls stattzugeben, noch erscheint die hier gegenständliche Ablehnung – wie vom Antragsteller vorgetragen – deshalb als willkürlich.
19Die Kammer kann auch hinsichtlich der anderen vom Antragsteller vorgetragenen Aufgaben nicht erkennen, dass diese entgegen der Einschätzung des Antragsgegners von einem möglichen Stellennachfolger nicht zu bewältigen wären.
20Soweit der Antragsteller die laufenden Aufgaben im Bereich der Praxissemester (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009 – LABG) geltend macht, erscheint die sinngemäße Einschätzung des Antragsgegners jedenfalls hinreichend plausibel, dass auch diese nunmehr zu den üblichen Aufgaben eines Leitenden Direktors zählen. Zwar kann – wie ausgeführt – ein dienstliches Interesse dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintrittes nach der Einschätzung des Dienstherrn insbesondere zur vorübergehenden Weiterführung komplexer und schwieriger Aufgaben für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint,
21vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2015 - 13 K 3574/14 -, NRWE, Rn. 45.
22Dies hat der Antragsgegner jedoch mit nachvollziehbarer Begründung verneint. Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass die ersten beiden „Kohorten“ der zentral vom ZfsL P. begleiteten Praxissemesterstudenten lediglich ein „gutes Übungsfeld“ gewesen seien. Der „Ernst“ beginne jedoch erst im Frühjahr 2016 und die in diesem Bereich angefangene Konzeption müsse „dringend weiterentwickelt“ werden. Dem tritt der Antragsgegner mit seiner Einschätzung entgegen, dass der ab dem 1. Februar 2016 anstehende dritte Durchlauf der Begleitung der Praxissemester nunmehr in die Arbeitsabläufe des ZfsL P. integriert sei. Die Übernahme dieser Aufgaben durch eine andere Person – bis zur endgültigen Stellenbesetzung gegebenenfalls auch durch einen Vertreter – sei demnach zumutbar und leistbar. Zwar besteht insoweit ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Beteiligten, als der Antragsteller angemerkt hat, die Begleitung des Praxissemesters obliege dem Leitenden Direktor. Demzufolge wäre gemäß der maßgeblichen Vertretungsregelung in § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Studienseminare für Lehrämter an Schulen (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 7. April 2004 (ABl. NRW. S. 167) – im Folgenden: GO ZfsL) nicht – wie vom Antragsgegner vorgetragen – ein Fachleiter sondern der dienstälteste Leiter eines Seminars mit der Vertretung betraut. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich plausiblen Einschätzung, dass sich aufgrund der Erfahrungen mit den ersten beiden Praxissemestern eine hinreichende Arbeitsgrundlage und Strukturen gebildet hätten, auf die ein Nachfolger oder eine vorübergehende Vertretung aufbauen können. Dem steht wiederum nicht entgegen, dass gerade die Begleitung der Praxissemesterstudenten ein tragender Gesichtspunkt beim erstmaligen Hinausschieben der Altersgrenze mit Bescheid vom 7. November 2014 gewesen war. In diesem Sinne hatte zwar im damaligen Verfahren die Gleichstellungsbeauftragte, Frau LRSD’in Dr. C. , in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2014 die damit verbundenen Aufgaben als „umfangreiche, über die normale Funktion eines ZfsL‑Leiters weit hinausgehenden Tätigkeiten“ bezeichnet, die „gerade in der gegenwärtigen Phase des Umbruchs, während der er [der Antragsteller] eine tragende Rolle spielt (Einführung des Praxissemesters in der Ausbildungsregion E. -F. ), von ihm nur aufgrund seiner langen Erfahrung und Fachkenntnisse ausgeführt werden“ könnten. Diesbezüglich ist es dem Antragsgegner im Rahmen seines weiten Organisationsermessens jedoch zuzugestehen, diese „Umbruchphase“ nach dem zweiten Durchlauf und bis zum Ruhestandseintritt zum 1. November 2015 als beendet zu erachten.
23Auch die vom Antragsteller angeführte und nicht näher benannte Entwicklung und Finalisierung des ZfsL-Programms gehört zu den üblichen Aufgaben des Leiters des Studienseminares (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GO ZfsL) und kann daher grundsätzlich vom Antragsgegner auf den möglichen Nachfolger übertragen werden. Entsprechendes gilt für das Konzept zum Abbau des „Überstundenberges“, das nach der Darstellung des Antragstellers in seinen Aufgabenbereich als Leiter des Seminars Gy/Ge hineinfällt. Ferner ist auch die Einschätzung des Dienstherrn nicht zu beanstanden, dass die vom Antragsteller angeführte Begleitung und Rückführung der „Spagatfachleitungen“ in den Fächern Chemie, Französisch und Philosophie – dabei handelt es sich um Fachleitungen, die aufgrund ihrer weniger nachgefragten Fächer zur besseren Auslastung in mehreren ZfsL eingesetzt werden – und vier neuen Fachleitungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Psychologie und Sport, sowie die Begleitung einer kommissarischen Fachleitung im Fach Deutsch sowie die Gewinnung von zwei Fachleitungen in den Fächern Deutsch und Musik, vom möglichen Nachfolger zu bewältigen sind. Zwar tritt der Antragsteller insoweit der Darstellung des Antragsgegners entgegen, dass sich die aktuelle Anzahl der neuen bzw. an mehreren ZfsL eingesetzten Fachleitungen im üblichen Rahmen bewege und mit der Situation an den anderen ZfsL vergleichbar sei. Die organisatorische Einschätzung, ob der Arbeitsanfall seinem Umfang nach auch von einem möglichen Nachfolger mit der üblichen Einarbeitungszeit bewältigt werden kann, ist jedoch Sache des Dienstherrn und lässt auch im Streitfall Rechtsfehler nicht erkennen.
24Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Antragsteller vorgetragenen Aufgaben im Bereich der strukturellen Begleitung zum Gebäudemanagement. Soweit der Antragsteller hierzu ausführt, dass der Mietvertrag über die vom ZfsL P. genutzten Räumlichkeiten seit dem 1. Februar 2015 ausgelaufen sei und er intensiv mit den Verhandlungen mit dem Vermieter und anderen Personen, sowie mit der Suche nach geeigneten Alternativstandorten befasst sei, kann dies nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Antragsgegners kein dienstliches Interesse begründen. Auch insofern fällt es in das Organisationsermessen des Dienstherrn, den Umfang einer von der Behörde zu bewältigenden Aufgabe einzuschätzen und hiernach die personellen und sachlichen Mittel bereitzustellen. Im Rahmen dieses Organisationsermessens obliegt dem Dienstherrn die Beurteilung, ob sich – wie hier vom Antragsteller bestritten – ein möglicher Nachfolger rechtzeitig in die seiner Funktion entsprechenden Aufgaben einarbeiten kann. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner – insoweit vom Antragsteller unwidersprochen – darauf hinweist, dass die Vertragsausgestaltung und der verantwortliche Abschluss des Mietvertrages nicht dem Leiter des ZfsL obliege, sondern durch die Bezirksregierung Düsseldorf in Abstimmung mit dem Ministerium für Weiterbildung und Schule erfolge. Die Einschätzung, ob diese Aufgabe durch den Antragsteller besser wahrgenommen werden könnte, obliegt auch nicht dem Antragsteller selbst. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll,
25OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2014 - 6 B 457/14 -, NRWE, Rn. 10.
26Schließlich hält auch die Annahme des Antragsgegners der gerichtlichen Überprüfung stand, wonach die Erfüllung der konkreten dienstlichen Aufgaben des Antragstellers auch ohne seine Weiterbeschäftigung durch eine zeitnahe Nachfolge oder eine vorübergehende Vertretung sichergestellt werden können. Der Antragsgegner führt insoweit aus, dass aufgrund der allgemeinen Bewerberlage eine zeitnahe Besetzung wahrscheinlich sei. Zwar kann der Antragsteller im vorliegenden Fall auf verschiedene Umstände verweisen, welche gegen diese Auffassung sprechen können. In der Gesamtschau ist jedoch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit seiner Einschätzung die gesetzlichen Grenzen seines Organisationsermessens überschritten oder unsachlich hiervon Gebrauch gemacht hat.
27Der Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vorhandene „Koppelung“ der Leitungen des Studienseminars und des Seminars Gy/Ge vermieden werden müsse, da sie nach seiner Auffassung zur stetigen Überlastung und Vermischung von zwei Leitungsebenen und zu einer undemokratischen Leitungsstruktur führe. Der Antragsgegner verweist nachvollziehbar darauf, dass sich die bestehende Seminarstruktur aus der geltenden Rechtslage, insbesondere aus der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Funktionsstellenzahl ergebe. Sofern dies – wie der Antragsteller weiter ausführt – zu einem nach seiner Auffassung bestehenden „Missstand“ führen sollte, ist es Sache des Dienstherrn, diesen als solchen zu erkennen und die rechtlichen Vorgaben und die Ausstattung des ZfsL mit den zu seiner Aufgabenerfüllung notwendigen persönlichen und sachlichen Mitteln anzupassen. Die Entscheidung über die Schaffung weiterer Funktionsstellen unterfällt ausschließlich der verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidung des Antragsgegners. Demgegenüber kann eine Überschreitung der vorhandenen Funktionsstellen von vornherein kein dienstliches Interesse begründen. Schon deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch dem Vorschlag des Antragstellers, zunächst die Leitung des Seminars Gy/Ge mit einem neuen Bewerber zu besetzen, und im Anschluss einen Nachfolger für die Leitung des Studienseminars zu finden, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn – wie der Antragsteller vorträgt – eine noch in der Beratung befindliche Änderung des LABG und der OVP sowie weiterer Vorschriften möglicherweise ab Mai 2016 zu einer anderen Seminarstruktur im ZfsL P. führen würde. Insoweit nachvollziehbar verweist der Antragsgegner darauf, dass sich aus diesem Umstand keine unmittelbaren Gestaltungsmöglichkeiten ergäben, und dass es zudem nicht im Interesse des Dienstherrn liege, zu diesem Zeitpunkt auf eine Änderung der vorhandenen Organisationsstruktur hinzuwirken, die seit Herbst 2013 in Abstimmung aller Bezirksregierungen gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Wissenschaft landesweit umgesetzt werde.
28Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Antragstellers, dass aufgrund der „Koppelung“ beider Funktionen eine Nachbesetzung zeitnah nicht stattfinden könne. Soweit er geltend macht, dass aufgrund der damit verbundenen Anforderungen an die Bewerber nur ein „sehr kleiner“ Bewerberkreis zur Verfügung stünde, steht dem die gegenteilige Darstellung des Antragsgegners entgegen. An dieser hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel. Zwar kann der Antragsteller darauf verweisen, dass die bereits erfolgte Ausschreibung über einen Zeitraum vom 11. Juni 2015 bis zum 18. August 2015 keinen den Anforderungen entsprechenden Bewerber hervorgebracht hat. Dieser Umstand mag zudem seine Darstellung stützen, wonach die innerhalb der Bezirksregierung E1. vorrangig als Bewerber in Betracht kommenden Personen – die Leiter der Seminare Gy/Ge an den im Regierungsbezirk bestehenden acht weiteren ZfsL – ihm gegenüber wegen der „Doppelfunktion“ ihr „Desinteresse“ bekundet hätten. Der Antragsgegner trägt jedoch hinreichend plausibel vor, dass in der aktuell in der Vorbereitung befindlichen erneuten landesweiten Ausschreibung mit der Bewerbung geeigneter Kandidaten zu rechnen sei. Zu berücksichtigen ist dabei einerseits, dass nach der Darstellung des Antragsgegners grundsätzlich alle Leiter der Seminare Gy/Ge aus den Regierungsbezirken im Land Nordrhein-Westfalen die formalen Bewerbungsvoraussetzungen erfüllten und sich auf die Stelle des Leiters des Studienseminars mit dem Statusamt A 16 bewerben könnten. Aus welchen Gründen sie dies nicht bereits im Rahmen der ersten Ausschreibung getan haben, vermag die Kammer nicht einzuschätzen. Ob dieser Umstand – wie der Antragsgegner ausführt – mit den Sommerferien und der „arbeitsintensiven Startphase“ des neuen Schuljahres während des ersten Ausschreibungszeitraums in Verbindung stehen kann – was der Antragsteller unter Hinweis auf die nach seiner Darstellung (eher) arbeitsintensiven Startphasen zu den Aufnahmeterminen Anfang November und Anfang Mai bestreitet – muss insoweit dahinstehen. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich bei einer erneuten Ausschreibung dennoch den Anforderungen entsprechende Kandidaten bewerben, etwa weil sie von der ersten Ausschreibung nicht rechtzeitig Kenntnis hatten oder sich noch nicht zu einer Bewerbung entschließen konnten.
29Darüber hinaus tragen die Beteiligten übereinstimmend vor, dass im Rahmen der angekündigten erneuten Ausschreibung jedenfalls die Bewerbung des jetzigen Leiters des Seminars für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (Seminar HRGe) am ZfsL P. , Herr F1. , in Betracht komme. Nach Darstellung des Antragsgegners erfülle dieser die formalen Voraussetzungen für eine Bewerbung und wäre grundsätzlich ein aussichtsreicher Bewerber. Demnach ermögliche der Entwurf der Stellenausschreibung nunmehr, dass im Falle der Auswahlentscheidung zugunsten von Herrn F1. dieser die Leitung des Studienseminars übernehmen und im Übrigen die Leitung des Seminars HRGe beibehalten würde. Die Leitung des Seminars Gy/Ge würde dann ihrerseits im Anschluss neu ausgeschrieben und mit einem anderen Bewerber besetzt. Dementsprechend könnte der Antragsgegner auch in dieser Konstellation die Besetzung der Leitungsfunktionen mit der ihm zur Verfügung stehenden Anzahl von Funktionsstellen erreichen. Auch soweit die mögliche Bewerbung des Leiters des Seminars HRGe in der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, Frau LRSD’in Dr. C. , vom 31. Oktober 2014 im ersten Antragsverfahren ausdrücklich als problematisch gewertet wurde, erscheint die Einschätzung des Antragsgegners nicht sachwidrig, dass sich die dort genannte Situation nunmehr geändert habe. Die Gleichstellungsbeauftragte hatte im damaligen Verfahren die Befürchtung geäußert, dass im Fall der Ernennung von Herrn F1. die Stelle des Leiters des Seminars HRGe neu auszuschreiben wäre und dieser bis zur Nachbesetzung alle drei Leitungsfunktionen hätte ausüben müssen. Damit wurde bereits die einschlägige Vertretungsregelung nach § 3 Abs. 3 GO ZfsL außer Acht gelassen, wonach die Leiter der Seminare durch einen zu beauftragenden Fachleiter vertreten werden. Im Übrigen führt der Antragsgegner nachvollziehbar aus, dass für die damalige Einschätzung speziell die erstmalige landesweite Durchführung eines Praxissemesters maßgeblich gewesen sei und gerade in dieser Umbruchphase die langjährige Erfahrung und die entsprechenden Fachkenntnisse des Antragstellers von tragender Bedeutung gewesen seien. Dies habe sich nunmehr geändert. Zudem würde ‑ wie ausgeführt – erst die künftige erneute Stellenausschreibung die Bewerbung des Seminarleiters HRGe ermöglichen, ohne dass dieser die Leitung des Seminars Gy/Ge ‑ auch nicht vertretungsweise – übernehmen würde.
30Nach all dem bestehen jedenfalls keine erheblichen Zweifel an der Darstellung des Antragsgegners, dass ein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der Aufgaben des ZfsL nicht ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers sichergestellt werden kann. Auch wenn der Antragsteller auf eine Mehrzahl besonderer Herausforderungen verweisen kann, die in der Gesamtheit und aufgrund der „Doppelfunktion“ über die üblichen Aufgaben eines Leiters eines Studienseminars hinausgehen mögen, ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner diese einem möglichen Nachfolger nicht im Rahmen seines Organisationsermessens auferlegen dürfte. Das gilt auch, wenn sich – wie hier schon aufgrund der vorgesehenen Stellenausschreibung über einen Zeitraum von sechs Wochen absehbar – vorübergehende Vakanzen ergeben. In einer solchen Situation ist als Stellvertreter des Leiters des Studienseminars (hier) der Leiter des Seminars HRGe berufen, die Amtsgeschäfte bis zur Neubesetzung fortzuführen, vgl. § 2 Abs. 4 GO ZfsL. Konkrete Gründe, aus denen dies am ZfsL P. nicht möglich wäre, hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt – im Fall der Auswahlentscheidung zugunsten des Leiters des Seminars HRGe – für die Stellvertretung der Leitung des Seminars Gy/Ge, die durch einen vom Leiter des Studienseminars zu beauftragenden Fachleiter zu erfolgen hätte, vgl. § 3 Abs. 3 GO ZfsL. Ob hieraus ein vom Antragsteller befürchteter „Personalnotstand“ im Leitungsbereich hinnehmbar wäre, hat – wie ausgeführt – allein der Dienstherr zu verantworten und zu entscheiden.
31Da die Ablehnungsentscheidung keine Rechtsfehler erkennen lässt, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. Zugleich hat sich auch der weitere Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn über den 31. Oktober 2015 hinaus vorläufig, längstens bis zum 31. Oktober 2016, in seinen bisherigen Funktionen als Leiter des ZfsL P. und des Seminars Gy/Ge weiter zu beschäftigen, aus den oben genannten Gründen in der Sache erledigt.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht von einer Halbierung des auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festzusetzenden Streitwertes abgesehen.
34Vgl. zur Berechnung OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 6 E 1208/13 -, NRWE, Rn. 4 f.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2015 - 2 L 2745/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2015 - 2 L 2745/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2015 - 2 L 2745/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Senat hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 -im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. März 2016. In den Gründen des Beschlusses heißt es:
4„(…) Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor. Ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse entgegen der Annahme des Antragsgegners gegeben.
5Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des ‘dienstlichen Interesses‘ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Folgendes ausgeführt:
6‘Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
7Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 -, nrwe.de.
8Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013, a.a.O.‘
10Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner hier von seinem Organisationsermessens in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint (…).
11Der Antragsgegner verkennt jedenfalls, dass die mit seiner Organisationsgrundentscheidung verfolgte personalwirtschaftliche Zielsetzung, die es hinsichtlich des von ihr betroffenen Personenkreises regelmäßig rechtfertigen mag, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu verneinen, es nicht ausschließt, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ein solches Interesse gleichwohl gegeben ist. Die Organisationsgrundentscheidung entbindet daher den Antragsgegner und im vorliegenden Verfahren das Gericht nicht, die Besonderheiten des Einzelfalles in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob sie - die mit der Entscheidung verfolgte Zielsetzung einstweilen in den Hintergrund treten lassend - ein dienstliches Interesse i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. begründen. Diese Prüfung führt nach derzeitiger Erkenntnislage zu dem Ergebnis, dass ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand gegeben ist.
12Sein Fall weist u.a. folgende Besonderheiten auf: Der Antragsteller ist seit Juni 2013 ausschließlich für die Ermittlungskommission G. tätig. Sie bearbeitet nach den Ausführungen des Leiters der Kriminalinspektion 1, KD K. , vom 19. August 2013 ein - der organisierten Kriminalität zuzuordnendes - ‚Umfangsverfahren gegen eine arabische Großfamilie‘. Es sei durch den Antragsteller initiiert worden, der daher auch die ‚umfangreichste Personen- und Sachkenntnis‘ habe. Erfahrungsgemäß ergäben sich umfangreiche Nachermittlungen und Anschlussverfahren, welche sicherlich das gesamte Jahr 2014 in Anspruch nähmen. Der Antragsteller hat die ihm obliegenden Aufgaben im Beschwerdeverfahren weiter erläutert. Er sei im Rahmen der Ermittlungskommission G. seit Juli 2013 für eine Person, die mit einer gerichtlich angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme belegt sei, als ‚Stammsachbearbeiter‘ eingesetzt. Er habe über den überwachten Mobilfunkanschluss mehr als 50.000 Datensätze verarbeitet. Aufgrund seines inzwischen monatelangen Abhörens und Abgleichens sei er als Einziger in der Lage, gesprochene Begrifflichkeiten der überwachten Person zu interpretieren. Die Unterhaltungen würden mit einem ‚Code‘ geführt. Ein nicht eingearbeiteter Sachbearbeiter sei daher nicht in der Lage herauszufinden, ob es sich um die Verabredung von Vergehen und Verbrechen oder um ‚normale‘ Telefongespräche handele. Ein neu eingesetzter Sachbearbeiter müsste, um die überwachte Person in ihrer wechselnden ‚konspirativen Vorgehensweise dechiffrieren zu können, von vorne anfangen‘. Aus der Überwachungsmaßnahme seien diverse weitere Ermittlungsverfahren entstanden. Letztendlich bestehe der Verdacht, dass es sich um eine im gesamten Bundesgebiet aktive Tätergruppierung handele, welche bandenmäßig u.a. illegalen Rauschgifthandel betreibe. Der Leiter der Ermittlungskommission G. , Kriminalhauptkommissar I. , schloss sich unter dem 18. Februar 2014 den Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang an und ergänzte, der Antragsteller habe ‚durch seine monatelange Auswertearbeit der durchgeführten TKÜ-Maßnahmen‘ einen solchen Umfang an Informationen gewonnen, dass sein Ausscheiden aus der Ermittlungskommission ‚den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens gefährden könnte‘.
13Angesichts dieser - vom Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten - Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass das Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zumindest sinnvoll ist. Die Erfüllung der dem Antragsteller im Rahmen der Ermittlungskommission G. obliegenden Telefonüberwachung und Auswertung der zahlreichen Datensätze setzt spezielle Kenntnisse voraus, über die derzeit allein er verfügt. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit keine Maßnahmen ergriffen, um zu gewährleisten, dass diese für eine erfolgreiche Arbeit der Ermittlungskommission bedeutsamen Kenntnisse an andere Bedienstete weitergegeben werden. Die unter dem 25. Oktober 2013 gegenüber der Kriminalinspektion 1 geäußerte Bitte, die verbleibende Dienstzeit des Antragstellers für den nötigen Wissenstransfer zu nutzen, ist nicht erfüllt worden. Dass es dem Antragsteller unmöglich ist, einen - im Übrigen vom Antragsgegner nach wie vor nicht benannten - anderen Sachbearbeiter kurzfristig, geschweige denn bis zum 31. März 2014, mit der gebotenen Effektivität einzuarbeiten, drängt sich nicht zuletzt angesichts des vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellten Umfangs der zu vermittelnden speziellen Kenntnisse auf.
14Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. März 2014 geltend macht, es sei im vorliegenden Fall wie auch in allen anderen Fällen der Zurruhesetzung oder eines längerfristigen Ausfalls eines Mitarbeiters davon auszugehen, dass laufende Vorgänge ohne Qualitätsverlust von den übrigen Mitarbeitern weiter bearbeitet und eine gegebenenfalls entstehende zeitliche Verzögerung in Kauf genommen werde, ignoriert er erneut die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgaben durch einen anderen Mitarbeiter setzt voraus, dass dieser sich die hierfür erforderlichen speziellen Kenntnisse angeeignet hat. Dass dies ohne die Unterstützung durch den Antragsteller deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, versteht sich von selbst. Die sich u.a. hierauf beziehende Anmerkung des Antragsgegners, dies werde als „unkritisch betrachtet“, ist schon deshalb unverständlich, weil die Erfüllung der dem Antragsteller übertragenen Aufgabe für die Arbeit der - zur Verfolgung eines umfangreichen Verfahrens im Bereich der organisierten Kriminalität eingesetzten - Ermittlungskommission G. von erheblicher Bedeutung ist und eine verzögerte Aufgabenerfüllung ihre Arbeit beeinträchtigen würde.
15Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. vor, ist dem Dienstherrn Ermessen eröffnet. Der Antragsgegner hat von dem ihm eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil er bereits ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint hat. Mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. März 2014 sei angemerkt, dass § 114 Satz 2 VwGO nicht zu seinen Gunsten greift. Diese Regelung lässt nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch deren vollständige Nachholung zu.
16Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe. Da der Antragsteller, würde sein Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben, mit Ablauf des 31. März 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träte, würde die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren und im vorliegenden Verfahren hilfsweise begehrten - Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob der Antragsgegner sein Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
17Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris.
18Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen des Antragsgegners zu Gunsten des Antragstellers allein auf die beantragte Entscheidung reduziert haben könnte, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. März 2016 hinauszuschieben. Es bleibt dem Antragsgegner vielmehr unbenommen, seine Ermessensentscheidung (auch) an der Frage zu orientieren, innerhalb welcher Zeitspanne der erforderliche und vom Antragsteller pflichtgemäß zu unterstützende Wissenstransfer gewährleistet werden kann.“
19Daraufhin hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. April 2014 den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Mai 2014 hinausgeschoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers für die Ermittlungskommission G. , die er seit Juni 2013 wahrnehme, und dem damit erworbenen Expertenwissen bestehe ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand so lange, bis die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erfolgt sei und seine - des Antragstellers - Aufgaben in der Ermittlungskommission abgeschlossen seien. Um Erkenntnisdefizite zu vermeiden und einen Wissenstransfer zu ermöglichen, werde seit dem 24. Februar 2014 sein „Aufgabengebiet bei den TKÜ-Maßnahmen parallel durch einen weiteren Sachbearbeiter begleitet“. Es falle seit Februar 2014 auch nicht mehr in das Aufgabengebiet des Antragstellers, neue Ermittlungsansätze in Bezug auf den von ihm im Rahmen der Ermittlungskommission G. betreuten Haupttäter aufzugreifen. Vielmehr bereite er seither abschließende Maßnahmen in Bezug auf diesen Täter vor. Vor diesem Hintergrund sei nach dem 31. Mai 2014 eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung sichergestellt und ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers somit nicht mehr gegeben.
20Da dieser Bescheid dem Antragsteller erst am 6. Mai 2014 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand mit Bescheid vom 19. Mai 2014 - ihm zugestellt am 19. Mai 2014 - bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 hinausgeschoben und den Bescheid vom 29. April 2014 dementsprechend teilweise aufgehoben.
21Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, seinen Eintritt in den Ruhestand weiter hinauszuschieben, hilfsweise der Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012, hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 6. Juni 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinaus bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2014. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe insoweit Umstände glaubhaft gemacht, die neben einem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch begründeten. Aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 - sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Dienstverlängerung des Antragstellers bis zum 31. Oktober 2014 im dienstlichen Interesse liege. Seine weitergehenden Anträge hat das Verwaltungsgericht mangels Anordnungsgrundes bzw. -anspruchs abgelehnt.
22Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 20. Juni 2014 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Unter dem 25. Juni 2014 hat er den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 hinausgeschoben.
23II.
24Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner bei verständiger Würdigung seines Vorbringens nur gegen den stattgebenden Teil des angegriffenen Beschlusses richtet, hat Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen die Änderung des Beschlusses.
25Das Begehren des Antragstellers,
26den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinauszuschieben und zwar entsprechend seinem Antrag vom 19. Dezember 2012 bis zum 31. März 2016,
27hilfsweise,
28den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
29ist zwischenzeitlich unzulässig geworden, soweit es den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe dieser Beschwerdeentscheidung betrifft. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem der Antragsgegner unter dem 25. Juni 2014 den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Beschwerde-entscheidung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 hinausgeschoben hat.
30Hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums ist das Begehren des Antragstellers unbegründet. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand weiter, geschweige denn bis zum 31. Oktober 2014 hinausgeschoben wird. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner erneut über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entscheidet.
31Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Hiernach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Gemessen an den unter I. dargestellten Grundsätzen ist es jedenfalls nach den Erläuterungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren rechtlich nicht zu beanstanden, dass er das Vorliegen eines dienstliches Interesses am Hinausschieben des Eintritts des Antragsteller in den Ruhestand über die ihm zugestandene Zeit hinaus verneint hat.
32Der Antragsgegner hat seine Ausführungen im Bescheid vom 29. April 2014 im Beschwerdeverfahren weiter konkretisiert. Die Übergabe der „Arbeitsrate“ des Antragstellers und der erforderliche Wissenstransfer seien im Februar 2014 eingeleitet und zwischenzeitlich umgesetzt worden. Auch die übrigen Mitglieder der Ermittlungskommission G. wiesen die für Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erforderliche fachliche Qualifikation auf. Die Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme „bzgl. des Haupttäters", mit der der Antragsteller betraut gewesen sei, sei von Kriminalhauptkommissar G. übernommen worden und könne ohne Qualitätsverluste weitergeführt werden. Dieses Vorbringen wird insbesondere durch die dienstliche Erklärung des Leiters der Ermittlungskommission G. , Kriminalhauptkommissar I. , vom 4. Juli 2014 untermauert. Er hat Folgendes ausgeführt:
33„(...) Herr KHK L. war überwiegend mit der Bearbeitung einer Telefon-überwachungsmaßnahme gegen einen Beschuldigten betraut, hat jedoch, wie jedes andere EK-Mitglied auch, aktuell anstehende Ermittlungsarbeiten jeglicher Art durchgeführt. Da mir bekannt war, dass die Pensionierung des KHK L. für Ende März 2014 bevorstand, wurde bereits nach den durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen im Februar 2014 Herr KHK G. , langjähriger Sachbearbeiter des KK 21/GER (Dienststelle für organisierte Kriminalität, Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift des Zolls und der Polizei), mit der Betreuung der Telefonüberwachungsmaßnahme des Beschuldigten beauftragt, die zuvor durch Herrn KHK L. vorgenommen wurde. Herr KHK L. hat in der Folgezeit seine Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung überarbeitet und entsprechende Verdachtsfälle schriftlich festgehalten. Des Weiteren hat Herr KHK L. alle aktuell anstehenden Arbeiten in der EK durchgeführt.
34Es wurden regelmäßige EK-Besprechungen, mindestens zweimal wöchentlich, im erforderlichen Falle auch öfters, durchgeführt. Bei diesen Besprechungen wurden die laufenden Erkenntnisse dargestellt, gemeinsam erörtert und die weiteren Vorgehensweisen abgestimmt. Dadurch war und ist sichergestellt, dass alle EK-Mitglieder in der Lage sind, die gewonnenen Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren umzusetzen.
35Es ist sichergestellt, dass ohne KHK L. das Ermittlungsverfahren sachgerecht zu Ende geführt werden kann.
36Ich möchte noch darauf hinweisen, dass aktuell die subversiven Maßnahmen, insbesondere die Telefonüberwachungen gegen die Beschuldigten, eingestellt wurden und drei Beschuldigte sich zurzeit in Untersuchungshaft befinden."
37Diesen nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen hat der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Er zeigt insbesondere keine Umstände mehr auf, die darauf hindeuten könnten, dass es zwischenzeitlich nicht zu einer sachgerechten Übergabe seiner Dienstgeschäfte einschließlich der Weitergabe der für deren Erledigung erforderlichen Kenntnisse gekommen ist. Die von ihm unter dem 10. Juli 2014 angeführten Gegebenheiten, aus denen er (nunmehr) ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand herleiten will, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im dargestellten Sinn indes nicht dargetan. Das Ausscheiden eines Mitarbeiters, insbesondere eines erfahrenen, wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke führen. Dies mag auch im Falle des Antragstellers so sein, zumal, wie er geltend macht, von der Ermittlungskommission G. auch weiterhin umfangreiche und langwierige Ermittlungen durchgeführt werden müssen und sich zudem derzeit zwei Kommissionsmitglieder im Urlaub befinden. Es ist jedoch Sache des Antragsgegners zu entscheiden, in welcher Weise diese Situation kompensiert oder vorübergehend hingenommen werden soll. Auch im Übrigen zeigt der Antragsteller keinen greifbaren Anhalt dafür auf, dass, wie er zu meinen scheint, nur durch das weitere Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Ermittlungskommission G. gewährleistet ist.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Die Festsetzung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren niedrigeren Streitwertes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde sich nur gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses richtet.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1950 geborene Kläger hat seit dem 31. August 2009 das Statusamt eines Studiendirektors - Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) - inne. Der Eintritt seines Ruhestandes wegen Erreichens der Altersgrenze steht mit Ablauf des 31. Juli 2015 bevor.
3Der Kläger wurde mit Wirkung vom 4. März 1983 zum Studienrat ernannt. Antragsgemäß beurlaubte der Regierungspräsident Düsseldorf ihn im Einvernehmen mit dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (im Folgenden: ZfA) - am 19. Juni 1991 zur Dienstleistung an der Deutschen Schule in J. (Türkei) für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 14. August 1994. In der Folgezeit wurde die Beurlaubung des Klägers für den Auslandsschuldienst mehrfach verlängert. Am 25. März 1997 wurde der Kläger zum Oberstudienrat befördert.
4Nachdem der Kläger seine Tätigkeit an der Deutschen Schule in J. aufgegeben hatte, „beendete“ die Bezirksregierung seine Beurlaubung zum 9. August 1998 und wies ihn antragsgemäß zum 10. August 1998 dem U. -I. -Gymnasium in F. zur Dienstleistung zu.
5Am 21. Mai 2007 schloss der Kläger mit der ZfA einen Arbeitsvertrag, in dem er sich verpflichte, für die ZfA vom 20. August 2007 bis zum 19. August 2010 als Fachberater und Koordinator für Deutsch in B. (Türkei) seinen Dienst zu verrichten. Die Wirksamkeit des Vertrages stand unter der Bedingung, dass der Dienstherr des Klägers - das beklagte Land - ihn für die Dauer des Vertrages vom Dienst beurlaubt (§ 1 des Arbeitsvertrages). Daraufhin beurlaubte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger unter dem 3. Juli 2007 für den vorgenannten Zeitraum. Der Kläger und die ZfA verlängerten ihren am 21. Mai 2007 geschlossenen Arbeitsvertrag am 12. Januar 2010 (bis zum 19. August 2013) und am 29. Oktober 2012 (bis zum 31. Juli 2015). Die Bezirksregierung verlängerte jeweils die Beurlaubung des Klägers für die vorgenannten Zeiträume (zuletzt mit Schreiben vom 8. November 2012).
6Am 3. Juli 2014 vereinbarten der Kläger und die ZfA eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages um ein weiteres Jahr (bis zum 31. Juli 2016), vorbehaltlich der weiteren Beurlaubung des Klägers durch das beklagte Land. Bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2014 hatte der Kläger gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf die Verlängerung seiner Beurlaubung für den Auslandsschuldienst sowie das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts jeweils um ein Jahr (bis zum 31. Juli 2016) beantragt. Weiter hat der Kläger ausgeführt: „Ich erkläre dazu hiermit ausdrücklich, falls das für Ihre Entscheidung von Belang sein sollte, dass die Hinausschiebung meines Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr an die Ausübung meiner Funktion als Fachberater/Koordinator für Deutsch der ZfA gebunden sein soll“.
7Mit Erlass vom 29. Juli 2014 teilte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MSW NRW) der Bezirksregierung Düsseldorf mit, der Kläger sei bereits seit dem 20. August 2007 für die Wahrnehmung von Aufgaben im Auslandsschuldienst beurlaubt. Damit sei die Höchstbeurlaubungsdauer nach Ziffer 2.1.5 der „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Auslandsschulgesetz“ (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) im August 2015 erschöpft. Aus auslandsschulfachlicher Sicht erscheine es nicht geboten, im vorliegenden Fall von den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung abzuweichen.
8Durch Bescheid vom 27. August 2014, zugestellt am 12. September 2014, lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass aus den Gründen des Erlasses vom 29. Juli 2014 eine weitere Beurlaubung nicht ausgesprochen werde.
9Der Kläger hat am 7. Oktober 2014 Klage erhoben.
10Zu deren Begründung verweist er darauf, dass nach Ziffer 2.1.5 b) der Verwaltungsvereinbarung in besonderen Einzelfällen einer weiteren Verlängerung über acht Jahre hinaus durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) nach Zustimmung des inländischen Dienstherrn zugestimmt werden könne. Voraussetzung hierfür sei, dass ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliege und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt habe und geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule von der ZfA nicht benannt werden könnten. In diesem Zusammenhang sei nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigen, dass seine Anträge auf Weiterbeurlaubung
11und Hinausschieben des Ruhestandseintritts sowohl von der ZfA mit Schreiben vom 7. Juli 2014 als auch von der Leiterin des Kulturreferates der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. mit Schreiben 30. Mai 2014 befürwortet worden seien. Überdies habe er sich im besonderen Maße im Auslandsschuldienst bewährt.
12Der Kläger beantragt,
13das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. August 2014 zu verpflichten, ihn bis zum 31. Juli 2016 für den Auslandsschuldienst weiter zu beurlauben und seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2016 hinauszuschieben.
14Der Beklagte beantragt sinngemäß,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung beruft er sich auf einen Erlass des MSW NRW vom 10. Februar 2015. Danach lägen die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Beurlaubung des Klägers für den Auslandsschuldienst nicht vor. Zum einen bestünde kein dringendes Interesse im Sinne der Ziffer 2.1.5 der Verwaltungsvereinbarung an einer weiteren Verlängerung der Vermittlung des Klägers in den Auslandsschuldienst. Zum anderen sei die Stelle des Klägers bereits ausgeschrieben und könne problemlos mit geeigneten Bewerbern nachbesetzt werden.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
18Entscheidungsgründe:
19Im Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
21Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Bezirksregierung Düsseldorf seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 hinausschiebt und ihn bis zu diesem Datum weiter beurlaubt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22Dahingestellt bleiben kann, ob der unter dem 27. August 2014 ergangene Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ergangen ist (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 LGG).
23Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Denn in materieller Hinsicht erfüllt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
24Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ausgeführt:
25„Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. (…)
26Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. (…)
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 715/14 -, juris.
28Gemessen an diesen Grundsätzen, denen der Berichterstatter folgt, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Bezirksregierung Düsseldorf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Ausweislich des Erlasses des MSW NRW vom 10. Februar 2015 stehen für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Fachberater/Koordinator im Auslandsschuldienst (B. , Türkei) geeignete Ersatzbewerber zur Verfügung. Der Berichterstatter hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
29Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt der Einwand des Klägers, dass angesichts seiner langjährigen Erfahrungen im Auslandsschuldienst „ein gleichwertiger Ersatz ad hoc kaum denkbar erscheint“. Ausweislich des Evaluationsberichts vom 21. Juni 2013 kooperiere er eng mit den Auslandsschulen und genieße dort als Fachberater eine „hohe Wertschätzung“. In diesem Zusammenhang hat der Kläger weiter vorgetragen, dass er für die Entwicklung und Ausrichtung unter anderem des von ihm betreuten DSD (Deutsches Sprachdiplom) - Programms „gebraucht“ werde (Seite 10 des Schriftsatzes vom 17. November 2014). Darüber hinaus würde ein „neuer“ Fachberater etwa ein Jahr brauchen, „um sich in die Routinen, Abläufe, Besonderheiten eines Landes etc. einzuarbeiten“.
30Diese Gegebenheiten, aus denen der Kläger ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahreneren Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinn indes nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2014 - 6 B 457/14 -, juris, Rn. 9.
32Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf im Einzelnen benannte „Präzedenzfälle“, bei denen der Beklagte den Ruhestandseintritt hinausgeschoben habe. Allein dieser Umstand vermag ein dienstliches Interesse für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Klägers nicht zu begründen. Dies gilt bereits deshalb, weil die von dem Kläger in Bezug genommenen Beamten - soweit es Frau K. (Referatsleiterin im MSW NRW) und Herrn Dr. D. (Schulleiter im Auslandsschuldienst) anbelangt - andere dienstliche Tätigkeiten als der Kläger verrichten. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Artikel „Aktiver Ruhestand“ (Begegnung 04 – 2014) darauf verweist, dass der Beklagte den Ruhestandseintritt von Herrn Dr. D. hinausgeschoben habe, ist neben dem Vorgesagten anzumerken, dass ausweislich des angeführten Beitrages die Deutsche Schule C. (DSB) „kurzfristig“ einen neuen „Schulleiter“ für die „vakante“ Stelle gesucht hat. Dass für diese Stelle – wie im Streitfall – geeignete Nachfolger zur Verfügung standen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist der Ruhestandseintritt von Herrn Dr. D. zunächst um ein Jahr verlängert worden, „um die Schule (…) bestmöglich für seinen Nachfolger vorzubereiten“.
33Unabhängig davon hat die Bezirksregierung Düsseldorf ihren Ablehnungsbescheid vom 27. August 2014 zu Recht darauf gestützt, dass der Hinausschiebensantrag des Klägers als gegenstandslos anzusehen sei, „da dieser lediglich im Zusammenhang mit einer positiven Bescheidung der Verlängerung der Beurlaubung gestanden hätte“. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Beurlaubung seien indes nicht erfüllt. Dagegen ist nichts zu erinnern. In tatsächlicher Hinsicht hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 25. Juni 2014 „ausdrücklich“ erklärt, „dass die Hinausschiebung [seines] Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr an die Ausübung [seiner] Funktion als Fachberater/Koordinator für Deutsch der ZfA gebunden sein soll“, für die er die Verlängerung seiner bis zum 31. Juli 2015 befristeten Beurlaubung beantrage.
34In rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, den auf eine Verlängerung der Beurlaubung bis zum 31. Juli 2016 gerichteten Antrag des Klägers abzulehnen, nicht zu beanstanden. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FrUrlV NRW kann Lehrern an öffentlichen Schulen zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3 Satz 2 FrUrlV NRW).
35Die Bezirksregierung Düsseldorf hat ihre Ermessensentscheidung, den Kläger nicht weiter für den Auslandsschuldienst zu beurlauben, darauf gestützt, dass nach Ziffer 2.1.5 b) Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung die Höchstdauer für die Vermittlung einer Auslandsdienstlehrkraft acht Jahre betrage. Diese Höchstdauer laufe im Streitfall im August 2015 ab. Die Voraussetzungen für eine hierüber hinausgehende Verlängerung der Beurlaubung des Klägers im Sinne der Ziffer 2.1.5 b) Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung lägen nicht vor. Diese Erwägungen begegnen vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle des ausgeübten Ermessens (§ 114 VwGO) keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Ziffer 2.1.5 b) Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung kann (lediglich) in besonderen Einzelfällen einer weiteren Verlängerung über acht Jahre hinaus durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) nach Zustimmung des inländischen Dienstherrn zugestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat und geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule vom Bundesverwaltungsamt - ZfA - nicht benannt werden können. Die der Ermessensausübung zugrunde gelegte Verwaltungsvereinbarung ist nicht zu beanstanden. Rechtliche Bedenken trägt auch der Kläger insoweit nicht vor. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das MSW NRW, gestützt auf die vorgenannte Verwaltungsvereinbarung, mit Erlass zuletzt vom 10. Februar 2015 (Az.: 215-1.11.03-51921) der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben hat, die Anträge des Klägers abzulehnen. Das MSW NRW kann als oberste Landesbehörde die Ermessensausübung durch Erlasse regeln, um eine gleichmäßige Ausübung des Ermessens sicher zu stellen.
36Vgl. VG München, Urteil vom 25. März 2014 - M 5 K 13.1129 -, juris, Rn. 20.
37Die Voraussetzungen der angeführten Verwaltungsvereinbarung sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn nach den Angaben des beklagten Landes fehlt es jedenfalls nicht an geeigneten Ersatzbewerbern für den in Streit stehenden Dienstposten eines Fachberaters/Koordinators für das Fach Deutsch. Dahingestellt bleiben kann, ob es für die „Weiterbeurlaubung“ eines Fachberaters/Koordinators für das Fach Deutsch darauf ankommt, ob eine „rechtzeitige Aufforderung durch die Auslandsschule“ vorliegt oder ob dieses Kriterium lediglich für die Besetzung von Auslandsdienstlehrkräften zur Anwendung gelangt, die unterrichtlich tätig werden (vgl. Ziffer 2.1.2 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung). Denn für die im Streitfall begehrte Weiterbeurlaubung wäre - unabhängig davon - jedenfalls erforderlich, dass es an geeigneten Ersatzbewerbern mangelt, was vorliegend nicht der Fall ist.
38Überdies hat das MSW ausgeführt, dass kein „dringendes Interesse“ an einer Verlängerung vorliege. Auch dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend ist zwar, dass sowohl die ZfA des Bundesverwaltungsamtes mit Schreiben vom 7. Juli 2014 als auch die Leiterin des Kulturreferates der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. mit Schreiben 30. Mai 2014 die Anträge des Klägers befürwortet haben. Dies allein verhilft dem Klagebegehren indes nicht zum Erfolg, da jedenfalls das beklagte Land das für die weitere Vermittlung des Klägers in den Auslandsschuldienst erforderliche „dringende Interesse“ verneint hat. Auch der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 25. Februar 2015 Herr Dr. H. B1. für neun Jahre für den Auslandsschuldienst beurlaubt worden ist, hilft der Klage nicht zum Erfolg. Herr Dr. B1. ist Fachberater in T. . Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dort für diese Stelle „geeignete Ersatzbewerber“ im Sinne der Ziffer 2.1.5 b) der Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung gestanden hätten und die „Weiterbeurlaubung“ gleichwohl erfolgt ist.
39Nach alledem ist die angegriffene Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf im Ablehnungsbescheid vom 27. August 2014, die Beurlaubung des Klägers nicht weiter zu verlängern, rechtsfehlerfrei. Vor diesem Hintergrund geht der Antrag des Klägers, den Eintritt seines Ruhestandes bis zum 31. Juli 2016 hinauszuschieben, um sodann im Wege einer verlängerten Beurlaubung als Fachberater und Koordinator im Auslandsschuldienst weiter tätig zu werden, von vornherein ins Leere.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Weiterbeurlaubung sowie ein Hinausschieben seines am 31. Juli 2015 bevorstehenden Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 habe. Dahingestellt bleiben könne, ob die Gleichstellungsbeauftragte vor der ablehnenden Entscheidung gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 LGG beteiligt worden sei. Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich sei, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW seien im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil die Gegebenheiten, mit denen der Kläger ein dienstliches Interesse für seinen weiteren Einsatz im Auslandsschuldienst in B. darzulegen versuche, letztlich nicht über das hinausgingen, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten einhergehe. Es sei allein Sache des Dienstherrn zu entscheiden, ob und in welcher Weise er die infolge des Ausscheidens eines erfahrenen Mitarbeiters entstehende Lücke, die auch zu einem Einbruch bei den Arbeitsergebnissen führen könne, kompensiere. Dass der Dienstherr diese Entscheidung in Bezug auf die Referatsleiterin im MSW NRW K. sowie den Schulleiter im Auslandsschuldienst Dr. D. zugunsten der Beamten getroffen habe, führe nicht zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers. Frau K. habe andere dienstliche Tätigkeiten als der Kläger verrichtet und hinsichtlich der Stelle von Dr. D. sei nicht ersichtlich, dass ein geeigneter Nachfolger zur Verfügung gestanden hätte. Unabhängig davon habe die Bezirksregierung ihren Ablehnungsbescheid vom 27. August 2014 zu Recht darauf gestützt, dass die beantragte Verlängerung der Beurlaubung ausscheide, weil deren Dauer die Höchstdauer für die Vermittlung einer Auslandsdienstlehrkraft von acht Jahren überschreite und die Voraussetzungen für eine über acht Jahre hinausgehende Beurlaubung nach Ziffer 2.1.5 b) Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) nicht vorlägen. Denn für die Weiterbeurlaubung wäre jedenfalls erforderlich, dass es an geeigneten Ersatzbewerbern mangele, was für den in Streit stehenden Dienstposten eines Fachberaters/Koordinators für das Fach Deutsch nicht der Fall sei. Zudem habe das MSW NRW ein dringendes Interesse an einer Verlängerung des Einsatzes des Klägers im Auslandsschuldienst verneint. Die positive Bescheidung der Verlängerung der Beurlaubung habe der Kläger aber zur Voraussetzung seines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemacht. Dieser Antrag gehe daher von vornherein ins Leere.
5Diese verwaltungsgerichtlichen Wertungen stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Mit seinem umfangreichen Vortrag zu dem für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts erforderlichen „dienstlichen Interesses“ übersieht der Kläger, dass es aus Sicht des Verwaltungsgerichts auf die hierzu dargelegten Umstände nicht ankommt, da der Antrag auf Verlängerung seiner Beurlaubung keinen Erfolg hat. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie die Ausführungen auf Seite 7 (oben) und im drittletzten Absatz der Entscheidungsgründe belegen, den Inhalt des vom Kläger im Betreff mit „Verlängerung meiner Beurlaubung in den Auslandsschuldienst bis zum 31.07.2016“ überschriebenen Antrags vom 25. Juni 2014 angesichts seines eindeutigen Wortlauts ebenso wie die Bezirksregierung E. dahingehend ausgelegt, dass der Kläger das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand an die Bedingung geknüpft hat, dass ihm zeitgleich eine weitere Verwendung auf dem Dienstposten des Fachberaters/Koordinators für Deutsch in B. ermöglicht werde, namentlich eine Beurlaubung für den Auslandsschuldienst bis zum 31. Juli 2016 erfolge. Dieser in der Sache zutreffenden Wertung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger an keiner Stelle entgegengetreten. Insbesondere lässt sich weder den Verwaltungsvorgängen noch den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren entnehmen, dass der Kläger zu irgendeiner Zeit an einer Weiterbeschäftigung als Studiendirektor in anderer als der bisherigen Funktion als Fachberater/Koordinator für Deutsch im Auslandsschuldienst und hier speziell in B. /U. interessiert ist. So hat er selbst auf den Seiten 8 und 9 der Zulassungsbegründung ausgeführt, dass er sein Begehren auf Hinausschieben der Regelaltersgrenze mit der positiven Entscheidung über seine Weiterbeurlaubung verbunden habe und er noch ein Jahr im Ausland arbeiten möchte. Die Weiterbeschäftigung könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei von der Vorfrage abhängig, ob und inwieweit eine Weiterbeurlaubung befürwortet werde.
6Die die Weiterbeurlaubung ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung E. vom 27. August 2014 ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
7Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die im Ermessen der oberen Schulaufsichtsbehörde stehende Entscheidung, einem Lehrer zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 FrUrlV NRW) hier rechtsfehlerfrei ergangen ist, da nichts dafür spricht, dass im Falle des Klägers, der bereits die Höchstdauer einer Beurlaubung von acht Jahren ausgeschöpft hat, die Voraussetzungen der Ziff. 2.1.5 b) Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung vorlägen. Gemäß dieser ermessenslenkenden und in ständiger Praxis angewandten Verwaltungsvorschrift kann „in besonderen Einzelfällen“ einer weiteren Verlängerung der Vermittlung an die Deutsche Auslandsschule und der Beurlaubung über acht Jahre hinaus durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland nach Zustimmung des inländischen Dienstherrn zugestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass
8- ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat und
9- geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule vom BVA – ZfA – nicht benannt werden können.
10Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Nach dem Vortrag des Beklagten besteht kein Zweifel, dass für die Stelle des Klägers ein Ersatzbewerber benannt werden kann. Diese Einschätzung wird auch durch den eigenen Vortrag des Klägers bestätigt, wonach sich der Fachberaterfindungsausschuss bereits für eine konkret benannte Nachfolgerin entschieden habe. Dass der Kläger die Nachfolgerin für nicht geeignet erachtet, ist unerheblich, da es für die Frage der (objektiven) Eignung des Ersatzbewerbers nicht auf die subjektive Sicht des Beamten ankommt, der die zu besetzende Stelle bisher innehatte. Ebenso wenig verfängt der Vergleich mit der erfolgten einjährigen Verlängerung der Beurlaubung des Dr. B1. , da die näheren Umstände dieser Entscheidung nicht substantiiert dargelegt sind. Aus der vorgelegten E-Mail vom 2. März 2015 ergibt sich lediglich, dass Dr. B1. von einer Ausschreibung seiner Stelle in T. nichts bekannt war. Entsprechendes gilt für die weiterhin angeführten Fälle zweier „Prozessbegleiter“. Auch insoweit bleiben die näheren Umstände der Entscheidungen über gewährte Beurlaubungszeiten offen.
11Folglich ist auch gegen die Entscheidung der Bezirksregierung E. , den Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze als gegenstandslos anzusehen, nichts zu erinnern. Dieser Antrag steht unter dem Vorbehalt einer positiven Bescheidung des Antrags auf Verlängerung der Beurlaubung, welche aus den benannten Gründen ausscheidet.
12Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sei. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist der Fall, wenn – wie es hier anzunehmen ist – die Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Norm offenkundig nicht vorliegen. Die Ablehnungsentscheidung vom 27. August 2014 erweist sich auch in dem vom Kläger verstandenen Sinne als alternativlos, weil eine Nachbesetzung des Dienstpostens Fachberater/Koordinator für das Fach Deutsch in B. mit einer vom Fachberaterfindungsausschuss für geeignet erachteten Ersatzbewerberin möglich ist.
13Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
14Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
15Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.
18Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Beschränkung des Hinausschiebens seines Ruhestandsbeginns und begehrt die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs.
- 2
Der 1945 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Zuletzt war er im Amt eines Leitenden Regierungsschuldirektors als Leiter des Referats X bei der Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – tätig. Am 1. August 2009 beantragte er, seinen Ruhestandsbeginn um ein Jahr hinauszuschieben. Hierzu teilte die ADD dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur – MBWJK – mit, an einer Weiterbeschäftigung des Klägers bestehe bis zum 31. Juli 2010 ein dienstliches Interesse. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Rahmen der Schulreform die Aufgabe übernommen, die Verwaltungs- und Arbeitsabläufe zweier vormals getrennter Referate zusammenzuführen. Sein reguläres Ausscheiden falle in die Anfangsphase der Planung des Schuljahres 2010/2011, weshalb ein Hinausschieben des Ruhestands den reibungslosen Ablauf des Personalgeschäfts und damit die Unterrichtsversorgung sicherstelle. Auch die – gleichfalls durch die Schulreform ausgelöste – hohe Zahl von Besetzungsvorgängen erfordere den Erhalt des gesamten Personals bis zum Schuljahresende. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 schob daraufhin das MBWJK den Beginn des Ruhestands des Klägers auf den 1. August 2010 hinaus.
- 3
Dieser rügte unter dem 1. Juni 2010, in Anbetracht der hohen Arbeitsbelastung sei die Verlängerung seiner Dienstzeit um lediglich fünf Monate nicht verständlich. Die „heiße Phase“ der Personalplanung für das Schuljahr ende im Oktober. Erst danach könne die erforderliche Einarbeitung eines neuen Referenten und eines neuen Referatsleiters erfolgen. Ein Ausscheiden vor dem 1. März 2011 liege daher nicht im dienstlichen Interesse. Die zwangsweise Pensionierung mit Erreichen der Altersgrenze bedeute zudem eine unzulässige Altersdiskriminierung. Das MWBJK wertete das vorgenannte Schreiben als Widerspruch und wies diesen nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der ADD mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2010 zurück. Der bisherige stellvertretende Referatsleiter garantiere ein reibungsloses Funktionieren aller Abläufe auch nach dem Ausscheiden des Klägers. Die Besetzung einer Referentenstelle stehe unmittelbar bevor. Die Stelle des Referatsleiters werde demnächst ausgeschrieben. Im Übrigen sei der Großteil der Planungen bis zum Ende des vorhergehenden Schuljahres abgeschlossen.
- 4
Mit seiner am 16. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend zu seinen vorangegangenen Ausführungen geltend gemacht, weder seine Nachfolge noch eine Einarbeitung seines Stellvertreters seien bislang erfolgt. Die verbleibende Zeit reiche hierfür auch nicht aus. Eine frühere Unterweisung sei wegen des Urlaubs des Stellvertreters und dessen Einbindung in das laufende Geschäft nicht möglich gewesen. Insbesondere verfüge dieser bislang nicht über die erforderlichen Kenntnisse für die Anwendung der vom Kläger entwickelten Computerprogramme. Ohne den Kläger sei deshalb eine ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Arbeiten nicht gewährleistet. Er sei darüber hinaus nicht mehrfach aufgefordert worden, seinen Urlaub zu nehmen. Vielmehr habe es ihm die – vom Dienstvorgesetzten hingenommene – Arbeitsüberlastung im Referat unmöglich gemacht, Urlaub zu nehmen.
- 5
Ein Antrag des Klägers vom 23. Juli 2010, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer Weiterbeschäftigung über den 31. Juli 2010 hinaus zu verpflichten, blieb ohne Erfolg (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 6 L 779/10.NW –; OVG RP, Beschlüsse vom 30. Juli und 25. August 2010 – 2 B 10878/10.OVG –).
- 6
Der Kläger hat beantragt,
- 7
1. den Beklagten zu verpflichten, ihn zu unveränderten Bedingungen als Leitenden Regierungsdirektor bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen,
- 8
2. den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 aufzuheben,
- 9
hilfsweise
- 10
1. festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten erst am 28. Februar 2011 endet,
- 11
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn bis zum 28. Februar 2011 auch in Höhe der bisherigen Dienstbezüge während der aktiven Tätigkeit zu vergüten,
- 12
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm 55 Tage Urlaub zu vergüten,
- 13
4. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009, ihn zum 31. Juli 2010 zu entlassen, europarechtswidrig gewesen ist,
- 14
5. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt,
- 15
6. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 auf Ablehnung der Dienstzeit bis zum 28. Februar 2011 ihm gegenüber gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verstößt.
- 16
Der Beklagte hat beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Er hat vorgetragen, angesichts der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten der ADD bestehe über den 31. Juli 2010 hinaus kein Bedarf für eine weitere Beschäftigung des Klägers. Dessen Weg wolle der Beklagte gerade verlassen und künftig eine Abhängigkeit von personengebundenen Kenntnissen vermeiden. Die Anpassungsschwierigkeiten durch den Weggang des Klägers gingen nicht über das normale Maß hinaus. Die Vorbereitung des Übergangs habe zudem zu dessen Dienstpflichten gehört. Der auf eine Urlaubsvergütung gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig.
- 19
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage mit Urteil vom 16. November 2010 abgewiesen. Ein etwaiger Anspruch auf Weiterbeschäftigung sei mit dem Ablauf des Verlängerungszeitraums am 31. Juli 2010 entfallen, die hierauf gerichtete Klage daher unzulässig. Das zwangsweise Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit Erreichen der Altersgrenze stelle keine Altersdiskriminierung dar. Der auf die Vergütung von Urlaubsansprüchen gerichtete Hilfsantrag sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens sowie wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.
- 20
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, allein durch das Schaffen von Tatsachen wie den Ruhestandseintritt könne kein unveränderlicher Rechtszustand geschaffen werden. Die Pensionierung aus Altersgründen verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Beklagte habe weiterhin nicht dargelegt, wer als Ersatz für den Kläger eingestellt worden sei und wie sich die (Alters-)Struktur verändert habe. Das fehlende dienstliche Interesse sei damit nach wie vor nicht belegt. Der Antrag auf Feststellung eines Anspruchs auf eine Urlaubsabgeltung sei zulässig und auch begründet. Der Kläger hätte gerne Urlaub genommen, er sei ihm jedoch nicht gewährt worden. Seine Arbeitsüberlastung zeige sich auch daran, dass nunmehr – verteilt auf vier Bedienstete – 110 Wochenstunden angesetzt seien für die Tätigkeit des Klägers, die dieser in 40 Stunden erledigt habe. In der Vergangenheit habe er auch während seines Urlaubs arbeiten müssen. Er sei zudem nicht darauf hingewiesen worden, dass der Urlaub mit der Beendigung des aktiven Dienstes verfalle.
- 21
Der Kläger beantragt,
- 22
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 sowie des Bescheides des Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum 28. Februar 2011 bei Fortzahlung der Dienstbezüge weiter zu beschäftigen,
- 23
sowie
- 24
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub der Jahre 2009 und 2010 in Höhe von insgesamt 55 Kalendertagen finanziell zu entschädigen und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 16.643,25 € als Urlaubsabgeltung zu zahlen.
- 25
Der Beklagte beantragt,
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dem Kläger sei beantragter Urlaub jederzeit gewährt worden. Dieser habe jedoch trotz ausdrücklicher Hinweise wiederholt Urlaubstage verfallen lassen. Urlaub könne letztlich nur gewährt werden, wenn überhaupt ein Antrag gestellt worden sei. Dies habe der Kläger jedoch unterlassen.
- 28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) sowie die Gerichtsakte 6 L 779/10.NW verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 29
Die Berufung hat keinen Erfolg.
- 30
Der Beklagte war weder verpflichtet, den Kläger bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen (I.), noch hat der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs (II.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
I.
- 31
Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, entsprechend seinem Antrag vom 1. August 2009 bis zum 28. Februar 2011 im aktiven Dienst zu verbleiben. Er ist vielmehr gemäß § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – in Verbindung mit § 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – mit Ablauf der im Bescheid vom 28. Dezember 2009 bestimmten Frist am 1. August 2010 in den Ruhestand getreten. Der danach allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Ruhestandsbeginn verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – (1.) noch steht er im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben (2.). Auch § 55 LBG begründete keinen Anspruch auf eine weiterreichende Verlängerung des aktiven Beamtenverhältnisses (3.).
- 32
1. Der Regelung des § 54 Abs. 1 LBG steht § 7 Abs. 1 AGG nicht entgegen. Danach dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – u. a. des Alters – benachteiligt werden. Dies gilt gemäß § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für die Beamtinnen und Beamten der Länder. Zwar beinhaltet § 54 Abs. 1 LBG eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil die Betroffenen allein aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst ausgeschlossen werden. Sie ist jedoch durch § 10 AGG gerechtfertigt, dem zufolge eine solche unterschiedliche Behandlung erfolgen darf, wenn sie objektiv angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG ist insbesondere eine Vereinbarung zulässig, welche die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. In entsprechender Anwendung auf das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Nr. 1 AGG folgt hieraus die Zulässigkeit eines zwangsweisen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst mit Erreichen der Altersgrenze, weil gemäß § 4 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz mit Beginn des Ruhestands der Anspruch des Beamten auf Ruhegehalt entsteht.
- 33
2. Die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze widerspricht darüber hinaus nicht den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16).
- 34
Zwar liegt gemäß Art. 2 Abs. 1, 2 in Verbindung mit Art. 1 RL 2000/78/EG grundsätzlich eine Diskriminierung vor, wenn – wie durch § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LBG – eine Person wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Jedoch können die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, wenn sie objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und wenn die Mittel zur Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2011 – 2 A 11201/10.OVG –, juris Rn. 26 ff.).
- 35
a) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem zwangsweisen Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst bei Erreichen der Altersgrenze ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG.
- 36
aa) Insoweit hat er die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), der inhaltsgleich mit § 54 Abs. 1 LBG ist und am 1. Juli 2012 in Kraft tritt, noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem hier umstrittenen Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns bekräftigt und damit begründet, sie diene dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarktes durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten (vgl. LT-Drucks. 15/4465, S. 103).
- 37
Diese Gründe für die Einführung und Aufrechterhaltung der allgemeinen Altersgrenze sind ungeachtet des Umstands zu berücksichtigen, dass sie ihren Niederschlag nicht im Wortlaut des § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LBG gefunden haben. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG setzt nicht voraus, dass die nach dem Alter differenzierende Regelung einen ausdrücklichen Hinweis auf das mit ihr verfolgte Ziel enthält. Ausreichend ist vielmehr, wenn andere – aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete – Anhaltspunkte wie insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3340]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]). Der Gesetzgeber war daher auch nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines ausgeglichenen Altersaufbaus im Gesetz abschließend festzulegen.
- 38
bb) Die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur und die Entlastung des Arbeitsmarktes sind Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Januar 2011 – 1 BvR 2870/10 –, NJW 2011, 1131 [1132]). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch der Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beamter vor Überlastung den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genügt.
- 39
(1) Bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum. Hierbei sind sie nicht an die in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genannten Ziele gebunden. Diese haben vielmehr nur einen Hinweischarakter mit der Folge, dass der nationale Gesetzgeber auch andere Ziele verfolgen kann, sofern sie im Sinne der vorgenannten Vorschrift legitim und die Ungleichbehandlung zu ihrer Erreichung angemessen und erforderlich ist. Maßgeblich ist insoweit allein, dass es sich um sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3768, Rn. 40]).
- 40
(2) Das Ziel, freie Stellen für die Aufnahme Arbeitssuchender oder für den beruflichen Aufstieg jüngerer Beamter zu schaffen, unterfällt den Bereichen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes im Sinne des Art. 6 Abs.1 RL 2000/78/EG. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass jede einzelne Stelle tatsächlich mit jüngeren Bewerbern besetzt wird, solange der Gesetzgeber – wie vorliegend – insgesamt beabsichtigt, den fortlaufenden Ein- und Aufstieg von Berufsanfängern zu gewährleisten. Andernfalls wäre es beispielsweise unmöglich, Pensionierungen zum Anlass für Stelleneinsparungen oder für eine Umstrukturierung zu nehmen.
- 41
Aber auch bei der Sicherstellung eines geordneten Altersaufbaus in der Verwaltung handelt es sich um ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Eintrittsalters der staatlichen Altersversorgung in vielen EU-Mitgliedstaaten üblich ist. Derartige Regelungen beruhen auf einem Ausgleich politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und haushaltsbezogener Erwägungen durch den nationalen Gesetzgeber und sind Ausdruck eines langjährigen gesellschaftlichen Konsenses. Daher rechtfertigt nicht nur die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer, sondern auch die Ermöglichung eines in der Altersstruktur ausgewogenen Personalaufbaus grundsätzlich die mit der Einführung einer Altersgrenze einhergehende Ungleichbehandlung (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3769 f., Rn. 44 f., 66 ff.]).
- 42
cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 55 LBG ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ermöglicht und diesen in § 6b Landesbesoldungsgesetz mit finanziellen Anreizen versehen hat. Hiermit soll allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Ausnahmefällen ein dienstliches Interesse an der vorübergehenden Weiterbeschäftigung eines Beamten bestehen kann. Überlegungen in der Vergangenheit, die Altersgrenze hinauszuschieben, sind nicht Gesetz geworden und daher unbeachtlich.
- 43
b) Die Einführung und Aufrechterhaltung einer Altersgrenze ist zur Erreichung der vorgenannten Ziele angemessen und erforderlich.
- 44
Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Entscheidung, welche Maßnahmen sie zum Erreichen eines legitimen Zieles ergreifen, und insbesondere hinsichtlich der Festlegung eines Zeitpunkts für den Ruhestandseintritt der Beschäftigten über einen weiten Ermessensspielraum. Zwar darf dieser nicht zu einer Aushöhlung des Verbots der Altersdiskriminierung führen. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob die Maßnahmen kohärent bzw. die verfolgten Ziele nicht widersprüchlich sind und damit als nicht unvernünftig erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 18. Juni 2009 – Rs. C-88/08 – [Hütter], NVwZ 2009, 1089 [1091]).
- 45
Danach begegnet die zwangsweise Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist Ergebnis eines Ausgleichs divergierender rechtmäßiger Interessen, der sich in einen vielschichtigen Zusammenhang von Beziehungen des Arbeitslebens einfügt und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft ist. Sie bietet den Beamten einen langfristig vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand und ermöglicht gleichzeitig dem Dienstherrn eine gewisse Flexibilität in seiner Personalplanung (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3770, Rn. 68 f.]).
- 46
Aufgrund der notwendigen Befugnis des Gesetzgebers zur Generalisierung ist er hierbei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen oder auszugestalten. Vielmehr kann er statt dessen Sonderfällen durch eine ausnahmsweise Verlängerung der aktiven Dienstzeit – wie in § 55 Abs. 1 LBG vorgesehen – Rechnung tragen. Auch muss er nicht erst eine schwierige Arbeitsmarktsituation abwarten, sondern kann bereits deren Entstehung entgegenwirken. Zudem erscheint es jedenfalls nicht unvernünftig, mit der Einführung einer Regelaltersgrenze einer Überalterung entgegenzuwirken, innovatives Handeln zu fördern und die Zukunftschancen Jüngerer zu berücksichtigen (vgl. hierzu VGH RP, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 und VGH A 28/06 –, AS 34, 38 [45]; zum Bedürfnis nach Innovation: OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, AS 34, 70 [72]).
- 47
Die hiervon Betroffenen wiederum werden durch die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand nicht übermäßig beeinträchtigt, weil § 54 Abs. 1 LBG nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern gleichermaßen den Umstand berücksichtigt, dass die Beamten ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe von bis zu 71,75 v.H. ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge haben; zudem werden die Betroffenen durch das automatische Ausscheiden nicht gehindert, sich eine neue Beschäftigung zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3771, Rn. 75]; Urteil vom 18. November 2010 – Rs. C-250/09 – [Georgiev], NJW 2011, 42 [45]).
- 48
c) Ist demnach die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit europarechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig, so scheidet eine diesbezügliche Vorlage dorthin aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Januar 2011 – 1 BvR 2870/10 –, NJW 2011, 1131 [1132]).
- 49
3. Der Kläger hatte schließlich keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit bis zum 28. Februar 2011. Der Bescheid vom 28. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2010 waren deshalb rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
- 50
a) Gemäß § 55 Abs. 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Beamten bis zur Vollendung dessen 68. Lebensjahres den Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ob das der Fall ist, unterliegt zwar grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn über einen derartigen Verlängerungsantrag wird jedoch maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen (vor-)geprägt, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch den bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2011 – 2 A 11201/10.OVG –, juris Rn. 40).
- 51
b) Dies zugrunde gelegt, begegnet die teilweise Ablehnung des Antrags des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat ein dienstliches Interesse mit dem Hinweis auf ausreichende Kapazitäten im Referat ab dem 1. August 2010 verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers laufen letztlich darauf hinaus, einerseits sei sein früherer Stellvertreter, Herr Leitender Regierungsschuldirektor Y, nicht in der Lage, die Aufgaben des Referats ebenso gut zu erledigen wie er, und andererseits erfordere auch der Arbeitsanfall im zweiten Halbjahr 2010 seinen weiteren Einsatz. Hieraus folgt jedoch keine Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung.
- 52
Der Beamte kann von vornherein nicht geltend machen, er verfüge über ein besseres Konzept als der Dienstherr. Davon, dass sich dessen Erwartungen in Bezug auf die (künftige) Durchführung des Dienstbetriebes tatsächlich realisieren, hängt das Vorliegen eines dienstlichen Interesses nicht ab. Vielmehr unterfällt diese Einschätzung – und damit auch die Möglichkeit, dass sie sich nicht bewahrheitet – dem Kernbereich des Organisationsermessens des Dienstherrn.
- 53
Darüber hinaus ist der Umstand, dass sich Nachfolger des Klägers unter Umständen in einzelne Aufgaben einarbeiten müssen, mit jedem Ausscheiden aus dem Dienst und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Aufgabenübertragung verbunden. Dies kann ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung ebenso wenig begründen wie seine subjektive Bewertung der Qualität seiner und der Leistungen anderer Kollegen. Soweit der Kläger geltend macht, der stellvertretende Referatsleiter sei nicht hinreichend eingearbeitet, muss er sich zudem entgegen halten lassen, dass die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung auch im Fall seiner Abwesenheit oder seines Ausscheidens zu seinen Dienstpflichten als Referatsleiter gehörte. Sie oblag ihm nicht erst am Ende seiner aktiven Dienstzeit, das ihm zudem seit dem Beginn des Jahres 2010 bekannt war. Sein Einwand, aufgrund eines Urlaubs des Stellvertreters sei eine Einarbeitung unmöglich gewesen, ist deshalb unbeachtlich. Des Weiteren bestehen angesichts des Umstands, dass LRSD Y das gleiche Amt wie der Kläger bekleidet und zuvor Leiter eines der beiden unter dem Kläger zusammengelegten Referate war, keine Zweifel an der Einschätzung des Beklagten, die Aufgabenerledigung im Referat sei nach dem Weggang des Klägers gewährleistet. Dessen Behauptung, nur er könne die von ihm entwickelten Computerprogramme bedienen, ist der Beklagte mit dem Hinweis entgegen getreten, von dieser Art einer isolierten – und damit personengebundenen – Wissensansammlung gerade abgehen zu wollen. Darüber hinaus vermögen die Angriffe des Klägers auch deshalb keinen Ermessensfehler zu begründen, weil er hiermit zum einen lediglich seine Einschätzung an diejenige des Beklagten setzt und es zum anderen ansonsten der Beamte selbst in der Hand hätte, ein dienstliches Bedürfnis für seine Weiterbeschäftigung herbeizuführen.
- 54
Schließlich verstößt die teilweise Ablehnung des Verlängerungsgesuchs des Klägers nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Sie ist nicht auf das Alter, sondern auf ein fehlendes dienstliches Bedürfnis gestützt. Insoweit kommt dem Alter keine eigenständige, über die – europarechtskonforme – allgemeine Altersgrenze hinausgehende Bedeutung zu. Der Beklagte war deshalb nicht verpflichtet darzulegen, warum es zur Gewährleistung einer angemessenen Altersstruktur sowie zur Nachwuchsförderung erforderlich war, eine weitere Verlängerung des Ruhestandsbeginns gerade des Klägers abzulehnen.
II.
- 55
Die Berufung bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als der Kläger die Feststellung seines Anspruchs auf eine finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs begehrt. Dabei kann die Zulässigkeit des Antrags dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls unbegründet.
- 56
1. Weder Bundes- noch Landesrecht sehen für Beamte eine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor.
- 57
a) Gemäß § 44 BeamtStG, § 101 Abs. 1 LBG steht den Beamtinnen und Beamten jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Eine Regelung für eine Vergütung von Urlaubsansprüchen ist darin ebenso wenig enthalten wie in der Urlaubsverordnung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125) in der Fassung der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45) – UrlVO –. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 UrlVO bestimmt lediglich, Urlaub solle im Urlaubsjahr verbraucht werden und verfalle, wenn er nicht bis zum 30. September des Folgejahres abgewickelt werde.
- 58
b) Einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Arbeitnehmer geltenden § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG –, dem zufolge Urlaub abzugelten ist, soweit er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, stehen die strukturellen Unterschiede des Beamten- und des Arbeitnehmerverhältnisses entgegen.
- 59
Sowohl der Status als auch die Vergütungssysteme von Beamten und Arbeitnehmern unterscheiden sich grundlegend, weshalb es an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt. Ihr stehen insbesondere das Alimentationsprinzip sowie die das Beamtenverhältnis prägende Pflicht des Beamten entgegen, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Infolge dessen knüpft der Besoldungsanspruch des Beamten nicht an die konkrete Dienstleistung an und unterscheidet sich damit wesentlich von dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des Angestellten, welches auf einen wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgerichtet ist.
- 60
In Letzterem besteht ein Entgeltanspruch grundsätzlich nur für tatsächlich erbrachte Leistungen (vgl. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 1 BUrlG Rn. 29). Mit der Vergütungspflicht während des Urlaubs wird daher ein zusätzlicher, dem darauf entfallenden Zeitraum konkret zuordenbarer Vermögensvorteil des Arbeitnehmers begründet, dessen Erhalt § 17 Abs. 4 BUrlG bezweckt. Im Beamtenverhältnis hingegen erhält der Beamte, solange er nicht unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerten Alimentationsprinzips seine Besoldung unabhängig von seiner Arbeitsleistung und damit auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit. Die Vorschriften der § 44 BeamtStG, § 101 Abs. 1 LBG begründen daher, soweit darin die Fortgewährung der Dienstbezüge angeordnet wird, für ihn keinen eigenständigen Vermögensvorteil (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Mai 1982 – 2 A 126/81 –, NVwZ 1984, 52 [53]), sondern befreien ihn lediglich von der Arbeitspflicht. Zugleich folgt aus dem Alimentationsgrundsatz, dass die Besoldung nicht im Sinne eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung einzelnen Tagen zugeordnet werden kann. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 BUrlG widerspräche damit den das Beamtenrecht prägenden Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1962 – VI C 110.61 –, Buchh 232 § 89 BBG Nr. 1; Beschluss vom 31. Juli 1997 – 2 B 138.96 –, juris Rn. 8; HessVGH, Urteil vom 19. Juni 1996 – 1 UE 1395/93 –, juris Rn. 32). Sie verstieße darüber hinaus gegen den für die Besoldung der Beamten geltenden Gesetzesvorbehalt gemäß § 2 Abs. 1 BBesG i.V.m. Art. 125a Abs. 1 GG (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, LKRZ 2010, 271).
- 61
c) Ein Anspruch auf die finanzielle Vergütung von Urlaubsansprüchen kann demnach auch nicht auf den Rechtsgedanken der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt werden. Insbesondere wurde der Beklagte dadurch, dass der Kläger seinen Urlaub nicht angetreten, weder von seiner Zahlungspflicht befreit noch kommt dem Erholungsurlaub ein Vermögenswert zu, den er zum Nachteil des Klägers erlangt hätte (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, LKRZ 2010, 271).
- 62
d) Gegen den Ausschluss eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierin liegt zunächst kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz. Die vorstehend aufgezeigten strukturellen Unterschiede rechtfertigen auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Beamten. Des Weiteren kann sich der Kläger nicht auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Beklagten berufen. Hieraus können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen hinausgehen, die einfachrechtlich in Konkretisierung der Fürsorgepflicht – wie auf dem Gebiet der Urlaubsregelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1982 – 2 B 95.81 –, juris Rn. 3) – speziell und abschließend geregelt sind. Auf die Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 – 10 B 1.94 –, Buchh 262 § 1 TGV Nr. 2).
- 63
Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, in stärkerem Maße auf einen Urlaubsantrag des Klägers hinzuwirken oder ihn gesondert über den drohenden Verfall zu belehren. Die Fürsorgepflicht gebietet grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Antragstellung hinweist. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Beamte den Dienstherrn um entsprechende Auskünfte bittet, er sich offenkundig in einem bedeutsamen Punkt irrt oder bei Bestehen einer allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3.02 –, Buchh 232 § 79 BBG Nr. 120). Dass Urlaub nur auf Antrag gewährt wird und bei nicht rechtzeitigem Antritt verfällt, musste dem Kläger jedoch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit sowie angesichts bereits in der Vergangenheit verfallener Urlaubsansprüche auch ohne gesonderten Hinweis des Beklagten bekannt sein.
- 64
2. Die Regelung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, der zufolge der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, begründet auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Beamte keinen Anspruch auf eine Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, LKRZ 2010, 271).
- 65
Allerdings gilt die Richtlinie gemäß Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RL 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 (ABl EG Nr. L 183 S. 1) grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis. Danach findet sie Anwendung auf alle öffentlichen Tätigkeitsbereiche. Aus der Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG, die einzelne Funktionen im öffentlichen Dienst wie beispielsweise bei der Polizei aus dem Geltungsbereich herausnimmt, folgt im Umkehrschluss, dass von ihr grundsätzlich auch Beamte erfasst werden. Dennoch begründet Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG keinen Zahlungsanspruch des Klägers.
- 66
a) Die Vorschrift steht einer Regelung, die für die Ausübung des Urlaubsanspruchs Modalitäten oder den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums vorsieht, nicht entgegen, sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen. Nur wenn dies nicht der Fall war ist die Norm dahin auszulegen, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – Rs. C-350/06 u.a. – [Schultz-Hoff u.a.], NJW 2009, 495 [497]).
- 67
Von einer derartigen Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs kann jedoch in Fällen, in denen sie – anders als beispielsweise bei fortdauernder Dienstunfähigkeit – nicht offensichtlich ist, nur ausgegangen werden, wenn der Beamte gemäß § 4 UrlVO einen Urlaubsantrag gestellt hat und dieser vom Dienstherrn abgelehnt wurde. Gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 UrlVO wird Urlaub nur auf Antrag und unter Berücksichtigung der Wünsche des Beamten gewährt. Dessen Mitwirkung ist somit unabdingbare Voraussetzung hierfür. Der Dienstherr kann das Urlaubsgesuch wiederum gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UrlVO nur ablehnen, soweit dienstliche Belange entgegenstehen. Diese Befugnis erfasst zudem nur die Einteilung, nicht jedoch die – gemäß § 11 Abs. 1 UrlVO grundsätzlich kalenderjährliche – Gewährung des Urlaubs als solche. Die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ist damit – die Fälle krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgenommen – grundsätzlich schon von Rechts wegen ausgeschlossen.
- 68
Einen Urlaubsantrag hat der Kläger hinsichtlich der verbliebenen 55 Urlaubstage vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst am 31. Juli 2010 nicht gestellt. Sein Antrag datiert vielmehr vom 14. Oktober 2010. Nach der Pensionierung ist eine Urlaubsgewährung jedoch ausgeschlossen.
- 69
Der Einwand, der Arbeitsanfall im Referat habe einen Urlaub nicht zugelassen, vermag hingegen ohne rechtzeitige Stellung eines Urlaubsantrags keinen Abgeltungsanspruch zu begründen. Insofern unterstreichen die widerstreitenden Einschätzungen der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens gerade die Notwendigkeit einer förmlichen Befassung des Dienstherrn mit dem Urlaubsgesuch, weil nur so mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob dem Beamten die Inanspruchnahme seines Urlaubs möglich war. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwiefern die geltend gemachte Unabkömmlichkeit im Referat auf dem Beklagten zuzurechnenden Umständen oder auf der Arbeitsweise des Klägers – insbesondere die Verwendung selbst entwickelter, vorgeblich nur von ihm zu bedienender Programme – beruhte.
- 70
b) Darüber hinaus kann sich der Kläger auch deshalb nicht auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG berufen, weil dem Urlaubsanspruch des Beamten – wie vorstehend dargelegt – kein Vermögenswert zukommt. Der Abfindungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG soll, vergleichbar § 7 Abs. 4 BUrlG, einen etwaigen Vermögenswert erhalten. Die Norm setzt ihn daher voraus, ohne ihn zu begründen. Auch aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG folgt keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, die Entgeltfortzahlung während des Urlaubs derart auszugestalten, dass sie diesem Zeitraum konkret zugeordnet werden kann. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG legt den Mitgliedstaaten lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels – die Weitergewährung des Arbeitsentgelts während des Urlaubs – Verpflichtungen auf, überlässt ihnen jedoch die Art und Weise der Durchführung des bezahlten Jahresurlaubs (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001 – Rs. C-173/99 – [BECTU], EuZW 2001, 605 [606 ff.]). Gewährleistet sein muss lediglich, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum in Bezug auf seinen Lohn in eine Lage versetzt wird, die mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist, und er über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit sichergestellt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 – Rs. C-131/04 u.a. – [Robinson-Steele u.a.], EuZW 2006, 244 [246). Diesen Anforderungen genügt die Alimentation der Beamten.
III.
- 71
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
- 72
Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne der §§ 127 Beamtenrechtsrahmengesetz, 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
- 73
Beschluss
- 74
Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 55.981,84 € festgesetzt (§ 52 Abs.3, 5 Satz 2, §§ 39, 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG –). Er entspricht hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses der Hälfte des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 16 (6.052,09 € im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung) und hinsichtlich der Vergütung des Urlaubsanspruchs dem vom Kläger geltend gemachten Betrag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. August 1948 geborene Kläger steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 2 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) beim Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) im Dienst des Beklagten. Seit dem 1. Januar 1989 ist er an die Staatskanzlei NRW abgeordnet und wird bei der Landesvertretung in Brüssel im Fachbereich „Gesundheitspolitik, Demographischer Wandel, Emanzipation“ eingesetzt.
3Unter dem 30. Dezember 2012 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre bis zum 31. Oktober 2016 hinauszuschieben. Die zuständige Sachbearbeiterin fertigte unter dem 21. Februar 2013 einen Vermerk (Bl. 111 bis 113 Heft 2 der Beiakten), wonach dem Kläger vorgeschlagen werden sollte, seinen Antrag auf ein Jahr zu begrenzen. Obschon mit der Stelle des Beamten in Brüssel kein kw-Vermerk erbracht worden sei, könne bei einem Eintritt des Klägers in den Ruhestand durch die Nachbesetzung eine sonstige Stelle des höheren Dienstes entfallen. Im Hinblick auf die zwölf für 2014 und 2015 anstehenden kw-Vermerke stünden dienstliche Gründe einer Verlängerung über dem 31. Oktober 2014 hinaus entgegen. Zudem habe die Landesregierung bereits am 7. November 2006 die Rotation von Beschäftigten der Ministerien und der Staatskanzlei einschließlich der Vertretungen des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund und bei der EU beschlossen. Die Rotation umfasse drei Jahre und könne um längstens zwei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Abordnung des Klägers um weitere drei Jahre würde den Zeitpunkt, zu dem die Rotation auch für die Vertreterin oder den Vertreter des MGEPA gelten würde, noch weiter hinausschieben.
4Unter dem 1. März 2013 fand ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt. Ausweislich des hierzu gefertigten Vermerks (Bl. 116 Heft 2 der Beiakten) sei dem Kläger erläutert worden, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag nur um ein Jahr zu entsprechen. Der Kläger habe um Überprüfung gebeten, ob die Altersgrenze bis zum Ende des Schuljahres 2014/15 hinausgeschoben werden könne, da seine Tochter dann die internationale Schule in Brüssel beende.
5Unter dem 22. April 2013 wurde ein weiterer Vermerk gefertigt (Bl. 118 Heft 2 der Beiakten). Darin heißt es, dass in einem Telefongespräch zwischen dem Kläger und der Leiterin des Referats (Frau E. ) das Hinausschieben der Altersgrenze um insgesamt 16 Monate erörtert worden sei. Der Kläger habe sich bereit erklärt, seinen Antrag entsprechend abzuändern, wenn ihm zugesichert werde, dass er für diese Zeit weiterhin in Brüssel tätig sein könne.
6Mit Schreiben vom 26. April 2014 (Bl. 119 f. Heft 2 der Beiakten) wurde dem Kläger unter Bezugnahme auf die vorausgegangenen Gespräche mitgeteilt, dass ein Hinausschieben der Altersgrenze allenfalls bis zum 28. Februar 2015 in Betracht komme. Für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 28. Februar 2015 werde der Kläger mit seinem Einverständnis weiter in C. eingesetzt. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei und sein Antrag als dahingehend abgeändert angesehen werden könne.
7Der Kläger wendete sich mit Schreiben vom 10. Mai 2013 (Bl. 121 Heft 2 der Beiakten) mit der Bitte an den Beklagten, seine Arbeitszeit in C. bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. Andernfalls wären seine in C. geborenen Kinder mitten im Schuljahr gezwungen, in ein neues Schulsystem in Nordrhein-Westfalen zu wechseln. Zudem nehme seine elfjährige an Diabetes 1 erkrankte Tochter an einem Programm der Uni Klinik C. teil, welches sie bei einem Umzug nach Nordrhein-Westfalen im Februar 2015 nicht abschließen könnte.
8Unter dem 5. Juni 2013 (Bl. 122 f. Heft 2 der Beiakten) lehnte das MGEPA den Antrag des Klägers auf ein Hinausschieben seiner Altersgrenze an seinem derzeitigen Dienstort in C. bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 ab. Eine Verlängerung der Arbeitszeit in C. über den 28. Februar 2015 hinaus komme mit Blick auf das Rotationsprinzip nicht in Betracht. Eine Verteilung der drei Jahre auf eine Verwendung in C. und in E1. komme angesichts der Einarbeitungszeit bei einer Rückkehr nicht in Betracht. Der Kläger wurde um Rückmeldung bis zum 21. Juni 2013 gebeten. Andernfalls werde die Personalvertretung und die Staatskanzlei um Zustimmung zum Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 gebeten.
9Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 (Bl. 125 f. Heft 2 der Beiakten) wurde dem Personalrat des MGEPA mitgeteilt, dass der Kläger beantragt habe, seinen Ruhestand um 16 Monate hinauszuschieben. In Abwägung der Interessen der Dienststelle und des Klägers sei beabsichtigt, das Hinausschieben um 16 Monate zu gewähren und ihn in dieser Zeit weiterhin in C. einzusetzen. Insoweit sei eine dahingehende Abordnung des Klägers beabsichtigt. Zugleich wurde die Gleichstellungsbeauftragte um Mitzeichnung gebeten. Unter dem 8. Juli 2013 (Bl. 127 Heft 2 der Beiakten) wurde die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen um Zustimmung zur Verlängerung der Abordnung des Klägers an die Staatskanzlei bis zum 28. Februar 2015 gebeten.
10Nachdem der Personalrat des MGEPA und die Staatskanzlei ihre Zustimmung erteilt hatten, wurde der Kläger mit Schreiben vom 15. August 2013 (Bl. 132 Heft 2 der Beiakten) bis zum 28. Februar 2015 an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet und sodann weiterhin in der Landesvertretung in C. eingesetzt.
11Am 28. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
12Er habe seinen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 nie abgeändert. Zunächst habe er das Hinausschieben der Altersgrenze um drei Jahre beantragt, ohne auf den Dienstort eingegangen zu sein. Er habe insbesondere zu keinem Zeitpunkt einen Arbeitseinsatz in E1 abgelehnt, sondern nur deutlich gemacht, dass er einen Arbeitseinsatz in C. vorziehe. Auch könne nicht aus der Zustimmung zu einer Verlängerung seines Einsatzes in C. bis zum 28. Februar 2015 eine Abänderung seines Antrags entnommen werden.
13§ 32 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) sowie gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG). Mit der Neufassung des § 32 LBG NRW werde die Möglichkeit, über die bestehende gesetzliche Altersgrenze hinaus zu arbeiten, de facto abgeschafft. Eine solch typisierende Betrachtung widerspreche der aktuellen Lebenserwartung. Das in Artikel 33 Absatz 5 GG geschützte Lebenszeitprinzip ende aufgrund der längeren Lebenserwartung nicht mehr mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern der Antragsaltersgrenze.
14Jedenfalls liege aber ein dienstliches Interesse im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW vor. Er sei seit dem 1. Januar 1989 für eine Tätigkeit im Verbindungsbüro des Landes NRW abgeordnet. Der damalige Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen habe seine Tätigkeit in C. als unerlässlich bezeichnet, wenn die Effektivität des Büros auf den von ihm betreuten Aufgabenfeldern erhalten bleiben sollte. Hieran habe sich bis heute nichts geändert. Man habe sich stets nach besten Kräften bemüht, seinen Einsatz in C. aufrecht zu erhalten. Seine Abordnung sei daher stets verlängert worden. Eine Absicht, seine Abordnung aufzuheben, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Sein außergewöhnlicher Werdegang und die Besonderheit seiner Tätigkeit sprächen offensichtlich gegen das Rotationsprinzip der Landesregierung. Dieses Konzept sei ohnehin bei ihm nie konsequent umgesetzt worden. Hinzu komme, dass sowohl der Personalrat als auch die Staatskanzlei seiner weiteren Abordnung und Tätigkeit in C. zugestimmt hätten. Sie seien aber nicht zutreffend informiert worden.
15Der Kläger beantragt,
16den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2013 zu verpflichten, erneut über den Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Oktober 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Es fehle bereits an einem Antrag des Klägers auf Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinausgehend, da er seinen ursprünglichen Antrag mit Schreiben vom 10. Mai 2013 begrenzt habe. Dieses Schreiben sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Kläger seinen Antrag auf den 28. Februar 2015, höchstens bzw. hilfsweise auf den 31. Juli 2015 als Ende des Schuljahres 2014/2015 abgeändert habe. Auch sei keine Rückmeldung auf das Schreiben vom 5. Juni 2013 erfolgt.
20Jedenfalls bestehe kein dienstliches Interesse am Hinausschieben der Altersgrenze des Klägers über den 28. Februar 2015 hinaus. Die Tatsache, dass der Kläger mehr als 24 Jahre an die Staatskanzlei NRW abgeordnet worden sei, bedeute nicht, dass auch aktuell ein dienstliches Interesse am Hinausschieben der Altersgrenze bestehe. Die längere Tätigkeit auf ein und demselben Dienstposten spreche allgemein dafür, dass die oder der Beschäftigte in großem Umfang Fachwissen und Erfahrungen gesammelt habe, die der Behörde mit ihrem oder seinem Ausscheiden verloren gingen. Dieser Verlust reiche aber nicht für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses. Die Aufgaben des Klägers könnten in besonderem Maß von wechselnden Beschäftigten erledigt werden. Besondere Projekte und sonstige Aufgaben, die nur vom Kläger erledigt werden könnten, seien nicht ersichtlich.
21Das begehrte Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinaus stünde zudem im Widerspruch zum Rotationsprinzip, welches die Landesregierung im November 2006 beschlossen habe. Da der Kläger im Zeitpunkt der Einführung des Rotationsprinzips bereits weniger als sieben Jahre vom Erreichen seines Renteneintrittsalters entfernt gewesen sei, sei entschieden worden, den Kläger für die verbleibende Zeit an seinem Dienstposten zu belassen und die Stelle erst nach seinem Ausscheiden zur Rotation auszuschreiben.
22Eine anschließende Verwendung des Klägers in E1 komme mit Blick auf die Einarbeitungszeit nicht in Betracht.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig (I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (II.).
26I. Die Verpflichtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt ein erfolgloser Antrag des Klägers auf Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinausgehend vor.
27Vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42, Rn. 6. m.w.N.
28Der Kläger hat unter dem 30. Dezember 2012 das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um drei Jahre, mithin bis zum 31. Oktober 2016, beantragt. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger diesen Antrag in der Folgezeit nicht auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 28. Februar 2015 bzw. auf das Ende des Schuljahres 2014/2015 beschränkt.
29Zwar wurde der Kläger mit Schreiben des MGEPA vom 26. April 2013 (Bl. 119 f. Heft 2 der Beiakten) um Mitteilung gebeten, ob er mit dem ihm unterbreiteten Vorschlag – seine Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 hinauszuschieben und ihn für diese Zeit weiterhin in C. einzusetzen – einverstanden sei und sein Antrag als dahingehend abgeändert angesehen werden könne. Das daraufhin ergangene Schreiben des Klägers vom 10. Mai 2013 (Bl. 121 Heft 2 der Beiakten) kann indes nicht als eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Änderung seines ursprünglichen Antrags verstanden werden. Vielmehr hat der Kläger unter Bezugnahme auf seine familiäre Situation ausdrücklich um eine weitere Verlängerung seiner Arbeitszeit in C. bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 gebeten. Daraus lässt sich unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Schreibens auch nicht eine dahingehende Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 entnehmen. Zwar ist der Kläger zuvörderst an seinem Verbleib in C. interessiert gewesen. Hieraus folgt aber nicht zugleich, dass er seinen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze zugleich an eine weitergehende Verwendung in C. geknüpft hat. Vielmehr folgt aus dem Gesamtinhalt des Schreibens („weil meine in C. geborenen Kinder damit mitten im Schuljahr gezwungen wären, in ein ihnen fremdes Schulsystem in Nordrhein-Westfalen zu wechseln“, „Zudem nimmt meine elfjährige seit 18 Monaten an Diabetes 1 erkrankte Tochter an einem für sie bisher recht erfolgreichen Programm der Uniklinik C. teil, welches sie mit dem Umzug der Familie nach Nordrhein-Westfalen im Februar nicht abschließen könnte“), dass der Kläger nach wie vor das Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 begehrt hat, notfalls auch unter einer Verwendung in Nordrhein-Westfalen.
30Ebenso wenig lässt sich dem Schweigen des Klägers auf den Bescheid des MGEPA vom 5. Juni 2013 (Bl. 122 f. Heft 2 der Beiakten) eine Beschränkung des Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze zum 28. Februar 2015 entnehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit einem Schweigen des Klägers eine dahingehende Willenserklärung zu entnehmen wäre. Denn der Beklagte hat den Kläger nur hinsichtlich des Hinausschiebens der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 um Rückmeldung gebeten. Einer dahingehenden Zustimmung lässt sich aber aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung des vorausgegangenen Schriftverkehrs nicht eine Zurücknahme des ursprünglichen Antrags entnehmen. Das Einverständnis mit dem Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 – als Zwischenziel – schließt es nicht aus, dass der Kläger nach wie vor das Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 – als Endziel – begehrt.
31Schließlich ist die Klage auch fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 74 Absatz 2 und 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Verpflichtungsklage innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Danach wäre die am 28. Mai 2014 gegen den ablehnenden Bescheid vom 5. Juni 2013 erhobene Klage zwar verfristet. Allerdings beginnt die Frist für Rechtsmittel gemäß § 58 Absatz 1 VwGO nur bei einer ordnungsmäßen Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen. Da eine solche fehlte, gilt die in § 58 Absatz 2 VwGO für diesen Fall vorgesehene Jahresfrist, die der Kläger vorliegend auch gewahrt hat.
32II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 5. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinaus (§ 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 VwGO).
331. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar sind sowohl die Gleichstellungsbeauftragte (vgl. § 17 Absatz 1 Nr. 1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesgleichstellungsgesetz [LGG]) als auch der Personalrat (vgl. § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – Landespersonalvertretungsgesetz [LPVG]) nur im Hinblick auf ein Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 beteiligt worden. Indes sieht § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG die Pflicht zur Beteiligung des Personalrats – und damit einhergehend auch die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten –
34vgl. zur Auslegung des Begriffs der „personellen Maßnahme“ im Sinne des § 17 Absatz 1 Nr. 1 LGG in Anlehnung an §§ 72 ff. LPVG: LT-Drs. 12/3959, S. 59 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juni 2010 – 6 A 699/10 –, juris, Rn. 14,
35ausweislich des Wortlauts des § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG nur im Falle der beabsichtigten „Weiterbeschäftigung“ von Beamten über die Altersgrenze hinaus vor.
36Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2014 – 2 K 7705/13 –, juris, Rn. 21 m.w.N.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 –, juris, Rn. 16.
37Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei der Verweigerung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestands eine Beteiligung dieser Stellen nicht zu erfolgen hat.
382. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW liegen nicht vor (a). Es bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser Norm (b).
39a) § 32 Absatz 1 LBG NRW ist in seiner seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (GV.NRW S. 272) anzuwenden. Dies folgt bereits aus allgemeinen Erwägungen, nach denen bei der Verpflichtungsklage das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht anzuwenden ist, wenn sich nicht aus dem materiellen Recht ein anderes ergibt. Es ist § 32 Absatz 1 LBG NRW auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
40LT-Drs 16/1625, S. 83,
41welche das Ziel der stärkeren Gewichtung dienstlicher Belange bei der Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aufzeigt, nichts zu entnehmen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Regel rechtfertigt.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 6 B 566/14 –, juris, Rn. 5, 29. April 2014 – 6 B 457/14 –, juris, Rn. 5 und 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris, Rn. 10 ff. = NRWE; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 17. März 2014 – 2 K 7705/13 –, juris, Rn. 19 und 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 27 ff.
43§ 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW ermöglicht das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
44OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 6 B 566/14 –, juris, Rn. 5 und 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris, Rn. 20; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 34.
45Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
46OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris, Rn. 22; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 35.
47In Anwendung dieser Grundsätze ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint hat. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ein dienstliches Interesse an seinem Verbleib im Dienst des Beklagten nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze besteht.
48Weder hat der Kläger dargelegt, noch ist dem Gericht sonst erkennbar, dass die Bearbeitung der dem Kläger übertragenen Aufgaben gerade durch diesen notwendig und sinnvoll erscheint. Die Vertreterin des Beklagten hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass beabsichtigt sei, die Stelle des Klägers zum 1. März 2015 nahtlos mit einem Nachfolger zu besetzen. Die Stelle sei zu diesem Zweck bereits vor einiger Zeit ausgeschrieben worden; das Auswahlverfahren laufe noch. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Nachbesetzung nicht gelingen wird, liegen dem Gericht nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die effektive Einarbeitung des Nachfolgers nur durch den Kläger möglich wäre, der Kläger noch laufende Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können oder ähnlich gewichtige Gründe für das Hinausschieben seiner Altersgrenze vorliegen.
49Der Kläger trägt zwar vor, dass er bereits seit dem 1. Januar 1989 für eine Tätigkeit im Verbindungsbüro des Landes NRW abgeordnet sei. Seine Tätigkeit in C. sei für den Erhalt der Effektivität des Büros auf den von ihm betreuten Aufgabenfeldern ausweislich des Schreibens des Chefs der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1992 unerlässlich gewesen. Dies habe sich bis heute nicht verändert. Man habe sich stets nach besten Kräften bemüht, seinen Einsatz in C. aufrecht zu erhalten und seine Abordnung – entgegen dem Rotationsprinzip – daher stets verlängert. Indes gehen diese Gegebenheiten, aus denen der Kläger ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts herleitet, letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Spitzenbeamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinne aber nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters, der wertvolle und qualitativ hochwertige Arbeit leistet, wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
50OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2014 – 6 B 457/14 –, juris, Rn. 9 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 37.
51Ein dienstliches Interesse ist insbesondere auch nicht daraus zu ersehen, dass der Beklagte die Abordnung des Klägers während eines Zeitraums von mehr als 25 Jahren stets verlängert hat. Zum Einem erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, dass von der konsequenten Umsetzung des Rotationsprinzips bei dem Kläger mit Blick auf das herannahende Ende seiner Dienstzeit abgesehen worden ist. Zum anderen folgt aus dem bisherigen dienstlichen Bedürfnis, den Kläger während seiner aktiven Laufbahn in C. einzusetzen, nicht zugleich auch das dienstliche Interesse, seinen Eintritt in den Ruhestand weiter hinauszuschieben.
52Ebenso wenig belegt die Tatsache, dass der Beklagte in das Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 eingewilligt hat, dass ein darüber hinausgehendes dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes besteht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die rechtliche Lage zwischenzeitlich – im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers – verändert hat. Bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 32 LBG NRW zum 1. Juni 2013 konnte der Eintritt in den Ruhestand noch auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstanden. Aber selbst wenn der Beklagte bereits die geplante Änderung der Rechtslage bei seiner Entscheidung berücksichtigt haben und danach ein dienstliches Interesse am Verbleib des Klägers bejaht haben sollte, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, würde dies das Vorliegen eines dienstlichen Interesses hinsichtlich des Hinausschiebens der Altersgrenze auch über den 28. Februar 2015 hinaus nicht implizieren.
53b) Die Regelaltersgrenze in § 31 LBG NRW und damit einhergehend auch die Regelung des § 32 LBG NRW, welche gerade ein Hinausschieben der Altersgrenze ermöglicht, verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht. Weder liegt ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (aa),
54– umgesetzt durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) –,
55noch ein solcher gegen das in Artikel 33 Absatz 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip (bb) vor.
56aa) Zwar stellt eine allgemeine Altersgrenze eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie dar, da sie eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen, bewirkt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Artikel 2 Absatz 2 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
57Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 29. März 2010 (9 K 3854/09.F) zu der Regelung in § 50 Absatz 2 des hessischen Beamtengesetzes entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, nicht entgegen steht,
58"sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenem und erforderlichen Mitteln ermöglicht".
59EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – C-159/10, C-160/10 –, juris, Rn. 50 = NVwZ 2011, 1249,
60Diese Voraussetzungen hier liegen vor.
61Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –, juris; Rn. 8 f. und 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 –, juris, Rn. 6 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 6 A 808/10 –, juris, Rn. 15 und 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 –, juris, Rn. 11; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 17. März 2014 – 2 K 7705/13 –, juris, Rn. 39 und 21. März 2013 – 13 K 208/13 –, juris, Rn. 42 und Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1412/13 –, juris, Rn. 14 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08 –, juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; Schrapper/Günther, LBG NRW, § 31, Rn. 1 m.w.N.
62Zwar enthält und enthielt die gesetzliche Regelung des § 31 LBG NRW keinen ausdrücklichen Hinweis auf das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn – wie vorliegend – andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen.
63Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08 –, juris, Rn. 31 m.w.N.
64Die in Streit stehende beamtenrechtliche Regelaltersgrenze dient unter anderem der beständigen Einstellung von Nachwuchsbeamten und dem beruflichen Fortkommen aktiver Beamter im Interesse sowohl der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik als auch einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung auf der Grundlage einer ausgewogenen Altersstruktur der Beamtenschaft. Daneben unterstellt der Gesetzgeber mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, und deshalb in den Ruhestand tritt. Denn die den Beamten grundsätzlich treffende Pflicht zur lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht. Das verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft stellt ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie bzw. § 10 Absatz 1 Satz 1 AGG dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermöglicht Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus soll dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfinden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden kann.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 –, juris, Rn.11 m.w.N; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08 –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 30. September 2009 – M 5 E 09.4285 –, juris, Rn. 24 m.w.N.
66Ob die beamtenrechtliche Regelaltersgrenze darüber hinaus auch wirtschafts- und sozialpolitisch sinnvoll erscheint und der Gesetzgeber hieran in Zukunft weiterhin festhalten wird, unterfällt der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und entzieht sich damit einer Beurteilung durch das Gericht.
67Diese legitimen Ziele werden mit erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt. Der Gesetzgeber muss nicht erst eine schwierige Arbeitsmarktsituation abwarten, sondern kann bereits deren Entstehung entgegenwirken. Zudem erscheint es jedenfalls nicht unvernünftig, mit der Einführung einer Regelaltersgrenze einer Überalterung entgegenzuwirken, innovatives Handeln zu fördern und die Zukunftschancen Jüngerer zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist aufgrund der notwendigen Befugnis zur Generalisierung insbesondere nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen oder auszugestalten. Dann steht es dem Gesetzgeber aber auch frei – wie vorliegend – die von ihm geschaffene Möglichkeit zum Hinausschieben der Altersgrenze wieder zu reduzieren. Überdies kann in engen Ausnahmefällen weiterhin dem Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze entsprochen werden (s.o.).
68Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1412/13 –, juris, Rn. 39 m.w.N.
69Die von der Regelung Betroffenen werden durch die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand auch nicht übermäßig beeinträchtigt, weil die Regelung nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern gleichermaßen den Umstand berücksichtigt, dass die Beamten ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versorgungsbezüge haben; zudem werden die Betroffenen durch das automatische Ausscheiden nicht gehindert, sich eine neue Beschäftigung zu suchen.
70Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1412/13 –, juris, Rn. 25 m.w.N.
71bb) Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 5 GG erkennbar. Das Lebenszeitprinzip, als ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Absatz 5 GG, erfordert nicht, dass der Beamte bis zu seinem Tode die Pflichten des ihm übertragenen Amtes versieht. Das Lebenszeitprinzip soll eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem es die Beamten mit rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit ausstattet. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Struktur des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung.
72BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 81/10 –, juris, Rn. 17 m.w.N.
73Ihre Schranke findet die Pflicht zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung für das Staatswesen aber in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei erwiesener Dienstunfähigkeit tritt der Beamte in den Ruhestand. Dies ist an keine Altersgrenze gebunden. Bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze wird indessen der Eintritt der Dienstunfähigkeit (unwiderleglich) vermutet.
74Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 10. Dezember 1985 – 2 BvL 18/83 –, BVerfGE 71, 255-275 = juris, Rn. 45; Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Artikel 33, Rn. 90.
75Wo die Regelaltersgrenze zu setzen ist, unterfällt dabei dem weiten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers. Sie ist das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes.
76BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 81/10 –, juris, Rn. 21 m.w.N.
77Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum durch die Festsetzung der Regelaltersgrenze verletzt hat. Ein etwaiger Verstoß gegen das Prinzip des Beamten auf Lebenszeit wäre überdies aufgrund der vorstehend genannten Erwägungen überdies verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
80Beschluss:
81Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
82Gründe:
83Die Entscheidung beruht auf § 52 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 2. Alt. Gerichtskostengesetz (GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
3Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris,
5bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
6Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
8Gemessen an diesen Grundsätzen ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Er hat seinen Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2014 unter anderem darauf gestützt, dass „den in diesem Jahr aus Alters- oder anderweitigen Gründen im gehobenen Dienst voraussichtlich ausscheidenden Beamtinnen und Beamten eine höhere Zahl von geprüften Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern gegenüberstehen wird“ mit der Folge, dass er sämtliche frei werdenden Planstellen dringend benötige, um die Nachwuchskräfte übernehmen zu können. Diese Ausführungen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. März 2014 konkretisiert und angegeben, dass in seinem Geschäftsbereich im Jahr 2014 voraussichtlich 80 Rechtspflegeranwärter aus dem Einstellungsjahrgang 2011 ihre Rechtspflegerprüfung ablegen werden. Er gehe erfahrungsgemäß davon aus, dass etwa 65 erfolgreich geprüfte Rechtspfleger spätestens ab November 2014 ihre Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis anstrebten. Nach derzeitigen Berechnungen verfüge er dann allerdings lediglich über 48 freie Planstellen. Er habe ein erhebliches Interesse daran, möglichst alle Nachwuchskräfte zu übernehmen, unter anderem weil das Land in ihre Ausbildung nicht unerhebliche Kosten investiert habe. Die Übernahme der Anwärter sei ferner auf eine langfristige Stellenauslastung angelegt und auch aus diesem Grunde dem von der Antragstellerin begehrten Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts vorzuziehen. Ab August 2014 setze er die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis ein, so dass Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten.
9Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der Senat hat zunächst keinen Anlass, an den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Angaben des Antragsgegners, er verfüge in seinem Geschäftsbereich in diesem Jahr lediglich über 48 freie Planstellen, die er für die Besetzung mit Nachwuchskräften benötige, zu zweifeln. Einen greifbaren Anhalt dafür, dass der aufgezeigte Stellenumfang nicht der „Haushaltswirklichkeit“ entsprechen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.
10Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, „dass in der Regel die Rechtspfleger, die Jahrzehnte an Dienstzeit mit den entsprechenden Erfahrungen haben sammeln können, (…) zwangsläufig höhere Qualifikationen erworben haben, als sie (…) ein mit Erfolg geprüfter Rechtspflegeranwärter vorweisen könnte“. Es müsse daher im „wohlverstandenen“ dienstlichen Interesse des Antragsgegners liegen, „sich der Dienste seiner erfahrenen Rechtspfleger auch über die reguläre Altersgrenze hinaus so lange zu bedienen, wie sie denn von diesen überhaupt angeboten“ würden. Diese Gegebenheiten, aus denen die Antragstellerin ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinn indes nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 B 232/14 -, juris.
12Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, sie stünde dem Dienstherrn „in einer Verlängerungszeit ungeschmälert zur Verfügung“, während dies bei den Nachwuchskräften von „vielen Imponderabilien“ abhänge, lassen sich keine Anhaltpunkte für ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts entnehmen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Dienstherr bei seinen personalwirtschaftlichen Entscheidungen im Bestreben nach einer „langfristigen Stellenauslastung“ (Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. März 2014) davon ausgeht, dass ihm die erfolgreich geprüften und am Beginn ihres Berufslebens stehenden Rechtspfleger regelmäßig weitaus länger zur Verfügung stehen als Beamte, deren Ruhestand nur in den gesetzlichen Grenzen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW hinausgeschoben werden kann.
13Die Beschwerde zeigt auch sonst nicht auf, dass der angegriffenen Entscheidung sachwidrige verwaltungsorganisatorische Überlegungen zugrunde liegen. Dies gilt auch für die Erwägungen des Antragsgegners, die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter würden ab August 2014 als beauftragte Rechtspfleger bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis eingesetzt, so dass bis zu diesem Zeitraum bereits entstandene Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 13. März 2014). Der hiergegen erhobene Einwand der Antragstellerin, die lediglich halbtags an den Amtsgerichten eingesetzten Rechtspflegeranwärter könnten allein Geschäfte der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnehmen und aus diesem Grunde nicht nennenswert zur Entlastung der Rechtspfleger beitragen, geht bereits vom rechtlichen Ausgangspunkt her fehl. Denn gemäß § 2 Abs. 6 RPflG i.V.m. § 10 Abs. 6 RpflAO kann der Präsident des Oberlandesgerichts Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Abs. 2 RpflAO vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen Justizdienst erteilen, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
14Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang pauschal geltend, ein Rechtspfleger würde bei von Anwärtern „vorbereiteten Akten mehr Zeit aufwenden, als wenn er sie gleich selbst erledigt hätte“. Mit diesem Einwand verkennt die Antragstellerin, dass die angeführten Vorschriften es dem Antragsgegner ermöglichen, gerade besonders leistungsstarken Anwärtern („deren Leistungen dies zulässt“) Dienstleistungsaufträge zu erteilen. Auch vor diesem Hintergrund begegnen die gerichtlich ohnehin nur beschränkt überprüfbaren Erwägungen des Antragsgegners, die durch den Ruhestandseintritt der Antragstellerin bedingte Personalvakanz könne durch Rechtspflegeranwärter ausreichend ausgeglichen werden, keinen durchgreifenden Bedenken.
15Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts auch für die Monate Mai 2014 bis einschließlich Juli 2014 zu verneinen, in denen die Rechtspflegeranwärter zu Unterstützungszwecken nicht zur Verfügung stünden, nicht zu beanstanden sei. Hierzu hat es festgestellt, dass sich die Vakanz über einen überschaubaren Zeitraum von nur drei Monaten erstrecke und die Antragstellerin auch keine Aufgaben wahrnehme, die nicht vorübergehend von einem Vertreter wahrgenommen werden könnten. Dem ist die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei den von ihr bearbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Auslandssachen um komplexe Aufgabenbereiche handelt, die nicht von einem Vertreter bearbeitet werden könnten. Der von der Antragstellerin angeführte Umstand, die Auslandssachen erforderten ein „penibles Arbeiten“, steht dem jedenfalls nicht entgegen.
16Auch der Hinweis auf die hohe Arbeitsbelastung der Rechtspfleger am Amtsgericht J. lässt die verwaltungsorganisatorische Entscheidung des Antragsgegners, die Personalvakanz vorübergehend hinzunehmen und offenbar durch Vertretungen abzudecken, angesichts des Aufgabenbereichs der Antragstellerin, ihrer fehlenden besonderen Fachkompetenzen und des im Streitfall zu überbrückenden Zeitraums von (nur) drei Monaten noch nicht als sachwidrig erscheinen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Tenor
Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die vom Antragsteller zulässig ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) erhobene Beschwerde, die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf bis zu 40.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 12.000,00 Euro abzielt, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
3Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist entsprechend herabzusetzen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem der Antragsteller sinngemäß das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren („endgültige gerichtliche Klärung der Sache“) begehrte.
4Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich daher – davon geht auch das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend aus – nach §§ 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG sieht vor, dass in Verfahren, die den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen, Streitwert dieHälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags ist, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Die Hälfte dieser Summe liegt bei dem zuletzt als Justizvollzugsamtsinspektor nach A 9 BBesO besoldeten Antragsteller mit 18.421,81 Euro noch unterhalb der Wertstufe von 19.000,00 Euro nach Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG (Hälfte von 12 x 2.924,97 Euro zzgl. 71,10 Euro bzw. 72,98 Euro Stellenzulage sowie Sonderzahlung von 30 % der Dezemberbezüge).
5Eine weitergehende Reduzierung des Streitwertes kommt hier – auch wenn Gegenstand ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war – nicht in Betracht, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
6Soweit der Antragsteller meint, der Streitwert müsse sich an dem Differenzbetrag zwischen den Bezügen und dem Ruhegehalt in einem Kalenderjahr orientieren, findet dies in dem für die Bemessung des Streitwertes maßgeblichen GKG keine Grundlage.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.