Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2015 - 2 L 2745/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der am 14. August 2015 gestellte sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31. Oktober 2015 hinaus bis zum 31. Oktober 2016 hinauszuschieben,
4hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers vom 30. April 2015 mit dem Inhalt, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 31. Oktober 2015 hinaus bis zum 31. Oktober 2016 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Der Antrag ist abzulehnen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Oktober 2016 hinauszuschieben und in seinen bisherigen Funktionen weiter zu beschäftigen, eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dem Antragsteller würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermittelt, die er auch in dem Hauptsacheverfahren – 2 K 5620/15 – anstrebt. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Klageverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
8Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 6 B 1626/02 -, NRWE, Rn. 5.
9Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
10Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf das ausweislich seines Antrags im Verwaltungsverfahren bis zum 31. Oktober 2016 begehrte Hinausschieben seines Ruhestandseintrittes über den 31. Oktober 2015 hinaus. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen dienstlichen Interesses sind vorliegend nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
11Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ausgeführt:
12„Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. (…)
13Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.“
14OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 715/14 -, NRWE, Rn. 6 u. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 K 6586/14 -, NRWE, Rn. 25 f; dieses bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 6 A 644/15 -, NRWE, Rn. 4; vgl. zur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10 -, juris, Rn. 50; zum Rechtsbegriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ auch BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21/03 -, juris, Rn. 10.
15Gemessen an diesen Grundsätzen ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das dienstliche Interesse im Streitfall verneint. Er stützt seinen Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2015 sinngemäß auf seine Einschätzung, dass die vom Antragsteller am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) P. ausgeübten Funktionen als Leitender Direktor – als Leiter eines Studienseminares – mit der Besoldungsgruppe A 16 LBesO sowie als Leiter des Seminars für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Seminar Gy/Ge) hinreichend zeitnah mit einem Nachfolger besetzt werden könnten. Überdies seien mögliche Nachfolger mit allen vom Antragsteller vorgetragenen Themen vertraut und müssten darüber hinaus in der Lage sein, sich kurzfristig in die anstehenden Aufgaben einzufinden. An dieser Einschätzung hält der Antragsgegner auch im für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
16vgl. zur Maßgeblichkeit des materiellen Rechts im Rahmen des Hauptsacheverfahrens OVG NRW, Urteil vom 26. März 2014 - 6 A 228/14 -, NRWE, Rn. 3,
17der im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechende Anwendung findet, fest.
18Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Antragsgegners, dass ein dienstliches Interesse sich nicht daraus ergebe, dass der Antragsteller in den von ihm ausgeübten Funktionen den Ausbildungsjahrgang der zum 1. Mai 2015 eingestellten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (LAA) bis zur Zweiten Staatsprüfung begleiten möchte. Die Ausbildungsbegleitung der LAA ist eine zentrale Aufgabe, für welche der jeweilige Leiter des Studienseminars die Gesamtverantwortung, und der Leiter des Seminars Gy/Ge die lehramtsbezogene Ausbildungsverantwortung trägt (vgl. § 9 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 – OVP). Insoweit ist an der sinngemäßen Einschätzung des Antragsgegners nichts zu erinnern, dass mögliche Nachfolger, welche die für diese Funktionen erforderliche Befähigung und Eignung aufweisen müssen, die damit verbundenen Aufgaben grundsätzlich übernehmen und fortführen können. Eine besondere Schwierigkeit dieser Aufgabe, die dem entgegenstünde, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Er macht insoweit lediglich geltend, dass er im Jahrgang 2015/16 mit 167 LAA über 100 Einzelgespräche geführt habe. Diese seien zu einem nicht unerheblichen Teil mit der notwendigen Vertrautheit geführt worden, so dass er mit der ihm gegebenen „Ausbildungs- und Fürsorgepflicht im (dienstlichen) Wort“ stünde. Auch wenn der Einwand vor dem Hintergrund nachvollziehbar ist, dass die persönliche Beziehung zwischen den für die Ausbildung verantwortlichen Personen und den auszubildenden LAA im jeweiligen Einzelfall für den Ausbildungserfolg bedeutsam sein mag, folgt hieraus nicht zwingend ein dienstliches Interesse. Zu beachten ist, dass der Antragsteller aus der maßgeblichen Sicht der Behörde deren gesetzliche Aufgaben als Amtsträger wahrnimmt. Die in dieser Funktion getätigten Äußerungen sind dem Antragsgegner zuzurechnen und binden diesen daher grundsätzlich auch über den Ruhestandseintritt des Antragstellers hinaus. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Ausbildungsjahrgänge angesichts des 18-monatigen Vorbereitungsdienstes (§ 7 Abs. 1 OVP) stets überschneiden. Dieser Umstand kann einem Personalwechsel, auch in den Leitungsfunktionen, nicht grundsätzlich entgegenstehen. Denn es bestehen zu jedem möglichen Zeitpunkt des Ruhestandseintrittes regelmäßig vorherige persönliche Kontakte zwischen den LAA und dem jeweiligen Leiter des Seminars. Hinsichtlich der persönlichen Gespräche mit den LAA ist ferner zu beachten, dass dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung nur bis zum 31. Oktober 2015 im Zeitpunkt der Einstellung der LAA zum 1. Mai 2015 bekannt war und er den zu erwartenden Personalwechsel in den persönlichen Gesprächen mit den LAA daher beachten konnte. Eine andere Wertung folgt deshalb auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner diesen dienstlichen Grund – damals bezogen auf den zum 1. Mai 2014 eingestellten Ausbildungsjahrgang – zuvor bereits seinem Bescheid vom 7. November 2014 zugrunde gelegt hatte, mit dem der ursprüngliche Ruhestandseintritt des Antragstellers zum 1. Februar 2015 auf den 1. November 2015 hinausgeschoben worden war. Hieraus entstand weder eine Selbstverpflichtung des Antragsgegners, einem weiteren Antrag des Antragstellers ebenfalls stattzugeben, noch erscheint die hier gegenständliche Ablehnung – wie vom Antragsteller vorgetragen – deshalb als willkürlich.
19Die Kammer kann auch hinsichtlich der anderen vom Antragsteller vorgetragenen Aufgaben nicht erkennen, dass diese entgegen der Einschätzung des Antragsgegners von einem möglichen Stellennachfolger nicht zu bewältigen wären.
20Soweit der Antragsteller die laufenden Aufgaben im Bereich der Praxissemester (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009 – LABG) geltend macht, erscheint die sinngemäße Einschätzung des Antragsgegners jedenfalls hinreichend plausibel, dass auch diese nunmehr zu den üblichen Aufgaben eines Leitenden Direktors zählen. Zwar kann – wie ausgeführt – ein dienstliches Interesse dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintrittes nach der Einschätzung des Dienstherrn insbesondere zur vorübergehenden Weiterführung komplexer und schwieriger Aufgaben für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint,
21vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2015 - 13 K 3574/14 -, NRWE, Rn. 45.
22Dies hat der Antragsgegner jedoch mit nachvollziehbarer Begründung verneint. Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass die ersten beiden „Kohorten“ der zentral vom ZfsL P. begleiteten Praxissemesterstudenten lediglich ein „gutes Übungsfeld“ gewesen seien. Der „Ernst“ beginne jedoch erst im Frühjahr 2016 und die in diesem Bereich angefangene Konzeption müsse „dringend weiterentwickelt“ werden. Dem tritt der Antragsgegner mit seiner Einschätzung entgegen, dass der ab dem 1. Februar 2016 anstehende dritte Durchlauf der Begleitung der Praxissemester nunmehr in die Arbeitsabläufe des ZfsL P. integriert sei. Die Übernahme dieser Aufgaben durch eine andere Person – bis zur endgültigen Stellenbesetzung gegebenenfalls auch durch einen Vertreter – sei demnach zumutbar und leistbar. Zwar besteht insoweit ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Beteiligten, als der Antragsteller angemerkt hat, die Begleitung des Praxissemesters obliege dem Leitenden Direktor. Demzufolge wäre gemäß der maßgeblichen Vertretungsregelung in § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Studienseminare für Lehrämter an Schulen (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 7. April 2004 (ABl. NRW. S. 167) – im Folgenden: GO ZfsL) nicht – wie vom Antragsgegner vorgetragen – ein Fachleiter sondern der dienstälteste Leiter eines Seminars mit der Vertretung betraut. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich plausiblen Einschätzung, dass sich aufgrund der Erfahrungen mit den ersten beiden Praxissemestern eine hinreichende Arbeitsgrundlage und Strukturen gebildet hätten, auf die ein Nachfolger oder eine vorübergehende Vertretung aufbauen können. Dem steht wiederum nicht entgegen, dass gerade die Begleitung der Praxissemesterstudenten ein tragender Gesichtspunkt beim erstmaligen Hinausschieben der Altersgrenze mit Bescheid vom 7. November 2014 gewesen war. In diesem Sinne hatte zwar im damaligen Verfahren die Gleichstellungsbeauftragte, Frau LRSD’in Dr. C. , in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2014 die damit verbundenen Aufgaben als „umfangreiche, über die normale Funktion eines ZfsL‑Leiters weit hinausgehenden Tätigkeiten“ bezeichnet, die „gerade in der gegenwärtigen Phase des Umbruchs, während der er [der Antragsteller] eine tragende Rolle spielt (Einführung des Praxissemesters in der Ausbildungsregion E. -F. ), von ihm nur aufgrund seiner langen Erfahrung und Fachkenntnisse ausgeführt werden“ könnten. Diesbezüglich ist es dem Antragsgegner im Rahmen seines weiten Organisationsermessens jedoch zuzugestehen, diese „Umbruchphase“ nach dem zweiten Durchlauf und bis zum Ruhestandseintritt zum 1. November 2015 als beendet zu erachten.
23Auch die vom Antragsteller angeführte und nicht näher benannte Entwicklung und Finalisierung des ZfsL-Programms gehört zu den üblichen Aufgaben des Leiters des Studienseminares (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GO ZfsL) und kann daher grundsätzlich vom Antragsgegner auf den möglichen Nachfolger übertragen werden. Entsprechendes gilt für das Konzept zum Abbau des „Überstundenberges“, das nach der Darstellung des Antragstellers in seinen Aufgabenbereich als Leiter des Seminars Gy/Ge hineinfällt. Ferner ist auch die Einschätzung des Dienstherrn nicht zu beanstanden, dass die vom Antragsteller angeführte Begleitung und Rückführung der „Spagatfachleitungen“ in den Fächern Chemie, Französisch und Philosophie – dabei handelt es sich um Fachleitungen, die aufgrund ihrer weniger nachgefragten Fächer zur besseren Auslastung in mehreren ZfsL eingesetzt werden – und vier neuen Fachleitungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Psychologie und Sport, sowie die Begleitung einer kommissarischen Fachleitung im Fach Deutsch sowie die Gewinnung von zwei Fachleitungen in den Fächern Deutsch und Musik, vom möglichen Nachfolger zu bewältigen sind. Zwar tritt der Antragsteller insoweit der Darstellung des Antragsgegners entgegen, dass sich die aktuelle Anzahl der neuen bzw. an mehreren ZfsL eingesetzten Fachleitungen im üblichen Rahmen bewege und mit der Situation an den anderen ZfsL vergleichbar sei. Die organisatorische Einschätzung, ob der Arbeitsanfall seinem Umfang nach auch von einem möglichen Nachfolger mit der üblichen Einarbeitungszeit bewältigt werden kann, ist jedoch Sache des Dienstherrn und lässt auch im Streitfall Rechtsfehler nicht erkennen.
24Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Antragsteller vorgetragenen Aufgaben im Bereich der strukturellen Begleitung zum Gebäudemanagement. Soweit der Antragsteller hierzu ausführt, dass der Mietvertrag über die vom ZfsL P. genutzten Räumlichkeiten seit dem 1. Februar 2015 ausgelaufen sei und er intensiv mit den Verhandlungen mit dem Vermieter und anderen Personen, sowie mit der Suche nach geeigneten Alternativstandorten befasst sei, kann dies nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Antragsgegners kein dienstliches Interesse begründen. Auch insofern fällt es in das Organisationsermessen des Dienstherrn, den Umfang einer von der Behörde zu bewältigenden Aufgabe einzuschätzen und hiernach die personellen und sachlichen Mittel bereitzustellen. Im Rahmen dieses Organisationsermessens obliegt dem Dienstherrn die Beurteilung, ob sich – wie hier vom Antragsteller bestritten – ein möglicher Nachfolger rechtzeitig in die seiner Funktion entsprechenden Aufgaben einarbeiten kann. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner – insoweit vom Antragsteller unwidersprochen – darauf hinweist, dass die Vertragsausgestaltung und der verantwortliche Abschluss des Mietvertrages nicht dem Leiter des ZfsL obliege, sondern durch die Bezirksregierung Düsseldorf in Abstimmung mit dem Ministerium für Weiterbildung und Schule erfolge. Die Einschätzung, ob diese Aufgabe durch den Antragsteller besser wahrgenommen werden könnte, obliegt auch nicht dem Antragsteller selbst. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll,
25OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2014 - 6 B 457/14 -, NRWE, Rn. 10.
26Schließlich hält auch die Annahme des Antragsgegners der gerichtlichen Überprüfung stand, wonach die Erfüllung der konkreten dienstlichen Aufgaben des Antragstellers auch ohne seine Weiterbeschäftigung durch eine zeitnahe Nachfolge oder eine vorübergehende Vertretung sichergestellt werden können. Der Antragsgegner führt insoweit aus, dass aufgrund der allgemeinen Bewerberlage eine zeitnahe Besetzung wahrscheinlich sei. Zwar kann der Antragsteller im vorliegenden Fall auf verschiedene Umstände verweisen, welche gegen diese Auffassung sprechen können. In der Gesamtschau ist jedoch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit seiner Einschätzung die gesetzlichen Grenzen seines Organisationsermessens überschritten oder unsachlich hiervon Gebrauch gemacht hat.
27Der Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vorhandene „Koppelung“ der Leitungen des Studienseminars und des Seminars Gy/Ge vermieden werden müsse, da sie nach seiner Auffassung zur stetigen Überlastung und Vermischung von zwei Leitungsebenen und zu einer undemokratischen Leitungsstruktur führe. Der Antragsgegner verweist nachvollziehbar darauf, dass sich die bestehende Seminarstruktur aus der geltenden Rechtslage, insbesondere aus der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Funktionsstellenzahl ergebe. Sofern dies – wie der Antragsteller weiter ausführt – zu einem nach seiner Auffassung bestehenden „Missstand“ führen sollte, ist es Sache des Dienstherrn, diesen als solchen zu erkennen und die rechtlichen Vorgaben und die Ausstattung des ZfsL mit den zu seiner Aufgabenerfüllung notwendigen persönlichen und sachlichen Mitteln anzupassen. Die Entscheidung über die Schaffung weiterer Funktionsstellen unterfällt ausschließlich der verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidung des Antragsgegners. Demgegenüber kann eine Überschreitung der vorhandenen Funktionsstellen von vornherein kein dienstliches Interesse begründen. Schon deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch dem Vorschlag des Antragstellers, zunächst die Leitung des Seminars Gy/Ge mit einem neuen Bewerber zu besetzen, und im Anschluss einen Nachfolger für die Leitung des Studienseminars zu finden, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn – wie der Antragsteller vorträgt – eine noch in der Beratung befindliche Änderung des LABG und der OVP sowie weiterer Vorschriften möglicherweise ab Mai 2016 zu einer anderen Seminarstruktur im ZfsL P. führen würde. Insoweit nachvollziehbar verweist der Antragsgegner darauf, dass sich aus diesem Umstand keine unmittelbaren Gestaltungsmöglichkeiten ergäben, und dass es zudem nicht im Interesse des Dienstherrn liege, zu diesem Zeitpunkt auf eine Änderung der vorhandenen Organisationsstruktur hinzuwirken, die seit Herbst 2013 in Abstimmung aller Bezirksregierungen gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Wissenschaft landesweit umgesetzt werde.
28Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Antragstellers, dass aufgrund der „Koppelung“ beider Funktionen eine Nachbesetzung zeitnah nicht stattfinden könne. Soweit er geltend macht, dass aufgrund der damit verbundenen Anforderungen an die Bewerber nur ein „sehr kleiner“ Bewerberkreis zur Verfügung stünde, steht dem die gegenteilige Darstellung des Antragsgegners entgegen. An dieser hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel. Zwar kann der Antragsteller darauf verweisen, dass die bereits erfolgte Ausschreibung über einen Zeitraum vom 11. Juni 2015 bis zum 18. August 2015 keinen den Anforderungen entsprechenden Bewerber hervorgebracht hat. Dieser Umstand mag zudem seine Darstellung stützen, wonach die innerhalb der Bezirksregierung E1. vorrangig als Bewerber in Betracht kommenden Personen – die Leiter der Seminare Gy/Ge an den im Regierungsbezirk bestehenden acht weiteren ZfsL – ihm gegenüber wegen der „Doppelfunktion“ ihr „Desinteresse“ bekundet hätten. Der Antragsgegner trägt jedoch hinreichend plausibel vor, dass in der aktuell in der Vorbereitung befindlichen erneuten landesweiten Ausschreibung mit der Bewerbung geeigneter Kandidaten zu rechnen sei. Zu berücksichtigen ist dabei einerseits, dass nach der Darstellung des Antragsgegners grundsätzlich alle Leiter der Seminare Gy/Ge aus den Regierungsbezirken im Land Nordrhein-Westfalen die formalen Bewerbungsvoraussetzungen erfüllten und sich auf die Stelle des Leiters des Studienseminars mit dem Statusamt A 16 bewerben könnten. Aus welchen Gründen sie dies nicht bereits im Rahmen der ersten Ausschreibung getan haben, vermag die Kammer nicht einzuschätzen. Ob dieser Umstand – wie der Antragsgegner ausführt – mit den Sommerferien und der „arbeitsintensiven Startphase“ des neuen Schuljahres während des ersten Ausschreibungszeitraums in Verbindung stehen kann – was der Antragsteller unter Hinweis auf die nach seiner Darstellung (eher) arbeitsintensiven Startphasen zu den Aufnahmeterminen Anfang November und Anfang Mai bestreitet – muss insoweit dahinstehen. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich bei einer erneuten Ausschreibung dennoch den Anforderungen entsprechende Kandidaten bewerben, etwa weil sie von der ersten Ausschreibung nicht rechtzeitig Kenntnis hatten oder sich noch nicht zu einer Bewerbung entschließen konnten.
29Darüber hinaus tragen die Beteiligten übereinstimmend vor, dass im Rahmen der angekündigten erneuten Ausschreibung jedenfalls die Bewerbung des jetzigen Leiters des Seminars für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (Seminar HRGe) am ZfsL P. , Herr F1. , in Betracht komme. Nach Darstellung des Antragsgegners erfülle dieser die formalen Voraussetzungen für eine Bewerbung und wäre grundsätzlich ein aussichtsreicher Bewerber. Demnach ermögliche der Entwurf der Stellenausschreibung nunmehr, dass im Falle der Auswahlentscheidung zugunsten von Herrn F1. dieser die Leitung des Studienseminars übernehmen und im Übrigen die Leitung des Seminars HRGe beibehalten würde. Die Leitung des Seminars Gy/Ge würde dann ihrerseits im Anschluss neu ausgeschrieben und mit einem anderen Bewerber besetzt. Dementsprechend könnte der Antragsgegner auch in dieser Konstellation die Besetzung der Leitungsfunktionen mit der ihm zur Verfügung stehenden Anzahl von Funktionsstellen erreichen. Auch soweit die mögliche Bewerbung des Leiters des Seminars HRGe in der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, Frau LRSD’in Dr. C. , vom 31. Oktober 2014 im ersten Antragsverfahren ausdrücklich als problematisch gewertet wurde, erscheint die Einschätzung des Antragsgegners nicht sachwidrig, dass sich die dort genannte Situation nunmehr geändert habe. Die Gleichstellungsbeauftragte hatte im damaligen Verfahren die Befürchtung geäußert, dass im Fall der Ernennung von Herrn F1. die Stelle des Leiters des Seminars HRGe neu auszuschreiben wäre und dieser bis zur Nachbesetzung alle drei Leitungsfunktionen hätte ausüben müssen. Damit wurde bereits die einschlägige Vertretungsregelung nach § 3 Abs. 3 GO ZfsL außer Acht gelassen, wonach die Leiter der Seminare durch einen zu beauftragenden Fachleiter vertreten werden. Im Übrigen führt der Antragsgegner nachvollziehbar aus, dass für die damalige Einschätzung speziell die erstmalige landesweite Durchführung eines Praxissemesters maßgeblich gewesen sei und gerade in dieser Umbruchphase die langjährige Erfahrung und die entsprechenden Fachkenntnisse des Antragstellers von tragender Bedeutung gewesen seien. Dies habe sich nunmehr geändert. Zudem würde ‑ wie ausgeführt – erst die künftige erneute Stellenausschreibung die Bewerbung des Seminarleiters HRGe ermöglichen, ohne dass dieser die Leitung des Seminars Gy/Ge ‑ auch nicht vertretungsweise – übernehmen würde.
30Nach all dem bestehen jedenfalls keine erheblichen Zweifel an der Darstellung des Antragsgegners, dass ein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der Aufgaben des ZfsL nicht ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers sichergestellt werden kann. Auch wenn der Antragsteller auf eine Mehrzahl besonderer Herausforderungen verweisen kann, die in der Gesamtheit und aufgrund der „Doppelfunktion“ über die üblichen Aufgaben eines Leiters eines Studienseminars hinausgehen mögen, ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner diese einem möglichen Nachfolger nicht im Rahmen seines Organisationsermessens auferlegen dürfte. Das gilt auch, wenn sich – wie hier schon aufgrund der vorgesehenen Stellenausschreibung über einen Zeitraum von sechs Wochen absehbar – vorübergehende Vakanzen ergeben. In einer solchen Situation ist als Stellvertreter des Leiters des Studienseminars (hier) der Leiter des Seminars HRGe berufen, die Amtsgeschäfte bis zur Neubesetzung fortzuführen, vgl. § 2 Abs. 4 GO ZfsL. Konkrete Gründe, aus denen dies am ZfsL P. nicht möglich wäre, hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt – im Fall der Auswahlentscheidung zugunsten des Leiters des Seminars HRGe – für die Stellvertretung der Leitung des Seminars Gy/Ge, die durch einen vom Leiter des Studienseminars zu beauftragenden Fachleiter zu erfolgen hätte, vgl. § 3 Abs. 3 GO ZfsL. Ob hieraus ein vom Antragsteller befürchteter „Personalnotstand“ im Leitungsbereich hinnehmbar wäre, hat – wie ausgeführt – allein der Dienstherr zu verantworten und zu entscheiden.
31Da die Ablehnungsentscheidung keine Rechtsfehler erkennen lässt, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. Zugleich hat sich auch der weitere Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn über den 31. Oktober 2015 hinaus vorläufig, längstens bis zum 31. Oktober 2016, in seinen bisherigen Funktionen als Leiter des ZfsL P. und des Seminars Gy/Ge weiter zu beschäftigen, aus den oben genannten Gründen in der Sache erledigt.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht von einer Halbierung des auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festzusetzenden Streitwertes abgesehen.
34Vgl. zur Berechnung OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 6 E 1208/13 -, NRWE, Rn. 4 f.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.