Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Juni 2016 - 6 B 495/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 23. Februar 2016 - längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 26. April 2016 und um nicht mehr als ein Jahr - hinauszuschieben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW könne der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet werde hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liege. Der Antrag sei gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Diese Vorschrift vermittele dem Beamten, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben seien, ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Hiervon ausgehend könne der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 23. Februar 2016 nicht beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 LBG NRW seien nicht gegeben. Der Antragsteller habe die sechsmonatige Antragsfrist des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW nicht eingehalten. Abgesehen davon liege ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht vor.
4Die Beschwerde zieht diese entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel.
5Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013
7- 6 B 1065/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
8Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 6 B 457/14 -, juris, vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, und vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 -, NVwZ-RR 2013, 893.
10Gemessen daran ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner vorliegend die Grenzen seines Organisationsermessens überschritten oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht hat. In dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2016 - 403-42.01.08 - (“Maßnahmenpaket der Landesregierung für mehr Innere Sicherheit und bessere Integration vor Ort - Punkt 6: Verlängerung von Lebensarbeitszeit durch das Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 32 LBG NRW“) ist Folgendes ausgeführt:
11„Zur Stärkung der Sicherheitslage hat die Landesregierung in Reaktion auf die Ereignisse des Jahreswechsels beschlossen, möglichst schnell 500 Polizisten zusätzlich zur operativen Aufgabenwahrnehmung an Kriminalitätsbrennpunkten einzusetzen (Punkt 6 des Maßnahmenpakets). Zur Überbrückung des Zeitraumes bis zum Jahr 2019 (…) sollen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (PVB), die kurz vor der Pensionierung stehen, auf freiwilliger Basis ihren Dienst verlängern können.
12Ab sofort und bis zum Jahr 2018 sollen daher bis zu 500 zusätzliche PVB des gehobenen Dienstes insgesamt für eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit gewonnen werden. Verlängerungen können ab sofort und bis einschließlich Dezember 2018 (…) ausgesprochen werden.
131. Verlängerungen von März 2016 bis einschließlich März 2017
14Es wird gebeten, im Landesinteresse ab sofort PVB des gehobenen Dienstes in den Polizeibehörden (KPB und LOB), die dieses Jahr gem. § 115 Abs. 1 oder 2 LBG NRW in den Ruhestand gehen und nachfolgend genannten Kriterien gerecht werden, aktiv anzusprechen und für eine Verlängerung zu gewinnen bzw. eingegangenen Anträgen auf Verlängerungen möglichst zu entsprechen.
15Bei der behördlichen Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen ist zu berücksichtigen, dass das vorbezeichnete Landesinteresse an einer Verlängerung dann nicht besteht, wenn im Einzelfall
16- vor der Verlängerung Krankenzeiten zu verzeichnen sind, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Dienstgeschäfte im Verlängerungszeitraum nicht erwarten lassen,
17- über hohe Resturlaubsansprüche / Mehrarbeit-Guthaben verfügt wird,
18- zu verlängernde PVB nicht amtsangemessen eingesetzt werden können,
19- klassische Verwaltungsaufgaben in der Direktion / Abteilung ZA wahrgenommen werden, die nur für Verwaltungsbeamte vorgesehen sind, oder
20- verlängerungswillige PVB bereits in ihrer jetzigen Funktion nicht voll einsatz- und verwendungsfähig sind.
21(…).“
22Hiernach bejaht der Antragsgegner ein dienstliches Interesse an der „Verlängerung der Lebensarbeitszeit“ von Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes, die in Kürze die gesetzliche Altersgrenze erreichen und die die unter Nr. 1 Abs. 2 des Erlasses genannten Ausschlusskriterien nicht erfüllen. In Anwendung des Erlasses hat der Antragsgegner im Fall des Antragstellers das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand verneint und im Ablehnungsbescheid vom 26. April 2016 u.a. ausgeführt, dass er bereits in seiner jetzigen Funktion, mithin als Bezirksdienstbeamter nicht voll einsatz- und verwendungsfähig sei. Er hat auf die Stellungnahme des Leiters der Polizeiinspektion 1, Polizeidirektor M. , verwiesen, wonach der Antragsteller „aufgrund seines künstlichen Kniegelenks nicht mehr für alle im Bezirks- und Schwerpunktdienst H. anfallenden (körperlich belastenden) Aufgaben zur Verfügung“ stehe.
23Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, es sei plausibel, dass der Antragsteller, nachdem ihm ein künstliches Kniegelenk implantiert worden sei, in seiner jetzigen Funktion nicht mehr voll einsatz- und verwendungsfähig sei. Es drängt sich auf, dass seine körperliche Belastbarkeit nach der Implantation eines künstlichen Kniegelenks eingeschränkt ist und er nicht die gesamte Bandbreite der im Bezirksdienst anfallenden Tätigkeiten erfüllen kann. Soweit der Antragsteller meint, es bedürfe besonderer medizinischer Sachkunde, um dies einschätzen zu können, ist dies nicht nachvollziehbar.
24Der Hinweis des Antragstellers auf seine Teilnahme an vier Sondereinsätzen im Jahr 2015 („2-mal Karneval, Fronleichnam, Marathon“) und an drei Sondereinsätzen im Monat Mai 2016 („AFD Veranstaltung-Demo Links/Marathon/Fronleichnam“) vermag die Erwägungen des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil er nicht dargelegt hat, welche Aufgaben er im Rahmen dieser Einsätze erfüllt hat.
25Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 LBG NRW seien auch deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller die sechsmonatige Antragsfrist (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW) nicht eingehalten habe, setzt die Beschwerde ebenfalls nichts Durchgreifendes entgegen.
26Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe durch „die Regelung in dem Erlass, dass ab sofort ein Hinausschieben der Altersgrenze ermöglicht werden“ solle, generell und somit auch ihm gegenüber auf die Einhaltung der Antragsfrist des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW verzichtet, verfängt nicht. Der Antragsteller lässt insoweit außer Acht, dass nach dem genannten Erlass lediglich die Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes „ab sofort“ für eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit gewonnen werden sollen, „die dieses Jahr gem. § 115 Abs. 1 oder 2 LBG NRW in den Ruhestand gehen und nachfolgend genannten Kriterien gerecht werden“, mithin die die im Weiteren aufgeführten Ausschlusskriterien (vgl. Nr. 1 Abs. 2 des Erlasses) nicht erfüllen. Nur hinsichtlich der zu diesem Kreis zählenden Polizeivollzugsbeamten sollte die Möglichkeit geschaffen werden, kurzfristig über das Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden. Schon vor diesem Hintergrund gibt der Erlass nichts dafür her, dass es dem Antragsgegner verwehrt ist, Polizeivollzugsbeamten, die - wie der Antragsteller - nicht zum vorgenannten Personenkreis gehören, die Nichteinhaltung der Antragsfrist des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW entgegenzuhalten.
27Das weitere Beschwerdevorbringen geht nach alledem ins Leere.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Juni 2016 - 6 B 495/16
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Juni 2016 - 6 B 495/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
3Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris,
5bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
6Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
8Gemessen an diesen Grundsätzen ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Er hat seinen Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2014 unter anderem darauf gestützt, dass „den in diesem Jahr aus Alters- oder anderweitigen Gründen im gehobenen Dienst voraussichtlich ausscheidenden Beamtinnen und Beamten eine höhere Zahl von geprüften Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern gegenüberstehen wird“ mit der Folge, dass er sämtliche frei werdenden Planstellen dringend benötige, um die Nachwuchskräfte übernehmen zu können. Diese Ausführungen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. März 2014 konkretisiert und angegeben, dass in seinem Geschäftsbereich im Jahr 2014 voraussichtlich 80 Rechtspflegeranwärter aus dem Einstellungsjahrgang 2011 ihre Rechtspflegerprüfung ablegen werden. Er gehe erfahrungsgemäß davon aus, dass etwa 65 erfolgreich geprüfte Rechtspfleger spätestens ab November 2014 ihre Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis anstrebten. Nach derzeitigen Berechnungen verfüge er dann allerdings lediglich über 48 freie Planstellen. Er habe ein erhebliches Interesse daran, möglichst alle Nachwuchskräfte zu übernehmen, unter anderem weil das Land in ihre Ausbildung nicht unerhebliche Kosten investiert habe. Die Übernahme der Anwärter sei ferner auf eine langfristige Stellenauslastung angelegt und auch aus diesem Grunde dem von der Antragstellerin begehrten Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts vorzuziehen. Ab August 2014 setze er die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis ein, so dass Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten.
9Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der Senat hat zunächst keinen Anlass, an den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Angaben des Antragsgegners, er verfüge in seinem Geschäftsbereich in diesem Jahr lediglich über 48 freie Planstellen, die er für die Besetzung mit Nachwuchskräften benötige, zu zweifeln. Einen greifbaren Anhalt dafür, dass der aufgezeigte Stellenumfang nicht der „Haushaltswirklichkeit“ entsprechen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.
10Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, „dass in der Regel die Rechtspfleger, die Jahrzehnte an Dienstzeit mit den entsprechenden Erfahrungen haben sammeln können, (…) zwangsläufig höhere Qualifikationen erworben haben, als sie (…) ein mit Erfolg geprüfter Rechtspflegeranwärter vorweisen könnte“. Es müsse daher im „wohlverstandenen“ dienstlichen Interesse des Antragsgegners liegen, „sich der Dienste seiner erfahrenen Rechtspfleger auch über die reguläre Altersgrenze hinaus so lange zu bedienen, wie sie denn von diesen überhaupt angeboten“ würden. Diese Gegebenheiten, aus denen die Antragstellerin ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinn indes nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 B 232/14 -, juris.
12Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, sie stünde dem Dienstherrn „in einer Verlängerungszeit ungeschmälert zur Verfügung“, während dies bei den Nachwuchskräften von „vielen Imponderabilien“ abhänge, lassen sich keine Anhaltpunkte für ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts entnehmen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Dienstherr bei seinen personalwirtschaftlichen Entscheidungen im Bestreben nach einer „langfristigen Stellenauslastung“ (Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. März 2014) davon ausgeht, dass ihm die erfolgreich geprüften und am Beginn ihres Berufslebens stehenden Rechtspfleger regelmäßig weitaus länger zur Verfügung stehen als Beamte, deren Ruhestand nur in den gesetzlichen Grenzen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW hinausgeschoben werden kann.
13Die Beschwerde zeigt auch sonst nicht auf, dass der angegriffenen Entscheidung sachwidrige verwaltungsorganisatorische Überlegungen zugrunde liegen. Dies gilt auch für die Erwägungen des Antragsgegners, die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter würden ab August 2014 als beauftragte Rechtspfleger bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis eingesetzt, so dass bis zu diesem Zeitraum bereits entstandene Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 13. März 2014). Der hiergegen erhobene Einwand der Antragstellerin, die lediglich halbtags an den Amtsgerichten eingesetzten Rechtspflegeranwärter könnten allein Geschäfte der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnehmen und aus diesem Grunde nicht nennenswert zur Entlastung der Rechtspfleger beitragen, geht bereits vom rechtlichen Ausgangspunkt her fehl. Denn gemäß § 2 Abs. 6 RPflG i.V.m. § 10 Abs. 6 RpflAO kann der Präsident des Oberlandesgerichts Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Abs. 2 RpflAO vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen Justizdienst erteilen, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
14Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang pauschal geltend, ein Rechtspfleger würde bei von Anwärtern „vorbereiteten Akten mehr Zeit aufwenden, als wenn er sie gleich selbst erledigt hätte“. Mit diesem Einwand verkennt die Antragstellerin, dass die angeführten Vorschriften es dem Antragsgegner ermöglichen, gerade besonders leistungsstarken Anwärtern („deren Leistungen dies zulässt“) Dienstleistungsaufträge zu erteilen. Auch vor diesem Hintergrund begegnen die gerichtlich ohnehin nur beschränkt überprüfbaren Erwägungen des Antragsgegners, die durch den Ruhestandseintritt der Antragstellerin bedingte Personalvakanz könne durch Rechtspflegeranwärter ausreichend ausgeglichen werden, keinen durchgreifenden Bedenken.
15Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts auch für die Monate Mai 2014 bis einschließlich Juli 2014 zu verneinen, in denen die Rechtspflegeranwärter zu Unterstützungszwecken nicht zur Verfügung stünden, nicht zu beanstanden sei. Hierzu hat es festgestellt, dass sich die Vakanz über einen überschaubaren Zeitraum von nur drei Monaten erstrecke und die Antragstellerin auch keine Aufgaben wahrnehme, die nicht vorübergehend von einem Vertreter wahrgenommen werden könnten. Dem ist die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei den von ihr bearbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Auslandssachen um komplexe Aufgabenbereiche handelt, die nicht von einem Vertreter bearbeitet werden könnten. Der von der Antragstellerin angeführte Umstand, die Auslandssachen erforderten ein „penibles Arbeiten“, steht dem jedenfalls nicht entgegen.
16Auch der Hinweis auf die hohe Arbeitsbelastung der Rechtspfleger am Amtsgericht J. lässt die verwaltungsorganisatorische Entscheidung des Antragsgegners, die Personalvakanz vorübergehend hinzunehmen und offenbar durch Vertretungen abzudecken, angesichts des Aufgabenbereichs der Antragstellerin, ihrer fehlenden besonderen Fachkompetenzen und des im Streitfall zu überbrückenden Zeitraums von (nur) drei Monaten noch nicht als sachwidrig erscheinen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.