Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2015 - 2 K 6586/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1950 geborene Kläger hat seit dem 31. August 2009 das Statusamt eines Studiendirektors - Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) - inne. Der Eintritt seines Ruhestandes wegen Erreichens der Altersgrenze steht mit Ablauf des 31. Juli 2015 bevor.
3Der Kläger wurde mit Wirkung vom 4. März 1983 zum Studienrat ernannt. Antragsgemäß beurlaubte der Regierungspräsident Düsseldorf ihn im Einvernehmen mit dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (im Folgenden: ZfA) - am 19. Juni 1991 zur Dienstleistung an der Deutschen Schule in J. (Türkei) für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 14. August 1994. In der Folgezeit wurde die Beurlaubung des Klägers für den Auslandsschuldienst mehrfach verlängert. Am 25. März 1997 wurde der Kläger zum Oberstudienrat befördert.
4Nachdem der Kläger seine Tätigkeit an der Deutschen Schule in J. aufgegeben hatte, „beendete“ die Bezirksregierung seine Beurlaubung zum 9. August 1998 und wies ihn antragsgemäß zum 10. August 1998 dem U. -I. -Gymnasium in F. zur Dienstleistung zu.
5Am 21. Mai 2007 schloss der Kläger mit der ZfA einen Arbeitsvertrag, in dem er sich verpflichte, für die ZfA vom 20. August 2007 bis zum 19. August 2010 als Fachberater und Koordinator für Deutsch in B. (Türkei) seinen Dienst zu verrichten. Die Wirksamkeit des Vertrages stand unter der Bedingung, dass der Dienstherr des Klägers - das beklagte Land - ihn für die Dauer des Vertrages vom Dienst beurlaubt (§ 1 des Arbeitsvertrages). Daraufhin beurlaubte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger unter dem 3. Juli 2007 für den vorgenannten Zeitraum. Der Kläger und die ZfA verlängerten ihren am 21. Mai 2007 geschlossenen Arbeitsvertrag am 12. Januar 2010 (bis zum 19. August 2013) und am 29. Oktober 2012 (bis zum 31. Juli 2015). Die Bezirksregierung verlängerte jeweils die Beurlaubung des Klägers für die vorgenannten Zeiträume (zuletzt mit Schreiben vom 8. November 2012).
6Am 3. Juli 2014 vereinbarten der Kläger und die ZfA eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages um ein weiteres Jahr (bis zum 31. Juli 2016), vorbehaltlich der weiteren Beurlaubung des Klägers durch das beklagte Land. Bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2014 hatte der Kläger gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf die Verlängerung seiner Beurlaubung für den Auslandsschuldienst sowie das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts jeweils um ein Jahr (bis zum 31. Juli 2016) beantragt. Weiter hat der Kläger ausgeführt: „Ich erkläre dazu hiermit ausdrücklich, falls das für Ihre Entscheidung von Belang sein sollte, dass die Hinausschiebung meines Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr an die Ausübung meiner Funktion als Fachberater/Koordinator für Deutsch der ZfA gebunden sein soll“.
7Mit Erlass vom 29. Juli 2014 teilte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MSW NRW) der Bezirksregierung Düsseldorf mit, der Kläger sei bereits seit dem 20. August 2007 für die Wahrnehmung von Aufgaben im Auslandsschuldienst beurlaubt. Damit sei die Höchstbeurlaubungsdauer nach Ziffer 2.1.5 der „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Auslandsschulgesetz“ (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) im August 2015 erschöpft. Aus auslandsschulfachlicher Sicht erscheine es nicht geboten, im vorliegenden Fall von den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung abzuweichen.
8Durch Bescheid vom 27. August 2014, zugestellt am 12. September 2014, lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass aus den Gründen des Erlasses vom 29. Juli 2014 eine weitere Beurlaubung nicht ausgesprochen werde.
9Der Kläger hat am 7. Oktober 2014 Klage erhoben.
10Zu deren Begründung verweist er darauf, dass nach Ziffer 2.1.5 b) der Verwaltungsvereinbarung in besonderen Einzelfällen einer weiteren Verlängerung über acht Jahre hinaus durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) nach Zustimmung des inländischen Dienstherrn zugestimmt werden könne. Voraussetzung hierfür sei, dass ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliege und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt habe und geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule von der ZfA nicht benannt werden könnten. In diesem Zusammenhang sei nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigen, dass seine Anträge auf Weiterbeurlaubung
11und Hinausschieben des Ruhestandseintritts sowohl von der ZfA mit Schreiben vom 7. Juli 2014 als auch von der Leiterin des Kulturreferates der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. mit Schreiben 30. Mai 2014 befürwortet worden seien. Überdies habe er sich im besonderen Maße im Auslandsschuldienst bewährt.
12Der Kläger beantragt,
13das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. August 2014 zu verpflichten, ihn bis zum 31. Juli 2016 für den Auslandsschuldienst weiter zu beurlauben und seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2016 hinauszuschieben.
14Der Beklagte beantragt sinngemäß,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung beruft er sich auf einen Erlass des MSW NRW vom 10. Februar 2015. Danach lägen die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Beurlaubung des Klägers für den Auslandsschuldienst nicht vor. Zum einen bestünde kein dringendes Interesse im Sinne der Ziffer 2.1.5 der Verwaltungsvereinbarung an einer weiteren Verlängerung der Vermittlung des Klägers in den Auslandsschuldienst. Zum anderen sei die Stelle des Klägers bereits ausgeschrieben und könne problemlos mit geeigneten Bewerbern nachbesetzt werden.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
18Entscheidungsgründe:
19Im Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
21Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Bezirksregierung Düsseldorf seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 hinausschiebt und ihn bis zu diesem Datum weiter beurlaubt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22Dahingestellt bleiben kann, ob der unter dem 27. August 2014 ergangene Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ergangen ist (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 LGG).
23Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Denn in materieller Hinsicht erfüllt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
24Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ausgeführt:
25„Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. (…)
26Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. (…)
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 715/14 -, juris.
28Gemessen an diesen Grundsätzen, denen der Berichterstatter folgt, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Bezirksregierung Düsseldorf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Ausweislich des Erlasses des MSW NRW vom 10. Februar 2015 stehen für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Fachberater/Koordinator im Auslandsschuldienst (B. , Türkei) geeignete Ersatzbewerber zur Verfügung. Der Berichterstatter hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
29Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt der Einwand des Klägers, dass angesichts seiner langjährigen Erfahrungen im Auslandsschuldienst „ein gleichwertiger Ersatz ad hoc kaum denkbar erscheint“. Ausweislich des Evaluationsberichts vom 21. Juni 2013 kooperiere er eng mit den Auslandsschulen und genieße dort als Fachberater eine „hohe Wertschätzung“. In diesem Zusammenhang hat der Kläger weiter vorgetragen, dass er für die Entwicklung und Ausrichtung unter anderem des von ihm betreuten DSD (Deutsches Sprachdiplom) - Programms „gebraucht“ werde (Seite 10 des Schriftsatzes vom 17. November 2014). Darüber hinaus würde ein „neuer“ Fachberater etwa ein Jahr brauchen, „um sich in die Routinen, Abläufe, Besonderheiten eines Landes etc. einzuarbeiten“.
30Diese Gegebenheiten, aus denen der Kläger ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahreneren Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinn indes nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2014 - 6 B 457/14 -, juris, Rn. 9.
32Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf im Einzelnen benannte „Präzedenzfälle“, bei denen der Beklagte den Ruhestandseintritt hinausgeschoben habe. Allein dieser Umstand vermag ein dienstliches Interesse für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Klägers nicht zu begründen. Dies gilt bereits deshalb, weil die von dem Kläger in Bezug genommenen Beamten - soweit es Frau K. (Referatsleiterin im MSW NRW) und Herrn Dr. D. (Schulleiter im Auslandsschuldienst) anbelangt - andere dienstliche Tätigkeiten als der Kläger verrichten. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Artikel „Aktiver Ruhestand“ (Begegnung 04 – 2014) darauf verweist, dass der Beklagte den Ruhestandseintritt von Herrn Dr. D. hinausgeschoben habe, ist neben dem Vorgesagten anzumerken, dass ausweislich des angeführten Beitrages die Deutsche Schule C. (DSB) „kurzfristig“ einen neuen „Schulleiter“ für die „vakante“ Stelle gesucht hat. Dass für diese Stelle – wie im Streitfall – geeignete Nachfolger zur Verfügung standen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist der Ruhestandseintritt von Herrn Dr. D. zunächst um ein Jahr verlängert worden, „um die Schule (…) bestmöglich für seinen Nachfolger vorzubereiten“.
33Unabhängig davon hat die Bezirksregierung Düsseldorf ihren Ablehnungsbescheid vom 27. August 2014 zu Recht darauf gestützt, dass der Hinausschiebensantrag des Klägers als gegenstandslos anzusehen sei, „da dieser lediglich im Zusammenhang mit einer positiven Bescheidung der Verlängerung der Beurlaubung gestanden hätte“. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Beurlaubung seien indes nicht erfüllt. Dagegen ist nichts zu erinnern. In tatsächlicher Hinsicht hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 25. Juni 2014 „ausdrücklich“ erklärt, „dass die Hinausschiebung [seines] Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr an die Ausübung [seiner] Funktion als Fachberater/Koordinator für Deutsch der ZfA gebunden sein soll“, für die er die Verlängerung seiner bis zum 31. Juli 2015 befristeten Beurlaubung beantrage.
34In rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, den auf eine Verlängerung der Beurlaubung bis zum 31. Juli 2016 gerichteten Antrag des Klägers abzulehnen, nicht zu beanstanden. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FrUrlV NRW kann Lehrern an öffentlichen Schulen zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3 Satz 2 FrUrlV NRW).
35Die Bezirksregierung Düsseldorf hat ihre Ermessensentscheidung, den Kläger nicht weiter für den Auslandsschuldienst zu beurlauben, darauf gestützt, dass nach Ziffer 2.1.5 b) Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung die Höchstdauer für die Vermittlung einer Auslandsdienstlehrkraft acht Jahre betrage. Diese Höchstdauer laufe im Streitfall im August 2015 ab. Die Voraussetzungen für eine hierüber hinausgehende Verlängerung der Beurlaubung des Klägers im Sinne der Ziffer 2.1.5 b) Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung lägen nicht vor. Diese Erwägungen begegnen vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle des ausgeübten Ermessens (§ 114 VwGO) keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Ziffer 2.1.5 b) Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung kann (lediglich) in besonderen Einzelfällen einer weiteren Verlängerung über acht Jahre hinaus durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) nach Zustimmung des inländischen Dienstherrn zugestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat und geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule vom Bundesverwaltungsamt - ZfA - nicht benannt werden können. Die der Ermessensausübung zugrunde gelegte Verwaltungsvereinbarung ist nicht zu beanstanden. Rechtliche Bedenken trägt auch der Kläger insoweit nicht vor. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das MSW NRW, gestützt auf die vorgenannte Verwaltungsvereinbarung, mit Erlass zuletzt vom 10. Februar 2015 (Az.: 215-1.11.03-51921) der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben hat, die Anträge des Klägers abzulehnen. Das MSW NRW kann als oberste Landesbehörde die Ermessensausübung durch Erlasse regeln, um eine gleichmäßige Ausübung des Ermessens sicher zu stellen.
36Vgl. VG München, Urteil vom 25. März 2014 - M 5 K 13.1129 -, juris, Rn. 20.
37Die Voraussetzungen der angeführten Verwaltungsvereinbarung sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn nach den Angaben des beklagten Landes fehlt es jedenfalls nicht an geeigneten Ersatzbewerbern für den in Streit stehenden Dienstposten eines Fachberaters/Koordinators für das Fach Deutsch. Dahingestellt bleiben kann, ob es für die „Weiterbeurlaubung“ eines Fachberaters/Koordinators für das Fach Deutsch darauf ankommt, ob eine „rechtzeitige Aufforderung durch die Auslandsschule“ vorliegt oder ob dieses Kriterium lediglich für die Besetzung von Auslandsdienstlehrkräften zur Anwendung gelangt, die unterrichtlich tätig werden (vgl. Ziffer 2.1.2 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung). Denn für die im Streitfall begehrte Weiterbeurlaubung wäre - unabhängig davon - jedenfalls erforderlich, dass es an geeigneten Ersatzbewerbern mangelt, was vorliegend nicht der Fall ist.
38Überdies hat das MSW ausgeführt, dass kein „dringendes Interesse“ an einer Verlängerung vorliege. Auch dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend ist zwar, dass sowohl die ZfA des Bundesverwaltungsamtes mit Schreiben vom 7. Juli 2014 als auch die Leiterin des Kulturreferates der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. mit Schreiben 30. Mai 2014 die Anträge des Klägers befürwortet haben. Dies allein verhilft dem Klagebegehren indes nicht zum Erfolg, da jedenfalls das beklagte Land das für die weitere Vermittlung des Klägers in den Auslandsschuldienst erforderliche „dringende Interesse“ verneint hat. Auch der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 25. Februar 2015 Herr Dr. H. B1. für neun Jahre für den Auslandsschuldienst beurlaubt worden ist, hilft der Klage nicht zum Erfolg. Herr Dr. B1. ist Fachberater in T. . Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dort für diese Stelle „geeignete Ersatzbewerber“ im Sinne der Ziffer 2.1.5 b) der Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung gestanden hätten und die „Weiterbeurlaubung“ gleichwohl erfolgt ist.
39Nach alledem ist die angegriffene Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf im Ablehnungsbescheid vom 27. August 2014, die Beurlaubung des Klägers nicht weiter zu verlängern, rechtsfehlerfrei. Vor diesem Hintergrund geht der Antrag des Klägers, den Eintritt seines Ruhestandes bis zum 31. Juli 2016 hinauszuschieben, um sodann im Wege einer verlängerten Beurlaubung als Fachberater und Koordinator im Auslandsschuldienst weiter tätig zu werden, von vornherein ins Leere.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.