Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2015 - 2 K 6586/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1950 geborene Kläger hat seit dem 31. August 2009 das Statusamt eines Studiendirektors - Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) - inne. Der Eintritt seines Ruhestandes wegen Erreichens der Altersgrenze steht mit Ablauf des 31. Juli 2015 bevor.
3Der Kläger wurde mit Wirkung vom 4. März 1983 zum Studienrat ernannt. Antragsgemäß beurlaubte der Regierungspräsident Düsseldorf ihn im Einvernehmen mit dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (im Folgenden: ZfA) - am 19. Juni 1991 zur Dienstleistung an der Deutschen Schule in J. (Türkei) für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 14. August 1994. In der Folgezeit wurde die Beurlaubung des Klägers für den Auslandsschuldienst mehrfach verlängert. Am 25. März 1997 wurde der Kläger zum Oberstudienrat befördert.
4Nachdem der Kläger seine Tätigkeit an der Deutschen Schule in J. aufgegeben hatte, „beendete“ die Bezirksregierung seine Beurlaubung zum 9. August 1998 und wies ihn antragsgemäß zum 10. August 1998 dem U. -I. -Gymnasium in F. zur Dienstleistung zu.
5Am 21. Mai 2007 schloss der Kläger mit der ZfA einen Arbeitsvertrag, in dem er sich verpflichte, für die ZfA vom 20. August 2007 bis zum 19. August 2010 als Fachberater und Koordinator für Deutsch in B. (Türkei) seinen Dienst zu verrichten. Die Wirksamkeit des Vertrages stand unter der Bedingung, dass der Dienstherr des Klägers - das beklagte Land - ihn für die Dauer des Vertrages vom Dienst beurlaubt (§ 1 des Arbeitsvertrages). Daraufhin beurlaubte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger unter dem 3. Juli 2007 für den vorgenannten Zeitraum. Der Kläger und die ZfA verlängerten ihren am 21. Mai 2007 geschlossenen Arbeitsvertrag am 12. Januar 2010 (bis zum 19. August 2013) und am 29. Oktober 2012 (bis zum 31. Juli 2015). Die Bezirksregierung verlängerte jeweils die Beurlaubung des Klägers für die vorgenannten Zeiträume (zuletzt mit Schreiben vom 8. November 2012).
6Am 3. Juli 2014 vereinbarten der Kläger und die ZfA eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages um ein weiteres Jahr (bis zum 31. Juli 2016), vorbehaltlich der weiteren Beurlaubung des Klägers durch das beklagte Land. Bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2014 hatte der Kläger gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf die Verlängerung seiner Beurlaubung für den Auslandsschuldienst sowie das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts jeweils um ein Jahr (bis zum 31. Juli 2016) beantragt. Weiter hat der Kläger ausgeführt: „Ich erkläre dazu hiermit ausdrücklich, falls das für Ihre Entscheidung von Belang sein sollte, dass die Hinausschiebung meines Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr an die Ausübung meiner Funktion als Fachberater/Koordinator für Deutsch der ZfA gebunden sein soll“.
7Mit Erlass vom 29. Juli 2014 teilte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MSW NRW) der Bezirksregierung Düsseldorf mit, der Kläger sei bereits seit dem 20. August 2007 für die Wahrnehmung von Aufgaben im Auslandsschuldienst beurlaubt. Damit sei die Höchstbeurlaubungsdauer nach Ziffer 2.1.5 der „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Auslandsschulgesetz“ (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) im August 2015 erschöpft. Aus auslandsschulfachlicher Sicht erscheine es nicht geboten, im vorliegenden Fall von den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung abzuweichen.
8Durch Bescheid vom 27. August 2014, zugestellt am 12. September 2014, lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass aus den Gründen des Erlasses vom 29. Juli 2014 eine weitere Beurlaubung nicht ausgesprochen werde.
9Der Kläger hat am 7. Oktober 2014 Klage erhoben.
10Zu deren Begründung verweist er darauf, dass nach Ziffer 2.1.5 b) der Verwaltungsvereinbarung in besonderen Einzelfällen einer weiteren Verlängerung über acht Jahre hinaus durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) nach Zustimmung des inländischen Dienstherrn zugestimmt werden könne. Voraussetzung hierfür sei, dass ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliege und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt habe und geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule von der ZfA nicht benannt werden könnten. In diesem Zusammenhang sei nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigen, dass seine Anträge auf Weiterbeurlaubung
11und Hinausschieben des Ruhestandseintritts sowohl von der ZfA mit Schreiben vom 7. Juli 2014 als auch von der Leiterin des Kulturreferates der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. mit Schreiben 30. Mai 2014 befürwortet worden seien. Überdies habe er sich im besonderen Maße im Auslandsschuldienst bewährt.
12Der Kläger beantragt,
13das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. August 2014 zu verpflichten, ihn bis zum 31. Juli 2016 für den Auslandsschuldienst weiter zu beurlauben und seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2016 hinauszuschieben.
14Der Beklagte beantragt sinngemäß,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung beruft er sich auf einen Erlass des MSW NRW vom 10. Februar 2015. Danach lägen die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Beurlaubung des Klägers für den Auslandsschuldienst nicht vor. Zum einen bestünde kein dringendes Interesse im Sinne der Ziffer 2.1.5 der Verwaltungsvereinbarung an einer weiteren Verlängerung der Vermittlung des Klägers in den Auslandsschuldienst. Zum anderen sei die Stelle des Klägers bereits ausgeschrieben und könne problemlos mit geeigneten Bewerbern nachbesetzt werden.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
18Entscheidungsgründe:
19Im Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
21Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Bezirksregierung Düsseldorf seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 hinausschiebt und ihn bis zu diesem Datum weiter beurlaubt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22Dahingestellt bleiben kann, ob der unter dem 27. August 2014 ergangene Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ergangen ist (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 LGG).
23Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Denn in materieller Hinsicht erfüllt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
24Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ausgeführt:
25„Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. (…)
26Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. (…)
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 715/14 -, juris.
28Gemessen an diesen Grundsätzen, denen der Berichterstatter folgt, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Bezirksregierung Düsseldorf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Ausweislich des Erlasses des MSW NRW vom 10. Februar 2015 stehen für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Fachberater/Koordinator im Auslandsschuldienst (B. , Türkei) geeignete Ersatzbewerber zur Verfügung. Der Berichterstatter hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
29Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt der Einwand des Klägers, dass angesichts seiner langjährigen Erfahrungen im Auslandsschuldienst „ein gleichwertiger Ersatz ad hoc kaum denkbar erscheint“. Ausweislich des Evaluationsberichts vom 21. Juni 2013 kooperiere er eng mit den Auslandsschulen und genieße dort als Fachberater eine „hohe Wertschätzung“. In diesem Zusammenhang hat der Kläger weiter vorgetragen, dass er für die Entwicklung und Ausrichtung unter anderem des von ihm betreuten DSD (Deutsches Sprachdiplom) - Programms „gebraucht“ werde (Seite 10 des Schriftsatzes vom 17. November 2014). Darüber hinaus würde ein „neuer“ Fachberater etwa ein Jahr brauchen, „um sich in die Routinen, Abläufe, Besonderheiten eines Landes etc. einzuarbeiten“.
30Diese Gegebenheiten, aus denen der Kläger ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahreneren Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinn indes nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2014 - 6 B 457/14 -, juris, Rn. 9.
32Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf im Einzelnen benannte „Präzedenzfälle“, bei denen der Beklagte den Ruhestandseintritt hinausgeschoben habe. Allein dieser Umstand vermag ein dienstliches Interesse für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Klägers nicht zu begründen. Dies gilt bereits deshalb, weil die von dem Kläger in Bezug genommenen Beamten - soweit es Frau K. (Referatsleiterin im MSW NRW) und Herrn Dr. D. (Schulleiter im Auslandsschuldienst) anbelangt - andere dienstliche Tätigkeiten als der Kläger verrichten. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Artikel „Aktiver Ruhestand“ (Begegnung 04 – 2014) darauf verweist, dass der Beklagte den Ruhestandseintritt von Herrn Dr. D. hinausgeschoben habe, ist neben dem Vorgesagten anzumerken, dass ausweislich des angeführten Beitrages die Deutsche Schule C. (DSB) „kurzfristig“ einen neuen „Schulleiter“ für die „vakante“ Stelle gesucht hat. Dass für diese Stelle – wie im Streitfall – geeignete Nachfolger zur Verfügung standen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist der Ruhestandseintritt von Herrn Dr. D. zunächst um ein Jahr verlängert worden, „um die Schule (…) bestmöglich für seinen Nachfolger vorzubereiten“.
33Unabhängig davon hat die Bezirksregierung Düsseldorf ihren Ablehnungsbescheid vom 27. August 2014 zu Recht darauf gestützt, dass der Hinausschiebensantrag des Klägers als gegenstandslos anzusehen sei, „da dieser lediglich im Zusammenhang mit einer positiven Bescheidung der Verlängerung der Beurlaubung gestanden hätte“. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Beurlaubung seien indes nicht erfüllt. Dagegen ist nichts zu erinnern. In tatsächlicher Hinsicht hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 25. Juni 2014 „ausdrücklich“ erklärt, „dass die Hinausschiebung [seines] Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr an die Ausübung [seiner] Funktion als Fachberater/Koordinator für Deutsch der ZfA gebunden sein soll“, für die er die Verlängerung seiner bis zum 31. Juli 2015 befristeten Beurlaubung beantrage.
34In rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, den auf eine Verlängerung der Beurlaubung bis zum 31. Juli 2016 gerichteten Antrag des Klägers abzulehnen, nicht zu beanstanden. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FrUrlV NRW kann Lehrern an öffentlichen Schulen zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3 Satz 2 FrUrlV NRW).
35Die Bezirksregierung Düsseldorf hat ihre Ermessensentscheidung, den Kläger nicht weiter für den Auslandsschuldienst zu beurlauben, darauf gestützt, dass nach Ziffer 2.1.5 b) Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung die Höchstdauer für die Vermittlung einer Auslandsdienstlehrkraft acht Jahre betrage. Diese Höchstdauer laufe im Streitfall im August 2015 ab. Die Voraussetzungen für eine hierüber hinausgehende Verlängerung der Beurlaubung des Klägers im Sinne der Ziffer 2.1.5 b) Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung lägen nicht vor. Diese Erwägungen begegnen vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle des ausgeübten Ermessens (§ 114 VwGO) keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Ziffer 2.1.5 b) Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung kann (lediglich) in besonderen Einzelfällen einer weiteren Verlängerung über acht Jahre hinaus durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) nach Zustimmung des inländischen Dienstherrn zugestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat und geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule vom Bundesverwaltungsamt - ZfA - nicht benannt werden können. Die der Ermessensausübung zugrunde gelegte Verwaltungsvereinbarung ist nicht zu beanstanden. Rechtliche Bedenken trägt auch der Kläger insoweit nicht vor. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das MSW NRW, gestützt auf die vorgenannte Verwaltungsvereinbarung, mit Erlass zuletzt vom 10. Februar 2015 (Az.: 215-1.11.03-51921) der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben hat, die Anträge des Klägers abzulehnen. Das MSW NRW kann als oberste Landesbehörde die Ermessensausübung durch Erlasse regeln, um eine gleichmäßige Ausübung des Ermessens sicher zu stellen.
36Vgl. VG München, Urteil vom 25. März 2014 - M 5 K 13.1129 -, juris, Rn. 20.
37Die Voraussetzungen der angeführten Verwaltungsvereinbarung sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn nach den Angaben des beklagten Landes fehlt es jedenfalls nicht an geeigneten Ersatzbewerbern für den in Streit stehenden Dienstposten eines Fachberaters/Koordinators für das Fach Deutsch. Dahingestellt bleiben kann, ob es für die „Weiterbeurlaubung“ eines Fachberaters/Koordinators für das Fach Deutsch darauf ankommt, ob eine „rechtzeitige Aufforderung durch die Auslandsschule“ vorliegt oder ob dieses Kriterium lediglich für die Besetzung von Auslandsdienstlehrkräften zur Anwendung gelangt, die unterrichtlich tätig werden (vgl. Ziffer 2.1.2 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung). Denn für die im Streitfall begehrte Weiterbeurlaubung wäre - unabhängig davon - jedenfalls erforderlich, dass es an geeigneten Ersatzbewerbern mangelt, was vorliegend nicht der Fall ist.
38Überdies hat das MSW ausgeführt, dass kein „dringendes Interesse“ an einer Verlängerung vorliege. Auch dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend ist zwar, dass sowohl die ZfA des Bundesverwaltungsamtes mit Schreiben vom 7. Juli 2014 als auch die Leiterin des Kulturreferates der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. mit Schreiben 30. Mai 2014 die Anträge des Klägers befürwortet haben. Dies allein verhilft dem Klagebegehren indes nicht zum Erfolg, da jedenfalls das beklagte Land das für die weitere Vermittlung des Klägers in den Auslandsschuldienst erforderliche „dringende Interesse“ verneint hat. Auch der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 25. Februar 2015 Herr Dr. H. B1. für neun Jahre für den Auslandsschuldienst beurlaubt worden ist, hilft der Klage nicht zum Erfolg. Herr Dr. B1. ist Fachberater in T. . Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dort für diese Stelle „geeignete Ersatzbewerber“ im Sinne der Ziffer 2.1.5 b) der Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung gestanden hätten und die „Weiterbeurlaubung“ gleichwohl erfolgt ist.
39Nach alledem ist die angegriffene Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf im Ablehnungsbescheid vom 27. August 2014, die Beurlaubung des Klägers nicht weiter zu verlängern, rechtsfehlerfrei. Vor diesem Hintergrund geht der Antrag des Klägers, den Eintritt seines Ruhestandes bis zum 31. Juli 2016 hinauszuschieben, um sodann im Wege einer verlängerten Beurlaubung als Fachberater und Koordinator im Auslandsschuldienst weiter tätig zu werden, von vornherein ins Leere.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2015 - 2 K 6586/14
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2015 - 2 K 6586/14
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2015 - 2 K 6586/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Senat hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 -im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. März 2016. In den Gründen des Beschlusses heißt es:
4„(…) Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor. Ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse entgegen der Annahme des Antragsgegners gegeben.
5Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des ‘dienstlichen Interesses‘ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Folgendes ausgeführt:
6‘Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
7Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 -, nrwe.de.
8Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013, a.a.O.‘
10Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner hier von seinem Organisationsermessens in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint (…).
11Der Antragsgegner verkennt jedenfalls, dass die mit seiner Organisationsgrundentscheidung verfolgte personalwirtschaftliche Zielsetzung, die es hinsichtlich des von ihr betroffenen Personenkreises regelmäßig rechtfertigen mag, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu verneinen, es nicht ausschließt, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ein solches Interesse gleichwohl gegeben ist. Die Organisationsgrundentscheidung entbindet daher den Antragsgegner und im vorliegenden Verfahren das Gericht nicht, die Besonderheiten des Einzelfalles in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob sie - die mit der Entscheidung verfolgte Zielsetzung einstweilen in den Hintergrund treten lassend - ein dienstliches Interesse i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. begründen. Diese Prüfung führt nach derzeitiger Erkenntnislage zu dem Ergebnis, dass ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand gegeben ist.
12Sein Fall weist u.a. folgende Besonderheiten auf: Der Antragsteller ist seit Juni 2013 ausschließlich für die Ermittlungskommission G. tätig. Sie bearbeitet nach den Ausführungen des Leiters der Kriminalinspektion 1, KD K. , vom 19. August 2013 ein - der organisierten Kriminalität zuzuordnendes - ‚Umfangsverfahren gegen eine arabische Großfamilie‘. Es sei durch den Antragsteller initiiert worden, der daher auch die ‚umfangreichste Personen- und Sachkenntnis‘ habe. Erfahrungsgemäß ergäben sich umfangreiche Nachermittlungen und Anschlussverfahren, welche sicherlich das gesamte Jahr 2014 in Anspruch nähmen. Der Antragsteller hat die ihm obliegenden Aufgaben im Beschwerdeverfahren weiter erläutert. Er sei im Rahmen der Ermittlungskommission G. seit Juli 2013 für eine Person, die mit einer gerichtlich angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme belegt sei, als ‚Stammsachbearbeiter‘ eingesetzt. Er habe über den überwachten Mobilfunkanschluss mehr als 50.000 Datensätze verarbeitet. Aufgrund seines inzwischen monatelangen Abhörens und Abgleichens sei er als Einziger in der Lage, gesprochene Begrifflichkeiten der überwachten Person zu interpretieren. Die Unterhaltungen würden mit einem ‚Code‘ geführt. Ein nicht eingearbeiteter Sachbearbeiter sei daher nicht in der Lage herauszufinden, ob es sich um die Verabredung von Vergehen und Verbrechen oder um ‚normale‘ Telefongespräche handele. Ein neu eingesetzter Sachbearbeiter müsste, um die überwachte Person in ihrer wechselnden ‚konspirativen Vorgehensweise dechiffrieren zu können, von vorne anfangen‘. Aus der Überwachungsmaßnahme seien diverse weitere Ermittlungsverfahren entstanden. Letztendlich bestehe der Verdacht, dass es sich um eine im gesamten Bundesgebiet aktive Tätergruppierung handele, welche bandenmäßig u.a. illegalen Rauschgifthandel betreibe. Der Leiter der Ermittlungskommission G. , Kriminalhauptkommissar I. , schloss sich unter dem 18. Februar 2014 den Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang an und ergänzte, der Antragsteller habe ‚durch seine monatelange Auswertearbeit der durchgeführten TKÜ-Maßnahmen‘ einen solchen Umfang an Informationen gewonnen, dass sein Ausscheiden aus der Ermittlungskommission ‚den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens gefährden könnte‘.
13Angesichts dieser - vom Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten - Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass das Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zumindest sinnvoll ist. Die Erfüllung der dem Antragsteller im Rahmen der Ermittlungskommission G. obliegenden Telefonüberwachung und Auswertung der zahlreichen Datensätze setzt spezielle Kenntnisse voraus, über die derzeit allein er verfügt. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit keine Maßnahmen ergriffen, um zu gewährleisten, dass diese für eine erfolgreiche Arbeit der Ermittlungskommission bedeutsamen Kenntnisse an andere Bedienstete weitergegeben werden. Die unter dem 25. Oktober 2013 gegenüber der Kriminalinspektion 1 geäußerte Bitte, die verbleibende Dienstzeit des Antragstellers für den nötigen Wissenstransfer zu nutzen, ist nicht erfüllt worden. Dass es dem Antragsteller unmöglich ist, einen - im Übrigen vom Antragsgegner nach wie vor nicht benannten - anderen Sachbearbeiter kurzfristig, geschweige denn bis zum 31. März 2014, mit der gebotenen Effektivität einzuarbeiten, drängt sich nicht zuletzt angesichts des vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellten Umfangs der zu vermittelnden speziellen Kenntnisse auf.
14Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. März 2014 geltend macht, es sei im vorliegenden Fall wie auch in allen anderen Fällen der Zurruhesetzung oder eines längerfristigen Ausfalls eines Mitarbeiters davon auszugehen, dass laufende Vorgänge ohne Qualitätsverlust von den übrigen Mitarbeitern weiter bearbeitet und eine gegebenenfalls entstehende zeitliche Verzögerung in Kauf genommen werde, ignoriert er erneut die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgaben durch einen anderen Mitarbeiter setzt voraus, dass dieser sich die hierfür erforderlichen speziellen Kenntnisse angeeignet hat. Dass dies ohne die Unterstützung durch den Antragsteller deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, versteht sich von selbst. Die sich u.a. hierauf beziehende Anmerkung des Antragsgegners, dies werde als „unkritisch betrachtet“, ist schon deshalb unverständlich, weil die Erfüllung der dem Antragsteller übertragenen Aufgabe für die Arbeit der - zur Verfolgung eines umfangreichen Verfahrens im Bereich der organisierten Kriminalität eingesetzten - Ermittlungskommission G. von erheblicher Bedeutung ist und eine verzögerte Aufgabenerfüllung ihre Arbeit beeinträchtigen würde.
15Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. vor, ist dem Dienstherrn Ermessen eröffnet. Der Antragsgegner hat von dem ihm eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil er bereits ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint hat. Mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. März 2014 sei angemerkt, dass § 114 Satz 2 VwGO nicht zu seinen Gunsten greift. Diese Regelung lässt nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch deren vollständige Nachholung zu.
16Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe. Da der Antragsteller, würde sein Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben, mit Ablauf des 31. März 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träte, würde die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren und im vorliegenden Verfahren hilfsweise begehrten - Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob der Antragsgegner sein Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
17Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris.
18Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen des Antragsgegners zu Gunsten des Antragstellers allein auf die beantragte Entscheidung reduziert haben könnte, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. März 2016 hinauszuschieben. Es bleibt dem Antragsgegner vielmehr unbenommen, seine Ermessensentscheidung (auch) an der Frage zu orientieren, innerhalb welcher Zeitspanne der erforderliche und vom Antragsteller pflichtgemäß zu unterstützende Wissenstransfer gewährleistet werden kann.“
19Daraufhin hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. April 2014 den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Mai 2014 hinausgeschoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers für die Ermittlungskommission G. , die er seit Juni 2013 wahrnehme, und dem damit erworbenen Expertenwissen bestehe ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand so lange, bis die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erfolgt sei und seine - des Antragstellers - Aufgaben in der Ermittlungskommission abgeschlossen seien. Um Erkenntnisdefizite zu vermeiden und einen Wissenstransfer zu ermöglichen, werde seit dem 24. Februar 2014 sein „Aufgabengebiet bei den TKÜ-Maßnahmen parallel durch einen weiteren Sachbearbeiter begleitet“. Es falle seit Februar 2014 auch nicht mehr in das Aufgabengebiet des Antragstellers, neue Ermittlungsansätze in Bezug auf den von ihm im Rahmen der Ermittlungskommission G. betreuten Haupttäter aufzugreifen. Vielmehr bereite er seither abschließende Maßnahmen in Bezug auf diesen Täter vor. Vor diesem Hintergrund sei nach dem 31. Mai 2014 eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung sichergestellt und ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers somit nicht mehr gegeben.
20Da dieser Bescheid dem Antragsteller erst am 6. Mai 2014 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand mit Bescheid vom 19. Mai 2014 - ihm zugestellt am 19. Mai 2014 - bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 hinausgeschoben und den Bescheid vom 29. April 2014 dementsprechend teilweise aufgehoben.
21Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, seinen Eintritt in den Ruhestand weiter hinauszuschieben, hilfsweise der Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012, hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 6. Juni 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinaus bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2014. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe insoweit Umstände glaubhaft gemacht, die neben einem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch begründeten. Aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 - sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Dienstverlängerung des Antragstellers bis zum 31. Oktober 2014 im dienstlichen Interesse liege. Seine weitergehenden Anträge hat das Verwaltungsgericht mangels Anordnungsgrundes bzw. -anspruchs abgelehnt.
22Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 20. Juni 2014 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Unter dem 25. Juni 2014 hat er den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 hinausgeschoben.
23II.
24Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner bei verständiger Würdigung seines Vorbringens nur gegen den stattgebenden Teil des angegriffenen Beschlusses richtet, hat Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen die Änderung des Beschlusses.
25Das Begehren des Antragstellers,
26den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinauszuschieben und zwar entsprechend seinem Antrag vom 19. Dezember 2012 bis zum 31. März 2016,
27hilfsweise,
28den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
29ist zwischenzeitlich unzulässig geworden, soweit es den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe dieser Beschwerdeentscheidung betrifft. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem der Antragsgegner unter dem 25. Juni 2014 den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Beschwerde-entscheidung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 hinausgeschoben hat.
30Hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums ist das Begehren des Antragstellers unbegründet. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand weiter, geschweige denn bis zum 31. Oktober 2014 hinausgeschoben wird. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner erneut über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entscheidet.
31Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Hiernach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Gemessen an den unter I. dargestellten Grundsätzen ist es jedenfalls nach den Erläuterungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren rechtlich nicht zu beanstanden, dass er das Vorliegen eines dienstliches Interesses am Hinausschieben des Eintritts des Antragsteller in den Ruhestand über die ihm zugestandene Zeit hinaus verneint hat.
32Der Antragsgegner hat seine Ausführungen im Bescheid vom 29. April 2014 im Beschwerdeverfahren weiter konkretisiert. Die Übergabe der „Arbeitsrate“ des Antragstellers und der erforderliche Wissenstransfer seien im Februar 2014 eingeleitet und zwischenzeitlich umgesetzt worden. Auch die übrigen Mitglieder der Ermittlungskommission G. wiesen die für Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erforderliche fachliche Qualifikation auf. Die Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme „bzgl. des Haupttäters", mit der der Antragsteller betraut gewesen sei, sei von Kriminalhauptkommissar G. übernommen worden und könne ohne Qualitätsverluste weitergeführt werden. Dieses Vorbringen wird insbesondere durch die dienstliche Erklärung des Leiters der Ermittlungskommission G. , Kriminalhauptkommissar I. , vom 4. Juli 2014 untermauert. Er hat Folgendes ausgeführt:
33„(...) Herr KHK L. war überwiegend mit der Bearbeitung einer Telefon-überwachungsmaßnahme gegen einen Beschuldigten betraut, hat jedoch, wie jedes andere EK-Mitglied auch, aktuell anstehende Ermittlungsarbeiten jeglicher Art durchgeführt. Da mir bekannt war, dass die Pensionierung des KHK L. für Ende März 2014 bevorstand, wurde bereits nach den durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen im Februar 2014 Herr KHK G. , langjähriger Sachbearbeiter des KK 21/GER (Dienststelle für organisierte Kriminalität, Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift des Zolls und der Polizei), mit der Betreuung der Telefonüberwachungsmaßnahme des Beschuldigten beauftragt, die zuvor durch Herrn KHK L. vorgenommen wurde. Herr KHK L. hat in der Folgezeit seine Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung überarbeitet und entsprechende Verdachtsfälle schriftlich festgehalten. Des Weiteren hat Herr KHK L. alle aktuell anstehenden Arbeiten in der EK durchgeführt.
34Es wurden regelmäßige EK-Besprechungen, mindestens zweimal wöchentlich, im erforderlichen Falle auch öfters, durchgeführt. Bei diesen Besprechungen wurden die laufenden Erkenntnisse dargestellt, gemeinsam erörtert und die weiteren Vorgehensweisen abgestimmt. Dadurch war und ist sichergestellt, dass alle EK-Mitglieder in der Lage sind, die gewonnenen Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren umzusetzen.
35Es ist sichergestellt, dass ohne KHK L. das Ermittlungsverfahren sachgerecht zu Ende geführt werden kann.
36Ich möchte noch darauf hinweisen, dass aktuell die subversiven Maßnahmen, insbesondere die Telefonüberwachungen gegen die Beschuldigten, eingestellt wurden und drei Beschuldigte sich zurzeit in Untersuchungshaft befinden."
37Diesen nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen hat der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Er zeigt insbesondere keine Umstände mehr auf, die darauf hindeuten könnten, dass es zwischenzeitlich nicht zu einer sachgerechten Übergabe seiner Dienstgeschäfte einschließlich der Weitergabe der für deren Erledigung erforderlichen Kenntnisse gekommen ist. Die von ihm unter dem 10. Juli 2014 angeführten Gegebenheiten, aus denen er (nunmehr) ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand herleiten will, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im dargestellten Sinn indes nicht dargetan. Das Ausscheiden eines Mitarbeiters, insbesondere eines erfahrenen, wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke führen. Dies mag auch im Falle des Antragstellers so sein, zumal, wie er geltend macht, von der Ermittlungskommission G. auch weiterhin umfangreiche und langwierige Ermittlungen durchgeführt werden müssen und sich zudem derzeit zwei Kommissionsmitglieder im Urlaub befinden. Es ist jedoch Sache des Antragsgegners zu entscheiden, in welcher Weise diese Situation kompensiert oder vorübergehend hingenommen werden soll. Auch im Übrigen zeigt der Antragsteller keinen greifbaren Anhalt dafür auf, dass, wie er zu meinen scheint, nur durch das weitere Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Ermittlungskommission G. gewährleistet ist.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Die Festsetzung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren niedrigeren Streitwertes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde sich nur gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses richtet.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
3Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris,
5bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
6Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
8Gemessen an diesen Grundsätzen ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Er hat seinen Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2014 unter anderem darauf gestützt, dass „den in diesem Jahr aus Alters- oder anderweitigen Gründen im gehobenen Dienst voraussichtlich ausscheidenden Beamtinnen und Beamten eine höhere Zahl von geprüften Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern gegenüberstehen wird“ mit der Folge, dass er sämtliche frei werdenden Planstellen dringend benötige, um die Nachwuchskräfte übernehmen zu können. Diese Ausführungen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. März 2014 konkretisiert und angegeben, dass in seinem Geschäftsbereich im Jahr 2014 voraussichtlich 80 Rechtspflegeranwärter aus dem Einstellungsjahrgang 2011 ihre Rechtspflegerprüfung ablegen werden. Er gehe erfahrungsgemäß davon aus, dass etwa 65 erfolgreich geprüfte Rechtspfleger spätestens ab November 2014 ihre Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis anstrebten. Nach derzeitigen Berechnungen verfüge er dann allerdings lediglich über 48 freie Planstellen. Er habe ein erhebliches Interesse daran, möglichst alle Nachwuchskräfte zu übernehmen, unter anderem weil das Land in ihre Ausbildung nicht unerhebliche Kosten investiert habe. Die Übernahme der Anwärter sei ferner auf eine langfristige Stellenauslastung angelegt und auch aus diesem Grunde dem von der Antragstellerin begehrten Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts vorzuziehen. Ab August 2014 setze er die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis ein, so dass Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten.
9Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der Senat hat zunächst keinen Anlass, an den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Angaben des Antragsgegners, er verfüge in seinem Geschäftsbereich in diesem Jahr lediglich über 48 freie Planstellen, die er für die Besetzung mit Nachwuchskräften benötige, zu zweifeln. Einen greifbaren Anhalt dafür, dass der aufgezeigte Stellenumfang nicht der „Haushaltswirklichkeit“ entsprechen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.
10Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, „dass in der Regel die Rechtspfleger, die Jahrzehnte an Dienstzeit mit den entsprechenden Erfahrungen haben sammeln können, (…) zwangsläufig höhere Qualifikationen erworben haben, als sie (…) ein mit Erfolg geprüfter Rechtspflegeranwärter vorweisen könnte“. Es müsse daher im „wohlverstandenen“ dienstlichen Interesse des Antragsgegners liegen, „sich der Dienste seiner erfahrenen Rechtspfleger auch über die reguläre Altersgrenze hinaus so lange zu bedienen, wie sie denn von diesen überhaupt angeboten“ würden. Diese Gegebenheiten, aus denen die Antragstellerin ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinn indes nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 B 232/14 -, juris.
12Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, sie stünde dem Dienstherrn „in einer Verlängerungszeit ungeschmälert zur Verfügung“, während dies bei den Nachwuchskräften von „vielen Imponderabilien“ abhänge, lassen sich keine Anhaltpunkte für ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts entnehmen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Dienstherr bei seinen personalwirtschaftlichen Entscheidungen im Bestreben nach einer „langfristigen Stellenauslastung“ (Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. März 2014) davon ausgeht, dass ihm die erfolgreich geprüften und am Beginn ihres Berufslebens stehenden Rechtspfleger regelmäßig weitaus länger zur Verfügung stehen als Beamte, deren Ruhestand nur in den gesetzlichen Grenzen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW hinausgeschoben werden kann.
13Die Beschwerde zeigt auch sonst nicht auf, dass der angegriffenen Entscheidung sachwidrige verwaltungsorganisatorische Überlegungen zugrunde liegen. Dies gilt auch für die Erwägungen des Antragsgegners, die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter würden ab August 2014 als beauftragte Rechtspfleger bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis eingesetzt, so dass bis zu diesem Zeitraum bereits entstandene Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 13. März 2014). Der hiergegen erhobene Einwand der Antragstellerin, die lediglich halbtags an den Amtsgerichten eingesetzten Rechtspflegeranwärter könnten allein Geschäfte der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnehmen und aus diesem Grunde nicht nennenswert zur Entlastung der Rechtspfleger beitragen, geht bereits vom rechtlichen Ausgangspunkt her fehl. Denn gemäß § 2 Abs. 6 RPflG i.V.m. § 10 Abs. 6 RpflAO kann der Präsident des Oberlandesgerichts Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Abs. 2 RpflAO vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen Justizdienst erteilen, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
14Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang pauschal geltend, ein Rechtspfleger würde bei von Anwärtern „vorbereiteten Akten mehr Zeit aufwenden, als wenn er sie gleich selbst erledigt hätte“. Mit diesem Einwand verkennt die Antragstellerin, dass die angeführten Vorschriften es dem Antragsgegner ermöglichen, gerade besonders leistungsstarken Anwärtern („deren Leistungen dies zulässt“) Dienstleistungsaufträge zu erteilen. Auch vor diesem Hintergrund begegnen die gerichtlich ohnehin nur beschränkt überprüfbaren Erwägungen des Antragsgegners, die durch den Ruhestandseintritt der Antragstellerin bedingte Personalvakanz könne durch Rechtspflegeranwärter ausreichend ausgeglichen werden, keinen durchgreifenden Bedenken.
15Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts auch für die Monate Mai 2014 bis einschließlich Juli 2014 zu verneinen, in denen die Rechtspflegeranwärter zu Unterstützungszwecken nicht zur Verfügung stünden, nicht zu beanstanden sei. Hierzu hat es festgestellt, dass sich die Vakanz über einen überschaubaren Zeitraum von nur drei Monaten erstrecke und die Antragstellerin auch keine Aufgaben wahrnehme, die nicht vorübergehend von einem Vertreter wahrgenommen werden könnten. Dem ist die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei den von ihr bearbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Auslandssachen um komplexe Aufgabenbereiche handelt, die nicht von einem Vertreter bearbeitet werden könnten. Der von der Antragstellerin angeführte Umstand, die Auslandssachen erforderten ein „penibles Arbeiten“, steht dem jedenfalls nicht entgegen.
16Auch der Hinweis auf die hohe Arbeitsbelastung der Rechtspfleger am Amtsgericht J. lässt die verwaltungsorganisatorische Entscheidung des Antragsgegners, die Personalvakanz vorübergehend hinzunehmen und offenbar durch Vertretungen abzudecken, angesichts des Aufgabenbereichs der Antragstellerin, ihrer fehlenden besonderen Fachkompetenzen und des im Streitfall zu überbrückenden Zeitraums von (nur) drei Monaten noch nicht als sachwidrig erscheinen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.