Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Aug. 2016 - 4 E 409/16
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.4.2016 geändert.
Die Rechtsanwaltskammer L2. , vertreten durch den Präsidenten, S. Straße, L2. ,
wird zum Klageverfahren gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.2.2013 beigeladen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO liegen vor (dazu unten 1.). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Ein rechtliches Interesse besteht, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Sinn und Zweck der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es in erster Linie, einerseits Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen, und andererseits die in § 121 Nr. 1 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken, um dadurch etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten und der sich daraus ergebenden Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen vorzubeugen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2016 – 4 B 860/15 –, juris, Rn. 17 ff., m. w. N.
5Unerheblich ist, ob die Rechtsposition, auf die die Entscheidung einwirken kann, durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 – 8 C 1.81 u. a. –, BVerwGE 64, 67 = juris, Rn. 10.
7Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO vor, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung (dazu unten 2.). Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung trifft das Beschwerdegericht nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.8.2015 – 13 E 513/15 –, juris, Rn. 10; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 169; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 65, Rn. 13.
9Nach diesen Maßgaben entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, die Rechtsanwaltskammer L2. beizuladen.
101. Die rechtlichen Interessen der Beigeladenen werden durch eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren (jedenfalls inzwischen) berührt. Der Kläger betreibt ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Beigeladene (LG Köln – 5 O 67/15 –; OLG Köln – 7 U 22/16 –), mit dem er die Freistellung von der Zahlungsverpflichtung aus dem im erstinstanzlich anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren streitgegenständlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung L2. vom 13.2.2013 im Wege der Amtshaftung begehrt. Der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist für die Amtshaftungsklage auch präjudiziell. Zum einen ist (schon) das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung des Klägers eine maßgebliche Vorfrage für den Erfolg der Amtshaftungsklage. Mit Blick darauf hat das Oberlandesgericht Köln das dort anhängige Berufungsverfahren mit Beschluss vom 20.6.2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (16 K 1278/13, VG Köln) ausgesetzt. Zum anderen dürfte die Entscheidung in diesem Verfahren auch präjudiziell für die (konkrete) Frage sein, ob die Beigeladene mit der Ausstellung der (formblattmäßigen) Stellungnahmen „zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ vom 5.8.2009 (Anlage 2a) und 8.9.2010 (Anlage 2c), wonach der Kläger „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“, (möglicherweise) eine Amtspflichtverletzung begangen hat. An seiner bisherigen Einschätzung im Senatsbeschluss vom 22.5.2014 – 4 E 424/14 –, wonach eine Schadensverursachung auf Grund der Verletzung einer drittgerichteten Amtspflichtverletzung nicht ersichtlich sei, hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Akteninhalts und der sich daraus ergebenden Erkenntnisse so nicht mehr fest.
11Das Landgericht Köln geht in seinem klageabweisenden Urteil vom 26.1.2016 unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers davon aus, dass die Bescheinigungen nicht falsch seien und (schon) deshalb eine Amtspflichtverletzung der Beigeladenen nicht gegeben sei. Hierzu hat es unter anderem ausgeführt:
12„Der Kläger trägt bereits nicht substantiiert vor, dass diese Bescheinigungen überhaupt falsch gewesen sind. So trägt er selbst vor, dass er davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen für die Förderung aus dem ESF-Programm zu erfüllen. Hierzu gehört jedoch auch, dass er zur Ausbildung allein nicht in der Lage ist. Aus diesem Grund schloss sich der Kläger mit Anwaltskollegen, die vornehmlich im Bereich des Strafrechts tätig sind, zu einem Ausbildungsverbund zusammen. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers waren die Bescheinigungen bereits nicht falsch.“
13Die zivilgerichtliche Beurteilung, ob eine Amtspflichtverletzung der Beigeladenen gegeben ist, könnte daher anders ausfallen, wenn sich ihre Bescheinigungen im vorliegenden Verfahren als inhaltlich unzutreffend erwiesen. Dieser Umstand könnte im - derzeit ausgesetzten - Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln auch noch berücksichtigt werden. Eine Amtspflichtverletzung scheidet auch nicht deshalb aus, weil das Landgericht Köln die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs ebenfalls verneint hat. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Aussetzungsbeschluss das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers nicht von vornherein - auch nicht etwa wegen fehlender Drittgerichtetheit einer (etwaigen) Amtspflichtverletzung - ausgeschlossen.
14Es ist im Übrigen nicht zutreffend, dass der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigungen der Beigeladenen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids vom 13.2.2013 keine Bedeutung zukommt. Der Richtigkeit der Bescheinigungen ist vielmehr nachzugehen, weil sie ausweislich der Nr. 9 der Antragsformulare als Anlage dem Antrag beizufügen und mithin Voraussetzung für die Subventionsbewilligung waren. Unter Nr. 8.3 der Anträge findet sich hingegen keine ausdrückliche entsprechende eigene Erklärung des Antragstellers, die unabhängig vom Inhalt der Bescheinigungen der Beigeladenen ist. Er hat hier nur (unter anderem) erklärt, dass die Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung im Verbund gemeinsam durchführen und koordinieren, um die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln. Lediglich unter Nr. 8.5 des Antrags hat er selbst erklärt, dass die Angaben in diesem Antrag einschließlich der Anlagen vollständig und richtig sind. Damit deckt sich die Frage der Richtigkeit seiner Erklärungen hinsichtlich des weitergehenden Inhalts der Bescheinigungen gegenüber seinen eigenen ausdrücklichen Erklärungen denknotwendig mit der Frage der Richtigkeit der Bescheinigung der Beigeladenen. Insoweit sind zunächst die Voraussetzungen zu klären, unter denen – wie von der Beigeladenen bestätigt – angenommen werden kann, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln „kann“. Es ist nämlich bislang ungeklärt, ob dies bei Rechtsanwälten mit eigener Kanzlei nie angenommen werden kann,
15vgl. LAG Köln, Urteil vom 3.4.2014 – 7 Sa 764/12 –, S. 26 f. des Urteilsabdrucks,
16oder ob es, um den Förderzweck auch bei Rechtsanwälten als Ausbildern zu erreichen, etwa genügt, wenn bestimmte Ausbildungsinhalte nach der Kanzleistruktur und -organisation des Antragstellers von ihm allein nicht so vermittelt werden können, wie dies für eine qualifizierte Ausbildung zu Rechtsanwaltsfachangestellten erforderlich ist.
17Vgl. LG Köln, Urteil vom 26.1.2016 – 5 O 67/15 –, S. 11 des Urteilsabdrucks; Schreiben des Beigeladenen an die Bezirksregierung L2. vom 17.6.2010, 8.3.2013 und vom 9.9.2013, Bl. 683, 690 und 698 der Gerichtsakte; siehe ferner Angaben des Klägers in seinen Förderanträgen vom 31.8.2009, S. 2, und vom 13.9.2010, S. 2.
18Aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich, dass es der Beigeladenen trotz mehrfacher Nachfragen anhand von Einzelfällen nicht gelungen ist, von der Bezirksregierung L2. , die von einer grundsätzlichen Förderfähigkeit von Rechtsanwälten für die Ausbildung ihrer Fachangestellten ausgeht, nachvollziehbare Abgrenzungskriterien zu erfahren.
19Vgl. E-Mail der Bezirksregierung L2. an die Beigeladene vom 3.4.2013 sowie Schreiben vom 29.8.2013, 20.9.2013 und 10.10.2013, Bl. 694, 696, 700 und 703.
20Zur Klärung dieser Abgrenzungsfrage hatte sich der Kläger schließlich im Wege der Selbstanzeige, die die Beklagte zum Anlass für die Rückforderung genommen hatte, an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt. In seinem Schreiben vom 12.8.2012 hatte er auf S. 9 (Beiakte 2) ausdrücklich geltend gemacht, es erschließe sich nicht, wie das Tatbestandsmerkmal „kann“ in den Bescheinigungen der Beigeladenen zu verstehen sei, ob eine objektive oder subjektive Betrachtung anzustellen sei. Diese Frage ist in der Subventions- und Rückforderungspraxis der Bezirksregierung L2. ebenso wie in der Bescheinigungspraxis der Beigeladenen weiterhin ungeklärt. Zum Nachweis für das Vorliegen der von der Beigeladenen zu bestätigenden (im Einzelnen ungeklärten) Voraussetzung wird in den Bearbeitungsvermerken der Bezirksregierung L2. vom 29.10.2009 und 20.10.2010 (ausschließlich) auf die entsprechenden Bestätigungen der Beigeladenen vom 5.8.2009 und 8.9.2010 (Bl. 7 bzw. 9 - 10 der jeweiligen Akte) verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bezirksregierung L2. bei ihren Zuwendungsentscheidungen nicht nur auf die Bestätigungen der Beigeladenen abgestellt, sondern darüber hinaus eigenständig das Vorliegen dieser besonderen Zuwendungsvoraussetzung geprüft hat, sind weder den Zuwendungsbescheiden vom 29.10.2009 und 20.10.2010 noch dem Verwaltungsvorgang im Übrigen zu entnehmen.
21Vgl. auch Schreiben der Bezirksregierung vom 29.8.2013, Bl. 696 f.
22Die Rechtsposition der Beigeladenen ist im Übrigen auch dann betroffen, wenn dem Kläger der Inhalt der Bescheinigungen als eigene Erklärung zuzurechnen wäre und im vorliegenden Verfahren ausschließlich diese auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft würde. Sollte die Erklärung, dass der Kläger „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“, unzutreffend sein, gilt dies zugleich für die inhaltsgleichen Bescheinigungen der Beigeladenen.
232. Der Senat übt sein Ermessen dahingehend aus, die Rechtsanwaltskammer L2. beizuladen. Die Beiladung ist mit Blick auf die präjudizielle Wirkung des vorliegenden Verfahrens auf den bereits anhängigen Amtshaftungsprozess gegen die Beigeladene prozessökonomisch und sachdienlich. Auch dürfte die Beigeladene zur Aufklärung der Frage (mit) beitragen können, ob der Kläger die Subventionen für die beiden Ausbildungsverhältnisse mit Frau K. X. und Frau T. P. (tatsächlich) zu Unrecht erhalten hat. Die Bezirksregierung L2. stellt in ihrem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 13.2.2013 maßgeblich darauf ab, dass der Kläger die Zuwendungsvoraussetzung, nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln zu können, schon deshalb nicht erfüllte, weil er außer den zur Förderung beantragten beiden Ausbildungsverhältnissen bereits die Auszubildende Frau H. L. in der Zeit vom 14.8.2008 bis 15.8.2011 (alleine) ausgebildet habe. Demgegenüber hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24.11.2014 gegenüber dem Kläger erklärt, dass selbstverständlich auch dann eine Verbundausbildung möglich sei, wenn zuvor der Ausbilder ein Ausbildungsverhältnis allein abgeschlossen habe. Zudem hat sie u. a. ausgeführt:
24„Maßgebend kommt es allein darauf an, warum trotz bereits durchgeführter alleiniger Ausbildung nunmehr die Ausbildung im Verbund erfolgen soll. Das haben Sie seinerzeit gegenüber der Rechtsanwaltskammer ausführlich dargelegt, sonst wäre Ihnen eine entsprechende Stellungnahme nicht ausgehändigt worden. Das werden Sie im Übrigen auch gegenüber der Bezirksregierung erläutert haben, weil Ihnen sonst die Fördermittel nicht gewährt worden wären.“
25Soweit sich die Beigeladene auf eine ausführliche Darlegung des Klägers beruft, die bisher nicht aktenkundig geworden ist, gibt diese Äußerung dem erstinstanzlichen Gericht Anlass, den Sachverhalt insoweit unter Einbindung der Beigeladenen weiter aufzuklären, bevor es die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilt. Wie ausgeführt kann dem Kläger jedenfalls nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, er habe in seiner Selbstanzeige vom 12.8.2012 selbst erklärt, dass seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für die Gewährung eines Förderzuschusses nicht vorgelegen hätten. Denn der Kläger hat in seiner Selbstanzeige unter anderem auch zum Ausdruck gebracht, dass unklar sei, was unter dem Merkmal „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermitteln zu können“, zu verstehen sei. Einerseits sei er als zugelassener Rechtsanwalt grundsätzlich befugt, in der gesamten Breite des Ausbildungsberufs auszubilden. Andererseits betreibe er eine Einzelkanzlei, die im Wesentlichen auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig werde. Fachanwälte für Strafrecht könnten daher den das Strafrecht betreffenden Ausbildungsbestandteil, einschließlich des Prozessrechts, besser vermitteln als er. Er habe zu keiner Zeit Subventionen zu Unrecht in Anspruch nehmen wollen.
26Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da die Beschwerde Erfolg hat und die Beschwerdeentscheidung nur eine unselbständige Zwischenentscheidung in dem in erster Instanz anhängigen Rechtsstreit darstellt.
27Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9.7.2001 – 1 C 01.970 –, juris, Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.9.2000 – 5 S 1843/00 –, juris, Rn. 7, m. w. N.
28Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.