Landgericht Köln Urteil, 26. Jan. 2016 - 5 O 67/15
Gericht
Tenor
Im Hinblick auf die Klageerweiterung vom 22.09.2015 (Antrag zu Ziffer 9., Bl. 267 d.A.) wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) und der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an den Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Amtshaftung wegen der Übertragung der Verwaltung von Ausbildungsverhältnissen auf Anwaltsvereine, wegen der Ausstellung von subventionsrelevanten Stellungnahmen und wegen der Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht in die Akte einer Auszubildenden und in seine bei der Beklagten geführte Personalakte in Anspruch. Weiterhin verlangt er Einsicht in Versicherungsunterlagen der Beklagten.
3Der Kläger ist seit dem 06.10.2004 als Rechtsanwalt zugelassen und Pflichtmitglied der Beklagten. Die Beklagte ist die Selbstverwaltungskörperschaft der Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln.
4Der Beklagten sind neben diversen Pflichtaufgaben aus dem Bereich des anwaltlichen Berufsrechts auch im Berufsbildungsrecht Pflichtaufgaben und Kompetenzen übertragen. Gemäß § 71 Abs. 4 BBiG ist die Beklagte die für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Sie hat gemäß § 34 Abs. 1 BBiG für die anerkannten Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen.
5In der Vergangenheit bestand bei der Beklagten die Praxis, im Rahmen der Berufsbildung der Fachangestellten in ihrem Bereich die Unterstützung der Anwaltsvereine in Köln, Bonn und Aachen in Anspruch zu nehmen. Grundlage hierfür war ein Verwaltungsvertrag vom 15.11.1997 zwischen der Beklagten und den vorgenannten Anwaltsvereinen (Anlage K 3). Die Beklagte bestellte in diesem Zusammenhang für die Bezirke der genannten Anwaltsvereine sog. „Ausbildungsbeauftragte“ und beauftragte diese mit der Führung der Personalakten. Bei den Anwaltsvereinen waren Geschäftsstellen gebildet, deren Mitarbeiter dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten der Beklagten als Hilfskräfte für die Organisation und Abwicklung der Ausbildungsangelegenheiten zur Verfügung standen. Die Ausbildungsakten wurden für den Ausbildungsbeauftragten in den Geschäftsstellen der Anwaltsvereine aufbewahrt.
6Nachdem der Kläger im Rahmen eines ausbildungsrechtlichen Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 9 Ca 2544/11) Kenntnis von diesem Verwaltungsvertrag erlangt hatte, ging er hiergegen gerichtlich vor. Mit Urteil vom 07.09.2012 (Az. 2 AGH 24/11) stellte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen fest, dass die Beklagte mangels einer Rechtsgrundlage nicht befugt sei, die Administration der Ausbildungsverhältnisse auf Anwaltsvereine zu übertragen (Anlage K 1). Zugleich wies der Anwaltsgerichtshof die Klage im Hinblick auf die von dem Kläger ebenfalls beantragte Akteneinsicht in die Akte der Auszubildenden X und in seine bei der Beklagten geführte Personalakte ab.
7Auf die hiergegen eingelegte Berufung bestätigte der BGH mit Urteil vom 10.03.2014 (Az. AnwZ (Brfg) 67/12) die Entscheidung des Anwaltsgerichtshof dahingehend, dass die von der Beklagten gewählte Konstruktion der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltsvereinen mit den Regelungen des BBiG nicht vereinbar sei. Zugleich wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger Einsicht in die Ausbildungsakte der Auszubildenden X zu gewähren.
8Der Kläger war in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen, und zwar ab dem 13.08.2008 mit Frau L, ab dem 01.09.2009 mit Frau X und ab dem 13.09.2010 mit Frau P. Die Ausbildungsverhältnisse mit Frau L und Frau P wurden regulär mit Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Das Ausbildungsverhältnis mit Frau X wurde durch deren Eigenkündigung vom 01.03.2011 vorzeitig beendet. Das Ausbildungsverhältnis mit Frau L hatte der Kläger alleine aufgenommen, während die Ausbildungsverhältnisse mit Frau P und Frau X gemäß § 10 Abs. 5 BBiG mit zwei weiteren Kanzleien in einem sog. Ausbildungsverbund geführt wurden.
9Im Hinblick auf die in dem sog. Ausbildungsverbund durchgeführten Ausbildungsverhältnisse mit den Auszubildenden X und P erhielt der Kläger vom Land Nordrhein-Westfalen aus Mitteln des Förderprogramms der „betrieblichen Ausbildung im Verbund“ des Europäischen Sozialfonds („ESF“) eine Förderung in Höhe von 4.500,- € je Ausbildungsverhältnis, insgesamt mithin 9.000,- €. Voraussetzung für die Förderung war, dass die Beklagte auf einem Formularvordruck eine Evaluation des zu fördernden Vorhabens abgab. Sie hatte in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden und zu bestätigen, dass der Kläger
10 entweder nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann, oder
11 derzeit selbständig in dem o.a. Ausbildungsberuf ausbildet und alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann.
12Die erstgenannte Alternative war für die Teilnahme an dem ESF-Förderprogramm zur betrieblichen Ausbildung im Verbund günstig.
13Die Beklagte bescheinigte dem Kläger daraufhin mit Stellungnahmen vom 05.08.2009 (Anlage K 4) und 08.09.2010 (Anlage K 5), dass dieser nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln könne. Der Kläger wurde daraufhin in das Förderprogramm für die Berufsausbildung im Verbund aufgenommen.
14Nachdem die Bezirksregierung Köln davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigungen der Beklagten bereits die Auszubildende L ausgebildet hatte, nahm sie mit Bescheid vom 13.02.2013 die Förderbescheide für die Ausbildungsverhältnisse mit Frau X und Frau P zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung des Förderbetrages von 9.000,- € auf. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 16 K 1278/13).
15Am 24.02.2015 beantragte der Kläger Einsicht in die bei der Beklagten über ihn geführte Personalakte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2015 ab (vgl. Anlage B 6). Mit Urteil vom 30.10.2015 verurteilte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine vollständige bei der Beklagten geführte Personalakte zu gewähren (Anlage K 39).
16Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen eine drittgerichtete Amtspflicht verstoßen, indem sie die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern übertragen habe. Weiterhin habe die Beklagte im Rahmen der Stellungnahmen vom 05.08.2009 und 08.09.2010 amtspflichtwidrig gehandelt. Aus diesem Grund sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger von der Regressforderung der Bezirksregierung Köln freizustellen. Darüber hinaus drohe dem Kläger ein Schaden, der derzeit noch nicht abzusehen sei. Die Beklagte hätte die Stellungnahmen nicht abgegeben, wenn sie die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse nicht auf die Anwaltsvereine übertragen, sondern selbst durchgeführt hätte. In diesem Fall wäre ihr aufgefallen, dass der Kläger im Jahr 2009 bereits eine Auszubildende hatte; sie hätte daher die Stellungnahme nicht dahingehend abgegeben, dass der Kläger nicht über hinreichende Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung verfüge. Hätte der Kläger gewusst, dass er die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Förderprogramm nicht erfülle, hätte er hieran nicht teilgenommen.
17Weiterhin habe die Beklagte amtspflichtwidrig die Einsicht in die Ausbildungsakte der Auszubildenden X abgelehnt. Hätte die Beklagte dem Kläger die Akteneinsicht gewährt, hätte der ausbildungsrechtliche Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 9 Ca 2544/11) und nachfolgend vor dem Landesarbeitsgericht einen für den Kläger günstigeren Ausgang genommen. Aus einem in der Akte vorhandenen Besprechungsvermerk vom 04.02.2011 hätte sich ergeben, dass der von der Gegenseite in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren angeführte Kündigungsgrund falsch gewesen sei. Hätte dem Arbeitsgericht – und nachfolgend dem Landesarbeitsgericht – der Vermerk vom 04.02.2011 vorgelegen, hätte es dem Prozessvortrag der Gegenseite keinen Glauben geschenkt, so dass der Kläger den Prozess gewonnen hätte.
18Darüber hinaus blockiere die Beklagte den Kläger durch die Nichtgewährung von Einsicht in die über den Kläger geführte Personalakte darin, den Kammerbezirk auszuwählen, dem der Kläger durch die Verlegung des Hauptsitzes seiner Kanzlei alsbald neu beizutreten gedenke. Hierdurch werde der Kläger in seiner wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit blockiert.
19Schließlich stehe dem Kläger ein Anspruch auf Einsicht in den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen der von der Beklagten abgeschlossenen Y-Versicherung zu.
20Nachdem der Kläger die Klage mehrfach erweitert hat und die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 im Hinblick auf den vormaligen Klageantrag zu 7. (Zwischenfeststellungsklage Bl. 162 d.A.) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr,
211. a) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Regressforderung der Bezirksregierung Köln aus dem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid, Az. 34.03-89/V44A/46189 und 46301, vom 13.02.2013 (Anl. K 25, Bd. 1, Bl. 12 ff.) freizustellen,
221. b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden (d.h. über den Klageantrag Ziffer 1 a) hinaus aus der Übertragung der Administration von Ausbildungsverhältnissen mit Frau L, Frau X und Frau P zur Rechtsanwaltsfachangestellten, an denen der Kläger beteiligt war, auf die Anwaltsvereine Bonn und/oder Köln zu ersetzen,
232. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als vorgerichtliche Anwaltskosten 679,10 € zzgl. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
243. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus der Verzögerung der Gewährung von Akteneinsicht (aufgrund seines Antrags vom 15.12.2011 zu gewährender Einsicht) in die Ausbildungsakte der Berufsausbildungsverhältnisses zwischen X und dem Kläger zu ersetzen,
254. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus der Verzögerung der Gewährung von Akteneinsicht (aufgrund seines Antrags vom 24.02.2015 zu gewährender Einsicht) in seine bei der Beklagten geführten Personalakten zu ersetzen,
265. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in den bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsschein und die bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsbedingungen der Y-Haftpflichtversicherung für die Beklagte zu gewähren,
27hilfsweise
28die Klage diesbezüglich zum Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, hilfsweise zum Verwaltungsgericht Köln, zu verweisen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei im Hinblick auf die erhobenen Feststellungsanträge unzulässig, da dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse fehle. Der Eintritt eines Schadens sei nicht hinreichend wahrscheinlich.
32Im Hinblick auf die Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse fehle es an einer schuldhaften Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Die Beklagte habe diese jahrzehntelang und beanstandungsfrei auf die Anwaltsvereine übertragen. Zwar stehe nunmehr fest, dass sie hierzu nicht befugt gewesen sei. Hieraus folge aber gleichzeitig noch nicht die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Weiterhin fehle es an dem erforderlichen Verschulden.
33Zwischen der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern und der Erteilung der subventionsrelevanten Bescheinigungen bestehe kein Zusammenhang. Die Bescheinigungen beruhten zudem auf entsprechenden Angaben des Klägers, auf die die Beklagte vertraut habe. Sofern die Bescheinigungen tatsächlich falsch gewesen seien, fehle es an dem Eintritt eines Schadens, da die Subventionen dem Kläger in diesem Fall zu Unrecht gewährt worden seien.
34Im Hinblick auf die Nichtgewährung von Einsicht in die Ausbildungsakte von Frau X sei ebenfalls ein Schadenseintritt nicht denkbar. Zudem treffe die Beklagte kein Verschulden, da der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen die Klage insoweit abgewiesen habe. Der von Klägerseite angeführte Gesprächsvermerk habe die Erfolgsaussichten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht beeinflussen können.
35Im Hinblick auf die Nichtgewährung von Einsicht in die bei der Beklagten über den Kläger geführte Personalakte fehle ebenfalls die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der Kläger werde durch die Nichtgewährung nicht in seinem Statusrecht berührt. Der Turnus der Gremiensitzungen der Beklagten mache es erforderlich, dass Akteneinsicht nicht von heute auf morgen gewährt werden könne.
36Im Hinblick auf die Einsichtnahme in den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen der Y-Versicherung sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe:
39Im Hinblick auf die beantragte Einsicht in den bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsschein und die bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsbedingungen der Y-Haftpflichtversicherung für die Beklagte ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, so dass die Klage insoweit auf den Hilfsantrag des Klägers an den zuständigen Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen zu verweisen war.
40Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
41Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Eine schuldhafte Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht liegt nicht vor. Weiterhin fehlt es an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden der Beklagten und an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
42Im Einzelnen:
431. Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern (Anträge zu 1.a. und 1.b., Schriftsatz vom 02.08.2015, Bl. 184 d.A.)
44Im Hinblick auf die Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern fehlt es an der Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Zwar steht aufgrund der Urteile des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen (2 AGH 24/11, Anlage K 1) und des BGH (AnwZ (Brfg) 67/12, Anlage K 2) für die Kammer bindend fest, dass die Beklagte nicht befugt war, die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern zu übertragen, da dies mit den aus §§ 34, 35 BBiG ersichtlichen Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar ist. Die Vorschriften der §§ 34, 35 BBiG statuieren jedoch keine drittgerichtete Amtspflicht. Der Haftungstatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten verletzt worden ist (vgl. Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 839 Rn. 43). Es reicht nicht aus, dass jemand infolge eines Amtspflichtverstoßes nachteilig in seinen Belangen betroffen ist. Die Drittbezogenheit der Amtspflicht, d.h. die Frage, ob der im Einzelfall Geschädigte zu dem Kreis der Dritten i.S.v. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. In diesem Zusammenhang ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. BGHZ 122, 317, 320f.; Reinert in BeckOK BGB, § 839 Rn. 56).
45Die Regelungen in §§ 34, 35 BBiG begründen keine drittgerichtete Amtspflicht in diesem Sinne, sondern betreffen die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Ausbildungsverhältnisse. Sie regeln Art und Umfang der in das Verzeichnis aufzunehmenden Informationen und legen der für die Berufsausbildung „zuständigen Stelle“, vorliegend mithin der Beklagten, eine Reihe von Pflichten in diesem Zusammenhang auf. Es handelt sich daher um Vorschriften, die die interne Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse betreffen und gerade keine drittgerichtete Amtspflicht begründen. Die Betroffenheit des Klägers ergibt sich lediglich als Reflex aus der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse, da er als Ausbilder an diesen Ausbildungsverhältnissen beteiligt ist. Die Vorschriften bezwecken aber nicht den Schutz des Ausbilders vor einer Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf einen Dritten, sondern dienen – gleichsam als interne Verwaltungsvorschrift – der ordnungsgemäßen Dokumentation und Durchführung der Ausbildungsverhältnisse.
46Weiterhin fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Verschulden. Der Kläger trägt hierzu nicht vor, sondern beruft sich alleine auf die Urteile des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen und des BGH. Dies ist jedoch für eine Haftungsbegründung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht ausreichend. Die Beklagte müsste vielmehr vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 34, 35 BBiG verstoßen haben. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. So war es unstreitig seit 1997 gängige Praxis, dass die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern übertragen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtswidrig sein könnte, lagen – soweit ersichtlich – bis zu den vorgenannten Urteilen nicht vor. Dass die Beklagte wusste bzw. hätte wissen müssen, dass diese Praxis unzulässig war, ist nicht ersichtlich.
47Schließlich fehlt es auch an der Kausalität zwischen einer – unterstellten – Amtspflichtverletzung und dem von Klägerseite vorgetragenen Schaden. Zwischen der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern und der dem Kläger gewährten Zuwendung aus dem ESF-Förderprogramm besteht kein kausaler Zusammenhang. Die Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass die Aktenführung im Rahmen der sog. Verbundausbildung nicht bei den Anwaltskammern, sondern bei ihr, d.h. bei der Beklagten, stattfand. Das ESF-Förderprogramm betrifft eben diese Verbundausbildung, nach dem Ausbildungsverhältnisse, die in einem Kanzleiverbund durchgeführt wurden, besonders gefördert werden sollten. Dass die Beklagte für den Fall, dass sie die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse nicht auf die Anwaltsvereine übertragen hätte, die Bescheinigung für das ESF-Förderprogramm nicht bzw. anders ausgestellt hätte, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Ein Zusammenhang zwischen Förderung durch das ESF-Programm und der Führung der Ausbildungsakten ist nicht ersichtlich.
482. Erteilung von subventionsrelevanten Bescheinigungen (Anträge zu 1.a. und 1.b., Schriftsatz vom 02.08.2015, Bl. 184 d.A.)
49Im Hinblick auf die Erteilung der subventionsrelevanten Bescheinigungen der Beklagten zur Förderung des Klägers aus dem ESF-Förderprogramm besteht ebenfalls kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
50Es fehlt auch hier schon an einer Amtspflichtverletzung.
51Die Beklagte bescheinigte dem Kläger unter dem 05.08.2009 (Anlage K 4) und 08.09.2010 (Anlage K 5), dass dieser selbst nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln könne. Diese Bescheinigungen waren Voraussetzung für die Aufnahme in das ESF-Förderprogramm für die Berufsausbildung im Verbund. Der Kläger trägt bereits nicht substantiiert vor, dass diese Bescheinigungen überhaupt falsch gewesen ist. So trägt er selbst vor, dass er davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen für die Förderung aus dem ESF-Programm zu erfüllen. Hierzu gehört jedoch auch, dass er zur Ausbildung allein nicht in der Lage ist. Aus diesem Grund schloss sich der Kläger mit Rechtsanwaltskollegen, die vornehmlich im Bereich des Strafrechts tätig sind, zu einem Ausbildungsverbund zusammen. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers waren die Bescheinigungen daher bereits nicht falsch.
52Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger Kenntnis von den Bescheinigungen hatte, als er den Förderantrag gestellt hat. Sofern der Kläger der Auffassung gewesen wäre, dass diese Bescheinigungen falsch sind, hätte es ihm freigestanden, dies bei der Beklagten zu beanstanden oder von einer Antragstellung abzusehen.
53Sofern die Bescheinigungen tatsächlich falsch gewesen sein sollten, fehlt es wiederum an einem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte erteilte die Bescheinigungen auf der Grundlage der von Seiten des Klägers gestellten Verbundanträge. In diesen Verbundanträgen hatte der Kläger selbst ausgeführt, dass er selbst nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermitteln könne (vgl. Schreiben der Beklagten vom 02.08.2013, Anlage B 2, Bl. 81ff. des Anlagenhefts). Insofern basierten die Stellungnahmen der Beklagten auf den eigenen Angaben des Klägers. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten ist nicht ersichtlich.
54Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen unterstellter Amtspflichtverletzung und Schadenseintritt. Der Schaden des Klägers soll vorliegend im Wesentlichen in der Rückforderung der Fördermittel in Höhe von 9.000,- € nebst Zinsen liegen. Falls die Bescheinigungen der Beklagten falsch gewesen sein sollten und der Kläger doch in der Lage gewesen sein sollte, die Ausbildung allein vorzunehmen, hätte er keinen Anspruch auf die Förderung aus dem ESF-Programm gehabt. Insofern hätte der Kläger die Förderung bei einem unterstellten rechtmäßigen Alternativverhalten der Beklagten, d.h. der Nichtausstellung der Bescheinigung, gar nicht erhalten, so dass sich seine Vermögenslage im Falle der Rückforderung des Betrages nicht verschlechtert. Der Kläger kann im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs im Ergebnis nicht so gestellt werden, als stünde ihm der Anspruch aus dem Förderprogramm zu.
55Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger aus der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse ein Schaden droht. Soweit der Kläger vorträgt, „aus Kreisen des Kölner Anwaltsvereins“ seien „Informationen“ weiterverbreitet worden, was dem Kläger beruflich schade, handelt es sich um Vermutungen, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt.
563. Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Ausbildungsakte X (Antrag zu 5., Schriftsatz vom 12.04.2015, Bl. 29 d.A.)
57Im Hinblick auf die Nichtgewährung der Einsicht in die Ausbildungsakte der Auszubildenden X fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten. Zwar bestand nach dem Urteil des BGH ein Akteneinsichtsrecht des Klägers (vgl. Anlage K 2). Indes hatte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einen solchen Anspruch noch verneint, so dass ein Anspruch nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie ausscheidet. Danach fehlt es an dem erforderlichen Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bestätigt hat (vgl. BGHZ 97, 97, 107; Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 839 Rn. 53). Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat sein Urteil in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und drei Rechtsanwälten gefällt, so dass die Kollegialgerichts-Richtlinie anwendbar ist.
58Darüber hinaus fehlt es im Hinblick auf die Nichtgewährung der Akteneinsicht an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der Vortrag des Klägers, wonach der ausbildungsrechtliche Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln einen anderen Ausgang genommen hätte, wenn ihm Einsicht in die Ausbildungsakte gewährt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. Dafür, dass die mit der Sache befassten Arbeitsgerichte den Rechtsstreit anders entschieden hätten, wenn ihnen der Besprechungsvermerk vom 04.02.2011, wonach die Auszubildende X gesagt habe, sie wolle nicht mehr bei dem Kläger tätig sein (Anlage K 12), bekannt gewesen sei, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Dass das zuständige Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht in Kenntnis dieses Vermerks eine andere Entscheidung getroffen hätte, ist weder schlüssig dargetan, noch aus der vorgelegten Akte des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar. So folgt aus dem Aktenvermerk bereits nicht zwingend, dass der übrige Vortrag der Beklagten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, wonach die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund einer Nachstellung seitens des Klägers erfolgt sei, „fingiert“ war. Die Darstellung des Klägers, die Vorlage des Aktenvermerks hätte eine psychologische Wirkung auf die Arbeitsrichter gehabt, und das Landesarbeitsgericht wäre in Kenntnis dieses Aktenvermerks zu einem anderen Ergebnis im Rahmen der Beurteilung der angeblichen Geschäftsgrundlage des Verbundausbildungsverhältnisses (§ 313 BGB) gelangt, ist eine reine Vermutung. Konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht.
594. Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers (Antrag zu 6., Schriftsatz vom 12.04.2015, Bl. 29 d.A., sowie Zwischenfeststellungsantrag zu 7., Schriftsatz vom 14.07.2015, Bl. 162 d.A.)
60Schließlich scheidet auch im Hinblick auf die verweigerte Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers ein Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG aus. Zwar steht nach dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2015 fest, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger auf seinen Antrag vom 24.02.2015 Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, fehlt es an schlüssigem Vortrag zu der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der Kläger wird durch die verweigerte Akteneinsicht weder an seinem beruflichen Fortkommen noch an der Auswahl eines anderen Kammerbezirks gehindert. Soweit der Kläger – insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2015 – ausgeführt hat, er sei bei Wahlen zu Funktionsämtern bei der Beklagten benachteiligt und in diesem Zusammenhang auch nicht in die Kölner Juristische Gesellschaft e.V. aufgenommen worden, ist bereits ein kausaler Zusammenhang zu der vorliegenden Auseinandersetzung nicht ersichtlich.
61Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus der Nichtgewährung der Akteneinsicht auch kein Schmerzensgeldanspruch für den Ausgleich immaterieller Schäden entstanden. Eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG setzt eine schwerwiegende Beeinträchtigung voraus (vgl. BGH NJW 2010, 763). Die Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Personalakte stellt jedenfalls keinen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, zumal dieser unstreitig zuletzt am 11.11.2014 Einsicht in seine Personalakte hatte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass dem Kläger zumindest der wesentliche Inhalt der über ihn bei der Beklagten geführten Akte bekannt war.
62Der diesbezüglich erhobene und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 übereinstimmend für erledigt erklärte Zwischenfeststellungsantrag (Antrag zu 7. aus dem Schriftsatz vom 14.07.2015) hatte keine Aussicht auf Erfolg, so dass dem Kläger insoweit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren. Die Zwischenfeststellungsklage setzt gemäß § 256 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses für die Entscheidung in der Hauptklage vorgreiflich ist. Die Vorgreiflichkeit fehlt jedoch, wo die Hauptklage aus formellen oder sonstigen, vom Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen abweisungsreif ist (vgl. BGH MDR 2010, 339). Der Zwischenfeststellungsantrag vom 14.07.2015 steht vorliegend in Zusammenhang mit dem Antrag zu Ziffer 6. gemäß Schriftsatz vom 12.04.2015 (Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers). Im Hinblick auf diesen Antrag war die Klage jedoch wegen Fehlens der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abzuweisen (s.o.), so dass es an der für die Zwischenfeststellungsklage erforderlichen Vorgreiflichkeit fehlt.
635. Keine Aussetzung nach § 148 ZPO; keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO (Antrag zu 8., Schriftsatz vom 02.08.2015, Bl. 185 d.A., und Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.12.2015, Bl. 320 d.A.)
64Der Rechtsstreit war weder im Hinblick auf das Verfahren VG Köln 16 K 1278/13, noch auf die anwaltsgerichtlichen Verfahren AnwG Hamm 1 AGH 12/15 und 24/15 auszusetzen. Der vorliegende Rechtsstreit ist – wie vorstehend ausgeführt – unabhängig von dem Ausgang der vorgenannten Verfahren entscheidungsreif, so dass eine Aussetzung unzulässig ist (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 148 Rn. 4). Im Hinblick auf die Rückforderung der Fördermittel durch die Bezirksregierung Köln steht dem Kläger unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits vor dem VG Köln kein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu (s.o. Ziffern 1. und 2.) Darüber hinaus ist das anwaltsgerichtliche Verfahren 1 AGH 24/15 mittlerweile abgeschlossen (vgl. Urteil v. 30.10.2015, Anlage K 39), so dass auch insoweit eine Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt.
65Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO liegen entgegen den Ausführungen des Klägers in dessen – nicht nachgelassenem – Schriftsatz vom 30.12.2015 nicht vor. Die Kammer hat das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2015, dessen Tenor der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 24.11.2015 vorgetragen hatte (vgl. Bl. 312ff. d.A., Anlage K 38), zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermag die Kammer daher nicht zu erkennen.
666. Einsichtnahme in Y-Versicherungsunterlagen (Antrag zu 9., Schriftsatz vom 22.09.2015, Bl. 267 d.A., und Hilfsantrag auf Verweisung, Schriftsatz vom 27.10.2015, Bl. 296 d.A.)
67Im Hinblick auf die beantragte Einsichtnahme in den bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsschein und die bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsbedingungen der Y-Haftpflichtversicherung für die Beklagte (Klageerweiterung vom 22.09.2015, Antrag zu Ziffer 9., Bl. 267 d.A.) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig. Der Rechtsstreit betrifft ein Rechtsverhältnis, welches gemäß § 112a Abs. 1 BRAO zur Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gehört und an das der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen war. Der Kläger macht einen Anspruch auf Einsichtnahme in bestimmte bei der Beklagten vorhandene Unterlagen geltend, die die Beklagte im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erlangt hat. Der geltend gemachte Anspruch resultiert aus der körperschaftlichen Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Beklagten, so dass die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gegeben ist.
687.
69Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag zu 7. auf § 91a Abs. 1 ZPO, im Übrigen auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zwischenfeststellungsklage gemäß Klageantrag zu Ziffer 7. war unbegründet (s.o. Ziffer 4.), so dass die Kosten des Rechtsstreits auch diesbezüglich dem Kläger aufzuerlegen waren.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
71Streitwert: bis 13.04.2015: 8.661,29 € (ursprünglicher Klageantrag zu 1.)
72vom 14.04.-13.07.2015: 16.661,29 € (Klageanträge zu 5. und 6.: jeweils
734.000,- €)
74vom 14.07.-03.08.2015: 20.661,29 € (Klageantrag zu 7.: 4.000,- €)
75vom 04.08.-23.09.2015: 27.219,20 € (geänderter Klageantrag zu 1a.:
7611.219,20 €; geänderter Klageantrag zu 1b.: 4.000,- €)
77vom 24.09.-14.12.2015: 28.419,20 (Klageantrag zu 9.: 1.200,- €)
78ab 15.12.2015: 24.419,20 € (übereinstimmende Erledigung des
79Klageantrags zu 7.)
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(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes, - 2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz
- 1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist, - 2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.