Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Dez. 2018 - 4 E 787/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.7.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beiladung der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
2Die Beschwerdeführerin ist nicht notwendig beizuladen (dazu unten 1.) Zwar liegen die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vor (dazu unten 2.). Der Senat übt das ihm bei der Entscheidung über die Beiladung eingeräumte Ermessen aber dahingehend aus, dass er diese ablehnt (dazu unten 3).
31. Wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, sind sie notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Klageverfahren die Aufhebung des Bescheides, mit dem die Beklagte die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat, sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Erlaubnisantrags. An diesem Rechtsverhältnis ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Vermieterin der Räumlichkeiten, in denen die Klägerin die Spielhalle betreibt, nicht beteiligt. Durch die behördliche Versagungsverfügung selbst wird das Mietverhältnis nicht berührt. Die Versagungsverfügung greift nicht unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte der Beschwerdeführerin ein. Dass Eigentümer und Vermieter gegebenenfalls geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt ebenfalls in ihren Rechten verletzt zu sein, begründet noch nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen gerichtlichen Entscheidung.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.3.1988 – 4 B 36.88 –, NVwZ 1988, 730 = juris, Rn. 11, m. w. N.
52. Die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer einfachen Beiladung liegen vor. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Ein rechtliches Interesse besteht, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Unerheblich ist, ob die Rechtsposition, auf die die Entscheidung einwirken kann, durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 – 8 C 1.81 u. a. –, BVerwGE 64, 67 = juris, Rn. 10.
7Ein Unterliegen der Klägerin in diesem Rechtsstreit hätte – sofern sich der Rechtsstreit nicht faktisch erledigt hätte, vgl. dazu unter 3. – die Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Vermieterin der Spielhalle verschlechtern können. Zwar berührt – wie oben ausgeführt – die Versagungsverfügung nicht unmittelbar den Bestand des Mietverhältnisses. Es erscheint aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Umstand, dass die Klägerin das vermietete Objekt nicht mehr in der vertraglich vereinbarten Weise nutzen kann, die Klägerin zur Abgabe von Erklärungen berechtigt, die Ausfluss auf den Bestand oder die Ausgestaltung des Mietverhältnisses haben (z. B. Kündigung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Minderung des Mietzinses).
83. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO vor, trifft das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2016 – 4 E 409/16 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
10Der Senat sieht von einer Beiladung der Beschwerdeführerin ab, weil diese nicht prozessökonomisch ist. Der streitgegenständliche Bescheid ist inzwischen faktisch überholt, weil die Beklagte nach Durchführung eines Auswahlverfahrens zwischen der Spielhalle der Klägerin und einer anderen Spielhalle die Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin erneut mit Bescheid vom 22.12.2017 versagt hat. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren allein begehrte Neubescheidung ihres Antrags ist damit bereits erfolgt. Der auf die Neubescheidung hin ergangene Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 152 VwGO unanfechtbar.
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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.