Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Aug. 2015 - 13 E 513/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Beiladungsantrag der Beschwerdeführer abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
3Sie ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Beiladung der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.
4a) Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
5Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 C 1.13 -, juris, Rn. 76, sowie Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12 = juris, Rn. 32.
7An der danach erforderlichen qualifizierten Betroffenheit der Beschwerdeführer fehlt es. Sie begehren ihre Beiladung zu dem Verfahren 13 K 2483/14, dessen Gegenstand der Antrag der Klägerin ist, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 7. März 2014 zu verpflichten, im Haus der Klägerin eine Abteilung für Neurochirurgie mit 35 Betten auszuweisen, hilfsweise den hierauf gerichteten Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Auf die danach von der Klägerin angestrebte Planaufnahme nach § 8 KHG hat sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch. Am eigentlichen Planaufnahmeverfahren sind die Beschwerdeführer nicht beteiligt. Den Krankenkassen werden insoweit auch keine Rechte eingeräumt. Ihre Mitwirkung beschränkt sich auf eine Beteiligung an der Erstellung des Krankenhausplans.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 3 C 12.93-, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 13 A 6049/94 -, juris, Rn. 9.
9Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 702) nichts geändert. Gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 KHGG NW gehören sechs von den Landesverbänden der Krankenkassen benannte Mitglieder dem Landesausschuss für Krankenhausplanung als unmittelbar Beteiligte an der Krankenhausversorgung an. Als Mitglied des Landesausschusses arbeiten diese mit an der Erarbeitung von Empfehlungen, die zur Neuaufstellung, Fortschreibung und Umsetzung der Rahmenvorgaben notwendig sind (§ 15 Abs. 3 KHGG NRW). Ferner werden sie gemäß § 14 Absatz 4 Satz 1 KHGG NRW von der zuständigen Behörde zu den Vorgaben und Empfehlungen für die Krankenhausplanung gehört. Das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW weist den Krankenkassen hinsichtlich des eigentlichen Planaufnahmeverfahrens auch nicht deshalb eigene Rechte zu, weil die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept erarbeiten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW) und die Verbände der Krankenkassen die zuständigen Behörden zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept auffordern können (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW). Diese (nicht nur) den Krankenkassen eingeräumten Mitwirkungsrechte dienen lediglich der Erarbeitung einer ausgewogenen, allseits akzeptablen und somit optimierten Planentscheidung und das den Krankenkassen eingeräumte Initiativrecht (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW) dem Zweck, einen Planungsstillstand auszuschließen (LT-Drs. 14/3958, S. 45).
10Das gemeinsam erarbeitete Planungskonzept unterliegt im Übrigen der vollständigen inhaltlichen und rechtlichen Überprüfung durch die zuständige Planungsbehörde, die es ablehnen, annehmen oder mit Änderungen versehen kann (LT-Drs. 14/3958, S. 45). Gemäß § 16 Abs. 1 KHGG NRW entscheidet allein die zuständige Behörde - ohne Mitwirkung der Krankenkassen - durch Bescheid darüber, welche Feststellungen in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Es bleibt auch unter der Geltung des Krankenhausgestaltungsgesetzes dabei, dass erst durch den Feststellungsbescheid Rechtsbeziehungen nach außen begründet werden, in die die Krankenkassen nicht eingebunden sind.
11b) Für eine einfache Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 1 VwGO besteht ebenfalls keine Veranlassung. Eine einfache Beiladung setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Dies erfordert, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf seine Rechtsstellung jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris, Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. April 2015 - 1 O 91.15 -, juris, Rn. 8; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 169.
13Ob eine hinreichende Berührung rechtlicher Interessen mit Blick auf die Rechtsfolgen einer Planaufnahme der Klägerin (vgl. insbesondere § 108 Nr. 2 SGB V, wonach die Krankenkassen Krankenhausbehandlung durch Plankrankenhäuser erbringen lassen dürfen) für die Beschwerdeführer angenommen werden kann, kann dahinstehen. Der Senat übt sein Ermessen jedenfalls dahingehend aus, dass von einer Beiladung abgesehen wird. Prozessökonomische Erwägungen, die für eine Beiladung sprechen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 KHGG NW (nur) sechs von den Landesverbänden der Krankenkassen benannte Mitglieder dem Landesausschuss für Krankenhausplanung als unmittelbar Beteiligte an der Krankenhausplanung angehören. Im Fall der Beiladung würde eine Bindung an das rechtskräftige Urteil aber nur für den jeweils beigeladenen Beteiligten einsetzen, nicht aber für nicht beigeladene Verbände oder Kassen. Dem könnte nur durch Beiladung aller Landesverbände der Krankenkassen oder Verbände der Ersatzkassen oder Sozialleistungsträger begegnet werden, was aber - ebenso wie die Beiladung nur der Beschwerdeführer - unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht zweckmäßig und mit Blick auf die nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten unterliegenden Rechtsfolgen der Planaufnahme auch nicht notwendig erscheint.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
15Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.