Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Aug. 2015 - 12 B 598/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, nicht in Frage.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es an der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des mit dem Eilantrag verfolgten Anspruchs fehlt. Dabei ist das Verwaltungsgericht von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass dem Träger der Jugendhilfe bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Entscheidung stellt das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses dar, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation zu enthalten hat, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015
5- 12 B 1483/14 -, juris, m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
6Die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt einer Schulbegleitung im Umfang von derzeit 20,5 Fachleistungsstunden pro Woche zu gewähren, dürfte diesen Anforderungen genügen. Namentlich spricht auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnisse nichts Durchgreifendes dafür, dass die Beschränkung der Schulbegleitung auf diesen Stundenumfang allgemein gültigen fachlichen Maßstäben nicht (mehr) standhielte.
7Geht es - wie im Fall der Antragstellerin - um die Würdigung der aus dem Schulbesuch erwachsenden Belastungssituation eines Kindes oder Jugendlichen, sind Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte regelmäßig ein gewichtiges Entscheidungskriterium, weil sie einen pädagogisch reflektierten Einblick „aus erster Hand“ vermitteln. Ist bereits eine Schulbegleitung installiert, die - wie hier - von erzieherisch oder pädagogisch qualifizierten Integrationshelfern wahrgenommen wird, gilt Entsprechendes grundsätzlich auch für deren fachliche Äußerungen. Konträre Einschätzungen zur Belastungssituation unterliegen im Streitverfahren der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
8Vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, NVwZ 2015, 669, juris, m. w. N.
9Dies zugrunde gelegt, besteht gegenwärtig keine überwiegende, geschweige denn hochgradige Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin eine Erhöhung des Stundenumfangs der Schulbegleitung beanspruchen kann.
10Die vorliegenden Äußerungen der Schule zur Notwendigkeit einer vollumfänglichen, auch die Unterrichtsstunden mit pädagogischer „Doppelbesetzung“ erfassenden Schulbegleitung werden in ihrer Aussagekraft durch die vorliegende Stellungnahme des die Integrationshilfe durchführenden D. für den S. -C. Kreis e.V. vom 11. August 2015 jedenfalls insoweit relativiert, dass keine Grundlage für die Annahme besteht, eine Beschränkung der Schulbegleitung auf einen Umfang von 20,5 Wochenstunden, wie derzeit praktiziert, stelle sich bei einer Zahl von 28 Unterrichtswochenstunden aller Voraussicht nach als fachlich unvertretbar dar.
11In ihrer Stellungnahme hat Frau G. -P. für den D. „in Rücksprache mit den Fachkräften Frau X. und Frau I. “ ausgeführt:
12„Aus den Erfahrungen des letzten Schulhalbjahres könnte eine Begleitung in den Fächern Englisch (doppelt besetzt mit Sonderpädagogen), Mathe und Deutsch sinnvoll und nötig sein, da E. an diesen Fächern weniger interessiert ist und die Unterrichtsinhalte für E. schwerer erfassbar waren, als in anderen Fächern. In diesen Unterrichtsstunden musste E. immer wieder zur Ruhe und Mitarbeit aufgefordert und motiviert werden. Auch in der sogenannten „Lernzeit“ (doppelt besetzt), in der die SchülerInnen selbstständig den Wochenplan bearbeiten, war eine intensive Einzelbetreuung notwendig, da E. nicht selbstständig die Arbeiten erledigte und durch auffälliges Verhalten diese Lernzeit störte.
13In den naturwissenschaftlichen Fächern, die E. besonders interessieren, konnte sie dem Unterricht gut folgen und benötigte kaum Schulbegleitung. Auch in Musik, Kunst und Geschichte kam E. laut Aussagen der Fachlehrer ganz gut zurecht.
14Für das nächste Schuljahr könnte das so aussehen, dass E. auch in einigen „doppelt“ besetzten Fächern und in der Lernzeit begleitet werden sollte, aber in einigen Fächern - auch ohne Schulbegleitung - dem Unterricht folgen kann. Die Entwicklung wird sich in den nächsten Wochen zeigen und auch die notwendig werdenden Stunden der Schulbegleitung.
15Der im Juni 2015 mit der Klassenlehrerin, der Mutter und Frau I. aufgestellte „Regelplan“ für E. zeigte in den letzten zwei Wochen bereits Wirkung. E. s auffälliges und störendes Verhalten wurde weniger.
16Eine Vernetzung des Hilfesystems Lehrer, Familie und Schulbegleitung ist wichtig, damit E. ihr „soziales Verständnis“ trainieren kann und eine gleichbleibende Behandlung bei Fehlverhalten erfährt.“
17Die Antragstellerin vermag diesen - grundsätzlich plausibel erscheinenden - Ausführungen nicht entgegenzuhalten, sie beruhten „offensichtlich … nicht auf eigenen Wahrnehmungen“. Dass die Wahrnehmungen der eingesetzten Fachkräfte in die Stellungnahme eingeflossen sind, ergibt sich schon daraus, dass sie ausdrücklich „nach Rücksprache“ mit diesen gefertigt worden ist. Gründe dafür, dass die wiedergegebenen Erfahrungen und Einschätzungen nicht von den beiden beteiligten Fachkräften autorisiert sein sollten, sind nicht erkennbar und werden auch von der Antragstellerin nicht benannt.
18Da von einem regelmäßigen und intensiven fachlichen Austausch mit den beteiligten Lehrkräften der Schule auszugehen ist, können belastbare Aussagen zum Verhalten der Antragstellerin in unbegleiteten Unterrichtsstunden auch von Seiten der Schulbegleitung erwartet werden. Wenn in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme des D. vom 11. August 2015 ausgeführt wird, die Antragstellerin habe „in den naturwissenschaftlichen Fächern … dem Unterricht gut folgen“ können und habe „kaum Schulbegleitung“ benötigt, „auch in Musik, Kunst und Geschichte“ (mit dem letztgenannten Fach ist offenbar Gesellschaftslehre gemeint) sei sie „laut Aussagen der Fachlehrer ganz gut zurecht“ gekommen, führt der Einwand der Antragstellerin, ihre Mutter habe „von der Schule bisher völlig gegensätzliche Informationen“ zu ihrem - der Antragstellerin - Verhalten im Unterricht bekommen, jedenfalls nicht dazu, dass die entsprechenden Aussagen in der Stellungnahme der D. als haltlos zu würdigen wären.
19Immerhin spricht nach allen vorliegenden Erkenntnissen durchaus viel dafür, dass das problematische Verhalten der Antragstellerin im Schulunterricht nicht in allen Fächern gleichermaßen ausgeprägt ist. So wurde schon in dem Bericht der vormals eingesetzten Schulbegleiterin A. vom 23. September 2014 darauf hingewiesen, dass die „Anstrengungsbereitschaft“ der Antragstellerin von ihrem Interesse an den Unterrichtsinhalten abhänge. Im Hilfeplangespräch am 29. September 2014 äußerte sich die Klassenlehrerin, Frau I1. , u. a. dahingehend, dass das Verhalten der Antragstellerin bei Fächern, die nicht ihrer „Neigung entsprechen, … besonders schwierig“ sei. Aus dem Protokoll über das weitere Hilfeplangespräch am 10. November 2014 geht die Aussage der Klassenlehrerin hervor, die Antragstellerin arbeite „nach dem Lustprinzip“; auch wenn sie ein grundsätzliches Interesse an einem Fach habe, arbeite sie nur mit, wenn ihr auch die Inhalte zusagten. Ähnliches ergibt sich aus der Stellungnahme des D. (Fr. S1. ) vom 11. Dezember 2014.
20Die im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme der K. -M. -Gesamtschule vom 23. Juni 2015 gibt indes kaum zu erkennen, dass das Problemverhalten der Antragstellerin auch von den jeweiligen Fächern bzw. Unterrichtsinhalten abhängt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation generell verschärft habe und die Antragstellerin nunmehr in sämtlichen Fächern gleichermaßen „schwierig“ agiere, liegen aber nicht vor. Im Gegenteil deutet das letzte Hilfeplangespräch am 20. April 2015 auf eine Entspannung der Problematik hin („Frau I1. schildert, dass bei E. eine sehr starke Veränderung zu beobachten sei. Sie habe sich in den Schulfächern verbessert, bearbeite die ihr gestellten Aufgaben, melde sich im Unterricht und beiße sich weniger in den Arm.“). Diese, bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene Entwicklung ignoriert die Beschwerde, wenn sie - offenbar unter inhaltlicher Bezugnahme auf das am 10. November 2014 geführte Hilfeplangespräch - weiterhin geltend macht, es werde „aus den Hilfeplangesprächen sehr deutlich, dass die Antragstellerin mittlerweile sogar Rückschritte in ihrer schulischen Entwicklung macht“.
21In eine positive Richtung weist im Übrigen auch die Aussage des D. in seiner Stellungnahme vom 11. August 2015, wonach der im Juni 2015 mit der Klassenlehrerin, der Mutter der Antragstellerin und der Schulbegleiterin aufgestellte Regelplan in den letzten zwei Wochen bereits Wirkung gezeigt habe und das „auffällige und störende Verhalten“ der Antragstellerin abgenommen habe. Der hiergegen gerichtete Einwand der Beschwerde, es halte einer „fachlichen Einschätzung“ wohl nicht stand, „dass ein einfaches erzieherisches Konzept bei dem komplexen Behinderungsbild der Antragstellerin tatsächlich zu derart schnellen Verbesserungen führen könnte, dass eine Schulbegleitung in dem beantragten Umfang nicht mehr erforderlich wäre“, vernachlässigt, dass der Regelplan nicht isoliert zu betrachten ist, sondern als Bestandteil eines weiterreichenden pädagogischen Konzepts gesehen werden muss, in das Schule, Elternhaus und die Integrationshilfe als Ganzes ineinandergreifend eingebunden sind. Konkrete fachliche Grundsätze, die dagegen sprechen, dass ein Instrument wie das des Regelplans bei einer Behinderung aus dem Autismusspektrum unter diesen Vorzeichen schon kurzfristig Erfolge zeitigen kann, führt die Beschwerde nicht an. Soweit die Antragstellerin in diesem Kontext ferner geltend macht, die „bereits vorgetragenen Verhaltensweisen“ zeigten „sich auch im neuen Schuljahr deutlich“, bliebe bei etwaigen Rückschritten zunächst abzuwarten, ob diese nicht lediglich der Umstellung nach Ende der Schulferien geschuldet sind und alsbald wieder wettgemacht werden; offenbar hat die Antragstellerin auch in der Vergangenheit zu Beginn der Schulzeit - für ihr Behinderungsbild nicht untypische - temporäre Eingewöhnungsschwierigkeiten gezeigt (vgl. etwa aus dem Protokoll über das Hilfeplangespräch am 20. April 2015: „Frau X. schildert, dass die erste Woche nach den Osterferien sehr schwierig verlief.“).
22Der Umstand, dass sich der D. vormals für eine Schulbegleitung, die alle Unterrichtsstunden abdeckt, ausgesprochen hat (vgl. sein Schreiben vom 11. De-zember 2014), vermag die Validität der jüngsten, die weitere Entwicklung berück-sichtigenden Stellungnahme vom 11. August 2015 nicht in Frage zu stellen, zumal jene frühere Empfehlung noch mit anderer personeller Besetzung und - vor allem - vor dem Hintergrund eines wesentlich geringeren Stundenumfangs der Schulbegleitung, die seinerzeit nur 11 Wochenstunden umfasste, ausgesprochen worden war.
23Soweit die Schule unter dem 16. Dezember 2014 noch vermerkt hatte, es träten „vermehrt Situationen auf, die für eine einzelne Lehrperson in der Klasse in Bezug zur Aufsichtspflicht nicht tragbar sind“, ist der Stellungnahme vom 23. Juni 2015 zu entnehmen, dass die Antragstellerin nach der deutlichen Aufstockung des Umfangs der Schulbegleitung von 11 auf 20 Wochenstunden, die auf eine am 19. Januar 2015 getroffene Entscheidung zurückgeht, nur noch einmal aus dem Unterricht weggelaufen ist. Insofern ist ebenfalls von einer signifikanten Entspannung der Problematik auszugehen.
24Die Antragstellerin missversteht das Verwaltungsgericht, wenn sie ihm zuschreibt, es habe „eine Beschulung für zumindest 2 Stunden ohne Begleitung“ für möglich gehalten. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine Aussage der Klassenlehrerin, die Antragstellerin könne nach zwei Stunden ohne Begleitung nicht mehr zur Mitarbeit motiviert werden, lediglich ausgeführt, dass es der bewilligte Umfang der Schulbegleitung ohne Weiteres ermögliche, die Antragstellerin nicht in zwei aufeinanderfolgenden Stunden unbegleitet zu unterrichten (vgl. S. 17 des Beschluss-abdrucks). Dieser Argumentation ist allenfalls zu entnehmen, dass das Verwal-tungsgericht es für voraussichtlich gangbar angesehen hat, die Antragstellerin in einzelnen Stunden unbegleitet zu lassen. Diese Einschätzung wird - vorbehaltlich einer Festlegung der insoweit geeigneten Fächer und Stunden - offenbar nunmehr auch vom D. geteilt, wie sich aus der bereits zitierten Stellungnahme vom 11. August 2015 erschließt.
25Soweit sich die Beschwerde auf die fachärztlichen Berichte der Dres. F. und S2. vom 13. August 2014 und 13. Mai 2015 beruft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt.
26Vgl. zur Kompetenzverteilung im Bereich von § 35a Abs. 1 SGB VIIII nur OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011- 12 A 1168/11 -, juris.
27Gleiches gilt, wie bereits dargelegt, auch für die Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Jugendhilfemaßnahme. Das schließt eine Berücksichtigung ärztlicher Stellungnahmen bei den vom Jugendamt in eigener Verantwortung vorzunehmenden Wertungen nicht aus. Jedoch ergibt sich auch aus dem jüngeren Bericht der Dres. F. und S2. vom 13. Mai 2015 nichts Stichhaltiges dafür, dass eine Beschränkung des Umfangs der Schulbegleitung auf 20,5 Wochenstunden nach gegenwärtigem Sachstand gegen allgemeingültige fachliche Maßstäbe jugendamtlicher Praxis verstößt.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
29Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdevorbringen - welches zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil aus rechtlichen Ausführungen ohne dargelegten Fallbezug besteht - vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelung nicht glaubhaft gemacht, nicht in Frage zu stellen. Namentlich zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe über die bewilligte Autismustherapie hinaus keinen Anspruch auf die weitere, hier streitgegenständliche Maßnahme der Eingliederungshilfe, zu beanstanden ist, soweit es um die Frage der Erforderlichkeit und Eignung dieser Maßnahme geht.
3Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 4.98 -, BVerwGE 109, 155, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 12 A 2470/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris.
5Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums hiernach überschritten hat. Wie aus der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 2014 hervorgeht, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass ein Integrationshelfer, der den Antragsteller - wie von Elternseite beantragt - durch den gesamten Schultag begleite, ausweislich der schulischen Stellungnahme vom 16. Juni 2014 nicht sinnvoll erscheine, weil dadurch das notwendige Einüben der Selbständigkeit erschwert werde; eine nachschulische Hausaufgabenbetreuung und die Sicherstellung der Hausaufgabenerledigung bedürften wiederum einer Abstimmung zwischen Schule und Eltern und seien keine Jugendhilfeleistung. Dass diese Wertung in Ansehung der dargestellten Grundsätze fehlerhaft ist, wird von der Beschwerde nicht plausibel herausgearbeitet.
6Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die in der Stellungnahme vom 16. Juni 2014 geschilderte Problematik häufig unerledigter Hausaufgaben lasse sich - ohne Einsatz eines Integrationshelfers - durch das Führen eines von der Schule kontrollierten Hausaufgabenheftes angehen, setzt sich die Beschwerde nicht konkret auseinander. Soweit sie sich auf die zweite, nach Ergehen des Ablehnungsbescheides gefertigte Stellungnahme der Schule vom 19. August 2014 beruft, bietet diese keine nachvollziehbare und überzeugende Begründung für die darin aufgestellte Behauptung, der Antragsteller könne „ohne integrative Maßnahmen … bei uns schulisch nicht weiter gefördert werden“ und man sehe dann „nur noch die Möglichkeit einer Heimunterbringung“ bzw., wie nachfolgend ausgeführt, „einer Heimbeschulung“. Nachdem das vorangegangene Schreiben vom 16. Juni 2014 noch wesentlich zurückhaltender formuliert war („Um für M. den Schulalltag so erträglich zu machen, dass er besser zurecht kommt, würden wir einen Integrationshelfer in zeitlich begrenzter Form vorschlagen.“ … „Das wäre eine Maßnahme, durch die die Eingliederung von M. in den Lebensalltag besser gewährleistet werden könnte.“), ergibt sich aus den späteren Einlassungen vom 19. August 2014 weder, dass eine Verschärfung der Schulprobleme in den zurückliegenden zwei Monaten eingetreten sei, noch, dass die Schule - immerhin einer Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung sowie Lernen (vgl. http://www. ) - alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu einer - gemessen am Potential des Antragstellers - erfolgreichen Beschulung ausgeschöpft habe. Auch der Vortrag im Schriftsatz des früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. November 2014, wonach Letzterer „bereits die erste Mathematikarbeit erhalten hat, die mit einem mangelhaft bewertet wurde“, gibt für eine solche Situation nichts Wesentliches her, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat.
7In welcher konkreten Weise das Verwaltungsgericht die Schilderung der Eltern des Antragstellers „verharmlosend gewürdigt“ haben soll, lässt die Beschwerde offen. Soweit sich der Antragsteller in diesem Kontext auf sogenannte „Beobachtungen“ seiner Eltern bezieht, die in der Beschwerdebegründung „wörtlich wiedergegeben“ werden, handelt es sich in weiten Teilen um allgemeine Ausführungen zum Autismus bzw. den Aufgaben und der notwendigen Qualifikation eines Integrationshelfers, die offenbar aus im Internet verfügbaren Informationen zusammenkopiert worden sind (vgl. etwa:
8- http://www.asperger-eltern.de/wasist.htm;
9- http://www.autismus-online.de/was-ist-autismus/ass;
10- http://www.bagwfbm.de/article/1431?mailit=1;
11- http://elternzentrum-berlin.de/wp-content/uploads/2008/11/2014-03-05LF_Schulassistenz_A4download.pdf;
12- https://www.lwl.org/lja-download/datei-download2/LJA/jufoe/ogs/ogshze/1181744555_3/Neuwald_Hellmich-Eingliederungshilfe.pdf;
13- http://www.autismus-verstehen.de/kinder_und_jugendliche/schule/schulbegleiter.html).
14Auch soweit sich die „Beobachtungen“ konkret auf die autismusbedingten Schwierigkeiten des Antragstellers beziehen, fällt auf, dass die Angaben und Formulierungen in großem Umfang mit Texten identisch sind, die im Internet zu finden sind (vgl. etwa:
15- http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic22586-10.html
16- http://tokol.de/forum/index.php?topic=15819.0;wap2
17- http://www.netzwerk-autismus-niedersachsen.de/Schule/Tagungsbeitrag%20Priess.pdf).
18Selbst wenn damit nicht zwangsläufig in Frage gestellt ist, dass die Schilderungen für die Person des Antragstellers zutreffen, bleibt gleichwohl festzustellen, dass mit der bloßen Wiedergabe dieser Ausführungen nicht in einer den Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt wird, aus welchen konkreten Gründen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.
19Auch soweit sich die Beschwerde auf den Entlassungsbrief des H. krankenhauses I. vom 30. Januar 2014 beruft, lässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Beschlussgründen in ähnlicher Weise vermissen. Weshalb die beanspruchte Stellung eines Integrationshelfers entgegen der - wie dargelegt nur eingeschränkt überprüfbaren - Rechtsauffassung der Antragsgegnerin geeignet und erforderlich sein soll, ist mit dem bloßen Verweis auf „die ärztlichen Ausführungen in den Bereichen ‚Soziale Interaktion‘, ‚Auffälligkeiten der Kommunikation‘ sowie ‚Verzögerte Sprachentwicklung‘ und ‚stereotype Verhaltensmuster‘“ ebenso wenig belegt wie mit der daran anknüpfenden Aussage, das Schulleben des Antragstellers sei „erheblich beeinträchtigt“. Dass die fachärztliche Einstufung des Beeinträchtigungsniveaus auf der sechsten Achse des Multiaxialen Klassifikationsschemas mit dem „zweithöchsten negativen Wert unbedingt ein Umdenken der Bg. und des Gerichts (hätte) zur Folge haben müssen, zumal die nächste Steigerung auf einen Grad 8 gleichbedeutend mit Eigen- und Fremdgefährdung wäre“, wie der Antragsteller vorträgt, ist Ausdruck einer schematisierenden Betrachtung, bei der gleichermaßen unbeantwortet bleibt, warum die Schwere der Beeinträchtigung gerade die hier in Rede stehende Maßnahme der Eingliederungshilfe geboten erscheinen lasse.
20Wenn die Beschwerde meint, es komme eine Verpflichtung des Jugendamtes zur Gewährung einer bestimmten Hilfemaßnahme in Betracht, sofern sich „der Beurteilungsspielraum auf eine notwendige und geeignete Maßnahme verdichtet“, und sich dazu auf Rechtsprechung zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe beruft, vermengt sie die Begriffe des Beurteilungsspielraums, der nach den dargelegten Grundsätzen im Jugendhilferecht zum Tragen kommt, und des Ermessens, das die Behörde im Sozialhilferecht bei der Entscheidung über Art und Maß der Leistungserbringung grundsätzlich pflichtgemäß auszuüben hat (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Damit vermag der Antragsteller eine Überschreitung des der Antragsgegnerin zukommenden Beurteilungsspielraums nicht darzutun. Ebenso wenig greift sein weiteres Vorbringen durch, das Verwaltungsgericht habe die „grundlegenden Abgrenzungskriterien zwischen Schule und Sozialleistungsträger“ verkannt. Die beleghalber allein zitierte sozialhilferechtliche Rechtsprechung zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer gibt nichts dafür her, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, über die gewährte Autismustherapie hinaus keine weiteren Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu bewilligen, allgemein gültige fachliche Maßstäbe missachtet hätte oder von sachfremden Erwägungen beeinflusst worden wäre. Auch ist das Verwaltungsgericht keineswegs etwa davon ausgegangen, der Antragsteller könne die hier in Rede stehende Maßnahme nicht beanspruchen, weil damit in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule eingegriffen werde.
21Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller „ein gem. § 36 SGB VIII gesetztlich garantiertes Hilfeplangespräch unter Beteiligung fachkundiger Personen (z. B. Dr. N. /H. krankenhaus I. ; Klassenlehrerin des Bf.) amtspflichtwidrig vorenthalten“, ist eine unzureichende Beteiligung des Antragstellers als Leistungsadressat (bzw. seiner Eltern als gesetzliche Vertreter) gleichfalls nicht zu erkennen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Absatz 2 regelt weiter, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll (Satz 1). Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (Satz 2). Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen (Satz 3). Das Beschwerdevorbringen lässt nicht hervortreten, dass die Antragsgegnerin diesen rechtlichen Vorgaben im Falle des Antragstellers nicht genügt habe. Ausweislich des zur Verwaltungsakte genommenen Protokolls der Jugendhilfekonferenz vom 2. Juni 2014 ist die Jugendhilfeangelegenheit im Beisein des Antragstellers und seiner Eltern „intensiv besprochen“ worden. Gründe dafür, dass an dieser Besprechung weitere „fachkundige Personen“ hätten beteiligt werden müssen, legt der Antragsteller nicht dar. Insbesondere trägt er nicht vor, warum eine solche Beteiligung auch angesichts der im Zeitpunkt der Jugendhilfekonferenz bereits vorliegenden bzw. nachträglich eingegangenen schriftlichen Unterlagen des Gemeinschaftskrankenhauses I. und der D. -N1. -Schule X. unerlässlich gewesen sein sollte.
22Der Einwand des Antragstellers, entgegen § 14 Abs. 5 SGB IX sei ein „unabhängiges Sachverständigengutachten“ nicht eingeholt worden, verfängt schon deshalb nicht, weil die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 35a SGB VIII nur hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehen ist (vgl. Abs. 1a), die hier mit dem Entlassungsbrief des H. krankenhauses I. vom 30. Januar 2014 hinreichend beleuchtet worden ist, ohne dass der Antragsteller insoweit Fragen der „Unabhängigkeit“ aufwirft.
23Schließlich verhilft auch das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK), auf das sich der Antragsteller beruft, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, inwieweit im Bereich der schulischen Förderung nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 5. November 2013, GV. NRW. S. 618, noch Raum für eine Heranziehung der BRK als Auslegungshilfe besteht,
24vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 19 A 285/13 -, juris; zur Heranziehung der BRK als Hilfe bei der Grundrechtsauslegung vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, BVerfGE 128, 282, juris,
25lässt sich die Beschwerde jedenfalls nicht dazu aus, welche hier entscheidungserheblichen Normen einer Auslegung im Sinne der BRK überhaupt zugänglich wären und aus welchen Gründen eine solche Auslegung zu dem Ergebnis führen sollte, dass die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft wäre und der Antragsteller einen Anspruch auf Bewilligung der streitgegenständlichen Maßnahme hätte, dessen zumindest vorläufige Befriedigung keinen Aufschub duldet. Die bloße Wiedergabe des Wortlauts der Art. 19 und 24 BRK, verbunden mit allgemeinen Ausführungen zur „Anerkennung“ der BRK in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundessozialgerichts und zur Frage der Vermittlung subjektiver Rechte greift insofern, gemessen an den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, ersichtlich zu kurz.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
27Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.