Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2015 - 12 B 1483/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdevorbringen - welches zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil aus rechtlichen Ausführungen ohne dargelegten Fallbezug besteht - vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelung nicht glaubhaft gemacht, nicht in Frage zu stellen. Namentlich zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe über die bewilligte Autismustherapie hinaus keinen Anspruch auf die weitere, hier streitgegenständliche Maßnahme der Eingliederungshilfe, zu beanstanden ist, soweit es um die Frage der Erforderlichkeit und Eignung dieser Maßnahme geht.
3Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 4.98 -, BVerwGE 109, 155, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 12 A 2470/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris.
5Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums hiernach überschritten hat. Wie aus der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 2014 hervorgeht, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass ein Integrationshelfer, der den Antragsteller - wie von Elternseite beantragt - durch den gesamten Schultag begleite, ausweislich der schulischen Stellungnahme vom 16. Juni 2014 nicht sinnvoll erscheine, weil dadurch das notwendige Einüben der Selbständigkeit erschwert werde; eine nachschulische Hausaufgabenbetreuung und die Sicherstellung der Hausaufgabenerledigung bedürften wiederum einer Abstimmung zwischen Schule und Eltern und seien keine Jugendhilfeleistung. Dass diese Wertung in Ansehung der dargestellten Grundsätze fehlerhaft ist, wird von der Beschwerde nicht plausibel herausgearbeitet.
6Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die in der Stellungnahme vom 16. Juni 2014 geschilderte Problematik häufig unerledigter Hausaufgaben lasse sich - ohne Einsatz eines Integrationshelfers - durch das Führen eines von der Schule kontrollierten Hausaufgabenheftes angehen, setzt sich die Beschwerde nicht konkret auseinander. Soweit sie sich auf die zweite, nach Ergehen des Ablehnungsbescheides gefertigte Stellungnahme der Schule vom 19. August 2014 beruft, bietet diese keine nachvollziehbare und überzeugende Begründung für die darin aufgestellte Behauptung, der Antragsteller könne „ohne integrative Maßnahmen … bei uns schulisch nicht weiter gefördert werden“ und man sehe dann „nur noch die Möglichkeit einer Heimunterbringung“ bzw., wie nachfolgend ausgeführt, „einer Heimbeschulung“. Nachdem das vorangegangene Schreiben vom 16. Juni 2014 noch wesentlich zurückhaltender formuliert war („Um für M. den Schulalltag so erträglich zu machen, dass er besser zurecht kommt, würden wir einen Integrationshelfer in zeitlich begrenzter Form vorschlagen.“ … „Das wäre eine Maßnahme, durch die die Eingliederung von M. in den Lebensalltag besser gewährleistet werden könnte.“), ergibt sich aus den späteren Einlassungen vom 19. August 2014 weder, dass eine Verschärfung der Schulprobleme in den zurückliegenden zwei Monaten eingetreten sei, noch, dass die Schule - immerhin einer Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung sowie Lernen (vgl. http://www. ) - alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu einer - gemessen am Potential des Antragstellers - erfolgreichen Beschulung ausgeschöpft habe. Auch der Vortrag im Schriftsatz des früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. November 2014, wonach Letzterer „bereits die erste Mathematikarbeit erhalten hat, die mit einem mangelhaft bewertet wurde“, gibt für eine solche Situation nichts Wesentliches her, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat.
7In welcher konkreten Weise das Verwaltungsgericht die Schilderung der Eltern des Antragstellers „verharmlosend gewürdigt“ haben soll, lässt die Beschwerde offen. Soweit sich der Antragsteller in diesem Kontext auf sogenannte „Beobachtungen“ seiner Eltern bezieht, die in der Beschwerdebegründung „wörtlich wiedergegeben“ werden, handelt es sich in weiten Teilen um allgemeine Ausführungen zum Autismus bzw. den Aufgaben und der notwendigen Qualifikation eines Integrationshelfers, die offenbar aus im Internet verfügbaren Informationen zusammenkopiert worden sind (vgl. etwa:
8- http://www.asperger-eltern.de/wasist.htm;
9- http://www.autismus-online.de/was-ist-autismus/ass;
10- http://www.bagwfbm.de/article/1431?mailit=1;
11- http://elternzentrum-berlin.de/wp-content/uploads/2008/11/2014-03-05LF_Schulassistenz_A4download.pdf;
12- https://www.lwl.org/lja-download/datei-download2/LJA/jufoe/ogs/ogshze/1181744555_3/Neuwald_Hellmich-Eingliederungshilfe.pdf;
13- http://www.autismus-verstehen.de/kinder_und_jugendliche/schule/schulbegleiter.html).
14Auch soweit sich die „Beobachtungen“ konkret auf die autismusbedingten Schwierigkeiten des Antragstellers beziehen, fällt auf, dass die Angaben und Formulierungen in großem Umfang mit Texten identisch sind, die im Internet zu finden sind (vgl. etwa:
15- http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic22586-10.html
16- http://tokol.de/forum/index.php?topic=15819.0;wap2
17- http://www.netzwerk-autismus-niedersachsen.de/Schule/Tagungsbeitrag%20Priess.pdf).
18Selbst wenn damit nicht zwangsläufig in Frage gestellt ist, dass die Schilderungen für die Person des Antragstellers zutreffen, bleibt gleichwohl festzustellen, dass mit der bloßen Wiedergabe dieser Ausführungen nicht in einer den Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt wird, aus welchen konkreten Gründen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.
19Auch soweit sich die Beschwerde auf den Entlassungsbrief des H. krankenhauses I. vom 30. Januar 2014 beruft, lässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Beschlussgründen in ähnlicher Weise vermissen. Weshalb die beanspruchte Stellung eines Integrationshelfers entgegen der - wie dargelegt nur eingeschränkt überprüfbaren - Rechtsauffassung der Antragsgegnerin geeignet und erforderlich sein soll, ist mit dem bloßen Verweis auf „die ärztlichen Ausführungen in den Bereichen ‚Soziale Interaktion‘, ‚Auffälligkeiten der Kommunikation‘ sowie ‚Verzögerte Sprachentwicklung‘ und ‚stereotype Verhaltensmuster‘“ ebenso wenig belegt wie mit der daran anknüpfenden Aussage, das Schulleben des Antragstellers sei „erheblich beeinträchtigt“. Dass die fachärztliche Einstufung des Beeinträchtigungsniveaus auf der sechsten Achse des Multiaxialen Klassifikationsschemas mit dem „zweithöchsten negativen Wert unbedingt ein Umdenken der Bg. und des Gerichts (hätte) zur Folge haben müssen, zumal die nächste Steigerung auf einen Grad 8 gleichbedeutend mit Eigen- und Fremdgefährdung wäre“, wie der Antragsteller vorträgt, ist Ausdruck einer schematisierenden Betrachtung, bei der gleichermaßen unbeantwortet bleibt, warum die Schwere der Beeinträchtigung gerade die hier in Rede stehende Maßnahme der Eingliederungshilfe geboten erscheinen lasse.
20Wenn die Beschwerde meint, es komme eine Verpflichtung des Jugendamtes zur Gewährung einer bestimmten Hilfemaßnahme in Betracht, sofern sich „der Beurteilungsspielraum auf eine notwendige und geeignete Maßnahme verdichtet“, und sich dazu auf Rechtsprechung zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe beruft, vermengt sie die Begriffe des Beurteilungsspielraums, der nach den dargelegten Grundsätzen im Jugendhilferecht zum Tragen kommt, und des Ermessens, das die Behörde im Sozialhilferecht bei der Entscheidung über Art und Maß der Leistungserbringung grundsätzlich pflichtgemäß auszuüben hat (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Damit vermag der Antragsteller eine Überschreitung des der Antragsgegnerin zukommenden Beurteilungsspielraums nicht darzutun. Ebenso wenig greift sein weiteres Vorbringen durch, das Verwaltungsgericht habe die „grundlegenden Abgrenzungskriterien zwischen Schule und Sozialleistungsträger“ verkannt. Die beleghalber allein zitierte sozialhilferechtliche Rechtsprechung zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer gibt nichts dafür her, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, über die gewährte Autismustherapie hinaus keine weiteren Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu bewilligen, allgemein gültige fachliche Maßstäbe missachtet hätte oder von sachfremden Erwägungen beeinflusst worden wäre. Auch ist das Verwaltungsgericht keineswegs etwa davon ausgegangen, der Antragsteller könne die hier in Rede stehende Maßnahme nicht beanspruchen, weil damit in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule eingegriffen werde.
21Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller „ein gem. § 36 SGB VIII gesetztlich garantiertes Hilfeplangespräch unter Beteiligung fachkundiger Personen (z. B. Dr. N. /H. krankenhaus I. ; Klassenlehrerin des Bf.) amtspflichtwidrig vorenthalten“, ist eine unzureichende Beteiligung des Antragstellers als Leistungsadressat (bzw. seiner Eltern als gesetzliche Vertreter) gleichfalls nicht zu erkennen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Absatz 2 regelt weiter, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll (Satz 1). Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (Satz 2). Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen (Satz 3). Das Beschwerdevorbringen lässt nicht hervortreten, dass die Antragsgegnerin diesen rechtlichen Vorgaben im Falle des Antragstellers nicht genügt habe. Ausweislich des zur Verwaltungsakte genommenen Protokolls der Jugendhilfekonferenz vom 2. Juni 2014 ist die Jugendhilfeangelegenheit im Beisein des Antragstellers und seiner Eltern „intensiv besprochen“ worden. Gründe dafür, dass an dieser Besprechung weitere „fachkundige Personen“ hätten beteiligt werden müssen, legt der Antragsteller nicht dar. Insbesondere trägt er nicht vor, warum eine solche Beteiligung auch angesichts der im Zeitpunkt der Jugendhilfekonferenz bereits vorliegenden bzw. nachträglich eingegangenen schriftlichen Unterlagen des Gemeinschaftskrankenhauses I. und der D. -N1. -Schule X. unerlässlich gewesen sein sollte.
22Der Einwand des Antragstellers, entgegen § 14 Abs. 5 SGB IX sei ein „unabhängiges Sachverständigengutachten“ nicht eingeholt worden, verfängt schon deshalb nicht, weil die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 35a SGB VIII nur hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehen ist (vgl. Abs. 1a), die hier mit dem Entlassungsbrief des H. krankenhauses I. vom 30. Januar 2014 hinreichend beleuchtet worden ist, ohne dass der Antragsteller insoweit Fragen der „Unabhängigkeit“ aufwirft.
23Schließlich verhilft auch das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK), auf das sich der Antragsteller beruft, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, inwieweit im Bereich der schulischen Förderung nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 5. November 2013, GV. NRW. S. 618, noch Raum für eine Heranziehung der BRK als Auslegungshilfe besteht,
24vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 19 A 285/13 -, juris; zur Heranziehung der BRK als Hilfe bei der Grundrechtsauslegung vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, BVerfGE 128, 282, juris,
25lässt sich die Beschwerde jedenfalls nicht dazu aus, welche hier entscheidungserheblichen Normen einer Auslegung im Sinne der BRK überhaupt zugänglich wären und aus welchen Gründen eine solche Auslegung zu dem Ergebnis führen sollte, dass die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft wäre und der Antragsteller einen Anspruch auf Bewilligung der streitgegenständlichen Maßnahme hätte, dessen zumindest vorläufige Befriedigung keinen Aufschub duldet. Die bloße Wiedergabe des Wortlauts der Art. 19 und 24 BRK, verbunden mit allgemeinen Ausführungen zur „Anerkennung“ der BRK in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundessozialgerichts und zur Frage der Vermittlung subjektiver Rechte greift insofern, gemessen an den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, ersichtlich zu kurz.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
27Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2015 - 12 B 1483/14
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die in Betracht zu ziehenden Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
3Aus dem Zulassungsvorbringen folgen zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die für das Entscheidungsergebnis ausschlaggebende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Beklagten vorrangig benannte Lerntherapeutin I. – unter Beachtung der ausführlichen, schlüssigen und überzeugenden, von der Klägerin als solche nicht bestrittenen tatsächlichen Darlegungen der Beklagten zu deren beruflichen Werdegang – als hinreichend geeignet und qualifiziert betrachtet werden konnte, eine integrative Dyskalkulietherapie durchzuführen, in Frage zu stellen, noch die darin konkludent enthaltene Feststellung zu erschüttern, dass das an dem Stundensatz dieser Therapeutin orientierte persönliche Budget bedarfsdeckend ausgestaltet war.
4Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C
624/98 –, BVerwGE 109, 155, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. April 2009 – 12 CE 09.635 –, juris.
7Dass das Verwaltungsgericht nach Maßgabe dessen die fachliche Eignung der Frau I. bzw. der von ihr angebotenen Dyskalkulietherapie zu Unrecht bejaht hat, lässt sich dem entsprechenden Zulassungsvortrag indes nicht entnehmen. Die Klägerin liefert keine einer Eignung möglicherweise entgegenstehenden belastbaren Fakten, sondern bedient sich vielmehr erneut bloßer Unterstellungen, Mutmaßungen und Spekulationen, wenn sie rügt, es seien Belege für die von der Beklagten substantiiert dargelegten Qualifikation der Therapeutin nicht vorgelegt, eine schriftliche Leistungsbeschreibung von ihr nicht eingeholt und der Behauptung, dass es sich nur um eine Form von Nachhilfe handeln könnte, nicht nachgegangen worden. Als bloße – in keiner Weise belegte – These stellt sich auch die sinngemäße Behauptung dar, eine Therapie ohne Eingangsdiagnostik entspreche hier nicht dem notwendigen Standard. Denn mit dem Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie V. T. vom 28. Januar 2013 lag bereits eine eingehende Diagnostik zu der Teilleistungsstörung vor und die Eltern hatten schon einmal eine zusätzliche Vorstellung der Klägerin beim behördlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zwecks weiterer Abklärung abgelehnt sowie stattdessen mit Schreiben vom 12. April 2013 für eine zu der eigentlichen Therapie hinzutretende und gesondert kostenpflichtige Diagnostik bei ihrer Wunscheinrichtung „P. Zentrum “ (P. ) votiert. Dass deren Vorgehensweise insoweit den unbedingt einzuhaltenden Standard für jede Art von sachgerechter und wirksamen Dyskalulietherapie verkörpert, ist nicht annähernd substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Ohnehin ist fragwürdig und nicht belegt, inwieweit die Mutter der Klägerin die angeblichen Angaben der Therapeutin I. in dem Gespräch vom 18. April 2013, es sei nicht geplant, eine Förder-Diagnostik durchzuführen, dahingehend verstehen durfte, dass die Therapie sich an keinerlei Diagnose orientieren würde, also auch nicht am Ergebnis dessen, dass eine ausreichende Diagnostik einschließlich der Schlussfolgerungen bereits von dritter Seite durchgeführt worden ist oder aber dass eine für den Aufbau der Therapie erforderliche Diagnose von der Therapeutin zwar selbst, jedoch ohne eigene Exploration anhand der fremden Diagnostikunterlagen erstellt wird.
8Hat die Klägerin danach bis heute keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorzutragen gewusst, dass die von Frau I. angebotene Dyskalkulietherapie keine geeignete Hilfsmaßnahme nach § 35a SGB VIII darstellte, konnte sich auch die Frage, inwieweit das von der Beklagten im Bescheid vom 16. Mai 2013 alternativ angebotene persönliche Budget
9vgl. insoweit zur Einschlägigkeit der hier über § 35a Abs. 3 SGB VIII anwendbaren §§ 53 und 57 SGB XII etwa: SG München, Urteil vom 7. Mai 2013 – S 48 SO 235/12 –, juris
10bedarfsdeckend war,
11vgl. zu diesem Erfordernis: BayVGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 12 ZB 11.2051 –, juris,
12an eben den Kosten ausrichten, die die Dyskalkulietherapie bei der von der Beklag-ten vorrangig benannten Lerntherapeutin verursachen würde. Die Leistungshöhe des persönlichen Budgets ist nach Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf – beschränkt auf die Kosten der ohne persönliches Budget in Betracht kommenden Leistungen – gedeckt werden kann und der entsprechende Geldleistungsanspruch – jedenfalls im Regelfall – nicht zu einer Kostensteigerung für die ansonsten in gleicher Weise bedarfs-deckende Leistung führt.
13Ähnlich zu § 17 SGB IX: BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 1/11 R –, juris
14Einen Ausnahmefall, der ein zumindest zeitweises Überschreiten der Obergrenze rechtfertigen könnte, hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt, weil sich die Mehrkosten der Dyskalkulietherapie am P. danach schon nicht darauf zurückführen lassen, dass eine für die Lebensqualität der Klägerin wesentliche Änderung im Hilfebedarf vorliegt.
15Vgl. zu dieser Voraussetzung: BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, a.a.O.
16Dass das Budget auch im Übrigen nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht, weil die Sprachtherapeutin I. mit ihren Stundensätzen ganz am unteren Ende der Anbieter liegt, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie spekuliert insoweit ohne einen greifbaren Anhaltspunkt. Für die Ermittlung der durchschnittlichen ortsüblichen Kosten für eine Dyskalkulietherapie besteht also im Rahmen der Budgetbildung nach wie vor kein Anlass.
17Diesem Umstand entsprechend ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt, die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keine Berücksichtigung finden können. Ist diesem Einwand bereits genüge getan, wenn der Träger der Jugendhilfe dem Anspruchsberechtigten zumindest eine zumutbare konkrete Alternative der Bedarfsdeckung nachweist und anbietet,
18vgl. etwa VG München, Urteil vom 19. Juni 2013
19– M 18 K 12.4143 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 2 A 173/05 –, juris, unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2003 – 4 LB 111/02 –, JAmt 2003, 486, juris, und BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 – 5 C 50.91– , BVerwGE 94, 127, juris,
20brauchen nämlich nur die Kosten, die die Therapie unter Berücksichtigung des Wunsches des Hilfeempfängers erfordert (72,- Euro pro Therapiestunde) und die konkreten Kosten, die bei seiner Therapierung entstehen würden, ohne dass ein solcher Wunsch in Frage stünde (30,- Euro pro Therapiestunde), verglichen werden.
21So bereits: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 – 5 C 10.85 –, BVerwGE 75, 343, juris; vgl. etwa auch: Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 5 Rn. 23.
22Soweit sich die Prüfung „unverhältnismäßiger Mehrkosten“ i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern viel-mehr auch eine wertende Betrachtung dahingehend vorzunehmen ist, ob die aus den Mehrkosten folgende Mehrbelastung in einem rechten Verhältnis zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme steht,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14.03 –, juris,
24hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung keine solchen Qualitätsunterschiede substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, die die prozentuale Überschreitung des Stundenhonorars von 30,- Euro um rein rechnerisch mehr als 100 % auch nur annähernd als so ausgeglichen erscheinen ließe, dass der Unterschied noch als verhältnismäßig zu rechtfertigen wäre. So liegt etwa auch noch eine Überschreitung von mehr als 75 % auf jeden Fall erheblich über der Unverhältnismäßigkeitsgrenze.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 – 5 C 85/80 –, BVerwGE 65, 52, juris
26Nach alledem kann die Berufung zum anderen auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines entscheidungsrelevanten Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich – anders als nach den vorstehenden Ausführungen hier – die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 – und vom 7. April 2010 – 12 A 2649/09 –, m. w. N.
28Darüber hinaus setzt die mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011
30– 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 –, vom 14. Dezember 2009 – 12 A 560/08 –, vom 31. Ja-nuar 2008 – 12 A 3497/06 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –.
31Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung zudem grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013
33– 12 A 1659/12 –, mit Hinweis auf: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 191, m.w.N.
34Dem Sitzungsprotokoll vom 11. Oktober 2013 ist aber eine auf eine unterlassene Aufklärung zielende Rüge nicht zu entnehmen. Beweis ist auch nur insoweit förmlich beantragt worden, als die Kosten für die Dyskalkulietherapie beim P. nicht über dem Durchschnitt vergleichbarer Einrichtungen lägen. Nach den obigen Ausfüh-rungen wird diese Frage hier jedoch im Rahmen der Bugdetierung nicht aufgeworfen, zumal sich als unbestimmt darstellte, was mit „vergleichbaren Einrichtungen“ gemeint war.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
36Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz 4 VwGO).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass die Bezirksregierung E. als obere Schulaufsichtsbehörde Nr. 2 des Dringlichkeitsbeschlusses des Schul- und Sportausschusses der Klägerin vom 29. Februar 2012 genehmigt. Mit Nr. 2 hat die Klägerin entschieden, die allgemeine Aufnahmekapazität ihrer N. -O. -Gesamtschule ab dem Schuljahr 2012/2013 von acht auf sieben Parallelklassen zu verringern, um deren erforderliche sächliche Ausstattung für die (dauerhafte) Einrichtung einer zweiten Integrativen Lerngruppe, insbesondere die Verfügbarkeit von Räumen für Kleingruppenarbeit und Differenzierungszwecke sicherzustellen. Zeitgleich hat die Klägerin mit Nr. 1 des Beschlusses entschieden, bei der Bezirksregierung wegen des gegebenen dringenden Bedürfnisses die Einrichtung einer zweiten Integrativen Lerngruppe zum Schuljahr 2012/2013 zu beantragen.
4Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Reduzierung der Zügigkeit der N. -O. -Gesamtschule als eine genehmigungsbedürftige Änderung der Schule im Sinne von § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW („Abbau bestehender Schulen“) angesehen und die Ablehnung der Genehmigung als gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW rechtmäßig beurteilt, weil die beschlossene schulorganisatorische Maßnahme der Klägerin § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG NRW widerspricht.
5Vgl. zum Begriff der Zügigkeit als jahrgangsübergreifende Bestimmung der Zahl der Parallelklassen OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 - 19 B 961/14 ‑, juris Rdn. 3.
6Das die Schulträger gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW zur Fortführung einer bestehenden Schule verpflichtende Bedürfnis ist auf das gesamte Gebiet des jeweiligen Schulträgers zu beziehen („in ihrem Gebiet“). Bestimmend für sein Bestehen ist gemäߠ § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW, dass die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach § 78 Abs. 5 SchulG NRW sind bei der Feststellung des Bedürfnisses die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern zu berücksichtigen, der sich im Schulwahl- und Anmeldeverhalten ausdrückt. Hiernach hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass das Bedürfnis für die Fortführung der N. -O. -Gesamtschule in der bisherigen Größe, d. h. mit - wie bis zum Schuljahr 2011/2012 auch tatsächlich – 8 Parallelklassen je Jahrgangsstufe besteht. Es ergibt sich aus den in den vergangenen Jahren wie auch zum Schuljahr 2012/2013 durchweg gegebenen Anmeldeüberhängen nicht nur an dieser Gesamtschule, sondern im Gebiet des Schulträgers insgesamt, also auch an den drei weiteren C. Gesamtschulen. Auf diese Anmeldeüberhänge an den C. Gesamtschulen hat die Bezirksregierung ihre Ablehnung der schulaufsichtlichen Genehmigung im Bescheid vom 4. April 2012 gestützt und die Überhänge unwidersprochen für die letzten Schuljahre mit etwa 150 angemeldeten Schülern angegeben.
7Die Klägerin macht demgegenüber in der Antragsbegründung erfolglos geltend, die Anmeldezahlen seien für das Schuljahr 2013/2014 derart zurückgegangen, dass sie einer Siebenzügigkeit entsprächen (181 Regelschüler sowie 20 Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf). Mit diesen Anmeldezahlen zeigt die Klägerin keine entscheidungserhebliche Änderung des Fortführungsbedürfnisses für die N. -O. -Gesamtschule auf. Insbesondere durfte die Klägerin die Zügigkeit dieser Schule nicht verringern, ohne zuvor ihre Schulentwicklungsplanung entsprechend anzupassen. Denn das Fortführungsbedürfnis für eine einzelne Schule hängt nach der Legaldefinition des Bedürfnisbegriffs in § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW davon ab, dass die Schule „im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann.“
8Zu dieser Legaldefinition vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 ‑ 19 B 406/13 ‑, NWVBl. 2014, 38, juris, Rdn. 28.
9Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW sind Gemeinden zudem, soweit sie Schulträgeraufgaben nach § 78 SchulG NRW zu erfüllen haben, verpflichtet, für ihren Bereich eine Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses im Sinne des § 78 Abs. 4 SchulG NRW der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots (§ 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Schulen und Schulstandorte sind so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens im Sinne des § 20 Abs. 2 SchulG NRW unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können.
10Hiernach beeinflusst ein Anmelderückgang an einer einzelnen Schule das Fortführungsbedürfnis für eine konkrete Schule nur „im Rahmen der Schulentwicklungsplanung“. Der Schulträger bleibt grundsätzlich verpflichtet, auch eine von einem ein Anmelderückgang betroffene einzelne Gesamtschule mit der bisherigen Zügigkeit fortzuführen, um Anmeldeüberhänge an anderen Gesamtschulen auffangen zu können. Er darf die Zügigkeit dieser einzelnen Gesamtschule nur dann ersatzlos reduzieren, wenn er im Rahmen der Schulentwicklungsplanung einen Anmelderückgang im gesamten Gemeindegebiet festgestellt hat, seine Prognose auch für die nächsten Schuljahre ein entsprechend niedrigeres Schüleraufkommen ergibt und er diesem Anmelderückgang gerade an der ausgewählten Gesamtschule Rechnung tragen will.
11Diese Anforderungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin nicht ersichtlich das Schüleraufkommen an allen ihren Gesamtschulen in den Jahren 2014 bis 2019 prognostiziert, sondern lediglich auf den Anmelderückgang an der N. -O. -Gesamtschule für das Schuljahr 2013/2014 hingewiesen. Diese Anmeldezahlen bilden nur eine Momentaufnahme ab. Sie sind keine taugliche Grundlage für die Prognose des Schüleraufkommens in einem längeren Planungszeitraum, die eine Reduzierung der Zügigkeit tragen könnte.
12Dass die Klägerin den mitgeteilten Anmelderückgang an der N. -O. -Gesamtschule zum Anlass für eine Änderung ihrer Schulentwicklungsplanung genommen hat dahin, unter Berücksichtigung des Schüleraufkommens an ihren drei anderen Gesamtschulen die Zügigkeit der N. -O. -Gesamtschule von 8 auf 7 zu reduzieren, macht sie nicht geltend. Sie hat nach Aktenlage auch die für das Schuljahr 2012/2013 beschlossene – und faktisch ausgeführte – Reduzierung der Zügigkeit nicht in den Rahmen der Schulentwicklungsplanung gestellt.
13Der im Zulassungsverfahren sinngemäß weiter vertretene Rechtsstandpunkt der Klägerin trifft nicht zu, eine an Art. 24 der VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) ausgerichtete Auslegung des § 78 Abs. 4 SchulG NRW gebiete im Rahmen der Bedürfnisprüfung, auch das Ziel eines diskriminierungsfreien und zumutbaren Zugangs von Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zum Regelschulsystem gleichrangig in die Abwägung einzustellen. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, sie könne an der N. -O. -Gesamtschule durch angemessene Reduzierung der Aufnahmekapazität zur Überwindung der schulräumlichen Hindernisse solchen Schülern Zugang zu einer zweiten Integrativen Lerngruppe eröffnen. Denn das Tatbestandsmerkmal des Bedürfnisses in § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG NRW ist und war einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung nach Maßgabe des Art. 24 der VN-BRK nicht zugänglich. Auf der Stufe der Bedürfnisfeststellung mit Blick auf die Fortführung einer konkreten Schule ist eine Abwägung der Bildungsansprüche von Regelschülern mit denjenigen von Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nicht eröffnet, unabhängig davon, inwieweit nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 5. November 2013, GV. NRW. S. 618, noch Raum für eine Heranziehung der VN-BRK als Auslegungshilfe besteht.
14Vgl. zur Heranziehung der VN-BRK als Hilfe bei der Grundrechtsauslegung BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 -, BVerfGE 128, 282, juris Rdn. 52.
15Nach der Legaldefinition in § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ist der Bedürfnisbegriff ausschließlich auf die Schulform bezogen („Bildungsangebot der Schulform“). Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz unverändert gelassen. Für das Fortführungsbedürfnis nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind andere Kriterien als die Schulform, das auf sie bezogene Schulwahlverhalten der Eltern und das entsprechende Schüleraufkommen unbeachtlich. Andere Kriterien wie die Schulart, eine einzelne Schule oder ein einzelner Schulstandort sind nach § 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SchulG NRW erst auf der Stufe der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Diese knüpft gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW („nach Maßgabe des Bedürfnisses, § 78 Abs. 4“) als planerische Entscheidung des Schulträgers an die Bedürfnisprüfung an. Auf dieser ‑ alle seine Schulen einer Schulstufe umgreifenden - Planungsebene findet die planerische Abwägung des Schulträgers statt, an welchen Schulen und in welchem Umfang dort unter Berücksichtigung zumutbarer Entfernungen schulformbezogene, schulformübergreifende wie auch spezielle Bildungsangebote gemacht werden sollen; hierbei kann er auch bestimmte Angebote an konkreten Schulstandorten bevorzugen und gegenläufige Interessen zurückstellen.
16OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2013, a.a.O., Rdn. 28 - 30, und vom 31. Mai 2013 ‑ 19 B 1191/12 ‑, NWVBl 2013, 456, juris Rdn. 10 (Schließung einer katholischen Bekenntnisgrundschule); teilw. a. A. Ostermann, in Jehkul u.a., SchulG NRW, Stand der 14. Aktualisierungslieferung: August 2014, § 78, Anm. 4.
17Nichts anderes gilt für das Bildungsangebot des Gemeinsamen Lernens (früher: Integrative Lerngruppen). Die Änderungen des Schulrechts, die der Landesgesetzgeber zur Umsetzung der VN-BRK im Bereich der Schulen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz vorgenommen hat, hat er für das Schulorganisationsrecht der Stufe der Schulentwicklungsplanung zugewiesen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in der Fassung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes dient die Schulentwicklungsplanung nicht mehr nur der Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden, sondern auch der Sicherung eines „inklusiven“ Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW sind Schulen und Schulstandorte so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten „einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Abs. 2)“ unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW sind die Schulträger u. a. verpflichtet, auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, nunmehr auch „inklusives“ und umfassendes Angebot zu achten. § 80 Abs. 5 SchulG NRW bestimmt, dass die Schulentwicklungsplanung das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot (Nr. 1) sowie die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens (Nr. 2) und des Schulraumbestandes (Nr. 3) nicht nur u.a. nach Schulformen und Schularten, vielmehr nunmehr auch nach „Orten des Gemeinsamen Lernens“ berücksichtigt. Mit dieser ergänzenden Hervorhebung der Orte Gemeinsamen Lernens als zu berücksichtigender Aspekte der Schulentwicklungsplanung zieht der Gesetzgeber für die Schulorganisation die Konsequenz daraus, dass sonderpädagogische Förderung vorbehaltlich einer abweichenden Wahl der Eltern für die Förderschule in der Regel in der allgemeinen Schule stattfindet (§ 20 Abs. 2 SchulG NRW), in der der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe bei möglichen Formen der inneren und äußeren Differenzierung erteilt wird (§ 20 Abs. 3 SchulG NRW) und dass nur in besonderen Ausnahmefällen die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen kann (§ 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW).
18Im Grundsatz nicht anders war vor Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes die Berücksichtigung der Notwendigkeit und der Möglichkeiten integrativer Beschulung sonderpädagogisch förderbedürftiger Schüler in allgemeinen Schulen anstelle von Förderschulen der Schulentwicklungsplanung zugewiesen. § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW a. F. verpflichtete die Schulträger, bei der Schulentwicklungsplanung u. a. auf ein „vielfältiges und umfassendes“ Angebot an Schulformen und Schularten zu achten. Dieses umfasste bei allen Schulformen und Schularten auch das Angebot an Orten sonderpädagogischer Förderung, als die § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 und 8 SchulG NRW a. F. die allgemeinen Schulen mit Gemeinsamen Unterricht und Integrativen Lerngruppen in der Sekundarstufe I bestimmte. Damit trug der Gesetzgeber im Bereich des Schulwesens dem Verbot der Benachteiligung Behinderter aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung. Dieses gebot im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall nach Art und Schwere der Behinderung und der Vor- und Nachteile einerseits der integrativen Beschulung und andererseits der Beschulung in einer Förderschule, einen sonderpädagogisch förderbedürftigen Schüler statt in einer Förderschule in einer allgemeinen Schule zu unterrichten und zu erziehen, wenn dies ohne besonderen Aufwand möglich war oder durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden konnte. Da eine danach im Einzelfall gebotene integrative Beschulung sonderpädagogisch förderbedürftiger – zumal schulpflichtiger – Schüler ohne ein entsprechendes Angebot an allgemeinen Schulen nicht erfüllbar war (und ist), war (und ist) die Bereitstellung von Schulen mit Angeboten für integrative Beschulung verfassungsrechtlich geboten.
19BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris, Rdn. 72, 78 f.
20Die Bezirksregierung hat danach unter Geltung des Schulrechts vor Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes die Genehmigung für die Reduzierung der Zügigkeit der N. -O. -Gesamtschule zu Recht wegen des fortbestehenden Bedürfnisses für die achtzügige Fortführung dieser Schule versagt, ohne die von der Klägerin geforderte Abwägung vorzunehmen. Sie hat der Sache nach vor und in dem Genehmigungsverfahren zutreffend darauf abgestellt, dass wegen des Bedarfs an weiteren Integrativen Lerngruppen diese schulformübergreifend unter Berücksichtigung aller C. städtischen Schulen der Sekundarstufe I zu planen sind. In der Sache verweist sie damit auf die Schulentwicklungsplanung.
21In diesem Sinne sind letztlich auch die resümierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 des angefochtenen Urteils zu verstehen, dass weitere Integrative Lerngruppen bei vorhandener Kapazität an anderen Gesamtschulen oder an Realschulen und Gymnasien eingerichtet werden müssten, da die Voraussetzungen für die Einrichtung einer weiteren Integrativen Lerngruppe an der N. -O. -Gesamtschule nicht oder nur um den Preis der unzulässigen Reduzierung der Zügigkeit geschaffen werden könnten.
22Die der Sache nach zu stellenden Anforderungen einer alle Schulen der Sekundarstufe I umgreifenden Schulentwicklungsplanung hat die Klägerin mit ihrem Beschluss vom 29. Februar 2012 im Ansatz verfehlt. Zwar waren an fünf weiteren Schulen der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2012/2013 Integrative Lerngruppen eingerichtet. Es bestand nach den Anmeldezahlen darüber hinausgehender dringender Bedarf. Nach Aktenlage hat sich die Klägerin für die Einrichtung einer weiteren Lerngruppe auch der Dringlichkeit wegen auf die – dazu gegen Reduzierung der Zügigkeit bereite – N. -O. -Gesamtschule fokussiert, ohne rechtzeitig die Möglichkeiten der Einrichtung Integrativer Lerngruppen an den anderen C. Schulen – Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien – ermittelt zu haben. Nach der Informationsvorlage der Verwaltung für den Schul- und Sportausschuss vom 19. April 2011 und der Zusammenstellung der Rückmeldungen vom 2. März 2011 hatten sich auf die Abfrage nach den Möglichkeiten von Integrativen Lerngruppen bei allen städtischen Schulen 9 Schulen grundsätzlich bereit erklärt, Integrative Lerngruppen einzurichten oder ihr Angebot zu erweitern. Überwiegend erfolgten Ablehnungen (so von 3 Hauptschulen, 4 Realschulen, 2 Gesamtschulen und 3 Gymnasien) mit unterschiedlichen Gründen (z. B. ungeklärte Rahmenbedingungen, fehlende räumliche Kapazität, Ablehnung durch die Lehrerkonferenz); von zwei Gymnasien und einer Realschule gab es keine Rückmeldung. Ob die Klägerin in der Folgezeit weitere Ermittlungen bei den einzelnen Schulen durchgeführt hat, um die Ablehnungsgründe aufzuklären oder auszuräumen, ist nicht ersichtlich.
23Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die einzelne Schule die Einrichtung Gemeinsamen Lernens, über die die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers entscheidet (§ 20 Abs. 5 SchulG NRW), nicht verhindern kann. Für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens ist (und für die Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts war) die Zustimmung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Dies ergibt der Rückschluss aus § 65 Abs. 2 Nr. 8 SchulG NRW. Danach entscheidet die Schulkonferenz über den „Vorschlag“ der Schule zur Einrichtung Gemeinsamen Lernens. Die Mitwirkung der Schule beschränkt sich hiernach auf ein Vorschlags- oder Initiativrecht, das Schulaufsicht und Schulträger zur Kenntnis nehmen, aber nicht befolgen müssen.
24Wolfering, in: Jehkul u.a., SchulG NRW, a.a.O., § 65 Anm. 2.9.
25Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Einwand der Klägerin in der Antragsbegründung (Seite 3) verfehlt ist, das Verwaltungsgericht nehme entgegen Art. 24 VN-BRK einen „generellen Nachrang“ des Zugangs behinderter Menschen zu weiterführenden Schulen an. Sie lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht den Schulträger im Ergebnis auf die Einrichtung Integrativer Lerngruppen an anderen Schulen der Sekundarstufe I verwiesen hat, wenn an einer konkreten Schule, für deren Fortführung in der bisherigen Größe ein Bedürfnis im Sinne von § 78 Abs. 4 SchulG NRW besteht, die Voraussetzungen für eine (weitere) Integrative Lerngruppe nur um den Preis der unzulässigen Reduzierung der Zügigkeit geschaffen werden könnten. Dies trifft nach den vorstehenden Ausführungen zur Schulentwicklungsplanung zu.
26Auf die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts (auf Seite 10 unten bis Seite 12 Mitte) zur Abwägung zwischen den gleichwertig schützenswerten Interessen der Eltern behinderter Kinder an der Schulaufnahme und der Schulformwahlfreiheit und dem Aufnahmewunsch der Eltern von Regelschülern kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Ergänzend bemerkt der Senat hierzu, dass er dem (weitgehenden) Ausschluss der Eltern von Kindern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf von der Schulformwahlfreiheit nicht teilt (im „Vordergrund“ stehe die Teilhabe an dem Regelschulsystem als solchem, der auch durch die Unterrichtung in anderen Schulformen entsprochen werde). Jedenfalls mit Blick auf zielgleiche sonderpädagogische Förderung (§ 19 Abs. 3 SchulG NRW, § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW a. F.) kann Eltern betroffener Kinder die Schulformwahlfreiheit nicht abgesprochen werden. Inwieweit Eltern, für deren Kind nur zieldifferente schulische Förderung in Betracht kommt (§ 19 Abs. 4 SchulG NRW, § 20 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SchulG NRW a. F.), auf die Freiheit der Wahl der Schulform für Gemeinsames Lernen berufen können, bedarf hier keiner weiteren Erörterung.
27Auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen zweiten Rechtswidrigkeitsgrund für den Beschluss der Klägerin vom 29. Februar 2012, dieser sei von der rechtswidrigen Erwägung getragen, die Verringerung der Aufnahmekapazität sei ein zulässiges Mittel, die gesamtschultypische Leistungsheterogenität zu verbessern, kommt es danach ebenfalls nicht an.
28Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht vorliegt. Die sich entscheidungserheblich stellenden Rechtsfragen lassen sich ohne besondere Schwierigkeiten aus dem Gesetz und vorliegender Senatsrechtsprechung beantworten.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.