Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2015 - 12 B 1483/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdevorbringen - welches zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil aus rechtlichen Ausführungen ohne dargelegten Fallbezug besteht - vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelung nicht glaubhaft gemacht, nicht in Frage zu stellen. Namentlich zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe über die bewilligte Autismustherapie hinaus keinen Anspruch auf die weitere, hier streitgegenständliche Maßnahme der Eingliederungshilfe, zu beanstanden ist, soweit es um die Frage der Erforderlichkeit und Eignung dieser Maßnahme geht.
3Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 4.98 -, BVerwGE 109, 155, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 12 A 2470/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris.
5Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums hiernach überschritten hat. Wie aus der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 2014 hervorgeht, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass ein Integrationshelfer, der den Antragsteller - wie von Elternseite beantragt - durch den gesamten Schultag begleite, ausweislich der schulischen Stellungnahme vom 16. Juni 2014 nicht sinnvoll erscheine, weil dadurch das notwendige Einüben der Selbständigkeit erschwert werde; eine nachschulische Hausaufgabenbetreuung und die Sicherstellung der Hausaufgabenerledigung bedürften wiederum einer Abstimmung zwischen Schule und Eltern und seien keine Jugendhilfeleistung. Dass diese Wertung in Ansehung der dargestellten Grundsätze fehlerhaft ist, wird von der Beschwerde nicht plausibel herausgearbeitet.
6Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die in der Stellungnahme vom 16. Juni 2014 geschilderte Problematik häufig unerledigter Hausaufgaben lasse sich - ohne Einsatz eines Integrationshelfers - durch das Führen eines von der Schule kontrollierten Hausaufgabenheftes angehen, setzt sich die Beschwerde nicht konkret auseinander. Soweit sie sich auf die zweite, nach Ergehen des Ablehnungsbescheides gefertigte Stellungnahme der Schule vom 19. August 2014 beruft, bietet diese keine nachvollziehbare und überzeugende Begründung für die darin aufgestellte Behauptung, der Antragsteller könne „ohne integrative Maßnahmen … bei uns schulisch nicht weiter gefördert werden“ und man sehe dann „nur noch die Möglichkeit einer Heimunterbringung“ bzw., wie nachfolgend ausgeführt, „einer Heimbeschulung“. Nachdem das vorangegangene Schreiben vom 16. Juni 2014 noch wesentlich zurückhaltender formuliert war („Um für M. den Schulalltag so erträglich zu machen, dass er besser zurecht kommt, würden wir einen Integrationshelfer in zeitlich begrenzter Form vorschlagen.“ … „Das wäre eine Maßnahme, durch die die Eingliederung von M. in den Lebensalltag besser gewährleistet werden könnte.“), ergibt sich aus den späteren Einlassungen vom 19. August 2014 weder, dass eine Verschärfung der Schulprobleme in den zurückliegenden zwei Monaten eingetreten sei, noch, dass die Schule - immerhin einer Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung sowie Lernen (vgl. http://www. ) - alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu einer - gemessen am Potential des Antragstellers - erfolgreichen Beschulung ausgeschöpft habe. Auch der Vortrag im Schriftsatz des früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. November 2014, wonach Letzterer „bereits die erste Mathematikarbeit erhalten hat, die mit einem mangelhaft bewertet wurde“, gibt für eine solche Situation nichts Wesentliches her, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat.
7In welcher konkreten Weise das Verwaltungsgericht die Schilderung der Eltern des Antragstellers „verharmlosend gewürdigt“ haben soll, lässt die Beschwerde offen. Soweit sich der Antragsteller in diesem Kontext auf sogenannte „Beobachtungen“ seiner Eltern bezieht, die in der Beschwerdebegründung „wörtlich wiedergegeben“ werden, handelt es sich in weiten Teilen um allgemeine Ausführungen zum Autismus bzw. den Aufgaben und der notwendigen Qualifikation eines Integrationshelfers, die offenbar aus im Internet verfügbaren Informationen zusammenkopiert worden sind (vgl. etwa:
8- http://www.asperger-eltern.de/wasist.htm;
9- http://www.autismus-online.de/was-ist-autismus/ass;
10- http://www.bagwfbm.de/article/1431?mailit=1;
11- http://elternzentrum-berlin.de/wp-content/uploads/2008/11/2014-03-05LF_Schulassistenz_A4download.pdf;
12- https://www.lwl.org/lja-download/datei-download2/LJA/jufoe/ogs/ogshze/1181744555_3/Neuwald_Hellmich-Eingliederungshilfe.pdf;
13- http://www.autismus-verstehen.de/kinder_und_jugendliche/schule/schulbegleiter.html).
14Auch soweit sich die „Beobachtungen“ konkret auf die autismusbedingten Schwierigkeiten des Antragstellers beziehen, fällt auf, dass die Angaben und Formulierungen in großem Umfang mit Texten identisch sind, die im Internet zu finden sind (vgl. etwa:
15- http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic22586-10.html
16- http://tokol.de/forum/index.php?topic=15819.0;wap2
17- http://www.netzwerk-autismus-niedersachsen.de/Schule/Tagungsbeitrag%20Priess.pdf).
18Selbst wenn damit nicht zwangsläufig in Frage gestellt ist, dass die Schilderungen für die Person des Antragstellers zutreffen, bleibt gleichwohl festzustellen, dass mit der bloßen Wiedergabe dieser Ausführungen nicht in einer den Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt wird, aus welchen konkreten Gründen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.
19Auch soweit sich die Beschwerde auf den Entlassungsbrief des H. krankenhauses I. vom 30. Januar 2014 beruft, lässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Beschlussgründen in ähnlicher Weise vermissen. Weshalb die beanspruchte Stellung eines Integrationshelfers entgegen der - wie dargelegt nur eingeschränkt überprüfbaren - Rechtsauffassung der Antragsgegnerin geeignet und erforderlich sein soll, ist mit dem bloßen Verweis auf „die ärztlichen Ausführungen in den Bereichen ‚Soziale Interaktion‘, ‚Auffälligkeiten der Kommunikation‘ sowie ‚Verzögerte Sprachentwicklung‘ und ‚stereotype Verhaltensmuster‘“ ebenso wenig belegt wie mit der daran anknüpfenden Aussage, das Schulleben des Antragstellers sei „erheblich beeinträchtigt“. Dass die fachärztliche Einstufung des Beeinträchtigungsniveaus auf der sechsten Achse des Multiaxialen Klassifikationsschemas mit dem „zweithöchsten negativen Wert unbedingt ein Umdenken der Bg. und des Gerichts (hätte) zur Folge haben müssen, zumal die nächste Steigerung auf einen Grad 8 gleichbedeutend mit Eigen- und Fremdgefährdung wäre“, wie der Antragsteller vorträgt, ist Ausdruck einer schematisierenden Betrachtung, bei der gleichermaßen unbeantwortet bleibt, warum die Schwere der Beeinträchtigung gerade die hier in Rede stehende Maßnahme der Eingliederungshilfe geboten erscheinen lasse.
20Wenn die Beschwerde meint, es komme eine Verpflichtung des Jugendamtes zur Gewährung einer bestimmten Hilfemaßnahme in Betracht, sofern sich „der Beurteilungsspielraum auf eine notwendige und geeignete Maßnahme verdichtet“, und sich dazu auf Rechtsprechung zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe beruft, vermengt sie die Begriffe des Beurteilungsspielraums, der nach den dargelegten Grundsätzen im Jugendhilferecht zum Tragen kommt, und des Ermessens, das die Behörde im Sozialhilferecht bei der Entscheidung über Art und Maß der Leistungserbringung grundsätzlich pflichtgemäß auszuüben hat (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Damit vermag der Antragsteller eine Überschreitung des der Antragsgegnerin zukommenden Beurteilungsspielraums nicht darzutun. Ebenso wenig greift sein weiteres Vorbringen durch, das Verwaltungsgericht habe die „grundlegenden Abgrenzungskriterien zwischen Schule und Sozialleistungsträger“ verkannt. Die beleghalber allein zitierte sozialhilferechtliche Rechtsprechung zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer gibt nichts dafür her, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, über die gewährte Autismustherapie hinaus keine weiteren Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu bewilligen, allgemein gültige fachliche Maßstäbe missachtet hätte oder von sachfremden Erwägungen beeinflusst worden wäre. Auch ist das Verwaltungsgericht keineswegs etwa davon ausgegangen, der Antragsteller könne die hier in Rede stehende Maßnahme nicht beanspruchen, weil damit in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule eingegriffen werde.
21Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller „ein gem. § 36 SGB VIII gesetztlich garantiertes Hilfeplangespräch unter Beteiligung fachkundiger Personen (z. B. Dr. N. /H. krankenhaus I. ; Klassenlehrerin des Bf.) amtspflichtwidrig vorenthalten“, ist eine unzureichende Beteiligung des Antragstellers als Leistungsadressat (bzw. seiner Eltern als gesetzliche Vertreter) gleichfalls nicht zu erkennen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Absatz 2 regelt weiter, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll (Satz 1). Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (Satz 2). Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen (Satz 3). Das Beschwerdevorbringen lässt nicht hervortreten, dass die Antragsgegnerin diesen rechtlichen Vorgaben im Falle des Antragstellers nicht genügt habe. Ausweislich des zur Verwaltungsakte genommenen Protokolls der Jugendhilfekonferenz vom 2. Juni 2014 ist die Jugendhilfeangelegenheit im Beisein des Antragstellers und seiner Eltern „intensiv besprochen“ worden. Gründe dafür, dass an dieser Besprechung weitere „fachkundige Personen“ hätten beteiligt werden müssen, legt der Antragsteller nicht dar. Insbesondere trägt er nicht vor, warum eine solche Beteiligung auch angesichts der im Zeitpunkt der Jugendhilfekonferenz bereits vorliegenden bzw. nachträglich eingegangenen schriftlichen Unterlagen des Gemeinschaftskrankenhauses I. und der D. -N1. -Schule X. unerlässlich gewesen sein sollte.
22Der Einwand des Antragstellers, entgegen § 14 Abs. 5 SGB IX sei ein „unabhängiges Sachverständigengutachten“ nicht eingeholt worden, verfängt schon deshalb nicht, weil die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 35a SGB VIII nur hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehen ist (vgl. Abs. 1a), die hier mit dem Entlassungsbrief des H. krankenhauses I. vom 30. Januar 2014 hinreichend beleuchtet worden ist, ohne dass der Antragsteller insoweit Fragen der „Unabhängigkeit“ aufwirft.
23Schließlich verhilft auch das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK), auf das sich der Antragsteller beruft, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, inwieweit im Bereich der schulischen Förderung nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 5. November 2013, GV. NRW. S. 618, noch Raum für eine Heranziehung der BRK als Auslegungshilfe besteht,
24vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 19 A 285/13 -, juris; zur Heranziehung der BRK als Hilfe bei der Grundrechtsauslegung vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, BVerfGE 128, 282, juris,
25lässt sich die Beschwerde jedenfalls nicht dazu aus, welche hier entscheidungserheblichen Normen einer Auslegung im Sinne der BRK überhaupt zugänglich wären und aus welchen Gründen eine solche Auslegung zu dem Ergebnis führen sollte, dass die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft wäre und der Antragsteller einen Anspruch auf Bewilligung der streitgegenständlichen Maßnahme hätte, dessen zumindest vorläufige Befriedigung keinen Aufschub duldet. Die bloße Wiedergabe des Wortlauts der Art. 19 und 24 BRK, verbunden mit allgemeinen Ausführungen zur „Anerkennung“ der BRK in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundessozialgerichts und zur Frage der Vermittlung subjektiver Rechte greift insofern, gemessen an den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, ersichtlich zu kurz.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
27Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.