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| Streitig ist im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung zum Besuch der Sonderschule. |
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| Die Klägerin ist nach Frühgeburt in der 22. Schwangerschaftswoche geistig und körperlich behindert. Bei ihr besteht eine infantile Zerebralparese mit Athetose (Bewegungsstörung, oft mit Bewegungsunruhen einhergehend), schwere Intelligenzminderung, Sehbehinderung, Innenohrschwerhörigkeit, spastische Tetraparese und Hüftdysplasie. Aufgrund starker körperlicher Einschränkungen durch ausfahrende Bewegungen und mangelnde Haltungskontrolle ist sie auf den Rollstuhl angewiesen, weiter ist sie in ihrer Kommunikation stark eingeschränkt. Bei ihr ist ein GdB von 100 und die Merkzeichen aG, G, B, H, RF festgestellt sowie die Pflegestufe 3. |
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| Sie besucht - nach Unterbrechung durch den Besuch der G.-Schule in W. - seit dem Schuljahr 2012/2013 wieder die S. Schule in Sch., eine Sonderschule der Johannes-Diakonie M.. Dort besucht sie - finanziert vom Beklagten - teilstationär die Schule für Körperbehinderte mit dem Bildungsgang Förderschule. |
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| Ein erster Antrag auf Schulbegleitung vom 25.6.2012 blieb ergebnislos. In mehrfachen Stellungnahmen der Schule wurde hierfür kein Bedarf gesehen und die Entwicklung von Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit als gefährdet angesehen (Berichte vom 31.8.2012, 9.11.2012, 22.11.2012, 14.1.2013; Bl. 45, 100, 102, 109 VA). |
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| Am 26.9.2013 beantragte die Mutter der Klägerin beim Beklagten unter Vorlage von medizinischen Unterlagen erneut die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Eine Schulbegleitung sei notwendig, um die behinderungsbedingten Defizite zu kompensieren und Hilfestellung zur aktiven Teilnahme am Unterricht zu geben. Die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin E. befürwortete im Attest vom 10.9.2013 die Schulbegleitung zum Vorantreiben der Entwicklung, da die Klägerin auf individuelle Unterstützung in vielen Bereichen angewiesen sei. Die Ergotherapeutin B. hielt aus ihrer Sicht die Schulbegleitung für gerechtfertigt, da die Klägerin im Bereich der motorischen Umsetzung eines Arbeitsschrittes sowie der Fokussierung auf die Aufgabe sehr viel Hilfestellung benötige und ihr nur im Rahmen einer 1 zu 1 Betreuung durch Strukturierung und Anleitung es möglich sei, dem Gruppengeschehen zu folgen. Die Physiotherapeutin S. sah durch eine intensivere Unterstützung durch eine Schulbegleitung die Möglichkeit für die Klägerin, deutlich mehr vom Unterrichtsgeschehen zu profitieren, ihre Selbstständigkeit wie z.B. Toilettengang, Transfer vom Rollstuhl zu verbessern als auch über eine Konzentrationssteigerung ihre Leistungen auf der kognitiven Lernebene auszuschöpfen. (vgl. 157 - 145, 166 VA II). |
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| Der Beklagte holte die Stellungnahme der Sonderschulkonrektorin S. vom 11.10.2013 ein. Hiernach seien weiterhin alle unterrichtenden Lehrerinnen der Ansicht, eine Schulbegleitung sei für die Klägerin nicht gewinnbringend. Sie fühle sich nämlich in ihrem Klassenverband auch im laufenden Schuljahr sehr wohl, lerne zunehmend, ihre Bedürfnisse zu artikulieren und sich selbständig zu organisieren. Eine Schulbegleitung würde die Fortschritte dieser Entwicklung eher behindern als fördern. Dies sei mit der Mutter der Klägerin bereits in einem Elterngespräch zu Beginn des Schuljahres besprochen worden. Durch eine durchgängige Doppelbesetzung sei gewährleistet, dass die Klägerin im Unterricht entsprechend ihrer Begabungsstruktur angemessen unterstützt werde. (Bl. 169 VA II) |
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| Mit Bescheid vom 17.10.2013 lehnte der Beklagte den Antrag gestützt auf die Stellungnahme der Sch. Schule vom 11.10.2013 ab. Im Übrigen sei im Zeugnis für das Schuljahr 2012/2013 bereits dargelegt worden, dass die Klägerin sich insgesamt in die Klassengemeinschaft integriert habe und sie interessiert am Unterricht teilnehme (Bl. 172 VA II). |
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| Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein. Die Eltern der Klägerin begründeten diesen damit, aufgrund der spezifischen Körper- und Sprachbehinderung sowie schwerer Konzentrationsprobleme und Ablenkbarkeit sei ein Schulbegleiter unbedingt notwendig, damit ihre Tochter dem Unterricht besser folgen könne. (Bl. 187 VA II). |
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| Nach telefonischer Rückversicherung am 4.3.2014, dass die Stellungnahme der Sonderschulkonrektorin vom 11.10.2013 noch aktuell sei, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und begründete ergänzend, dass eine zusätzliche individuelle Begleitung und die dadurch entstehenden Kosten in der vereinbarten Kostenpauschale enthalten seien. Es sei allein Aufgabe des Leistungserbringers, das zur Erreichung des Zieles der gewährten Eingliederungshilfe erforderliche Personal zu stellen. Die Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Fertigkeiten gehöre in den Aufgabenbereich der Schule. Die Gewährleistung einer adäquaten Teilnahme am Unterricht liege im Verantwortungsbereich des Schulträgers und nicht des Sozialhilfeträgers. Durch den Besuch der Sonderschule werde der Rechtsanspruch auf eine angemessene Schulbildung gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in vollem Umfang erfüllt (Widerspruchsbescheid vom 12.3.2014; Bl. 193 VA II). |
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| Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16.4.2014 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sich auf die vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen bezogen und ausgeführt, dass der notwendige Einsatz der Stehbretts im Unterricht nicht kontrolliert möglich sei und sich auch der Einsatz des zur Kommunikationsunterstützung benötigten Talkers nicht in den regulären Unterricht integrieren lasse. Hierzu werde die Schulbegleitung benötigt. Die Einschätzung der Sonderschulkonrektorin stehe im Widerspruch zu den zitierten ärztlichen und therapeutischen Stellungnahmen, sei aber verständlich vor dem Hintergrund, dass eine Sonderschule bestrebt sei, ohne die Hilfe von außen den behinderungsbedingten Anforderungen gerecht zu werden. Die Klasse, in der sich die Klägerin befinde, werde von einer Lehrerin und einer Betreuerin geführt. An den freien Tagen der Betreuerin - mittwochs und freitags - sei die angemessene Betreuung der Klägerin nicht möglich. |
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| Vorgelegt wurde der Bericht der Klinik, M. vom 18.6.2014, wo der Klägerin zur Verbesserung der Bewegungsmöglichkeiten operativ mehrere Muskeln verlängert wurden. Darin wird die tägliche Mobilisierung in den Stehständer empfohlen, gegebenenfalls mit Unterstützung durch eine Schulbegleitung. Ebenfalls vorgelegt wurde der pädagogische Bericht der Fachklinik Münstertal über eine Rehabilitationsmaßnahme vom 19.3. bis 9.4.2014 (vom 5.6.2014) in dem über das Sozialverhalten, Bewegungs- und Spielbeobachtung, Lernverhalten, Begleitung der Mahlzeiten, pflegerische Tätigkeiten in der Kindergruppe, Beobachtungen/Auffälligkeiten in der Kindergruppe/bei Therapien berichtet wurde. Unterstützt wurde das Anliegen der Klägerin ferner im Bericht der Ergotherapeutin B. vom 12.8.2014 und vom Logopäden P., beide Klinik Stift R., vom 8.8.2014. Kinderarzt Dr. K. hielt in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 21.7.2014 die tägliche Anwendung des rezeptierten Sprachcomputers für sehr wichtig, außerdem sollte die Klägerin täglich stehen und laufen, was insgesamt kindgerecht alltagsbezogenen in den Unterricht integriert werden sollte. Letztlich wurden die Schulzeugnisse für die Schuljahre 2008/2009, 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 vorgelegt. |
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| Der Beklagte ist der Klage mit seiner bisherigen Argumentation entgegengetreten. Auch nach den neu vorgelegten Unterlagen, deren Aussteller offensichtlich nicht mit der schulischen Situation vertraut seien, wurde ein ungedeckter Bedarf nicht gesehen. Unabhängig davon sei die notwendige individuelle Begleitung von der vom Beklagten für den teilstationären Besuch der Sonderschule gezahlten Kostenpauschale abgedeckt und ein entsprechender weitergehender Bedarf gegebenenfalls vom Schulträger zu decken. Der Beklagte hat den Entwicklungsbericht der Sch. Schule vom 4.6.2014 vorgelegt, der das Klagebegehren nicht stütze. |
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| Die Sonderschulkonrektorin S. hat schriftlich als Zeugin vernommen mitgeteilt, dass die Klägerin seit September 2014 in einer heterogenen Klasse mit 13 Schülern beschult werde, welche durchgängig doppelt mit Heilpädagogen besetzt sei (Schreiben vom 26.9.2014). In der Klasse unterrichte eine Sonderschullehrerin, ebenso stehe eine betreuende Kraft für pflegerische Maßnahmen zur Verfügung. Darüber hinaus erhalte die Klägerin 2 Einzelstunden Physiotherapie pro Woche und 2 Stunden Reittherapie. Die Klägerin sei gut in die neue Klassenzusammensetzung integriert und zeige viel Freude an den Lernangeboten. Sie möchte sehr selbständig sein und neige im Rahmen des Unterrichts bei ständiger Begleitung bisher vermehrt zu Verweigerung. Deshalb werde eine Schulbegleitung für sie im Rahmen des Unterrichts weiterhin für nicht gewinnbringend erachtet. Die Klägerin werde im Rahmen ihrer Begabungsstruktur auch im laufenden Schuljahr weiterhin angemessen gefordert und gefördert. Sie sei durchaus in der Lage, ihre Bedürfnisse deutlich zu zeigen und sich innerhalb der Klassengemeinschaft einzubringen. Unterstützende Kommunikation erfolge bereits über Einzelbegleitung mittels der Beratungsstelle für unterstützende Kommunikation und im Einsatz der entsprechenden Hilfsmittel während des Schulunterrichts. Dies gelte auch für das laufende Schuljahr. |
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| Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.10.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin gestützt auf die ausführliche Zeugenaussage der Sonderschulrektorin S. vom 26.9.2014 keinen Anspruch auf die Gewährung einer Schulbegleitung, die auch beim Besuch einer Sonderschule grundsätzlich möglich sei, zulasten des Beklagten habe. Diese sei über die erfolgte intensive Unterstützung, Betreuung und Unterrichtung hinaus kontraproduktiv. Die Klägerin sei im Übrigen in der Lage, ihre Bedürfnisse auch im Klassenverband deutlich zu zeigen und sich gegebenenfalls auch durchzusetzen. Schließlich sei der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Schwarzbachschule sei „bestrebt, ohne die Hilfe von außen den behinderungsbedingten Anforderungen gerecht zu werden“, nicht nachvollziehbar. Vielmehr dürfte die Schule eher ein Interesse haben, eine für die Schule kostenneutrale, weitere Betreuungskraft zu erhalten, welche die bereits in der Klasse tätigen Lehrkräfte bei der Betreuung und Unterrichtung der Klägerin faktisch entlasten dürfte. Umso bemerkenswerter und überzeugender seien vor diesem Hintergrund die von dieser Interessenlage abweichenden Stellungnahmen bzw. Aussagen der Schule durch deren Rektorin. Soweit sich die Eltern der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigter auf die Einschätzung behandelnder Ärzte bzw. Logopäden beriefen, folge die Kammer dem aus den dargestellten Gründen nicht. |
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| Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 28.10.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 18.11.2014 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass unterschiedliche Einschätzungen zwischen den Eltern und der Sonderschulrektorin, die die Klägerin nicht selbst unterrichte, bestehen, nicht aber zwischen den Lehrern und den Eltern. Die Lehrerin Frau Z. habe in einem Gespräch 2013 geäußert, dass man eine Schulbegleitung zumindest stundenweise versuchen solle. |
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| Auf Nachfrage, welcher Bedarf in der Schule ungedeckt sei, wurde ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin täglich in ein Stehbrett gestellt werden solle, auf einem Spezialfahrrad trainieren und in einem Laufgestell laufen solle, sie täglich Unterstützung im Umgang mit der Kommunikation unterstützender Hilfsmittel, Hilfestellung bei schriftlichen Aufgaben mit einer Spezialtastatur u.a. sowie Hilfestellung beim Einsatz am Computer erhalten solle. Hierfür fehle den Lehrern im Unterricht die Zeit. |
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| den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Oktober 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für eine Schulbegleitung für die Klägerin zum Besuch der Sch. Schule zu übernehmen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass der auf einen Geldleistungsanspruch gerichtete Kostenübernahmeanspruch bereits deshalb unbegründet sei, weil die Klägerin weder Aufwendungen getragen habe noch solche schulde. |
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| Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin am 24.7.2015 die Sonderschulkonrektorin S., die die Sch. Schule leitet, als Zeugin vernommen. Sie hat im Wesentlichen ihre Aussage gegenüber dem SG bestätigt. Weiter hat sie den voraussichtlichen Stundenplan der Klägerin für das Schuljahr 2015/2016 vorgelegt. Danach ist Stehbretttraining an 4 Tagen in der Woche vorgesehen. Die Klasse bestehe aus 13 Schülern. Ein Wechsel in den Bereich der Schule für geistig Behinderte sei für die Zukunft angedacht, da die Klägerin die Ziele der Förderschule nicht erreichen werde. Die Unterrichtszeiten mit 2 Pausen sind montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr mit 6 Schulstunden und freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr mit 4 Schulstunden. Unterricht und Betreuung sind pro Woche wie folgt abgedeckt: 2 Heilpädagogen zusammen 50 Stunden, Sonderschullehrerin 13 Stunden, Sozialpädagogin 24 Stunden, Physiotherapeutin 15 Stunden Fachlehrerin 16 Stunden und betreuende Kraft für pflegerische Maßnahmen vormittags. Zur Kommunikation hat die Zeugin mitgeteilt, dass diese derzeit hauptsächlich über Sprache stattfinde. In der Klasse sei jetzt zusätzlich eine Referendarin im Umfang von 13 Stunden eingesetzt, deren Hauptthema die unterstützte Kommunikation sei. Die Bedienung des Sprachcomputers werde situationsbedingt mit einbezogen. Grundsätzlich würden an der Schule auch Schulbegleiter zum Einsatz kommen. Für die Klägerin sei sie nach wie vor der Auffassung, dass bei der vorhandenen Lehrerdichte eine zusätzliche Schulbegleitung nicht erforderlich sei. Angesprochen auf Konzentrationsschwächen der Klägerin hat die Zeugin erklärt, dass die Konzentration nach 15 Minuten erschöpft sei. Dann brauche die Klägerin Pausen, die sich abhängig vom Fortschreiten des Tages verlängerten. Es reiche nicht aus, die Klägerin wieder auf das Thema zurückzuführen. Lange Konzentrationsphasen seien nicht möglich. |
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| Der Klägervertreter hat zur Unterstützung des Vorbringens noch aktualisierte ärztliche Unterlagen vom Kinderzentrum vom 1.6.2015, von der W. in D. vom 19.5.2015, den physiotherapeutischen Bericht der Physiotherapeutin S. vom 22.3.2015, den physiotherapeutischen Bericht der R. vom 8.12.2014, den Befundbericht der Klinik Stift R., Bad G. vom 20.2.2015 mit physiotherapeutischem Bericht, den Bericht der orthopädischen Klinik König L. , W. vom 25.10.2014 und den augenärztlichen Befundbericht des Universitätsklinikums H. vom 27.8.2014 vorgelegt. |
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| Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägervertreters vom 8.10.2015 und des Beklagten, Eingang am 20.10.2015). |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen. |
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