Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2015 - L 2 SO 4762/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2015 - L 2 SO 4762/14
Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2015 - L 2 SO 4762/14
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2015 - L 2 SO 4762/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, nicht in Frage.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es an der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des mit dem Eilantrag verfolgten Anspruchs fehlt. Dabei ist das Verwaltungsgericht von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass dem Träger der Jugendhilfe bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Entscheidung stellt das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses dar, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation zu enthalten hat, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015
5- 12 B 1483/14 -, juris, m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
6Die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt einer Schulbegleitung im Umfang von derzeit 20,5 Fachleistungsstunden pro Woche zu gewähren, dürfte diesen Anforderungen genügen. Namentlich spricht auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnisse nichts Durchgreifendes dafür, dass die Beschränkung der Schulbegleitung auf diesen Stundenumfang allgemein gültigen fachlichen Maßstäben nicht (mehr) standhielte.
7Geht es - wie im Fall der Antragstellerin - um die Würdigung der aus dem Schulbesuch erwachsenden Belastungssituation eines Kindes oder Jugendlichen, sind Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte regelmäßig ein gewichtiges Entscheidungskriterium, weil sie einen pädagogisch reflektierten Einblick „aus erster Hand“ vermitteln. Ist bereits eine Schulbegleitung installiert, die - wie hier - von erzieherisch oder pädagogisch qualifizierten Integrationshelfern wahrgenommen wird, gilt Entsprechendes grundsätzlich auch für deren fachliche Äußerungen. Konträre Einschätzungen zur Belastungssituation unterliegen im Streitverfahren der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
8Vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, NVwZ 2015, 669, juris, m. w. N.
9Dies zugrunde gelegt, besteht gegenwärtig keine überwiegende, geschweige denn hochgradige Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin eine Erhöhung des Stundenumfangs der Schulbegleitung beanspruchen kann.
10Die vorliegenden Äußerungen der Schule zur Notwendigkeit einer vollumfänglichen, auch die Unterrichtsstunden mit pädagogischer „Doppelbesetzung“ erfassenden Schulbegleitung werden in ihrer Aussagekraft durch die vorliegende Stellungnahme des die Integrationshilfe durchführenden D. für den S. -C. Kreis e.V. vom 11. August 2015 jedenfalls insoweit relativiert, dass keine Grundlage für die Annahme besteht, eine Beschränkung der Schulbegleitung auf einen Umfang von 20,5 Wochenstunden, wie derzeit praktiziert, stelle sich bei einer Zahl von 28 Unterrichtswochenstunden aller Voraussicht nach als fachlich unvertretbar dar.
11In ihrer Stellungnahme hat Frau G. -P. für den D. „in Rücksprache mit den Fachkräften Frau X. und Frau I. “ ausgeführt:
12„Aus den Erfahrungen des letzten Schulhalbjahres könnte eine Begleitung in den Fächern Englisch (doppelt besetzt mit Sonderpädagogen), Mathe und Deutsch sinnvoll und nötig sein, da E. an diesen Fächern weniger interessiert ist und die Unterrichtsinhalte für E. schwerer erfassbar waren, als in anderen Fächern. In diesen Unterrichtsstunden musste E. immer wieder zur Ruhe und Mitarbeit aufgefordert und motiviert werden. Auch in der sogenannten „Lernzeit“ (doppelt besetzt), in der die SchülerInnen selbstständig den Wochenplan bearbeiten, war eine intensive Einzelbetreuung notwendig, da E. nicht selbstständig die Arbeiten erledigte und durch auffälliges Verhalten diese Lernzeit störte.
13In den naturwissenschaftlichen Fächern, die E. besonders interessieren, konnte sie dem Unterricht gut folgen und benötigte kaum Schulbegleitung. Auch in Musik, Kunst und Geschichte kam E. laut Aussagen der Fachlehrer ganz gut zurecht.
14Für das nächste Schuljahr könnte das so aussehen, dass E. auch in einigen „doppelt“ besetzten Fächern und in der Lernzeit begleitet werden sollte, aber in einigen Fächern - auch ohne Schulbegleitung - dem Unterricht folgen kann. Die Entwicklung wird sich in den nächsten Wochen zeigen und auch die notwendig werdenden Stunden der Schulbegleitung.
15Der im Juni 2015 mit der Klassenlehrerin, der Mutter und Frau I. aufgestellte „Regelplan“ für E. zeigte in den letzten zwei Wochen bereits Wirkung. E. s auffälliges und störendes Verhalten wurde weniger.
16Eine Vernetzung des Hilfesystems Lehrer, Familie und Schulbegleitung ist wichtig, damit E. ihr „soziales Verständnis“ trainieren kann und eine gleichbleibende Behandlung bei Fehlverhalten erfährt.“
17Die Antragstellerin vermag diesen - grundsätzlich plausibel erscheinenden - Ausführungen nicht entgegenzuhalten, sie beruhten „offensichtlich … nicht auf eigenen Wahrnehmungen“. Dass die Wahrnehmungen der eingesetzten Fachkräfte in die Stellungnahme eingeflossen sind, ergibt sich schon daraus, dass sie ausdrücklich „nach Rücksprache“ mit diesen gefertigt worden ist. Gründe dafür, dass die wiedergegebenen Erfahrungen und Einschätzungen nicht von den beiden beteiligten Fachkräften autorisiert sein sollten, sind nicht erkennbar und werden auch von der Antragstellerin nicht benannt.
18Da von einem regelmäßigen und intensiven fachlichen Austausch mit den beteiligten Lehrkräften der Schule auszugehen ist, können belastbare Aussagen zum Verhalten der Antragstellerin in unbegleiteten Unterrichtsstunden auch von Seiten der Schulbegleitung erwartet werden. Wenn in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme des D. vom 11. August 2015 ausgeführt wird, die Antragstellerin habe „in den naturwissenschaftlichen Fächern … dem Unterricht gut folgen“ können und habe „kaum Schulbegleitung“ benötigt, „auch in Musik, Kunst und Geschichte“ (mit dem letztgenannten Fach ist offenbar Gesellschaftslehre gemeint) sei sie „laut Aussagen der Fachlehrer ganz gut zurecht“ gekommen, führt der Einwand der Antragstellerin, ihre Mutter habe „von der Schule bisher völlig gegensätzliche Informationen“ zu ihrem - der Antragstellerin - Verhalten im Unterricht bekommen, jedenfalls nicht dazu, dass die entsprechenden Aussagen in der Stellungnahme der D. als haltlos zu würdigen wären.
19Immerhin spricht nach allen vorliegenden Erkenntnissen durchaus viel dafür, dass das problematische Verhalten der Antragstellerin im Schulunterricht nicht in allen Fächern gleichermaßen ausgeprägt ist. So wurde schon in dem Bericht der vormals eingesetzten Schulbegleiterin A. vom 23. September 2014 darauf hingewiesen, dass die „Anstrengungsbereitschaft“ der Antragstellerin von ihrem Interesse an den Unterrichtsinhalten abhänge. Im Hilfeplangespräch am 29. September 2014 äußerte sich die Klassenlehrerin, Frau I1. , u. a. dahingehend, dass das Verhalten der Antragstellerin bei Fächern, die nicht ihrer „Neigung entsprechen, … besonders schwierig“ sei. Aus dem Protokoll über das weitere Hilfeplangespräch am 10. November 2014 geht die Aussage der Klassenlehrerin hervor, die Antragstellerin arbeite „nach dem Lustprinzip“; auch wenn sie ein grundsätzliches Interesse an einem Fach habe, arbeite sie nur mit, wenn ihr auch die Inhalte zusagten. Ähnliches ergibt sich aus der Stellungnahme des D. (Fr. S1. ) vom 11. Dezember 2014.
20Die im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme der K. -M. -Gesamtschule vom 23. Juni 2015 gibt indes kaum zu erkennen, dass das Problemverhalten der Antragstellerin auch von den jeweiligen Fächern bzw. Unterrichtsinhalten abhängt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation generell verschärft habe und die Antragstellerin nunmehr in sämtlichen Fächern gleichermaßen „schwierig“ agiere, liegen aber nicht vor. Im Gegenteil deutet das letzte Hilfeplangespräch am 20. April 2015 auf eine Entspannung der Problematik hin („Frau I1. schildert, dass bei E. eine sehr starke Veränderung zu beobachten sei. Sie habe sich in den Schulfächern verbessert, bearbeite die ihr gestellten Aufgaben, melde sich im Unterricht und beiße sich weniger in den Arm.“). Diese, bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene Entwicklung ignoriert die Beschwerde, wenn sie - offenbar unter inhaltlicher Bezugnahme auf das am 10. November 2014 geführte Hilfeplangespräch - weiterhin geltend macht, es werde „aus den Hilfeplangesprächen sehr deutlich, dass die Antragstellerin mittlerweile sogar Rückschritte in ihrer schulischen Entwicklung macht“.
21In eine positive Richtung weist im Übrigen auch die Aussage des D. in seiner Stellungnahme vom 11. August 2015, wonach der im Juni 2015 mit der Klassenlehrerin, der Mutter der Antragstellerin und der Schulbegleiterin aufgestellte Regelplan in den letzten zwei Wochen bereits Wirkung gezeigt habe und das „auffällige und störende Verhalten“ der Antragstellerin abgenommen habe. Der hiergegen gerichtete Einwand der Beschwerde, es halte einer „fachlichen Einschätzung“ wohl nicht stand, „dass ein einfaches erzieherisches Konzept bei dem komplexen Behinderungsbild der Antragstellerin tatsächlich zu derart schnellen Verbesserungen führen könnte, dass eine Schulbegleitung in dem beantragten Umfang nicht mehr erforderlich wäre“, vernachlässigt, dass der Regelplan nicht isoliert zu betrachten ist, sondern als Bestandteil eines weiterreichenden pädagogischen Konzepts gesehen werden muss, in das Schule, Elternhaus und die Integrationshilfe als Ganzes ineinandergreifend eingebunden sind. Konkrete fachliche Grundsätze, die dagegen sprechen, dass ein Instrument wie das des Regelplans bei einer Behinderung aus dem Autismusspektrum unter diesen Vorzeichen schon kurzfristig Erfolge zeitigen kann, führt die Beschwerde nicht an. Soweit die Antragstellerin in diesem Kontext ferner geltend macht, die „bereits vorgetragenen Verhaltensweisen“ zeigten „sich auch im neuen Schuljahr deutlich“, bliebe bei etwaigen Rückschritten zunächst abzuwarten, ob diese nicht lediglich der Umstellung nach Ende der Schulferien geschuldet sind und alsbald wieder wettgemacht werden; offenbar hat die Antragstellerin auch in der Vergangenheit zu Beginn der Schulzeit - für ihr Behinderungsbild nicht untypische - temporäre Eingewöhnungsschwierigkeiten gezeigt (vgl. etwa aus dem Protokoll über das Hilfeplangespräch am 20. April 2015: „Frau X. schildert, dass die erste Woche nach den Osterferien sehr schwierig verlief.“).
22Der Umstand, dass sich der D. vormals für eine Schulbegleitung, die alle Unterrichtsstunden abdeckt, ausgesprochen hat (vgl. sein Schreiben vom 11. De-zember 2014), vermag die Validität der jüngsten, die weitere Entwicklung berück-sichtigenden Stellungnahme vom 11. August 2015 nicht in Frage zu stellen, zumal jene frühere Empfehlung noch mit anderer personeller Besetzung und - vor allem - vor dem Hintergrund eines wesentlich geringeren Stundenumfangs der Schulbegleitung, die seinerzeit nur 11 Wochenstunden umfasste, ausgesprochen worden war.
23Soweit die Schule unter dem 16. Dezember 2014 noch vermerkt hatte, es träten „vermehrt Situationen auf, die für eine einzelne Lehrperson in der Klasse in Bezug zur Aufsichtspflicht nicht tragbar sind“, ist der Stellungnahme vom 23. Juni 2015 zu entnehmen, dass die Antragstellerin nach der deutlichen Aufstockung des Umfangs der Schulbegleitung von 11 auf 20 Wochenstunden, die auf eine am 19. Januar 2015 getroffene Entscheidung zurückgeht, nur noch einmal aus dem Unterricht weggelaufen ist. Insofern ist ebenfalls von einer signifikanten Entspannung der Problematik auszugehen.
24Die Antragstellerin missversteht das Verwaltungsgericht, wenn sie ihm zuschreibt, es habe „eine Beschulung für zumindest 2 Stunden ohne Begleitung“ für möglich gehalten. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine Aussage der Klassenlehrerin, die Antragstellerin könne nach zwei Stunden ohne Begleitung nicht mehr zur Mitarbeit motiviert werden, lediglich ausgeführt, dass es der bewilligte Umfang der Schulbegleitung ohne Weiteres ermögliche, die Antragstellerin nicht in zwei aufeinanderfolgenden Stunden unbegleitet zu unterrichten (vgl. S. 17 des Beschluss-abdrucks). Dieser Argumentation ist allenfalls zu entnehmen, dass das Verwal-tungsgericht es für voraussichtlich gangbar angesehen hat, die Antragstellerin in einzelnen Stunden unbegleitet zu lassen. Diese Einschätzung wird - vorbehaltlich einer Festlegung der insoweit geeigneten Fächer und Stunden - offenbar nunmehr auch vom D. geteilt, wie sich aus der bereits zitierten Stellungnahme vom 11. August 2015 erschließt.
25Soweit sich die Beschwerde auf die fachärztlichen Berichte der Dres. F. und S2. vom 13. August 2014 und 13. Mai 2015 beruft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt.
26Vgl. zur Kompetenzverteilung im Bereich von § 35a Abs. 1 SGB VIIII nur OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011- 12 A 1168/11 -, juris.
27Gleiches gilt, wie bereits dargelegt, auch für die Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Jugendhilfemaßnahme. Das schließt eine Berücksichtigung ärztlicher Stellungnahmen bei den vom Jugendamt in eigener Verantwortung vorzunehmenden Wertungen nicht aus. Jedoch ergibt sich auch aus dem jüngeren Bericht der Dres. F. und S2. vom 13. Mai 2015 nichts Stichhaltiges dafür, dass eine Beschränkung des Umfangs der Schulbegleitung auf 20,5 Wochenstunden nach gegenwärtigem Sachstand gegen allgemeingültige fachliche Maßstäbe jugendamtlicher Praxis verstößt.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
29Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, nicht in Frage.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es an der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des mit dem Eilantrag verfolgten Anspruchs fehlt. Dabei ist das Verwaltungsgericht von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass dem Träger der Jugendhilfe bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Entscheidung stellt das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses dar, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation zu enthalten hat, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015
5- 12 B 1483/14 -, juris, m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
6Die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt einer Schulbegleitung im Umfang von derzeit 20,5 Fachleistungsstunden pro Woche zu gewähren, dürfte diesen Anforderungen genügen. Namentlich spricht auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnisse nichts Durchgreifendes dafür, dass die Beschränkung der Schulbegleitung auf diesen Stundenumfang allgemein gültigen fachlichen Maßstäben nicht (mehr) standhielte.
7Geht es - wie im Fall der Antragstellerin - um die Würdigung der aus dem Schulbesuch erwachsenden Belastungssituation eines Kindes oder Jugendlichen, sind Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte regelmäßig ein gewichtiges Entscheidungskriterium, weil sie einen pädagogisch reflektierten Einblick „aus erster Hand“ vermitteln. Ist bereits eine Schulbegleitung installiert, die - wie hier - von erzieherisch oder pädagogisch qualifizierten Integrationshelfern wahrgenommen wird, gilt Entsprechendes grundsätzlich auch für deren fachliche Äußerungen. Konträre Einschätzungen zur Belastungssituation unterliegen im Streitverfahren der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
8Vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, NVwZ 2015, 669, juris, m. w. N.
9Dies zugrunde gelegt, besteht gegenwärtig keine überwiegende, geschweige denn hochgradige Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin eine Erhöhung des Stundenumfangs der Schulbegleitung beanspruchen kann.
10Die vorliegenden Äußerungen der Schule zur Notwendigkeit einer vollumfänglichen, auch die Unterrichtsstunden mit pädagogischer „Doppelbesetzung“ erfassenden Schulbegleitung werden in ihrer Aussagekraft durch die vorliegende Stellungnahme des die Integrationshilfe durchführenden D. für den S. -C. Kreis e.V. vom 11. August 2015 jedenfalls insoweit relativiert, dass keine Grundlage für die Annahme besteht, eine Beschränkung der Schulbegleitung auf einen Umfang von 20,5 Wochenstunden, wie derzeit praktiziert, stelle sich bei einer Zahl von 28 Unterrichtswochenstunden aller Voraussicht nach als fachlich unvertretbar dar.
11In ihrer Stellungnahme hat Frau G. -P. für den D. „in Rücksprache mit den Fachkräften Frau X. und Frau I. “ ausgeführt:
12„Aus den Erfahrungen des letzten Schulhalbjahres könnte eine Begleitung in den Fächern Englisch (doppelt besetzt mit Sonderpädagogen), Mathe und Deutsch sinnvoll und nötig sein, da E. an diesen Fächern weniger interessiert ist und die Unterrichtsinhalte für E. schwerer erfassbar waren, als in anderen Fächern. In diesen Unterrichtsstunden musste E. immer wieder zur Ruhe und Mitarbeit aufgefordert und motiviert werden. Auch in der sogenannten „Lernzeit“ (doppelt besetzt), in der die SchülerInnen selbstständig den Wochenplan bearbeiten, war eine intensive Einzelbetreuung notwendig, da E. nicht selbstständig die Arbeiten erledigte und durch auffälliges Verhalten diese Lernzeit störte.
13In den naturwissenschaftlichen Fächern, die E. besonders interessieren, konnte sie dem Unterricht gut folgen und benötigte kaum Schulbegleitung. Auch in Musik, Kunst und Geschichte kam E. laut Aussagen der Fachlehrer ganz gut zurecht.
14Für das nächste Schuljahr könnte das so aussehen, dass E. auch in einigen „doppelt“ besetzten Fächern und in der Lernzeit begleitet werden sollte, aber in einigen Fächern - auch ohne Schulbegleitung - dem Unterricht folgen kann. Die Entwicklung wird sich in den nächsten Wochen zeigen und auch die notwendig werdenden Stunden der Schulbegleitung.
15Der im Juni 2015 mit der Klassenlehrerin, der Mutter und Frau I. aufgestellte „Regelplan“ für E. zeigte in den letzten zwei Wochen bereits Wirkung. E. s auffälliges und störendes Verhalten wurde weniger.
16Eine Vernetzung des Hilfesystems Lehrer, Familie und Schulbegleitung ist wichtig, damit E. ihr „soziales Verständnis“ trainieren kann und eine gleichbleibende Behandlung bei Fehlverhalten erfährt.“
17Die Antragstellerin vermag diesen - grundsätzlich plausibel erscheinenden - Ausführungen nicht entgegenzuhalten, sie beruhten „offensichtlich … nicht auf eigenen Wahrnehmungen“. Dass die Wahrnehmungen der eingesetzten Fachkräfte in die Stellungnahme eingeflossen sind, ergibt sich schon daraus, dass sie ausdrücklich „nach Rücksprache“ mit diesen gefertigt worden ist. Gründe dafür, dass die wiedergegebenen Erfahrungen und Einschätzungen nicht von den beiden beteiligten Fachkräften autorisiert sein sollten, sind nicht erkennbar und werden auch von der Antragstellerin nicht benannt.
18Da von einem regelmäßigen und intensiven fachlichen Austausch mit den beteiligten Lehrkräften der Schule auszugehen ist, können belastbare Aussagen zum Verhalten der Antragstellerin in unbegleiteten Unterrichtsstunden auch von Seiten der Schulbegleitung erwartet werden. Wenn in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme des D. vom 11. August 2015 ausgeführt wird, die Antragstellerin habe „in den naturwissenschaftlichen Fächern … dem Unterricht gut folgen“ können und habe „kaum Schulbegleitung“ benötigt, „auch in Musik, Kunst und Geschichte“ (mit dem letztgenannten Fach ist offenbar Gesellschaftslehre gemeint) sei sie „laut Aussagen der Fachlehrer ganz gut zurecht“ gekommen, führt der Einwand der Antragstellerin, ihre Mutter habe „von der Schule bisher völlig gegensätzliche Informationen“ zu ihrem - der Antragstellerin - Verhalten im Unterricht bekommen, jedenfalls nicht dazu, dass die entsprechenden Aussagen in der Stellungnahme der D. als haltlos zu würdigen wären.
19Immerhin spricht nach allen vorliegenden Erkenntnissen durchaus viel dafür, dass das problematische Verhalten der Antragstellerin im Schulunterricht nicht in allen Fächern gleichermaßen ausgeprägt ist. So wurde schon in dem Bericht der vormals eingesetzten Schulbegleiterin A. vom 23. September 2014 darauf hingewiesen, dass die „Anstrengungsbereitschaft“ der Antragstellerin von ihrem Interesse an den Unterrichtsinhalten abhänge. Im Hilfeplangespräch am 29. September 2014 äußerte sich die Klassenlehrerin, Frau I1. , u. a. dahingehend, dass das Verhalten der Antragstellerin bei Fächern, die nicht ihrer „Neigung entsprechen, … besonders schwierig“ sei. Aus dem Protokoll über das weitere Hilfeplangespräch am 10. November 2014 geht die Aussage der Klassenlehrerin hervor, die Antragstellerin arbeite „nach dem Lustprinzip“; auch wenn sie ein grundsätzliches Interesse an einem Fach habe, arbeite sie nur mit, wenn ihr auch die Inhalte zusagten. Ähnliches ergibt sich aus der Stellungnahme des D. (Fr. S1. ) vom 11. Dezember 2014.
20Die im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme der K. -M. -Gesamtschule vom 23. Juni 2015 gibt indes kaum zu erkennen, dass das Problemverhalten der Antragstellerin auch von den jeweiligen Fächern bzw. Unterrichtsinhalten abhängt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation generell verschärft habe und die Antragstellerin nunmehr in sämtlichen Fächern gleichermaßen „schwierig“ agiere, liegen aber nicht vor. Im Gegenteil deutet das letzte Hilfeplangespräch am 20. April 2015 auf eine Entspannung der Problematik hin („Frau I1. schildert, dass bei E. eine sehr starke Veränderung zu beobachten sei. Sie habe sich in den Schulfächern verbessert, bearbeite die ihr gestellten Aufgaben, melde sich im Unterricht und beiße sich weniger in den Arm.“). Diese, bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene Entwicklung ignoriert die Beschwerde, wenn sie - offenbar unter inhaltlicher Bezugnahme auf das am 10. November 2014 geführte Hilfeplangespräch - weiterhin geltend macht, es werde „aus den Hilfeplangesprächen sehr deutlich, dass die Antragstellerin mittlerweile sogar Rückschritte in ihrer schulischen Entwicklung macht“.
21In eine positive Richtung weist im Übrigen auch die Aussage des D. in seiner Stellungnahme vom 11. August 2015, wonach der im Juni 2015 mit der Klassenlehrerin, der Mutter der Antragstellerin und der Schulbegleiterin aufgestellte Regelplan in den letzten zwei Wochen bereits Wirkung gezeigt habe und das „auffällige und störende Verhalten“ der Antragstellerin abgenommen habe. Der hiergegen gerichtete Einwand der Beschwerde, es halte einer „fachlichen Einschätzung“ wohl nicht stand, „dass ein einfaches erzieherisches Konzept bei dem komplexen Behinderungsbild der Antragstellerin tatsächlich zu derart schnellen Verbesserungen führen könnte, dass eine Schulbegleitung in dem beantragten Umfang nicht mehr erforderlich wäre“, vernachlässigt, dass der Regelplan nicht isoliert zu betrachten ist, sondern als Bestandteil eines weiterreichenden pädagogischen Konzepts gesehen werden muss, in das Schule, Elternhaus und die Integrationshilfe als Ganzes ineinandergreifend eingebunden sind. Konkrete fachliche Grundsätze, die dagegen sprechen, dass ein Instrument wie das des Regelplans bei einer Behinderung aus dem Autismusspektrum unter diesen Vorzeichen schon kurzfristig Erfolge zeitigen kann, führt die Beschwerde nicht an. Soweit die Antragstellerin in diesem Kontext ferner geltend macht, die „bereits vorgetragenen Verhaltensweisen“ zeigten „sich auch im neuen Schuljahr deutlich“, bliebe bei etwaigen Rückschritten zunächst abzuwarten, ob diese nicht lediglich der Umstellung nach Ende der Schulferien geschuldet sind und alsbald wieder wettgemacht werden; offenbar hat die Antragstellerin auch in der Vergangenheit zu Beginn der Schulzeit - für ihr Behinderungsbild nicht untypische - temporäre Eingewöhnungsschwierigkeiten gezeigt (vgl. etwa aus dem Protokoll über das Hilfeplangespräch am 20. April 2015: „Frau X. schildert, dass die erste Woche nach den Osterferien sehr schwierig verlief.“).
22Der Umstand, dass sich der D. vormals für eine Schulbegleitung, die alle Unterrichtsstunden abdeckt, ausgesprochen hat (vgl. sein Schreiben vom 11. De-zember 2014), vermag die Validität der jüngsten, die weitere Entwicklung berück-sichtigenden Stellungnahme vom 11. August 2015 nicht in Frage zu stellen, zumal jene frühere Empfehlung noch mit anderer personeller Besetzung und - vor allem - vor dem Hintergrund eines wesentlich geringeren Stundenumfangs der Schulbegleitung, die seinerzeit nur 11 Wochenstunden umfasste, ausgesprochen worden war.
23Soweit die Schule unter dem 16. Dezember 2014 noch vermerkt hatte, es träten „vermehrt Situationen auf, die für eine einzelne Lehrperson in der Klasse in Bezug zur Aufsichtspflicht nicht tragbar sind“, ist der Stellungnahme vom 23. Juni 2015 zu entnehmen, dass die Antragstellerin nach der deutlichen Aufstockung des Umfangs der Schulbegleitung von 11 auf 20 Wochenstunden, die auf eine am 19. Januar 2015 getroffene Entscheidung zurückgeht, nur noch einmal aus dem Unterricht weggelaufen ist. Insofern ist ebenfalls von einer signifikanten Entspannung der Problematik auszugehen.
24Die Antragstellerin missversteht das Verwaltungsgericht, wenn sie ihm zuschreibt, es habe „eine Beschulung für zumindest 2 Stunden ohne Begleitung“ für möglich gehalten. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine Aussage der Klassenlehrerin, die Antragstellerin könne nach zwei Stunden ohne Begleitung nicht mehr zur Mitarbeit motiviert werden, lediglich ausgeführt, dass es der bewilligte Umfang der Schulbegleitung ohne Weiteres ermögliche, die Antragstellerin nicht in zwei aufeinanderfolgenden Stunden unbegleitet zu unterrichten (vgl. S. 17 des Beschluss-abdrucks). Dieser Argumentation ist allenfalls zu entnehmen, dass das Verwal-tungsgericht es für voraussichtlich gangbar angesehen hat, die Antragstellerin in einzelnen Stunden unbegleitet zu lassen. Diese Einschätzung wird - vorbehaltlich einer Festlegung der insoweit geeigneten Fächer und Stunden - offenbar nunmehr auch vom D. geteilt, wie sich aus der bereits zitierten Stellungnahme vom 11. August 2015 erschließt.
25Soweit sich die Beschwerde auf die fachärztlichen Berichte der Dres. F. und S2. vom 13. August 2014 und 13. Mai 2015 beruft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt.
26Vgl. zur Kompetenzverteilung im Bereich von § 35a Abs. 1 SGB VIIII nur OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011- 12 A 1168/11 -, juris.
27Gleiches gilt, wie bereits dargelegt, auch für die Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Jugendhilfemaßnahme. Das schließt eine Berücksichtigung ärztlicher Stellungnahmen bei den vom Jugendamt in eigener Verantwortung vorzunehmenden Wertungen nicht aus. Jedoch ergibt sich auch aus dem jüngeren Bericht der Dres. F. und S2. vom 13. Mai 2015 nichts Stichhaltiges dafür, dass eine Beschränkung des Umfangs der Schulbegleitung auf 20,5 Wochenstunden nach gegenwärtigem Sachstand gegen allgemeingültige fachliche Maßstäbe jugendamtlicher Praxis verstößt.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
29Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.