Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2015 - L 2 SO 4762/14

published on 16/12/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2015 - L 2 SO 4762/14
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung zum Besuch der Sonderschule.
Die Klägerin ist nach Frühgeburt in der 22. Schwangerschaftswoche geistig und körperlich behindert. Bei ihr besteht eine infantile Zerebralparese mit Athetose (Bewegungsstörung, oft mit Bewegungsunruhen einhergehend), schwere Intelligenzminderung, Sehbehinderung, Innenohrschwerhörigkeit, spastische Tetraparese und Hüftdysplasie. Aufgrund starker körperlicher Einschränkungen durch ausfahrende Bewegungen und mangelnde Haltungskontrolle ist sie auf den Rollstuhl angewiesen, weiter ist sie in ihrer Kommunikation stark eingeschränkt. Bei ihr ist ein GdB von 100 und die Merkzeichen aG, G, B, H, RF festgestellt sowie die Pflegestufe 3.
Sie besucht - nach Unterbrechung durch den Besuch der G.-Schule in W. - seit dem Schuljahr 2012/2013 wieder die S. Schule in Sch., eine Sonderschule der Johannes-Diakonie M.. Dort besucht sie - finanziert vom Beklagten - teilstationär die Schule für Körperbehinderte mit dem Bildungsgang Förderschule.
Ein erster Antrag auf Schulbegleitung vom 25.6.2012 blieb ergebnislos. In mehrfachen Stellungnahmen der Schule wurde hierfür kein Bedarf gesehen und die Entwicklung von Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit als gefährdet angesehen (Berichte vom 31.8.2012, 9.11.2012, 22.11.2012, 14.1.2013; Bl. 45, 100, 102, 109 VA).
Am 26.9.2013 beantragte die Mutter der Klägerin beim Beklagten unter Vorlage von medizinischen Unterlagen erneut die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Eine Schulbegleitung sei notwendig, um die behinderungsbedingten Defizite zu kompensieren und Hilfestellung zur aktiven Teilnahme am Unterricht zu geben. Die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin E. befürwortete im Attest vom 10.9.2013 die Schulbegleitung zum Vorantreiben der Entwicklung, da die Klägerin auf individuelle Unterstützung in vielen Bereichen angewiesen sei. Die Ergotherapeutin B. hielt aus ihrer Sicht die Schulbegleitung für gerechtfertigt, da die Klägerin im Bereich der motorischen Umsetzung eines Arbeitsschrittes sowie der Fokussierung auf die Aufgabe sehr viel Hilfestellung benötige und ihr nur im Rahmen einer 1 zu 1 Betreuung durch Strukturierung und Anleitung es möglich sei, dem Gruppengeschehen zu folgen. Die Physiotherapeutin S. sah durch eine intensivere Unterstützung durch eine Schulbegleitung die Möglichkeit für die Klägerin, deutlich mehr vom Unterrichtsgeschehen zu profitieren, ihre Selbstständigkeit wie z.B. Toilettengang, Transfer vom Rollstuhl zu verbessern als auch über eine Konzentrationssteigerung ihre Leistungen auf der kognitiven Lernebene auszuschöpfen. (vgl. 157 - 145, 166 VA II).
Der Beklagte holte die Stellungnahme der Sonderschulkonrektorin S. vom 11.10.2013 ein. Hiernach seien weiterhin alle unterrichtenden Lehrerinnen der Ansicht, eine Schulbegleitung sei für die Klägerin nicht gewinnbringend. Sie fühle sich nämlich in ihrem Klassenverband auch im laufenden Schuljahr sehr wohl, lerne zunehmend, ihre Bedürfnisse zu artikulieren und sich selbständig zu organisieren. Eine Schulbegleitung würde die Fortschritte dieser Entwicklung eher behindern als fördern. Dies sei mit der Mutter der Klägerin bereits in einem Elterngespräch zu Beginn des Schuljahres besprochen worden. Durch eine durchgängige Doppelbesetzung sei gewährleistet, dass die Klägerin im Unterricht entsprechend ihrer Begabungsstruktur angemessen unterstützt werde. (Bl. 169 VA II)
Mit Bescheid vom 17.10.2013 lehnte der Beklagte den Antrag gestützt auf die Stellungnahme der Sch. Schule vom 11.10.2013 ab. Im Übrigen sei im Zeugnis für das Schuljahr 2012/2013 bereits dargelegt worden, dass die Klägerin sich insgesamt in die Klassengemeinschaft integriert habe und sie interessiert am Unterricht teilnehme (Bl. 172 VA II).
Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein. Die Eltern der Klägerin begründeten diesen damit, aufgrund der spezifischen Körper- und Sprachbehinderung sowie schwerer Konzentrationsprobleme und Ablenkbarkeit sei ein Schulbegleiter unbedingt notwendig, damit ihre Tochter dem Unterricht besser folgen könne. (Bl. 187 VA II).
Nach telefonischer Rückversicherung am 4.3.2014, dass die Stellungnahme der Sonderschulkonrektorin vom 11.10.2013 noch aktuell sei, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und begründete ergänzend, dass eine zusätzliche individuelle Begleitung und die dadurch entstehenden Kosten in der vereinbarten Kostenpauschale enthalten seien. Es sei allein Aufgabe des Leistungserbringers, das zur Erreichung des Zieles der gewährten Eingliederungshilfe erforderliche Personal zu stellen. Die Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Fertigkeiten gehöre in den Aufgabenbereich der Schule. Die Gewährleistung einer adäquaten Teilnahme am Unterricht liege im Verantwortungsbereich des Schulträgers und nicht des Sozialhilfeträgers. Durch den Besuch der Sonderschule werde der Rechtsanspruch auf eine angemessene Schulbildung gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in vollem Umfang erfüllt (Widerspruchsbescheid vom 12.3.2014; Bl. 193 VA II).
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Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16.4.2014 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sich auf die vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen bezogen und ausgeführt, dass der notwendige Einsatz der Stehbretts im Unterricht nicht kontrolliert möglich sei und sich auch der Einsatz des zur Kommunikationsunterstützung benötigten Talkers nicht in den regulären Unterricht integrieren lasse. Hierzu werde die Schulbegleitung benötigt. Die Einschätzung der Sonderschulkonrektorin stehe im Widerspruch zu den zitierten ärztlichen und therapeutischen Stellungnahmen, sei aber verständlich vor dem Hintergrund, dass eine Sonderschule bestrebt sei, ohne die Hilfe von außen den behinderungsbedingten Anforderungen gerecht zu werden. Die Klasse, in der sich die Klägerin befinde, werde von einer Lehrerin und einer Betreuerin geführt. An den freien Tagen der Betreuerin - mittwochs und freitags - sei die angemessene Betreuung der Klägerin nicht möglich.
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Vorgelegt wurde der Bericht der Klinik, M. vom 18.6.2014, wo der Klägerin zur Verbesserung der Bewegungsmöglichkeiten operativ mehrere Muskeln verlängert wurden. Darin wird die tägliche Mobilisierung in den Stehständer empfohlen, gegebenenfalls mit Unterstützung durch eine Schulbegleitung. Ebenfalls vorgelegt wurde der pädagogische Bericht der Fachklinik Münstertal über eine Rehabilitationsmaßnahme vom 19.3. bis 9.4.2014 (vom 5.6.2014) in dem über das Sozialverhalten, Bewegungs- und Spielbeobachtung, Lernverhalten, Begleitung der Mahlzeiten, pflegerische Tätigkeiten in der Kindergruppe, Beobachtungen/Auffälligkeiten in der Kindergruppe/bei Therapien berichtet wurde. Unterstützt wurde das Anliegen der Klägerin ferner im Bericht der Ergotherapeutin B. vom 12.8.2014 und vom Logopäden P., beide Klinik Stift R., vom 8.8.2014. Kinderarzt Dr. K. hielt in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 21.7.2014 die tägliche Anwendung des rezeptierten Sprachcomputers für sehr wichtig, außerdem sollte die Klägerin täglich stehen und laufen, was insgesamt kindgerecht alltagsbezogenen in den Unterricht integriert werden sollte. Letztlich wurden die Schulzeugnisse für die Schuljahre 2008/2009, 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 vorgelegt.
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Der Beklagte ist der Klage mit seiner bisherigen Argumentation entgegengetreten. Auch nach den neu vorgelegten Unterlagen, deren Aussteller offensichtlich nicht mit der schulischen Situation vertraut seien, wurde ein ungedeckter Bedarf nicht gesehen. Unabhängig davon sei die notwendige individuelle Begleitung von der vom Beklagten für den teilstationären Besuch der Sonderschule gezahlten Kostenpauschale abgedeckt und ein entsprechender weitergehender Bedarf gegebenenfalls vom Schulträger zu decken. Der Beklagte hat den Entwicklungsbericht der Sch. Schule vom 4.6.2014 vorgelegt, der das Klagebegehren nicht stütze.
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Die Sonderschulkonrektorin S. hat schriftlich als Zeugin vernommen mitgeteilt, dass die Klägerin seit September 2014 in einer heterogenen Klasse mit 13 Schülern beschult werde, welche durchgängig doppelt mit Heilpädagogen besetzt sei (Schreiben vom 26.9.2014). In der Klasse unterrichte eine Sonderschullehrerin, ebenso stehe eine betreuende Kraft für pflegerische Maßnahmen zur Verfügung. Darüber hinaus erhalte die Klägerin 2 Einzelstunden Physiotherapie pro Woche und 2 Stunden Reittherapie. Die Klägerin sei gut in die neue Klassenzusammensetzung integriert und zeige viel Freude an den Lernangeboten. Sie möchte sehr selbständig sein und neige im Rahmen des Unterrichts bei ständiger Begleitung bisher vermehrt zu Verweigerung. Deshalb werde eine Schulbegleitung für sie im Rahmen des Unterrichts weiterhin für nicht gewinnbringend erachtet. Die Klägerin werde im Rahmen ihrer Begabungsstruktur auch im laufenden Schuljahr weiterhin angemessen gefordert und gefördert. Sie sei durchaus in der Lage, ihre Bedürfnisse deutlich zu zeigen und sich innerhalb der Klassengemeinschaft einzubringen. Unterstützende Kommunikation erfolge bereits über Einzelbegleitung mittels der Beratungsstelle für unterstützende Kommunikation und im Einsatz der entsprechenden Hilfsmittel während des Schulunterrichts. Dies gelte auch für das laufende Schuljahr.
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Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.10.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin gestützt auf die ausführliche Zeugenaussage der Sonderschulrektorin S. vom 26.9.2014 keinen Anspruch auf die Gewährung einer Schulbegleitung, die auch beim Besuch einer Sonderschule grundsätzlich möglich sei, zulasten des Beklagten habe. Diese sei über die erfolgte intensive Unterstützung, Betreuung und Unterrichtung hinaus kontraproduktiv. Die Klägerin sei im Übrigen in der Lage, ihre Bedürfnisse auch im Klassenverband deutlich zu zeigen und sich gegebenenfalls auch durchzusetzen. Schließlich sei der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Schwarzbachschule sei „bestrebt, ohne die Hilfe von außen den behinderungsbedingten Anforderungen gerecht zu werden“, nicht nachvollziehbar. Vielmehr dürfte die Schule eher ein Interesse haben, eine für die Schule kostenneutrale, weitere Betreuungskraft zu erhalten, welche die bereits in der Klasse tätigen Lehrkräfte bei der Betreuung und Unterrichtung der Klägerin faktisch entlasten dürfte. Umso bemerkenswerter und überzeugender seien vor diesem Hintergrund die von dieser Interessenlage abweichenden Stellungnahmen bzw. Aussagen der Schule durch deren Rektorin. Soweit sich die Eltern der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigter auf die Einschätzung behandelnder Ärzte bzw. Logopäden beriefen, folge die Kammer dem aus den dargestellten Gründen nicht.
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Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 28.10.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 18.11.2014 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass unterschiedliche Einschätzungen zwischen den Eltern und der Sonderschulrektorin, die die Klägerin nicht selbst unterrichte, bestehen, nicht aber zwischen den Lehrern und den Eltern. Die Lehrerin Frau Z. habe in einem Gespräch 2013 geäußert, dass man eine Schulbegleitung zumindest stundenweise versuchen solle.
16 
Auf Nachfrage, welcher Bedarf in der Schule ungedeckt sei, wurde ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin täglich in ein Stehbrett gestellt werden solle, auf einem Spezialfahrrad trainieren und in einem Laufgestell laufen solle, sie täglich Unterstützung im Umgang mit der Kommunikation unterstützender Hilfsmittel, Hilfestellung bei schriftlichen Aufgaben mit einer Spezialtastatur u.a. sowie Hilfestellung beim Einsatz am Computer erhalten solle. Hierfür fehle den Lehrern im Unterricht die Zeit.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Oktober 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für eine Schulbegleitung für die Klägerin zum Besuch der Sch. Schule zu übernehmen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass der auf einen Geldleistungsanspruch gerichtete Kostenübernahmeanspruch bereits deshalb unbegründet sei, weil die Klägerin weder Aufwendungen getragen habe noch solche schulde.
22 
Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin am 24.7.2015 die Sonderschulkonrektorin S., die die Sch. Schule leitet, als Zeugin vernommen. Sie hat im Wesentlichen ihre Aussage gegenüber dem SG bestätigt. Weiter hat sie den voraussichtlichen Stundenplan der Klägerin für das Schuljahr 2015/2016 vorgelegt. Danach ist Stehbretttraining an 4 Tagen in der Woche vorgesehen. Die Klasse bestehe aus 13 Schülern. Ein Wechsel in den Bereich der Schule für geistig Behinderte sei für die Zukunft angedacht, da die Klägerin die Ziele der Förderschule nicht erreichen werde. Die Unterrichtszeiten mit 2 Pausen sind montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr mit 6 Schulstunden und freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr mit 4 Schulstunden. Unterricht und Betreuung sind pro Woche wie folgt abgedeckt: 2 Heilpädagogen zusammen 50 Stunden, Sonderschullehrerin 13 Stunden, Sozialpädagogin 24 Stunden, Physiotherapeutin 15 Stunden Fachlehrerin 16 Stunden und betreuende Kraft für pflegerische Maßnahmen vormittags. Zur Kommunikation hat die Zeugin mitgeteilt, dass diese derzeit hauptsächlich über Sprache stattfinde. In der Klasse sei jetzt zusätzlich eine Referendarin im Umfang von 13 Stunden eingesetzt, deren Hauptthema die unterstützte Kommunikation sei. Die Bedienung des Sprachcomputers werde situationsbedingt mit einbezogen. Grundsätzlich würden an der Schule auch Schulbegleiter zum Einsatz kommen. Für die Klägerin sei sie nach wie vor der Auffassung, dass bei der vorhandenen Lehrerdichte eine zusätzliche Schulbegleitung nicht erforderlich sei. Angesprochen auf Konzentrationsschwächen der Klägerin hat die Zeugin erklärt, dass die Konzentration nach 15 Minuten erschöpft sei. Dann brauche die Klägerin Pausen, die sich abhängig vom Fortschreiten des Tages verlängerten. Es reiche nicht aus, die Klägerin wieder auf das Thema zurückzuführen. Lange Konzentrationsphasen seien nicht möglich.
23 
Der Klägervertreter hat zur Unterstützung des Vorbringens noch aktualisierte ärztliche Unterlagen vom Kinderzentrum vom 1.6.2015, von der W. in D. vom 19.5.2015, den physiotherapeutischen Bericht der Physiotherapeutin S. vom 22.3.2015, den physiotherapeutischen Bericht der R. vom 8.12.2014, den Befundbericht der Klinik Stift R., Bad G. vom 20.2.2015 mit physiotherapeutischem Bericht, den Bericht der orthopädischen Klinik König L. , W. vom 25.10.2014 und den augenärztlichen Befundbericht des Universitätsklinikums H. vom 27.8.2014 vorgelegt.
24 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägervertreters vom 8.10.2015 und des Beklagten, Eingang am 20.10.2015).
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
27 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
28 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
29 
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 17.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.3.2014, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung zum Besuch der Sch. Schule ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hat. Dagegen geht sie zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG vor. Grundsätzlich ist damit Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zulässigerweise die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris Rn. 8). Nachdem eine Kostenerstattung nur in Betracht kommt, wenn im Wege der zulässigen "Selbstbeschaffung" diese Kosten auch angefallen sind oder zumindest geschuldet werden (BSG aaO. Rn. 11), eine Schulbegleitung in der Vergangenheit tatsächlich jedoch nicht beschäftigt wurde und der Bedarf für eine zurück gerichtete Kostenübernahme entfallen ist, legt der Senat das Begehren der Klägerin dahin aus, dass die Kostenübernahme für die Zukunft begehrt wird.
30 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme einer Schulbegleitung für die Klägerin durch den Beklagten ist § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1,§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 Abs. 1 Nr. 1der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Eingliederungshilfe-Verordnung - (EinglHV) i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.
31 
Nach § 53 Abs. 1 S. 1 (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SGB IX sind erfüllt, wenn - soweit einschlägig - ihre körperliche oder geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Näheres zur Wesentlichkeit der körperlichen oder geistigen Behinderung regeln §§ 1, 2 EinglHV.
32 
Die sich danach ergebenden personenbezogenen Voraussetzungen sind bei der Klägerin bei infantiler Zerebralparese mit Athetose mit den bestehenden motorischen Einschränkungen und geistiger Behinderung sowohl in körperlicher als auch in geistiger Hinsicht unzweifelhaft erfüllt.
33 
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. § 12 Nr. 1 EinglHVO ergänzt die genannten Vorschriften. Danach umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hilfen für eine angemessene Schulbildung können auch die Kosten für die Übernahme eines Integrationshelfers/Schulbegleiters als sonstige Maßnahme des § 12 Nr. 1 EinglHVO sein, solange nicht der Kernbereich der Schule betroffen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.2.2015 - L 2 SO 3641/13; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.4.2014 - L 12 SO 82/14 B ER, juris Rn. 15 f;). Schulbegleitung kommt auch an einer Sonderschule, wie sie die Klägerin besucht, in Betracht (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Auflage 2014, § 54 Rn. 40).
34 
Die von der Klägerin beanspruchte Hilfe für den Sonderschulbesuch ist allerdings vorliegend als Maßnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 EinglHVO zur Überzeugung des Senats nicht erforderlich, weil der bestehende Bedarf bereits durch die Schule abgedeckt wird. Einen ungedeckten Hilfebedarf sieht die Mutter der Klägerin im Wesentlichen darin, dass die Klägerin täglich in ein Stehbrett gestellt werden soll, auf einem Spezialfahrrad trainieren und in einem Laufgestell laufen soll, täglich mit kommunikationsunterstützenden Hilfsmitteln umgehen soll, Hilfestellung bei schriftlichen Aufgaben mit einer Spezialtastatur am PC und Hilfestellung beim Einsatz am Computer erhalten soll. Durch den Einsatz eines Schulbegleiters soll die Kooperation mit den Lehrkräften und der Aufbau sozialer Kontakte zu Schülern unterstützt werden, Unterstützung beim Sozialverhalten stattfinden, Hilfe beim Äußern von Bedürfnissen und beim Umgang mit Hilfsmitteln (Brille, Hörgerät) geben etc.
35 
Ein ungedeckter Hilfebedarf auf diesen Gebieten liegt gemessen an dem individuellen Leistungsvermögen der Klägerin nicht vor. Dies ergibt sich aus den aus dem Bereich der Schule stammenden Informationen durch die Entwicklungsberichte vom 13.3.2013 und vom 4.6.2014, den Zeugnissen und insbesondere den Aussagen der Schulkonrektorin S. gegenüber dem SG und dem Senat. So ist die Klägerin in die Klassengemeinschaft sehr gut integriert, was nicht auf einen Mangel an Sozialkontakten schließen lässt. Des Weiteren lernt sie immer mehr, ihre Bedürfnisse adäquat auszudrücken und ihre eigenen Entscheidungen im positiven Sinne zu treffen, was auf eine Förderung der Kommunikation und Selbständigkeit hindeutet. Hinsichtlich der ergotherapeutischen Förderung sieht der Wochenstundenplan der Klägerin für das Schuljahr 2015/2016 an 4 Unterrichtstagen in jeweils einer Schulstunde ein Stehbretttraining vor. Am dem nicht damit belegten Donnerstag erhält die Klägerin dafür 2 Stunden Reittherapie in der Schule. Sofern in den ärztlichen oder ergotherapeutischen Befundberichten ein tägliches Training empfohlen wurde, entspricht dies dem. Die Klägerin kann sich auf Grund einer Dysarthrophonie mit Störung der Mundmotorik nur schlecht verständlich machen. Die deswegen vorgesehene technische Kommunikationsunterstützung mittels eines rezeptierten Sprachcomputers wird im Unterricht situationsabhängig eingesetzt. Im Übrigen wird die Klägerin dahin gehend beschrieben, dass sie ihre Bedürfnisse mit leiser Stimme in einzelnen Worten ausdrückt (Zeugnis vom Schulbesuchsjahr 6 2012/2013). Die innerhalb der Gruppe benötigte Unterstützung, um mit Anforderungen umgehen zu können, die auch im ergotherapeutischen Bericht B. beschrieben wird, wird der Klägerin geleistet. Im Zeugnis wird dies mit sehr gut gelingend aufgrund des interdisziplinären Lehrerteams beschrieben. Hervorzuheben ist hier, dass die Klasse aus 13 Schülern bei einer Unterrichtstundenzahl von 28 Stunden pro Woche mit einer Lehrer- bzw. Fachkräftedichte von 118 Stunden pro Woche besetzt ist, hinzu kommen die pflegerische Kraft an den Vormittagen und die Referendarin mit 13 Stunden, sodass eine hohe Betreuungs- und Förderungsdichte gegeben ist. Die Aussage der Mutter der Klägerin, wonach die Lehrer für die von ihr gewünschte Aufgabenerfüllung keine Zeit hätten, ist daher nicht nachvollziehbar und beruht wohl auf einer falschen Faktenlage hinsichtlich der Versorgung der Klasse. Ihr Wunsch hinsichtlich eines Schulbegleiters läuft wohl eher auf eine optimale Betreuung durch eine 1 zu 1 Betreuung ihrer Tochter hinaus. Zu beachten ist dabei aber, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zielt. Ein Anspruch auf Vermittlung einer bestmöglichen Schulbildung besteht daher nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2014 - 12 B 344/14 - juris Rn. 7). Die angemessene Schulbildung wird der Klägerin entsprechend ihren Fähigkeiten in der Sch.schule zuteil.
36 
Hinsichtlich der gewünschten weitergehenden Unterstützung und Förderung ist zu beachten, dass die Klägerin unter Konzentrationsschwächen leidet. Diese sind jedoch nicht unbegrenzt durch ein Zurückführen an die Aufgabe oder ähnliche Unterstützung im Rahmen einer 1 zu 1 Betreuung zu kompensieren. Nach der glaubhaften Auskunft der Schulkonrektorin, die sich auf die Auskünfte der die Klägerin unterrichtenden Kräfte und eigene Wahrnehmung begründen, ist die Klägerin bereits derzeit überfordert und bedarf auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Limitierung regelmäßiger, sich im Laufe des Tages verlängernder Pausen. Während dieser Pausen muss sie sogar teilweise aus dem Unterrichtsgeschehen herausgenommen werden, um sich zu erholen und dann wieder mitarbeiten zu können. All diese Umstände bieten keinen Anhalt für die Annahme, dass die Klägerin nur mit der Unterstützung eines Schulbegleiters angemessen geschult werden kann.
37 
Soweit zur Stützung des Vorbringens die Empfehlungen von Ärzten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten etc. vorgelegt wurden, sind diese Empfehlungen nur eingeschränkt aussagekräftig. Geht es - wie im Fall der Antragstellerin - um die Würdigung der aus dem Schulbesuch erwachsenden Belastungssituation eines Kindes oder Jugendlichen, sind Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte regelmäßig ein gewichtiges Entscheidungskriterium, weil sie einen pädagogisch reflektierten Einblick "aus erster Hand" vermitteln. Konträre Einschätzungen zur Belastungssituation unterliegen im Streitverfahren der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.8.2015 – 12 B 598/15 – juris Rn. 6). Ärzte und andere Behandler können hingegen die schulische Unterrichtssituation mangels eigener Kenntnis nicht objektiv einschätzen, sondern sind auf Auskünfte der Eltern angewiesen. Von daher misst der Senat den schulischen Informationen gegenüber den medizinisch-behandlerischen Forderungen einen höheren Stellenwert zu.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
26 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
27 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
28 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
29 
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 17.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.3.2014, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung zum Besuch der Sch. Schule ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hat. Dagegen geht sie zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG vor. Grundsätzlich ist damit Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zulässigerweise die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris Rn. 8). Nachdem eine Kostenerstattung nur in Betracht kommt, wenn im Wege der zulässigen "Selbstbeschaffung" diese Kosten auch angefallen sind oder zumindest geschuldet werden (BSG aaO. Rn. 11), eine Schulbegleitung in der Vergangenheit tatsächlich jedoch nicht beschäftigt wurde und der Bedarf für eine zurück gerichtete Kostenübernahme entfallen ist, legt der Senat das Begehren der Klägerin dahin aus, dass die Kostenübernahme für die Zukunft begehrt wird.
30 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme einer Schulbegleitung für die Klägerin durch den Beklagten ist § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1,§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 Abs. 1 Nr. 1der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Eingliederungshilfe-Verordnung - (EinglHV) i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.
31 
Nach § 53 Abs. 1 S. 1 (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SGB IX sind erfüllt, wenn - soweit einschlägig - ihre körperliche oder geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Näheres zur Wesentlichkeit der körperlichen oder geistigen Behinderung regeln §§ 1, 2 EinglHV.
32 
Die sich danach ergebenden personenbezogenen Voraussetzungen sind bei der Klägerin bei infantiler Zerebralparese mit Athetose mit den bestehenden motorischen Einschränkungen und geistiger Behinderung sowohl in körperlicher als auch in geistiger Hinsicht unzweifelhaft erfüllt.
33 
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. § 12 Nr. 1 EinglHVO ergänzt die genannten Vorschriften. Danach umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hilfen für eine angemessene Schulbildung können auch die Kosten für die Übernahme eines Integrationshelfers/Schulbegleiters als sonstige Maßnahme des § 12 Nr. 1 EinglHVO sein, solange nicht der Kernbereich der Schule betroffen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.2.2015 - L 2 SO 3641/13; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.4.2014 - L 12 SO 82/14 B ER, juris Rn. 15 f;). Schulbegleitung kommt auch an einer Sonderschule, wie sie die Klägerin besucht, in Betracht (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Auflage 2014, § 54 Rn. 40).
34 
Die von der Klägerin beanspruchte Hilfe für den Sonderschulbesuch ist allerdings vorliegend als Maßnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 EinglHVO zur Überzeugung des Senats nicht erforderlich, weil der bestehende Bedarf bereits durch die Schule abgedeckt wird. Einen ungedeckten Hilfebedarf sieht die Mutter der Klägerin im Wesentlichen darin, dass die Klägerin täglich in ein Stehbrett gestellt werden soll, auf einem Spezialfahrrad trainieren und in einem Laufgestell laufen soll, täglich mit kommunikationsunterstützenden Hilfsmitteln umgehen soll, Hilfestellung bei schriftlichen Aufgaben mit einer Spezialtastatur am PC und Hilfestellung beim Einsatz am Computer erhalten soll. Durch den Einsatz eines Schulbegleiters soll die Kooperation mit den Lehrkräften und der Aufbau sozialer Kontakte zu Schülern unterstützt werden, Unterstützung beim Sozialverhalten stattfinden, Hilfe beim Äußern von Bedürfnissen und beim Umgang mit Hilfsmitteln (Brille, Hörgerät) geben etc.
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Ein ungedeckter Hilfebedarf auf diesen Gebieten liegt gemessen an dem individuellen Leistungsvermögen der Klägerin nicht vor. Dies ergibt sich aus den aus dem Bereich der Schule stammenden Informationen durch die Entwicklungsberichte vom 13.3.2013 und vom 4.6.2014, den Zeugnissen und insbesondere den Aussagen der Schulkonrektorin S. gegenüber dem SG und dem Senat. So ist die Klägerin in die Klassengemeinschaft sehr gut integriert, was nicht auf einen Mangel an Sozialkontakten schließen lässt. Des Weiteren lernt sie immer mehr, ihre Bedürfnisse adäquat auszudrücken und ihre eigenen Entscheidungen im positiven Sinne zu treffen, was auf eine Förderung der Kommunikation und Selbständigkeit hindeutet. Hinsichtlich der ergotherapeutischen Förderung sieht der Wochenstundenplan der Klägerin für das Schuljahr 2015/2016 an 4 Unterrichtstagen in jeweils einer Schulstunde ein Stehbretttraining vor. Am dem nicht damit belegten Donnerstag erhält die Klägerin dafür 2 Stunden Reittherapie in der Schule. Sofern in den ärztlichen oder ergotherapeutischen Befundberichten ein tägliches Training empfohlen wurde, entspricht dies dem. Die Klägerin kann sich auf Grund einer Dysarthrophonie mit Störung der Mundmotorik nur schlecht verständlich machen. Die deswegen vorgesehene technische Kommunikationsunterstützung mittels eines rezeptierten Sprachcomputers wird im Unterricht situationsabhängig eingesetzt. Im Übrigen wird die Klägerin dahin gehend beschrieben, dass sie ihre Bedürfnisse mit leiser Stimme in einzelnen Worten ausdrückt (Zeugnis vom Schulbesuchsjahr 6 2012/2013). Die innerhalb der Gruppe benötigte Unterstützung, um mit Anforderungen umgehen zu können, die auch im ergotherapeutischen Bericht B. beschrieben wird, wird der Klägerin geleistet. Im Zeugnis wird dies mit sehr gut gelingend aufgrund des interdisziplinären Lehrerteams beschrieben. Hervorzuheben ist hier, dass die Klasse aus 13 Schülern bei einer Unterrichtstundenzahl von 28 Stunden pro Woche mit einer Lehrer- bzw. Fachkräftedichte von 118 Stunden pro Woche besetzt ist, hinzu kommen die pflegerische Kraft an den Vormittagen und die Referendarin mit 13 Stunden, sodass eine hohe Betreuungs- und Förderungsdichte gegeben ist. Die Aussage der Mutter der Klägerin, wonach die Lehrer für die von ihr gewünschte Aufgabenerfüllung keine Zeit hätten, ist daher nicht nachvollziehbar und beruht wohl auf einer falschen Faktenlage hinsichtlich der Versorgung der Klasse. Ihr Wunsch hinsichtlich eines Schulbegleiters läuft wohl eher auf eine optimale Betreuung durch eine 1 zu 1 Betreuung ihrer Tochter hinaus. Zu beachten ist dabei aber, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zielt. Ein Anspruch auf Vermittlung einer bestmöglichen Schulbildung besteht daher nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2014 - 12 B 344/14 - juris Rn. 7). Die angemessene Schulbildung wird der Klägerin entsprechend ihren Fähigkeiten in der Sch.schule zuteil.
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Hinsichtlich der gewünschten weitergehenden Unterstützung und Förderung ist zu beachten, dass die Klägerin unter Konzentrationsschwächen leidet. Diese sind jedoch nicht unbegrenzt durch ein Zurückführen an die Aufgabe oder ähnliche Unterstützung im Rahmen einer 1 zu 1 Betreuung zu kompensieren. Nach der glaubhaften Auskunft der Schulkonrektorin, die sich auf die Auskünfte der die Klägerin unterrichtenden Kräfte und eigene Wahrnehmung begründen, ist die Klägerin bereits derzeit überfordert und bedarf auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Limitierung regelmäßiger, sich im Laufe des Tages verlängernder Pausen. Während dieser Pausen muss sie sogar teilweise aus dem Unterrichtsgeschehen herausgenommen werden, um sich zu erholen und dann wieder mitarbeiten zu können. All diese Umstände bieten keinen Anhalt für die Annahme, dass die Klägerin nur mit der Unterstützung eines Schulbegleiters angemessen geschult werden kann.
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Soweit zur Stützung des Vorbringens die Empfehlungen von Ärzten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten etc. vorgelegt wurden, sind diese Empfehlungen nur eingeschränkt aussagekräftig. Geht es - wie im Fall der Antragstellerin - um die Würdigung der aus dem Schulbesuch erwachsenden Belastungssituation eines Kindes oder Jugendlichen, sind Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte regelmäßig ein gewichtiges Entscheidungskriterium, weil sie einen pädagogisch reflektierten Einblick "aus erster Hand" vermitteln. Konträre Einschätzungen zur Belastungssituation unterliegen im Streitverfahren der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.8.2015 – 12 B 598/15 – juris Rn. 6). Ärzte und andere Behandler können hingegen die schulische Unterrichtssituation mangels eigener Kenntnis nicht objektiv einschätzen, sondern sind auf Auskünfte der Eltern angewiesen. Von daher misst der Senat den schulischen Informationen gegenüber den medizinisch-behandlerischen Forderungen einen höheren Stellenwert zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 25/08/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß §
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.