Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. März 2012 - 17 UF 32/12

published on 30/03/2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. März 2012 - 17 UF 32/12
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 10. Januar 2012 - 2 F 1053/11 in seiner Ziffer 2 Absatz 6 bis 8 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Firmenbeiträge“ (Versorgungskonto Firmenbeiträge sowie leistungsorientierte Zusageteile und Mindestleistungen), ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 einschließlich der Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 3.299,27 (entspricht 139,9654 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B sowie EUR 1.725,12 [leistungsorientierte Zusageteile]) bei der S. L. Versicherung nach Maßgabe des Tarifs „Freelax Basic“, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die S. L. Versicherung zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5,16% aus EUR 1.725,12 seit 01. Juli 2011.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Beiträge Plus (Kapitalzusage)“, ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 einschließlich der Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 319,74 (entspricht 28,4295 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die  B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Mitarbeiterbeiträge “, ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 4.486,97 (entspricht 284,8056 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A sowie 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B), bei der S. L. Versicherung nach Maßgabe des Tarifs „Freelax Basic“, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die  B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die S. L. Versicherung zu bezahlen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Im Übrigen bleibt die angefochtene Entscheidung unberührt.

4. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: EUR 1.728,00

Gründe

 
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat u.a. es Anrechte des Antragsgegners bei der beschwerdeführenden  B. GmbH „BVP Firmenbeiträge“, „BVP Beiträge Plus“ und „BVP Mitarbeiterbeiträge“ zugunsten der Antragstellerin im Wege der externen Teilung beim jeweiligen Zielversorgungsträger ausgeglichen und jeweils eine Verzinsung in Höhe von 5,16% ab dem 01. Juli 2011 angeordnet. Das Amtsgericht hat dabei seiner Entscheidung jeweils die mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Entscheidung mit der Beschwerde. Das Familiengericht sei dem Entscheidungsvorschlag, wonach die jeweiligen Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A und B zu begründen seien, und zwar bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats, in dem das Zeugnis über die Rechtskraft des Beschlusses dem Versorgungsträger zugestellt wird, nicht gefolgt. Bei verzögerter Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der fondsgebundenen Anteile bestehe die Gefahr eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz, zumal die hinreichende Vollstreckbarkeit und auch Tenorierung gewährleistet sei. Zinsen habe das Familiengericht lediglich hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile, nicht aber hinsichtlich der fondsorientierten Leistungsteile anordnen dürfen.
Die Eheleute hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ehefrau verteidigt die familienrichterliche Entscheidung. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung.
II.
1. Die Beschwerde der  B. GmbH ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 63 Abs. 1, 64, 65, 66 Abs. 1, 114 Abs. 3 FamFG).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg, als es sich gegen die Verzinsung der fondsorientierten Zusageteile hinsichtlich der jeweiligen Anrechte richtet.
a) Bei fondsgebundenen Versorgungen ist die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 07. September 2011 - XII ZB 546/10) zur Verzinsung des Anrechtes bei einer externen Teilung nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Anordnung einer Verzinsung auf Grund von Kursschwankungen und den damit verbundenen Chancen, aber auch Risiken dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht wird. Der Ausgleichsberechtigte würde durch eine (zusätzliche) Anordnung einer Verzinsung in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt. Es liegt bereits im Wesen einer Finanzierung der Anrechte durch Fonds, dass der Gewinn und Verlust hinsichtlich der Wertentwicklung beide Ehegatten gleichmäßig trifft. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 29. Februar 2012 (Az: XII ZB 609/10) lässt sich folgern, dass eine Pflicht zur Verzinsung bei fondsgebundenen Anrechten nach dem Ende der Ehezeit nicht besteht. Eine zusätzliche Verzinsung ist deshalb nicht gerechtfertigt. Eine solche konnte daher nur bei dem Anrecht „BVP Firmenbeiträge“ für leistungsorientierte Zusageteile in Höhe von EUR 1.725,11 angeordnet werden.
b) Hingegen war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit eine „offene“ Beschlussformel Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist.
Die durch den Versorgungsträger geforderte „offene" Beschlussformel, dass zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht begründet werde, dessen Wert dem Tageskurs von Anteilen in der Sicherungsvermögensabteilung A bzw. Sicherungsvermögensabteilung B am Ende des Monats entspreche, in dem das Zeugnis der Rechtskraft des Beschlusses dem jeweiligen Träger zugestellt wird, ist bei der externen Teilung und auch bei der internen Teilung nicht zulässig. Eine solche Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378) und den Vorgaben in § 222 Abs. 3 FamFG und § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der zu zahlende Kapitalbetrag vom Gericht festzusetzen ist. Dabei ist ein Titel nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn dieser den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11).
Deshalb muss bei einem Zahlungstitel der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen, wobei das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen hat. Zwar genügt es für eine solche „Bestimmbarkeit“, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (BGH, FamRZ 2007, 2555).
10 
Dies ist bei den Tenorierungsvorschlägen der B. GmbH nicht der Fall, weil der Tageskurs, der den Wert der auszugleichenden Anrechte aus der Sicherungsvermögensabteilung A und der Sicherungsvermögensabteilung B der jeweils gültigen Versorgungsordnung bestimmt, nicht allgemein zugänglich ist. Deshalb wäre bei einem Streit über den Vollzug der "offenen" Versorgungsausgleichsregelung ein weiteres Verfahren zur Klärung der Höhe des Ausgleichswerts vorprogrammiert, was der Zielvorstellung des Gesetzgebers zuwiderliefe, den Versorgungsausgleich zu vereinfachen und anwenderfreundlich auszugestalten (BT-Drucks. 16/10114, S. 1 und 2). Die zitierte Entscheidung des OLG Dresden vom 12.07.2011 (Az.: 21 UF 962/10) trägt dabei nicht zwingend zur Rechtssicherheit bei. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass gerade die Versorgungsausgleichskasse ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Schaffung eines hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels hat, weil die zu Gunsten der Ehefrau auszugleichenden Anrechte des Ehemanns bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses begründet und - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht gemäß § 120 g SGB VI bis zur Zahlung des geschuldeten Kapitalbetrages durch den zahlungspflichtigen Versorgungsträger hinausgeschoben werden (so eingehend OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11; a.A. wohl im Ergebnis Borth, FamRZ 2011, 1773, 1775).
11 
Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG lässt sich hinsichtlich des maßgeblichen Stichtages zum Ende der Ehezeit kein anderes Ergebnis herleiten. Zwar können nach dieser Vorschrift nacheheliche tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen sein. Allerdings müsste dann der auszugleichende Wert tagesaktuell ermittelbar sein, nachdem die jeweiligen Fondsanteile erheblichen Kursschwankungen unterworfen sein können. Aufgrund des in § 37 Abs. 2 FamFG normierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssten sich die beteiligten Eheleute hierzu in angemessener Zeit äußern können (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377), weshalb es zumeist an einer tagesaktuellen Wertermittlung fehlen wird. Überdies könnten nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10) ohnehin nur eingetretene Wertverluste bei entsprechendem Vorbringen berücksichtigt werden. Ein eventueller Anstieg der fondsgebundenen Versorgung bleibt dagegen unberücksichtigt.
12 
Zwar ist auch zu bedenken, dass die Tenorierung eines festgeschriebenen Kapitalwerts bei einer langen Verfahrensdauer und einer damit verbundenen verzögerten Umsetzung des Versorgungsausgleichs den verfassungsmäßig gebotenen Grundsatz der Halbteilung gefährden kann, weil sich der Wert des aufzuteilenden Fondsvermögens erheblich verändern oder gar völlig verloren gehen kann und insbesondere auch der zahlungsverpflichtete Versorgungsträger durch eine solche Handhabung nicht unerheblichen Risiken ausgesetzt sein kann. Denn während der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung bei kapitalgedeckten und garantierten Rentenversicherungen in der Weise aufgefangen werden können, dass die - dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende - Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung verzinst wird (BGH, FamRZ 2011, 1785), ist dies - wie bereits erwähnt - bei fondsgebundenen Versorgungen nicht möglich. Deren Wertentwicklung lässt sich nicht vorhersehen, da diese von den jeweiligen Tageskursen abhängig ist. Gleichwohl fordert die gebotene Halbteilung der Ehezeitanteile keine entsprechende Korrektur (so auch BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10).
13 
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat deshalb in den entsprechenden Fällen und aus den genannten Gründen die beteiligten Eheleuten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11).
14 
Gleichwohl ist der Senat der Ansicht, dass nur in einem ganz besonderen Ausnahmefall wegen einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes eine Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. Um einen solchen handelt es sich hier aber nicht, weil kein erheblicher Zeitraum zwischen Ehezeitende und Entscheidungszeitpunkt liegt.
15 
Im Grundsatz hat es aber wegen des Bestimmtheitsgebotes bei einer hinreichend klaren Formulierung zum Ehezeitende zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zu verbleiben, weshalb die beanstandete Entscheidung entsprechend abzuändern war.
III.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.
17 
Der Verfahrenswert wurde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1 FamGKG festgesetzt.
18 
Der Senat ist der Ansicht, dass es sich bei den jeweiligen Konten bei der  B. GmbH letztlich um ein Anrecht handelt, das sich zwar aus unterschiedlich finanzierten Bausteinen zusammensetzt, allerdings seine Grundlage in dem maßgeblichen B.vorsorgeplan findet. Ausgehend von der gesetzgeberischen Konzeption des „jeweiligen Anrechtes“ führt die interne Aufspaltung in mehrere „Unteranrechte“ nicht zu einer Vervielfältigung der auszugleichenden Anrechte. Vielmehr ist nur ein Anrecht insgesamt auszugleichen (für ein Anrecht OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 894, 895; für mehrere Anrechte dagegen Götsche, jurisPR-FamR 4/2012 Anm. 3; jeweils ohne nähere Begründung).
19 
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise fondsgebundene Rentenversicherungen einer externen Teilung zugänglich sind (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
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published on 07/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 546/10 vom 7. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 14, 47; FamFG § 222 Abs. 3 Der zum Vollzug der externen Teilung
published on 29/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 609/10 vom 29. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2, 14 Abs. 1, 46 a) Für die konkrete Bewertung einer fondsgebundenen Renten
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published on 09/08/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Telekom Pensionsfonds a.G wird der Beschluss des Familiengerichts Tettnang vom 21. Dezember 2011 in Ziffer 2e) abgeändert
published on 08/08/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 11.05.2012 (5 F 1468/11) in Ziffer 2 Absätze 3 - 6 wie folgt a b g e ä n d e r t und neu gefasst: Im
published on 11/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 24. Februar 2012 – 17 F 401/11 VA – teilweise abgeändert u
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.