Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Aug. 2012 - 16 UF 155/12

published on 09/08/2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Aug. 2012 - 16 UF 155/12
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Telekom Pensionsfonds a.G wird der Beschluss des Familiengerichts Tettnang vom 21. Dezember 2011 in Ziffer 2e)

abgeändert

und neu gefasst:

Durch interne Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. für den Antragsteller
ein Anrecht in Höhe von 8.845,37 EUR,
bezogen auf den 31. August 2011,
nach Maßgabe des Pensionsplan 2001 des Telekom Pensionsfonds a.G., Stand 11/2009, i.V.m. der Teilungsordnung vom 27.07.2011 übertragen.

2. Das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts – Tettnang vom 21. Dezember 2011 wird dahin berichtigt, dass als weitere Beteiligte der Telekom Pensionsfonds a.G., Geschäftsstelle Towers Watson Pension Service GmbH, Postfach 2402, 72714 Reutlingen, aufgenommen wird.

3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin und die beteiligten Eheleute zu je 1/3. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

6. Beschwerdewert: 1.590 EUR

Gründe

 
I.
Mit ihrer am 22. Juni 2012 beim Familiengericht Tettnang eingegangenen Beschwerde erstrebt der Telekom Pensionsfonds a.G. insbesondere eine flexible Tenorierung des sie betreffenden Ausspruchs zum Versorgungsausgleich, die es ermöglicht, Wertveränderungen ihrer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung zwischen Ehezeitende und dem Umsetzungszeitpunkt zu erfassen. Der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts vom 21. Dezember 2011 ist ihr erst am 25. Mai 2012 zugestellt worden.
Das Familiengericht hat antragsgemäß durch interne Teilung 13,3874 Fondsanteile, bezogen auf das Ehezeitende, für den Antragsteller zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin beim Telekom Pensionsfonds a.G. übertragen.
Die Beschwerdeführerin beantragt, über den sie betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt zu entscheiden:
Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 27.07.2011 zulasten des für die Antragsgegnerin beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 bestehenden Anrechts, Vorsorgedepot Nr. ..., zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts begründet. Der Ausgleichswert beträgt 1 3,3874 Fondanteile.
Sofern zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Umsetzung der rechtskräftigen Teilungsentscheidung Änderungen im Vorsorgedepot Nr. ... eintreten, ist der Ausgleichswert neu zu berechnen: Der endgültige Ausgleichswert ergibt sich nach Maßgabe der Teilungsordnung durch Multiplikation der Ehezeitanteilsquote zum Umsetzungszeitpunkt mit dem zum Umsetzungszeitpunkt im Vorsorgedepot der Antragsgegnerin geführten Anrechte und anschließender Halbteilung.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.07.2012 hat die Beschwerdeführerin ergänzend Stellung genommen. Sie vertritt die Auffassung, nach § 5 Abs. 1 VersAusglG sei der Ehezeitanteil in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße auszudrücken. Eine Teilungsentscheidung in Euro Beträge würde den Halbteilungsgrundsatz des §§ 11 VersAusglG verletzen. Der geschiedene Ehegatte würde mit einem Anrecht immer besser, weil risikoärmer gestellt.
Es wird auf die Entscheidung des Familiengerichts Tettnang vom 21.12.2011 und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. Der die Beschwerdeführerin betreffende Teil des Tenors ist lediglich um die noch fehlende Rechtsgrundlage, nämlich die Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 27.07.2011, zu ergänzen (hierzu 3.). Weitergehend ist von Amts wegen der Ausgleich als Kapitalwert (hierzu 1.) durchzuführen. Eine flexible Tenorierung ist unzulässig (hierzu 2.).
1. Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist nach den Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz in § 45 Abs. 1 VersAusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. § 5 VersAusglG regelt lediglich die Bestimmung des Ehezeitanteils und die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichswertes. Die Teilung von Fondsanteilen ist nach dem Gesetz weder für die externe noch für die interne Teilung vorgesehen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof den Kapitalwert einer privaten fondsgebundenen Altersversorgung im Fall einer externen Teilung angesetzt (BGH, FamRZ 2012, 693). Da im VersAusglG eine Teilung von Fondsanteilen nicht vorgesehen ist, findet diese Entscheidung auch auf Fälle interner Teilung Anwendung. Der Ausgleich erfolgt durch die Übertragung eines Kapitalbetrages, der wertmäßig auf das Ehezeitende bezogen ist.
10 
Der Versorgungsträger ist in der Umsetzung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gehalten, dieses Kapital in Fondsanteile zurückzurechnen, die dann ab dem Ehezeitende an der wertmäßigen Entwicklung in gleichem Maß teilhaben wie die Fondsanteile des Ausgleichsverpflichteten. Dynamikunterschiede entfallen bei dieser Form der interner Teilung, weil hierdurch ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG.
11 
Dies ist vorliegend der Fall: Die Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich der Beschwerdeführerin zum Pensionsplan 2001 regelt unter Punkt 5.2.1, dass der Ausgleichswert wie eine Beitragszahlung an die Beschwerdeführerin zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person behandelt wird. Der Betrag wird in den Anlagestock Abteilung A investiert. Hierdurch erwirbt die ausgleichsberechtigte Person Rechte in Form von Anteilen am Anlagestock Abteilung A, die in ihrer Dynamik von denen der ausgleichgerichtlichen Person nicht abweichen.
12 
2. Die durch den Versorgungsträger geforderte „offene“ Beschlussformel ist weder bei externer noch bei interner Teilung zulässig. Sie widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss 11.06.2012, 6 UF 42/12; OLG München, FamRZ 2011, 376. 377; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2012, 17 UF 32/12). Die Zwangsvollstreckung setzt nämlich voraus, dass der Titel ausreichend bestimmt bzw. durch Auslegung bestimmbar ist (vgl. Musielak/Lackmann, Zivilprozessordnung, Rdr. 4 zu § 888). Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist (BGHZ 122, 16, 18; BGH Urteil vom 5. Dezember 1994 IX ZR 255/93 NJW 1995, 1162). Dies ist beim Tenorierungsvorschlag der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
13 
3. Einen Teilerfolg hat die Beschwerde, weil in der Entscheidungsformel die dem Anrecht zugrunde liegenden Fassung der Versorgungsregelung zu benennen ist. Dies ist bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2011, 547; 2012, 851).
III.
14 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 ZPO, 113 Abs. 1, 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, in welcher Weise fondsgebundene Rentenversicherungen intern zu teilen sind (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 11/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 24. Februar 2012 – 17 F 401/11 VA – teilweise abgeändert u
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Tenor 1. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 10. Januar 2012 - 2 F 1053/11 in seiner Ziffer 2 Absatz 6 bis 8 wie folgt abgeändert und neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wi
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published on 17/09/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 3 5 4 /12 vom 17. September 2014 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Ne
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 1 7 8 / 1 2 vom 17. September 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 1, 10, 45 Abs. 1 Anrechte bei einem betrieblichen Pensionsfonds, die in Fo
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Annotations

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.