Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12

published on 11/06/2012 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 24. Februar 2012 – 17 F 401/11 VA – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SP AG, Versicherungsnummer LV-00000, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der SP AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs mit Stand vom 15. September 2009, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegen-einander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.318,50 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 9. September 1993 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 17. Juli 2008 zugestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 hat das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesetzt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil – 17 F 239/08 S – hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden.

In der am 7. November 2011 wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in Ziffer 4. der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses vom 24. Februar 2012, auf den Bezug genommen wird, das im Beschwerdeverfahren allein gegenständliche Anrecht der Ehefrau bei der SP AG dergestalt ausgeglichen, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen hat.

Gegen die Ausgleichsentscheidung zu diesem Anrecht wendet sich der Ehemann mit seiner Beschwerde. Er rügt, dass das Familiengericht ohne Begründung von der konkreteren Tenorierung abgewichen sei, die die SP AG in ihrer Auskunft vom 25. November 2011 vorgeschlagen habe.

Die Ehefrau bittet zu entscheiden wie rechtens. Die DRV S. hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen. Die übrigen Beteiligten haben sich in der Beschwerdeinstanz nicht geäußert.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 3 und 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrens- und materiellen Versorgungsausgleichsrecht.

Die Beschwerde des Ehemannes, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des bei der SP AG bestehenden Anrechts der Ehefrau – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; 2012, 509 und 694; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, und vom 9. Januar 2012 – 6 UF 146/11 –, juris, m.w.N.), ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und hat in der Sache einen Teilerfolg.

Zutreffend und unangegangen hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. September 1993 bis zum 30. Juni 2008 zugrunde gelegt.

Teilweise zu Recht beanstandet der Ehemann die Tenorierung der Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu jenem Anrecht.

Nach der Auskunft der SP AG vom 25. November 2011 handelt es sich bei dem Anrecht der Ehefrau um ein solches im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die zutreffend nach § 39 VersAusglG vorgenommene unmittelbare Bewertung dieses ausgleichsreifen Anrechts (BGH FamRZ 2012, 694) richtet sich nach § 45 VersAusglG, so dass der Versorgungsträger – wie hier – den Wert des Anrechts als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ermitteln kann. Dementsprechend hat der Versorgungsträger – wogegen Einwände weder von den Beteiligten erhoben worden noch ersichtlich sind – den Ehezeitanteil des Anrechts mit 8.787,80 EUR ermittelt und – nach unangegriffenem und rechtsbedenkenfreiem (dazu BGH FamRZ 2012, 610 und 942; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 – 6 UF 125/11 –, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2011 – 9 UF 69/11 –, juris) – Abzug von Teilungskosten in Höhe von 2 % davon, das sind hier 175,76 EUR, als Ausgleichswert 4.306,02 EUR vorgeschlagen.

Diesen Ausgleichswert und seinen Bezug auf das Ehezeitende am 30. Juni 2008 hat das Familiengericht seiner Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt.

Vergebens erstrebt der Ehemann mit seiner Beschwerde, dass der Ausgleichswert des Anrechts in Form eines prozentualen Anteils am Vertragsvermögen („49 % des am ersten Börsentag nach Mitteilung der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung bestehenden Wertes“) ausgedrückt wird, um der Volatilität des fondsgebundenen Anrechts Rechnung zu tragen.

Diesem – auf eine entsprechende Bitte der SP AG in ihrer Auskunft vom 25. November 2011 gestützten – Begehren nach einer sog. offenen Tenorierung kann aus Rechtsgründen nicht entsprochen werden.

Im Rahmen der internen Teilung eines Anrechts ist eine nachehezeitliche Veränderung im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung bei der gebotenen Halbteilung nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Denn Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung werden nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht mehr korrigiert. Im Falle einer internen Teilung besteht dafür ohnehin kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert ist (BGH FamRZ 2012, 694, Rz. 26).

Insoweit sieht Ziffer 4. der Teilungsordnung der SP AG mit Stand vom 15. September 2009 vor, dass der Ausgleichswert ins Verhältnis zu dem gesamten Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am Vertragsvermögen ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung des prozentualen Anteils bezogen auf das Vertragsvermögen zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts. Das Vertragsvermögen ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen.

Diese Vorschrift der Teilungsordnung bedeutet in der Sache nichts anderes als die von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG geforderte Sicherstellung der Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung. Aufgabe der Gerichte bei interner Teilung ist es lediglich, den Ausgleichswert zum Ende der Ehezeit festzulegen und – unter anderem – zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers dem Begünstigten eine vergleichbare Wertentwicklung gewährleistet. Ist dies – wie hier – der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts allein Sache des Versorgungsträgers. Für die vom Ehemann erstrebte offene Tenorierung besteht daher kein Anlass; sie verstieße auch gegen das Bestimmtheitserfordernis der gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung (OLG München, FamRZ 2011, 376 und 377; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 979; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2012 – 17 UF 32/12 –, juris).

Einen Teilerfolg hat die Beschwerde indessen, weil das Familiengericht rechtsfehlerhaft in seiner Entscheidungsformel zum in Rede stehenden Anrecht die Fassung der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Versorgungsregelung nicht benannt hat. Dies ist nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen erforderlich, weil die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung bedarf. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt außerdem zum Ausdruck, dass das Gericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (vgl. BGH FamRZ 2011, 547; 2012, 851; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, und vom 22. Februar 2012 – 6 UF 188/11 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2012 – 9 UF 187/11 –).

Nachdem in Bezug auf diese Vorschrift weder Bedenken vorgebracht worden sind noch die an ihr ausgerichtete Prüfung des Senats solche aufgedeckt hat, hat die maßgebliche Teilungsordnung in den Tenor Eingang zu finden und ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges folgt aus § 20 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten, die das Familiengericht seiner unangefochten gebliebenen, fünf Anrechte einbeziehenden Wertfestsetzung vom 24. Februar 2012 zugrunde gelegt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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Annotations

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.