Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Okt. 2011 - 6 UF 125/11

published on 20/10/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Okt. 2011 - 6 UF 125/11
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der wird der am 31. Mai 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 386/10 S - in den Absätzen 4 und 5 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der in der Grundversicherung Mitgliedsnummer:, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.040 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 30. September 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der in der Zulagenversicherung), Mitgliedsnummer:, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 409,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 30. September 2010, übertragen.“

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

3. Beschwerdewert: 1.003,05 EUR.

Gründe

I.

Der am ... März 1963 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... August 1973 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 15. September 1992 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder, geboren am ... November 1994, und, geboren am ... Oktober 1998, hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2010 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. September 1992 bis 30. September 2010, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Beteiligten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Außerdem hat der Antragsteller Versorgungsanrechte bei der weitere Beteiligte zu 2) sowie bei der (weitere Beteiligte zu 3) erlangt.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Abs. 1 des Beschlusstenors) und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es, jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. September 2010, zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Saarland zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9,5463 Entgeltpunkten bei der begründet (Abs. 2 des Beschlusstenors), zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1183 Entgeltpunkten bei der begründet (Abs. 3 des Beschlusstenors), zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der (kapitalgedeckte HZV), (richtig:) Grundversicherung, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.040 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der in ihren jeweils geltenden Fassungen übertragen (Abs. 4 des Beschlusstenors) und zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der (kapitalgedeckte HZV), Zulagenversicherung, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 421,47 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der in ihren jeweils geltenden Fassungen übertragen (Abs. 5 des Beschlusstenors) hat.

Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in den Absätzen 4 und 5 wendet sich die mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, dass das Familiengericht beim Ausgleich des Anrechts betreffend die Zulagenversicherung nicht die mitgeteilten pauschalierten Teilungskosten von 50 EUR berücksichtigt, sondern lediglich 3% des ehezeitlichen Deckungskapitals angesetzt habe. Außerdem solle in den Beschlusstenor aufgenommen werden, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010 zu Grunde zu legen seien.

Der Antragsteller schließt sich dem Beschwerdevorbringen an, die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist entsprechend dem Tenor des Senatsbeschlusses teilweise abzuändern.

Die beanstandet zu Recht, dass das Familiengericht beim internen Ausgleich der Anrechte aus der Zulagenversicherung nicht die angegebenen Teilungskosten von 50 EUR, sondern lediglich 3% des Kapitalwerts des Ehezeitanteils berücksichtigt hat.

Nach § 13 VersAusglG kann der Träger einer intern zu teilenden Versorgung die ihm infolge der Teilung entstehenden Kosten in angemessener Höhe mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen.

Es ist dabei grundsätzlich unbedenklich, wenn der Versorgungsträger die Kosten pauschaliert. Im Allgemeinen als unproblematisch wird eine Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages angesehen; dasselbe gilt im Grundsatz auch für die von vielen Versorgungsträgern verwandten Prozentpauschalen in Höhe von 2% bis 3% des Kapitalwerts des Ehezeitanteils; lediglich über die Frage der Höchstgrenze einer solchen Prozentpauschale bestehen - allerdings teilweise weit voneinander abweichende - unterschiedliche Auffassungen (vgl. Wick, FuR 2011, 436, m.w.N.). Nicht umstritten ist jedoch, dass eine solche Höchstgrenze weit über den von der vorliegend bei der Zulagenversicherung angesetzten Teilungskosten von 50 EUR liegt (vgl. Wick, a.a.O, m.w.N.). Im Hinblick darauf gibt es entgegen der - auch nicht näher begründeten - Auffassung des Familiengerichts keine durchgreifenden Einwände gegen den Ansatz von Teilungskosten in Höhe von mindestens 50 EUR auch in den Fällen, in denen die Prozentpauschale, wie hier, zu geringeren Teilungskosten führen würde. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Aufwand, der mit der Teilung von Anrechten verbunden ist und der durch den Abzug von Teilungskosten abgegolten werden soll, auch bei geringfügigen Anrechten einen gewissen Umfang nicht unterschreitet; dem trägt der von der in Ansatz gebrachte Mindestbetrag von 50 EUR Rechnung (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 11 UF 165/11 -, FuR 2011, 535).

Nach der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der vom 17. Dezember 2010 (Bl. 23 ff. d.A.VA) beträgt der Kapitalwert der während der Ehezeit in der Zulagenversicherung (2R06) erlangten Anrechte des Antragstellers 869 EUR; nach Abzug der Teilungskosten von 50 EUR verbleiben 819 EUR; der Ausgleichswert beträgt die Hälfte hiervon, mithin 409,50 EUR. Entsprechend ist der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern.

Soweit die des Weiteren im Tenor bei der Bezugnahme auf die Satzung und die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine nähere Konkretisierung dahingehend erstrebt, dass die Fassung vom 1. Mai 2010 erwähnt wird, dient dies der Klarstellung und wird entsprechend berücksichtigt.

Was die nach der Auskunft der HZV vom 13. Dezember 2010 (Bl. 25 ff. d.A. VA) während der Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragstellers in der umlagefinanzierten HZV betrifft, so sind diese zwar in dem angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt worden; im Hinblick auf die zulässigerweise beschränkte Anfechtung des Beschlusses (vgl. BGH, FamRZ 2011, 547) durch die ist die Sache jedoch insoweit dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, so dass dahinstehen kann, ob diese Handhabung des Familiengerichts einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 FamFG, 20 FamGKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts basiert auf der unangegriffen gebliebenen Festsetzung des Familiengerichts vom 31. Mai 2011 und berücksichtigt, dass vorliegend nur zwei Anrechte von der Beschwerde umfasst sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u
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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u
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published on 11/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 24. Februar 2012 – 17 F 401/11 VA – teilweise abgeändert u
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Annotations

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.