Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Apr. 2011 - 6 UF 28/11

published on 14/04/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Apr. 2011 - 6 UF 28/11
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Ziffern III. 3. und 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. November 2010 – 41 F 459/09 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Mitgliedsnummer ... (Grundversicherung 2G02) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.718,57 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 31. Dezember 2009 übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Mitgliedsnummer ... (Zulagenversicherung 2R06) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 205 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 31. Dezember 2009 übertragen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der zweiten Instanz nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: bis 1.200 EUR.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 15. März 2000 die Ehe geschlossen. Der am 26. November 2009 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 14. Januar 2010 zugestellt.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und insoweit nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse VVag (Höchster Pensionskasse) angefochtenen Beschluss vom 18. November 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Beschlussformel), das Sorgerecht für deren gemeinsames Kind gestaltet (Ziffer II.) und in Ziffer III. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es beiderseitige Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen (Ziffer III. 1. bzw. 2.), die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. In Ziffer III. 3. hat es im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der „Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, Grundsicherung Höchster Pensionskassen VVaG ...“ zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht von 4.718,57 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. In Ziffer III. 4. hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der „Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, Zulagenversicherung Höchster Pensionskassen VVaG“ von 205 EUR unterbleibt. Die Höchster Pensionskasse selbst hat das Familiengericht am Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligt.

Mit ihrer gegen diesen ihr – mangels Zustellung – erst am 11. Januar 2011 bekannt gewordenen Beschluss gerichteten und am 9. Februar 2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde rügt die Höchster Pensionskasse, dass das Familiengericht die DRV Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – und nicht sie selbst als Versorgungsträgerin der in Ziffer III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechte des Ehemannes angesehen und sie daher erstinstanzlich auch nicht am Verfahren beteiligt hat. Ferner beanstandet sie im Wesentlichen, dass das Familiengericht von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung abgesehen hat. Sie beantragt sinngemäß wie vom Senat vorliegend erkannt.

Die DRV Saarland – Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – (HZV) hat sich den Beanstandungen der Höchster Pensionskasse angeschlossen; die Ehefrau hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Höchster Pensionskasse hat auf Anfrage des Senats ihre Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010 vorgelegt, die in Bezug genommen wird.

II.

Die Beschwerde der Höchster Pensionskasse ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der beiden darin beschiedenen Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse – insoweit allerdings umfassend – zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 – und vom 9. März 2011 – 6 UF 146/10 –). In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Abänderung der Ziffern III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses.

Zu Recht macht die Höchster Pensionskasse geltend, dass das Familiengericht sie nach § 219 Nr. 2 FamFG unmittelbar am Versorgungsausgleichsverfahren hätte beteiligen müssen. Sie selbst – und nicht die HZV – ist als Pensionskasse Trägerin der vom Familiengericht in Ziffer III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechte des Ehemannes (vgl. dazu – zum alten Recht – Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2005 – 9 UF 46/05 –, OLGR 2005, 751 m.w.N.). Denn die HZV ist nur Trägerin der – umlagefinanzierten – Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung i.S.d. §§ 1 ff. HZvG. Die Durchführung der davon gesondert bestehenden, im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Zusatzversicherung (§§ 10 ff. HZvG) ist der Höchster Pensionskasse übertragen worden. Dies ergibt sich auch aus den von der Höchster Pensionskasse erstinstanzlich am 30. September 2010 zu beiden dort bestehenden Anrechten des Ehemannes erteilten Auskünften, in denen jeweils die Höchster Pensionskasse als Versorgungsträgerin angegeben ist.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang für zukünftige Fälle darauf hin, dass die Frage, welche Versorgungsträger nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen – und Zustellungsadressaten – sind, umso umsichtigerer Prüfung bedarf, als eine rechtsfehlerhaft unterlassene Beteiligung eines Versorgungsträgers für die Ehegatten erhebliche, insbesondere aus einem zeitlich späteren Eintritt der Rechtskraft folgende Nachteile haben kann.

Mit Erfolg begehrt die Höchster Pensionskasse den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes in der bei ihr bestehenden Zulagenversicherung.

Bereits in ihren Auskünften vom 30. September 2010 hatte die Höchster Pensionskasse – unbeschadet eines in Bezug auf das Anrecht des Ehemannes aus der Zulagenversicherung die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG weit unterschreitenden Ausgleichswertes – ausdrücklich die interne Teilung auch dieses Anrechts beantragt. Sie hatte zudem nachdrücklich darauf hingewiesen, dass beide Anrechte nur zusammen geteilt werden dürften und eine isolierte Teilung eines der beiden Anrechte – ungeachtet der Höhe des Ausgleichswertes – nicht möglich sei.

In Ansehung dessen hätte sich das Familiengericht, dem nach § 26 FamFG die amtswegige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oblegen hat, bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten zu weiterer Sachaufklärung (§§ 28 Abs. 1, 220 FamFG) veranlasst sehen müssen, bevor es von einem Ausgleich dieses Anrechts absieht.

Mangels solch ausreichender erstinstanzlicher Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen hat die Höchster Pensionskasse erstmals mit der Beschwerde die besonderen Gründe vorgetragen, aufgrund derer hier ausnahmsweise trotz der Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG ein Ausgleich auch des Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung durchgeführt werden solle. Diese Gründe sind von den anderen Beteiligten unwidersprochen geblieben und überzeugend. Die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse setzt sich aus einer Grundversicherung und einer Zulagenversicherung zusammen, die allerdings im Hinblick auf die steuerliche Förderung als einheitlich gefördertes Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 10 a EStG betrachtet werden. Führte man daher – wie das Familiengericht – den Ausgleich nur hinsichtlich der Grundversicherung, nicht aber bezüglich der Zulagenversicherung durch, so könnten der Ehefrau steuerrechtlich Zulagen zugeordnet werden, die sie nicht erhalten hat, weil die Zulagenversicherung nicht ausgeglichen wurde, zumal für die Einbeziehung der Zulagenversicherung auch spricht, dass beide Anrechte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (vgl. OLG München, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 26 UF 1897/10 –). Streiten bereits diese Umstände für einen Ausgleich des Anrechts in der Zulagenversicherung, so kommt hinzu, dass die Höchster Pensionskasse – die nach dem Zweck des § 18 VersAusglG zuvörderst vor unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand bewahrt werden soll, der ihr durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entsteht – den Ausgleich selbst verlangt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie jenem Aufwand keine Bedeutung beimisst. Dies erhellt hier umso mehr, als neben dem geringfügigen Anrecht in der Zulagenversicherung ohnehin ein weiteres – nicht geringfügiges – Anrecht desselben Ehegatten beim selben Versorgungsträger auszugleichen ist (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 8. April 2011 – 6 UF 14/11 – m.z.w.N.).

Aufgrund vorstehender Erwägungen ist eine Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG gerechtfertigt, so dass neben dem Anrecht des Ehemannes in der Grundversicherung auch das aus der Zulagenversicherung – wie vom Versorgungsträger vorgeschlagen – nach §§ 9, 10 VersAusglG im Wege interner Teilung auszugleichen ist.

Nachdem gegen die Feststellungen des Familiengerichts zur Ehezeit – vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) – und gegen die Auskünfte der Höchster Pensionskasse vom 30. September 2010 Beanstandungen weder von einem Beteiligten erhoben worden noch – auch im Lichte von § 11 VersAusglG – ersichtlich sind, sind die Ziffern III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der Entscheidungsformel – in der abweichend von der Handhabung des Familiengerichts auch die seitens der Höchster Pensionskasse mitgeteilte Fassung der maßgeblichen Versorgungsregelung zu benennen ist (BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –) – teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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Annotations

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.