Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZB 172/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
- 2
- Auf den am 28. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 2. Dezember 1966 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
- 3
- Während der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 31. Oktober 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden : DRV Bund) erworben. Der Ehemann hat in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten (im Folgenden : Volkswagen AG) erlangt. Die Volkswagen AG hat für die Grundversorgung einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 260.213,94 €, für die Beteiligungsrente I einen solchen von 4.056,19 € und für die ATZ-Ausgleichsrente einen solchen von 25.242,37 € errechnet und hiervon jeweils pauschal 2 % als Teilungskosten geltend gemacht.
- 4
- Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund 32,9268 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund 3,4098 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Volkswagen AG Anrechte aus der "betrieblichen Grundversorgung" in Höhe von 129.856,97 €, aus der "Beteiligungsrente I" in Höhe von 1.987,54 € und aus der "ATZ-Ausgleichsrente" in Höhe von 12.371,19 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat es die insoweit höheren Teilungskosten bezüglich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente auf je 500 € begrenzt.
- 5
- Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Volkswagen AG, mit der diese eine Berücksichtigung höherer Teilungskosten sowie ein Absehen vom Ausgleich der Beteiligungsrente I wegen dessen Geringfügigkeit begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Volkswagen AG, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
- 7
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 8
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 9
- Das Amtsgericht habe die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG hinsichtlich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente zu Recht auf 500 € begrenzt. Grundsätzlich sei zwar eine Pauschalierung der Teilungskosten von bis zu 3 % des dem Ausgleich unterliegenden Deckungskapitals angemessen. Wegen des fehlenden direkten Bezugs der auszugleichenden Kosten zum Wert des Anrechts sei aber bei besonders werthaltigen Anrechten, wie vorliegend, eine Begrenzung der prozentualen Kostenpauschale erforderlich. Die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorgerechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundversorgung unter einem Pauschalwert von 2 % lägen. Eine Obergrenze von 500 € sei zur Abgeltung der Teilungskosten angemessen, da ein derartiger Kostenanteil im Rahmen einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden werde.
- 10
- Das Amtsgericht habe trotz der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts zu Recht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch das Anrecht des Ehemannes aus der Beteiligungsrente I ausgeglichen. Denn ein Ausgleich auch dieses geringfügigen Anrechts sei aus besonderen Umständen gerechtfertigt. Eine Aufgliederung der Versorgungszusagen eines Arbeitgebers in "unterschiedliche Beteiligungsrenten" könne anderenfalls dazu führen, dass Teile der Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterfielen. Mit der Ausschlussregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG solle u.a. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger vermieden werden. Hier führe die interne Teilung aber nur zu einer einheitlichen Leistung durch einen Versorgungsträger, auch wenn in den Rentenbescheiden die unterschiedlichen selbständigen Versorgungsbausteine aufgeführt seien. Auch eine Begründung von Kleinstanrechten, die der Gesetzgeber habe verhindern wollen, werde vorliegend vermieden, weil letztlich die Betriebsrente aus einer Hand gewährt werde.
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- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
- 12
- a) Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings sämtliche Anrechte des Ehemannes in der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 10 ff. VersAusglG gesondert intern geteilt.
- 13
- Bei den einzelnen Bausteinen der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG handelt es sich um gesondert zu beurteilende Anrechte. Die betriebliche Altersversorgung bei der Volkswagen AG beruht insgesamt auf einer Direktzusage, setzt sich aber aus verschiedenen Bausteinen zusammen, im vorliegenden Fall aus der Grundversorgung, der Beteiligungsrente I und der ATZ-Ausgleichsrente. Die Grundversorgung wird allein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt finanziert und ist endgehaltsbezogen. Nach 5 Dienstjahren werden 5 %, steigend um 1 % für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr bis maximal 25 % des jährlichen versorgungsfähigen Einkommens gewährt. Die Beteiligungsrente I erwirbt der Arbeitnehmer durch eine Form vermögenswirksamer Leistungen der Volkswagen AG, die betriebsintern verbucht werden. Die Zusage sieht vor, dass monatlich ein fester Betrag von zurzeit 27 € gewährt und mit altersabhängigen Verrentungsfaktoren in eine Versorgungsanwartschaft umgerechnet wird. Auch die ATZ-Ausgleichsrente ist arbeitgeberfinanziert. Sie beruht auf einem Tarifvertrag über Altersteilzeit und gewährt Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Altersteilzeit auf Veranlassung des Unternehmens endet, eine Ausgleichsrente. Im Leistungsfall wird die Rentenhöhe aus den einzelnen Bausteinen ermittelt und die Rente in einer Gesamtsumme ausgezahlt.
- 14
- Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der einzelnen Bausteine spricht auch das völlig unterschiedliche Finanzierungsverfahren dafür, jeden Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich zu behandeln und gesondert auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth).
- 15
- b) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht den Ausgleich des Anrechts aus der Beteiligungsrente I bestätigt, obwohl der auszugleichende Kapitalwert einen geringen Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG darstellt.
- 16
- aa) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte maßgebliche Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die Bezugsgröße des Ausgleichswerts ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV übersteigt. Die für die Anrechte bei der Volkswagen AG maßgebliche Bezugsgröße im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG ist nach der Teilungsord- nung der Volkswagen AG iVm § 45 Abs. 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG ein Kapitalbetrag.
- 17
- Die Volkswagen AG, deren Auskunft insoweit von keiner Seite angegriffen wird, schlägt für die Beteiligungsrente I unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 81,12 € einen Ausgleichs-Kapitalwert von 1.987,54 € vor. Dieser Wert liegt unter der bei Ehezeitende im Jahr 2009 geltenden Bagatellgrenze von 3.024 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.520 €).
- 18
- bb) Der Ausgleich der Beteiligungsrente I ist trotz deren geringen Ausgleichswertes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 19
- § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht ausgeglichen werden sollen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Die tatrichterlich gebotene Ermessensentscheidung kann lediglich darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 8 mwN).
- 20
- (1) Welche Kriterien die Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen hat, lässt das Gesetz offen.
- 21
- Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Der Verzicht auf die Teilung von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BTDrucks. 16/10144 S. 38, 60). Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach § 3 c VAHRG erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu § 3 c VAHRG: Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39). Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144 S. 43).
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- Allerdings ist der Halbteilungsgrundsatz nach der gesetzgeberischen Intention nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er ist deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 628). Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt.
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- Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61).
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- (2) Ob sich die Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG hinsichtlich einzelner Anrechte einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung auf jedes Anrecht isoliert erstrecken muss oder ob insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten.
- 25
- Nach einer Auffassung ist beim Abgleich mit der maßgeblichen Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht nur das einzelne Anrecht heranzuziehen , sondern auch der Gesamtbetrag der ehezeitlichen Versorgung in den Blick zu nehmen. Denn die einzelnen Teile einer solchen betrieblichen Versorgung bildeten eine wirtschaftliche Einheit, was sich insbesondere daran zeige, dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt würden (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 - juris Rn. 12; OLG Nürnberg Beschluss vom 17. Februar 2011 - 11 UF 1659/10 - juris Rn. 58; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 894, 895; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 897 f.).
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- Nach anderer Ansicht ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG jedesAnrecht einzeln zu bewerten, unabhängig davon, ob es bei demselben oder bei verschiedenen Versorgungsträgern besteht (OLG Stuttgart Beschluss vom 29. März 2011 - 15 UF 62/11 - nicht veröffentlicht; OLG Braunschweig Beschluss vom 15. März 2011 - 2 UF 206/10 - nicht veröffentlicht; OLG Oldenburg Beschluss vom 8. Februar 2011 - 3 UF 146/10 - nicht veröffentlicht). Denn auch bei demselben Versorgungsträger entstehe durch den Ausgleich mehrerer Teilanrechte ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der nach dem Gesetzeszweck zu vermeiden sei.
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- Die zuerst genannte Auffassung verdient den Vorzug. Wenn einzelne geringfügige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Teilen oder Bausteinen, wie hier bei der Volkswagen AG, intern geteilt werden (vgl. zur Anwendung des § 18 VersAusglG bei externer Teilung Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth), hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine vorzunehmen und den Gesamtwert dieser Anrechte in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen.
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- Für eine Gesamtbetrachtung der Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Ermessensausübung des § 18 Abs. 2 VersAusglG spricht, dass diese neben der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge wirtschaftlich als eine Säule der gesamten Alters- und Invaliditätsversorgung angesehen wird, auch wenn sie sich aus mehreren Bestandteilen - oder wie bei der Volkswagen AG aus mehreren Bausteinen - zusammensetzt. Auch der Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Alter einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass dieser Betrag sich aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts. Entsprechend handelt es sich bei der Altersversorgung der Volkswagen AG insgesamt um eine be- triebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage und die spätere Rente wird in einem Betrag und nicht etwa für jeden Baustein einzeln ausgezahlt.
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- Schließlich spricht für eine Gesamtbetrachtung im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG gebotenen Billigkeitsprüfung auch, dass es nicht einseitig in der Hand des Versorgungsträgers liegen kann, den Ausgleich (jedenfalls teilweise) zu verhindern, wenn er nur die Einzelbausteine möglichst gering hält, damit diese die Bagatellgrenze nicht überschreiten.
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- (3) Selbst wenn nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nur hinsichtlich einzelner Teile oder Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung von der sonst gebotenen internen Teilung abgesehen würde, kann dies im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen ungerechtfertigten Eingriff in den Halbteilungsgrundsatz begründen.
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- Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.
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- (4) § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgt zwar noch den weiteren Zweck, auch aus Sicht der Eheleute unvorteilhafte Splitterversorgungen zu vermeiden (BTDrucks. 16/10144 S. 43, 58). Diese entstehen aber gerade dann nicht, wenn in einem Versorgungssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen.
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- (5) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die Beteiligungsrente I der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG trotz der Geringfügigkeit zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen.
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- Der stets zu beachtende Halbteilungsgrundsatz spricht hier aus Sicht der gebotenen Gesamtbetrachtung dafür, auch die geringfügige Beteiligungsrente I auszugleichen. Der Ehemann hat im Rahmen der mehr als 40-jährigen Ehe erhebliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Ehefrau verfügt über deutlich geringere eigene Anrechte und kann ihre Altersversorgung als Rentnerin nicht mehr entscheidend beeinflussen. Sie ist deswegen auf einen möglichst ungeschmälerten Versorgungsausgleich angewiesen. Die durch eine interne Teilung zu Lasten der geschiedenen Ehegatten verursachten Teilungskosten sind auf der Grundlage der Berechnung des Versorgungsträgers mit insgesamt 2 % des Gesamtkapitalwerts (81,12 € von 4.056,19 €) nicht geeignet, eine Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs zu begründen. Auch eine Splitterversorgung entsteht im Hinblick auf die ebenfalls intern zu teilenden weiteren Bausteine der betrieblichen Altersversorgung nicht. Ein auf die Bagatellklausel gestützter Nichtausgleich der Beteiligungsrente I bei der Volkswagen AG würde deswegen zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes führen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 40 ff.).
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- c) Soweit das Oberlandesgericht die Teilungskosten auf Pauschalbeträge von je 500 € begrenzt hat, was sich hinsichtlich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente auswirkt, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand.
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- Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird, der durch die interne Teilung entsteht (BT-Drucks. 16/10144 S. 57).
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- aa) Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils - wie nach bisheriger Rechtslage - hiervon nicht erfasst werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Teilungskosten den Aufwand, der dem Versorgungsträger infolge seiner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich insgesamt entsteht, nicht erfassen. Umstritten ist jedoch, welcher Aufwand im Einzelnen ersetzt verlangt werden kann.
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- (1) Teilweise wird vertreten, dass ausschließlich die Kosten ersatzfähig sind, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehen, also nur diejenigen für die Einrichtung des neuen Versicherungskontos. Dies ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Die Verrechnung "bei" der internen Teilung entstehender Kosten bedeute, dass die Ehegatten nur mit den direkten Teilungskosten für die Durchführung der Teilung belastet werden dürften, nicht jedoch auch mit den indirekten Folgekosten für die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers. Insoweit sei der Wortlaut klar und eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich. Wenn der Gesetzgeber auch eine Verrechnung der Folgekosten gewollt hätte, hätte er dies mit den Worten "durch" oder "infolge" einer Teilung ausdrücken müssen (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 34, 35; ebenso: Götsche FamRB 2011, 318, 319; Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 289 f.; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915).
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- Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht, weil die Gesetzesbegründung nicht so aussagekräftig sei, dass ihr eine Erstreckung auf die Folgekosten entnommen werden könne; eine Analogie scheitere am Fehlen einer Gesetzeslücke (OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 9 f.). Entsprechendes lasse sich der Gesetzesbegründung für die unterbliebene Verrechnung bei der externen Teilung entnehmen: Für eine solche bestehe kein vergleichbares Bedürfnis, weil zum einen kein Verwaltungsaufwand zur Errichtung eines neuen Kontos entstehe und zum anderen vom Gesetzgeber in der Kontoverwaltung kein eigenständiger Ausgleichstatbestand gesehen werde (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 15 f.; MünchKommBGB/Eichenhofer 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 4; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915).
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- (2) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Von § 13 VersAusglG werden vielmehr alle durch die interne Teilung entstehenden Kosten erfasst. Dazu zählen auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489 Rn. 11; OLG Nürnberg FuR 2011, 535 Rn. 40; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familien- recht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN). Der Versorgungsträger kann also mit den Teilungskosten den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht.
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- Entgegen der abweichenden Auffassung steht der Gesetzeswortlaut des § 13 VersAusglG dem nicht entgegen. Die Bezeichnung "bei" der internen Teilung entstehende Kosten ist nicht so eindeutig, dass daraus eine Begrenzung auf die Kosten der erstmaligen Einrichtung eines neuen Versicherungskontos entnommen werden könnte. Im Rahmen der gebotenen Auslegung ist vielmehr ergänzend der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Danach stellt die Vorschrift klar, dass die "durch" die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Begrenzt ist eine Verrechnung der "durch" die interne Teilung entstanden Kosten nur insoweit, als sie angemessen sein müssen (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Mit § 13 VersAusglG soll also sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57).
- 42
- In der betrieblichen Altersversorgung führt die interne Teilung regelmäßig dazu, dass der Versorgungsträger einen neuen Versorgungsberechtigten aufnehmen muss, der noch keine Verbindung zu dem Unternehmen hatte. Damit darf dann aber keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Versorgungsträgers einhergehen, die dieser oder die Gesamtheit der Versicherten zu tragen hätte. Die Folgen der internen Teilung treffen den Versorgungsträger als einen hinsichtlich der Ehescheidung und im Verhältnis zu dem neu hinzutretenden Versorgungsberechtigten unbeteiligten Dritten. Rechtswidrige Eingriffe in seine Rechtsposition müssen deswegen durch die Ausgestaltung der internen Teilung vermieden werden.
- 43
- Zwar kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einer internen Teilung widersprechen und nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG eine externe Teilung verlangen. Das Gesetz hat die interne Teilung allerdings als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung ausgestaltet, weil bei ihr die unterschiedlichen Wertentwicklungen und Leistungsspektren der Versorgungssysteme keine Rolle spielen und der Halbteilungsgrundsatz am ehesten gewahrt ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 37). Die externe Teilung ist hingegen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VersAusglG möglich (BT-Drucks. 16/10144 S. 37 f.). Dieser Vorgabe des Gesetzes und dem Anliegen des Gesetzgebers zu einer möglichst weitgehenden internen Teilung ehezeitlich erworbener Versorgungsanwartschaften würde es widersprechen, wenn der Versorgungsträger nicht von den Kosten für die Verwaltung des hinzu gekommenen Kontos freigestellt würde. Der Versorgungsträger müsste sonst aus wirtschaftlichen Gründen - insbesondere auch zum Schutz der Versorgungsberechtigten - regelmäßig auf eine externe Teilung als für ihn weniger kostenintensive Ausgleichsform hinwirken.
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- bb) Soweit das Oberlandesgericht die Begrenzung der Teilungskosten für die Grundversorgung und die ATZ-Rente auf je 500 € für rechtmäßig erachtet , verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Volkswagen AG. Im Rahmen der internen Teilung kann der Versorgungsträger nach § 13 VersAusglG angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Lediglich die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch ver- pflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte, also auch die Teilungskosten , näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
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- Wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt, lässt das Gesetz allerdings offen (BT-Drucks. 16/11903 S. 53).
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- (1) Aus dem Zweck der Vorschrift, die interne Teilung als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, ergibt sich, dass grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Teilungskosten verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind. Diese muss der Versorgungsträger dann allerdings im Einzelnen in Form einer genauen , nachvollziehbaren Kalkulation darlegen.
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- (2) Weil eine solche konkrete Darlegung im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53). Dabei wird Bezug auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
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- In Rechtsprechung und Literatur werden weitere Parameter für eine Pauschalierung diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von "Stückkosten", also einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages (vgl. Keuter FamRZ 2011, 1914, 1918 f.), oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale in der Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale für jedes intern auszugleichende Anrecht in Ansatz bringt, der er einen - relativ niedrigen - Prozentbetrag des ehezeitlichen Kapitalwerts des Anrechts hinzurechnet (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 723, 726 vgl. insoweit auch den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Andere wollen zur Begrenzung einer prozentualen Berechnung die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG iVm § 18 SGB IV als Vergleichsgrundlage für den zu verrechnenden Kapitalbetrag heranziehen, weil dieser Betrag vom Gesetz als geringwertig angesehen werde. Ein Anrecht könne nicht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 13 VersAusglG als besonders werthaltig behandelt werden, wenn das Deckungskapital die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nur verhältnismäßig geringfügig übersteige. Erst wenn das ehezeitliche Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts die Bagatellgrenze um ein Vielfaches übersteige, könne eine Korrektur der prozentual zu ermittelnden Teilungskosten geboten sein (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1945, 1946; OLG Nürnberg Beschluss vom 6. Mai 2011 - 11 UF 165/11 - juris Rn. 54 ff.; OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1298 und 895, 897; ablehnend: Wick BetrAV 2011, 131, 135). Wieder andere stellen als Anknüpfungspunkt auf die Wertgrenze ab, oberhalb der eine externe Teilung nach den §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nur einvernehmlich herbeigeführt werden kann (vgl. Cisch/Hufer/ Karst BB 2011, 1401, 1404). Dem im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Vorschlag, die Angemessenheitskriterien gesetzlich zu regeln, hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht entsprochen (BT-Drucks. 16/10144 S. 117, 125 f.).
- 49
- (3) Nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestehen - insbesondere zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen weiteren Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger - keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten.
- 50
- Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Teilungskosten sind allerdings deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden, als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen , der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher notwendig, auch diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten für jedes auszugleichende Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 125; 16/11903 S. 53).
- 51
- Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.). Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125).
- 52
- In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, im Falle einer Pauschalierung die Teilungskosten für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV 2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren Teilungskosten geltend machen.
- 53
- (4) Ein Höchstbetrag der Teilungskosten kann allerdings in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht nicht ersetzen. Denn das Gericht hat insoweit auch die Besonderheiten des Einzelfalles und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. Bleiben ihm dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern.
- 54
- Dass die Teilungskosten auch im Rahmen einer Mischkalkulation nicht für sämtliche Versorgungsträger einheitlich durch eine feste Obergrenze beschränkt werden dürfen, zeigt sich bereits an den wesentlichen Unterschieden zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung , etwa in Form einer Direktzusage. Die Versicherungstarife in der privaten Versicherungswirtschaft sehen regelmäßig vor, dass die Kosten der laufen- den Verwaltung jährlich aus dem vorhandenen Deckungskapital entnommen werden. Dann fallen zusätzliche - durch die interne Teilung verursachte - Kosten nur in geringem Umfang an. Bei einer betrieblichen Direktzusage gilt in der Regel kein solcher Tarif und auch keine vergleichbare Vorgabe, wonach die Kosten der laufenden Verwaltung aus dem vorhandenen Vermögen entnommen werden können; vielmehr geht der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Zusage von einer Dotierung aus, die er für seinen Arbeitnehmer aufzubringen bereit ist und bemisst die Leistungszusage unter Einschluss der Verwaltungskosten. Dabei ist bislang der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass als Folge einer internen Teilung das Anrecht eines unternehmensfremden Versorgungsberechtigten verwaltet werden muss (vgl. zu der Problematik Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1402). Soweit sich das Anrecht allerdings auf eine Kapitalversicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG bezieht, fallen in der Leistungsphase keine weiteren Kosten an, weil der volle Betrag bei Eintritt des Versorgungsfalls ausgezahlt wird.
- 55
- Hinzu kommt, dass der Ausgleichsberechtigte in der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt. Dies zieht weitere Pflichten und damit einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich, als im Rahmen einer privaten Rentenversicherung anfallen, wie etwa die Auskunftserteilung nach § 4 a BetrAVG, die Anpassung nach § 16 BetrAVG, die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der Pensionsrückstellung , bei insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegen im Sinne der §§ 7 ff. BetrAVG die Leistung des Insolvenzsicherungsbetrages und in der Leistungsphase die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen (vgl. Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52; Niehaus BetrAV 2011, 140, 142; Wick FuR 2011, 436 f.).
- 56
- (5) Vorliegend hat das Amtsgericht die von der Volkswagen AG (in Übereinstimmung mit Ziff. II. 6.2 ihrer Teilungsordnung) pauschal mit 2 % des ehezeitlichen versicherungsmathematischen Barwerts (ehezeitlicher Gesamtkapitalwert ) errechneten Teilungskosten missbilligt und auf 500 € begrenzt, soweit dieser Festbetrag überschritten wurde. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung damit begründet, "dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorgerechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundversorgung mit 3.165 € unter den pauschal mit 2 % in Höhe von 5.204,28 €" geltend gemachten Kosten liegen. Abweichend von der betriebswirtschaftlichen Berechnung der Teilungskosten hat es allerdings eine Obergrenze von 500 € für angemessen gehalten, weil "ein derartiger Kostenanteil bei einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen … und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden" werde.
- 57
- Diese Ausführungen lassen eine konkrete Angemessenheitsprüfung vermissen, die immer dann erforderlich ist, wenn der Versorgungsträger Teilungskosten geltend macht, die den Höchstbetrag einer pauschalen Bemessung übersteigen. Die Volkswagen AG hat dargelegt, aus welchen Gründen sie einen ungeschmälerten quotalen Kostenansatz für angemessen hält. Dabei hat der Versorgungsträger diverse Vorgänge benannt, die bei der Verwaltung eines Versorgungsanrechts in der Anwartschafts- und Leistungsphase entstehen, die Kalkulationsgrundlagen für den organisatorischen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ausgleichsberechtigten Person dargelegt und im Einzelnen ausgeführt, dass bei der Grundversorgung ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht, als bei den weiteren Bausteinen. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das Oberlandesgericht mit diesem Vortrag des Versorgungsträgers und den Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG auseinander gesetzt und dies bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei Teilungskosten, die die Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.
- 58
- cc) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Volkswagen AG vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Insoweit könnte auch der Vortrag der Volkswagen AG zu den Verwaltungskosten in der Versicherungswirtschaft Bedeutung erlangen. Wenn die Umwandlung eines Ausgleichswertes in ein Anrecht auf Betriebsrente verwaltungstechnisch betrachtet für ein Unternehmen im Wesentlichen nichts anderes darstellt, als die Gewährung einer Rente gegen einen Einmalbetrag, dürften im Rahmen der Vergleichsberechnung die für die Versicherungswirtschaft als üblich benannten Verwaltungskosten zwischen 1,7 % und 3,5 % nur auf der Grundlage des Ausgleichsbetrages und nicht des gesamten ehezeitlichen Kapitalwerts des Ausgleichspflichtigen errechnet werden. Auch wird die Volkswagen AG näher zu der Frage vorzutragen haben, wie sie ihre Verwaltungskosten finanziert,zumal die für eine Erhöhung der Versorgungsrente verwendeten Überschüsse gemäß § 12 Abs. 4 ihrer Versorgungsordnung "nach Abzug der durch die vorliegende Versorgungszusage bedingten Verwaltungskosten" errechnet werden.
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 14.10.2010 - 532 F 3466/09 S -
OLG Frankfurt am Main in Kassel, Entscheidung vom 25.03.2011 - 2 UF 383/10 -
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(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.
(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.
(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.
(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- 1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, - 2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - 3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.