Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2004 - 12 U 303/04

published on 09/12/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2004 - 12 U 303/04
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2004 - 6 O 990/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der von der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung geleisteten Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches.
Der am 10.04.1940 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2003 die gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente gemäß Mitteilung der Beklagten vom 24.03.2003. Mit Urteil des Amtsgerichts P vom 23.11.1999 wurde seine im Jahr 1971 geschlossene Ehe geschieden und zugunsten der Ehefrau sowie zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 106,43 DM Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Kläger ist der Ansicht, bei dieser Sachlage sei eine Kürzung seiner Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich nicht rechtens.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Ausgleichsbetrag zutreffend errechnet.
Mit der dagegen gerichteten Berufung beantragt der Kläger, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Rente des Klägers nicht um einen monatlichen Betrag in Höhe von 173,82 EUR zu kürzen ist.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist befugt, die Betriebsrente des Klägers mit Rücksicht auf den zugunsten seiner Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich gemäß der Mitteilung vom 24.03.2003 um einen monatlichen Betrag in Höhe von 173,82 EUR zu kürzen.
1. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung gegen die Berechnung des Kürzungsbetrages erhobenen Einwände sind unbegründet. Die Ermittlung der Höhe der dynamischen Rentenanwartschaft, die durch das familiengerichtliche Urteil zugunsten der Ehefrau im Wege des so genannten Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anwendung der damals geltenden Vorschriften der Barwertverordnung begründet wurde, kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr angreifen. Soweit die Beklagte bei der „Rückrechnung“ der übertragenen Anwartschaft in einen dem Versicherungskonto des Klägers belasteten statischen Betrag die Vorschriften der Barwertverordnung in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung angewendet hat, sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Ob die Beklagte an sich gehalten war, bei der Rückrechnung die mit Wirkung ab 01.01.2003 in Kraft getretene Neufassung der Barwertverordnung anzuwenden (BGBl. I. S. 728 - vgl. dazu BGHZ 156, 64 unter II 3), kann offen bleiben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich dies zum Vorteil des Klägers ausgewirkt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Mitteilung der Beklagten vom 24.03.2003 hinsichtlich des Jahresbetrags mit Lebensaltersfaktor nicht widersprüchlich. Der angewendete Teiler beträgt 6,000. Die Angabe „nach Tabelle 1/7“ bezieht sich, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, ersichtlich nicht auf den maßgeblichen Teiler, sondern auf die einschlägigen Tabellen der Barwertverordnung.
2. Es ist letztlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den beim Kläger zu kürzenden Betrag durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert ermittelt hat.
10 
a) Allerdings sind nach der für die Durchführung des Quasi-Splittings maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden. Zu diesen Vorschriften gehört insbesondere § 57 BeamtVG, der regelt, wie bei Übertragung von Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu kürzen sind (MünchKomm-BGB-Gräper, 4. Aufl., § 1 VAHRG Rn. 87; Palandt/Diederichsen, 63. Aufl., § 1 VAHRG Rn. 10; OLG Köln FamRZ 1994, 907; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur VAHRG-Novelle Bundestagsdrucksache 9/2296, S. 12). Hierzu ist in § 57 Abs. 2 BeamtVG Folgendes bestimmt:
11 
„Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.“
12 
Im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG gebotene sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift hätte es nahe gelegen, zur Kürzung der Versorgungsrente des Klägers vom Monatsbetrag der durch das Familiengericht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften auszugehen und diesen Betrag entsprechend den für die Versorgungsbezüge der Beamten vor und nach Eintritt in den Ruhestand geltenden Bestimmungen zu dynamisieren. Damit wäre der von dem Kläger im gegenwärtigen Zeitpunkt als übermäßig beanstandete Teil der Kürzung seiner Betriebsrente im Ergebnis vermieden worden.
13 
Davon ausgehend, dass die zugunsten der Ehefrau des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete dynamisierte Anwartschaft im Wesentlichen den zutreffenden Gegenwert der von dem Kläger in der Ehezeit erworbenen statischen Versicherungsrentenanwartschaft darstellt (vgl. zur BarwertVO in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung BGHZ 156, 64 m.w.N.), hätte es der Beklagten oblegen, nachzuweisen, wieso hier die entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG - wie sie meint - schlechterdings ausscheiden soll. Das ist ihr jedoch trotz eingehender Hinweise nicht gelungen. Insbesondere ist nicht einsichtig, wieso dies allein aus dem Umstand folgen soll, dass der ausgleichspflichtige Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts eine Anwartschaft auf eine lediglich statische Versicherungsrente (grundlegend BGHZ 84, 158) erlangt hat (so aber die wohl h.M., etwa Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl. 2004 S. 559 f; MünchKommBGB-Dörr, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rn. 53 ff). Denn es kann § 1 Abs. 3 VAHRG mit dem Verweis auf die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gerade nicht entnommen werden, dass für den bei der Beklagten durchzuführenden Ausgleich stets unmittelbar auf das vom Kläger erworbene Anrecht abgestellt werden muss und nicht der im Wege des Quasi-Splitting begründete (dynamisierte) Wert - nach Maßgabe des § 57 BeamtVG - fortgeschrieben werden kann. Auch das von der Beklagten praktizierte „Rückrechnungsverfahren“ knüpft an den dynamisierten Wert an. Eine sinngemäße Anwendung des § 57 BeamtVG kommt allerdings nur in den Fällen in Betracht, in denen die Beklagte dem Ausgleichspflichtigen im Leistungsstadium nach Eintritt des Versorgungsfalles eine volldynamische Betriebsrente (Versorgungsrente als Besitzstandsrente) schuldet (vgl. BGH NJW 2004, 2676). Hier erscheint nach dem Zweck des § 1 Abs. 3 VAHRG eine weitgehend dem Recht der Beamtenversorgung angenäherte Fortschreibung des dynamisierten Wertes, auch wenn dieser durch Umrechnung einer statischen Rentenanwartschaft ermittelt wurde, nahe liegend. Vor allem würde eine solche Berechnung die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz der mit dem Versorgungsfall eingreifenden Kürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten erheblich erhöhen. Denn anders als beim „Rückrechnungsverfahren“ wären hier die Ausgangswerte der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft einerseits und des Kürzungsbetrages andererseits gleich und würde die auch nach der Entscheidung des BGH vom 23.07.2003 (BGHZ 156, 64) der Sache nach nicht wegzudiskutierende Problematik einer Umrechnung nach der Barwertverordnung (vgl. nur Bergner NJW 2003, 1625 ff m.w.N.; MünchKommBGB-Dörr, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rn. 53 ff) keine Rolle spielen. Zwingend entgegenstehende denkgesetzliche oder versicherungsmathematische Gründe hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Dass die Wertentwicklung bei einer Fortschreibung entsprechend § 57 Abs. 2 BeamtVG im Regelfall nicht mehr exakt dem Kapitalwert der statischen Anwartschaft entsprechen wird, wäre eine nach § 1 Abs. 3 VAHRG - der mit diesem Verständnis auch den Umrechnungsbestimmungen der Barwertverordnung vorginge - hinzunehmende Konsequenz. Ob und inwieweit mit Eintritt des Versorgungsfalles eine „Neubewertung“ der vom Ausgleichspflichtigen in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft angebracht und vom Ausgleichsberechtigten - im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG - rechtlich durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Deren Beantwortung ist auf das hier aufgeworfene Problem eines richtigen Ausgleichs der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamischen Rentenanwartschaft beim Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten (der seinerseits gemäß § 225 SGB VI gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichspflichtig ist) ohne Einfluss.
14 
b) Obwohl nach allem eine Kürzung der Betriebsrente des Klägers in sinngemäßer Anwendung des § 57 BeamtVG hätte vorgenommen und dadurch der Abzug um einen im Vergleich zu der für die frühere Ehefrau begründeten Anwartschaft erheblichen höheren Nominalbetrag hätte vermieden werden können, hat die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. Die Beklagte ist nämlich nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht darauf festgelegt, den Ausgleich auf diese Weise vorzunehmen. Vielmehr ist auch die von ihr angewandte Ermittlung des Kürzungsbetrages durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert unter Zugrundelegung der Barwertverordnung mit dem Gesetz vereinbar. § 1 Abs. 3 VAHRG, der die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestimmt, bezweckt ersichtlich eine dem Wert des in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechts entsprechende Kompensation. Eine korrekte Umrechnung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die richtige Anwendung der Vorschriften der Barwertverordnung - die dann, wenn eine Umrechnung vorgeschrieben wäre, sogar zwingend zu beachten wären - gewährleistet (BGHZ 156, 64 m.w.N.). Demnach steht dem Versorgungsträger neben einer Ermittlung des Ausgleichs nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG auch das Rückrechnungsverfahren als rechtlich gleichwertige Möglichkeit offen. Die von der Beklagten im Streitfall angewendete Rückrechnung entspricht im Übrigen nicht nur der ständigen Praxis ihres Zusatzversorgungssystems, sondern findet auch bei einer auszugleichenden Anwartschaft aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls statisch ist, Anwendung (vgl. Maier/Michaelis, aaO S. 560 f mit Hinweis auf den damaligen Gesetzentwurf der SPD/FDP-Fraktion Bundestagsdrucksache 9/1981 S. 10 unter 2 e, der ein ähnliches Verfahren vorgesehen habe). Auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern gemäß § 225 SGB VI wird bisher offenbar nach dem „rückgerechneten“ statischen Wert vorgenommen. Dies ist nach dem geltenden Prinzip der Kostenneutralität (vgl. BSG SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 unter 2 b) folgerichtig.
15 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Soweit der Senat abweichend von der herrschenden Literaturmeinung auch eine Kürzung in Höhe des fortgeschriebenen Wertes der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft entsprechend § 57 Abs. 2 BeamtVG für möglich hält, beruht der Ausgang des Rechtsstreits hierauf nicht.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.