Amtsgericht Köln Urteil, 08. Jan. 2016 - 144 C 19/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2012 eine Versorgungsrente. Er wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten vorgenommenen versorgungsausgleichsbedingten Kürzung.
3Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat als kommunale Zusatzversorgungskasse die Aufgabe den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Gem. § 13 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskassen vom 29.10.2002 in der Fassung der 18. Satzungsänderung vom 28.05.2015 [fortan: RZVK] ist das Mitgliedsverhältnis dabei als privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse ausgestaltet, welches durch die Satzung inhaltlich bestimmt wird. § 44 RZVK („Eheversorgungsausgleich“) bestimmt in Abs. 6:
4„Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasi-Splitting durchgeführt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 BeamtVG mit der Maßgabe gekürzt, dass ein dynamischer Begründungsbetrag aus einem nicht volldynamischen Anrecht in einen statischen bzw. teildynamischen Kürzungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren umgerechnet wird. (…).“
5Im Übrigen wird auf den Inhalt der RZVK (Anlage zum Protokoll vom 18.11.2015, Bl. 58 ff. GA) Bezug genommen.
6Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 17.11.2004 (7 F 103/04, Bl. 7 ff. GA) geschieden. Zu Lasten des Klägers wurde die bei der Beklagten bestehende Versorgung ausgeglichen. Dabei wurde mit Hilfe der seinerzeit gültigen Barwertverordnung der Ehezeitanteil der Versorgung in Höhe von 107,10 € dynamisiert und zum bilanzierenden Ehezeitanteil von 22,21 € gerechnet (vgl. die Berechnung auf S. 4 des Urteils). Die Beklagte hat die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der dem Kläger zustehenden Rente durch Abzug der Hälfte des nicht dynamisierten Ehezeitanteils vorgenommen. Hiergegen wendet sich der Kläger. Zur Berechnung seiner Klageforderung wird auf die Tabelle S. 4 der Klageschrift verwiesen.
7Der Kläger ist unter näherer Darlegung im Einzelnen und unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts der VBL Karlsruhe (FamRZ 2012, 1877) der Ansicht, zur Berechnung der Versorgungskürzung könne nur von dem tatsächlich erzielten Ehezeitanteil in Höhe von 22,21 € ausgegangen werden, nicht aber von dem statischen Wert der Monatsrente.
8Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
91. dem Kläger 1.697,63 € Versorgungsleistungsrückstand für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung sowie
102. dem Kläger ab 01.02.2015 eine monatliche Versorgung in Höhe von 120,99 € abzüglich gezahlter 77,94 € zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verteidigt unter Verweis auf § 44 Abs. 6 RZVK die Höhe der von ihr vorgenommenen Kürzung.
14Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17I.
18Der ordentliche Rechtsweg vor das Zivilgericht ist eröffnet. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, wie der Beklagten, und einem Versorgungsempfänger, wie dem Kläger, um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG (BGH NJW 1967, 2057; NJW 1999, 3558; NZA-RR 2006, 430).
19II.
20Die Klage ist jedoch unbegründet.
21Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine höhere Rentenzahlung verlangen. Die Beklagte war befugt, die Rente des Klägers in der erfolgten Höhe zu kürzen.
22Indem die Beklagte den Kürzungsbetrag im Einklang mit § 44 Abs. 6 RZVK ermittelt hat, hat sie nicht gegen den im Streitfall maßgeblichen § 1 Abs. 3 Versorgungsausgleich-Härtegesetzes (VAHRG) verstoßen.
23Entgegen der Ansicht des Klägers war es der Beklagten unbenommen, zur Berechnung des Kürzungsbetrages den Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Hinzuziehung der Barwertverordnung und der Rechengrößenverordnung in einen statischen Wert rückzurechnen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2004, 12 U 303/04, juris, Tz. 8 ff.; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.04.2009, 6 S 120/08). Dadurch wird insbesondere dem Prinzip der Kostenneutralität Rechnung getragen. Denn auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern nach § 225 SGB VI wird nach dem rückgerechneten statischen Wert vorgenommen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 14 a.E. m.w.N.).
24III.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Streitwert: 3.505,73 Euro
27Antrag zu 1: 1.697,63 €
28Antrag zu 2: 1.808,10 €
29(120,99 € – 77,94 € = 43,05 €; 43,05 € x 12 x 3,5 Jahre = 1.808,10 €)
30Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
331. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
342. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.
(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.