Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2015 - 12 UF 217/13

published on 17/04/2015 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2015 - 12 UF 217/13
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Familiengericht, vom 30.09.2013 (Geschäftsnummer 984 F 55/12 (2)) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Mutter wird die Kostenentscheidung des Familiengerichts in dem genannten Beschluss geändert:

Die Verfahrenskosten der ersten Instanz trägt der Antragsteller.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1.

1

Der minderjährige Antragsteller Oliver R. begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte Wolfgang N. nicht sein Vater ist.

2

Die Mutter des Antragstellers stammt aus Weißrussland. Dort hatte sie den deutschen Staatsangehörigen. geheiratet, mit dem sie im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Zu dieser Zeit lernte sie auch den Beteiligten N. kennen, der mit Herrn R. Schwester verheiratet war. Am 28.09.2004 wurde der Antragsteller geboren. Durch eine im Jahr 2005 ergangene gerichtliche Entscheidung wurde rechtskräftig festgestellt, dass er nicht von Herrn N. abstammt. Biologischer Vater des Antragstellers ist nach Angaben der Mutter ein namentlich nicht genannter weißrussischer Staatsangehöriger, den sie seinerzeit im Urlaub kennen gelernt hatte; sein aktueller Aufenthalt sei unbekannt.

3

Nachdem die Ehe der Mutter mit Herrn R. gescheitert und die Ehefrau des Beteiligten N. verstorben war, nahmen beide Ende 2005/Anfang 2006 eine intime Beziehung zueinander auf. Inwieweit es zu einem familiären Zusammenleben kam, ist streitig. Unstreitig trafen die drei Beteiligten aber regelmäßig zusammen und unternahmen in der Folgezeit jedes Jahr zwei bis drei mehrwöchige Urlaubsreisen zusammen.

4

Die Ehe der Mutter mit Herrn R. wurde im Jahr 2006 rechtskräftig geschieden.

5

Im Jahr 2008 bekam die Mutter Post von der Ausländerbehörde. Nach Darstellung der Mutter ging es um Papiere für den Antragsteller, nach den Angaben des Beteiligten N. stand die Aufenthaltserlaubnis der Mutter infrage. Jedenfalls begaben sich die Mutter und der Beteiligte N. im Zusammenhang mit den Anforderungen der Ausländerbehörde zum Standesamt N. am R., wo der Beteiligte N. mit Zustimmung der Mutter die Anerkennung der Vaterschaft zum Antragsteller erklärt hat (Anerkennungsurkunde vom 17.12.2008 Blatt 4 der Akte). Die Mutter hatte zu der Zeit noch die weißrussische Staatsangehörigkeit. Eine Sorgerechtserklärung wurde nicht abgegeben.

6

Anschließend beantragte und erhielt die Mutter für den Antragsteller einen deutschen Ausweis.

7

Zunächst setzten die Beteiligten ihre Beziehung wie zuvor fort, dann kam es im Jahr 2011 zur Trennung zwischen der Mutter und dem Beteiligten N. (im Folgenden: Vater).

8

Nachdem zuerst beim Amtsgericht Nienburg und sodann - Mutter und Kind waren nach Hamburg umgezogen - beim Familiengericht in Hamburg um den Umgang des Vaters mit dem Antragsteller gestritten wurde, hat die Mutter im Januar 2012 gegen den Vater Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs zulasten des Antragstellers erstattet und im Februar 2012 in Vertretung des Antragstellers beim Familiengericht das vorliegende Vaterschaftsanfechtungsverfahren eingeleitet. Seit dem Jahr 2012 besitzt die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit.

9

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Vater ist durch die Staatsanwaltschaft Verden am 11.04.2012 eingestellt worden (Blatt 158 ff. der Akte). Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde hat die Mutter anschließend zurückgenommen.

10

Die Mutter hat als Vertreterin des Antragstellers beim Familiengericht vorgetragen,
die Anfechtungsfrist sei gewahrt. Sie - die Mutter - habe bei dem standesamtlichen Termin in N. aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht verstanden, dass sie ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung abgegeben habe. Darüber sei sie erst im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzungen um den Umgang im Jahr 2011 von ihrer Verfahrensbevollmächtigten aufgeklärt worden. Der Vater habe die Standesbeamtin persönlich gekannt und mit ihr gemeinsame Sache gemacht. Abgesehen davon könne die Anfechtungsfrist erst mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers beginnen, welche hier noch gar nicht erfolgt sei. Weiter ist geltend gemacht worden, die Anfechtung diene dem Kindeswohl, weil gegen den Vater wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Antragstellers ermittelt werde. Zwischen dem Antragsteller und dem Vater bestehe auch keine familiäre Beziehung.

11

Für den Antragsteller ist beim Familiengericht beantragt worden,

12

festzustellen, dass er nicht vom Antragsgegner abstammt;

13

für ihn einen Ergänzungspfleger zu bestellen (Schriftsatz vom 04.07.2012, Blatt 120 der Akte);

14

hilfsweise:

15

den Antragsgegner zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung gem. § 1598a Abs. 2 BGB zu verpflichten.

16

Der Vater hat vorgetragen:

17

Es gebe nicht den geringsten Zweifel, dass er nicht der Erzeuger des Antragstellers sei. Er selbst sei von einer familiären Beziehung ausgegangen und habe die Mutter heiraten wollen. Diese habe aber lediglich ihre Aufenthaltserlaubnis im Blick gehabt und von sich aus bei der Standesbeamtin nach einer Adoption des Antragstellers gefragt.

18

Das Familiengericht hat über die Umstände der Vaterschaftsanerkennung Beweis erhoben durch Vernehmung der Standesbeamtin und sodann durch Beschluss vom 30.09.2013 den Antrag und den Hilfsantrag zurückgewiesen. Ferner hat es die Verfahrenskosten der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers auferlegt. Auf den Inhalt des Beschlusses (Blatt 74ff der Akte) wird Bezug genommen. Die Mutter war bis dahin nicht förmlich am Verfahren beteiligt worden.

19

Gegen den am 07.10.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 06.11.2013 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

20

Der Antragsteller hat seine Auffassung wiederholt, dass ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei. Auf dessen Kenntnis sei dann hinsichtlich der Anfechtungsfrist abzustellen. Abgesehen davon sei die Vaterschaft am 17.12.2008 nicht wirksam anerkannt worden. Dass die Mutter die Reichweite des Vorgangs beim Standesamt nicht erfasst habe, sei auch durch die Vernehmung der Standesbeamtin nicht widerlegt worden.

21

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 10.04.2014 den zunächst nicht beschiedenen Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zurückgewiesen (Blatt 121 ff. der Akte).

22

Durch Beschluss vom 27.11.2014 hat der Senat für den Antragsteller eine Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren“ eingerichtet und den bereits im Umgangsverfahren für den Antragsteller als Pfleger tätigen Rechtsanwalt auch hier zum Ergänzungspfleger bestimmt.

23

Der Ergänzungspfleger hat sich im Anhörungstermin des Senats dahingehend geäußert, dass er von einem wirksam gestellten Anfechtungsantrag ausgehe und um eine gerichtliche Entscheidung bitte.

24

Der Antragsteller beantragt,

25

die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte beizuziehen und
unter Abänderung des Beschlusses vom 30.09.2013 festzustellen, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Antragstellers ist.

26

Den Hilfsantrag auf Abstammungsklärung hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt, sondern für erledigt erklärt.

27

Die Mutter hat sich der Beschwerde des Antragstellers angeschlossen und stellt den Antrag,

28

ihr unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses keine Kosten aufzuerlegen.

29

Der Vater beantragt,

30

die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

31

Der Vater verteidigt die Entscheidung des Familiengerichts.

32

Das Jugendamt hat sich dahingehend geäußert, dass es hier ausschließlich um rechtliche Fragen gehe, das Kindeswohl werde nicht berührt.

33

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den Anhörungsvermerken wiedergegebenen Angaben der Beteiligten Bezug genommen.

2.

34

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

2.1.

35

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig. Gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 30.09.2013 ist die Beschwerde gem. §§ 58ff FamFG statthaft, welche hier im Namen des Antragstellers frist- und formgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt worden ist. Dass der minderjährige, gem. § 60 Satz 3 FamFG nicht selbst handlungsfähige Antragsteller vor der Einrichtung der Ergänzungspflegschaft durch den Senat im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft war beim Familiengericht vergeblich beantragt worden. In dieser Situation der Ungewissheit über die richtige gesetzliche Vertretung muss der vermeintliche Vertreter - hier die allein sorgeberechtigte Mutter - als vertretungsberechtigt gelten und auch Rechtsmittel im Namen des Vertretenen einlegen können (vergl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 51 Rz. 12 m.w.N.).

2.2.

36

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

37

Mit Recht hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zurückgewiesen.

2.2.1.

38

Allerdings ist auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Antragsteller der Auffassung, dass ein zulässiger Antrag gem. §§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1600a Abs. 3 BGB hier nur unter Einschaltung eines Ergänzungspflegers gestellt werden konnte.

39

Die Mutter ist entsprechend §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 181 BGB von der Vertretung des Antragstellers ausgeschlossen. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des BGH in der (noch zu der bis zum 31.08.2009 maßgeblichen Rechtslage ergangenen) Entscheidung vom 27.03.2002 (XII ZR 203/99, zitiert nach juris), wo es (unter Rz 23, 24 und 25) heißt:

40

„Nach § 1629 Abs. 2 BGB können die Eltern ein Kind nicht vertreten, soweit ein Vormund nach § 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ist ein Vormund in einem Rechtsstreit zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits von der Vertretung des Mündels ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt erst recht, wenn nicht nur der Ehegatte oder Verwandte des Vormunds, sondern der Vormund selbst Partei eines Rechtsstreits mit dem Mündel ist… Durch § 640e Abs. 1 ZPO soll das Kind, um dessen Status es geht, in die Lage versetzt werden, seine Interessen unabhängig von den Parteien des Statusverfahrens, also auch unabhängig von seiner allein vertretungsberechtigten Mutter, zu vertreten. Die Interessen der Mutter und die Interessen des Kindes können durchaus voneinander abweichen. Die Mutter kann unter Hintanstellung anderer Gesichtspunkte in erster Linie daran interessiert sein, nachzuweisen, dass der Beklagte nicht der Vater ihres Kindes ist. Das Kind kann daran interessiert sein, dass soziale Bindungen, die es zu dem Beklagten aufgebaut hat, nicht beschädigt werden, insbesondere aber kann es darauf angewiesen sein, in dem Beklagten einen zahlungskräftigen Unterhaltsschuldner zu haben… Das bedeutet, dass das beizuladende Kind in einem von seiner allein sorgeberechtigte Mutter angestrengten Statusverfahren der Mutter in einer eigenständigen Position gegenüber steht, die es ihm ermöglichen soll, eigene Interessen auch gegen die Mutter geltend zu machen. Dies entspricht der Interessenkonstellation, für die § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Vertretungsbefugnis ausschließt.“

41

Nach der Überzeugung des Senats müssen diese Erwägungen auch unter der Geltung des FamFG mindestens dann zum Tragen kommen, wenn - wie hier - die allein sorgeberechtigte Mutter im Namen des Kindes die Vaterschaft anfechten will (zur Vertretung des Kindes bei Anfechtung durch die Mutter vgl. den Beschluss des Senats vom 04.06.2010 – 12 UF 224/09). Das neue Verfahrensrecht nach §§ 169 ff. FamFG hat an dem dargestellten, für ein streitiges Verfahren typischen Interessenkonflikt nichts geändert. Über die zuvor geregelte Beiladung hinaus sind gem. § 172 FamFG nunmehr beide Elternteile und das Kind in gleicher Weise am Verfahren beteiligt. Eine Vertretung des Kindes durch den Verfahrensbeistand scheidet aus (§ 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG), die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung im Verfahren stellt sich nach wie vor. Entfallen sind nur die gerade an die jeweilige zivilprozessuale Gegnerstellung angeknüpften Differenzierungen.

42

Der BGH hat in seiner zum neuen Recht ergangenen Entscheidung vom 21.03.2012 (XII ZB 510/10, zitiert nach juris; dem Verfahren lag eine Anfechtung durch den leiblichen Vater zu Grunde) ausgesprochen, der dort angenommene Ausschluss der Mutter von der Vertretung des beteiligten Kindes beruhe entsprechend § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf der bestehenden Ehe mit dem rechtlichen Vater, könne jedoch nicht schon aus der nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorgeschriebenen Beteiligung der Mutter am Verfahren hergeleitet werden; dies würde besonderen gesetzlichen Regelungen widersprechen, nämlich § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB sowie § 172 FamFG. Beide Bestimmungen beziehen sich allerdings nicht auf die Anfechtung der Vaterschaft - um eine solche geht es hier -, sondern auf die Vaterschaftsfeststellung. Abgesehen davon wäre auch zu erwägen, ob § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB nicht darauf abzielt, der Mutter stets die Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsfeststellung zu belassen (zur Kritik an der genannten BGH-Entscheidung vgl. auch die Nachweise bei OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2014 - 16 WF 56/14 - , zitiert nach juris, unter Rz. 12).

43

Inwiefern die allein sorgeberechtigte Mutter unter der Geltung des FamFG berechtigt ist, das Kind in dessen Anfechtungsverfahren zu vertreten, lässt sich der genannten Entscheidung des BGH nach der Auffassung des Senats nicht entnehmen. Der Beschluss des BGH vom 07.01.2015 (XII ZB 143/14, zitiert nach juris), in dem die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft als gesetzeswidrig angesehen wurde (auf Rz. 12), betraf ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft und kein Anfechtungsverfahren.

44

Wenn die allein sorgeberechtigte Mutter - die selbst von einer fristgerechten Anfechtung abgesehen hat - das Anfechtungsverfahren als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes durchführt wie hier, so ist zumindest diese Fallkonstellation durch den abstrakten Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind gekennzeichnet.

45

Würde die Mutter als berechtigt angesehen, ihr minderjähriges Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten, so entstünde ein offenkundiger Wertungswiderspruch zu § 1629 Abs. 2a) BGB. Für das Verfahren auf Abstammungsklärung hat der Gesetzgeber angesichts des auch dort anzutreffenden Interessenkonflikts ausdrücklich bestimmt, dass in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB beide Elternteile von der Vertretung ausgeschlossen sind.

46

Angesichts der einschneidenden Folgen einer Vaterschaftsanfechtung im Vergleich zur bloßen Abstammungsklärung ist der Interessenkonflikt, der auch der Regelung in § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu Grunde liegt, nicht als geringer einzustufen, und die Vertretungsbefugnis der Mutter kann zumindest beim Anfechtungsverfahren im Namen des Kindes nicht weiter reichen als beim Verfahren der Abstammungsklärung.

47

Ob ein konkreter Interessenwiderstreit i.S.v. § 1796 BGB besteht - was hier nicht fern liegt -, war infolge der Anwendbarkeit von § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach der Auffassung des Senats nicht zu prüfen.

48

Der vom Senat gem. § 1909 Abs. 1 BGB eingesetzte Ergänzungspfleger hat an dem zunächst von der Mutter als Vertreterin des Antragstellers gestellten Antrag festgehalten, eine zulässige Antragstellung liegt insofern vor.

2.2.2.

49

Die für das Anfechtungsverfahren erforderliche Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung (vergl. BGH, Urteil vom 18.02.2009 - XII ZR 156/07 -, zitiert nach juris) war durch die Mutter als Inhaberin des Sorgerechts für den Antragsteller zu treffen und ist von ihr auch getroffen worden: Sie hat als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers das Anfechtungsverfahren eingeleitet und die Beschwerde eingelegt.

2.2.3.

50

Ob die im Namen des minderjährigen Antragstellers betriebene Vaterschaftsanfechtung dem Kindeswohl entspricht, wie § 1600a Abs. 4 BGB es voraussetzt, bleibt dahingestellt.

2.2.4.

51

Der Anfechtungsantrag muss jedenfalls deshalb zurückgewiesen werden, weil die Anfechtungsfrist versäumt ist.

52

Nach §§ 1600b Abs. 1, 1600b Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, jedoch frühestens mit der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.

53

Die Frist hat hier mit der Vaterschaftsanerkennung vom 17.12.2008 begonnen. Sowohl die Anerkennung als auch die hierzu erforderliche Zustimmung der Mutter sind formgerecht erklärt worden. Da die Mutter wusste, dass der Anerkennung keine leibliche Vaterschaft zu Grunde lag, wurde entsprechend § 166 Abs. 1 BGB die Anfechtungsfrist für den von ihr gesetzlich vertretenen Antragsteller in Lauf gesetzt.

54

Wie bereits in den erteilten Hinweisen vom 17.12.2013 (Blatt 98 der Akte) und vom 10.10.2014 (Blatt 161f der Akte) ausgeführt worden ist, folgt der Senat nicht der Auffassung, für den Lauf der Anfechtungsfrist sei auf die Kenntniserlangung durch den Ergänzungspfleger abzustellen (vgl. dazu Staudinger/Rauscher (2011) BGB, § 1600b Rz 39 m.N. aus der Rechtsprechung; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage 2015, § 1600b Rz. 9).

55

Nach der bereits zitierten BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 18.02.2009 - XII ZR 156/07) ist zu unterscheiden „zwischen der Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts auf Anfechtung einerseits und der prozessualen Verfahrenshandlung der Erhebung einer entsprechenden Klage andererseits.“ Die Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden solle, gehöre zur Personensorge gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB und stehe damit grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu. Dieser sei zwar gehindert, das Kind in einem Anfechtungsprozess zu vertreten, dies gelte aber nicht für die Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden solle. Diese Entscheidung sei auch kein Teil des Anfechtungsrechtsstreits. Damit würde es dann allerdings nicht in Einklang stehen, hinsichtlich des Beginns der Anfechtungsfrist auf die Kenntnisse des Ergänzungspflegers abzustellen. Der Sinn der zweijährigen Frist liegt darin, fortdauernde Ungewissheiten über die Abstammung zu vermeiden, indem der jeweilige Beteiligte innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens entscheiden muss, ob eine Anfechtung erfolgen soll oder nicht. Da nicht der Ergänzungspfleger, sondern der Sorgeberechtigte diese Entscheidung zu treffen hat, kann es auf die Kenntnisse des Ergänzungspflegers nicht ankommen. Abgesehen davon zeigt gerade der vorliegende Fall, dass die Anfechtungsfrist faktisch umgangen werden könnte, wenn für ihren Beginn auf die Kenntnis von Anfechtungsgründen auf Seiten des Ergänzungspflegers abgestellt würde. Der Umstand, dass die Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung dem Sorgerechtsinhaber vorbehalten bleibt und nicht dem Ergänzungspfleger obliegt, hat durch das Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009 keine Änderung erfahren, die vom BGH aufgestellten Grundsätze sind insofern weiterhin anzuwenden.

56

Der Senat geht davon aus, dass die Mutter am 17.12.2008 genau wusste, dass trotz fehlender Abstammung eine rechtliche Vaterschaft für den Antragsteller begründet wurde. Sie hat die entsprechenden Dokumente im Standesamt unterschrieben, nachdem sie bereits seit dem Jahr 2001 mit dem deutschen Staatsangehörigen Herrn R. in Deutschland gelebt und bezüglich des Antragstellers im Jahr 2005 ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchlaufen hatte. Vor diesem Hintergrund kann der Mutter ihre Behauptung nicht abgenommen werden, sie habe die Vorgänge im Standesamt nicht richtig verstanden, zumal die Mutter im Anschluss einen deutschen Ausweis für den Antragsteller erwirkt hat. Auf die glaubhaften Angaben der als Zeugin vernommenen Standesbeamtin und die zutreffende Beweiswürdigung des Familiengerichts wird ergänzend verwiesen. Abgesehen davon hätte selbst eine bestehende Rechtsunkenntnis über die Begründung der Vaterschaft dem Fristlauf nicht entgegengestanden (vgl. Staudinger/Rauscher a.a.O. § 1600b Rz. 19 m.w.N.).

57

Da die allein sorgeberechtigte Mutter am 17.12.2008 über alle maßgeblichen Umstände informiert war und ihre Kenntnisse dem Antragsteller entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, hat die Anfechtungsfrist an diesem Tag zu laufen begonnen. Ebenso wie es dann erst im Jahr 2012 geschehen ist, hätte auch bereits innerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung das Anfechtungsverfahren eingeleitet und zugleich die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt werden können. Im Jahr 2012 war die Anfechtungsfrist hingegen lange verstrichen.

2.2.5.

58

Eine unzumutbare Vaterschaft i.S.v. § 1600b Abs. 6 BGB - die eine erneute Anfechtungsfrist hätte in Gang setzen können - ist nicht festzustellen. Das Scheitern der Beziehung zwischen der Mutter und dem rechtlichen Vater macht den Fortbestand der Vaterschaft nicht unzumutbar. Dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Vaters gegenüber dem Antragsteller gekommen ist wie von der Mutter behauptet, ist nicht bewiesen. Konkrete Tatsachen sind dazu nicht vorgetragen worden. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, die von der anwaltlich vertretenen Mutter eingelegte Beschwerde ist zurückgenommen worden. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, welche Tatsachen sich aus der von ihm im Senatstermin beantragten Beiziehung der Ermittlungsakte ergeben sollen. Unter Beachtung von § 177 FamFG hat der Senat deshalb keine Veranlassung gesehen, diesem Antrag zu entsprechen.

2.2.6.

59

Den in erster Instanz angebrachten Hilfsantrag auf Abstammungsklärung hat der Antragsteller für erledigt erklärt, insoweit ist keine Entscheidung mehr zu treffen.

2.2.7.

60

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands (§ 174 FamFG) war vorliegend nicht geboten, weil der Antragsteller durch den eingesetzten Ergänzungspfleger - bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt - als auch durch seinen Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten ist.

3.

61

Die Anschlussbeschwerde der Mutter hat Erfolg, soweit damit die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen wird; auf diesen Antrag ist die Anschlussbeschwerde beschränkt worden.

62

Die Anschlussbeschwerde ist insoweit zulässig (§§ 66, 59 Abs. 1 FamFG) und auch begründet. Eine förmliche Verfahrensbeteiligung der Mutter hat in erster Instanz trotz § 172 Abs. 1 FamFG nicht stattgefunden. Einem Dritten können Kosten des Verfahrens gem. § 81 Abs. 4 FamFG nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Letzteres sieht der Senat aufgrund der ungeklärten Rechtsfragen nicht als gegeben an.

4.

63

Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht kein Grund, von der Regel des § 84 FamFG abzuweichen. Auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten erscheint es als letztlich ausschlaggebend, dass ein verfristeter Antrag gestellt wurde. Die in § 81 Abs. 3 FamFG vorgesehene Kostenbefreiung für das Kind kam richtiger Auffassung nach bereits vor der am 01.01.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Klarstellung nur für das Kindschaftsverfahren in Betracht, nicht hingegen für Abstammungssachen.

5.

64

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen im Hinblick darauf vor, dass hinsichtlich der Vertretung des Kindes im Anfechtungsverfahren und hinsichtlich der Ermittlung der Anfechtungsfrist im Falle der Anfechtung durch das minderjährige Kind weiterer Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung besteht.

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published on 18/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 156/07 Verkündet am: 18. Februar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Februar 2014 wird auf Kosten des Beteiligten zu
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Annotations

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2.
die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3.
das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2.
die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3.
das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.

(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.