Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - XII ZB 143/14
Gericht
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Februar 2014 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: bis 2.000 €
Gründe
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I.
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Die im Februar 2009 geborene Antragstellerin hat den Beteiligten zu 2 auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat Rechtsanwältin E. zur Ergänzungspflegerin für die Antragstellerin bestellt und nach Einholung eines humangenetischen Abstammungsgutachtens die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 festgestellt, ihm die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hatte nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert hat, dass die Gerichtskosten vom Beteiligten zu 2 und der Mutter der Antragstellerin, der Beteiligten zu 3, jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beteiligten zu 2 zu 4/5 und der Beteiligten zu 3 zu 1/5 auferlegt und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 2 eine Abänderung der Kostenentscheidung erreichen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
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Der Beteiligte zu 2 habe im Rahmen der ihn treffenden Kostenquote auch die Kosten der Ergänzungspflegerin zu tragen, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für eine Niederschlagung nicht gegeben seien. Diese Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Niederschlagung nur wegen offensichtlicher, schwerer Verfahrensfehler oder wegen der offensichtlichen und eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht komme. Ein solcher Fehler sei aber angesichts der komplizierten Beurteilung eines Interessengegensatzes zwischen Kind und Mutter bei den unterschiedlichen Zielrichtungen von Abstammungsverfahren hier nicht erkennbar. Dass das Familiengericht nicht das Jugendamt, sondern eine Rechtsanwältin zur Ergänzungspflegerin bestellt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Einzelpflegschaft habe Vorrang vor der Vereins- und Amtspflegschaft. Zudem sei eine Amtspflegschaft des Jugendamtes gemäß § 1791 b BGB ausdrücklich nachrangig.
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Die Beschwerde sei allerdings insoweit begründet, als sich der Beteiligte zu 2 gegen die vollständige Auferlegung der Gerichtskosten der ersten Instanz gewendet habe. Die Frage, wem in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, sei in der Rechtsprechung umstritten. Zu folgen sei der Auffassung, dass es in isolierten Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft regelmäßig der Billigkeit entspreche, der Mutter und dem potentiellen Vater die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz hälftig aufzuerlegen und sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ohne sachverständige Klärung begründete Zweifel bestünden, wer der Vater sei. Dem Beteiligten zu 2 seien die Gerichtskosten nicht wegen groben Verschuldens im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vollständig aufzuerlegen. Dass der Beteiligte zu 2 sich seiner Vaterschaft bewusst gewesen sei und sie gleichwohl nicht außergerichtlich anerkannt habe, ergebe sich nicht aus den Akten. Die Mutter und er hätten nicht in einer festen Partnerschaft gelebt. Beide seien mit anderen Partnern verheiratet gewesen. Der vom Familiengericht ergänzend herangezogene Gesichtspunkt, der Beteiligte zu 2 habe die erstinstanzliche Beweisaufnahme um etwa einen Monat dadurch verzögert, dass er an zwei vom Sachverständigen anberaumten Terminen zur Entnahme einer Blutprobe unentschuldigt nicht erschienen sei, könne nicht zu einer Verschiebung der Kostenverteilung wegen erheblicher Verzögerung im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG führen, da durch die Verzögerung weder Nachteile bei einem der Beteiligten noch Mehrkosten entstanden seien.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Zwar sind die Erwägungen des Beschwerdegerichts zu der vorgenommenen Kostenverteilung nicht frei von Rechtsfehlern. Diese wirken sich aber im Ergebnis nicht zu Lasten des Beteiligten zu 2 aus.
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a) Die für die Kostenentscheidung maßgebliche Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist.
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Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessen überschritten hat (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 14). Eine Ermessensentscheidung ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung versperrt hat (vgl. BGHZ 115, 311 = NJW 1992, 171, 174).
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b) Zwar hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall die Grenzen seines Ermessensspielraums verkannt. Indes hat sich dies nicht zum Nachteil des Beteiligten zu 2 ausgewirkt.
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aa) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nicht nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgenommen werden kann, sondern in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände zu treffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 11 ff.). Da sich das Beschwerdegericht zur Begründung seiner Kostenentscheidung ersichtlich von der rechtlich unzutreffenden Erwägung hat leiten lassen, die Kostenverteilung in isolierten Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft folge einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann, hat es den ihm zustehenden Ermessensspielraum verkannt und die Kostenentscheidung ermessensfehlerhaft nicht an den Umständen des konkreten Einzelfalls ausgerichtet.
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Dieser Ermessensfehler wirkt sich jedoch nicht zu Lasten des Beteiligten zu 2 aus. Denn eine weitere Entlastung von den Verfahrenskosten, als ihm diese vom Beschwerdegericht zugebilligt worden ist, kommt für den Beteiligten zu 2 als Veranlasser des Verfahrens nicht in Betracht.
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bb) Zudem hat das Beschwerdegericht übersehen, dass von der Erhebung der Kosten, die durch die die gesetzeswidrige Bestellung der Ergänzungspflegerin (vgl. § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB) entstanden sind, auch nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG hätte abgesehen werden können.
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(1) Trifft das Beschwerdegericht eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache, hat es gemäß § 81 Abs. 1 FamFG über die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz zu befinden (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 8; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6). Es kann dabei auch nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten für eine oder beide Instanzen absehen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 8). Die Vorschrift ermöglicht es zudem, von der Erhebung einzelner Gerichtskosten, insbesondere von Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG), abzusehen (Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6). Nach der Gesetzesbegründung kommt ein Absehen von der Kostenerhebung regelmäßig dann in Betracht, wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten (BT-Drucks. 16/6308 S. 215). Da diese Voraussetzung auch dann erfüllt sein kann, wenn der Kostenschuldner mit Auslagen belastet wird, die - wie im vorliegenden Fall - durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind, hat das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Kosten nicht zu erheben (vgl. Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 32).
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Dem steht nicht entgegen, dass in § 20 FamGKG ein gesondertes Verfahren für die Nichterhebung von Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären, geregelt ist. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen der Gebührengerechtigkeit im Kostenansatzverfahren von Amts wegen oder auf Antrag des Kostenschuldners von der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen, § 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) abgesehen werden, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Kostenschuldner nicht mit Mehrkosten belastet werden soll, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 21 GKG Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann GKG 3. Aufl. § 21 GKG Rn. 1). § 20 FamGKG dient daher demselben Zweck wie § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung angefallener Gerichtskosten im Einzelfall abzusehen.
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Das Erfordernis, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG darüber zu befinden, ob Kosten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind, nicht erhoben werden, wird durch das Verfahren nach § 20 FamGKG auch nicht ausgeschlossen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 20; Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 32; a.A. Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 17; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. September 2014] § 81 Rn. 16). Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nichterhebung von Kosten nach der gleichlautenden Vorschrift des § 21 GKG nur dann in Betracht, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BGHZ 98, 318, 320 = NJW 1987, 1023 und BGH Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294, jeweils zu § 21 GKG). Durch diese Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift soll verhindert werden, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230), weil die Verfahrensbeteiligten versuchen, im Kostenansatzverfahren eine erneute Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn das Gericht in der Hauptsache abschließend über die Kosten des Verfahrens entscheidet und die für die Kostenentscheidung maßgebliche Vorschrift - wie § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG - die Möglichkeit vorsieht, von der Erhebung von Gerichtskosten aus Gründen der Billigkeit abzusehen. Damit wäre es in diesen Fällen auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht sinnvoll, den Kostenschuldner auf eine mögliche Antragstellung im Kostenansatzverfahren zu verweisen.
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(2) Trotz dieses Ermessensfehlers ist die vom Beschwerdegericht getroffene Kostenentscheidung auch in diesem Punkt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund der Erwägungen, die das Beschwerdegericht im Rahmen der Prüfung des § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG angestellt hat, und der weiteren von ihm getroffenen Feststellungen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 81 Abs. 1 FamFG, von der Nichterhebung der durch die fehlerhafte Bestellung der Ergänzungspflegerin entstandenen Kosten abzusehen. Der Beteiligte zu 2 hat selbst die Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger beantragt. Erst auf seinen Antrag hin und nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. als Verfahrensbevollmächtigte zurückgenommen hatte, hat das Amtsgericht Rechtsanwältin E. zur Ergänzungspflegerin bestellt. Zudem hat das Beschwerdegericht den Ausführungen des Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren zu Recht entnommen, dass er mit der von ihm beantragten Bestellung des Jugendamts die Erwartung verbunden hatte, dieses würde aus Kindeswohlgründen von der Durchführung eines Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung absehen.
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Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 81 Abs. 1 FamFG, dass der Beteiligte zu 2 die Kosten, die durch die Bestellung der Ergänzungspflegerin entstanden sind, jedenfalls anteilig zu tragen hat.
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Klinkhammer Weber-Monecke Günter
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Nedden-Boeger Guhling
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
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die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
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der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
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der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.