Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Apr. 2014 - 16 WF 56/14

published on 25/04/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Apr. 2014 - 16 WF 56/14
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Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 13.03.2014, Az. 10 F 967/13, wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden wechselseitig nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt mit Antragschrift vom 25.09.2013 die Feststellung, dass der am 00.08.2012 nicht ehelich geborene Beteiligte zu 3) nicht sein Kind sei, nachdem er die Vaterschaft am 19.07.2012 vor dem Landratsamt ... - Kreisjugendamt - zur Urkundenregister Nr. ... anerkannt hatte. Die Mutter und Beteiligte zu 2) hat - zugleich als Vertreterin des Beteiligten zu 3) - unter dem 29.10.2013 geltend gemacht, der Antrag sei unbegründet, da der ins Blaue hinein geäußerte Verdacht des Antragstellers, sie habe während ihrer Beziehung mit ihm Geschlechtsverkehr mit Dritten gehabt, in jeglicher Hinsicht unberechtigt und seine Äußerung beleidigend und verleumderisch und zur Begründung der in § 1600b BGB geforderten objektiven Umstände erkennbar unzureichend sei.
Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das Familiengericht entschieden:
„1. Für das Kind ..., geboren am 00.08.2012, wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung im Abstammungsverfahren des AG Göppingen, Az. 10 F 967/13.
2. Zum Ergänzungspfleger wird bestimmt: Landratsamt ..., Kreisjugendamt….“
Zur Begründung hat das Familiengericht festgestellt, die Anordnung der Ergänzungspflegschaft folge aus §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1909 BGB und dem Umstand, dass die Mutter als Beteiligte von der Vertretung des Kindes im Verfahren ausgeschlossen sei.
Gegen die am 13.03.2014 formlos herausgegebene Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) mit am 03.04.2014 bei dem Familiengericht eingegangenem Schriftsatz vom 01.04.2014 Beschwerde eingelegt, ohne einen Antrag zu formulieren aber mit der Begründung:
Nicht beigepflichtet werden könne der Auffassung, sie sei von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Dies könne nur dann gelten, wenn sie und der Antragsteller verheiratet wären, was aber nicht der Fall sei. Wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, bestehe in ihrem Fall kein gesetzlicher Ausschluss bei der Vertretung.
Gerade auf den unsubstantiierten Antrag sei eine Notwendigkeit für die Einschränkung der Vertretung nicht ersichtlich.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
10 
1. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft, weil es sich bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft um eine diesen Verfahrensgegenstand erledigende Endentscheidung handelt (§ 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Sie ist nach §§ 59 ff. FamFG auch im Übrigen zulässig.
11 
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Familiengerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
12 
Zwar ist zweifelhaft, ob die Beteiligte zu 2), wovon das Familiengericht ausgeht, gemäß § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Zu Recht macht sie geltend, dass der Bundesgerichtshof am 21.03.2012 den gesetzlichen Vertretungsausschluss der Mutter damit begründet hat, dass sie mit dem Vater verheiratet sei und dass er zugleich festgestellt hat, allein aus ihrer notwendigen Beteiligung am Abstammungsverfahren folge noch kein Ausschluss von der Vertretung des Kindes (BGH, 21.03.2012, XII ZB 510/10, FamRZ 2012, 859 ff. Leitsatz 3 und Rn 20). Die Begründung dieser Entscheidung ist allerdings nicht unwidersprochen geblieben (Stößer, FamRZ 2012, 862 m.w.N.; ders. in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. § 172 Rn 4; Veit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1795 Rn 60 m.w.N.; Schwonberg in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrechts, 5. Aufl. Lieferung 11.2013, C. Rn 43). Jedenfalls greift die Beschwerde zu kurz, wenn sie davon ausgeht, ein gesetzlicher Vertretungsausschluss greife nur dann, wenn die Mutter mit dem am Anfechtungsverfahren beteiligten Vater verheiratet sei. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht erkannt, dass auch die nicht mit dem Anfechtenden verheiratete Mutter bei gemeinsamer elterlicher Sorge von der Vertretung des Kindes im Verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen sei (BGH, 14.06.1972, IV ZR 53/71, FamRZ 1972, 498 ff.; vgl. BGH, 18.02.2009, XII ZR 156/07, FamRZ 2009, 861 ff. Rn 30 zur Anfechtungsklage des Kindes) und dass sie als allein sorgeberechtigter Elternteil dann von der Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn sie selbst die Vaterschaft anficht (BGH, 27.03.2002, XII ZR 203/99, FamRZ 2002, 880 ff. Leitsatz 1); diese Rechtsprechung beansprucht nach der Gesetzesänderung gerade vor dem Hintergrund der Begründung der Entscheidung vom 21.03.2012 nach wie vor Geltung (OLG Oldenburg, 27.11.2012, 13 UF 128/12, FamRZ 2013, 1671 f., Leitsatz; OLG Celle, 25.06.2012, 15 UF 73/12, FamRZ 2013, 230 f., bei juris Rn 11 zum Anfechtungsantrag des Kindes). Zwar wird hier in Ermangelung anderweitiger Feststellungen davon auszugehen sein, dass die Beteiligte zu 2) gemäß § 1626a Abs. 3 BGB Alleininhaberin der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind ist; die Beteiligte zu 2) hat den Anfechtungsantrag auch nicht selbst gestellt. Jedenfalls aber indiziert die hier gegebene Konstellation das Bestehen gegenläufiger Interessen von Eltern und Kind und damit den Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 Satz 3, § 1796 Abs. 1 BGB.
13 
Für das Verfahren der rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung gemäß § 1598a Abs. 2 BGB ordnet das Gesetz den Ausschluss der Vertretungsbefugnis beider Elternteile vor dem Hintergrund dieses Interessenkonfliktes ausdrücklich an (§ 1629 Abs. 2a BGB). Dem liegt die Auffassung der Bundesregierung zu Grunde, dass die Eltern „durch die Frage der Vaterschaft stets auch in eigenen, möglicherweise von denen des Kindes abweichenden Interessen betroffen sind“ (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/6561, Seite 15 rechts). Auch wenn die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof am 21.03.2012 mitgeteilt hat, das Gesetz treffe bewusst die Wertung, dass die Mutter grundsätzlich dazu in der Lage sei, das Kind seinen Interessen entsprechend im Verfahren zu vertreten (BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 20 mit Verweis auf Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 1629 Rn 62), so muss auch in der hier gegebenen Konstellation davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Kindes zu dem Interesse der Mutter in erheblichem Gegensatz steht (OLG Düsseldorf, 24.09.2010, 7 UF 112/10, FamRZ 2011, 232, bei juris Rn 23 - insoweit von BGH, 21.03.2012, a.a.O. unkommentiert belassen). Zur Interessenlage der Mutter im Ehelichkeitsanfechtungsstreit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: „In diesem [Verfahren] geht das Interesse des Kindes auf die Ermittlung seines wirklichen Erzeugers. Das Interesse der Mutter kann in gleicher Richtung laufen. In vielen Fällen kann die Mutter aber auch das entgegen gesetzte Ziel verfolgen. So können bei ihr wirtschaftliche Interessen vorliegen, die dem Interesse des Kindes an der Feststellung der wirklichen Vaterschaft widersprechen. Es kann ihr daran liegen, ihren tatsächlichen ehelichen Fehltritt zu verbergen. Solche und ähnliche Konfliktsituationen lassen sich nicht ausschließen“ (BGH, 14.06.1972, IV ZR 53/71, FamRZ 1972, 498 ff., bei juris Rn 17). Diese in der hier vorliegenden Konstellation indizierte Konfliktlage legt eine Entziehung der gesetzlichen Vertretung nahe (Lafontaine in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Stand 28.06.2013, § 1795 BGB Rn 61.4; Rauscher JR 2013, 213 f., 214), so dass sich jedenfalls die Prüfung gebietet, ob im Einzelfall ein erheblicher Interessengegensatz i.S.v. § 1796 BGB besteht (Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. § 1629 Rn 16).
14 
Hier bestätigt sich der Verdacht eines solchen Interessengegensatzes durch die Äußerungen der Beteiligten zu 2) im Verfahren vor dem Familiengericht. Unter dem 29.10.2013 hat sie betonen lassen, dass der von dem Vater geäußerte Verdacht für sie „beleidigend und verleumderisch“ sei. Die Beteiligte zu 2) sieht sich also bereits durch das Ansinnen einer Klärung der Vaterschaft im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens in einer Weise in ihrer persönlichen Ehre angegangen, die darauf schließen lässt, dass ihr Interesse, diese Ehre zu verteidigen mit den Interessen des Kindes, Gewissheit über seinen Vater zu erlangen, in konkretem Gegensatz steht. Gründe die gegen die Vaterschaftsanfechtung sprechen, wie etwa, dass das Kind mit der Mutter und dem rechtlichen Vater in einer intakten sozialen Familie lebt und zu erwarten ist, dass dies so bleibt, sind hier nicht ersichtlich (vgl. Huber, Münchener Kommentar a.a.O. Rn 65 m.w.N.). Unterhaltssicherungsinteressen werden hinter dem Interesse des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung zurückzustehen haben (a.a.O. m.w.N.).
15 
Jedenfalls wegen des hier bestehenden erheblichen Interessengegensatzes zwischen dem Kind und beiden Elternteilen, bedarf es vorliegend eines Ausschlusses der Vertretungsmacht beider Elternteile und damit der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Mit der Zuziehung eines Verfahrensbeistands kann sich das Familiengericht insoweit nicht behelfen (vgl. BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 18 m.w.N.).
16 
3. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Familiengerichts also nicht zu beanstanden. Die Erfolgsaussicht der Hauptsache ist im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht zu prüfen (BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 22); insbesondere die Frage, ob der Antragsteller einen hinreichenden Anfangsverdacht dargetan hat oder nicht, ist also gegenwärtig nicht zu beantworten (vgl. insoweit z.B. OLG Bremen, 02.03.2012, 4 WF 20/12, FamRZ 2012, 1736 f., bei juris Rn 6 m.w.N.). Die Bestellung des Ergänzungspflegers macht im Übrigen die Zuziehung eines Verfahrensbeistands entbehrlich (§ 158 Abs. 5 FamFG, Stößer, FamRZ 2012, 862 a.E.).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 FamFG; zu Recht hat die Beschwerde die Begründung des Familiengerichts in Zweifel gezogen, so dass sich die Erhebung von Gebühren im Beschwerdeverfahren nicht gebietet. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FamGKG.
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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published on 27/03/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 203/99 Verkündet am: 27. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZP
published on 18/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 156/07 Verkündet am: 18. Februar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 21/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 510/10 vom 21. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 181, 1629, 1795; FamFG §§ 7, 172, 174 a) Im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft ist der anfechten
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17/04/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Familiengericht, vom 30.09.2013 (Geschäftsnummer 984 F 55/12 (2)) wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Mutter wird die Kostenentsche
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Annotations

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2.
die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3.
das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.