Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Jan. 2015 - II-8 UF 189/14
Gericht
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Höchster Pensionskasse VVaG wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken – Familiengericht – vom 23.05.2012 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Absatz 2. des Tenors) wie folgt ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Frankfurt am Main, (Mitgliedsnummer …) zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Höchster Pensionskasse (Stand: 01.03.2014) ein Anrecht in Höhe von 8.016,50 Euro, bezogen auf den 31.08.2011, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.245,00 Euro festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 14.10.1993 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den der Antragsgegnerin am 14.09.2011 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Verbundbeschluss vom 23.05.2012 die Ehe geschieden (Ziffer 1. des Tenors) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer 2 des Tenors).
4Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, ein bei ihr dem Antragsteller aus betrieblicher Altersvorsorge zustehendes Anrecht sei in dem Beschluss nicht berücksichtigt worden.
5Unter dem 19.10.2011 hat die Beschwerdeführerin Auskunft über das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers (Grundversicherung 2G04) erteilt. Sie hat den Ehezeitanteil des Anrechts mit 16.333,00 € (Kapitalwert) berechnet, Teilungskosten von 300,00 € für beide Ehegatten in Ansatz gebracht und gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8.016,50 € zu bestimmen.
6Das Anrecht ist weder im Tenor noch den Gründen der angefochtenen Entscheidung,
7die den formell Beteiligten zwischen dem 19.06. und 26.06.2012 zugestellt worden ist, berücksichtigt worden. Auch im Rubrum der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdeführerin nicht als weiter Beteiligter aufgeführt worden. Eine förmliche Bekanntgabe der Entscheidung an die Beschwerdeführerin ist zunächst nicht erfolgt. Erst auf die Sachstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 07.08.2014 ist mit Verfügung vom 12.08.2014 eine formlose Übersendung der angefochtenen Entscheidung an die Beschwerdeführerin veranlasst worden; der Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 15.8.2014 zugegangen.
8Mit ihrem am 26.08.2014 eingegangenen Rechtsmittel wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtberücksichtigung des bei ihr bestehenden Anrechts und beantragt,
9über das Anrecht des Antragstellers bei ihr – der Höchster Pensionskasse VVaG – „Grundversicherung (2G04)“ zu entscheiden und in den Tenor unter 2. einen entsprechenden weiteren Absatz nach Absatz 7 einzufügen.
10Sie macht geltend, dass das Amtsgericht sie am Verfahren beteiligen und über die Teilung des bei ihr bestehende Anrecht hätte entscheiden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei sie beschwerdeberechtigt. Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginne erst mit dem Zugang des angefochtenen Beschlusses am 15.08.2014. In der Sache sei das vom Amtsgericht übergangene Anrecht intern zu teilen.
11Der Antragsteller stellt unter Vorlage einer Bescheinigung nach § 92 EStG über die im Jahr 2011 geleisteten Altersvorsorgebeiträge, die einen Stand des Altersvorsorgevermögens zum 31.12.2011 in Höhe von 6.682,00 € ausweist, die Höhe des von der Beschwerdeführerin errechneten Ehezeitanteils in Frage.
12II.
13Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
14A.
15Die Beschwerde der Höchster Pensionskasse VVaG gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 23.05.2012 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
161)
17Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie als Versorgungsträgerin grundsätzlich auch dann in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist, wenn bei ihr bestehende Anrechte – wie hier – zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH Beschluss vom 07.03.2012, Az. XII ZB 599/10; Beschluss vom 12.11.2014, Az. XII ZB 235/14).
182)
19Nach Auffassung des Senats ist durch die zeitlich letzte Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses an einen der formell Beteiligten für die Beschwerdeführerin weder die Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG noch die fünfmonatige Auffangfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Lauf gesetzt worden.
20a)
21Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Einlegungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe an die Beteiligten. Diese Vorschrift greift vorliegend jedenfalls nicht unmittelbar ein, da die Beschwerdeführerin keine Beteiligte in diesem Sinne ist. Sie ist nämlich zu Unrecht nicht formell am Verfahren beteiligt worden. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuzuziehen. Dieses Kriterium der Unmittelbarkeit wird in § 219 Nr. 2 FamFG dahingehend konkretisiert, dass diejenigen Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, zu beteiligen sind (vgl. Prütting/Helms/Wagner FamFG,3. Auflage 2011, § 219 Rn. 1). Somit hätte die Beschwerdeführerin, bei der ein auszugleichendes Anrecht besteht, beteiligt werden müssen.
22Eine formelle Beteiligung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat keinerlei Beteiligungshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin vorgenommen und dieser insbesondere (jedenfalls zunächst) die angefochtene Entscheidung nicht bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin hat ihre Auskunft als Trägerin der betrieblichen Altersversorgung erteilt, nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 06.10.2011 die Arbeitergeberin des Ehemannes, die Fa. Uhde GmbH, angeschrieben hatte.
23b)
24In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdefrist für Beteiligte beginnt, die durch die Entscheidung zwar in ihren Rechten unmittelbar betroffen und damit gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt sind, aber nicht formell am Verfahren beteiligt wurden.
25(1)
26Eine Auffassung geht davon aus, dass die Rechtsmittelfrist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mit der zeitlich letzten schriftlichen Bekanntgabe an die formell Beteiligten in Gang gesetzt werde und ein nicht formell am Verfahren Beteiligter nach Ablauf dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (analog)) beantragen müsse (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2010, 15 W 111/10; Preuß, DNotZ 2010, 265 (277 f.); Harders, DNotZ 2009, 725 (727); vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage 2014, § 63 Rn.45). Gestützt wird diese Auffassung insbesondere durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG, nach der derjenige, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, nur fristgemäß Beschwerde einlegen kann, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 289). Hieraus wird teilweise gefolgert, dass der Gesetzgeber der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung eine höhere Bedeutung als dem Rechtsschutzinteresse des übergangenen Beteiligten beigemessen habe und daher die Gegenauffassung der Intention des Gesetzgebers widerspreche (vgl. Preuß, DNotZ 2010, 265 (277f.).
27(2)
28Nach der Gegenauffassung ist eine solche Lösung verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und mit dem grundrechtsgleichen Recht des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Daher beginne die Rechtsmittelfrist in verfassungskonformer Auslegung analog § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG erst mit Empfang der Entscheidung in Textform durch den nicht am Verfahren Beteiligten zu laufen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2013, 26 UF 109/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2014, II-2 UF 95/14; Prütting/Helms/Abramenko, § 63 Rn. 7; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 1393; Wick, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2013, Rn. 615; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Auflage 2014, § 9VersAusglG Rn. 15).
29Auch der Bundesgerichtshof scheint der letztgenannten Auffassung zuzuneigen.
30Durch Beschluss vom 04.06.2014, Az. XII ZB 353/13, hat der zwölfte Senat in einem Sorgerechtsverfahren die Rechtsbeschwerde einer Mutter für zulässig erachtet, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden war, während die übrigen Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatten, weil ohne die Beteiligung der in ihren Rechten betroffenen Kindesmutter die Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachse.
31Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZB 48/12, entschieden, dass der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür biete, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten solle, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber beschwerdebefugt sind. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG könne nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetztes zu orientierende Auslegung könne nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben.
32(3)
33Den überzeugenden Überlegungen der zuletzt genannten Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an.
34Die erstgenannte Auffassung würde zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Aushöhlung der prozessualen Grundrechte „übergangener Versorgungsträger“ führen, da deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht hinreichend beachtet würde. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens reicht zur Gewährleistung der im Grundgesetz verankerten Rechte nicht aus, da diese nur in engen Grenzen gewährt werden kann (so auch BGH, Beschluss vom 05.12.2012, I ZB 48/12).
35Auch auf den Willen des Gesetzgebers kann sich die erstgenannte Auffassung nicht (mehr) berufen. In einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 13.05.2014 ist vorgesehen, durch eine Ergänzung des § 145 FamFG die Anfechtung des Scheidungsausspruchs im Wege der Anschlussbeschwerde auszuschließen, wenn die Beschwerde ausschließlich von einem oder mehreren Versorgungsträgern eingelegt wurde (vgl. Bl. 22 des Entwurfs). Begründet wird dies damit, dass im Falle der fehlenden Bekanntgabe der Verbundentscheidung an einen nicht beteiligten Versorgungsträger die Beschwerdefrist erst durch die schriftliche Bekanntgabe an diesen in Gang gesetzt werde. Bei einer Beschwerde des übergangenen, aber materiell zu beteiligenden Versorgungsträgers nach Rechtskraft bestehe die Gefahr von Doppelehen (vgl. Bl. 44 des Entwurfs).
36Im Justizministerium wird somit die vom Rechtsausschuss in der Beschlussempfehlung während des Gesetzgebungsverfahrens zum FamFG (a.a.O.) geäußerte Auffassung nicht (mehr) geteilt.
37c)
38Vorliegend ist gegenüber der Beschwerdeführerin auch die Auffangfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG durch die Zustellung an die formell Beteiligten nicht in Lauf gesetzt worden. Denn die Vorschrift setzt gerade die Beteiligung voraus und regelt nur den Fristbeginn bei unmöglicher Zustellung an einen Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.2012, I ZB 48/12; OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2013, 26 UF 109/12). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 FamFG beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten, wenn die schriftliche Bekanntgabe an eine Beteiligten nicht bewirkt werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Beschluss hätte ohne Schwierigkeiten an die Beschwerdeführerin zugestellt werden können, diese wurde vielmehr zu Unrecht nicht beteiligt.
39d)
40Hierbei kann offen bleiben, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, keine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird oder ob der Fristlauf in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit dem tatsächlichen Zugang der angefochtenen Entscheidung beginnt, da bei Einlegung der Beschwerde am 26.08.2014 auch eine mit dem Zugang der angefochtenen Entscheidung am 15.08.2014 beginnende Monatsfrist noch nicht abgelaufen war.
412.
42Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung, nach der das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht des Antragsstellers auszugleichen ist.
43In der Ehezeit vom 01.10.1993 bis zum 31.08.2011 (§ 3 VersAusglG) hat der Antragsteller bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Frankfurt am Main, ein Anrecht aus betrieblicher Altersvorsorge mit einem ehezeitanteiligen Kapitalwert in Höhe von 16.333,00 Euro erlangt. Die Richtigkeit des in der Auskunft des Versorgungsträgers vom 19.10.2011 (Bl. 50 f. d.A.) berechneten Ehezeitanteils wird durch die vom Antragsteller eingereichte Bescheinigung nach § 92 EStG vom 03.03.2012 (Bl. 178 d.A.) nicht in Zweifel gezogen, da diese nur die durch den Antragsteller geleisteten und nach §§ 10 a Abs. 1, 82 EStG berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge bescheinigt und keinen Rückschluss auf den ehezeitanteiligen Kapitalwert des Anrechts, das auch aus Beitragsanteilen des Arbeitgebers gebildet worden sein kann, zulässt. Die Bescheinigung vom 03.09.2012 weist nur die im Jahr 2011 geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die Summe der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge bis zum 31.12.2011(1.963,68 bzw. 6.838,08 €) auf, die Auskunft vom 19.10.2011 bezieht sich dagegen auf den Gesamtbetrag (bis zum 31.08.2011 16.990,56 €).
44Die von der Beschwerdeführerin gemäß § 13 VersAusglG in Abzug gebrachten Teilungskosten von 300,00 Euro sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
45Das Anrecht des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG ist somit gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung durch Übertragung des von der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 8.016,50 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
46Im Übrigen – also hinsichtlich der anderen Anrechte, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind – bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
473.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 FamFG, 20 FamGKG.
494.
50Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
515.
52Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die grundsätzlich bedeutsame Frage des Fristbeginns gemäß § 63 Abs. 3 FamFG für einen „vergessenen Beteiligten“ in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird und eine höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
53Rechtsmittelbelehrung:
54Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.
55Die Versorgungsträger (Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts) können sich gemäß § 114 Abs. 3 FamFG auch durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse) vertreten lassen, wobei die vertretungsberechtigten Personen über die Befähigung zum Richteramt verfügen müssen.
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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über
- 1.
die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen), - 2.
die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90), - 3.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen, - 4.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen), - 5.
den Stand des Altersvorsorgevermögens, - 6.
den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und - 7.
die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1.
- 1.
das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder - 2.
das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
Zu beteiligen sind
- 1.
die Ehegatten, - 2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, - 3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und - 4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über
- 1.
die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen), - 2.
die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90), - 3.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen, - 4.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen), - 5.
den Stand des Altersvorsorgevermögens, - 6.
den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und - 7.
die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1.
- 1.
das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder - 2.
das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.