Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2014 - XII ZB 235/14
Gericht
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. März 2014 aufgehoben.
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Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 5. November 2013 teilweise abgeändert und im dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:
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Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2 (Deutsche Telekom AG) aus der ihm zugesagten ZU-Parallelverpflichtung (Vers.-Nr.: RNTr. ) und zulasten seines parallelverpflichteten Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 1 (Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) aus der Zusage nach VAP-Satzung (Vers.-Nr. ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.215,24 € bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30. November 2012 begründet. Die weitere Beteiligte zu 2 (Deutsche Telekom AG) wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,14 % Zinsen seit dem 1. Dezember 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
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Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.
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Beschwerdewert: 500 €
Gründe
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I.
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Auf den am 18. Dezember 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. Dezember 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Dezember 1987 bis 30. November 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann darüber hinaus Anrechte bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (im Folgenden: VAP) mit einem Rentenwert von 66,20 € und einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 3.215,24 €. Zwecks Erfüllung des Rentenanspruchs übernahm die Deutsche Telekom AG eine Parallelverpflichtung im Wege der Direktzusage mit einem Kapitalwert von 6.430,48 € und einem Ausgleichswert von 3.215,24 €.
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Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte intern sowie das vom Ehemann bei der Deutschen Telekom AG erworbene Anrecht extern geteilt. Gegen diese Entscheidung hat die VAP Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, in die Beschlussformel aufzunehmen, dass auch das bei ihr noch bestehende parallelverpflichtende Anrecht extern geteilt werde. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VAP.
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II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der VAP ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 mwN).
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2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der VAP sei unzulässig, da sie weder am Verfahren zu beteiligen sei noch durch die angefochtene Entscheidung beschwert werde. Nach § 219 Nr. 2 FamFG seien nur solche Versorgungsträger zu beteiligen, bei denen ein Anrecht bestehe, das intern oder extern zu teilen sei. Das betreffe hier nur die Deutsche Telekom AG, bei der das aktuelle Anrecht bestehe und die den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen habe. Die Leistungspflicht der Deutschen Telekom AG überlagere gegenwärtig die Leistungspflicht der VAP. Der Ausgleich des Anrechts bei der Deutschen Telekom AG ziehe gemäß Ziffer 4.1.1. ihrer Teilungsordnung das Erlöschen des bei der VAP bestehenden ruhenden Anrechts gemäß § 65 Abs. 5 Satz 3 VAP-Satzung nach sich. Rechtstechnisch bedeute dies, dass im Umfang der externen Teilung das Anrecht bei der Deutschen Telekom AG durch den Versorgungsausgleich erlösche, das Anrecht bei der VAP hingegen nur als Folge des Versorgungsausgleichs, ohne unmittelbar in den Versorgungsausgleich einbezogen und Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens zu sein.
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b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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aa) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die VAP als nicht verfahrensbeteiligt angesehen. Unabhängig von der Frage, ob die VAP gemäß § 219 Nr. 2 FamFG beteiligt werden musste, ist sie im ersten Rechtszug beteiligt worden. Sie hat über die mit der Verwaltung ihrer Rentenbestände beauftragte Deutsche Post AG eine Versorgungsauskunft über das bei ihr bestehende Anrecht erteilen lassen und ist daraufhin als "weitere Beteiligte" in das Rubrum der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Form des Berichtigungsbeschlusses aufgenommen worden. Darin drückt sich ihre Beteiligtenstellung im ersten Rechtszug aus, auch wenn das bei ihr bestehende Anrecht weder bei der Scheidung ausgeglichen noch gemäß § 224 Abs. 4 FamFG als noch nicht ausgeglichen benannt worden ist.
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bb) Die VAP ist auch beschwerdebefugt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 für die nunmehr unmittelbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen betrieblichen Versorgungsträger (Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 -FamRZ 2012, 851 Rn. 7 ff. und vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 9 ff.).
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Die Beschwerdebefugnis setzt nicht voraus, dass ein bei dem Versorgungsträger bestehendes Anrecht durch die anzufechtende Entscheidung tatsächlich geteilt worden ist; vielmehr ist ein Versorgungsträger auch dann beschwerdebefugt, wenn er geltend macht, ein bei ihm bestehendes Anrecht hätte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssen.
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cc) Die Beschwerde der VAP ist auch begründet, weil die bei ihr bestehende Parallelverpflichtung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
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Anrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (§ 2 Abs. 2 VersAusglG).
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Diese Merkmale werden durch das bei der VAP bestehende Anrecht erfüllt. Die VAP ist eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, deren Zweckbestimmung darin liegt, den bei ihr Versicherten und deren Hinterbliebenen im Wege einer privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die bei ihr begründeten Rentenansprüche waren deshalb schon nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 24 f.). Sie unterfallen ebenso dem Versorgungsausgleich nach heutigem Recht.
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Zwar ruht der Anspruch gegen die VAP insoweit, als der Berechtigte aufgrund einer bestehenden Parallelverpflichtung - hier der Deutschen Telekom AG - laufende oder kapitalisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge erhält (§ 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung). Gleichwohl hat der Senat bereits zum früheren Versorgungsausgleichsrecht entschieden, dass das bei der VAP begründete Anrecht auf eine Zusatzrente selbstständig neben dem bei der Parallelverpflichteten begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 24).
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Das Ruhen des Leistungsanspruchs gegenüber der VAP führt nämlich nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs dem Grunde nach. Es bedeutet vielmehr, dass das Stammrecht grundsätzlich erhalten bleibt, die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche auf die jeweilige Einzelleistung aber nicht entstehen. Dem Grunde nach bestehen die Verpflichtungen der VAP weiter, die VAP wird nur in Höhe der erteilten Parallelzusage von der Verpflichtung zur Leistung freigestellt. Das Instrument der Parallelverpflichtung erfüllt damit die Funktion einer Anrechnungsvorschrift (Hofbauer/Dembski Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost [Stand: Juni 2005] § 33 Rn. 60). Auch im neuen Versorgungsausgleichsrecht sind deshalb beide Anrechte parallel zu berücksichtigen, selbst wenn dem bei der VAP bestehenden Anrecht faktisch nur noch die Bedeutung einer Ausfallhaftung zukommt.
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Bei einer internen Teilung, welche im Falle einer Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannten Wertgrenzen vorzunehmen wäre, müssten - schon um dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein "entsprechend gesichertes" Anrecht zu übertragen, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG es verlangt - beide Anrechte intern geteilt werden. Ebenso müssen bei der externen Teilung beide Anrechte geteilt werden, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch für das bei der VAP bestehende Anrecht herbeizuführen.
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Allerdings kann die VAP nicht (mit-)verpflichtet werden, den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung ruht auch dieser Anspruch, soweit die Deutsche Telekom AG die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist.
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3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da diese zur Entscheidung reif ist. Danach ist die externe Teilung des im Rahmen der Parallelverpflichtung bei der VAP bestehenden Anrechts in die Beschlussformel aufzunehmen.
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Dose Weber-Monecke Schilling
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Nedden-Boeger Guhling
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Annotations
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Zu beteiligen sind
- 1.
die Ehegatten, - 2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, - 3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und - 4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- 1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, - 2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - 3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.