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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Weder aus § 280 BGB noch aus § 812 BGB noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage ergibt sich die klägerseits geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der für das Jahr 2006 gezahlten Sanierungsgelder. Die Erhebung der Sanierungsgelder durch die Beklagte ist rechtmäßig (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2008 - 6 O 38/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de; bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009 - 12 U 102/08). |
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| Die einschlägigen Regelungen der neuen Satzung der Beklagten benachteiligen die Beteiligten nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verbleibt; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (A.). |
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| Darüber hinaus ist auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG, nicht gegeben. Der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel hält einer unmittelbaren verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand (B.). |
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| Weitergehende Bedenken gegen die Regelungen bestehen weder im Allgemeinen (C.) noch speziell wegen der behaupteten Sondersituation des klagenden Landes B. (D.). |
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| Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor. |
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| Durch die Satzungsregelungen über das Sanierungsgeld, insbesondere § 65 VBLS, kam es angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB (A.I.). |
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| Der ohnehin schwer abgrenzbare grundsätzlich überprüfbare Teilbereich der einschlägigen Satzungsregelungen ist nach den verbleibenden AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstäben nicht zu beanstanden (A.II.). |
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| Die Reichweite des Änderungsvorbehalts ist nicht überschritten (A.III.). |
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| Gegen das nachträgliche Inkrafttreten der Satzungsänderung bestehen keine Bedenken (A.IV.). |
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| Der der AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle durch das Gericht unterliegende Teil der Sanierungsgeldregelung der VBL-Satzung ist eingeschränkt. |
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| Der theoretisch unter dem Aspekt des § 307 BGB überprüfbare Teilbereich wurde von dem klagenden Land nicht näher dargestellt und lässt sich auch nur schwer abgrenzen. Da dieser Teil - wie die gesamte Sanierungsgeldregelung - der verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand hält (siehe B.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, lässt sich insgesamt ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen. |
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| 1. Soweit § 17 und § 37 Abs. 3 ATV mit § 65 VBLS deckungsgleich sind, ergibt sich, dass die Satzungsregelungen der Beklagten insoweit auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, veröffentlicht in BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468, Rdn. 32). |
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| a) Zu diesen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gehört demnach insbesondere, dass überhaupt die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern angesichts eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen der Systemumstellung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ATV), dass es sich insoweit nicht um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ATV) und wie der Verteilungsschlüssel zumindest in seiner Grundformel ausgestaltet ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ATV). Durch die Verweisung in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV auf den Altersvorsorgeplan 2001 (vgl. dort insbesondere Nr. 4.1 bis Nr. 4.3) und auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 wurde die grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entrückte Tarifvertragsregelung mit weiteren Details versehen. |
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| b) Die angegriffenen Sanierungsgeldregelungen, die zu Regelungen über die Finanzierung der Beklagten gehören, sind vom dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstab nicht herauszunehmen. Denn die Kontrollsperre, die sich bei maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifpartner ergibt, besteht angesichts des einschlägigen Tarifvertragswerks auch bei Finanzierungsregelungen. |
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| Diese Finanzierungsregelungen betreffen zwar in erster Linie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und der beklagten Pensionskasse und nicht unmittelbar das Verhältnis zu den einzelnen Versicherten. Es besteht aber schon im Allgemeinen zumindest eine wirtschaftliche Interdependenz zwischen der Leistungs- und der Finanzierungsseite. Denn Wesensmerkmal einer Pensionskasse, wie sie auch die Beklagte darstellt (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 214, § 18, Rdn. 9), ist ein Dreiecksverhältnis zwischen den Beteiligten, der Pensionskasse und den Versicherten. Das Leistungsverhältnis zwischen der Pensionskasse und den Rentenempfängern bzw. künftigen Rentenempfängern ist wirtschaftlich nur dann denkbar, wenn es auf der anderen Seite auch finanziert wird. Die Finanzierung ermöglicht es erst, dass die Beklagte überhaupt Leistungen erbringt. Freilich gelten allein wegen dieser wirtschaftlichen Interdependenz zwischen der Leistungsseite und der Finanzierungsseite noch nicht für beiderlei Arten von Satzungsregelungen die gleichen Kontrollmaßstäbe und Kontrollsperren. |
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| Es ist aber nicht zu übersehen, dass gerade auch der Tarifvertrag Altersversorgung diese innere Verknüpfung zwischen der Finanzierungs- und der Leistungsseite dadurch zum Ausdruck bringt und damit rechtlich bedeutsam macht, dass er beide Komplexe gleichermaßen in einem Vertragswerk regelt und einzelne Bestimmungen der beiden Materien aufeinander verweisen lässt (z.B. Verweis in § 8 I 1 c) ATV auf § 19 ATV). Den theoretisch denkbaren Weg, nur die Leistungsseite in dem Tarifvertrag zu regeln, sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich bewusst nicht gegangen. Auch der insbesondere durch Gewerkschaften vertretenen Arbeitnehmerseite war daran gelegen, die Finanzierung der vereinbarten Leistungen zu sichern und die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge stabil zu halten. Die Sicherung der Finanzierung war sogar der Anlass zur Satzungsreform. |
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| Nicht übersehen hat das Gericht, dass die 7. und 9. Satzungsänderung als solche nicht unmittelbar auf einer tarifvertraglichen Regelung beruhen. Diese Aussage trifft - angesichts der recht knappen Regelungen in § 17 und 37 Abs. 3 ATV freilich auch auf viele (auch ursprüngliche) Sanierungsgelddetailregelungen zu. Die Frage des gerichtlichen Prüfungsumfangs kann jedoch - wie betont - ohnehin dahinstehen. |
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| 2. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift (vom BGH im Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O. Rdn. 32, auch hinsichtlich der Überleitungsbestimmungen für rentenferne Versicherte offen gelassen), da bereits aus den oben genannten Gründen eine Kontrolle am Maßstab des AGB-Rechts ausscheidet. |
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| 3. Unter dem Aspekt des § 307 Abs. 3 BGB ist die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weiter eingeschränkt. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen. |
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| Insofern ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in Entscheidungen vom 07.05.1997 (vgl. NJW 1997, 2519, 2521) den Gegenwert als Hauptleistung bezeichnet und dies daraus abgeleitet hat, dass der Gegenwert einen Ersatz für entgangene Umlagen darstellt. Das Sanierungsgeld indes ist wie die (steuerrechtlich freilich anders zu behandelnde) Umlage eine unmittelbare aus dem Versicherungsvertrag sich ergebende, im Synallagma stehende Einnahmequelle und insofern auch mit der Versicherungsprämie gleichzusetzen. Mithin greift auch die Einschränkung des § 307 Abs. 3 BGB ein. |
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| Klauseln, die das Preis-/ Leistungsverhältnis betreffen, können allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB; Palandt, BGB, 68. Aufl., § 307 Rdn. 55). |
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| Soweit einzelne Beteiligte in der Sanierungsgeldregelung einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot erblicken, das im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, aber nicht nur als Teil der Angemessenheitskontrolle verstanden werden kann, ist dem nicht beizupflichten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird. |
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| Soweit vereinzelt ein Verstoß gegen § 315 BGB ins Feld geführt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgelds nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt. Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen aber nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. bei der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.04.1979, Az.: 9 S 48/78, VersR 1979, 712). |
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| Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat, geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (Zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O., Rdn. 27). |
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| Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzungsneuregelung erst am 03.01.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, jedoch § 65 VBLS schon für die Zeit ab 01.01.2002 Anwendung findet. Die Kammer hat bereits in einem Urteil vom 14.05.2004 (6 O 162/03, dort auf den beiden letzten Seiten des Urteilsumdrucks) darauf hingewiesen, dass beispielsweise das Abstellen auf den Ablauf des Tages der Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.11.2001 ohne Bedenken möglich ist. Insofern hat die Kammer ausgeführt, dass auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Stichtagsregelungen nicht stets an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des zugehörigen Gesetzes anknüpft, sondern beispielsweise auch an den Zeitpunkt der ersten Lesung im Bundestag oder den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über eine Gesetzesinitiative. |
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| Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes im Jahr 2002, der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002, wurde durch den ATV vom 01.03.2002 ausdrücklich gebilligt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 ATV). |
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| Soweit einzelne Beteiligte geltend machen, dass der neue Tarifvertrag in der Beteiligungsvereinbarung nicht erwähnt sei, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der standardmäßig verwendeten Beteiligungsvereinbarung, dass insoweit auf die Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung dynamisch verwiesen wird. |
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| Die Regelungen über das Sanierungsgeld halten auch der Überprüfung anhand eines verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (B.I.), insbesondere anhand des Art. 3 GG und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (B.II), Stand. |
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| Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34). |
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| Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38). |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die Beteiligten mit Art. 3 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Ob eine Querfinanzierung insbesondere des Bundes in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß stattgefunden hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Eine solche Querfinanzierung wäre im Falle ihres Bestehens jedenfalls nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen, sondern als Ausfluss des von den Tarifvertragsparteien festgelegten Finanzierungsmodells, welches auf dem Gedanken der Solidarität aufbaut. |
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| 1. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt seit 1967 im Wesentlichen über das umlagefinanzierte Abschnittsdeckungsverfahren. Dabei wird die Gesamtrentenlast eines Deckungsabschnitts von der Umlagegemeinschaft getragen, ohne dass es auf die individuelle Risikostruktur der Beteiligten bzw. das Verhältnis von aktiven Beschäftigten zu Rentenberechtigten ankommt. Die von einem Beteiligten zu entrichtenden Umlagen bestimmen sich nach einem festgelegten Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Arbeitnehmer. Die Anzahl und Höhe der Renten, die an frühere Beschäftigte des Beteiligten zu zahlen sind, spielen dagegen keine Rolle. Dieses System rechtfertigt sich über den Gedanken der gemeinsamen Tragung der Rentenlast und die Vorstellung, dass bei einem längerfristigen Verbleiben in der Umlagegemeinschaft auch diejenigen Beteiligten von dieser profitieren, denen zunächst weniger rentenberechtigte Arbeitnehmer als aktive Beschäftigte zuzurechnen sind (sog. Nettozahler). |
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| 2. Ein typisches Problem jeder Umlagegemeinschaft ist es, dass sich bei Veränderungen in der Bevölkerungs- und Beschäftigtenstruktur ein Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern ergeben kann, welches zu der von Klägerseite monierten Querfinanzierung des Bundes führt. Ein ähnliches Phänomen, nämlich eine deutliche Verschiebung des Verhältnisses von aktiven Beschäftigten zu Rentnern, ist als Folge des demographischen Wandels in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beobachten, die ebenfalls nach dem Umlageverfahren arbeitet. |
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| Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Umlageverfahren als solches gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstige elementare Gerechtigkeitsprinzipien verstößt. Es handelt sich vielmehr um ein systemimmanentes Risiko, dem wiederum bestimmte Vorteile dieser Art der Finanzierung gegenüberstehen, wie etwa die Teilhabe an Verbesserungen der allgemeinen Wirtschaftsleistung und damit an der Wohlstandsentwicklung der Gesellschaft, die Unabhängigkeit von Geldwertschwankungen sowie die Tatsache, dass in den ersten Deckungsabschnitten nach Einführung des Systems nur geringe Zahlungsverpflichtungen bestehen, bei Bedarf jedoch bereits von Anfang an Rentenleistungen erbracht werden können, ohne dass zuvor ein entsprechender Kapitalstock aufgebaut werden muss. |
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| 3. Die Erhebung von Sanierungsgeldern dient gerade der Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen aktiven Beschäftigten und Rentenempfängern der Beteiligten, da bei der Verteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder die dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnende Rentenlast berücksichtigt wird, was bei den Umlagen nicht der Fall ist. Nach § 65 Abs. 3 VBLS werden die auf einen Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten festgesetzt. Damit wird die Rentenlast eines Beteiligten gegenüber den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten seiner Beschäftigten mit dem Faktor 9 gewichtet. Hätten sich die Tarifvertragsparteien statt dessen entschieden, den von ihnen festgestellten Mehrbedarf wegen des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch eine schlichte Erhöhung der Umlagen zu decken, woran sie nach dem Grundsatz der Tarifautonomie nicht gehindert gewesen wären, so hätte dies im Ergebnis eine deutlich stärkere Querfinanzierung bedeutet, weil dann auch hinsichtlich des Mehrbedarfs die Finanzierungslast allein nach dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte verteilt worden wäre. Verstößt aber bereits die Finanzierung nach dem Umlageverfahren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so kann dies bei der Erhebung von Sanierungsgeldern, deren Verteilung die jeweilige Rentenlast eines Beteiligten berücksichtigt und damit zumindest teilweise verursachungsbezogen erfolgt, erst recht nicht der Fall sein. |
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| 4. Dass die zum 01.01.2006 gültige 7. Satzungsänderung insbesondere für kleinere Beteiligte außerhalb des Bundes und der Länder, die noch nicht sehr lange bei der Beklagten beteiligt sind, eine Reduzierung des ab dem Jahr 2006 zu zahlenden Sanierungsgeldes mit sich brachte, lässt sich im konkreten Fall nicht argumentativ gegen die Sanierungsgeldregelung einwenden. |
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| Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der bereits herausgearbeitete Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären. |
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| 5. Das Argument, die Bildung der Arbeitgebergruppen zur Bemessung des Sanierungsgeldes sei rein willkürlich, d.h. nicht nach sachgerechten Kriterien erfolgt, trägt nicht (vgl. hierzu: LG Karlsruhe, Urteil v. 13.02.2009 - 6 O 41/07, juris-Tz. 92 ff.). |
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| a) Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen oben unter B.II.3 verwiesen werden. Es war dort schon erläutert worden, dass zur Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts bei der Erhebung der Sanierungsgelder nach §§ 17, 37 Abs. 3 ATV, 65 Abs. 3 VBLS die Rentenlasten der einzelnen Beteiligten als Anknüpfungspunkt verwandt und berücksichtigt werden. In die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des gesamten Sanierungsvolumens werden neben den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten nämlich die Rentenlasten der Beteiligten einbezogen, diese mit dem Faktor neun gewichtet und zusätzlich die individuellen Verhältnisse der Beteiligten/Beteiligtengruppen zum Gesamtverhältnis von Entgelten und neunfacher Rentensumme aller Beteiligten in Beziehung gesetzt. Die von der Klägerin angegriffene Gruppenbildung war demnach zu keinem Zeitpunkt das einzige maßgebliche Kriterium zur Bemessung der erhobenen Sanierungsgelder. § 65 Abs. 5a VBLS berücksichtigt deshalb auch nicht erstmals, sondern lediglich stärker als bis zum 31.12.2005 die individuelle Belastungsstruktur des Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppe in Bezug auf die Verteilung der Finanzierungslasten. |
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| b) Unabhängig davon geht die in dem Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 01.02.2002 (vgl. Anlage 1 zur VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse) und in § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. a) bis d) VBLS enthaltene Gruppenbildung auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV zurück, deren Sachgerechtigkeit - entsprechend den oben unter B.I. gemachten Ausführungen - nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann. Offensichtlich waren sich die Tarifvertragsparteien gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV einig, dass nach dem oben geschilderten Grundgedanken der Solidarität „Arbeitgebergruppen“ als Untersolidargruppen zu bilden seien und dass die Satzung der Beklagten die Grundsätze zur Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 01.02.2002 regeln sollte. |
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| c) Dafür, dass die Gruppen willkürlich und gänzlich ohne sachlichen Bezug zum Inhalt der Regelung gebildet wurden, sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Gruppenbildung orientiert sich vielmehr bereits von Anfang an tendenziell an der von der Klägerin angeführten unterschiedlichen Belastungsstruktur der beteiligten Arbeitgeber, berücksichtigt insbesondere den von der Klägerin angeführten Befund, dass die Arbeitgeber des Bundes eine verhältnismäßig höhere Belastungsstruktur einbringen würden, und versucht, ihn auszugleichen. Dies lässt sich dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002 entnehmen, in welchem der Verwaltungsrat eine Abstufung der Beteiligten in den Bereichen des Bundes, der Mitgliedsländer, der kommunalen Arbeitgeber und sonstiger Arbeitgeber vorgenommen und vorgesehen hat, dass |
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- für Beteiligte aus dem Bereich Bund 2,58 Prozent, |
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- für Beteiligte aus dem Bereich der Mitgliedsländer 2,00 Prozent, |
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- für Beteiligte aus dem Bereich der kommunalen Arbeitgeber 1,85 Prozent und |
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- für sonstige Arbeitgeber sowie Berlin (d)) nur 1,60 Prozent |
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| des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer als Sanierungsgelder erhoben werden sollen. Diese - für das klagende Land günstige - Abstufung antizipierte praktisch, dass die Arbeitgeber des Bundes und der Länder - wie sich in späteren Analysen der Beklagten herausstellte - eine verhältnismäßig höhere Belastungsstruktur einbringen würden. |
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| Die Behauptung, für die Gruppenbildung seien keinerlei sachliche Gründe ersichtlich, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Das klagende Land wurde vielmehr schon 2002 aus sachlichen Gründen (zumindest ursprünglich) günstigsten Gruppe der sonstigen Arbeitgeber zugeordnet. Die späteren Auswertungen der Beklagten haben bestätigt, dass es insbesondere Beteiligte aus dem Bereich der kommunalen Arbeitgeber und der sonstigen Arbeitgeber waren, die sich wegen ihres günstigeren Verhältnisses von Aufwendungen zu den Rentenlasten über zu hohe Sanierungsgelder beschwerten (vgl. Begründung der 7. Änderung der Satzung der VBL). |
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| d) Darüber hinaus ist im Hinblick auf den im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien zugebilligten und über § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV an die Beklagte weitergegebenen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu berücksichtigten, dass die Beklagte, um eine leistungsgerechte Verteilung der Sanierungsgelder vornehmen zu können, erst einmal Erfahrungen sammeln musste. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002, in welchem die Gruppen erstmals konkret aufgeführt sind, sich ausdrücklich als „vorläufige Regelung“ verstand und auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten einer abschließenden Satzungsregelung der Beklagten eine Überprüfung der für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze in Aussicht stellte. In dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002 heißt es unter Nr. 2 und Nr. 3 (vgl. Anlage 1 zur VBLS - Satzungsausführende Beschlüsse): |
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| „2. Vorbehaltlich einer abschließenden Regelung in der Satzung werden in Ausfüllung der Ziffer 4.3 des „Altersvorsorgeplans 2001“ folgende monatliche Vorschüsse in Höhe der genannten Vomhundertsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer erhoben: … |
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| 3. Nach Inkrafttreten der entsprechenden Satzungsregelungen und der Festlegung der Zuordnung der Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen werden die für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch die VBL überprüft. …“ |
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| Dies spricht dafür, dass man zum damaligen Zeitpunkt - einerseits unter dem Zugzwang der Systemumstellung und der für nötig befundenen Regelung zur Erhebung von Sanierungsgeldern, andererseits wegen fehlender Daten und Erfahrungen - sich noch nicht in der Lage sah, verlässliche und abschließende Aussagen über eine vollkommen gerecht erscheinende Verteilung der Sanierungsgelder zu machen. |
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| Dass die Ausgestaltung der Erhebung der Sanierungsgelder in den Jahren 2002 bis 2005 zu einem Großteil mit einem Mangel an Erfahrungen in Zusammenhang stand, wird auch durch die Begründung der 7. Änderung der Satzung der VBL im Nachhinein bestätigt. Die Beklagte führt darin aus: |
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| „Im Hinblick auf … Abwanderungsbestrebungen haben Vorstand und Verwaltungsrat eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, um diese Thematik näher zu untersuchen und zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen zu ziehen sind. Eine solche Untersuchung ist auch bereits nach dem Altersvorsorgeplan vorgesehen. Danach überprüfen die Tarifpartner während der Laufzeit des Tarifvertrags, ob es zu signifikanten Abwanderungen aus einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen gekommen ist. |
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| Die durch den Verwaltungsrat am 18. November 2004 beauftragte Arbeitsgruppe „Finanzierung“ hat sich in mehreren Sitzungen ausführlich mit der Thematik befasst und mit Hilfe umfassender Auswertungen der VBL die Entwicklungen bei den Pflichtversicherten und Rentnern sowie bei der Finanzierung der Zusatzversorgung bezogen auf die einzelnen Arbeitgebergruppen analysiert. Die Auswertungen haben deutlich gemacht, dass bei den einzelnen Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen zum Teil erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Finanzierung der individuell zurechenbaren Rentenleistungen bestehen.“ |
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| Hieraus wird ersichtlich, dass erst umfassende Auswertungen und Analysen erfolgen mussten, um die Entwicklungen bei den Pflichtversicherten und Rentnern sowie bei der Finanzierung der Zusatzversorgung bezogen auf die einzelnen Beteiligten und Arbeitgebergruppen vollständig zu erfassen. |
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| e) Schließlich ist nicht zu übersehen, dass auch die Neuregelung des § 65 Abs. 5a VBLS die Gruppenbildung nicht aufgegeben hat, sondern an diese anknüpft. Sie berücksichtigt nur zusätzlich die individuelle Belastungsstruktur des Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppe noch stärker als bisher in Bezug auf die Verteilung der Finanzierungslasten (vgl. insoweit die Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a VBLS). |
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| Weitergehende Bedenken - etwa gegen die Grundannahme der Tarifvertragsparteien bei Einführung des Sanierungsgelds, dass der Finanzierungsbedarf systemwechselbedingt durch die bisherigen Umlagen und Beiträge ohne erhebliche Steigerungen nicht mehr zu decken sei, und gegen die daraus abgeleitete Höhe des Sanierungsgelds (2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 nebst jährlicher fixer Anpassung; vgl. § 65 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VBLS) - hat das klagende Land nicht erhoben. Da die Kammer - in Übereinstimmung damit - bereits mehrfach entschieden hat, dass die Regelungen der Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteile v. 31.03.2008 - 6 O 29/07, 6 O 34/07 und 6 O 38/07 - letzteres abrufbar über Juris), wird an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet und auf die vorstehenden Entscheidungen Bezug genommen. |
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| Die vom klagenden Land B. vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit einer angeblich besonderen Belastungssituation verfangen nicht. Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus den obigen Ausführungen und soll in der gebotenen Kürze hier nochmals im Einzelnen dargestellt werden: |
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| Das vom klagenden Land herangezogene „Prinzip der Gefahrengemeinschaft“ steht weder der ursprünglichen Sanierungsgeldregelung noch jener Regelung in Gestalt der 7./9. Satzungsänderung entgegen. |
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| 1. Dieses Prinzip der Gefahrengemeinschaft stellt nach dem Dafürhalten des Gerichts kein bindendes Rechtsprinzip dar. Es scheint sich dabei vielmehr um eine rein begriffliche Ableitung aus dem bisherigen Umlagesystem zu handeln. Bereits oben (unter B. II. 1. - 2.) hat das Gericht dargestellt, dass das Umlagesystem bei veränderter Beschäftigungsstruktur es mit sich brachte, dass einige Beteiligte von diesem System profitierten, andere unter diesem System - gemessen an ihrer Rentenlast - litten. Die Behauptung eines rechtsgültigen Prinzips der Gefahrengemeinschaft läuft darauf hinaus, dieses Umlagesystem in unveränderter Form auf Dauer festschreiben zu wollen. Indes hat bereits das OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 102/08) festgehalten, dass die Einführung des Sanierungsgeldes durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 VBLS gedeckt ist, insbesondere auch deshalb, weil die Erhebung des Sanierungsgeldes in weitaus größerem Maße die Rentenlast des einzelnen beteiligten Arbeitgebers berücksichtigt als bei der reinen Finanzierung über das Umlagesystem (US 29 und 36). Das OLG Karlsruhe spricht insoweit auch davon, dass einzelnen Arbeitgebern infolge des dem Umlageverfahren systemimmanenten Risikos der Quersubventionierung ein momentaner Vorteil entstehen kann (US 37). Dieser momentane Vorteil kann keineswegs zu einem „Prinzip der Gefahrengemeinschaft“ sublimiert werden. |
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| 2. Dieses angebliche Prinzip der Gefahrengemeinschaft ist auch nicht fest mit dem Anstaltszweck verwurzelt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass lediglich die Träger der Beklagten Abänderung der bisherigen Umlagefinanzierung hätten vornehmen können. Dieses Umlageverfahren wurde erst 1967 bei der Beklagten eingeführt. Auch damals bedurfte es keiner Entscheidung der Träger der Beklagten. Die jetzige teilweise Abkehr vom Umlagesystem hin zu Elementen der Kapitaldeckung ist - historisch gesehen - zumindest teilweise eine Rückkehr zu dem zwischen 1929 und 1967 geltenden Kapitaldeckungs- bzw. Anwartschaftdeckungsverfahren (vgl. AS. 281). |
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| Soweit das klagende Land retrospektiv seine eigenen Finanzierungsbeiträge aus der Vergangenheit betont und angeblich von der Beklagten selbst mit verursachte Finanzierungslasten aus der Vergangenheit benennt, greift diese Argumentation nicht durch. |
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| 1. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (6 O 38/07, Juris-Tz. 94) hat die Kammer erläutert, dass das Abstellen auf eigene Finanzierungsbeiträge in der Vergangenheit kein eigenständiges beachtenswertes Argument darstellt. Denn damit wird lediglich der bereits festgestellte Umstand sprachlich wiederholt, dass im Vergleich zur reinen Umlageerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei Sanierungsgelderhebung reduzieren können. Beim klagenden Land handelt es sich um einen solchen Nettoempfänger, der allein aufgrund seiner früheren Finanzierungsbeiträge noch kein Recht auf Beibehaltung des alten Systems erlangt hat. |
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| 2. Dass der Finanzierungsbedarf der Beklagten zum Teil auch aus Vorgängen aus der Vergangenheit herrührt, ist eine Selbstverständlichkeit und steht der Sanierungsgeld-erhebung nicht entgegen. Die behaupteten Altlasten etwa im Zusammenhang mit der Höhe der Gegenwertzahlung beim Ausscheiden der Lufthansa als einer Beteiligten der Beklagten führt nicht zu einem relevanten Argument dahingehend, dass die Beklagte die Finanzierungslücken gewissermaßen selbst verschuldet hätte. Auch die Höhe der Gegenwertzahlungen veränderte sich im Laufe der Jahre und passte sich der veränderten Bevölkerungs- und Beschäftigungsstruktur an. Die Beklagte ist an ihre Satzung in der jeweils gültigen Form gebunden und konnte insbesondere frühere Ausscheidenstatbestände nicht mit über die jeweilige Satzungsregelung hinausgehenden Sanktionen belegen. Auch das Gegenwertverlangen unterliegt rechtlichen Grenzen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 28.08.2009 - 2 O 74/08; Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08, BetrAV 2009, 565-569 u. BetrAV 2009, 774-778). Im Übrigen können nur tatsächliche Einnahmequellen bei der Bestimmung des Finanzbedarfs der Beklagten berücksichtigt werden. Fiktive bzw. nicht verwirklichte Einnahmen, zumal aus längst verjährter Zeit, entlasten den Haushalt der Beklagten nicht. |
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| Die vorgenommene Gruppenbildung ist auch im Hinblick auf das klagende Land nicht zu beanstanden. |
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| 1. Das Gericht hat zwar nicht übersehen, dass das klagende Land im Gegensatz zu den Mitgliedsländern der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in die letzte Gruppe gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d) VBLS eingeordnet ist. Letztlich zutreffend ist, dass die Zuordnung zu dieser 4. Gruppe i. V. m. den Umverteilungsmaßnahmen gemäß 7. und 9. Satzungsänderung zu einem exorbitanten Anstieg der Sanierungsgeldlast des klagenden Landes geführt hat. |
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| Nach den im Tatbestand dieser Entscheidung wiedergegebenen Zahlenverhältnissen hat sich die Höhe des zu zahlenden Sanierungsgeldes aufgrund der letztgenannten Umverteilung mehr als verdreifacht. Weniger unter dem historischen Aspekt, dass auch das klagende Land bis 1994 Mitglied der TdL war, sondern wegen der beträchtlichen Verschiebung der Sanierungsgeldlast in absoluter Höhe und auch in relativer Höhe (nämlich im Vergleich etwa zu den Verhältnissen bei den anderen Bundesländern; vgl. Anlage K 36, AH 489) bedarf es in der Tat einer nachvollziehbaren Rechtfertigung für diese Veränderungen. |
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| Eine solche Rechtfertigung findet sich allerdings darin, dass das klagende Land - aufs Ganze gesehen - weiterhin noch Profiteur der Quersubventionierung ist. Nach wie vor ist das klagende Land durch den einheitlichen Umlagesatz begünstigt. Bezogen auf die gesamte Rentenlast erbringt das klagende Land zu wenig Finanzierungsbeiträge, nicht zu viel. |
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| Wenn man Sanierungsgeld und Umlage zusammenrechnet, so erreicht das klagende Land auch nach der Umverteilung des Sanierungsgelds lediglich einen Deckungsgrad von 90,72 %. Im Gegensatz hat beispielsweise das (durch die Umverteilung besonders begünstigte) Land Nordrhein-Westfalen vor der Umverteilung im Jahre 2006 einen individuellen Deckungsgrad von 159,2 % aufgewiesen, nach der Umverteilung immer noch einen Deckungsgrad von 126,88 %. Dieses Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt damit 14,01 % über dem Solldeckungsgrad von 112,87 %. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen zahlt daher allein durch seine Umlage rund 38,8 Mio. EUR mehr in die Umlagegemeinschaft ein als die Gesamtheit dieser Gemeinschaft bezogen auf die Gesamtrentenlast. Im Gegensatz liegt das klagende Land um 43,7 Mio. EUR hinter der Umlagegemeinschaft zurück. Davon trägt allein das Land Nordrhein-Westfalen 88,79 % bzw. 38,8 Mio. EUR. Die diesbezügliche Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.08.2008 (dort S. 30, AS. 335), wurde von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2008 (S. 38/39, AS. 533/535) nur mit unbeachtlichen Argumenten, welche bereits oben abgehandelt wurden (D.II.), rechtlich in Frage gestellt, aber nicht rechnerisch oder tatsächlich bestritten. |
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| Die 7. und 9. Satzungsänderung der Beklagten stärkt also im Verhältnis der einzelnen Beteiligtengruppen die Lastengerechtigkeit. Auch das OLG geht in der oben genannten Entscheidung davon aus, dass die 7. bis 9. Satzungsänderungen noch gerechter sind als die vorangegangenen Verfahren, ohne dass freilich die früheren Verfahren als ungerecht zu bezeichnen gewesen wären (a.a.O., US 35/36). Art. 3 GG wird durch diese Satzungsänderungen eher gewahrt denn verletzt. |
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| 2. Bereits oben (insbesondere unter B. II. 5.) wurde begründet, warum die Gruppenbildung hinsichtlich der Beteiligten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit das klagende Land beanstandet, dass infolge von Outsourcing-Maßnahmen es zu einer künstlichen Aufspaltung innerhalb der „Gesamtgruppe B.“ gekommen sei und insbesondere die angeblich durchweg positive Risikostruktur der ausgegliederten Rechtsträger zugunsten des klagenden Landes unberücksichtigt bleibe, greift dieses Argument nicht durch. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (Az. 6 O 38/07, Juris-Tz 93) hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagte derartige juristisch eigenständige Gebilde zu berücksichtigen hat. Insoweit lässt sich nicht von einer künstlichen Aufspaltung seitens der Beklagten reden, sondern allenfalls davon, dass die Beklagte auf die juristische Aufgliederung derartiger Organisationen bei der Erhebung des Sanierungsgelds Rücksicht nimmt. |
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| Mit dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 108/08, US 34-35) ist im Übrigen davon auszugehen, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hier auch deshalb ausscheidet, weil es der Beklagten bei der Regelung eines derart komplexen Sachverhaltes wie der Verteilung des Sanierungsgeldes auf die Vielzahl der beteiligten Arbeitgeber erlaubt ist, eine typisierende und pauschalierende Regelung zu treffen. Gerade im Hinblick auf die große Anzahl von Arbeitgebern kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie die Einzelsituation eines jeden Arbeitgebers gesondert erfasst und regelt. |
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| 3. Soweit das klagende Land in diesem Zusammenhang auf die Stichtagsregelung in § 65 Abs. 5 VBLS zur Berücksichtigung ausgegliederter Rechtsträger abstellt, ist diese Stichtagsregelung nicht zu beanstanden. Es sei erneut auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.03.2009 verwiesen (a.a.O., US 49). Danach sind auch im Bereich des Sanierungsgelds die getroffenen Stichtagsregelungen nicht zu beanstanden. |
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| Einer weiteren Härtefallregelung bedurfte das klagende Land B. nicht. Insbesondere die wiedervereinigungsbedingten Sonderlasten verpflichteten zu einer schonenderen Behandlung des klagenden Landes nicht. |
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| Auch das verfassungsrechtliche Prinzip der Bundestreue gebietet eine solche Sonderbehandlung des klagenden Landes zum Nachteil etwa des Bundes nicht. Ebenso wenig haben die an der Beklagten beteiligten anderen Bundesländer eine Verpflichtung über den Länderfinanzausgleich im Rahmen des Sonderhaushalts der Beklagten das Land B. noch weitergehend quer zu subventionieren. Insoweit kann verwiesen werden auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2006 (2 BvF 3/03; BVerfGE 116, 327-412). Ein irgendwie gearteter bundesstaatlicher Notstand für das Land B. ist danach nicht feststellbar. Es ist auch keine Grundlage dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Hinblick auf den Ausgleich eines derartigen Notstandes auch nur ansatzweise oder teilweise passivlegitimiert wäre. |
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| Aus den genannten Gründen ist die Sanierungsgeldregelung einschließlich der Vorschriften gemäß der 7. und 9. Satzungsänderung auch im Hinblick auf das klagende Land rechtlich nicht zu beanstanden. Das klagende Land kann daher hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Kontonummer ... weder das gesamte Sanierungsgeld für das Jahr 2006 zurückfordern (Klagantrag Ziffer 1), noch den Umverteilungsbetrag gemäß 7. und 9. Satzungsänderung (Klagantrag Ziffer 2), noch die Differenz zu dem fiktiven Sanierungsgeld bei anderer Art der Berücksichtigung der ausgegliederten Betriebe (Klagantrag Ziffer 3). |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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