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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Weder aus § 280 BGB noch aus § 812 BGB noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage ergibt sich die klägerseits geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der für die Jahre 2002 und 2003 gezahlten Sanierungsgelder. Die Erhebung der Sanierungsgelder durch die Beklagte ist rechtmäßig. |
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| Eine möglicherweise fehlerhafte formell-gesetzliche Grundlage für die Gründung der Beklagten wirkt sich jedenfalls im Ergebnis nicht aus; die Beklagte ist als rechtlich existent zu behandeln (A.). |
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| Die einschlägigen Regelungen der neuen Satzung der Beklagten benachteiligen die Beteiligten nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verblieb; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (B.). |
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| Der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel (C.II.), die grundsätzliche Annahme eines überhaupt bestehenden weitergehenden Finanzierungsbedarfs (C.III.) und die Gesamthöhe der verlangten Sanierungsgelder (C.IV.) halten einer unmittelbaren verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand (C.I.). |
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| Die Beklagte ist als rechtlich existent zu behandeln und etwaige Organisationsfehler schlagen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Beklagten durch. |
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| Bei der Beklagten handelt es sich zumindest um eine fehlerhafte Anstalt des öffentlichen Rechts. Ähnlich wie bei der fehlerhaften Gesellschaft hat sich auch bei den fehlerhaften Anstalten des öffentlichen Rechts die Erkenntnis durchgesetzt, dass es unmöglich ist, alle von einer - wenn auch fehlerhaft errichteten - Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden (Stelkens, LKV 2003, 489, 493/494 m.w.N.). |
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| Es kann demnach dahinstehen, ob die Beklagte durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen worden ist, wie dies grundsätzlich bei nachkonstitutionellen Anstalten des öffentlichen Rechts erforderlich ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 23, Rdn. 51). Insoweit fiel dem Gericht aber durchaus auf, dass die Existenz der Beklagten in zahlreichen Gesetzen vorausgesetzt ist (so z. B. in § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG). |
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| Angesichts der Gründungsgeschichte der Beklagten, die bis zur gemeinsamen Gründungsverfügung des Deutschen Reiches und des Landes Preußen vom 26.02.1929 und auf den Ministerbeschluss des Landes Preußen vom 04.03.1929 über die Verleihung der Rechtsfähigkeit als Anstalt zurückreicht, kann aus dem genannten Grund auch dahinstehen, ob der Parlamentsvorbehalt für die Gründung von Anstalten des öffentlichen Rechts bereits in Weimarer Zeit bestand. |
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| Nicht ersichtlich ist auch, dass noch so erhebliche Veränderungen in der Satzung der Beklagten etwa im Jahre 1967 im Zusammenhang mit der Umstellung auf ein Umlagesystem allein schon eine erstmalige bzw. erneute formell-gesetzliche Grundlage erforderlich gemacht hätte. Jedenfalls ist die Beklagte, wie bereits ausgeführt, auf der Grundlage der Lehre von der fehlerhaften Anstalt des öffentlichen Rechts als rechtlich existent zu behandeln. |
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| Herauszuheben ist, dass es sich bei der Beklagten keineswegs um eine Beliehene handelt. Die Beklagte hat auch nicht die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts. Die Beklagte handelt insbesondere nicht hoheitlich, wie dies beispielsweise beim Pensionssicherungsverein teilweise der Fall sein mag (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NZA 1995, 374 ff). Die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Beteiligten und ihren Versicherten haben ihre Grundlage vielmehr in einem Gruppenversicherungsvertrag und sind privatrechtlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 30 m.w.N.). |
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| Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor. |
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| Durch die Satzungsregelungen über das Sanierungsgeld, insbesondere § 65 VBLS, kam es angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB (B.I.). |
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| Der ohnehin schwer abgrenzbare grundsätzlich überprüfbare Teilbereich der einschlägigen Satzungsregelungen ist nach den verbleibenden AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstäben nicht zu beanstanden (B.II.). |
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| Die Reichweite des Änderungsvorbehalts ist nicht überschritten (B.III.). |
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| Gegen das nachträgliche Inkrafttreten der Satzungsänderung bestehen keine Bedenken (B.IV.). |
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| Der vom Gericht der AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegende Teil der Sanierungsgeldregelung der VBL-Satzung ist eingeschränkt. |
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| Der theoretisch unter dem Aspekt des § 307 BGB überprüfbare Teilbereich wurde von den Beteiligten nicht näher dargestellt und lässt sich auch nur schwer abgrenzen. Da dieser Teil - wie die gesamte Sanierungsgeldregelung - der verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand hält (siehe C.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, lässt sich insgesamt ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen. |
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| 1. Soweit § 17 und § 37 Abs. 3 ATV mit § 65 VBLS deckungsgleich sind, ergibt sich, dass die Satzungsregelungen der Beklagten insoweit auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 32). |
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| a) Zu diesen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gehört demnach insbesondere, dass überhaupt die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern angesichts eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen der Systemumstellung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ATV), dass es sich insoweit nicht um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ATV) und wie der Verteilungsschlüssel zumindest in seiner Grundformel ausgestaltet ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ATV). Durch die Verweisung in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV auf den Altersvorsorgeplan 2001 (vgl. dort insbesondere Nr. 4.1 bis Nr. 4.3) und auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 wurde die grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entrückte Tarifvertragsregelung mit weiteren Details versehen. |
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| b) Die angegriffenen Sanierungsgeldregelungen, die zu Regelungen über die Finanzierung der Beklagten gehören, sind vom dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstab nicht herauszunehmen. Denn die Kontrollsperre, die sich bei maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifpartner ergibt, besteht angesichts des einschlägigen Tarifvertragswerks auch bei Finanzierungsregelungen. |
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| Diese Finanzierungsregelungen betreffen zwar in erster Linie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und der beklagten Pensionskasse und nicht unmittelbar das Verhältnis zu den einzelnen Versicherten. Es besteht aber schon im Allgemeinen zumindest eine wirtschaftliche Interdependenz zwischen der Leistungs- und der Finanzierungsseite. Denn Wesensmerkmal einer Pensionskasse, wie sie auch die Beklagte darstellt (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 214, § 18, Rdn. 9), ist ein Dreiecksverhältnis zwischen den Beteiligten, der Pensionskasse und den Versicherten. Das Leistungsverhältnis zwischen der Pensionskasse und den Rentenempfängern bzw. künftigen Rentenempfängern ist wirtschaftlich nur dann denkbar, wenn es auf der anderen Seite auch finanziert wird. Die Finanzierung ermöglicht es erst, dass die Beklagte überhaupt Leistungen erbringt. Freilich gelten allein wegen dieser wirtschaftlichen Interdependenz zwischen der Leistungsseite und der Finanzierungsseite noch nicht für beiderlei Arten von Satzungsregelungen die gleichen Kontrollmaßstäbe und Kontrollsperren. |
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| Es ist aber nicht zu übersehen, dass gerade auch der Tarifvertrag Altersversorgung diese innere Verknüpfung zwischen der Finanzierungs- und der Leistungsseite dadurch zum Ausdruck bringt und damit rechtlich bedeutsam macht, dass er beide Komplexe gleichermaßen in einem Vertragswerk regelt und einzelne Bestimmungen der beiden Materien aufeinander verweisen lässt (z.B. Verweis in § 8 I 1 c) ATV auf § 19 ATV). Den theoretisch denkbaren Weg, nur die Leistungsseite in dem Tarifvertrag zu regeln, sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich bewusst nicht gegangen. Auch der insbesondere durch Gewerkschaften vertretenen Arbeitnehmerseite war daran gelegen, die Finanzierung der vereinbarten Leistungen zu sichern und die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge stabil zu halten. Die Sicherung der Finanzierung war sogar der Anlass zur Satzungsreform. |
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| 2. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift (vom BGH im Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 32, auch hinsichtlich der Überleitungsbestimmungen für rentenferne Versicherte offen gelassen), da bereits aus den oben genannten Gründen eine Kontrolle am Maßstab des AGB-Rechts ausscheidet. |
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| 3. Unter dem Aspekt des § 307 Abs. 3 BGB ist die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weiter eingeschränkt. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen. |
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| Insofern ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in Entscheidungen vom 07.05.1997 (vgl. NJW 1997, 2519, 2521) den Gegenwert als Hauptleistung bezeichnet und dies daraus abgeleitet hat, dass der Gegenwert einen Ersatz für entgangene Umlagen darstellt. Das Sanierungsgeld indes ist wie die (steuerrechtlich freilich anderes zu behandelnde) Umlage eine unmittelbare aus dem Versicherungsvertrag sich ergebende, im Synallagma stehende Einnahmequelle und insofern auch mit der Versicherungsprämie gleichzusetzen. Mithin greift auch die Einschränkung des § 307 Abs. 3 BGB ein. |
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| Klauseln, die das Preis-/ Leistungsverhältnis betreffen, können allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB; Palandt, BGB, 67. Auflage, 2008, § 307, Rdn. 55) |
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| Soweit einzelne Beteiligte in der Sanierungsgeldregelung einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot erblicken, das im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, aber nicht nur als Teil der Angemessenheitskontrolle verstanden werden kann, ist dem nicht beizupflichten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird. |
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| Soweit vereinzelt ein Verstoß gegen § 315 BGB ins Feld geführt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgelds nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt. Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen aber nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. bei der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.04.1979, Az.: 9 S 48/78, VersR 1979, 712). |
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| Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat, geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (Zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 27). |
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| Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzungsneuregelung erst am 03.01.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, jedoch § 65 VBLS schon für die Zeit ab 01.01.2002 Anwendung findet. Die Kammer hat bereits in einem Urteil vom 14.05.2004 (6 O 162/03, dort auf den beiden letzten Seiten des Urteilsumdrucks) darauf hingewiesen, dass beispielsweise das Abstellen auf den Ablauf des Tages der Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.11.2001 ohne Bedenken möglich ist. Insofern hat die Kammer ausgeführt, dass auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Stichtagsregelungen nicht stets an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des zugehörigen Gesetzes anknüpft, sondern beispielsweise auch den Zeitpunkt der ersten Lesung im Bundestag oder den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über eine Gesetzesinitiative. |
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| Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes im Jahr 2002, der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002, wurde durch den ATV vom 01.03.2002 ausdrücklich gebilligt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 ATV). |
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| Soweit einzelne Beteiligte geltend machten, dass der neue Tarifvertrag in der Beteiligungsvereinbarung nicht erwähnt sei, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der standardmäßig verwendeten Beteiligungsvereinbarung, dass insoweit auf die Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung dynamisch verwiesen wird. |
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| Die Regelungen über das Sanierungsgeld halten auch der Überprüfung anhand eines verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (C.I.), insbesondere anhand des Art. 3 GG und anhand des aus dem Rechtsstaatsgebot entwickelten Verhältnismäßigkeitsprinzips Stand. |
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| Ohne Erfolg wehren sich die Beteiligten gegen den Verteilungsschlüssel unter den einzelnen Arbeitgebern (C.II.), gegen die Feststellung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs (C.III.) und der daraus abgeleiteten Höhe des Sanierungsgelds (C.IV.). |
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| Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34). |
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| Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38). |
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| Die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die Beteiligten verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Ob eine Querfinanzierung insbesondere des Bundes und des Landes Berlin in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß stattfindet, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Eine solche Querfinanzierung wäre im Falle ihres Bestehens jedenfalls nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen, sondern als Ausfluss des von den Tarifvertragsparteien festgelegten Finanzierungsmodells, welches auf dem Gedanken der Solidarität aufbaut. |
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| 1. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt seit 1967 im wesentlichen über das umlagefinanzierte Abschnittsdeckungsverfahren. Dabei wird die Gesamtrentenlast eines Deckungsabschnitts von der Umlagegemeinschaft getragen, ohne dass es auf die individuelle Risikostruktur der Beteiligten bzw. das Verhältnis von aktiven Beschäftigten zu Rentenberechtigten ankommt. Die von einem Beteiligten zu entrichtenden Umlagen bestimmen sich nach einem festgelegten Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Arbeitnehmer. Die Anzahl und Höhe der Renten, die an frühere Beschäftigte des Beteiligten zu zahlen sind, spielen dagegen keine Rolle. Dieses System rechtfertigt sich über den Gedanken der gemeinsamen Tragung der Rentenlast und die Vorstellung, dass bei einem längerfristigen Verbleiben in der Umlagegemeinschaft auch diejenigen Beteiligten von dieser profitieren, denen zunächst weniger rentenberechtigte Arbeitnehmer als aktive Beschäftigte zuzurechnen sind (sog. Nettozahler). |
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| 2. Ein typisches Problem jeder Umlagegemeinschaft ist es, dass sich bei Veränderungen in der Bevölkerungs- und Beschäftigtenstruktur ein Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern ergeben kann, welches zu der von Klägerseite monierten Querfinanzierung des Bundes und des Landes Berlin führt. Ein ähnliches Phänomen, nämlich eine deutliche Verschiebung des Verhältnisses von aktiven Beschäftigten zu Rentnern, ist als Folge des demographischen Wandels in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beobachten, die ebenfalls nach dem Umlageverfahren arbeitet. |
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| Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Umlageverfahren als solches gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstige elementare Gerechtigkeitsprinzipien verstößt. Es handelt sich vielmehr um ein systemimmanentes Risiko, dem wiederum bestimmte Vorteile dieser Art der Finanzierung gegenüberstehen, wie etwa die Teilhabe an Verbesserungen der allgemeinen Wirtschaftsleistung und damit an der Wohlstandsentwicklung der Gesellschaft, die Unabhängigkeit von Geldwertschwankungen sowie die Tatsache, dass in den ersten Deckungsabschnitten nach Einführung des Systems nur geringe Zahlungsverpflichtungen bestehen, bei Bedarf jedoch bereits von Anfang an Rentenleistungen erbracht werden können, ohne dass zuvor ein entsprechender Kapitalstock aufgebaut werden muss. |
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| 3. Die Erhebung von Sanierungsgeldern dient gerade der Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen aktiven Beschäftigten und Rentenempfängern der Beteiligten, da bei der Verteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder die dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnende Rentenlast berücksichtigt wird, was bei den Umlagen nicht der Fall ist. Nach § 65 Abs. 3 VBLS werden die auf einen Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten festgesetzt. Damit wird die Rentenlast eines Beteiligten gegenüber den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten seiner Beschäftigten mit dem Faktor 9 gewichtet. Hätten sich die Tarifvertragsparteien statt dessen entschieden, den von ihnen festgestellten Mehrbedarf wegen des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch eine schlichte Erhöhung der Umlagen zu decken, woran sie nach dem Grundsatz der Tarifautonomie nicht gehindert gewesen wären, so hätte dies im Ergebnis eine deutlich stärkere Querfinanzierung bedeutet, weil dann auch hinsichtlich des Mehrbedarfs die Finanzierungslast allein nach dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte verteilt worden wäre. Verstößt aber bereits die Finanzierung nach dem Umlageverfahren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so kann dies bei der Erhebung von Sanierungsgeldern, deren Verteilung die jeweilige Rentenlast eines Beteiligten berücksichtigt und damit zumindest teilweise verursachungsbezogen erfolgt, erst recht nicht der Fall sein. |
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| 4. Dass die zum 01.01.2006 gültige 7. Satzungsänderung insbesondere für kleinere Beteiligte außerhalb des Bundes und der Länder, die noch nicht sehr lange bei der Beklagten beteiligt sind, eine Reduzierung des ab dem Jahr 2006 zu zahlenden Sanierungsgeldes mit sich brachte, lässt sich nicht argumentativ gegen die Sanierungsgeldregelung für die Jahre 2002 bis 2005 einwenden. |
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| Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der bereits herausgearbeitete Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären. |
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| Zu betonen ist jedoch nochmals, dass die 7. Satzungsänderung für die hier angegriffenen Sanierungsgelderhebungen im Jahr 2002 und 2003 nicht von Bedeutung ist. |
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| 5. Soweit einzelne Beteiligte noch über das Niveau der 7. Satzungsänderung hinaus und auch für die hier streitgegenständlichen Jahre weitere Ausgleichsmöglichkeiten zwischen Nettozahlern und Nettoempfängern bei einem gleichartigen Beschäftigungsfeld fordern, lassen sie außer Acht, dass die einzelnen Betriebsstätten juristisch eigenständig organisiert sind und beispielsweise die lokale Untergliederung ausdrücklich gewollt ist. So können beispielsweise die eigenständigen lokalen Vereine bestimmter Hilfsorganisationen allein zur Erzielung eines günstigen Ergebnisses nicht zusammengerechnet werden. Insoweit lässt sich auch nicht von einer künstlichen Aufspaltung seitens der Beklagten reden, sondern allenfalls davon, dass die Beklagte auf die juristische Aufgliederung derartiger Organisationen bei der Erhebung des Sanierungsgelds Rücksicht nimmt. |
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| 6. Auch soweit einzelne Prozessbevollmächtigte der Beteiligten einerseits eine Benachteiligung älterer Beteiligter, die insbesondere die Beklagte nach dem 2. Weltkrieg mit saniert hätten und gleichzeitig auch eine Benachteiligung der Beteiligten, die nach dem 31.12.2008 Neueinstellungen vorgenommen hätten, argumentativ ins Feld führen, ist dies nur eine Wiederholung des bereits festgestellten Umstands, dass im Vergleich zur reinen Umlagenerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei der Sanierungsgelderhebung reduzieren können. |
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| 7. Soweit hinsichtlich der Neueinstellungen außerdem eingewandt wird, dass ausweislich der Nr. 2.1 des ATV die neu eingestellten Versicherten nur Leistungen zugesagt bekommen, die sich ergeben, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 % vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde, folgen daraus keine rechtlichen Weiterungen. Soweit dieser Gedankengang sogar zu einem eigenen Klagantrag erhoben wurde, ist auch dieser abzuweisen. |
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| Wenn bei der Sanierungsgeldberechnung auch die Deckungsbeiträge einzelner Versicherter gesondert beachtet werden müssten, würde dies zu einer weiteren unnötigen Verkomplizierung der Sanierungsgeldberechnung führen. Eine etwaige, sich insbesondere erst in Zukunft auswirkende Reduzierung des Gesamtfinanzierungsbedarfs durch die Systemumstellung wird abzuwarten und ggf. bei der Festsetzung der Gesamthöhe der Sanierungsgelder in künftigen Deckungsabschnitten gemäß § 65 Abs. 2 VBLS zu berücksichtigen sein. |
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| Die Grundannahme der Tarifvertragsparteien bei der Einführung des Sanierungsgelds, dass der Finanzierungsbedarf durch die bisherigen Umlagen und Beiträge ohne erhebliche Steigerungen nicht mehr zu decken ist, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich auch kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot entspringende Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung der Überprüfung, ob die Maßnahme (Sanierungsgelderhebung) zur Erreichung des Ziels (Finanzierung der versprochenen Leistungen) überhaupt erforderlich war. |
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| 1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht die Einführung der Sanierungsgelder in keinerlei Zusammenhang mit einer Umstellung der Finanzierung von einem Umlagesystem auf ein kapitalgedecktes System. Im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits angehört, ist mit einer solchen Umstellung noch gar nicht begonnen worden. Die Sanierungsgelder dienen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS vielmehr ausschließlich der Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der sich aus der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell ergibt. Mit den Sanierungsgeldern werden die vor dem 01. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche finanziert. |
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| Der Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell ist auf der Leistungsseite erfolgt, während die Umstellung von einem Umlagesystem auf ein kapitalgedecktes System die Finanzierungsseite betrifft. Beide Seiten sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Zwar können Änderungen auf der Leistungsseite unter Umständen einen Finanzierungsmehrbedarf nach sich ziehen. Die Art und Weise, wie dieser Bedarf gedeckt wird, ist dadurch jedoch nicht vorgegeben. Sie obliegt vielmehr der Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Diese haben sich mit dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) für die Einführung von Sanierungsgeldern entschieden. Mit Beiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren für eine schrittweise Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung haben die Sanierungsgelder folglich nichts zu tun. Solche Beiträge kann die Beklagte nach § 66 Abs. 1 VBLS zusätzlich zu den Umlagen und Sanierungsgeldern erheben. |
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| 2. Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräumen ist den Tarifvertragsparteien eine sog. Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Den Tarifvertragsparteien sind insoweit sogar größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Denn die Rechtssetzung durch Tarifvertrag erfolgt in Ausübung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG und es handelt sich dabei um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene. Dabei werden die auf einzelvertraglicher Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen. Die größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind. |
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| Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 34-37). |
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| 3. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Vorgehensweise der Tarifvertragsparteien als vertretbar und beanstandungsfrei. Es kann keineswegs davon gesprochen werden, dass die Tarifvertragsparteien ohne sachlichen Grund und ohne äußere Notwendigkeit sich zu einer Reform des Zusatzversorgungsrechts veranlasst sahen. Die schon ältere Diskussion über die Finanzierbarkeit der Betriebsrenten im öffentlichen Dienst gab Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches vom Sachverständigen Dr. Bode unter dem 30.10.2000 erstattet worden ist. Dieses Gutachten ist zu den Gerichtsakten gelangt. Dass sich die Tarifvertragsparteien auf der Grundlage dieses versicherungsmathematischen Gutachtens zur Vermeidung der weiteren Erhöhung der Umlagesätze zu der Umstellung des Leistungssystems entschlossen haben, ist nachvollziehbar und vertretbar. |
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| 4. Bei Heranziehung des oben entwickelten, auch bei der Tatsachenermittlung eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs lässt sich nicht jede einzelne Rechnungsannahme aus dem Gutachten gerichtlich überprüfen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Tarifvertragsparteien lediglich zu einer Prognose aus der damaligen Sicht in der Lage waren und sich auch nur diesbezüglich haben beraten lassen können. |
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| Da also der Ermittlung des Finanzbedarfs eine Prognose und Schätzung ex ante zugrunde liegt, sind zahlreiche beteiligtenseits vorgebrachte Kritikpunkte an dem versicherungsmathematischen Gutachten schon per se unbeachtlich: |
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| a) So konnte damals sicherlich noch nicht vorausgesehen werden, dass sich die finanziellen Folgen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vordienstzeiten (Urteil vom 26.11.2003, IV ZR 186/02) deutlich milder darstellen, als dies ursprünglich zu erwarten war. |
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| b) Die in jüngster Zeit beschlossene Heraufsetzung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrer möglicherweise auch entlastenden Wirkung für die Beklagte konnte damals noch nicht sicher vorausgesehen werden und konnte und musste daher nicht berücksichtigt werden. |
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| c) Soweit dem Sachverständigen Dr. Bode teilweise von den Beteiligten vorgeworfen wird, er habe die erzielbaren Renditen und Lohnsteigerung unrealistisch niedrig angesetzt, andererseits teilweise aber auch das Gegenteil vorgeworfen wird, lässt diese Kritik nach dem Dafürhalten der Kammer die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Tatsachenermittlung außer Betracht. |
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| d) Ob die Beklagte bei der Berechnung ihres Sanierungsgeldbedarfs verpflichtet ist, etwa vorhandene stille Reserven zu berücksichtigen, obliegt grundsätzlich der Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Die Tarifverträge enthalten hierüber jedoch keine Regelung. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es der Beklagten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien freisteht, ob und in welcher Höhe sie stille Reserven auflöst oder nicht. Hinsichtlich des nach § 61 Abs. 2 VBLS n.F./ § 75 Abs. 2 VBLS a.F. zu bewahrenden Deckungsvermögens zur Finanzierung bestimmter beitragsbasierter Ansprüche und Anwartschaften aus der Zeit vor dem Jahr 1978 stehen der Auflösung des entsprechenden Teils stiller Reserven ohnehin Rechtsgründe entgegen. |
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| Stille Reserven sind im übrigen typischerweise dem Anlage- und nicht dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Sie sind folglich Teil der Substanz des Unternehmens, weshalb Ihre Auflösung meist im Zusammenhang mit einer Unternehmensveräußerung oder -zerschlagung erfolgt, nicht jedoch bei fortlaufendem Betrieb. Von daher erscheint es keineswegs zwingend, sondern eher ungewöhnlich, eine Auflösung stiller Reserven zur Deckung des laufenden Finanzierungsbedarfs vorzunehmen. Schließlich fehlt es von Seiten der Klägerin auch an einem substantiierten Vortrag zum Vorhandensein stiller Reserven bei der Beklagten. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich vielmehr in vagen Behauptungen und Mutmaßungen, denen vom Gericht nicht nachzugehen ist. |
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| e) Andere Kritikpunkte, wie insbesondere die fehlende Berücksichtigung der angeblichen Entlastung durch die behauptete ständige Absenkung des Nettoversorgungssatzes, sprechen hoch diffizile und auch im höchsten Maße streitige Gesichtspunkte an, die ein Sachverständiger durchaus außer Acht lassen konnte bzw. sogar musste. |
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| f) Soweit der Sachverständige von der Notwendigkeit einer gewissen jährlichen Dynamisierung ausgegangen ist, steht dies in Übereinklang mit dem ATV und der Satzungsregelung der Beklagten. Auch die Kammer geht davon aus, dass seitens der Beklagten zumindest ein Mindestmaß an Dynamisierung geschuldet ist (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2003, 6 O 43/03). Die Notwendigkeit einer solchen Dynamisierung besteht insbesondere auch über den 31.12.2007, zu welchem der ATV frühestens hätte gekündigt werden können (vgl. § 40 Abs. 2 ATV; Nr. 6 Altesvorsorgeplan) hinaus fort. |
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| g) Dem vorgebrachten Kritikpunkt, wonach der Sachverständige unzulässigerweise auch die Belastungen durch freiwillig und beitragsfrei Versicherte mit erfasst habe, ist zu entgegnen, dass auch die Anwartschaften aus diesen Versicherungsverhältnissen bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Leistungspflicht der Beklagten führen und deshalb zu Recht bei der Prognose des Finanzierungsbedarf berücksichtigt wurden. |
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| h) Dass einige Versicherte von der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem auch profitiert haben und dass derartige Verbesserungen rechtlich nicht notwendig waren, mag zutreffen. Dass derartige Verbesserungen jedoch bei einer erheblichen Menge von Versicherten aufgetreten sind, deckt sich nicht mit den Beobachtungen der Kammer im Laufe einer Vielzahl von bearbeiteten Zivilrechtsstreitigkeiten wegen des Systemwechsels auf der Leistungsseite. Insbesondere lässt sich nach der Einschätzung der Kammer nicht sagen, dass beispielsweise Ärzte generell vom Systemwechsel profitiert haben. Der Gesichtspunkt der unnötigen Einräumung von Rechten durch das neue Satzungsrecht führt jedenfalls nicht dazu, dass die Einschätzung des Finanzierungsbedarfs als im Wesentlichen unrichtig und unvertretbar bezeichnet werden könnte. |
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| Die für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Verwaltungsrat der Beklagten vorgegebene Höhe des Sanierungsgeldes (2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 nebst jährlicher fixer Anpassung; vgl. § 65 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VBLS) ist zwar nicht unmittelbar dem Tarifvertrag zu entnehmen, aber dennoch nicht zu beanstanden. Weitere Faktoren zur Berechnung der Sanierungsgeldhöhe, soweit in diesem oder in Parallelverfahren angegriffen, haben dagegen ihre rechtmäßige Grundlage unmittelbar im Tarifvertrag. |
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| 1. Die oben dargestellte Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien zu der Frage, ob die Erhebung der Sanierungsgelder überhaupt nötig ist, erstreckt sich auch auf die Festsetzung der Höhe des Sanierungsgeldes zumindest für den streitgegenständlichen, zeitlich nahe am Abschluss des Tarifvertrages gelegenen Zeitraum. |
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| Den Tarifvertragsparteien lag die Möglichkeit der Sanierungsgelderhebung in dieser Größenordnung vor Augen und wurde von ihnen akzeptiert. |
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| Insofern darf insbesondere nicht übersehen werden, dass der Altersvorsorgeplan 2001 in Nr. 4.2 eine derartige 2 %-Regelung vorgibt. Der Altersvorsorgeplan ist Geschäftsgrundlage des ATV (Präambel, Abs. 1 Hs. 2) und wird auch nochmals von § 37 Abs. 3 S. 2 ATV speziell zum Thema Sanierungsgeld in Bezug genommen. |
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| Hinzu kommt, dass auch der Beschluss des Verwaltungsrats vom 01.02.2002 über die „Vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern“ bereits 2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im jeweiligen Kalenderjahr als maßgebliche Größe bestimmte. § 37 Abs. 3 S. 2 ATV nimmt diesen Verwaltungsratsbeschluss (wenn auch nur hinsichtlich des Verteilungsschlüssels) in Bezug. |
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| Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Argumente, die die Beteiligten gegen die Erforderlichkeit der Sanierungsgelderhebung in dieser Größenordnung vorgebracht haben, kann auch die oben unter C.III.4. gemachten Ausführungen, die hier entsprechend zu gelten haben, verwiesen werden. |
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| 2. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Zahlung eines Gegenwerts durch ausgeschiedene Beteiligte auf die Rechtmäßigkeit der Sanierungsgeldhöhe keinen Einfluss. |
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| In Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Grundlagen bestimmt § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS, dass ab 1. Januar 2002 die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 entspricht. Gegen diese Regelung kann nicht eingewandt werden, die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 stelle eine falsche Berechnungsgrundlage dar, weil nach dem 31.12.2001 zahlreiche Arbeitgeber aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden seien, die durch Zahlung eines entsprechenden Gegenwertes ihre Rentenlasten ausfinanziert hätten. |
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| Diese Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil sie einseitig auf den Gegenwert abstellt, den ein Beteiligter nach § 23 VBLS bei seinem Ausscheiden zu zahlen hat, jedoch nicht berücksichtigt, dass ein ausgeschiedener Beteiligter dem Versorgungskonto I künftig auch keine Umlagen mehr zuführt. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch gar nicht an. Zu Recht weist nämlich die Beklagte darauf hin, dass die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte des Jahres 2001 lediglich den Bezugspunkt für die in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS gewählte prozentuale Ausdrucksweise der Gesamtsumme aller Sanierungsgelder darstellt. Die absolute Höhe der periodisch in Form von Umlagen und Sanierungsgeldern zu erhebenden Aufwendungen ist von dieser Größe unabhängig und bestimmt sich allein nach der im jeweiligen Deckungsabschnitt voraussichtlich von der Beklagten zu tragenden Rentenlast. |
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| Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 VBLS wird die Gesamthöhe der Sanierungsgelder im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt. In diesem Gutachten ist der periodische Bedarf gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS zu ermitteln. Soweit dieser hinsichtlich des Altbestands durch einen Umlagesatz von 7,86 Prozent nicht gedeckt werden kann, sind Sanierungsgelder zu erheben (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 4 VBLS). Die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sind damit nicht Grundlage der Sanierungsgeldbemessung. Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird vielmehr lediglich in deklaratorischer Weise zu dieser Bezugsgröße, die jährlich nach § 65 Abs. 2 Satz 3 VBLS anzupassen ist, ins Verhältnis gesetzt. Ab 01. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2 Prozent dieser Bezugsgröße (§ 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Würde man die Bezugsgröße vermindern, indem man etwa die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte von Pflichtversicherten, deren Arbeitgeber nach dem 31.12.2001 aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden ist, in Abzug bringt, so hätte dies lediglich eine entsprechende Erhöhung des in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS enthaltenen Prozentsatzes zur Folge. An der Gesamthöhe der Sanierungsgelder, die sich allein nach dem jeweiligen periodischen Bedarf bestimmt, würde dies jedoch nichts ändern. |
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| 3. Zu den Berechnungsfaktoren zur Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs lässt sich, soweit die Beteiligten diese gesondert angreifen, Folgendes sagen: |
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| Die Rechnungszinsen, die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS bei der Ermittlung des Barwerts der Gesamtrentenlast zur Anwendung kommen (3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezugs) sind von der Beklagten ebenso wenig willkürlich gewählt wie die jährliche Dynamisierungsrate von 1 Prozent. Diese Werte finden ihre Grundlage vielmehr im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV). Zwar sind sie dort nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhebung der Sanierungsgelder geregelt. Sie bilden jedoch einen Bestandteil der Rentenberechnung und sind daher logisch mit der für die Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe erforderlichen Ermittlung des Barwerts der Gesamtrentenlast verknüpft. So sind die Rechnungszinsen in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 VBLS enthalten, wie sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 ATV ergibt. Die jährliche Dynamisierung der Renten um 1 Prozent gemäß § 39 VBLS ist in § 11 Abs. 1 ATV vorgegeben. |
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| Da diese Werte somit von den Tarifvertragsparteien selbst festgelegt wurden, sind sie einer gerichtlichen Zweckmäßigkeitskontrolle entzogen. |
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| Aus den oben dargelegten Gründen hat die Klage daher keinen Erfolg; sie war abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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| Soweit der Klägervertreter angesichts des Beklagtenschriftsatzes, der nach der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 bei Gericht einging, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hat bzw. die Überschreitung des rechtlich zulässigen Rahmens eines etwaigen Schriftsatznachlasses gerügt hat, bestand kein Anlass zu antragsgemäßen prozessualen Maßnahmen. Denn bereits der Beklagtenschriftsatz vom 22.01.2008 war angesichts der Sach- und Rechtslage nicht von entscheidungserheblicher Relevanz und musste auch nicht weiter berücksichtigt werden. |
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