Landgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2010 - 6 O 83/09

published on 11/06/2010 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2010 - 6 O 83/09
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage die teilweise Rückzahlung sogenannter Sanierungsgelder, die die Klägerin für das Jahr 2006 an die Beklagte entrichtet hat, geltend.
Die Klägerin, eine kirchliche Körperschaft öffentlichen Rechts, ist seit dem 01. April 1954 bei der Beklagten als Arbeitgeber beteiligt. Im Kalenderjahr 2006 waren 462 Mitarbeiter der Klägerin zur Pflichtversicherung bei der Beklagten angemeldet.
Die Klägerin regelt, wie die meisten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), ihr Arbeitsrecht mit den Interessenvertretern der Mitarbeiterschaft in den paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen. Grundlage hierfür ist das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 25. April 1979 (ARRG). Nach § 3 Satz 1 ARRG werden die arbeitsrechtlichen Regelungen durch eine Arbeitsrechtliche Kommission mit verbindlicher Wirkung beschlossen.
Auf die Klägerin fand aufgrund des Beschlusses des Rats der Landeskirche vom 19. September 1967, später auf der Grundlage des ARRG durch die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in seiner aktualisierten Fassung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge für Arbeiter Anwendung. Somit galt § 46 BAT, wonach die Mitarbeiter einen Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags erhielten.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Klägerin beschloss mit Beschluss vom 15. Mai 2008 die Ablösung der Anwendung des BAT und der ergänzenden Tarifverträge. Seit dem 01. Juli 2008 findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
Die Beklagte hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 19.09. / 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.
Seit dem 01.01.2002 beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer.
Daneben erhebt die Beklagte zur Deckung eines zusätzlichen, durch den Systemwechsel bedingten Finanzierungsbedarfs bei den beteiligten Arbeitgebern seit der Neufassung der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) pauschale, steuerfreie Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
10 
Die Neufassung der VBLS beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien, die diese zunächst im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 in den Grundzügen getroffen und sodann durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 01.03.2002 umgesetzt und weiter konkretisiert haben.
11 
Die Regelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern im Altersvorsorgeplan 2001 lauten:
12 
4.2 Für die VBL-West gilt:
13 
Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen.
14 
Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v. H.
15 
4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen.
16 
Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.“
17 
Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat der Beklagten am 01.02.2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern beschlossen (vgl. Anlage 1 der VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Beklagte sodann mit Wirkung vom 01.01.2002 Abschlagszahlungen auf das zusätzlich zur Umlage zu zahlende Sanierungsgeld erhoben.
18 
Im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) wird die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt geregelt:
19 
„§ 17Sanierungsgelder
20 
(1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2 Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
21 
(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.
22 
(…)
23 
„§ 37Sonderregelungen für die VBL
24 
(3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.“
25 
Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung der Beklagten hatte zunächst folgende Fassung:
26 
„§ 65Sanierungsgeld
27 
(1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3 Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten ab Rentenbeginn von 1 v. H. jährlich zu berücksichtigen.
28 
(2) 1 Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt festgesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beachten. 2 Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. 3 Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4 Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht, erforderlich ist.
29 
(3) Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt.
30 
(4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:
31 
a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,
32 
b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes,
33 
c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
34 
d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist.
35 
4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-Betrag festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen.
36 
(5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.
37 
(6) 1 Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form eines vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2 Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. 3 Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren – RIMA – auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1).“
38 
Durch die 7. Satzungsänderung vom 17.06.2005 / 31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in § 65 VBLS ein neuer Absatz 5a eingefügt, durch den die Verteilung der Sanierungsgelder unter den einzelnen Beteiligten sich noch stärker nach dem Verhältnis von den Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe bestimmt. Beteiligte mit einer höheren Rentenlast beteiligen sich stärker als bisher an der Finanzierung. Umgekehrt zahlen Beteiligte mit niedrigeren Rentenlasten weniger oder gar kein Sanierungsgeld. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen.
39 
Durch die 9. Satzungsänderung vom 10.10.2005 / 31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 VBLS die Absätze 3 und 4 eingefügt. Die 9. Satzungsänderung ergänzt die Sanierungsgeldregelung damit um eine Härtefallklausel. Damit sollen außerordentliche Erhöhungen des Sanierungsgelds nach der 7. Satzungsänderung abgemildert werden. Die Härtefallregelung sieht nun für die sonstigen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung des Sanierungsgelds vor.
40 
Für das Jahr 2006 hat die Klägerin aufgrund der Berechnung der Beklagten 322.102,47 EUR Sanierungsgeld an die Beklagte gezahlt. Ohne die Umverteilung des Sanierungsgelds gemäß des durch die 7./ 9. Satzungsänderung eingeführten § 65 Abs. 5a VBLS hätte das Sanierungsgeld nach Berechnung der Beklagten 252.107,08 EUR (AH 209 ff.), nach Vortrag der Klägerin 246.859,19 EUR betragen (AS 99).
41 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Rechenregeln, die durch die 7. und 9. Änderungssatzung mit Wirkung zum 01. Januar 2006 eingeführt wurden und um die Anerkennung der Klägerin als Arbeitgeberverband nach § 64 Abs. 4 S. 4 VBLS. Eine Musterprozessvereinbarung zwischen dem Kirchenamt der EKD und der Beklagten kam nicht zustande.
42 
Die Klägerin trägt vor:
43 
Folge der 7. Änderungsatzung sei, dass die Klägerin zu 90,70 % die Rentenzahlungen, die an ihre früheren Arbeitnehmer von der Beklagten gezahlt werden, selbst über Umlagen und Sanierungsgelder finanziere. Unter Berücksichtigung des Eigenbetrags der Arbeitnehmer finanziere die Klägerin diese Rentenzahlungen zu 104,59 %. Daraus folge, dass die Klägerin ihre eigenen Rentenlasten komplett und zusätzlich andere Beteiligte mitfinanziere.
44 
Der allgemeine Änderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 S. 1 VBLS liefere keine Begründung dafür, dass die 7. Änderungssatzung auch Bestandteil des Vertrages der Klägerin mit der Beklagten geworden sei. Die Bestimmungen, die wie die der 7. Änderungssatzung nicht auf einer Entscheidung der Tarifvertragsparteien beruhten, seien nicht vom Änderungsvorbehalt umfasst. Der Eingriffsrahmen des Änderungsvorbehalts sei überschritten, da die 7. Änderungssatzung ein neues Finanzierungsmodell eingeführt habe, das eine solidarische Umlagenfinanzierung weitgehend aufhebe und die überwiegende Finanzierung über das Sanierungsgeld einführe.
45 
Ferner liege ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Die Regelungen der 7. Änderungssatzung führten dazu, dass die Klägerin mit ihren Beiträgen aus Umlage- und Sanierungsgeldern die Leistungen der Beklagten, die auf ihre Beschäftigten entfielen, im Ergebnis weitgehend selbst tragen müsse. Mit der Veränderung des Finanzierungssystems werde eine Systemwechsel vollzogen. Es werde in Eigentumspositionen eingegriffen und es handele sich um einen Fall der unechten Rückwirkung. Außerdem werde nicht berücksichtigt, dass die Klägerin als Beteiligte zu Zeiten mit vielen Beschäftigten und wenigen Rentenberechtigten solidarisch Umlagen zugunsten der Renten anderer Beteiligter erbracht habe. Der Grundsatz der solidarischen Finanzierung durch Umlage werde faktisch abgeschafft, ohne dass die vorhergehende solidarische Leistung des einzelnen Beteiligten berücksichtigt werde. § 65 Abs. 5 a VBLS sei auch als unbillige Regelung im Sinne des § 319 BGB zu bewerten.
46 
Der Rechtsanspruch der Klägerin auf Erteilung eines neuen Abrechnungsbescheides ergebe sich unmittelbar aus der Berechnungsvorschrift in § 65 Abs. 3 S. 1 VBLS. Bei der Neuberechnung des Sanierungsgeldes für das Jahr 2006 sei die Beklagte verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als habe für den Bereich der Landeskirche Kurhessen-Waldeck bereits die Anerkennung als Arbeitgeberverband entsprechend § 65 Abs. 4 S. 1 VBLS bestanden. Das Kirchenamt der EKD habe sowohl für die Gesamtheit der bei der Beklagten beteiligten Arbeitgeber der EKD als auch in Vollmacht der einzelnen betroffenen Landeskirchen für deren Arbeitgeber einen Antrag bei der Beklagten auf Anerkennung als Arbeitgeberverband nach § 65 Abs. 4 S. 4 VBLS gestellt.
47 
Die Klägerin beantragt:
48 
1. Die Beklagte ist verpflichtet, das Sanierungsgeld, das die Klägerin für das Kalenderjahr 2006 zu entrichten hat, auf der Grundlage der Satzung der Beklagten vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003), in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 03.03.2006 (BAnz. Nr. 79 vom 26.04.2006) - Stand 31.12.2005 -, neu zu berechnen und der Klägerin entsprechende Auskunft zu erteilen.
49 
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Differenz aus dem bereits gezahlten Sanierungsgeld für das Kalenderjahr 2006 und dem der Beklagten nach der Neuberechnung des Sanierungsgelds 2006 nach Maßgabe des Klageantrags zu 1. zustehenden Sanierungsgelds, mindestens 75.243,28 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5,25 Prozentpunkten vom 15.10.2007 bis zur Rechtshängigkeit der Klage sowie in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
50 
Die Beklagte beantragt,
51 
die Klage abzuweisen.
52 
Die Beklagte trägt vor:
53 
Die 7. und 9. Änderungssatzung sei rechtmäßig. Mit der 7. Änderungssatzung seien zwei Ziele verfolgt worden: zum einen habe eine leistungsgerechtere Verteilung der Sanierungsgelder erreicht werden und zum anderen habe den Abwanderungstendenzen der Beteiligten entgegengewirkt werden sollen. Insbesondere die sogenannten sonstigen Arbeitgeber seien durch die 7. Satzungsänderung entlastet worden.
54 
Die Klägerin profitiere nach wie vor von dem solidarischen Element der Finanzierung der Zusatzversorgung. Dies zeige sich daran, dass der individuelle Deckungsgrad, den sie nach der Umverteilung des Sanierungsgeldes erreiche mit rund 110,16 % noch hinter dem Solldeckungsgrad des Kalenderjahrs 2006 von 112,87 % zurückbleibe. Die Solidargemeinschaft entlaste die Klägerin immer noch in Höhe des sich ergebenden Differenzbetrags.
55 
Die neuen Sanierungsgeldregelungen widersprächen nicht dem Prinzip der solidarischen Finanzierung der Zusatzversorgung. Das Sanierungsgeld werde grundsätzlich von der Umlagengemeinschaft insgesamt erhoben. Dies bedeute, dass auch Beteiligte, die erst nach dem 31. Dezember 2001 hinzugekommen seien, Sanierungsgeld zahlen müssten, obwohl sie keine Altlasten erzeugt hätten. Auch im Rahmen des Sanierungsgeldes würden Lasten der Versicherungsgemeinschaft, die nicht individuell zuordenbar seien, gemeinschaftlich getragen. Ca. 80 % der Leistungen würden nach wie vor im Umlageverfahren und lediglich ca. 20 % durch das Sanierungsgeld finanziert. Durch das Sanierungsgeld würden lediglich Ansprüche und Anwartschaften (teilweise) finanziert, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden seien. Es werde nur solange erhoben, wie die Finanzierungsmittel der Beklagten im Abrechnungsverband West ohne diese nicht ausreichten, um die Verpflichtungen aus Renten und Anwartschaften zu finanzieren. Im Rahmen der Umverteilung werde zum einen die Minderung des Sanierungsgeldes für sogenannte Nettozahler bis zur Höhe der Umlage begrenzt, zum anderen werde die Erhöhung des Sanierungsgeldes für sogenannte Nettoempfänger auf den Anteil am Umverteilungsvolumen, der dem Anteil des Erhöhungsbetrags am Quersubventionierungsvolumen entspreche, begrenzt. Daher erreiche die Klägerin für das Jahr 2006 nicht den Solldeckungsgrad.
56 
Die Ergänzungen der bisherigen Sanierungsgeldregelungen durch die 7. und 9. Änderungssatzung seien vom Änderungsvorbehalt der VBLS umfasst. Es liege weder ein Verstoß gegen § 307 BGB, noch gegen § 315 oder gegen Art. 14 GG vor.
57 
Den Antrag der EKD auf Anerkennung als Arbeitgeberverband habe der Vorstand der Beklagten mit Beschluss vom 17. Juli 2007 abgelehnt, da die EKD keinen tariffähigen Arbeitgeberverband im Sinne des § 65 Abs. 4 S. 4 VBLS darstelle. Die Klägerin selbst habe keinen Antrag nach § 65 Abs. 4 S. 4 VBLS gestellt.
58 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2006 (AS. 265 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
59 
Die zulässige Klage (A.) ist nicht begründet (B.).
A.
60 
Die Klage ist zulässig. Es liegt eine zulässige Stufenklage gemäß § 254 ZPO vor. Der Klägerin ist eine Bezifferung ihres Zahlungsanspruchs nicht möglich, da das Rechenverfahren der Beklagten auf Daten basiert, die der Klägerin nicht vorliegen. Die verlangte Auskunft dient dem Zweck, einen bestimmten Leistungsantrag zu erheben. Die Klägerin durfte den auf Auskunft gerichteten Antrag daher mit einem unbestimmten Leistungsantrag verbinden.
61 
Die Klage konnte insgesamt abgewiesen werden, da dem Hauptanspruch der Klägerin auf Anwendung der Sanierungsgeldvorschriften der Beklagten in der Fassung der 6. Änderungssatzung für das Jahr 2006 die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (siehe B.).
B.
62 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anwendung der Sanierungsgeldvorschriften der Beklagten in der Fassung der 6. Änderungssatzung für das Jahr 2006, da die Erhebung der Sanierungsgelder auch nach Einführung der Sanierungsgeldregelungen durch die 7. und 9. Änderungssatzung rechtmäßig ist.
63 
Die Klägerin hat daher weder einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Abrechnungsbescheids für das Jahr 2006 noch auf (Teil-) Rückzahlung der für das Jahr 2006 gezahlten Sanierungsgelder.
64 
Die Sanierungsgeldregelungen in der Fassung der 7. und 9. Änderungssatzung benachteiligen die Klägerin nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verbleibt; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (I.). Ein Verstoß gegen § 315 BGB kommt nicht in Betracht (II.). Die Modifizierung der Sanierungsgeldregelung durch die 7. und 9. Änderungssatzung ist durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 VBLS gedeckt (III.). Darüber hinaus ist auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG, nicht gegeben (IV.).
65 
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, bei der Berechnung des Sanierungsgeldes für das Jahr 2006 die Klägerin als Arbeitgeberverband gemäß § 65 Abs. 4 S. 4 VBLS zu behandeln (V.).
I.
66 
Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor.
67 
1. Die durch die 7. und 9. Änderungssatzung eingeführten Sanierungsgeldregelungen sind einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB weitgehend entzogen.
68 
a. Soweit die Bestimmungen in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, sind sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Der über Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Schutz der Tarifautonomie setzt sich hier insofern fort, als den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet werden, in die die Gerichte nicht über § 307 Abs. 1 BGB korrigierend eingreifen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, veröffentlicht in BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468, Rdn. 32).
69 
Diese Grundsätze gelten nicht nur soweit das Verhältnis zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der Beklagten betroffen ist, sondern auch für das Binnenverhältnis der Beteiligten und ihres Verhältnisses zur Beklagten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. März 2009 - 12 U 102/08).
70 
Zwar beruhen die durch die 7. und 9. Änderungssatzung eigeführten Regelungen als solche nicht unmittelbar auf einer tarifvertraglichen Regelung. Diese Aussage trifft - angesichts der recht knappen Regelungen in § 17 und 37 Abs. 3 ATV - freilich auch auf viele (auch ursprüngliche) Sanierungsgelddetailregelungen zu. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) stellte hierzu fest, dass die Regelung des § 65 VBLS in allen wesentlichen Regelungspunkten auf Grundentscheidungen der Tarifvertragspartner zurückzuführen sei. Eine Einschränkung dahingehend, dass dies für die durch die 7. und 9. Änderungssatzung eingeführten Bestimmungen nicht gelte, machte das OLG Karlsruhe nicht.
71 
Letztlich kann aber die Frage, ob die Sanierungsgeldvorschriften insoweit der Inhaltskontrolle entzogen sind, dahinstehen, da § 65 VBLS jedenfalls über § 307 Abs. 3 BGB weitgehend einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen ist (siehe I., 2) und da die gesamte Sanierungsgeldregelung, auch nach der 7. und 9. Änderungssatzung, der verfassungsrechtlichen Kontrolle standhält (siehe IV.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, so dass sich ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen lässt (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2010 - Az. 6 O 136/08).
72 
b. § 65 VBLS ist über § 307 Abs. 3 BGB - weitgehend - einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen.
73 
Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) führte hierzu aus, dass es sich beim Sanierungsgeld um eine Einnahmequelle der Beklagten handele, die der Versicherungsprämie und damit der von den beteiligten Arbeitgebern geschuldeten Hauptleistungspflicht gleichzusetzen sei. Bei den Regelungen des § 65 VBLS handele es sich auch nicht um Klauseln, die die Entstehung des Anspruchs lediglich abstrakt festlegen. Vielmehr werde hier konkret das im einzelnen zu erbringende Sanierungsgeld bestimmt; die Höhe des von jedem Arbeitgeber zu erbringenden Betrags ergebe sich aus der Regelung.
74 
Dies gilt auch für die durch die 7. und 9. Änderungssatzung eingeführten Bestimmungen. Das konkret im einzelnen zu erbringende Sanierungsgeld wird nunmehr unter Berücksichtigung des § 65 Abs. 5a VBLS und der neu eingeführten Ausführungsbestimmungen bestimmt. Ob die Höhe des vom einzelnen Beteiligten zu leistenden Sanierungsgeldes angemessen ist, ist der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle damit grundsätzlich entzogen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).
75 
2. Gemäß § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen jedoch auch Klauseln, die das Preis-/Leistungsverhältnis betreffen, dem Transparenzgebot. Dieses verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichte seines Vertragspartners im Rahmen des Möglichen klar, einfach und präzise darzustellen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel dem Transparenzgebot genügt, ist auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 307, Rdn. 16-19).
76 
§ 65 VBLS erfüllt die dargestellten Anforderungen an eine transparente Regelung auch nach Einführung der auf der 7. und 9. Änderungssatzung beruhenden Vorschriften. Die Bestimmung lässt die wirtschaftlichen Belastungen, die sich für den einzelnen Arbeitgeber ergeben können, so weit erkennen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Materie, die hier zu regeln war, schwierig und komplex ist und dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird.
77 
3. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB greift (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06).
II.
78 
Eine Anwendbarkeit von § 315 BGB scheitert bereits daran, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgeldes nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen auch nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, a.a.O.).
III.
79 
Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. (vgl. Landgericht Karlsruhe, a.a.O.). Dies gilt auch nach Einführung der auf der 7. und 9. Änderungsatzung beruhenden Bestimmungen. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat und mit dem OLG Karlsruhe (a.a.O.), geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails (wie z. B. § 65 Abs. 5 a VBLS) - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O., Rdn. 27). Wenn der BGH die weitgreifende Umstellung von der Gesamtversorgung auf ein Betriebsrentensystem über § 14 VBLS für zulässig erachtet, kann für die Einführung des Sanierungsgeldes als zusätzliche Finanzierungsmaßnahme und für die Änderung der Berechnungsweise durch die 7. und 9. Satzungsänderung nichts anderes gelten (OLG Karlsruhe a.a.O.).
80 
Gemäß § 14 Abs. 3 a VBLS hat die Änderung von § 65 VBLS auch Wirksamkeit für bestehende Beteiligungen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).
IV.
81 
Die Regelung des § 65 VBLS in der Fassung der 7. und 9. Änderungssatzung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
82 
1. Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34).
83 
Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38).
84 
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verteilung der Sanierungsgeldlast gemäß § 65 VBLS in der Fassung der 7. und 9. Änderungssatzung auf die einzelnen beteiligten Arbeitgeber mit Art. 3 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
85 
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 03. März 2009 (a.a.O.) bereits festgehalten, dass die Verteilung der Sanierungsgeldlast nach § 65 VBLS nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Dabei geht das OLG Karlsruhe davon aus, dass die Verteilung des Sanierungsgeldes nach der 7. und 9. Satzungsänderung gerechter ist als nach der vorherigen Berechnungsweise.
86 
Da die 7. und 9. Satzungsänderung die individuelle Belastungsstruktur der Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppen stärker als nach der vorherigen Berechnungsweise berücksichtigt, wird Art. 3 GG durch diese Satzungsänderungen eher gewahrt denn verletzt (vgl. Landgericht Karlsruhe, a.a.O.). Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären.
87 
Soweit die Klägerin geltend macht, es werde nicht berücksichtigt, dass sie als Beteiligte zu Zeiten mit vielen Beschäftigten und wenigen Rentenberechtigten solidarisch Umlagen zugunsten der Renten anderer Beteiligter erbracht habe, greift diese Argumentation nicht durch. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (6 O 38/07, Juris-Tz. 94) hat die Kammer erläutert, dass das Abstellen auf eigene Finanzierungsbeiträge in der Vergangenheit kein eigenständiges beachtenswertes Argument darstellt. Denn damit wird lediglich der bereits festgestellte Umstand sprachlich wiederholt, dass im Vergleich zur reinen Umlageerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei Sanierungsgelderhebung reduzieren können. Allein aufgrund ihrer früheren Finanzierungsbeiträge hat die Klägerin noch kein Recht auf Beibehaltung des alten Systems erlangt.
88 
Mit dem OLG Karlsruhe (a.a.O.) ist im Übrigen davon auszugehen, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hier auch deshalb ausscheidet, weil es der Beklagten bei der Regelung eines derart komplexen Sachverhaltes wie der Verteilung des Sanierungsgeldes auf die Vielzahl der beteiligten Arbeitgeber erlaubt ist, eine typisierende und pauschalierende Regelung zu treffen. Gerade im Hinblick auf die große Anzahl von Arbeitgebern kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie die Einzelsituation eines jeden Arbeitgebers gesondert erfasst und regelt.
89 
Auch das Landgericht Mannheim (Urteil vom 23. April 2010 - 7 O 346/08), das - im Gegensatz zur Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des OLG Karlsruhe - davon ausgeht, dass die Sanierungsgeldregelungen in der bis zum Inkrafttreten der 7. und 9. Satzungsänderung geltenden Fassung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sind, ist der Ansicht, dass die Sanierungsgeldregelungen in der Fassung der 7. und 9. Satzungsänderung wirksam sind, da hierdurch eine individuelle und verursacherbezogene Ermittlung des vom jeweiligen Beteiligten zu entrichtenden Sanierungsgeldes sichergestellt werde. Das Landgericht Mannheim ist sogar der Auffassung, dass die Sanierungsgeldregelungen in der Fassung der 7. und 9. Satzungsänderung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch schon auf den Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 anzuwenden seien.
90 
3. Weder trägt die Klägerin vor noch ist ersichtlich, inwieweit durch die geänderte Berechnungsweise einer von der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu erbringenden Hauptleistungspflicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG eingegriffen werden könnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Klägerin als kirchliche Körperschaft eine Berufung auf Art. 14 GG überhaupt möglich ist.
91 
4. Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS verletzt nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot des Vertrauensschutzes. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine echte oder eine unechte Rückwirkung handelt. Auch wenn eine echte Rückwirkung vorliegen sollte, wäre diese nach den von der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).
92 
Die Regelung zum Sanierungsgeld beruht auf dem Altersvorsorgeplan 2001, dessen Endfassung am 13. November 2001 vorlag und dem monatelange Verhandlungen der Tarifvertragsparteien vorausgegangen waren. Interessierten Beteiligten wäre es also - auch wenn sie selbst an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt waren - ohne weiteres möglich gewesen, sich zu informieren. Zu dem Zeitpunkt, ab dem nach der Regelung in der Satzung Sanierungsgeld zu zahlen war (01. Januar 2002), mussten die Beteiligten mit einer zusätzlichen finanziellen Belastung rechnen und konnten sich auf diese einstellen. Ihr schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der vorherigen Regelung wurde daher durch die spätere rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS nicht verletzt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).
93 
Aus den genannten Gründen ist die Sanierungsgeldregelung in der Fassung der 7. und 9. Änderungssatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann die Differenz zu dem fiktiven Sanierungsgeld bei Anwendung des § 65 VBLS in der 6. Änderungssatzung nicht verlangen.
V.
94 
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, bei der Berechnung des Sanierungsgeldes für das Jahr 2006 die Klägerin als Arbeitgeberverband gemäß § 65 Abs. 4 S. 4 VBLS zu behandeln. Unstreitig wurde ein Antrag auf Bildung einer Arbeitgebergruppe frühestens mit Schreiben vom 15. Mai 2007 (AH 415 f.) gestellt. Dieser Antrag hat für das Kalenderjahr 2006 keine Auswirkung, da gemäß § 65 Abs. 4 S. 5 VBLS die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen für das Folgejahr anzupassen ist. Außerdem bezieht sich der Antrag der EKD vom 15. Mai 2007 auf Bildung eines Arbeitgeberverbands bestehend aus allen bei der Beklagten beteiligten Landeskirchen und nicht lediglich aus der Klägerin. Einen eigenen Antrag nach § 65 Abs. 4 S. 4 VBLS hat die Klägerin nicht gestellt. Es muss daher nicht entschieden werden, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Arbeitgebergruppe vorliegen.
VI.
95 
Der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass musste nicht gewährt werden. Der Antrag betraf kein Vorbringen des Gegners (§ 283 ZPO), sondern vielmehr die allgemeine Einführung in den Sach- und Streitstand durch das Gericht, welches rechtliche Ausführungen zu den von den Parteien in den Schriftsätzen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen gemacht hatte. Neue, der Klägerin bislang nicht bekannte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte waren nicht Gegenstand der Erörterung, so dass der Klägerin auch kein Hinweis nach § 139 ZPO erteilt wurde.
96 
Das Gericht war auch nicht angesichts der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwogenen Klageerweiterung an der Verkündung des Urteils gehindert. Konkrete Angaben über eine Klageerweiterung wurden nicht gemacht. Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) bestand deshalb nicht. Im Übrigen sind klageerweiternde Anträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen (§§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO).
97 
Aus den oben genannten Gründen war die Klage daher abzuweisen.
C.
98 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
99 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
59 
Die zulässige Klage (A.) ist nicht begründet (B.).
A.
60 
Die Klage ist zulässig. Es liegt eine zulässige Stufenklage gemäß § 254 ZPO vor. Der Klägerin ist eine Bezifferung ihres Zahlungsanspruchs nicht möglich, da das Rechenverfahren der Beklagten auf Daten basiert, die der Klägerin nicht vorliegen. Die verlangte Auskunft dient dem Zweck, einen bestimmten Leistungsantrag zu erheben. Die Klägerin durfte den auf Auskunft gerichteten Antrag daher mit einem unbestimmten Leistungsantrag verbinden.
61 
Die Klage konnte insgesamt abgewiesen werden, da dem Hauptanspruch der Klägerin auf Anwendung der Sanierungsgeldvorschriften der Beklagten in der Fassung der 6. Änderungssatzung für das Jahr 2006 die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (siehe B.).
B.
62 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anwendung der Sanierungsgeldvorschriften der Beklagten in der Fassung der 6. Änderungssatzung für das Jahr 2006, da die Erhebung der Sanierungsgelder auch nach Einführung der Sanierungsgeldregelungen durch die 7. und 9. Änderungssatzung rechtmäßig ist.
63 
Die Klägerin hat daher weder einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Abrechnungsbescheids für das Jahr 2006 noch auf (Teil-) Rückzahlung der für das Jahr 2006 gezahlten Sanierungsgelder.
64 
Die Sanierungsgeldregelungen in der Fassung der 7. und 9. Änderungssatzung benachteiligen die Klägerin nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verbleibt; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (I.). Ein Verstoß gegen § 315 BGB kommt nicht in Betracht (II.). Die Modifizierung der Sanierungsgeldregelung durch die 7. und 9. Änderungssatzung ist durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 VBLS gedeckt (III.). Darüber hinaus ist auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG, nicht gegeben (IV.).
65 
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, bei der Berechnung des Sanierungsgeldes für das Jahr 2006 die Klägerin als Arbeitgeberverband gemäß § 65 Abs. 4 S. 4 VBLS zu behandeln (V.).
I.
66 
Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor.
67 
1. Die durch die 7. und 9. Änderungssatzung eingeführten Sanierungsgeldregelungen sind einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB weitgehend entzogen.
68 
a. Soweit die Bestimmungen in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, sind sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Der über Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Schutz der Tarifautonomie setzt sich hier insofern fort, als den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet werden, in die die Gerichte nicht über § 307 Abs. 1 BGB korrigierend eingreifen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, veröffentlicht in BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468, Rdn. 32).
69 
Diese Grundsätze gelten nicht nur soweit das Verhältnis zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der Beklagten betroffen ist, sondern auch für das Binnenverhältnis der Beteiligten und ihres Verhältnisses zur Beklagten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. März 2009 - 12 U 102/08).
70 
Zwar beruhen die durch die 7. und 9. Änderungssatzung eigeführten Regelungen als solche nicht unmittelbar auf einer tarifvertraglichen Regelung. Diese Aussage trifft - angesichts der recht knappen Regelungen in § 17 und 37 Abs. 3 ATV - freilich auch auf viele (auch ursprüngliche) Sanierungsgelddetailregelungen zu. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) stellte hierzu fest, dass die Regelung des § 65 VBLS in allen wesentlichen Regelungspunkten auf Grundentscheidungen der Tarifvertragspartner zurückzuführen sei. Eine Einschränkung dahingehend, dass dies für die durch die 7. und 9. Änderungssatzung eingeführten Bestimmungen nicht gelte, machte das OLG Karlsruhe nicht.
71 
Letztlich kann aber die Frage, ob die Sanierungsgeldvorschriften insoweit der Inhaltskontrolle entzogen sind, dahinstehen, da § 65 VBLS jedenfalls über § 307 Abs. 3 BGB weitgehend einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen ist (siehe I., 2) und da die gesamte Sanierungsgeldregelung, auch nach der 7. und 9. Änderungssatzung, der verfassungsrechtlichen Kontrolle standhält (siehe IV.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, so dass sich ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen lässt (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2010 - Az. 6 O 136/08).
72 
b. § 65 VBLS ist über § 307 Abs. 3 BGB - weitgehend - einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen.
73 
Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) führte hierzu aus, dass es sich beim Sanierungsgeld um eine Einnahmequelle der Beklagten handele, die der Versicherungsprämie und damit der von den beteiligten Arbeitgebern geschuldeten Hauptleistungspflicht gleichzusetzen sei. Bei den Regelungen des § 65 VBLS handele es sich auch nicht um Klauseln, die die Entstehung des Anspruchs lediglich abstrakt festlegen. Vielmehr werde hier konkret das im einzelnen zu erbringende Sanierungsgeld bestimmt; die Höhe des von jedem Arbeitgeber zu erbringenden Betrags ergebe sich aus der Regelung.
74 
Dies gilt auch für die durch die 7. und 9. Änderungssatzung eingeführten Bestimmungen. Das konkret im einzelnen zu erbringende Sanierungsgeld wird nunmehr unter Berücksichtigung des § 65 Abs. 5a VBLS und der neu eingeführten Ausführungsbestimmungen bestimmt. Ob die Höhe des vom einzelnen Beteiligten zu leistenden Sanierungsgeldes angemessen ist, ist der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle damit grundsätzlich entzogen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).
75 
2. Gemäß § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen jedoch auch Klauseln, die das Preis-/Leistungsverhältnis betreffen, dem Transparenzgebot. Dieses verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichte seines Vertragspartners im Rahmen des Möglichen klar, einfach und präzise darzustellen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel dem Transparenzgebot genügt, ist auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 307, Rdn. 16-19).
76 
§ 65 VBLS erfüllt die dargestellten Anforderungen an eine transparente Regelung auch nach Einführung der auf der 7. und 9. Änderungssatzung beruhenden Vorschriften. Die Bestimmung lässt die wirtschaftlichen Belastungen, die sich für den einzelnen Arbeitgeber ergeben können, so weit erkennen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Materie, die hier zu regeln war, schwierig und komplex ist und dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird.
77 
3. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB greift (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06).
II.
78 
Eine Anwendbarkeit von § 315 BGB scheitert bereits daran, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgeldes nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen auch nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, a.a.O.).
III.
79 
Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. (vgl. Landgericht Karlsruhe, a.a.O.). Dies gilt auch nach Einführung der auf der 7. und 9. Änderungsatzung beruhenden Bestimmungen. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat und mit dem OLG Karlsruhe (a.a.O.), geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails (wie z. B. § 65 Abs. 5 a VBLS) - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O., Rdn. 27). Wenn der BGH die weitgreifende Umstellung von der Gesamtversorgung auf ein Betriebsrentensystem über § 14 VBLS für zulässig erachtet, kann für die Einführung des Sanierungsgeldes als zusätzliche Finanzierungsmaßnahme und für die Änderung der Berechnungsweise durch die 7. und 9. Satzungsänderung nichts anderes gelten (OLG Karlsruhe a.a.O.).
80 
Gemäß § 14 Abs. 3 a VBLS hat die Änderung von § 65 VBLS auch Wirksamkeit für bestehende Beteiligungen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).
IV.
81 
Die Regelung des § 65 VBLS in der Fassung der 7. und 9. Änderungssatzung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
82 
1. Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34).
83 
Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38).
84 
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verteilung der Sanierungsgeldlast gemäß § 65 VBLS in der Fassung der 7. und 9. Änderungssatzung auf die einzelnen beteiligten Arbeitgeber mit Art. 3 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
85 
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 03. März 2009 (a.a.O.) bereits festgehalten, dass die Verteilung der Sanierungsgeldlast nach § 65 VBLS nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Dabei geht das OLG Karlsruhe davon aus, dass die Verteilung des Sanierungsgeldes nach der 7. und 9. Satzungsänderung gerechter ist als nach der vorherigen Berechnungsweise.
86 
Da die 7. und 9. Satzungsänderung die individuelle Belastungsstruktur der Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppen stärker als nach der vorherigen Berechnungsweise berücksichtigt, wird Art. 3 GG durch diese Satzungsänderungen eher gewahrt denn verletzt (vgl. Landgericht Karlsruhe, a.a.O.). Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären.
87 
Soweit die Klägerin geltend macht, es werde nicht berücksichtigt, dass sie als Beteiligte zu Zeiten mit vielen Beschäftigten und wenigen Rentenberechtigten solidarisch Umlagen zugunsten der Renten anderer Beteiligter erbracht habe, greift diese Argumentation nicht durch. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (6 O 38/07, Juris-Tz. 94) hat die Kammer erläutert, dass das Abstellen auf eigene Finanzierungsbeiträge in der Vergangenheit kein eigenständiges beachtenswertes Argument darstellt. Denn damit wird lediglich der bereits festgestellte Umstand sprachlich wiederholt, dass im Vergleich zur reinen Umlageerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei Sanierungsgelderhebung reduzieren können. Allein aufgrund ihrer früheren Finanzierungsbeiträge hat die Klägerin noch kein Recht auf Beibehaltung des alten Systems erlangt.
88 
Mit dem OLG Karlsruhe (a.a.O.) ist im Übrigen davon auszugehen, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hier auch deshalb ausscheidet, weil es der Beklagten bei der Regelung eines derart komplexen Sachverhaltes wie der Verteilung des Sanierungsgeldes auf die Vielzahl der beteiligten Arbeitgeber erlaubt ist, eine typisierende und pauschalierende Regelung zu treffen. Gerade im Hinblick auf die große Anzahl von Arbeitgebern kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie die Einzelsituation eines jeden Arbeitgebers gesondert erfasst und regelt.
89 
Auch das Landgericht Mannheim (Urteil vom 23. April 2010 - 7 O 346/08), das - im Gegensatz zur Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des OLG Karlsruhe - davon ausgeht, dass die Sanierungsgeldregelungen in der bis zum Inkrafttreten der 7. und 9. Satzungsänderung geltenden Fassung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sind, ist der Ansicht, dass die Sanierungsgeldregelungen in der Fassung der 7. und 9. Satzungsänderung wirksam sind, da hierdurch eine individuelle und verursacherbezogene Ermittlung des vom jeweiligen Beteiligten zu entrichtenden Sanierungsgeldes sichergestellt werde. Das Landgericht Mannheim ist sogar der Auffassung, dass die Sanierungsgeldregelungen in der Fassung der 7. und 9. Satzungsänderung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch schon auf den Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 anzuwenden seien.
90 
3. Weder trägt die Klägerin vor noch ist ersichtlich, inwieweit durch die geänderte Berechnungsweise einer von der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu erbringenden Hauptleistungspflicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG eingegriffen werden könnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Klägerin als kirchliche Körperschaft eine Berufung auf Art. 14 GG überhaupt möglich ist.
91 
4. Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS verletzt nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot des Vertrauensschutzes. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine echte oder eine unechte Rückwirkung handelt. Auch wenn eine echte Rückwirkung vorliegen sollte, wäre diese nach den von der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).
92 
Die Regelung zum Sanierungsgeld beruht auf dem Altersvorsorgeplan 2001, dessen Endfassung am 13. November 2001 vorlag und dem monatelange Verhandlungen der Tarifvertragsparteien vorausgegangen waren. Interessierten Beteiligten wäre es also - auch wenn sie selbst an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt waren - ohne weiteres möglich gewesen, sich zu informieren. Zu dem Zeitpunkt, ab dem nach der Regelung in der Satzung Sanierungsgeld zu zahlen war (01. Januar 2002), mussten die Beteiligten mit einer zusätzlichen finanziellen Belastung rechnen und konnten sich auf diese einstellen. Ihr schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der vorherigen Regelung wurde daher durch die spätere rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS nicht verletzt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).
93 
Aus den genannten Gründen ist die Sanierungsgeldregelung in der Fassung der 7. und 9. Änderungssatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann die Differenz zu dem fiktiven Sanierungsgeld bei Anwendung des § 65 VBLS in der 6. Änderungssatzung nicht verlangen.
V.
94 
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, bei der Berechnung des Sanierungsgeldes für das Jahr 2006 die Klägerin als Arbeitgeberverband gemäß § 65 Abs. 4 S. 4 VBLS zu behandeln. Unstreitig wurde ein Antrag auf Bildung einer Arbeitgebergruppe frühestens mit Schreiben vom 15. Mai 2007 (AH 415 f.) gestellt. Dieser Antrag hat für das Kalenderjahr 2006 keine Auswirkung, da gemäß § 65 Abs. 4 S. 5 VBLS die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen für das Folgejahr anzupassen ist. Außerdem bezieht sich der Antrag der EKD vom 15. Mai 2007 auf Bildung eines Arbeitgeberverbands bestehend aus allen bei der Beklagten beteiligten Landeskirchen und nicht lediglich aus der Klägerin. Einen eigenen Antrag nach § 65 Abs. 4 S. 4 VBLS hat die Klägerin nicht gestellt. Es muss daher nicht entschieden werden, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Arbeitgebergruppe vorliegen.
VI.
95 
Der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass musste nicht gewährt werden. Der Antrag betraf kein Vorbringen des Gegners (§ 283 ZPO), sondern vielmehr die allgemeine Einführung in den Sach- und Streitstand durch das Gericht, welches rechtliche Ausführungen zu den von den Parteien in den Schriftsätzen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen gemacht hatte. Neue, der Klägerin bislang nicht bekannte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte waren nicht Gegenstand der Erörterung, so dass der Klägerin auch kein Hinweis nach § 139 ZPO erteilt wurde.
96 
Das Gericht war auch nicht angesichts der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwogenen Klageerweiterung an der Verkündung des Urteils gehindert. Konkrete Angaben über eine Klageerweiterung wurden nicht gemacht. Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) bestand deshalb nicht. Im Übrigen sind klageerweiternde Anträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen (§§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO).
97 
Aus den oben genannten Gründen war die Klage daher abzuweisen.
C.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 26/02/2010 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbe
published on 31/03/2008 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.