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| Die Parteien streiten um die Rückzahlung sog. Sanierungsgelder, die das klagende Land für das Jahr 2006 (unter einer von 35 Kontonummern) an die Beklagte entrichtet hat. Die offene Teilklage bezieht sich auf das bei der Beklagten geführte Konto mit der Nr. 381244 .... |
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| Das klagende Land hat bei der Beklagten den Status eines Beteiligten. Seit der deutschen Wiedervereinigung nahm die Anzahl der im Pflichtversicherungsverband West versicherten Arbeitnehmer des klagenden Landes erheblich ab (etwa von 1990 bis 2004 von 114.551 auf 38.322). In die vom klagenden Land geschaffenen Eigenbetrieben und sonstigen Einrichtungen wurde im Laufe der Jahre 1992 bis 2001 48.925 Plichtversicherte des Abrechnungsverbandes West ausgegliedert, wobei die ausgegliederten Arbeiter dem „Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin“ (KAV Berlin) und die ausgegliederten Angestellten dem „Verband der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Berlin“ (VAdöD Berlin) zuzuordnen sind. Im Juni 1994 wurden das klagende Land aus der „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) und der KAV Berlin aus der „Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (VKA) im Zusammenhang mit einer beschleunigten Angleichung der Löhne und Gehälter im West- und Ostteil der Stadt ausgeschlossen. |
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| Während zunächst noch die Tarifverträge der TdL und der VKA für Berlin in besonderen Tarifverträgen übernommen wurden, trat das klagende Land im Jahr 2003 aus dem VAdöD und KAV Berlin aus und schloss Anwendungstarifverträge ab, die die Herabsetzung der Arbeitszeit und der Vergütung für Beschäftigte des Landesdienstes um 10 % vorsahen. |
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| Die Beklagte hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 19.09. / 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem das klagende Land mit einem Teil seiner Beschäftigten angehörte, seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. Seit dem 01.01.2002 beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer. |
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| Daneben erhebt die Beklagte zur Deckung eines zusätzlichen, durch den Systemwechsel bedingten Finanzierungsbedarfs bei den beteiligten Arbeitgebern seit der Neufassung der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) pauschale, steuerfreie Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Die Neufassung der VBLS beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien, die diese zunächst im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 in den Grundzügen getroffen und sodann durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 01.03.2002 umgesetzt und weiter konkretisiert haben. |
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| Die Regelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern im Altersvorsorgeplan 2001 lauten: |
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| „ 4.2 Für die VBL-West gilt: |
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| Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. |
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| Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v. H. |
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| 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen. |
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| Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.“ |
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| Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat der Beklagten am 01.02.2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern beschlossen (vgl. Anlage 1 der VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Beklagte sodann mit Wirkung vom 01.01.2002 Abschlagszahlungen auf das zusätzlich zur Umlage zu zahlende Sanierungsgeld erhoben. |
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| Im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) wird die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt geregelt: |
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| (1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2 Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. |
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| Sonderregelungen für die VBL |
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| (3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.“ |
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| Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung der Beklagten hatte zunächst auszugsweise folgende Fassung: |
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| (1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. (…) |
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| (4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen: |
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| a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes, |
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| b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes, |
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| c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist, |
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| d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist. |
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| 4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-Betrag festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen. |
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| (5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert. |
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| Durch die 7. Satzungsänderung vom 17.06.2005 / 31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in § 65 VBLS ein neuer Absatz 5a eingefügt, durch den die Verteilung der Sanierungsgelder unter den einzelnen Beteiligten sich noch stärker nach dem Verhältnis von den Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe bestimmt. Beteiligte mit einer höheren Rentenlast beteiligen sich stärker als bisher an der Finanzierung. Umgekehrt zahlen Beteiligte mit niedrigeren Rentenlasten weniger oder gar kein Sanierungsgeld. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen (siehe AH 239). |
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| Durch die 9. Satzungsänderung vom 10.10.2005 / 31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 VBLS die Absätze 3 und 4 eingefügt. Die 9. Satzungsänderung ergänzt die Sanierungsgeldregelung damit um eine Härtefallklausel. Damit sollen außerordentliche Erhöhungen des Sanierungsgelds nach der 7. Satzungsänderung abgemildert werden. Die Härtefallregelung sieht nun für die sonstigen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung des Sanierungsgelds vor. Für das klagende Land ist im Zusammenhang mit dem o.g. Anwendungstarifvertrag eine besondere Rechenformel vorgesehen. |
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| Für das Jahr 2006 hat das klagende Land aufgrund der Berechnung der Beklagten (Anl. K34, AH 417 ff., 421 ff.) EUR 104.704.064,98 Sanierungsgeld an die Beklagte gezahlt (AS 113, AH 427). Ohne die Umverteilung des Sanierungsgelds gemäß des durch die 7./ 9. Satzungsänderung eingeführten § 65 Absatz 5a VBLS hätte das Sanierungsgeld für das gesamte klagende Land EUR 30.257.656,77 betragen (AS 113, AH 427). Für das Jahr 2006 entfielen auf die hier streitgegenständliche Kontonummer EUR 1.281.814,08 Sanierungsgeld (AS 113, AH 427). Ohne die Umverteilung des Sanierungsgelds gemäß des durch die 7./ 9. Satzungsänderung eingeführten § 65 Absatz 5a VBLS hätte das Sanierungsgeld für dieses Konto EUR 370.422,48 betragen (AS 113, AH 425). |
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| Nach einer rechnerischen Aufstellung der Beklagten vom 14.03.2006, in der allerdings die 9. Satzungsänderung noch nicht Berücksichtigung finden konnte, stieg der Sanierungsgeldsatz des klagenden Landes von bisher 3,18 % auf 10,40 % nach der 7. Satzungsänderung, jener des Bundes von 2,72 % auf 6,92 % und jener des Landes Nordrhein-Westfalen sank von 1,99 % auf 0,00 % (Anl. K36, AH 489). |
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| Das klagende Land hat vorgetragen, dass § 65 VBLS wegen Verstoßes gegen die Regelungen der §§ 307 ff. BGB unwirksam sei. Die Sanierungsgeldregelung komme einer Nachschusspflicht gleich und sei mit dem Prinzip der Gefahrengemeinschaft nicht zu vereinbaren. Das Prinzip der Gefahrengemeinschaft sei ein gewohnheitsrechtlicher Bestandteil des Anstaltszwecks der Beklagten, den allenfalls die Träger der Beklagten wirksam ändern könnten. Die Bestimmungen zur Erhebung des Sanierungsgelds verstießen in ihrer ursprünglichen Fassung sowie erst Recht nach Inkrafttreten der 7. bis 9. Satzungsänderung gegen den Gleichheitssatz. Die Beiträge eines Beteiligten in der Vergangenheit blieben völlig außer Betracht, insbesondere die hohen Umlagezahlungen des klagenden Landes in den 1980er Jahren. Das klagende Land werde überproportional zur Finanzierung von aus der Vergangenheit herrührenden Altlasten, etwa im Zusammenhang mit der Privatisierung der Lufthansa, herangezogen. Es dürfe nicht ausgeblendet werden, dass das klagende Land in der Zeit von 1953 bis 1994 ebenfalls Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gewesen sei, es hätte eine „Gesamtgruppe Berlin“ gebildet werden müssen. Die durch Ausgliederung entstandenen neuen Rechtsträger mit ausgezeichneten Risikostrukturen seien der Gruppe der kommunalen Arbeitgeber zugeordnet, was das klagende Land spiegelbildlich benachteilige. Die Stichtagsregelung über die Zuordnung von Rentenlasten ausgegliederter Rechtsträger sei nicht zu rechtfertigen, insbesondere gebe es insoweit keinerlei Vertrauensschutzgesichtspunkte, da erst mit der Satzungsumstellung erstmals ein Sanierungsgeld geschaffen worden sei. Das klagende Land habe wiedervereinigungsbedingte Sonderlasten in Gestalt eines erheblichen Personalabbaus zu tragen gehabt. Die von der Beklagten eingeführte Härtefallregelung reiche bei weitem nicht aus, diese Sonderlasten des klagenden Landes auch nur ansatzweise auszugleichen. |
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| Das klagende Land hat beantragt: |
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| 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006, bezogen auf Kontonummer 381244 der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Berlin, in Höhe von EUR 1.281.814,08 zurückzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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| 2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006, bezogen auf Kontonummer 381244 der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Berlin, in Höhe der Differenz zwischen EUR 1.281.814,08 und demjenigen Betrag zurückzuzahlen, der sich ohne Anwendung der 7. und 9. Änderung der Satzung der VBL ergibt, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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| 3. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006 bezogen auf Kontonummer 381244 der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Berlin, in Höhe der Differenz zwischen EUR 1.281.814,078 und demjenigen Betrag zurückzuzahlen, der sich bei Zuordnung sämtlicher ausgegliederter Rechtsträger des Klägers, die Vollmitglied des KAV Berlin geworden sind, zur Arbeitgebergruppe Berlin ergibt, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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| Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. |
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| Die Beklagte hat vorgetragen, dass das klagende Land weder unverhältnismäßig noch gleichheitswidrig belastet sei. Die 7. bis 9. Satzungsänderung habe zu einer belastungsgerechteren Verteilung des jeweiligen Finanzierungsanteils geführt. Wenn man Sanierungsgeld und Umlage zusammenrechne, könne keineswegs formuliert werden, dass das Land Berlin das Bundesland Nordrhein-Westfalen finanziere. Es sei - trotz der Abmilderung durch die 7. und 9. Satzungsänderung - weiterhin eher umgekehrt. |
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| Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. Februar 2010, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie den Feststellungen in diesem Urteil nicht widersprechen, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des klagenden Landes, mit der dieses seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Das klagende Land macht geltend, dass sich das Landgericht mit dem Klageantrag zu 3. nicht ansatzweise auseinandergesetzt und auch im Übrigen undifferenziert Textbausteine aus anderen Urteilen verwendet habe, ohne sich mit der Argumentation des klagenden Landes näher zu beschäftigen. Das Landgericht habe dabei rechtsfehlerhaft insbesondere einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab der Satzungsbestimmungen der Beklagten angenommen und dabei gerade im Hinblick auf § 65 Abs. 5a VBLS und dessen Ausführungsbestimmungen jede vertiefte Diskussion vermissen lassen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die vom klagenden Land geltend gemachten Verstöße gegen das Gebot von Normenklarheit und Normenbestimmtheit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz verneint. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. |
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| Es gibt keine Anspruchsgrundlage, auf die das klagende Land seine Forderung auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Sanierungsgelder stützen kann. Denn die von dem klagenden Land angegriffenen Bestimmungen der Satzung der Beklagten sind rechtmäßig, so dass weder unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB) noch einer Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) ein derartiger Anspruch besteht. Aus diesem Grund bestehen auch die hilfsweise geltend gemachten Rückzahlungsansprüche nicht. |
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| Das klagende Land hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der mit dem Hauptantrag bezifferten Zahlungen an die Beklagte. Denn entgegen der Ansicht des klagenden Landes ist § 65 VBLS in der Fassung vor Einfügung des § 65 Abs. 5a VBLS nicht rechtswidrig. |
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| 1. Die Einführung des § 65 VBLS überschreitet nicht die Grenzen des Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS. |
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| a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtigt auch zu umfassenden Änderungen wie etwa der grundlegenden Systemumstellung in Abkehr vom seinerzeitigen Gesamtversorgungssystem (BGHZ 174, 127, Rdnr. 27). Denn Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung von Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Wenn der Bundesgerichtshof die weitgreifende Umstellung von der Gesamtversorgung auf ein Betriebsrentensystem über § 14 VBLS für zulässig erachtet, kann für die Einführung des Sanierungsgeldes als zusätzlicher Finanzierungsquelle nichts anderes gelten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 81/08 sowie Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 102/08). |
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| b) Entgegen der Ansicht des klagenden Landes besteht keine Überschreitung dieser Änderungsbefugnis dahingehend, dass der Satzungszweck der Beklagten durch Abkehr vom Anstaltszweck der Gefahrengemeinschaft verlassen worden wäre. Dabei will das klagende Land das Prinzip der Gefahrengemeinschaft im Sinne einer Gewährleistung des Solidarprinzips durch Festschreibung des reinen Umlageprinzips verstanden wissen. Dem kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Zweckbestimmung der Beklagten bemisst sich nach § 2 VBLS, wonach es Zweck der Beklagten ist, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Wenn man aus dem Begriff der Versicherung das Prinzip der Gefahrengemeinschaft ableiten will, so bedeutet dies, dass sich die Versicherten als Gefahrengemeinschaft im Sinne eines Kollektivs zusammenschließen, das sich bei der Bewältigung bestimmter Gefahren gegenseitig solidarisch beisteht (VG Frankfurt, VersR 2009, 1389). Das Bundesverfassungsgericht betrachtet in der gesetzlichen Rentenversicherung das Versicherungsprinzip als eines der zentralen Ordnungselemente. Es hat jedoch gerade nicht ausgesprochen, dass sich das System der gesetzlichen Rentenversicherung in der Verwirklichung jenes Prinzips erschöpft, so dass nicht jede Regelung, die sich nicht diesem Grundsatz zuordnen lässt, als eine systemwidrige Normierung betrachtet werden kann (BVerfGE 59, 36, Rdnr. 35). Schon daraus werden Relativität und Begrenztheit dieses Prinzips deutlich. Deshalb lassen sich auch weitergehende Rückschlüsse im Sinne der Festschreibung einer reinen Umlagefinanzierung hieraus nicht gewinnen. In der Geschichte der Beklagten hat es bereits mehrere Finanzierungsmodelle wie etwa das strenge Anwartschaftsdeckungsprinzip (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand 1. März 2010, Einleitung, Rdnr. 10, 33), das Umlagesystem und die neuerdings anvisierte schrittweise Ablösung der Umlagefinanzierung durch eine kapitalgedeckte Finanzierung (Gilbert/Hesse, a.a.O., Rdnr. 55) gegeben. Dass durch diese verschiedene Formen der Finanzierung der Solidargedanke verletzt worden wäre und nur eine bestimmte Finanzierungsform den Solidargedanken wahren würde, ist nicht ersichtlich. Überdies ist die Beklagte trotz der vom reinen Umlageverfahren abweichenden Finanzierungsgrundsätze des Sanierungsgeldes derzeit im Grundsatz weiterhin umlagefinanziert. Denn der überwiegende Teil der Finanzmittel der Beklagten wird im Umlagewege eingenommen und selbst das Sanierungsgeld ist über die Berücksichtigung der Entgeltsumme der Pflichtversicherten zum Teil am Umlageprinzip orientiert. Dass über die Berücksichtigung der Rentensumme der Renten die von einzelnen Beteiligten erzeugten Rentenlasten beim Sanierungsgeld zusätzlich einfließen, kann deshalb nicht als grundlegende Abkehr vom Solidargedanken verstanden werden. Vor diesem Hintergrund konnte die von den Tarifvertragsparteien getroffene Entscheidung einer vom reinen Umlageverfahren abweichenden Finanzierungsform beim Sanierungsgeld über § 14 VBLS in die Satzung eingeführt werden. Im Hinblick auf den weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist es dabei auch hinzunehmen, dass bereits bestehende Rentenlasten bei der Finanzierung der Beklagten anders als zuvor bewertet werden. |
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| 2. Das Landgericht ist hinsichtlich der Bestimmung des § 65 VBLS in seiner ursprünglichen Fassung zu Recht davon ausgegangen, dass diese einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des BGB entzogen ist. |
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| a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es sich bei der Satzung der Beklagten um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen handelt, die als solche grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BGHZ 142, 103, 105 ff m.w.N.). Allerdings ist nach dieser Rechtsprechung die AGB-rechtliche Überprüfbarkeit im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie stark eingeschränkt, soweit den Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht nur versicherungsrechtliche, sondern zugleich tarifrechtliche Bedeutung zuzumessen ist. Soweit die Bestimmungen in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, sind sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Der über Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Schutz der Tarifautonomie setzt sich hier insofern fort, als den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet werden, in die die Gerichte nicht über § 307 Abs. 1 BGB korrigierend einwirken dürfen (vgl. im Einzelnen BGHZ 174, 127 unter Rdnr. 29 ff.). |
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| b) Der Senat hält hierbei an seiner Rechtsprechung fest, dass auch die streitgegenständliche Satzungsbestimmung auf einer derartigen Grundentscheidung der Tarifparteien beruht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 81/08 sowie Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 102/08). Entgegen der Ansicht des klagenden Landes handelt es sich hierbei weder um reine Regelungen des Innenverhältnisses zwischen den Arbeitgebern, noch überschreiten die streitgegenständlichen Bestimmungen der Bereich der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. |
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| Bei § 65 VBLS handelt es sich allenfalls vordergründig um eine reine „Binnenregelung“ der beteiligten Arbeitgeber. § 65 VBLS steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit der Zwecksetzung der tarifrechtlichen Regelungen, die gegensätzlichen Interessen der durch die Tarifpartner repräsentierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Ausgleich zu bringen. Die Vorschrift betrifft die Finanzierung der Beklagten. Ohne ausreichende Finanzierung wäre die Leistungserbringung durch die Beklagte, nämlich die Auszahlung der Renten an die versicherten Arbeitnehmer, nicht möglich. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien war die Leistungsfähigkeit der Beklagten nur über höhere Zahlungen der Beteiligten zu sichern. Auch die Erhöhung der Umlage mit Beteiligung der Arbeitnehmer wäre eine Alternative gewesen. Seit der Lohnrunde 1998 zahlen die Arbeitnehmer einen Teil der bis dahin von den Arbeitgebern allein zu erbringenden Umlage. Damals wurde festgelegt, dass die Aufwendungen (also die zu zahlende Umlage), die einen Grenzwert von 5,2 % übersteigen, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind. Ab dem 01.01.1999 waren die Arbeitnehmer mit einem Beitrag von 1,25 % an der Umlage von 7,7 % beteiligt (§ 94 a VBLS a.F.). Für die Arbeitnehmerseite bestand somit angesichts der finanziellen Situation der Beklagten die Gefahr, dass der Umlagesatz auf einen Betrag deutlich über 5,2 % steigen könnte, was die Beteiligung der Arbeitnehmer aufgrund der bestehenden Regelung zwangsläufig erhöht hätte (vgl. dazu Gottwald, Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, Neue Justiz 5/2005, 199, 200). Für die Arbeitnehmer wäre der von ihnen zu tragende Anteil schwer kalkulierbar geworden. Bei den Tarifverhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2001 wurde die Vorschrift, wonach die Arbeitnehmer den auf die Hälfte des 5,2% übersteigenden Umlagesatzes entfallenden Umlageanteil übernehmen müssen, abgeschafft. Die Abschaffung des § 94 a VBLS und die Einführung des nur von den Arbeitgebern zu tragenden Sanierungsgeldes entsprach somit der Zielsetzung der Arbeitnehmerseite bei den Tarifverhandlungen. Damit spiegelt sich in der Regelung des § 65 VBLS das Ergebnis des Abwägens auch der Interessen der Arbeitnehmer wider, bei der Umstrukturierung der Finanzierung der Altersversorgung möglichst gering belastet zu werden, dar. Sie kann daher nicht aus dem tarifrechtlichen Regelungsgeflecht herausgelöst und – soweit die Interessen der sonstigen Arbeitgeber betroffen sind – einer strengeren Rechtskontrolle als das übrige Tarifrecht unterworfen werden. |
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| Dass der Senat in seinem Urteil vom 23. Dezember 2010 (12 U 1/10, Seite 15 des Urteils) zur Frage der Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers eine aus der Tarifautonomie herzuleitende Beschränkung der Inhaltskontrolle abgelehnt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anders als in der hier vorliegenden Konstellation hätte dort keine Regelungsalternative bestanden, die eine Belastung der Arbeitnehmer mit den durch das Ausscheiden eines Arbeitgebers entstehenden Lasten vorgesehen hätte. |
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| Die grundlegende Entscheidung zur Einführung des Sanierungsgeldes neben der Umlage als Finanzierungsmittel haben die Tarifpartner in Ziffer 4.1 des Tarifvertrags Altersvorsorgeplan 2001 und in § 17 des Tarifvertrags Altersversorgung vom 01.03.2002 getroffen. Ziffer 4.2. des Tarifvertrags Altersvorsorgeplan 2001 legt auch die Höhe des Sanierungsgeldes fest, wenn es dort heißt, dass steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2 % zu zahlen sind. Dass und wie die Sanierungsgelder auf der Arbeitgeberseite zu verteilen sind, regeln Ziffer 4.3. des Tarifvertrags Altersvorsorgeplan 2001 und § 37 des Tarifvertrags Altersversorgung vom 01.03.2002. Die Verteilung der Sanierungsgelder soll nach diesen Regelungen nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zzgl. der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erfolgen. Damit korreliert die Regelung in § 65 VBLS hinsichtlich der Höhe des Sanierungsgeldes von 2 % sowie der Berechnungsformel. Auch die Aufteilung der Arbeitgeber in verschiedene Gruppen ebenso wie die Zuteilung in die Gruppen beruht auf Tarifvertrag. Der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 ist hinsichtlich der Aufteilung der Arbeitgebergruppen identisch mit der Regelung in § 65 Abs. 4 Satz 3. § 37 des Tarifvertrags Altersversorgung vom 01.03.2002 nimmt hinsichtlich der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen ausdrücklich auf den Beschluss des Verwaltungsrats vom 01.02.2002 Bezug und überlässt eine diesem Beschluss entsprechende Regelung der Satzung, wie sie dann wortgleich in § 65 VBLS erfolgt ist. Darüber hinaus finden auch einzelne Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Sanierungsgeldhöhe, die in § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS genannt sind, ihre Grundlage im Tarifvertrag Altersversorgung. Die gemäß dieser Vorschrift bei der Ermittlung des Barwerts anzuwendenden Rechnungszinsen sind in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 VBLS enthalten, wie sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 ATV ergibt. Die jährliche Dynamisierung der Renten um 1 % gemäß § 39 VBLS ist in § 11 Abs. 1 ATV vorgegeben. |
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| 3. § 65 VBLS verstößt nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes. |
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| a) Unbeschadet des weiten Beurteilungs- und Bewertungsspielraums der Tarifvertragsparteien dürfen auch Satzungsänderungen, die Grundentscheidungen der Tarifparteien umsetzen, nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (BGHZ 174, 127, Rdnr. 33 ff). Denn die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt, wobei entgegenstehende verfassungsrechtliche Positionen sich insbesondere aus den Grundrechten ergeben können (ebda.). |
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| Zwar ist das klagende Land in seiner Wahrnehmung von Staats- und Kommunalaufgaben nicht Träger von Grundrechten und damit kein subjektiv Berechtigter hinsichtlich des Gleichheitssatzes (BVerfGE 21, 362, 372; 35, 263, 271; 45, 63, 78 ff). Jedoch muss wegen der Bedeutung des Gleichheitssatzes als objektives Verfassungsprinzip die Behandlung eines Landes auch diesem Prinzip gerecht werden (Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG-Kommentar, 6. Auflage 2010, Art. 3, Rdnr. 242, 230). Dabei können Einzelheiten zu Reichweite und Wirkung eines derartigen Schutzes dahingestellt bleiben, da eine Verletzung des Gleichheitssatzes im vorliegenden Fall selbst dann nicht gegeben wäre, wenn man hierfür die gleichen Grundsätze zur Bestimmung von Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung wie bei einem individuellen Grundrechtsträger heranziehen würde. |
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| b) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 197, 199). Der Gleichheitssatz und damit auch das Willkürverbot sind verletzt, wenn der Gesetz- oder Satzungsgeber es versäumt, Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten. Der Gesetzgeber darf bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten, typisieren. Handelt es sich um komplexe Sachverhalte, kann es im Einzelfall vertretbar sein, dass ihm zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und dass er sich in diesem Anfangsstadium mit größeren Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf. Im Sozialversicherungsrecht besteht eine weitestgehende Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers bei den Grundentscheidungen über Leistungsberechtigung und Leistungsverpflichtung (BVerfGE 75, 108, 146 ff.). Das Solidarprinzip erlaubt darüber hinaus Abweichungen von dem die Sozialversicherung beherrschenden Versicherungsprinzip, wonach grundsätzlich eine Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen bestehen muss (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Auflage 2011, Art. 3, Rdnr. 55; Osterloh, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 3, Rdnr. 187). Nach diesen Grundsätzen liegt eine gleichheitswidrige Behandlung des klagenden Landes nicht vor. Im Einzelnen: |
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| c) Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 VBLS verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. |
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| Bezüglich der Ausgliederung von Betrieben gilt § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, wonach im Falle eines Betriebsübergangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Wenn der Arbeitnehmer bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, findet § 613a Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung, so dass diese Bestimmung insbesondere nicht für das Ruheverhältnis gilt (Annuß, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2005, § 613a, Rdnr. 226). Folglich haftet der bisherige Arbeitgeber für die Rentenlasten weiter. Von dieser Grundregel macht § 65 Abs. 5 VBLS eine Ausnahme, wonach die Rentenlasten für die Berechnung des Sanierungsgeldes dem neuen Arbeitgeber fiktiv zugerechnet werden. Diese Regelung belastet folglich den neuen Arbeitgeber und entlastet den alten Arbeitgeber. Als Stichtag hat der Satzungsgeber den 01.11.2001 vorgesehen. |
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| Hiergegen ist nichts zu erinnern. Zu berücksichtigen ist, dass den Tarifparteien im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum haben. Dieser ist nicht überschritten, wenn die Tarifparteien unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Interesse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31.10.2001 nicht im Nachhinein mit betriebsbezogenen Rentenlasten belastet zu werden, die sie auf Grund der bisherigen Rechts- und Satzungslage nicht zu kümmern brauchte, höher eingeschätzt haben als das Interesse der bisherigen Arbeitgeber, schon früher entlastet zu werden und bereits rückwirkend eine rechnerische Überwälzung von Kosten zu erreichen. Der Vertrauensschutz der neuen Arbeitgeber ist eine sachgerechte Überlegung, ohne dass es im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum der Tarifparteien darauf ankommt, ob die neuen Arbeitgeber auf die Einführung eines derartigen Stichtags einen zwingenden grundrechtlichen Anspruch gehabt haben oder ob die Tarifparteien diese Vertrauensschutzüberlegung angestellt haben, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Anderes anzunehmen würde den Gestaltungsspielraum der Tarifparteien in unverhältnismäßiger Weise einengen. Ebenso wenig kann argumentiert werden, dass es ein schutzwürdiges Vertrauen der neuen Arbeitgeber nicht geben konnte, weil diese im reinen Umlagesystem sowieso für Rentenlasten aufgekommen wären. Dies übersieht, dass es sehr wohl neue Arbeitgeber gibt, die auf Grund der Struktur ihres Personals und ihrer fiktiven Rentenlasten mit einem Sanierungsgeld ohne Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 VBLS beitragsmäßig weit schlechter fahren würden. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die bisherigen Arbeitgeber weder über ein Entfallen des Stichtags noch über eine Verschiebung des Stichtags auf einen früheren Zeitraum eine noch weitergehende rechnerische Entlastung von bestehenden Rentenlasten erfahren konnten. Wegen des Gestaltungsermessens der Tarifvertragsparteien ist es einer gerichtlichen Klärung auch nicht zugänglich, ob und welche von dem klagenden Land dargestellten Alternativlösungen als besser zu beurteilen sind. |
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| d) Die fehlende Berücksichtigung von bisherigen Umlagezahlungen bei der Bemessung des Sanierungsgeldes verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |
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| Der Senat hat bereits in seinen ersten Entscheidungen zum Sanierungsgeld (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 81/08 sowie Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 102/08) darauf hingewiesen, dass es der Funktionsweise des Umlageverfahrens immanent ist, dass es bei einzelnen Arbeitgebern zu einem Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern kommen kann und insofern aus dem Solidarprinzip des Umlageverfahrens resultiert, dass es im System Nettozahler und Nettoempfänger geben kann. Im Hinblick auf den weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum sind die Tarifparteien aber nicht daran gehindert, vom reinen Umlageverfahren abzurücken und den Gesichtspunkt der bestehenden Rentenlasten bei der Finanzierung der Beklagten stärken zu gewichten. Diesbezüglich unterliegt es der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien, durch derartige Maßnahmen Abwanderungsbewegen aus dem System der Beklagten entgegenzuwirken und auf diese Weise das Versicherungssystem der Beklagten insgesamt zu stabilisieren. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass beim Sanierungsgeld im Vergleich zum reinen Umlageverfahren Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter dem Sanierungsgeld leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen beim Sanierungsgeld reduzieren können. Dabei überschreitet es den Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien nicht, die vom reinen Umlageverfahren abweichende Finanzierungsregelung des Sanierungsgeldes ohne Anrechnung bisheriger Umlageleistungen einzuführen und auf diese Weise zu verhindern, dass der zur Systemstabilisierung gewünschte Entlastungseffekt bei den Nettozahlen dadurch verwässert wird, dass über die Berücksichtigung vormaliger Umlagezahlungen derzeitige Nettoempfänger ihren gegenwärtigen Vorteil erhalten können. Alles andere würde dazu führen, dass den Tarifvertragsparteien jede Möglichkeit genommen würde, vom reinen Umlagesystem abweichende Finanzierungselemente einzuführen. Dies käme einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien gleich. |
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| Wie bereits das Landgericht verkennt auch der Senat nicht, dass es beim klagenden Land bei Berücksichtigung bisheriger Umlagezahlungen zu einer merklichen Absenkung der Zahlungen beim Sanierungsgeld kommen würde. Entgegen der Ansicht des klagenden Landes liegt in der Nichtberücksichtigung von Umlagezahlungen aus der Vergangenheit jedoch keine unbillige Härte, die die Entscheidung der Tarifparteien unter Gleichheits- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verfassungswidrig machen würde. Hinsichtlich der Entwicklung der Versichertenzahlen (Anlage K 1) gehört das klagende Land zwar zur Spitzengruppe, die von ihm dargelegte singuläre Sondersituation beim Personalaufbau kann jedoch weder im Zeitraum zwischen 1970 und 1979 (Personalentwicklung Nordrhein-Westfalen + 59,80 %, Baden-Württemberg + 57,90 %, Berlin + 46,13 %) noch im Zeitraum zwischen 1970 und 1989 (Personalentwicklung Bremen + 85,06 %, Berlin, + 70,77 %, Schleswig-Holstein + 50,32 %) ausgemacht werden. Zwar liegt das klagende Land beim Personalabbau zwischen 1990 und 1999 in Führung (Berlin - 47,02 %, Schleswig-Holstein - 28,40 %, Baden-Württemberg - 23,90 %). Jedoch ist auch hier der Abstand zu den nachfolgenden Ländern nicht so groß, als dass beim klagende Land von einer zu anderen Beteiligten dermaßen abweichenden Entwicklung gesprochen werden könnte, so dass die Regelung der Tarifparteien bereits ein verfassungswidriges Niveau erreicht hätte. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass den Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der zu regelnden Materie notwendiger Weise zuzugestehen ist, Pauschalierungen vornehmen zu dürfen. |
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| e) Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Gruppenbildung in § 65 Abs. 4 S. 3 VBLS bestehen nicht. |
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| Auch die Gruppeneinteilung in § 65 Abs. 4 S. 3 VBLS beruht auf einer Grundentscheidung der Tarifparteien, da § 37 Abs. 3 S. 2 ATV sich den Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 01.02.2002 ausdrücklich zu eigen macht. Eine Überschreitung des Gestaltungsermessens der Tarifparteien ist dabei nicht zu ersehen. |
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| Der Senat hegt durchaus Sympathien für eine Regelung, wie sie die Beklagte ausweislich der Beschlussvorlage nach Anlage K 9 in ihren Gremien diskutiert hat und die eine einheitliche Sanierungsgeldgruppe Berlin vorsieht. Denn es ist in der Tat als wenig geglückt zu betrachten, dass bei dem klagenden Land, für das ohnehin eine gesonderte Gruppenzugehörigkeit in § 65 Abs. 4 S. 3 d) VBLS getroffen wurde, noch eine Aufspaltung in zwei Sanierungsgeldgruppen erfolgt. Allerdings ist der Prüfungskompetenz des Senats hier eingeschränkt. Es geht nicht darum, welche Regelung am zweckmäßigsten ist, sondern ob die getroffene Regelung das Willkürverbot verletzt und mithin in eine verfassungswidrige Behandlung des klagenden Landes umschlägt. |
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| Dies ist im Ergebnis nicht anzunehmen. Denn es ist bei der zur Regelung komplexer Sachverhalte notwendigen Pauschalierung nicht zu beanstanden, wenn bezüglich der einzelnen Gruppen an formale Kriterien wie die Zugehörigkeit zur Tarifgemeinschaft der Länder oder dem kommunalen Arbeitgeberverband abgestellt wird. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass eine Gruppenzuordnung von mehreren tausend Arbeitgebern zu Gruppen nach inhaltlich-qualitativen Kriterien kaum darzustellen wäre. Dass sich die Tarifvertragsparteien insofern für eine generell-abstrakte Regelung entschieden haben, ist von daher nicht zu beanstanden. Denn es kann im Hinblick auf die große Anzahl der Arbeitgeber nicht erwartet werden, dass die Einzelsituation jedes Arbeitgebers gesondert erfasst und geregelt wird. In diesem Sinne sind auch die Bedenken der Beklagten im Hinblick auf die mangelnde Praktikabilität der Umsetzung einer einheitlichen Sanierungsgeldgruppe Berlin wie sie in der Anlage K 12 ausgeführt sind zu verstehen. Vor diesem Hintergrund kann von einer willkürlichen Behandlung des klagenden Landes nicht ausgegangen werden. |
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| f) Das Prinzip der Bundestreue ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil weder die Tarifvertragsparteien in ihrer Gesamtheit noch die Beklagte im Verhältnis zu einzelnen Beteiligten der Beklagten der Bundestreue unterliegen. Im deutschen Bundesstaat wird das gesamte verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern sowie das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen den Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht. Das Bundesverfassungsgericht hat daraus eine Reihe konkreter Rechtspflichten entwickelt (im Einzelnen BVerfGE 12, 205, Rdnr. 173). Hieraus folgt, dass dieses verfassungsrechtliche Prinzip ausschließlich im Verhältnis zwischen Bund und Ländern im föderalen Staatsgefüge Geltung für sich beanspruchen kann. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsgutachten von Herrn Prof. Battis (Anlage AH 363). Das vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Gutachten mag von Bedeutung für die Frage sein, welche Konsequenzen sich aus dem Prinzip der Bundestreue für das Verhalten des Bundes in den Gremien der Beklagten ergeben können. Eine Erstreckung des Prinzips der Bundestreue auf die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne der Statuierung von besonderen verfassungsrechtlichen Pflichten zu einzelnen Beteiligten kann darin aber nicht gesehen werden. Denn die Beklagte steht im anders gelagerten Spannungsfeld der Interessen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Selbst wenn man anderes annehmen wollte, wären aus den oben zum allgemeinen Gleichheitssatz ausgeführten Erwägungen etwaige Rücksichtnahmepflichten aus der Bundestreue gegenüber dem klagenden Land nicht verletzt. |
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| Das klagende Land hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der mit dem Hilfsantrag begehrten Differenz zwischen den Zahlungen an die Beklagte auf Grund der Satzungsbestimmungen nach Maßgabe der 7. Satzungsänderung im Vergleich zu § 65 VBLS in seiner ursprünglichen Fassung. Denn entgegen der Ansicht des klagenden Landes sind § 65 Abs. 5a VBLS und dessen Ausführungsbestimmungen nicht rechtswidrig. |
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| 1. Der spezifische Regelungsgehalt des § 65 Abs. 5a VBLS und seiner Ausführungsbestimmungen lässt sich nicht auf eine tarifvertragliche Regelung im Altersvorsorgeplan 2001 oder im ATV zurückführen und kann daher nicht als Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien aufgefasst werden. Allerdings hält der Senat auch im Bezug auf die in Rede stehenden Regelungen an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Sanierungsgeld fest, wonach Regelungen zur Höhe des Entgelts über § 307 Abs. 3 BGB weitgehend einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 81/08 sowie Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 102/08). |
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| a) § 307 Abs. 3 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB auf Bestimmungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Regelungen, die den Leistungsinhalt oder das zu zahlende Entgelt festlegen, unterfallen aus Gründen der Vertragsfreiheit nicht der Inhaltskontrolle. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) unterliegen ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt (BGHZ 147, 354 unter I 2 c m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dabei entscheidend darauf an, ob es sich um eine Leistungsbeschreibung handelt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 147, 354. a.a.O.). Davon abzugrenzen sind Klauseln, die nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern in abstrakter Weise zugleich auch die Voraussetzungen ihres Entstehens regeln. Diese sind stets einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Inhaltskontrolle unterzogen (BGHZ 93, 358). |
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| Die von den beteiligten Arbeitgebern und den versicherten Arbeitnehmern monatlich zu erbringenden Umlagen und die von der Beklagten bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen sind Gegenstand des Hauptleistungsversprechens sowohl des Gruppenversicherungs- als auch des Beteiligungsvertrages. Die nach der Satzung der Beklagten zu erbringenden Umlagen sind nichts anderes als eine besondere Form der Versicherungsprämien, aus denen die Leistung finanziert wird (Gilbert/Hesse, a.a.O., Ordnungsnummer 100, § 20, Rdnr. 1). Das in § 65 VBLS eingeführte Sanierungsgeld dient neben der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anteilig zu leistenden Umlage der Finanzierung der Beklagten, um deren Leistungserbringung, die sie den beteiligten Arbeitgebern aus dem Versicherungsvertrag schuldet, sicherzustellen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Daher handelt es sich auch beim Sanierungsgeld um eine Einnahmequelle der Beklagten, die der Versicherungsprämie (und damit der von den beteiligten Arbeitgebern geschuldeten Hauptleistungspflicht) gleichzusetzen ist. Bei den Regelungen des § 65 VBLS handelt es sich auch nicht um Klauseln, die die Entstehung des Anspruchs lediglich abstrakt festlegen. Vielmehr wird hier konkret das im Einzelnen zu erbringende Sanierungsgeld bestimmt; die Höhe des von jedem Arbeitgeber zu erbringenden Betrags ergibt sich aus der Regelung. Ob die Höhe des vom einzelnen Beteiligten zu leistenden Sanierungsgelds angemessen ist (und damit auch die in Abs. 4 und 5 des § 65 VBLS geregelte Frage der Aufteilung des Sanierungsgeldes) ist der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle damit grundsätzlich entzogen. Das gilt in gleicher Weise für § 65 Abs. 5a VBLS. |
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| b) Gem. § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen jedoch auch Klauseln, die das Preis-/Leistungsverhältnis betreffen, dem Transparenzgebot. Dieses verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners im Rahmen des Möglichen klar, einfach und präzise darzustellen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel dem Transparenzgebot genügt, ist auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Grüneberg, in: Palandt, BGB-Kommentar, 69. Auflage 2010, § 307, Rdnr. 16 ff mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Dabei handelt es sich bei den Parteien um fachkundige Parteien mit rechtlichem Fachwissen. |
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| c) Im vorliegenden Fall ist der Regelungsgehalt des § 65a VBLS im Wege der Auslegung hinreichend klar zu erfassen. Nach § 65 Abs. 5a VBLS erhöhen oder vermindern sich die Sanierungsgelder der Beteiligten entsprechend der ihrer jeweiligen Risikostruktur. Dabei ist „entsprechend“ im Sinne von gemäß oder im richtigen Verhältnis stehend (Duden, Großes Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 2, 1976, Stichwort „entsprechend“) zu verstehen. Wie nun diese verhältnismäßige Erhöhung oder Verminderung berechnet werden soll, definiert § 65 Abs. 5a VBLS zwar nicht näher, lässt dies jedoch auch nicht offen, sondern verweist im Sinne der Normenbestimmtheit ausdrücklich auf die Ausführungsbestimmungen: „Das weitere regeln die Ausführungsbestimmungen“. Der verständige Leser wird daher diese Regelungen bei der Bestimmung des konkreten Rechenweges zu Grunde legen. Die Ausführungsbestimmungen machen das in § 65 Abs. 5a VBLS angesprochene Verhältnis danach fest, dass zunächst für den gesamten Abrechnungsverband West das Verhältnis aller Aufwendungen zu Leistungen (Solldeckungsgrad) ermittelt wird, danach der individuelle Deckungsgrad jedes Beteiligten festgestellt wird und schließlich ermittelt wird, um welchen Betrag die individuellen Aufwendungen des Beteiligten angepasst werden müssen, um den Solldeckungsgrad für den gesamten Abrechnungsverband West zu erreichen. Diese Regelung ist zum einen hinreichend klar und verständlich. Zum anderen steht sie nicht in Widerspruch zur § 65 Abs. 5a VBLS. Denn das Anpassungsvolumen jedes Beteiligten bemisst sich dadurch im Verhältnis zu seiner spezifischen Risikostruktur, dass auf die individuelle Abweichung bezogen auf den Solldeckungsgrad des gesamten Abrechnungsverbandes West abgestellt wird. Vor diesem Hintergrund kann § 65 Abs. 5a VBLS nicht wie das klagende Land meint der Inhalt entnommen werden, dass das Sanierungsgeld dem Verhältnis von Aufwendungen zu Leistungen eines Beteiligten entsprechen soll, und daraus eine Widersprüchlichkeit zu den in Bezug genommenen Ausführungsbestimmungen abgeleitet werden. |
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| Auch die weiter von dem klagenden Land wahrgenommenen Unklarheiten lassen sich im Wege der Auslegung beseitigen: Dass es bezüglich der Sanierungsgelder in Abs. 1 S. 3 der Ausführungsbestimmungen um die Sanierungsgelder nach § 65 Abs. 1 bis 5 VBLS geht, folgt bereits aus dem Normkontext zu § 65 Abs. 5a VBLS, dessen Konkretisierung die Ausführungsbestimmungen dienen. Dies gilt gleichermaßen für die Regelung des Abs. 1 S. 7 der Ausführungsbestimmungen. Schließlich ergibt sich kein Widerspruch der Ausführungsbestimmungen zu § 65 VBLS. Nach § 65 Abs. 1 S. 1 VBLS erhebt die Beklagte pauschale Sanierungsgelder, deren Gesamthöhe nach § 65 Abs. 2 S. 2 VBLS ab 1. Januar 2002 2 % beträgt. Damit ist entgegen der Ansicht des klagenden Landes hinreichend klar, dass die pauschale Gesamthöhe 2 % beträgt, die individuell auf die Beteiligten aufgeteilt werden muss, und nicht für jeden Beteiligten einzeln ein pauschales Sanierungsgeld gilt. |
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| 2. Es liegt auch keine unbillige Bestimmung der Leistung durch die Beklagte i.S.d. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB vor. |
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| a) Liegt wie hier eine Preisklausel vor, so bedeutet dies nicht, dass diese jenseits des AGB-rechtlichen Transparenzgebots einer weiteren inhaltlichen Prüfung zwangsläufig entzogen sein muss. Im vorliegenden Fall ist § 315 BGB einschlägig. Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 315 Abs. 1 BGB ist, dass die vertragliche Leistung durch einen Vertragsschließenden bestimmt werden soll. Von der Einräumung eines derartigen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist hier auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierfür ausreichend, dass ein Preis nach einen Preisblatt bestimmt ist und eine regelmäßige Neuermittlung unter Berücksichtigung der maßgebenden preisbildenden Faktoren erfolgt (BGH, NJW 2006, 684). Vergleichbar ist die Lage hier. Nach dem Beitritt zur Beklagten werden bei finanziellem Mehrbedarf der Beklagten nicht jedes Mal neue Verträge zwischen der Beklagten und jedem einzelnen Beteiligten geschlossen, sondern Anpassungen werden durch Satzungsänderung für die betroffenen Beteiligten verbindlich gemacht. Im Hinblick auf diese Neuermittlung der Beitragsleistungen an die Beklagten erfolgt durch die Beklagte eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung für den von ihr gewährten Versicherungsschutz. Damit haben die Parteien der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt. |
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| b) Die Vertragspartei, die die Bestimmung zu treffen hat, hat dies gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu tun. Dabei ist nicht nur ein einziges „richtiges” Ergebnis denkbar. Dem Bestimmungsberechtigten steht ein Ermessenspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 S. 2 BGB dem dortigen Hinweis auf die Billigkeit gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, NJW-RR 1991, 1248; BGHZ 41, 270). Das Gericht darf also eine Bestimmung nicht bereits dann ersetzen, wenn es eine andere Bestimmung für richtiger hält (BGH, GRUR 2005, 757). Ob die Beklagte im vorliegenden Fall die Grenzen der Billigkeit verletzt hat, bestimmt sich unter umfassenden Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände im Ergebnis nicht anders als bei der oben diskutierten Frage einer gleichheitswidrigen Behandlung des klagenden Landes. |
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| c) Dies bedeutet zu einen, dass die Beklagte nicht deshalb ihre Leistung unbillig bestimmt hat, weil sie ihren Satzungszweck überschritten hätte. Dass durch die Einführung des Sanierungsgeldes der Anstaltszweck der Beklagten nicht überschritten wird, wurde bereits oben dargelegt. Mithin kann die Modifizierung des Berechnungsweges beim Sanierungsgeld gleichermaßen den Anstaltszweck der Beklagten nicht überschreiten. |
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| Zum anderen ist die angefochtene Regelung nach dem Gesagten auch im Übrigen nicht unbillig. Auch nach der Satzungsänderungen bestehen die mit der Einführung des Sanierungsgeldes verbundenen Grundprinzipien, nämlich die Einführung eines Sanierungsgeldes unter Abkehr vom reinen Umlageverfahren, die fehlende Anrechnung bisheriger Umlageleistungen und eine verbandsorientierte Bildung von Sanierungsgeldgruppen, fort, so dass wie dargelegt hierauf eine unbillige Behandlung des klagenden Landes im Ergebnis nicht gestützt werden kann. Der spezifische Regelungsgehalt der angegriffenen nachfolgenden Satzungsänderungen besteht darin, dass durch eine Veränderung des Berechnungsweges die rechnerischen Auswirkungen auf das klagende Land erheblich verschärft wurden. Insofern stellt sich hier die Frage, ob die quantitative Veränderung des vom klagenden Land zu entrichtenden Sanierungsgeldes in eine qualitative Ungleichbehandlung im Sinne der Verletzung der Billigkeit der einseitigen Leistungsbestimmung umgeschlagen ist. |
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| Dabei verkennt der Senat nicht, dass gerade durch die angegriffenen nachfolgenden Satzungsänderungen die vom klagenden Land zu leistenden Zahlungen signifikant angestiegen sind. Auch verkennt der Senat nicht, dass diese Auswirkung mit der Entwicklung des Personalbestands und damit der Anzahl der bei der Beklagten Versicherten verwoben ist. Allerdings ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Beklagte zur Stabilisierung des Gesamtsystems ein vitales Interesse daran hat, Abwanderungstendenzen aus ihrem System entgegenzuwirken. Dabei handelt es sich um ein legitimes Gesamtinteresse, das von den Interessen einzelner Beteiligter, durch die Neuregelung des Sanierungsgeldes zu Lasten des klagenden Landes weniger Beitragslast tragen zu müssen, unterschieden werden muss. Insofern kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das klagende Land über Jahre als Nettoempfängerin Leistungen aus dem System bezogen hat. Insofern ist auf die Erwägungen des Landgerichts auf Seite 28 der angefochtenen Entscheidung Bezug zu nehmen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass zwischen den Parteien in dieser Frage Streit herrscht und sich das klagende Land als Nettozahlerin betrachtet, wenn man die in diesem Rechtsstreit angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihrem Sinne versteht. Allerdings würde sich auch in dieser Lage die Situation des klagenden Landes wesentlich anders als diejenige zahlreicher anderer Beteiligter darstellen, die im Hinblick auf ihre Personalstruktur in weit ungünstigerem Verhältnis Nettozahler bei der Beklagten sind und deren Verlassen aus dem System die Beklagte fürchtet. Unter Berücksichtigung dieser Interessen vermag der Senat von einer willkürlichen und unbilligen Behandlung des klagenden Landes nicht auszugehen. Dass die Beklagte das klagende Land habe faktisch schädigen wollen, ist auch nicht anzunehmen. Dagegen spricht schon, dass sie in den Ausführungsbestimmungen eine Härtefallregelung für das klagende Land aufgenommen hat, die zur Abmilderung ihrer finanziellen Belastung dienen soll, auch wenn diese Sonderregelung hinter den Erwartungen des klagenden Landes zurückgeblieben ist. |
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| Das klagende Land hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der mit dem Antrag zu 3. begehrten Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen der Beklagten und der Höhe des Sanierungsgeldes unter Zugrundelegung einer einheitlichen Arbeitgebergruppe des klagenden Landes, seiner mittelbaren Landesverwaltung und seiner ausgegliederten Unternehmen unter Einschluss der Mitglieder des KAV Berlin. |
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| Entgegen der Ansicht des klagenden Landes bildet dieses mit seinen ausgegliederten Unternehmen, die Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin geworden sind, bezüglich des Sanierungsgeldes keine einheitliche Gruppe unter § 65 Abs. 4 S. 3 d) VBLS. Auch für die Berliner Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV) sowie Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist, gilt, dass diese unter die Gruppe nach § 65 Abs. 4 S. 3 c) VBLS fallen. |
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| 1. Die Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Mitglied im KAV Berlin sind und der Beteiligten privater Rechtsform, an denen von diesen Mehrheitsbeteiligungen gehalten werden, können vom reinen Wortsinn her als „Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände“ sowohl unter die Bestimmung des § 65 Abs. 4 S. 3 c) VBLS als auch als „mittelbare Verwaltung“ unter die Bestimmung des § 65 Abs. 4 S. 3 d) VBLS fallen. Dass in § 65 Abs. 4 Satz 3 d) der Klammerzusatz „Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst“ zur Definition der „sonstigen Arbeitgeber“ herangezogen wird, hilft dem klagenden Land nicht weiter. Denn die in Rede stehenden Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Mitglied im KAV Berlin sind, können unabhängig von der Abgrenzung zu sonstigen Arbeitgebern bereits allein wegen ihrer Verbandsmitgliedschaft unter § 65 Abs. 4 S. 3 c) VBLS subsumiert werden. Ebenso wenig verhilft der Beklagten § 65 Abs. 4 S. 2 VBLS zu der von ihr gewünschten Auslegung, da es hier nicht um verbandsfreie Mitglieder geht, sondern um Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin. |
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| Für eine Zuordnung der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Mitglied im KAV Berlin sind und der Beteiligten privater Rechtsform, an denen von diesen Mehrheitsbeteiligungen gehalten werden, zur Gruppe nach § 65 Abs. 4. S. 3 c) VBLS spricht die Entstehungsgeschichte der Satzungsbestimmung. Das klagende Land schildert in seiner Klageschrift auf den Seiten 27 bis 44 unter Bezugnahme auf die Anlagen K 8 bis K 22 eindrücklich, dass es ihm trotz intensiven Bemühungen in den Gremien der Beklagten nicht gelungen ist, eine einheitliche „Sanierungsgeldgruppe Berlin“ durchzusetzen. In der Verwaltungsratssitzung vom 19.09.2002 wurde auf Initiative des klagenden Landes eine Formulierung der Satzung vorgeschlagen, die eine einheitliche „Sanierungsgeldgruppe Berlin“ ermöglicht hätte (Anlage K 14). Dieses wurde jedoch in der Verwaltungsratssitzung mehrheitlich abgelehnt. Dies zeigt, dass in den Gremien kein Zweifel daran bestand, dass die in Rede stehenden Mitglieder des KAV Berlin der Gruppe nach § 65 Abs. 4 S. 3 c) VBLS zuzuordnen sind. Nur so lässt sich erklären, dass dem klagenden Land Vermittlungsversuche in Aussicht gestellt wurden. Überdies gelang es dem klagenden Land auch in der späteren Arbeitsgruppe Finanzierung nicht, eine einheitliche „Sanierungsgeldgruppe Berlin“ festlegen zu lassen. Da die Aktivitäten des klagenden Landes auf eine Abänderung von § 65 Abs. 4 S. 3 c) und d) VBLS gerichtet waren, kann dies überdies im Sinne der Selbstauslegung der bestehenden Regelung nur so verstanden werden, dass das klagende Land im Rahmen der Normentstehung und auch über lange Zeit danach seine mittelbare Landesverwaltung mit Mietgliedschaft im KAV Berlin selbst als zur Gruppe nach § 65 Abs. 4 S. 3 c) VBLS gehörend betrachtet hat. |
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| Da dem klagenden Land über seine Einbindung in die Arbeit der Gremien der Beklagten diese Entstehungsgeschichte auch bewusst war, ist dieses Wissen gerade bei seinem Verständnis der Satzungsbestimmung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist das Auslegungsergebnis eindeutig und für eine Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitsregel kein Raum. |
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