Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juni 2016 - 6 Sa 328/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0607.6SA328.15.0A
published on 07/06/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juni 2016 - 6 Sa 328/15
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Mai 2015 - 1 Ca 119/15 - und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2015 - 1 Ca 634/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31. August 1971.

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Der am ... Dezember 1953 geborene Kläger war vom 01. April 1977 bis 30. Juni 2007 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt, zuletzt als IT-/ EDV-Spezialist. Auf das Arbeitsverhältnis fanden zumindest kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des TV AL II und der TV SozSich Anwendung.

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Im TV SozSich heißt es auszugsweise wie folgt:

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„§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

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Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

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1. wegen Personaleinschränkung

7

a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes entlassen werden, wenn sie

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2. im Zeitpunkt der Entlassung

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a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre im Sinne des § 8 TV AL II oder des TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
c) ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder des TV B II hatten,
d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen

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3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. …

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§ 4 Überbrückungsbeihilfe

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1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt

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a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit …

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Protokollnotiz zu Ziffer 1a:

15

Eine „anderweitige Beschäftigung“ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.“

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Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aus militärischen Gründen iSd. § 2 Ziff. 1 TV SozSich. Seit Oktober 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich, nachdem der Kläger unter dem 07. Oktober 2008 einen schriftliche Arbeitsvertrag mit der O.P.M. Verwaltungs GmbH, E-Stadt (Bl. 11 f. d. A., 6 Sa 328/15, im Folgenden: AV), unterzeichnet hatte, ausweislich dessen der Kläger als Kaufmännischer Angestellter für die O.P.M. Verwaltungs GmbH zu einer Vergütung von 650,00 Euro brutto monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden tätig zu sein hatte. Wegen des Inhaltes des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die von der Beklagten dem Kläger deshalb gewährte Überbrückungsbeihilfe betrug zuletzt monatlich 3.485,46 Euro.

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Mit Schreiben vom 20. August 2014 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Lohnstelle auswärtige Streitkräfte (LaS) - dem Kläger mit, das von ihm bezogene, seit 5,5 Jahren nicht erhöhte Arbeitsentgelt stehe in einem offenkundigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und sei zu Lasten der öffentlichen Kassen sittenwidrig gering, weshalb er mangels rechtswirksamen Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe habe, deren Zahlung nach September 2014 eingestellt werde. Unter dem 01. September 2014 unterzeichnete der Kläger mit seiner Arbeitgeberin einen Folgearbeitsvertrag (Bl. 33 f. d. A., im Folgenden: FolgeAV), nach dem die monatliche Vergütung auf 850,00 Euro angehoben wurde. Auf Anforderung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Lohnstelle auswärtige Streitkräfte (LaS) - gegenüber dem Kläger gab dessen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Erklärungen zum Beschäftigungsverhältnis ab, bezüglich derer im Einzelnen auf Bl. 38 d. A. verwiesen wird. Mit Schreiben vom 01. Januar 2015 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Lohnstelle auswärtige Streitkräfte (LaS) - dem Kläger mit, es verbleibe bei der Einstellung der Zahlungen.

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Der Kläger hat am 30. Januar 2015 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 1 Ca 119/15 Klage auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe erhoben, zuletzt für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Januar 2015, und zugleich entsprechende Feststellung begehrt. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 20. Mai 2015 zur abgesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 Ca 634/15 abgetrennt. Der Kläger hat in diesem Verfahren zuletzt den Feststellungsantrag mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und stattdessen nur mehr beziffert Überbrückungsbeihilfe für die Monate Februar bis August 2015 geltend gemacht.

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Der Kläger hat erstinstanzlich in beiden Verfahren im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, ihm auch weiterhin Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich in Höhe von 3.485,46 Euro brutto und - infolge der Erhöhung des Rentenwertes auf 2,1 % - ab 01. Juli 2015 in Höhe von 3.574,75 Euro brutto zu zahlen. Die Tarifvertragsparteien hätten sich bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit von 22 Wochenstunden, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts entschieden. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das mit dem Drittarbeitgeber vereinbarte, übliche und über dem gesetzlichen Mindestlohn liegende Arbeitsentgelt auch nicht zu Lasten öffentlicher Kassen sittenwidrig gering. Er habe aufgrund seiner Qualifikation und seines fortgeschrittenen Alters froh sein müssen, überhaupt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einmal Fuß fassen zu können. Allein der soziale Charakter der Überbrückungsbeihilfe ändere im Übrigen nichts an der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für eine behauptete Sittenwidrigkeit des Arbeitsvertrages als Scheinarbeitsverhältnis, das tatsächlich nicht vorliege. Zumindest könne er sich auf Vertrauensschutz berufen.

20

Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 119/15 zuletzt beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.941,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.485,46 Euro seit 01.11.2014, aus weiteren 3.485,46 Euro seit 01.12.2014, aus weiteren 3.485,46 Euro seit 01.01.2015 und aus weiteren 3.485,46 Euro seit 01.02.2015 zu zahlen.

22

Er hat im Verfahren 1 Ca 634/15 zuletzt beantragt,

23

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.576,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.485,46 Euro brutto seit 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2015 sowie aus weiteren 3.574,72 Euro brutto seit 01.08. und 01.09.2015 zu zahlen.

24

Die Beklagte hat in beiden Verfahren jeweils beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, nach dem vom Kläger behaupteten Arbeitsverhältnis habe er zunächst 6,79 Euro brutto verdient, was nur 13,76 % seines Gehaltes bei den Streitkräften entspreche und für kaufmännische Angestellte nicht marktüblich sei, wie auch das zuletzt angehobene Gehalt. Der Kläger trage angesichts des sozialen Charakters der Überbrückungsbeihilfe - wie im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche wegen entgeltlicher Beschäftigung - die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses zur Begründung seines Anspruchs. Rechtlich zweifelhafte Arbeitsverhältnisse wie das vorliegende Scheinarbeitsverhältnis seien keine tauglichen Anknüpfungsgegenstände für die Bewilligung von Überbrückungsbeihilfe. Der Umstand, dass der Kläger keinerlei Bestrebungen ergriffen habe, um eine Gehaltssteigerung herbeizuführen, sei treuwidrig und stehe einem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entgegen, der keine sachwidrige Subventionierung sein solle. Die Behauptung des Klägers, ihm fehle trotz oder sogar wegen seiner langjährigen Tätigkeit für die Stationierungsstreitkräfte die für den heutigen Arbeitsmarkt notwendige Qualifikation, sei unsubstantiiert und erkläre zudem nicht, warum der Verdienst nicht wenigstens während der nachfolgenden Beschäftigung angehoben worden sei oder er angesichts der niedrigen Vergütung eine Teilzeitdiskriminierung geltend gemacht habe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, nachdem die Beklagte lediglich den Hinweis des Bundesarbeitsgerichts auf eine mögliche Unbilligkeit von Vertragsgestaltungen in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2013 (6 AZR 383/12) beachte. Im Verfahren 1 Ca 634/15 hat die Beklagte zuletzt ergänzend mit Nichtwissen bestritten, dass der Arbeitsvertrag des Klägers in Vollzug gesetzt worden sei und der Kläger 22 Stunden wöchentlich arbeite; zumindest dies müsse der Kläger als tarifvertragliche Voraussetzung für seinen Anspruch beweisen. Zudem hat sie den Anspruch der Höhe nach bestritten, weil sich der Kläger im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit einem künstlich niedrigen Entgelt zufrieden gegeben habe.

27

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Verfahren 1 Ca 119/15 mit Urteil vom 20. Mai 2015 vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Voraussetzungen des TV SozSich für die Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe seien gegeben, da der Kläger neben den unstreitig vorliegenden sonstigen Voraussetzungen das allein von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Kriterium der Mindestbeschäftigungsdauer von mehr als 21 Wochenstunden erfülle, während ein Mindestverdienst nicht erforderlich sei. Angesichts des Ziels der Tarifvertragsparteien, die betriebsbedingt entlassenen, älteren, langjährig bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer überhaupt in den Arbeitsmarkt bei mehr als geringfügiger Beschäftigung wiedereinzugliedern, könne ihm nicht angelastet werden, dass er sein Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben des TV SozSich ausgerichtet habe. Von einem treuwidrigen Verhalten des Klägers, der nach seiner langjährigen Beschäftigung bei den Streitkräften in fortgeschrittenem Alter nur noch schwer auf dem Arbeitsmarkt habe Fuß fassen können, könne keine Rede sein. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein Scheinarbeitsverhältnis seien von der Beklagten weder vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 124 ff. d. A., 6 Sa 328/15, Bezug genommen.

28

Auch im Verfahren 1 Ca 634/15 hat das Arbeitsgericht der Klage mit Urteil vom 23. September 2015 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es sich ergänzend zur vorangegangenen Entscheidung im Wesentlichen darauf berufen, der Kläger erfülle die tariflichen Voraussetzungen für den Bezug der Überbrückungsbeihilfe. Einer weiteren Substantiierung, wann und wor er seine vereinbarte Arbeitszeit mit welchem Inhalt erbringe, bedürfe es nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Scheinarbeitsverhältnis trage die sich hierauf berufende Beklagte, wobei es nicht genüge, wenn sie auf die bloße Rechtsansicht des Klägers verweise, es sei unerheblich, ob er weniger verdiene als eine Vollzeitkraft, zumal der Kläger diesen Umstand gleichzeitig in Abrede gestellt habe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 100 f. d. A., 6 Sa 497/15, verwiesen.

29

Die Beklagte hat gegen das am 15. Juli 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts im Verfahren 1 Ca 119/15 mit am 16. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. Juli 2015 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 328/15 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 15. Oktober 2015 mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 begründet.

30

Die Beklagte hat gegen das am 03. November 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts im Verfahren 1 Ca 634/15 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09. November 2015 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 497/15 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz von Montag, dem 04. Januar 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

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Die Beklagte macht zweitinstanzlich in beiden Verfahren nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschriften vom 15. Oktober 2015 und 04. Januar 2016 (Bl. 144 ff. d. A., 6 Sa 328/15, Bl. 121 ff. d. A., 6 Sa 497/15) und der Schriftsätze vom 24. Februar 2015 (Bl. 182 ff. d. A., 6 Sa 328/15; Bl. 218 ff. d. A., 6 Sa 497/15) und 27. Mai 2015 (Bl. 257 ff. d. A, 6 Sa 328/15), auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend,

32

die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei im Ergebnis unzutreffend. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass andere kaufmännische Angestellte der Drittarbeitgeberin im gleichen Zeitraum wie der Kläger eine Stundenvergütung in Höhe von die ortsübliche Vergütung für kaufmännische Tätigkeit im EDV-Bereich erheblich unterschreitenden maximal 6,79 Euro brutto bzw. 8,88 Euro brutto erzielt hätten bzw. erzielten. Es werde bestritten, dass der Kläger tatsächlich eine Arbeitsleistung für die Drittarbeitgeberin erbringe, hilfsweise dass es sich um eine solche in Höhe von 22 Stunden handele, in der er die von ihm angegebenen, (auch: Hilfs-) Tätigkeiten verrichte. Es sei nicht ersichtlich, wann der Kläger arbeite, zumal die Drittarbeitgeberin in der Stellungnahme gerade ausgeführt habe, es bestünden keine festen Arbeitszeiten. Allein die Vorlage des Arbeitsvertrages genüge nicht, der Kläger müsse vielmehr Vollbeweis für die anspruchsbegründenden tariflichen Voraussetzungen und auch - angesichts des Charakters der Überbrückungsbeihilfe als Sozialleistung - in Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung dafür erbringen, dass kein Scheinarbeitsverhältnis vorliege, zumal sie keine Einblick in das Drittarbeitsverhältnis habe. Das Arbeitsgericht habe zahlreiche Anhaltspunkte für ein Scheinarbeitsverhältnis unberücksichtigt gelassen. Das Eingehen und das jahrelange Festhalten des Klägers an einem äußerst niedrig dotierten Arbeitsverhältnis mit geringstmöglicher Arbeitszeit sei zudem rechtsmissbräuchlich iSd. § 162 BGB, zumal es dem Kläger möglich gewesen sei, bei offenen 57 Stellen im Bereich EDV-Betreuung und IT-Administration und mehr als 200 offenen Stellen für ungelernte Fachkräfte im Bezirk der Arbeitsagentur Kaiserslautern eine adäquate anderweitige Beschäftigung zu finden. Es sei vor diesem Hintergrund mehr als fragwürdig, dass die Drittarbeitgeberin ganz offen mitgeteilt habe, eine Vertragsanpassung sei nicht für erforderlich gehalten worden. Ihr, der Beklagten, könne es nicht zugemutet werden, auf ein gesetzes- oder sittenwidrig niedriges Entgelt wie vorliegend Aufstockungsleistungen zu zahlen, das nur den Zweck erfülle, Überbrückungsbeihilfe zu beziehen.

33

Das Berufungsgericht hat die Verfahren 6 Sa 328/15 und 6 Sa 497/15 mit Beschluss vom 12. April 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden.

34

Die Beklagte beantragt,

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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Mai 2015 - Az.: 1 Ca 119/15 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

36

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2015 - Az.: 1 Ca 634/15 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

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Der Kläger beantragt,

38

die Berufungen zurückzuweisen.

39

Er verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungen vom 23. November 2015 (Bl. 205 ff. d. A., 6 Sa 328/15; 28. Januar 2016 (Bl. 169 ff. d. A., 6 Sa 328/15) und ihres Schriftsatzes vom 18. März 2015 (Bl. 192 ff. d. A., 6 Sa 497/15), hinsichtlich derer jeweils auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,

40

während er die tariflichen Voraussetzungen für die Überbrückungsbeihilfe darlegen und beweisen müsse, verbleibe es bei der zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses bei der Beklagten. Er sei tatsächlich bei der O.P.M. Verwaltungs-GmbH mit regelmäßig 22 Stunden in der Woche (vier Tage à 4,5 Stunden, ein Tag (idR freitags) à 4 Stunden, jeweils beginnend zwischen 8.00 und 9.00 Uhr) an seinem regelmäßigen Dienstsitz in M tätig. Seine Aufgabe bestehe darin, die sechs PC-Arbeitsplätze der Mitarbeiter dort und weiterer fünf Mitarbeiter in O zu betreuen (Bedarfsanalyse, Installation, Aufspielen neuer Programme, Datensicherung, Ankäufe, Marktsondierung, Entsorgung von Geräten). Weiter führe er Bürohilfstätigkeiten und Botengänge aus (Botengänge zu Ämtern und Behörden, Bring- und Holtätigkeiten gegenüber Kunden, Einscannarbeiten, Einkäufe, Entsorgungen, Zusammentragen von Daten (einfache PC-Arbeit), Hilfstätigkeiten bei einzelnen geschäftlichen Projekten). Er sei mit den anderen Kollegen nicht vergleichbar, da diese durchweg spezialisierte Buchhaltungskräfte, Betriebswirte und Bankkaufleute seien. Auch wenn seine Vergütung sehr niedrig sei, sei die Annahme eines Scheinarbeitsverhältnisses mehr als gewagt. Er habe nach Fachabitur und Wehrdienst ohne berufliche Ausbildung bei den Streitkräften zunächst im Rechenzentrum Computer und Großanlagen bedient, danach Bürotätigkeiten verrichtet und in den letzten Jahren im sog. „Help Desk“ Kundenanfragen und Beschwerden angenommen, so dass er keinesfalls ein „EDV-Spezialist“ oder „IT-Experte“ sei und das überdurchschnittliche Gehalt bei den Streitkräften nicht als Indiz für ein Scheinarbeitsverhältnis herangezogen werden könne, wobei ohnehin die monatliche Vergütung von 850,00 Euro brutto für minderqualifizierte Arbeitnehmer in Teilzeit wie ihn keineswegs unüblich sei. Eine höher qualifizierte Stelle zu finden sei ihm unmöglich gewesen. Rechtsmissbrauch liege nicht vor, da er die allein erforderlichen tariflichen Voraussetzungen erfülle, auch wenn es durchaus nachvollziehbar sei, dass die Beklagte versuche, ausschließlich aus fiskalischen Erwägungen mit allen Mitteln die finanziellen Folgen des TV SozSich im Nachhinein zu korrigieren.

41

Die Berufungskammer hat aufgrund Beschlusses vom 12. April 2016 (Bl. 244 d. A., 6 Sa 328/15) Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe ab 01. Oktober 2014 auf der Grundlage des FolgeAV bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden als kaufmännischer Angestellter im EDV-Bereich die Arbeitsplätze der Mitarbeiter betreut, sowie Bürohilfstätigkeiten und Botengänge ausgeführt durch Vernehmung des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 07. Juni 2016 Bezug genommen.

42

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

A

43

Die zulässigen Berufungen sind in der Sache nicht erfolgreich.

I.

44

Die Berufungen sind zulässig.

45

Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 20. Mai 2015 - 1 Ca 119/15 - ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des Urteils am 15. Juli 2015 mit am 16. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. Juli 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 15. Oktober 2015 mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

46

Auch die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 23. September 2015 - 1 Ca 634/15 - ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des Urteils am 03. November 2015 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09. November 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz von Montag, dem 04. Januar 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 520, 222 Abs. 2 ZPO).

II.

47

Beide Berufungen sind nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu dem Arbeitsentgelt seiner Beschäftigung für die Monate Oktober 2014 bis August 2015 in aus dem arbeitsgerichtlichen Tenor ersichtlichem Umfang nach §§ 2, 4 Ziff. 1 a TV SozSich iVm. der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich zusteht. Die Berufungen waren zurückzuweisen.

48

1. Überbrückungsbeihilfe wird nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt, wenn - wie vorliegend unstreitig der Fall - die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 TV SozSich gegeben sind. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich liegt eine „anderweitige Beschäftigung“ nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als nur 21 Stunden beträgt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz nicht (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 17, zitiert nach juris).

49

2. Die Tätigkeit des Klägers bei der O.P.M. Verwaltungs GmbH, E-Stadt, mit 22 Wochenstunden vom 01. Oktober 2014 bis 31. August 2015 zu einer monatlichen Vergütung von 850,00 Euro brutto gemäß den Bestimmungen des FolgeAV stellt eine derartige zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe berechtigende Anknüpfungsbeschäftigung iSd. Tarifvertrages dar.

50

2.1. Für die Berufungskammer steht zur Überzeugung fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auf der Grundlage des FolgeAV bei der O.P.M. Verwaltungs GmbH der von ihm im Umfang von 22 Wochenstunden behaupteten Tätigkeit außerhalb der US-Stationierungsstreitkräfte zu einer monatlichen Bruttovergütung von 850,00 Euro nachgegangen ist (§ 286 ZPO).

51

a) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 36, mwN, zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen als anspruchsbegründende Tatsachen zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe - und damit auch für die erforderliche Anknüpfungsbeschäftigung - liegt damit beim Kläger.

52

b) Es kann dahinstehen, ob der Kläger allein durch die bloße Vorlage des Arbeitsvertrages idF. des FolgeAV, dessen grundsätzlichen Abschluss die Beklagte bis zuletzt nicht in Abrede gestellt hat, seiner Darlegungs- und Beweislast genügen konnte, zumindest so lange, wie eine tatsächliche Beschäftigung des Klägers überhaupt unstreitig war (vgl. BAG 09. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - Rn. 23, zitiert nach juris). Nachdem die Beklagte jedenfalls zweitinstanzlich in beiden von der Berufungskammer verbundenen Verfahren mit Nichtwissen bestritten hatte, dass der Kläger überhaupt eine Arbeitsleistung in Höhe von 22 Wochenstunden für die O.P.M. Verwaltungs GmbH erbracht hat, steht für das Berufungsgericht zuletzt nach Vernehmung des Zeugen E. unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlung zur Überzeugung nach § 286 ZPO fest, dass die Behauptungen des Klägers zu seiner Beschäftigung bei der O.P.M. Verwaltungs GmbH für den Zeitraum ab 01. Oktober 2014 zutreffen. Der Zeuge E., der der Geschäftsführer der Drittarbeitgeberin ist, hat detailreich und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass der Kläger zu Beginn der Beschäftigung mehr im Bereich EDV tätig war, zwischenzeitlich jedoch, nachdem die Firma sich verschiedenen Netzwerken angeschlossen hat, angesichts gestiegener Anforderungen an Soft- und Hardwarekenntnisse und nach Fremdvergabe der Computerwartung nur noch begrenzt dort eingesetzt wird und eher reine Hilfstätigkeiten verrichtet, wie beispielsweise Botengänge, Daten zusammentragen, Belege besorgen, dh. Vorarbeiten leisten. Dass der Zeuge die Arbeiten nicht exakter beschreiben konnte, tat hierbei der Glaubhaftigkeit der Aussage keinen Abbruch, hat er doch nachvollziehbar angegeben, dass die Tätigkeit des Klägers je nach Projekt variiert. Der Zeuge konnte auch Angaben zur Arbeitszeit des Klägers machen und hat ausgesagt, dass dieser regelmäßig um 8.00 Uhr kommt und dann bis 12.00 - 12.30 Uhr arbeitet, um die wöchentlich vereinbarten 22 Stunden zu erreichen, wobei Mehrarbeit zeitnah in Freizeit ausgeglichen werde. Dass der Zeuge angegeben hat, es gebe keine Stechuhren im Betrieb M, wo der Kläger eingesetzt ist, hinderte die Berufungskammer nicht daran, seiner Aussage Glauben zu schenken, da der Zeuge nachvollziehbar angegeben hat, bei nur vier Personen bedürfe es keiner Kontrolle durch derartige Mechanismen. Gleiches gilt für seine Angabe, er sei viel unterwegs, da er zugleich bekräftigt hat, auch oft anwesend zu sein, so dass er über die Arbeit des Klägers eine Aussage machen könne. Die Berufungskammer hatte keinerlei Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, da weder eine besondere Nähe zum Kläger ersichtlich gewesen wäre, noch sonstige persönlichen Gründe, die den Zeugen hätten veranlassen können, zu dessen Gunsten eine unzutreffende Aussage zu machen. Auch hat der persönliche Eindruck, den der Zeuge während seiner neutral getätigten Aussage gemacht hat, hierzu keinen Anhaltspunkt geliefert.

53

c) Da der Kläger damit bereits iSd. § 286 ZPO Vollbeweis dafür erbracht hat, dass er tatsächlich eine zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe iSd. TV SozSich berechtigende Arbeitsleistung über 22 Wochenstunden für die O.P.M. GmbH verrichtet hat, kann dahinstehen, ob die Auffassung der Berufung zutrifft, der Kläger trage angesichts des sozialen Charakters der Überbrückungsbeihilfe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitsvertrag wie vereinbart ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. zu den üblichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast nach § 117 Abs. 1 BGB: BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 - Rn. 36, mwN, 09. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

54

2.2. Die Beklagte kann sich des Anspruchs nicht mit Erfolg wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) erwehren.

55

a) Entgegen der Auffassung der Berufung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger treuwidrig iSd. § 242 BGB, etwa durch Scheingeschäft oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten einen Lohn vereinbart hat, der unter der üblichen Vergütung liegt(vgl. BAG 22. Dezember 1994 -6 AZR 337/94 - Rn. 24, zitiert nach juris). Der Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rechte als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und Normen; die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit § 242 BGB unvereinbaren Ergebnis führen(BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 23, zitiert nach juris). Nach allgemeinen Grundsätzen ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung derjenige, der eine solche geltend macht (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 26, zitiert nach juris). Schwierigkeiten, die sich aus fehlenden Kenntnismöglichkeiten ergeben, ist unter Umständen durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vgl. zu Befristungsabreden: BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 26, aaO; 04. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, zitiert nach juris). Hieran ändert sich - anders als die Berufung meint - nichts dadurch, dass die Überbrückungsbeihilfe als unterstützende Leistung aus sozialen Gesichtspunkten gewährt wird (vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 23, zitiert nach juris). Auch wenn Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich eine soziale Sonderleistung darstellt, die weit über die im Arbeitsleben üblichen Leistungen des Arbeitgebers hinausgeht (vgl. BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, zitiert nach juris), besteht - anders als die Berufung meint - keine Veranlassung, im Hinblick auf den Rechtsmissbrauchseinwand auf die Erwägungen der Sozialgerichtsbarkeit zur Darlegungs- und Beweislast bei sozialrechtlichen Ansprüchen gegenüber öffentlichen Kassen, die eine entgeltliche Beschäftigung iSv. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V voraussetzen, abzustellen. Derartige Ansprüche sind im Rechtsweg vor den Sozialgerichten bei geltendem Amtsermittlungsgrundsatz zu verfolgen. Beim Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich handelt es sich demgegenüber unabhängig vom sozialen Charakter der Leistung um einen zivilrechtlichen Anspruch aus Tarifvertrag, dessen tatbestandliche Voraussetzungen - ua. das Vorliegen einer Anknüpfungsbeschäftigung mit mehr als 21 Wochenstunden - der Arbeitnehmer als Anspruchssteller darlegen und beweisen muss und der im von Grundsätzen des Zivilprozesses geprägten arbeitsrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird. Gelingt dem Arbeitnehmer dies - wie vorliegend aus bereits dargelegten Gründen -, ist es Aufgabe der Beklagten die Voraussetzungen für ein treuwidriges Verhalten des Klägers bei der Inanspruchnahme von Überbrückungsbeihilfe darzulegen und zu beweisen (vgl. BAG 22. Dezember 1994 – 6 AZR 337/94 - Rn. 23, aaO), gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regeln zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast.

56

b) Ausgehend hiervon ist der Beklagten der Nachweis eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers im Hinblick auf die verlangte Überbrückungsbeihilfe nicht gelungen. Die Berufungskammer vermochte in Würdigung des gesamten Ergebnisses der Verhandlungen einschließlich der Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme weder ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Kläger im Wege eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) mit der O.P.M. Verwaltungs GmbH einen zu niedrigen Lohn für seine tatsächlich höherwertige Tätigkeit vereinbart hätte, noch dass seine Vergütung sittenwidrig niedrig war, noch dass dem Kläger aus sonstigen Gründen Rechtsmissbrauch iSd. § 242 BGB vorzuwerfen ist. Anders als die Beklagte meint, steht für die Berufungskammer aus den bereits dargelegten Gründen zur Überzeugung fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum bei der Drittarbeitgeberin nicht als EDV-Spezialist eingesetzt wurde, sondern zuletzt schwerpunktmäßig Botengänge und einfachste Bürohilfsarbeiten verrichtet hat, hinsichtlich derer die Höhe der Vergütung des Klägers nicht zu beanstanden ist, zumal der ab 01. Januar 2015 geltende gesetzliche Mindestlohn pro Stunde erreicht wurde. Dass der Kläger einen Lohn vereinbart hätte, der unter der üblichen Vergütung liegt, obwohl konkrete Angebote mit höherer Vergütung vorgelegen hätten, hat die Beklagte nicht unter Benennung konkreter Stellen benannt. Das bloße Zurückgreifen auf allgemein von der Arbeitsverwaltung als offen gemeldete Stellen genügte hierzu nicht. Da nicht ersichtlich ist, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger einen Anspruch auf Lohnerhöhung hätte haben sollen, kann die Beklagte dem Kläger auch nicht gemäß § 162 BGB vorwerfen, nach einer solchen im streitigen Zeitraum nicht ersucht zu haben, zumal es nach der tarifvertraglichen Regelung nicht darauf ankommt, wie hoch das vereinbarte Arbeitsentgelt ist(vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 338/94 - Rn. 19, zitiert nach juris). Aus den gleichen Gründen war vom Kläger auch nicht zu verlangen, sich gegenüber der Drittarbeitgeberin auf eine - zudem nicht ersichtliche - Teilzeitdiskriminierung zu berufen. Auch das Festhalten an der vereinbarten Arbeitszeit von 22 Stunden kann dem Kläger zum Vorwurf nicht gereichen, da er damit die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer überschreitet, ohne dass der Tarifwortlaut weitere Voraussetzungen verlangen würde (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 338/94 - Rn. 17, aaO). Dass die Drittarbeitgeberin der Beklagten im Übrigen unklare Auskünfte über die Beschäftigung des Klägers erteilt hätte, war angesichts der Tatsache, dass sie sämtliche Fragen aus dem Fragebogen der Lohnstelle Ausländische Streitkräfte vom 16. Oktober 2014 mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (Bl. 38 d. A.) ausführlich beantwortet hat, nicht zu erkennen.

57

3. Nachdem der Kläger im streitigen Zeitraum von Oktober 2014 bis August 2015 die Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsbeihilfe §§ 2, 4 Ziff. 1 a TV SozSich iVm. der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich erfüllt hat, steht ihm der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Betrag, den die Beklagte monatlich der Höhe nach - unabhängig von der Frage ihrer Auffassung nach treuwidrig zu niedrig vereinbarter Höhe der Vergütung beim Drittarbeitgeber - nicht beanstandet hat, zu.

B

58

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

59

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 07/06/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Mai 2015 - 1 Ca 119/15 - und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2015 - 1 Ca 634/15 -
published on 24/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. März 2013 - 7 Sa 57/12 - aufgehoben.
published on 25/06/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. August 2012 - 2 Sa 1733/11 - wird zurückgewiesen.
published on 19/03/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. März 2012 - 4 Sa 1184/11 - aufgehoben.
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published on 22/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016, Az. 8 Ca 615/16, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1) des Tenors des vorgenannten Urteils wie folgt gefasst wird: Es wird fe
published on 14/03/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.07.2016 - Az: 1 Ca 417/16 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Par
published on 09/02/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2016, Az. 5 Ca 169/16, wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass dem K
published on 15/12/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der beklagten Bundesrepublik gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016, Az. 2 Ca 1403/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1
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(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.