Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Mai 2017 - 5 Sa 3/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 8. Dezember 2016, Az. 8 Ca 1314/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Lage der Arbeitszeit der Klägerin, insbesondere darüber, ob sie auch in geraden Kalenderwochen samstags zur Arbeit eingeteilt werden darf.
- 2
Die 1975 geborene, geschiedene Klägerin ist Mutter einer Tochter. Sie ist seit 01.01.2005 im Baumarkt der Beklagten in O. als Erstkassiererin zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22,5 Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 1.500 Euro angestellt. Die Beklagte beschäftigt in diesem Baumarkt nach Kopfteilen insgesamt ca. 100 Arbeitnehmer. Von den 15 bis 18 Kassierern sind 4 Erstkassierer (mit Tresorverantwortung). Es besteht ein Betriebsrat.
- 3
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz Anwendung. In § 5 Abs. 6 des Manteltarifvertrags ist zur Arbeitszeit folgendes geregelt:
- 4
„In Betrieben mit einer Ladenöffnungszeit montags bis freitags nach 18:30 Uhr und samstags nach 16:00 Uhr sind Arbeitnehmer/innen von einer Beschäftigung montags bis freitags nach 18:30 Uhr und/oder samstags nach 16:00 Uhr auf deren Verlangen auszunehmen, für die aus dringenden persönlichen Gründen die Teilnahme an der Spätöffnung nicht zumutbar ist.“
- 5
Im letzten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11.11.2010 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:
"§ 11
- 6
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt seit 01.09.2010 60,00% einer Vollzeitkraft und wird ungleichmäßig entsprechend den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auf die Werktage Montag bis Samstag verteilt. Verteilung von Arbeitszeit, Freizeitausgleich und Pausen richten sich nach der jeweiligen betrieblichen Arbeitszeitregelung.
- 7
(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Mehrarbeit zu leisten.
- 8
(3) …
- 9
(4) Es wurde vereinbart, dass der Mitarbeiter im Bedarfsfall (Urlaub, Krankheit von Kollegen, während der eigenen Ausbildung usw.) auch eine beschränkte Zeit täglich bzw. ganztags tätig sein wird. …"
- 10
In einer Konzernrichtlinie der Beklagten, die im November 2013 verabschiedet wurde ("Leitlinien der Personalsteuerung"), ist zu den freien Samstagen folgendes geregelt:
- 11
"2.5. Freie Samstage
- 12
2.5.1. Gesetzlicher Rahmen sowie tarifvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Bedingungen
- 13
Gemäß § 17 IV Ladenschlussgesetz können Mitarbeiter verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
- 14
Vom Grundsatz her besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein langes Wochenende (FR/SA/SO oder SA/SO/MO).
- 15
2.5.2. X. Baumarkt AG erwartet…
- 16
- Gemäß § 17 IV Bundesladenschlussgesetz muss 1 freier Samstag pro Monat auf Verlangen des Mitarbeiters gewährt werden.
- 17
Bei X. werden max. 15 freie Samstage im Kalenderjahr gewährt.
- 18
- Bei darüber hinausgehenden Regelungen der Ladenschlussgesetze sind diese anzuwenden.
- 19
- Da der regelmäßige Rhythmus durch Urlaube oder Wünsche der Mitarbeiter immer wieder unterbrochen wird, sollen die Märkte die freien Samstage zusammen mit dem Jahresurlaub planen (die ATOSS-Jahresplanung unterstützt sie dabei).
- 20
2.5.3. Anmerkungen
- 21
- Mit den 15 Samstagen gewährt X. 25% mehr Samstage als die gesetzlichen Anforderungen lt. § 17 IV Bundesladenschlussgesetz es vorschreiben.
- 22
- Werden die freien Samstage und die Urlaubswochen über das kommende Jahr abgestimmt und geplant, hat der Markt die Möglichkeit, während der Saison und in der Ferienzeit eine bessere Samstagsabdeckung zu erreichen. Die Mitarbeiter können gezielt nach freien Samstagen fragen und haben somit die Möglichkeit, familiärer Anlässe besser zu berücksichtigen.
- 23
- Wünschen von Mitarbeitern nach einem fixen freien Tag können Sie gerne entgegenkommen, solange es sich nicht um den Samstag dreht."
- 24
Der Samstag ist der mit Abstand umsatzstärkste Tag im Baumarkt der Beklagten. Samstags erzielt der Markt im Schnitt etwa 40% mehr Umsatz als an einem der übrigen Wochentage. Im Schnitt wird der Markt an Samstagen von 1.000 Kunden mehr als an einem übrigen Wochentag besucht. Samstags setzt die Beklagte 25-30% mehr Mitarbeiter ein. Für Mitarbeiter, die verbindlich zur Samstagsarbeit eingeteilt sind, besteht die Möglichkeit, untereinander den Dienst zu tauschen.
- 25
Die im Juni 2008 geborene Tochter der Klägerin geht nach der Schule zu einer Tagesmutter und muss dort spätestens um 16:00 Uhr abgeholt werden. Alle zwei Wochen - in den ungeraden Wochen - holt der Kindesvater die Tochter freitags bei der Tagesmutter ab und nimmt sie über das Wochenende zu sich. Die Klägerin behauptet, dass sie in geraden Kalenderwochen samstags keine Möglichkeit habe, die Betreuung ihrer Tochter sicherzustellen. Von April 2014 bis einschließlich Juni 2016 nahm die Beklagte auf die familiären Verhältnisse der Klägerin Rücksicht und setzte sie wunschgemäß samstags nur in ungeraden Wochen ein. Seit Juli 2016 wird die Klägerin vom Marktleiter an Samstagen sowohl in geraden als auch in ungeraden Kalenderwochen zur Arbeit eingeteilt. Damit ist die Klägerin nicht einverstanden.
- 26
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 08.12.2016 Bezug genommen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, sie in geraden Kalenderwochen von montags bis freitags in der Zeit von 8:30 bis 15:00 Uhr und in ungeraden Kalenderwochen von montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 bis 15:00 Uhr und freitags und samstags bis 20:30 Uhr zur Ableistung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einzuteilen.
- 29
Die Beklagte hat den Anspruch wegen der gewünschten Lage der Arbeitszeit von montags bis freitags teilweise anerkannt und im Übrigen beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat am 08.12.2016 folgendes Teilanerkenntnis- und Schlussurteil verkündet:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in geraden Kalenderwochen von montags bis freitags in der Zeit von 8:30 bis 15:00 Uhr und in ungeraden Kalenderwochen von montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 bis 15:00 Uhr und freitags bis 20:30 Uhr zur Ableistung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einzuteilen.
- 33
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 34
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin könne nicht verlangen, nur an jedem zweiten Samstag zur Arbeit eingeteilt zu werden. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Manteltarifvertrag. Bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit habe die Beklagten gem. § 106 S. 1 GewO billiges Ermessen walten zu lassen. Die Beklagte habe aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Einzelhandels ein berechtigtes betriebliches Interesse daran, die Klägerin nicht nur an jedem zweiten Samstag einzusetzen. Die Beklagte müsse wegen des erhöhten Kundenaufkommens samstags mehr Personal einsetzen als von montags bis freitags. Dabei nehme die Beklagte auf die Freizeitinteressen ihrer Belegschaft Rücksicht, weil sie samstags nicht 40% mehr Personal einsetze, sondern lediglich 25-30%. Zugunsten der Klägerin sei ihre familiäre Situation als alleinerziehende Mutter einer 8-jährigen Tochter zu berücksichtigen. Die Betreuung der Tochter durch den Kindesvater sei nur an jedem zweiten Samstag gewährleistet. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen überwögen die Interessen der Beklagten. Sie habe seit April 2014 und damit über zwei Jahren auf die Klägerin Rücksicht genommen. Diese Rücksichtnahme sei ihr nicht mehr zumutbar, weil es in der Belegschaft zu Unmutsäußerungen gekommen sei. Die Klägerin habe dies zwar bestritten. Der bestehende Unmut werde aber bereits daraus deutlich, dass die Klägerin keine tauschwilligen Arbeitskollegen für ihre Samstagsdienste finde. Die Klägerin habe mit ihren privaten Problemen keinen Rückhalt mehr in der Belegschaft. Die Beklagte müsse auf diese Situation reagieren, um eine Störung des Betriebsfriedens zu vermeiden. Zudem habe sie durch ihr langes Zuwarten der Klägerin hinreichend Gelegenheit gegeben, die Betreuungssituation für ihre Tochter an Samstagen zu regeln. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 08.12.2016 Bezug genommen.
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Die Klägerin hat gegen das am 03.11.2016 zugestellte Urteil mit am 30.11.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 02.01.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 36
Sie macht geltend, bei Abwägung der gegenseitigen Interessen sei zu ihren Gunsten zu entscheiden. Es sei der Beklagten zumutbar, weiterhin auf ihre Belange als alleinerziehende Mutter Rücksicht zu nehmen. Die Beklagte dürfe keine Anordnungen treffen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf behinderten. Sie habe bereits erstinstanzlich bestritten, dass in der Belegschaft Unmutsäußerungen aufgekommen seien. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass sich der Unmut daran ablesen lasse, dass sie keinen Arbeitskollegen mehr finde, der bereit sei, den Samstagsdienst mit ihr zu tauschen, sei nicht nachvollziehbar. Sie sei in der Vergangenheit nicht darauf angewiesen gewesen, einen Tauschpartner zu finden. Da Arbeitnehmer in der Regel samstags frei haben möchten, sei ein Tausch schon aus diesem Grund generell schwierig. Sie habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sie etwa sechs weitere freie Samstage im Jahr begehre. An diesen Tagen müssten - wie in der Vergangenheit auch - andere Mitarbeiter tätig werden. Bei 18 Kassierern bedeute dies, dass jeder in einem Zeitraum von drei Jahren einen zusätzlichen Samstag arbeiten müsse. Es sei nicht vorstellbar, dass dies den Betriebsfrieden störe. Unstreitig nehme die Beklagte auf die gesundheitlichen Probleme einer Mitarbeiterin (Frau St.) Rücksicht. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese Rücksichtnahme bei familiären Problemen nicht möglich sein soll.
- 37
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
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das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.12.2016, Az. 8 Ca 1314/16, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sie ausschließlich in ungeraden Kalenderwochen samstags bis 20:30 Uhr zur Ableistung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einzuteilen.
- 39
Die Beklagte beantragt,
- 40
die Berufung zurückzuweisen.
- 41
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 42
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
II.
- 43
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, von der Beklagten ausschließlich in ungeraden Kalenderwochen samstags zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.
- 44
1. Die Klägerin hat keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine bestimmte zeitliche Lage der Arbeitszeit. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, den die Parteien zuletzt am 11.11.2010 (zwei Jahre nach der Geburt der Tochter der Klägerin) geändert haben, ist nicht festgelegt worden, dass die Klägerin von der Beklagten ausschließlich an Samstagen in ungeraden Kalenderwochen zur Arbeit eingeteilt werden darf. Die Parteien haben zwar die Arbeitszeit der Klägerin auf 60% einer Vollzeitkraft verringert, sie haben jedoch keine konkreten Festlegungen zu freien Samstagen getroffen. Es ist im Gegenteil geregelt worden, dass die Arbeitszeit ungleichmäßig entsprechend den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auf die Werktage Montag bis Samstag verteilt wird. Hierin kommt klar zum Ausdruck, dass die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit weiterhin Teil des Direktionsrechts der Beklagten sein sollte.
- 45
2. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin mit Rücksicht auf ihre persönliche Situation von April 2014 bis einschließlich Juni 2016 nur an ungeraden Samstagen zur Arbeit eingeteilt hat, führt für sich genommen nicht zu einer entsprechenden Konkretisierung des Arbeitsvertrags. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig aber keinen Vertrauenstatbestand, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (st. Rspr., vgl. zB BAG 10.12.2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 15 mwN). Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen.
- 46
3. Aus dem Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG) kann die Klägerin keinen Anspruch darauf herleiten, maximal an 26 Samstagen im Kalenderjahr (nur in ungeraden Wochen) arbeiten zu müssen. Nach § 17 Abs. 4 LadSchlG können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Danach besteht ein Anspruch auf 12 freie Samstage im Kalenderjahr. Auch nach § 13 Abs. 3 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) besteht lediglich ein Anspruch auf einen freien Samstag in jedem Kalendermonat. Mit diesen Regelungen zur Freistellung an Samstagen haben sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber dafür Sorge getragen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbar sind (vgl. zum Thüringer Ladenöffnungsgesetz BVerfG 14.01.2015 - 1 BvR 931/12).
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4. Die Klägerin hat auch aus dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, keinen Anspruch darauf, nur an Samstagen in ungeraden Kalenderwochen arbeiten zu müssen. In § 5 Abs. 6 des Manteltarifvertrags ist geregelt, dass in Betrieben mit einer Ladenöffnungszeit von montags bis freitags nach 18:30 Uhr und samstags nach 16:00 Uhr Arbeitnehmer/innen von einer Beschäftigung montags bis freitags nach 18:30 Uhr und/oder samstags nach 16:00 Uhr auf deren Verlangen auszunehmen sind, für die aus dringenden persönlichen Gründen die Teilnahme an der Spätöffnung nicht zumutbar ist. Darum geht es hier nicht. Die Klägerin will nicht von der Spätöffnung ausgenommen werden, sondern generell an 26 Samstagen im Kalenderjahr (in geraden Wochen) nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden.
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5. Auch aus der Konzernrichtlinie der Beklagten folgt kein Anspruch der Klägerin auf die gewünschte Lage der Arbeitszeit. Nach Ziff. 2.5. gewährt die Beklagte ihren Beschäftigten maximal 15 freie Samstage im Kalenderjahr. Die Arbeitnehmer sind im Umkehrschluss verpflichtet, jährlich an maximal 37 Samstagen (52-15) zu arbeiten.
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6. Ein Anspruch der Klägerin auf 26 freie Samstage im Kalenderjahr folgt nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Beklagte einer Arbeitnehmerin (Frau St.) aus gesundheitlichen Gründen mehr als 15 freie Samstage im Jahr gewährt, kann die Klägerin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.
- 50
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Die Begünstigung der Arbeitnehmerin St. bei der Einteilung zu Samstagsdiensten erfolgt aus gesundheitlichen Gründen. Das ist sachlich vertretbar und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung.
- 51
7. Ein genereller Anspruch der Klägerin darauf, an Samstagen in geraden Wochen nicht arbeiten zu müssen, folgt schließlich nicht aus § 106 Satz 1 GewO.
- 52
Der Arbeitgeber kann gem. § 106 Satz 1 GewO ua. die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung -wie hier- nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Die billigem Ermessen entsprechende Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber verlangt nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (vgl. BAG 16.12.2014 - 9 AZR 915/13 – Rn. 20 mwN).
- 53
Nach diesen Grundsätzen ist die Ermessensausübung der Beklagten, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin generell 26 freie Samstage im Kalenderjahr zu gewähren.
- 54
Es ist unstreitig, dass der Samstag der mit Abstand umsatzstärkste Tag im Baumarkt der Beklagten ist. Samstags erzielt der Markt durchschnittlich 40% mehr Umsatz als an einem der übrigen Wochentage. Im Schnitt wird der Markt an Samstagen von 1.000 Kunden mehr als an einem der übrigen Wochentag besucht. Es besteht deshalb aus unternehmerischer Sicht die Notwendigkeit, gerade samstags besonders viele Mitarbeiter im Kassenbereich einzusetzen. Dem unternehmerischen Belang, den Kassierern nicht mehr als 15 freie Samstage im Jahr zu gewähren, kommt besonderes Gewicht zu. Dem berechtigten betrieblichen Interesse der Beklagten, auch die Klägerin an max. 37 Samstagen (52-15) im Kalenderjahr als Erstkassiererin einsetzen zu können, steht auf Seiten der Klägerin das Interesse gegenüber, nur an ungeraden Samstagen arbeiten zu müssen. Sie macht - ohne dies näher zu begründen - geltend, dass es ihr in geraden Kalenderwochen samstags nicht möglich sei, die Betreuung ihrer im Juni 2008 geborenen Tochter sicherzustellen. Die Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Befragen keinen Grund dafür benennen, weshalb es dem Kindesvater, der nach ihrem Vortrag als selbständiger Handwerker tätig ist, nicht möglich sein sollte, seine Tochter noch an weiteren 11 Samstagen (52-26-15) im Kalenderjahr selbst zu betreuen oder für eine anderweitige Betreuung zu sorgen. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass dem so sei. Im Hinblick darauf, dass auch die Arbeitskollegen der Klägerin, was sie selbst einräumt, ein erhebliches Interesse an freien Samstagen haben, überwiegt das Interesse der Beklagten, die Klägerin nicht generell von der Samstagsarbeit in geraden Wochen auszunehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagte auf die schutzwürdigen Belange der Klägerin durch ihr Teilanerkenntnis Rücksicht genommen hat. Sie hat sich verpflichtet, die Klägerin in geraden Wochen montags bis freitags nur in einem Zeitfenster von 8:30 bis 15:00 Uhr einzusetzen und in ungeraden Wochen montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 bis 15:00 Uhr und freitags bis 20:30 Uhr, obwohl sie auch abends Erstkassierer mit Tresorverantwortung benötigt. Damit hat die Klägerin an fünf Werktagen Planungssicherheit, um die Betreuung ihrer Tochter sicherzustellen, obwohl sie nach den Regelungen im Manteltarifvertrag (§ 5 Abs. 6) montags bis freitags erst für die Zeit ab 18:30 Uhr die Teilnahme an der Spätöffnung ablehnen könnte. Im Übrigen hat die Klägerin die Möglichkeit, wenn sie vom Marktleiter verbindlich zur Samstagsarbeit eingeteilt wird, mit ihren Arbeitskollegen zu tauschen. Selbst wenn die Klägerin einzelfallbezogen in Zukunft keine Möglichkeit haben sollte, die Betreuung ihrer Tochter an einem konkreten Samstag sicherzustellen, so dass die Beklagte im Rahmen einer Interessenabwägung verpflichtet sein könnte, die Klägerin freizustellen, rechtfertigt dies nicht, die Ermessensausübung der Beklagten für jeden zweiten Samstag generell einzuschränken.
III.
- 55
Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
- 56
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.
(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.
(2a) In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf vier Stunden nicht überschreiten.
(3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie länger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muß jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
(5) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten, nicht beschäftigt werden.
(6) (weggefallen)
(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zum Schutze der Arbeitnehmer in Verkaufsstellen vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
- 1.
dass während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die hierauf gestützten Vorschriften) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder die Arbeitnehmer nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden dürfen, - 2.
dass den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit über die Vorschriften des Absatzes 3 hinaus ein Ausgleich zu gewähren ist, - 3.
dass die Arbeitnehmer während der Ladenschlusszeiten an Werktagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, §§ 5, 6, 8 bis 10 und die hierauf gestützten Vorschriften) nicht oder nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden dürfen.
(8) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.