Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2018 - 5 Sa 280/17

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2018:0926.5SA280.17.00
published on 26/09/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2018 - 5 Sa 280/17
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.6.2017 (Az.: 8 Ca 16/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

2

Der am … geborene Kläger ist seit 1983 im Schuldienst und bei dem beklagten Land seit dem 01.07.1991 als Lehrer beschäftigt. Zuletzt erfolgte die Beschäftigung an der Sekundarschule „Kreuzberge“ in D…. Der Kläger ist Lehrer für die Fächer Physik und Mathematik. Die Beschäftigung erfolgte zuletzt im Rahmen einer Teilzeit (17 anstatt 25 Unterrichtsstunden). Der Kläger erhielt Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L LSA (entspricht 4.114,90 Euro brutto).

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„Präambel

5

Ausgehend von der Tarifeinigung In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

6

§1
Geltungsbereich

7

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallen.

8

§2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

9

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

10

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

11

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

12

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

13

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

14

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeltarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

15

(4) Das Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

16

§3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

17

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

18

Als bisherige …

19

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

20

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe der § 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

21

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

22

(3) Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

23

…“.

24

Der Kläger stellte zunächst am 23.11.2015 bei dem Landesschulamt einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages entsprechend der tariflichen Regelungen. Als Beginn der Altersteilzeit gab der Kläger in diesem Antrag den 01.08.2016 an. Die Altersteilzeit sollte im Blockmodell erfolgen. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag sollte bis den 01.02.2023, dem Datum, zudem der Kläger die Regelaltersrente ungemindert in Anspruch nehmen kann (Bl. 49 d.A.).

25

Mit Schreiben vom 18.01.2016 lehnte das Landesschulamt den Antrag des Klägers vom 23.11.2015 ab. Zur Begründung der Ablehnung hat sich das Landesschulamt zum einen auf die Überschreitung der Überlastquote berufen, zum anderen stünden der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Kläger dringende dienstliche Belange entgegen (wegen des weiteren Inhaltes des Ablehnungsschreibens vom 18.01.2016 wird auf Blatt 52, 53 d. A. Bezug genommen).

26

Mit Schreiben vom 19.12.2016 beantragte der Kläger erneut den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell. Die Altersteilzeit sollte am 30. Dezember 2016 beginnen und sich bis zum 29. Februar 2020 erstrecken (wegen des Inhaltes des Antrages des Klägers vom 19.12.2016 wird auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen).

27

Mit Schreiben vom 28.12.2016 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ab. Hierbei bezog sich das beklagte Land auf das Schreiben vom 18.01.2016.

28

Mit seiner am 02.02.2017 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell gemäß den tariflichen Bestimmungen mit einer Arbeitsphase vom 30.12.2016 bis 29.07.2018 und einer Freistellungsphase vom 30.07.2018 bis 29.02.2020. Mit am 19.04.2017 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenem Schriftsatz kündigte der Kläger den Hilfsantrag an, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 23.11.2015 gemäß den tariflichen Bestimmungen mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2016 bis 30.11.2019 und einer Freistellungsphase vom 01.12.2019 bis 28.02.2020 anzunehmen.

29

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dringende dienstliche Gründe stünden seinem Antrag nicht entgegen. Ein bloßer Hinweis auf einen angeblichen Lehrkraftmangel sei nicht ausreichend.

30

In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, dass er sachfremd unterrichte. Er verweist auch auf eine Überlastungsanzeige vom 13.09.2016 gegenüber seiner Schulleitung, welche er am 03.01.2017 wiederholt hat. Die gesamte Situation habe im Ergebnis bei ihm zu längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten geführt und im Ergebnis auch zu Einkommensverlusten.

31

Auch auf die Überlastquote könne sich das beklagte Land nicht berufen.

32

Es bestünde jedenfalls ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

33

Der Kläger hat beantragt,

34

das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 19.12.2016 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 25.1.2012 mit einer Arbeitsphase vom 31.12.2016 bis 29.7.2018 sowie einer Freistellungsphase vom 31.07.2018 bis 29.2.2020 anzunehmen und

35

hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 23.11.2015 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 25.01.2012 mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2016 bis 30.11.2019 und einer Freistellungsphase vom 01.12.2019 bis 28.02.2020 anzunehmen.

36

Das beklagte Land hat beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtsversorgung müsse gewährleistet werden. Dies stünde der Gewährung der Altersteilzeit des Klägers entgegen. Zudem stünde dem Anspruch des Klägers eine erhebliche Überschreitung der Überlastquote entgegen.

39

Es bestünde auch kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger habe eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig dargelegt. Das beklagte Land habe auch nach sachlichen Kriterien bestimmte Gruppen gebildet. Darüber hinaus sei mit dem Haushaltsführungserlass vom 19.01.2015 festgelegt worden, dass Lehrern keine Altersteilzeit mehr gewährt werden kann, weil die Unterrichtsversorgung nicht mehr abgesichert sei. Diese Erlasslage sei mit dem Haushaltsführungserlass 2016 fortgesetzt worden.

40

Mit Urteil vom 13.06.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages verlangt hat, die Überlastquote überschritten war. Es bestünde auch kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger habe eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig darlegen können. Der Kläger sei nicht mit den Beschäftigten, denen noch Altersteilzeitarbeitsverträge gewährt worden, vergleichbar.

41

Gegen das dem Kläger am 05.07.2017 zugestellte Urteil wendet sich seine am 25.07.2017 bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.10.2017 – am 04.10.2017 begründete Berufung.

42

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, das beklagte Land könne sich nicht auf die Überlastquote berufen. Dem Anspruch stünden auch keine dringenden dienstlichen Gründe entgegen. Das beklagte Land habe seine Belange nicht weiter berücksichtigt. Schließlich ergebe sich der Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

43

Dem Anspruch stünde des Weiteren auch nicht die Nichteinhaltung einer Dreimonatsfrist nach § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA entgegen.

44

Der Kläger beantragt,

45

das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau (8 Ca 16/17) abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 19.12.2016 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 25.01.2012 mit einer Arbeitsphase vom 31.12.2016 bis 30.07.2018 sowie einer Freistellungsphase vom 31.07.2018 bis 29.02.2020 anzunehmen.

46

hilfsweise

47

das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 23.11.2015 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 25.01.2012 mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2016 bis 15.05.2018 und einer Freistellungsphase vom 16.05.2018 bis 29.02.2020 anzunehmen.

48

Das beklagte Land beantragt,

49

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

50

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Ansicht, dem Anspruch des Klägers auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrages stünden sowohl die Überschreitung der Überlastquote, als auch dringende betriebliche Gründe entgegen.

51

Es läge auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es bestünden sachlich begründete Umstände für eine Stichtagsregelung, ab dem 01.01.2015 bei Lehrern, die Unterricht erteilen, keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen. In Sachsen-Anhalt sei an nahezu allen Schulen und Schulformen durch eingetretenen und sich verschärfenden Lehrermangel die Unterrichtsversorgung nicht mehr im vorgeschriebenen Umfang gewährleistet. Der gesetzliche Auftrag zur Unterrichtsversorgung könne nicht mehr erfüllt werden. Insoweit müsse der Gleichbehandlungsgrundsatz auch an Artikel 7 GG gemessen werden. Dies sei der sachlich berechtigte Grund für die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages.

52

Im Übrigen stünde dem Anspruch des Klägers auch die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist entgegen. Auch bei den Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sei diese Frist von den Antragstellern zu beachten.

53

Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Berufung nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

55

Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO).

II.

56

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

57

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

58

Ab welchem Zeitpunkt die Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Es kommt auch die Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist (zuletzt BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris).

59

Das Arbeitsverhältnis des Klägers soll im Blockmodell vom 31.12.2016 bis 29.02.2020 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen.

2.

60

Die Klage ist jedoch unbegründet.

2.1.

61

Der Anspruch des Klägers erfolgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

62

Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert daran, dass beim Landesschulamt Sachsen-Anhalt die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 Altersteilzeitgesetz bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

63

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 Altersteilzeitgesetz muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 von 100 der Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilarbeitsverträge schließt. Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, dass bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (zuletzt BAG, 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris Rn. 20 bis 22).

64

Die Überlastquote von 5 Prozent war im Bereich der Schulverwaltung des beklagten Landes zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Entscheidung der über den Altersteilzeitantrag, überschritten.

2.2.

65

Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 TV ATZ LSA.

66

Zwar hat das Land gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es mit mehreren Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge abgeschlossen hat, obwohl die Überlastquote überschritten war, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat (vgl. u. a. LAG Sachsen-Anhalt 06.12.2017 – 5 Sa 3/17; LAG Sachsen-Anhalt 06.12.2017 – 5 Sa 469/16 und 5 Sa 9/17; LAG Sachsen-Anhalt 11.07.2017 – 2 Sa 156/16; LAG Sachsen-Anhalt 19.06.2017 – 6 Sa 318/15; LAG Sachsen-Anhalt 22.03.2018 – 2 Sa 182/16).

67

Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt jedoch kein weitergehender Anspruch des Klägers als er bei unmittelbarer Anwendung der tariflichen Voraussetzungen - mit Ausnahme der Überlastquote - gegeben wäre, d. h., die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen müssen im Übrigen erfüllt sein (vgl. oben zitierte Urteile des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt sowie BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris, BAG 19.09.2017 – 9 AZR 36/17).

a.

68

Die Ablehnung des Antrages des Klägers vom 28.12.2016 entspricht billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA i. V. m. § 315 BGB.

69

Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber Beschäftigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und – wie der Kläger – die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat vielmehr lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris).

70

Ob diesen Anforderungen genügt ist, obliegt der gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung ist entscheidend die Nichteinhaltung der Antragsfrist des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA zu berücksichtigen. Zwar gilt nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages die Dreimonatsfrist für Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst. b erfüllen; also nicht für die Beschäftigten – wie der Kläger – die das 55. Lebensjahr vollendet haben aber noch nicht das 60. Lebensjahr. Die Tarifvertragsparteien gingen offenkundig davon aus, dass es keiner ausdrücklichen Regelung der Dreimonatsfrist bei den Beschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, bedarf, weil gerade bei der Ermessensausübung die Nichteinhaltung der Frist Berücksichtigung finden kann. Sinn und Zweck der Antragsfrist ist, dem beklagten Land eine hinreichende Entscheidungs- und Umsetzungsfrist einzuräumen. Dies ist insbesondere bei der notwendigen Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten, so der Personalbereich, der Fachbereich des Klägers, der Organisationsbereich und gegebenenfalls noch die übergeordnete Dienststelle. Die Antragsfrist dient gerade als Schutzfrist für den Arbeitgeber, der hinreichend Zeit für seine Dispositionen haben soll (LAG Sachsen-Anhalt 28.08.2018 – 4 Sa 320/17; LAG Sachsen-Anhalt 12.07.2018 – 3 Sa 2/18). Die Notwendigkeit der Einhaltung einer mindestens Dreimonatsfrist bei den Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, ergibt sich auch daraus, dass das Einhalten der Antragsfrist bei den unter Sechzigjährigen nach dem oben genannten Sinn und Zweck der Antragsfrist mindestens genauso wichtig ist als die Dreimonatsfrist bei den über Sechzigjährigen. Es wird bei den Fünfundfünfzig- bis Sechzigjährigen in der Regel eine längere Altersteilzeit gewünscht. Der Planungsaufwand ist demnach in der Regel mindestens so hoch wie für die Anträge der Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

b.

71

Es kommt nicht darauf an, ob sich das beklagte Land bei dem Ablehnungsschreiben auf die Nichteinhaltung der Antragsfrist berufen hat. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die von bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 47/17 – Rn. 19). Ausreichend ist, dass das beklagte Land sich im Laufe des Rechtsstreites auf die Nichteinhaltung der Antragsfrist berufen hat.

c.

72

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass es schon deshalb nicht auf die Fristeinhaltung ankomme, da das beklagte Land nur eine kurze Frist zur Prüfung entgegenstehender dienstlicher Gründe gebraucht hätte, weil ohnehin festgestanden hat, dass es sich auf die Überschreitung der Überlastquote als negatives Tatbestandsmerkmal berufen werde, trifft dies nicht zu. Es gibt keine tariflichen Anhaltspunkte dafür, dass die Frist im Einzelfall kürzer ist, wenn der Arbeitgeber für seine Entscheidung keine drei Monate benötigt. Der Tarifvertrag enthält keine § 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG vergleichbare Regelung, wonach bei dringenden Gründen eine angemessene kürzere Frist möglich ist, sondern sieht ausdrücklich vor, dass von dem Fristerfordernis einvernehmlich abgewichen werden kann. Es bedarf also der Zustimmung des Arbeitgebers.

73

Von dem Fristerfordernis wurde nicht einvernehmlich abgewichen.

d.

74

Zur Gewährung der Entscheidungsfrist kann der Antrag des Klägers vom 19.12.2016 nicht hinsichtlich eines späteren Beginns der Altersteilzeit umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung scheidet nach § 2 Abs. 4 Satz 2 TV ATZ LSA schon deshalb aus, weil die Altersteilzeit zwingend vor dem 01.01.2017 beginnen muss (LAG Sachsen-Anhalt 28.08.2018 – 4 Sa 320/17).

3.

75

Der zulässige Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet.

76

Der Antrag des Klägers vom 19.12.2016 hat seinen ursprünglichen Antrag vom 23.11.2015, der vom beklagten Land mit Schreiben vom 18.01.2016 abgelehnt worden ist, ersetzt und damit zum erloschen gebracht. Das beklagte Land als Erklärungsempfänger konnte den nach Ablehnung des alten Antrages neu gestellten Antrages des Klägers vom 19.12.2016 nur dahingehend verstehen, dass der Kläger an seinem ursprünglichen Antrag vom 23.11.2015 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ab dem 01.08.2016 nicht mehr festhält. Der Kläger in seinem Antrag vom 19.12.2016 auch an keiner Stelle deutlich gemacht, dass er an ältere Anträge mit einem früheren Beginn der Altersteilzeit aufrecht hält (vgl. auch LAG Sachsen-Anhalt vom 28.08.2018 – 4 Sa 320/17).

III.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

78

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 22/03/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.04.2016 – 11 Ca 2003/15 – abgeändert. 1. Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem T
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published on 19/09/2017 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2016 - 5 Sa 191/14 - wird zurückgewiesen.
published on 11/07/2017 00:00

Tenor Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 31.03.2016 – 9 Ca 1391/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die
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Annotations

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.

(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.