Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2012 - 11 Sa 662/11
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.10.2011, Az. 2 Ca 1166/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung sowie durch eine vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet worden ist.
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Der 1964 geborene, verheiratete Kläger ist seit August 2006 bei der Beklagten als Wachmann zu einer Bruttomonatsvergütung von ca. 1.500,-- EUR tätig. Die Beklagte, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, bewacht unter anderem Objekte der US-Armee und der Z. Der Kläger ist gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung zur Bewachung der militärischen Objekte eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz kraft vertraglicher Verweisung zur Anwendung.
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In Ziffer 2 des Arbeitsvertrags vom 04.08.2006 ist vereinbart, dass die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte für den Arbeitnehmer Geschäftsgrundlage des Vertrags ist. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung von Bestimmungen des Bewachungsvertrags widerrufen, endet der Arbeitsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, unter Anwendung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist.
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Mit Schreiben vom 21.03.2011 teilte die Z der Beklagten mit, dass im Rahmen des mit der Beklagten abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags über die Durchführung des Sicherheitsdienstes für die Zentrale der Z aus sicherheitsrelevanten Erwägungen keine Arbeitnehmer der Beklagten eingesetzt werden, denen eine Weiterbeschäftigung auf der Grundlage des Bewachungsvertrags mit den US-Streitkräften wegen des Entzugs der Einsatzgenehmigung untersagt wurde.
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Nach dem Performance Work Statement der US-Streitkräfte muss sich das Wachpersonal einem jährlichen, physischen Eignungstest unterziehen, der folgende Übungen beinhaltet: ein Lauf über eine Strecke von 1 Kilometer in nicht mehr als 7 Minuten, 20 Bauchübungen (Sit Ups) mit angewinkelten Knien in zwei Minuten, ohne während der Zeit zu pausieren und das Tragen oder Ziehen einer Person mit dem gleichen Gewicht (+/- 5 kg) über eine Distanz von 16 Metern in einem Zeitraum von 1 Minute. Es besteht die Möglichkeit, bei Nichtbestehen des Tests diesen innerhalb von 30 Tagen zweimal zu wiederholen.
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Am 11.05.2011 trat der Kläger zum jährlichen Fitnesstest an. Er bestand den Test nicht in der Disziplin Sit-Ups. Zu den beiden vorgegebenen Wiederholungsterminen am 23.05.2011 und am 09.06.2011 erschien der Kläger nicht. Er war vom 23.05.2011 bis 13.06.2011 arbeitsunfähig erkrankt.
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Am 13.06.2011 ging der Beklagten der Entzug der Einsatzgenehmigung für den Kläger durch den zuständigen Vertragsoffizier zu. Die Beklagte bat daraufhin den zuständigen Vertragsoffizier mit Schreiben vom 14.06.2011, die Entscheidung im Hinblick auf die eingetretene Erkrankung des Klägers noch mal zu überdenken. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
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Mit Schreiben vom 27.06.2011 setzte die Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass sein Arbeitsverhältnis durch auflösende Bedingung unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von 28 Kalendertagen mit Ablauf des 27.07.2011 endet. Hilfsweise kündigte die Beklagte zum nächst zulässigen Kündigungstermin.
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Hiergegen hat der Kläger am 12.07.2011 Klage erhoben.
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Der Kläger hat vorgetragen, dass freie Arbeitsplätze bei der Beklagten vorhanden gewesen seien. Die Beklagte habe Mitarbeiter für den Einsatz bei der Z und in firmeneigenen Werksunterkünften gesucht. Hierfür seien die sportlichen Voraussetzungen, die die US-Streitkräfte verlangen, nicht erforderlich gewesen, so dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihn dort nach Ausspruch einer Änderungskündigung weiterzubeschäftigen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung am 27.07.2011 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2011 nicht beendet wird.
3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Wachmann weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 15
Die Beklagte hat vorgetragen, eine Beschäftigung bei der Z sei im Hinblick auf deren Schreiben vom 21.03.2011 nicht möglich. Die Stellenanzeigen für die firmeneigenen Werksunterkünfte beträfen nur Reinigungskräfte.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 13.10.2011 – 2 Ca 1166/11 – die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag zum 27.07.2011 beendet worden. Der Kläger habe im Kammertermin den Vortrag der Beklagten nicht bestritten, wonach eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht bestehe.
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Das Urteil ist dem Kläger am 28.10.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 25.11.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25.01.2012 am letzten Tag der Frist wie folgt begründet:
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Die generelle Ablehnung von Bewerbern, welche im US-Armee-Vertrag die Einsatzgenehmigung entzogen bekommen haben, sei unzulässig, insbesondere da es sich bei der Z um eine Behörde handele, die an Recht und Gesetz gebunden sei. Ließe man eine solche Praxis zu, wäre die vorliegende auflösende Bedingung letztlich nicht mehr justiziabel. Nachdem die Arbeitnehmer auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon keine Möglichkeit hätten, die Wirksamkeit des Entzugs der Einsatzgenehmigung überprüfen zu lassen, würde diese Einschränkung auf die allein noch verbleibende Prüfung übertragen, ob beim Arbeitgeber ein anderer freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
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Wenn die generelle Ablehnung von Arbeitnehmern als zulässig erachtet werde, so hätte geprüft werden müssen, ob sich die Beklagte gegenüber der Z schützend vor den Kläger gestellt und sich unter Hinweis auf die Umstände des Einzelfalls für einen Einsatz des Klägers eingesetzt habe. Die Situation sei vergleichbar mit einer Druckkündigung in umgekehrter Form.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.10.2011 – 2 Ca 1166/11 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung am 27.07.2011 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2011 aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe sich auf die auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag berufen dürfen, da sie dem Kläger keinen anderen freien Arbeitsplatz habe anbieten können. Sie habe keinen Bewachungsvertrag, bei dem die Einsatzgenehmigung nicht zwingende Voraussetzung sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien und die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
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In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
- 28
Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung mit Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist von 28 Kalendertagen zum 27.07.2011 beendet worden. Auf die vorsorglich ausgesprochene Kündigung kommt es nicht an.
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Bei dem in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags vorgesehenen Beendigungstatbestand handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Diese auflösende Bedingung ist durch einen nach §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG erforderlichen sachlichen Grund gedeckt. Der durch den Entzug der Einsatzgenehmigung eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist ein ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden (BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - AP Nr. 5 zu § 21 TzBfG).
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Vorliegend ist die auflösende Bedingung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages eingetreten. Die Beklagte ist Auftragnehmerin der US-Streitkräfte, deren militärischen Einrichtungen sie bewacht. Der Kläger, der als Wachmann eingestellt war, hat den körperlichen Leistungstest, dem er sich jährlich unterziehen muss, am 11.05.2011 nicht bestanden. An den zwei Wiederholungsterminen, die die US-Streitkräfte den Wachleuten innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen einräumen, hat der Kläger nicht teilgenommen. Deshalb haben ihm die US-Streitkräfte mit Schreiben vom 13.06.2011 seine Einsatzgenehmigung zur Ausführung von Diensten innerhalb des Bewachungsvertrages entzogen. Damit ist die Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages entfallen.
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Dem Bedingungseintritt steht nicht entgegen, dass der Kläger die beiden Wiederholungstermine am 23.05.2011 und am 09.06.2011 aufgrund seiner arbeitsunfähigen Erkrankung vom 23.05.2011 bis 13.06.2011 nicht wahrnehmen konnte. Für den Bedingungseintritt ist ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen das Performance Work Statement gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 10, a.a.O.).
- 32
Es gibt keinen anderen freien Arbeitsplatz, auf dem der Kläger durch die Beklagte hätte eingesetzt werden können.
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Der Widerruf der Einsatzgenehmigung stellt allein keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die sich aus dem Entzug der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, bevor er sich auf die auflösende Bedingung berufen darf (BAG 25.08.1999 - 7 AZR 75/98 - BAGE 92, 245 = AP BGB § 620 Bedingung Nr. 24 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 13, zu II 2 der Gründe; BAG 19.03.2008 – 7 AZR 1033/06 – a.a.O. Rn. 12).
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In der zweiten Instanz hat sich der Kläger nicht mehr auf freie Stellen in den firmeneigenen Werksunterkünften berufen, nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass sie für diesen Bereich nur Reinigungspersonal gesucht hat.
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Bei den Stellen als Sicherheitsmitarbeiter für die Z handelt es sich um keine freien Stellen, die durch den Kläger besetzt werden könnten. Gemäß dem Schreiben der Z vom 21.03.2011 werden Bewerber, welche im US-Armeevertrag die Einsatzgenehmigung entzogen bekommen haben, von ihr generell aus sicherheitsrelevanten Erwägungen abgelehnt. Genau dieser Sachverhalt ist beim Kläger eingetreten, nachdem er den körperlichen Leistungstest im Jahr 2011 nicht bestanden hat.
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Entgegen der Ansicht der Berufung ist die generelle Ablehnung von bestimmten Bewerbern durch die Z auch nicht unzulässig. Die Berufung hat nicht plausibel gemacht, gegen welche Normen die Z bei der Aufstellung ihres Anforderungsprofils für die von ihr gesuchten Sicherheitsmitarbeiter gegenüber der Beklagten verstossen haben soll. Die Z darf als Auftraggeberin das Anforderungsprofil für die bei ihr eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten vorgeben. Dabei darf sie auch eine negative Abgrenzung vornehmen, indem sie definiert, wer für die zu besetzende Position nicht in Betracht kommt. Hierin liegt keine Diskriminierung im Sinne des AGG. Auch wenn bei der Z keine militärischen Einrichtungen zu überwachen sind, darf sie dennoch den gleichen hohen Maßstab anlegen, wie er für die Befugnisse der Bundeswehr gegenüber zivilen Wachpersonen gilt. Ähnlich wie die US-Armee hat die Z ein Interesse daran, dass ihre Objekte von körperlich leistungsfähigen Wachleuten bewacht werden, die im Einsatzfall in der Lage sind, angemessen zu reagieren und die Objekte der Z zu schützen. Es stellt ein legitimes Interesse dar, Bewerber abzulehnen, die im Einsatz für die US-Armee die Anforderungen nach dem Bewachungsvertrag nicht bestanden haben. Wer seine physische Leistungsfähigkeit im Fitnesstest nicht nachweisen konnte, ist nur bedingt geeignet für den Einsatz als Bewachungskraft. Es ist der Z nicht zumutbar, nochmals einen gesonderten Leistungstest mit Personen durchzuführen, die zuvor den Fitnesstest bei den US-Streitkräften nicht bestanden haben.
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Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, dass sie der Z im Rahmen des Dienstleistungsvertrags Sicherheitspersonal anbietet, das dem aufgestellten Anforderungsprofil von vornherein nicht entspricht. Die Beklagte hat weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, gegenüber der Z eine Einzelfallprüfung von Bewerbern zu verlangen, denen zuvor die Einsatzgenehmigung durch die Z entzogen worden ist. Sie ist im eigenen Betrieb als Arbeitgeberin nicht verpflichtet, durch Organisationsmaßnahmen einen freien Platz für den Kläger zu schaffe. Dann ist sie erst recht nicht verpflichtet, auf ihren Auftraggeber einzuwirken, um trotz genereller Ablehnung bestimmter Bewerber im Einzelfall noch einen freien Platz zu erhalten. Unter anderem würde sie mit einem solchen Verlangen auch den Erhalt ihres Dienstleistungsvertrags riskieren.
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Anders wäre die Situation eventuell dann zu beurteilen, wenn die Beklagte Kenntnis davon hätte, dass gegenüber ihrem Arbeitnehmer die Einsatzgenehmigung widerrufen worden ist, ohne dass hierfür objektive Gründe vorgelegen hätten.
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Für den Bestand des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht auf die Gründe an, wegen derer dem Arbeitnehmer die Einsatzgenehmigung wieder entzogen wird. Der Arbeitgeber ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Arbeitnehmer erlassenen Verwaltungsaktes am Einsatz des Arbeitnehmers gehindert.
- 40
Wenn er jedoch weiß, dass die Gründe für den Entzug der Einsatzgenehmigung nur vorgeschoben sind, wäre zu erwägen, ob hieraus eine besondere Fürsorgepflicht erwächst, aufgrund derer der Arbeitgeber verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer auch bei der Z nochmals anzubieten.
- 41
Diese Erwägungen greifen hier jedoch nicht durch. Der Kläger ist einmal durch den Fitnesstest gefallen und hat an den weiteren zwei Versuchen nicht mehr teilgenommen. Damit lagen die objektiven Voraussetzungen für einen Entzug der Einsatzgenehmigung vor. Der Kläger bestätigte zudem in der Berufungsverhandlung, dass er aufgrund einer Versteifung in der Wirbelsäule nicht in der Lage ist, Sit-Ups in einem 90-Grad-Winkel zu machen.
- 42
Die Beklagte hat eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der Z auch nicht treuwidrig vereitelt.
- 43
Der Arbeitgeber kann sich nach dem in § 162 BGB normierten Rechtsgedanken nicht auf den von ihm selbst treuwidrig herbeigeführten Wegfall freier Arbeitsplätze im Kündigungszeitpunkt berufen (BAG 12.08.2010 - 2 AZR 945/08 – AP Nr. 147 zu § 2 KSchG 1969 Rn. 39). Eine solche Treuwidrigkeit könnte hier nur angenommen werden, wenn die Beklagte auf ihren Auftraggeber eingewirkt hätte, das Schreiben vom 21.03.2011 aufzusetzen, um ihr damit die Kündigung von Arbeitnehmern zu erleichtern, denen im US-Armeevertrag die Einsatzgenehmigung entzogen worden ist. Für ein solches Verhalten bestehen hier keine Anhaltspunkte. Das Schreiben der Z aus März 2011 steht auch in keinem zeitlichen Zusammenhang zum Nichtbestehen der Sportprüfung durch den Kläger. Erst im Juni 2011 war der Kläger nicht zum letzten Sporttest angetreten. Als das Schreiben der Z aufgesetzt wurde, konnte demnach an eine freie Stelle für den Kläger noch nicht gedacht werden. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass das Schreiben rückdatiert worden wäre.
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Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, sich wie bei einer Druckkündigung in umgekehrter Form gegenüber der Z schützend vor den Kläger zu stellen. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit der bei einer Druckkündigung vergleichbar.
- 45
Bei der Druckkündigung kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der zuvor schon bei einem Kunden seines Arbeitgebers tätig war und dem Kunden aus dieser Tätigkeit heraus bekannt ist. Die Kündigung erfolgt wegen eines Entlassungsverlangens des Kunden, obwohl der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weiterhin vorhanden ist. Bei einem objektiv ungerechtfertigten Verlangen des Kunden unter Androhung einer Beendigung der Geschäftsbeziehung darf der Arbeitgeber dem nicht ohne Weiteres nachgeben, um den angedrohten Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen. Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, den Kunden von seiner Drohung abzubringen.
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Hier ist im Gegensatz zum Fall der Druckkündigung der ursprüngliche Arbeitsplatz des Klägers bei den US-Streitkräften entfallen. Der Kläger war zuvor noch nie bei dem Kunden Z eingesetzt gewesen. Der Kunde hat ein abstraktes Anforderungsprofil für das Sicherheitspersonal formuliert, das unabhängig von der jetzt betroffenen Person des Arbeitnehmers aufgestellt worden ist. Er kennt den Arbeitnehmer nicht, dessen Einsatz er auf der zu besetzenden Stelle ablehnt. Es liegt ein objektiver Grund vor, aufgrund dessen die Beklagte den Kläger bei dem Kunden nicht als Wachmann anbieten kann. Der Kläger hat den Fitnesstest tatsächlich nicht bestanden, so dass er das Anforderungsprofil des Kunden nicht erfüllt.
- 48
Die Revision ist nicht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden, weil der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.