Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Apr. 2013 - 10 Sa 569/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. Oktober 2012, Az.: 2 Ca 1094/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 30.11.2012 durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung geendet hat.
- 2
Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, das in Deutschland gelegene militärische Einrichtungen der US-Streitkräfte bewacht. Sie beschäftigt bundesweit ca. 1.800 Arbeitnehmer, ca. 450 Arbeitnehmer in den Bewachungsobjekten K., L., P.. Der Kläger (geb. am ...1965, verheiratet, ein Kind) ist seit dem 04.03.2002 bei der Beklagten als Wachmann zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von zuletzt € 1.688,00 beschäftigt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 25.02.2002 ist ua. folgendes geregelt:
- 3
„§ 2
Grundlage dieses Beschäftigungsverhältnisses ist der zwischen den US-Streitkräften und dieser Firma abgeschlossene Bewachungsvertrag mit der Vertragsnummer D…..-..-.-…. Vertragsende 31.08.2003.
…
- 4
§ 18
Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Bedingungen, Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen/ PWS (Performance Work Statements) einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte ist Geschäftsgrundlage des Vertrages. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich sind und von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind, widerrufen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.
…
- 5
§ 21
Die schriftlichen Nebenabreden Ziff. 1-7 (ANLAGE) werden Bestandteil des Arbeitsvertrags. …“
- 6
Ziffer 5 der Nebenabreden zum Arbeitsvertrag hat folgenden Wortlaut:
- 7
„Körperlicher Leistungstest: Jeder Beschäftigte unter diesem Bewachungsvertrag muß sich jährlich einem körperlichen Leistungstest unterziehen, um so zu gewährleisten, daß das Wachpersonal physisch in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu verrichten. Die entsprechenden Tests werden von den US-Streitkräften als Vertragsbedingung vorgeschrieben und müssen demgemäß von jedem Beschäftigten erbracht werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr möglich, und es endet unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch auflösende Bedingung.“
- 8
Das in § 18 des Arbeitsvertrags erwähnte Performance Work Statement (PWS) zu dem Bewachungsvertrag zwischen den amerikanischen Streitkräften und der Beklagten sieht ua. vor, dass sich das Bewachungspersonal einem jährlichen physischen Eignungstest unterziehen muss, der folgende Disziplinen beinhaltet:
- 9
1000-Meter-Lauf in weniger als 7 Minuten
20 Rumpfbeugen (Sit-Ups) mit angewinkelten Knien in 2 Minuten
Tragen oder Ziehen einer Person mit dem gleichen Gewicht (+/- 5 kg) über eine Distanz von 16 Metern in 1 Minute
- 10
Bei Nichtbestehen des Tests besteht die Möglichkeit, diesen innerhalb von 30 Tagen zweimal zu wiederholen. Das Nichtbestehen führt zum Entzug der Einsatzgenehmigung.
- 11
Am 31.05.2012 nahm der Kläger am jährlichen Leistungstest teil. Er scheiterte am 1000-Meter-Lauf. Noch am selben Tag wurde als zweiter Termin der 13.06.2012 und als dritter Termin der 27.06.2012 festgesetzt. Den zweiten Termin am 13.06.2012 nahm der Kläger nicht wahr, weil er arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Am dritten Termin, dem 27.06.2012, verweigerte der Kläger die Teilnahme. Auf Bitten der Objektleiterin gewährten die US-Streitkräfte dem Kläger einen vierten Termin am 29.06.2012. Der Kläger trat den Test an und scheiterte erneut am 1000-Meter-Lauf.
- 12
Mit Memorandum vom 05.07.2012 entzog das Department of the Army dem Kläger die Einsatzgenehmigung wegen Nichtbestehens des körperlichen Leistungstests mit sofortiger Wirkung. In dem Memorandum heißt es ua.:
- 13
„… Herr G. ist nicht länger berechtigt, unter den Bestimmungen des Bewachungsdienstleistungsvertrags (Vertragsnummer W…..-..-.-….) oder jeglichen zukünftigen Bewachungsfolgeverträgen für die US Garrison, US Army Europe oder der US Army zu arbeiten. …“
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Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16.07.2012 unter Bezugnahme auf § 18 des Arbeitsvertrags mit, dass sein Arbeitsverhältnis nach dem Entzug der Einsatzgenehmigung durch Eintritt der auflösenden Bedingung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.11.2012 ende. Rein vorsorglich kündigte sie mit Schreiben vom 16.07.2012 das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.11.2012. Hiergegen hat der Kläger am 06.08.2012 Klage erhoben.
- 15
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien ende durch den Eintritt der auflösenden Bedingung am 30.11.2012. Die in § 18 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte sei wirksam (BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06). Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine anderweitige Beschäftigung außerhalb der US-Streitkräfte möglich sei. Er behaupte nur, dass in der „Unternehmensgruppe P.“ auch in der Privatwirtschaft Sicherheitsdienstleistungen erbracht würden. Eine Weiterbeschäftigungspflicht bestehe aber allenfalls im Unternehmen der Beklagten. Auf die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten Kündigung komme es nicht mehr an.
- 16
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 21.11.2012 zugestellt worden. Er hat mit am 21.12.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21.02.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 21.02.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 17
Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe generalisierend auf den Entzug der Einsatzgenehmigung abgehoben. Es habe nicht berücksichtigt, dass nach § 2 des Arbeitsvertrags „Grundlage dieses Beschäftigungsverhältnisses“ der Bewachungsvertrag mit der Vertragsnummer „D…..-..-.-….“ sei, während sich der Entzug der Einsatzgenehmigung ausweislich des Schreibens der US-Streitkräfte vom 05.07.2012 ausschließlich auf die Vertragsnummer „W…..-..-.-….“ beziehe.
- 18
Das BAG habe im Urteil vom 19.03.2008 (7 AZR 1033/06) ausgeführt, dass der Entzug der Einsatzgenehmigung allein kein ausreichender Sachgrund für die auflösende Bedingung sei. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie ihm bundesweit keinen anderen freien Arbeitsplatz anbieten könne. Die Beklagte sei Teil einer Unternehmensgruppe, die bewusst Aufträge so „verteile“, dass Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb in Deutschland gelegener militärischer Einrichtungen der US-Streitkräfte nicht der Beklagten, sondern anderen Unternehmen übertragen würden. Durch diese gesellschaftsrechtliche Gestaltung umgehe die Beklagte den Kündigungsschutz.
- 19
Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an seine Darlegungslast überspannt. Es entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb ihm die Beklagte keine Sporttauglichkeitsprüfung in Zeiträumen ermöglichen könne, in denen er gesundheitlich hierzu in der Lage sei. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, 1000 Meter in weniger als 7 Minuten zu laufen. Damit habe nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Beklagte sei im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gehalten, ihre Wachmänner darauf hinzuweisen, dass sie ihren behandelnden Arzt darüber unterrichten müssen, dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfen, wenn sie 1000 Meter nicht in 7 Minuten laufen können, damit dieser diesen Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einbeziehen könne. Die Beklagte handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie Mitarbeiter mit vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Fitnesstest anmelde, weil ihr der Automatismus zwischen Nichtbestehen der Prüfung und dem Verlust des Arbeitsplatzes wohl bekannt sei. Die Beklagte hätte deshalb im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zunächst prüfen müssen, ob Möglichkeiten bestehen, den Arbeitsplatz zu erhalten, statt ihn zur Sporttauglichkeitsprüfung anzumelden.
- 20
Die Vereinbarung der auflösenden Bedingung verstoße gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999. Er habe jährlich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen, wenn er den Fitnesstest nicht bestehen sollte. Er werde auch wegen seines Gesundheitszustandes diskriminiert. Es liege eine Behinderung iSd. Richtlinie 2000/78/EG vor. Er sei langzeiterkrankt gewesen und habe deshalb den Leistungstest nicht bestehen können. Aufgrund der Vorgaben des EuGH und des BAG (18.07.2012 - 7 AZR 783/10) müsse nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs auch vorliegend eine zusätzliche Rechtsmissbrauchskontrolle stattfinden. Durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung der Unternehmensgruppe habe sich die Beklagte quasi einen rechtfreien Raum bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen geschaffen. Gerade bei der Kündigung von erkrankten Arbeitnehmern, behinderten Menschen und Betriebsratsmitgliedern laufe jeglicher Bestandsschutz leer. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 21.02.2013 und vom 24.04.2013 Bezug genommen.
- 21
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
- 22
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2012, Az.: 2 Ca 1094/12, abzuändern und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht infolge der im Arbeitsvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung zum 30.11.2012 beendet worden ist,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 16.07.2012 aufgelöst worden ist.
- 23
Die Beklagte beantragt,
- 24
die Berufung zurückzuweisen.
- 25
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 02.04.2013, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.
- 26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 27
Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
- 28
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 1) zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrags vom 25.02.2002 vereinbarten auflösenden Bedingung am 30.11.2012 geendet.
- 29
Der Klageantrag zu 2) fällt nicht zur Entscheidung an, weil die Beklagte die ordentliche Kündigung vom 16.07. zum 30.11.2012 nur hilfsweise erklärt hat. Dies hat das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
- 30
Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
- 31
1. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 30.11.2012 durch Bedingungseintritt.
- 32
1.1. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nach Zugang der Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 16.07.2012 am 06.08.2012 Klage erhoben.
- 33
1.2. Die in § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrags enthaltene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug einer Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte ist wirksam. Für den Bedingungseintritt ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen das Performance Work Statement (PWS) gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt (so ausdrücklich: BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 10, AP § 21 TzBfG Nr. 5).
- 34
Bei der in § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrags enthaltenen Bestimmung handelt es sich um eine auflösende Bedingung, die nach § 21 TzBfG nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig ist. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist dabei nicht die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungserklärung des Arbeitgebers. Die Gerichte für Arbeitssachen prüfen vielmehr, ob die Parteien eine rechtlich statthafte Vertragsgestaltung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet haben (so ausdrücklich: BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 11 mwN, aaO).
- 35
Zwar stellt der Widerruf der Einsatzgenehmigung allein keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die sich aus dem Entzug der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, bevor er sich auf die auflösende Bedingung berufen darf (so ausdrücklich: BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12 mwN, aaO; im Anschluss: LAG Rheinland-Pfalz 06.07.2011 - 7 Sa 581/10; 15.03.2012 - 11 Sa 662/11; 11.04.2013 - 10 Sa 528/12; jeweils Juris). Besteht nach dem Entzug der Einsatzgenehmigung kein freier und geeigneter Arbeitsplatz, wäre die Aufrechterhaltung des bisherigen Vertragsverhältnisses sinnentleert, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann. Die sich nach einem Entzug einer Einsatzgenehmigung ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit zählt auch nicht zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers, das er durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung auf den Arbeitnehmer nicht überwälzen kann. Der Arbeitgeber kann bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen der US-Streitkräfte über das eingesetzte Personal nicht frei entscheiden, sondern darf nur solche Arbeitnehmer einsetzen, die über eine Einsatzgenehmigung seines Auftraggebers verfügen, auf deren Erteilung und Entzug der Arbeitgeber keinen Einfluss hat. In den zugrunde liegenden Vereinbarungen ist regelmäßig ein Vorbehalt des Auftraggebers des Arbeitgebers enthalten, wonach dieser bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des in den zu bewachenden Objekten eingesetzten Personals verlangen kann, dass diese nicht oder nicht mehr vom Arbeitgeber eingesetzt werden. Auf die den amerikanischen Streitkräften eingeräumte Rechtsposition müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einlassen. Sie folgt aus den Besonderheiten bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen (so ausdrücklich: BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12 mwN, aaO).
- 36
1.3. Danach hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vom 25.02.2002 vereinbarten Frist am 30.11.2012 geendet. Die US-Streitkräfte haben dem Kläger durch Memorandum vom 05.07.2012 die Einsatzgenehmigung für die Bewachung ihrer militärischen Objekte und zwar der US Army Garrison, der US Army Europe und der US Army dauerhaft, auch für Bewachungsfolgeverträge, entzogen. Es ist deshalb entgegen der Ansicht der Berufung ohne Belang, dass die Vertragsnummer, die im Arbeitsvertrag aufgeführt worden ist, nicht mit der Bewachungsvertragsnummer übereinstimmt, die im Memorandum vom 05.07.2012 genannt wird.
- 37
Soweit die Berufung geltend macht, der Kläger sei im Mai/ Juni 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, 1000 Meter in weniger als 7 Minuten zu laufen, verkennt sie, dass es für den Bedingungseintritt unerheblich ist, aus welchen Gründen der Kläger den körperlichen Leistungstest am 31.05.2012 sowie die drei Wiederholungsprüfungen am 13., 27. und 29.06.2012 nicht bestanden hat. Für den Bedingungseintritt ist ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen das Performance Work Statement gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 10, aaO.).
- 38
Die Ausführungen des Klägers zu Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber arbeitsunfähigen oder behinderten Wachleuten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, 1000 Meter in 7 Minuten zu laufen, haben für den Streitfall keine Bedeutung. Auch die Hinweise der Berufung auf die Pflicht der Beklagten, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen oder zum Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder sind unerheblich. Wie in der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt worden ist, ist der Kläger kein schwerbehinderter und auch kein diesen gleichgestellter einfach behinderter Mensch, er ist auch kein Betriebsratsmitglied. Der Kläger war weder am 31.05. noch am 29.06.2012 als er zum 1000-Meter-Lauf angetreten ist, arbeitsunfähig krankgeschrieben, obwohl ihm die Termine vorab bekannt gegeben worden sind. Auch am 27.06.2012, als er die Teilnahme am Leistungstest verweigerte, legte er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
- 39
Entgegen der Ansicht der Berufung unterliegt die vereinbarte auflösende Bedingung auch keinen unionsrechtlichen Bedenken. Der Kläger ist iSd. sozialrechtlich entwickelten gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht behindert. Krankheit als solche ist kein Grund, dessentwegen Personen zu benachteiligen die Richtlinie 2000/78/EG verbietet. Die Begriffe "Behinderung" und "Krankheit" lassen sich nicht einfach einander gleichsetzen. Mit der Verwendung des Begriffes "Behinderung" in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG hat der Gesetzgeber bewusst ein Wort gewählt, das sich von dem der "Krankheit" unterscheidet. Jedenfalls enthält die Richtlinie 2000/78/EG keinen Hinweis darauf, dass Arbeitnehmer aufgrund des Verbotes der Diskriminierung wegen einer Behinderung in den Schutzbereich der Richtlinie fallen, sobald sich irgendeine Krankheit manifestiert (EuGH 11.07.2006 - C-13/05 - NZA 2006, 839 „Chacón Navas“; EuGH 11.04.2013 - C-335/11 - Juris „Ring“).
- 40
1.4. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger die Vertragsfortsetzung zu geänderten Bedingungen anzubieten. Es gibt keinen freien Arbeitsplatz bei einem anderen Kunden, auf dem der Kläger durch die Beklagte hätte eingesetzt werden können.
- 41
Die Beklagte kann den Kläger nicht als Wachmann in der Zentrale der D. B. beschäftigen. Die D. B. hat der Beklagten mit Schreiben vom 21.03.2011 mitgeteilt, dass sie aus sicherheitsrelevanten Erwägungen Wachleute generell ablehnt, denen die US-Streitkräfte die Einsatzgenehmigung entzogen haben. Genau dieser Sachverhalt ist beim Kläger eingetreten, nachdem er den körperlichen Leistungstest im Mai/Juni 2012 nicht bestanden hat.
- 42
Entgegen der Ansicht der Berufung handelt die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich. Die Deutsche Bundesbank darf als Auftraggeberin das Anforderungsprofil für die bei ihr eingesetzten Wachleute der Beklagten vorgeben. Dabei darf sie auch eine negative Abgrenzung vornehmen, indem sie definiert, wer für die zu besetzende Position nicht in Betracht kommt. Hierin liegt keine Diskriminierung iSd. AGG. Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, dass sie ihrer Auftraggeberin im Rahmen des Dienstleistungsvertrags Sicherheitspersonal anbietet, das dem aufgestellten Anforderungsprofil von vornherein nicht entspricht (so ausdrücklich: LAG Rheinland Pfalz 15.03.2012 - 11 Sa 662712 - Rn. 36, 37, Juris).
- 43
1.5. Die Beklagte hat eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers auch nicht treuwidrig vereitelt.
- 44
Das Argument der Berufung, die Beklagte sei Teil einer Unternehmensgruppe, die bewusst Aufträge so „verteile“, dass Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb in Deutschland gelegener militärischer Einrichtungen der US-Streitkräfte nicht der Beklagten, sondern anderen Unternehmen übertragen würden, verfängt nicht. Dem Kläger ist die Einsatzgenehmigung auch für militärische Einrichtungen der US-Streitkräfte außerhalb des Bundesgebiets - nämlich für die US Army Europe und die US Army - entzogen worden.
- 45
Soweit die Berufung meint, die Beklagte habe sich durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung der Unternehmensgruppe „quasi einen rechtfreien Raum“ bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen geschaffen, so dass gerade bei der Kündigung von erkrankten Arbeitnehmern, behinderten Menschen und Betriebsratsmitgliedern jeglicher Bestandsschutz leerlaufe, kann diesem unsubstantiierten Vorwurf in seiner Pauschalität nicht gefolgt werden.
- 46
Entgegen der Ansicht der Berufung hat aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (26.01.2012 - C-586/10 - AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 „Kücük“) und des BAG (18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - NZA 2012, 1351) keine zusätzliche Rechtsmissbrauchskontrolle stattzufinden. Eine sog. Kettenbefristung liegt nicht vor. Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch bei Abschluss des auflösend bedingten Arbeitsvertrags ergeben sich nicht daraus, dass sich die Wachleute jährlich einem körperlichen Leistungstest unterziehen müssen. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ist nicht schrankenlos zulässig, sondern nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes. Das Erfordernis eines sachlichen Grundes iSd. §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG bewahrt die Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes. Dies entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 15.08.2012 - 7 AZR 184/11 - NZA 2013, 45, mwN).
- 47
1.6. Die nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG sowie § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrags einzuhaltende Frist von vier Monaten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte gewahrt.
- 48
2. Der Klageantrag zu 2) fällt nicht zur Entscheidung an. Da das Arbeitsverhältnis durch Eintritt der auflösenden Bedingung zum 30.11.2011 beendet worden ist, kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigung vom 16.07. zum 30.11.2011 nicht an.
III.
- 49
Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 50
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
(1) Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.
(2) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.