Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Feb. 2018 - 5 Sa 224/16

published on 27/02/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Feb. 2018 - 5 Sa 224/16
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.07.2016 - 3 Ca 77/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das auf den beklagten Landkreis übergegangene Arbeitsverhältnis weiterhin dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) oder aber dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-V) unterliegt, und, falls Letzteres zutrifft, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD-V aufgestiegen ist.

2

Die 1981 geborene Klägerin nahm zum 01.07.2009 bei der Bundesagentur für Arbeit eine Vollzeitbeschäftigung als Sachbearbeiterin im Leistungsbereich auf. Nach dem seinerzeit geschlossenen Arbeitsvertrag vom 29.06.2009 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin erhielt die Vergütung der Tätigkeitsebene IV, zunächst Entwicklungsstufe 1, später Entwicklungsstufe 2. Hinzu kam eine Funktionszulage in Höhe von € 201,20 brutto. Die Klägerin gehört keiner Gewerkschaft an.

3

Vom 05.02.2011 bis zum 31.01.2012 befand sie sich in Elternzeit. Im Anschluss daran verringerte sie ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf zunächst 30 Stunden.

4

Mit Schreiben vom 31.07.2012 unterrichtete der beklagte Landkreis die Klägerin über die zum 01.01.2013 beabsichtigte Übernahme der Grundsicherung für Arbeitsuchende im gesamten Landkreis und den damit verbundenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II. Am 21.11.2012 führte der beklagte Landkreis mit ihr ein Mitarbeitergespräch aus Anlass des bevorstehenden Arbeitgeberwechsels. Dabei informierte er die Klägerin ausweislich des Gesprächsvermerks insbesondere über die vorgesehene Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TVöD-V, die Einstufung in der Stufe 3 mit Neubeginn der Stufenlaufzeit am 01.01.2013 und die Höhe der ihr zustehenden, jedoch abschmelzenden Ausgleichszulage. Die Stufe 3 ermittelte der beklagte Landkreis, indem er das bisherige Gesamtgehalt der Klägerin den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe 9 TVöD-V gegenüberstellte und die Klägerin derjenigen Stufe zuordnete, die dem früheren Gesamtgehalt am nächsten kam, ohne es zu übersteigen. Die Differenz ergab die Ausgleichszulage. Die Klägerin erhielt einen Berechnungsbogen, aus dem sich ergibt, wie der beklagte Landkreis die Stufe 3 und den Ausgleichsbetrag ermittelt hat.

5

Am 19.12.2012 schloss die Klägerin mit dem beklagten Landkreis einen Änderungsvertrag über eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2013. Der Änderungsvertrag sieht zudem vor, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) bestimmt. In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere weitere Änderungsverträge über eine befristete Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die allesamt eine gleichlautende Bezugnahmeklausel auf den TVöD-V enthalten.

6

Im Anschluss an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - (juris = NZA 2015, 1008), nach dem die übergegangenen Arbeitnehmer bei der Stufenzuordnung so zu stellen sind, als hätte das Arbeitsverhältnis von seinem Beginn an mit dem kommunalen Träger bestanden, berechnete der beklagte Landkreis den Stufenaufstieg neu. Im Wege der fiktiven Nachzeichnung der Stufenaufstiege und unter Berücksichtigung der Elternzeit vom 05.02.2011 bis zum 31.01.2012 stellte er fest, dass die Klägerin nicht zum 01.01.2016, sondern erst fünf Monate später zum 01.06.2016 die Stufe 4 erreicht. Mit Schreiben vom 17.12.2015 unterrichtete er die Klägerin hierüber. Seit dem 01.06.2016 erhält die Klägerin die Vergütung der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD-V.

7

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der beklagte Landkreis müsse sie, da er sie zum 01.01.2013 der Stufe 3 zugeordnet habe, nunmehr nach Ablauf der dreijährigen Stufenlaufzeit, d. h. ab dem 01.01.2016, nach Stufe 4 vergüten. Eine Rückstufung nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung sei unzulässig. Der beklagte Landkreis müsse sich an der damaligen vertraglichen Zusage festhalten lassen, solange es keine entgegenstehende Änderungsvereinbarung gebe.

8

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Januar bis Mai 2016 weitere € 1.857,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der beklagte Landkreis hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Gesetzgeber habe zwar in § 6c Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 SGB II angeordnet, dass vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden seien und dass bei Verringerung des Arbeitsentgelts eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger und dem Arbeitsentgelt beim aufnehmenden Träger zu zahlen sei. Die Einzelheiten, insbesondere die Stufenzuordnung, habe der Gesetzgeber jedoch nicht geregelt. Aufgrund dessen habe sich der beklagte Landkreis bei der Stufenzuordnung an den Tabellenentgelten orientiert und angestrebt, den Ausgleichsbetrag möglichst gering zu halten, damit die Arbeitnehmer in überschaubarer Zeit wieder an Tariflohnerhöhungen teilnehmen. Eine einzelvertragliche Zusage habe es nicht gegeben.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der beklagte Landkreis berechtigt gewesen sei, die Stufenzuordnung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu korrigieren. Danach habe die Klägerin die Stufe 4 erst zum 01.06.2016, nicht aber schon zum 01.01.2016 erreicht. Eine einzelvertragliche Vereinbarung über einen vorzeitigen Stufenaufstieg gebe es nicht. Soweit der beklagte Landkreis der Klägerin mitgeteilt habe, von welcher Entgeltgruppe und welcher Stufe er ausgehe und wie er den Ausgleichsbetrag berechnet habe, lasse sich daraus kein Rechtsbindungswille herleiten.

14

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe schon nicht bedacht, dass der TVöD-V gar nicht auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden sei. Vielmehr richte sich das Arbeitsverhältnis weiterhin nach dem TV-BA, den der ursprüngliche Arbeitsvertrag in Bezug nehme. Fraglich sei bereits, ob § 6c SGB II überhaupt verfassungsgemäß sei. Jedenfalls führe aber eine verfassungsgemäße Auslegung dazu, dass das Arbeitsverhältnis auch nach dem Übergang weiterhin den bisherigen Tarifverträgen unterliege. Die Verlagerung der Aufgaben von der Bundesanstalt für Arbeit auf den Landkreis erfordere zwar einen Übergang des Personals, nicht aber einen Wechsel des Tarifvertrages.

15

Unabhängig davon habe das Arbeitsgericht übersehen, dass der beklagte Landkreis einzelvertraglich eine bestimmte Einstufung zugesagt habe. Für eine korrigierende Rückstufung sei deshalb kein Raum. Die Klägerin habe auf die Zusage des beklagten Landkreises vertraut, dass sie durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses finanziell nicht schlechter gestellt werde und keine Gehaltseinbußen erleide.

16

Die Klägerin beantragt zuletzt,

17

unter Abänderung des am 20.07.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund mit dem Aktenzeichen 3 Ca 77/16

18

den beklagten Landkreis zu verurteilen, an die Klägerin € 1.745,41 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf

19

€ 326,36 seit dem 01.02.2016,
€ 326,36 seit dem 01.03.2016,
€ 364,23 seit dem 01.04.2016,
€ 364,23 seit dem 01.05.2016 und
€ 364,23 seit dem 01.06.2016

20

zu zahlen,

21

und klageerweiternd, festzustellen, dass sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit dem beklagten Landkreis für die Zeit ab dem 01.01.2013 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit - TV-BA (TVÜ-BA) sowie den für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen für das Tarifgebiet Ost richtet.

22

Der beklagte Landkreis beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.

24

Er ist der Ansicht, dass der TVöD-V auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Ob der in § 6c SGB II angeordnete Austausch der anzuwendenden Tarifverträge mit dem Grundgesetz in Einklang stehe, sei für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht mehr von Bedeutung. Die Klägerin habe keine finanziellen Nachteile erlitten. Der beklagte Landkreis habe mit der Klägerin im Mitarbeitergespräch am 21.11.2012 weder eine individuelle Vereinbarung zur Entgeltgruppe noch zur Stufe getroffen. Für die Zusage einer übertariflichen Vergütung habe kein Anlass bestanden. Vielmehr habe der beklagte Landkreis lediglich - wie es im öffentlichen Dienst üblich sei - das Tarifrecht umsetzen wollen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz. Die im Wege der Klageerweiterung zweitinstanzlich erhobene Feststellungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

27

Die Klägerin hat im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.05.2016 keinen Anspruch auf das Entgelt der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD-V, sondern erst ab dem 01.06.2016.

28

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Landkreis findet seit dem 01.01.2013 kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TVöD-V Anwendung. Ob die gesetzliche Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, verfassungsgemäß ist bzw. wie diese im Lichte der Verfassung auszulegen ist (vgl. dazu LAG Sachsen, Urteil vom 19. April 2016 - 3 Sa 45/16 - juris, anhängig BAG - 4 AZR 310/16 -) bedarf keiner Entscheidung. Mit dem Änderungsvertrag vom 19.12.2012 haben die Parteien eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit des TVöD-V in der jeweils geltenden Fassung geschaffen, die eine frühere Bezugnahmeklausel verdrängt.

29

Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den beklagten Landkreis ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Feststellungsantrag bezieht sich ausdrücklich auf das mit dem beklagten Landkreis bestehende Arbeitsverhältnis. Ob der gesetzlich angeordnete Arbeitgeberwechsel in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II gegen Art. 12 GG verstößt (dazu BAG, Beschluss vom 26.09.2013 - 8 AZR 775/12 (A) - juris = ZTR 2014, 163), ist für den vorliegenden Rechtsstreit deshalb nicht von Bedeutung.

30

Die Berechnung des Entgelts der Klägerin ab dem 01.01.2013 richtet sich nach den folgenden Bestimmungen des TVöD-V:

"...

31

§ 15
Tabellenentgelt

32

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
...

33

§ 16
Stufen der Entgelttabelle

34

(1) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.

35

(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

36

(2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

37

(3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

38

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

39

2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
...

40

§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen

41

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
...

42

(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

43

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

44

2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. ...
..."

45

Der TVöD-V enthält keine Regelung zur Stufenzuordnung der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht. Eine Einstellung im Sinne von § 16 Abs. 2 TVöD-V liegt nicht vor. Insoweit besteht eine unbewusste Regelungslücke. Diese Lücke ist dahin zu schließen, dass die Beschäftigten unter analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 TVöD-VKA derjenigen Stufe zuzuordnen sind, die ihrer bei der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Grundsicherung erworbenen Berufserfahrung entspricht. Der Beschäftigte ist so zu stellen, als habe sein Arbeitsverhältnis seit Beginn der Tätigkeit in der Grundsicherung mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden. Die in einer Tätigkeit in der Grundsicherung bei der Bundesagentur für Arbeit erworbene Berufserfahrung ist uneingeschränkt abzubilden (BAG, Urteil vom 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 19, juris = NZA 2016, 1095 = ZTR 2016, 377; BAG, Urteil vom 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 38, juris = NZA 2015, 1008 = ZTR 2015, 506).

46

Danach hat die Klägerin

47

- die Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1, also

am 01.07.2010,

- die Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2,

        

jedoch unterbrochen durch die Elternzeit, also

am 01.06.2013 und

- die Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3, also

am 01.06.2016,

48

erreicht.

49

Soweit der beklagte Landkreis zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels am 01.01.2013 die Einstufung anhand eines Vergleichs der Tabellenentgelte ermittelt hat und auf dieser Grundlage davon ausgegangen ist, dass die Klägerin die Stufe 3 am 01.01.2013 erreicht habe, ist er nicht gehindert, diesen Fehler anlässlich der weiteren Stufenaufstiege und im Hinblick auf die mittlerweile vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zu korrigieren.

50

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren (BAG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 46; BAG, Urteil vom 04. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19 = ZTR 2013, 83). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG, Urteil vom 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18, juris = ZTR 2013, 615). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dem Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (BAG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 46, juris; BAG, Urteil vom 05. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 12, juris = ZTR 2014, 530). Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt und sie nicht auf einer rechtsgestaltenden Entscheidung, z. B. einer Ermessensausübung, beruht (BAG, Urteil vom 05. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 13, juris = ZTR 2014, 530; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07. März 2017 - 5 Sa 227/15 - Rn. 79, juris).

51

Die vom beklagten Landkreis zum 01.01.2013 ermittelte Stufenzuordnung beruhte auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, wie sich durch die später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung herausgestellt hat. Der seinerzeit vorgenommene Vergleich des bisherigen Gehalts bei der Bundesagentur für Arbeit mit den Tabellenentgelten des TVöD-V geht nicht auf die Ausübung eines Ermessens zurück. Vielmehr war der beklagte Landkreis gezwungen, die sich aus dem Wechsel des Tarifrechts ergebenden Regelungslücken zu füllen. Er hat sich jedoch zu keiner Zeit auf Rechtsgrundlagen gestützt, die ihm bei der Einstufung ein Ermessen einräumen, wie beispielsweise bei einer Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs (§ 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V). Der beklagte Landkreis hatte erkennbar den Willen, das bei ihm geltende Tarifrecht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 6c SGB II in Einklang zu bringen. Der TVöD-V enthält keine ausdrückliche Bestimmung zur Stufenzuordnung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht; insoweit liegt eine unbewusste Regelungslücke vor (BAG, Urteil vom 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 19, juris = NZA 2016, 1095 = ZTR 2016, 377; BAG, Urteil vom 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 32, juris = NZA 2015, 1008 = ZTR 2015, 506). Zum damaligen Zeitpunkt war in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, wie diese Regelungslücke zu schließen ist. Das hat sich erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - geändert.

52

Die Parteien haben einzelvertraglich keine vom Tarifvertrag abweichende Stufenlaufzeit vereinbart. Der beklagte Landkreis hat im Zusammenhang mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Klägerin keine Willenserklärung abgegeben, die aus ihrer Sicht dahin zu verstehen war, dass sie eine übertarifliche Vergütung in Form eines vorzeitigen Stufenaufstiegs erhalten sollte.

53

Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten überhaupt eine Willenserklärung darstellt (BAG, Urteil vom 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 26, juris = NZA 2017, 908; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 31, juris = ZTR 2017, 314).

54

Die Klägerin hat keine mündliche oder schriftliche Äußerung eines entsprechend bevollmächtigten Vertreters des beklagten Landkreises dargelegt, die ihrem Wortlaut und ihrem Sinngehalt nach auf den Willen schließen lässt, eigenständige, vom Tarifvertrag abweichende Ansprüche der Klägerin begründen zu wollen. In dem Mitarbeitergespräch am 21.11.2012 ging es darum, welche Tätigkeit die Klägerin zukünftig auszuüben hat und wie sich die Überführung in den TVöD-V auf die Klägerin finanziell auswirkt. Der beklagte Landkreis bezog sich stets auf tarifvertragliche Regelungen. In dem Berechnungsbogen zum Vergleichsentgelt findet sich ebenfalls kein Hinweis auf eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung. Auch dort wird ausdrücklich auf den TVöD-V Bezug genommen. Der beklagte Landkreis hat der Klägerin mitgeteilt, wie er sie in das neue Entgeltsystem überführt hat. Sämtliche Werte knüpfen an den Tarifvertrag an. Es gibt keinerlei Anzeichen, dass der beklagte Landkreis an irgendeiner Stelle von den tarifvertraglichen Vorgaben zugunsten der Klägerin abweichen wollte. Zudem waren von dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses zahlreiche weitere Mitarbeiter betroffen, weshalb eine Zusage von übertariflichen Zahlungen mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden gewesen wäre. Die Klägerin hatte keinen Anlass anzunehmen, dass der beklagte Landkreis gewillt war, im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Übergang der Arbeitsverhältnisse zusätzliche Lasten auf sich zu nehmen.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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published on 07/03/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.07.2015 - 1 Ca 215/14 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2013 nach der Entgeltgrupp
published on 15/02/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2015 - 7 Sa 454/14 - teilweise aufgehoben.
published on 14/12/2016 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. November 2014 - 5 Sa 729/13 - wird zurückgewiesen.
published on 17/11/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juli 2015 - 5 Sa 1434/14 E - aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)