Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 03. Juni 2015 - 2 Sa 433/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2014 – 6 Ca 3176/14 – abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 in Verbindung mit der Vertragsverlängerung vom 23.06.2013 zum 26.07.2014 beendet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristungsvereinbarung vom 25.07.2011 zum 26.07.2014.
3Der 1956 geborene Kläger war vom 27.07.2011 bis zum 26.07.2014 als Wachmann ausschließlich in E zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 1.306,- € für die Beklagte tätig, die dem Wach- und Sicherheitsgewerbe zuzuordnen ist.
4Im für die Zeit vom 27.07.2011 bis zum 26.07.2012 befristeten Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 (Bl. 22 ff. d. A.), welchen die Beklagte für eine Vielzahl von Fällen verwendet und auf den ergänzend Bezug genommen wird, heißt es:
5„3. Einbeziehung von Tarifverträgen
6Die Einstellung erfolgt – vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen – auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Soweit anstelle eines Manteltarifvertrages ein anderer Tarifvertrag entsprechenden Inhalts besteht, gilt dieser vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen. Nachwirkende Mantel- und Mantelrahmentarifverträge gelten – vorbehaltlich abweichender Regelungen – bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages.“
7Die Parteien vereinbarten Vertragsverlängerungen unter 18/19.06.2012 (Bl. 30 d. A.) bis zum 26.07.2013 und zuletzt unter dem 19/23.06.2013 (Bl. 32 d. A.) bis zum 26.07.2014.
8Ab dem 01.01.2012 erstmals kündbar zum 31.12.2016 gilt der Mantelrahmentarifvertrag vom 30.08.2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (Seite 1 Bl. 45 d. A.). In der Protokollnotiz 1 zu diesem Mantelrahmentarifvertrag (Bl. 46 d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, heißt es u. a.:
9„A) Übergangsregelung zur Befristung von Arbeitsverträgen (§ 2 Ziffer 4. MRTV)
10Sofern befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 2. Ziffer 4. MRTV vor dem 01.04.2012 begründet worden sind, gilt das Folgende:
11Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. […]“
12In Nordrhein-Westfalen gilt ein Manteltarifvertrag (im folgenden MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe), der von den identischen Tarifvertragsparteien wie der Mantelrahmentarifvertrag für die Bundesrepublik (im folgenden MRTV für Sicherheitsleistungen) geschlossen worden ist.
13Die Beklagte teilte dem Kläger am letzten Arbeitstag, also am 26.07.2014 mit, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei.
14Mit der vorliegenden Entfristungsklage, die am 12.08.2014 bei Gericht eingegangenen ist, wendet sich gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses.
15Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei ohne Vorliegen eines Sachgrundes unwirksam, denn eine sachgrundlose Befristung sei höchstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig. Auf den MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen könne sich die Beklagte nicht berufen, weil dieser Tarifvertrag weder vereinbart worden noch allgemeinverbindlich sei. Vielmehr sei vorrangig der speziellere MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in der Fassung vom 01.01.2006 anzuwenden, der keine verlängerte Befristungsmöglichkeit vorsehe, da er nur wegen der Kündigungsfristen, nicht aber auch im Übrigen auf den Mantelrahmentarifvertrag für die Bundesrepublik Deutschland verweise. Eine Bezugnahme auf den MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen sei daher dem Arbeitsvertrag nicht zu entnehmen. Zumindest gingen Unklarheiten zu Lasten der Beklagten. Der Kläger hat behauptet, ihm sei bei Einstellung kein Hinweis auf das Verhältnis des MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen und des MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe erteilt worden und die Ansicht vertreten, dass jedenfalls nach dem Günstigkeitsprinzip die vorrangige Regelung in NRW bzw. der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern vom 01.08.2006 anwendbar seien.
16Der Kläger hat beantragt,
17festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 in der Form der Vertragsverlängerung vom 23.06.2013 nicht am 26.07.2014 beendet worden ist.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Befristung vom 19/23.06.2013 mit Ablauf des 26.07.2014 wirksam beendet worden. Auf einen Sachgrund komme es nicht an, denn tarifvertraglich sei eine Befristung über einen Zeitraum von 42 Monaten bei maximal viermaliger Verlängerung sachgrundlos möglich. Der Arbeitsvertrag nehme wirksam auf die einschlägigen Tarifverträge, insbesondere den MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen Bezug. Für Befristungen gemäß § 2 Ziffer 4 des MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen vom 30.08.2011 gelte bei Einstellung vor dem 01.04.2012 über dessen Protokollnotiz 1 die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung für die Dauer von bis zu 42 Monaten. Entgegen der Ansicht des Klägers nehme der Arbeitsvertrag in Ziffer 3 unmissverständlich kumulativ auf den MRTV für Sicherheitsdienstleistungen und den MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Bezug. Beide seien nebeneinander in vollem Umfang einbezogen. Die (identischen) Tarifvertragsparteien hätten auf Bundesebene einen allgemeingültigen Rahmen und auf Landesebene die regionalbedingten Details geregelt. Dabei gebe es jedenfalls in den aktuellen Fassungen keine Überschneidungen. Die Regelungen ergänzten sich und seien deshalb widerspruchsfrei nebeneinander anwendbar.
21Die Beklagte hat außerdem behauptet, der Kläger sei bei Einstellung u. a. auf die Geltung MRTV für Sicherheitsdienstleistungen hingewiesen worden.
22Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung zum 26.07.2014 aufgelöst worden ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zulässigerweise für insgesamt drei Jahre befristet worden, weil eine tarifliche Regelung, die nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG die Höchstdauer der sachgrundlos zulässigen Befristung von 24 Monaten gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG auf 24 Monate verlängere, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Arbeitsgericht gefolgt ist, nicht zu beanstanden sei. Der MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen sei auch neben dem MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar. Es seien keine Überschneidungen oder Widersprüche in den Regeln der Tarifverträge dargelegt worden, die bei einer Anwendung beider Tarifverträge auf ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu Unklarheiten führen würden. Insbesondere die streitgegenständliche Regelung zur Zulässigkeit von Befristungen sei streitlos nur in dem MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen, nicht dagegen aber auch im MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe enthalten, so dass ein Konkurrenzproblem bei der Anwendung der Tarifverträge nicht entstehen könne. Mangels überschneidender Regelung sei deshalb auch kein Raum für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips. Die Tarifverträge wollten schon nach der Bezeichnung als MTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen und MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe die Arbeitsverhältnisse gemeinsam einheitlich regeln. Der MTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen sei auch wirksam in den Arbeitsvertrag der Parteien einbezogen worden, insbesondere bestünden keine Zweifel bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB. Der Arbeitsvertrag nehme sprachlich und eindeutig unmissverständlich auf die jeweils gültigen Mantel- und Manteltarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Bezug. Sie differenziere zwischen zwei Arten von Tarifverträgen und stelle durch den Plural klar, dass beide einbezogen werden sollten. Dabei gelte es streitlos nur für einen Manteltarifvertrag, so dass auch unmissverständlich klar sei, dass der MTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen einbezogen werden sollte, auf den die Beklagte letztlich die Wirksamkeit der Befristung stütze. Auf die Frage, ob die in Bezugnahme des MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe unmissverständlich sei, komme es deshalb nicht an. Selbst wenn statt des Manteltarifvertrages für NRW die Geltung desjenigen für Schleswig-Holstein (wo sich zumindest der Sitz der Beklagten befindet) oder des vom Kläger genannten allgemein verbindlichen Tarifvertrages für Bayern in Betracht käme, würde das nichts an der Geltung des allein entscheidungserheblichen MTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen ändern.
23Der Kläger hat gegen das am 05.03.2015 zugestellte Urteil am 23.03.2015 Berufung eingelegt und diese am 05.05.2015 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht von der Anwendbarkeit des MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen ausgegangen sei, da dieser Tarifvertrag im Arbeitsvertrag nicht wirksam einbezogen worden sei. Eine ausdrückliche Einbeziehung des MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen liege nicht vor. In Ziffer 3 des Arbeitsvertrages sei zwar allgemein geregelt, dass die Einstellung auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge erfolge, eine solche generelle Einbeziehungsklausel genüge aber nicht, um die Anwendbarkeit des MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen zu begründen. Vielmehr könne die Einbeziehungsklausel nur insoweit verstanden werden, dass der speziellere MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe anwendbar sei. Zumindest werde das Transparenzgebot des § 307 BGB verletzt, da dem Arbeitsvertrag jedenfalls nicht eindeutig eine Bezugnahme auf den MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen entnommen werden könne. Da der MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe ausschließlich hinsichtlich der Kündigungsfristen auf den MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen verweise, könne ein verständiger Arbeitnehmer lediglich davon ausgehen, dass auch nur insoweit eine Anwendung des MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen vereinbart worden sei. Zumindest sei die Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag unklar, so dass Unklarheiten zu Lasten der Beklagten als der Verwenderin gingen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten sei er auch zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass der MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel erfasst werde, zumal die Beklagte selbst auch nicht vortrage, dass ihm das Verhältnis der verschiedenen Tarifverträge und die Bedeutung einer derartigen Bezugnahme erklärt worden sei. Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts liege auch eine überraschende Klausel vor, da ein verständiger Arbeitnehmer nicht damit rechnen müsse, dass neben der Verweisung auf den MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe auch eine Befristungsregelung des MTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen anwendbar sein solle. Der MTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen sei jedenfalls ausgehend von dem Günstigkeitsprinzips nicht anwendbar, weil der MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe hinsichtlich der Befristung günstigere Regelungen enthalte.
24Der Kläger beantragt,
25unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2014 – 6 Sa 3176/14 – festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 in Verbindung mit der Verlängerung vom 23.06.2013 zum 26.07.2014 beendet worden ist.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
28Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Recht von einer Wirksamkeit der Befristung ausgegangen sei.
29Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
32Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete nicht mit Ablauf der Befristung am 26.07.2014, da die streitgegenständliche Befristungsvereinbarung entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unwirksam ist.
33Das Arbeitsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass die Vereinbarung einer dreijährigen Befristung ohne Sachgrund abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG im Anwendungsbereich des § 2 Nr. 4 i.V.m. der Protokollnotiz 1 zum MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig ist (vgl. BAG, Urt. v. 05.12.2012 - 7 AZR 698/11, NZA 2013, 515). Auf diese tarifliche Bestimmung kann sich jedoch die Beklagte zur Rechtfertigung der dreijährigen sachgrundlosen Befristung nicht berufen, weil sie auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht anwendbar ist. Die entsprechende Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 25.07.2011 hält einer AGB-Kontrolle nicht stand.
34Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 25.07.2011, der durch die letzte Verlängerungsvereinbarung vom 23.06.2013 bis zum 26.07.2014 verlängert werden sollte, enthält als ein Formularvertrag allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischem Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständigungsmöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrundezulegen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar zunächst der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist jedoch auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 19.03.2014 - 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595; Urt. v. 18.09.2012 – 3 AZR 415/10, NZA 2013, 210; Urt. v. 14.09.2011 - 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. BAG, Urt. v. 19.03.2014 - 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595; Urt. v. 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355).
35Zur Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung, der die Berufungskammer ebenfalls folgt, davon aus, dass die Verweisung auf andere Rechtsnormen dem geltenden Recht nicht fremd und deshalb nichts Ungewöhnliches. Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf tarifliche Regelwerke, auch wenn sie dynamisch ausgestaltet sind, entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt deshalb für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als hier maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Dementsprechend ist es zur Wahrung des Transparenzgebots ausreichend, dass Bezugnahmeklauseln, die - wie im Regelfall - auf einen bestimmten bzw. bestimmbaren Tarifvertrag oder ein bestimmtes bzw. bestimmbares tarifliches Regelwerk im Sinne einer Einheit aus Mantel-, Entgelt- und sonstigen Einzeltarifverträgen verweisen. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Bezugnahmeklausel nach der mehrere eigenständige tarifliche Regelwerke gleichzeitig auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gebracht werden sollen, bedarf daher zur Gewährleistung ihrer hinreichenden Bestimmtheit einer Kollisionsregel, der sich entnehmen lässt, welches der mehreren in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben soll. Andernfalls lässt sich nicht für jeden Zeitpunkt bestimmen, welches der in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke sich jeweils durchsetzen und gelten soll. Fehlt in der Bezugnahmeklausel eine Kollisionsregel, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen dieser Unklarheit seine Rechte nicht wahrnimmt, was das Bestimmtheitsgebot aber gerade verhindern will, sodass eine solche Bezugnahmeklausel intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist (vgl. BAG, Urt. v. 19.02.2014 - 5 AZR 700/12, NZA 2014, 1097; Urt. v. 13.03.2013 - 5 AZR 242/12, juris; Urt. v. 13.03.2013 – 5 AZR 954/11, NZA 2013, 680).
36Ob ausgehend von diesen Grundsätzen eine Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 25.07.2011 wegen mangels einer Kollisionsregel hinsichtlich der vorrangigen Geltung der in Bezug genommen „Mantel und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe“ anzunehmen ist (so für ähnliche Bezugnahmeklauseln LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.03.2013 – 5 Sa 1877/12, LAGE § 307 BGB 2002, Nr. 36 und Urt. v. 10.08.2011 – 7 Sa 534/11, ArbR 2011, 623), kann offen bleiben, auch wenn vorliegend jedenfalls einiges dafür spricht.
37Ebenfalls offenbleiben kann, ob aufgrund der Auslegung der Bezugnahmeklausel des Formulararbeitsvertrages mangels einer Kollisionsregel ohne weiteres anzunehmen ist, dass trotz der Bezugnahme auf beide Tarifverträge nebenbeinander beim unterschiedlichen Tarifinhalt entsprechend der Ansicht des Klägers nach dem Spezialitätsgrundsatz der MTV-NRW Wach- und Sicherheitsgewerbe als der Tarifvertrag mit dem räumlich kleineren Anwendungsbereich dem in der gesamten Bundesrepublik anwendbaren MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen vorgeht. Denn jedenfalls aufgrund der Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass eine Abweichung von der Bestimmung des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht möglich ist, weil sie in dem MTV- NRW für das Wach-und Sicherheitsgewerbe nicht enthalten ist.
38Dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 des Formulararbeitsvertrages kann jedenfalls nicht klar und unmissverständlich entnommen werden, dass das Arbeitsverhältnis nur mit dem Inhalt bestehen sollte, der ausdrücklich in den Tarifverträgen geregelt worden ist mit der Folge, dass aufgrund eines klaren Auslegungsergebnisses die Regelung des 2 Nr. 4 MRTV BRD mangels ausdrücklichen Befristungsregelung in MTV NRW für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geworden ist mit der Folge, dass für die Anwendung der Unklarheitsregel kein Raum ist. Denn zumindest aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs des MTV NRW Wach- und Sicherheitsgewerbe als des Tarifvertrages mit dem räumlich engeren Anwendungsbereich im Verhältnis zum im gesamten Bundesgebiet geltenden MRTV BRD sowie aufgrund der Tatsache, dass MTV NRW Wach- und Sicherheitsgewerbe nur hinsichtlich der Kündigungsfristen in § 7 auf die im § 2 des MRTV BRD für das Wach- und Sicherheitsgewerbe verweist, was jedenfalls darauf hindeutet, dass die Regelungen des MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen nach dem MTV NRW Wach- und Sicherheitsgewerbe nicht ohne weiteres, sondern nur bei einer entsprechenden Bezugnahme gelten sollten, lässt sich die Bezugnahmeklausel zumindest auch so auslegen, dass die in beiden Tarifverträgen enthaltenen Regelungen mangels einer Kollisionsregel nur dann auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung finden, wenn sie deckungsgleich sind, jedenfalls keinen sich widersprechenden Inhalt haben.
39Selbst wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass die Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages nicht bereits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist, ergibt jedenfalls die Auslegung der Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 des, dass nach ihrem Wortlaut mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen und von diesen keines den klaren Vorzug verdient, sodass jedenfalls aufgrund der Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als der Verwenderin von der Nichtanwendbarkeit des § 2 Ziffer 4 des MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen auszugehen ist. Dem steht das bestrittene Vorbringen der Beklagten, dass die Arbeitnehmer beim Abschluss der Arbeitsverträge auf die Geltung des MRTV BRD für Sicherheitsdienstleistungen hingewiesen würden, schon deswegen nicht entgegen, weil es viel zu pauschal ist. Aus alldem folgt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Unwirksamkeit der Befristung festzustellen war.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
41Die Revision war entsprechend den Erörterungen in der Berufungsverhandlung wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen n Rechtsfrage nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.