Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 11. Dez. 2014 - 6 Ca 3176/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 3.918,- € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristungsvereinbarung vom 25.07.2011 zum 26.07.2014.
3Der 1956 geborene Kläger war vom 27.07.2011 bis zum 26.07.2014 als Wachmann ausschließlich in E zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 1.306,- € für die Beklagte tätig, die dem Wach- und Sicherheitsgewerbe zuzuordnen ist.
4Im für die Zeit vom 27.07.2011 bis zum 26.07.2012 befristeten Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 (Bl. 22 ff. d. A.), welchen die Beklagte für eine Vielzahl von Fällen verwendet und auf den ergänzend Bezug genommen wird, heißt es:
5„3. Einbeziehung von Tarifverträgen
6Die Einstellung erfolgt – vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen – auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Soweit anstelle eines Manteltarifvertrages ein anderer Tarifvertrag entsprechenden Inhalts besteht, gilt dieser vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen. Nachwirkende Mantel- und Mantelrahmentarifverträge gelten – vorbehaltlich abweichender Regelungen – bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages.“
7Die Parteien vereinbarten Vertragsverlängerungen vom 18. und 19.06.2012 (Bl. 30 d. A.) bis zum 26.07.2013 und zuletzt vom 19. und 23.06.2013 (Bl. 32 d. A.) bis zum 26.07.2014.
8Ab dem 01.01.2012 erstmals kündbar zum 31.12.2016 gilt der Mantelrahmentarifvertrag vom 30.08.2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (Seite 1 Bl. 45 d. A.). In der Protokollnotiz 1 zu diesem Mantelrahmentarifvertrag (Bl. 46 d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, heißt es u. a.:
9„A) Übergangsregelung zur Befristung von Arbeitsverträgen (§ 2 Ziffer 4. MRTV)
10Sofern befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 2. Ziffer 4. MRTV vor dem 01.04.2012 begründet worden sind, gilt das Folgende:
11Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. […]“
12In Nordrhein-Westfalen gilt ein Manteltarifvertrag, der von den identischen Tarifvertragsparteien wie der Mantelrahmentarifvertrag für die Bundesrepublik geschlossen worden ist.
13Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei.
14Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses mit der vorliegenden, am 12.08.2014 bei Gericht eingegangenen Entfristungsklage.
15Der Kläger ist der Ansicht, die Befristung sei ohne Vorliegen eines Sachgrundes unwirksam, denn eine sachgrundlose Befristung sei höchstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig.
16Der Kläger ist der Ansicht, der Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD sei weder vereinbart noch allgemeinverbindlich. Vorrangig sei der speziellere Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW in der Fassung vom 01.01.2006 anzuwenden, der keine verlängerte Befristungsmöglichkeit vorsieht. Er verweise nur wegen der Kündigungsfristen, nicht aber im Übrigen auf den Mantelrahmentarifvertrag.
17Der Kläger ist der Ansicht, eine Bezugnahme auf den Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD sei dem Arbeitsvertrag nicht zu entnehmen. Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten.
18Weiterhin berufe sich der Kläger nach dem Günstigkeitsprinzip auf die vorrangige Regelung in NRW bzw. den für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern vom 01.08.2006.
19Der Kläger behauptet, ihm sei bei Einstellung kein Hinweis auf das Verhältnis des Mantelrahmentarifvertrages für die BRD und des Manteltarifvertrages für NRW erteilt worden.
20Der Kläger beantragt,
21festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 in der Form der Vertragsverlängerung vom 23.06.2013 nicht am 26.07.2014 beendet worden ist.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Befristung vom 19. und 23.06.2013 mit Ablauf des 26.07.2014 wirksam beendet. Auf einen Sachgrund komme es nicht an, denn tarifvertraglich sei eine Befristung über einen Zeitraum von 42 Monaten bei maximal viermaliger Verlängerung sachgrundlos möglich. Der Arbeitsvertrag nehme wirksam auf die einschlägigen Tarifverträge, insbesondere den Mantelrahmentarifvertrag Bezug. Für Befristungen gem. § 2 Ziffer 4 des Mantelrahmentarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30.08.2011 gelte bei Einstellung vor dem 01.04.2012 über dessen Protokollnotiz 1 die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung für die Dauer von bis zu 42 Monaten.
25Die Beklagte behauptet, der Kläger sei bei Einstellung u. a. auf die Geltung des Mantelrahmentarifvertrages für die BRD hingewiesen worden. Sie ist der Ansicht, der Arbeitsvertrag nehme in Ziffer 3 unmissverständlich kumulativ auf den Mantelrahmentarifvertrag BRD und den Manteltarifvertrag NRW Bezug. Beide seien nebeneinander in vollem Umfang einbezogen. Die (identischen) Tarifvertragsparteien hätten auf Bundesebene einen allgemeingültigen Rahmen und auf Landesebene die regionalbedingten Details geregelt. Dabei gebe es jedenfalls in den aktuellen Fassungen keine Überschneidungen. Die Regelungen ergänzten sich und seien deshalb widerspruchsfrei nebeneinander anwendbar.
26Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die abgegebenen Protokollerklärungen Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die zulässige Klage ist unbegründet und war abzuweisen.
29I.
30Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der wirksamen Befristungsvereinbarung vom 19.06.2013 und 23.06.2013 mit Ablauf des 26.07.2014 sein Ende gefunden.
31Es war abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG eine sachgrundlose Befristung für die Dauer von maximal 42 Monaten möglich, weil die Voraussetzungen zu A) der Protokollnotiz 1 zum Mantelrahmentarifvertrag vom 30.08.2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
321.
33Der Kläger ist vor dem 01.04.2012, nämlich schon am 27.07.2011 eingestellt worden. Sein Arbeitsvertrag ist nur für insgesamt drei Jahre befristet worden, obwohl nach der Protokollnotiz sogar 42 Monate sachgrundlos zulässig gewesen wären. Der Arbeitsvertrag ist auch streitlos nur zweimal für jeweils ein Jahr, mithin weniger als die tarifvertraglich zulässigen viermal und die gesetzlich zulässigen dreimal (§ 14 Abs. 2 S. 1 a. E. TzBfG) verlängert worden. Die Änderungsvereinbarungen sind als Verlängerungsvereinbarungen nicht zu beanstanden, denn sie regeln jeweils nur eine Verlängerung der Vertragsdauer und lassen den Arbeitsvertrag i. ü. unberührt.
342.
35Eine tarifliche Regelung, die nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG die Höchstdauer der sachgrundlos zulässigen Befristung von den 24 Monaten gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG auf 42 Monate verlängert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder nach der Systematik und dem Zweck des TzBfG noch aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen bedenklich (BAG, Urteil vom 15. August 2012 – 7 AZR 184/11 – AP Nr. 101 zu § 14 TzBfG, Rn. 32 zitiert nach juris). Nachdem der Kläger dieser Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht entgegengetreten ist, erübrigt sich insoweit eine weitere Begründung. Es wird auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen.
363.
37Der Mantelrahmentarifvertrag BRD ist auch neben dem Manteltarifvertrag NRW anwendbar. Es sind keine Überschneidungen oder Widersprüche in den Regelungen der Tarifverträge dargelegt oder ersichtlich, die bei einer Anwendung beider Tarifverträge auf ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu Unklarheiten führen würden. Insbesondere die streitgegenständliche Regelung zur Zulässigkeit von Befristungen ist streitlos nur im Mantelrahmentarifvertrag BRD, nicht aber im Manteltarifvertrag NRW enthalten, so dass kein Konkurrenzproblem bei der Anwendung entsteht.
38Mangels überschneidender Regelungen ist deshalb auch kein Raum für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips. Die Tarifverträge wollen schon nach der Bezeichnung als Mantelrahmentarifvertrag für die BRD und Manteltarifvertrag für NRW die Arbeitsverhältnisse gemeinsam einheitlich regeln.
394.
40Der Mantelrahmentarifvertrag BRD ist auch wirksam im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommen worden. Es bestehen keine Zweifel bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel i. S. v. 305c Abs. 2 BGB.
41Der Arbeitsvertrag nimmt sprachlich eindeutig und unmissverständlich auf die jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Bezug. Sie differenziert zwischen zwei Arten von Tarifverträgen und stellt durch den Plural klar, dass beide einbezogen werden sollen. Dabei gibt es streitlos nur einen Mantelrahmentarifvertrag, so dass auch unmissverständlich klar ist, dass der Mantelrahmentarifvertrag für die BRD einbezogen werden soll, auf den die Beklagte letztlich die Wirksamkeit der Befristung stützt. Auf die Frage, ob die Inbezugnahme des Manteltarifvertrages für NRW unmissverständlich ist, kommt es deshalb nicht an. Selbst wenn statt des Manteltarifvertrages für NRW die Geltung desjenigen für Schleswig-Holstein (wo sich zumindest der Sitz der Beklagten befindet) oder des vom Kläger genannten allgemeinverbindlichen für Bayern (wofür nach Auffassung der Kammer nichts spricht) in Betracht käme, würde das nichts an der Geltung des allein entscheidungserheblichen Mantelrahmentarifvertrages für die Bundesrepublik Deutschland ändern.
42Die Bezugnahmeklausel ist auch nicht überraschend, denn sie ist mit „Einbeziehung von Tarifverträgen“ überschrieben.
43Weitere Umstände, die für eine Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel oder der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 26.07.2014 sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
44II.
45Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
46Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Kündigungsschutzantrag war mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, § 42 Abs. 4 GKG.
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Annotations
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.