Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 09. Dez. 2013 - 14 Ta 347/13
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 5.Juni 2013 (3 Ca 661/13) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für die Anträge zu I. 1. und 2. des Schriftsatzes vom 25. April 2013 bewilligt.
Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt S1 aus N1 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bocholt niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Der seit 2009 bei der beklagten Spedition als Kraftfahrer beschäftigte Kläger hatte gegen eine außerordentliche Kündigung vom 5. April 2013 am 18. April 2013 Klage erhoben und zugleich seine Weiterbeschäftigung, die Zahlung von Urlaubsabgeltung sowie Überstundenvergütung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie die Übersendung eines Schlusszeugnisses verlangt. Mit Schriftsatz vom 25. April 2013 hatte er die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung ausdrücklich hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage beantragt, die übrigen Anträge hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellt.
4Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt, laut Tenor für die Kündigungsschutzklage, und den Prozessbevollmächtigten des Klägers, der in N1 seinen Kanzleisitz hat, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bocholt ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Hinsichtlich der übrigen Anträge enthält der Beschluss weder eine Tenorierung noch eine Begründung.
5Gegen diese Entscheidung richtet sich die „Beschwerde" des Klägers, mit der er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für seine weiteren Anträge und eine uneingeschränkte Beiordnung seines Bevollmächtigten verlangt.
6B.
7Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 7. Juni 2013 ist teilweise begründet. Dem Kläger war Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage sowie für den hilfsweise für den Fall des Obsiegens gestellten Weiterbeschäftigungsantrag zu bewilligen. Für die weiteren hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellten Anträge auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung sowie Überstundenvergütung und die Erteilung eines Zwischen- sowie Endzeugnisses war der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen. Hinsichtlich der Beiordnungsentscheidung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde.
8I.
9Wie sich aus dem – dem Kläger nicht mitgeteilten – Nichtabhilfevermerk des Arbeitsgerichts ergibt, wurde mit dem lediglich rudimentär tenorierten und begründeten Beschluss vom 25. April 2013 vollständig über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mit dem Inhalt entschieden, dass eine teilweise Bewilligung unter Ablehnung des Bewilligungsgesuchs im Übrigen erfolgt ist. Ein nach dem Wortlaut der Entscheidung zunächst naheliegender Teilbeschluss, mit dem nur über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage entschieden werden sollte, liegt nicht vor.
10II.
11Für die mit Schriftsatz vom 25. April 2013 angekündigten Anträge zu I. bis IV. besteht nur teilweise Erfolgsaussicht. Für die Kündigungsschutzklage sowie den Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung bestand hinreichende Erfolgsaussicht, sie waren auch nicht mutwillig. Die hilfsweise gestellten Anträge auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung sowie Erteilung eines Zwischenzeugnisses bzw. Endzeugnisses waren mangels Erfolgsaussicht bzw. wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen.
121. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
13a) Für die hinreichende Erfolgsaussicht ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Der Rechtsstandpunkt des Antragsstellers muss aus der Sicht des Gerichts zumindest vertretbar und ein Prozesserfolg unter Berücksichtigung des gegnerischen Prozessvorbringens wahrscheinlich sein (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage, 2012, Rn. 408 f. m. w. N.). Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413 <414>, C. I. 2. b) der Gründe; 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489 <3490>, II. I. 1. a) der Gründe). § 114 ZPO sieht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG, 10. August 2001, 2 BvR 569/01, AP GG Art. 19 Nr. 10, B. I. 1. der Gründe). Der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei muss vom Gericht aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar gehalten werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 114 Rn. 19 m. w. N.). Es darf keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung erfolgen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, 10. August 2001, a. a.O.; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727 <1728>, Rn. 11).
14b) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BAG, 17. Februar 2011, 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422, <423> Rn. 9; 8. September 2011, 3 AZB 46/10, NZA 2011, 1382 <1383>, Rn. 16; LAG Hamm, 12. Juni 2009, 14 Ta 834/08, ArbR 2009, 147 = juris, Rn. 4; 22. Oktober 2009, 14 Ta 85/09, juris, Rn. 6; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 447; Zöller/Geimer, a. a. O., § 114 ZPO Rn. 30). Eine Partei darf in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen, was eine verständige und ausreichend bemittelte Partei in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde (vgl. LAG Hamburg, 1. Dezember 2003, 6 Ta 23/03, juris, Rn. 5). Sie darf nicht durch kostenträchtiges Prozessieren von dem abweichen, was eine bemittelte Partei in gleicher Situation tun würde. Vielmehr muss sie das Kostenrisiko vernünftig abwägen. Es ist nicht Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Parteien Prozesse zu ermöglichen, die eine vermögende Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (vgl. LAG Berlin, 29. November 2005, 17 Ta 1981/05, NZA-RR 2006, 214, Nr. 1. der Gründe; LAG Hessen, 16. Februar 2005, 16 Ta 13/05, juris, Rn. 7). Dabei kann nicht auf eine rechtsschutzversicherte Partei abgestellt werden. Maßstab ist vielmehr eine nicht hilfsbedürftige, selbstzahlende Partei ohne Rechtsschutzversicherung (vgl. LAG Hamm, 16. Dezember 2004, 4 Ta 355/04, juris, Rn. 11; 28. Juni 2005, 4 Ta 415/05, juris, Rn. 10).
152. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall boten nur die Anträge zu I.1. und 2. aus dem Schriftsatz vom 25. April 2013 hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie waren auch nicht mutwillig.
16a) Hinsichtlich der Kündigungsschutzklage (Antrag zu I. 1.) steht die hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht mit der insoweit nicht angefochtenen Entscheidung fest.
17b) Ebenso war dem Kläger für den zuletzt hilfsweise für den Fall des Obsiegens gestellten Antrag auf Weiterbeschäftigung (Antrag zu I. 2.) Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Erfolgsaussicht war im Hinblick auf die Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage gegeben. Ein solcher Antrag ist auch nicht mutwillig.
18aa) Zwar wird vertreten, dass sowohl ein unbedingter als auch ein hilfsweise für den Fall des Obsiegens gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigung stets von Ausnahme-fällen abgesehen mutwillig und Prozesskostenhilfe dafür in der Regel nicht zu bewilligen ist (vgl. ArbG Bocholt, 19. November 2004, 3 Ca 22/04, juris, Rn. 4; ArbG Bremen-Bremerhaven, 16. November 2006, 5 Ca 5312/06, juris, Rn.10). Zumindest soll es mutwillig sein, wenn ein solcher Antrag, sei es unbedingt, sei es hilfsweise, vor dem Gütetermin gestellt wird. Erst danach könne ein Antrag gestellt und Prozesskostenhilfe hierfür bewilligt werden (vgl. LAG Hamm, 16. Dezember 2004, 4 Ta 335/04, LAGReport 2005, 124, 2.3.1. der Gründe; LAG Schleswig-Holstein, 6.Oktober 2009, 4 Ta 164/09, juris, Rn. 11).
19bb) Teilweise wird - ohne nähere Begründung - selbst für einen unbedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag Prozesskostenhilfe gewährt (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, 22. November 1999, 5 Ta 188/99, juris).
20cc) Nach einer vermittelnden Auffassung ist Prozesskostenhilfe für einen hilfsweise für den Fall des Obsiegens gestellten Antrag zu bewilligen. Ein unbedingt gestellter Antrag sei dagegen mutwillig. Etwas anderes gelte dann, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam sei oder ein besonderes Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung bestehe (vgl. LAG Berlin, 10. Mai 2005, 17 Ta 849/05, RVGreport 2005, 360 = juris, Rn. 8 f.; 29.November 2005, 17 Ta 1981/05, NZA-RR 2006, 214, Nr. 2 der Gründe; LAG Düsseldorf, 17. Mai 1989, 14 Ta 52/89, LAGE ZPO § 114 Nr. 16; LAG Hessen, 23. März 2007, 16 Ta 94/07, AGS 2007, 512).
21dd) Der zuletzt genannten Auffassung wird gefolgt. Es ist grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses als unbedingten Antrag ausdrücklich stellt. In allen anderen Fällen ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das gilt zum einen für den ausdrücklich als unechten Hilfsantrag gestellten Antrag auf Weiterbeschäftigung. Das gilt aber auch für den der äußeren Form nach ohne diese Einschränkung gestellten Antrag, weil dieser regelmäßig als „uneigentlicher" Hilfsantrag aufzufassen ist (vgl. dazu BAG, 30.August 2011, 2 AZR 668/10 (A), juris, Rn. 3). Voraussetzung für die Annahme einer Mutwilligkeit ist daher, dass das Gericht zuvor den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass es die Antragstellung als unbedingt und deswegen mutwillig ansieht, und der Arbeitnehmer trotz dieses Hinweises ausdrücklich erklärt, dass es bei der unbedingten Antragstellung verbleiben soll.
22(1) Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei wird bei der Beurteilung der Frage, ob sie Ansprüche, die vom Ausgang der Bestandsstreitigkeit abhängen, im Wege der objektiven Klagehäufung zugleich mit dem Kündigungsschutzantrag oder einer allgemeinen Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses geltend macht, auch die Kostenregelung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Auge haben, welche den Anspruch auf Erstattung für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands ausschließt. Andererseits kann nicht unterstellt werden, dass eine verständige, vermögende Partei sich im Hinblick auf diese Kostenregelung immer dazu entschließen wird, den Weiterbeschäftigungsantrag nicht zu stellen. Will sie in jedem Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durchsetzen, liegt es nahe, auch die tatsächliche Ausgliederung aus dem Betrieb zu verhindern und den Weiterbeschäftigungsantrag zu diesem Zweck zu stellen (vgl. für den als Hauptantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag LAG Hamm, 6. Juli 2009, 5 Ta 286/09, n.v.; 9. November 2010, 14 Ta 319/10, n.v.).
23Einer bedürftigen Partei kann aber zugemutet werden, sich auf einen unechten Hilfsantrag im Kündigungsschutzprozess zu beschränken. Denn eine kostenbewusste und insbesondere den Ausschluss der erstinstanzlicher Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG berücksichtigende Partei würde die Weiterbeschäftigung lediglich als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens stellen, um im Falle eines Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten nicht tragen zu müssen. Auch wenn die Streitwertbemessung weiterhin nicht einheitlich ist, würde die Partei, selbst wenn sie die Bewertung eines unechten Hilfsantrages nicht in der Hand hat, es von ihrer Seite aus zumindest vermeiden, schon durch ihre Antragstellung die Kosten unter Umständen zu erhöhen. Ein solcher Hilfsantrag wahrt alle Möglichkeiten einer auch zwangsweisen Durchsetzung der tatsächlichen Weiterbeschäftigung selbst im Falle einer Säumnis des Arbeitgebers im Güte- oder Kammertermin.
24Im Übrigen steht es der hilfsbedürftigen Partei zu, den sichersten Weg zur Wahrung ihrer Rechte oder den weitest gehenden Rechtsschutz zu wählen (Zöller/Geimer, a.a. O., § 114 ZPO Rn. 33), mit einem schlechteren Rechtsschutz muss sie sich nicht zufrieden geben (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn.448). Ihr ist es lediglich versagt, von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen den teureren zu wählen (vgl. BAG 17. Februar 2011, 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422, <423 f.> Rn. 9, 12; 8. September 2011, 3AZB 46/10, NZA 2011, 1382 <1383>, Rn.16; BGH, 10. März 2005, XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497, II 2. b) der Gründe). Dies bestätigt zum einen die Auffassung, dass der unbedingte Antrag auf Weiterbeschäftigung mutwillig ist. Auf der anderen Seite folgt daraus das Recht der bedürftigen Partei, ein Weiterbeschäftigungsbegehren bereits mit der Klageschrift anzukündigen und hierfür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Sie muss mit der Antragstellung nicht bis nach dem Gütetermin warten. Denn andernfalls verliert sie die Möglichkeit, im Falle der Säumnis des Arbeitgebers einen vollstreckbaren Titel auf Beschäftigung in diesem Termin zu erlangen. Auf die Wahrscheinlichkeit einer Säumnis kommt es nicht an, wenn es um den sichersten Weg der Rechtswahrung geht.
25(2) Die insbesondere vom ArbG Bremen-Bremerhaven (16. November 2006, 5 Ca 5312/06, juris) hierzu unter Heranziehung von Untersuchungen zur Wirklichkeit des Kündigungsschutzprozesses (u. a. Höland/Kahl/Zeibig, Kündigungspraxis und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Zwischenbericht, Halle 2005, S. 60; siehe dazu näher Rn. 14 f. der vorgenannten Entscheidung) angestellten Überlegungen rechtfertigen nicht das gegenteilige Ergebnis. Für die Beurteilung der Mutwilligkeit kommt es nicht auf Statistiken an. Gegenstand der Prüfung ist allein, ob eine Partei, die nicht vermögend ist, trotzdem die Möglichkeit hat, ein bestimmtes Rechtsschutzziel (hier den Weiterbeschäftigungsanspruch) möglichst effektiv zu verfolgen. Das gilt zum einen im Hinblick auf die Absicherung für den Fall der Säumnis des Arbeitgebers im Termin. Das gilt zum anderen auch für die Absicht, den Arbeitgeber dem (erhöhten) Risiko einer Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb auszusetzen. Dafür unerheblich ist, wie oft ein Weiterbeschäftigungstitel erlangt und aus ihm vollstreckt wird. Im Hinblick auf die persönlichkeitsrechtliche Begründung des Weiterbeschäftigungsanspruches durch das Bundesarbeitsgericht (25. Februar 1985, GS 1/84, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14, C. I. 2. und 3. der Gründe = juris, Rn. 38, 47 ff., 53 ff.) steht es dem Arbeitnehmer frei, den Anspruch einerseits prozessual geltend zu machen, andererseits ihn aber nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, ohne dass er dies im Einzelnen rechtfertigen muss. Das gilt für vermögende wie bedürftige Parteien gleichermaßen.
26Unter dem Gesichtspunkt des sichersten Weges ist es zudem falsch, dass die Kündigungsschutzklage bereits alle Rechte wahrt (so ArbG Bremen-Bremerhaven, 16.November 2006, 5 Ca 5312/06, juris, Rn. 13). Das ist nicht der Fall, aus ihr lässt sich keine Beschäftigung vollstrecken. Die Bedürftigkeit der Partei kann nicht dazu führen, allein wegen ihr ein Weiterbeschäftigungsverlangen nicht effektiv verfolgen zu können. Insbesondere ist eine einstweilige Verfügung nach Erlass des der Kündigungsschutzklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils fragwürdig, weil jedenfalls teilweise in der Rechtsprechung das Bestehen eines Verfügungsgrundes wegen selbst herbeigeführter Dringlichkeit abgelehnt wird, wenn das Weiterbeschäftigungsbegehren nicht bereits im Kündigungsschutzprozess verfolgt wurde, und zwar auch dann, wenn die Geltendmachung der Weiterbeschäftigung wegen fehlender Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung unterblieb (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 7. September 2005, 9 Sa 561/05, juris, Rn. 22). Selbst wenn eine vergleichbare Entscheidung für den Fall, dass für einen Antrag auf Weiterbeschäftigung Prozesskostenhilfe nicht gewährt wurde, bislang nicht vorliegt, handelt es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht um den sichersten Weg zur Durchsetzung einer Weiterbeschäftigung nach Obsiegen im Kündigungsschutzprozess. Letzterer steht aber der bedürftigen Partei zu.
27Zudem kommt es aufgrund der persönlichkeitsrechtlichen Begründung des Weiterbeschäftigungsanspruches nicht auf die wirtschaftliche Absicherung durch Verzugslohnansprüche an (so ArbG Bocholt, 19. November 2004, 3 Ca 22/04, juris, Rn. 6). Selbst bei einer nach §§ 812 ff. BGB erfolgenden Rückabwicklung der nach Erfolg in der ersten Instanz zwangsweise durchgesetzten Weiterbeschäftigung wegen der Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das Berufungs- oder Revisionsgericht verbleibt der Partei in der Regel wirtschaftlich mehr als bei einer fortdauernden Arbeitslosigkeit während des Prozesses. Zudem ist es im Hinblick auf weitere Berufserfahrung und Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt generell von Vorteil, beschäftigt zu werden statt arbeitslos zu sein. Dieses Ziel zu verwirklichen ist mit Sinn und Zweck des Weiterbeschäftigungsanspruches und rechtfertigt seine Verfolgung im Kündigungsschutzprozess durch einen uneigentlichen Hilfsantrag auch bei einer Partei, die Prozesskostenhilfe benötigt.
28(3) Schließlich ist es unzulässig, ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall davon auszugehen, dass generell der hilfsweise verfolgte Weiterbeschäftigungsantrag missbräuchlich sei oder nur im anwaltlichen Gebühreninteresse gestellt werde (so ArbG Bocholt, 19. November 2004, 3 Ca 22/04, juris, Rn. 8 ff.). Ob es hierzu „Empfehlungen der Handbücher zur Optimierung des anwaltlichen Gebührenaufkommens" gibt (so - ohne Fundstellenangaben - ArbG Bremen-Bremerhaven, 16.November 2006, 5 Ca 5312/06, juris, Rn.24), ist unerheblich, weil dies eine derartige generalisierende Feststellung nicht rechtfertigen kann. Gerade im Hinblick darauf, dass der Beschäftigungsanspruch zeitnah und rechtssicher vom Ausnahmefall der offensichtlich unwirksamen Kündigung einmal abgesehen nur zusammen mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag der effektiven Rechtsverfolgung dient.
29Eine Verteuerung des Prozesses durch zusätzliche Anträge ist zudem grundsätzlich hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat dies trotz der Sonderregelung des § 42 Abs. 3 GKG gerade nicht generell für Kündigungsschutzprozesse ausgeschlossen, sondern für weitere Anträge nur die einschränkende Regel zur Bewertung von Hilfsanträgen in § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bzw. für die Bewertung denselben Gegenstand betreffender Ansprüche in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG geschaffen. Auch unter diesem Aspekt besteht kein genereller Vorbehalt der günstigen Kassenlage der öffentlichen Haushalte oder der Finanzierbarkeit der Folgen der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen in §§ 114 ff. ZPO, dieser darf durch die Gerichte nicht gesetz- und verfassungswidrig in die Bestimmungen hineininterpretiert werden (vgl. LAG Hamm, 24.Februar 2010, 14 Ta 518/09, juris, Rn. 5; LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, 10Ta 241/04, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 2, B. II. 4. a) aa) der Gründe).
30ee) Soweit das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfevermerk meint, eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei nicht notwendig, weil für einen uneigentlichen Hilfsantrag kein Streitwert anfalle, so weit nicht über ihn entschieden werde, vermengt es in unzulässiger Weise die Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung mit der Entscheidung über die Streitwertfestsetzung. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren. Bei der Prozesskostenhilfebewilligung ist darüber zu entscheiden, ob ein Hilfsantrag hinreichende Erfolgsaussicht besitzt und auch nicht mutwillig ist, also die beabsichtigte Rechtsverfolgung bewilligungsfähig ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich über ihn entschieden oder ein Vergleich geschlossen wird.
31(1) Insoweit ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch feststeht, dass eine solche Entscheidung über den Hilfsantrag nicht ergeht oder ein Vergleich hierüber nicht geschlossen wurde und ein Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG nicht mehr anfallen kann. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (Bewilligungsreife) des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich. Diese besteht, wenn die Partei ihr Prozesskostenhilfebegehren begründet hat, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt hat und der Gegner Gelegenheit hatte, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesucht zu äußern, wobei auch ohne Anhörung des Gegners Entscheidungsreife für den Zeitpunkt zu unterstellen ist, zudem bei ihrer rechtzeitigen Durchführung durch das Gericht die Stellungnahme des Gegners vorgelegen hätte (vgl. im Einzelnen LAG Hamm, 22. Juli 2013, 14 Ta 138/13, juris, Rn. 15 ff.).
32Das gilt auch für die Frage der Mutwilligkeit. Es ist durch eine Betrachtung ex ante zu beurteilen, ob für die Art und Weise, wie die bedürftige Partei ihr Rechtschutzbegehren verfolgt hat, ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Nachträgliche Veränderungen zu Lasten der bedürftigen Partei, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich (vgl. LAG Hamm, 22. Juli 2013, a.a.O., Rn. 42). Es ist daher ausgehend vom Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu beurteilen, ob ein hilfsweise gestellter Antrag hinreichende Erfolgsaussicht bot und nicht mutwillig war. Ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hierfür noch ein Streitwert anfallen kann, ist dafür unerheblich.
33(2) Zudem übersieht das Arbeitsgericht, dass gemäß § 45 Abs. 4 GKG bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend anzuwenden ist. Ob danach zumindest für den Vergleich ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, ist im Rahmen des Streitwertfestsetzungsverfahrens zu entscheiden. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dagegen maßgeblich, ob die Absicht der Partei, ihr Weiterbeschäftigungsbegehren (oder ein anderes) als Hilfsantrag zu verfolgen, im Hinblick auf die Regelungen des § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG und das dadurch sich ergebende Risiko einer Erhöhung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten ihr Vorgehen mutwillig macht oder nicht. Das ist - wie gezeigt - nicht der Fall.
34c) Der für den Fall des Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage gestellte Antrag zu II. auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung besaß keine Erfolgsaussicht. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch von 38 Urlaubstagen abzugelten war.
35aa) Der Kläger hatte in der Klageschrift vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer mündlichen Vereinbarung nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 5. April 2013 mit der Beklagten einvernehmlich bereits am darauffolgenden Arbeitstag (8. April 2013) wieder fortgesetzt worden ist. Danach war für eine Urlaubsabgeltung kein Raum.
36bb) Darüber hinaus hatte der Kläger in der Klageschrift vom 18. April 2013 zwar behauptet, eine Mitarbeiterin habe ihm „vor einigen Wochen" mitgeteilt, dass sich „zurzeit" ein Urlaubsanspruch von 38 Tagen errechne. Zugleich hatte er aber vorgetragen, dass eine entsprechende Bestätigung durch den Geschäftsführer bzw. seinen Sohn (vom Kläger als „Juniorchef" bezeichnet) nach Erhalt der Kündigung einerseits. der nachfolgenden Weiterarbeit andererseits ausgeblieben war. Zudem fehlten jede Angaben dazu, wie sich dieser Urlaubsanspruch errechnen sollte. Angesichts dieser widersprüchlichen und unvollständigen Angaben war die Höhe des geltend gemachten Abgeltungsanspruches nicht nachvollziehbar.
37Aus dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 überreichten außergerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 5. Juni 2013 ergibt sich schließlich, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung zwischen den Parteien streitig war, weswegen die Beklagte eine solche auch nicht gezahlt hatte. Sie hatte einen Verfall des Urlaubsanspruches aus 2012 aufgrund der Tarifverträge für das Speditionsgewerbe geltend gemacht und im Übrigen eingewandt, dass für 2013 bereits neun Urlaubstage abgegolten seien, weil der Kläger die geschuldete Arbeit im April/Mai 2013 nicht geleistet habe. Unabhängig davon, dass dies allenfalls wirtschaftlich, aber nicht rechtlich zutraf, hat es der Kläger versäumt, im Einzelnen während des Rechtsstreits die Höhe der von ihm geltend gemachten Urlaubsabgeltung hinsichtlich der noch offenen Urlaubstage zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachvollziehbar darzulegen.
38d) Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag zu III (Überstundenvergütung) schied ebenfalls mangels Erfolgsaussicht aus. Die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung ist unschlüssig. Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Überstundenvergütung nicht dargelegt.
39aa) Verlangt der Arbeitnehmer auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (vgl. BAG, 10. April 2013, 5 AZR 122/12, NZA 2013, 1100 <1100 f.>, Rn. 9 f.).
40Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht für Überstunden auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB beruht. Für diese arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als - neben der Überstundenleistung - weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung müssen die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein. Auch dies hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen (vgl. BAG, 10. April 2013, 5 AZR 122/12, NZA 2013, 1100 <1101>, Rn. 13 ff.).
41bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall hat der Kläger in seiner Klageschrift lediglich pauschal vorgetragen, dass er in den Monaten Dezember 2012 bis März 2013 jeden Monat in einem bestimmten Umfang über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. An welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Anweisung der Beklagten zur Arbeit bereitgehalten hat, ist der Klagebegründung sowie seinem weiteren Vorbringen im Verfahren nicht zu entnehmen. Ebenso wenig findet sich eine substantiierte Darlegung dazu, dass die Beklagte die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat bzw. die Leistung dieser Stunden jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen ist.
42e) Für den mit dem Antrag zu IV. Satz 1 geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie den mit dem Antrag zu IV. Satz 2 gestellten Antrag auf Übersendung eines Schlusszeugnisses schied eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht aus. Der Kläger hat weder in der Klageschrift noch später eine Begründung dafür vorgetragen wird, warum überhaupt ein Zeugnis, sei es ein Zwischenzeugnis, sei es ein Endzeugnis, und dass auch noch mit der vom Kläger gewünschten Inhalt „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" zu erteilen ist. Es reicht für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt, lediglich einen Antrag zu stellen, ohne diesen zu begründen.
43Zudem handelt es sich bei einem Zeugnis grundsätzlich um eine Holschuld im Sinne des § 269 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer hat das Zeugnis im Betrieb des Arbeitgebers abzuholen, nur im Ausnahmefall hat der Arbeitgeber gemäß § 242 BGB das Zeugnis nachzuschicken (vgl. BAG, 8. März 1995, 5 AZR 848/93, NZA 1995, 671, 1. der Gründe; 21. September 1999, 9 AZR 893/98, NZA 2000, 257, 2 a) der Gründe). Schon unter diesem Gesichtspunkt ist es unverständlich, wenn die Übersendung des Zeugnisses ohne ein Wort der Begründung beantragt wird.
44Zudem hat der Kläger die Erteilung eines Zwischenzeugnisses zuletzt nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung geltend gemacht und damit für einen Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis endet und ein Zwischenzeugnis nicht mehr zu erteilen ist. Eine solche Antragstellung ist nicht ohne jede Aussicht auf Erfolg, sondern als völlig unüberlegte und aussichtslose Art der Prozessführung mutwillig.
45Das Beschwerdegericht folgt im Übrigen der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die vorgerichtliche erfolglose Geltendmachung eines Zeugnisses erforderlich ist, um eine mutwillige Rechtsverfolgung auszuschließen. Eine kostenbewusste Partei würde erst den Arbeitgeber außergerichtlich zur Erteilung eines Zeugnisses auffordern statt sofort eine Klage zu erheben.
46III.
47Ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bocholt niedergelassenen Rechtsanwalts zu erfolgen hatte oder eine Erstattung der Mehrkosten eines auswärtigen Anwalts bis zur Höhe derjenigen eines Verkehrsanwalts hätten erfolgen können, kann offen bleiben. Für die sofortige Beschwerde des (Prozessbevollmächtigten des) Klägers ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem das Verfahren durch den vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2013 festgestellten Vergleich sein Ende gefunden hat und ein Termin, für dessen Wahrnehmung dem Prozessbevollmächtigten Reisekosten hätten entstehen können, nicht stattgefunden hat.
48IV.
49Eine Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG wegen der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite schied aus. Es besteht eine offensichtliche Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 11 a Abs. 2 ArbGG, soweit es um die Anträge auf Urlaubsabgeltung Überstundenvergütung und Zeugnis geht, welche eine Beiordnung ausschließt.
501. Mutwilligkeit im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG ist zwar nicht gleichzusetzten mit Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Offensichtlich mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass sie erfolglos sein muss (vgl. LAG Hamm, 14. Januar 1971, 8 Ta 65/70, MDR 1971 336; 7. Februar 2011, 14 Ta 510/10, juris, Rn. 22). Eine solche offensichtliche Mutwilligkeit kann jedoch auch dann vorliegen, wenn es um die Art und Weise der Rechtsverfolgung geht, und zwar insbesondere dann, wenn sich der Antragsteller einer für einen Rechtskundigen eindeutigen Rechtslage verschließt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 20. April 2012, 26 Ta 535/12, juris, Rn. 21).
512. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat in erheblichen Umfang Ansprüche geltend gemacht, ohne diese schlüssig zu begründen. Er hat die für jeden Rechtskundigen eindeutigen Anforderungen an die Darlegungspflichten für die gerichtliche Geltendmachung konkreter Ansprüche missachtet.
52Es ist für offensichtlich, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch ausscheidet, wenn eine einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung vereinbart wird und im Übrigen eine nachvollziehbare Begründung für die geltend gemachte Höhe des Abgeltungsanspruches fehlt.
53Soweit der Kläger Überstundenvergütung verlangt hat, ist es ebenfalls offensichtlich, dass pauschale Angaben zum Umfang der geleisteten Tätigkeiten in einzelnen Monaten angesichts der bekannten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überhaupt nicht ausreichen können, um einen solchen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
54Dies gilt erst recht, wenn die anwaltlich bereits vertretene Partei wie im vorliegenden Fall zwar einen Antrag auf Erteilung sowohl eines Zwischenzeugnisses als auch Zeugnisses mit dem einem bestimmten Inhalt stellt, dieses Begehren jedoch mit keinem Wort begründet. Wenn zudem zuvor der Arbeitgeber nicht einmal aufgefordert wird, ein (Zwischen)Zeugnis zu erteilen, ist hinsichtlich dieses Antrags die Annahme naheliegend, dass er nur zum Zwecke der Erhöhung des Streitwerts und damit lediglich im Gebühreninteresse des Anwalts gestellt wird. Dies ist erst recht offensichtlich mutwillig.
55V.
56Angesichts des nur teilweisen Erfolgs der sofortigen Beschwerde war es angemessen, dem Kläger die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Nr. 8614 KV-GKG aufzuerlegen.
57Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.