Arbeitsgericht Iserlohn Beschluss, 04. März 2016 - 3 Ca 2084/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGIS:2016:0304.3CA2084.15.00
published on 04/03/2016 00:00
Arbeitsgericht Iserlohn Beschluss, 04. März 2016 - 3 Ca 2084/15
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Tenor

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für einen Verfahrensstreitwert in Höhe von 9.000 € mit Wirkung vom 30.11.2015 bewilligt.

Die Beiordnung wird bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird dem Kläger Rechtsanwalt T beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen Beitrag aus dem Einkommen zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 09/12/2013 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 5.Juni 2013 (3 Ca 661/13) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe f
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.