Arbeitsgericht Iserlohn Beschluss, 04. März 2016 - 3 Ca 2084/15
Gericht
Tenor
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für einen Verfahrensstreitwert in Höhe von 9.000 € mit Wirkung vom 30.11.2015 bewilligt.
Die Beiordnung wird bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird dem Kläger Rechtsanwalt T beigeordnet.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen Beitrag aus dem Einkommen zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Rechtsverfolgung bietet nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
3Für den unbedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Es ist grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses als unbedingten Antrag ausdrücklich stellt. Denn eine kostenbewusste und insbesondere den Ausschluss der erstinstanzlicher Kostenerstattung nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG berücksichtigende Partei würde den Weiterbeschäftigungsantrag lediglich als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens stellen, um im Falle eines Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten nicht zu tragen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 09.12.2013 – 14 Ta 347/13 – Juris).
4Prozesskostenhilfe war aus den vorgenannten Gründen nur für einen Verfahrensstreitwert in Höhe von insgesamt 9.000 € zu bewilligen.
5Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf den abgeschlossenen Mehrvergleich, da die Entscheidung über die Bewilligung erst nach Abschluss des Vergleichs erfolgt ist. die Frage welche Gebühren im Einzelnen angefallen sind, ist hingegen eine Frage des Kostenfestsetzungsverfahrens.
6Die Entscheidung ergeht unter dem Vorbehalt einer Abänderung aufgrund geänderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse.
7Iserlohn, 04.03.2016
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Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.