Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - XII ZB 405/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB405.15.0
published on 16/12/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - XII ZB 405/15
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Amtsgericht München, 523 F 8266/12, 06/03/2015
Oberlandesgericht München, 33 UF 532/15, 10/08/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 405/15
vom
16. Dezember 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren, das
die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren betrifft,
Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem
wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929).

b) Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei in erster Instanz
abgewiesenem Auskunftsantrag in einem Güterrechtsverfahren.
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - OLG München
AG München
ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB405.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsgegnerin begehrt von ihrem getrennt lebenden Ehemann, dem Antragsteller, im Rahmen des im Scheidungsverbund anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens Auskunft über den Bestand seines Endvermögens.
2
Die Antragsgegnerin, italienische Staatsangehörige, und der Antragsteller , schwedischer Staatsangehöriger, schlossen im Januar 1993 in Italien die Ehe. Etwa zwei Monate später begründeten sie einen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland, wo sie seitdem leben.
3
Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 9. August 2012 zugestellt worden. Der Antragsteller begehrt Zugewinnausgleich, in der Auskunftsstufe haben beide Beteiligten wechselseitig Auskunft über ihr Vermögen zum Stichtag 9. August 2012 erteilt. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Anspruch auf rund 150.000 € beziffert. Die Antragsgegnerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die güterrechtlichen Wirkungen richteten sich nach italienischem Recht. Sie hat gleichwohl für den Fall, dass deutsches Recht zur Anwendung komme, vom Antragsteller Auskunftserteilung über sein Vermögen zum Stichtag 1. April 2012, dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt, sowie zum unter Berücksichtigung des Trennungsjahrs errechneten (fiktiven) Stichtag 1. April 2013 verlangt. Die Auskunft über das Vermögen zum 1. April 2012 hat der Antragsteller erteilt.
4
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung über den Bestand des Endvermögens zum 1. April 2013 mit Teilbeschluss abgewiesen. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterlägen deutschem Güterrecht, die Auskunftsverpflichtung zu dem fiktiven Stichtag bestehe jedoch nicht. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragsgegnerin beantragt, die Anwendung des italienischen materiellen Rechts auf den Güterstand der Beteiligten für anwendbar zu erklären und hilfsweise dem Auskunftsanspruch zum Stichtag 1. April 2013 stattzugeben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
6
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 6 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 3 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
7
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Die Antragstellung bezüglich des im Beschwerdeverfahren gestellten Hauptantrags sei bereits deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzziel ohne Bezug zu einem Sachantrag geltend gemacht werde. Die Frage des anwendbaren Rechts sei allenfalls Vorfrage im Rahmen einer auf der Grundlage dieser Rechtsordnung begehrten Sachentscheidung.
9
Für den Hilfsantrag fehle es an einer über 600 € zu bemessenden Beschwer. Die Beeinträchtigung der Antragsgegnerin bestehe lediglich in der Abweisung des von ihr erhobenen Antrags auf Auskunft zu dem von ihr behaupteten fiktiven Stichtag des Ehezeitendes 1. April 2013. Die Antragsgegnerin habe jedoch keinen Vortrag dazu gehalten, ob und in welchem Umfang sie einen finanziellen Nachteil durch den von ihr behaupteten verfrühten Scheidungsantrag und die damit einhergehende Vorverlegung des Endstichtags der Ehe hatte, der bei dem von ihr als richtig bezeichneten Stichtag nicht eingetreten wäre. Soweit sie einen angeblich entgangenen Zinsgewinn aus einer tatsächlich nicht vom Antragsteller getätigten Anlage von 200.000 € anführe, handele es sich dabei allenfalls um die Behauptung einer entgangenen Gewinnchance, nicht jedoch um einen konkret zu bemessenden Vermögensnachteil.
10
2. Die Rechtsbeschwerde vermag keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzuzeigen.
11
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG allein auf den Auskunftsantrag abgestellt. Nur über diesen hat das Amtsgericht entschieden. Zwar führt das Amtsgericht aus, der Antrag sei hilfsweise für den Fall gestellt, dass sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach deutschem Güterrecht richteten. Dies hat jedoch kein Eventualverhältnis begründet, weil es an der Abhängigkeit zur Entscheidung über einen entsprechenden Hauptantrag gefehlt hat (vgl. Zöller/ Greger ZPO 31. Aufl. vor § 128 Rn. 20).
12
Der erst mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Feststellungsantrag zum anwendbaren Recht konnte - unabhängig von seiner Zulässigkeit - den Wert des Beschwerdegegenstands nicht erhöhen. Dieser bestimmt sich danach, inwieweit der Rechtsmittelführer die Beseitigung der mit der erstinstanzlichen Entscheidung für ihn verbundenen Rechtsverkürzung erstrebt, und erhöht sich nicht um den Wert eines erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrags (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10 - MDR 2012, 876 Rn. 10 zu § 567 Abs. 2 ZPO und vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 - NJW-RR 2009, 853 Rn. 5 ff. zu § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Keidel/ Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 61 Rn. 7; Musielak/Voit/Ball ZPO 12. Aufl. § 511 Rn. 18; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 511 Rn. 13).
13
b) Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren , das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs , und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Antragstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 13 ff. mwN). Maßgeblich für die Wertbemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 17 mwN).
14
Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung kann aufgrund des ihm eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 17 mwN).
15
c) Gemessen hieran ist die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, der Wert des Beschwerdegegenstands überschreite 600 € nicht.
16
aa) Das wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an der Erteilung der Auskunft zum Endvermögen besteht hier allerdings erkennbar nicht darin, einen eigenen Zahlungsanspruch vorzubereiten, sondern den Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers so weit wie möglich zu reduzieren. Maßgeblich ist für die Wertbemessung daher, in welchem Umfang sie nach ihren Vorstellungen den gegen sie gerichteten Anspruch mittels der Auskunft der Höhe nach begrenzen kann. Das hinter dem Auskunftsanspruch stehende Leistungsinteresse ist mithin grundsätzlich mit dem Abwehrinteresse der Antragsgegnerin gegen den Zahlungsanspruch des Antragstellers identisch.
17
bb) Der durch den Teilbeschluss abgewiesene Auskunftsanspruch hatte jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur zum Ziel, eine Reduzierung der zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Zugewinndifferenz zu erreichen , indem vom Antragsteller im Zeitraum vom 29. August 2012 bis zum 1. April 2013 erzielte Mehrungen seines Vermögens aufgedeckt werden sollten. Denn die Auskunft zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags am 29. August 2012 ist bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erteilt worden.
18
Daher hat das Beschwerdegericht im Grundsatz zu Recht darauf abgestellt , welche in diesem Zeitraum erfolgten Vermögenszuwächse des Antragstellers sich die Antragsgegnerin vorstellte. Allerdings konnte sich eine Erhöhung des Vermögensbestands beim Antragsteller nur in hälftiger Höhe auf seinen Anspruch auswirken, weil der Zugewinnausgleichsanspruch sich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB auf die Hälfte des Überschusses beläuft.
19
cc) Letztlich ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Wertbemessung.
20
(1) Zwar ist die Begründung, mit der das Beschwerdegericht eine Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin zur Darlegung des Wertes des Beschwerdegegenstands angeführten Zinsgewinns abgelehnt hat, nicht tragfähig. Denn um ihre Vorstellung vom wirtschaftlichen Nutzen der Auskunft zu belegen, reichte der Vortrag aus. Ob der Antragsteller die entsprechende Gewinnchance dann tatsächlich genutzt hat, ist allein eine Frage der Höhe seines Zugewinnausgleichsanspruchs , die anhand der erteilten Auskünfte zu ermitteln ist.
21
(2) Das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen 600 € übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands zu begründen.
22
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Antragsgegnerin habe nach dem Hinweis des Beschwerdegerichts auf seine Zulässigkeitsbedenken vorgetragen , dem Antragsteller hätten im Zeitpunkt der von ihr behaupteten Trennung 200.000 € zur Verfügung gestanden, mit denen er bis zum 1. April 2013 zumindest 1.300 € Zinsen erwirtschaftet habe. Selbst unterstellt, es handele sich bei der genannte Summe nur um die Hälfte des vermuteten Vermögenszuwachses auf Seiten des Antragstellers im Zeitraum vom 29. August 2012 bis zum 1. April 2013, wäre hiervon ein Bruchteil von im für die Antragsgegnerin günstigsten Fall einem Viertel als Wert anzusetzen, mithin 325 €.
23
Im Übrigen hat sich das Beschwerdegericht mit diesem Vortrag nicht nur befasst, sondern ersichtlich ebenso gerechnet, als es im Tenor des angefochtenen Beschlusses den Wert des Beschwerdeverfahrens auf exakt diesen Betrag festgesetzt hat.
24
(3) Soweit die Rechtsbeschwerde zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands auf das vom Antragsteller für den Stichtag 1. April 2012 mit mehr als einer Million Euro angegebene Aktivvermögen abstellen möchte und daraus einen potentiellen Nachteil von mindestens 2.000 € folgert, wird bereits nicht mitgeteilt, welcher Nachteil dies sein soll. Außerdem handelt es sich um im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlichen neuen Vortrag (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 1549, 1550; BGHZ 156, 165 = FamRZ 2004, 180, 181). Dass die Höhe des Aktivvermögens als solche für das hinter dem auf den 1. April 2013 bezogenen Antrag stehende wirtschaftliche Interesse von Belang sein sollte, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Schließlich würde sich ein Viertel selbst dieses Betrages immer noch deutlich unterhalb der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG bewegen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 06.03.2015 - 523 F 8266/12 -
OLG München, Entscheidung vom 10.08.2015 - 33 UF 532/15 -
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Annotations

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.