Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB80.18.0
published on 16/05/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18
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Amtsgericht Gifhorn, 16 F 320/17, 13/07/2017
Oberlandesgericht Celle, 12 UF 120/17, 29/01/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 80/18
vom
16. Mai 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung
in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert
des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der
Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember
2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454).

b) Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe
eines Güterrechtsverfahrens, wenn für einen Zugewinnausgleichsanspruch
des Antragstellers keine Anhaltspunkte festgestellt werden können.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18 - OLG Celle
AG Gifhorn
ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB80.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert: 600 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, weitere Auskünfte im Rahmen eines im Wege des Stufenantrags geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs.
2
Die am 31. Januar 1985 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 20. Januar 2016 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juni 2016 geschieden. Die Beteiligten lebten seit 1. Dezember 2007 getrennt.
3
Der Antragsgegner erteilte vorprozessual Auskunft über sein Endvermögen zum 20. Januar 2016 und sein Anfangsvermögen zum 31. Januar 1985.
4
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teil- und Teilanerkenntnisbeschluss verpflichtet, über den Bestand seines Trennungsvermögens am 1. Dezember 2007 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen (Belege) sowie zum Endvermögen am 20. Januar 2016 den Beleg zu einem - näher bezeichneten - Immobilienkredit vorzulegen; die weitergehenden Auskunftsanträge hat es zurückgewiesen.
5
Zwischenzeitlich erteilte der Antragsgegner außergerichtlich auch Auskunft über sein Trennungsvermögen zum 1. Dezember 2007. Einen Zugewinn hat der Antragsgegner nach den insgesamt erteilten Auskünften nicht erzielt.
6
Die gegen den Teil- und Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil die erforderliche Beschwer von über 600 € nicht erreicht werde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt, den Antragsgegner über die bereits erteilten Auskünfte zum Bestand des Anfangs -, Trennungs- und Endvermögens hinaus zu weiterer Auskunftserteilung zu verpflichten, insbesondere durch Vorlage von Wertgutachten über alle in seinem Besitz befindlichen und während der Ehezeit in seinen Besitz gelangten Immobilien, durch Vorlage sämtlicher dazu geschlossenen Übertragungs- und Kreditverträge einschließlich der Zins- und Tilgungspläne sowie durch Aufstellungen sämtlicher sonstigen geldwerten Vermögenspositionen (Kontostände, Depots und Lebensversicherungen) und Vermögenswerte.

II.


7
Die nach §§ 261 Abs. 1, 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
8
Einen Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet die Rechtsbeschwerde selbst nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN).
9
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft, welches gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen sei. Soweit die Antragstellerin im Rahmen einer Konkretisierung ihres Beschwerdeantrags bezüglich ihres Leistungsanspruchs auf die zwischenzeitlich erteilte Auskunft des Antragsgegners verweise und da- raus einen Leistungsanspruch in der Größenordnung von rund 8.406 € ableite, gebiete dies keine 600 € übersteigende Wertfestsetzung. Denn die von der Antragstellerin insoweit in Bezug genommene Auskunft beziehe sich auf das Ver- mögen zum Trennungsstichtag, nicht jedoch auf das Endvermögen. Die zum Endvermögen bereits erteilte Auskunft lasse vielmehr erkennen, dass ein Leistungsanspruch der Antragstellerin nach dem bisherigen Vorbringen nicht in Betracht komme, zumal es bislang an jeglichem Vorbringen der Antragstellerin zu den eigenen Vermögensverhältnissen fehle. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Vorlage weiterer während der Ehezeit abgeschlossener Kreditverträge, da eine Vorlage von Belegen nur zu den Stichtagen geschuldet sei, nicht aber für die zu einem bestimmten Saldo führenden Einzelgeschäfte.
10
2. Die Rechtsbeschwerde vermag keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzuzeigen.
11
a) Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren , das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache (§ 1379 Abs. 1 BGB) betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelführers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist. Maßgeblich für die Wertbemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 13 mwN).
12
Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung kann aufgrund des ihm eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 14 mwN).
13
b) Gemessen hieran ist die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) vorliegend 600 € nicht überschreitet. Die Rechtsbeschwerde wendet sich letztlich ohne Erfolg gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Wertbemessung.
14
Die Rechtsbeschwerde wiederholt lediglich, dass die Antragstellerin ihre Anspruchsvorstellungen aufgrund der zwischenzeitlich erteilten (Teil-)Auskunft des Antragsgegners mit 8.406,40 € beziffert habe, so dass sichder maßgebliche Gegenstandswert (bei einer Quote von einem Zehntel) mindestens auf 840,60 € belaufe. Dies übersieht indessen, dass diese Anspruchsvorstellungen der Antragstellerin sich auf die Auskunft des Antragsgegners zum Trennungs- vermögen stützen wollen, während nach der Auskunft zum Endvermögen ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin nicht ersichtlich ist.
Dose Schilling Günter
Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, Entscheidung vom 13.07.2017 - 16 F 320/17 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.01.2018 - 12 UF 120/17 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 16/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 405/15 vom 16. Dezember 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3 a) Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller
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published on 05/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 98/18 vom 5. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:050219BIIZR98.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter
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Annotations

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.