Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - I ZB 42/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 750 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Der Gläubiger erstellt Fotografien von Speisen, die zusammen mit den entsprechenden Rezepten unter der von ihm und seiner Ehefrau betriebenen Internetadresse "www.m .de" kostenlos abgerufen werden können.
- 2
- Die Schuldnerin bietet unter der Internetadresse "www.c .de" ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Diese Rezepte stammen zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen, die nach Eingabe von Namen , Anschrift und E-Mail-Adresse selbständig Rezepttexte und Bilder auf die Internetseite "www.c .de" hochladen können.
- 3
- In der Vergangenheit stellten Dritte vom Gläubiger angefertigte Fotografien ohne dessen Wissen und Zustimmung auf der Internetseite der Schuldnerin ein. Auf die daraufhin vom Gläubiger wegen Verletzung seines Rechts an Fotografien erhobene Klage hat das Landgericht die Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, die vom Gläubiger erstellten und unter "www.marionskochbuch.de" abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter "www.c .de" abrufbaren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.
- 4
- Dieses Urteil ist nach erfolgloser Berufung der Schuldnerin und Zurückweisung ihrer Revision (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 = WRP 2010, 922 - marions-kochbuch.de) rechtskräftig geworden.
- 5
- Der Gläubiger hat die Festsetzung eines Ordnungsgelds mit der Begründung beantragt, die Schuldnerin habe dem Unterlassungsgebot zuwidergehandelt , weil auf ihrer Internetseite die Fotos "Malaga-Eis" und "Körner-ButtermilchBrot" eingestellt worden seien, die vom Gläubiger stammten und unter der von ihm und seiner Ehefrau betriebenen Internetadresse "www.m .de" abrufbar seien.
- 6
- Das Landgericht hat den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, weil der Bundesgerichtshof den Unterlassungsantrag des Gläubigers in der Revisionsentscheidung dahin ausgelegt habe, dass er sich allein auf die drei Lichtbilder "Schinkenkrustenbraten", "Amerikaner" und "Sigara Börek mit Hack" gemäß der dort vorgelegten Anlage K 13 beziehe. Die dagegen vom Gläubiger eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Ordnungsmittelantrag weiter.
- 7
- II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
- 8
- 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es sei an das Verständnis des Revisionsgerichts gebunden, wonach die Reichweite des Unterlassungsgebots eindeutig und zweifelsfrei auf die seinerzeit konkret beanstandeten drei Abbildungen beschränkt sei. Zudem handele es sich bei den Lichtbildern "Malaga-Eis" und "Körner-Buttermilch-Brot", die Gegenstand des Ordnungsmittelantrags seien, um vollständig andere Motive , die selbst dann keine kerngleichen Verletzungshandlungen darstellten, wenn sie von demselben Urheber (dem Gläubiger) herrührten und derselbe Verletzer (die Schuldnerin) sie in derselben oder einer entsprechenden Art und Weise rechtsverletzend nutze. Unterschiedliche Lichtbilder charakterisierten selbst bei gleichartiger rechtsverletzender Verwendung die jeweilige Verletzungshandlung , weil sie abweichende Schutzgegenstände darstellten.
- 9
- 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 10
- Das titulierte Unterlassungsgebot ist auf die drei Lichtbilder "Schinkenkrustenbraten" , "Amerikaner" und "Sigara Börek mit Hack" beschränkt. Der Senat hat im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ausgeführt, dass sich das Unterlassungsbegehren auf die drei genannten Lichtbilder als konkrete Verletzungsform bezieht (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 16 - marions-kochbuch.de). Daraus folgt eine entsprechende Beschränkung des antragsgemäß ausgesprochenen Unterlassungsgebots.
- 11
- a) Zwar umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. In diesem Fall haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 17 = WRP 2010, 1035 - Folienrollos, mwN).
- 12
- Dementsprechend kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II). Voraussetzung dafür ist jedoch , dass die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen sind. In dem Fall "Restwertbörse II" traf das zu, weil sich der Kläger gegen die Verwertung von Lichtbildern eines von ihm erstellten Gutachtens gewandt hatte, das er insgesamt zum Gegenstand der Klage gemacht hatte, eine unberechtigte Verwertung jedoch allein für fünf von 34 Lichtbildern erwiesen war. Ebenso hat der Senat im Fall "Markenparfümverkäufe" den aufgrund der Verletzung einer Marke begründeten Unterlassungsanspruch auf alle im Klageantrag genannten Marken erstreckt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 39 f.). Eine noch ausreichende Einbeziehung kerngleicher Verletzungshandlungen in das Verfahren lag auch in der Sache "SPIEGEL-CD-ROM" vor, in der die Beklagte dazu verurteilt worden ist, es zu unterlassen, die Aufnahmen von 63 in einer Anlage aufgeführten Fotografen auf CD-ROM (SPIEGEL-Jahrgänge 1989 bis 1993) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98, BGHZ 148, 221, 223 ff.). Durch den Verweis auf konkrete Fotografen und erschienene Jahrgänge einer Zeitschrift waren die in den Rechtsstreit einbezogenen Schutzrechte hier abschließend bestimmt.
- 13
- b) Die Kerntheorie erlaubt aber nicht, die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf Schutzrechte zu erstrecken, die nicht Gegenstand des vorhergehenden Erkenntnisverfahrens gewesen sind. Insbesondere kommt keine Vollstreckung von Ordnungsmitteln wegen der Verletzung solcher Schutzrechte in Betracht, die zur Zeit des Erkenntnisverfahrens noch nicht einmal entstanden waren. Denn dies wäre eine wegen des Sanktionscharakters der Ordnungsmittel des § 890 ZPO unzulässige Titelerweiterung. Demgegenüber beschränkt sich die Kerntheorie darauf, ein im "Kern" feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden (BGH, Urteil vom 30. März 1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 57 Rn. 14). Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform , das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist daher auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (vgl. Teplitzky aaO Kap. 57 Rn. 12; Spätgens in Gloy/ Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 112 Rn. 52). Da jedes Schutzrecht - im Streitfall jedes vom Gläubiger angefertigte Lichtbild - einen eigenen Streitgegenstand darstellt, kann sich das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht über die konkreten Schutzrechte hinaus erstrecken, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Eine Ausnahme davon ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um gleichartige Schutzrechte desselben Rechtsinhabers handelt. Nur so ist der Umfang der Rechtskraft sicher feststellbar und eine Grundlage der Vollstreckung gegeben, die den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BGH, WRP 1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung).
- 14
- Die Lichtbilder "Malaga-Eis" und "Körner-Buttermilch-Brot", die Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens sind, stellen gegenüber den zur Konkretisierung des Unterlassungsgebots herangezogenen Fotografien "Schinkenkrustenbraten" , "Amerikaner" und "Sigara Börek mit Hack" andere Schutzgegenstände dar. Sie werden deshalb von dem im Verfahren I ZR 166/07 ergangenen Unterlassungstitel nicht erfasst.
- 15
- III. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gläubigers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.02.2011 - 308 O 814/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.2011 - 5 W 44/11 -
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Annotations
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)