Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Juli 2014 - 2 U 132/13

published on 17/07/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Juli 2014 - 2 U 132/13
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 2013 (Az. 36 O 31/13 KfH) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Ziffer 4 des Tenors

a b g e ä n d e r t   und wie folgt   n e u g e f a s s t:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.192,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2012 zu bezahlen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 2013 (Az. 36 O 31/13 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus jedem Unterlassungsausspruch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und diejenige aus den Zahlungsansprüchen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge: 74.550,- EUR; im Berufungsverfahren entfallen auf die Berufung bis 25.000,- EUR und auf die Anschlussberufung bis 50.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatzanspruchsfeststellung und Kostenerstattung in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 2013 (Az.: 36 0 31/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage teilweise unter Abweisung im Übrigen stattgegeben. Hierzu hat es ausgeführt:
I. Klagantrag Ziff. 1.: Unterlassung der Werbung mit „Gütesiegel/Zertifikate: TÜV" und/oder „TÜV/GS"
Hinsichtlich Klagantrag Ziff. 1a folge der Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Ein GS/Zertifikat gehöre zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Wenn damit geworben werde, dann müssten die Angaben vollständig und richtig sein. Indem die Beklagte weder die Prüfstelle angebe, die das vermeintliche Zertifikat ausgestellt habe, noch das Zertifikat unter Verwendung des von der jeweiligen Prüfstelle vorgegebenen Zertifikatslogos bezeichne, sei der Irreführungstatbestand erfüllt.
Bei der Werbung mit „Gütesiegel/Zertifikate: TÜV" sei unklar, welches Zertifikat gemeint sei und welche TÜV-Prüfstelle das Produkt geprüft habe. Bei der Angabe „TÜV/GS" sei schon unklar, ob mit GS das bekannte GS-Zertifikat gemeint sei oder ob GS für „Gütesiegel" stehe. Auf jeden Fall - so der nicht bestrittene Vortrag des Klägervertreters - nehme der Verbraucher an, es sei ein Zertifikat von einer TÜV-Prüfstelle ausgestellt worden. Das sei aber unstreitig nicht der Fall.
Außerdem entsprächen die Bezeichnungen „Gütesiegel/Zertifikate: TÜV" und „TÜV/GS" nicht der von einer GS-Prüfstelle vorgegebenen Bezeichnung für ein GS-Zertifikat nach § 20 ProdSG.
Auch die verwendeten Angaben „Gütesiegel/Zertifikate:TÜV" und „TÜV/GS" seien unvollständig. Der Verbraucher könne deshalb allein aufgrund dieser Informationen nicht erkennen, um welches konkrete Zertifikat es gehe, was die Entscheidung des Verbrauchers beeinträchtige (zu Testergebnissen BGH, NJW-RR 1991, 1135; KG, GRUR-RR 2011, 278 und OLG Karlsruhe, NJOZ 2012, 1315), entgegen § 5a Abs. 3 UWG.
10 
Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG).
11 
Wenn die Beklagte mit „Gütesiegel/Zertifikate: TÜV" oder mit „TÜV/GS" werbe, müssten diese Angaben richtig und vollständig sein.
12 
Wenn die Handelsplattform e... eine korrekte Angabe nicht erlaube, müsse die Beklagte davon absehen, auf e... die entsprechende Rubrik anzuklicken.
13 
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) greife insgesamt nicht. Der in der Abmahnung vom 30.08.2012 (Anlage K 6) angesetzte Gegenstandswert von 50.000,- EUR sei angemessen. B 3 betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt und belege keine Mehrfachabmahnung.
14 
Auch der mit dem Klagantrag Ziff. 1b geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei begründet. Mit dem GS-Zeichen dürfe die Beklagte nicht werben, solange sie nicht selbst Inhaberin eines entsprechenden GS-Zertifikats sei oder solange sie nicht auf den zur Verwendung des GS-Zertifikates autorisierten Zertifikatsinhaber deutlich sichtbar hinweise (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 i.V.m. Nr. 2 des Anhangs zu § 3, § 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 ProdSG).
15 
Die Beklagte habe in ihrer inkriminierten Werbung K 3 und K 4 ein Gütezeichen im Sinne von Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unstreitig ohne die erforderliche Genehmigung verwendet und somit gem. § 3 Abs. 3 UWG eine unzulässige geschäftliche Handlung begangen.
16 
Zugleich sei eine Irreführung gem. §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gegeben. Die Beklagte täusche nämlich über das Bestehen eines GS-Zertifikats auf ihren Namen für den von ihr unter ihrem Namen vertriebenen Fahrradanhänger, und es liege ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, Nr. 4, 11 UWG, 20, 22 ProdSG vor.
17 
Weder könne sich die Beklagte auf praktische Gründe bei der Verwendung der e...-Plattform berufen, noch greife der Einwand, es liege bloß ein Hinweis auf ein GS-Zertifikat vor, weil es ein solches gar nicht gebe.
18 
II. Klaganträge Ziff. 2:
19 
Begründet seien nur die Klaganträge Nr. 2 c und Nr. 2 d aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c, 312d, 312g, 355, 357 BGB. Die Formulierung „AUF KEIN FALL DAS PACKET UNFREI ZURÜCKSCHICKEN" erwecke den Eindruck, sie würde nicht frankierte Pakete gar nicht erst annehmen. Das wäre ein Verstoß gegen § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB.
20 
Die Angabe einer Telefonnummer unter der Formulierung „Der Widerruf ist zu richten an (...)“ verstoße gegen § 355 BGB. Die Telefonnummer führe zur Gefahr eines Missverständnisses (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2004 - 6 U 158/03, juris tz. 8 f.; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 216).
21 
Nicht begründet sei der Klagantrag Ziff. 2 a. Der Verweis auf nicht mehr geltende Normen (BGB-InfoV statt Art. 246 §§ 1-3 EGBGB und § 312 e BGB anstatt § 312 g BGB) erschwere es dem Verbraucher, seine Rechte zu überprüfen. Unstreitig verwende die Beklagte jedenfalls nach der Abmahnung nur noch eine zutreffende Widerrufsbelehrung, was ausnahmsweise genüge, um die ansonsten vermutete Wiederholungsgefahr zu erschüttern (OLG Jena, NJW-RR 2012, 41, 42), zumal es hier nicht um die Verwendung einer inhaltlich falschen Widerrufsbelehrung gehe, sondern lediglich um eine nicht hinreichend eindeutige Widerrufsbelehrung.
22 
Nicht begründet sei aus demselben Grund der Klagantrag Ziff. 2 b.
23 
III. Klagantrag Ziff. 3.:
24 
Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen begründe keinen Unterlassungsanspruch. Die in K 9a und K 9b durchgestrichenen Preise seien ein Hinweis auf die von der Beklagten früher geforderten Preise. Denn durchgestrichene Preise würden vom angesprochenen Publikum allgemein dahin verstanden, dass es sich hierbei um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.03.1996 - 2 U 149/95 = NJWE-WettbR 1996, 152, 153; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 - 1-20 U 28/10, 20 U 28/10 = BeckRS 2010, 18134; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 5 UWG Rn. 7.100). Das vom Klägervertreter in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des BGH vom 17.03.2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur stehe dem nicht entgegen.
25 
Der Vorwurf, die Beklagte habe die durchgestrichenen höheren Preise nicht verlangt, sei nicht entscheidungserheblich, da nicht Streitgegenstand, weil vom Klagantrag Ziff. 3. nicht umfasst. Das Gericht könne der Klägerin nicht darin folgen, dass K 9 a und K 9 b ein und denselben Fahrradanhänger zeigten, für den die Beklagte aber schon am 06.11.2012 nur den niedrigeren Angebotspreis und nicht den angeblichen, aber schon damals durchgestrichenen Normalpreis verlangt habe. Die Beklagte habe dies substantiiert bestritten und die Angebotspreise stimmten nicht überein. Entsprechenden Beweis habe die Klägerin nicht angetreten.
26 
IV. Im Übrigen:
27 
Ersatz ihrer erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) könne die Klägerin aus dem Gesamtwert der berechtigten Abmahnungsteile in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr verlangen, in der Summe EUR 1.192,60. Den Zinsanspruch habe die Klägerin nicht begründet.
28 
Die Abmahnung vom 06.11.2012 sei nicht berechtigt gewesen.
29 
Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht könne die Klägerin verlangen, soweit die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Entscheidungstenor Ziff. 1. 2 bezeichneten Handlungen entstanden sei. Soweit er auch darauf abziele, dass die Beklagte der Klägerin künftige Schäden ersetze, fehle es am Feststellungsinteresse, so dass der Antrag insoweit schon unzulässig sei. Es fehle an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts (BGHZ 166, 84, 90, Rz. 27). Dass solche künftige Schäden wahrscheinlich seien, sei weder ersichtlich noch vorgetragen.
30 
Ein Anspruch auf Feststellung der Verzinsungspflicht sei zwar denkbar. Doch habe die Klägerin zu den Anspruchsvoraussetzungen nichts vorgetragen. Allein der lapidare Hinweis auf § 9 UWG genüge nicht, zumal § 9 UWG keinen solchen Verzinsungsanspruch gebe.
31 
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. Die Beklagte hat fristgerecht Anschlussberufung eingelegt und diese gleichfalls prozessordnungsgemäß begründet.
32 
Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung vor:
33 
I. Zu Klageanträgen Ziff. 2a und 2b
34 
Die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen.
35 
II. Zu Klageantrag Ziff. 3
36 
Die durchgestrichene Preisangabe (K 9) sei mehrdeutig und erfülle den Irreführungstatbestand. Der Verkehr sehe in dem durchgestrichenen Preis nicht den früher von der Beklagten verlangten Preis. Eine dahingehende Verbindung fehle, und ein dahin gehendes Verkehrsverständnis gebe es nicht. Das Landgericht verkenne zu § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG die Maßstäbe aus den Entscheidungen „statt-Preis" (BGH, Urt. v. 04.05.2005 - 1 ZR 127/02, Rn. 23) und „Original Kanchipur" (BGH, Urt. v. 17.03.2011 - 1 ZR 81/09, Rn. 22; vgl. auch LG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2011 - 38 0 58/09, Rn. 18). Bei einem Internethändler, der auf einer Plattform agiere, bestehe keine Vermutung, dass der Händler dieses Produkt auf Lager habe und durch eine Reduzierung des bisherigen Verkaufspreises z. B. Platz schaffen wolle. Die Angabe sei mehrdeutig (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 14.02.2013 - 11 0 210/12; OLG Hamm, Urt. v. 24.01.2013 - 4 U 186/12) und daher unlauter. Im Internethandel verstehe der Durchschnittsverbraucher diese Art der Werbung als Vergleich mit den Preisen des stationären Einzelhandels. Nicht ausgeschlossen werden, könne, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher annehme, die durchgestrichene Preisangabe sei eine Preisempfehlung. Bei A... bestehe die Besonderheit, dass der Verbraucher sich an einen Preis eines anderen Verkäufers "anhängen" könne, was Fehlvorstellungen hervorrufen könne. Der suggerierte Preisvorteil bestehe zum Angebotszeitpunkt gar nicht.
37 
Die Beklagte sei hier nicht schutzwürdig, da sie die Irreführung einfach beseitigen könne.
38 
III. Klageanträge Ziff. 5 und 6
39 
Auf Seite 7 (dort lit. c) zu dem als Anlage K 6 vorgelegten Abmahnschreiben vom 30.08.2012 habe die Klägerin vorgetragen, dass der Beklagten eine Zahlungsfrist bis 13.09.2012 gesetzt worden sei (s. auch K 6). Dies begründe Verzug spätestens ab 17.09.2012. Der Zinsanspruch resultiere aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
40 
Die Kosten für das Abmahnschreiben K 6 seien zu erstatten, da die Abmahnung in vollem Umfang berechtigt gewesen sei. Das Landgericht habe 187,20 EUR zu wenig zugesprochen.
41 
Auch die Abmahnkostenforderung für die andere Abmahnung sei aus den oben dargelegten Gründen berechtigt; nebst Zinsen, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
42 
IV. Klageanträge Ziff. 7 - Auskunft und Ziff. 8 - Feststellung der Schadensersatzpflicht
43 
Da der Unterlassungsanspruch bestehe, sei die Beklagte auch hinsichtlich der Folgeansprüche zu verurteilen. Das Feststellungsinteresse bestehe.
44 
V. Klageantrag Ziff. 9 - Feststellung Verzinsungspflicht
45 
Nach § 9 UWG sei derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Durch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses entgehe der Klägerin eine Verzinsung des eingezahlten Betrages. Dieser Schaden beruhe auf den unzulässigen Handlungen der Beklagten.
46 
Die Klägerin hatte zunächst im Berufungsverfahren beantragt (GA 121/124),
47 
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2013, Az. 36 0 31/13 KfH, wird die Beklagte auch wie folgt verurteilt:
48 
1. (erstinstanzliche Klageanträge Ziff. 2a und 2b)
49 
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Fahrradanhängern im Internet,
50 
a. Verbraucher über das Widerrufsrecht zu informieren, ohne dass die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird:
51 
„Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 u. 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gem. § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 3 EGBGB."
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oder
53 
dergestalt über das Widerrufsrecht zu belehren, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist davon abhängt, dass die Voraussetzungen „gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 u. 4 BGB-lnfoV sowie gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB 1. V. m. § 3 BGB-InfoV" erfüllt werden
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und/oder
55 
b. im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen nachstehende Angaben zu machen:
56 
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Wert von 40,00 EUR nicht übersteigt oder wenn sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.",
57 
ohne darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Rücksendung nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung geschuldet sind.
58 
2. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 3)
59 
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf der Handelsplattform A... .de Waren anzubieten und dabei mit einem durchgestrichenen Preis zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergeben bei einem Angebot der Beklagten über Fahrradanhänger gem. Anlage K 9:
60 
(das Angebot ist eingefügt).
61 
3. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 4)
62 
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1 bis Ziff. 2 genannte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, angedroht.
63 
4. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 5)
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a. Die Beklagte wird zur Zahlung von Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2012 aus dem Betrag in Höhe von 1.379,80 EUR verurteilt.
65 
b. Die Beklagte wird zur Zahlung weiterer 187,20 EUR an die Klägerin nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2012 verurteilt.
66 
5. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 6)
67 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 911,80 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.11.2012 zu zahlen.
68 
6. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 7)
69 
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wo, wie oft und in welchem Zeitraum die Beklagte die vorstehend in Ziff. 2 bezeichneten Handlungen begangen hat sowie über die Anzahl der im jeweiligen Zeitraum verkauften Fahrradanhänger.
70 
7. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 8)
71 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
72 
8. (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff 9)
73 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
74 
Die Beklagte beantragt,
75 
die Berufung zurückzuweisen und hatte zur Anschlussberufung zunächst beantragt,
76 
1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin zurückzuweisen.
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2. Unter Abänderung des am 22.08.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az.: 36 0 31/13 KfH) die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt zur Anschlussberufung,
79 
diese zurückzuweisen.
80 
Die ursprünglichen Klageanträge Ziffer 2 a) bis d) haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit der sich daraus ergebenden Maßgabe verfolgen die Parteien ihre Anträge weiter.
81 
Die Beklagte trägt vor:
82 
A Zur Berufung
83 
I. Zu den Klageanträgen Ziffer 2a) und 2b):
84 
Diese seien bereits unzulässig, da das Vorgehen vorwiegend der Kostenerzielung diene. Sie seien aber auch unbegründet. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Widerrufsbelehrung zeitnah nach Erhalt der Abmahnung an die aktuelle Musterbelehrung angepasst und damit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt.
85 
Der neue Vortrag, die Beklagte habe schon vor der Abmahnung auch Widerrufsbelehrungen gemäß der Musterbelehrung aus der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verwendet, sei nach §§ 529, 531 ZPO präkludiert und unzutreffend, was sich aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergebe.
86 
II. Zum Klageantrag zu 3
87 
Diese Werbung sei nicht mehrdeutig (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2010, Rz. 18; OLG Stuttgart, vom 29.06.2010, vom 28.04.1997 und vom 08.03.1996, sondern eindeutig als Hinweis auf den früheren Preis der Beklagten zu verstehen (nicht anders BGH, Urteile vom 04.05.2005 und 17.03.2011; OLG Celle, Urteil vom 24.01.2013; je zu anderen Sachverhalten mit Einführungs- bzw. „statt“-Preisen).
88 
Bei A... und e... könnten die durchgestrichenen Preise nicht näher spezifiziert werden als gegenüber einer UVP des Herstellers oder auf einen ehemaligen Angebotspreis des jeweiligen Anbieters ohne Kennzeichnung. Diese Praxis stehe dem Verkehrsverständnis entgegen, das die Klägerin vortrage.
89 
III. Zu den Klageanträgen Ziffer 5 und 6
90 
Daraus folge, dass die Berufung zu den Kostenerstattungsanträgen unbegründet sei.
91 
IV. Zu den Klageanträge Ziffer 7 und 8
92 
Diese Anträge seien teilweise unzulässig und darüber hinaus unbegründet. Eine Feststellung zur Kostenerstattungspflicht könne nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur verlangt werden, wenn ein weiterer Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich sei. Dies sei - auch in der Berufung - nicht dargetan. Bislang sei kein Schaden entstanden, da die Klage unbegründet sei. Außerdem fehle ein substantiierter Vortrag (LG Frankfurt am Main, 02.10.2013 - 2-03 0 445/12; vgl. auch OLG Hamburg, MD 2010, 55, bei juris Rn. 63; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 9 Rn. 1.35, 1.45 f.).
93 
V. Zum Klageantrag Ziffer 9
94 
Hierzu fehle ein substantiierter Vortrag zum Schaden aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit der eingezahlten Gerichtskosten.
95 
B Zur Anschlussberufung
96 
Das Landgericht habe Tatsachen unrichtig ausgewertet (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3, 529 Abs. 1 ZPO).
97 
I Zum Klageantrag Ziffer 1
98 
Dieser Klageantrag sei unzulässig im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Der Gegenstandswert sei gering und in der Abmahnung weit überhöht. Die Beklagte habe in ihrem großen Sortiment lediglich in Einzelfällen GS- bzw. TÜV-zertifizierte Produkte beworben. Der Fall sei einfach gelagert und von unterdurchschnittlicher Bedeutung. 10.000,- EUR seien als Wertansatz angemessen (vgl. OLG Saarbrücken, WRP 1996, 145, 146). Im Übrigen gelte dasselbe wie zur Klage. Und auch in der Abmahnung B 3 habe die Klägerin einen überhöhten Streitwert angesetzt.
99 
Es bestehe keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten Logos. Das Landgericht gehe im Weiteren am Klageantrag vorbei und verletze § 308 ZPO. Die Rechtsprechung zu Testlogos sage nichts zu Zertifizierungslogos; hier gelte kein Nachweiszwang (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2013 - 37 0 150/12).
100 
Und das Landgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass es auf der Handelsplattform e... nicht möglich sei, unter der Rubrik „Gütesiegel/Zertifikat" die Prüfstelle und/oder das von der Prüfstelle vorgegebene Zertifikatslogo anzugeben. Es wäre daher nicht sachgerecht, der Beklagten eine solche Werbung zu untersagen.
101 
Die Verbraucher gingen ohnehin nicht davon aus, dass der Online-Händler Inhaber des Zertifikates sei.
102 
II Zu den Klageanträgen Ziffer 2 c) und d)
103 
Die Formulierung „Auf kein Fall das Paket unfrei zurückschicken" weise die Verbraucher darauf hin, dass sie die Rücksendekosten vorlegen müssten, was zutreffe.
104 
Aus dem Kontext werde ersichtlich, dass die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung der Beklagten Nachfragen zu den Folgen eines Widerrufs ermöglichen solle.
105 
3. Zu den Klageanträge zu 5 bis 8
106 
Diese folgten den Unterlassungsansprüchen, da Nebenansprüche betreffend.
107 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 03. Juli 2014 Bezug genommen.
II.
108 
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist nur wegen der Zinsen auf den ihr vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkostenerstattungsanspruch begründet, im übrigen unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
A
109 
Die Klage ist mit den Anträgen Ziffer 1 bis 8 zulässig, insbesondere liegt kein Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) vor. Der Klageantrag Ziffer 9 ist hingegen unzulässig.
1.
110 
Das Vorgehen der Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich. Das Vorbringen der Beklagten erlaubt es nicht, in der gebotenen Gesamtschau einen Rechtsmissbrauch festzustellen. Die verbleibende Unsicherheit geht zu Lasten der Beklagten, die den Rechtsmissbrauchseinwand erhebt.
a)
111 
§ 8 Abs. 4 UWG verbietet eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung. Bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist Zurückhaltung geboten, weil damit die Durchsetzung eines gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs verhindert und so kein effektiver Rechtsschutz gewährt wird. Dieses Ergebnis ist nur hinzunehmen, wenn der Anspruchsteller deutlich zu erkennen gibt, dass es ihm nicht vorrangig darum geht, seine Rechte zu wahren, sondern dass er sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH, GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH, WRP 2010, 640, Rn. 19 - Klassenlotterie; BGH, GRUR 2012, 286, Rn. 13 - Falsche Suchrubrik). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich (BGH, GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I; KG, WRP 2012, 1140, Rn. 5). Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, GRUR 2006, 243, Rn. 16 - MEGA SALE; BGH, GRUR 2012, 286, Rn. 13 - Falsche Suchrubrik; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., 2014, Rn. 4.10 ff. zu § 8, m. zahlr. w. N. zur Rechtsprechung).
112 
Da die Bestimmung des § 8 Abs. 4 UWG auch auf die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Abmahnung anzuwenden ist (BGHZ 149, 371, 373 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung), ist eine Gesamtbetrachtung des vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten.
b)
113 
Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sind insbesondere solche Tatsachen, aus denen erkennbar wird, dass das Vorgehen nicht von dem Bestreben getragen ist, künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern, sondern in erster Linie darauf gerichtet, Gebührenansprüche zu begründen und dem Gegner Kosten zu verursachen oder dass der Anspruchsberechtigte deutlich schonendere oder günstigere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung, die ihm erkennbar sind und aus der Sicht eines objektiven Dritten gleichwertig, ungenutzt lässt (vgl. Köhler, a.a.O., u.H. auf KG, WRP 2008, 511, 512, wohingegen eine materiellrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Schuldners abzulehnen ist [a.A. Rath/Hausen, WRP 2007, 133, 134 f.]). Ein sachlicher Grund liegt aber stets vor, wenn das mehrfache Vorgehen unter den gegebenen Umständen der prozessual sicherste Weg ist, um das Rechtsschutzbegehren durchzusetzen (BGH, GRUR 2013, 307, Rn. 20 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann daher ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein, weil dem Kläger im Einzelfall ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; vgl. auch BGH, GRUR 2013, 307, 308, Tz. 11). Jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 194, 314, Tz. 18 ff.) ausdrücklich die Möglichkeit beschrieben, verschiedene lauterkeitsrechtliche Gesichtspunkte einer Werbung in gesonderten Anträgen anzugreifen.
114 
Ein weiteres Anzeichen für Rechtsmissbrauch ist der Ansatz deutlich überhöhter Streitwerte oder Gebühren.
c)
115 
Im vorliegenden Fall kann der Klägerin in der Gesamtschau zwar entgegengehalten werden, dass sie ihr Verhalten nicht auf das Gebühreninteresse der Beklagten hin optimiert habe. Ein Rechtsmissbrauch kann aber nicht festgestellt werden.
aa)
116 
Sie hat zum einen mehrere Abmahnungen an die Beklagte gesandt, wobei die Beklagte aber nicht darlegt, dass eine vollständige Zusammenfassung möglich gewesen wäre. Außerdem begründete eine solche unter den gegebenen Umständen auch noch nicht den Missbrauchsvorwurf. Eine dahin zielende Optimierung ist nicht das Gebot des § 8 Abs. 4 UWG. Insbesondere reichen Nachlässigkeit in der Marktbeobachtung, zu der der Gläubiger nicht verpflichtet ist, oder in der Verfolgung ebenso nicht aus wie eine Ungeschicklichkeit bei der Verfolgung, um den Missbrauchsvorwurf zu tragen. Erst wo die Abmahntätigkeit gezielt aufgespalten wird, gewinnt dieser Gesichtspunkt an Kraft. Davon ist auszugehen, wenn ein besonnener, auf eigene Kosten vorgehender Kaufmann sich so nicht verhalten hätte (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 4.12, m.w.N.).
bb)
117 
Der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr ist zwar unüblich, von der Rechtsprechung aber vereinzelt gebilligt worden, sogar gekoppelt mit dem Verbot an die Gerichte, das Gebührenermessen zu überprüfen, das dem Rechtsanwalt nach dem RVG in diesem Bereich zusteht (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2007 - 7 U 93/05, bei juris Rz. 24). Von daher trägt, unbeschadet der Frage des tatsächlichen Gebührenansatzes durch die Beklagtenvertreter, ein solcher Ansatz gleichfalls den Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht.
cc)
118 
Was demnach verbleibt, ist der in Teilen berechtigte Vorwurf der Beklagten, die Klägerin setze überhöhte Streitwerte an. Schon angesichts der Wertfestsetzung durch das Landgericht kann auch daraus, selbst in der Zusammenschau mit den anderen genannten Aspekten ein Rechtsmissbrauch nicht festgestellt werden. Im Übrigen sind die Ansätze nicht derart übersetzt, dass sie belegen könnten, es gehe der Klägerin vorrangig um Gebührenerzielung.
2.
119 
Der Klageantrag Ziffer 9 ist hingegen schon unzulässig. Zum einen wäre dieser Anspruch, sofern man ihn materiell-rechtlich als gegeben anzusehen hätte, bereits vom Klageantrag Ziffer 8 umfasst, so dass eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegt. Zum anderen erfüllt der Klageantrag Ziffer 9 nicht die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Beides führt je für sich zur Unzulässigkeit des Antrages.
B
120 
Soweit es die Unterlassungsanträge (Klageanträge Ziffer 1 [angegriffen von der Beklagten] und Ziffer 3 [angegriffen von der Klägerin] angeht, hat das Landgericht richtig entschieden. Die Angriffe der Berufung und der Anschlussberufung vermögen das nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehlern leidende landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern. Im Umfang der Klageanträge Ziffer 2 a) bis d) haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass der Senat nur noch nach Maßgabe des § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden hat (dazu unten III.).
1.
121 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet, sowohl soweit er sich gegen die Werbung gemäß Anlage K 3 richtet, als auch gegen die Werbung gemäß Anlage K 4.
a)
122 
Ein Verstoß gegen § 308 ZPO, den die Anschlussberufung rügt, ist allerdings nicht ersichtlich. Die Beklagte legt einen solchen auch nicht dar.
b)
123 
Der Klageantrag Ziffer 1, mit dem die Klägerin der Beklagten die Werbung unter Hinweis auf „TÜV“ bzw. „TÜV/GS“ gemäß Anlagen K 3 und K 4 untersagen lassen will, richtet sich gegen die konkrete Verletzungsform.
aa)
124 
Ob sich ein Klageantrag nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet oder darüber hinausreicht ist durch Auslegung des Klageantrages zu ermitteln. Dazu können neben dem Wortlaut des Klageantrages die Klagebegründung und die dazu gegebene Erläuterungen herangezogen werden (BGH, GRUR 2008, 702, Rn 37 - Internet-Versteigerung III; BGH, GRUR 2011, 152, Rn 25 - Kinderhochstühle im Internet; BGH, WRP 2012, 461, Rn 11 - Kreditkontrolle). Zwar umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. In diesem Fall haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. zum Urheberrecht BGH, Beschluss vom 03. April 2014 - I ZB 42/11, MDR 2014, 737, bei juris Rz. 11 - Reichweite des Unterlassungsgebots; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 17 = WRP 2010, 1035 - Folienrollos, m.w.N.; Zitate nach Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 6.4 zu § 12).
bb)
125 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist nicht darauf gerichtet, eine bestimmte Behauptung generell zu verbieten, sondern ist bezogen auf die Verletzungsformen K 3 und / oder K 4. Diese Bezugnahme ist gekoppelt durch die Überleitung „so wie“ und die Abkürzung "gem." (gemäß). Damit hat die Klägerin davon abgesehen, über die konkrete Verletzungsform hinaus einen allgemein gehaltenen Verbotstenor anzustreben. Ihr Unterlassungsantrag zielt, soweit er sich auf die Anlagen K 3 und K 4 bezieht, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab.
cc)
126 
Den von der Klägerin unter den Buchstaben a) und b) hinzugefügten Zusätzen kommt allenfalls einschränkender Charakter zu. Sie sind nicht gegen ein vergangenes Handeln der Beklagten gerichtet, noch soll die Beklagte, was in einer Unterlassungsklage auch nicht möglich wäre, zu einer bestimmten Handlung verpflichtet werden, sondern diese Zusätze sollen lediglich zu erkennen geben, unter welchen Umständen die Klägerin eine Werbung unter Hinweis auf „TÜV“- bzw. „TÜV/GS“-Prüfzeichen nicht mehr als kerngleich ansähe und nicht beanstanden würde. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Unterlassungsklägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was diesem erlaubt ist; vielmehr obliegt es dem Beklagten, Wege zu finden, die aus dem ihm auferlegten Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749, Rn. 25 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340, Rn. 27 - Irische Butter, jeweils m.w.N.). Enthält der Unterlassungsantrag gleichwohl dahin gehende Zusätze, so können diese, da sie das Verbot unter zusätzliche Bedingungen stellen, naturgemäß nicht auf ein Klageziel gerichtet sein, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht. Sie stellen daher im Blick auf das von der Klägerin erstrebte Verbot der konkreten Verletzungsform eine ebenso unschädliche wie auch verzichtbare Überbestimmung des Unterlassungsantrags dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340, Rn. 24 - Irische Butter; BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, MDR 2011, 1191, bei juris Rz. 2 und 13 - Original Kanchipur; BGH, Urteil vom 02. Februar 2012 - I ZR 81/10, MDR 2012, 1185, bei juris Rz. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 U 157/13).
dd)
127 
Der Senat braucht sich daher nicht damit auseinanderzusetzen, dass die Vorgaben unter a) und b) des Klageantrages Ziffer 1 nach der geltenden Rechtslage keinen Weg aus der Unlauterkeit aufzeigen.
c)
128 
Die Werbung gemäß Anlage K 3 mit der Angabe „Gütesiegel/Zertifikate: TÜV" ist unlauter nach §§ 3, 5, 5a UWG.
aa)
129 
Richtig ist im Vorbringen der Beklagten zwar, dass keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten „Logos“ besteht. Dies geht aber am rechtlichen Problem vorbei. Dem Unternehmer steht es grundsätzlich frei, ob er mit Gütezeichen werben will oder nicht. Verwendet er Gütezeichen, ist die Werbung aber so zu gestalten, dass der angesprochene Verbraucher nicht in die Irre geführt wird (vgl. auch Nr 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; dazu Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, 2014, Rn. 2.160 ff. zu § 5 und Rn 2.1 ff. zum Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
bb)
130 
Der Hinweis "TÜV" reicht ohne nähere Spezifizierung nicht aus, das vom Gesetzgeber in §§ 5, 5a UWG vorausgesetzte Informationsbedürfnis des Verbrauchers zu erfüllen. Der Werbeadressat kann bei dieser Werbung nicht erkennen, wer die Prüfung durchgeführt hat und wo (unstreitig werden derartige Überprüfungen häufig von einem TÜV in Niederlassungen in der Volksrepublik China vorgenommen), welchen Umfang die Überprüfung hatte und ob ihr ein einheitliches Prüfverfahren zugrunde lag. Ihm wird eine besondere, verbürgte Güte der Ware anempfohlen, ohne ihm einen Weg aufzuzeigen, über den er diese Empfehlung auf ihre Berechtigung hin verifizieren kann. Diesbezüglich entspricht die Lage des Verbrauchers derjenigen bei einer Testergebniswerbung. Die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 197/12, WRP 2014, 69, bei juris Rz. 8, m.w.N. - Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads) gelten daher für Gütesiegelwerbung in gleicher Weise. Der Verbraucher ist, um eine informierte Entscheidung treffen zu können, darauf angewiesen, sich Details zum Prüfverfahren beschaffen zu können. Die bloße Bezeichnung „TÜV“ gibt dem Verbraucher keinen Ansatz zu einer weiteren Recherche.
cc)
131 
Unbehelflich ist der Hinweis der Beklagten, auf der Handelsplattform e... sei es nicht möglich, unter der Rubrik „Gütesiegel/Zertifikat" die Prüfstelle und/oder das von der Prüfstelle vorgegebene Zertifikatlogo anzugeben, verfehlt auch ihre Schlussfolgerung, es wäre daher nicht sachgerecht, der Beklagten eine solche Werbung zu untersagen.
(1)
132 
Schutzzweck des Irreführungsverbotes ist der Verbraucherschutz. Dahinter haben Praktikabilitätserwägungen grundsätzlich zurückzutreten. Wählt ein Unternehmen eine Vermarktungsart, so hat es auch lauterkeitsrechtlich für die damit verbundenen Beschränkungen einzustehen. Da es sich der Vorteile dieses Vertriebsweges bedient, hat es auch deren Nachteile hinzunehmen und sein Verhalten danach auszurichten, dass die Besonderheiten des Vertriebsweges nicht zu Wettbewerbsverstößen führen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat es den Vertriebsweg grundsätzlich gänzlich zu meiden.
(2)
133 
Ist auf einer Internethandelsplattform die Eingabe diesbezüglicher Daten nur eingeschränkt oder nur in bestimmten Formaten möglich, so gebietet der gesetzlich vorgesehene Verbraucherschutz im Konfliktfall, dass der Unternehmer nicht mit Gütesiegeln oder Zertifikaten wirbt, die er nicht so deutlich erläutern kann, dass es nicht zu einer Verbrauchertäuschung kommt. Der Wettbewerbsvorteil den er dadurch nicht in Anspruch nehmen kann, selbst wenn das entsprechende Zeichen der von ihm vertriebenen Ware zuerkannt wurde und die Werbung mit ihm nicht per se unlauter ist, tritt zurück hinter dem Informationsinteresse des Verbrauchers. Dies allein entspricht der gesetzlichen Wertung, wie sie in den verbraucherschützenden Vorschriften des UWG, darunter §§ 5, 5a UWG, zum Ausdruck kommt. Angesichts der freien Entscheidung des Unternehmens für eine bestimmte Vertriebsform und für eine bestimmte Handelsplattform liegt darin nicht einmal eine unbillige Erschwernis, sondern nur eine selbst geschaffene.
d)
134 
Auch die Werbung gemäß Anlage K 4 mit der Angabe "TÜV/GS" ist unlauter. Insoweit kann dahinstehen, ob der Verbraucher, dem das GS-Zeichen mittlerweile bekannt ist, der Angabe der Prüfstelle oder der Nennung des Antragstellers bedarf und ob diese Werbung irreführend in Sinne der §§ 5, 5a UWG ist (vgl. dazu LG Berlin, Anerkenntnisurteil vom 02. Mai 2012, 16 O 598/11, BB 2012, 1422 und bei juris; zu den Unterschieden gegenüber der CE-Kennzeichnung LG Landau, MD 2014, 89, bei juris Rz. 16, u. H. auf OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 U 24/11, u. a.; ferner OLG Köln, GRUR-RR 2011, 275, bei juris Rz. 14). Denn sie ist unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 20, 22 ProdSG sowie der Anlage "Gestaltung des GS-Zeichens". Der Gesetzgeber hat die Anforderungen, die lauterkeitsrechtlich an die Werbung mit GS-Zeichen zu stellen sind, in der Anlage "Gestaltung des GS-Zeichens" zum ProdSG (BGBl. I 2011, 2196; bei juris) vorgegeben; diese Vorschriften sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und durch die in K 4 wiedergegebene Werbung der Beklagten verletzt, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts Normadressatin ist.
aa)
135 
Jene Anlage schreibt neben detaillierten Vorgaben zur grafischen Übernahme des vorgegebenen Zeichens unter Ziffer 7 vor, dass mit dem GS-Zeichen das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren ist; es ist an die Stelle des im abgebildeten Zeichen enthaltenen Wortes „Id-Zeichen“ zu setzen, muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.
bb)
136 
Diesen Vorgaben genügt die Werbung gemäß Anlage K 4 nicht, was sich aus dem unstreitigen Inhalt der Werbung ergibt und was auch die Beklagte nicht substantiiert in Zweifel zieht.
e)
137 
Beide Wettbewerbsverstöße sind erheblich im Sinne des § 3 UWG; auch wenn die Beklagte, wie sie vorträgt, in ihrem großen Sortiment lediglich in Einzelfällen GS- bzw. TÜV-zertifizierte Produkte beworben haben sollte. Bereits ein einziger derartiger Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG bzw. §§ 5, 5a UWG genügt, um die Schwelle der Marktrelevanz des § 3 UWG zu überschreiten. Die Werbung im Internet richtet sich an eine unbestimmte Zahl von Verbrauchern, und es liegt ein Verstoß gegen Vorschriften vor, die den Verbraucher schützen sollen.
2.
138 
Zurecht hat das Landgericht die Klage mit dem Antrag Ziffer 3 abgewiesen. Denn die durchgestrichene Preisangabe (K 9) ist nicht mehrdeutig und erfüllt keinen Irreführungstatbestand aus § 5 UWG.
a)
139 
Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, in welchem Sinne der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12 -, MDR 2014, 607, bei juris Rz. 14, u.H. auf BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07, GRUR 2010, 352, Rn. 11 - Hier spiegelt sich Erfahrung; u.a.). Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250, 252 = GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; BGH, GRUR 2012, 184, Rn.19 - Branchenbuch Berg). Infolge dessen hat sich der für eine wettbewerblich relevante Irreführung erforderliche Anteil des angesprochenen Verkehrs, der auf Grund der Werbung einer Fehlvorstellung unterliegt, gegenüber der Beurteilung unter dem früheren Verbraucherleitbild nach oben verschoben. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder diejenigen seiner angebotenen Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2004, 162, 163 - Mindestverzinsung; BGH, GRUR 2007, 1079, Rn. 38 - Bundesdruckerei; BGH, GRUR 2009, 888, Rn.18 - Thermoroll; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn. 19 - Marktführer Sport).
b)
140 
Wird der beworbene Preis einem durchgestrichenen Preis gegenübergestellt, so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 1 ZR 81/09, bei juris Rz. 22, m.w.N. - Original Kanchipur).
c)
141 
Dem genügt die angegriffene Preiswerbung. Der Verkehr sieht in dem durchgestrichenen Preis hier den früher von der Beklagten verlangten Preis. Eine Mehrdeutigkeit, wie sie die Klägerin behauptet, besteht nicht, jedenfalls nicht für einen erheblichen Teil des Verkehrs.
142 
Auch im Internethandel sieht der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher in dieser Art der Werbung weder einen Vergleich mit den Preisen des stationären Einzelhandels noch mit einer Preisempfehlung (UVP), sondern vermutet mangels weiterer Angaben nur, dass es sich bei den durchgestrichenen und rabattierten Preisen um die Preise handele, die dieser Unternehmer als Normalpreise verlangt. Dieses Verständnis bringt er aus seinen Erfahrungen mit Werbung im stationären Handel (dazu BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 1 ZR 81/09, bei juris Rz. 22, m.w.N. - Original Kanchipur) mit. Obgleich der Internethandel in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung zugenommen hat, sowohl dergestalt, dass eine wachsende Zahl von Verbrauchern Waren über diesen Vertriebsweg bestellt, als auch dergestalt, dass einzelne Verbraucher häufiger und bei unterschiedlichen Anbietern im Internet einkaufen, hat sich in diesem Vertriebssegment kein Sonderverständnis entwickelt, das den Verbraucher, wenn er ein Angebot mit einem durchgestrichenen Preis sieht, zu einer abweichenden Interpretation veranlasste. Auch im Internet sind Preisgegenüberstellungen zwischen dem eigenen Normalpreis für die angebotene Ware und dem aktuellen Preis verbreitet. Dass es daneben andere Vergleichsformen gibt, ändert nichts daran, dass der Verbraucher von der ihm seit langem geläufigen Gegenüberstellung ausgeht.
143 
Ein solches Sonderverständnis ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgetragenen Besonderheit, dass der Verbraucher sich bei A... an einen Preis eines anderen Verkäufers habe "anhängen" können, was Fehlvorstellungen habe hervorrufen können. Diese Option kann schon deshalb nicht zu einer relevanten Verbrauchertäuschung führen, weil sie nur einem kleinen Teil der angesprochenen Verbraucher überhaupt bekannt ist. Außerdem lässt sich aus dieser Option nicht, wie die Klägerin meint, ableiten, der suggerierte Preisvorteil bestehe zum Angebotszeitpunkt gar nicht.
144 
Dies kann der aus Verbrauchern, die das Internet nutzen, zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, bei juris Rz. 17, m.w.N. - Matratzen Factory Outlet).
d)
145 
Soweit die Klägerin andeuten will, die Beklagte habe den durchgestrichenen Preis nie verlangt, ist dies nur eine unsubstantiierte Vermutung und darüber hinaus vom maßgebenden Klageantrag nicht umfasst.
C
146 
Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien gibt keinen Grund, den vom Landgericht titulierten Kostenerstattungsanspruch abweichend zu beurteilen. Lediglich Zinsen sind der Klägerin auf den ausgeurteilten Betrag zuzusprechen; im Übrigen ist die Berufung auch diesbezüglich unbegründet, ebenso wie die Anschlussberufung.
1.
147 
Die Berufung hat mit diesem Antrag Erfolg nur wegen eines Zinsanspruchs.
a)
148 
Gegen den Kostenerstattungsanspruch, welchen die Klägerin für die Abmahnung K 6 aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend macht, bringt sie in der Hauptsache nur vor, das Landgericht hätte ihr einen höheren Betrag zusprechen müssen, weil die Abmahnung hinsichtlich aller abgemahnten Verstöße berechtigt gewesen sei; den Wertansatz, den das Landgericht für die Abmahnung zugrunde gelegt hat, greift die Klägerin nicht an. Damit kann sie, wie oben unter II. B dargelegt und unten unter III. auszusprechen, keinen Erfolg haben. Denn das Landgericht hat zu den Unterlassungsanträgen im Ergebnis richtig entschieden.
b)
149 
Da die von der Berufung geltend gemachte Zahlungsfrist von der Beklagten nicht bestritten ist, ist der Zinsanspruch auf den vom Landgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.09.2012 zuzusprechen (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
c)
150 
Für die mit der weiteren Abmahnung (K 9) entstandenen Kosten hat die Beklagte nicht aufzukommen. Diese Abmahnung war unberechtigt, wie vom Landgericht erkannt.
2.
151 
Die Anschlussberufung ist insoweit unbegründet. Die Beklagte greift den Erstattungsanspruch nur mittelbar über ihre Angriffe gegen die Unterlassungsansprüche der Klägerin an. Damit kann sie, wie oben II. B ausgeführt und unten unter III. auszusprechen, keinen Erfolg haben.
D
152 
Infolge des Vorstehenden hat das Landgericht auch über die Klageanträge Ziffer 7 und Ziff. 8 richtig entschieden. Die Angriffe der Berufung und der Anschlussberufung hiergegen greifen nicht durch. Ergänzend sei nur ausgeführt:
1.
153 
Der Anspruch auf Auskunft war der Klägerin als Mitbewerberin schon angesichts der vom Landgericht unangegriffen festgestellten Marktbedeutung der beiden Parteien im Internethandel zuzusprechen, soweit ein Unterlassungsanspruch gegeben ist. Eine Beeinflussung des Wettbewerbs der Klägerin kann bei zwei Unternehmen, die sich auf denselben Handelsplattformen gegenüberstehen, ohne weitere Darlegungen bejaht werden.
2.
154 
Infolge dessen ist auch der Feststellungsanspruch insoweit gegeben, wie er sich auf einen begründeten Unterlassungsanspruch bezieht.
III.
155 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Klageantrag Ziffer 2 a) bis d)), hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Maßgebend für die Billigkeit ist der voraussichtliche Prozessausgang über diese Anträge. Diesen hat das Landgericht zumindest im Ergebnis zutreffend beurteilt. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die falsche Angabe der einschlägigen Normen in einer inhaltlich richtigen Widerrufsbelehrung ausnahmsweise als nicht markterheblich angesehen werden könnte, ob schon kein Lauterkeitsverstoß vorliege oder ob es an einer Wiederholungsgefahr fehle. Im Ergebnis hat das Landgericht insoweit einen Unterlassungsanspruch zutreffend verneint. Im Übrigen vermögen die Angriffe der Parteien das landgerichtliche Urteil insoweit nicht zu erschüttern.
156 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1, 48 Abs. 1, 47 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO. Der Senat setzt folgende Einzelwerte an:
157 
TÜV-Werbung
20.000,- EUR
TÜV-GS-Werbung
20.000,- EUR
Preiswerbung
20.000,- EUR
Anträge Ziffer 2a) bis d) je 2.500,- EUR, zusammen    
10.000,- EUR
Abmahnkosten
0,- EUR
Auskunft
1.500,- EUR
Feststellung UWG
3.000,- EUR
Feststellung Kosten
50,- EUR
IV.
158 
Die Revision wird zugelassen wegen Rechtsgrundsätzlichkeit in Bezug auf die Unterlassungsanträge (Klageanträge Ziffer 1 und 3). Da der von der Beklagten erhobene Rechtsmissbrauchseinwand sich auf diese und auf die anderen geltend gemachten Ansprüche erstreckt und die Hilfs- und Nebenansprüche von der Entscheidung über diese Unterlassungsansprüche abhängen können, lässt der Senat die Revision unbeschränkt zu.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 22/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/07 Verkündet am: 22. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 19/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 81/10 Verkündet am: 2. Februar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 17/03/2011 00:00

Berichtigte Fassung Die nachstehende berichtigte Fassung beruht auf dem Berichtigungsbeschluss vom 6. Oktober 2011, durch den die Abschnitte II 4 und 5 (Rn. 18 bis 23 in der berichtigten Fassung) nach § 319 Abs. 1 ZPO ersetzt worden sind. In der den
published on 15/08/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 197/12 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert,
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.

(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.

(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.

(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden.

(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.

(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage zu beachten.

(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.

(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.